Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2015 - B 4 K 14.355 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.875,57 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde beschloss am 24. Januar 2011, beim Ausbau der Ortsstraße Schäfersgasse einen „Ausbau- und Abrechnungsabschnitt“ von der Einmündung des Veilchenweges bis zur Einmündung des Hirtenweges zu bilden, für den Straßenausbaubeiträge nach der Straßenausbaubeitragssatzung abgerechnet würden. Das Abrechnungsgebiet wurde auf die an den südlichen „Abschnitt“ angrenzenden Anliegergrundstücke beschränkt. Der nördlich anschließende Teil der Schäfersgasse bis zur Einmündung in die Staatsstraße 2202 (Coburger Straße) war bereits in den Jahren 1989/90 erneuert worden, in einer Zeit, als keine Straßenausbaubeitragssatzung existierte und deshalb keine Beiträge erhoben worden waren.

Mit Bescheid vom 26. November 2012 zog die Beklagte den Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 665/1 für die Erneuerung/Verbesserung der Schäfersgasse im südlichen Teil zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.742,37 € heran. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Coburg mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2014 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 25. November 2015 den Bescheid vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2014 insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 866,80 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil entscheidungstragend darauf gestützt, dass die Schäfersgasse nach natürlicher Betrachtungsweise von der Einmündung in die Coburger Straße bis zu ihrem Ausbauende kurz nach der Einmündung des Hirtenweges auf Höhe der Grundstücke FlNr. 670 und 568/5 eine einheitliche Ortsstraße darstelle. Die rechtlichen Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommene Bildung eines 151 m langen südlichen Abschnitts ab der Einmündung Veilchenweg bis zur Einmündung Hirtenweg lägen nicht vor, weil die Beklagte kein Bauprogramm für den etappenweisen Ausbau auch des nördlichen Streckenteils aufgestellt habe. Als die Beklagte 1989/90 den nördlichen Teil der Schäfersgasse von der Einmündung in die Coburger Straße bis zu dem nunmehr ausgebauten Teil erneuert habe, habe sie schon deswegen kein Bauprogramm für den weiteren Ausbau der Schäfersgasse gebraucht, weil sie sich mangels Ausbaubeitragssatzung keine Gedanken über eine Beitragspflicht und ein Abrechnungsgebiet habe machen müssen; die Anlieger der nördlichen Teilstrecke hätten damals folglich auch keine Beiträge bezahlt. Es handele sich bei einer Ausbaulänge von 151 m der insgesamt ca. 480 m langen Schäfersgasse um einen abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau, bei dem das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke der Ortsstraße umfasse. Der Straßenausbaubeitrag sei daher aufgrund des größeren Abrechnungsgebietes entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ortsstraße Schäfersgasse, die grundsätzlich die maßgebende öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG bildet, nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise im Norden ab der Einmündung in die Coburger Straße beginnt und im Süden kurz nach der Einmündung des Hirtenwegs auf Höhe der Grundstücke FlNr. 670 und 568/5 endet, wo der Außenbereich beginnt (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Die einheitliche Ortsstraße Schäfersgasse zerfällt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch in zwei „Ausbau-Anlagen“, weil in den Jahren 1989/1990 bereits die nördliche Teilstrecke von der Einmündung in die Coburger Straße bis zum Beginn der Einmündung des Veilchenweges erneuert worden war. Aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts sind nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise nördliche und südliche Teilstrecke jeweils Teil einer einheitlichen Einrichtung (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 9; B. v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris Rn. 11; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012 § 31 Rn. 12).

Einen wirksamen Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG hat die Beklagte nicht gebildet. Es kann dahinstehen, ob der Beschluss des Gemeinderats vom 24. Januar 2011 eine deutliche und unmissverständliche Bekundung des Willens zur Bildung eines Abrechnungsabschnitts beinhaltet (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 15). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt nach ständiger Rechtsprechung - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10; B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10).

Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlt es - aktuell - an einem konkreten Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der nördlichen Reststrecke sowie an einem konkreten zeitlichen Horizont. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ein Ausbau des nördlichen Bereichs der Schäfersgasse in absehbarer Zeit geplant wäre. Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24. Januar 2011 beschlossene Abschnittsbildung ist daher schon aus diesem Grund unwirksam. Die im Zulassungsantrag geschilderte Historie der Herstellung der Schäfersgasse ändert daran nichts. Es ist beitragsrechtlich unbeachtlich, dass der nördliche Bereich der Schäfersgasse bereits in den Jahren 1989/1990 erneuert worden war und damals die mittlerweile weiter verdichtete und präzisierte Rechtsprechung des Senats zur Abschnittsbildung noch nicht bekannt gewesen ist (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10). Zu dieser Zeit verfügte die Beklagte noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung, so dass weder die beitragsrechtlichen Vorschriften Anwendung fanden noch die beitragsrechtliche Rechtsprechung einschlägig war. Auch die von der Beklagten im Zulassungsantrag zitierten Ausführungen zur Abschnittsbildung von Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 2. Aufl. 1987, Rn. 855 und 907) setzen die Existenz einer Beitragssatzung voraus. Die Beklagte hat somit 1989/1990 anlässlich der Erneuerung der nördlichen Teilstrecke keinen Abschnitt im beitragsrechtlichen Sinn gebildet, selbst wenn sie sich an topographischen Merkmalen orientiert haben sollte.

Bei der Erneuerung des 151 m langen südlichen Teilbereichs der insgesamt etwa 480 m langen Schäfersgasse handelt es sich jedoch um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, bei dem das Verwaltungsgericht zu Recht in das Abrechnungsgebiet die Anliegergrundstücke des nördlichen Teils der Schäfersgasse mit einbezogen hat (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 12).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin von der Klägerin eine Vorauszahlung von mehr als 2.529,02 € erhoben wird.

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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Coburg vom 05.05.2014 wird aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 866,80 EUR festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 30% und die Beklagte 70%. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags.

Mit Bescheid vom 26.11.2012 zog die Beklagte den Kläger als Miteigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrages in Höhe von 2.742,37 EUR für den Ausbau der Sch.gasse heran. Es wurde ein Beitragssatz von 6,1562 EUR/m² zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2012 Widerspruch, den das Landratsamt Coburg mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2014 zurückwies.

Mit Telefax vom 19.05.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

den Ausbaubeitragsbescheid für die Erneuerung/Verbesserung der Ortsstraße Sch.gasse vom 26.11.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 05.05.2014 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2014 wurde zur Klagebegründung vorgetragen, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG, gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG. Zudem sei die die Verteilungsregelung der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 24.05.2012 unwirksam. Dies gelte für den Vollgeschossmaßstab des § 8 Abs. 9 Ziff. 1 SABS, die Tiefenbegrenzungsregelung des § 8 Abs. 3 Ziff. 2 SABS sowie § 8 Abs. 6 SABS, der das Maß der baulichen Nutzung nicht vollständig bestimme. Zudem liege kein beitragsfähiger Tatbestand vor. Die Beklagte erhebe einen Beitrag für die Erneuerung/Verbesserung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung und Entwässerung für einen Abschnitt der Sch.gasse. Die Anlieger der Ortsstraße hätten schon vor Beginn der Baumaßnahmen einen Sachverständigen beauftragt, der auf der Grundlage von Untersuchungen im November 2009 in seinem Untersuchungsbericht vom 15.12.2009 zu der Einschätzung komme, dass sowohl die Befahrbarkeit als auch die Entwässerung der Ortsstraße vor dem Ausbau nicht stark beeinträchtigt gewesen seien. Starke punktuelle Schäden hätten aus den völlig unzureichend verschlossenen Leitungsgräben der öffentlichen Versorger resultiert. Ein grundhafter Ausbau der Sch.gasse wäre vermeidbar gewesen. Varianten einer Erneuerungsbauweise hätten weniger als die Hälfte der Kosten verursacht. Die Sch.gasse sei nicht verschlissen gewesen. Es liege auch keine Verbesserung vor. Der Ausbau habe weder an der Ausbaubreite der Fahrbahn noch an den Gehwegen etwas geändert. Eine Verbesserung durch Schaffung eines neuen frostsicheren Unterbaues liege ebenfalls nicht vor. Weitere Frostschutzmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich des Gehweges sei nicht ersichtlich worin eine Erneuerung oder Verbesserung liegen sollte. Es werde bestritten, dass die Arbeiten an der Straßenbeleuchtung zu einer besseren Ausleuchtung der Straße geführt hätten. Die beitragsfähige Fläche sei nicht zutreffend ermittelt worden. Ohne sachliche Begründung werde für eine Reihe von Grundstücken eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen und für andere Grundstücke eine Bebaubarkeit mit lediglich einem Vollgeschoss angegeben.

