Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Nov. 2017 - B 5 E 17.872

bei uns veröffentlicht am24.11.2017

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen bis zu einer Entscheidung im Hauptsachverfahren als Fraktionsmitglied zugelassen zu werden. Die Antragstellerin gehört dem Stadtrat der Stadt ... seit ... und zugleich der ... Stadtratsfraktion sowie dem Kreistag des Landkreises ... seit ... an. Sie ist seit ... Vorsitzende der ... Fraktion im Bezirkstag. Im Jahr ... wurde sie vom Stadtrat zur zweiten Bürgermeisterin der Stadt ... gewählt. Mit ihrem Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen ihren Ausschluss aus der Stadtratsfraktion der ...

Der Oberbürgermeister der Stadt ... erstattete im Juni 2017 wegen der Verbreitung von Gerüchten um seine Person Strafanzeige gegen Unbekannt. Die Antragstellerin gab bei der Polizeiinspektion ... im Rahmen des diesbezüglich geführten Ermittlungsverfahrens gegen das Fraktionsmitglied der ... Stadtratsfraktion, ..., eine schriftliche Äußerung unter dem 2. Juli 2017 ab. Herr Rechtsanwalt ... (ebenfalls Fraktionsmitglied der ... Stadtratsfraktion), der Herrn ... im Ermittlungsverfahren vertritt, las in einer Sonderfraktionssitzung am 8. September 2017 unter anderem auch die schriftliche Äußerung der Antragstellerin aus den Ermittlungsakten vor. Mit Beschluss vom 9. November 2017 stellte das Amtsgericht ... das gegen das Mitglied der ... Stadtratsfraktion ... geführte Strafverfahren mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gem. § 153a der Strafprozessordnung (StPO) gegen eine Geldauflage von 900 EUR vorläufig ein.

Auf den Vorwurf der Fraktion, die Antragstellerin habe im Ermittlungsverfahren Fraktionsinterna weitergegeben, fand am 14. September 2017 eine Fraktionssondersitzung statt. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, verweigerte dies aber und verließ die Sitzung.

Mit Schreiben vom 15. September 2017 teilte der 1. stellvertretende Fraktionsvorsitzende gegenüber der Stadt ... mit, dass die Fraktion einen Sitzplatzwechsel für die Sitzungen im großen Sitzungssaal beschlossen habe und die Plätze der Antragstellerin und des 1. stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden getauscht würden, damit der Vorsitzende und sein erster Vertreter nebeneinander sitzen könnten. Mit Schreiben vom 17. September 2017 teilte der ... Fraktionsvorsitzende dem Oberbürgermeister mit, dass die Antragstellerin die ... Fraktion verlassen habe. Es werde gebeten, dies bei künftigen Formalitäten zu berücksichtigen.

Die Antragstellerin gab mit Schreiben vom 19. September 2017 eine Stellungnahme gegenüber der Presse ab, dass sie weiter Mitglied der ... Fraktion und die ... ihre politische Heimat sei.

Die Antragstellerin wurde zu einer weiteren Fraktionssitzung am 21. September 2017 per E Mail gebeten. Hierzu erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. September 2017, dass sie wegen anderer terminlicher Gründe nicht teilnehmen könne und dass die Art der Einladung nicht korrekt gewesen sei. Sie hätte, da sie niemals ihren Austritt aus der Fraktion erklärt oder angedeutet habe, offiziell eingeladen werden müssen.

