Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Apr. 2015 - B 5 E 14.859

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Dienstposten eines Gruppenleiters mit dem Beigeladenen zu besetzen.

1. Der im Jahr 1968 geborene Antragsteller steht als Polizeivollzugsbeamter im Statusamt eines Polizeioberkommissars (POK), Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO), im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist Angehöriger der Bundespolizeiinspektion (BPOLI) Selb, Bundespolizeirevier …, im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion (BPOLD) München. Derzeit wird er als Kontroll-/Streifenbeamter - KSB (AF) - auf einem nach A 9g/10 BBesO bewerteten Dienstposten verwendet.

Im Jahr 2004 wurde der Antragsteller zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen, den er 2006 abschloss. Seine Ernennung zum Polizeioberkommissar erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 2007. Vom 13. August 2007 bis 31. August 2008 war der Antragsteller zum Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum (AFZ) N. und hiernach vom 1. September 2008 bis 29. Februar 2012 zum AFZ O. abgeordnet, wo er als Polizeifachlehrer tätig war. Während der Abordnungszeit, mit Wirkung vom 1. August 2009, wurde ihm der Dienstposten eines KSB (AF) bei der Bundespolizeidirektion Pirna, BPOLI Klingenthal, übertragen. Nach Beendigung der Abordnung war der Antragsteller für drei Monate im Bundespolizeirevier … als Vertreter des Gruppenleiters eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde er von der Bundespolizeidirektion Pirna, BPOLI Klingenthal, zur Bundespolizeidirektion München, BPOLI Selb, Bundespolizeirevier Hof versetzt.

2. Für den Antragsteller existieren zum Stichtag 1. Oktober 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 1. Oktober 2012) zwei Regelbeurteilungen, zum einen die in der Personalakte befindliche Beurteilung der BPOLI Klingenthal, zum anderen die im Gerichtsverfahren vorgelegte Beurteilung des AFZ O. In der Regelbeurteilung der BPOLI Klingenthal erhielt der Antragsteller die Gesamtnote 8. Die Funktion des Antragstellers war mit KSB bei der BPOLI Klingenthal bezeichnet. Das Einzelleistungsmerkmal 1.1 (Qualität und Verwertbarkeit des Arbeitsergebnisses) ist mit 8, das Merkmal 2 (Fachkenntnisse) mit 9, das Merkmal 4.2 (Zuverlässigkeit) mit 8 und das Merkmal 4.3 (Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) ebenfalls mit 8 bewertet. Eine Bewertung der Leistungsmerkmale 5.1 bis 5.5 des Punktes 5 (Führung) erfolgte nicht. Bei den Befähigungsmerkmalen ist das Merkmal „Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern“ gestrichen. Unter VII (Besondere Bemerkungen) heißt es unter anderem, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum bis 29. Februar 2012 zum AFZ O. als Fachlehrer abgeordnet gewesen sei; der dortige Beurteilungsbeitrag sei berücksichtigt worden.

Auch nach der - nicht in der Personalakte befindlichen - Regelbeurteilung des AFZ O. erhielt der Antragsteller die Gesamtnote 8. Als seine Funktion ist Polizeifachlehrer angegeben. Das Leistungsmerkmal 5.2 (Anleitung und Aufsicht) ist - ebenso wie alle anderen Einzelmerkmale des Punktes 5 (Führung) - beurteilt, und zwar mit der Einzelnote 7. Das Befähigungsmerkmal „Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern“ ist gestrichen. Im Aktuellen Leistungsnachweis/Feststellungsvermerk vom 4. Januar 2014 (Stichtag 1. Oktober 2013) der nunmehrigen Dienststelle BPOLI S. heißt es, die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 mit der Gesamtnote 8 werde aufgrund des unveränderten Leistungs- und Befähigungsbildes in allen Punkten aufrechterhalten. Bei der vorhergehenden Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 war der Antragsteller mit der Gesamtnote 7 bewertet worden.

3. Mit Formblattantrag vom 29. Juli 2014 bewarb sich der Antragsteller unter anderem um den in der Stellenausschreibung Nr. BPOLD M/BPOLI N - 134/2014 ausgeschriebenen Dienstposten eines Gruppenleiters (Besoldungsgruppe A 9g-11 BBesO, Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes) beim Bundespolizeirevier I., Dienstort I. In der Stellenausschreibung sind als obligatorische Anforderungen a) die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und b) eine mindestens 2-jährige Verwendung im gehobenen Polizeivollzugsdienst genannt. Fakultative Anforderungen sind c) die Anforderungen übertreffende Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln, d) die Anforderungen übertreffende Anleitung und Aufsicht, e) stärker ausgeprägte Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern, f) stärker ausgeprägtes Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen sowie g) Englischkenntnisse der Leistungsstufe 1.

Dem Stellenbesetzungsbericht vom 29. September 2014 ist Folgendes zu entnehmen: Auf die Stellenausschreibung 134/2014 hätten sich 48 Bewerber beworben, unter anderem der -letztlich ausgewählte - Beigeladene des hiesigen Verfahrens. Nach der Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2013 sowie der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 seien der Antragsteller und der Beigeladene besser als sämtliche Mitbewerber beurteilt, so dass lediglich diese beiden Bewerber verblieben seien. Diese seien zum Stichtag 1. Oktober 2013, 1. Oktober 2012 und auch 1. Oktober 2010 im gleichen statusrechtlichen Amt gleich beurteilt. Die fakultativen Anforderungskriterien d) und e) seien beim Antragsteller im Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 1. Oktober 2013 nicht bewertet worden, während beim Beigeladenen die fakultativen Anforderungskriterien c) bis f) aufgrund seiner Verwendung als Gruppenleiter bei der Bundespolizeiinspektion Würzburg, Bundespolizeirevier B., bewertet worden seien. Für die weitere Binnendifferenzierung der aktuellen Beurteilungen seien deren für die Bundespolizei besonders wichtige Einzelleistungsmerkmale 1.1, 2, 4.2 und 4.3 herangezogen worden, woraus sich bei Bildung des arithmetischen Mittels ein leichter Vorsprung von 0,25 Punkten für den Antragsteller (Antragsteller: 8,25 Punkte; Beigeladener: 8,00 Punkte) ergeben habe. Allerdings sei der Beigeladene für den Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis 14. September 2014 bereits als Gruppenleiter verwendet worden. Der Antragsteller habe lediglich eine Beauftragung mit der höherwertigen Tätigkeit als Gruppenleiter für den Zeitraum vom 15. Januar 2013 bis 14. Juli 2013 vorzuweisen, so dass der Beigeladene zehn Monate länger mit der Funktion als Gruppenleiter beauftragt gewesen sei. Deshalb werde vorgeschlagen, den Beigeladenen für den Dienstposten auszuwählen.

