Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Nov. 2015 - B 4 K 14.355

bei uns veröffentlicht am25.11.2015

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Coburg vom 05.05.2014 wird aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 866,80 EUR festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 30% und die Beklagte 70%. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags.

Mit Bescheid vom 26.11.2012 zog die Beklagte den Kläger als Miteigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrages in Höhe von 2.742,37 EUR für den Ausbau der Sch.gasse heran. Es wurde ein Beitragssatz von 6,1562 EUR/m² zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2012 Widerspruch, den das Landratsamt Coburg mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2014 zurückwies.

Mit Telefax vom 19.05.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

den Ausbaubeitragsbescheid für die Erneuerung/Verbesserung der Ortsstraße Sch.gasse vom 26.11.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 05.05.2014 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2014 wurde zur Klagebegründung vorgetragen, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG, gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG. Zudem sei die die Verteilungsregelung der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 24.05.2012 unwirksam. Dies gelte für den Vollgeschossmaßstab des § 8 Abs. 9 Ziff. 1 SABS, die Tiefenbegrenzungsregelung des § 8 Abs. 3 Ziff. 2 SABS sowie § 8 Abs. 6 SABS, der das Maß der baulichen Nutzung nicht vollständig bestimme. Zudem liege kein beitragsfähiger Tatbestand vor. Die Beklagte erhebe einen Beitrag für die Erneuerung/Verbesserung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung und Entwässerung für einen Abschnitt der Sch.gasse. Die Anlieger der Ortsstraße hätten schon vor Beginn der Baumaßnahmen einen Sachverständigen beauftragt, der auf der Grundlage von Untersuchungen im November 2009 in seinem Untersuchungsbericht vom 15.12.2009 zu der Einschätzung komme, dass sowohl die Befahrbarkeit als auch die Entwässerung der Ortsstraße vor dem Ausbau nicht stark beeinträchtigt gewesen seien. Starke punktuelle Schäden hätten aus den völlig unzureichend verschlossenen Leitungsgräben der öffentlichen Versorger resultiert. Ein grundhafter Ausbau der Sch.gasse wäre vermeidbar gewesen. Varianten einer Erneuerungsbauweise hätten weniger als die Hälfte der Kosten verursacht. Die Sch.gasse sei nicht verschlissen gewesen. Es liege auch keine Verbesserung vor. Der Ausbau habe weder an der Ausbaubreite der Fahrbahn noch an den Gehwegen etwas geändert. Eine Verbesserung durch Schaffung eines neuen frostsicheren Unterbaues liege ebenfalls nicht vor. Weitere Frostschutzmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich des Gehweges sei nicht ersichtlich worin eine Erneuerung oder Verbesserung liegen sollte. Es werde bestritten, dass die Arbeiten an der Straßenbeleuchtung zu einer besseren Ausleuchtung der Straße geführt hätten. Die beitragsfähige Fläche sei nicht zutreffend ermittelt worden. Ohne sachliche Begründung werde für eine Reihe von Grundstücken eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen und für andere Grundstücke eine Bebaubarkeit mit lediglich einem Vollgeschoss angegeben.

Auf den vorgelegten Untersuchungsbericht des Diplomingenieurs (TU) … vom 15.12.2009 wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 05.06.2015 trug die Klägerseite ergänzend vor, die Abschnittsbildung in der Sch.gasse sei fehlerhaft. Die Straße stelle in ihrer gesamten Ausdehnung von der Einmündung der C. Straße bis zum Ende des Innenbereichs eine einheitliche Verkehrsanlage dar. Auch seien die beitragsfähigen Kosten nicht zutreffend ermittelt worden. So sei in der Straße ein neuer Mischwasserkanal errichtet worden, der der Erschließung eines neuen Baugebiets mit ca. 80 Einfamilienhäusern diene. Hierdurch seien Mehrkosten für die Dimensionierung des Mischwasserkanals entstanden, die für die Entwässerung der Sch.gasse allein nicht erforderlich gewesen wären. Diese Mehrkosten seien nicht in den beitragsfähigen Aufwand einzubeziehen. Bei einer Mischwasserentsorgung würden regelmäßig Kostenanteile von 40% für Schmutzwasser und 60% für Regenwasser angenommen. Die Grundstückseigentümer seien bereits zu Herstellungsbeiträgen für die Grundstücksentwässerung herangezogen worden. Eine Beteiligung an den Straßenentwässerungskosten stelle eine unzulässige Doppelbelastung dar. Die Träger von Versorgungsleitungen (Telekom, SÜC-Strom und SÜC-Wasser) seien nicht zu den Kosten der Straßenbauarbeiten herangezogen worden. Diese Träger hätten ihre Leitungen im Zuge der Straßenbauarbeiten vorsorglich erneuert und damit Kosten eingespart.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 02.06.2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung trägt er mit Schriftsatz vom 07.09.2014 vor, die Sch.gasse sei im Jahr 1966 erstmals hergestellt worden. Im Vorfeld der jetzigen Ausbaumaßnahme sei durch das beauftragte Ingenieurbüro ein Erläuterungsbericht zum Bauentwurf mit Fotodokumentation der vorhandenen Schäden am Straßenkörper und im Leitungsnetz vom 22.07.2009 ausgearbeitet worden. Bei der Bestandsaufnahme sei festgestellt worden, dass sich die Sch.gasse im ausgebauten Bereich in einem äußerst schlechten Zustand befunden habe. Es sei mit bloßem Auge zu erkennen gewesen, dass die Straße ihre Lebensdauer bei weitem überschritten gehabt habe. Großflächige Asphaltierungen seien aufgrund des ungenügenden Oberbaus nicht mehr sinnvoll gewesen. Der Gemeinderat habe deshalb am 15.03.2010 und am 24.01.2011 beschlossen, den Abschnitt der Sch.gasse von der Einmündung V.weg bis H.weg entsprechend der Planung des Ingenieurbüros auszubauen. Der Ausbau sei bestandsorientiert auf diesem Abschnitt mit einer Gesamtlänge von ca. 151 m erfolgt. Die Fahrbahnbreite betrage 5,5 m, der Gehweg habe eine Breite von 1,5 m bzw. 1,6 m. Auf die Anlieger entfalle von den Ausbaukosten aufgrund der Einstufung als Haupterschließungsstraße laut Satzung bei der Fahrbahn ein Anteil von 45% und bei Gehweg, Beleuchtung und Entwässerung ein Anteil von 60%. Die Gemeinden seien verpflichtet, für Ausbaumaßnahmen Beiträge zu erheben. Die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten beruhe auf dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags, das sowohl in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als auch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gebilligt sei. Die Verteilungsregelung in § 8 der Satzung entspreche den Anforderungen. Der sogenannte Vollgeschossmaßstab in § 8 Abs. 9 Ziff. 1 SABS sei im Straßenausbaubeitragsrecht ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands. Der anzusetzende Nutzungsfaktor werde von der Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Bei der Beurteilung, wie viele Vollgeschosse auf einem unbebauten Grundstück im unbeplanten Innenbereich zulässig seien, werde auf die nähere Umgebungsbebauung abgestellt. Sogenannte Ausreißer würden in die Beurteilung nicht einbezogen, da sie keine prägende Wirkung auf die nähere Umgebung hätten. Die Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 3 Ziff. 2 ABS stehe im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage. Bei einer Bebauung über die Tiefgrenze hinaus werde die Grenze beim Ende der Bebauung gezogen. § 8 Abs. 6 ABS enthalte keine unvollständige Regelung. Seien in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festgesetzt, bleibe es bei der Regelung, dass die zulässige Zahl der Vollgeschosse in der näheren Umgebung herangezogen würden. Die Sch.gasse sei durch die Baumaßnahme sowohl erneuert als auch verbessert worden. Nach der Ausbaumaßnahme habe sich die Befahrbarkeit der Straße durch die glatte Teerauflage deutlich verbessert und die Entwässerung sei geordnet. Bei der Erneuerung einer Straße, die ihre Lebenszeit überschritten habe, handle es sich auch um eine Verbesserung, da sie dem technischen Fortschritt entsprechend neu ausgebaut sei und dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Bei einer Haupterschließungsstraße werde davon ausgegangen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Straße in etwa in gleicher Weise nutzten, wie die Anlieger. Bei den Teileinrichtungen Gehwege, Beleuchtung und Straßenentwässerung sei die Nutzung der Anlieger in höherem Umfang gegeben. Dieser Überlegung sei durch die Satzungsgestaltung mit dem differenzierten Eigenanteil der Gemeinde Rechnung getragen. Der Investitionsaufwand entspreche dem allgemein Üblichen. Der Gemeinde komme hinsichtlich Art und Umfang des Ausbaus sowie der Erforderlichkeit ein großer Beurteilungsspielraum zu. Der ausgebaute Abschnitt in der Sch.gasse sei hinreichend bestimmt und nicht willkürlich festgelegt. Die übrigen vom Kläger bezeichneten Grundstücke seien nur mit einem Vollgeschoss herangezogen worden, da die darauf befindlichen Häuser nur ein Vollgeschoss aufwiesen. Hinsichtlich der Erneuerung des Mischwasserkanals seien nur die anteiligen Kosten für die Straßenentwässerung und nicht die Kosten des gesamten Schmutzwasserkanals für den Ausbaubeitrag angesetzt worden. Die Gemeinde habe als Entsorgungsträger zu entscheiden, ob und wie schadhafte Leitungen zu reparieren oder zu erneuern seien. Aufgrund des Alters und Zustands des Kanals sei es eine sinnvolle Entscheidung gewesen, den Kanal in diesem Bereich komplett zu erneuern. Die Kosten für die Straßenentwässerung seien bei dem Aufwand für die Herstellungsbeiträge und für die Entwässerungseinrichtung herausgerechnet und beim Straßenausbaubeitrag berücksichtigt worden. Eine Doppelbelastung der Grundstückseigentümer liege nicht vor. Die Träger von Versorgungsleitungen hätten diese auf eigene Kosten mit erneuert. Dies sei rein vorsorglich durchgeführt worden unter der Bedingung, dass sie nicht an den Kosten des Oberbaus beteiligt würden. Wäre diese Bedingung nicht akzeptiert worden, hätte dies dazu geführt, dass in einigen Jahren bei einem Erneuerungsbedarf der Versorgungsleitungen eine intakte Straße wieder hätte aufgebrochen werden müssen.

