Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Jan. 2015 - B 1 K 10.967

published on 09/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Jan. 2015 - B 1 K 10.967
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist irakischer Staatsbürger und beantragte im Jahr 2000 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde der Asylantrag des Klägers am 10.01.2001 abgelehnt. Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 04.09.2001 abgewiesen (Az. B 6 K 01.30030). Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.12.2001 ab (Az. 13a ZB 01.31419).

Im Jahr 2008 führte die Ausländerbehörde ein Verfahren zur Überprüfung eines irakischen Reisepasses des Klägers durch, den dieser im August 2008 erstmals vorgelegt hatte. Darin sind folgende Personalien angegeben:

Familienname: …

Vornamen: …

Geburtsdatum: ... .1983

Geburtsort: Nineveh

In den vorhergehenden Verwaltungsverfahren war der Kläger unter dem Familiennamen „…“ und dem Vornamen „…“ mit Geburtsort Mosul und einem Geburtsdatum im Jahr 1979 aufgetreten und erfasst.

Eine Prüfung des Bayerischen Landeskriminalamts ergab, dass sich beim vorgelegten Reisepass des Klägers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Total- oder Verfälschung bzw. Lichtbildauswechslung ergeben hätten. Obwohl der Pass formal echt sei, sei er als Nachweis der Identität aber ungeeignet. Der Pass enthalte keinen Abdruck der Botschaft in Berlin und keine Passkontrollstempelabdrucke. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Abgebildete zur Passausstellung tatsächlich im Irak gewesen sei. Der Pass sei daher unabhängig von der Amtlichkeit der Ausstellung als „Proxypass“ zu betrachten, bis ein Nachweis (in Form von Passkontrollstempelabdrucken in anderen Reisedokumenten) erbracht werden könne, dass der Inhaber zur Passausstellung wirklich im Irak gewesen sei. Da irakische Reisepässe in Bagdad de facto auch in Abwesenheit des später darin Abgebildeten amtlich ausgestellt würden und nicht einmal die persönliche Vorsprache zur Abgabe des Fingerabdrucks bzw. der Unterschrift zwingend erforderlich sei, seien selbst amtliche Pässe kein geeigneter Nachweis der Identität. Bei der ebenfalls überprüften „ID-Karte“ und einem Staatsangehörigkeitsausweis handele es sich aber eindeutig um Totalfälschungen.

Anlässlich einer weiteren Verwaltungsstreitsache, die die Zulassung des Klägers zur Führerscheinprüfung zum Gegenstand hatte (Az. B 1 K 13.69), wurde bekannt, dass das Ausländeramt des Landratsamts F. der Führerscheinstelle im April 2012 mitteilte, dass dem Kläger eine neue Duldung mit den Personalien seines irakischen Reisepasses ausgestellt worden sei, auch wenn dieses Dokument nach wie vor nicht offiziell anerkannt werden könne. Mit diesen (neuen) Personalien werde der Kläger nun im Ausländeramt geführt. In der Duldung sei vermerkt, dass die Personalangaben auf eigenen Angaben beruhten.

Dem Kläger wurden während seines Asylverfahrens und in der Folgezeit jeweils Bescheinigungen über die Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) ausgestellt. In Bezug auf die Thematik der Gestattung einer Erwerbstätigkeit waren in die entsprechenden Duldungsbescheinigungen (exemplarisch) folgende Vermerke aufgenommen worden:

- Bescheinigung vom 13.11.2000: Weitere räumliche Beschränkungen/Auflagen: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“.

- Bescheinigung vom 07.03.2003: Nebenbestimmungen: „Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet“.

- Bescheinigung vom 20.01.2004: Nebenbestimmungen: „Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

- Bescheinigung vom 21.01.2005: Erwerbstätigkeit: [kein Eintrag].

- Bescheinigung vom 07.02.2006: [diverse Eintragungen und Änderungen]. Ein auf die Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei einer bestimmten Firma bezogener Vermerk wurde am 20.09.2007 gestrichen und durch den Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ ersetzt.

- Bescheinigung vom 26.02.2008: Erwerbstätigkeit: gestattet.

- Bescheinigung vom 12.09.2008: Erwerbstätigkeit: gestattet.

- Bescheinigung vom 22.09.2009: Erwerbstätigkeit: s. Träger (…) S.6 - S.6: Nebenbestimmungen: „Erwerbstätigkeit gestattet“.

- Bescheinigung vom 08.04.2010, gültig bis 07.10.2010: Erwerbstätigkeit: s. Träger (…) S.6 - S.6: Nebenbestimmungen: „Erwerbstätigkeit gestattet“.

Anlässlich einer Vorsprache am 28.04.2010 teilte der Kläger der Ausländerbehörde mit, dass er, falls es von Seiten des Arbeitsamts klappe, in drei Monaten ein Lokal in H* …eröffnen wolle.

Einem Aktenvermerk des Landratsamts vom 10.08.2010 ist zu entnehmen, dass der Kläger an diesem Tag bei der Behörde erschienen war und angegeben habe, dass er ein Imbiss-Lokal in H* … führen und hierzu verschiedene Unterlagen zeigen wolle. Der zuständige Sachbearbeiter habe ihm die Auskunft gegeben, dass der Kläger mit seiner Duldung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben dürfe und er vom Landratsamt F. keine Erlaubnis hierzu habe. Der Kläger gab dazu an, dass er sich bei der ARGE F. und in der Sozialhilfestelle erkundigt habe, sowie einen Mietvertrag abgeschlossen und erhebliche finanzielle Mittel für sein Geschäft aufgebracht habe. Mit diesem Imbiss sei er nicht mehr auf öffentliche Mittel angewiesen und könne nun damit seinen Lebensunterhalt sicherstellen. In den Irak gehe er ohnehin nicht mehr zurück. Dem Kläger sei erklärt worden, dass für ihn bei beabsichtigten Erwerbstätigkeiten ausschließlich die Ausländerbehörde Ansprechpartner sei, ein gesetzliches Verbot für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei Duldungsbesitz bestehe, er das Gewerbe umgehend aufgeben müsse und er mit seiner Duldung allenfalls eine unselbständige Beschäftigung im Imbiss aufnehmen könne, wenn dieser von einer berechtigten Person geführt werde. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung dieser selbständigen Tätigkeit könne ihm ebenfalls nicht erteilt werden, da er die gesetzlichen Anforderungen des § 21 AufenthG nicht erfülle. Als irakischer Kriegsflüchtling werde er derzeit nur vorübergehend im Bundesgebiet geduldet.