Der Gesamtpersonalrat meldete in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 Erörterungsbedarf an, weil die Auswahlentscheidung nach der zugunsten des Antragstellers ausgefallenen Bildung des arithmetischen Mittels hätte beendet werden müssen. Bei der weiteren Sitzung des Gesamtpersonalrats im November 2014 wurde vorgetragen, dass die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit als Gruppenleiter durch den Beigeladenen höher zu gewichten sei. Zudem sei der Beigeladene im Beurteilungszeitraum in der Funktion als Gruppenleiter beurteilt worden, während der Antragsteller als KSB beurteilt worden sei und nur sechs Monate eine Beauftragung als Gruppenleiter vorweisen könne. Der Gesamtpersonalrat stimmte daraufhin der Personalmaßnahme zu.

Ausweislich der Personalakte wurde der im Jahr 1961 geborene Beigeladene mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 zum POK (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) ernannt, nachdem er den Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst absolviert hatte. Vom 1. März 2008 bis 30. September 2009 war er mit der Wahrnehmung der Funktion eines Gruppenleiters bei der BPOLI S. beauftragt. Vom 3. Mai 2012 bis 14. September 2014 war er zur BPOLI Würzburg, Bundespolizeirevier B., zur Verwendung als Gruppenleiter vorübergehend umgesetzt.

4. Mit Schreiben vom 20. November 2014 teilte die Bundespolizeidirektion München dem Antragsteller mit, dass er bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte. Das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Schreiben wurde dem Antragsteller am 30. November 2014 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, dem Beigeladenen am 20. Dezember 2014 ausgehändigt, setzte die Bundespolizeidirektion München den Beigeladenen mit Wirkung vom 1. Januar 2015 zur BPOLI Nürnberg, Bundespolizeirevier I., um und übertrug ihm dort mit gleicher Wirkung den Dienstposten „Gruppenleiter“. Mit Telefax vom 19. Dezember 2014 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. November 2014 erheben, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

5. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 19. Dezember 2014 eingegangen, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zunächst,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die von der Bundespolizeidirektion München ausgeschriebene Stelle 134/2014 mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin verwies mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 auf die Umsetzungs- und Dienstpostenübertragungsverfügung vom 15. Dezember 2014. Der Dienstantritt des Beigeladenen erfolge am 4. Januar 2015. Eine endgültige Besetzung dieses Dienstpostens sei damit aber noch nicht verbunden, weil der Dienstpostenübertragung nicht - auch nicht zeitnah - automatisch eine Beförderung folge. Die Dienstpostenübertragung könnte im Fall eines Obsiegens des Antragstellers noch rückgängig gemacht werden.

Mit Gerichtsbeschluss vom 23. Dezember 2014 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Er hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 erweiterte der Antragsteller sein Begehren um den Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die tatsächliche Tätigkeit auf dem Dienstposten 134/2014 durch den Beigeladenen durchführen zu lassen.

Zur Begründung des Antragsbegehrens wurde unter Vorlage einer vom AFZ O. ausgestellten dienstlichen Beurteilung (Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012) ausgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Abordnungen zum AFZ N. und zum AFZ O. für 4,5 Jahre die Aufgaben eines Polizeifachlehrers (Besoldungsgruppe A 11/12 BBesO) und damit eine höherwertige, zur mittleren Führungsebene gehörende Tätigkeit wahrgenommen habe, während die Tätigkeit des Gruppenleiters der unteren Führungsebene zugeordnet sei. Dementsprechend seien in der dienstlichen Beurteilung auch Bewertungen für das Leistungsmerkmal „Führung“ enthalten. Mit der Feststellung in der Auswahlentscheidung, dass beim Antragsteller die fakultativen Anforderungskriterien d) und e) nicht bewertet worden seien, werde diese Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten verkannt. Zum Anordnungsgrund wurde ausgeführt, dass in absehbarer Zeit mit einer - dann nicht mehr rückgängig zu machenden - Beförderung des Beigeladenen zu rechnen sei. Überdies gewinne der Beigeladene durch die Dienstpostenbesetzung einen Erfahrungsvorsprung, der sich bei einer erneuten Auswahlentscheidung auswirken könnte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2015 ausgeführt, dass die Tätigkeit eines - nach A 11/12 BBesO bewerteten - Fachlehrers nach den früheren Verwendungsgrundsätzen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Tat der mittleren Führungsebene zugeordnet gewesen sei, die des Gruppenleiters, bewertet nach A 9-11 BBesO, hingegen der unteren Führungsebene. Diese Zuordnungen hätten im Zeitpunkt der Stellenbesetzungsentscheidung jedoch nicht mehr gegolten, da die genannten Verwendungsgrundsätze vom Bundesministerium des Innern mit Wirkung vom 25. März 2014 durch ein neues Personalentwicklungskonzept ersetzt worden seien. Unabhängig davon habe man bei der Stellenbesetzungsentscheidung maßgeblich - bei faktisch gleichen Beurteilungen in den Jahren 2013, 2012 und 2010 - auf die praktischen Erfahrungen der beiden zuletzt in der engeren Auswahl befindlichen Bewerber in der konkret ausgeschriebenen Funktion eines Gruppenleiters abgestellt. Diese seien eine besonders geeignete Entscheidungsgrundlage, zumal für die Funktion eines Gruppenleiters am Sitz eines Reviers, da der jeweilige Dienstgruppenleiter als nächsthöherer Vorgesetzter regelmäßig seinen Dienst räumlich entfernt am Sitz der jeweiligen Bundespolizeiinspektion verrichte. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung habe der Beigeladene 92,5 Monate die Funktion eines Gruppenleiters ausgeübt, der Antragsteller lediglich 18 Monate. Selbst wenn man die Zeiten des Antragstellers als Polizeifachlehrer (54,5 Monate) als dem Gruppenleiter gleichzusetzende Funktionszeiten anerkennen würde, bestünde ein deutlicher Vorsprung des ausgewählten Bewerbers (92,5 Monate gegenüber dann 69,5 Monaten beim Antragsteller). Tatsächlich existierten für den Antragsteller zwei Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2012, die beide durch einen Bestätigungsvermerk ohne jede Änderung als Aktueller Leistungsnachweis zum Stichtag 1. Oktober 2013 perpetuiert worden seien. Auch unter Zugrundelegung der Beurteilung des AFZ O. ergebe sich aber kein anderes Ergebnis. Angesichts des annähernd gleichen Leistungsbildes der beiden Bewerber über Jahre hinweg sei es ermessensgerecht und naheliegend gewesen, den Beigeladenen aufgrund dessen Erfahrungsvorsprungs mit der konkret ausgeschriebenen Funktion eines Gruppenleiters dem Antragsteller vorzuziehen.

Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erwiderten, es erschließe sich nicht, warum die Ausübung der Funktion eines Gruppenleiters von mehr als 18 Monaten einen entscheidenden Erfahrungsvorsprung darstelle, da ab einem gewissen Zeitraum ein Erfahrungs- und Wissenszuwachs in merklichem Umfang nicht mehr stattfinde. Hinsichtlich des Antragstellers sei überdies zu berücksichtigen, dass er zusätzlich über die Erfahrung eines Fachlehrers verfüge. Die Antragsgegnerin verwies darauf, dass neben der unterschiedlichen Dauer auch die unterschiedliche Zusammensetzung der Erfahrungszeiten der Bewerber zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 23. März 2015 und 9. April 2015 nahm die Antragsgegnerin unter Vorlage ergänzender Unterlagen erneut zum Verfahren Stellung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitbefangene Recht - den Anordnungsanspruch - und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung - den Anordnungsgrund - glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

a) Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin die (nicht nur kommissarische, sondern insoweit endgültige) Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen zu untersagen, hat der Antrag mit Blick auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlt es bereits am notwendigen Anordnungsgrund. Ein solcher läge vor, wenn der verfassungsrechtlich geschützte Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert würde, dass einem Mitbewerber eine höher bewertete Stelle aufgrund der angegriffenen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 14 m. w. N.). Dies wäre der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass eine Beförderung des tatsächlichen Stelleninhabers noch vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens erfolgt, die aufgrund der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Ein Anordnungsgrund ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Behörde zusagt, einstweilen bis zum Abschluss des Verfahrens die beabsichtigte Maßnahme zu unterlassen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 53 m. w. N.).

Vorliegend steht eine endgültige Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen nicht im Raum. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass mit der Umsetzungs- und Dienstpostenübertragungsverfügung vom 15. Dezember 2014 keine endgültige Besetzung des Dienstpostens verbunden ist, weil der Dienstpostenübertragung nicht - auch nicht zeitnah - automatisch eine Beförderung folge. Die Dienstpostenübertragung könne im Fall eines Obsiegens des Antragstellers noch rückgängig gemacht werden. Ein Anordnungsgrund besteht daher bezüglich des zunächst gestellten Antrags nicht. Im Übrigen ist es angesichts der zeitlichen Abläufe des Verfahrens nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin am 15. Dezember 2014 eine Umsetzungs- und Dienstpostenübertragungsverfügung erlassen hat. Schließlich hatte die Bundespolizeidirektion München dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 20. November 2014 - ausgehändigt am 30. November 2014 - mitgeteilt, dass er bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte.

b) Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Beigeladenen (weiterhin kommissarisch) mit der tatsächlichen Tätigkeit auf dem Dienstposten 134/2014 zu betrauen, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Zwar spricht einiges dafür, dass der Antragsteller insoweit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, weil in diesem Fall zumindest im Raum steht, dass der Beigeladene durch die kommissarische Tätigkeit auf einem höherwertigen Dienstposten einen - für eine etwaige weitere Auswahlentscheidung relevanten - Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen kann bzw. dass sich ein solcher weiter verfestigt (vgl. dazu etwa BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 17). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt. Ein solcher würde voraussetzen, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtswidrig ist und er dadurch in seinem Recht auf fehlerfreie Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Ein Bewerber kann eine erneute Auswahlentscheidung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, ausgewählt zu werden, offen sind (BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR - 857/02 - NVwZ 2003, 200). Hieran gemessen vermochte der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft zu machen.

aa) Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in erster Linie auf die dienstlichen Beurteilungen zu stützen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 21 f.). Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108; BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 31). Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH, B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris Rn. 39; st. Rspr.).

bb) Ausweislich des Stellenbesetzungsberichts vom 29. September 2014 hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung primär auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen - die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 sowie ihre Fortschreibung im Aktuellen Leistungsnachweis zum Stichtag 1. Oktober 2013 - abgestellt. Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass hiernach der Antragsteller und der Beigeladene besser als all ihre Mitbewerber beurteilt worden sind, so dass lediglich die beiden Bewerber im Auswahlverfahren verblieben sind. Die maßgeblichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, die sich auf dasselbe statusrechtliche Amt beziehen, sind beim Vergleich der Gesamturteile - jeweils Gesamtnote 8 - identisch, so dass die Antragsgegnerin daraus zutreffend keinen Beurteilungsvorsprung einer der beiden Bewerber abzuleiten vermochte.

Durchgreifende Zweifel an der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen ergeben sich auch nicht daraus, dass für den Antragsteller nach den Erkenntnissen im Gerichtsverfahren zwei Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2012 vorliegen, die ihm jeweils auch eröffnet worden sind. Die in der Personalakte befindliche Regelbeurteilung der BPOLI Klingenthal verweist auf die Abordnung des Antragstellers zum AFZ O. im Beurteilungszeitraum und darauf, dass der dortige Beurteilungsbeitrag berücksichtigt worden sei. Die im Gerichtsverfahren zunächst vom Antragsteller als Kopie und später von der Antragsgegnerin im Original vorgelegte Regelbeurteilung des AFZ O. bezieht sich auf die Tätigkeit des Antragstellers als Polizeifachlehrer und enthält, anders als die Beurteilung der Stammdienststelle, Aussagen zu den führungsbezogenen Leistungsmerkmalen. Offenbar sind beide Regelbeurteilungen in Bestandskraft erwachsen, ohne dass die Frage ihrer Gültigkeit bzw. Maßgeblichkeit einer Klärung zugeführt worden wäre.