Mit Schreiben vom 22. September 2017 wurde die Antragstellerin zur Fraktionssondersitzung am 8. Oktober 2017 geladen. In der Sondersitzung solle der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben werden, „zu den Vorwürfen der Verletzung der Vertraulichkeit und der Verleumdung eines Fraktionsmitglieds Stellung zu nehmen.“

In der Fraktionssitzung am 8. Oktober 2017 äußerte die Antragstellerin ausweislich des von ihr vorgelegten Redekonzepts, der Vorwurf, sie hätte aus vertraulicher Fraktionssitzung Interna offenbart, sei völlig falsch. Sie habe im Ermittlungsverfahren diesbezüglich kein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt. Die Verpflichtung zur Zeugenaussage gehe vor. Sie habe gegenüber der Polizei den Fraktionskollegen ... nicht verleumdet. Sie habe wahrheitsgemäß den Ermittlungsbehörden mitgeteilt, was ihr nach ihrer Erinnerung und bestem Wissen und Gewissen inhaltlich zur Verfügung gestanden habe. Es bestünde nicht der geringste Anlass von der schriftlichen Aussage gegenüber der Polizei abzuweichen. Da die Zeugenaussage inhaltlich zutreffend sei, könne sie auch keine Beleidigung oder Verleumdung darstellen.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2017 wurde die Antragstellerin aus der Stadtratsfraktion der ... ausgeschlossen. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben der ... Fraktion vom 8. Oktober 2017 mit der Begründung mitgeteilt, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheine. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 informierte der ... Fraktionsvorsitzende den Oberbürgermeister über den Ausschluss und bat um Berücksichtigung und um Mitteilung, wie sich dies auf die Sitzverteilung in den Senaten auswirken würde.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 wandte sich die Stadt ... an den Fraktionsvorsitzenden der ... Stadtratsfraktion. Nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO habe der Stadtrat bei Änderung der Fraktionsstärke die Besetzung der Ausschüsse zu prüfen. Bevor eine Neubesetzung der Ausschüsse durch Stadtratsbeschluss erfolgen könne, sei aus Gründen der Rechtsklarheit durch Stadtratsbeschluss festzustellen, dass der Ausgeschlossene seinen Ausschusssitz verliere. Die Fraktion wurde aufgefordert, Gründe mitzuteilen, aus denen sich ergebe, warum das Vertrauensverhältnis zur Antragstellerin nachhaltig gestört sei.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017, eingegangen beim Landgericht ... am selben Tage, ließ die Antragstellerin Feststellungsklage erheben mit dem Antrag, den Beschluss der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2017 als rechtswidrig und unwirksam festzustellen. Mit weiterem Schreiben vom 11. Oktober 2017 ließ die Antragstellerin zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen und beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragstellerin durch die Verhinderung der Teilnahme an Fraktionssitzungen Informations- und Einflussmöglichkeiten genommen würden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zweite Bürgermeisterin der Stadt ... und Mitglied des Kreistages und des Bezirkstages sei. Die Antragstellerin sei als gewählte Stadträtin und Mitglied der ... Fraktion in den Gremien Verwaltungssenat, Bausenat, Aufsichtsrätin in ... und ... tätig. Der Ausschluss aus der Fraktion könne zu einer Änderung des Kräfteverhältnisses im Stadtrat führen, wobei auch die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Delegationen betroffen wäre. Die Rechtmäßigkeit von Ausschussbeschlüssen sei abhängig von der ordnungsgemäßen Sitzverteilung. Aus diesem Grund müsse eine kurzfristige Entscheidung darüber getroffen werden, ob der Ausschluss wirksam sei. Der Ausschluss aus der Fraktion sei rechtswidrig. