Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags.
Mit Bescheid vom 26.11.2012 zog die Beklagte den Kläger als Miteigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrages in Höhe von 2.742,37 EUR für den Ausbau der Sch.gasse heran. Es wurde ein Beitragssatz von 6,1562 EUR/m² zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2012 Widerspruch, den das Landratsamt Coburg mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2014 zurückwies.
Mit Telefax vom 19.05.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,
den Ausbaubeitragsbescheid für die Erneuerung/Verbesserung der Ortsstraße Sch.gasse vom 26.11.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 05.05.2014 aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2014 wurde zur Klagebegründung vorgetragen, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG, gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG. Zudem sei die die Verteilungsregelung der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 24.05.2012 unwirksam. Dies gelte für den Vollgeschossmaßstab des § 8 Abs. 9 Ziff. 1 SABS, die Tiefenbegrenzungsregelung des § 8 Abs. 3 Ziff. 2 SABS sowie § 8 Abs. 6 SABS, der das Maß der baulichen Nutzung nicht vollständig bestimme. Zudem liege kein beitragsfähiger Tatbestand vor. Die Beklagte erhebe einen Beitrag für die Erneuerung/Verbesserung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung und Entwässerung für einen Abschnitt der Sch.gasse. Die Anlieger der Ortsstraße hätten schon vor Beginn der Baumaßnahmen einen Sachverständigen beauftragt, der auf der Grundlage von Untersuchungen im November 2009 in seinem Untersuchungsbericht vom 15.12.2009 zu der Einschätzung komme, dass sowohl die Befahrbarkeit als auch die Entwässerung der Ortsstraße vor dem Ausbau nicht stark beeinträchtigt gewesen seien. Starke punktuelle Schäden hätten aus den völlig unzureichend verschlossenen Leitungsgräben der öffentlichen Versorger resultiert. Ein grundhafter Ausbau der Sch.gasse wäre vermeidbar gewesen. Varianten einer Erneuerungsbauweise hätten weniger als die Hälfte der Kosten verursacht. Die Sch.gasse sei nicht verschlissen gewesen. Es liege auch keine Verbesserung vor. Der Ausbau habe weder an der Ausbaubreite der Fahrbahn noch an den Gehwegen etwas geändert. Eine Verbesserung durch Schaffung eines neuen frostsicheren Unterbaues liege ebenfalls nicht vor. Weitere Frostschutzmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich des Gehweges sei nicht ersichtlich worin eine Erneuerung oder Verbesserung liegen sollte. Es werde bestritten, dass die Arbeiten an der Straßenbeleuchtung zu einer besseren Ausleuchtung der Straße geführt hätten. Die beitragsfähige Fläche sei nicht zutreffend ermittelt worden. Ohne sachliche Begründung werde für eine Reihe von Grundstücken eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen und für andere Grundstücke eine Bebaubarkeit mit lediglich einem Vollgeschoss angegeben.
Auf den vorgelegten Untersuchungsbericht des Diplomingenieurs (TU) … vom 15.12.2009 wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2015 trug die Klägerseite ergänzend vor, die Abschnittsbildung in der Sch.gasse sei fehlerhaft. Die Straße stelle in ihrer gesamten Ausdehnung von der Einmündung der C. Straße bis zum Ende des Innenbereichs eine einheitliche Verkehrsanlage dar. Auch seien die beitragsfähigen Kosten nicht zutreffend ermittelt worden. So sei in der Straße ein neuer Mischwasserkanal errichtet worden, der der Erschließung eines neuen Baugebiets mit ca. 80 Einfamilienhäusern diene. Hierdurch seien Mehrkosten für die Dimensionierung des Mischwasserkanals entstanden, die für die Entwässerung der Sch.gasse allein nicht erforderlich gewesen wären. Diese Mehrkosten seien nicht in den beitragsfähigen Aufwand einzubeziehen. Bei einer Mischwasserentsorgung würden regelmäßig Kostenanteile von 40% für Schmutzwasser und 60% für Regenwasser angenommen. Die Grundstückseigentümer seien bereits zu Herstellungsbeiträgen für die Grundstücksentwässerung herangezogen worden. Eine Beteiligung an den Straßenentwässerungskosten stelle eine unzulässige Doppelbelastung dar. Die Träger von Versorgungsleitungen (Telekom, SÜC-Strom und SÜC-Wasser) seien nicht zu den Kosten der Straßenbauarbeiten herangezogen worden. Diese Träger hätten ihre Leitungen im Zuge der Straßenbauarbeiten vorsorglich erneuert und damit Kosten eingespart.