Am 17.09.2015 führte das Gericht einen Erörterungstermin durch. Dabei erklärte die Beklagte, dass der erste Abschnitt der Sch.gasse von der Staatsstraße bis zum V.weg bereits 1989/90 ausgebaut worden sei. Damals seien keine Ausbaubeiträge von den Anliegern erhoben worden, weil die Gemeinde noch nicht über eine Ausbaubeitragssatzung verfügt habe. Im Übrigen wird auf die Niederschrift verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 machte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weitere Ausführungen zum Erneuerungs- und Verbesserungsbedarf der Straße und legte den Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 22.07.2009 nebst Fotodokumentation vor. Hinsichtlich der Straßenbeleuchtung führt er aus, dass zu den ursprünglich vorhandenen drei Leuchten drei weitere Leuchten hinzugekommen seien. In den vorhandenen Masten seien drei neue Brennstellen eingebaut worden. Im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme seien noch im Jahr 2012 Rechnungen eingegangen, insbesondere die Schlussrechnung des Ingenieurbüros vom 03.07.2012. Erst da habe der Aufwand berechnet werden können. Hinsichtlich der Behandlung der Geschossigkeit sei die Abrechnungssituation insoweit schwierig, als der abgerechnete Straßenbereich nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege, die Bebauung tatsächlich aber immer wieder von dessen Festsetzungen abweiche und einzelne Grundstücke auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans lägen. Bei der Ermittlung der Vollgeschosse sei bei einer Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse herangezogen worden, sofern diese nicht überschritten worden sei. Bei der Festsetzung „E + DG“ sei anhand der jeweiligen Bauakten zu einem Grundstück überprüft worden, ob das Dachgeschoss als Vollgeschoss anzurechnen sei. Dabei habe man sich an Art. 2 Abs. 5 der bis 31.12.2007 gültigen Bayerischen Bauordnung orientiert. Bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans sei die Vollgeschosszahl anhand der tatsächlichen Bebauung zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich der gleichzeitigen Durchführung von Straßenbaumaßnahmen und Maßnahmen der Entwässerungseinrichtung sei der bisherigen Abrechnung zugrunde gelegt worden, dass die direkt der Entwässerungseinrichtung zuzuordnenden Kostenmassen ausgeschieden worden seien, allerdings nicht die Kosten für Frostschutz und Deckschicht, die auch bei Durchführung der Maßnahme ohne gleichzeitige Arbeiten am Kanal entstanden wären. Rechne man nun die bei einer reinen Kanalbaumaßnahme erforderlichen Einschnitte in Oberbau und Frostschutzschicht für die Entwässerungseinrichtung heraus, ergebe sich ein Betrag von insgesamt 6.541,86 EUR. Dieser wäre dann aus den Straßenbaukosten auszuscheiden. Umgekehrt seien sie dann aber den der Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils zugrunde liegenden Kanalaufwendungen von bisher hinzuzurechnen. Eine diesbezügliche Alternativberechnung liege vor. Der beitragsfähige Aufwand für den Ausbau der Sch.gasse belaufe sich dann auf 61.918,61 EUR statt 63.881,17 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung, in der der von den Klägern beauftragte Gutachter Dipl.-Ing. (TU) … als sachverständiger Zeuge gehört wurde, wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Coburg vom 05.05.2014 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Höhe von 1.875,57 EUR aufzuheben, weil er in diesem Umfang rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, weil die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 866,80 EUR rechtmäßig ist.

Die Beklagte kann für die Erneuerung und Verbesserung der Sch.gasse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung vom 21.05.2012 (SABS) vom Kläger einen Ausbaubeitrag verlangen.

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Während man von einer „Erneuerung“ dann spricht, wenn eine nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit „verschlissene“ Anlage gleichsam durch eine neue, gleichartige ersetzt wird, wird eine beitragsfähige Verbesserung dann angenommen, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32, RdNrn. 20 und 38). Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wonach mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien ohnehin mit jeder Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße eine technische Verbesserung einhergehen dürfte, lassen sich die Tatbestände „Erneuerung“ und „Verbesserung“ nicht klar voneinander abgrenzen, sondern fließen ineinander (vgl. BayVGH U. v. 26.03.2002, Az. 6 B 96.3901, juris).

Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung/Verbesserung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben.

a) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beitragserhebung ist die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 24.05.2012 (SABS). Diese Satzung trat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SABS rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. Soweit in Satz 2 bestimmt ist, dass die Satzung keine Anwendung auf Baumaßnahmen findet, die vor ihrem Inkrafttreten tatsächlich beendet waren, bezieht sich das auf das in Satz 1 genannte Inkrafttreten zum 01.01.2005, also auf vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Maßnahmen. Die hier streitgegenständliche Ausbaumaßnahme war erst im Zeitraum 2011/12 tatsächlich beendet.

aa) Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ausbaubeitragssatzung und verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen unter dem Gesichtspunkt der Art. 3, 14 und 20 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 BV für verfassungskonform hält (Entscheidung vom 12.01.2005 - Vf.3-VII-03, BayVBl 2005, 361, juris).

bb) Darüber hinaus weisen auch die von der Klägerseite gerügten Satzungsbestimmungen in der SABS der Beklagten keine Rechtsfehler auf, bzw. bleiben bei der Abrechnung der konkreten Ausbaumaßnahme ohne Anwendung, so dass sie - selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit - keine Auswirkung auf die Beitragserhebung haben.

(1) Die Satzungsregelung des § 8 Abs. 9 Nr. 1 SABS, wonach bei bebauten Grundstücken in unbeplanten Gebieten die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse anzusetzen ist, begegnet keinen Bedenken.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung besondere Vorteile bietet. Mit dem Begriff Möglichkeit der Inanspruchnahme wird der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, also das Abrechnungsgebiet beschrieben. Bei der Abstufung der Beiträge nach Art und Maß der Nutzung (Art. 5 Abs. 2 KAG) kommt es auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Einrichtung an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 36, Rn. 3). Die wahrscheinliche Inanspruchnahme wird bei bebauten Grundstücken aber am ehesten durch die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse abgebildet.

Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken in unbeplanten Gebieten ist nach § 8 Abs. 9 Nr. 2 SABS ist die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Aufgrund der Umgebungsbetrachtung wirkt sich ein einzelner „Ausreißer nach oben“ nicht zulasten des unbebauten Grundstücks aus, da er nicht prägend ist.

(2) Gegen § 8 Abs. 6 SABS, der in Satz 1 regelt, dass sich die Zahl der für den Nutzungsfaktor anzusetzenden Geschosse nach der im Bebauungsplan festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse richtet, bestehen keine Bedenken. Da im streitgegenständlichen Verfahren kein Bebauungsplan mit festgesetzter Baumassenzahl vorliegt, erübrigen sich Erwägungen zu evtl. Umrechnungsproblemen von Baumassenzahl zu Vollgeschossen (§ 8 Abs. 6 Satz 2 SABS).

(3) Nach der Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 SABS ist, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks, zugrunde zu legen. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Tiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird (Satz 2).

Die Frage der Anwendbarkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung im unbeplanten Innenbereich wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt (vgl. zum Meinungsstand Driehaus, a.a.O., Rn. 37 ff zu § 35). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat die Frage noch nicht abschließend entschieden. Nach Auffassung von Driehaus, der das Gericht folgt, ist eine Tiefenbegrenzungsregelung für Innenbereichsgrundstücke, die insgesamt Baulandqualität haben, nicht zulässig (Driehaus, a.a.O., Rn. 38, 43 zu § 35). Dies hat aber nicht eine Nichtigkeit der gesamten Satzung, sondern nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung (Driehaus a.a.O. Rn 10ff. zu § 36; BayVGH vom 13.10.2011 - Az. 6 CS 11.1697, Rn. 15.) allenfalls eine Teilnichtigkeit der konkreten Regelung zur Folge. Denn eine Beitragssatzung ist nur dann insgesamt nichtig, wenn anzunehmen ist, dass bei objektiver, am Sinn und Zweck der Norm orientierter Betrachtungsweise die gesamte Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden wäre. Dies kann jedoch im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Durch eine schlichte Nichtanwendung der Tiefenbegrenzungsregelung kann eine sachgerechte Verteilung des Ausbauaufwandes herbeigeführt werden.

b) Abzurechnende Einrichtung ist die Sch.gasse auf ihrer nahezu vollen als Ortsstraße gewidmeten Länge.

Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d.h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet eines gleichbleibenden Straßennamens - vermitteln (u.a. BayVGH, U.v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U.v. 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

Nach natürlicher Betrachtungsweise, die sich aufgrund des nahezu geradlinigen Verlaufs der Sch.gasse ohne weiteres aus dem Lageplan gewinnen lässt, beginnt die maßgebliche Einrichtung im Norden ab der Einmündung in die C. Straße und endet im Süden kurz nach der Einmündung des Hirtenweges auf Höhe der Grundstücke Fl.-Nr. … und … Dort befindet sich das Ausbauende der Sch.gasse, die anschließend in den Außenbereich führt und nur noch eine ungebundene Schotterfläche ohne Straßenentwässerung und Beleuchtung aufweist.

c) Beitragsfähige Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 SABS ist die Erneuerung und Verbesserung der Sch.gasse. Die Beklagte hat hinsichtlich Fahrbahn, Gehweg und Straßenentwässerung eine bestandsorientierte grundhafte Erneuerung durchgeführt. Die Aufbaustärke der Fahrbahn wurde von ca. 39 cm (Ingenieurbüro …, Bl. 157 Gerichtsakte - GA) auf 60 cm (Bl. 144 GA) erhöht. Eine so erhebliche Verstärkung des Straßenaufbaus stellt gleichzeitig eine Verbesserung dar (vgl. OVG Münster, B. v. 02.04.2014 - 15 A 571/11, juris), denn durch den verstärkten Aufbau wird die Tragfähigkeit und Frostsicherheit vergrößert, was wiederum eine geringere Reparaturbedürftigkeit nach sich zieht. Dies kommt letztlich einem verbesserten Verkehrsablauf zugute. Hinsichtlich der Frostsicherheit und Tragfähigkeit wurde hier erstmals ein den technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) entsprechender Zustand geschaffen. In gleicher Weise wurde der Gehweg neu ausgebaut. Die Beleuchtungseinrichtung wurde durch drei neue Brennstellen in den vorhandenen Leuchten und durch Errichtung von drei neuen Leuchten zusätzlich verbessert, da sich damit die Leuchtdichte und die gleichmäßige Ausleuchtung der Straße erhöht hat (BayVGH, B. v. 30.01.2015 - 6 ZB 14.2249, juris Rn. 7).

d) Die Kosten für die Ausbaumaßnahmen sind beitragsfähig. Die Beklagte hat mit ihrer Entscheidung für die Erneuerung der Sch.gasse auf einer Länge von 151 m den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum (vgl. Driehaus, a. a. O. Rn. 29 zu § 32) nicht überschritten.

Die Beitragsfähigkeit von Kosten wird begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, der sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und die Art ihrer Durchführung als auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bezogen ist. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Ausbaumaßnahme überhaupt, nach Art und Umfang oder hinsichtlich einzelner Kosten erforderlich ist, ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Baumaßnahme als solche, sei es die Art ihrer Durchführung, sachlich schlechthin unvertretbar ist. Das gilt entsprechend für die Höhe der angefallenen Kosten, die erst dann unangemessen sind, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 04.12.2014 - 6 ZB 13.467, juris Rn 11; B. v. 04.09.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 9; B.v. 04.06.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15).