Einer in der Behördenakte enthaltenen Kopie einer Gewerbeanmeldung vom 08.06.2010 ist zu entnehmen, dass der Kläger die Neugründung eines Gewerbes (Verkauf von Pizza, Döner und Salaten) mit Beginn 01.07.2010 angezeigt hatte.

Mit Schreiben vom 06.10.2010 wies das Landratsamt F. den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Auflage in seiner Duldung „Erwerbstätigkeit gestattet“ in „unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet“ zu ändern. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Anlässlich einer Vorsprache am 19.10.2010 wurde dem Kläger die beabsichtigte „Auflagenänderung“ nochmals erklärt. Daraufhin habe der Kläger geäußert, dass ihm die Geschäftseröffnung viel Geld gekostet habe. Er fordere 40.000,00 EUR von der Ausländerbehörde, dann würde er seinen Laden sofort zusperren. Nach dem Aktenvermerk über die Vorsprache sei dem Ausländeramt ferner bekannt geworden, dass der Kläger bereits Angestellte eingestellt hatte.

Mit Schreiben vom 20.10.2010 wies das Landratsamt F. den Kläger in Bezug auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Folgendes hin: Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürften Ausländer eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur ausüben, wenn sie ein Aufenthaltstitel dazu berechtige. Da eine Duldung kein Aufenthaltstitel sei oder diesem gleichzusetzen wäre, sei Duldungsinhabern damit die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes grundsätzlich verboten. Da sich der Kläger schon über vier Jahre geduldet im Bundesgebiet aufgehalten habe, hätte bei ihm dieses gesetzlich bestehende Arbeitsverbot ab dem 20.09.2007 für eine unselbständige Erwerbstätigkeit über die Ausnahmeregel des § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung aufgehoben werden können. Ausnahmeregelungen vom Verbot der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei Duldungsinhabern gebe es im AufenthG jedoch nicht. Der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ in seiner Duldung sei daher auch keine echte Nebenbestimmung mit einem eigenen Regelungsgehalt, sondern nur ein Hinweis auf die bestehenden rechtlichen Bestimmungen. Unter Hinweis auf den entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestand wurde angekündigt, einen etwaigen Verstoß unverzüglich zu ahnden, sofern der Kläger nicht spätestens bis 29.10.2010 seine selbständige Erwerbstätigkeit auf Dauer einstelle und das Gewerbe wieder abmelde.

Nachdem die vorherige Duldungsbescheinigung am 07.10.2010 abgelaufen war, stellte der Kläger mit Formblattantrag vom 11.10.2010 einen Antrag auf Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Daraufhin stellte das Landratsamt F. dem Kläger am 20.10.2010 eine weitere Duldungsbescheinigung, gültig bis 07.04.2011 aus. Unter dem Punkt Erwerbstätigkeit ist der Passus „s. Träger (…) S.6“ aufgedruckt. Auf Seite 6 der Bescheinigung ist unter dem Punkt „Nebenbestimmungen“ die Passage „Erwerbstätigkeit gestattet“ gestrichen und daneben der Stempel „Amtlich geändert“ angebracht. Handschriftlich ist der Vermerk „Unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet“ angebracht und mit einem Stempel „Amtlich geändert“ sowie Datumsstempel vom 20.10.2010 versehen.

Am 27.10.2010 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an das Landratsamt und wies darauf hin, dass dieser einen längerfristigen Mietvertrag zur Ausübung seines Gewerbes abgeschlossen habe. Aufgrund seiner Duldung sei es ihm gestattet gewesen, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Sollte ihm nunmehr die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit verwehrt werden, würde ein beträchtlicher Schaden entstehen. Dies sei wohl nicht zumutbar, der Kläger genieße dahingehend Vertrauensschutz.

Das Landratsamt F. erläuterte daraufhin dem Bevollmächtigten des Klägers, dass dieser keine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben könne, da er als ausreisepflichtiger Ausländer kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet besitze und derzeit lediglich geduldet werde. Nach § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG dürfe ein Ausländer nur mit einem Aufenthaltstitel, nicht jedoch mit einer Duldung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. In seinem letzten Duldungsantrag vom 01.04.2010, aufgrund dessen er eine Duldungsverlängerung bis zum 07.10.2010 mit dem Hinweis „Erwerbstätigkeit gestattet“ erhalten habe, habe der Kläger zu den Angaben zum Lebensunterhalt lediglich „400 EUR“ angegeben. Am 28.04.2010 habe er im Zusammenhang mit seiner langwierigen Passanerkennung für eine Führerscheinzulassung lediglich erwähnt, dass er seinen Führerschein nun auch wegen einer Lokaleröffnung benötige. Nachdem der Kläger am 10.08.2010 mit verschiedenen Unterlagen bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und angegeben habe, dass er in Heiligenstadt ein Lokal selbständig führen wolle, sei ihm unter Hinweis auf die geltende Rechtslage mitgeteilt worden, dass dies für ihn nicht möglich sei. Etwaige vorherige Zusagen habe der Kläger nicht erhalten. Er habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen erlangen können, wenn er sich nun allein auf den Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ in seiner Duldung berufe. Dieser Vermerk sei keine echte Nebenbestimmung mit eigenem Regelungsgehalt, sondern nur ein Hinweis auf die bestehenden rechtlichen Bestimmungen, die ja schon die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit generell verböten. Da dieser Hinweis dem gesetzlichen Verbot einer selbständigen Tätigkeit im Aufenthaltsgesetz zuwiderlaufe, könne dieser Teil der Duldung nur als nichtig im Sinne des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes angesehen werden und keinen Vertrauensschutz erwecken (wird näher ausgeführt).

