Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Seinen nach der Einreise am 21. Oktober 2000 gestellten Asylantrag hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. Januar 2001 abgelehnt. Eine Klage hatte keinen Erfolg (VG B., U.v. 4.9.2001 – B 6 K 01.30030; BayVGH, B.v. 6.12.2001 – 13a ZB 01.31419).

Dem Kläger wurden Bescheinigungen über die Aussetzung seiner Abschiebung (Duldungen) ausgestellt. Deren Eintragungen zufolge ist bis zu (einschließlich) der Duldung vom 20. Januar 2004 eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet gewesen. In der Duldungsbescheinigung vom 21. Januar 2005 ist zur Frage der Erwerbstätigkeit keine Regelung getroffen worden. In der Bescheinigung vom 7. Februar 2006 wurde bis zum 21. Juli 2006 eine Erwerbstätigkeit von einer vorherigen Genehmigung durch die Ausländerbehörde abhängig gemacht, anschließend eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft erlaubt. Dieser (auf die Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei einer bestimmten Firma bezogene) Eintrag wurde am 20. September 2007 gestrichen und durch den Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ ersetzt; dieser Zusatz wurde in den bis zum 8. April 2010 erteilten Duldungen fortgeschrieben.

Anlässlich einer Vorsprache am 28. April 2010 teilte der Kläger der Ausländerbehörde mit, dass er in drei Monaten ein Lokal in H. eröffnen wolle. Mit Gewerbeanmeldung vom 8. Juni 2010 zeigte der Kläger bei der Gemeindeverwaltung die Neugründung eines Gewerbes (Verkauf von Pizza, Döner und Salaten) zum 1. Juli 2010 an.

Nachdem die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, die Eintragung in seiner Duldung „Erwerbstätigkeit gestattet“ in „unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ zu ändern, die am 8. April 2010 bescheinigte Duldung am 7. Oktober 2010 abgelaufen war und der Kläger mit Formblattantrag vom 11. Oktober 2010 einen Antrag auf Erneuerung der Duldung gestellt hatte, erteilte ihm die Ausländerbehörde am 20. Oktober 2010 (unter Verwendung der Bescheinigung vom 8.4.2010) eine Duldung bis zum 7. April 2011. In der Bescheinigung sind unter der Rubrik Erwerbstätigkeit die Worte „s. Träger (…) S. 6“ aufgedruckt. Auf Seite 6 der Duldungsbescheinigung ist unter dem Punkt „Nebenbestimmungen“ der ursprüngliche Text „Erwerbstätigkeit gestattet“ gestrichen, der handschriftliche Vermerk „unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ angebracht und sind die Stempelabdrucke „Amtlich geändert“ sowie „20. Oktober 2010“ beigefügt worden (BA Bl. 401). Am 9. Mai 2011 wurde in unveränderter Form eine weitere Verlängerung vorgenommen.

Nachdem der Kläger aufforderungsgemäß sein Gewerbe wieder abgemeldet hatte, wurde am 9. August 2011 eine weitere Duldung mittels einer neuen Duldungsbescheinigung mit der Eintragung „unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ erteilt; Verlängerungen erfolgten am 27. Februar 2012 und 22. August 2012. Auch danach wurde von der Ausländerbehörde nur eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet.

Für die mit dem Ziel der Aufhebung der am 20. Oktober 2010 erfolgten Einschränkung sowie der Feststellung des Fortbestandes der Gestattung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 8. April 2010 erhobene Klage bewilligte der damals zuständige 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs dem Kläger – in Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeentscheidung vom 19. Juli 2012 – mit Beschluss vom 27. August 2014 (Az.: 10 C 12.1788 – juris) Prozesskostenhilfe.

Mit Urteil vom 9. Januar 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage in beiden (mit der gegenständlichen Berufung weiterverfolgten) Anträgen ab. Die Berufung wurde mit der Begründung zugelassen, es gebe zu der Rechtsfrage, ob die zeitliche Befristung einer Duldung auch die in der Duldungsbescheinigung eingetragene Gestattung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit erfasst, keine außerhalb von Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Rechtsprechung.

