Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 05. Dez. 2014 - B 1 K 13.585

published on 05/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 05. Dez. 2014 - B 1 K 13.585
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

B 1 K 13.585

Im Namen des Volkes

Verkündet am 05.12.2014

gez. ... stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Tierschutzes (Duldung der Wegnahme),

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 1. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ..., aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Dezember 2014

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Ehefrau des Klägers hält drei Hengste und zwei Stuten. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom ... setzte der Beklagte verschiedene Auflagen bezüglich dieser Pferdehaltung fest. Ein gegen diesen Bescheid gerichteter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 16.05.2013 Az. B 1 S 13.160 abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.07.2013 Az. 9 CS 13.1241. Die Klage gegen diesen Bescheid (Az. B 1 K 13.161) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 05.12.2014 abgewiesen; diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Am 06.02.2013 nahm der Beklagte den von der Ehefrau des Klägers gehaltenen Hengst, der auf dem vom Beklagten als „...“ bezeichneten Standort gehalten wurde, nach mündlicher Anordnung gegenüber der Ehefrau des Klägers weg und brachte ihn anderweitig unter. Mit Bescheid vom ... bestätigte das Landratsamt ... diese mündliche Anordnung der Wegnahme vom 06.02.2013. Weiter wurde die Veräußerung des Hengstes angedroht, sofern bis zum 30.04.2013 nicht eine den Anforderungen des Tierschutzes entsprechende Haltung in Absprache mit dem Landratsamt ... sichergestellt ist. Die sofortige Vollziehung der Ziffern I Nrn. 1 - 2 dieses Bescheides wurde angeordnet. Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 16.05.2013 Az. B 1 S 13.260 ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.07.2013 Az. 9 CS 13.1240 zurück. Die Klage gegen diesen Bescheid (Az. B 1 K 13.261) wurde ebenfalls mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 05.12.2014 abgewiesen; diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Einen Antrag der Ehefrau des Klägers nach § 123 VwGO mit dem Ziel, dem Landratsamt... aufzugeben, die im Bescheid vom 12.03.2013 angekündigte Veräußerung des Hengstes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu unterlassen, lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 16.05.2013 Az. B 1 E 13.295 ab.

Am 29.04.2013 holten der Kläger und seine Ehefrau das o.g. Pferd eigenmächtig aus dem Reitstall in ..., in dem es untergebracht war. Daraufhin brachte der Beklagte das Pferd am 30.04.2013 erneut in dem Reitstall in ... unter; bei dieser Rückholaktion waren sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau anwesend. Der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau des Klägers übermittelte mit Schriftsatz vom 02.05.2013 dem Verwaltungsgericht Bayreuth im Verfahren B 1 E 13.295 eine Vereinbarung vom 28.04.2013 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, wonach der Hengst „...“ Lebensnummer DE 409090098205, ab dem 28.04.2013 in das Eigentum des Klägers übergehe. Bei diesem Pferd handelt es sich um das o.g., das zuvor auf dem als „...“ bezeichneten Standort gehalten wurde.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 02.08.2013 verpflichtete das Landratsamt den Kläger, die Wegnahme des Hengstes ...“ der seiner Ehefrau auf dem Standort ... durch mündliche Anordnung des Landratsamts vom 06.02.2013 und schriftliche Bestätigung mit Bescheid vom 12.03.2013 weggenommen worden war, zu dulden. Sofern nicht bis zum 09.08.2013 eine den Anforderungen des Tierschutzes entsprechende Haltung in Absprache mit dem Landratsamt sichergestellt sei, werde der Hengst veräußert.

