Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Personalgesprächs vom 5. Juli 2004 als Dienstunfall sowie die Gewährung eines Dienstunfallruhegehalts und Unfallausgleich.

Der 1956 geborene Kläger war bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum November 2010 bei der Bundespolizei beschäftigt, zuletzt als Kontroll- und Streifenbeamter im Rang eines Polizeihauptmeisters mit Dienstort in W. Außerdem war er Personalratsvorsitzender des örtlichen Personalrats und Mitglied des übergeordneten Personalrats beim Grenzschutzamt Sch. Im Juli 2004 wurde dem Kläger durch seinen Dienstvorgesetzten eröffnet, dass gegen ihn und zwei weitere Personalratsmitglieder ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Reisekostenbetrugs eingeleitet worden sei. Wegen dieses Vorwurfs wurde er schließlich im Jahr 2008 vom Amtsgericht Sch. freigesprochen, das ebenfalls eingeleitete Disziplinarverfahren wurde daraufhin beendet.

Bereits vor dem vom Kläger als Auslöser seiner Beschwerden angeführten Personalgespräch war er in ärztlicher Behandlung, so fand u. a. im Jahr 2002 eine Bandscheibenoperation statt. Im Juli 2003 befand er sich in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (Diagnosen: rezidivierende Ischialgien bei Z.n. mikrochirurgischer Foraminotomie und psychovegetativer Erschöpfungszustand). Vom November 2007 war der Kläger in stationärer schmerztherapeutischer Behandlung. Die ab dem 12. Juni 2008 geplante Wiedereingliederung wurde aufgrund erneuter Dienstunfähigkeit des Klägers abgebrochen. Im Rahmen der Durchführung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zur Prüfung seiner weiteren Verwendungsfähigkeit legte der Kläger ärztliche Befundberichte vor (Gemeinschaftspraxis Radiologie W. vom 22. Februar 2007, Arzt für Neurologie und Psychiatrie M. vom 15. März 2007, 3. Juni, 17. Juli, 27. November 2008, 15. Januar 2009, A.-Klinik vom 8. Januar 2008). Im Attest des Arztes M. vom 3. Juni 2008 wird neben den HWS- und LWS-Beschwerden ein psychovegetatives Syndrom mit Somatisierung angeführt. Im weiteren Attest des Herrn M. vom 17. Juli 2008 wurden eine psychische Störung mit deutlich fluktuierenden depressiv/psychasthenischer Verstimmung offensichtlich reaktiv/situativ bedingt bei entsprechender prädisponierender Persönlichkeitsvariante (Attest vom 17. Juli 2008) bzw. eine depressive Entwicklung mit zuletzt aufgetretener mittelschwerer depressiver Episode im Sinn einer somatisierten Depression (Attest vom 27. November 2008) diagnostiziert. Zugrunde liege eine depressive Entwicklung, reaktiv/situativ bedingt im Rahmen einer entsprechenden chronischen Konfliktsituation in seiner Diensttätigkeit. Prädisponierend wirke eine Persönlichkeitsstörung mit sthenisch/psychasthenischen Zügen und anankastischen Elementen. Das Attest vom 15. Januar 2009 stellt eine anhaltende depressive Entwicklung im Sinn einer Dysthymie fest. Am 27. Juli 2009 wurde dem Kläger von MOR R. vom Sozialmedizinischen Dienst der Bundespolizei die Diagnose „mittelgradige Depression“ eröffnet. Im sozialmedizinischen Gutachten vom 14. August 2009 führt MOR R. aus, dass beim Kläger eine chronische, auch mit körperlichen Beschwerden einhergehende psychische Störung vorliege, die mit Stressintoleranz, Minderung des Antriebs, Konzentrationsverlust und Minderung der Ausdauer einhergehe. Der Auslöser der Erkrankung liege u. a. im beruflichen Bereich. Der Kläger sei nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) München vom 8. Oktober 2010 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ein ursächlicher Zusammenhang der zur Dienstunfähigkeit führenden Leiden mit dienstlichen Verrichtungen oder einem Unfallereignis in der Bundespolizei stelle sich nicht dar. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. Oktober 2010 bekanntgegeben.

In einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 8. November 2010 führte der Kläger aus, er wende sich nicht gegen die Zurruhesetzung selbst, sondern ausschließlich gegen die Feststellung, dass sich ein ursächlicher Zusammenhang der zur Dienstunfähigkeit führenden Leiden mit dienstlichen Verrichtungen oder einem Unfallereignis in der Bundespolizei nicht darstelle. Gleichzeitig beantragte er mit weiterem Schreiben vom 8. November 2010 die rückwirkende Feststellung einer Dienstbeschädigung, die kausal ursächlich für die inzwischen erfolgte Zurruhesetzung sei, sowie die Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Durch Polizeiführungskräfte seien einschneidende und stark belastende Maßnahmen gegen ihn angeordnet worden, die in den Bereich des Mobbing einzustufen seien. Es handele sich dabei u. a. um eine Videoüberwachung am 13./14. April 2004, eine Observierung am 17./18. Mai 2004, eine Strafanzeige durch das BGSAmt Sch. am 23. Juni 2004, die Einleitung eines behördlichen Ermittlungsverfahrens am 18. Mai 2004, den Freispruch durch das Amtsgericht Sch. am 31. Januar 2008 und die Einstellung des Disziplinarverfahrens am 8. Juli 2008. Durch diese Verfahren sei er in erheblichem Maße an seiner angestrebten dienstlichen Weiterentwicklung gehindert worden. Seine dienstliche Beurteilung sei ausgesetzt worden. Im dienstlichen Bereich habe ein ständiges Konfrontieren mit angeblichen Verfehlungen stattgefunden. Er sei nicht zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen worden, ihm seien zu Unrecht Reisekosten gekürzt worden. Daraus resultierten folgende Erkrankungen, die ursächlich für die Ruhestandsversetzung seien: Anhaltende Erkrankung im psychischen und physischen Bereich, Einschränkung der Leistungsfähigkeit, ständige Grübelzwänge, Schlaflosigkeit und chronische Kopfschmerzen.