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von einer üblichen Nutzungsdauer einer Ortsstraße von ca. 20 bis 25 Jahren aus (vgl. BayVGH U. v. 26.03.2002, Az. 6 B 96.3901, juris). Verschlissenheit einer Straße bedeutet nicht das Ende ihrer tatsächlichen Nutzbarkeit, sondern ist bereits bei einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand zu bejahen (vgl. OVG Münster B. v. 02.04.2014, a.a.O. juris Rn. 50). Je länger die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, umso weniger detailliert muss der Nachweis der Verschlissenheit der Einrichtung sein (vgl. OVG Münster, B. v. 29.01.2002 - 15 A 2128/00, juris Rn. 19).

Die Sch.gasse wurde im Jahr 1966 hergestellt. Damit lag bis zur streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme 2011/12 eine Nutzungsdauer von ca. 45 Jahren vor. In dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 22.07.2009 (Bl. 141 ff. GA) wird unter Ziff. 2.2 ausgeführt, dass sich die Sch.gasse im auszubauenden Bereich in einem äußerst schlechten Zustand befinde. Die Entwässerungsrinnen seien teilweise verdrückt und abgesetzt, so dass es zu Entwässerungsproblemen komme. Das Regenwasser könne wegen der Setzungen nicht ordnungsgemäß abgeleitet werden und dringe in den Straßenaufbau ein. Die vorhandene Fahrbahn sei stark verformt, großflächig gerissen und durchgebrochen, was vermehrt zu Frostschäden und Asphaltabbrüchen in der Fahrbahn, auch in der frostfreien Zeit geführt habe. Bedingt durch die frühere leichte Bauweise habe sich der Zustand trotz Instandhaltungsarbeiten so verschlechtert, dass ein Neubau unumgänglich sei. Weitere Ausbesserungsarbeiten und großflächige Asphaltierungen seien aufgrund des vorhandenen nicht frostsicheren Straßenaufbaus und des ungenügenden Oberbaus nicht sinnvoll.

Aus diesen Ausführungen in Verbindung mit der vorgelegten Fotodokumentation (Bl. 149 bis 156 GA) ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass die Fahrbahn in erheblichem Maße verschlissen war und ein Ausbaubedarf vorlag.

Der vom Kläger und anderen Anliegern beauftragte Gutachter, der im Termin als Zeuge gehört wurde, hätte zwar aus seiner Sicht die kostengünstigere „Erneuerungsbauweise“, bei der im Wesentlichen nur der gebundene Oberbau erneuert wird, für ausreichend und vorzugswürdig gehalten. Er hat aber eingeräumt, dass moderne Richtlinien andere Anforderungen an die Frostsicherheit des Straßenaufbaus stellen, dass nach einem grundhaften Ausbau von einer künftig längeren Haltbarkeit der Straße auszugehen und daher hinsichtlich des Ausbaubedarfs auch eine andere Sichtweise möglich sei.

Die Entscheidung der Beklagten, die Sch.gasse grundhaft bestandsorientiert zu erneuern, ist unter den gegebenen Umständen von dem der Gemeinde zustehenden Entscheidungsspielraum gedeckt, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte in den letzten 45 Jahren ihrer Unterhaltslast regelmäßig nachgekommen ist. Auch wenn eine Gemeinde ihre Unterhaltslast regelmäßig erfüllt, ist innerhalb von 25 Jahren die Fahrbahn einer Straße von Grund auf sanierungsbedürftig. Es ist nicht als sachwidrig zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde nach so langer Zeit entschließt, die Straße nicht mehr zu reparieren, sondern in dauerhafter Weise zu verbessern (vgl. BayVGH vom 07.07.1994 - 6 B 92.3657, juris Rn.44). Da zwischen den Baumaßnahmen des Jahres 1966 und den gegenständlichen Arbeiten 45 Jahre liegen, ist eine vollkommene Sanierung der Sch.gasse ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Beklagte ihre Ortsstraße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht.

e) Der auf die Grundstückseigentümer umzulegende Aufwand für den Ausbau der Sch.gasse beträgt 61.918,61 EUR. Die Beklagte hat in der mit Schriftsatz vom 05.11.2015 vorgelegten Vergleichsberechnung (Anl. B 8) die Kostenersparnis bei Gemeinschaftsmaßnahmen (Erneuerung von Straße und Kanal) sachgerecht eingestellt.

Bei einer Verbindung von Straßenausbau und Leitungsbau ist die Kostenersparnis durch eine Gegenüberstellung der tatsächlich entstandenen Kosten mit denjenigen Kosten vorzunehmen, die entstanden wären, wenn die Gemeinde zunächst nach dem Leitungsbau die Straße wieder in ihrem früheren Zustand hergestellt und danach die Straße entsprechend ihrem Bauprogramm verbessert hätte. Da hier fiktive Kosten im Raum stehen, für die eine exakte Berechnung kaum möglich ist, ist es zulässig den Kostenvergleich auf der Grundlage von Erfahrungssätzen und Schätzungen vorzunehmen. Eine hälftige Aufteilung wird im Regelfall nicht zu beanstanden sein (Driehaus, a.a.O. § 33 Rn. 26/27).

Die Vergleichsberechnung der Beklagten berücksichtigt eine entsprechende Aufteilung auch für den Straßenaufbau im Bereich der Kanaltrasse und nimmt folgerichtig eine Anpassung bei den Kosten der Straßenentwässerung vor. Das Gericht legt diese Berechnung, die von der Klägerseite nicht mit tragenden Argumenten in Frage gestellt wurde, seiner Entscheidung zugrunde. Soweit der Kläger auf die größere Dimensionierung der Kanalbaumaßnahme wegen des Baugebiets … verweist, hat dies für den Straßenausbaubeitrag keine Auswirkung.

Gegen den Kostenansatz für die erneuerte/verbesserte Beleuchtungseinrichtung bestehen keine Bedanken. Soweit vorhandene Masten weiterverwendet und nur mit neuen Brennstellen versehen wurden, führt dies zu einer Kosteneinsparung, aber nicht zu der Annahme, es liege keine beitragsfähige Maßnahme vor. Es trifft laut Angaben der Beklagten nicht zu, dass die Beleuchtungseinrichtung an die SÜC Energie und H2O GmbH übereignet wurde; vielmehr wurde nur ein Betriebsführungs- und Instandsetzungsvertrag geschlossen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, weil sachlich vertretbar, dass die Beklagte von den Trägern der Versorgungsleitungen, die nur bei Gelegenheit des Straßenausbaus ohne besonderen Erneuerungsbedarf ihre Leitungen (auf eigene Kosten) neu verlegt haben, keinen Kostenbeitrag verlangt hat (Driehaus, a.a.O. § 33 Rn. 26).

f) Von dem beitragsfähigen Aufwand hat die Beklagte den nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1.2 SABS für jede Teileinrichtung vorgesehenen Gemeindeanteil zutreffend abgezogen. Sie hat dabei die Sch.gasse als Haupterschließungsstraße eingestuft. Eine höhere Einstufung kann bei einer am Ortsausgang endenden und sich im Außenbereich als Schotterweg fortsetzenden Straße nicht in Betracht kommen.

g) Der Ausbauaufwand ist auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme an der Einrichtung ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. Dies sind alle Grundstücke die an der Einrichtung Sch.gasse (oben b)) anliegen.

aa) Die von der Beklagten vorgenommene beschränkte Verteilung des Aufwands auf die an der 151 m langen Ausbaustrecke liegenden Grundstücke ist nicht zulässig.