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Vier Fraktionsmitglieder hätten gegen den Ausschluss gestimmt. Zum Ausschluss sei es nur gekommen, da zwei Fraktionsmitglieder, Herr Rechtsanwalt ... und Herr ..., aus persönlichen Gründen ein starkes Interesse gehabt hätten, die Antragstellerin aus der Fraktion auszuschließen. Dies werde nach einem Zeitungsbericht der ... auch in der Öffentlichkeit so gesehen. Der Antragstellerin könne es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie eine schriftliche Aussage gegenüber der Polizeiinspektion ... auf Anweisung der Staatsanwaltschaft abgegeben habe. Sie habe dabei nur ihre staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt, eine wahrheitsgemäße Aussage abzugeben. Obwohl die Antragstellerin keine Austrittserklärung abgegeben habe und auch nicht austreten wolle, habe der Fraktionsvorsitzende den Medien und dem Oberbürgermeister gegenüber das Gegenteil mitgeteilt. Die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten das Ansehen in der Öffentlichkeit nicht nachhaltig geschädigt, da ihr in vielen Zuschriften von Bürgern Solidarität versichert worden sei. Die Antragstellerin habe mehrmals versichert, dass sie weiterhin eine gedeihliche Arbeit mit der Antragsgegnerin anstrebe. Die Annahme, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei, müsse objektiv nachvollziehbar erscheinen. Dies sei bei einem rein zwischenmenschlichen Zerwürfnis nicht der Fall. Es sei bedenklich, dass das Fraktionsmitglied Herr Rechtsanwalt ... in der Fraktionssitzung aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft vorgelesen habe. Der Schutzbereich des § 203 StGB beziehe sich auch auf Dritte. Es werde der Standpunkt vertreten, dass eine Schweigepflichtentbindung der Dritten Personen nötig sei, wenn geschützte Informationen an andere Personen als den Mandanten weitergegeben werden. Die Antragstellerin fügte ihrer Antragsschrift eine eidesstattliche Versicherung vom 11. Oktober 2017 bei, in der sie unter anderem ausführte, dass sie auch in Zukunft ihre Tätigkeit in verschiedenen Gremien in vollem Umfang in den Dienst der ... stellen wolle. In der Klagebegründung wird zusätzlich ausgeführt, dass der Antragstellerin der Vorwurf gemacht worden sei, sie habe der Presse gegenüber Interna aus der Fraktionssitzung weitergegeben. Die Antragstellerin habe aber keinen Einfluss auf die Presseberichterstattung. Die Abstimmung in der Fraktion habe ein Ergebnis von 6 zu 4 Stimmen erbracht. 4 Mitglieder der Fraktion seien der Überzeugung gewesen, dass mit der Antragstellerin weiterhin eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich sei. Zudem hätten die Fraktionsmitglieder ... und ... mitgestimmt, obwohl diese persönliche Interessen in dieser Sache einbringen würden. Es sei § 34 BGB analog anzuwenden, da verbandsfremde Sonderinteressen von der Auswirkung auf Verbandsentscheidungen fernzuhalten seien. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens hätten sowohl Herr ... als auch Herr ... ein persönliches Interesse daran, dass die Antragstellerin als unglaubwürdig dargestellt werde. Ohne deren Stimmen wäre keine Mehrheit für den Ausschluss der Antragstellerin zustande gekommen. Wegen der Auswirkungen des Ausschlusses aus der Fraktion für die politische Arbeit und die Gemeindevertretung sei ein Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführen. Die Antragstellerin habe Anspruch darauf, dass ihr nachvollziehbare Gründe mitgeteilt werden, die für den Ausschluss ursächlich gewesen sind.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 ließ die Antragsgegnerin durch ihre Bevollmächtigten erklären, dass kein ordnungsgemäßer passivlegitimierter Antragsgegner benannt worden sei. Bei der Stadtratsfraktion handele es sich um eine Gruppe, die weder einen eingetragenen Verein, noch eine Partei darstelle, so dass die Klage gegen eine Einzelperson unzulässig erscheine. Eine Eilbedürftigkeit liege nicht vor, da die Antragstellerin als zweite Bürgermeisterin umfassend über die Entscheidungen, die dem Stadtrat vorgelegt werden, informiert sei. Das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet, da die Behauptungen hinsichtlich des Stadtratskollegen ... falsch seien und aus einer vertraulichen Sitzung an die Staatsanwaltschaft weitergegeben worden seien. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 an das Landgericht ... lässt die Antragsgegnerin ausführen, dass die Antragstellerin in dem Ermittlungsverfahren ein Fraktionsmitglied der Verursachung eines Gerüchts bezichtigt habe und durch falsche Zitierung aus dem Verlauf einer Fraktionssitzung der weiteren Zusammenarbeit die Vertrauensgrundlage entzogen habe. Falsch habe die Antragstellerin auch in den Ermittlungsakten angegeben, dass es sich um Äußerungen in mehreren Fraktionssitzungen gehandelt habe.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 8. November 2017, stellte das Landgericht ... fest, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig ist und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Bayreuth.