Auf den vorgelegten Untersuchungsbericht des Diplomingenieurs (TU) … vom 15.12.2009 wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 05.06.2015 trug die Klägerseite ergänzend vor, die Abschnittsbildung in der Sch.gasse sei fehlerhaft. Die Straße stelle in ihrer gesamten Ausdehnung von der Einmündung der C. Straße bis zum Ende des Innenbereichs eine einheitliche Verkehrsanlage dar. Auch seien die beitragsfähigen Kosten nicht zutreffend ermittelt worden. So sei in der Straße ein neuer Mischwasserkanal errichtet worden, der der Erschließung eines neuen Baugebiets mit ca. 80 Einfamilienhäusern diene. Hierdurch seien Mehrkosten für die Dimensionierung des Mischwasserkanals entstanden, die für die Entwässerung der Sch.gasse allein nicht erforderlich gewesen wären. Diese Mehrkosten seien nicht in den beitragsfähigen Aufwand einzubeziehen. Bei einer Mischwasserentsorgung würden regelmäßig Kostenanteile von 40% für Schmutzwasser und 60% für Regenwasser angenommen. Die Grundstückseigentümer seien bereits zu Herstellungsbeiträgen für die Grundstücksentwässerung herangezogen worden. Eine Beteiligung an den Straßenentwässerungskosten stelle eine unzulässige Doppelbelastung dar. Die Träger von Versorgungsleitungen (Telekom, SÜC-Strom und SÜC-Wasser) seien nicht zu den Kosten der Straßenbauarbeiten herangezogen worden. Diese Träger hätten ihre Leitungen im Zuge der Straßenbauarbeiten vorsorglich erneuert und damit Kosten eingespart.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 02.06.2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung trägt er mit Schriftsatz vom 07.09.2014 vor, die Sch.gasse sei im Jahr 1966 erstmals hergestellt worden. Im Vorfeld der jetzigen Ausbaumaßnahme sei durch das beauftragte Ingenieurbüro ein Erläuterungsbericht zum Bauentwurf mit Fotodokumentation der vorhandenen Schäden am Straßenkörper und im Leitungsnetz vom 22.07.2009 ausgearbeitet worden. Bei der Bestandsaufnahme sei festgestellt worden, dass sich die Sch.gasse im ausgebauten Bereich in einem äußerst schlechten Zustand befunden habe. Es sei mit bloßem Auge zu erkennen gewesen, dass die Straße ihre Lebensdauer bei weitem überschritten gehabt habe. Großflächige Asphaltierungen seien aufgrund des ungenügenden Oberbaus nicht mehr sinnvoll gewesen. Der Gemeinderat habe deshalb am 15.03.2010 und am 24.01.2011 beschlossen, den Abschnitt der Sch.gasse von der Einmündung V.weg bis H.weg entsprechend der Planung des Ingenieurbüros auszubauen. Der Ausbau sei bestandsorientiert auf diesem Abschnitt mit einer Gesamtlänge von ca. 151 m erfolgt. Die Fahrbahnbreite betrage 5,5 m, der Gehweg habe eine Breite von 1,5 m bzw. 1,6 m. Auf die Anlieger entfalle von den Ausbaukosten aufgrund der Einstufung als Haupterschließungsstraße laut Satzung bei der Fahrbahn ein Anteil von 45% und bei Gehweg, Beleuchtung und Entwässerung ein Anteil von 60%. Die Gemeinden seien verpflichtet, für Ausbaumaßnahmen Beiträge zu erheben. Die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten beruhe auf dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags, das sowohl in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als auch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gebilligt sei. Die Verteilungsregelung in § 8 der Satzung entspreche den Anforderungen. Der sogenannte Vollgeschossmaßstab in § 8 Abs. 9 Ziff. 1 SABS sei im Straßenausbaubeitragsrecht ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands. Der anzusetzende Nutzungsfaktor werde von der Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Bei der Beurteilung, wie viele Vollgeschosse auf einem unbebauten Grundstück im unbeplanten Innenbereich zulässig seien, werde auf die nähere Umgebungsbebauung abgestellt. Sogenannte Ausreißer würden in die Beurteilung nicht einbezogen, da sie keine prägende Wirkung auf die nähere Umgebung hätten. Die Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 3 Ziff. 2 ABS stehe im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage. Bei einer Bebauung über die Tiefgrenze hinaus werde die Grenze beim Ende der Bebauung gezogen. § 8 Abs. 6 ABS enthalte keine unvollständige Regelung. Seien in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festgesetzt, bleibe es bei der Regelung, dass die zulässige Zahl der Vollgeschosse in der näheren Umgebung herangezogen würden. Die Sch.gasse sei durch die Baumaßnahme sowohl erneuert als auch verbessert worden. Nach der Ausbaumaßnahme habe sich die Befahrbarkeit der Straße durch die glatte Teerauflage deutlich verbessert und die Entwässerung sei geordnet. Bei der Erneuerung einer Straße, die ihre Lebenszeit überschritten habe, handle es sich auch um eine Verbesserung, da sie dem technischen Fortschritt entsprechend neu ausgebaut sei und dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Bei einer Haupterschließungsstraße werde davon ausgegangen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Straße in etwa in gleicher Weise nutzten, wie die Anlieger. Bei den Teileinrichtungen Gehwege, Beleuchtung und Straßenentwässerung sei die Nutzung der Anlieger in höherem Umfang gegeben. Dieser Überlegung sei durch die Satzungsgestaltung mit dem differenzierten Eigenanteil der Gemeinde Rechnung getragen. Der Investitionsaufwand entspreche dem allgemein Üblichen. Der Gemeinde komme hinsichtlich Art und Umfang des Ausbaus sowie der Erforderlichkeit ein großer Beurteilungsspielraum zu. Der ausgebaute Abschnitt in der Sch.gasse sei hinreichend bestimmt und nicht willkürlich festgelegt. Die übrigen vom Kläger bezeichneten Grundstücke seien nur mit einem Vollgeschoss herangezogen worden, da die darauf befindlichen Häuser nur ein Vollgeschoss aufwiesen. Hinsichtlich der Erneuerung des Mischwasserkanals seien nur die anteiligen Kosten für die Straßenentwässerung und nicht die Kosten des gesamten Schmutzwasserkanals für den Ausbaubeitrag angesetzt worden. Die Gemeinde habe als Entsorgungsträger zu entscheiden, ob und wie schadhafte Leitungen zu reparieren oder zu erneuern seien. Aufgrund des Alters und Zustands des Kanals sei es eine sinnvolle Entscheidung gewesen, den Kanal in diesem Bereich komplett zu erneuern. Die Kosten für die Straßenentwässerung seien bei dem Aufwand für die Herstellungsbeiträge und für die Entwässerungseinrichtung herausgerechnet und beim Straßenausbaubeitrag berücksichtigt worden. Eine Doppelbelastung der Grundstückseigentümer liege nicht vor. Die Träger von Versorgungsleitungen hätten diese auf eigene Kosten mit erneuert. Dies sei rein vorsorglich durchgeführt worden unter der Bedingung, dass sie nicht an den Kosten des Oberbaus beteiligt würden. Wäre diese Bedingung nicht akzeptiert worden, hätte dies dazu geführt, dass in einigen Jahren bei einem Erneuerungsbedarf der Versorgungsleitungen eine intakte Straße wieder hätte aufgebrochen werden müssen.

Am 17.09.2015 führte das Gericht einen Erörterungstermin durch. Dabei erklärte die Beklagte, dass der erste Abschnitt der Sch.gasse von der Staatsstraße bis zum V.weg bereits 1989/90 ausgebaut worden sei. Damals seien keine Ausbaubeiträge von den Anliegern erhoben worden, weil die Gemeinde noch nicht über eine Ausbaubeitragssatzung verfügt habe. Im Übrigen wird auf die Niederschrift verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 machte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weitere Ausführungen zum Erneuerungs- und Verbesserungsbedarf der Straße und legte den Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 22.07.2009 nebst Fotodokumentation vor. Hinsichtlich der Straßenbeleuchtung führt er aus, dass zu den ursprünglich vorhandenen drei Leuchten drei weitere Leuchten hinzugekommen seien. In den vorhandenen Masten seien drei neue Brennstellen eingebaut worden. Im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme seien noch im Jahr 2012 Rechnungen eingegangen, insbesondere die Schlussrechnung des Ingenieurbüros vom 03.07.2012. Erst da habe der Aufwand berechnet werden können. Hinsichtlich der Behandlung der Geschossigkeit sei die Abrechnungssituation insoweit schwierig, als der abgerechnete Straßenbereich nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege, die Bebauung tatsächlich aber immer wieder von dessen Festsetzungen abweiche und einzelne Grundstücke auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans lägen. Bei der Ermittlung der Vollgeschosse sei bei einer Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse herangezogen worden, sofern diese nicht überschritten worden sei. Bei der Festsetzung „E + DG“ sei anhand der jeweiligen Bauakten zu einem Grundstück überprüft worden, ob das Dachgeschoss als Vollgeschoss anzurechnen sei. Dabei habe man sich an Art. 2 Abs. 5 der bis 31.12.2007 gültigen Bayerischen Bauordnung orientiert. Bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans sei die Vollgeschosszahl anhand der tatsächlichen Bebauung zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich der gleichzeitigen Durchführung von Straßenbaumaßnahmen und Maßnahmen der Entwässerungseinrichtung sei der bisherigen Abrechnung zugrunde gelegt worden, dass die direkt der Entwässerungseinrichtung zuzuordnenden Kostenmassen ausgeschieden worden seien, allerdings nicht die Kosten für Frostschutz und Deckschicht, die auch bei Durchführung der Maßnahme ohne gleichzeitige Arbeiten am Kanal entstanden wären. Rechne man nun die bei einer reinen Kanalbaumaßnahme erforderlichen Einschnitte in Oberbau und Frostschutzschicht für die Entwässerungseinrichtung heraus, ergebe sich ein Betrag von insgesamt 6.541,86 EUR. Dieser wäre dann aus den Straßenbaukosten auszuscheiden. Umgekehrt seien sie dann aber den der Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils zugrunde liegenden Kanalaufwendungen von bisher hinzuzurechnen. Eine diesbezügliche Alternativberechnung liege vor. Der beitragsfähige Aufwand für den Ausbau der Sch.gasse belaufe sich dann auf 61.918,61 EUR statt 63.881,17 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung, in der der von den Klägern beauftragte Gutachter Dipl.-Ing. (TU) … als sachverständiger Zeuge gehört wurde, wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Coburg vom 05.05.2014 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Höhe von 1.875,57 EUR aufzuheben, weil er in diesem Umfang rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, weil die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 866,80 EUR rechtmäßig ist.