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 02.06.2014 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung trägt er mit Schriftsatz vom 07.09.2014 vor, die Sch.gasse sei im Jahr 1966 erstmals hergestellt worden. Im Vorfeld der jetzigen Ausbaumaßnahme sei durch das beauftragte Ingenieurbüro ein Erläuterungsbericht zum Bauentwurf mit Fotodokumentation der vorhandenen Schäden am Straßenkörper und im Leitungsnetz vom 22.07.2009 ausgearbeitet worden. Bei der Bestandsaufnahme sei festgestellt worden, dass sich die Sch.gasse im ausgebauten Bereich in einem äußerst schlechten Zustand befunden habe. Es sei mit bloßem Auge zu erkennen gewesen, dass die Straße ihre Lebensdauer bei weitem überschritten gehabt habe. Großflächige Asphaltierungen seien aufgrund des ungenügenden Oberbaus nicht mehr sinnvoll gewesen. Der Gemeinderat habe deshalb am 15.03.2010 und am 24.01.2011 beschlossen, den Abschnitt der Sch.gasse von der Einmündung V.weg bis H.weg entsprechend der Planung des Ingenieurbüros auszubauen. Der Ausbau sei bestandsorientiert auf diesem Abschnitt mit einer Gesamtlänge von ca. 151 m erfolgt. Die Fahrbahnbreite betrage 5,5 m, der Gehweg habe eine Breite von 1,5 m bzw. 1,6 m. Auf die Anlieger entfalle von den Ausbaukosten aufgrund der Einstufung als Haupterschließungsstraße laut Satzung bei der Fahrbahn ein Anteil von 45% und bei Gehweg, Beleuchtung und Entwässerung ein Anteil von 60%. Die Gemeinden seien verpflichtet, für Ausbaumaßnahmen Beiträge zu erheben. Die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten beruhe auf dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags, das sowohl in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als auch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gebilligt sei. Die Verteilungsregelung in § 8 der Satzung entspreche den Anforderungen. Der sogenannte Vollgeschossmaßstab in § 8 Abs. 9 Ziff. 1 SABS sei im Straßenausbaubeitragsrecht ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands. Der anzusetzende Nutzungsfaktor werde von der Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Bei der Beurteilung, wie viele Vollgeschosse auf einem unbebauten Grundstück im unbeplanten Innenbereich zulässig seien, werde auf die nähere Umgebungsbebauung abgestellt. Sogenannte Ausreißer würden in die Beurteilung nicht einbezogen, da sie keine prägende Wirkung auf die nähere Umgebung hätten. Die Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 3 Ziff. 2 ABS stehe im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage. Bei einer Bebauung über die Tiefgrenze hinaus werde die Grenze beim Ende der Bebauung gezogen. § 8 Abs. 6 ABS enthalte keine unvollständige Regelung. Seien in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festgesetzt, bleibe es bei der Regelung, dass die zulässige Zahl der Vollgeschosse in der näheren Umgebung herangezogen würden. Die Sch.gasse sei durch die Baumaßnahme sowohl erneuert als auch verbessert worden. Nach der Ausbaumaßnahme habe sich die Befahrbarkeit der Straße durch die glatte Teerauflage deutlich verbessert und die Entwässerung sei geordnet. Bei der Erneuerung einer Straße, die ihre Lebenszeit überschritten habe, handle es sich auch um eine Verbesserung, da sie dem technischen Fortschritt entsprechend neu ausgebaut sei und dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Bei einer Haupterschließungsstraße werde davon ausgegangen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Straße in etwa in gleicher Weise nutzten, wie die Anlieger. Bei den Teileinrichtungen Gehwege, Beleuchtung und Straßenentwässerung sei die Nutzung der Anlieger in höherem Umfang gegeben. Dieser Überlegung sei durch die Satzungsgestaltung mit dem differenzierten Eigenanteil der Gemeinde Rechnung getragen. Der Investitionsaufwand entspreche dem allgemein Üblichen. Der Gemeinde komme hinsichtlich Art und Umfang des Ausbaus sowie der Erforderlichkeit ein großer Beurteilungsspielraum zu. Der ausgebaute Abschnitt in der Sch.gasse sei hinreichend bestimmt und nicht willkürlich festgelegt. Die übrigen vom Kläger bezeichneten Grundstücke seien nur mit einem Vollgeschoss herangezogen worden, da die darauf befindlichen Häuser nur ein Vollgeschoss aufwiesen. Hinsichtlich der Erneuerung des Mischwasserkanals seien nur die anteiligen Kosten für die Straßenentwässerung und nicht die Kosten des gesamten Schmutzwasserkanals für den Ausbaubeitrag angesetzt worden. Die Gemeinde habe als Entsorgungsträger zu entscheiden, ob und wie schadhafte Leitungen zu reparieren oder zu erneuern