Mit Schreiben vom 10. November 2017 stellte die Antragsgegnerin klar, dass die ... Fraktion keine Geschäftsordnung habe.

Mit Schreiben vom 23. November 2017 ließ die Antragsgegnerin durch ihre Prozessbevollmächtigten beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass Herr ... in der Fraktionssitzung am 11. Mai 2017 nur über das Gerücht über den Oberbürgermeister berichten habe wollen, wobei er weder den Namen des Oberbürgermeisters noch den der Mitarbeiterin genannt habe. Eine Diskussion habe sich aufgrund der Intervention des Fraktionsvorsitzenden nicht entfaltet. Herr ... habe das Thema bei keiner weiteren Fraktionssitzung angesprochen. Eine Äußerung des Inhalts, wie sie die Antragstellerin im Ermittlungsverfahren gemacht habe, sei durch Herrn ... nicht gefallen. Es wurden 5 eidesstattliche Versicherungen von Fraktionsmitgliedern vorgelegt. Das Verhalten der Antragstellerin in der Fraktionssitzung vom 14. September 2017 sei von den Fraktionsmitgliedern mehrheitlich (7 zu 1 Stimmen) als Austritt gewertet worden. Die Zeitungsartikel der ... vom 18. und 19. September 2017 enthielten detaillierte Darstellungen von Inhalten und Abläufen der vertraulichen Fraktionssitzung vom 14. September 2017, die von der Antragstellerin an die Presse weitergegeben worden seien. Der Stadtrat habe am 23. Oktober 2017 festgestellt, dass der Ausschluss aus der Fraktion nicht rechtswirksam gewesen sei. Das Strafverfahren gegen Herrn ... sei mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 9. November 2017 eingestellt worden. Der Nachweis der üblen Nachrede habe durch die Staatsanwaltschaft nicht geführt werden können, die Geldauflage sei beglichen worden. Es werde die Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft beantragt. Das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Fraktion sei zerrüttet. Dies ergebe sich auch aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Die Antragstellerin werde im Zeitungsartikel vom 11. November 2017 ebenfalls mit den Worten zitiert, sie wolle mit den Personen, die hier agieren, nichts mehr zu tun haben. Der Antrag sei mangels Passivlegitimation der Antragsgegnerin bereits unzulässig. Richtigerweise wäre der Antrag gegen die einzelnen Fraktionsmitglieder zu richten gewesen. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht geltend gemacht. Sie sei zweite Bürgermeisterin und weiter Ausschussmitglied, woran sich wegen des Stadtratsbeschlusses vom 23. Oktober 2017 nichts geändert habe. Ihr stünden in dieser Funktion weiterhin umfangreiche Informationsmöglichkeiten zur Verfügung, die über das hinausgingen, was an Informationen in Fraktionssitzungen gewonnen werden könne. Es werde auf ein Urteil des VG Regensburg verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass die Klägerin als zweite Bürgermeisterin nicht auf die Information der Fraktion angewiesen sei. Eine Wiederaufnahme in die Fraktion würde deshalb ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Kommunalpolitik nicht verbessern. Eine sinnvolle Sitzungsarbeit sei darüber hinaus vor einer abschließenden gerichtlichen Klärung des Ausschlusses wegen des zerrütteten Verhältnisses nicht zu erwarten. Die Antragstellerin würde durch die einstweilige Zulassung keinen messbaren Vorteil erlangen, in keinem Fall liege aber ein wesentlicher Nachteil oder eine schwere und unzumutbare Belastung vor. Dadurch, dass die Fraktionsarbeit der übrigen Mitglieder lahmgelegt würde, werde sogar noch weiterer Schaden angerichtet. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, da die Mitgliedschaft bereits durch den Austritt aus der Fraktion am 14. September 2017 geendet habe. Die Erklärung der Antragstellerin sei nach dem objektiven Empfängerhorizont als Austritt zu werten. Die Antragstellerin habe in dieser Sitzung angeboten, nicht mehr zu den Fraktionssitzungen zu erscheinen und nur noch, falls sie geladen würde, zu bestimmten Punkten Auskunft zu erteilen. Als dies für die Fraktionsmitglieder nicht akzeptabel erschienen sei, habe sie ihre Sachen gepackt und mit den Worten: „Ich habe verstanden, mir reicht’s, schönen Abend“, die Fraktionssitzung verlassen. Der Umstand, dass vor ihrer Erklärung eine Zwischenlösung – Aufrechterhaltung der Fraktionsmitgliedschaft ohne Teilnahme an den Sitzungen – abgelehnt worden sei, führe dazu, dass ihre darauf folgende Reaktion als Austrittserklärung gewertet werden müsse. Da die überwiegende Mehrheit der Fraktionsmitglieder dies auch so gewertet habe, sei dies ein Indiz für den objektiven Erklärungswert ihres Verhaltens. Unabhängig davon sei der Ausschluss am 8. Oktober 2017 rechtmäßig erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Fraktionsmitglieder ... oder ... befangen sein sollen, bestünden nicht. Es werde entschieden zurückgewiesen, dass die Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin bezweckt werden sollte, da nicht nachvollziehbar sei, wie sich der Ausschluss aus der Fraktion auf die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin auswirken könne. Es bestünde selbst bei Anwendung des § 34 BGB kein Ausschlussgrund, da weder ein Rechtsgeschäft zwischen den genannten Personen und der Fraktion noch die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen den beiden Personen und der Fraktion im Raum gestanden habe. Ein wichtiger Grund für den Ausschluss liege vor. Es habe auf Grund der im Zeitpunkt der Aussage der Antragstellerin geltenden Fassung des § 163 StPO schon keine Verpflichtung gegeben, vor der Polizei auszusagen. Die Zeugnispflicht bestünde nur hinsichtlich einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Antwort auf Fragen der Ermittlungsbehörden, nicht auf Vermutungen. Die einmalige Äußerung des Stadtrats ... habe keinen Anlass gegeben, ihn bei der Zeugenbefragung ins Spiel zu bringen. Er habe durch den Hinweis auf das Gerücht lediglich seine Pflichten als Stadtrat wahrgenommen. Durch ihr Verhalten habe es die Antragstellerin unmöglich gemacht, sich in ihrem Beisein offen über kritische Sachverhalte auszutauschen. Jedes Fraktionsmitglied müsse damit rechnen, sich bei bietender Gelegenheit bei der Polizei angeschwärzt zu sehen. Eine ordnungsgemäße Fraktionsarbeit sei unter diesen Umständen nicht möglich. Zudem stelle die Weitergabe von Inhalten aus vertraulichen Sitzungen an die Presse bereits für sich gesehen einen schweren Verstoß dar, sodass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Es werde festgestellt, dass das Vertrauensverhältnis als gestört angesehen werden müsse, daran werde auch die gerichtliche Entscheidung nichts ändern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig. Der Antrag ist statthaft, weil der Ausschluss aus einer Fraktion der Gemeindevertretung mangels Behördeneigenschaft der Fraktion und wegen Fehlens einer Subordinationsverhältnisses nach unbestrittener Ansicht keinen Verwaltungsakt darstellt, so dass einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausscheidet (HessVGH, B. v. 02.08.1984 – 2 TG 607/84 – HSGZ 1987, 209; OVG NW, B. v. 21.11.1988 – 15 B 2380/88 – DVBl 1989, 940 m.w.N.). Zweifel an der Beteiligtenfähigkeit der Stadtratsfraktion, die als solche mit ihrem vom Fraktionsvorsitzenden unterzeichneten Schreiben vom 8. Oktober 2017 der Antragstellerin den Beschluss über den Fraktionsausschluss mitgeteilt hat, bestehen nicht (Schmidt-Jortzig/Hansen, NVwZ 1994, 116 (118), Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Rn. 7 zu § 61 m.w.N.).