Die Beklagte kann für die Erneuerung und Verbesserung der Sch.gasse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung vom 21.05.2012 (SABS) vom Kläger einen Ausbaubeitrag verlangen.

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Während man von einer „Erneuerung“ dann spricht, wenn eine nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit „verschlissene“ Anlage gleichsam durch eine neue, gleichartige ersetzt wird, wird eine beitragsfähige Verbesserung dann angenommen, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32, RdNrn. 20 und 38). Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wonach mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien ohnehin mit jeder Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße eine technische Verbesserung einhergehen dürfte, lassen sich die Tatbestände „Erneuerung“ und „Verbesserung“ nicht klar voneinander abgrenzen, sondern fließen ineinander (vgl. BayVGH U. v. 26.03.2002, Az. 6 B 96.3901, juris).

Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung/Verbesserung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben.

a) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beitragserhebung ist die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 24.05.2012 (SABS). Diese Satzung trat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SABS rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. Soweit in Satz 2 bestimmt ist, dass die Satzung keine Anwendung auf Baumaßnahmen findet, die vor ihrem Inkrafttreten tatsächlich beendet waren, bezieht sich das auf das in Satz 1 genannte Inkrafttreten zum 01.01.2005, also auf vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Maßnahmen. Die hier streitgegenständliche Ausbaumaßnahme war erst im Zeitraum 2011/12 tatsächlich beendet.

aa) Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ausbaubeitragssatzung und verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen unter dem Gesichtspunkt der Art. 3, 14 und 20 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 BV für verfassungskonform hält (Entscheidung vom 12.01.2005 - Vf.3-VII-03, BayVBl 2005, 361, juris).

bb) Darüber hinaus weisen auch die von der Klägerseite gerügten Satzungsbestimmungen in der SABS der Beklagten keine Rechtsfehler auf, bzw. bleiben bei der Abrechnung der konkreten Ausbaumaßnahme ohne Anwendung, so dass sie - selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit - keine Auswirkung auf die Beitragserhebung haben.

(1) Die Satzungsregelung des § 8 Abs. 9 Nr. 1 SABS, wonach bei bebauten Grundstücken in unbeplanten Gebieten die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse anzusetzen ist, begegnet keinen Bedenken.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung besondere Vorteile bietet. Mit dem Begriff Möglichkeit der Inanspruchnahme wird der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, also das Abrechnungsgebiet beschrieben. Bei der Abstufung der Beiträge nach Art und Maß der Nutzung (Art. 5 Abs. 2 KAG) kommt es auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Einrichtung an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 36, Rn. 3). Die wahrscheinliche Inanspruchnahme wird bei bebauten Grundstücken aber am ehesten durch die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse abgebildet.

Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken in unbeplanten Gebieten ist nach § 8 Abs. 9 Nr. 2 SABS ist die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Aufgrund der Umgebungsbetrachtung wirkt sich ein einzelner „Ausreißer nach oben“ nicht zulasten des unbebauten Grundstücks aus, da er nicht prägend ist.

(2) Gegen § 8 Abs. 6 SABS, der in Satz 1 regelt, dass sich die Zahl der für den Nutzungsfaktor anzusetzenden Geschosse nach der im Bebauungsplan festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse richtet, bestehen keine Bedenken. Da im streitgegenständlichen Verfahren kein Bebauungsplan mit festgesetzter Baumassenzahl vorliegt, erübrigen sich Erwägungen zu evtl. Umrechnungsproblemen von Baumassenzahl zu Vollgeschossen (§ 8 Abs. 6 Satz 2 SABS).

(3) Nach der Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 SABS ist, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks, zugrunde zu legen. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Tiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird (Satz 2).

Die Frage der Anwendbarkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung im unbeplanten Innenbereich wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt (vgl. zum Meinungsstand Driehaus, a.a.O., Rn. 37 ff zu § 35). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat die Frage noch nicht abschließend entschieden. Nach Auffassung von Driehaus, der das Gericht folgt, ist eine Tiefenbegrenzungsregelung für Innenbereichsgrundstücke, die insgesamt Baulandqualität haben, nicht zulässig (Driehaus, a.a.O., Rn. 38, 43 zu § 35). Dies hat aber nicht eine Nichtigkeit der gesamten Satzung, sondern nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung (Driehaus a.a.O. Rn 10ff. zu § 36; BayVGH vom 13.10.2011 - Az. 6 CS 11.1697, Rn. 15.) allenfalls eine Teilnichtigkeit der konkreten Regelung zur Folge. Denn eine Beitragssatzung ist nur dann insgesamt nichtig, wenn anzunehmen ist, dass bei objektiver, am Sinn und Zweck der Norm orientierter Betrachtungsweise die gesamte Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden wäre. Dies kann jedoch im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Durch eine schlichte Nichtanwendung der Tiefenbegrenzungsregelung kann eine sachgerechte Verteilung des Ausbauaufwandes herbeigeführt werden.

b) Abzurechnende Einrichtung ist die Sch.gasse auf ihrer nahezu vollen als Ortsstraße gewidmeten Länge.

Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d.h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet eines gleichbleibenden Straßennamens - vermitteln (u.a. BayVGH, U.v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U.v. 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

Nach natürlicher Betrachtungsweise, die sich aufgrund des nahezu geradlinigen Verlaufs der Sch.gasse ohne weiteres aus dem Lageplan gewinnen lässt, beginnt die maßgebliche Einrichtung im Norden ab der Einmündung in die C. Straße und endet im Süden kurz nach der Einmündung des Hirtenweges auf Höhe der Grundstücke Fl.-Nr. … und … Dort befindet sich das Ausbauende der Sch.gasse, die anschließend in den Außenbereich führt und nur noch eine ungebundene Schotterfläche ohne Straßenentwässerung und Beleuchtung aufweist.

c) Beitragsfähige Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 SABS ist die Erneuerung und Verbesserung der Sch.gasse. Die Beklagte hat hinsichtlich Fahrbahn, Gehweg und Straßenentwässerung eine bestandsorientierte grundhafte Erneuerung durchgeführt. Die Aufbaustärke der Fahrbahn wurde von ca. 39 cm (Ingenieurbüro …, Bl. 157 Gerichtsakte - GA) auf 60 cm (Bl. 144 GA) erhöht. Eine so erhebliche Verstärkung des Straßenaufbaus stellt gleichzeitig eine Verbesserung dar (vgl. OVG Münster, B. v. 02.04.2014 - 15 A 571/11, juris), denn durch den verstärkten Aufbau wird die Tragfähigkeit und Frostsicherheit vergrößert, was wiederum eine geringere Reparaturbedürftigkeit nach sich zieht. Dies kommt letztlich einem verbesserten Verkehrsablauf zugute. Hinsichtlich der Frostsicherheit und Tragfähigkeit wurde hier erstmals ein den technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) entsprechender Zustand geschaffen. In gleicher Weise wurde der Gehweg neu ausgebaut. Die Beleuchtungseinrichtung wurde durch drei neue Brennstellen in den vorhandenen Leuchten und durch Errichtung von drei neuen Leuchten zusätzlich verbessert, da sich damit die Leuchtdichte und die gleichmäßige Ausleuchtung der Straße erhöht hat (BayVGH, B. v. 30.01.2015 - 6 ZB 14.2249, juris Rn. 7).

d) Die Kosten für die Ausbaumaßnahmen sind beitragsfähig. Die Beklagte hat mit ihrer Entscheidung für die Erneuerung der Sch.gasse auf einer Länge von 151 m den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum (vgl. Driehaus, a. a. O. Rn. 29 zu § 32) nicht überschritten.

