Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Nov. 2015 - B 5 K 14.416

published on 24.11.2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Nov. 2015 - B 5 K 14.416
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 5 K 14.416

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24.11.2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1312

Hauptpunkte:

- Dienstpostenübertragung;

- Dokumentationspflicht des Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Direktion Bundesbereitschaftspolizei Niedervellmarsche Str. 50, 34233 Fuldatal

- Beklagte -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ...

wegen Beamtenrechts (Dienstposten)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 24. November 2015 folgendes Urteil:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 verurteilt, über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, den Dienstposten „Sachbearbeiter/-in, BesGr. A9g - 11 Bundesbesoldungsordnung (BBesO), im Polizeiärztlichen Dienst der Bundespolizeiabteilung ...“ mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Kläger ist Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten und wird als Sachbearbeiter beim Arbeitsmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums in der Außenstelle ... eingesetzt. Mit der Stellenausschreibung BPOLD BP/36-2013 der Direktion Bundesbereitschaftspolizei wurde für den Dienstort ... der Dienstposten eines Sachbearbeiters im Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) mit der Besoldungsgruppe A 9g - 11 BBesO (gehobener Polizeivollzugsdienst) zur Besetzung ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2013.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers ab und teilte mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Februar 2014 ließ der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen und mit Schriftsätzen vom 21. Februar 2014 und 17. März 2014 beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Mit Beschluss vom 29. April 2014 (Az. B 5 E 14.119) wurde das Verfahren teilweise eingestellt und im Übrigen der Antrag abgelehnt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es hätten sich insgesamt fünf Beamte auf den ausgeschriebenen Dienstposten beworben. Der Beigeladene sei als bestgeeigneter Bewerber ausgewählt worden. Die Auswahlentscheidung sei auf Grundlage einer tabellarischen Übersicht erfolgt, die dem Klägerbevollmächtigten übersandt worden sei. Sowohl der Kläger als auch der Beigeladene seien im selben statusrechtlichen Amt als Polizeioberkommissar mit der Höchstnote von insgesamt 9 Punkten bewertet worden. Aufgrund der aktuellen Leistungsgleichheit seien Subsidiaritätsmerkmale für den Leistungs- und Eignungsvergleich heranzuziehen gewesen. Sowohl der Kläger als auch der Beigeladene hätten sowohl die obligatorischen Anforderungsmerkmale a) bis d) als auch die Fakultativmerkmale e) bis h) in gleicher Weise erfüllt. Das Fakultativmerkmal i) „Verwendungserfahrung als Sachbearbeiter PÄD in einer Bundespolizeiabteilung“ hätte indes nur der Beigeladene, nicht aber der Kläger, erfüllt. Aus der Erfüllung aller Fakultativmerkmale hätten sich somit die Eignungsvorzüge zugunsten des Beigeladenen ergeben, so dass dieser als leistungsstärker einzustufen gewesen sei. Die Auswahlentscheidung sei unter allen Bewerbern unter gleichen Bedingungen durchgeführt worden. Der Widerspruchsbescheid ging ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 18. Juni 2014 zu.

Mit Telefax vom 20. Juni 2014 erhob der Klägerbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit den Anträgen:

1. Der Bescheid vom 6. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte unter dem 29. Juli 2014 aus, die Nichtberücksichtigung des Klägers sei rechtswidrig, da die Auswahlentscheidung der Beklagten nicht dem Grundsatz der Bestenauslese entspreche. Die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Dienstpostenbesetzungsverfahrens schriftlich hinreichend zu dokumentieren. Dadurch habe sie den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt. Die Feststellungen der Merkmale Eignung, Befähigung und Leistung seien, ungeachtet des eröffneten Beurteilungsspielraums, in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Diese seien vorliegend nicht zur Auswahlakte gelangt. Zwar seien die abschließenden Gesamturteile der Beurteilungen in den Akten enthalten und ergäben eines Beurteilungsgleichstand. Dadurch sei dem Dienstherrn jedoch lediglich die Möglichkeit der Heranziehung anderer leistungsbezogener Kriterien bei seiner Entscheidung eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich wegen des Mangels an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d. h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, gar nicht möglich sei. Die bloße Benennung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Mitbewerbers in der Bewerberauswahlakte genüge nicht, da damit eine beweiskräftige Bewertung des tatsächlichen Leistungsvermögens eines Beamten nicht möglich sei. Eine Prüfung, ob das Gesamturteil zutreffend aus den Einzelmerkmalen hergeleitet werden könne, sei ebensowenig möglich. Der Beurteilung des Beigeladenen komme hier insoweit entscheidende Bedeutung zu, als diese einen erheblichen und äußerst ungewöhnlichen Leistungssprung (6 auf 9 Punkte trotz Beförderung) zwischen der vorletzten und der aktuellen Beurteilung beschreibe. Die Heranziehung des gleichen Beurteilungsmaßstabs bei der Beurteilung des Klägers und des Beigeladenen liege in Anbetracht der dargestellten Beurteilungsentwicklung fern. Die Beurteilung des Beigeladenen sei bei lebensnaher Betrachtung explizit in Hinblick auf die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle erstellt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche es für die Rüge einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus der Beurteilung eines Mitbewerbers aus, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken könne, was vorliegend der Fall sei. Die Heranziehung des Fakultativmerkmals einer Vorbeschäftigung auf exakt dem ausgeschriebenen Dienstposten sei unzulässig, da dies bereits kein leistungsbezogenes Merkmal darstelle und im Übrigen diesbezüglich auch keinerlei Dokumentation in der Auswahlakte enthalten sei. Zunächst sei die Auswahl des Klägers als bestgeeignetem Bewerber dem Gesamtpersonalrat bei der Bundesbereitschaftspolizei vorgelegt worden (Blatt 16 der Auswahlakte), anschließend sei jedoch ohne ordnungsgemäße Dokumentation nach einem Sachbearbeiterwechsel die Auswahl des Beigeladenen mitgeteilt worden (Blatt 21 der Auswahlakte). Darüber hinaus sei auch die unterlassene Beiziehung der Beurteilungen bei der Entscheidung über das ausschlaggebende Kriterium offensichtlich fehlerhaft. Die Ermessensentscheidung, andere leistungsbezogene Kriterien als die Beurteilungen bzw. deren Binnendifferenzierung anzuwenden, erfordere zumindest eine Sachverhaltsermittlung dahingehend, ob gegebenenfalls anhand der vollständigen dienstlichen Beurteilungen ein Leistungsvorsprung festzustellen sei.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2014 beantragte der Vertreter der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei auf der Grundlage leistungsbezogener Kriterien erfolgt. Nach Feststellung der Leistungsgleichheit zwischen Kläger und Beigeladenem sei im Rahmen des bestehenden Ermessens in Bezug auf die Festlegung nachrangiger Subsidiärmerkmale die Auswahlentscheidung anhand der Erfüllung der Fakultativmerkmale der Stellenausschreibung getroffen worden. Dabei sei das Fakultativmerkmal i) nur vom Beigeladenen erfüllt worden. Der vorangegangene Vergleich sei sachgerecht allein auf Grundlage der Gesamtnoten und nicht darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der Einzelnoten durchgeführt worden, da die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung bereits für die Frage des Erfüllens der fakultativen Anforderungsmerkmale von Bedeutung gewesen sei. Die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung seien, wenn auch in tabellarischer Form, hinreichend dargelegt worden. Der Umstand, dass beim Beigeladenen ein Leistungssprung um drei Notenstufen vorliege, sei zutreffend und sachgerecht. Wenn auch nicht alltäglich, könne eine derartige Leistungssteigerung gleichwohl nicht ausgeschlossen werden und müsse im Einzelfall auch Berücksichtigung finden. Der Vorwurf eines speziellen Zuschnitts der Leistungsfeststellung des Beigeladenen auf die Stellenausschreibung müsse zurückgewiesen werden.

Zusätzlich legte der Beklagtenvertreter einen im Nachgang gefertigten Auswahlentscheidungsvermerk (Blatt 56 der Gerichtsakte) als Anlage vor.

Unter dem 22. Oktober 2014 trug der Bevollmächtigte des Beigeladenen - ohne einen Sachantrag zu stellen - vor, das Gericht habe in seinem Beschluss vom 29. April 2014 (B 5 E 14.119) ausgeführt, die Leistungssteigerung des Beigeladenen sei nicht als ungewöhnlich anzusehen. Substantiierter Vortrag, der die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung in der letzten Beförderung des Beigeladenen in Frage stelle, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung hinreichend dokumentiert. Im Übrigen sei durch den nunmehr vorgelegten Auswahlentscheidungsvermerk - vergleichbar mit der Heilung eines verfahrensfehlerhaften Verwaltungsaktes gem. § 45 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - ein etwaiger Dokumentationsmangel geheilt worden, was als fiktive Rückwirkung nunmehr die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung fingiere.