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

a) Der Antrag richtet sich gegen den richtigen Antragsgegner. Es handelt sich vorliegend um einen Organstreit, da es sich um eine Auseinandersetzung von sich gegenüberstehenden Organisationsteilen der juristischen Person der Stadt ... handelt. Im Rahmen dieser kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit ist die Fraktion nach ständiger Rechtsprechung als passivlegitimiert angesehen, obwohl sie sich einer eindeutigen rechtlichen Eingruppierung entzieht. So bezeichnet das Verwaltungsgericht Regensburg die Fraktion, bei der es sich um einen Zusammenschluss von Gremiumsmitgliedern handelt, die auf den gleichen Wahlvorschlag gewählt wurden, als „öffentlich-rechtliche Vereinigung sui generis“ (VG Regensburg, U.v. 19.05.2004 – RN 3 K 03.1273 – juris Rn. 43, ebenso zur passiven Parteifähigkeit Kainz, NJW 1985, 2616, unter Berufung auf OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 226 (227); OLG Bamberg, NJW 1982, 895).

b) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

aa) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und damit die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht. Denn es stellt für die Antragstellerin einen wesentlichen Nachteil dar, wenn sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache zu Unrecht von der Mitwirkung bei der fraktionsinternen Willensbildung ausgeschlossen wäre und damit als fraktionsloser Gemeindevertreter nur eingeschränkt Einflussmöglichkeiten in der Gemeindevertretung hätte (VG Gießen, B.v. 30.05.2003 – 8 G 1662/03 – juris Rn. 4). Dies gilt auch für die Antragstellerin als zweite Bürgermeisterin der Stadt, da sie zum einen als solche nur die Aufgabe hat, den ersten Bürgermeister im Falle dessen Verhinderung zu vertreten (vgl. Art. 39 Abs. 1 GO). Zum anderen geht es der Antragstellerin um die Fraktionsarbeit und die daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten in der Gemeinde, die über die Einflussmöglichkeiten eines Bürgermeisters hinausgehen, da dessen inhaltliche Entscheidungsmöglichkeiten durch Art. 37 GO begrenzt sind. So obliegt die Willensbildung grundsätzlich dem Stadtrat und nicht dem ersten Bürgermeister (Art. 29 GO). Auch für den stellvertretenden Bürgermeister stellt deshalb der Fraktionsausschluss einen wesentlichen Nachteil dar. Nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO hat der Gemeinderat bei der Regelung der Zusammensetzung der Ausschüsse dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Bei einer Änderung der Fraktionsstärke durch Ausschluss sind die Ausschüsse in der Gemeinde neu zu besetzen, wenn durch einen Wechsel das Stärkeverhältnis im Ausschuss so geändert wird, dass es dem vom Gemeinderat beschlossenen Schlüssel nicht mehr entspricht (Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: Dezember 2016, Art. 33 Seite 10 (3.)). Da sich die Zugehörigkeit zur Fraktion somit auch auf die Sitzverteilung in den Ausschüssen auswirken kann, könnten der Antragstellerin durch den Ausschluss auch Einflussnahmemöglichkeiten insoweit entzogen werden, als sie ihre Ausschusssitze verlieren würde. Dass dies bislang noch nicht geschehen ist, da der Stadtrat mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 den Fraktionsausschluss als nicht rechtswirksam erachtet hat, ändert hieran nichts. Denn die Antragsgegnerin hält weiter an der Rechtsauffassung fest, dass die Antragstellerin kein Fraktionsmitglied mehr ist. Sie vertritt ferner gegenüber dem Stadtrat die Ansicht, dass die gerichtliche Entscheidung abzuwarten sei und dass das Verlangen der Ladung, der Geschäftsordnung oder der Protokolle der Fraktionssitzung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses durch die Stadt jeder Rechtsgrundlage entbehre (Seite 2 der Beschlussvorlage der Stadt vom 19. Oktober 2017).