Das Landratsamt legte die festgestellten Mängel in der Tierhaltung der Ehefrau des Klägers nochmals ausführlich dar und begründete die Duldungsanordnung im Wesentlichen damit, dass es zur Beseitigung festgestellter und zur Vermeidung künftiger Verstöße nach dem Tierschutzgesetz die notwendigen Anordnungen zu treffen habe. Es könne insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sei oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeige, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt sei. Sei eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder sei nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, könne die Behörde das Tier veräußern.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG seien hier erfüllt. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des zuständigen amtlichen Tierarztes des Landratsamts ... sei der am Standort ..., gehaltene Hengst erheblich vernachlässigt. Der Ehefrau des Klägers sei ein Auflagenbescheid zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände zugestellt worden, in dem die festgestellten Mängel der Tierhaltung aufgezeigt und die Notwendigkeit der Mängelbeseitigung ausführlich begründet worden sei. Die darin festgelegten Fristen zur Beseitigung der festgestellten Mängel seien von der Ehefrau des Klägers nicht eingehalten worden. Dem Kläger und seiner Ehefrau fehlten jedes Verständnis für die vorgeschlagenen Änderungen der Tierhaltung. Der Kläger habe die Auflagen als „fachlichen Unsinn“ bezeichnet und erklärt, dass er diese keinesfalls umsetzen werde.

Die angedrohte Veräußerung habe ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG und stelle sich als notwendige und gebotene Konkretisierung der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung des Hengstes gegenüber der damaligen Eigentümerin, der Ehefrau des Klägers, dar. Dem Kläger werde im Einzelnen auferlegt, wie er nach der erfolgten Wegnahme und anderweitigen Unterbringung eine den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Haltung realisieren solle. Dies habe mit Fristsetzung zu geschehen, um dem Kläger die Möglichkeit zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände zu geben. Die festgesetzte Frist sei angemessen, da ansonsten die Kosten der anderweitigen Unterbringung den zu erwartenden Erlös beim Verkauf des Hengstes bei weitem übersteigen würden. Die Veräußerung, die neben dem Besitzverlust auch den Eigentumsübergang zur Folge haben solle, könne nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden. Die für eine Veräußerung erforderlichen Willenserklärungen für den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags und die nachfolgende dingliche Einigung seien keine vertretbaren Handlungen, denn einem Dritten fehle die für eine wirksame Eigentumsübertragung erforderliche Verfügungsbefugnis, welche das Landratsamt durch Rückgriff auf die Eingriffsermächtigungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erlange. Deshalb sei die Anordnung zur Duldung der Wegnahme notwendig, da dem jeweiligen Eigentümer ein Recht an dem Tier zustehe, das die Zwangsmaßnahmen dagegen rechtlich hindern könne. Da dem Landratsamt eine Übertragungserklärung des Eigentums an dem Hengst ... von der Ehefrau des Klägers auf den Kläger vorliege, gelte die Duldungsverpflichtung gegenüber dem neuen Eigentümer fort. Die Anordnung entspreche pflichtgemäßem Ermessen (was näher dargelegt wird); mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, da im Falle der Fortdauer der anderweitigen Unterbringung die zu erwartenden Kosten den möglichen Erlös aus dem Verkauf des Pferdes übersteigen würden. Wegen der Kostentragungspflicht des Eigentümers liege es deshalb auch im Interesse des Klägers, das Verwahrungsverhältnis baldmöglichst durch eine Veräußerung zu beenden.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.08.2013 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen diesen Bescheid und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 02.08.2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der angefochtene Bescheid unzutreffende Angaben enthalte. Soweit ausgeführt werde, dass ein Hengst ... vom Standort ..., durch mündliche Anordnung des Landratsamts weggenommen worden sei, treffe diese Aussage nicht zu. Dort hätten weder der Kläger noch seine Ehefrau ein Pferd stehen. Zudem befinde sich dieses Grundstück nicht im Eigentum oder Besitz dieser Personen. Die getroffenen Feststellungen beträfen deshalb den Kläger nicht. Auch seien die sonst getroffenen Feststellungen über die Haltungsbedingungen nicht richtig. Unrichtig sei, dass sich das vorgelegte Heu auf dem Boden befunden habe und verunreinigt gewesen sei. Unrichtig sei auch, dass kein geeigneter Witterungsschutz vorhanden sei. Als Witterungsschutz seien Bäume und Hecken vorhanden. Auch seien Sicht-, Geruchs- und Gehörkontakt zu Artgenossen vorhanden. Unrichtig sei auch die Feststellung, dass dem Pferd kein Futter zur Verfügung gestanden habe und das Tränkebecken eingefroren gewesen sei. Die angeblichen Feststellungen seien im Winter getroffen worden, wobei zum damaligen Zeitpunkt das Tränkebecken 2 x täglich enteist worden sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle um 10.00 Uhr sei die Fütterung noch nicht erfolgt gewesen. Auch sei die Ehefrau des Klägers zum damaligen Zeitpunkt nicht anwesend gewesen, da verreist. Des Weiteren sei der Kläger mangels Haltereigenschaft für die Entgegennahme von Hinweisen und Anordnungen nicht zuständig gewesen. Der Auflagenbescheid sei nicht zugestellt worden.