Mit Erklärungen vom 19. September 2014, 22. September 2014 und 22. Oktober 2014 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren B 5 E 14.119 und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da sie unter Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG ergangen sind. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung (§ 113 Abs. 5 VwGO).

a) Die angegriffenen Entscheidungen erweisen sich als rechtswidrig, da das Auswahlverfahren an einem erheblichen formellen Mangel leidet. Die Beklagte hat es versäumt, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Dienstpostenbesetzungsverfahrens hinreichend zu dokumentieren.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, so dass für öffentliche Ämter die Besetzung nach dem Leistungsprinzip gilt. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei entscheidet (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112 - juris Rn. 23). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen dürfen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, a. a. O., Rn. 22; BVerfG-K, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 - juris Rn. 14). Im Rahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ergeben die dienstlichen Beurteilungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung von Bewerbern, kann der Dienstherr die Auswahl anhand weiterer sachgerechter Merkmale treffen und auf einzelne Gesichtspunkte wie etwa die dienstliche Erfahrung, die Verwendungsbreite oder die Leistungsentwicklung der Bewerber abstellen. Dabei muss er die diesen Aspekten zukommende besondere Bedeutung begründen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 31). Auch steht es im Ermessen des Dienstherrn, eine innere Ausschöpfung der Beurteilung im Wege einer sogenannten Binnendifferenzierung vorzunehmen (vgl. VG Bayreuth, B. v. 16.4.2015 - B 5 E 14.859 - juris Rn. 32; VG Bayreuth, B. v. 29.4.2014 - B 5 E 14.119 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Darüber hinaus folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. Denn nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen, deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann, wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 - juris Rn. 21; ThürOVG, B. v. 24.10.2014 - 2 EO 457/14 - juris Rn. 37; OVG LSA, B. v. 15.9.2014 - 1 M 76/14 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Dokumentation der getroffenen Auswahlentscheidung als mangelhaft.

Die Auswahlentscheidung erfolgte ausweislich der vorgelegten Auswahlakte anhand einer tabellarischen Bewerberübersicht. Daraus gehen die Bewerber, die Gesamtergebnisse ihrer letzten und aktuellen dienstlichen Beurteilung sowie die Erfüllung der obligatorischen und fakultativen Anforderungsmerkmale der Stellenausschreibung hervor. Danach sind drei der fünf Bewerber in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung mit der Bestnote 9 Punkte bewertet worden. Von diesen erfüllen jedoch lediglich der Kläger sowie der Beigeladene sämtliche obligatorische Anforderungsmerkmale. Hinsichtlich der Erfüllung der fakultativen Merkmale besteht zwischen beiden einzig der Unterschied, dass der Beigeladene sämtliche fakultative Merkmale erfüllt, während der Kläger das Anforderungsmerkmal i) „Verwendungserfahrung als Sachbearbeiter PÄD“ nicht erfüllt. Mit dieser Begründung hat letztlich die Beklagte den Beigeladenen ausgewählt. Das Vorgehen der Beklagten, bei einem Gleichstand der Bewerber anhand der Gesamtergebnisse ihrer dienstlichen Beurteilungen für die Auswahlentscheidung die Anforderungsmerkmale des in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils heranzuziehen, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Es bleibt jedoch mangels entsprechender Dokumentation bereits offen, warum das fakultative Anforderungsmerkmal i) in die Stellenausschreibung aufgenommen wurde. Aus der Auswahlakte ergibt sich, dass zwei Fassungen der Stellenausschreibung existieren. So finden sich auf Blatt 2 der Auswahlakte unter der Rubrik „fakultative Anforderungen“ lediglich die Merkmale e) bis h). In einer zweiten Version auf Seite 5 der Auswahlakte wurden die fakultativen Anforderungen dann um das Merkmal i) ergänzt, welches eine Verwendungserfahrung als Sachbearbeiter PÄD in einer Bundespolizeiabteilung fordert. Hierbei handelt es sich somit um die Anforderung der Verwendungserfahrung auf exakt einem solchen Dienstposten wie dem ausgeschriebenen. Es geht aus den Unterlagen nicht hinreichend deutlich hervor, was Anlass für die Aufnahme dieses Anforderungsmerkmals war. Gerade in Hinblick auf das im Nachhinein betrachtet möglicherweise entstehende Bild, das Anforderungsprofil könnte auf den Beigeladenen „zugeschnitten“ worden sein, wäre die Beklagte umso mehr gehalten gewesen, die für die Aufnahme des Merkmals maßgebenden Gesichtspunkte in der Auswahlakte näher darzulegen. Weiter fehlt es vorliegend an einer plausiblen und nachvollziehbaren Begründung, warum gerade diesem Anforderungsmerkmal ausschlaggebende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung beigemessen wurde. Nachdem an dem Anforderungsmerkmal behördeninterne Kritik aufgekommen war (vgl. Blatt 26 der Auswahlakte), wäre der Dienstherr in besonderem Maße verpflichtet gewesen, das Festhalten hieran in sachdienlicher Weise und in der gebotenen Ausführlichkeit zu begründen. Es hätte in Anbetracht dieser Sachlage besonderer Begründung bedurft, warum nicht auch ein Abstellen auf andere Vergleichskriterien wie etwa eine mögliche Binnendifferenzierung der dienstlichen Beurteilungen in Erwägung gezogen wurde. Ein entsprechender Auswahlvermerk wurde indessen nicht gefertigt. Es wird darüber hinaus auch nicht hinreichend deutlich, warum zunächst der Kläger als bestgeeigneter Bewerber ermittelt worden und der Personalvertretung vorgeschlagen worden war (Schreiben vom 1.8.2013, Blatt 16 der Auswahlakte), bevor die Auswahlentscheidung dann geändert und die Personalvertretung schließlich um Zustimmung hinsichtlich einer Dienstpostenübertragung auf den Beigeladenen ersucht wurde (Schreiben vom 5.11.2013, Blatt 21 der Auswahlakte). Schließlich hätte es, nachdem die Beklagte das Anforderungsmerkmal der Vorverwendung als Sachbearbeiter im Polizeiärztlichen Dienst bei einer Bundespolizeiabteilung als letztentscheidend ansah, einer intensiven Auseinandersetzung damit bedurft, inwieweit die Verwendungserfahrung des Klägers als Sachbearbeiter im Arbeitsmedizinischen Dienst mit einer solchen im Polizeiärztlichen Dienst vergleichbar ist und inwieweit hierdurch möglicherweise ein Eignungsgleichstand in Bezug auf die mit diesem Anforderungsmerkmal verbundenen Fähigkeiten zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen besteht.

Über die aufgezeigten gravierenden Dokumentationsmängel vermag auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Auswahlentscheidungsvermerk vom 8. September 2014 nicht hinwegzuhelfen. Unabhängig von der Frage, ob der im Nachhinein gefertigte Vermerk, wie vom Bevollmächtigten des Beigeladenen vorgetragen, im Sinne einer Heilung rückwirkend die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung fingieren kann, erschöpft er sich in einer textlichen Wiedergabe der tabellarischen Bewerberübersicht. Darüber hinausgehende Erkenntnisse, die zur Beseitigung der oben aufgezeigten Dokumentationsmängel beitragen könnten, sind nicht enthalten. Es verbleibt damit bei der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und somit auch der streitgegenständlichen Bescheide.

b) Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung als bestgeeigneter Bewerber ausgewählt wird. Seine diesbezüglichen Erfolgsaussichten sind derzeit jedenfalls offen. Der Kläger hat damit einen Anspruch auf erneute Verbescheidung seiner Bewerbung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, ist er an den Verfahrenskosten nicht zu beteiligen. Es entspricht jedoch der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil das Verfahren schwierige Sach- und Rechtsfragen aufwarf und dem Kläger daher nicht zugemutet werden konnte, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeve
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 802 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15).

2

Der Antragsteller ist seit dem 1. April 2010 und der Beigeladene seit dem 10. August 2010 auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Die Anzahl dieser Dienstposten übersteigt die Zahl der entsprechenden Planstellen erheblich. Die Antragsgegnerin nimmt deshalb Beförderungen auf der Basis einer Rangliste der "beförderungsreifen" Beamten vor, in der sie diejenigen Beamten einreiht, die einen nach A 15 bewerteten Dienstposten wahrnehmen und die Erprobungszeit erfolgreich absolviert haben.

3

Die Antragsgegnerin erstellte im April 2011 eine Beförderungsrangliste, die die Reihenfolge nach der Gesamtpunktzahl der für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2010 erstellten letzten Regelbeurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung des nach A 15 bewerteten Dienstpostens festlegte. Danach war der Beigeladene - als letzter der mit der Spitzenpunktzahl von 9 Punkten bewerteten Beamten - auf Platzziffer 5 eingeordnet und der mit der zweithöchsten Punktzahl von 8 Punkten bewertete Antragsteller auf Platzziffer 13 der insgesamt 31 Personen erfassenden Liste.

4

In der Folgezeit legte die Antragsgegnerin in Absprache mit dem Personalrat fest, dass Hauptkriterium für eine Beförderung zukünftig die letzte Regelbeurteilung sein solle; bei notengleichen Gesamturteilen werde auf das Hilfskriterium der "Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten" zurückgegriffen. Allerdings mache die geänderte Verfahrenspraxis grundsätzlich Anlassbeurteilungen erforderlich; die vorliegenden Beurteilungen seien nicht durchweg miteinander vergleichbar, da Regel- und Anlassbeurteilungen vorlägen. Um eine einheitliche Vergleichsbasis zu schaffen, sollten zeitnah Anlassbeurteilungen erstellt werden.

5

Daraufhin wurden Anlassbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 1. Dezember 2011 für alle auf der Liste erfassten Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gefertigt. Dabei wurden die beiden höchsten Punktzahlen der Beurteilungsskala erheblich häufiger vergeben als bei den davor erstellten Regelbeurteilungen (eine Gesamtbeurteilung mit der Spitzennote von 9 Punkten wurde vierzehnmal erreicht gegenüber fünfmal bei der Regelbeurteilung, bei der Note von 8 Punkten gab es eine Steigerung der Anzahl von zehn auf 16.)

6

Antragsteller und Beigeladener erreichten erneut das Gesamturteil von 8 bzw. 9 Punkten. In der neuen Rangliste vom Februar 2012 erhielten der Beigeladene als zweitletzter der mit 9 Punkten bewerteten Beamten die Platzziffer 13 und der Antragsteller die Platzziffer 28.