Die Beitragsfähigkeit von Kosten wird begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, der sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und die Art ihrer Durchführung als auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bezogen ist. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Ausbaumaßnahme überhaupt, nach Art und Umfang oder hinsichtlich einzelner Kosten erforderlich ist, ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Baumaßnahme als solche, sei es die Art ihrer Durchführung, sachlich schlechthin unvertretbar ist. Das gilt entsprechend für die Höhe der angefallenen Kosten, die erst dann unangemessen sind, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 04.12.2014 - 6 ZB 13.467, juris Rn 11; B. v. 04.09.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 9; B.v. 04.06.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15).

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von einer üblichen Nutzungsdauer einer Ortsstraße von ca. 20 bis 25 Jahren aus (vgl. BayVGH U. v. 26.03.2002, Az. 6 B 96.3901, juris). Verschlissenheit einer Straße bedeutet nicht das Ende ihrer tatsächlichen Nutzbarkeit, sondern ist bereits bei einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand zu bejahen (vgl. OVG Münster B. v. 02.04.2014, a.a.O. juris Rn. 50). Je länger die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, umso weniger detailliert muss der Nachweis der Verschlissenheit der Einrichtung sein (vgl. OVG Münster, B. v. 29.01.2002 - 15 A 2128/00, juris Rn. 19).

Die Sch.gasse wurde im Jahr 1966 hergestellt. Damit lag bis zur streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme 2011/12 eine Nutzungsdauer von ca. 45 Jahren vor. In dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros vom 22.07.2009 (Bl. 141 ff. GA) wird unter Ziff. 2.2 ausgeführt, dass sich die Sch.gasse im auszubauenden Bereich in einem äußerst schlechten Zustand befinde. Die Entwässerungsrinnen seien teilweise verdrückt und abgesetzt, so dass es zu Entwässerungsproblemen komme. Das Regenwasser könne wegen der Setzungen nicht ordnungsgemäß abgeleitet werden und dringe in den Straßenaufbau ein. Die vorhandene Fahrbahn sei stark verformt, großflächig gerissen und durchgebrochen, was vermehrt zu Frostschäden und Asphaltabbrüchen in der Fahrbahn, auch in der frostfreien Zeit geführt habe. Bedingt durch die frühere leichte Bauweise habe sich der Zustand trotz Instandhaltungsarbeiten so verschlechtert, dass ein Neubau unumgänglich sei. Weitere Ausbesserungsarbeiten und großflächige Asphaltierungen seien aufgrund des vorhandenen nicht frostsicheren Straßenaufbaus und des ungenügenden Oberbaus nicht sinnvoll.

Aus diesen Ausführungen in Verbindung mit der vorgelegten Fotodokumentation (Bl. 149 bis 156 GA) ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass die Fahrbahn in erheblichem Maße verschlissen war und ein Ausbaubedarf vorlag.

Der vom Kläger und anderen Anliegern beauftragte Gutachter, der im Termin als Zeuge gehört wurde, hätte zwar aus seiner Sicht die kostengünstigere „Erneuerungsbauweise“, bei der im Wesentlichen nur der gebundene Oberbau erneuert wird, für ausreichend und vorzugswürdig gehalten. Er hat aber eingeräumt, dass moderne Richtlinien andere Anforderungen an die Frostsicherheit des Straßenaufbaus stellen, dass nach einem grundhaften Ausbau von einer künftig längeren Haltbarkeit der Straße auszugehen und daher hinsichtlich des Ausbaubedarfs auch eine andere Sichtweise möglich sei.

Die Entscheidung der Beklagten, die Sch.gasse grundhaft bestandsorientiert zu erneuern, ist unter den gegebenen Umständen von dem der Gemeinde zustehenden Entscheidungsspielraum gedeckt, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte in den letzten 45 Jahren ihrer Unterhaltslast regelmäßig nachgekommen ist. Auch wenn eine Gemeinde ihre Unterhaltslast regelmäßig erfüllt, ist innerhalb von 25 Jahren die Fahrbahn einer Straße von Grund auf sanierungsbedürftig. Es ist nicht als sachwidrig zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde nach so langer Zeit entschließt, die Straße nicht mehr zu reparieren, sondern in dauerhafter Weise zu verbessern (vgl. BayVGH vom 07.07.1994 - 6 B 92.3657, juris Rn.44). Da zwischen den Baumaßnahmen des Jahres 1966 und den gegenständlichen Arbeiten 45 Jahre liegen, ist eine vollkommene Sanierung der Sch.gasse ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Beklagte ihre Ortsstraße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht.

e) Der auf die Grundstückseigentümer umzulegende Aufwand für den Ausbau der Sch.gasse beträgt 61.918,61 EUR. Die Beklagte hat in der mit Schriftsatz vom 05.11.2015 vorgelegten Vergleichsberechnung (Anl. B 8) die Kostenersparnis bei Gemeinschaftsmaßnahmen (Erneuerung von Straße und Kanal) sachgerecht eingestellt.

Bei einer Verbindung von Straßenausbau und Leitungsbau ist die Kostenersparnis durch eine Gegenüberstellung der tatsächlich entstandenen Kosten mit denjenigen Kosten vorzunehmen, die entstanden wären, wenn die Gemeinde zunächst nach dem Leitungsbau die Straße wieder in ihrem früheren Zustand hergestellt und danach die Straße entsprechend ihrem Bauprogramm verbessert hätte. Da hier fiktive Kosten im Raum stehen, für die eine exakte Berechnung kaum möglich ist, ist es zulässig den Kostenvergleich auf der Grundlage von Erfahrungssätzen und Schätzungen vorzunehmen. Eine hälftige Aufteilung wird im Regelfall nicht zu beanstanden sein (Driehaus, a.a.O. § 33 Rn. 26/27).

Die Vergleichsberechnung der Beklagten berücksichtigt eine entsprechende Aufteilung auch für den Straßenaufbau im Bereich der Kanaltrasse und nimmt folgerichtig eine Anpassung bei den Kosten der Straßenentwässerung vor. Das Gericht legt diese Berechnung, die von der Klägerseite nicht mit tragenden Argumenten in Frage gestellt wurde, seiner Entscheidung zugrunde. Soweit der Kläger auf die größere Dimensionierung der Kanalbaumaßnahme wegen des Baugebiets … verweist, hat dies für den Straßenausbaubeitrag keine Auswirkung.

Gegen den Kostenansatz für die erneuerte/verbesserte Beleuchtungseinrichtung bestehen keine Bedanken. Soweit vorhandene Masten weiterverwendet und nur mit neuen Brennstellen versehen wurden, führt dies zu einer Kosteneinsparung, aber nicht zu der Annahme, es liege keine beitragsfähige Maßnahme vor. Es trifft laut Angaben der Beklagten nicht zu, dass die Beleuchtungseinrichtung an die SÜC Energie und H2O GmbH übereignet wurde; vielmehr wurde nur ein Betriebsführungs- und Instandsetzungsvertrag geschlossen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, weil sachlich vertretbar, dass die Beklagte von den Trägern der Versorgungsleitungen, die nur bei Gelegenheit des Straßenausbaus ohne besonderen Erneuerungsbedarf ihre Leitungen (auf eigene Kosten) neu verlegt haben, keinen Kostenbeitrag verlangt hat (Driehaus, a.a.O. § 33 Rn. 26).

f) Von dem beitragsfähigen Aufwand hat die Beklagte den nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1.2 SABS für jede Teileinrichtung vorgesehenen Gemeindeanteil zutreffend abgezogen. Sie hat dabei die Sch.gasse als Haupterschließungsstraße eingestuft. Eine höhere Einstufung kann bei einer am Ortsausgang endenden und sich im Außenbereich als Schotterweg fortsetzenden Straße nicht in Betracht kommen.

g) Der Ausbauaufwand ist auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme an der Einrichtung ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. Dies sind alle Grundstücke die an der Einrichtung Sch.gasse (oben b)) anliegen.

aa) Die von der Beklagten vorgenommene beschränkte Verteilung des Aufwands auf die an der 151 m langen Ausbaustrecke liegenden Grundstücke ist nicht zulässig.

Eine Abrechnung eines Teilstreckenausbaus auf der Grundlage einer Abschnittsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit der Beitragssatzung (hier § 6 Abs. 2 Satz 2 SABS) setzt voraus, dass die Gemeinde ein Bauprogramm für einen etappenweisen Ausbau aufgestellt hat (Driehaus, a.a.O., § 33, Rn. 55). Außerhalb einer Abschnittsbildung auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG lässt es das Gesetz nicht zu, eine Teilstrecke in Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen Abrechnung einer Einrichtung rechtlich zu verselbstständigen und dadurch den Abrechnungsraum zu verändern (vgl. BayVGH vom 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - juris, Rn. 16).

