Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Mai 2016 - B 3 K 15.599

bei uns veröffentlicht am23.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2015 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten die Feststellung, dass er zur Führung der Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde berechtigt ist.

Der Kläger wurde am 01.11.2010 zum „Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ ernannt. Er wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 08.06.2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Im Rahmen dieses Verfahrens bat der Kläger um Prüfung, ob er nach der Ruhestandsversetzung die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde weiter führen könne. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben ihres Präsidenten vom 31.03.2015 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass seine aktive Zeit als Professor vergleichsweise gering gewesen sei und deshalb die Zustimmung der Hochschulleitung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG versagt werde.

In der Sitzung der Hochschulleitung der Beklagten vom 03.06.2015 erging nach „Abschluss der neuerlichen rechtlichen Prüfung“ folgender Beschluss: „Die Zustimmung zur Weiterführung der akademischen Würde von Prof. Dr. … nach seiner Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit wird versagt.“ Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein „Ausscheiden aus sonstigen Gründen“ gemäß Art. 12 Abs. 1 BayHSchPG darstelle. Gemäß dessen Satz 1 Halbsatz 2 könne die Zustimmung zur Weiterführung der akademischen Würde versagt werden, wenn „die Führung dieser Bezeichnung, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit oder der zum Ausscheiden führenden Gründe, nicht angemessen ist.“ Hinsichtlich der Dauer könne auf die Regelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG für Professoren/innen im Beamtenverhältnis auf Zeit von 6 Jahren zurückgegriffen werden. Diese 6 Jahre seien seit der Ernennung des Klägers zum 01.11.2010 noch nicht erreicht. Insbesondere erscheine aufgrund der stark reduzierten Dienstzeit aufgrund Krankheit (über 24 Monate) und Elternzeit (1 Jahr) ein Abweichen von der Standardzeit von 6 Jahren nicht angemessen.

Die Beklagte erklärte mit Bescheid vom 08.06.2015, dass mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30.06.2015 die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde entfalle. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Gründe aus dem Beschluss der Hochschulleitung vom 03.06.2015 wiederholt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.06.2015 mit Einschreiben/Rückschein zugestellt.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.06.2015 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass Art. 65 BayBG eine Differenzierung zwischen einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit bzw. wegen Erreichens des Lebensalters nicht vorsehe. Ebenso werde in Art. 17 BayHSchG ein einziger Ruhestandsbegriff verwendet. Dementsprechend gelte für ihn Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayHSchPG, wonach die Professoren … nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Eintritts in den Ruhestand die Bezeichnung Professor … als akademische Würde führen. Dies gelte auch für ihn. Grund für sein Ausscheiden aus der Hochschule sei sein Eintritt in den Ruhestand und eben nicht „sonstige Gründe“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die vom Kläger zitierte Rechtsgrundlage beziehe sich nur auf einen „Eintritt in den Ruhestand“ und nicht auf eine „Versetzung in Ruhestand“. Der „Eintritt in den Ruhestand“ erfolge gemäß § 25 BeamtStG nach Erreichen der Altersgrenze. Da § 26 BeamtStG demgegenüber ausdrücklich von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit spreche, differenziere das Gesetz ausdrücklich zwischen „Eintritt“ und „Versetzung“ in den Ruhestand. Daher sei vorliegend der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs.1 Habsatz 1 BayHSchPG nicht eröffnet. Vielmehr könne nur der Auffangtatbestand nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchPG in Betracht kommen. Hiernach bedürfe die Führung der akademischen Würde „Professor“ bei einem Ausscheiden aus „sonstigen Gründen“ der Zustimmung der Hochschulleitung. Hinsichtlich der Versagung dieser Zustimmung wurden die bisherigen Ausführungen im Wesentlichen wiederholt. Mit einer Dienstzeit von 4 Jahren und 8 Monaten sei er weit hinter dem Vergleichsstandard von mindestens 6 Jahren zurück geblieben.

Ein Zustellungsnachweis ist den Akten nicht zu entnehmen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 01.09.2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 02.09.2015, Klage. Er beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 08.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2015 wird festgestellt, dass ich berechtigt bin, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen.