Auch aus dem Urteil des VG Regensburg vom 19. Mai 2004 (RN 3 K 03.1273 – juris) ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich hier nicht um eine Entscheidung im Rahmen eines Antrags nach § 123 VwGO und somit auch nicht um das Verneinen eines Anordnungsgrunds. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass im zu prüfenden Fall ein wichtiger Grund für den Fraktionsausschluss vorlag, da das Vertrauensverhältnis innerhalb der Fraktion zerstört war. Gegenüber dieser Zerstörung des Vertrauensverhältnisses traten gewichtige Interessen der Klägerin als zweite Bürgermeisterin nicht ins Gewicht. Der Fall ist mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, da hier eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht feststeht und es um die Prüfung des Anordnungsgrundes geht.

Der Antragstellerin geht es nicht nur um die Informationen in den Sitzungen der Fraktion, sondern um die Frage, ob sie als fraktionslose Stadträtin weiter ihren Sitz in den Ausschüssen behält. Dass sich der Anordnungsgrund hierauf bezieht, zeigt die Antragsgegnerin selbst durch den Vortrag im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. November 2017. Dort wird dargestellt, dass die Fraktion dem Vorschlag der Antragstellerin, an den Fraktionssitzungen nicht mehr teilzunehmen und nur zu erscheinen, wenn sie geladen würde, entgegen getreten sei (Seite 4 des Schriftsatzes). Somit gibt die Antragsgegnerin selbst zu verstehen, dass es bei der Zugehörigkeit zu einer Fraktion nicht nur um die Frage der Teilnahme an den Sitzungen der Fraktion geht, sondern auch um die Besetzung der Ausschüsse im Stärkeverhältnis der Fraktionen.

Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung, dass in einem Organstreit nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt werden kann, denn in einem Organstreit ist im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden. Diese sind dem Antragsteller nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen und daher weder aus den Grundrechten herzuleiten, noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) angesiedelt. Gemessen daran kommt es nach der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte für den Anordnungsgrund in einem Organstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf an, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. – bei einer Vorwegnahme der Hauptsache – unabweisbar erscheint. Entscheidend für die Vorwegnahme der Hauptsache ist neben der Bedeutung der konkreten Angelegenheit für die Gemeinde vor allem der Rang des Rechtssatzes, dessen Verletzung durch die einstweilige Anordnung abgewendet werden soll. Ausgehend davon kommt auch beim Streit um einen Fraktionsausschluss die Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht (OVG NW, B.v. 20.07.1992 – 15 B 1643/92 – juris Rn. 52). Eine solche Ausnahme wird z.B. dann angesehen, wenn der Fraktionsausschluss dem Willkürverbot widerspricht oder wenn das Verfahren, das zur Ausschließung des Antragstellers geführt hat, rechtsstaatlichen Minimalanforderungen unterläuft (OVG NW, B.v. 20.07.1992 a.a.O.).

bb) Es ist überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht, dass der Ausschluss aus der Fraktion rechtsstaatlichen Minimalanforderungen nicht gerecht wurde. Hieraus ergibt sich auch zugleich die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Hierbei wird berücksichtigt, dass die gerichtliche Kontrolldichte beschränkt ist und fraktionsspezifische Wertungen nicht durch Beurteilungen durch das Gericht ersetzt werden dürfen (Schmidt-Jortzig/Hansen, NVwZ 1994, 116 (119), OVG Saarl, B.v.20.04.2012 – 2 B 105/12 – juris Rn. 15).

