Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Feb. 2018 - B 6 S 18.30364

bei uns veröffentlicht am19.02.2018

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für ... aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsteller, afghanischer Staatsangehöriger, ließ durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten M. gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für ... vom 13.04.2017 Klage erheben, die nicht begründet wurde. Rechtsanwalt M. legte eine vom Kläger unterzeichnete Vollmacht vom 24.04.2017 vor. Das Verfahren wurde unter dem Az.: B 6 K 17.31510 angelegt. Seitens der Beklagten in diesem Verfahren wurde mit Schriftsatz vom 03.05.2017 Klageabweisung beantragt.

Mit Schreiben vom 29.08.2017 teilte die Regierung von Oberfranken, Zentrale Ausländerbehörde, mit, dass der Antragsteller seit 02.05.2017 amtlich unbekannten Aufenthaltes sei.

An den damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Rechtsanwalt M. erging eine sogenannte Betreibensaufforderung gem. § 81 AsylG mit der Aufforderung, dem Gericht die ladungsfähige Anschrift seines Mandanten mitzuteilen. Diese Betreibensaufforderung erhielt Rechtsanwalt M. laut Empfangsbekenntnis (Gerichtsakte S. 21) am 04.09.2017. Auf die Betreibensaufforderung hin erfolgte keine Reaktion. Am 05.10.2017 stellte das Gericht das Klageverfahren im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass die Klage wegen Nichtbetreibens gem. § 81 S. 1 AsylG als zurückgenommen gilt.

Mit Faxschreiben vom 09.02.2018, das an die Faxnummer des Landgerichts Bayreuth verschickt wurde und infolgedessen erst am 12.02.2018 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eintraf, zeigte sich die jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers an ohne eine Vollmacht vorzulegen und beantragte Akteneinsicht betreffend die Akte B 1 K 17.31510. Aus den zugesendeten Akten des Bundesamtes ergäben sich nicht die Gründe der Einstellung des Verfahrens. Da der Mandant schon am 20.02.2018 nach Afghanistan abgeschoben werden solle, bitte sie höflich um Erledigung. Mit Faxschreiben des Gerichts vom 12.02.2018 wurde der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers um 15:41 Uhr mitgeteilt, dass ohne Vorlage einer Vollmacht keine Akteneinsicht gewährt werden könne. Die Vorlage der Vollmacht erfolgte dann mit Faxeinschreiben vom 15.02.2018. Kopien der gesamten gerichtlichen Asylakte wurden noch am selben Tag gefertigt und der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers per Post übermittelt, die mittlerweile am 18.02.2018 telefonisch auf Nachfrage mitteilte, die Akten erhalten zu haben.

Mit Faxschreiben vom 16.02.2018, das um 14:01 Uhr wiederum an das Landgericht Bayreuth gerichtet wurde und mit zahlreichen Eilhinweisen versehen war, beantragte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, das Verfahren fortzusetzen. Die Voraussetzungen für die Fiktionswirkung seien vorliegend nicht gegeben, da keine wirksame Betreibensaufforderung erfolgt sei. Aus der ihr allein vorliegenden Akte des Bundesamtes sei keine Betreibensaufforderung zu entnehmen. Demnach sei über die Wirksamkeit der Klagerücknahme aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Das Fortsetzungsverfahren wurde unter dem Az.: B 6 K 18.30366 angelegt.

Gleichzeitig wurde beantragt,

festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für ...vom [gemeint offenbar 13.04.2017] aufschiebende Wirkung hat.

Zur Begründung wird angeführt: „Selbst wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 81 AsylG vorliegen, hat der Fortsetzungsantrag jedenfalls zur Wirkung, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, denn bis zur Entscheidung des Gerichtes durch Urteil über den Fortsetzungsantrag entfaltet die Klage nach Stellung des Fortsetzungsantrages weiterhin aufschiebende Wirkung.“ Der Antrag nach § 80 Abs. 5 analog sei zulässig und begründet. Die Klage habe hier bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, so dass § 80 Abs. 5 VwGO analog zur Anwendung komme. Hilfsweise werde für den Fall einer wirksamen Betreibensaufforderung beantragt,

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Der Antragsteller habe die Betreibensaufforderung nicht erhalten und es sei ihm daher nicht möglich gewesen, das Verfahren zu betreiben. Schließlich wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit Fax-Schreiben vom 19.02.2018 beantragte der Antragsgegner, den Eilantrag abzulehnen.

Auf die Begründung wird verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte der Verfahren

B 6 K 17.31510, B 6 K 18.30366 und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen.

II.

1. Der Eilantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 13.04.2017 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m.

§ 80 Abs. 1 VwGO erfährt vorliegend eine Ausnahme (siehe BVerfG, B. v. 25.2.1997, 2 BvR 274/97 juris Rn. 4).

Die Asylklage vom 26.04.2017 (B 6 K 17.31510) entfaltet keine aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Fortsetzungsantrag, weil dieses Fortsetzungsbegehren offensichtlich unzulässig ist (zur aufschiebenden Wirkung von Hauptsacherechtsbehelfen die „nicht offensichtlich unzulässig“ sind, siehe BayVGH, B. v. 26.4.2007, 4 CE 07.266 juris Rn. 10, zu den einzelnen Fallgruppen offensichtlicher Unzulässigkeit siehe Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage Rn. 13 zu § 80 VwGO; siehe auch Rennert in Eyermann, VwGO a.a.O. Rn. 26 zu § 92, wonach sich die Frage stellen könnte, ob der zu einem „Zwischenverfahren“ führende Antrag überhaupt aufschiebend wirkt).

