Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Feb. 2018 - B 5 E 17.994

published on 15/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Feb. 2018 - B 5 E 17.994
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Gericht

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Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 v_z im Bereich „DTTechnik_T“ solange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom 12. Dezember 2017 gegen den Bescheid vom 30. November 2017 bestandskräftig entschieden worden ist.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 9.997,11 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Besetzung einer nach Besoldungsgruppe A 9 v_z Bundesbesoldungsordnung (BBesO) bewerteten Beförderungsstelle.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Wirkung zum 1. Juli 1998 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 t BBesO eingewiesen. Dem Antragsteller ist dauerhaft gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG die Tätigkeit eines Sachbearbeiters PTI Projektierung bei der Deutschen Telekom … zugewiesen. Diese Tätigkeit ist mit T 5 (A 9 m BBesO) bewertet.

Am 1. September 2017 befand sich der Antragsteller 40 Jahre im Dienst der Antragsgegnerin. Der Antragsteller befindet sich in Altersteilzeit, bis zum Ablauf des 14. Februar 2020 wird der Antragsteller 38 Wochenstunden arbeiten, danach ist er bis 30. September 2024 vom Dienst freigestellt.

Mit Beurteilung vom 15. Mai 2017, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 umfasst, wurde dem Antragsteller das Gesamturteil „Hervorragend“ mit der Ausprägung „Basis“ zuerkannt. In den einzelnen Merkmalen (Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln) erhielt der Antragsteller jeweils das beste Ergebnis „sehr gut“. Während des gesamten Beurteilungszeitraumes war ihm eine mit A 9 bewertete Tätigkeit zugewiesen.

Gegen diese Beurteilung wandte sich der Antragsteller mit E-Mail vom 22. Juni 2017, worauf ein Erörterungsgespräch mit einer Vertreterin der Antragsgegnerin stattfand. Zur Begründung führte er aus, dass eine Stellungnahme des Vorgesetzten in die dienstliche Beurteilung nicht einbezogen worden sei. Er ließ durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 Widerspruch erheben.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde 2017/2018 von A 8 nach A 9 v_z hat die Telekom AG für den Unternehmensbereich „…“ 98 Planstellen zur Verfügung gestellt. Die Beförderungsliste umfasst jedoch 1463 für eine Beförderung in Betracht kommende Beamte der Besoldungsgruppe A 8, darunter auch den Antragsteller.

Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller mit, dass er im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde nicht auf eine der Beförderungsstellen befördert werden könne. Es könnten nicht alle Beamtinnen und Beamten befördert werden, die mit dem Gesamturteil „Hervorragend Basis“ bewertet worden seien. Eine weitere Differenzierung der gleich beurteilten Beamtinnen und Beamten sei anhand der Feinausschärfung sowie unter Heranziehung der letzten Beurteilung nicht möglich gewesen. Daher sei das Hilfskriterium „Zeitpunkt der letzten Beförderung“ genutzt worden, wonach nur die spätestens zuletzt zum 1. Juni 1996 beförderten Beamtinnen und Beamten hätten befördert werden können.

Gegen die ablehnende Auswahlentscheidung ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 Widerspruch einlegen, über den bislang nicht entschieden worden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung auf einer für den maßgeblichen Zeitraum fehlerhaften Beurteilung beruhe.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2017 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ließ der Antragsteller gem. § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragen,

der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten des Antragstellers nach Besoldungsgruppe A 9 durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 9 freizuhalten.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller in der letzten Beurteilung mindestens das Gesamturteil „Hervorragend“ mit der Ausprägung „+“ hätte erhalten müssen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG sei verletzt worden. Die Beurteilung sei fehlerhaft, da die Gesamtbeurteilung nicht plausibel begründet und die Stellungnahme zu den vom Antragsteller verfassten Verbesserungsvorschlägen nicht berücksichtigt worden sei. Die Begründung der Beurteilung sei eine summarische Zusammenfassung der Einzelkriterien, ohne auf die individuelle Beurteilung zurückzugreifen, die in der genannten Stellungnahme niedergelegt worden sei. Die Nichtberücksichtigung der Verbesserungsvorschläge zeige sich auch durch die wiederholte Vergabe des Gesamtergebnisses „Hervorragend Basis“. Dies werde darauf gestützt, dass der Antragsteller bereits in der Beförderungsrunde 2016 das Gesamtergebnis „Hervorragend Basis“ erzielt hatte, dieses Gesamtergebnis 2017 jedoch damit begründet werde, dass „das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die auf der Beurteilungsliste zu vergleichen sind, zu verbessern [gewesen sei].“

Zudem hätte unter den Bewerbern mit dem Ergebnis „Hervorragend Basis“ eine Feindifferenzierung vorgenommen werden müssen. Auch dort hätten die Verbesserungsvorschläge des Antragstellers berücksichtigt werden müssen. Auch die Heranziehung des Hilfskriteriums „Zeitpunkt der letzten Beförderung“ sei zu beanstanden, da dies den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Der Antragsteller sei schon mit Wirkung zum 1. Juli 1998 zu spät befördert worden.