Als die Beklagte 1989/90 die nördliche Teilstrecke der Sch.gasse von der Einmündung in die C. Straße bis zu dem streitgegenständlich ausgebauten Teil erneuerte, brauchte sie schon deswegen kein relevantes Bauprogramm für den weiteren Ausbau der Sch.gasse, weil sie sich mangels Ausbaubeitragssatzung keine Gedanken über eine Beitragspflicht und ein Abrechnungsgebiet machen musste. Die Anlieger der ersten Teilstrecke haben folglich auch keine Beiträge bezahlt.

Eine wirksame Abschnittsbildung liegt somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich um einen abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau. Die von der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043, juris Rn. 14) geforderte Voraussetzung, dass die ausgebaute Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfassen muss, ist hier bei einer Ausbaulänge von 151 m der insgesamt ca. 480 m langen Sch.gasse erfüllt.

bb) Bei den einzubeziehenden Grundstücksflächen ist die Tiefenbegrenzungsregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 SABS nicht anzuwenden (siehe oben a) bb) (2)). Das Grundstück Fl.-Nr. … ist daher mit seiner vollen Fläche anzusetzen. Nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen ist das Grundstück Fl.-Nr. …, da es nicht an der „Einrichtung“ Sch.gasse sondern an der weiterführenden Schotterstrecke anliegt. Die Grundstücke Fl.-Nrn. …, … und … liegen nicht an der Sch.gasse an; es besteht laut Lageplan nicht einmal eine Punktberührung. Außer Betracht bleiben auch die an der Stichstraße R …gasse liegenden Grundstücke. Die R …gasse zweigt von der Sch.gasse ab und wäre erschließungsbeitragsrechtlich eine unselbständige Stichstraße. Straßenausbaubeitragsrechtlich gehört sie aber nicht zu der „Einrichtung“ Sch.gasse, denn diese weist als Haupterschließungsstraße eine andere Funktion und straßenbaubeitragsrechtliche Kategorie auf als die R …gasse, die nur eine Anliegerverkehrsfunktion hat. Aufgrund der unterschiedlichen Einstufung und rechtlichen „Verselbständigung“ der Stichstraße nehmen die dortigen Anliegergrundstücke nicht an der Verteilung des Aufwands für den Ausbau der Sch.gasse teil (Driehaus, a.a.O., § 31, Rn. 10).

cc) Für die Vergleichsberechnung hat die Beklagte bei der Ermittlung des Nutzungsfaktors anhand der Zahl der Vollgeschosse zutreffend die Regelungen des § 8 Abs. 2, 6 und 9 SABS angewandt. Für im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Katholische Kirche“ liegende Grundstücke mit der Festsetzung „E + DG“ wurden gemäß § 8 Abs. 6 SABS zwei Vollgeschosse (Nutzungsfaktor 1,3) angesetzt, denn der Bebauungsplan lässt einen Dachgeschossausbau zu, der die Anforderungen des Art. 83 Abs. 7 BayBO 2013 an ein Vollgeschoss erfüllt. Für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich wurde die Zahl der Vollgeschosse auf der Grundlage des § 8 Abs. 9 SABS ermittelt.

dd) Die der Beitragsberechnung zugrundliegenden Grundstücksflächen betragen somit 31.545,33 qm. Bei einem zu verteilenden Aufwand von 61.918,61 EUR errechnet sich ein Beitragssatz von 1,9458 EUR/qm. Auf das Grundstück des Klägers entfällt ein Beitrag von 866,80 EUR.

In dieser Höhe haben die angefochtenen Bescheide Bestand, weshalb die Klage im Übrigen abzuweisen war.

2. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2014 - Au 2 K 13.2034 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.030 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt beschloss am 21. März 2013, die W.-K.-Straße (FlNr. .../6) im nördlichen Bereich von der Einmündung in die R. Straße (Staatsstraße ...) bis zur H-straße (im Folgenden: nördlicher Bereich der W.-K.-Straße) auf einer Länge von 160 m erneuern zu lassen. Der südlich anschließende 181 m lange Teil der W.-K.-Straße von der H-straße bis zur Einmündung in die M-straße (FlNr. .../9) wurde nicht ausgebaut. Das Abrechnungsgebiet wurde auf die an den nördlichen Bereich angrenzenden Anliegergrundstücke (sowie auf die ihnen gleichzustellenden Hinterliegergrundstücke) beschränkt.

Für diese Straßenausbaumaßnahme zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 22. November 2013 für ihr (gefangenes Hinterlieger-)Grundstück FlNr. .../6 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.700 € heran.

Auf deren Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 17. November 2014 den Bescheid vom 22. November 2013 insoweit aufgehoben, als ein höherer Vorauszahlungsbeitrag als 4.740 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil entscheidungstragend darauf gestützt, dass der Straßenzug W.-K.-Straße von der Einmündung in die Staatsstraße ... bis zur Einmündung in die M-straße eine einheitliche Ortsstraße darstelle. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung lägen nicht vor, weil ein Ausbau der W.-K.-Straße im südlichen Streckenteil weder beabsichtigt noch absehbar sei. Bei diesem sog. Teilstreckenausbau erfasse das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke der Ortsstraße, unabhängig davon, ob diese unmittelbar an den erneuerten Teil angrenzten oder nicht. Die von der Klägerin erhobene Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag sei daher aufgrund des größeren Abrechnungsgebietes entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass das ausgebaute 160 m lange Teilstück der insgesamt 341 m langen W.-K.-Straße von der Staatsstraße ... bis zur kreuzenden H-straße nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise keine eigenständige Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG sei, sondern diese weiter bis zur Einmündung in die M-straße reiche. Insbesondere stelle die Kreuzung mit der H-straße keine Zäsur im einheitlichen Erscheinungsbild des Straßenzuges W.-K.-Straße dar, wie der Augenscheinstermin, die gefertigten Lichtbilder und die Lagepläne zeigten. Der Zulassungsantrag zieht die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen getroffenen Feststellungen nicht mit substantiierter Begründung in Zweifel. Diese werden auch durch den mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Beschluss des Stadtrats vom 16. Dezember 2014 nicht erschüttert, wonach die ausgebaute Strecke der W.-K.-Straße von der Staatsstraße ... bis zur Einmündung in die H-straße als eigene Erschließungsanlage angesehen werde. Der Stadtratsbeschluss vermag an der nach ständiger Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Ortsstraßen anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise, die sich nach objektiven Kriterien wie Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie der Ausstattung mit Teileinrichtungen richtet, nichts zu ändern (u. a. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470).

Der Annahme eines durchgehenden Straßenzuges steht auch nicht entgegen, dass der nördliche Bereich der W.-K.-Straße von der Staatsstraße ... bis zur H-straße in den 1930er Jahren durch die Firma K. & B. gebaut und hierfür keine Erschließungsbeiträge erhoben worden waren, während der südliche Bereich von der H-straße bis zur Einmündung in die M-straße durch die Beklagte 1976 erstmals endgültig hergestellt und von den Anliegern Erschließungsbeiträge erhoben worden waren. Zwar ist die Verlängerung einer i. S. d. § 242 Abs. 1 BauGB vorhandenen Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich als selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren und ihre erstmalige Herstellung nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen, wie das die Beklagte für den südlichen Bereich der W.-K.-Straße auch getan hat. Aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts hingegen ist die Verlängerungsstrecke Teilstrecke einer einheitlichen Einrichtung, wenn dies die anzustellende natürliche Betrachtungsweise - wie hier - ergibt (BayVGH, B.v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris Rn. 11; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 12).

Es kann dahinstehen, ob die Beschlüsse des Bauausschusses vom 21. März 2013, 11. Juli 2013 und vom 16. Dezember 2014 eine deutliche und unmissverständliche Bekundung des Willens zur Bildung eines Abrechnungsabschnitts beinhalten (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 15). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat diese jedenfalls nicht wirksam einen Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG gebildet. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B.v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B.v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlt es an einem konkreten Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie an einem konkreten zeitlichen Horizont. Die Beklagte hat im Augenscheinstermin vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass ein Ausbau des südlichen Bereichs der W.-K.-Straße derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht geplant sei, sondern „evtl. in 20 bis 30 Jahren“. Die vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2014 beschlossene Abschnittsbildung zwischen nördlichem und südlichem Bereich der W.-K.-Straße ist daher unwirksam. Die im Zulassungsantrag geschilderte Historie der Herstellung der W.-K.-Straße ändert daran nichts.

Da es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, erfasst das Abrechnungsgebiet auch die Anliegergrundstücke im südlichen Bereich der W.-K.-Straße (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Beklagte nicht dargelegt. Um einen auf diesen Zulassungsgrund gestützten Antrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 3.6.2009 - 6 ZB 09.79 - juris Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 - W 3 K 12.1063 - abgeändert.Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 werden insoweit aufgehoben, als die festgesetzte Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag den Betrag von 6.876,20 € übersteigt. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/11 und die Beklagte 4/11. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.034,76 € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße durch die beklagte Gemeinde.