seien. Aufgrund des Alters und Zustands des Kanals sei es eine sinnvolle Entscheidung gewesen, den Kanal in diesem Bereich komplett zu erneuern. Die Kosten für die Straßenentwässerung seien bei dem Aufwand für die Herstellungsbeiträge und für die Entwässerungseinrichtung herausgerechnet und beim Straßenausbaubeitrag berücksichtigt worden. Eine Doppelbelastung der Grundstückseigentümer liege nicht vor. Die Träger von Versorgungsleitungen hätten diese auf eigene Kosten mit erneuert. Dies sei rein vorsorglich durchgeführt worden unter der Bedingung, dass sie nicht an den Kosten des Oberbaus beteiligt würden. Wäre diese Bedingung nicht akzeptiert worden, hätte dies dazu geführt, dass in einigen Jahren bei einem Erneuerungsbedarf der Versorgungsleitungen eine intakte Straße wieder hätte aufgebrochen werden müssen.
Am 17.09.2015 führte das Gericht einen Erörterungstermin durch. Dabei erklärte die Beklagte, dass der erste Abschnitt der Sch.gasse von der Staatsstraße bis zum V.weg bereits 1989/90 ausgebaut worden sei. Damals seien keine Ausbaubeiträge von den Anliegern erhoben worden, weil die Gemeinde noch nicht über eine Ausbaubeitragssatzung verfügt habe. Im Übrigen wird auf die Niederschrift verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 machte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weitere Ausführungen zum Erneuerungs- und Verbesserungsbedarf der Straße und legte den Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 22.07.2009 nebst Fotodokumentation vor. Hinsichtlich der Straßenbeleuchtung führt er aus, dass zu den ursprünglich vorhandenen drei Leuchten drei weitere Leuchten hinzugekommen seien. In den vorhandenen Masten seien drei neue Brennstellen eingebaut worden. Im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme seien noch im Jahr 2012 Rechnungen eingegangen, insbesondere die Schlussrechnung des Ingenieurbüros vom 03.07.2012. Erst da habe der Aufwand berechnet werden können. Hinsichtlich der Behandlung der Geschossigkeit sei die Abrechnungssituation insoweit schwierig, als der abgerechnete Straßenbereich nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege, die Bebauung tatsächlich aber immer wieder von dessen Festsetzungen abweiche und einzelne Grundstücke auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans lägen. Bei der Ermittlung der Vollgeschosse sei bei einer Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse herangezogen worden, sofern diese nicht überschritten worden sei. Bei der Festsetzung „E + DG“ sei anhand der jeweiligen Bauakten zu einem Grundstück überprüft worden, ob das Dachgeschoss als Vollgeschoss anzurechnen sei. Dabei habe man sich an Art. 2 Abs. 5 der bis 31.12.2007 gültigen Bayerischen Bauordnung orientiert. Bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans sei die Vollgeschosszahl anhand der tatsächlichen Bebauung zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich der gleichzeitigen Durchführung von Straßenbaumaßnahmen und Maßnahmen der Entwässerungseinrichtung sei der bisherigen Abrechnung zugrunde gelegt worden, dass die direkt der Entwässerungseinrichtung zuzuordnenden Kostenmassen ausgeschieden worden seien, allerdings nicht die Kosten für Frostschutz und Deckschicht, die auch bei Durchführung der Maßnahme ohne gleichzeitige Arbeiten am Kanal entstanden wären. Rechne man nun die bei einer reinen Kanalbaumaßnahme erforderlichen Einschnitte in Oberbau und Frostschutzschicht für die Entwässerungseinrichtung heraus, ergebe sich ein Betrag von insgesamt 6.541,86 EUR. Dieser wäre dann aus den Straßenbaukosten auszuscheiden. Umgekehrt seien sie dann aber den der Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils zugrunde liegenden Kanalaufwendungen von bisher hinzuzurechnen. Eine diesbezügliche Alternativberechnung liege vor. Der beitragsfähige Aufwand für den Ausbau der Sch.gasse belaufe sich dann auf 61.918,61 EUR statt 63.881,17 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung, in der der von den Klägern beauftragte Gutachter Dipl.-Ing. (TU) … als sachverständiger Zeuge gehört wurde, wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
1. Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Coburg vom 05.05.2014 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Höhe von 1.875,57 EUR aufzuheben, weil er in diesem Umfang rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, weil die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 866,80 EUR rechtmäßig ist.