Ausweislich der - nach wie vor geltenden - Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 1. März 2002 (BeurtlgRLBGS) war tatsächlich das AFZ O. und nicht die Stammdienststelle für die Beurteilung des Antragstellers zuständig. Nach Ziff. 4.5.1 werden bei Abordnungen, die einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten übersteigen, die Beurteilungen durch die für die neue Dienstelle oder Organisationseinheit zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler erstellt. Nach den Angaben der Antragsgegnerin war die Beurteilung des AFZ O. den für die Erstellung des Aktuellen Leistungsnachweises zum Stichtag 1. Oktober 2013 zuständigen Beurteilern der BPOLD München, BPOLI S., bekannt. Die Antragsgegnerin führt weiterhin aus, dass beide Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2012 durch einen Bestätigungsvermerk ohne jede Änderung als Aktueller Leistungsnachweis zum Stichtag 1. Oktober 2013 perpetuiert worden seien. Beide Regelbeurteilungen schließen mit der Gesamtnote 8 ab und wurden mit dieser Gesamtbewertung in den Aktuellen Leistungsnachweis „überführt“. Insoweit bleibt es dabei, dass aus dem Vergleich des Gesamturteils der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen kein Beurteilungsvorsprung eines der beiden Bewerber abzuleiten ist.

cc) Sind die Bewerber nach den dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen und auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, deren besondere Bedeutung er begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 31). Auch steht es im Ermessen des Dienstherrn, bei Pattsituationen nach dem Vergleich der Gesamturteile eine innere Ausschöpfung der Beurteilung im Wege einer sogenannten Binnendifferenzierung vorzunehmen (vgl. VG Bayreuth, B. v. 29.4.2014 - B 5 E 14.119 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Ausweislich des Besetzungsberichts hat die Antragsgegnerin zunächst einen Vergleich der fakultativen Anforderungen der Stellenausschreibung vorgenommen, wobei sich die Kriterien „d) die Anforderungen übertreffende Anleitung und Aufsicht“ und „e) stärker ausgeprägte Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern“ auf Führungsaspekte beziehen. Hier hat sie für den Antragsteller wohl „mittelbar“ die Regelbeurteilung der BPOLI Klingenthal zugrunde gelegt, wenn sie ausführt, diese Anforderungskriterien seien bei ihm im Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 1. Oktober 2013 - also in dem vom Aktuellen Leistungsnachweis abgedeckten Zeitraum - nicht bewertet worden. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, weil die Antragsgegnerin aus dem Fehlen dieser Kriterien wohl keine Schlussfolgerungen gezogen hat, sondern ohne weiteres zur Betrachtung der besonders wichtigen Einzelmerkmale übergegangen ist. Doch selbst wenn man bei den führungsbezogenen Merkmalen die Beurteilung des AFZ O. zugrunde gelegt bzw. die Lücke durch entsprechende „Auffüllung“ der dort beurteilten Merkmale geschlossen hätte, hätte dies angesichts der vom AFZ O. vergebenen Werte nicht zu einer besseren Bewertung des Antragstellers im Vergleich zum Beigeladenen geführt.

In einem weiteren Schritt hat die Antragsgegnerin für die weitere Binnendifferenzierung der aktuellen Beurteilung deren für die Bundespolizei besonders wichtige Einzelleistungsmerkmale herangezogen und aus der Bildung des arithmetischen Mittels im Aktuellen Leistungsnachweis 2013 einen leichten Vorsprung des Antragstellers abgeleitet. Auch insoweit wurde wohl zu Unrecht die Regelbeurteilung der BPOLI Klingenthal mittelbar herangezogen. Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis wiederum nicht aus, da unter Zugrundelegung der Beurteilung des AFZ O. hinsichtlich der Einzelleistungsmerkmale sogar eine Pattsituation zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen eingetreten wäre.

dd) Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass beim streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren in Gestalt des Antragstellers und des Beigeladenen zwei sehr leistungsstarke Bewerber miteinander konkurriert haben, die sich mit deutlichem Vorsprung gegenüber den zahlreichen anderen Mitbewerbern durchgesetzt haben und zwischen denen angesichts ihrer sowohl im Gesamturteil als auch in den Details annähernd gleichen Beurteilungen eine sehr enge Auswahlsituation vorgelegen hat. Angesichts dieses „Kopf-an-Kopf-Rennens“ ist es nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums im letzten Schritt der Auswahlentscheidung auf die praktischen Erfahrungen der beiden Bewerber in der konkret ausgeschriebenen Funktion eines Gruppenleiters abgestellt hat. Bei diesem für die Stellenbesetzung aus Sicht des Dienstherrn zentralen Punkt hat sich ein deutlicher Vorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergeben. Selbst wenn man, wie die Antragstellerseite vorträgt, ungeachtet des nunmehrigen Personalentwicklungskonzepts auch die Zeiten des Antragstellers als Polizeifachlehrer als dem Gruppenleiter gleichzusetzende Funktionszeiten anerkennen würde, bestünde nach wie vor ein deutlicher Vorsprung des Beigeladenen. Ein Anordnungsanspruch ist damit nicht glaubhaft gemacht.

2. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Auffangstreitwert auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang in voller Höhe festgesetzt wird (vgl. etwa BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 26).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Apr. 2015 - B 5 E 14.859

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Apr. 2015 - B 5 E 14.859

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Apr. 2015 - B 5 E 14.859 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Apr. 2015 - B 5 E 14.859 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Apr. 2015 - B 5 E 14.859 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 3 CE 14.2693

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2015 - 3 CE 14.2848

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeve
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Apr. 2015 - B 5 E 14.859.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Nov. 2015 - B 5 K 14.416

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.416 Im Namen des Volkes Urteil vom 24.11.2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1312 Hauptpunkte: - Dienstpostenübertragung; - Doku

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Aug. 2015 - M 5 E 15.2613

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgese

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Aug. 2015 - M 5 E 15.2610

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgese

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Aug. 2015 - M 5 E 15.2609

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgeset

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um die vom Antragsgegner unter dem 11. Juni 2014 ausgeschriebene Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft K. (...).