7

Nach der Mitteilung, dass die Beförderung von vier Beamten, darunter der Beigeladene, beabsichtigt sei, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis dieses Antrages die drei in der Beförderungsrangliste vor dem Beigeladenen platzierten Beamten befördert. Antragsteller und Antragsgegnerin haben das Eilverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung u.a. deshalb für rechtswidrig, weil kein hinreichender Grund für Anlassbeurteilungen bestanden habe; vielmehr hätten die Regelbeurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Zumindest hätten bei den Anlassbeurteilungen wie bei den Regelbeurteilungen die Richtwerte für Spitzenbeurteilungen beachtet werden müssen.

9

Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11

Sie ist der Ansicht, dass Anlassbeurteilungen der beförderungsreifen Beamten deshalb erforderlich gewesen seien, weil vier der Beamten erst nach der letzten Regelbeurteilungen auf einen nach A 15 bewerteten Dienstposten gelangt seien. Eine Beachtung der Richtwerte für die beiden höchsten Beurteilungsstufen sei für Anlassbeurteilungen bei richtigem Verständnis der Beurteilungsrichtlinien nicht erforderlich.

12

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte BVerwG 2 VR 4.12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

14

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen zuständig.

15

1. Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist nach  nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

16

Die Antragsgegnerin hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, soweit sie drei der vier Mitbewerber des Antragstellers, die sie für die Beförderung in das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) ausgewählt hat, nach Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Aushändigung der Ernennungsurkunden zu Regierungsdirektoren ernannt hat (). Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf gerichtet gewesen war, die Ernennungen auch dieser ausgewählten Mitbewerber bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens nach  zu verhindern, gegenstandslos geworden.

17

Dieses Vorgehen entspricht nicht den Anforderungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin hat durch die Ernennungen verhindert, dass der Antragsteller effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Anspruch nehmen konnte. Eine solche Verhinderung effektiven Rechtsschutzes durch den Dienstherrn hat zur Folge, dass die grundrechtswidrig vorgenommenen Ernennungen nicht nach dem Grundsatz der Ämterstabilität rechtsbeständig sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers geht durch die Ernennungen nicht unter, sondern kann im Wege der Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel ihrer Aufhebung durch das Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden. Dies hat der Senat in einem zur selben Beförderungsrunde der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss (vom 3. Juli 2012 - BVerwG 2 VR 3.12 Rn. 3 - juris) bereits ausgeführt (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 36 f).

18

Eine Rechtsschutzverhinderung ist nicht nur in den Fällen gegeben, in denen die einzige Planstelle oder - bei mehreren vorgesehenen Beförderungen - alle Planstellen durch Ernennung besetzt werden, sondern auch dann, wenn - wie hier - der Dienstherr noch eine Planstelle unbesetzt lässt, der Antragsteller aber die vorläufige Untersagung weiterer Beförderungen begehrt (vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - 1 B 1585/10 - ZBR 2011, 275 und vom 1. Oktober 2012 - 1 B 691/12 - juris; OVG Weimar, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 EO 961/11 - IÖD 2012, 241; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 B 161/12 - NVwZ-RR 2012, 692; VGH Kassel, Beschlüsse vom 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 - NVwZ-RR 1992, 34 und vom 23. April 2012 - 1 B 2284/11 - RiA 2012, 167; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 - NVwZ-RR 2008, 552).

19

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z.B. wenn - wie hier - eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen "abgearbeitet" wird, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift.

20

Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes kann gelten, wenn der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl - ggfs. sogar einer Vielzahl - von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll. Soweit dem Beschluss des Senats vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301/93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 etwas von den vorstehenden Darlegungen Abweichendes zu entnehmen ist, hält der Senat hieran nicht fest.

21

2. Der Antrag hat, soweit er noch anhängig ist, Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus  durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können.  garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -  <122 f.> m.w.N.; stRspr). Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. Urteil vom 21. August 2003 -  - BVerwGE 118, 370 <373> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus  durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 -  - a.a.O., Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).

23

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 jeweils Rn. 14 m.w.N.).

24

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 15 ).

25

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - a.a.O. S. 2 f. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 16). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - a.a.O. S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O.). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 a.a.O.).

26

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 56, vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 17).

27

Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; Urteil vom 24. November 2005 -  -  = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 m.w.N.).

28

Regelbeurteilungen bilden grundsätzlich (vgl. § 48 Bundeslaufbahnverordnung - BLV) und auch nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin die Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn. Sie gewährleisten mit gleichen Beurteilungszeiträumen ein Höchstmaß an Chancengleichheit.

29

Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier für alle in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beförderungsbewerber Anlassbeurteilungen erstellt hat. Dies war gerechtfertigt, weil mehrere Beamte erst nach der Regelbeurteilung die laufbahnrechtlich vorgeschriebene (vgl. § 34 BLV) Erprobungszeit auf dem höherwertigen Dienstposten absolviert und damit die Beförderungsreife erlangt hatten. Für diese Beamten waren die vorhergehenden Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell, um Grundlage für eine Auswahlentscheidung zu sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 <88 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 ff. Nr. 49, jeweils Rn. 22 ff.). Die Antragsgegnerin durfte diese Beamten in die Auswahlentscheidung über die Beförderungen einbeziehen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (Urteile vom 26. August 1993 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 S. 15, vom 27. Februar 2003 -  - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 1994 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1) war es sachgerecht, auch für die übrigen beförderungsreifen Beamten, für die "an sich" eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich war, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen. Dementsprechend sehen die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin Anlassbeurteilungen u.a. zum Zweck einer anstehenden Personalentscheidung vor (vgl. Nr. 3.5 der Beurteilungsbestimmungen-BND vom 1. Juli 2009 i.d.F. vom 27. Dezember 2011).

30

Allerdings müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier 20 Monate statt drei Jahre), aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung.

31

Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. In diesem Sinne werden sich bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.

32

Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

33

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin - entsprechend ihrer gerichtsbekannten bisherigen Praxis - den Kreis der in die Beförderungsrangliste aufgenommenen Beförderungsbewerber zutreffend ermittelt hat, indem sie die nach A 15 bewerteten Dienstposten in ihrem Bereich jeweils erst nach der Durchführung eines leistungsbezogenen Auswahlverfahrens vergeben hat. Vor der Dienstpostenvergabe muss ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügendes Auswahlverfahren stattfinden; ist das nicht der Fall, kann bei einer anschließenden Beförderungsentscheidung der Kreis der Bewerber nicht auf den Kreis der Dienstposteninhaber bezogen werden (vgl. nur Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59>). Entsprechendes gilt, wenn es Beamte gibt, die sich auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten bewährt haben, aber aktuell auf einem nach A 14 bewerteten Dienstposten eingesetzt werden; auch sie müssen in eine Auswahlentscheidung zur Beförderung auf Statusämter nach A 15 einbezogen werden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hierzu ist aber entbehrlich, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig hiervon Erfolg hat.

34

Der Leistungsvergleich für die Beförderungsreihenfolge ist auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilungsgrundlage erfolgt. Die Anlassbeurteilungen hätten nicht losgelöst von den vorherigen Regelbeurteilungen erstellt werden dürfen, sondern aus diesen entwickelt werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen bewirkt die Fehlerhaftigkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Beförderungsrangliste.

35

Die von der Antragsgegnerin erstellten Anlassbeurteilungen für die laufende Beförderungsrunde genügen nicht den dargestellten Anforderungen. Dem Text der Anlassbeurteilungen in den dem Senat vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Fortentwicklungscharakter der Anlassbeurteilungen Leitlinie bei deren Abfassung gewesen wäre. Dieser Fortentwicklungscharakter verlangte auch, die nach Nr. 11.7.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geltenden Richtwerte für die Vergabe der Notenstufen 9 und 8 in den Blick zu nehmen; dies gilt unabhängig davon, dass die Beurteilungsrichtlinien den Geltungsbereich der Richtwerte weder ausdrücklich auf Regelbeurteilungen beschränken noch auf Anlassbeurteilungen erstrecken. Der signifikant höhere Anteil an Spitzenbewertungen bei den beförderungsreifen Beamten (vierzehnmal statt vorher fünfmal Gesamtergebnis 9 Punkte, sechzehnmal statt vorher zehnmal Gesamtergebnis 8 Punkte) ist ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen.

36

Die Auswahlentscheidung ist außerdem deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht bei gleichem Gesamturteil vor dem Rückgriff auf Hilfskriterien zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe inhaltlich ausgewertet und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis genommen hat (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17 m.w.N.). Um praktischen Erfordernissen in einer großen Behörde wie der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen, ist es beispielsweise möglich, zu Beginn des Auswahlverfahrens einzelne als besonders bedeutsam erachtete Leistungsmerkmale zu definieren, dies zu dokumentieren und die insoweit erzielten Bewertungen bei der Reihung besonders zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hingegen hat die Reihung allein nach der Gesamtpunktzahl der aktuellen dienstlichen Beurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens vorgenommen. Das wird dem Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung nicht gerecht.

37

Die in der Beförderungsrangliste abgebildete Auswahlentscheidung ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 BLV erstellt worden ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV sind frühere Beurteilungen zusätzlich zu den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Frühere dienstliche Beurteilungen können Aufschluss über die Leistungsentwicklung und ggfs. über das Vorhandensein von in der letzten dienstlichen Beurteilung nicht abgebildeten Eignungsmerkmalen geben (vgl. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <377> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 12). Die Antragsgegnerin hat den Leistungsvergleich allein auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt und sodann bei gleicher Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung als Hilfskriterium auf die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens abgestellt. Frühere dienstliche Beurteilungen - insbesondere die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2010 - hat sie hingegen nicht einbezogen.