Die Beklagte kann für die Erneuerung und Verbesserung der Sch.gasse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung vom 21.05.2012 (SABS) vom Kläger einen Ausbaubeitrag verlangen.
Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Während man von einer „Erneuerung“ dann spricht, wenn eine nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit „verschlissene“ Anlage gleichsam durch eine neue, gleichartige ersetzt wird, wird eine beitragsfähige Verbesserung dann angenommen, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32, RdNrn. 20 und 38). Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wonach mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien ohnehin mit jeder Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße eine technische Verbesserung einhergehen dürfte, lassen sich die Tatbestände „Erneuerung“ und „Verbesserung“ nicht klar voneinander abgrenzen, sondern fließen ineinander (vgl. BayVGH U. v. 26.03.2002, Az. 6 B 96.3901, juris).
Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung/Verbesserung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beitragserhebung ist die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 24.05.2012 (SABS). Diese Satzung trat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SABS rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. Soweit in Satz 2 bestimmt ist, dass die Satzung keine Anwendung auf Baumaßnahmen findet, die vor ihrem Inkrafttreten tatsächlich beendet waren, bezieht sich das auf das in Satz 1 genannte Inkrafttreten zum 01.01.2005, also auf vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Maßnahmen. Die hier streitgegenständliche Ausbaumaßnahme war erst im Zeitraum 2011/12 tatsächlich beendet.
aa) Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ausbaubeitragssatzung und verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen unter dem Gesichtspunkt der Art. 3, 14 und 20 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 BV für verfassungskonform hält (Entscheidung vom 12.01.2005 - Vf.3-VII-03, BayVBl 2005, 361, juris).
bb) Darüber hinaus weisen auch die von der Klägerseite gerügten Satzungsbestimmungen in der SABS der Beklagten keine Rechtsfehler auf, bzw. bleiben bei der Abrechnung der konkreten Ausbaumaßnahme ohne Anwendung, so dass sie - selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit - keine Auswirkung auf die Beitragserhebung haben.
(1) Die Satzungsregelung des § 8 Abs. 9 Nr. 1 SABS, wonach bei bebauten Grundstücken in unbeplanten Gebieten die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse anzusetzen ist, begegnet keinen Bedenken.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung besondere Vorteile bietet. Mit dem Begriff Möglichkeit der Inanspruchnahme wird der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, also das Abrechnungsgebiet beschrieben. Bei der Abstufung der Beiträge nach Art und Maß der Nutzung (Art. 5 Abs. 2 KAG) kommt es auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Einrichtung an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 36, Rn. 3). Die wahrscheinliche Inanspruchnahme wird bei bebauten Grundstücken aber am ehesten durch die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse abgebildet.
Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken in unbeplanten Gebieten ist nach § 8 Abs. 9 Nr. 2 SABS ist die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Aufgrund der Umgebungsbetrachtung wirkt sich ein einzelner „Ausreißer nach oben“ nicht zulasten des unbebauten Grundstücks aus, da er nicht prägend ist.