Der Kläger, der seine Klage mit der Auffassung begründet hatte, dass es zur Einschränkung der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“, die ein wirksamer Dauerverwaltungsakt sei, auf (nur) „unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ einer Rücknahme nach Art. 48 VwVfG bedurft hätte und dass er im Vertrauen auf die Nebenbestimmung erhebliche Investitionen getätigt habe, begründet die eingelegte Berufung mit der Auffassung, auch das Verwaltungsgericht habe die Rechtsnatur des Vermerks auf der Duldungsbescheinigung falsch beurteilt. Zur Rücknahme des von der Duldung unabhängigen selbstständigen Verwaltungsakts, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 VwVfG hätte eingeschränkt werden dürfen, sei er nicht angehört worden.

Der Kläger beantragt,

das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 9. Januar 2015 und die in der Einschränkung der zugelassenen Erwerbstätigkeit des Klägers auf unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Duldungsbescheinigung vom 20. Oktober 2010 enthaltene konkludente Rücknahme dieser Gestattung aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger mangels wirksamer Rücknahme weiterhin (über den 7. Oktober 2010 hinaus) auch selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet ist, und den Beklagten zu verurteilen, in den ab dem 20. Oktober 2010 ausgestellten Duldungsbescheinigungen bei den Nebenbestimmungen den Begriff „unselbstständige“ in Verbindung mit der Gestattung von Erwerbstätigkeit zu streichen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth zurückzuweisen.

Der Beklagte, der der Klage mit den Argumenten, es habe sich bei der Eintragung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage gehandelt, eine Regelung sei wegen Gesetzwidrigkeit nichtig und die Erwerbstätigkeit sei jeweils nur für die Dauer der Duldung zugelassen worden, entgegengetreten war, begründet seinen Zurückweisungsantrag mit der zeitlich jeweils nur begrenzten Zulassung einer Erwerbstätigkeit. Am 20. Oktober 2010 sei der Kläger für weitere 6 Monate geduldet worden und ihm sei gleichzeitig für weitere 6 Monate die Erwerbstätigkeit gestattet worden. Der Fall einer anfechtbaren Rücknahme liege nicht vor. Die Gestattung habe durch Zeitablauf geendet und habe im Zuge der Neuerteilung nicht durch eine anfechtbare Rücknahme eingeschränkt werden müssen. Ein schutzwürdiges Vertrauen habe beim Kläger nicht entstehen können.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Kläger aufgrund der erstmals in der Duldung vom 20. September 2007 enthaltenen Formulierung „Erwerbstätigkeit gestattet“, die bis zu der Duldung vom 8. April 2010 in alle nachfolgenden Duldungen übernommen worden ist, eine selbstständige Erwerbstätigkeit auch noch nach dem 7. Oktober 2010 (dem Tag des Ablaufs der Duldung vom 8.4.2010) ausüben durfte. Die Gestattung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB VI) in dieser Zeit ist unstreitig.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung einer Rücknahme der Gestattung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, weil ein solcher Rücknahmebescheid weder ausdrücklich noch konkludent erlassen worden ist. Er hat auch – obwohl ein Feststellungsantrag wegen der Kürze der hier inmitten stehenden Regelungszeiträume und der sich daraus ergebenden Rechtsschutzerschwerung grundsätzlich in Betracht kommt – keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihm eine selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet ist, und daher auch nicht auf eine entsprechende Korrektur der (ohnehin zum größten Teil infolge Zeitablauf außer Kraft getretenen) Duldungsbescheinigungen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gestattung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet ist und nach den geltenden Regelungen ein Ausländer mit geduldetem Aufenthalt nicht befugt ist, selbstständig erwerbstätig zu sein (1.), und weil sich der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum weder auf einen die selbstständige Erwerbstätigkeit gestattenden Verwaltungsakt berufen kann, der Gegenstand einer behördlichen Rücknahmeentscheidung hätte sein können (2.), noch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (3.).