38

Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens, d.h. für dieses gerichtliche Eilverfahren die Platzierung des Antragsteller bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren vor dem Beigeladenen, erscheint auch möglich (zu diesem Maßstab Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Zwar hat der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller bei den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen jeweils einen Punkt Vorsprung in der Gesamtbeurteilung (9 statt 8 Punkte). Aber es ist offen, wie die Beachtung der Erfordernisse der Entwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung, der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung sowie der Berücksichtigung der vorherigen dienstlichen Beurteilung vorrangig vor Hilfskriterien sich auf die Anlassbeurteilungen und die Reihenfolge der Beförderungsrangliste ausgewirkt hätten.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch von vornherein keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG), jedoch ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. August 2015 - W 1 E 15.593 - werden zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdeverfahren wird auf insgesamt 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der D. T. AG (im Folgenden: T.) beschäftigt und unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der I. Kommunikations GmbH gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubt. Dort nahm er im Beurteilungszeitraum die Tätigkeit eines Operations Support Managers wahr, was nach Angaben der Antragsgegnerin der Besoldungsgruppe A 11 entspricht. In der dienstlichen Beurteilung vom 3. März 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen die Beurteilung, über den bislang nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die T. dem Antragsteller mit, dass dieser in der aktuellen Beförderungsrunde auf der Beförderungsliste „Beteiligung extern-weitere“ nach A 9_vz mit dem Ergebnis „gut ++“ geführt werde. Für die Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 9_vz bewertetes Amt stünden bei 148 Beförderungsbewerbern insgesamt 39 Beförderungsplanstellen zur Verfügung. Der Antragsteller könne nicht auf eine dieser Stellen befördert werden, weil nur solche Beamte zum Zuge kämen, die mit mindestens „sehr gut ++“ beurteilt worden seien. Auch gegen dieses Schreiben erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat am 2. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Beförderung aller Konkurrenten des Antragstellers, hilfsweise wenigstens eines Konkurrenten von Besoldungsgruppe A 8 nach Besoldungsgruppe A 9_vz nicht zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller alle, hilfsweise wenigstens eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 9_vz freizuhalten.

Am 17. Juli 2015 hat die Antragsgegnerin bis auf die rangmäßig letzte Planstelle der Beförderungsliste die Beförderungsurkunden versandt und die entsprechenden Beförderungen durchgeführt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. August 2015 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz im Bereich „Beteiligung extern-weitere“ für den Antragsteller freizuhalten, solange nicht über dessen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Juni 2015 bestandskräftig entschieden ist und im Übrigen den Antrag abgelehnt.

Gegen die Teilstattgabe richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2015 abzuändern und den Eilantrag abzulehnen, hilfsweise, den Beschluss aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Er hat zudem Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2015 abzuändern sowie der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Beförderung aller Konkurrenten der Beförderungsliste „Beteiligung extern-weitere“ von Besoldungsgruppe A 8 nach Beförderungsgruppe A 9_vz nicht zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller alle derartigen Beförderungsstellen freizuhalten.

II.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Gründe, die die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Der Antragsteller kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, weil seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl demnach als möglich erscheint.

a) Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 9 vz bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen (hier: Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19.6.2015, rückwirkend in Kraft getreten zum 31.10.2013), sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl demnach als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab kann die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zu Recht entschieden, dass die dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 3. März 2015 rechtswidrig ist, weil sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet.

Unstreitig war der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraums (1.6.2011 bis 31.10.2013) deutlich höherwertig als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin - ohne näheren Nachweis - im Beschwerdevorbringen entsprechend A 11 bewertet. Seine auf dieser Stelle geleistete Arbeit hat die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 6. Januar 2014 fünfmal mit der besten Note sehr gut (hinsichtlich der Arbeitsergebnisse, praktischen Arbeitsweise, allgemeinen Befähigung, fachlichen Kompetenz und des wirtschaftlichen Handelns) und zweimal mit der zweitbesten Note gut (hinsichtlich der sozialen Kompetenzen und des Führungsverhaltens) bei insgesamt fünf Notenstufen für sieben unterschiedliche Einzelkriterien bewertet. Die Führungskräfte haben bei ihrer Stellungnahme nach den ausdrücklichen Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu 7 vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Bei der dienstlichen Beurteilung hingegen waren von den Beurteilern die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie die konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) innerhalb des Beurteilungszeitraums zu berücksichtigen (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, sind in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 3. März 2015 alle in der Stellungnahme der Führungskraft für die Einzelkriterien vergebenen Noten unverändert übernommen worden, ebenso der textliche Beschrieb hierzu.

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers laufbahnübergreifend um drei Besoldungsgruppen), muss der Beurteiler diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 13; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens hinsichtlich fünf Einzelmerkmalen „sehr gut“ und bei zwei Einzelmerkmalen „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146.15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384.15 - juris Rn. 8 ff.).

Diesen Anforderungen genügt die dem Antragsteller erteilte Beurteilung vom 3. März 2015 nicht. Die Beurteilung enthält nicht einmal eine Bewertung der Funktion der während des Beurteilungszeitraums ausgeübten Tätigkeit als Operations Support Manager. Es ist zwar vermerkt, dass der Antragsteller das Statusamt A 8 innehat und im gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig oberhalb seiner Laufbahngruppe eingesetzt war. Dies schlägt sich aber im Gesamturteil „gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht hinreichend nieder. Ein Beamter, der über den gesamten Beurteilungszeitraum die Aufgaben eines gemessen an seinem Statusamt deutlich höher bewerteten Arbeitspostens (hier: laufbahnübergreifend drei Besoldungsgruppen) überwiegend sehr gut erfüllt, müsste eine Beurteilung im Spitzenbereich erhalten. Dementsprechend sollte nach den mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahmen des Erstbeurteilers B. und der Zweitbeurteilerin H. das Beurteilungsergebnis wegen der vom Antragsteller verrichteten höherwertigen Tätigkeit zunächst „hervorragend Basis“ lauten.

Der Einwand der Beschwerde, dass das Beurteilungsergebnis im Rahmen der Richtwertkorrektur nach § 50 Abs. 2 BLV auf „gut ++“ habe heruntergesetzt werden müssen, überzeugt nicht, weil dadurch die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit des Antragstellers in unzulässiger Weise nivelliert wird. Nach der Beschwerde wird der Antragsteller zusammen mit 108 weiteren Beamten über die Liste „Beteiligung extern weitere“ beurteilt. Von den 108 Beamten sind lediglich neun innerhalb der Laufbahngruppe des höheren Dienstes und damit eindeutig höherwertig als der Antragsteller beschäftigt. 16 Beamte der Vergleichsgruppe waren - mit dem Antragsteller jeweils nicht vergleichbar - amtsangemessen und 17 innerhalb der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes beschäftigt. 67 Beamte waren innerhalb der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes tätig, wobei die Antragsgegnerin nicht aufschlüsselt, wie viele dieser Beamten innerhalb welcher Besoldungsgruppe und damit auch in niedrigeren Besoldungsgruppen als der Antragsteller tätig waren. Sie hat sich nach eigenem Vortrag in erster Linie daran orientiert, welche Beamten ausschließlich mit den Bewertungsstufen „sehr gut“ beurteilt worden sind, ohne hinreichend zu gewichten, ob dies auf einem höherwertigen Dienstposten erfolgte oder nicht. Ihre Auffassung, es wäre nicht zu beanstanden, wenn sie einen Beamten, der bessere Stellungnahmen als ein anderer Beamter aufweise, aber „geringfügig“ weniger höherwertig eingesetzt sei, besser zu beurteilen oder umgekehrt, kann der Senat jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht teilen. Zu welch unstimmigen Ergebnissen eine derartige Beurteilungspraxis führt, zeigt der unwidersprochen gebliebene Vortrag des Antragstellers, wonach zwei seiner Mitarbeiter der gleichen Besoldungsstufe A 8, die ihm als Vorgesetzten zugewiesen seien und für die er als höherwertig eingesetzter Beamter Beurteilungsbeiträge geschrieben habe, zur Beförderung vorgesehen seien, nicht aber er selbst. Dies gilt umso mehr, als die beiden Mitarbeiter keine Führungsrolle wahrgenommen haben und bezüglich dieses Einzelkriteriums nicht mit dem Antragsteller verglichen werden können.

Der von der Antragsgegnerin gestellte Hilfsantrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, ist aus den oben ausgeführten Gründen unbegründet.

2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist nach § 173 VwGO, § 567 Abs. 3 ZPO zulässig, auch wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen war (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 32). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Ihr Ziel ist es, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Beförderung aller Konkurrenten des Antragstellers der Beförderungsliste „Beteiligung extern-weitere“ von Besoldungsgruppe A 8 nach Besoldungsgruppe A 9_vz nicht zu vollziehen und alle Beförderungsstellen dieser Liste freizuhalten. Dieses Ziel konnte bereits bei Beschwerdeeinlegung am 24. September 2015 nicht mehr erreicht werden, so dass von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anschlussbeschwerde bestand. Die Antragsgegnerin hat nämlich ausweislich ihrer beim erstinstanzlichen Gerichtsakt befindlichen Schreiben vom 30. Juli 2015 bereits am 17. Juli 2015 bis auf die rangmäßig letzte Planstelle dieser Beförderungsliste die Beförderungsurkunden versandt und die entsprechenden Beförderungen durchgeführt. Damit wird ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag gegenstandslos (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 16). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers kann gegebenenfalls nur noch im Wege der Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel der Aufhebung der Ernennungen durch das Verwaltungsgericht weiterverfolgt werden (BVerwG, a. a. O., Rn. 17).

3. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens in dem Rechtsmittelverfahren und folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen. Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris). Daher wertet der Senat die Anschlussbeschwerde nicht streitwerterhöhend.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um die vom Antragsgegner unter dem 11. Juni 2014 ausgeschriebene Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft K. (...).