Am 29.10.2010 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und beantragt zuletzt,

  • 1.Die Duldungsbescheinigung des Landratsamts F. vom 20.10.2010 wird insoweit aufgehoben, als dort durch die Eintragungen „amtlich geändert“ und „unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet“ die in früheren Duldungsbescheinigungen erfolgte Gestattung von „Erwerbstätigkeit“ ohne Einschränkung konkludent zurückgenommen wurde.

  • 2.Hilfsweise:

  • Es wird festgestellt, dass dem Kläger mangels wirksamer Rücknahme weiterhin (über den 07.10.2010 hinaus) auch selbständige Erwerbstätigkeit gestattet ist.

Der Beklagte wird verurteilt, in den ab dem 20.10.2010 für den Kläger ausgestellten Duldungsbescheinigungen bei den Nebenbestimmungen den Begriff „unselbständige“ in Verbindung mit der Gestattung von Erwerbstätigkeit zu streichen.

Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, der Kläger lebe als irakischer Staatsangehöriger seit dem Jahr 2000 in Deutschland und sei seit 7 Jahren im Besitz einer Duldung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“. Am 20.10.2010 sei die Duldung bis 07.04.2011 verlängert worden und bei dieser Gelegenheit sei durch das Landratsamt die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ gestrichen und die Nebenbestimmung „unselbständige Erwerbstätigkeit“ eingetragen worden. Gegen diesen Verwaltungsakt richte sich die vorliegende Anfechtungsklage. Bei dem Vorgehen des Landratsamts am 20.10.2010 handele es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG. Nachdem der Kläger jahrelang im Besitz einer Duldung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ gewesen sei, stelle die Streichung dieser Nebenbestimmung und die Änderung in „unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet“ nicht lediglich einen Hinweis auf die (angebliche) Rechtslage dar, sondern eine behördliche Verfügung, die in die Rechtspositionen des Klägers eingreife. Eine nach Art. 28 BayVwVfG erforderliche Anhörung habe nicht stattgefunden. In der ursprünglichen Nebenbestimmung habe es keine Unterscheidung in unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit gegeben. Sofern der Beklagte meine, dass die Nebenbestimmung deshalb rechtswidrig gewesen sei, stelle die Verfügung vom 20.10.2010 die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts dar, eine Rücknahme könne also nur unter den entsprechenden Voraussetzungen wirksam erfolgen. Nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG habe der rechtswidrige Verwaltungsakt nur dann zurückgenommen werden dürfen, wenn der Beklagte dem Kläger den Vermögensnachteil ausgleiche, den dieser dadurch erlitten habe, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Interesse schutzwürdig sei. Da der Kläger bereits jahrelang im Besitz der Duldung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ gewesen sei, habe er auf die Rechtmäßigkeit dieser Nebenbestimmung und deren weiteren Bestand vertrauen dürfen. Er habe deshalb im Mai 2010 in Heiligenstadt ein Lokal angemietet und die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er habe einen Mietvertrag über gewerbliche Räume für 10 Jahre, also bis zum 31.12.2020 abgeschlossen. Er habe außerdem erhebliche Investitionen in die Renovierung der Gewerberäume getätigt, insgesamt mindestens 30.000,00 EUR.

Nachdem das Gericht bereits am 03.11.2010 erste vorläufige Hinweise zur Sache gegeben hatte, ließ der Kläger mit Schriftsätzen vom 11.11.2010 und 17.01.2011 sein Klagevorbringen vertiefen. Die Klage richte sich gegen die Aufhebung der Nebenbestimmung „unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet“. Wenn dieser Antrag Erfolg habe, lebe die ursprüngliche Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ wieder auf. Diese habe sich nämlich vor der Änderung am 20.10.2010 in der Duldung des Klägers befunden. Auch wenn kraft Gesetzes dem Kläger die selbständige Erwerbstätigkeit untersagt sein sollte, so sei er doch jahrelang im Besitz einer Duldung mit einer Nebenbestimmung gewesen, die ihm gerade die selbständige Erwerbstätigkeit gestatte. Der angeblich rechtswidrige Zustand habe also jahrelang angedauert und so dazu geführt, dass sich der Kläger auf die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung habe verlassen dürfen und ihm deshalb jetzt ein Vertrauensschutz zu gewähren sei. Die Nebenbestimmung sei auch nicht missverständlich gewesen, sondern sie bedeutete für den Kläger klar und eindeutig, dass er sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätig sein dürfe. Es möge sein, dass diese Nebenbestimmung rechtswidrig gewesen sei, allerdings nicht nichtig (wird näher ausgeführt).

Das Klagebegehren gehe dahin, dass der Kläger weiterhin sein Gewerbe, also seine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben könne. Es solle also die nunmehr verhängte Nebenbestimmung „nicht selbständige Erwerbstätigkeit gestattet“ aufgehoben und gleichzeitig durch „Erwerbstätigkeit“ ersetzt werden. Es handele sich also um eine Verpflichtungsklage bzw. um eine Feststellungsklage, wenn man davon ausgehe, dass die Geltung der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nicht auf den Zeitraum der Duldungsverfügung beschränkt sei. Bei der Verhängung der Nebenbestimmung „unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet“ handele es sich zumindest um ein Weniger oder um ein Minus hinsichtlich der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“.

Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und auf eine Fundstelle in der einschlägigen Kommentarliteratur habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 3. März 2008 (Az. 19 C 07.2848) festgestellt, dass die Geltung eines Verbots wie auch die Geltung einer Erlaubnis nicht auf den Zeitraum der Duldungsverfügung selbst beschränkt sei, in die z.B. die Erlaubnis „Erwerbstätigkeit gestattet“ aufgenommen worden sei. Dafür spreche insbesondere auch die Tatsache, dass es sich bei der Gestattung der Erwerbstätigkeit nicht um eine modifizierende Auflage der Duldung handele, sondern um eine eigenständige Regelung. Aus der Behördenakte sei zu entnehmen, dass das Landratsamt erstmals am 26.02.2008 die Entscheidung getroffen habe, dem Kläger die Erwerbstätigkeit zu gestatten. Diese Gestattung der Erwerbstätigkeit sei in die Duldungsverfügung vom 26.02.2008 aufgenommen worden, die am 26.08.2008 abgelaufen sei. Dies bedeute jedoch nicht gleichzeitig auch das Ende der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit. Es habe sich hierbei um einen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt, der von der Dauer her nicht befristet gewesen sei, sondern lediglich in der befristeten Duldungsverfügung mit aufgenommen worden sei. Es möge zwar sein, dass dieser Verwaltungsakt gegen § 4 Abs. 3 AufenthG verstoßen habe und dass es sich somit um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handele; dies ändere jedoch nichts daran, dass der Verwaltungsakt als solcher Bestand habe und der Kläger sich auf diesen auch berufen könne. Der Kläger könne sich insbesondere so lange auf diesen begünstigenden Verwaltungsakt stützen, bis ein Verfahren nach § 48 BayVwVfG auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes eingeleitet worden sei.

Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund etwa die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nichtig sein solle, da § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG lediglich das Gebot aufstelle, dass die Erwerbstätigkeit in dem Aufenthaltstitel zu regeln sei. In § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG werde jedoch nicht das Verbot aufgestellt, dass es einem Inhaber einer Duldung etwa untersagt sei, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Aus der Behördenakte sei ersichtlich, dass der Kläger das Landratsamt am 28.04.2010 ausdrücklich auf sein Vorhaben hingewiesen habe, dass er die Absicht gehabt habe, ein Lokal in Heiligenstadt zu eröffnen. Er habe also ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit ein Gewerbe ausüben wolle. Da sich das Landratsamt nicht dagegen gewandt habe, habe der Kläger schließlich am 05.05.2010 einen Mietvertrag über gewerbliche Räume befristet bis zum 31.12.2020 abgeschlossen und am 08.06.2010 sein Gewerbe angemeldet. Spätestens seit Abschluss des Mietvertrags über Gewerberäume und der Gewerbeanmeldung genieße der Kläger Vertrauensschutz hinsichtlich der Erlaubnis, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Aufhebung der rein begünstigenden Regelung „unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet“ stelle für den Kläger keine Beschwer dar, da aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG nach Wegfall der angefochtenen Nebenbestimmung keinerlei Erwerbstätigkeit mehr gestattet werde. Die Klage sei insoweit bereits unzulässig. Dass die Klage gegen die Änderung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung und Genehmigung einer Erwerbstätigkeit betreffe, aufschiebende Wirkung besitze, habe nicht zur Folge, dass der Zustand vor der Änderung wieder eintrete und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage fortbesten bleibe. Die (zumindest) fehlerhafte Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ bleibe nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG nur bis zu deren Zeitablauf bestehen. Mit den Duldungsverlängerungen um jeweils sechs Monate sei stets ein neuer Verwaltungsakt erlassen worden, bei dem auch immer neu (zumindest missverständlich oder fehlerhaft) die Nebenbestimmung geregelt worden sei. Der Fortbestand einer begünstigenden Nebenbestimmung nach Ablauf der Duldung werde insbesondere auch nicht gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG über die zeitliche Geltung der zugrundeliegenden Duldung hinaus fingiert. So liege es auch im Falle des Klägers, dessen Duldung bis 07.10.2010 mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ zeitlich befristet gewesen sei und auf Antrag vom 11.10.2010 am 20.10.2010 bis 07.04.2011 mit der neuen Nebenbestimmung „unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet“ verlängert worden sei.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch, eine Erlaubnis zur Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit aus dem Umstand abzuleiten, dass seine frühere Duldung ab 20.09.2007 missverständlich mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ versehen gewesen sei. Die Änderung der Nebenbestimmung sei am 20.09.2007 erfolgt, als der geduldete Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung keine Vorrangprüfung des Arbeitsmarktes für die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit mehr benötigt habe, die bis zu diesem Zeitpunkt für die jeweiligen Beschäftigungen erforderlich gewesen sei. Darauf sei der Kläger bei Aushändigung der Duldung hingewiesen worden.

Die Gewährung einer auch die Selbständigkeit umfassenden Erwerbstätigkeit sei weder von der Ausländerbehörde beabsichtigt gewesen noch habe sie der Kläger ab September 2007 erwogen oder danach ausdrücklich beantragt. Zudem sei diese nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen auch nicht genehmigungsfähig gewesen.