Für die Antragsgegnerin beantragte die a … mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde zusammenfassend vorgetragen, dass das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren der Beklagten bereits von mehreren Obergerichten als rechtmäßig und nicht zu beanstanden bewertet worden sei. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt, die Beurteilung des Antragstellers vom 15. Mai 2017 nicht rechtswidrig. Der Antragsteller trage keine durchgreifenden Rügen gegen seine Beurteilung vor. Der Beurteiler habe einen weiten Beurteilungsspielraum. Die Situation bei der Deutschen Telekom AG sei dadurch geprägt, dass ein Großteil der Beamten nicht auf Dienstposten eingesetzt werde, sondern dass ihnen Tätigkeiten zugewiesen oder sie aus dienstlichen Gründen beurlaubt seien. Häufig würden die Beamten Tätigkeiten wahrnehmen, die höherwertig seien als ihr Statusamt. Sie stünden dann in Konkurrenz zu denjenigen Beamten, die auf einem Dienstposten verwendet würden, der ihrem Statusamt entspreche oder die ebenfalls höherwertiger Tätigkeiten ausübten. Diese unterschiedliche Ausgangslage müsse bei der Beurteilung der Beamten berücksichtigt werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum Verbesserungsvorschläge gemacht habe, zwingend in der dienstlichen Beurteilung explizit hätte erwähnt werden und bei der Bewertung/Beurteilung der Leistungen des Antragstellers hätte Berücksichtigung finden müssen. Gleiches gelte für die Feststellung, dass der Antragsteller bei der Prüfung der Firmenabrechnungen häufiger Kosten im vierstelligen Bereich habe vermeiden können. Angesichts des Zwecks der dienstlichen Beurteilung sei die inhaltliche Einbeziehung weiterer Aspekte, wie z.B. Belobigungen, Sonderzahlungen etc. dann geboten, wenn die von dem zu beurteilenden Beamten diesbezüglich gezeigten Leistungen und Fähigkeiten hinreichende Rückschlüsse auf sein Leistungsbild und seine weitere dienstliche Verwendung zulassen. Gemessen daran sei nicht erkennbar, inwiefern das Einreichen von Verbesserungsvorschlägen, Prüfen von Firmenabrechnungen etc. als besondere Fähigkeiten bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zwingend hätten erwähnt und im Ergebnis zu einer besseren Note führen müssen.

Die Stellungnahmen der Führungskräfte stellten selbst keine dienstliche Beurteilung dar, gäben diese und deren Inhalt nicht abschließend vor, sondern seien lediglich Erkenntnisquellen für die Beurteiler.

Das Heranziehen von Hilfskriterien wie das Dienst- und Lebensalter sei zulässig, wenn alle unmittelbaren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden seien. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Bestimmung von Hilfsauswahlkriterien ein weites Ermessen zu. Es bleibe im Verborgenen, inwiefern der Antragsteller nach seinem Vortrag „schon bei der Beförderung zum 1. Juli 1998 zu spät befördert worden sei“.

Aus der Tatsache, dass der Antragsteller in der streitgegenständlichen und der vorherigen Beurteilung das Gesamtergebnis „Hervorragend Basis“ erhalten habe und sich der Hinweis in der Beurteilung finde, dass das Gesamtergebnis in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die in der Beurteilungsliste zu vergleichen sind, zu verbessern war, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beurteilung im Vergleich zur Vorbeurteilung zu verbessern gewesen sei.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 wurde der erfolgreiche Bewerber zum Verfahren beigeladen wurden. Der Beigeladene äußerte sich nicht zum Verfahren und stellte keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.

a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, weil die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint. Die der Beförderungsentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 15. Mai 2017 hält einer gerichtlichen Kontrolle nicht Stand.

Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 30.03.2016 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 8).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 05.03.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B.v. 30.03.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 9).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ also seine Auswahl möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112/116).

Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vorbringt, durch. Die Beurteilung vom 15. Mai 2017 berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat (siehe unten aa)) und ist mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet (siehe unten bb)).

aa) Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 29. Mai 2017 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der D …“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Diese haben bei ihren Stellungnahmen gemäß § 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien das Statusamt unberücksichtigt zu lassen. Sie erstellen folglich eine Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien aufgrund der auf dem konkreten Dienstposten/Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nach einem fünfstufigen Notensystem (vgl. Anlage 3 der Beurteilungsrichtlinien), das von „in geringem Maße bewährt“ bis „sehr gut“ reicht. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 enthaltene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für jeden Beamten eine solche von der unmittelbaren Führungskraft erstellte Stellungnahme vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Gemäß § 2 Abs. 3 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler(innen) dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien, § 2 Abs. 3 und 4 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV). Dabei haben die Beurteiler(innen) unter Beachtung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse die Stellungnahmen des oder der unmittelbaren Vorgesetzten einer 6er-Skala (Beurteilungspunkte) zuzuordnen, wobei die Abstufung von der 5er-Skala der (gleichlautenden) Einzelkriterien zu der 6er-Skala des Gesamturteils, welche zusätzlich die Höchstnote „hervorragend“ umfasst, dem Zweck einer weiteren Differenzierung dient. Eine weitere Differenzierung innerhalb der Notenstufen der 6er-Skala erfolgt durch die Vergabe der Ausprägungsmerkmale (in aufsteigender Reihenfolge) Basis, + oder ++. Hierbei soll die Breite der Beurteilungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Das so gefundene Gesamtergebnis ist (textlich) zu begründen (Ziffer 4.2. der Beurteilungsrichtlinien i.V.m. § 2 Abs. 4 des Leitfadens für Erst- und Zweitbeurteiler/innen (Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B.v. 23.01.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 14; B.v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f., B.v. 30.03.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 14). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BayVGH, B.v. 23.01.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m.w.N.).

Die der Beförderungsentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung vom 15. Mai 2017 hält indes einer Überprüfung nicht stand, da sie verschiedene Begründungserfordernisse nicht erfüllt.

bb) Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers um eine Besoldungsgruppe), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20/36; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; B.v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „sehr gut“ erfüllt, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; B.v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; B.v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris).

Diesen Anforderungen genügt die Beurteilung vom 15. Mai 2017 nicht. Unstreitig war der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraums (1.6.2015 - 31.8.2016) höherwertig als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin - ohne näheren Nachweis - entsprechend A 9 bewertet. Seine auf dieser Stelle geleistete Arbeit hat seine unmittelbare Führungskraft in der Stellungnahme zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung sechsmal mit der besten Note „sehr gut“ bewertet (hinsichtlich der Arbeitsergebnisse, praktischen Arbeitsweise, allgemeinen Befähigung, fachlichen Kompetenz, der sozialen Kompetenzen und des wirtschaftlichen Handelns). Die Führungskräfte haben bei ihrer Stellungnahme nach den ausdrücklichen Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Bei der dienstlichen Beurteilung hingegen waren von den Beurteilern die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie die konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) innerhalb des Beurteilungszeitraums zu berücksichtigen (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien). In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 15. Mai 2017 sind ebenfalls für alle Einzelkriterien die Noten „sehr gut“ vergeben worden. Inwieweit daher bei den Einzelnoten bzw. bei dem Gesamtprädikat die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers berücksichtigt worden ist, ergibt sich aus der Begründung nicht.

Zwar ergibt sich aus der in der Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers enthaltenen Passage, „Die höherwertige Tätigkeit wurde in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt“, dass den Beurteilern der Aspekt der höherwertigen Tätigkeit des Antragstellers bewusst gewesen ist; wie eine entsprechende Berücksichtigung erfolgt ist, lässt sich jedoch auch der oben wiedergegebenen formelhaften Begründung nicht entnehmen. Auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschobene Ausführung, dass die „Beurteiler sowohl eine gegebene Höherwertigkeit als auch weitere beurteilungsbeeinflussende Faktoren aller zu beurteilenden Beamten zu berücksichtigen haben“ und dies beim Antragsteller zu einer Verbesserung geführt habe, lässt jegliche individuelle Plausibilisierung missen. Auch dadurch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Höherwertigkeit berücksichtigt wurde und sich konkret ausgewirkt hat. Ebenso wenig sind auf den Antragsteller bezogen die beurteilungsbeeinflussenden Faktoren und die Art ihrer Auswirkung auf die Beurteilung benannt. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen der Antragsteller gemessen an seinem Statusamt genau dieses Gesamtergebnis und nicht eine bessere Gesamtbeurteilung als letztlich die drittbeste Gesamtnote „Hervorragend Basis“ in einem 18-stufigen Notensystem erhalten hat. Die bloße Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei (hinreichend) im Gesamtergebnis entsprechend berücksichtigt worden, ersetzt die erforderliche Begründung auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Beurteiler nicht.