Wird aufgrund des Antrags das ursprüngliche Asylklageverfahren nicht fortgesetzt, fehlt es an der Grundlage, auf der die Klage auf Fortsetzung des eingestellten Klageverfahren aufschiebende Wirkung entfalten könnte.

Die Klage mit dem Antrag auf Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens B 6 K 17.31510 ist zum einen offensichtlich unzulässig, weil der Antragsteller dieses Rechtsschutzbegehren verwirkt hat. Dem steht nicht entgegen, dass – wie die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend ausführt – der Fortsetzungsantrag nach Verfahrenseinstellung nicht fristgebunden ist.

Der Einstellungsbeschluss im Verwaltungsstreitverfahren betreffend den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 13.04.2017 datiert vom 05.10.2017 und wurde dem damals beauftragten Prozessbevollmächtigten des Antragstellers postalisch übermittelt, was der damals offenbar in Frankreich untergetauchte Antragsteller – ebenso wie die zugrundeliegende Betreibensaufforderung – gegen sich gelten lassen muss (siehe § 85 ZPO).

Bis zur Stellung des Fortsetzungsantrags ließ der Antragsteller über vier Monate verstreichen, obwohl er im Bundesgebiet weiterhin anwaltlich vertreten war und er von Frankreich aus ersichtlich mit seinem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt M. hätte Kontakt aufnehmen können. Aufgrund der Gesamtumstände und auch vor dem Hintergrund, der im Asylrecht zur Verfahrensbeschleunigung allgemein verkürzten Rechtsmittelfristen führt vorliegend bereits die untätig verstrichene Zeitspanne von gut vier Monaten zu einer Verwirkung. Der Antragsgegner musste nach vier Monaten, in denen sich der Antragsteller der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen hatte, nicht mehr mit einem Begehren auf Fortsetzung des abgeschlossenen Asylverfahrens rechnen. Das öffentliche Interesse im Sinne der Rechtssicherheit rechtfertigt es im Übrigen, den Antragsteller, der nicht freiwillig, sondern nach zwei vergeblichen Überstellungsversuchen am 17.01.2018 aus Frankreich nach Deutschland zurücküberstellt wurde, auf den Verlust seines Klagerechts auf Fortsetzung des abgeschlossenen Asylverfahrens zu verweisen, zumal er offenbar vorhatte, nicht nach Deutschland zurückzukehren und sich weiterhin in Frankreich aufzuhalten.

Zum anderen ist der Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens unzulässig, weil dem Antragsteller kein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis, das Ausfluss des allgemeinen Verbots eines Rechtsmissbrauchs ist (BayVGH, B. v. 10.12.2001, 21 B 00.31685 juris, Rn. 20) zur Seite steht. Gegenstand des Fortsetzungsverfahrens nach Einstellung gem. § 81 S. 1 AsylG ist der „Streit über die Verfahrensbeendigung“ (BVerfG, B. v. 25.2.1997, 2 BvR 274/97 Rn. 4 juris), d.h. der Streit darüber, ob die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion zu Recht angenommen wurden.

Eine solche rechtsschutzbedürftige Streitigkeit liegt hier nicht vor. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bestreitet lediglich, dass eine wirksame Betreibensaufforderung erfolgt ist, weil ihr nur die BAMF-Akte vorliege. Angesichts der Tatsachen, dass die seit 24.01.2018 mandatierte Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf den gerichtlichen Fax-Hinweis zur Vorlage einer Vollmacht am 12.02.2018 erst am 15.02.2018 reagiert hat, der Inhalt der Akte B 6 K 17.31510 ihr mittlerweile vollständig zur Verfügung steht, dieser Akte die Zustellung der Betreibensaufforderung an den damals Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 05.10.2017 zweifelsfrei zu entnehmen ist (Gerichtsakte S. 21) und in der Sache dennoch keine weitere Äußerung der Prozessbevollmächtigten zum Akteninhalt erfolgte, ist der Antrag auf Fortsetzung des abgeschlossenen Klageverfahrens offenkundig nicht auf die Klärung streitiger Voraussetzungen der erfolgten Verfahrensbeendigung gerichtet. Er verfolgt vielmehr ohne Not nur formal einen Sachanspruch mit einer Begründung ins Blaue hinein, die auch nach Kenntnis des maßgebenden Akteninhalts nicht überarbeitet wird, und zielt ausschließlich auf die aufschiebende Wirkung als solche. Da diese Wirkung der Sachklärung zu dienen bestimmt ist, kann sich auf sie nicht mit Rechtsschutzbedürfnis berufen, wem an einer Klärung streitiger Voraussetzungen der Verfahrensbeendigung als Hauptziel offenbar nicht gelegen ist. Wenn die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ausführt, dass selbst dann, wenn das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 AsylG ausgehe, der Fortsetzungsantrag jedenfalls zur Wirkung habe, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfalte (Gerichtsakte S. 3), bestätigt sie das taktische Hauptziel jenseits einer Sachklärung zu den Voraussetzungen der Verfahrensbeendigung, - und das allemal in Kenntnis des Inhalts der Akte B 6 K 17.31510.

2. Dem Wiedereinsetzungsbegehren ist schon deshalb nicht Folge zu leisten, weil dem bevollmächtigten Prozessvertreter des Antragstellers die Betreibensaufforderung gegen Empfangsbekenntnis am 04.09.2018 (Gerichtsakte S. 21) zugestellt wurde (siehe § 85 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.

4. Nachdem der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos blieb, konnte auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes keinen Erfolg haben (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Feb. 2018 - B 6 S 18.30364 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 81 Nichtbetreiben des Verfahrens


Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 85


Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2018 - M 4 E 18.801

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangeh

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Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.