Der Kläger habe ein eigenes Rechtsschutzinteresse, da bei einer Veräußerung ein irreparabler Schaden entstehe, den es abzuwenden gelte.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2013 legte das Landratsamt ... die ergänzenden Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei mehrfach durch den Veterinär des Landratsamts auf teilweise gravierende Mängel in der Haltung des betreffenden Pferdes hingewiesen worden. Eine entsprechende Beseitigung der gerügten Mängel sei nicht erfolgt, obwohl dem Kläger bei einer den Vorgaben des Tierschutzgesetzes entsprechenden Haltung eine zeitnahe Rückführung des Hengstes in Aussicht gestellt worden sei.

Zur Frage der angeblich unrichtigen Feststellungen wird auf die in den Behördenakten dokumentierten Tatsachenfeststellungen und gutachterlichen Stellungnahmen, zur Frage der Örtlichkeit auf die Kurzmitteilung der Polizeistation ... vom 02.01.2013 verwiesen. Im Übrigen sei die diesbezügliche Einlassung des Klägers ohne jeden Belang, da sie sich nur auf rein örtliche Gegebenheiten stütze und sich nicht mit der fachlichen Notwendigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen auseinandersetze.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers lehnte mit Schriftsatz vom 02.04.2014 den Vorsitzenden der 1. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 30.05.2014 abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, das Vorbringen der Beteiligten sowie die Akten der Verfahren B 1 K 11.669, B 1 S 13.160, B 1 K 13.161, B 1 S 13.260, B 1 K 13.261, B 1 E 13.295 und B 1 E 13.384 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides des Landratsamts ... vom ... Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen schließt sich das Gericht im Wesentlichen den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG insbesondere erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter des Tieres sichergestellt ist. Ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.

Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung der Kammer vor. Auf die beigezogenen Behördenakten, insbesondere die dort enthaltenen Tatsachenfeststellungen und gutachterlichen Stellungnahmen des Amts für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, wie sie anlässlich der Tierschutzkontrollen am 21.03.2011 (S. 1 - 18 der Behördenakte), 06.02.2012 (S. 37 - 39 der Behördenakte) und 16.01.2013 (S. 54 - 59 der Behördenakte) getroffen wurden, wird hierzu verwiesen. Bei der Kontrolle durch den Amtstierarzt und Verwaltungsbeamte des Landratsamts am 06.02.2013 in der Zeit von 9.45 bis 10.15 Uhr wurde insbesondere festgestellt, dass auf dem ..., ein Hengst ganztägig und nachts auf der Koppel gehalten wurde. Die im Bescheid vom 31.01.2013 gesetzten Auflagen bezüglich dieser Koppel waren überwiegend nicht erfüllt (Auflage I.1.1 - Verhinderung Morastbildung, Auflage I.1.2. - Fütterungseinrichtung, Auflage I.1.3 - Witterungsschutz, Auflage I.1.4 - Einzäunung, Auflage I.1.6 - Sozialkontakt). Lediglich die Auflage I.1.5 (Tränkewasser) war erfüllt worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Haarkleid des Hengstes stark durchnässt und mit Erdkrusten verunreinigt. Dem Pferd stand kein Futter zur Verfügung und das Tränkebecken war eingefroren.