Eine Abrechnung eines Teilstreckenausbaus auf der Grundlage einer Abschnittsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit der Beitragssatzung (hier § 6 Abs. 2 Satz 2 SABS) setzt voraus, dass die Gemeinde ein Bauprogramm für einen etappenweisen Ausbau aufgestellt hat (Driehaus, a.a.O., § 33, Rn. 55). Außerhalb einer Abschnittsbildung auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG lässt es das Gesetz nicht zu, eine Teilstrecke in Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen Abrechnung einer Einrichtung rechtlich zu verselbstständigen und dadurch den Abrechnungsraum zu verändern (vgl. BayVGH vom 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - juris, Rn. 16).

Als die Beklagte 1989/90 die nördliche Teilstrecke der Sch.gasse von der Einmündung in die C. Straße bis zu dem streitgegenständlich ausgebauten Teil erneuerte, brauchte sie schon deswegen kein relevantes Bauprogramm für den weiteren Ausbau der Sch.gasse, weil sie sich mangels Ausbaubeitragssatzung keine Gedanken über eine Beitragspflicht und ein Abrechnungsgebiet machen musste. Die Anlieger der ersten Teilstrecke haben folglich auch keine Beiträge bezahlt.

Eine wirksame Abschnittsbildung liegt somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich um einen abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau. Die von der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043, juris Rn. 14) geforderte Voraussetzung, dass die ausgebaute Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfassen muss, ist hier bei einer Ausbaulänge von 151 m der insgesamt ca. 480 m langen Sch.gasse erfüllt.

bb) Bei den einzubeziehenden Grundstücksflächen ist die Tiefenbegrenzungsregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 SABS nicht anzuwenden (siehe oben a) bb) (2)). Das Grundstück Fl.-Nr. … ist daher mit seiner vollen Fläche anzusetzen. Nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen ist das Grundstück Fl.-Nr. …, da es nicht an der „Einrichtung“ Sch.gasse sondern an der weiterführenden Schotterstrecke anliegt. Die Grundstücke Fl.-Nrn. …, … und … liegen nicht an der Sch.gasse an; es besteht laut Lageplan nicht einmal eine Punktberührung. Außer Betracht bleiben auch die an der Stichstraße R …gasse liegenden Grundstücke. Die R …gasse zweigt von der Sch.gasse ab und wäre erschließungsbeitragsrechtlich eine unselbständige Stichstraße. Straßenausbaubeitragsrechtlich gehört sie aber nicht zu der „Einrichtung“ Sch.gasse, denn diese weist als Haupterschließungsstraße eine andere Funktion und straßenbaubeitragsrechtliche Kategorie auf als die R …gasse, die nur eine Anliegerverkehrsfunktion hat. Aufgrund der unterschiedlichen Einstufung und rechtlichen „Verselbständigung“ der Stichstraße nehmen die dortigen Anliegergrundstücke nicht an der Verteilung des Aufwands für den Ausbau der Sch.gasse teil (Driehaus, a.a.O., § 31, Rn. 10).

cc) Für die Vergleichsberechnung hat die Beklagte bei der Ermittlung des Nutzungsfaktors anhand der Zahl der Vollgeschosse zutreffend die Regelungen des § 8 Abs. 2, 6 und 9 SABS angewandt. Für im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Katholische Kirche“ liegende Grundstücke mit der Festsetzung „E + DG“ wurden gemäß § 8 Abs. 6 SABS zwei Vollgeschosse (Nutzungsfaktor 1,3) angesetzt, denn der Bebauungsplan lässt einen Dachgeschossausbau zu, der die Anforderungen des Art. 83 Abs. 7 BayBO 2013 an ein Vollgeschoss erfüllt. Für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich wurde die Zahl der Vollgeschosse auf der Grundlage des § 8 Abs. 9 SABS ermittelt.

dd) Die der Beitragsberechnung zugrundliegenden Grundstücksflächen betragen somit 31.545,33 qm. Bei einem zu verteilenden Aufwand von 61.918,61 EUR errechnet sich ein Beitragssatz von 1,9458 EUR/qm. Auf das Grundstück des Klägers entfällt ein Beitrag von 866,80 EUR.

In dieser Höhe haben die angefochtenen Bescheide Bestand, weshalb die Klage im Übrigen abzuweisen war.

2. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 15 A 572/11 auf 1.003,60 Euro und für die Zeit danach auf 3.469,12 Euro festgesetzt.


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Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. August 2014 - AN 3 K 14.183 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.254,99 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach Ablauf der Frist ist der Vortrag neuer selbstständiger Zulassungsgründe ausgeschlossen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 53).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt zog die Klägerin mit Bescheid vom 27. November 2012 für die Erneuerung und Verbesserung der L.-straße (von der Ritter- bis zur F.-straße) zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 10.254,99 € heran. Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 (AN 3 S 12.2302) lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Mai 2013 (6 CS 13.531) zurück. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 zurück.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 28. August 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung des Straßenausbaubeitragsbescheides vom 27. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2014 abgewiesen. Es hat die Entscheidung tragend darauf abgestellt, dass die Beitragsforderung nicht verjährt sei, weil für den Beginn der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist auf die am 23. November 2009 bei der Beklagten eingegangene Rechnung der i. f. GmbH für die Straßenbeleuchtung abzustellen und der Beitragsbescheid vom 27. November 2012 somit rechtzeitig ergangen sei. Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Zu Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass die abgerechneten Kosten der Straßenbeleuchtung zu hoch angesetzt worden sind. Die Beklagte hat jedoch inzwischen einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen und der Klägerin den überzahlten Betrag in Höhe von 9,84 € erstattet. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des Beitragsbescheids in dieser Höhe entfallen, ohne dass die Klägerin insoweit prozessuale Konsequenzen - etwa in Form einer Hauptsacheerledigungserklärung - gezogen hat.

Im Übrigen treffen die tragenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Mai 2013 (6 CS 13.531) im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, sah das Bauprogramm der Beklagten eine „Grunderneuerung“ der L.-straße (von der Ritter- bis zur F.-straße) vor. Der Begriff „Grunderneuerung“ bedeutet grundsätzlich eine komplette Erneuerung der gesamten Ortsstraße in all ihren (erneuerungsbedürftigen) Teileinrichtungen, wozu auch die Beleuchtungseinrichtungen zählen (vgl. § 5 Abs.1 Nr. 6 ABS). Dass die Straßenbeleuchtung erneuerungs- und verbesserungsbedürftig war, steht außer Zweifel (vgl. Behördenakte D 61 Rückseite). Die Straßenbeleuchtung im maßgeblichen Bereich wurde dadurch erneuert und gleichzeitig verbessert, dass 9 Leuchten (DL 500 50/70 Watt) mit Leuchtmitteln installiert wurden, wie sich aus der Rechnung der i. f. GmbH vom 19. November 2009 ergibt. Es fand also nicht lediglich ein „Leuchtmittelaustausch“ statt, wie die Klägerin vorträgt. Durch die neuen Leuchten wurde gleichzeitig die Lichtqualität verbessert, weil sich Leuchtdichte und Gleichmäßigkeit der Straßenbeleuchtung erhöhen (vgl. Schreiben der i. f. GmbH vom 27.5.2013). Dass mit der neuen Beleuchtungseinrichtung gleichzeitig Energiekosten eingespart werden, ist ein positiver Nebeneffekt, aber beitragsrechtlich ohne Bedeutung. Auch die Tatsache, dass die Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtungsanlage - versehentlich - erst 6 Jahre nach Abschluss der Straßenbauarbeiten erfolgte, ist beitragsrechtlich ohne Belang (BayVGH, B. v. 13.5.2013 - 6 CS 13.531 - juris Rn. 11; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 3 ff.). Das komplette Bauprogramm der „Grunderneuerung“ war jedenfalls erst mit der Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtungseinrichtungen erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die hierfür ausgestellte Rechnung der i. f. GmbH am 23. November 2009 bei der Beklagten eingegangen ist, so dass die mit Bescheid vom 27. November 2012 geltend gemachte Beitragsforderung noch nicht verjährt war.