Der Kläger habe in seinem letzten Antrag auf Duldungsverlängerung vom 01.04.2010 hinsichtlich seiner Angaben zum Lebensunterhalt lediglich „400 EUR“ angegeben. Am 28.04.2010 habe er anlässlich einer persönlichen Vorsprache im Zusammenhang mit seiner langwierigen Passanerkennung unter anderem wegen seiner nicht genehmigten Führerscheinzulassung lediglich erwähnt, dass er einen Führerschein nun auch wegen einer in drei Monaten bevorstehenden Lokaleröffnung benötige, sofern „dieses seitens des Arbeitsamtes genehmigt werden würde“. Da sich der Kläger seit nahezu zwei Jahren wegen der behördlichen Vorhaltungen in Bezug auf seine gefälschten Personaldokumente sowie dem Überprüfungsauftrag und Anerkennungsverfahren seines irakischen „Proxy-Reisepasses“ als zunehmend unbelehrbar und uneinsichtig gezeigt habe, gleichzeitig wegen des nicht anerkannten Reisepasses keinen deutschen Führerschein habe beantragen können und immer wieder neue Gründe für eine Passanerkennung und Führerscheinzulassung vorzubringen versucht habe, sei in der beiläufigen Bemerkung vom 28.04.2010 keine ernsthafte Absicht einer geplanten Lokaleröffnung erkannt worden. Andernfalls wäre seitens der Ausländerbehörde bereits zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Hinweis auf das Verbot der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erfolgt. Anlässlich einer weiteren Vorsprache wegen seiner Passanerkennung am 09.06.2010 habe der Kläger mit keinem Wort erwähnt, dass er, wie die Ausländerbehörde erst zwei Monate später erfahren habe, bereits tags zuvor einen selbständigen Imbissverkauf beim Gewerbeamt Heiligenstadt angemeldet gehabt habe. Als der Kläger erneut am 10.08.2010, nun mit verschiedenen Unterlagen (Mietvertrag, Rechnungsbelege) bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und angegeben habe, in Heiligenstadt selbständig ein Lokal zu führen, sei ihm unter Hinweis auf die geltende Rechtslage mitgeteilt worden, dass dies für ihn ausgeschlossen sei und er etwaige Zusagen von der Ausländerbehörde nicht erhalten habe.

Den Einwand, dass ihm dies bereits durch seine bisher erteilten Duldungen hätte möglich sein müssen, hätte er, wenn er die Tragweite seiner Nebenbestimmung erkannt und darauf vertraut hätte, schon an diesem Tag vortragen müssen. Darauf habe er sich jedoch nicht berufen. Da der Kläger jedoch grundsätzlich eine Rückkehr in den Irak ausgeschlossen habe, habe er vielmehr eine bessere Verdienstmöglichkeit und Existenzsicherung im Bundesgebiet im Vergleich zu seinen bisherigen Teilzeittätigkeiten gesehen. Der Einwand, dass diese selbständige Tätigkeit durch die Nebenbestimmung ja bereits erfasst sei, sei erstmals anlässlich der Äußerung durch seinen Bevollmächtigten am 26.10.2010 vorgetragen worden. Das gezeigte Verhalten lasse vielmehr den Versuch des Klägers erkennen, seinen Plan (Selbständigkeit) ohne rechtliche Erkundigungen oder Absicherungen mit der Schaffung vollendeter Tatsachen in die Wirklichkeit umzusetzen.

Soweit der Kläger in Nr. 3 seines Antrags vom 11.10.2010 auf Verlängerung seiner Duldung zur Frage, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreite, das Wort „selbständig“ eingetragen habe, habe er damit noch keinen Antrag auf Genehmigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gestellt.

Sofern sich der Kläger dennoch auf den reinen Wortlaut der Nebenbestimmung verlassen haben möchte und aus Gründen des Vertrauensschutzes auf den Fortbestand der Nebenbestimmung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit weiter bestehe, sei dem zu entgegnen, dass die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ aufgrund des klaren und absoluten Verbots der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als nichtig anzusehen sei.

Im Übrigen könne sich der Kläger weder auf Vertrauensschutz berufen, da er als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer über keinerlei Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfüge, jederzeit nach Auslaufen der Duldungsregelung mit seiner Abschiebung in den Irak habe rechnen müssen und ihm ab Kenntnis seiner konkreten Schritte in eine selbständige Erwerbstätigkeit diese ausdrücklich untersagt worden sei. Auch der Fortbestand der bisherigen Nebenbestimmung sei mangels weiterer Wirksamkeit durch den jeweiligen Zeitablauf der Nebenbestimmung ausgeschlossen.

Mit Beschluss vom 19.07.2012 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für den Kläger ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bewilligte dem Kläger unter Abänderung dieses Beschlusses am 27.08.2014 Az. 10 C 12.1788 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Das Landratsamt F. teilte mit Schreiben vom 05.12.2014 mit, dass es sich insoweit der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anschließe, als dieser zum Rechtscharakter des strittigen Vermerks über die Regelung der Erwerbstätigkeit in der Duldung des Klägers festgestellt habe, dass es sich um einen selbständigen begünstigenden Verwaltungsakt handeln müsse und sich die Frage der Nichtigkeit dieses Verwaltungsaktes nicht aufdränge. Das Landratsamt teile jedoch nicht die Rechtsauffassung, dass in der Änderung der Regelungen zur Erwerbstätigkeit eine teilweise Rücknahme zu sehen sei und diese wegen der nach Art. 48 BayVwVfG erforderlichen, jedoch unterlassenen Ermessensentscheidung schon rechtwidrig sei. Es werde nicht die im Prozesskostenhilfebeschluss zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung geteilt, wonach die Regelung zur Erwerbstätigkeit bis zu deren Aufhebung fortgelte. Es lägen hier zwar zwei nebeneinanderstehende Verwaltungsakte mit unterschiedlichen Regelungen vor, jedoch sei die Frage der Erwerbstätigkeit wie im gesamten Aufenthaltsrecht von der Gültigkeit eines rechtmäßigen oder geduldeten Aufenthalts überhaupt abhängig. Sofern dann die Gültigkeit des geduldeten Aufenthalts zeitlich befristet sei, könne der sich hieran anschließende weitere Verwaltungsakt nicht unbefristet fortgelten.

Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss auch wesentlich auf den Empfängerhorizont abstelle, habe es sich dem Kläger geradezu aufdrängen müssen, dass die beiden (als Verwaltungsakte anzusehenden) Regelungen, die in einer für den Kläger klar erkennbaren Entscheidung zusammengefasst worden seien, auch nur in zeitlichem und befristetem Zusammenhang stehen könnten und daher beide Regelungen nach Zeitablauf der Duldung erlöschen würden. Die hiergegen gerichtete Feststellungsklage sei daher nach Auffassung des Landratsamts unbegründet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (auch diejenige des Verfahrens Az. B 1 K 13.69), die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Nachdem der Kläger beim Ausländeramt des Landratsamts F. seit April 2012 mit den in seinem irakischen Reisepass angegebenen Personalien erfasst ist - wenn auch mit dem Zusatz, dass diese auf eigenen Angaben beruhen -, hat das Gericht das Rubrum in der vorliegenden Streitsache von Amts wegen geändert und dabei die im Rahmen der Klageerhebung angegebenen (früheren) Personendaten als sog. „Alias-Namen“ aufgenommen.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das im Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren ist unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Duldungsbescheinigung des Landratsamts F. vom 20.10.2010 teilweise aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Soweit in diese Duldungsbescheinigung die Eintragungen „Amtlich geändert“ und „Unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet“ vorgenommen wurden, handelt es sich dabei nicht um die (konkludente) Rücknahme der Gestattung von „Erwerbstätigkeit“, die in früheren Duldungsbescheinigungen ohne Einschränkung (auf unselbständige Erwerbstätigkeit) enthalten war.

Das erkennende Gericht teilt in dieser Beziehung die Auffassung des 19. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der bereits wiederholt entschieden hat, dass eine „Nebenbestimmung“, die die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zeitlich an die Befristung der zugrundeliegenden Duldung gebunden ist. Der Fortbestand einer solchen Nebenbestimmung wird insbesondere nicht gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG über die zeitliche Geltung der entsprechenden Duldung hinaus fingiert. Nach dieser Vorschrift bleiben räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Im Falle der Gestattung einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit handelt es jedoch nicht um die Fortgeltung einer Beschränkung oder vergleichbaren Auflage, sondern es geht allein um eine Vergünstigung. Dass solche Vergünstigungen von § 51 Abs. 6 AufenthG nicht erfasst werden, ergibt sich aus dem Wortlaut, aber auch aus der Überschrift der Vorschrift, die allein von Beschränkungen spricht. Zudem ist dem Aufenthaltsgesetz auch sonst nicht zu entnehmen, dass die Erlaubnis der uneingeschränkten Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gleichsam ein vom Bestand des zugrundeliegenden Aufenthaltstitels unabhängiger selbständiger Verwaltungsakt sein soll.

Es liegt auch kein Fall des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor. Danach gilt für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Diese Ausnahmebestimmung, die das Fortbestehen eines Aufenthaltstitels im Fall der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit in bestimmten Fällen fingiert, greift schon deshalb nicht ein, weil die streitgegenständliche Nebenbestimmung einer Duldung beigefügt war und nicht etwa einem Aufenthaltstitel im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich ausdrücklich auch gegen eine analoge Anwendung dieser Norm ausgesprochen, weil es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch im Falle der Duldung den Eintritt der entsprechenden Fiktionswirkung beabsichtigte. Auch in der Sache bedarf es einer derartigen Rechtsanalogie nicht, insbesondere kann der Ausländer aus der unsicheren Rechtsposition einer Duldung heraus keinen einem erteilten Aufenthaltstitel vergleichbaren Vertrauensschutz herleiten. Schließlich ergibt sich aus den aufgrund von § 42 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassenen Rechtsverordnungen kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Nebenbestimmung zur Duldung nach deren Ablauf weiteren Bestand habe. Insbesondere betreffen diese Vorschriften mit der von der Agentur für Arbeit zu erteilenden Zustimmung gegenüber der Ausländerbehörde allein das Innenverhältnis dieser Behörden, beziehen sich aber nicht auf die Nebenbestimmung zur Duldung selbst, die die Ausländerbehörde im Außenverhältnis gegenüber dem Ausländer erlässt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 7.8.2007 - 19 CS 07.1167; B.v. 12.11.2007 - 19 CS 07.2377 - juris).

Zu beachten ist in der vorliegenden Sache, dass kein Fall der Verlängerung einer Duldung vorliegt, sondern die dem Kläger zuvor erteilte befristete Duldungsbescheinigung vom 08.04.2010 durch Zeitablauf zum 07.10.2010 gegenstandlos geworden war. Die Verlängerung der zeitlichen Dauer einer Duldung steht einer Erneuerung der Duldung nach Ablauf der Befristung nicht gleich (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2007 - 19 CS 07.1167 - juris). Vor diesem Hintergrund geht der in die neue Duldungsbescheinigung vom 20.10.2010 eingestempelte Vermerk „Amtlich geändert“ rechtlich ins Leere, da es wegen des Ablaufs der vorherigen Duldungsbescheinigung keiner „Änderung“ der Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit bedurfte, sondern die handschriftlich eingetragene Nebenbestimmung „Unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet“ eine den Kläger ausschließlich begünstigende konstitutive Nebenbestimmung darstellt.