cc) Hinzu kommt, dass die Herleitung des Gesamtprädikats „Hervorragend Basis“ auch ansonsten aus den Einzelmerkmalen (sechsmal „sehr gut“) nicht nachvollziehbar begründet wurde. Die Begründung des Gesamturteils muss aber auch hinsichtlich der Festlegung des Ausprägungsgrades (Basis, + oder ++) nachvollziehbar sein. Dabei ist zu bedenken, dass selbst dem Gesamturteil „Hervorragend ++“ keine besseren Einzelleistungen als sechsmal (bzw. bei Bewertung des Einzelkriteriums Führungsverhalten siebenmal) die Einzelnote „sehr gut“ zu Grunde liegen können. Deshalb bedarf es in diesem Falle - wie hier - einer plausiblen einzelfallbezogenen Begründung zur Festlegung des Ausprägungsgrades (vgl. OVG NRW, B.v. 22.03.2016 - 1 B 1459/15 - juris Rn. 17; OVG Saarl, B.v. 29.03.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.; BVerwG, U.v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 - juris).

Daran fehlt es vorliegend. Die Begründung des Gesamturteils, in welcher es heißt: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse wird das oben angegebene Gesamturteil festgesetzt“ ist insoweit nicht aussagekräftig bzw. reicht für sich betrachtet nicht aus, um die vergebene Gesamtnote hinsichtlich des gewählten Ausprägungsgrades nachvollziehbar zu begründen, zumal sich die Begründung im Übrigen in einer Wiederholung von Auszügen aus der Umschreibung des Aufgabengebietes und Textteilen der Einzelbewertungen erschöpft. Eine Darstellung der konkreten Vorgehensweise der Beurteiler bei der Bildung der individuellen Gesamtnote fehlt dagegen. Die Gewichtung der Einzelkriterien ist nicht erkennbar. Zudem fehlt - wie bereits ausgeführt - eine konkrete und nachvollziehbare Begründung dafür, in welcher Weise sich die Höherwertigkeit der Tätigkeit auf die Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat. Die bloße Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei „in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt“ worden, ersetzt die erforderliche Begründung jedenfalls nicht. Insoweit hat die Antragsgegnerin auch in ihrer Antragserwiderung keine ausreichende und überzeugende Begründung mitgeteilt.

Der Satz „Das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung war in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die auf der Beurteilungsliste zu vergleichen sind, zu verbessern“ ist nicht nachvollziehbar, da sich das Gesamtergebnis seit der letzten Beurteilung nicht verändert hat. Insoweit ist die Beurteilung daher auch in sich widersprüchlich.

Daran mag auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschobene Begründung nichts ändern. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin folge daraus entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass dies eine Verbesserung im Vergleich zur Vorbeurteilung bedeute. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit und weiterer beurteilungsbeeinflussender Faktoren aller zu beurteilenden Beamten die Beurteilung des Antragsstellers in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamten, die auf der Beurteilungsliste zu vergleichen sind, zu verbessern gewesen. Davon abgesehen, dass auch dies einer konkreten Plausibilisierung bedurft hätte, hätte diese Begründung des Gesamturteils bereits in der dienstlichen Beurteilung erfolgen müssen, da sie materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung ist (BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - NVwZ 2017, 475 Rn. 41; BVerwG, U.v. 2.3. 2017 - 2 C 51/16 - juris Rn. 17 ff.). Die nachträgliche Plausibilisierung eines bereits vergebenen Gesamturteils verfehlte den Sinn, das Gesamturteil durch eine abschließende Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung (vgl. BVerfG, U.v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 130 zur Begründungspflicht bei der Festsetzung der Alimentation). Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Für eine Nachholung der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung ist - anders als bei der nach wie vor möglichen nachträglichen Plausibilisierung der Einzelnoten - wegen ihrer Funktion der Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung kein Raum (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347/352).

b. Zudem hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigt, dem Dienstherrn einstweilen zu untersagen, auf dem streitgegenständlichen Dienstposten einen anderen Bewerber zu befördern, solange über den Widerspruch des Antragstellers nicht bestandskräftig entschieden wurde (vgl. Nds. OVG, B.v. 3.1.2017 - 5 ME 157/16 - juris Rn. 17ff.). Die Gefahr, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann, besteht vorliegend, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, unmittelbar und zeitnah die Beförderungen durchzusführen.

2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da er keinen Antrag gestellt, sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 23).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 - 3 GKG i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-RR 2013, 58 ff.) und beträgt daher ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris Rn. 9).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 24/10/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert fü
published on 23/01/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. November 2016 - Au 2 E 16.1190 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
published on 26/02/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2016 - Au 2 E 15.1077 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr
published on 23/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. September 2015 - AN 11 E 15.1047 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t
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Annotations

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.