Der 19... geborene Antragsteller steht als Vizepräsident des Landgerichts M. (Besoldungsgruppe R2 + AZ) im Dienst des Antragsgegners. Aus Anlass einer Bewerbung des Antragstellers um die Stelle des Präsidenten des Landgerichts M. erstellte der Präsident des Landgerichts M. am 20. Februar 2013 eine dienstliche Beurteilung des Antragstellers. Diese umfasst den Zeitraum vom 25. Oktober 2003 bis 20. Februar 2013 und schließt mit dem Gesamturteil „14 Punkte“.

Seine Bewerbung vom 26. Juni 2014 legte der Präsident des Landgerichts M. mit Schreiben vom 27. Juni 2014 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der einleitenden Bemerkung vor, „zunächst“ nehme er auf die Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 Bezug. Der Antragsteller habe nach der Ende August 2013 eingetretenen schweren Erkrankung des Vorsitzenden der 1. und 2. Kammer für Handelssachen zupackend in den Kammern für Handelssachen längerfristig anhängige Verfahren übernommen und zügig sachgerechten Erledigungen zugeführt. Desgleichen habe er ohne Scheu und ohne Hinweis auf seine anderweitige Belastung in der Zeit (1.6. bis 15.9.2013), in der der Vorsitz der 3. Strafkammer des Landgerichts unbesetzt gewesen sei, problemlos Verhandlungen der 3. Strafkammer geführt und Entscheidungen ohne jede Beanstandung getroffen. Seine Eignung zur Leitung einer Behörde habe der Antragsteller nicht nur dadurch bewiesen, dass er das Landgericht im Juni 2013, als die Stelle des Präsidenten nicht besetzt und in Zeiten, in denen der Präsident zu vertreten gewesen sei, einwandfrei, selbstständig und loyal geleitet habe. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Antragsteller sein hohes Leistungsniveau nach der Zwischenbeurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihm betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe.

Der 19... geborene Beigeladene ist ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R2 + AZ) bei der Staatsanwaltschaft K. (...). Der Beigeladene wurde anlässlich seiner Bewerbung um die verfahrensgegenständliche Stelle vom Generalstaatsanwalt in M. am 28. Juli 2014 dienstlich beurteilt. Die Beurteilung umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 28. Juli 2014 und schließt mit dem Gesamturteil „14 Punkte“.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 schlug der Generalstaatsanwalt in M. dem Bayerischen Staatsministerium für Justiz vor, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Er weise ebenso wie der Antragsteller eine aktuelle Beurteilung von 14 Punkten auf. Dennoch sei dem Beigeladenen klar der Vorrang einzuräumen. Begründet wurde die Auswahlentscheidung u. a. damit, dass der Beigeladene über ein besonderes Maß an Führungs- und Sozialkompetenz verfüge. Besonders eindrucksvoll habe er seine Fähigkeit, mit außergewöhnlichen Belastungssituationen umzugehen, in jüngster Zeit während der Erkrankungsphase des bisherigen Behördenleiters und nach dessen plötzlichen Tod unter Beweis gestellt. In vorbildlicher Weise habe er allen Behördenangehörigen den nötigen Halt und die erforderliche Sicherheit vermittelt.

Im Rahmen einer Personalbesprechung am 6. August 2014 wählte der Staatsminister Prof. Dr. B. unter Einbeziehung des Besetzungsberichts, der Personalakten und der dienstlichen Beurteilungen nach einer Sacherörterung den Beigeladenen als den bestgeeignetsten Bewerber aus.

Unter Bezugnahme auf den Besetzungsvorschlag vom 29. Juli 2014 bat der Staatsminister mit Schreiben vom 6. August 2014 den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat um Stellungnahme zur Eignung des Beigeladenen. Nach Zustimmung teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. September 2014 mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2014 beantragte der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft K. (...) - Besoldungsgruppe R4 - mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber zu besetzen, eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Die Auswahlentscheidung sei nicht auf der Grundlage einer hinreichend aktuellen Beurteilung getroffen worden, da sich beim Antragsteller seit der Erstellung der Beurteilung bis zur Besetzungsentscheidung Hinweise für eine Leistungssteigerung ergeben hätten. Im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 werde ausgeführt, dass er sein hohes Leistungsniveau in der Zwischenbeurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihn betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe. Vor diesem Hintergrund hätte die Beurteilung vom 20. Februar 2013 nicht ohne weiteres der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen, sondern es hätte eine aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als in die Anlassbeurteilung des Beigeladenen mehrere Umstände eingeflossen seien, die erst kurz vor Erstellung der Bewerbung gelegen hätten. So werde dort etwa positiv die Umsetzung der Neuordnung des Gerichtswesens erwähnt, das Verhalten während der Krankheit und nach dem Tod des früheren Behördenleiters oder auch ein Leitfaden zur Verfolgung von Unterhaltspflichtverletzungen, der erst vor wenigen Tagen auf den neuesten Stand gebracht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass die vom Präsidenten des Landgerichts M. attestierte Leistungssteigerung im Rahmen einer aktuellen Anlassbeurteilung zu einem höheren Gesamturteil geführt hätte.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Beim Antragsteller seien im Zeitraum von der Erstellung seiner außerordentlichen Beurteilung bis zur Erstellung der Anlassbeurteilung des Beigeladenen keine Veränderungen von relevanten Beurteilungsumständen erkennbar. Er habe in diesem Zeitraum weiterhin das Amt des Vizepräsidenten des Landgerichts ausgeübt. Auch hätte sich weder der Zuschnitt seiner Aufgaben noch der Umfang signifikant geändert. Zwar werde dem Antragsteller in dem Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 verbal bescheinigt, dass er sein hohes Leistungsniveau in der Zeit nach der Beurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihm betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Präsident des Landgerichts M. als Beurteiler angenommen habe, das vergebene Gesamturteil von 14 Punkten bringe das Leistungsvermögen des Antragstellers nicht mehr zutreffend zum Ausdruck. Diese Sichtweise finde im Schreiben vom 27. Juni 2014, in dem von einer Notwendigkeit der Anpassung des Gesamturteils nicht die Rede sei, keine ausreichende Stütze. Vielmehr gelte insoweit die erfolgte Bezugnahme auf die außerordentliche Beurteilung vom 20. Februar 2013. Der Beurteiler habe damit konkludent zu erkennen gegeben, dass sich die vom Antragsteller gezeigte Leistungssteigerung noch im Rahmen des in dieser Beurteilung vom 20. Februar 2013 vergebenen Gesamturteils von 14 Punkten bewege und dessen Änderung gerade nicht veranlasst sei.

Die Auswahlentscheidung sei auch ausreichend dokumentiert. Zwar seien die Auswahlerwägungen in dem Personalauswahlgespräch vom 6. August 2014 nicht schriftlich niedergelegt. Jedoch ergäben sich die maßgeblichen Auswahlerwägungen aus dem Besetzungsakt der Behörde. Im Schreiben des Bayerischen Staatsministers der Justiz vom 6. August 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats werde ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag vom 29. Juli 2014 Bezug genommen. Er habe damit zu Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernehme und diese Begründung Grundlage der von ihm getroffenen Besetzungsentscheidung sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Er rügt im Wesentlichen, dass für den Antragsteller keine aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt und dass der Auswahlentscheidung des Staatsministers dem Besetzungsvorgang nicht zu entnehmen sei.

Angesichts des Umstands, dass die Beurteilung des Beigeladenen durchaus maßgeblich von aktuellen Umständen geprägt sei, hätte auch für den Antragsteller eine weitere aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen, um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen herzustellen. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass der Antragsteller seit der Erstellung der Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 nach wie vor dasselbe Amt des Vizepräsidenten des Landgerichts M. ausübt und sich weder der Zuschnitt seiner Aufgaben, noch deren Umfang signifikant geändert hätten. Aus dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 sei vielmehr ersichtlich, dass der Antragsteller weitere Aufgaben übernommen habe, welche sich zwar ggf. noch im Rahmen der üblichen Dienstpflichten bewegten, dennoch bei der Beurteilung der Leistungen des Antragstellers zu berücksichtigen seien. Da der Dienstvorgesetze in seinem Schreiben festgehalten habe, dass der Antragsteller sein hohes Leistungsniveau in der Zeit nach der Beurteilung in allen von ihn betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe, hätte sich der Antragsgegner vergewissern müssen, ob der Leistungsstand 2013 noch aktuell sei. Es könne nicht Aufgabe des Beurteilers sein, von sich aus die Erstellung einer Anlassbeurteilung anzuregen, sondern es sei Sache des Auswahlentscheiders vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Ermittlungen aufzunehmen, wenn ihm Anhaltspunkte bekannt seien, die auf eine ggf. signifikante Leistungssteigerung eines Bewerbers hinwiesen. Derartige Anhaltspunkte lägen beim Antragsteller vor.

Der Antragsgegner hat beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt -ausgehend von den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese dergestalt eingehalten worden sind, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 - BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH, B. v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - BayVBl 2001, 214; B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris - st. Rspr.).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen (BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris).

1. Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris).

Aus der Rüge des Antragstellers, dass sich den Akten des Antragsgegners keine eigenen Auswahlerwägungen des Staatsministers entnehmen ließen, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht. Dem im Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerber obliegt im Eilverfahren die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten der Behörde niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Auch stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 20 bis 22).

Vorliegend sind die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsakt der Behörde ausreichend dokumentiert. Im Schreiben des Generalstaatsanwalts in M. vom 29. Juli 2014 werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt; es wird im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene als der geeignetere Bewerber erachtet wird. Der Staatsminister hat in seinem Schreiben vom 6. August 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten, in dem er seine Absicht mitgeteilt hat, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwalts in M. vom 29. Juli 2014 Bezug genommen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihr getroffenen Besetzungsentscheidung ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 29).

2. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung allein auf die aktuellen Anlassbeurteilungen abgestellt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem die vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen beider Bewerber bereits sehr lange zurückliegen (der Antragsteller wurde zuletzt 2003, der Beigeladene 2004 dienstlich beurteilt), ihre aktuelle Aussagekraft daher gering ist und im Hinblick auf den zu besetzenden, herausgehobenen Dienstposten der hier beschrittene Weg, nämlich eine Binnendifferenzierung vorzunehmen, eine sachgerechte Verfahrensweise ist (Art. 16 Abs. 2 LlbG i. V. m.. Art. 70 Abs. 7 LlbG).

2.1. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Beurteilungen beim Vergleich der Gesamturteile gleichwertig sind und sich dadurch kein Beurteilungsvorsprung einer der beiden Bewerber ergibt. Zwar wurde die Anlassbeurteilung für den Antragsteller vom 20. Februar 2013 im Hinblick auf seine Bewerbung für das Amt des Präsidenten des Landgerichts M. erstellt. Der Antragsgegner durfte diese Beurteilung gleichwohl zum Leistungsvergleich heranziehen, denn die Darstellung und Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bezog sich auf das Amt des Präsidenten eines Landgerichts und ist daher hinsichtlich des Anforderungsprofils auch für das hier streitbefangene und in den prinzipiellen Anforderungen vergleichbare Amt des Leitenden Oberstaatsanwalts verwertbar (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 31). Das hier maßgebliche Anforderungsprofil ist in Ziff. 3.2.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011, JMBl 2011, 74, Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte, festgelegt und gilt sowohl für die Leitung eines Gerichts als auch einer Staatsanwaltschaft. Beide Anlassbeurteilungen tragen diesem Anforderungsprofil Rechnung. Es umfasst die Fähigkeit, Mitarbeiter sachgerecht einzusetzen und zu beurteilen, kooperativ anzuleiten und zu fördern, ferner die Fähigkeit zur Integration sowie zum kompetenten Umgang mit Medien, die Bereitschaft und Fähigkeit zur Repräsentation in der Öffentlichkeit und zur Darstellung justizieller Belage sowie außerdem die Fähigkeit, technische und organisatorische Maßnahmen anzustoßen und umzusetzen und außerdem sachgerecht zu delegieren.

2.2 Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Anlassbeurteilung des Antragstellers hat ihre Aktualität weder aufgrund der in der Beurteilung des Beigeladenen genannten Umstände, die kurz vor der Erstellung lagen (z. B. Verhalten während der Krankheit und nach dem Tod des früheren Behördenleiters) noch durch die im Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts M. genannte Leistungssteigerung, verloren.

Allein der Umstand, dass in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen jüngste Ereignisse berücksichtigen werden konnten, rechtfertigt aus Gründen der Vergleichbarkeit keine erneute Anlassbeurteilung des Antragstellers. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn sich die Situation des Antragstellers seit seiner Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 relevant (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - juris Rn. 17) bzw. erheblich (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG) veränderte hätte. Entsprechende Anhaltspunkte liegen hierfür jedoch nicht vor.

Die im Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 genannte Leistungssteigerung stellt keine relevante Veränderung der Situation des Antragstellers dar. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Vorlageschreiben nicht abgeleitet werden kann, dass das vergebene Gesamturteil von 14 Punkten das Leistungsvermögen des Antragstellers nicht mehr zutreffend zum Ausdruck brächte, zumal der Dienstvorgesetzte nicht davon spricht, dass das Gesamturteil (nach oben) angepasst werden müsse. Mit der Bezugnahme auf die Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 hat der Beurteiler vielmehr konkludent zu erkennen gegeben, dass sich die vom Antragsteller gezeigte Leistungssteigerung noch im Rahmen des in dieser Beurteilung vorgegebenen Gesamturteils von 14 Punkten bewegt. Da keine Veränderungen im Aufgabenbereich und in den Tätigkeiten des Antragstellers eingetreten waren, waren die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen, wie übrigens auch für den Beigeladenen, unverändert. Konkrete Anhaltspunkte für Ermittlungen wegen erheblicher Veränderungen im Leistungsbild bestanden nicht, zumal sich aus dem Vorlageschreiben insoweit keine Erkenntnisse ergeben. Die Last der vom Antragsteller übernommenen Vertretungen ist verdienstvoll, rechtfertigt aber nicht den Schluss auf eine Leistungssteigerung, sondern betont nochmals seine Belastbarkeit, die jedoch bereits in der Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 (Bl. 3) Berücksichtigung gefunden hat. Erhebliche Anhaltspunkte für die vom Präsidenten des Landgerichts M. beschriebene Steigerung des hohen Leistungsniveaus finden sich im Schreiben nicht, die es notwendig erscheinen lassen, eine aktuelle Anlassbeurteilung einzuholen.

3. Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Sind mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Vor diesem Hintergrund durfte der Umstand, dass der Beigeladene langjährig mit der Vertretung des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft K. (...) betraut war und die zu beurteilenden Leistungen auch in diesem Amt erbracht hat, berücksichtigt werden (Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LlbG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (BayVGH, B. v. 19.12.2914 - § CE 14.2057 - juris Rn. 41).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Dienstposten eines Gruppenleiters mit dem Beigeladenen zu besetzen.

1. Der im Jahr 1968 geborene Antragsteller steht als Polizeivollzugsbeamter im Statusamt eines Polizeioberkommissars (POK), Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO), im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist Angehöriger der Bundespolizeiinspektion (BPOLI) Selb, Bundespolizeirevier …, im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion (BPOLD) München. Derzeit wird er als Kontroll-/Streifenbeamter - KSB (AF) - auf einem nach A 9g/10 BBesO bewerteten Dienstposten verwendet.

Im Jahr 2004 wurde der Antragsteller zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen, den er 2006 abschloss. Seine Ernennung zum Polizeioberkommissar erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 2007. Vom 13. August 2007 bis 31. August 2008 war der Antragsteller zum Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum (AFZ) N. und hiernach vom 1. September 2008 bis 29. Februar 2012 zum AFZ O. abgeordnet, wo er als Polizeifachlehrer tätig war. Während der Abordnungszeit, mit Wirkung vom 1. August 2009, wurde ihm der Dienstposten eines KSB (AF) bei der Bundespolizeidirektion Pirna, BPOLI Klingenthal, übertragen. Nach Beendigung der Abordnung war der Antragsteller für drei Monate im Bundespolizeirevier … als Vertreter des Gruppenleiters eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde er von der Bundespolizeidirektion Pirna, BPOLI Klingenthal, zur Bundespolizeidirektion München, BPOLI Selb, Bundespolizeirevier Hof versetzt.

2. Für den Antragsteller existieren zum Stichtag 1. Oktober 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 1. Oktober 2012) zwei Regelbeurteilungen, zum einen die in der Personalakte befindliche Beurteilung der BPOLI Klingenthal, zum anderen die im Gerichtsverfahren vorgelegte Beurteilung des AFZ O. In der Regelbeurteilung der BPOLI Klingenthal erhielt der Antragsteller die Gesamtnote 8. Die Funktion des Antragstellers war mit KSB bei der BPOLI Klingenthal bezeichnet. Das Einzelleistungsmerkmal 1.1 (Qualität und Verwertbarkeit des Arbeitsergebnisses) ist mit 8, das Merkmal 2 (Fachkenntnisse) mit 9, das Merkmal 4.2 (Zuverlässigkeit) mit 8 und das Merkmal 4.3 (Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) ebenfalls mit 8 bewertet. Eine Bewertung der Leistungsmerkmale 5.1 bis 5.5 des Punktes 5 (Führung) erfolgte nicht. Bei den Befähigungsmerkmalen ist das Merkmal „Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern“ gestrichen. Unter VII (Besondere Bemerkungen) heißt es unter anderem, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum bis 29. Februar 2012 zum AFZ O. als Fachlehrer abgeordnet gewesen sei; der dortige Beurteilungsbeitrag sei berücksichtigt worden.

Auch nach der - nicht in der Personalakte befindlichen - Regelbeurteilung des AFZ O. erhielt der Antragsteller die Gesamtnote 8. Als seine Funktion ist Polizeifachlehrer angegeben. Das Leistungsmerkmal 5.2 (Anleitung und Aufsicht) ist - ebenso wie alle anderen Einzelmerkmale des Punktes 5 (Führung) - beurteilt, und zwar mit der Einzelnote 7. Das Befähigungsmerkmal „Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern“ ist gestrichen. Im Aktuellen Leistungsnachweis/Feststellungsvermerk vom 4. Januar 2014 (Stichtag 1. Oktober 2013) der nunmehrigen Dienststelle BPOLI S. heißt es, die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 mit der Gesamtnote 8 werde aufgrund des unveränderten Leistungs- und Befähigungsbildes in allen Punkten aufrechterhalten. Bei der vorhergehenden Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 war der Antragsteller mit der Gesamtnote 7 bewertet worden.

3. Mit Formblattantrag vom 29. Juli 2014 bewarb sich der Antragsteller unter anderem um den in der Stellenausschreibung Nr. BPOLD M/BPOLI N - 134/2014 ausgeschriebenen Dienstposten eines Gruppenleiters (Besoldungsgruppe A 9g-11 BBesO, Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes) beim Bundespolizeirevier I., Dienstort I. In der Stellenausschreibung sind als obligatorische Anforderungen a) die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und b) eine mindestens 2-jährige Verwendung im gehobenen Polizeivollzugsdienst genannt. Fakultative Anforderungen sind c) die Anforderungen übertreffende Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln, d) die Anforderungen übertreffende Anleitung und Aufsicht, e) stärker ausgeprägte Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern, f) stärker ausgeprägtes Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen sowie g) Englischkenntnisse der Leistungsstufe 1.