Die erneuerte Waldstraße zweigt im Nordwesten von der Straße Am Eichenberg ab und führt auf einer Länge von etwa 142 m nach Südosten. Am nordwestlichen Beginn der Waldstraße mündet von Süden her die ca. 63 m lange Stichstraße In der Ecke ein. Am südöstlichen Ende der ausgebauten Waldstraße treffen von Norden der nördliche Ast der Steingasse, von Osten (versetzt) der Auweg und von Südosten der südliche Ast der Steingasse aufeinander; im Süden zweigt nahezu rechtwinklig ein ebenfalls Waldstraße benannter Straßenzug ab.

Mit Bescheid vom 9. März 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße (von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse) eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.034,76 € für sein Grundstück FlNr. 240 fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012 wies das Landratsamt Aschaffenburg den vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid zurück.

Am 20. Dezember 2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, einen Abschnitt für die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse sowie einen Abschnitt mit der Stichstraße In der Ecke zu bilden. Am 9. Mai 2014 beschloss er zudem, dass der Ausbau der Straße In der Ecke innerhalb der nächsten 8 Jahre erfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2014 die Klage auf Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids der Beklagten vom 9. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Regelungen in der Straßenausbaubeitragssatzung für beitragspflichtige Mischflächen seien hinreichend bestimmt, da sie die Eigenbeteiligung der Gemeinde festlegten und der Begriff der Mischfläche definiert werde. Bei der Waldstraße beginnend an der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse handele es sich um eine eigenständige Ortsstraße, die unabhängig von der (namensgleichen) Straße in Richtung Süden zu sehen sei. Im Einmündungsbereich der Waldstraße in die Straße Am Eichenberg werde die nach der Satzung höchstzulässige Breite von 20 m nicht überschritten. Die Beklagte habe die Waldstraße korrekt als Anliegerstraße und nicht als Haupterschließungsstraße eingestuft. Bestandteil der Waldstraße sei auch die etwa 63 m lange Stichstraße In der Ecke. Insoweit habe die Beklagte allerdings in rechtmäßiger Weise eine Abschnittsbildung beschlossen, die zur Folge habe, dass der Abschnitt Waldstraße und der Abschnitt In der Ecke jeweils unabhängig voneinander abzurechnen seien.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass die Abschnittsbildung zwischen der Waldstraße und der 63 m langen Stichstraße In der Ecke rechtswidrig sei. Die Stichstraße habe keine eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage; außerdem fehlten ein konkretes Bauprogramm und ein konkreter zeitlicher Horizont für die Fortführung des Ausbaus sowie ein Kostenvergleich. Darüber hinaus sei die Stichstraße nicht erneuerungsbedürftig. Der nach Süden abknickende Teil der Waldstraße (zu den Vereinsheimen hin) sei in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil dieser mit der ausgebauten Waldstraße eine einheitliche Ortsstraße bilde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 aufzuheben, soweit die festgesetzte Vorauszahlung den Betrag übersteigt, der sich aus einer Vergleichsberechnung nach Einbeziehung der Stichstraße In der Ecke und nach Einbeziehung des (südlich) abknickenden Teils der Waldstraße ergibt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Außerdem legt sie einen Gemeinderatsbeschluss vom 30. Januar 2015 vor, wonach die Stichstraße In der Ecke ebenso wie die im Jahr 2012 erneuerte Waldstraße als verkehrsberuhigter Bereich (Mischfläche) ohne eigenständigen Gehweg ausgebaut und der Abwasserkanal sowie die im Fahrbahnbereich verlaufende Bachverrohrung erneuert werden sollen. Zudem wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2015 ein Kostenvergleich vorgelegt, wonach sich die Ausbaukosten je m² Verkehrsfläche bei der Stichstraße auf voraussichtlich 219,72 €/m² und bei der Waldstraße laut Schlussrechnung auf 200,28 €/m² belaufen.

Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Teilstattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für teilweise begründet und im Übrigen für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger und die Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 30. Januar 2015 und 12. Februar 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.

Der Vorauszahlungsbescheid für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die an der Stichstraße In der Ecke liegenden Grundstücke nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen hat. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten vom 14. Juni 2010.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die von der beklagten Gemeinde abgerechnete Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG aus der erneuerten und verbesserten, etwa 142 m langen Waldstraße (von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse) sowie aus der ca. 63 m langen, gerade verlaufenden, nicht abgeknickten oder verzweigten und damit unselbstständigen Stichstraße In der Ecke besteht, die in die Waldstraße einmündet (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23/25 f.). Allerdings trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass die Beklagte in rechtmäßiger Weise eine Abschnittsbildung (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS) zwischen der Waldstraße und der Stichstraße In der Ecke mit der Folge beschlossen habe, dass der Abschnitt Waldstraße und der Abschnitt In der Ecke jeweils unabhängig voneinander abzurechnen seien.

Ein Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG darf bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

Zwar hat die Beklagte in der Gemeinderatssitzung vom 30. Januar 2015 für die Stichstraße In der Ecke ein Bauprogramm beschlossen und den bis dahin fehlenden Kostenvergleich der Baukosten der Stichstraße und des Hauptzuges Waldstraße nachgeholt (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.1996 - 8 C 30.94 - Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 41; U. v. 30.5.1997 - 8 C 9.96 - DVBl 1998, 48; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 112a). Das ändert aber nichts daran, dass die 63 m lange unselbstständige Stichstraße In der Ecke keine für eine Abschnittsbildung erforderliche hinreichende Länge hat. Um eine Teilstrecke einer Ortsstraße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbstständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her -gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6). Es soll nicht eine einheitliche Straße gewissermaßen zu einem Flickenteppich werden und damit eine dem Ausbaubeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Ortsstraße eintreten (BVerwG, U. v. 6.12.1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294/300; BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7 jeweils zum insoweit vergleichbaren Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 112; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 9. Aufl. 2012 § 14 Rn. 24).

Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Bejahung einer gewissen eigenständigen Bedeutung eines Abschnitts als Verkehrsanlage die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8) als Orientierung dienen sollte - was grundsätzlich naheliegend erscheinen mag (BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 8; so auch OVG LSA, B. v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem die von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung einen lediglich ca. 63 m langen Abschnitt in Form einer unselbstständigen Stichstraße hinterlassen würde, fehlt es in absoluter Hinsicht - auch angesichts der fehlenden „Bebauungsmassierung“ (BVerwG, U. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220) - an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung. Dass von der Stichstraße mehrere Wohngrundstücke erschlossen werden, ändert daran nichts.

Die vom Gemeinderat beschlossene Abschnittsbildung zwischen der ausgebauten Waldstraße und der Stichstraße In der Ecke ist daher unwirksam. Da es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, erfasst das Abrechnungsgebiet auch die an der Stichstraße anliegenden Grundstücke (vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471). Nach der von der Beklagten dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 6.876,20 € für das klägerische Grundstück.

Die sonstigen vom Kläger gegen die Vorauszahlungserhebung vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - zu Recht ausgeführt hat, bildet die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse eine eigenständige Erschließungsanlage, die unabhängig von der namensgleichen, nach Süden abknickenden Straße zu sehen ist. Die am 20. Dezember 2012 von der Beklagten beschlossene Abschnittsbildung für die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse geht damit ins Leere.

Nach den in den Akten befindlichen Fotos und Luftbildern endet die ausgebaute Waldstraße auch unter Berücksichtigung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 vorgetragenen Umstände dort, wo von Norden der nördliche Ast der Steingasse, von Südosten der südliche Ast der Steingasse, von Osten (versetzt) der Auweg und von Süden die fast rechtwinklig abknickende Waldstraße aufeinandertreffen. Das Zusammentreffen der genannten Straßen bildet eine augenfällige Zäsur im Straßenverlauf, bei der einem unbefangenen Beobachter nicht klar ist, in welche Richtung die Straße fortführt. Der südliche Teil der Waldstraße zu den Vereinsheimen hin stellt sich jedenfalls nicht als natürliche Fortsetzung der ausgebauten Waldstraße dar, weil er in nahezu rechtem Winkel abknickt, deutlich durch eine dreizeilige Pflasterrinne abgetrennt wird und von dem abgerechneten Bereich der Waldstraße aufgrund einer Böschung kaum einsehbar ist. Das Abrechnungsgebiet ist daher nicht um den nach Süden abknickenden Teil der Waldstraße zu vergrößern.