1. Als Geduldeter ist der Kläger nach den geltenden Regelungen nicht befugt, selbstständig erwerbstätig zu sein.

Das Aufenthaltsgesetz eröffnet eine solche Möglichkeit nicht. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Beschäftigung, also eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine Beschäftigung im Sinn des § 7 SGB VI nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Verfügt ein Ausländer – wie der Kläger – nicht über einen Aufenthaltstitel, sondern lediglich über eine Duldung, so ist ihm nach § 32 BeschV lediglich die Möglichkeit einer Beschäftigung (einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit) eröffnet, nicht aber die Möglichkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

2. Die Auffassung des Klägers, ihm sei auch ab Oktober 2010 eine selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet gewesen, weil die vorherige Gestattung mangels Rücknahmeverwaltungsakt fortgegolten habe, ist unzutreffend.

Es spricht viel dafür, dass dem Kläger zwischen September 2007 und Oktober 2010 rechtswidrig, aufgrund der Regelungswirkung der in dieser Zeit geltenden Duldungsverwaltungsakte jedoch wirksam, eine selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet gewesen ist. In der Duldung vom 20. September 2007 und in den bis zum 8. April 2010 erteilten Duldungen ist dem Kläger eine „Erwerbstätigkeit“ gestattet worden. Dieser Begriff umfasst auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit, sodass der Kläger ein entsprechendes Verständnis entwickeln konnte. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die (wegen der Bestimmung des § 32 BeschV gegebene) Rechtswidrigkeit einer solchen Gestattung bekannt gewesen wäre und deshalb seine Berufung auf die Gestattung Treu und Glauben (vgl. §§ 133, 157 BGB, die auch im öffentlichen Recht anwendbar sind; hierzu z.B. BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 23 ZB 14.2605 – BeckRS 2016, 51514; BayVGH, B.v. 6.5.2011 – 19 ZB 09.1045 – BeckRS 2011, 30656) widersprochen hätte, liegen nicht vor. Der Umstand, dass dem Kläger bis September 2007 nicht eine „Erwerbstätigkeit“, sondern lediglich eine konkrete Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft gestattet gewesen ist, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar, denn ersichtlich sollte eine Erweiterung der Gestattung erfolgen und das Ausmaß der Erweiterung ist lediglich durch den nicht näher konkretisierten, die Selbstständigkeit grundsätzlich einschließenden Begriff „Erwerbstätigkeit“ deutlich gemacht worden.

Die Gestattung der Erwerbstätigkeit vom 8. April 2010 hat jedoch am 7. Oktober 2010 allein durch Fristablauf ihre Wirkungen verloren. Am 20. Oktober 2010 ist eine Neuerteilung der Duldung erfolgt und eine Erwerbstätigkeit nur noch in unselbstständiger Form gestattet worden.

Eintragungen in Duldungsbescheinigungen über die Zulässigkeit von Erwerbstätigkeit, wie sie im Fall des Kläger in unterschiedlicher Weise vorgenommen worden sind, sind Nebenbestimmungen, allerdings nicht im Sinn des Art. 36 VwVfG, sondern nur im weiteren Sinn (vgl. VGH BW, U.v. 10.7.2017 – 11 S 695/17 – AuAS 2017, S. 220 f.; zu den bisher vertretenen unterschiedlichen Auffassungen vgl. Bünte/Knödler in NVwZ 2010, 1328 ff.). Auch die Beklagte hat die Beschäftigungserlaubnis nicht durch einen gesonderten förmlichen Bescheid erteilt, sondern durch einen entsprechenden Zusatz in der Duldungsbescheinigung mit der jeweiligen Duldung verbunden. Auch wenn dies nicht ausdrücklich im Aufenthaltsgesetz zum Ausdruck gebracht wird, steht die Beschäftigungserlaubnis in einem unlösbaren engen Zusammenhang mit dem konkreten Aufenthaltstitel oder der konkreten Duldung, ohne dass eine auflösende Bedingung beigefügt werden müsste; dieses schließt es nicht aus, dass die Geltungsdauer einer Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich kürzer bemessen wird als die des Titels oder der Duldung selbst. Eine über den Titel oder die Duldung in zeitlicher Hinsicht hinausgehende Erlaubnis, wie sie noch nach dem früheren selbstständigen Arbeitserlaubnisverfahren denkbar war, ist dem Aufenthaltsgesetz fremd. Andernfalls könnte eine über den konkreten Titel oder die konkrete Duldung hinausreichende Bindung der Ausländerbehörde eintreten, die der Neuordnung des Rechts der Zulassung einer Erwerbstätigkeit, mit dem das selbstständige Erlaubnisverfahren der Arbeitsverwaltung beseitigt werden sollte, widerspräche (vgl. VGH BW, U.v. 10.7.2017 – 11 S 695/17 – AuAS 2017, 220 ff., sowie Funke-Kaiser in GK AufenthG Stand Juni 2017, § 4 Rn. 91 ff., 105 f., 108 jew. m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist, gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 7.8.2007 – 19 CS 07.1187, B.v. 12.11.2007 – 19 CS 07.2377 – juris), an der er auch im vorliegenden Verfahren festhält, zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung der Duldung auch die Nebenbestimmung über die Zulassung einer Erwerbstätigkeit erfasst mit der Folge, dass mit dem Ablauf der Duldung auch die in der Duldungsbescheinigung enthaltene Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit ihre Rechtswirkungen verliert.