Dem Stellenbesetzungsbericht vom 29. September 2014 ist Folgendes zu entnehmen: Auf die Stellenausschreibung 134/2014 hätten sich 48 Bewerber beworben, unter anderem der -letztlich ausgewählte - Beigeladene des hiesigen Verfahrens. Nach der Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2013 sowie der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 seien der Antragsteller und der Beigeladene besser als sämtliche Mitbewerber beurteilt, so dass lediglich diese beiden Bewerber verblieben seien. Diese seien zum Stichtag 1. Oktober 2013, 1. Oktober 2012 und auch 1. Oktober 2010 im gleichen statusrechtlichen Amt gleich beurteilt. Die fakultativen Anforderungskriterien d) und e) seien beim Antragsteller im Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 1. Oktober 2013 nicht bewertet worden, während beim Beigeladenen die fakultativen Anforderungskriterien c) bis f) aufgrund seiner Verwendung als Gruppenleiter bei der Bundespolizeiinspektion Würzburg, Bundespolizeirevier B., bewertet worden seien. Für die weitere Binnendifferenzierung der aktuellen Beurteilungen seien deren für die Bundespolizei besonders wichtige Einzelleistungsmerkmale 1.1, 2, 4.2 und 4.3 herangezogen worden, woraus sich bei Bildung des arithmetischen Mittels ein leichter Vorsprung von 0,25 Punkten für den Antragsteller (Antragsteller: 8,25 Punkte; Beigeladener: 8,00 Punkte) ergeben habe. Allerdings sei der Beigeladene für den Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis 14. September 2014 bereits als Gruppenleiter verwendet worden. Der Antragsteller habe lediglich eine Beauftragung mit der höherwertigen Tätigkeit als Gruppenleiter für den Zeitraum vom 15. Januar 2013 bis 14. Juli 2013 vorzuweisen, so dass der Beigeladene zehn Monate länger mit der Funktion als Gruppenleiter beauftragt gewesen sei. Deshalb werde vorgeschlagen, den Beigeladenen für den Dienstposten auszuwählen.

Der Gesamtpersonalrat meldete in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 Erörterungsbedarf an, weil die Auswahlentscheidung nach der zugunsten des Antragstellers ausgefallenen Bildung des arithmetischen Mittels hätte beendet werden müssen. Bei der weiteren Sitzung des Gesamtpersonalrats im November 2014 wurde vorgetragen, dass die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit als Gruppenleiter durch den Beigeladenen höher zu gewichten sei. Zudem sei der Beigeladene im Beurteilungszeitraum in der Funktion als Gruppenleiter beurteilt worden, während der Antragsteller als KSB beurteilt worden sei und nur sechs Monate eine Beauftragung als Gruppenleiter vorweisen könne. Der Gesamtpersonalrat stimmte daraufhin der Personalmaßnahme zu.

Ausweislich der Personalakte wurde der im Jahr 1961 geborene Beigeladene mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 zum POK (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) ernannt, nachdem er den Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst absolviert hatte. Vom 1. März 2008 bis 30. September 2009 war er mit der Wahrnehmung der Funktion eines Gruppenleiters bei der BPOLI S. beauftragt. Vom 3. Mai 2012 bis 14. September 2014 war er zur BPOLI Würzburg, Bundespolizeirevier B., zur Verwendung als Gruppenleiter vorübergehend umgesetzt.

4. Mit Schreiben vom 20. November 2014 teilte die Bundespolizeidirektion München dem Antragsteller mit, dass er bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte. Das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Schreiben wurde dem Antragsteller am 30. November 2014 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, dem Beigeladenen am 20. Dezember 2014 ausgehändigt, setzte die Bundespolizeidirektion München den Beigeladenen mit Wirkung vom 1. Januar 2015 zur BPOLI Nürnberg, Bundespolizeirevier I., um und übertrug ihm dort mit gleicher Wirkung den Dienstposten „Gruppenleiter“. Mit Telefax vom 19. Dezember 2014 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. November 2014 erheben, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

5. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 19. Dezember 2014 eingegangen, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zunächst,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die von der Bundespolizeidirektion München ausgeschriebene Stelle 134/2014 mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin verwies mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 auf die Umsetzungs- und Dienstpostenübertragungsverfügung vom 15. Dezember 2014. Der Dienstantritt des Beigeladenen erfolge am 4. Januar 2015. Eine endgültige Besetzung dieses Dienstpostens sei damit aber noch nicht verbunden, weil der Dienstpostenübertragung nicht - auch nicht zeitnah - automatisch eine Beförderung folge. Die Dienstpostenübertragung könnte im Fall eines Obsiegens des Antragstellers noch rückgängig gemacht werden.

Mit Gerichtsbeschluss vom 23. Dezember 2014 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Er hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 erweiterte der Antragsteller sein Begehren um den Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die tatsächliche Tätigkeit auf dem Dienstposten 134/2014 durch den Beigeladenen durchführen zu lassen.

Zur Begründung des Antragsbegehrens wurde unter Vorlage einer vom AFZ O. ausgestellten dienstlichen Beurteilung (Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012) ausgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Abordnungen zum AFZ N. und zum AFZ O. für 4,5 Jahre die Aufgaben eines Polizeifachlehrers (Besoldungsgruppe A 11/12 BBesO) und damit eine höherwertige, zur mittleren Führungsebene gehörende Tätigkeit wahrgenommen habe, während die Tätigkeit des Gruppenleiters der unteren Führungsebene zugeordnet sei. Dementsprechend seien in der dienstlichen Beurteilung auch Bewertungen für das Leistungsmerkmal „Führung“ enthalten. Mit der Feststellung in der Auswahlentscheidung, dass beim Antragsteller die fakultativen Anforderungskriterien d) und e) nicht bewertet worden seien, werde diese Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten verkannt. Zum Anordnungsgrund wurde ausgeführt, dass in absehbarer Zeit mit einer - dann nicht mehr rückgängig zu machenden - Beförderung des Beigeladenen zu rechnen sei. Überdies gewinne der Beigeladene durch die Dienstpostenbesetzung einen Erfahrungsvorsprung, der sich bei einer erneuten Auswahlentscheidung auswirken könnte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2015 ausgeführt, dass die Tätigkeit eines - nach A 11/12 BBesO bewerteten - Fachlehrers nach den früheren Verwendungsgrundsätzen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Tat der mittleren Führungsebene zugeordnet gewesen sei, die des Gruppenleiters, bewertet nach A 9-11 BBesO, hingegen der unteren Führungsebene. Diese Zuordnungen hätten im Zeitpunkt der Stellenbesetzungsentscheidung jedoch nicht mehr gegolten, da die genannten Verwendungsgrundsätze vom Bundesministerium des Innern mit Wirkung vom 25. März 2014 durch ein neues Personalentwicklungskonzept ersetzt worden seien. Unabhängig davon habe man bei der Stellenbesetzungsentscheidung maßgeblich - bei faktisch gleichen Beurteilungen in den Jahren 2013, 2012 und 2010 - auf die praktischen Erfahrungen der beiden zuletzt in der engeren Auswahl befindlichen Bewerber in der konkret ausgeschriebenen Funktion eines Gruppenleiters abgestellt. Diese seien eine besonders geeignete Entscheidungsgrundlage, zumal für die Funktion eines Gruppenleiters am Sitz eines Reviers, da der jeweilige Dienstgruppenleiter als nächsthöherer Vorgesetzter regelmäßig seinen Dienst räumlich entfernt am Sitz der jeweiligen Bundespolizeiinspektion verrichte. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung habe der Beigeladene 92,5 Monate die Funktion eines Gruppenleiters ausgeübt, der Antragsteller lediglich 18 Monate. Selbst wenn man die Zeiten des Antragstellers als Polizeifachlehrer (54,5 Monate) als dem Gruppenleiter gleichzusetzende Funktionszeiten anerkennen würde, bestünde ein deutlicher Vorsprung des ausgewählten Bewerbers (92,5 Monate gegenüber dann 69,5 Monaten beim Antragsteller). Tatsächlich existierten für den Antragsteller zwei Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2012, die beide durch einen Bestätigungsvermerk ohne jede Änderung als Aktueller Leistungsnachweis zum Stichtag 1. Oktober 2013 perpetuiert worden seien. Auch unter Zugrundelegung der Beurteilung des AFZ O. ergebe sich aber kein anderes Ergebnis. Angesichts des annähernd gleichen Leistungsbildes der beiden Bewerber über Jahre hinweg sei es ermessensgerecht und naheliegend gewesen, den Beigeladenen aufgrund dessen Erfahrungsvorsprungs mit der konkret ausgeschriebenen Funktion eines Gruppenleiters dem Antragsteller vorzuziehen.

Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erwiderten, es erschließe sich nicht, warum die Ausübung der Funktion eines Gruppenleiters von mehr als 18 Monaten einen entscheidenden Erfahrungsvorsprung darstelle, da ab einem gewissen Zeitraum ein Erfahrungs- und Wissenszuwachs in merklichem Umfang nicht mehr stattfinde. Hinsichtlich des Antragstellers sei überdies zu berücksichtigen, dass er zusätzlich über die Erfahrung eines Fachlehrers verfüge. Die Antragsgegnerin verwies darauf, dass neben der unterschiedlichen Dauer auch die unterschiedliche Zusammensetzung der Erfahrungszeiten der Bewerber zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 23. März 2015 und 9. April 2015 nahm die Antragsgegnerin unter Vorlage ergänzender Unterlagen erneut zum Verfahren Stellung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitbefangene Recht - den Anordnungsanspruch - und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung - den Anordnungsgrund - glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

a) Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin die (nicht nur kommissarische, sondern insoweit endgültige) Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen zu untersagen, hat der Antrag mit Blick auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlt es bereits am notwendigen Anordnungsgrund. Ein solcher läge vor, wenn der verfassungsrechtlich geschützte Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert würde, dass einem Mitbewerber eine höher bewertete Stelle aufgrund der angegriffenen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 14 m. w. N.). Dies wäre der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass eine Beförderung des tatsächlichen Stelleninhabers noch vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens erfolgt, die aufgrund der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Ein Anordnungsgrund ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Behörde zusagt, einstweilen bis zum Abschluss des Verfahrens die beabsichtigte Maßnahme zu unterlassen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 53 m. w. N.).