Am 18. November 2011 stellte der Arbeitsmedizinische Dienst durch MD Dr. L. fest, dass eine sichere Kausalität zwischen der Erkrankung des Klägers und einem Unfallereignis in der Bundespolizei oder der dienstlichen Verrichtung als KSB nicht ersichtlich sei.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2011 wurde der Antrag des Klägers auf rückwirkende Feststellung einer Dienstbeschädigung abgelehnt. Anhaltende Erkrankungen im psychischen und physischen Bereich seien in der Rechtsverordnung zu § 31 BeamtVG (Berufskrankheiten-Verordnung - BKVO -) nicht erfasst. Darüber hinaus habe der Arbeitsmedizinische Dienst eine sichere Kausalität zwischen der Erkrankung und einem Unfallereignis verneint.

Die früheren Bevollmächtigten des Klägers erhoben mit Schreiben vom 23. Januar 2012 Widerspruch. Dem Kläger sei im Zusammenhang mit dem Dienst eine Straftat (Betrug) zur Last gelegt worden. Aufgrund der daraufhin folgenden Maßnahmen sei der Kläger in erheblichem Maße an seiner angestrebten dienstlichen Weiterentwicklung gehindert gewesen. Wegen der Vorwürfe sei es beim Kläger zu psychischen und physischen Beschwerden gekommen. Es bestehe ein Zusammenhang mit der dienstlichen Verrichtung.

Mit Schreiben vom 12. März 2012 beantragte der Kläger die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 35 BeamtVG. Durch die zu Unrecht eingeleiteten Straf- und Disziplinarverfahren sei er erkrankt. Seit dem 14. März 2007 sei er in nervenärztlicher/psychiatrischer Behandlung. Durch das Zentrum Bayern, Familie und Soziales (ZBFS) sei ihm mit Bescheid vom 10. März 2011 ein GdB von 30 zuerkannt worden.

In einem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes zur Frage einer möglichen Reaktivierung des Klägers kommt MOR R. am 18. Juli 2012 zum Ergebnis, dass dieser weiterhin nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sei für den Polizeivollzugsdienst und den allgemeinen Verwaltungsdienst. Eine sichere Kausalität zwischen der Erkrankung des Klägers und einem Unfallereignis sei nicht ersichtlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2012 wies die BPD München den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Anerkennung einer Dienstbeschädigung zurück.

Mit einem am 26. November 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben und beantragt zuletzt,

das Schadensereignis vom 5. Juli 2004 als Dienstunfall mit einer chronifizierten depressiven Entwicklung im Sinne einer Dysthymie als Dienstunfallfolge anzuerkennen, dem Kläger ein Dienstunfallruhegehalt zu gewähren und dem Kläger wegen der dienstunfallbedingt eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 seit 5. Juli 2004 Unfallausgleich zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2014 legten die Klägerbevollmächtigten die Klagebegründung vor. Im Verlauf der Jahre 2004 und folgende sei der Kläger mit mehreren dienstlichen Maßnahmen konfrontiert worden, die ihn in ganz erheblichem Ausmaß dienstlich belastet und gesundheitlich schwer beeinträchtigt hätten. Im Februar 2004 sei beim Leiter des Sachgebietes „Haushalt/Grenzschutzamt Sch.*******“ ein anonymes Schreiben mit der Behauptung eingegangen, Personalratsmitglieder, zu denen der Kläger gehöre, würden ihre Reisekostenabrechnung nicht korrekt vornehmen. Ohne Wissen des Klägers über diesen Vorgang sei gegen ihn am 18. März 2004 ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die Personalratssitzungen am 13./14. April und 17./18. Mai 2004 seien in rechtswidriger Weise dienstlich videoüberwacht und observiert worden. Am 5. Juli 2004 sei der Kläger vom Amtsleiter des Grenzschutzamtes Sch., Ltd. PD M. - für ihn völlig überraschend und erschreckend - über diese verdeckten Videoüberwachungen und Observierungen sowie über die seit 18. März 2004 laufenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen und die Strafanzeigenerstattung informiert worden. Durch diese plötzliche Konfrontation mit schwerwiegenden, seine berufliche Existenz als Polizeibeamter gefährdenden Anschuldigungen und Verfolgungsmaßnahmen sei der Kläger schwer geschockt und psychisch/gesundheitlich erheblich belastet und geschädigt worden. Der ihm im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung erstmals eröffnete Vorwurf, zu Unrecht Dienstreisekosten von 40,04 EUR beantragt zu haben, habe ihn zusätzlich stark belastet und verunsichert. Am 14. Dezember 2004 habe der Kläger einen strafrechtlichen Auflagenbescheid der Staatsanwaltschaft A. über 400,00 EUR erhalten, gegen den er Einspruch eingelegt habe. Das Verfahren sei drei Jahre lang mit permanenter Bedrohungs- und Belastungswirkung in der Schwebe geblieben. Gegen den im August 2007 ergangenen Strafbefehl wegen versuchten Betrugs habe er Einspruch eingelegt und sei mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 21. Januar 2008 freigesprochen worden. Am 8. Juli 2008 sei das Disziplinarverfahren eingestellt worden. Parallel dazu seien die dienstlichen Beurteilungen von 2004 bis 2010 unterlassen worden. Auch habe man dem Kläger die Zulassung zum Aufstiegsverfahren versagt. Dadurch sei beim Kläger als zuvor stets stabilem, leistungsorientiertem unbeeinträchtigten Polizeivollzugsbeamten eine akute Erkrankung im psychischen und physischen Bereich ausgelöst worden, bis hin zu einem Burn-out-Syndrom im Jahr 2008 mit Suizidgefährdung. Daraus habe nach krankheitsbedingt gescheitertem Wiedereingliederungsversuch die Versetzung in den Ruhestand resultiert.