Der 19... geborene Antragsteller steht als Vizepräsident des Landgerichts M. (Besoldungsgruppe R2 + AZ) im Dienst des Antragsgegners. Aus Anlass einer Bewerbung des Antragstellers um die Stelle des Präsidenten des Landgerichts M. erstellte der Präsident des Landgerichts M. am 20. Februar 2013 eine dienstliche Beurteilung des Antragstellers. Diese umfasst den Zeitraum vom 25. Oktober 2003 bis 20. Februar 2013 und schließt mit dem Gesamturteil „14 Punkte“.

Seine Bewerbung vom 26. Juni 2014 legte der Präsident des Landgerichts M. mit Schreiben vom 27. Juni 2014 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der einleitenden Bemerkung vor, „zunächst“ nehme er auf die Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 Bezug. Der Antragsteller habe nach der Ende August 2013 eingetretenen schweren Erkrankung des Vorsitzenden der 1. und 2. Kammer für Handelssachen zupackend in den Kammern für Handelssachen längerfristig anhängige Verfahren übernommen und zügig sachgerechten Erledigungen zugeführt. Desgleichen habe er ohne Scheu und ohne Hinweis auf seine anderweitige Belastung in der Zeit (1.6. bis 15.9.2013), in der der Vorsitz der 3. Strafkammer des Landgerichts unbesetzt gewesen sei, problemlos Verhandlungen der 3. Strafkammer geführt und Entscheidungen ohne jede Beanstandung getroffen. Seine Eignung zur Leitung einer Behörde habe der Antragsteller nicht nur dadurch bewiesen, dass er das Landgericht im Juni 2013, als die Stelle des Präsidenten nicht besetzt und in Zeiten, in denen der Präsident zu vertreten gewesen sei, einwandfrei, selbstständig und loyal geleitet habe. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Antragsteller sein hohes Leistungsniveau nach der Zwischenbeurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihm betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe.

Der 19... geborene Beigeladene ist ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R2 + AZ) bei der Staatsanwaltschaft K. (...). Der Beigeladene wurde anlässlich seiner Bewerbung um die verfahrensgegenständliche Stelle vom Generalstaatsanwalt in M. am 28. Juli 2014 dienstlich beurteilt. Die Beurteilung umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 28. Juli 2014 und schließt mit dem Gesamturteil „14 Punkte“.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 schlug der Generalstaatsanwalt in M. dem Bayerischen Staatsministerium für Justiz vor, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Er weise ebenso wie der Antragsteller eine aktuelle Beurteilung von 14 Punkten auf. Dennoch sei dem Beigeladenen klar der Vorrang einzuräumen. Begründet wurde die Auswahlentscheidung u. a. damit, dass der Beigeladene über ein besonderes Maß an Führungs- und Sozialkompetenz verfüge. Besonders eindrucksvoll habe er seine Fähigkeit, mit außergewöhnlichen Belastungssituationen umzugehen, in jüngster Zeit während der Erkrankungsphase des bisherigen Behördenleiters und nach dessen plötzlichen Tod unter Beweis gestellt. In vorbildlicher Weise habe er allen Behördenangehörigen den nötigen Halt und die erforderliche Sicherheit vermittelt.

Im Rahmen einer Personalbesprechung am 6. August 2014 wählte der Staatsminister Prof. Dr. B. unter Einbeziehung des Besetzungsberichts, der Personalakten und der dienstlichen Beurteilungen nach einer Sacherörterung den Beigeladenen als den bestgeeignetsten Bewerber aus.

Unter Bezugnahme auf den Besetzungsvorschlag vom 29. Juli 2014 bat der Staatsminister mit Schreiben vom 6. August 2014 den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat um Stellungnahme zur Eignung des Beigeladenen. Nach Zustimmung teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. September 2014 mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2014 beantragte der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft K. (...) - Besoldungsgruppe R4 - mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber zu besetzen, eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Die Auswahlentscheidung sei nicht auf der Grundlage einer hinreichend aktuellen Beurteilung getroffen worden, da sich beim Antragsteller seit der Erstellung der Beurteilung bis zur Besetzungsentscheidung Hinweise für eine Leistungssteigerung ergeben hätten. Im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 werde ausgeführt, dass er sein hohes Leistungsniveau in der Zwischenbeurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihn betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe. Vor diesem Hintergrund hätte die Beurteilung vom 20. Februar 2013 nicht ohne weiteres der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen, sondern es hätte eine aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als in die Anlassbeurteilung des Beigeladenen mehrere Umstände eingeflossen seien, die erst kurz vor Erstellung der Bewerbung gelegen hätten. So werde dort etwa positiv die Umsetzung der Neuordnung des Gerichtswesens erwähnt, das Verhalten während der Krankheit und nach dem Tod des früheren Behördenleiters oder auch ein Leitfaden zur Verfolgung von Unterhaltspflichtverletzungen, der erst vor wenigen Tagen auf den neuesten Stand gebracht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass die vom Präsidenten des Landgerichts M. attestierte Leistungssteigerung im Rahmen einer aktuellen Anlassbeurteilung zu einem höheren Gesamturteil geführt hätte.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Beim Antragsteller seien im Zeitraum von der Erstellung seiner außerordentlichen Beurteilung bis zur Erstellung der Anlassbeurteilung des Beigeladenen keine Veränderungen von relevanten Beurteilungsumständen erkennbar. Er habe in diesem Zeitraum weiterhin das Amt des Vizepräsidenten des Landgerichts ausgeübt. Auch hätte sich weder der Zuschnitt seiner Aufgaben noch der Umfang signifikant geändert. Zwar werde dem Antragsteller in dem Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 verbal bescheinigt, dass er sein hohes Leistungsniveau in der Zeit nach der Beurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihm betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Präsident des Landgerichts M. als Beurteiler angenommen habe, das vergebene Gesamturteil von 14 Punkten bringe das Leistungsvermögen des Antragstellers nicht mehr zutreffend zum Ausdruck. Diese Sichtweise finde im Schreiben vom 27. Juni 2014, in dem von einer Notwendigkeit der Anpassung des Gesamturteils nicht die Rede sei, keine ausreichende Stütze. Vielmehr gelte insoweit die erfolgte Bezugnahme auf die außerordentliche Beurteilung vom 20. Februar 2013. Der Beurteiler habe damit konkludent zu erkennen gegeben, dass sich die vom Antragsteller gezeigte Leistungssteigerung noch im Rahmen des in dieser Beurteilung vom 20. Februar 2013 vergebenen Gesamturteils von 14 Punkten bewege und dessen Änderung gerade nicht veranlasst sei.