Auch wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet in der Zeit nach dem Ablauf seiner alten Duldung bis zur Erteilung der neuen Duldung, also im Zeitraum vom 08.10.2010 bis 19.10.2010, weiterhin gleichsam faktisch geduldet war, so führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn man annimmt, dass die der alten (abgelaufenen) Duldungsbescheinigung beigefügten Nebenbestimmungen während der Dauer der faktischen Duldung weiterhin maßgeblich sind, enden sämtliche Rechtswirkungen - also auch solche, die auf eigens vermerkten Nebenbestimmungen beruhen - jedenfalls automatisch mit der Erteilung einer neuen Duldungsbescheinigung.

Soweit der 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Prozesskostenhilfebeschluss vom 27.08.2014 - 10 C 12.1788 - darauf hingewiesen hat, dass es nicht fernliegend erscheine, dass es sich beim dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ nicht um eine Nebenbestimmung im (strengen) Sinne des Art. 36 BayVwVfG handele, sondern um einen selbständigen begünstigenden Verwaltungsakt, hat dies bei einer allein an allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen orientierten Betrachtungsweise gewiss einiges für sich.

Allerdings kann darüber hinaus namentlich der Wille des Gesetzgebers nicht ausgeblendet werden, der sich hier deutlich aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergibt. So wird in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erläutert, dass diese Regelung ergänzend bestimme, dass in den Fällen des Aufenthalts zu anderen Zwecken (…), in denen die Erwerbstätigkeit nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit (durch entsprechende Nebenbestimmung) nur erlauben darf, wenn die Bundesanstalt für Arbeit zugestimmt habe oder die Ausübung der Beschäftigung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig sei (BT-Drs. 15/420, S. 69). Die Gesetzesbegründung spricht in diesem Zusammenhang also ausdrücklich von einer „Nebenbestimmung“, wobei freilich auch dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein kann, dass eine Subsumtion der Gestattung der Erwerbstätigkeit unter den - ohnehin nicht abschließenden - Katalog der in Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG aufgezählten wichtigsten in Betracht kommenden Nebenbestimmungen (vgl. BVerwGE, U.v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238; s.a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, § 36, Rn. 13) kaum möglich erscheint.

Die Einordnung der Gestattung der Erwerbstätigkeit als „Nebenbestimmung“ durch die Gesetzesbegründung spricht aber jedenfalls dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es sich um eine streng akzessorische Regelung handelt, die mit dem (Haupt-) Verwaltungsakt der Duldung steht und fällt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 36, Rn. 4) und damit ohne weiteres an einer etwaigen Befristung teilnimmt.

Viel spricht in diesem Kontext dafür, die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit als eine Nebenbestimmung „eigener Art“, d. h. in einem weiteren, spezifisch ausländerrechtlichen Sinne anzusehen, die aber - und dies ist vorliegend letztlich entscheidend - stets von der Wirksamkeit des Aufenthaltstitels bzw. der Duldung abhängt (vgl. ausführlich hierzu Bünte/Knödler, NVwZ 2010, 1328 m.w.N.; s. ferner Kluth in BeckOK AuslR, § 84 AufenthG, Rn. 15 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 84, Rn. 12; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 84, Rn. 25, 27 sowie Rn. 31, in der ausdrücklich auf die Relevanz der zeitlichen Befristung hingewiesen wird).

Vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht der eingangs erwähnten Rechtsprechung des 19. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an. Andere Gerichte sind dem ebenfalls gefolgt und gehen davon aus, dass eine Gestattung zur Ausübung einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit, die nicht durch separaten Bescheid erteilt wurde, sondern durch einen Eintrag in die jeweilige Duldungsbescheinigung, ohne dass insoweit eine gesonderte Geltungsdauer vermerkt wurde, die jeweilige Geltungsdauer des entsprechenden Trägerpapiers, d.h. der Duldungsbescheinigung, selbst teilt (vgl. hierzu VG München, U.v. 10.11.2008 - M 25 K 08.661; VG Düsseldorf, U.v. 12.1.2012 - 27 L 590/11; VG Augsburg, U.v. 18.4.2012 - Au 6 K 11.1908 - juris).

Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob sich die der Duldung beigefügte wirksame - d.h. nicht nichtige - Nebenbestimmung als rechtmäßig oder rechtswidrig erweist, denn dieser Umstand kann auf die Akzessorietät der der Duldung als (Haupt-) Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmung (im weiteren Sinne) aus allgemeinen rechtssystematischen Gründen keine Auswirkungen haben. Auch Aspekte des Vertrauensschutzes nötigen in dieser Beziehung nicht zu einer anderen Sicht der Dinge. Die dem Kläger in der Vergangenheit ausgestellten Duldungsbescheinigungen enthielten fast ausnahmslos eine konkrete Regelung zu der dem Kläger jeweils gestatteten Erwerbstätigkeit. Es hätte der Wiederholung der entsprechenden „Nebenbestimmungen“ insoweit nicht bedurft, wenn eine von der Geltungsdauer der Duldung losgelöste Dauerwirkung des entsprechenden (erstmaligen) Vermerks anzunehmen wäre. Diesen Zusammenhängen konnte sich auch der Kläger bei verständiger Sicht der Dinge nicht verschließen, zumal ihm nach seinem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste, dass mit der Duldung lediglich die Vollziehung der Ausreisepflicht im Einzelfall ausgesetzt wird und dies keineswegs die grundsätzlich fortbestehende Ausreisepflicht beseitigt.