Der Haupteinwand der Klägerin, dass es keinen Zusammenhang zwischen Straßenausbau und der Erneuerung der Beleuchtung gegeben habe, lässt außer Acht, dass es ausschließlich auf das Bauprogramm der Beklagten ankommt. Dieses umfasste, wie oben ausgeführt, eine „Grunderneuerung“ und sah damit auch eine Erneuerung/Verbesserung der Beleuchtungseinrichtungen vor. Deshalb kommt es nicht auf die Aussagen der i. f. GmbH etwa vom 27. Mai 2013 und 21. Oktober 2013 an, wonach die Beleuchtung an der L.-straße “im Kontext des Straßenbeleuchtungsvertrages“ verrechnet worden sei und die Leuchten auch ohne den Straßenausbau mittlerweile ausgetauscht worden wären. Die Erneuerung der Beleuchtung war Bestandteil des Bauprogramms, so dass es auf Aussagen und Einschätzungen der i. f. GmbH diesbezüglich nicht ankommt. Diese ist hinsichtlich der Beleuchtung lediglich „Erfüllungsgehilfin“ der Beklagten bei der Umsetzung deren Bauprogramms, das allein maßgeblich ist. Abgesehen davon hat die i. f. GmbH die oben genannte Aussage mit Schreiben vom 26. November 2013 berichtigt.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf diesen Zulassungsgrund gestützten Antrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B. v. 3.6.2009 - 6 ZB 09.79 - juris Rn. 11; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Abgesehen davon war die Frage, ob für die Schlussrechnung der Straßenbaufirma S. auf den Zeitpunkt des Rechnungseingangs im Jahr 2004 oder den Zeitpunkt der vergleichsweisen Einigung im Jahr 2009 abzustellen ist, für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich (UA S. 9), weil dieses - zutreffend - auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung der i. F. GmbH für die Beleuchtung am 23. November 2009 abgestellt hat. Schließlich ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es auf den Eingang der letzten prüffähigen Unternehmerrechnung ankommt und die sachliche Richtigkeit der Rechnung in diesem Zusammenhang ohne Belang ist (BayVGH, B. v. 28.8.2014 - 6 ZB 14.481 - juris Rn. 7).

3. Die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll (u. a. BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10; B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 73). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das genannte Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein kein Divergenzgericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist. Außerdem war die Frage, ob es auf die sachliche Richtigkeit der Rechnung der Straßenbaufirma ankommt, für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich (UA S. 9).

4. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, nicht aber ein Verstoß gegen das materielle Recht (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 48). Die Rüge der Klägerin, dass die Beleuchtungskosten zu hoch angesetzt worden seien, betrifft das materielle Recht und stellt daher keinen Verfahrensmangel dar. Ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Aufklärungsmangel wird mit dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 15.07 - juris Rn. 13 m. w. N.). Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Die schriftsätzliche Beweisanregung bzw. Ankündigung eines entsprechenden Beweisantrags genügt nicht. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (ständige Rechtsprechung, z. B. BayVGH, B. v. 16.2.2011 - 6 ZB 10.1600 - juris Rn. 3; B. v. 28.6.2010 - 6 ZB 09.1551 - juris Rn. 8). Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich auch kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, war die Einvernehmung von Zeugen der i. f. GmbH wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist dem angefochtenen Urteil auch nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von einer Bindungswirkung der Entscheidungen im vorangegangenen Eilverfahren ausgegangen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht lediglich Teile des Beschwerdebeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs zitiert und ausgeführt, dass sich in der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten angehört worden waren, keine neuen Gesichtspunkte hinsichtlich des Bauprogramms ergeben hätten.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.804 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.458,91 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 -1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde nach Art. 5 Abs. 5 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2010 für sein Grundstück FlNr. 323/21 zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Buchrain in Höhe von insgesamt 12.521‚64 € herangezogen (mit fünf Bescheiden getrennt für Fahrbahn, Gehwege, Mehrzweckstreifen, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlage). Den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zu einem geringen Teil stattgegeben: Es hat die Vorauszahlungsbescheide insoweit aufgehoben, als höhere Vorauszahlungen als insgesamt 12.458,91 € festgesetzt wurden, im Übrigen hat es die Klagen für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Zulassungsantrag hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann der Einwand, die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht seien zu Unrecht davon ausgegangen, die abzurechnende Ortsstraße Buchrain ende aus Rechtsgründen von der Hauptstraße her kommend an den westlichen Grenzen der Grundstücke FlNrn. 312 und 323/21, wo eine neue Verkehrsanlage beginne, nämlich der durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufende südliche Teil der Ortsstraße Buchrain.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck beantwortet, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und der -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln. Von diesem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können jedoch spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen (BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9; B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat für das südliche Ende der auszubauenden Ortsstraße eine solche rechtliche Grenze mit der - überzeugenden - Erwägung angenommen, bei dem nördlichen Teil handele es sich um eine bereits seit längerem endgültig hergestellte Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), weshalb für die nun in Rede stehenden Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen das Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) maßgebend sei; der südliche Teil hingegen, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sport- und Freizeitgelände Buchrain“ durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufe, sei bislang noch nicht entsprechend den Merkmalen in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten erstmalig hergestellt, so dass für Baumaßnahmen an diesem Teil noch der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB) eröffnet sei.

Dem hält der Zulassungsantrag entgegen, die Ausbauarbeiten würden sich aber nicht auf den nördlichen Teil beschränken, sondern auch auf den südlichen Teil erstrecken; mit dieser über die Grenze hinausreichenden Ausbaumaßnahme dokumentiere die Beklagte, dass sie den Ausbau tatsächlich auf einen weiteren, ihre eigenen (Wald-)Grundstücke erfassenden Bereich erstrecken wolle als sie ihn formal mit dem Abrechnungsgebiet ausgewiesen habe. Dieser Einwand verfehlt die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Auch wenn sich die tatsächlichen Bauarbeiten über die Grenze hinweg erstrecken mögen, so besteht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen ein zwingender rechtlicher Unterschied, der beitragsrechtlich die Annahme von zwei selbstständig zu betrachtenden Verkehrsanlagen ge- und eine gemeinsame Abrechnung verbietet. Daraus folgt freilich zugleich, dass der für den südlichen Teil anfallende Aufwand isoliert zu betrachten ist und nicht in die Beitragsabrechnung für den in Streit stehenden nördlichen Teil der Ortsstraße Buchrain einbezogen und auf die dortigen Anliegergrundstücke umgelegt werden darf. Entgegen der Vermutung des Klägers, die er allerdings erst mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geäußert hat, finden sich indes für eine solche rechtswidrige Einbeziehung einrichtungsfremder Kosten in den Aufwand für den nördlichen Teil keinerlei Anhaltspunkte.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Einwand, die Beklagte habe bei der Berechnung der Vorauszahlung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch bezogen auf den nördlichen Teil selbst - überhöhte Kosten als beitragsfähigen Aufwand angesetzt.

a) Bei der Ermittlung der Höhe der Vorauszahlung darf die Gemeinde nur die Kosten berücksichtigen, die auch bei der endgültigen Heranziehung beitragsfähig sind. Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erbracht wird, ergibt sich, dass sie die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung ist nicht eine Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbaren Aufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Das bedeutet u. a., dass die Schätzung nicht zu Ergebnissen führen darf, die in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten stehen (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 12 m. w. N.; B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 9 zum vergleichbaren Fall der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag).