Die Auswahlentscheidung sei auch ausreichend dokumentiert. Zwar seien die Auswahlerwägungen in dem Personalauswahlgespräch vom 6. August 2014 nicht schriftlich niedergelegt. Jedoch ergäben sich die maßgeblichen Auswahlerwägungen aus dem Besetzungsakt der Behörde. Im Schreiben des Bayerischen Staatsministers der Justiz vom 6. August 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats werde ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag vom 29. Juli 2014 Bezug genommen. Er habe damit zu Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernehme und diese Begründung Grundlage der von ihm getroffenen Besetzungsentscheidung sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Er rügt im Wesentlichen, dass für den Antragsteller keine aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt und dass der Auswahlentscheidung des Staatsministers dem Besetzungsvorgang nicht zu entnehmen sei.

Angesichts des Umstands, dass die Beurteilung des Beigeladenen durchaus maßgeblich von aktuellen Umständen geprägt sei, hätte auch für den Antragsteller eine weitere aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen, um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen herzustellen. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass der Antragsteller seit der Erstellung der Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 nach wie vor dasselbe Amt des Vizepräsidenten des Landgerichts M. ausübt und sich weder der Zuschnitt seiner Aufgaben, noch deren Umfang signifikant geändert hätten. Aus dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 sei vielmehr ersichtlich, dass der Antragsteller weitere Aufgaben übernommen habe, welche sich zwar ggf. noch im Rahmen der üblichen Dienstpflichten bewegten, dennoch bei der Beurteilung der Leistungen des Antragstellers zu berücksichtigen seien. Da der Dienstvorgesetze in seinem Schreiben festgehalten habe, dass der Antragsteller sein hohes Leistungsniveau in der Zeit nach der Beurteilung in allen von ihn betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe, hätte sich der Antragsgegner vergewissern müssen, ob der Leistungsstand 2013 noch aktuell sei. Es könne nicht Aufgabe des Beurteilers sein, von sich aus die Erstellung einer Anlassbeurteilung anzuregen, sondern es sei Sache des Auswahlentscheiders vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Ermittlungen aufzunehmen, wenn ihm Anhaltspunkte bekannt seien, die auf eine ggf. signifikante Leistungssteigerung eines Bewerbers hinwiesen. Derartige Anhaltspunkte lägen beim Antragsteller vor.

Der Antragsgegner hat beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt -ausgehend von den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese dergestalt eingehalten worden sind, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 - BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH, B. v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - BayVBl 2001, 214; B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris - st. Rspr.).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen (BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris).

1. Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris).

Aus der Rüge des Antragstellers, dass sich den Akten des Antragsgegners keine eigenen Auswahlerwägungen des Staatsministers entnehmen ließen, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht. Dem im Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerber obliegt im Eilverfahren die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten der Behörde niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Auch stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 20 bis 22).

Vorliegend sind die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsakt der Behörde ausreichend dokumentiert. Im Schreiben des Generalstaatsanwalts in M. vom 29. Juli 2014 werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt; es wird im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene als der geeignetere Bewerber erachtet wird. Der Staatsminister hat in seinem Schreiben vom 6. August 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten, in dem er seine Absicht mitgeteilt hat, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwalts in M. vom 29. Juli 2014 Bezug genommen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihr getroffenen Besetzungsentscheidung ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 29).

2. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung allein auf die aktuellen Anlassbeurteilungen abgestellt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem die vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen beider Bewerber bereits sehr lange zurückliegen (der Antragsteller wurde zuletzt 2003, der Beigeladene 2004 dienstlich beurteilt), ihre aktuelle Aussagekraft daher gering ist und im Hinblick auf den zu besetzenden, herausgehobenen Dienstposten der hier beschrittene Weg, nämlich eine Binnendifferenzierung vorzunehmen, eine sachgerechte Verfahrensweise ist (Art. 16 Abs. 2 LlbG i. V. m.. Art. 70 Abs. 7 LlbG).

2.1. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Beurteilungen beim Vergleich der Gesamturteile gleichwertig sind und sich dadurch kein Beurteilungsvorsprung einer der beiden Bewerber ergibt. Zwar wurde die Anlassbeurteilung für den Antragsteller vom 20. Februar 2013 im Hinblick auf seine Bewerbung für das Amt des Präsidenten des Landgerichts M. erstellt. Der Antragsgegner durfte diese Beurteilung gleichwohl zum Leistungsvergleich heranziehen, denn die Darstellung und Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bezog sich auf das Amt des Präsidenten eines Landgerichts und ist daher hinsichtlich des Anforderungsprofils auch für das hier streitbefangene und in den prinzipiellen Anforderungen vergleichbare Amt des Leitenden Oberstaatsanwalts verwertbar (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 31). Das hier maßgebliche Anforderungsprofil ist in Ziff. 3.2.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011, JMBl 2011, 74, Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte, festgelegt und gilt sowohl für die Leitung eines Gerichts als auch einer Staatsanwaltschaft. Beide Anlassbeurteilungen tragen diesem Anforderungsprofil Rechnung. Es umfasst die Fähigkeit, Mitarbeiter sachgerecht einzusetzen und zu beurteilen, kooperativ anzuleiten und zu fördern, ferner die Fähigkeit zur Integration sowie zum kompetenten Umgang mit Medien, die Bereitschaft und Fähigkeit zur Repräsentation in der Öffentlichkeit und zur Darstellung justizieller Belage sowie außerdem die Fähigkeit, technische und organisatorische Maßnahmen anzustoßen und umzusetzen und außerdem sachgerecht zu delegieren.