Auch vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich durchaus die Möglichkeit besteht, eine (ggf. nur geringfügige) selbständige Erwerbstätigkeit in sinnvoller Weise während der befristeten Geltungsdauer einer Duldung aufzunehmen, die keine erheblichen Investitionen erfordert und damit letztlich auf eine längere Dauer angelegt wäre als die für die Befristung maßgebliche konkrete Duldungsbescheinigung, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die ihm mit den Duldungsbescheinigungen jeweils erlaubte Erwerbstätigkeit von vornherein für einen längeren Zeitraum gestattet werde, als dies in den Bescheinigungen durch entsprechende Befristung der Duldung vermerkt worden war, weil nur bei dieser Sicht der Dinge die Regelung der Gestattung der Erwerbstätigkeit überhaupt sinnvoll erschiene. Mit anderen Worten sind durchaus selbständige Erwerbstätigkeiten denkbar, die keine erheblichen Investitionen erfordern, sondern während der laufenden Befristung der jeweils aktuellen Duldung in sinnvoller Weise aufgenommen und ggf. auch wieder eingestellt werden können. Auch aus diesem Blinkwinkel ergibt sich folglich nicht, dass ausgehend von der Sicht eines verständigen Empfängers die Gestattung der Erwerbstätigkeit nur so hätte verstanden werden können, dass diese an der Befristung der jeweiligen Duldung nicht teilnimmt.

Soweit sich der Kläger auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. April 2007 (Az. 7 A 10108/07 u.a. - juris) und des 19. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2008 bezogen hat (Az. 19 C 07.2848 - juris), lässt sich damit ein anderes Ergebnis nicht begründen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die Geltung des Verbots der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - ebenso wie die Geltung eines Bescheides, der die vorbehaltene Erlaubnis realisiert - nicht auf den Zeitraum einer Duldungsverfügung beschränkt ist, in die es nachrichtlich aufgenommen worden ist. Damit wird letztlich klargestellt, dass das grundsätzliche Verbot der Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit bereits kraft Gesetzes gilt und damit in der Duldungsbescheinigung nur „nachrichtlich“ wiedergegeben wird in dem Sinne, dass eine (konstitutive) Einschränkung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Ausländers damit nicht verbunden ist. Demensprechend gilt das Verbot freilich bereits auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung fort, auch wenn die dem Ausländer zuletzt erteilte Duldungsbescheinigung zwischenzeitlich abgelaufen sein sollte.

Für eine Fortgeltung einer dem Ausländer in der Duldungsbescheinigung mittels einer „Nebenbestimmung“ erteilten Gestattung der Erwerbstätigkeit über die Befristung der Duldung hinaus lässt sich der genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nichts entnehmen. Anders - und hierauf hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch einen Einschub ergänzend hingewiesen - könnte die Situation lediglich in dem vorliegend nicht gegebenen Fall zu beurteilen sein, dass die Gestattung der Erwerbstätigkeit nicht durch Vermerk auf dem Trägerpapier der Duldung erfolgt ist, sondern mittels eines separaten Bescheides. Auch insoweit bedürfte es nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch einer genaueren Betrachtung der Tenorierung und Abfassung des entsprechenden Bescheides und ggf. der korrespondierenden Duldungsbescheinigung.

Schließlich kann den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in der o.g. Entscheidung nichts für die vom Kläger vertretene Sichtweise entnommen werden. Das Gericht stellt maßgeblich darauf ab, dass die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung kein behördliches Beschäftigungsverbot darstelle. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die vom Kläger vertretene Sichtweise zu stützen.

2. Nach den Ausführungen unter 1. bleibt auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ohne Erfolg. Weder ist dem Kläger die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit über den 07.10.2010 hinaus bereits kraft Gesetzes erlaubt noch liegt insoweit eine entsprechende behördliche Gestattung vor. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bezieht sich von vornherein nur auf die Erlaubnis der Ausübung einer Beschäftigung; § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Es liegt ferner kein Fall des § 21 AufenthG vor, weil dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt wurde.

Auch sonst wurde dem Kläger kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilt, so dass für ihn als Ausländer, der (nur) eine Duldung besitzt, die Vorschriften der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) einschlägig waren, die insoweit zum 1. Juli 2013 durch die Beschäftigungsverordnung (BeschV) abgelöst wurden. Nach § 10 BeschVerfV konnte geduldeten Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden; auch die aktuell einschlägige Norm des § 32 BeschV bezieht sich alleine auf die Ausübung einer Beschäftigung. Eine kraft Gesetzes bestehende Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit lässt sich den hier im Zeitablauf jeweils maßgeblichen Normen dagegen nicht entnehmen, so dass dafür eine gesonderte wirksame behördliche Gestattung hätte vorliegen müssen, wobei es auf deren Rechtmäßigkeit in diesem Kontext nicht ankäme. Wie oben (vgl. 1.) erläutert, war die dem Kläger bis zum 07.10.2010 gestattete Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit als Nebenbestimmung zur Duldung jedoch zeitlich befristet und wurde seither auch nicht mehr erneuert.

Der Kläger kann daher nicht die Feststellung beanspruchen, dass ihm (mangels wirksamer Rücknahme) weiterhin, d.h. über den 07.10.2010 hinaus, auch eine selbständige Erwerbstätigkeit gestattet sei. Davon ausgehend gibt es auch keine rechtliche Grundlage für das daran anknüpfende Begehren des Klägers, dass der Begriff „unselbständige“ (in Verbindung mit der Gestattung von Erwerbstätigkeit) in den Duldungsbescheinigungen gestrichen wird, die ihm ab dem 20.10.2010 seitens des Landratsamts F. ausgestellt wurden.

3. Die Klage ist danach insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

4. Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil zu der Rechtsfrage, ob die in einer Duldungsbescheinigung durch „Nebenbestimmung“ ausgesprochene Gestattung der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit an der Befristung der zugrundeliegenden Duldung teilnimmt, keine obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die außerhalb eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes oder eines Prozesskostenhilfeverfahrens ergangen ist.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

1.
ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2.
die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3.
die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.

(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.

(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d oder § 19c Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.

(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen,
2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und
3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b,
4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung,
3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen,
4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht,
7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

1.
ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2.
die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3.
die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.

(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.

(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d oder § 19c Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.

(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.