Die zur Ruhestandsversetzung führende Dienstunfähigkeit beruhe auf dem Dienstunfall vom 5. Juli 2004. Hierzu werde das fachpsychiatrische Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. med. K. vom 1. Februar 2014 vorgelegt, das zur Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung gelangt sei, ausgehend von dem erlittenen Dienstunfall vom 5. Juli 2004. Im Weiteren hätten fortgesetzte unfalladäquate Schadenszufügungen, die jeweils für sich weitere dienstunfallhafte Gesundheitsschädigungen seien, bis zur Ruhestandsversetzung stattgefunden.

Der Dienstunfall vom 5. Juli 2004 sei zunächst nicht förmlich im Sinn von § 45 Abs. 1 BeamtVG gemeldet worden, da der Kläger die verfahrensrechtlichen Zusammenhänge als medizinischer und rechtlicher Laie nicht erkannt habe. Weder die Beklagte noch der eingeschaltete Arbeitsmedizinische bzw. Sozialmedizinische Dienst hätten ihn trotz der ausdrücklichen Kausalitätshinweise auf eine förmliche eigene Dienstunfallmeldung hingewiesen. Nach Erstellung des sozialmedizinischen Gutachtens vom 14. August 2009 habe der Kläger der BPD M. den Bescheid des ZBFS B. vom 29. Oktober 2009 über seine Schwerbehinderung vorgelegt. Mit den Widersprüchen vom 8. November 2010 bzw. vom 20./23. Januar 2012 habe er den Klärungsbedarf wegen des ursächlichen Zusammenhangs der zur Dienstunfähigkeit führenden Leiden mit dienstlichen Verrichtungen oder einem Unfallereignis in der Bundespolizei geltend gemacht. Der Kläger habe die ergänzende 10-jährige Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gewahrt. Das eingeholte fachärztliche Gutachten vom 1. Februar 2014 habe ihm erstmals die Sach- und Rechtsgrundlage der Verfolgbarkeit eröffnet. Ein Anspruch auf Dienstunfallausgleich sei gegeben, da laut dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie M. vom 11. Dezember 2012 und dem fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. K. vom 1. Februar 2014 seit dem Dienstunfallereignis vom 5. Juli 2004 eine MdE von 30 vorliege.

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014 hat die Beklagte

Klageabweisung beantragt.