Zur Begründung verweist er auf Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG: Danach dürften unbefristet beschäftigte Professoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stünden, nach ihren Ausscheiden wegen „Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit“ die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde ohne Zustimmung der Hochschulleitung führen. Dieser Sachverhalt zeige, wie der strittige Terminus „Eintritt in den Ruhestand“ (Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 BayHSchPG) richtigerweise zu interpretieren sei. Er könne nur als Oberbegriff verstanden werden, der sich auf die beiden Gründe für die Beendigung des Dienstes (§ 21 Nr. 4 BeamtStG) bezieht: „Eintritt in den Ruhestand“ und das „Versetzen in den Ruhestand“. Eine andere Auslegung würde zu einer Benachteiligung eines auf Lebenszeit verbeamteten Professors gegenüber einem in einem unbefristeten, privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Professor führen. Deshalb sei Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchPG für seinen Fall nicht zutreffend. Er verweist zudem auf die Gesetzesbegründung zur Ergänzung des BayHSchPG (Bayerischer Landtag, Drucksache, 15/4397, S. 25), wonach die Regelungen für Professoren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis an die Bestimmungen, die für Professoren und Professorinnen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auf Zeit gelten, angepasst werden sollen.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 15.10.2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist darauf abgestellt, dass es sich vorliegend um eine Fallgestaltung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchPG, d. h. um ein Ausscheiden aus „sonstigen Gründen“, handele. Unter „Eintritt in den Ruhestand“ i. S. von Art. 12 Abs. 1 Abs. 1 Halbsatz 1 BayHSchPG sei der Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 25 BeamtStG zu verstehen. Dass der Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ nicht die „Versetzung in den Ruhestand“ mitumfasse, ergebe sich aus Art. 21 Nr. 4 BeamtStG, der ausdrücklich von „Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand“ spreche. Damit verwende § 21 BeamStG den Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ nicht als Oberbegriff. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG, wenn darin Professoren, die in einem unbefristeten, privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, die Bezeichnung „Professor“ führen dürfen, wenn sie wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit ausgeschieden sind. Diese Regelung sei auf den Kläger nicht anwendbar. Sie zeige vielmehr deutlich auf, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen den beiden Ruhestandsgründen unterscheiden habe wollen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen.

Gründe

Streitig ist Führung der Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde nach der Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

1. Diese Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist im vorliegenden Verfahren nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet, weil die streitentscheidenden Normen des Bayer. Hochschulpersonalgesetzes - BayHSchPG - solche des öffentlichen Rechts sind (Sonderrechtstheorie) und somit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist. Der Vorbehalt zugunsten des Beamtenrechts (§ 40 Absatz 2 Satz 2 VwGO) ist demgegenüber nicht einschlägig, obgleich § 126 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - bzw. § 54 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - (i. V. m. § 48 Hochschulrahmengesetz - HRG -), die beide den Verwaltungsrechtsweg allgemein für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis vorsehen, extensiv auszulegen sind und auch für Klagen gelten, die auf Sachverhalte vor Beendigung des Beamtenverhältnisses gestützt werden. Hier begehrt der Kläger aber gerade die Feststellung zur Berechtigung der Weiterführung der akademischen Würde „Professor“ nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses (gemäß §§ 21 ff. BeamtStG, Art. 55 ff. Bayer. Beamtengesetz - BayBG -), so dass die Sache schwerpunktmäßig dem Hochschulrecht und nicht dem Beamtenrecht zuzuordnen ist (vgl. VG Ansbach vom 21.10.2004, Az. AN 2 K 03.00887). Die streitgegenständliche Norm bezieht sich in seinen Tatbestandsvoraussetzungen lediglich auf Begrifflichkeiten, die dem Beamtenrecht entspringen, gehört selbst jedoch zum Hochschulrecht.

Zwar sieht Art. 15 Abs. 2 und Abs. 1 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - kein Widerspruchsverfahren für Streitigkeiten aus dem Hochschulrecht vor (im Gegensatz zu Streitigkeiten aus dem Beamtenrecht, vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 AGVwGO), doch führt der vorliegende Erlass des Widerspruchsbescheides nicht zur Unzulässigkeit der erhobenen Klage. Der Adressat eines Bescheides kann und darf in der Regel auf die darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen vertrauen und ihm darf aus Gründen des Vertrauensschutzes kein Nachteil daraus erwachsen, wenn er sich danach verhält. Im Übrigen wäre der Widerspruchsbescheid vom 11.08.2015, erlassen durch die Ausgangsbehörde, als „Zweitbescheid“ zu verstehen, der erneut das Rechtmittel der Klageerhebung eröffnet.

Der mit dem Aufhebungsantrag verbundene Feststellungsantrag ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zur Feststellung der Berechtigung zur Führung der akademische Würde „Professor“, ohne dass dies einer zusätzlichen Zustimmung der Beklagten bedürfte, zulässig. Ihr steht insbesondere nicht § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, da diese Berechtigung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG nicht von einer hoheitlichen Zustimmung der Beklagten abhängig ist. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben.