Dass diese Mängel sowohl die Setzung von Auflagen zur Tierhaltung als auch die Wegnahme des Hengstes rechtfertigen können, wurde in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.05.2013 Az. B 1 S 13.160 und B 1 S 13.260 sowie den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.07.2013 Az. 9 CS 13.1240 und 9 CS 13.1241 sowie den Urteilen der Kammer vom 05.12.2014 Az. B 1 K 13.161 und B 1 K 13.261 bereits festgestellt. Soweit der Kläger unrichtige Feststellungen des Landratsamtes rügt, wird sowohl auf die Gründe dieser Beschlüsse als auch die in den Behördenakten enthaltenen Lichtbilder und gutachtlichen Äußerungen des beamteten Tierarztes des Landratsamts ... verwiesen. Danach steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass die jetzigen Behauptungen des Klägers nicht den Tatsachen entsprechen. Insbesondere sind auch die nach den „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ vom 9. Juni 2009 einer Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden bezeichnet als „Leitlinien“) notwendigen Anforderungen in Bezug auf Witterungsschutz sowie Sicht-, Geruchs- und Gehörkontakt zu Artgenossen nicht ausreichend vorhanden. Bereits in den vorangegangenen Verfahren wurde ausdrücklich festgestellt, dass diese Leitlinien und Empfehlungen nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte eine sachverständige Zusammenfassung dessen darstellen, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146, 9 B 06.2992, B.v. 3.6.2004 - 25 CS 04.1363, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.1010; vgl. auch ThürOVG, U.v. 28.9.2000 - 3 KO 700/99 - NVwZ-RR 2001, 507 m. w. N.). Das Gericht sieht deshalb keinen Anlass, von diesen Vorgaben abzuweichen.

Es trifft zwar zu, dass Bäume und Hecken im konkreten Einzelfall als Witterungsschutz ausreichen können. Dem beamteten Tierarzt sind die örtlichen Gegebenheiten jedoch bekannt und genügen nach seiner fachlichen Einschätzung den in den Leitlinien gestellten Anforderungen nicht. Auch insoweit ist - wie schon in den vorangegangenen Verfahren - nochmals hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch des Bayeri-schen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. u. a. BayVGH, B.v. 18.7.2013 - 9 CS 13.1240 - zur Beschwerde der Ehefrau des Klägers; B.v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946, B.v. 11.11.2013 - 9 ZB 12.2564, B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - NuR 2013, 211, B.v. 23.7.2012 - 9 CS 12.1255, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146, 9 B 06.2992 - RdL 2008, 243; OVG BB, B.v. 15.7.2013 - OVG 5 N 11.10, B.v. 17.6.2013 - OVG 5 S 27.12 - und B.v. 25.5.2012 - OVG 5 S 22.11 - juris; NdsOVG, U.v. 18.6.2013 - 11 LC 206/12 - RdL 2013, 286). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass der kontrollierende Amtstierarzt des Landratsamts ... nicht über die regelmäßig für seine Amtsführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen würde, sind in keiner Weise ersichtlich. Damit besteht kein Anlass, dessen fachlicher Stellungnahme lediglich aufgrund der eigenen abweichenden Meinung des Klägers nicht zu folgen.

Soweit der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau hielten auf dem ..., kein Pferd, spielt dies für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die hier zu treffende Entscheidung keine Rolle. Falls diese Behauptung des Klägers zutreffen sollte - wovon das Gericht angesichts des auch in anderen Verfahren gezeigten Verhaltens des Klägers nicht ausgeht - kommt es darauf schon deswegen nicht an, weil es sich dann allenfalls um eine falsche Bezeichnung des Koppelgrundstücks handeln würde und nicht die Feststellungen in Bezug auf die Mängel der Tierhaltung beträfe. Nachdem allen Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei klar ist, um welches Pferd es sich handelt und wo und unter welchen Bedingungen dieses Tier gehalten wurde, schadet eine etwaige falsche Bezeichnung des Grundstücks nicht. Der Kläger kann im Übrigen schon deswegen nicht behaupten, er wisse nicht, welches Pferd gemeint ist, weil er bei der Kontrolle durch die Bediensteten des Landratsamtes anwesend war, über die angekündigten Auflagen mit ihnen diskutiert und nach Angaben der Behörde erklärt hat, dass die Auflagen des Bescheides vom 31.01.2013 nicht erfüllt würden, weil sie „fachlicher Unsinn“ seien. Damit kann von einem Mangel der Bestimmtheit des Bescheides nicht die Rede sein.