Für die Anerkennung eines Dienstunfalls fehle es bereits an einem dienstunfallrechtlich relevanten Ereignis. Der Kläger mache erstmals in der Klagebegründung vom 26. März 2014 die dienstliche Konfrontation vom 5. Juli 2004 als Auslöser seiner akuten Erkrankung im psychischen und physischen Bereich geltend. Dieses Personalgespräch sei aufgrund seiner Qualität kein geeignetes Unfallereignis im Sinn von § 31 BeamtVG gewesen, um eine andauernde psychische und physische Störung beim Kläger hervorzurufen. Dem Kläger seien die Anhaltspunkte für einen im Raum stehenden Vorwurf mitgeteilt und Konsequenzen sachlich geschildert worden. Es habe sich um ein alltägliches Gespräch im Berufsleben gehandelt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei ein sicherlich unangenehmer Vorgang, der jedoch - gerade bei der Polizei - immer wieder vorkomme. Allein die Ankündigung der Prüfung eines Disziplinarverfahrens bei einem gesunden und unvorbelasteten Beamten stelle keine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes dar. Dass der Kläger nach dem 5. Juli 2004 weiterhin seinen Dienst verrichtet habe, belege, dass nach diesem Gespräch keine Beschwerden oder Erkrankungssymptome aufgetreten seien. Zu der jetzt neu vorgetragenen „Schockreaktion“ fänden sich keine Unterlagen in den Heilfürsorgeaufzeichnungen. Vielmehr sei danach erstmals Ende des Jahres 2006 ein Spannungskopfschmerz aufgetreten. Im Bericht der behandelnden Ärzte vom 8. Januar 2008 sei von einem Dienstunfall oder einem Personalgespräch bzw. einem Schockerlebnis keine Rede. Diese hätten die Schmerzen vorrangig als Ausstrahlungsphänomene eines HWS-Syndroms bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen HWS-Veränderungen interpretiert. Nach dem sozialmedizinischen Gutachten vom 14. August 2009 habe die Kur in der Schmerzklinik Bad M. zu einem positiven Ergebnis geführt. Die Kopfschmerzen seien - auch nach den Ausführungen des Dr. med. K. - erst mehr als zwei Jahre nach dem Gespräch aufgetreten. Die körperlich und psychisch herabgesetzte Leistungsfähigkeit habe sich nach dem vorgelegten Gutachten erst seit ca. Februar 2008 und damit knapp vier Jahre nach dem angeschuldigten Ereignis eingestellt. Das vom Kläger eingeholte fachpsychiatrische Gutachten spreche nicht von einem „Dienstunfall“, sondern generell von „belastenden dienstlichen Ereignissen der Jahre 2004 bis 2010“. Das Gutachten äußere sich auch nicht dazu, wie die Diagnose einer jahrelangen und andauernden depressiven Störung ohne eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung vorgelegen haben solle, da in aller Regel die individuelle Ausprägung der Persönlichkeitsstruktur (Teil-)Ursache einer psychischen Störung sei. Der Kläger habe die Melde- und Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG nicht gewahrt. Die 2-Jahres-Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ab dem Personalgespräch habe mit Ablauf des 5. Juli 2006 geendet. Der Kläger habe allerdings auch nicht die 3-monatige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gewahrt. Dabei könne dahinstehen, ob man für den Zeitpunkt, ab dem der Kläger mit der Möglichkeit einer Unfallfolge habe rechnen können, auf das Auftreten des behaupteten Tinnitus am 11. November 2004 als möglicherweise erste Reaktion oder auf die Spannungskopfschmerzen, derentwegen er vom 25. Juni bis 19. Juli 2007 arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei, abstelle. Nach seinen eigenen Angaben den Ärzten gegenüber habe der Kläger seine Beschwerdesymptomatik ganz generell auf „die Vorfälle“ bei der Bundespolizei zurückgeführt. Einen Zusammenhang zu dem Gespräch vom 5. Juli 2004 habe er zu keinem Zeitpunkt behauptet. Spätestens mit der Anamnese in der Schmerzklinik am 5. November 2007 habe die 3-Monats-Frist zu laufen begonnen, da der Kläger einen Zusammenhang zwischen seinen Beschwerden und dem Personalgespräch als dem angeblichen Auslöser hätte herstellen können. Selbst wenn man erst auf die körperlich wie psychisch herabgesetzte Leistungsfähigkeit ab ca. Februar 2008 abstellen würde, die im April 2008 als „psychovegetative Dekompensation im Sinne eines Burn-out-Syndroms bzw. einer mittelschweren depressiven Episode“ bezeichnet worden sei, ergebe sich keine rechtzeitige Meldung.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt bzw. auf Unfalllausgleich lägen nicht vor, da der Kläger nicht infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 trugen die Klägerbevollmächtigten ergänzend vor, dass die Beklagte das Widerspruchsverfahren betreffend die Versorgungsbezüge ausgesetzt habe. Daraus werde deutlich, dass sie sich aufgrund der Meldung des Klägers vom 1. November 2010 (wohl richtig: 8. November 2010) nicht auf Verfristung berufen könne. Das Schadensereignis habe entgegen der spekulativen Behauptung der Beklagten kein bereits vorhergehendes psychiatrisches Krankheitsbild vorgefunden. Hierzu werde auf die Ausführungen im Gutachten des Dr. K. verwiesen.

Unter dem 27. Oktober 2014 führte die Beklagte noch aus, dass die Aussetzung des Verfahrens betreffend die Versorgungsbezüge nichts an der eingetretenen Verfristung ändere. Es sei auch regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, einen Beamten während der Dauer eines gegen ihn laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und/oder eines Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Fördermaßnahme wie der Beförderung, der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens oder der Zulassung vom Aufstieg auszunehmen. Das VG Regensburg habe seinerzeit zwei Eilanträge des Klägers betreffend die Zulassung zum Aufstiegsverfahren abgelehnt. Die Videographierung mehrerer Mitglieder des Gesamtpersonalrats des Bundespolizeiamtes Sch. sei durch rechtskräftige Entscheidung des VG Ansbach für rechtens befunden worden.

Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Personalgesprächs vom 5. Juli 2009 als Dienstunfall. Ein Anspruch auf Gewährung eines Dienstunfallruhegehalts und auf Dienstunfallausgleich besteht somit ebenfalls nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

a) Ein Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Es ist ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden erforderlich (vgl. BVerwG U. v. 22.1.2009 - 2 A 3/08 - BayVBl. 2009, 347). Unfallfolgen können nur dann als durch einen Dienstunfall verursacht anerkannt werden, wenn dieser zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache im Rechtssinn bildet, wofür der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht werden muss (vgl. BayVGH U. v. 23.9.2011 - 3 B 10.288 - juris Rn. 27).