2. Die Klage hat in der Sache Erfolg.

2.1. Passiv legitimiert ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 58 Abs. 1 HRG, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 Bay. Hochschulgesetz - BayHSchG - die Hochschule, da die vorliegende Streitigkeit von der Hochschule als eigene Angelegenheit in ihrer Eigenschaft als Körperschaft („Körperschaftsangelegenheit“) in eigener Verantwortung wahrgenommen wird.

2.2. Der Kläger ist bereits gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG von Gesetzes wegen berechtigt, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen. Aus diesem Grund ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides (oder Zweitbescheides) vom 11.08.2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Auslegung des Art. 12 BayHSchPG nach den gesetzlichen Gegebenheiten, insbesondere den beamtenrechtlichen Normen zum Zeitpunkt der Neueinführung des Art. 12 Abs. 2 BayHSchPG, ergibt, dass der in Art. 12 Abs. 1 BayHSchPG verwendete Begriff des „Eintritts in den Ruhestand“ auch die „Versetzung in den Ruhestand“ wegen Dienstunfähigkeit mit erfasst. Diese Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

2.2.1. Der Wortlaut der Regelungen in Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BayHSchPG lässt keine eindeutige Entscheidung der streitgegenständlichen Rechtsfrage zu:

Gemäß Art. 12 Abs. 1 BayHSchPG können Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Eintritts in den Ruhestand die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als Akademische Würde führen; bei einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen bedarf die Führung dieser Bezeichnung der Zustimmung der Hochschulleitung, die versagt werden kann, wenn die Führung dieser Bezeichnung, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit oder der zum Ausscheiden führenden Gründe, nicht angemessen ist. Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit haben dieses Recht nach Satz 1 Halbsatz 1 nach einer Dienstzeit als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Zeit von mindestens sechs Jahren.

Art. 12 Abs. 2 BayHSchPG bestimmt, dass Professoren und Professorinnen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professoren und Professorinnen als Berufsbezeichnung führen, solange das Dienstverhältnis dauert. Scheiden unbefristet beschäftigte Professoren wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit aus, dürfen sie die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als akademische Würde führen; im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend. Für befristet beschäftigte Professoren und Professorinnen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

In den Absätzen 1 und 2 werden die Voraussetzungen für die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde unterschiedlich geregelt. Während nach Absatz 2 ein in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigter Professor/in, der - wie der Kläger - wegen Dienstunfähigkeit ausscheidet, die Amtsbezeichnung Professor/in weiter führen kann, steht dieses Recht in Absatz 2 einem Beamten dem Wortlaut nach eindeutig nur bei einem „Eintritt“ in den Ruhestand zu, die „Versetzung“ in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit ist nicht ausdrücklich erwähnt. Während § 12 Abs. 1 BayHSchPG zwischen „Eintritt in den Ruhestand“ und „Ausscheiden aus sonstigen Gründen“ differenziert, ist in § 12 Abs. 2 BayHSchPG nur ein „Ausscheiden“ wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit geregelt. Eine Differenzierung nach „Eintritt“ oder „Ausscheiden“ fehlt hier. Damit bleibt nach dem bloßen Wortlaut der Norm unklar, ob der Gesetzgeber in Abs. 1 mit der Formulierung „Eintritt in den Ruhestand“ bewusst eine Abgrenzung von der Formulierung „Ausscheiden …“ mit dem Ziel traf, ein Ausscheiden aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit auszunehmen.

2.2.2. Der Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf (Drucksache des Bayerischen Landtags 15/4379 vom 06.12.2005), der mit der Einführung des § 12 Abs. 2 BayHSchPG erstmalig die Neuregelung zur Führung der akademischen Würde „Professor“ für Professoren und Professorinnen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis vorsah und auf die der Kläger verweist, trägt zur zweifelsfreien Klärung der Rechtsfrage wenig bei.

Nach dieser Gesetzesbegründung sollte durch den Abs. 2 „die Regelung für Professoren und Professorinnen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (…) an die Bestimmung, die für Professoren und Professorinnen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auf Zeit gelten, angepasst“ werden. Demzufolge sollte nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Befugnis zur Führung der akademischen Würde „Professor“ oder „Professorin“ gerade kein Unterschied zwischen beamten- und privatrechtlichen Dienstverhältnissen gemacht werden. Dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Regelung, die er für Professoren/innen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis neu einführte, für Professoren/innen im Beamtenverhältnis bereits geltende Rechtslage war.