(2) Gegen § 8 Abs. 6 SABS, der in Satz 1 regelt, dass sich die Zahl der für den Nutzungsfaktor anzusetzenden Geschosse nach der im Bebauungsplan festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse richtet, bestehen keine Bedenken. Da im streitgegenständlichen Verfahren kein Bebauungsplan mit festgesetzter Baumassenzahl vorliegt, erübrigen sich Erwägungen zu evtl. Umrechnungsproblemen von Baumassenzahl zu Vollgeschossen (§ 8 Abs. 6 Satz 2 SABS).
(3) Nach der Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 SABS ist, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks, zugrunde zu legen. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Tiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird (Satz 2).
Die Frage der Anwendbarkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung im unbeplanten Innenbereich wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt (vgl. zum Meinungsstand Driehaus, a.a.O., Rn. 37 ff zu § 35). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat die Frage noch nicht abschließend entschieden. Nach Auffassung von Driehaus, der das Gericht folgt, ist eine Tiefenbegrenzungsregelung für Innenbereichsgrundstücke, die insgesamt Baulandqualität haben, nicht zulässig (Driehaus, a.a.O., Rn. 38, 43 zu § 35). Dies hat aber nicht eine Nichtigkeit der gesamten Satzung, sondern nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung (Driehaus a.a.O. Rn 10ff. zu § 36; BayVGH vom 13.10.2011 - Az. 6 CS 11.1697, Rn. 15.) allenfalls eine Teilnichtigkeit der konkreten Regelung zur Folge. Denn eine Beitragssatzung ist nur dann insgesamt nichtig, wenn anzunehmen ist, dass bei objektiver, am Sinn und Zweck der Norm orientierter Betrachtungsweise die gesamte Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden wäre. Dies kann jedoch im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Durch eine schlichte Nichtanwendung der Tiefenbegrenzungsregelung kann eine sachgerechte Verteilung des Ausbauaufwandes herbeigeführt werden.
b) Abzurechnende Einrichtung ist die Sch.gasse auf ihrer nahezu vollen als Ortsstraße gewidmeten Länge.
Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d.h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet eines gleichbleibenden Straßennamens - vermitteln (u.a. BayVGH, U.v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U.v. 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).
Nach natürlicher Betrachtungsweise, die sich aufgrund des nahezu geradlinigen Verlaufs der Sch.gasse ohne weiteres aus dem Lageplan gewinnen lässt, beginnt die maßgebliche Einrichtung im Norden ab der Einmündung in die C. Straße und endet im Süden kurz nach der Einmündung des Hirtenweges auf Höhe der Grundstücke Fl.-Nr. … und … Dort befindet sich das Ausbauende der Sch.gasse, die anschließend in den Außenbereich führt und nur noch eine ungebundene Schotterfläche ohne Straßenentwässerung und Beleuchtung aufweist.
c) Beitragsfähige Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 SABS ist die Erneuerung und Verbesserung der Sch.gasse. Die Beklagte hat hinsichtlich Fahrbahn, Gehweg und Straßenentwässerung eine bestandsorientierte grundhafte Erneuerung durchgeführt. Die Aufbaustärke der Fahrbahn wurde von ca. 39 cm (Ingenieurbüro …, Bl. 157 Gerichtsakte - GA) auf 60 cm (Bl. 144 GA) erhöht. Eine so erhebliche Verstärkung des Straßenaufbaus stellt gleichzeitig eine Verbesserung dar (vgl. OVG Münster, B. v. 02.04.2014 - 15 A 571/11, juris), denn durch den verstärkten Aufbau wird die Tragfähigkeit und Frostsicherheit vergrößert, was wiederum eine geringere Reparaturbedürftigkeit nach sich zieht. Dies kommt letztlich einem verbesserten Verkehrsablauf zugute. Hinsichtlich der Frostsicherheit und Tragfähigkeit wurde hier erstmals ein den technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) entsprechender Zustand geschaffen. In gleicher Weise wurde der Gehweg neu ausgebaut. Die Beleuchtungseinrichtung wurde durch drei neue Brennstellen in den vorhandenen Leuchten und durch Errichtung von drei neuen Leuchten zusätzlich verbessert, da sich damit die Leuchtdichte und die gleichmäßige Ausleuchtung der Straße erhöht hat (BayVGH, B. v. 30.01.2015 - 6 ZB 14.2249, juris Rn. 7).
d) Die Kosten für die Ausbaumaßnahmen sind beitragsfähig. Die Beklagte hat mit ihrer Entscheidung für die Erneuerung der Sch.gasse auf einer Länge von 151 m den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum (vgl. Driehaus, a. a. O. Rn. 29 zu § 32) nicht überschritten.