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle dem Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

b) Hieran gemessen kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Personalgespräch vom 5. Juli 2004 überhaupt eine äußere Einwirkung im Sinn des Dienstunfallrechts darstellt, insbesondere ob es schon deshalb nicht die Tatbestandsvoraussetzungen eines Dienstunfalls erfüllt, weil es sich im Rahmen der sozialen Adäquanz gehalten hat und damit als typisches Ereignis des Beamtenverhältnisses außer Betracht bleibt (vgl. hierzu jüngst VG Stuttgart U. v. 9.4.2014 - 12 K 998/13 - juris Rn. 21 ff.). Ebenso mag dahingestellt bleiben, ob - was der eigene Vortrag des Klägers nahelegt - nicht das Personalgespräch als einmaliges und plötzliches Ereignis, sondern vielmehr eine Vielzahl von sich daran anschließenden Einzelereignissen bzw. die mit der langen Verfahrensdauer des strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verfahrens verbundene Belastung zu den Beschwerden des Klägers und damit letztlich zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben. Der Kläger selbst verweist hierzu in seinem Widerspruchsschreiben vom 8. November 2010 auf eine Reihe von einschneidenden und ihn stark belastenden Maßnahmen, ohne das Personalgespräch zu benennen. Erstmals im Klagebegründungsschriftsatz vom 26. März 2014 wird auf das Personalgespräch als Unfallereignis eingegangen. Das zur Untermauerung vorgelegte fachpsychiatrische Gutachten des Dr. med. K. benennt neben dem Ereignis vom 5. Juli 2004 einen durch mehrjährigen wiederholenden dienstlichen Anschuldigungsdruck und wiederholte Laufbahnbenachteiligungen verursachte Krankheit. Offen bleiben kann auch die Frage der Kausalität zwischen dem benannten Personalgespräch als etwaigem schädigenden Ereignis und dem vom Kläger geltend gemachten Körperschaden, der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung als chronifizierte depressive Entwicklung im Sinn einer Dysthymie präzisiert wurde.

Auf diese Fragen kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil der Kläger den Unfall nicht frist- und formgerecht gemeldet hat. Die zweijährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Meldung des Unfallereignisses ist abgelaufen. Der Kläger hat erstmals im Klageverfahren, konkret mit Vorlage der Klagebegründungsschrift vom 26. März 2014, das Personalgespräch vom 5. Juli 2004 als das seine Erkrankung auslösende Ereignis benannt. In seinen vorangegangenen Schreiben und auch bei den vom Beklagten veranlassten Untersuchungen hat er durchgängig auf eine Reihe von dienstlichen Ereignissen verwiesen, die zusammengenommen als langjähriger Konflikt am Arbeitsplatz zu den geklagten Beschwerden geführt hätten. Ein Fall des § 45 Abs. 2 BeamtVG ist nicht gegeben. Danach wird nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß Abs. 1 Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht 10 Jahre vergangen sind (diese Frist ist eingehalten) und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Maßgeblich hierbei ist, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen. Mit dem Vorliegen eines nach §§ 30 ff. BeamtVG relevanten Unfalls ist dann zu rechnen, wenn der Beamte das schadenstiftende Ereignis erkennt und die Möglichkeit eines Schadenseintritts absehbar, also hinreichend wahrscheinlich ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte. Ausreichend ist vielmehr, dass ein Ereignis stattgefunden hat, das auch in der Laiensphäre als dienstlich bedingter Unfall zu qualifizieren und aus der Sicht eines objektiven Betrachters geeignet ist, Ansprüche auf Unfallfürsorge zu begründen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BeamtVG, Rn. 10 b zu § 45). Demgegenüber kann mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen begründenden Unfallfolge nicht erst dann gerechnet werden, wenn verletzungsbedingt organische Veränderungen in einem längeren Entwicklungsprozess zu gravierenden Beschwerden oder Ausfallerscheinungen führen (BayVGH, B. v. 21.11.2008 - 3 ZB 08.1824 - juris Rn. 8 unter Verweis auf Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a. a. O. Rn. 2 Erl. 5.3 zu § 45).

Daran gemessen hat der Kläger den Dienstunfall nicht innerhalb der in § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG statuierten Meldefrist angezeigt. Denn ihm wurde spätestens bei der Untersuchung durch MOR R. vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten am 27. Juli 2009 die Diagnose einer Depression mitgeteilt. In seinem Gutachten führt MOR R. aus, dass der Kläger seine Beschwerdesymptomatik auf die Vorfälle bei der Bundespolizei zurückführe. Abgesehen davon, dass der Kläger bis zum 26. März 2014 (Vorlage der Klagebegründung) eine Vielzahl von Ereignissen, die ihren Ausgang in dem von seinem Dienstherrn getätigten Vorwurf des Reisekostenbetrugs haben, für seine Erkrankung ansieht und diesbezüglich die Kausalität des Personalgesprächs als alleiniger Auslöser durchaus zweifelhaft erscheint, hat er jedenfalls spätestens zu diesem Zeitpunkt, d. h. zum 27. Juli 2009 den Zusammenhang zwischen dienstlichem Ereignis und Erkrankung gesehen. Er hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass ihm mit den Untersuchungen im Jahr 2009 bei Frau Dr. L. vom Arbeitsmedizinischen Dienst und von MOR R. vom Sozialmedizinischen Dienst klar geworden sei, dass aufgrund des Vorfalls im Jahr 2004 eine Dienstbeschädigung im Raum stehe. Nicht außer Acht gelassen werden kann auch, dass der behandelnde Arzt M. bereits in seinem Attest vom 27. November 2008 eine depressive Entwicklung reaktiv/situativ bedingt durch eine chronische Konfliktsituation in der Diensttätigkeit angibt. Dem Kläger war daher bereits zu jener Zeit hinreichend klar, dass seine Beschwerden dienstlich (mit-)verursacht sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine rechtzeitige Meldung, die Anlass für die Untersuchung eines Dienstunfalls durch den Dienstvorgesetzten mit Blick auf einen Körperschaden des Klägers im Sinn des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gegeben hätte, nicht in seinen Angaben gegenüber dem Sozialmedizinischen oder Arbeitsmedizinischen Dienst gesehen werden. Die an Form, Inhalt und Adressaten einer Dienstunfallmeldung zu stellenden Anforderungen werden hierdurch nicht gewahrt. Angesichts des Zwecks der Meldepflicht, alsbaldige Ermittlungen zu gewährleisten, sind aber jedenfalls nähere Angaben des Beamten erforderlich, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird und dass eine Untersuchung begehrt wird. Die Angaben gegenüber dem Arbeitsmedizinischen bzw. Sozialmedizinischen Dienst erfolgten zu dem Zweck, die Frage des weiteren Einsatzes bzw. die Dienstfähigkeit des Klägers zu prüfen. Weitergehende Aufgaben im Sinn einer Einleitung dienstunfallfürsorgerechtlicher Untersuchungen bestanden für die Ärzte nicht. Die im medizinischen Dienst der Beklagten tätigen Beschäftigten sind nicht Dienstvorgesetzte des Klägers und sind im Übrigen - schon aus Schweigepflicht- und Datenschutzgründen - zur Weiterleitung entsprechender Angaben weder berechtigt noch verpflichtet.