2.2 Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Anlassbeurteilung des Antragstellers hat ihre Aktualität weder aufgrund der in der Beurteilung des Beigeladenen genannten Umstände, die kurz vor der Erstellung lagen (z. B. Verhalten während der Krankheit und nach dem Tod des früheren Behördenleiters) noch durch die im Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts M. genannte Leistungssteigerung, verloren.

Allein der Umstand, dass in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen jüngste Ereignisse berücksichtigen werden konnten, rechtfertigt aus Gründen der Vergleichbarkeit keine erneute Anlassbeurteilung des Antragstellers. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn sich die Situation des Antragstellers seit seiner Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 relevant (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - juris Rn. 17) bzw. erheblich (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG) veränderte hätte. Entsprechende Anhaltspunkte liegen hierfür jedoch nicht vor.

Die im Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27. Juni 2014 genannte Leistungssteigerung stellt keine relevante Veränderung der Situation des Antragstellers dar. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Vorlageschreiben nicht abgeleitet werden kann, dass das vergebene Gesamturteil von 14 Punkten das Leistungsvermögen des Antragstellers nicht mehr zutreffend zum Ausdruck brächte, zumal der Dienstvorgesetzte nicht davon spricht, dass das Gesamturteil (nach oben) angepasst werden müsse. Mit der Bezugnahme auf die Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 hat der Beurteiler vielmehr konkludent zu erkennen gegeben, dass sich die vom Antragsteller gezeigte Leistungssteigerung noch im Rahmen des in dieser Beurteilung vorgegebenen Gesamturteils von 14 Punkten bewegt. Da keine Veränderungen im Aufgabenbereich und in den Tätigkeiten des Antragstellers eingetreten waren, waren die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen, wie übrigens auch für den Beigeladenen, unverändert. Konkrete Anhaltspunkte für Ermittlungen wegen erheblicher Veränderungen im Leistungsbild bestanden nicht, zumal sich aus dem Vorlageschreiben insoweit keine Erkenntnisse ergeben. Die Last der vom Antragsteller übernommenen Vertretungen ist verdienstvoll, rechtfertigt aber nicht den Schluss auf eine Leistungssteigerung, sondern betont nochmals seine Belastbarkeit, die jedoch bereits in der Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 (Bl. 3) Berücksichtigung gefunden hat. Erhebliche Anhaltspunkte für die vom Präsidenten des Landgerichts M. beschriebene Steigerung des hohen Leistungsniveaus finden sich im Schreiben nicht, die es notwendig erscheinen lassen, eine aktuelle Anlassbeurteilung einzuholen.

3. Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Sind mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Vor diesem Hintergrund durfte der Umstand, dass der Beigeladene langjährig mit der Vertretung des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft K. (...) betraut war und die zu beurteilenden Leistungen auch in diesem Amt erbracht hat, berücksichtigt werden (Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LlbG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (BayVGH, B. v. 19.12.2914 - § CE 14.2057 - juris Rn. 41).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -auf den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 10 vom 30. Mai 2014 unter Ziffer 1.2 ausgeschriebenen Dienstposten (BesGr A 11/00) als Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter bei der PI 44 M. In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (BesGr A 11) im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI 46 M. tätig. Der Beigeladene steht als Polizeioberkommissar (BesGr A 10) im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI 15 M. tätig.

Laut Vermerk vom 21. Juli 2014 entschied das Polizeipräsidium M., die Stelle aus besonderen dienstlichen Gründen mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Personalrat stimmte der Besetzungsentscheidung am 24. Juli 2014 zu.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 teilte das Polizeipräsidium M. dem Antragsteller mit, dass der Beigeladene für den ausgeschriebenen Dienstposten bestellt werden solle.

Am 13. August 2014 ließ der Antragsteller gegen die Besetzungsentscheidung Klage erheben (M 5 K 14.3565) und zugleich nach §123 VwGO beantragen,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den im Mitteilungsblatt vom 30.05.2014 ausgeschriebenen Dienstposten „Dienstgruppenleiter/in bei der PI 44 M. (A 11/00)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitgegenständlichen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 17. November 2014, zugestellt am 25. November 2014, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle bereits am Anordnungsgrund. Dem Antragsteller drohe kein Rechtsverlust, wenn sich im Klageverfahren herausstellen sollte, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig gewesen sei, da der streitbefangene Dienstposten jederzeit durch Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden könne. Ebenso könne der Antragsteller jederzeit auf den Dienstposten umgesetzt werden. Im Rahmen von Besetzungen nach Nr. 3.1 RBestPol würden Beamte, die bereits einen Dienstposten innehätten, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig sei oder einen gegenüber dem ausgeschriebenen Dienstposten höher bewerteten Dienstposten innehätten, nicht an einem leistungsbezogenen Auswahlverfahren teilnehmen, sondern könnten - auch nach erfolgter Ausschreibung - aus besonderen dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen vorrangig bestellt werden. Der Dienstherr stelle diesbezüglich ausdrücklich auf den Dienstposten und nicht auf das statusrechtliche Amt ab. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Beigeladene auf einem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten eingesetzt sei, obwohl er sich statusrechtlich nur in einem Amt in A 10 befinde. Dieser Einsatz zeige, dass er die Anforderungen an das höher bewertete Amt erfülle, auch wenn die Beförderungsvoraussetzungen hierfür noch nicht vorliegen würden. Durch die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen könne dem Antragsteller, der bereits ein Amt in A 11 innehabe, für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache daher kein Nachteil entstehen. Ein drohender Rechtsnachteil ergebe sich auch nicht aus einem etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten. Denn die Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs spiele nur bei einer Konkurrenzsituation von Beförderungsbewerbern eine Rolle. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Daher stelle auch eine faktische Bewährung auf dem Dienstposten vorliegend keinen den Dienstherrn bindenden Gesichtspunkt dar.