Soweit der Kläger eine fehlende Zustellung der Bescheide rügt, spielt auch dies keine Rolle, weil eine förmliche Zustellung nicht notwendig ist. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Dass alle Bescheide sowohl dem Kläger als auch seiner Ehefrau gegenüber bekannt gegeben wurden, ergibt sich zwingend aus den beim Verwaltungsgericht anhängig gewordenen diesbezüglichen Rechtsschutzverfahren.

Soweit gerügt wird, dass der Kläger mangels Haltereigenschaft für die Entgegennahme von Hinweisen und Anordnungen nicht zuständig gewesen sei, ist zu betonen, dass dieser selbst erklärt hat, seine Ehefrau habe sich nicht um das streitgegenständliche Pferd kümmern können, weil sie verreist gewesen sei. Damit war der Kläger seinerzeit zweifelsfrei Betreuer des Pferdes im Sinne von § 2 TierSchG und damit ebenfalls für dessen tierschutzgerechte Haltung zuständig und zulässiger Adressat für Hinweise und Anordnungen.

Die Fortnahme des Pferdes wurde nach allem - wie bereits in den vorangegangenen Verfahren bestätigt - rechtsfehlerfrei angeordnet.

Bei der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung handelt es sich um eine besondere tierschutzrechtliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in der Form der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die Zwangsmaßnahme kann vorher angeordnet oder nach ihrer tatsächlichen Ausführung nachträglich durch Anordnung bestätigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 - 7 C 7.08 - BayVBl 2008, 764 - NVwZ 2009, 120). Diese Zwangsmaßnahme bleibt auch dann wirksam, wenn ein Wechsel in Bezug auf die Person des Halters eintritt. Auch der neue Halter muss das betreffende Tier entsprechend den - hier sofortvollziehbar - festgesetzten Anforderungen halten. Ein Herausgabeanspruch setzt nach der Vorschrift des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG voraus, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2006 - 25 CS 06.812; OVG NRW, B.v. 16.5.2007 - 20 B 610/07). Da der Kläger erklärtermaßen das Pferd unter den selben tierschutzwidrigen Bedingungen halten will, die zur Wegnahme geführt haben, auch in der mündlichen Verhandlung nachhaltig bekräftigt hat, dass er die Auffassung des Amtstierarztes für unsinnig und überzogen hält, kann er nach Treu und Glauben die Herausgabe des Pferdes nicht fordern (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Der Kläger besitzt unabhängig von der Frage des Eigentums deshalb keinen Anspruch auf Herausgabe des Pferdes.

Sofern ein Eigentümerwechsel eingetreten ist, hat das Landratsamt diesem Umstand durch Erlass der streitgegenständlichen Duldungsanordnung Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 a. a. O.). Gleiches gilt auch für die angedrohte Veräußerung des streitgegenständlichen Hengstes, sofern weiterhin eine tierschutzgerechte Haltung nicht gewährleistet ist. Eine entsprechende Anordnung ist auch gegenüber dem Kläger in Ziffer 2 des Bescheides des Landratsamts ... vom ... sofortvollziehbar verfügt worden.

Die Duldungsanordnung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Sie ist geeignet, auf Dauer die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG hinsichtlich der Haltung des Pferdes zu gewährleisten. Wird der Verkauf in der Regie des Beklagten vorgenommen, wird gewährleistet, dass dieser unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 2 TierSchG seitens des zukünftigen Halters erfolgen wird. Der Verkauf ist auch erforderlich, um eine zukünftige tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen, nachdem der Kläger sich unmissverständlich geweigert hat, die gesetzten Auflagen zu erfüllen oder sich mit der Behörde über denkbare andere geeignete Maßnahmen zu verständigen. Ein anderes, milderes Mittel kommt deshalb nicht in Betracht.

Schließlich ist die Anordnung der Duldung der Veräußerung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Klägers stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Veräußerung. Um langfristig eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Hengstes zu gewährleisten, ohne die Allgemeinheit letztlich mit den dafür erforderlichen Kosten zu belasten, ist die Anordnung der Duldung des Verkaufs damit verhältnismäßig.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

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eingeht.

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 1 K 13.585 Im Namen des Volkes Verkündet am 05.12.2014 gez. ... stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache ... - Kläger - b
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 1 K 13.585 Im Namen des Volkes Verkündet am 05.12.2014 gez. ... stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache ... - Kläger - b
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.