Die Geltung einer Gestattung der Erwerbstätigkeit über den Geltungszeitraum der Duldung hinaus ergibt sich auch nicht aus sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. § 51 Abs. 6 AufenthG gilt nur für Beschränkungen und Auflagen und nicht für die Vergünstigung, erwerbstätig sein zu dürfen. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG fingiert lediglich die Fortgeltung von Aufenthaltstiteln (über die der Kläger nicht verfügt) und nicht die Fortgeltung von Abschiebungshindernissen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift setzt das Bestehen einer Regelungslücke voraus, die nicht erkennbar ist. Die Rechtsposition eines Duldungsinhabers ist nicht mit der eines Inhabers eines Aufenthaltstitels vergleichbar.

Der Prozesskostenhilfebeschluss des 10. Senats im vorliegenden Rechtsstreit (BayVGH, B.v. 27.8.2014 – 10 C 12.1788 – juris Rn. 5) ordnet die Regelung zur Erwerbstätigkeit zwar abweichend als selbstständigen Verwaltungsakt ein, setzt sich aber mit der Frage der zeitlichen Geltung nicht näher auseinander.

Nachdem seit dem Ablauf des Geltungszeitraums der Duldung vom 8. April 2010 (am 7. Oktober 2010) und damit auch des Geltungszeitraums der Regelung der Erwerbstätigkeit in dieser Duldung eine Erwerbstätigkeitsregelung nicht mehr vorhanden gewesen ist, stellt die Abänderung des in der Duldungsbescheinigung vom 8. April 2010 enthaltenen Zusatzes „Erwerbstätigkeit gestattet“ in „unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ durch die Duldung vom 20. Oktober 2010 keine Rücknahme eines Verwaltungsakts gemäß Art. 48 VwVfG dar. Ein Rücknahmeverwaltungsakt, wie er für eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nach Art. 35 VwVfG Voraussetzung ist, ist nicht erlassen worden und für das Wirksamwerden der neuen Regelung vom 20. Oktober 2010 auch nicht erforderlich gewesen.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gestattung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

Der Kläger hat nicht schutzwürdig darauf vertrauen können, dass die ihm bis Oktober 2010 erteilte Gestattung der selbstständigen Erwerbstätigkeit Dauerwirkung hat. Alle Duldungen, die dem Kläger seit dem Abschluss seines Asylverfahrens erteilt worden sind, sind befristet gewesen und haben jeweils einen Eintrag („Nebenbestimmung“) betreffend die Gestattung einer Erwerbstätigkeit enthalten; Bezug auf eine übergreifende Regelung betreffend die Erwerbstätigkeitsgestattung durch Norm oder Verwaltungsakt haben sie nicht genommen. Der Kläger hat somit davon ausgehen müssen, dass auch in jeder weiteren ihm erteilten Duldung ein eigenständiger, den Duldungszeitraum betreffender Vermerk über die Gestattung einer Erwerbstätigkeit enthalten sein wird. Zwar ist dem Beschluss des 10. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2014 (a.a.O.) die Auffassung zu entnehmen, die Regelung zur Erwerbstätigkeit könne von der Duldung und ihrer Geltungsdauer unabhängig sein. Auf die Frage, wonach sich dann die Geltungsdauer der Regelung zur Erwerbstätigkeit bestimmt, ist aber nicht eingegangen worden. Darüber hinaus hat der Kläger der Duldungsbescheinigung vom Oktober 2010 sowie der durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2014 aufgehobenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2012 – in der auf Entscheidungen des hiesigen Senats Bezug genommen wird – entnehmen können, dass in dieser Frage unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung vertreten werden und die Ausländerbehörde eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht zulassen will (vgl. BA S. 4). Weiterhin handelt es sich bei dem Beschluss des 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2014 um eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren; solche Entscheidungen betreffen wegen § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Frage hinreichender Erfolgsaussichten und behalten deshalb die maßgebliche Rechtsauffassung der späteren Hauptsacheentscheidung vor. Die Entscheidung vom 27. August 2014 ist zudem mehr als 3 Jahre nach dem Zeitpunkt ergangen, zu dem der Kläger sein selbstständiges Gewerbe wieder abgemeldet hat, steht also in keinem zeitlichen Zusammenhang mit einer Vertrauensbetätigung.