Wegen der übrigen Einwendungen des Klägers gegen die Erhebung der Vorauszahlung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2013 -W 2 K 11.631 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.615,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte, eine Gemeinde, zog mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 in der Form des Änderungsbescheids vom 12. Juli 2011 den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.044,55 € für die Erneuerung/Verbesserung der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung und des Gehsteigs an der Straße Am F. „im Abschnitt zwischen Be.-straße bis Einmündung Bl.-straße bei FlNr. 4392“ heran. Das Landratsamt Mi. stellte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. September 2011 fest, dass sich der Widerspruch des Klägers insoweit erledigt habe, als der Straßenausbaubeitrag (wegen einer teilweise zu gewährenden Eckgrundstücksvergünstigung) von ursprünglich 9.072,08 € auf 8.044,55 € herabgesetzt worden war und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Mit Urteil vom 17. September 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2011 insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 3.428,81 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht hat die abgerechnete Straße Am F. von der Einmündung in die Hauptstraße bis zur Straße Am Hofacker als einheitliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 KAG angesehen. Es hat dabei auf die natürliche Betrachtungsweise abgestellt, d. h. den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln (u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208). Gestützt auf das - umfangreich in den Akten befindliche - Kartenmaterial sowie die vorgelegte Fotodokumentation hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Straße Am F. ohne größere Breitenunterschiede und optische Einschnitte weitgehend geradlinig verlaufe, so dass sie nach natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Anlage darstelle. Dabei gehöre der unmittelbare, sförmige Einmündungsbereich in die Hauptstraße entgegen der Widmung aufgrund seiner Verkehrsfunktion nicht zur Bl.-straße, sondern zur Straße Am F.. Die Beklagte habe die Straße Am F. als Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr eingestuft. Darunter verstehe man gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 ABS Straßen, die neben der Erschließung der Anliegergrundstücke dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrs-, Geschäfts- oder Durchgangsstraßen seien. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Qualifizierung der Straße Am F. sei davon auszugehen, dass der Verkehr von der Hauptstraße zu einem beachtlichen Anteil weiter in die Straße Am F. fließe und nicht in die Bl.-straße, die als Anliegerstraße zu qualifizieren sei. Konsequenterweise bilde der Einmündungsbereich zur Hauptstraße daher mit der Straße Am F. eine einheitliche Anlage, wobei die Abgrenzung zur Bl.-straße entsprechend dem natürlichen Verkehrsfluss als Bogen vom Einmündungsbereich der Hauptstraße zur Straße Am F. zu ziehen sei.

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Nach den in den Akten befindlichen Luftbildern und Lageplänen hat das Verwaltungsgericht die nördlich der abgerechneten Straße Am F. gelegene Bl.-straße zu Recht als Anliegerstraße nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS eingestuft. Danach gelten als Anliegerstraße bzw. „Erschließungsstraße mit der Funktion einer Wohnstraße“ Straßen, die überwiegend der Erschließung von Wohngrundstücken dienen. Nach der Lage und Führung der Bl.-straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ist nicht erkennbar, dass über diese durchgehender innerörtlicher Verkehr von nennenswertem Gewicht abgewickelt werden soll. Sie hat keine Verbindungsfunktion zu einem anderen Wohngebiet oder gar Ortsteil, sondern dient allein der Aufnahme des kleinräumigen Ziel- und Quellverkehrs aus dem überschaubaren Wohnquartier. Bei dem damit den Schwerpunkt bildenden Verkehr aus dem kleinräumigen Umfeld handelt es sich nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr im Sinn der Ausbaubeitragssatzung, sondern um Anliegerverkehr (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.811 - juris Rn. 9; U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18). Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht - ausgehend von der maßgebenden natürlichen Betrachtungsweise - die von der Beklagten vorgenommene Einstufung der Straße Am F. als Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr als Indiz dafür nimmt, dass der Einmündungsbereich zur Hauptstraße der Straße Am F. zugehörig ist. Es liegt nahe, diesen Einmündungsbereich der Straße Am F. zuzuordnen, weil sonst deren Einstufung als „Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr“ und dem „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“ dienend ohne Anbindung an die Hauptstraße kaum erklärlich ist, zumal die Straße Am F. nach dem vorgelegten Fotomaterial an ihrem östlichen Ende - neben der abzweigenden Straße Am Hofacker - in einen unbefahrbaren Treppenweg übergeht. Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise nicht zutrifft.

b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Gemeinderatssitzung der Beklagten am 13. Juli 2010 vorgenommene Abschnittsbildung (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG) nicht wirksam war, weil es an konkreten Vorstellungen der Beklagten für den weiteren Ausbau des östlichen Teils der Straße Am F. fehlt. Ein Abschnitt darf grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 471). Dass nach den Ausführungen im Zulassungsantrag der östliche Teil der Straße Am F. so ausgebaut und erneuert werden soll wie der bereits erneuerte Teil, „sobald der östliche Teil aufgrund seines Zustands erneuerungsbedürftig ist, insbesondere sobald diese Zustandsverschlechterung im Zuge der Kanalerneuerung im östlichen Teil eintritt“, begründet weder ein konkretes Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke noch ist irgendein konkreter zeitlicher Horizont dafür erkennbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5). Aufgrund der Unwirksamkeit der Abschnittsbildung hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Teilstreckenausbau vorliegt und die Ausbaukosten auf sämtliche Anlieger der Straße Am F. zu verteilen sind.

c) Das Verwaltungsgericht sieht den nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 4354 als dem Innenbereich zugehörig an; die Beklagte habe daher zu Unrecht lediglich 5% der Grundstücksfläche dieses (Anlieger-)Grundstücks bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands berücksichtigt. Der nördliche Grundstücksteil, der durch eine Linie von der südwestlichen Ecke des sich auf dem Grundstück FlNr. 4372 befindenden Gebäudes bis zur südöstlichen Ecke des Grundstücks FlNr. 4286/1 abzugrenzen sei, werde von der nördlich, östlich und westlich umgebenden Bebauung geprägt.

Der Zulassungsantrag hält dem nichts Durchgreifendes entgegen. Bei dem östlich benachbarten Grundstück FlNr. 4372 handelt es sich ebenfalls um eine Bebauung in zweiter Reihe. Für den Bebauungszusammenhang unerheblich ist es, ob sich die nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 4358 und 4366 „im Umgriff von Bebauungsplänen“ befinden oder nicht; entscheidend ist vielmehr, dass die beiden Grundstücke bebaut sind. Der westlich des Grundstücks FlNr. 4354 verlaufende schmale Bach hindert weder eine Bebauung des nördlichen Grundstücksteils noch bewirkt er eine Trennung vom Bebauungszusammenhang mit den Grundstücken FlNr. 4286/1, 4287 und 4288, wie sich vor allem aus den aussagekräftigen Luftbildern (Akte des Landratsamtes Mi. S. 16 und VG-Akte S. 103) ergibt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 4354 wegen seiner geringen Größe von lediglich ca. 1.393 m² keiner von seiner Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung und Planung für fähig hält. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Innenbereichslage des nördlichen Teils des Grundstücks FlNr. 4354 nicht willkürlich eine gedachte Linie zwischen einer Gebäudeecke und der Ecke eines Grundstücks bestimmt, wie der Zulassungsantrag ausführt. Vielmehr hat es sich am Bebauungszusammenhang mit den westlich und östlich gelegenen Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. 4286/1 und 4372 orientiert. Aus dem Lageplan in der VG-Akte, S. 181, ergibt sich zudem, dass die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche zugrunde gelegt und so zugleich der Satzungsbestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ABS Rechnung getragen worden ist. Die bloße Behauptung der Beklagten, dass bei Anwendung dieser Tiefenbegrenzungsregelung die beitragspflichtige Grundstücksfläche des Grundstücks FlNr. 4354 lediglich 1.335 m² anstatt 1.393 m² betragen würde, ist mangels näherer Substantiierung nicht nachvollziehbar.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich aus den oben unter 1. genannten Gründen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Der Zulassungsantrag wirft im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgenommenen Abschnittsbildung folgende Fragen auf: „Reicht es im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 5 KAG aus, wenn in der Gemeinderatssitzung, in der über die Abschnittsbildung ein Gemeinderatsbeschluss gefasst wird, das Bauprogramm für den verbleibenden Straßenteil nicht ausdrücklich näher bestimmt wird, weil der verbleibende Straßenabschnitt genauso ausgebaut werden soll, wie der bereits ausgebaute - aber mangels Vorliegens aller Rechnungen derzeit noch nicht abrechenbare - Straßenabschnitt und reicht es aus, wenn im Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung für den verbleibenden Straßenabschnitt in zeitlicher Hinsicht die nicht ausdrücklich präzisierte Vorstellung zugrunde gelegt wird, dass der Ausbau des verbleibenden Straßenabschnitts dann erfolgen soll, wenn der Straßenzustand ausbaubedürftig wird, was spätestens mit einer geplanten Kanalerneuerung der Fall wäre?“ Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - wie unter 1.b) ausgeführt - geklärt und lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres verneinen, weil weder ein konkretes Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus der Reststrecke noch irgendein konkreter zeitlicher Horizont dafür erkennbar sind. Insbesondere ist in zeitlicher Hinsicht völlig offen, wann die „geplante Kanalerneuerung“ und damit die Erneuerung der Reststrecke erfolgen sollen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 471; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5).