Die Beitragsfähigkeit von Kosten wird begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, der sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und die Art ihrer Durchführung als auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bezogen ist. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Ausbaumaßnahme überhaupt, nach Art und Umfang oder hinsichtlich einzelner Kosten erforderlich ist, ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Baumaßnahme als solche, sei es die Art ihrer Durchführung, sachlich schlechthin unvertretbar ist. Das gilt entsprechend für die Höhe der angefallenen Kosten, die erst dann unangemessen sind, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 04.12.2014 - 6 ZB 13.467, juris Rn 11; B. v. 04.09.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 9; B.v. 04.06.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15).
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von einer üblichen Nutzungsdauer einer Ortsstraße von ca. 20 bis 25 Jahren aus (vgl. BayVGH U. v. 26.03.2002, Az. 6 B 96.3901, juris). Verschlissenheit einer Straße bedeutet nicht das Ende ihrer tatsächlichen Nutzbarkeit, sondern ist bereits bei einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand zu bejahen (vgl. OVG Münster B. v. 02.04.2014, a.a.O. juris Rn. 50). Je länger die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, umso weniger detailliert muss der Nachweis der Verschlissenheit der Einrichtung sein (vgl. OVG Münster, B. v. 29.01.2002 - 15 A 2128/00, juris Rn. 19).
Die Sch.gasse wurde im Jahr 1966 hergestellt. Damit lag bis zur streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme 2011/12 eine Nutzungsdauer von ca. 45 Jahren vor. In dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 22.07.2009 (Bl. 141 ff. GA) wird unter Ziff. 2.2 ausgeführt, dass sich die Sch.gasse im auszubauenden Bereich in einem äußerst schlechten Zustand befinde. Die Entwässerungsrinnen seien teilweise verdrückt und abgesetzt, so dass es zu Entwässerungsproblemen komme. Das Regenwasser könne wegen der Setzungen nicht ordnungsgemäß abgeleitet werden und dringe in den Straßenaufbau ein. Die vorhandene Fahrbahn sei stark verformt, großflächig gerissen und durchgebrochen, was vermehrt zu Frostschäden und Asphaltabbrüchen in der Fahrbahn, auch in der frostfreien Zeit geführt habe. Bedingt durch die frühere leichte Bauweise habe sich der Zustand trotz Instandhaltungsarbeiten so verschlechtert, dass ein Neubau unumgänglich sei. Weitere Ausbesserungsarbeiten und großflächige Asphaltierungen seien aufgrund des vorhandenen nicht frostsicheren Straßenaufbaus und des ungenügenden Oberbaus nicht sinnvoll.
Aus diesen Ausführungen in Verbindung mit der vorgelegten Fotodokumentation (Bl. 149 bis 156 GA) ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass die Fahrbahn in erheblichem Maße verschlissen war und ein Ausbaubedarf vorlag.
Der vom Kläger und anderen Anliegern beauftragte Gutachter, der im Termin als Zeuge gehört wurde, hätte zwar aus seiner Sicht die kostengünstigere „Erneuerungsbauweise“, bei der im Wesentlichen nur der gebundene Oberbau erneuert wird, für ausreichend und vorzugswürdig gehalten. Er hat aber eingeräumt, dass moderne Richtlinien andere Anforderungen an die Frostsicherheit des Straßenaufbaus stellen, dass nach einem grundhaften Ausbau von einer künftig längeren Haltbarkeit der Straße auszugehen und daher hinsichtlich des Ausbaubedarfs auch eine andere Sichtweise möglich sei.