Auch der klägerische Vortrag, er sei vom Dienstherrn nicht über die Einhaltung von Meldefristen bei der Anzeige von Dienstunfallereignissen belehrt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit Dienstunfälle ordnungsgemäß angezeigt hat. Ihm ist daher das Verfahren bekannt. Im Übrigen obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht (vgl. BVerwG, B. v. 6.03.2002 - 2 B 3/02 - juris Rn. 5, m. w. N.).

Durch die Aussetzung des Verfahrens betreffend die Versorgungsbezüge hat der Beklagte auch nicht auf die Einhaltung der Meldefrist verzichtet, wie der Klägerbevollmächtigte meint. Abgesehen davon, dass es sich um zwei getrennte Verfahren handelt und erst dann über die Höhe der Versorgungsbezüge neu entschieden werden kann, wenn feststeht, ob ein Dienstunfall vorliegt, steht die Meldefrist des § 45 BeamtVG nicht zur Disposition des Dienstherrn. Die Behörde kann sie weder verkürzen noch verlängern.

c) Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bereits an der Ausschlussfrist des § 45 BeamtVG scheitert, musste den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Beteiligten auf Zeugeneinvernahme der Teilnehmer des Personalgesprächs vom 5. Juli 2004 mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht nachgegangen werden.

d) Die weiteren Klageanträge auf Gewährung eines Dienstunfallruhegehalts sowie auf Unfallausgleich bleiben ebenfalls erfolglos, weil es bereits an der hierfür notwendigen Voraussetzung eines anerkannten Dienstunfallereignisses fehlt.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Nov. 2014 - B 5 K 12.947 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Nov. 2014 - B 5 K 12.947 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Apr. 2014 - 12 K 998/13

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand   1 Der 1957 geborene Kläger war beim L. tätig. 2 Am 25.03.2010 stellte das L. eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verlet