Die Beitragsfähigkeit von Kosten wird wiederum begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, der sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und die Art ihrer Durchführung als auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bezogen ist. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Ausbaumaßnahme überhaupt, nach Art und Umfang oder hinsichtlich einzelner Kosten erforderlich ist, ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Baumaßnahme als solche, sei es die Art ihrer Durchführung, sachlich schlechthin unvertretbar ist. Das gilt entsprechend für die Höhe der angefallenen Kosten, die erst dann unangemessen sind, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 9; B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht der angesetzte (voraussichtliche) Aufwand nicht zu beanstanden.

Die Rüge, die Kosten für die bereits 1994 erfolgte Verlegung der Sandsteintrockenmauer auf Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 311 seien als bloße Unterhaltungsmaßnahme nicht beitragsfähig, kann nicht überzeugen. Nach der insoweit unbestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts war die Versetzung der Mauer zur Verwirklichung des damals bereits vorhandenen Ausbauprogramms notwendig, um den Straßenkörper an dieser Stelle programmgemäß zu erweitern. Damit kann die Baumaßnahme entgegen der Ansicht des Klägers nicht mehr als bloße nicht beitragsfähige Unterhaltungsmaßnahme angesehen werden; es handelt sich vielmehr schon deshalb um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme, weil die Verlegung der (Stütz-) Mauer zwingende Voraussetzung für die geplante Verbreiterung der Straße war. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie von der Beklagten für erforderlich gehalten wird.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Kosten der Verkehrssicherung sachlich schlechthin unvertretbar sein könnten, sind nicht dargetan. Sie mögen, wie der Kläger behauptet, durch fehlerhafte Konzipierung und Durchführung der Baumaßnahme an der Brücke und die dadurch bewirkten Zeitverzögerungen für das gesamte Ausbauvorhaben mit verursacht sein. Das allein kann indes die Erforderlichkeit noch nicht infrage stellen.

Der Einwand, die Kosten des Kabelgrabens für die Straßenbeleuchtung seien fehlerhaft berechnet, kann ebenfalls nicht überzeugen. Ausweislich der Akten hat die Beklagte lediglich die Kosten für einen Graben mit 30 cm Sohlenbreite angesetzt, wie er unstreitig für die Straßenbeleuchtung notwendig ist. Dass der Kabelgraben tatsächlich breiter und damit teurer ausgeführt wurde, um weitere Kabel aufzunehmen, ist unbeachtlich, weil der darauf entfallende Kostenanteil nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt wurde. Ob und wie dieser Kostenanteil zwischen Beklagter, Bauunternehmer und Versorgungsträger abgerechnet wurde, ist unerheblich.

3. Keine ernstlichen Zweifel am erstinstanzlichen Urteil vermag schließlich der Einwand zu begründen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müssten bei der Aufwandsverteilung auch die Grundstücke FlNrn. 632/13, 632/14 und 632/14 berücksichtigt werden.

Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht sind auch im Straßenausbaubeitragsrecht die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinn des § 123 Abs. 2 BauGB nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind (vgl. Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 407 m. w. N.). Das gilt nicht nur für alle - ohne weitere Konkretisierung - festgesetzten öffentlichen Grünflächen (BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12), sondern etwa auch für ein straßenrechtlich gewidmetes gemeindliches Parkhaus (BayVGH, U. v. 19.2.2002 - 6 B 99.44 - NVwZ-RR 2002, 880 f.).

Danach bleiben die beiden Grundstücke FlNrn. 632/13 und 632/14, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt, weil sie im Bebauungsplan „ehemaliges Bahnhofsgelände“ als öffentliche Parkplatzfläche sowie Containerstellplätze für recycelbare Abfälle festgesetzt und damit einer Nutzung für andere als Erschließungszwecke entzogen sind. Entsprechendes gilt - auch mit Blick auf das vom Kläger angeführte Senatsurteil (BayVGH, U. v. 18.5.1992 - 6 B 87.01614 - BayVBl 1992, 695 f.) - für das etwa 23 m² große Grundstück FlNr. 632/9, das auf drei Seiten von dem Grundstück FlNr. 632/14 umgeben und mit einer kompakten Transformatorenstation bebaut ist. Denn nach Aktenlage sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass es ausschließlich als Grundfläche für eine Erschließungsanlage zur Versorgung des örtlichen Gebiets mit Elektrizität samt Nebeneinrichtungen dient (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 2 BauGB) und nur in beitragsrechtlich unbedeutender Weise nutzbar ist. Jedenfalls zeigt der Zulassungsantrag keine konkreten Gesichtspunkte auf, inwiefern das Grundstück trotz seiner sehr geringen Fläche und Nutzung mit einer bloßen Kompaktstation im Rahmen der öffentlichen Energieversorgung die beitragsrechtliche Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159/161 f.) überschreiten soll.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG unter Beschränkung auf den im Zulassungsverfahren noch streitigen Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2014 - AN 3 S 13.69 und AN 3 S 13.66 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 363,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit drei Bescheiden vom 4. Oktober 2013 zog die Antragsgegnerin, eine Stadt, die Antragsteller als Eigentümer eines Reihenhaus- und eines Garagengrundstücks sowie Miteigentümer eines Garagenhofgrundstücks für die Erneuerung der D.-straße zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.224,58 €, 92,96 € und 138,22 € heran. Die Antragsteller erhoben gegen die Bescheide Widersprüche, über die bislang nicht entschieden ist, und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte die Antragsgegnerin ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide vom 4. Oktober 2013 anzuordnen, mit Beschluss vom 11. März 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide. Die seitens der Antragsteller hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Schriftsätze der Antragsteller vom 25. April, 30. April und 5. Mai 2014 sind nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen; der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe ist nach Ablauf der Frist jedoch nicht mehr möglich und kann keine Berücksichtigung finden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 19).

Die mit dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 16. April 2014 erhobenen Rügen führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide.