b) Des Weiteren hält die Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten aufgrund des Art. 5 KAG eine Beschränkung für die beitragspflichtige Grundstücksfläche von Grundstücken vorgenommen werden (müsste), die im Geltungsbereich eines konkrete Baufenster festsetzenden Bebauungsplans liegen, wenn die Baufenster eine gegenüber der Grundstücksgröße nur sehr untergeordnete flächenmäßige Bebaubarkeit festlegen, die geringer ist als die begrenzte Beitragsfläche der Grundstücke, denen die Tiefenbegrenzung zugute kommt“. Außerdem stellt sie in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Ausbaubeitragssatzung hinsichtlich der Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ABS für die Grundstücke FlNr. 4354 und 4377 eine hinnehmbare Ungleichbehandlung regelt oder ob diese mit den Vorgaben des Art. 5 KAG unvereinbar ist. Abgesehen davon, dass die Beklagte mit der letzten Frage die Gültigkeit ihrer eigenen Ausbaubeitragssatzung in Frage stellt, sind die Fragen nicht klärungsbedürftig. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 ABS gilt als Grundstücksfläche, soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht besteht, gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ABS als Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. Diesen Satzungsbestimmungen entsprechend hat das Verwaltungsgericht einerseits das nach seinen Feststellungen im nördlichen Teil im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück FlNr. 4354 im Ergebnis mit der in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Tiefenbegrenzung und andererseits das im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Am F. und Am Hüttenberg“ gelegene Grundstück FlNr. 4377 mit der vollen Fläche des Buchgrundstücks berücksichtigt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist damit nicht verbunden. Eine in der Beitragssatzung vorgesehene Tiefenbegrenzungsregelung, die typischerweise der Abgrenzung der (noch) dem Innenbereich zugehörigen Teilfläche eines übertiefen Grundstücks von der (schon) im Außenbereich liegenden dient, ist auf Grundstücke in beplanten Gebieten nicht anwendbar (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 37).

4. Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht von den im Zulassungsantrag zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung der natürlichen Betrachtungsweise bei der Abgrenzung einer Ortsstraße als maßgeblicher öffentlicher Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zugrunde gelegt (UA. S. 7/8). Es hat die anzustellende natürliche Betrachtungsweise anhand des Kartenmaterials und der vorgelegten Fotodokumentation begründet. Die durch die Beklagte vorgenommene Einstufung der Straße Am F. als „Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr“ hat es lediglich als Indiz dafür gewertet, dass der Einmündungsbereich in die Hauptstraße zur Straße Am F. gehört. Es hat dagegen keinen inhaltlich bestimmten, seine Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt, der von einem in der Rechtsprechung des BayVGH (in Anwendung derselben Rechtsvorschrift) aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abweicht (BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10; B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117).

5. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrags auf Inaugenscheinnahme des Grundstücks FlNr. 4354 ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt, ist das Gericht an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der ihm vorgelegten Pläne und Luftbilder den Eindruck gewonnen, dass das Grundstück FlNr. 4354 in seinem nördlichen Teil im Innenbereich gelegen ist, weil dieser Bereich von der im Westen, Norden und Osten umgebenden Bebauung geprägt werde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Luftbilder und Lagepläne im Rahmen des § 86 VwGO unbedenklich verwertbar sind, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes zusätzlich der Durchführung eines Augenscheins nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Luftbilder oder Lagepläne in Bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen (vgl. BVerwG, B. v. 30.10.1996 - 4 B 195.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 276). Der Zulassungsantrag legt nicht substantiiert dar, dass die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Luftbilder und Lagepläne unter diesem Blickwinkel Defizite aufwiesen, die sich nur durch eine Augenscheinseinnahme ausgleichen ließen. Der bloße Verweis darauf, dass keine detaillierten Lichtbilder aller Teile des Grundstücks FlNr. 4354 vorgelegen hätten, ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wertung und Bewertung des konkreten Einzelfalls zu erschüttern. Anhand der Lagepläne und insbesondere anhand der aussagekräftigen Luftbilder (Akte des Landratsamtes Mi. S. 16 und VG-Akte S. 103) lässt sich die gesamte Situation des Grundstücks FlNr. 4354 überblicken.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2014 - Au 2 K 13.2034 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.030 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt beschloss am 21. März 2013, die W.-K.-Straße (FlNr. .../6) im nördlichen Bereich von der Einmündung in die R. Straße (Staatsstraße ...) bis zur H-straße (im Folgenden: nördlicher Bereich der W.-K.-Straße) auf einer Länge von 160 m erneuern zu lassen. Der südlich anschließende 181 m lange Teil der W.-K.-Straße von der H-straße bis zur Einmündung in die M-straße (FlNr. .../9) wurde nicht ausgebaut. Das Abrechnungsgebiet wurde auf die an den nördlichen Bereich angrenzenden Anliegergrundstücke (sowie auf die ihnen gleichzustellenden Hinterliegergrundstücke) beschränkt.

Für diese Straßenausbaumaßnahme zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 22. November 2013 für ihr (gefangenes Hinterlieger-)Grundstück FlNr. .../6 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.700 € heran.

Auf deren Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 17. November 2014 den Bescheid vom 22. November 2013 insoweit aufgehoben, als ein höherer Vorauszahlungsbeitrag als 4.740 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil entscheidungstragend darauf gestützt, dass der Straßenzug W.-K.-Straße von der Einmündung in die Staatsstraße ... bis zur Einmündung in die M-straße eine einheitliche Ortsstraße darstelle. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung lägen nicht vor, weil ein Ausbau der W.-K.-Straße im südlichen Streckenteil weder beabsichtigt noch absehbar sei. Bei diesem sog. Teilstreckenausbau erfasse das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke der Ortsstraße, unabhängig davon, ob diese unmittelbar an den erneuerten Teil angrenzten oder nicht. Die von der Klägerin erhobene Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag sei daher aufgrund des größeren Abrechnungsgebietes entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass das ausgebaute 160 m lange Teilstück der insgesamt 341 m langen W.-K.-Straße von der Staatsstraße ... bis zur kreuzenden H-straße nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise keine eigenständige Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG sei, sondern diese weiter bis zur Einmündung in die M-straße reiche. Insbesondere stelle die Kreuzung mit der H-straße keine Zäsur im einheitlichen Erscheinungsbild des Straßenzuges W.-K.-Straße dar, wie der Augenscheinstermin, die gefertigten Lichtbilder und die Lagepläne zeigten. Der Zulassungsantrag zieht die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen getroffenen Feststellungen nicht mit substantiierter Begründung in Zweifel. Diese werden auch durch den mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Beschluss des Stadtrats vom 16. Dezember 2014 nicht erschüttert, wonach die ausgebaute Strecke der W.-K.-Straße von der Staatsstraße ... bis zur Einmündung in die H-straße als eigene Erschließungsanlage angesehen werde. Der Stadtratsbeschluss vermag an der nach ständiger Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Ortsstraßen anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise, die sich nach objektiven Kriterien wie Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie der Ausstattung mit Teileinrichtungen richtet, nichts zu ändern (u. a. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470).

Der Annahme eines durchgehenden Straßenzuges steht auch nicht entgegen, dass der nördliche Bereich der W.-K.-Straße von der Staatsstraße ... bis zur H-straße in den 1930er Jahren durch die Firma K. & B. gebaut und hierfür keine Erschließungsbeiträge erhoben worden waren, während der südliche Bereich von der H-straße bis zur Einmündung in die M-straße durch die Beklagte 1976 erstmals endgültig hergestellt und von den Anliegern Erschließungsbeiträge erhoben worden waren. Zwar ist die Verlängerung einer i. S. d. § 242 Abs. 1 BauGB vorhandenen Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich als selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren und ihre erstmalige Herstellung nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen, wie das die Beklagte für den südlichen Bereich der W.-K.-Straße auch getan hat. Aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts hingegen ist die Verlängerungsstrecke Teilstrecke einer einheitlichen Einrichtung, wenn dies die anzustellende natürliche Betrachtungsweise - wie hier - ergibt (BayVGH, B.v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris Rn. 11; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 12).

Es kann dahinstehen, ob die Beschlüsse des Bauausschusses vom 21. März 2013, 11. Juli 2013 und vom 16. Dezember 2014 eine deutliche und unmissverständliche Bekundung des Willens zur Bildung eines Abrechnungsabschnitts beinhalten (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 15). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat diese jedenfalls nicht wirksam einen Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG gebildet. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B.v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B.v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlt es an einem konkreten Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie an einem konkreten zeitlichen Horizont. Die Beklagte hat im Augenscheinstermin vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass ein Ausbau des südlichen Bereichs der W.-K.-Straße derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht geplant sei, sondern „evtl. in 20 bis 30 Jahren“. Die vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2014 beschlossene Abschnittsbildung zwischen nördlichem und südlichem Bereich der W.-K.-Straße ist daher unwirksam. Die im Zulassungsantrag geschilderte Historie der Herstellung der W.-K.-Straße ändert daran nichts.

Da es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, erfasst das Abrechnungsgebiet auch die Anliegergrundstücke im südlichen Bereich der W.-K.-Straße (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Beklagte nicht dargelegt. Um einen auf diesen Zulassungsgrund gestützten Antrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 3.6.2009 - 6 ZB 09.79 - juris Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.