Die Entscheidung der Beklagten, die Sch.gasse grundhaft bestandsorientiert zu erneuern, ist unter den gegebenen Umständen von dem der Gemeinde zustehenden Entscheidungsspielraum gedeckt, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte in den letzten 45 Jahren ihrer Unterhaltslast regelmäßig nachgekommen ist. Auch wenn eine Gemeinde ihre Unterhaltslast regelmäßig erfüllt, ist innerhalb von 25 Jahren die Fahrbahn einer Straße von Grund auf sanierungsbedürftig. Es ist nicht als sachwidrig zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde nach so langer Zeit entschließt, die Straße nicht mehr zu reparieren, sondern in dauerhafter Weise zu verbessern (vgl. BayVGH vom 07.07.1994 - 6 B 92.3657, juris Rn.44). Da zwischen den Baumaßnahmen des Jahres 1966 und den gegenständlichen Arbeiten 45 Jahre liegen, ist eine vollkommene Sanierung der Sch.gasse ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Beklagte ihre Ortsstraße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht.
e) Der auf die Grundstückseigentümer umzulegende Aufwand für den Ausbau der Sch.gasse beträgt 61.918,61 EUR. Die Beklagte hat in der mit Schriftsatz vom 05.11.2015 vorgelegten Vergleichsberechnung (Anl. B 8) die Kostenersparnis bei Gemeinschaftsmaßnahmen (Erneuerung von Straße und Kanal) sachgerecht eingestellt.
Bei einer Verbindung von Straßenausbau und Leitungsbau ist die Kostenersparnis durch eine Gegenüberstellung der tatsächlich entstandenen Kosten mit denjenigen Kosten vorzunehmen, die entstanden wären, wenn die Gemeinde zunächst nach dem Leitungsbau die Straße wieder in ihrem früheren Zustand hergestellt und danach die Straße entsprechend ihrem Bauprogramm verbessert hätte. Da hier fiktive Kosten im Raum stehen, für die eine exakte Berechnung kaum möglich ist, ist es zulässig den Kostenvergleich auf der Grundlage von Erfahrungssätzen und Schätzungen vorzunehmen. Eine hälftige Aufteilung wird im Regelfall nicht zu beanstanden sein (Driehaus, a.a.O. § 33 Rn. 26/27).
Die Vergleichsberechnung der Beklagten berücksichtigt eine entsprechende Aufteilung auch für den Straßenaufbau im Bereich der Kanaltrasse und nimmt folgerichtig eine Anpassung bei den Kosten der Straßenentwässerung vor. Das Gericht legt diese Berechnung, die von der Klägerseite nicht mit tragenden Argumenten in Frage gestellt wurde, seiner Entscheidung zugrunde. Soweit der Kläger auf die größere Dimensionierung der Kanalbaumaßnahme wegen des Baugebiets … verweist, hat dies für den Straßenausbaubeitrag keine Auswirkung.
Gegen den Kostenansatz für die erneuerte/verbesserte Beleuchtungseinrichtung bestehen keine Bedanken. Soweit vorhandene Masten weiterverwendet und nur mit neuen Brennstellen versehen wurden, führt dies zu einer Kosteneinsparung, aber nicht zu der Annahme, es liege keine beitragsfähige Maßnahme vor. Es trifft laut Angaben der Beklagten nicht zu, dass die Beleuchtungseinrichtung an die SÜC Energie und H2O GmbH übereignet wurde; vielmehr wurde nur ein Betriebsführungs- und Instandsetzungsvertrag geschlossen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, weil sachlich vertretbar, dass die Beklagte von den Trägern der Versorgungsleitungen, die nur bei Gelegenheit des Straßenausbaus ohne besonderen Erneuerungsbedarf ihre Leitungen (auf eigene Kosten) neu verlegt haben, keinen Kostenbeitrag verlangt hat (Driehaus, a.a.O. § 33 Rn. 26).
f) Von dem beitragsfähigen Aufwand hat die Beklagte den nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1.2 SABS für jede Teileinrichtung vorgesehenen Gemeindeanteil zutreffend abgezogen. Sie hat dabei die Sch.gasse als Haupterschließungsstraße eingestuft. Eine höhere Einstufung kann bei einer am Ortsausgang endenden und sich im Außenbereich als Schotterweg fortsetzenden Straße nicht in Betracht kommen.
g) Der Ausbauaufwand ist auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme an der Einrichtung ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. Dies sind alle Grundstücke die an der Einrichtung Sch.gasse (oben b)) anliegen.
aa) Die von der Beklagten vorgenommene beschränkte Verteilung des Aufwands auf die an der 151 m langen Ausbaustrecke liegenden Grundstücke ist nicht zulässig.