Der Kläger hat schutzwürdig auch nicht darauf vertrauen können, dass die ihm bis Oktober 2010 mit den Duldungen erteilte Gestattung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in die ihm nachfolgend erteilten Duldungen aufgenommen wird. Seit dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig; sein Aufenthalt im Bundesgebiet stützt sich auf fortlaufend erteilte, regelmäßig auf sechs Monate befristete Duldungen. Dabei handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte, deren Regelungsgehalt in der verbindlichen Erklärung besteht, dass der Ausländer für einen bestimmten Zeitraum nicht abgeschoben wird; Erteilungszeitpunkt und Geltungsdauer sind jeweils taggenau festgelegt. Seit dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens muss der Kläger ständig damit rechnen, dass ihm eine weitere Duldung – und somit auch eine weitere Gestattung einer Erwerbstätigkeit – nicht mehr erteilt wird. Ein solcher Aufenthaltsstatus bietet keine tragfähige Grundlage für eine langfristige Unternehmensgründung und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen bei der Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen. Nach dem Ergebnis des Verfahrens hat der Kläger Erkundigungen betreffend die Dauerhaftigkeit seines Aufenthalts und seine Erwerbsmöglichkeiten nicht eingeholt. Aus den in den Ausländerakten niedergelegten Vermerken über Vorsprachen des Klägers bei der Ausländerbehörde ergibt sich, dass die Speiselokal-Eröffnung nur nebenbei Erwähnung gefunden hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger von einer weiteren (in der Ausländerakte nicht dokumentierten) Unterredung in der Ausländerbehörde gesprochen, in der die Speiselokal-Eröffnung Thema gewesen sei und die vor der Speiselokal-Eröffnung stattgefunden habe. Seine diesbezüglichen Angaben sind jedoch unsubstantiiert und äußerst vage. Auch seine ungefähre zeitliche Einordnung („kurz vor der Gewerbeanmeldung“) ist nicht verlässlich, nachdem er sie mit der zum Gesprächszeitpunkt schon bestehenden Aussicht auf Anmietung des Speiselokals begründet hat, jedoch die Speiselokal-Liegenschaft dem Aktenvermerk vom 28. April 2010 zufolge deutlich länger als einen Monat vor der Anmietung im Blick des Klägers gewesen ist. Dementsprechend ist von der Klägerseite eine Beweiserhebung hinsichtlich einer solchen weiteren Unterredung (etwa durch Einvernahme der ausländerbehördlichen Sachbearbeiterin) nicht beantragt worden. Der Senat hat daher davon auszugehen, dass der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung insgesamt einen guten Eindruck hinterlassen hat, Schwierigkeiten damit hat, die zahlreichen Behördengespräche in den – nunmehr mehr als acht Jahre zurückliegenden – Wochen vor der Speiselokal-Eröffnung auseinander zu halten, und möglicherweise die (von der Sachbearbeiterin zeitnah dokumentierte) Unterredung in der Ausländerbehörde am 28. April 2010 undeutlich in Erinnerung hat, in der die Speiselokal-Eröffnung laut Aktenvermerk nur kurz Erwähnung findet. Im Übrigen gehen die Angaben der Klägerseite zum Gesprächsverlauf dahin, dass die klägerische Auslegung des Begriffs „Erwerbstätigkeit“ behördlicherseits bestätigt worden sei. Eine solche Bestätigung wäre jedoch selbst dann, wenn sie schriftlich erfolgt wäre (vgl. Art. 38 VwVfG), keine taugliche Grundlage für den vom Kläger begehrten Vertrauensschutz, weil sie vor Oktober 2010 erfolgt wäre. Der vom Kläger geltend gemachte Vertrauensschutz bezieht sich jedoch nicht auf diesen Zeitraum, sondern auf die Zeit ab dem 20. Oktober 2010, in der die Nebenbestimmung nicht mehr „Erwerbstätigkeit gestattet“, sondern „unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ gelautet hat.