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der 1957 geborene Kläger war beim L. tätig.
Am 25.03.2010 stellte das L. eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB und ebenso gegen einen anderen Beamten des L.. Anlass hierfür war, dass der Kläger am 16.03.2010 mit einer E-Mail eine Datei an einen Referenten im Abwehramt des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Österreich geschickt hatte. Die Datei hatte umfangreiche Personendaten zu Zielpersonen im Bereich des Terrorismus enthalten und war zum Teil als "VS-VERTRAULICH", zum Teil als "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" eingestuft gewesen. Mit Verfügung vom 16.08.2011 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Verfahren vorläufig gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen beide Beschuldigte ein, beim Kläger gegen Zahlung von 800,00 EUR. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger habe sich strafbar gemacht, es liege aber eine geringe Schuld vor. Am 04.12.2012 entschied das L., endgültig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger abzusehen.
Am 23.03.2010 fand bei der Präsidentin des L. ein dienstliches Gespräch statt, an dem neben dem Kläger der Abteilungsleiter, der Leiter des Personalreferats und der Personalratsvorsitzende teilnahmen. Gegenstand des Gesprächs waren die genannten Vorgänge vom 16.03.2010. Die Präsidentin informierte alsbald nach Beginn darüber, dass dem Kläger schwerster Geheimnisverrat vorgeworfen werde. Daraufhin wurde der Kläger ohnmächtig. Dies geschah wenige Minuten nach Beginn des Gesprächs. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger krankgeschrieben und leistete seitdem keinen Dienst mehr. Zum 01.09.2012 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 27.02.2012 meldete der Kläger das Ereignis vom 23.03.2010 als Dienstunfall und gab hierzu eine Schilderung des Vorgangs ab. Bei der daraufhin durchgeführten Anhörung berief er sich insbesondere darauf, der Ohnmachtsanfall habe nicht auf innerer Veranlagung beruht. Er selbst habe vorher keine grobe Vorstellung vom Inhalt des Gesprächs gehabt. Die späteren seelischen Belastungen, seien aufgetreten, weil er mit Leib und Seele Beamter gewesen sei.
Mit Bescheid vom 27.11.2012 entschied das L., das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 sei kein Dienstunfall gewesen und es bestehe kein Anspruch auf Unfallruhegehalt. Zur Begründung führte es aus, es habe keine äußere Einwirkung vorgelegen. Der Kläger habe eine grobe Vorstellung vom Inhalt des Gesprächs haben müssen. Das Gespräch sei in ernstem, aber sachlichem Ton verlaufen. Vorhalte und Ankündigungen seien vielleicht Anlass für die Ohnmacht, nicht aber für die weiteren gesundheitlichen Folgen gewesen. Die Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und eine dabei durchgeführte Hausdurchsuchung hätten zu dem gesundheitlichen Zustand des Klägers beigetragen. Das Gespräch sei auch kein plötzliches Ereignis gewesen. Der Kläger sei schon im Verlauf des 16./17.03.2010 vom Vorgesetzten und vom Geheimschutzbeauftragten auf vermutete widerrechtliche Datenweitergabe angesprochen worden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, der Vorwurf des schwersten Geheimnis- und Landesverrats habe zu dem Ohnmachtsanfall und dann zu einem seelischen Schockzustand geführt. Mit diesem Vorwurf habe er nicht rechnen müssen. Im Übrigen müsse das Ereignis nicht unvorhersehbar gewesen sein. Bei dem Gespräch habe es sich nicht um einen alltäglichen Vorgang gehandelt. Die späteren körperlichen und seelischen Folgewirkungen beruhten im Wesentlichen auf dem Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats und nicht so sehr auf den anschließenden Ermittlungsmaßnahmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 wies das L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Ohnmachtsanfall habe sich so dargestellt, dass der Kläger zunächst in Atemnot geraten und dann im Sitz zusammengesackt sei. Dies sei bereits wenige Minuten nach Eröffnung des Gesprächs oder früher gewesen. Deswegen hätten dem Kläger die vorgesehenen Inhalte des Gesprächs gar nicht vollständig vermittelt werden können. Der Kläger habe durch sein dienstpflichtwidriges Verhalten die Ursache für das dienstliche Gespräch selbst gesetzt. Das Gespräch stelle kein relevantes Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts dar. Die beim Kläger vorliegende eingeschränkte psychische Verarbeitungskapazität sei nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Der Kläger habe die Teilnahme des Personalratsvorsitzenden am Gespräch selbst veranlasst. Dies lege die Annahme nahe, dass er sich im klaren darüber gewesen sei, er werde in dem Gespräch mit seinem dienstlichen Verhalten und möglichen Maßnahmen konfrontiert. Psychische Ursachen hätten nur dienstunfallrechtliche Relevanz, wenn es sich um schockartige Einwirkungen handele. Vorkommnisse, die sich im Rahmen der sozialen Adäquanz hielten, seien nicht geeignet, den Begriff des Dienstunfalls zu erfüllen.
Am 18.03.2013 hat der Kläger Klage auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall und auf Gewährung von Unfallruhegehalt erhoben. Soweit die Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt gerichtet gewesen ist, ist sie mit Beschluss vom 07.01.2014 abgetrennt worden; das Verfahren ist insoweit im Hinblick auf das vorliegende, nicht abgetrennte Verfahren ausgesetzt worden.
Der Kläger beruft sich zusätzlich darauf, die Präsidentin des L. habe bald nach Beginn des Gesprächs den Abteilungsleiter davon informiert, ihm - dem Kläger - werde schwerster Geheimnis- und Landesverrat vorgeworfen. Sie habe einen Termin im Innenministerium und danach einen Termin bei der Generalbundesanwaltschaft. Er könne sich noch an diese Worte erinnern und habe daraufhin das Bewusstsein verloren. Das plötzliche Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts sei der Kreislaufzusammenbruch gewesen. Der Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats sei nicht bloß ein gewöhnliches dienstliches Gespräch. Er komme als äußere Einwirkung in Betracht. Die Präsidentin des L. habe selbst von einer vorläufigen Einschätzung der Behördenleitung gesprochen. Es sei nicht angebracht gewesen, gleich von "schwerstem" Geheimnis- und Landesverrat zu sprechen. Darin habe eine schockartige Einwirkung gelegen. Der Körperschaden liege in Gestalt von Kreislaufzusammenbrüchen, Schlafstörungen und Depressionen vor. Er sei dadurch zusätzlich traumatisiert worden, dass ihn die Staatsanwältin habe in Untersuchungshaft nehmen wollen. Die anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen, so auch die Hausdurchsuchung, hätten die körperlichen und seelischen Schäden allenfalls verschlimmert. Es habe Mitwisserschaft und Duldung seitens der Abteilungsleitung und anderer Kollegen für die Weitergabe der Daten gegeben. Der Gedanke der Ankündigung einer Strafanzeige sei für ihn unvorstellbar gewesen. Er habe allenfalls mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gerechnet. Sein Zusammenbruch habe nichts mit seiner Vorerkrankung zu tun. Der zusätzliche seelische Schock aufgrund der Hausdurchsuchung ändere nichts an der Kausalität des Dienstgesprächs. Darüber hinaus hat er Näheres zu den ausgetauschten Daten vorgetragen.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich vorgetragen: Die äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW habe in dem erhobenen Vorwurf bestanden. Dieser habe zu den körperlichen Reaktionen geführt. Auslöser seien nicht innere Vorgänge gewesen. Es müssten auch nicht alle körperlichen Reaktionen sofort eintreten. Die Vorerkrankungen hätten keine Rolle gespielt. Der Kläger sei auch wieder Auto gefahren, nachdem er ein Jahr anfallfrei gewesen sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