Vorliegend steht eine endgültige Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen nicht im Raum. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass mit der Umsetzungs- und Dienstpostenübertragungsverfügung vom 15. Dezember 2014 keine endgültige Besetzung des Dienstpostens verbunden ist, weil der Dienstpostenübertragung nicht - auch nicht zeitnah - automatisch eine Beförderung folge. Die Dienstpostenübertragung könne im Fall eines Obsiegens des Antragstellers noch rückgängig gemacht werden. Ein Anordnungsgrund besteht daher bezüglich des zunächst gestellten Antrags nicht. Im Übrigen ist es angesichts der zeitlichen Abläufe des Verfahrens nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin am 15. Dezember 2014 eine Umsetzungs- und Dienstpostenübertragungsverfügung erlassen hat. Schließlich hatte die Bundespolizeidirektion München dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 20. November 2014 - ausgehändigt am 30. November 2014 - mitgeteilt, dass er bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte.

b) Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Beigeladenen (weiterhin kommissarisch) mit der tatsächlichen Tätigkeit auf dem Dienstposten 134/2014 zu betrauen, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Zwar spricht einiges dafür, dass der Antragsteller insoweit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, weil in diesem Fall zumindest im Raum steht, dass der Beigeladene durch die kommissarische Tätigkeit auf einem höherwertigen Dienstposten einen - für eine etwaige weitere Auswahlentscheidung relevanten - Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen kann bzw. dass sich ein solcher weiter verfestigt (vgl. dazu etwa BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 17). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt. Ein solcher würde voraussetzen, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtswidrig ist und er dadurch in seinem Recht auf fehlerfreie Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Ein Bewerber kann eine erneute Auswahlentscheidung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, ausgewählt zu werden, offen sind (BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR - 857/02 - NVwZ 2003, 200). Hieran gemessen vermochte der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft zu machen.

aa) Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in erster Linie auf die dienstlichen Beurteilungen zu stützen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 21 f.). Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108; BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 31). Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH, B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris Rn. 39; st. Rspr.).

bb) Ausweislich des Stellenbesetzungsberichts vom 29. September 2014 hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung primär auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen - die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 sowie ihre Fortschreibung im Aktuellen Leistungsnachweis zum Stichtag 1. Oktober 2013 - abgestellt. Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass hiernach der Antragsteller und der Beigeladene besser als all ihre Mitbewerber beurteilt worden sind, so dass lediglich die beiden Bewerber im Auswahlverfahren verblieben sind. Die maßgeblichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, die sich auf dasselbe statusrechtliche Amt beziehen, sind beim Vergleich der Gesamturteile - jeweils Gesamtnote 8 - identisch, so dass die Antragsgegnerin daraus zutreffend keinen Beurteilungsvorsprung einer der beiden Bewerber abzuleiten vermochte.

Durchgreifende Zweifel an der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen ergeben sich auch nicht daraus, dass für den Antragsteller nach den Erkenntnissen im Gerichtsverfahren zwei Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2012 vorliegen, die ihm jeweils auch eröffnet worden sind. Die in der Personalakte befindliche Regelbeurteilung der BPOLI Klingenthal verweist auf die Abordnung des Antragstellers zum AFZ O. im Beurteilungszeitraum und darauf, dass der dortige Beurteilungsbeitrag berücksichtigt worden sei. Die im Gerichtsverfahren zunächst vom Antragsteller als Kopie und später von der Antragsgegnerin im Original vorgelegte Regelbeurteilung des AFZ O. bezieht sich auf die Tätigkeit des Antragstellers als Polizeifachlehrer und enthält, anders als die Beurteilung der Stammdienststelle, Aussagen zu den führungsbezogenen Leistungsmerkmalen. Offenbar sind beide Regelbeurteilungen in Bestandskraft erwachsen, ohne dass die Frage ihrer Gültigkeit bzw. Maßgeblichkeit einer Klärung zugeführt worden wäre.

Ausweislich der - nach wie vor geltenden - Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 1. März 2002 (BeurtlgRLBGS) war tatsächlich das AFZ O. und nicht die Stammdienststelle für die Beurteilung des Antragstellers zuständig. Nach Ziff. 4.5.1 werden bei Abordnungen, die einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten übersteigen, die Beurteilungen durch die für die neue Dienstelle oder Organisationseinheit zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler erstellt. Nach den Angaben der Antragsgegnerin war die Beurteilung des AFZ O. den für die Erstellung des Aktuellen Leistungsnachweises zum Stichtag 1. Oktober 2013 zuständigen Beurteilern der BPOLD München, BPOLI S., bekannt. Die Antragsgegnerin führt weiterhin aus, dass beide Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2012 durch einen Bestätigungsvermerk ohne jede Änderung als Aktueller Leistungsnachweis zum Stichtag 1. Oktober 2013 perpetuiert worden seien. Beide Regelbeurteilungen schließen mit der Gesamtnote 8 ab und wurden mit dieser Gesamtbewertung in den Aktuellen Leistungsnachweis „überführt“. Insoweit bleibt es dabei, dass aus dem Vergleich des Gesamturteils der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen kein Beurteilungsvorsprung eines der beiden Bewerber abzuleiten ist.

cc) Sind die Bewerber nach den dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen und auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, deren besondere Bedeutung er begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 31). Auch steht es im Ermessen des Dienstherrn, bei Pattsituationen nach dem Vergleich der Gesamturteile eine innere Ausschöpfung der Beurteilung im Wege einer sogenannten Binnendifferenzierung vorzunehmen (vgl. VG Bayreuth, B. v. 29.4.2014 - B 5 E 14.119 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Ausweislich des Besetzungsberichts hat die Antragsgegnerin zunächst einen Vergleich der fakultativen Anforderungen der Stellenausschreibung vorgenommen, wobei sich die Kriterien „d) die Anforderungen übertreffende Anleitung und Aufsicht“ und „e) stärker ausgeprägte Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern“ auf Führungsaspekte beziehen. Hier hat sie für den Antragsteller wohl „mittelbar“ die Regelbeurteilung der BPOLI Klingenthal zugrunde gelegt, wenn sie ausführt, diese Anforderungskriterien seien bei ihm im Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 1. Oktober 2013 - also in dem vom Aktuellen Leistungsnachweis abgedeckten Zeitraum - nicht bewertet worden. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, weil die Antragsgegnerin aus dem Fehlen dieser Kriterien wohl keine Schlussfolgerungen gezogen hat, sondern ohne weiteres zur Betrachtung der besonders wichtigen Einzelmerkmale übergegangen ist. Doch selbst wenn man bei den führungsbezogenen Merkmalen die Beurteilung des AFZ O. zugrunde gelegt bzw. die Lücke durch entsprechende „Auffüllung“ der dort beurteilten Merkmale geschlossen hätte, hätte dies angesichts der vom AFZ O. vergebenen Werte nicht zu einer besseren Bewertung des Antragstellers im Vergleich zum Beigeladenen geführt.

In einem weiteren Schritt hat die Antragsgegnerin für die weitere Binnendifferenzierung der aktuellen Beurteilung deren für die Bundespolizei besonders wichtige Einzelleistungsmerkmale herangezogen und aus der Bildung des arithmetischen Mittels im Aktuellen Leistungsnachweis 2013 einen leichten Vorsprung des Antragstellers abgeleitet. Auch insoweit wurde wohl zu Unrecht die Regelbeurteilung der BPOLI Klingenthal mittelbar herangezogen. Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis wiederum nicht aus, da unter Zugrundelegung der Beurteilung des AFZ O. hinsichtlich der Einzelleistungsmerkmale sogar eine Pattsituation zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen eingetreten wäre.

dd) Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass beim streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren in Gestalt des Antragstellers und des Beigeladenen zwei sehr leistungsstarke Bewerber miteinander konkurriert haben, die sich mit deutlichem Vorsprung gegenüber den zahlreichen anderen Mitbewerbern durchgesetzt haben und zwischen denen angesichts ihrer sowohl im Gesamturteil als auch in den Details annähernd gleichen Beurteilungen eine sehr enge Auswahlsituation vorgelegen hat. Angesichts dieses „Kopf-an-Kopf-Rennens“ ist es nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums im letzten Schritt der Auswahlentscheidung auf die praktischen Erfahrungen der beiden Bewerber in der konkret ausgeschriebenen Funktion eines Gruppenleiters abgestellt hat. Bei diesem für die Stellenbesetzung aus Sicht des Dienstherrn zentralen Punkt hat sich ein deutlicher Vorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergeben. Selbst wenn man, wie die Antragstellerseite vorträgt, ungeachtet des nunmehrigen Personalentwicklungskonzepts auch die Zeiten des Antragstellers als Polizeifachlehrer als dem Gruppenleiter gleichzusetzende Funktionszeiten anerkennen würde, bestünde nach wie vor ein deutlicher Vorsprung des Beigeladenen. Ein Anordnungsanspruch ist damit nicht glaubhaft gemacht.

2. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Auffangstreitwert auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang in voller Höhe festgesetzt wird (vgl. etwa BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 26).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.