Insgesamt sprechen die Ergebnisse des Verfahrens dafür, dass der Kläger nicht durch Entscheidungen oder klare Aussagen der Ausländerbehörde zu längerfristigen Investitionen bestimmt worden ist, die sich im Nachhinein als unwirtschaftlich erwiesen haben, sondern durch seine eigene Annahme, angesichts seines vieljährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, des Fehlens eigener Heimreisepapiere und der Lage im Irak (vgl. insoweit die Äußerung des Klägerbevollmächtigten im Verhandlungstermin, Bl. 2 d. Niederschrift) werde sich an seinem Aufenthalt und auch an dessen Bedingungen längerfristig nichts ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 7 Freiwillige Versicherung


(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilli

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 10 C 12.1788

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2012 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als Bevollmächtigter beigeordnet. Gründe Die zul

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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2012 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als Bevollmächtigter beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) zu bewilligen und der ihn vertretende Rechtsanwalt beizuordnen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. liegen vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach ist dem Kläger, der nach Auskunft der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften bestreiten kann, sondern auch derzeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussichten sind nämlich nicht erst dann zu bejahen, wenn die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage mit überwiegender Sicherheit feststehen, sondern bereits dann, wenn sie zumindest offen sind.

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt mit der Begründung, der vom Kläger gestellte Anfechtungsantrag sei bereits unzulässig, weil die der am 20. Oktober 2010 erteilten Duldung beigefügte Nebenbestimmung „Unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ eine rein begünstigende Regelung sei. Soweit der Kläger mit seinem eigentlichen Klagebegehren die Gestattung der selbstständigen Erwerbstätigkeit erreichen wolle, wäre eine Verpflichtungsklage ebenfalls unzulässig, denn ein dahingehender Antrag sei bei der Ausländerbehörde bisher nicht gestellt worden. Zudem sei keine Rechtsgrundlage für eine darauf gerichtete Klage ersichtlich. Schließlich handele es sich bei der in den letzten Jahren in die dem Kläger erteilten Duldungen eingestempelte Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ nur um ein Versehen, denn damit sei nur die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gemeint gewesen. Interpretiere man die Nebenbestimmung so, dass auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit davon erfasst sein sollte, so stelle sich die Frage der Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, denn er sei seit langem vollziehbar ausreisepflichtig und besitze lediglich eine völlig unsichere aufenthaltsrechtliche Stellung.

Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass es dem Kläger mit seiner Klage um die Gestattung der selbstständigen Erwerbstätigkeit geht, die seiner Ansicht nach in dem in seine früheren Duldungen eingestempelten Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ enthalten war.