Auch ein Blick in die Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf Drucksache 14/2591 vom 25.01.2000) zur Neufassung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG (Gesetz vor dem BayHSchPG) schafft keine Klarheit. Danach diente die Neufassung dem Schutz der Bezeichnungen „Professor“ und „Professorin“: Das Recht zur Führung der akademischen Würde solle nur in den Fällen kraft Gesetzes entstehen, in denen eine bis zum Eintritt in den Ruhestand anhaltende Verbindung zur Hochschule besteht. Das Ausscheiden aus der Hochschule, das nicht wegen Eintritts in den Ruhestand erfolgt, könne danach sehr unterschiedliche Gründe haben. Es soll daher einer vorherigen Einzelfallprüfung zugeführt werden, wobei insbesondere die Dauer der Tätigkeit als Professor zu berücksichtigen sei.

2.2.3. Die Beklagte verweist auf die Verwendung der beamtenrechtlichen Fachbegriffe „Eintritt“ bzw. „Versetzung“ in den Ruhestand in der derzeit geltenden Rechtslage, was eher für ihre Auffassung spricht.

In den beamtenrechtlichen Vorschriften, die gemäß § 49 Hochschulrahmengesetz - HRG - auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (…) Anwendung finden (wobei das BeamtStG das Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -, auf das Bezug genommen wird, in weiten Teil ablöste und ersetzte; vgl. § 63 Abs. 3 Satz 3 BeamtStG), ist eine Beendigung eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses in Abschnitt 5 BeamtStG „Beendigung des Beamtenverhältnisses“ und in Teil 3 BayBG, „Beendigung des Beamtenverhältnisses“ geregelt. Eine Differenzierung erfolgt im BeamtStG wie im BayBG zwar zwischen „Eintritt“ und „Versetzung“ in den Ruhestand, nicht jedoch zwischen „Eintritt“ und „Ausscheiden“ (vgl. Abschnitt 5, § 21 BeamtStG und Teil 3, Abschnitt 1 Art. 57 ff. BayBG). Der gesetzlichen Systematik des Beamtenrechts ist jedoch zu entnehmen, dass formal der Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ (§ 25 BeamtStG, Art. 62 BayBG) regelmäßig nicht die „Versetzung in den Ruhestand“ (§§ 26 ff. BeamtStG, Art. 64, Art. 65 BayBG) beinhaltet, die eine hoheitliche Entscheidung voraussetzt. Auch die Tatsache, dass in Art. 64 BayBG (Ruhestandsversetzung auf Antrag bei Erreichen des 64. Lebensjahres oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung) sowie in § 52 BeamtStG eine „Versetzung“ in den Ruhestand bei Erreichen des 64. Lebensjahres als Ermessensnorm geregelt ist, verstärkt die Auffassung, dass dem Wortlaut nach der Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ streng genommen ausschließlich den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze (Art. 62 BayBG, § 51 BeamtStG) umfasst.

Ein Blick auf den anderen Teil des Begriffspaares „Ausscheiden aus sonstigen Gründen“ bringt keine Erkenntnis. Dieser Begriff wird in den beamtenrechtlichen Vorschriften (s.o.) nicht verwendet und ist deshalb systematisch nicht zuzuordnen. Er könnte allenfalls in Anlehnung an den Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ dahingehend ausgelegt werden, dass damit alles umfasst ist, was nicht „Eintritt in den Ruhestand“ ist.

2.2.4. Allerdings lässt der Wortlaut in Abs. 1 des Art. 54a Abs. 1 BayBG (in der bis zum31.03.2009 gültigen Fassung - a. F. -) zweifelsfrei erkennen, dass sich zum Zeitpunkt der Einführung des Art. 12 Abs. 2 BayHSchPG mit Gesetz vom 06.12.2005 (s. o.) der „Eintritt in den Ruhestand“ nach den Art. 55 bis 61 BayBG a. F. richtete, die in Art. 56, Art. 57, Art. 58 BayBG auch die „Versetzung in den Ruhestand“ wegen Dienstunfähigkeit beinhalteten. Zum o. g. Zeitpunkt ist deshalb davon auszugehen, dass der Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ auch die „Versetzung in den Ruhestand“ wegen Dienstunfähigkeit“ umfasste.

Erst in der nachfolgenden Fassung des Bayerischen Beamtengesetzes mit Gültigkeit ab dem 01.04.2009 (vgl. BayBG vom 29.07.2008, GVBl 2008, 500, 2013-1-1-F) wird im Teil 3 Abschnitt 3 „Ruhestand“ eindeutig zwischen „Ruhestandseintritt“ in Unterabschnitt 1 (Art. 62 „Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand“, Art. 63 „Hinausschieben des Ruhestandseintritts“) und „Ruhestandsversetzung“ in Unterabschnitt 2 (Art. 64 „Ruhestandsversetzung auf Antrag“, Art. 65 „Verfahren bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit, Art. 66 „Zwangspensionierungsverfahren“ usw.) differenziert.