1. den Beklagten zu verpflichten, das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 als Dienstunfall anzuerkennen,
2. den Bescheid des L. vom 27.11.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt unter ausführlicher Schilderung der Vorgänge aus seiner Sicht und unter Darlegung und Würdigung des Verhaltens des Klägers zusätzlich vor, ein Dienstunfall habe nicht vorgelegen. Es habe kein plötzliches Ereignis vorgelegen. Der Kläger habe mit dem Gesprächsthema rechnen müssen. Der Zusammenbruch sei kein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis. Insbesondere könnten die Vorerkrankungen nicht außer Acht gelassen werden. Bei dem Gespräch habe es sich um einen im Rahmen des Dienstverhältnisses üblichen Vorgang gehandelt. Die Grenze des Dienstunfallschutzes sei dort erreicht, wo eigenes dienstliches Fehlverhalten im Mittelpunkt stehe. Bei der durchgeführten Hausdurchsuchung sei der Kläger ebenfalls kollabiert. Es spreche alles dafür, dass nicht eine isolierte Situation, sondern mehrere Faktoren zu den seelischen Störungen und der darauf beruhenden Dienstunfähigkeit geführt hätten. Eine abschließende Bewertung des Verhaltens des Klägers im Falle der Datenübermittlung sei kurz nach Bekanntwerden dieses Vorgangs nicht möglich gewesen.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zusätzlich vorgetragen, es könne nicht auf die Formulierungen, z. B. die Abstufung nach "schwerster" oder "schwerer" Verrat ankommen. Die dem Kläger gemachten Vorwürfe seien berechtigt gewesen. Trotzdem sei von einem Disziplinarverfahren ausdrücklich abgesehen worden. Hinreichende Belege zum seinem Gesundheitszustand habe der Kläger nicht vorgelegt.
17 
Darüber hinaus hat der Beklagte Stellungnahmen der anderen Gesprächsteilnehmer vorgelegt.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Gerichtsakten 12 K 103/14 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.2010. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
22 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 ist allerdings ein plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201). Das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten dauerte, bevor der Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist (vgl. auch GKÖD, Lfg.11/2 § 31 RdNr. 12). Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, a.a.O.).
23 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 stellte auch eine äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW dar. Denn dieses Begriffsmerkmal dient nur der Abgrenzung von Vorgängen im inneren des Körpers. So kommen auch Beleidigungen und Beschimpfungen als "äußere Einwirkung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, BVerwGE 35, 133). Es genügt jede die bisherigen Verhältnisse ändernde Begebenheit, die objektiv nachweisbar ist (vgl. VG Bayreuth, Urt. vom 10.07.2009 - B 5 K 07.123 - juris).
24 
Dienstliche Gespräche stellen Personalgespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -, jew. juris). Denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz (vgl. Pflaum, Unfallereignis und Kausalität im Dienstunfallrecht, Recht im Amt 2011, 198, 199 m.w.N.).
25 
Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011, a.a.O.). Das kann z. B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, a.a.O.). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009, a.a.O.). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.
26 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es gab weder Beleidigungen oder Beschimpfungen noch gab es Geschrei; das dienstliche Gespräch verlief vielmehr sachlich. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorwurf des "schwersten" Geheimnis- und Landesverrats zutreffend war. Dabei steht außer Frage, dass von Seiten der Präsidentin des L. Gesprächsbedarf bestand. Dies zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Inhalt und Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 16.08.2011. Daraus erschließt sich, dass die Vorgänge vom 16.03.2010 durchaus bedeutungsvoll waren.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.2010. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
22 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 ist allerdings ein plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201). Das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten dauerte, bevor der Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist (vgl. auch GKÖD, Lfg.11/2 § 31 RdNr. 12). Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, a.a.O.).
23 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 stellte auch eine äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW dar. Denn dieses Begriffsmerkmal dient nur der Abgrenzung von Vorgängen im inneren des Körpers. So kommen auch Beleidigungen und Beschimpfungen als "äußere Einwirkung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, BVerwGE 35, 133). Es genügt jede die bisherigen Verhältnisse ändernde Begebenheit, die objektiv nachweisbar ist (vgl. VG Bayreuth, Urt. vom 10.07.2009 - B 5 K 07.123 - juris).
24 
Dienstliche Gespräche stellen Personalgespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -, jew. juris). Denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz (vgl. Pflaum, Unfallereignis und Kausalität im Dienstunfallrecht, Recht im Amt 2011, 198, 199 m.w.N.).
25 
Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011, a.a.O.). Das kann z. B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, a.a.O.). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009, a.a.O.). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.
26 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es gab weder Beleidigungen oder Beschimpfungen noch gab es Geschrei; das dienstliche Gespräch verlief vielmehr sachlich. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorwurf des "schwersten" Geheimnis- und Landesverrats zutreffend war. Dabei steht außer Frage, dass von Seiten der Präsidentin des L. Gesprächsbedarf bestand. Dies zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Inhalt und Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 16.08.2011. Daraus erschließt sich, dass die Vorgänge vom 16.03.2010 durchaus bedeutungsvoll waren.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.