Entscheidend ist damit für die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Klage zunächst der Rechtscharakter dieses Vermerks. Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich nicht um eine Nebenbestimmung zur Duldung handelt, sondern um einen selbstständigen begünstigenden Verwaltungsakt. Dafür spricht, dass diesem ein eigener Regelungsgehalt zukommt, weil zwar eine enge unmittelbare sachliche Verbindung zu der zugrundeliegenden Duldung besteht, es sich aber nicht um eine eigentliche Nebenbestimmung im Sinne des § 12 Abs. 2 bzw. § 61 Abs. 1 und 1a AufenthG handelt (vgl. Funke-Kaiser in GK Aufenthaltsgesetz, § 84 Rn. 25). Der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ ist nämlich weder eine Bedingung noch eine Auflage noch eine räumliche Beschränkung, die in § 12 AufenthG und § 61 AufenthG ausdrücklich genannt sind. Auch nach der Legaldefinition in Art. 36 BayVwVfG sind Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten grundsätzlich Anordnungen, die den Betroffenen in irgendeiner Weise belasten, wie zum Beispiel - hier unstreitig nicht gegeben - die Befristung eines Verwaltungsakts, die Auferlegung einer Bedingung und die in Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 und 5 BayVwVfG genannten Vorbehalte. Der Vermerk ist aber auch nicht als Auflage anzusehen, denn dies ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Der Kläger musste aber weder erwerbstätig sein noch musste er dies unterlassen. Auch diese Art von Nebenbestimmung liegt hier also nicht vor. Aus diesen Gründen erscheint es dem Senat nicht fernliegend, dass es sich bei der Einstempelung „Erwerbstätigkeit gestattet“ in die früheren Duldungen des Klägers tatsächlich um einen selbstständigen begünstigenden Verwaltungsakt handelt.

Dieser begünstigende Verwaltungsakt ist aber durch die Einstempelung des Vermerks „Unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ in die Duldung des Klägers vom 20. Oktober 2010 teilweise zurückgenommen worden. Denn nach der eindeutigen Definition des Begriffs „Erwerbstätigkeit“ in § 2 Abs. 2 AufenthG umfasst Erwerbstätigkeit sowohl die selbstständige Tätigkeit als auch die unselbstständige Erwerbstätigkeit. Damit enthielt der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ sowohl die Erlaubnis für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als auch die Erlaubnis für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Wird im Bescheid vom 20. Oktober 2010 nur noch die unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet, liegt hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit eine konkludente Rücknahme vor mit der Folge, dass dagegen die Anfechtungsklage zulässig wäre.

Daran ändert auch nichts, dass Asylbewerber nur unter bestimmten Voraussetzungen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen und womöglich eine selbstständige Tätigkeit überhaupt nicht ausüben dürfen. Denn dies bedeutet lediglich, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Die Frage der Nichtigkeit drängt sich dem Senat entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts demgegenüber nicht auf. Denn weder führt das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für den Verwaltungsakt ipso jure zur Nichtigkeit (vgl. BVerwG, U. v. 7.10.1964 - VI C 59.63 u. a. - juris Rn. 46), noch wäre der zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führende Fehler offenkundig, was zu einem besonders schwerwiegenden Fehler hinzutreten muss, damit der Verwaltungsakt nichtig ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Von einer Offensichtlichkeit kann aber bereits deshalb nicht gesprochen werden, weil der Kläger selbst keine Veranlassung hatte, den von der Behörde eingestempelten Vermerk überhaupt zu hinterfragen. Ihm sind nämlich in der Vergangenheit immer wieder unterschiedliche Zusätze in die Duldung eingestempelt worden. So wurde seiner ersten ab dem 8. Januar 2002 gültigen Duldung die Nebenbestimmung: „Selbstständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ beigefügt. Später enthielt die Duldung zum Teil gar keine Vermerke zur Erwerbstätigkeit. Erst am 20. Juli 2005 wurde eingestempelt: „Erwerbstätigkeit nur nach vorheriger ausdrücklicher Erlaubnis durch die Ausländerbehörde“. Ab 20. September 2007 galt dann der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“. Danach konnte der Kläger durchaus davon ausgehen, dass ihm zunächst jegliche Erwerbstätigkeit untersagt worden ist, später die Erwerbstätigkeit nur mit ausdrücklicher Erlaubnis und nach einem weiteren mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet schließlich jegliche Erwerbstätigkeit gestattet war.

Stellt sich danach der Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ auf der Duldung des Klägers als ein begünstigender Verwaltungsakt dar, richtet sich dessen Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden, d. h., die Behörde muss einer Ermessensentscheidung treffen. Da sie dies (bislang) nicht getan hat, wäre die Klage des Klägers, sofern man zu ihrer Zulässigkeit kommt, auch begründet.

Ist damit die Klage hinreichend erfolgsversprechend und liegen die Voraussetzungen von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, so ist dem Kläger auch nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger erforderlich.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 124 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.