Auch nach dem Wortlaut des - zum Zeitpunkt des mit Gesetz vom 06.12.2005 neu in das Gesetz aufgenommenen Art. 12 Abs. 2 BayHSchPG geltenden - § 21 Abs. 2 BRRG a. F. (das ab dem 01.04.2009 in weiten Teilen durch das BeamtStG abgelöst wurde) endete das Beamtenverhältnis unter Verweis auf die §§ 25 bis 27, § 31 Abs.1 und § 32 Abs. 2 BRRG durch „Eintritt in den Ruhestand“; dabei regelte § 25 BRRG a. F. (in der bis zum 19.06.2008 geltenden Fassung) das Eintreten des „Beamten auf Lebenszeit … nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand …“ und § 26 BRRG a. F. (in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung) das Versetzen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Damit verwendeten die Gesetzgeber der beamtenrechtlichen Normen zum Zeitpunkt des mit Gesetz vom 06.12.2005 neu in das BayHSchPG aufgenommenen Art. 12 Abs. 2 den Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ als eine Art Oberbegriff, der neben dem „Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze“ auch die „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ beinhaltete. Unter Berücksichtigung dieser Umstände lagen dem Gesetzgeber des BayHSchPG im Dezember 2005 die zu diesem Zeitpunkt geltenden beamtenrechtlichen Begriffe zugrunde, wonach der Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ in Art. 12 Abs. 1 BayHSchPG neben dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze auch die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit umfasste. Folgerichtig erscheint unter diesem Blickwinkel damit auch die Formulierung des Gesetzgebers in Art. 12 Abs. 2 BayHSchPG im Gesetz vom 06.12.2005 (die bis heute unverändert gilt), dass ausgeschiedene Professoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis standen, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde führen dürfen, wenn sie wegen Erreichen der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden. Auch die Verwendung des Begriffs „scheiden … aus“ in § 12 Abs. 2 BayHSchPG ist nachvollziehbar, da beamtenrechtliche Begrifflichkeiten auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis mangels eines automatischen „Eintritts“ in den Ruhestand mit Erreichen einer Altersgrenze (außer es besteht eine entsprechende tarifrechtliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender Arbeitsvertrag) bzw. mangels eines Über- bzw. Unterordnungsverhältnisses zum Erlass einer Versetzungsentscheidung nicht anwendbar sind.

2.2.5. Der auf diese Weise ermittelte Wille des Gesetzgebers bei Erlass der Regelungen in Art. 12 Abs. 1 und 2 BayHSchPG ist nach Überzeugung des Gerichts bei deren Auslegung zugrunde zu legen, da er zweifelsfrei erkennbar ist, während dies weder bei dem Wortlaut noch bei den entsprechenden Gesetzesbegründungen zum Erlass der Absätze 1 und 2 der Fall ist (s.o.). Dem so ermittelten, eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist bei der Auslegung der Norm der Vorzug zu geben, während eine Auslegung anhand der aktuell verwendeten beamtenrechtlichen Begriffe mit dem entscheidenden Nachteil verbunden wäre, dass diese einerseits nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen und andererseits die eingangs beschriebenen unstimmigen Rechtsfolgen nach sich ziehen würden: Bei verbeamteten Professoren und Professorinnen würde im Vergleich zu Professoren und Professorinnen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis die Befugnis zur Führung der akademischen Würde „Professor“ nicht nur beim Vorliegen einer Dienstunfähigkeit ohne nachvollziehbaren Grund unterschiedlich gehandhabt, sondern auch bei einer „Versetzung“ in den Ruhestand auf Antrag wegen Schwerbehinderung (vgl. Art. 64 BayBG). Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass auch eine in den Ruhestand hinein wirkende Lehrbefugnis und Beteiligung an Prüfungsverfahren gemäß Art. 13 BayHSchPG von der Auslegung des Begriffs „Eintritt in den Ruhestand“ abhängt.

Dass eine Anpassung des Wortlauts in Art. 12 Abs. 1 BayHSchPG an die Begrifflichkeiten des aktuell geltenden Beamtenrechts durchaus sinnvoll wäre, hat keine Auswirkungen auf diese Entscheidung.

3. Da die Klage erfolgreich war, hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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(1) Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. (2) Die Hochs

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Referenzen

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes bedürfen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.