Mit der am 9. Dezember 2014 eingelegten, mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 sowie vom 12. Februar 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen Umsetzungsbewerber handle, da er derzeit auf einem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten tätig sei. Diese Ansicht entspreche zwar dem Wortlaut des Nr. 3.1 RBestPol. Dessen Anwendung stelle vorliegend aber eine Umgehung des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Der Beigeladene befinde sich in BesGr A 10 und habe daher Anspruch darauf, amtsangemessen, d. h. auf einem Dienstposten der Wertigkeit A 10, beschäftigt zu werden. Da er derzeit auf einem Dienstposten beschäftigt werde, der nach A 11/00 bewertet sei, sei er nicht amtsangemessen beschäftigt und übe tatsächlich kein gegenüber seinem Statusamt höherwertiges Amt aus. Nr. 3.1 RBestPol sei verfassungskonform so auszulegen, dass Bewerber im Hinblick auf den ausgeschriebenen Dienstposten nach dem von ihnen innegehabten Statusamt zu behandeln seien. Da sich der Beigeladene um ein höherwertiges Amt bewerbe, stelle der mit A 11/00 bewertete streitgegenständliche Dienstposten für ihn eine Beförderungsstelle dar, so dass er sich einer Leistungskonkurrenz unterziehen hätte müssen. Andernfalls könnte der Dienstherr Beamte, die er für förderungswürdig halte, auf einem höherwertigen Dienstposten einsetzen, als es dem statusrechtlichen Amt entspreche, und sie dann unter Umgehung der Leistungskonkurrenz vorrangig vor anderen Beförderungsbewerbern auf eine entsprechende Stelle umsetzen. Diese Sichtweise stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gebündelte Dienstposten für Beamten im niedrigeren Statusamt keine höherwertigen Dienstposten darstellten. Der in A 10 befindliche Beigeladene sei mithin für einen mit A 11/00 bewerteten Dienstposten kein Umsetzungsbewerber. Dagegen sei der Antragsteller zweifellos Umsetzungsbewerber und könne aus den von ihm geltend gemachten besonderen dienstlichen Gründen auf die Stelle umgesetzt werden. Ein Anordnungsanspruch sei deshalb zu bejahen. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen nach dem Grundsatz der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden könne.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht schon deshalb abgelehnt, weil dieser keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat zur Voraussetzung, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier.

Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden, und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem Dienstposten inzwischen nach A 11 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie auch der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat - nach A 11/00 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der bereits ein Amt der BesGr A 11 innehat, jederzeit auf den mit A 11/00 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem nicht entgegen (st. Rpsr., vgl. BayVGH, B. v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris Rn. 27; B. v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32, B. v. 18.10.2011 - 3 CE 11.1479 - juris Rn. 21; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris Rn. 14; B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 21).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt hätte, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen würden, mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. vom 31. März 2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungs-Nr. 2030 2.2-I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (Nr. 3.1 RBestPol). Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Die Besetzung eines Dienstpostens nach Nr. 3.1.2 RBestPol soll grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung dieses Dienstpostens durchgeführt werden (vgl. Nr. 3.1.4 RBestPol).

Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest. Schreibt der Dienstherr eine Stelle in dieser Weise aus, hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Um-/Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem von ihm gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Um-/Versetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BverwGE 122, 237 juris Rn. 15, 18).

Da der Antragsteller als Umsetzungsbewerber vorliegend nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterfällt, steht er insoweit nicht in einer Konkurrenzsituation zum Beigeladenen, so dass es deshalb auch nicht auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 23).

Der Vortrag des Antragstellers, der in BesGr A 10 befindliche, aber auf einem Dienstposten mit der Wertigkeit A 11/00 beschäftigte Beigeladene dürfe - anders als der Antragsteller - nicht als Umsetzungsbewerber behandelt werden, sondern sei als Beförderungsbewerber anzusehen, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gemäß Nr. 3.1 RBestPol ist für den Vergleich, ob Beamte bereits einen Dienstposten innehaben, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist oder ob sie einen gegenüber dem ausgeschriebenen Dienstposten höher bewerteten Dienstposten innehaben, auf die Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens (= Amt im konkret-funktionellen Sinn) und nicht auf das verliehene Amt im statusrechtlichen Sinn abzustellen. Höher bewertet ist danach jeder Dienstposten, der im Vergleich zum bisher innegehabten Dienstposten eine höhere Wertigkeit aufweist, was i. d. R. anhand der mit dem Dienstposten verbundenen Planstelle und deren Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe feststellbar ist; ein Dienstposten ist demnach gleichwertig, wenn seine Wertigkeit der Besoldungsgruppe des bereits bisher innegehabten Dienstpostens entspricht. Dies ist hier nicht nur beim Antragsteller, sondern auch beim Beigeladenen der Fall, der sich von einem Dienstposten mit der Wertigkeit A 11/00 auf einen gleichwertigen Dienstposten beworben hat.

Für seine Auffassung kann sich der Antragsteller auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein gebündelter Dienstposten für einen Beamten im niedrigeren Statusamt keinen höherbewerteten Dienstposten darstellt, berufen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 30), und zwar schon deshalb, weil es sich hier nicht um einen gebündelten Dienstposten (A 9/11), sondern um einen Dienstposten der Wertigkeit A 11/00 handelt.

Auch wenn man der Argumentation des Antragstellers folgen würde, der streitige Dienstposten hätte an den Beigeladenen nur nach dem Leistungsgrundsatz vergeben werden dürfen, ergibt sich hieraus kein Anordnungsgrund. Am Auswahlverfahren nach dem Leistungsgrundsatz nehmen nur Beamte teil, deren Dienstposten niedriger bewertet ist (Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 RBestPol). Der Antragsgegner hat mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können, auch hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen.

Demnach hätte der Antragsteller an diesem Verfahren nicht teilgenommen, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt an einem Anordnungspunkt fehlt (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 22, 23). Auf die Frage der möglichen Umgehung des Leistungsgrundsatzes kommt es insoweit nicht entscheidungserheblich an.

Da mithin bereits ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Frage, ob der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen fehlerfrei ausgeübt hat, wird vielmehr im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.