Aus dem notariellen Grundabtretungsvertrag vom 14. April 1960 ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass die Antragsgegnerin keine Vorauszahlungen auf Straßenausbaubeiträge erheben darf. Mit diesem Vertrag hat Herr T. das Grundstück „Flur Nr. 1211 1/3 die D.-straße“ unentgeltlich „im öffentlichen Interesse zu Straßenzwecken“ an die Antragsgegnerin übertragen. Zwar ist in Nr. 2 des Vertrages geregelt, dass die Steuern, öffentlichen Abgaben und Lasten mit sofortiger Wirkung auf die Antragsgegnerin übergingen. Diese Regelung kann sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages allerdings nur auf solche Belastungen bezogen haben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf dem übertragenen Grundstück geruht haben, nicht aber auf solche Beitragspflichten, die durch Jahrzehnte später auf der Straßenfläche vorgenommene Baumaßnahmen für die Anliegergrundstücke ausgelöst werden. Abgesehen davon würde ein etwaiger Verzicht auf die Erhebung künftiger Straßenausbaubeiträge sich nicht zugunsten der Antragsteller auswirken, sondern allenfalls zugunsten der Rechtsnachfolger des Herrn T. gelten und wäre im Übrigen wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Gebot zur Beitragserhebung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG; § 134 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG) nichtig (u. a. BayVGH, B. v. 25.5.2000 - 6 ZB 00.23 - juris Rn. 3).

Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtungen begonnen worden ist. Die Erhebung von Vorauszahlungen steht mithin im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Gemeinde. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Antragsgegnerin dieses Ermessen verkannt oder rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte. Die Antragsgegnerin erhebt ihrem Vorbringen nach bei - beitragsfähigen - Straßenausbaumaßnahmen regelmäßig Vorauszahlungen. Sollte sie für die zeitgleich mit dem Ausbau der D.-straße durchgeführte erstmalige Herstellung der Theodor-Heuss-Straße und Ziegelstraße entsprechend dem Beschwerdevorbringen keine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt haben, begründet das schon wegen der unterschiedlichen Rechtsregime für beide Maßnahmen nicht ohne weiteres einen Ermessensfehler. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegengehalten, sie erhebe auch insoweit Vorausleistungen.

Das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten, das zur Unzulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen führen würde, setzt nicht nur die vollständige technische Fertigstellung der Baumaßnahme entsprechend dem zugrunde liegenden gemeindlichen Bauprogramm voraus, sondern (u. a.) auch die Feststellbarkeit des entstandenen umlagefähigen Aufwands; dies ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde der Fall (u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/207; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 35). Nach Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, lag die letzte Unternehmerrechnung zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlungen noch nicht vor. Damit waren die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, auch wenn es sich, wie die Beschwerde vermutet, bei den noch ausstehenden Rechnungen um solche von Tochterunternehmen der Antragsgegnerin handeln sollte. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 29. November 2003 (ABS) steht mit der genannten ständigen Rechtsprechung in Einklang; danach ist eine Baumaßnahme abgeschlossen, wenn sie (mit dem notwendigen Grunderwerb) tatsächlich und rechtlich beendet sowie der Gesamtaufwand feststellbar ist. Warum §§ 9 und 10 ABS, die das Entstehen der Beitragsschuld und die Person des Beitragsschuldners regeln, mit den gesetzlichen Bestimmungen in Art. 5 Abs. 5 und 6 KAG nicht vereinbar sein sollen, wie die Beschwerde vorträgt, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18) mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass es sich bei der D.-straße um eine Anliegerstraße im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a ABS handelt, die überwiegend der Erschließung der Grundstücke und nicht dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient. Dies ergibt sich vor allem aus der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten schlichten Ausbauprofil. Nach den in den Akten befindlichen Lageplänen und Fotos besteht hieran keinerlei Zweifel. Die lediglich etwa 120 m lange Einbahnstraße mit einer Fahrbahnbreite von ca. 4,50 m und einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h dient erkennbar nicht innerörtlichem Durchgangsverkehr von nennenswertem Gewicht. Dass die D.-straße auch von Besuchern des in der Theodor-Heuss-Straße gelegenen Finanzamtes benutzt werden mag, ändert daran nichts, weil es sich bei diesem Verkehr ebenfalls um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr desselben Bauquartiers handelt (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.796 - juris Rn. 11).

Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und somit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erbracht wird, ergibt sich, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 31; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris). Die Antragsgegnerin hat die Höhe der Schätzkosten von dem planenden Ingenieurbüro ermitteln lassen. Sollten die angesetzten 1.500 € für Straßenbegleitgrün tatsächlich nicht anfallen, wie die Beschwerde vorträgt, beträfe das lediglich knapp 2% des - geschätzt - insgesamt 80.800 € umfassenden umlagefähigen Gesamtaufwands; dies ist unschädlich, weil die Antragsgegnerin als Vorauszahlung lediglich 90% des zu erwartenden Beitrags festgesetzt hat.

Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, enthalten die angegriffenen Vorauszahlungsbescheide die erforderlichen Angaben über die Art der Abgabenschuld, die abzurechnende Einrichtung, den geschuldeten Betrag, die Abgabenschuldner, die herangezogenen Grundstücke sowie die jeweilige Berechnungsgrundlage (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG, § 157 AO). Hingegen müssen im Bescheid nicht alle übrigen veranlagten Grundstücke des Abrechnungsgebiets, deren Flächen sowie die auf sie angewandten Nutzungsfaktoren angegeben werden. Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern angeboten hat, die hierauf bezogenen Unterlagen im Wege der Akteneinsicht einzusehen. Diese haben davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Ein Verstoß gegen das in § 12 ABS geregelte Beteiligungsverfahren der voraussichtlichen Beitragsschuldner ist weder erkennbar noch würde er zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide führen. Nach § 12 Abs. 1 ABS sind die voraussichtlichen Beitragsschuldner vor der Beschlussfassung über die Durchführung von Maßnahmen, für die nach dieser Satzung ein Beitrag erhoben werden würde, zu beteiligen und dabei über die voraussichtlichen Kosten und die voraussichtliche Höhe der Beiträge zu informieren. Dieser - gesetzlich nicht vorgesehenen und damit freiwilligen - Selbstverpflichtung ist die Antragsgegnerin in einer Informationsveranstaltung am 29. September 2011 nachgekommen. Des Weiteren wurde den betroffenen Grundstückseigentümern am 27. und 28. Februar 2013 die Möglichkeit eingeräumt, die aktuelle Planung einzusehen und Informationen über die zu erwartenden Beiträge einzuholen. Weitergehende Beteiligungsrechte der Antragsteller oder gar Mitwirkungsrechte bezüglich der Straßenplanung bestehen nicht.

Eine Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms einer Straßenausbaumaßnahme einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist auch nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - KStZ 2007, 135 ff.; U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1270 - juris Rn. 35). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Auch ist es vom Gestaltungsspielraum der Stadt gedeckt, in einer Anliegerstraße an Stelle eines bisher vorhandenen zweiten Gehweges einen Parkstreifen für den ruhenden Verkehr anzulegen und so eine klare Trennung vom fließenden Verkehr herbeizuführen. Dass die Antragsgegnerin entgegen der Sichtweise der Beschwerde einen Bedarf hierfür annehmen durfte, ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Fotos, wonach bereits in der Vergangenheit zumindest einer der beiden Gehwege zum Parken von Fahrzeugen benutzt wurde.

Nach § 11 ABS, dessen Inhalt auch in den Vorauszahlungsbescheiden (S. 3) wiedergegeben wird, wird der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Eines darüber hinausgehenden gesonderten Hinweises auf die Zustellungsfiktion bei der Zustellung des Bescheides mittels einfachen Briefs bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.