Eine Abrechnung eines Teilstreckenausbaus auf der Grundlage einer Abschnittsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit der Beitragssatzung (hier § 6 Abs. 2 Satz 2 SABS) setzt voraus, dass die Gemeinde ein Bauprogramm für einen etappenweisen Ausbau aufgestellt hat (Driehaus, a.a.O., § 33, Rn. 55). Außerhalb einer Abschnittsbildung auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG lässt es das Gesetz nicht zu, eine Teilstrecke in Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen Abrechnung einer Einrichtung rechtlich zu verselbstständigen und dadurch den Abrechnungsraum zu verändern (vgl. BayVGH vom 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - juris, Rn. 16).
Als die Beklagte 1989/90 die nördliche Teilstrecke der Sch.gasse von der Einmündung in die C. Straße bis zu dem streitgegenständlich ausgebauten Teil erneuerte, brauchte sie schon deswegen kein relevantes Bauprogramm für den weiteren Ausbau der Sch.gasse, weil sie sich mangels Ausbaubeitragssatzung keine Gedanken über eine Beitragspflicht und ein Abrechnungsgebiet machen musste. Die Anlieger der ersten Teilstrecke haben folglich auch keine Beiträge bezahlt.
Eine wirksame Abschnittsbildung liegt somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich um einen abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau. Die von der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043, juris Rn. 14) geforderte Voraussetzung, dass die ausgebaute Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfassen muss, ist hier bei einer Ausbaulänge von 151 m der insgesamt ca. 480 m langen Sch.gasse erfüllt.
bb) Bei den einzubeziehenden Grundstücksflächen ist die Tiefenbegrenzungsregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 SABS nicht anzuwenden (siehe oben a) bb) (2)). Das Grundstück Fl.-Nr. … ist daher mit seiner vollen Fläche anzusetzen. Nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen ist das Grundstück Fl.-Nr. …, da es nicht an der „Einrichtung“ Sch.gasse sondern an der weiterführenden Schotterstrecke anliegt. Die Grundstücke Fl.-Nrn. …, … und … liegen nicht an der Sch.gasse an; es besteht laut Lageplan nicht einmal eine Punktberührung. Außer Betracht bleiben auch die an der Stichstraße R …gasse liegenden Grundstücke. Die R …gasse zweigt von der Sch.gasse ab und wäre erschließungsbeitragsrechtlich eine unselbständige Stichstraße. Straßenausbaubeitragsrechtlich gehört sie aber nicht zu der „Einrichtung“ Sch.gasse, denn diese weist als Haupterschließungsstraße eine andere Funktion und straßenbaubeitragsrechtliche Kategorie auf als die R …gasse, die nur eine Anliegerverkehrsfunktion hat. Aufgrund der unterschiedlichen Einstufung und rechtlichen „Verselbständigung“ der Stichstraße nehmen die dortigen Anliegergrundstücke nicht an der Verteilung des Aufwands für den Ausbau der Sch.gasse teil (Driehaus, a.a.O., § 31, Rn. 10).
cc) Für die Vergleichsberechnung hat die Beklagte bei der Ermittlung des Nutzungsfaktors anhand der Zahl der Vollgeschosse zutreffend die Regelungen des § 8 Abs. 2, 6 und 9 SABS angewandt. Für im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Katholische Kirche“ liegende Grundstücke mit der Festsetzung „E + DG“ wurden gemäß § 8 Abs. 6 SABS zwei Vollgeschosse (Nutzungsfaktor 1,3) angesetzt, denn der Bebauungsplan lässt einen Dachgeschossausbau zu, der die Anforderungen des Art. 83 Abs. 7 BayBO 2013 an ein Vollgeschoss erfüllt. Für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich wurde die Zahl der Vollgeschosse auf der Grundlage des § 8 Abs. 9 SABS ermittelt.
dd) Die der Beitragsberechnung zugrundliegenden Grundstücksflächen betragen somit 31.545,33 qm. Bei einem zu verteilenden Aufwand von 61.918,61 EUR errechnet sich ein Beitragssatz von 1,9458 EUR/qm. Auf das Grundstück des Klägers entfällt ein Beitrag von 866,80 EUR.
In dieser Höhe haben die angefochtenen Bescheide Bestand, weshalb die Klage im Übrigen abzuweisen war.
2. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.