(1) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fraktionsmitglied ausgeschlossen werden kann, richtet sich in erster Linie nach den bei der Errichtung der Fraktion getroffenen Absprachen. Fehlt - wie im vorliegenden Fall - eine entsprechende Regelung, so ist es sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der allgemein für die Beendigung von Beteiligungen in Dauerrechtsverhältnissen gilt, die durch die persönliche Zusammenarbeit der Beteiligten geprägt werden. Danach erfordert ein solcher Ausschluss zunächst die Einhaltung bestimmter formeller Voraussetzungen, die nach allgemeiner Ansicht zwingend beachtet werden müssen. Hierzu ist erforderlich, dass dem Ausschluss des Fraktionsmitgliedes eine Anhörung des Betroffenen vorausgeht und zu der Sitzung, in der über den Ausschluss befunden werden soll, sämtliche Fraktionsmitglieder eine Ladung unter konkreter Benennung dieses Tagesordnungspunktes erhalten. Darüber hinaus sind dem ausgeschlossenen Mitglied die Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen (VG Gießen, B.v. 30.05.2003 – 8 G 1662/03 – juris Rn. 6 unter Berufung auf: BayVGH, B. v. 24.11.1988 – 4 CE 88.2620 – NVwZ 1989, 494). Zudem ist für den Ausschluss ein Mehrheitsbeschluss der Fraktion erforderlich (VG Osnabrück, B.v. 17.10.2008 – 1 B 27/08 – juris Rn. 20).

Da ein Fraktionsausschluss erheblich in die politisch-demokratischen Handlungsmöglichkeiten eines gewählten Mitglieds einer Vertretungskörperschaft eingreifen kann, muss der Ausschluss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Mangels Regelung in der Geschäftsordnung der ... Stadtratsfraktion kann hierbei auf Regelungen der Gemeindeordnung entsprechend zurückgegriffen werden. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) kann ein Gemeinderat an der Beratung und der Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst oder einer von ihm kraft Vollmacht vertretenen natürlichen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erbringen kann. Als Vorteil oder Nachteil werden hierbei nicht nur wirtschaftliche Interessen gewertet, sondern auch ideelle oder persönliche Vorteile wie die Mehrung oder Minderung des Einflusses und des Ansehens. Sinn des Art. 49 GO ist es, dass niemand in eigener Sache ein Urteil abgeben und über eigene Sonderinteressen abstimmen soll (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: 01.12.2015, Art. 49 Rn. 12). Ein unter Mitwirkung wegen seiner persönlichen Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds gefasster Beschluss hat die Ungültigkeit des Beschlusses nach Art. 49 Abs. 4 GO zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

Nach unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag stimmte für den Ausschluss der Antragstellerin auch das Fraktionsmitglied ... mit, in dessen Ermittlungsverfahren die Antragstellerin befragt wurde, sowie dessen Prozessbevollmächtigter, Fraktionsmitglied ... Im Hinblick auf den Fortgang seines Ermittlungsverfahrens und der Würdigung der Aussage durch die strafrechtlichen Behörden kann das Fraktionsmitglied ... ein persönliches eigenes Interesse am Ausschluss der Antragstellerin aus der Fraktion haben, da dadurch die Glaubwürdigkeit der Person der Antragstellerin in Frage gestellt werden kann. Würde eine Fraktion nach außen zu verstehen geben, dass der Grund für den Ausschluss eine Falschaussage in einem Ermittlungsverfahren gewesen ist, könnte das Ergebnis dieses Ausschlusses für die Würdigung der Aussage des ausgeschlossenen Mitglieds durch die Ermittlungsbehörden entscheidend sein. Die Aussage könnte als unglaubhaft gewürdigt werden, was dem Beschuldigten zum persönlichen Vorteil gereichen könnte. Ein persönliches eigenes Interesse hatte nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO auch der Prozessbevollmächtigte im Strafverfahren. Vorliegend stimmte die Fraktion nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Antragstellerin mit 6 Stimmen zu 4 Stimmen für den Ausschluss der Antragstellerin aus der Fraktion. Die Fraktionsmitglieder ... (Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens) und ... (dessen Prozessbevollmächtigter) waren auf Grund ihrer persönlichen Betroffenheit nicht stimmberechtigt. Ohne deren Stimmbeteiligung wäre aber die erforderliche Mehrheit für den Fraktionsausschluss nicht zustande gekommen. Die Abstimmung über den Fraktionsausschluss verstößt daher gegen den rechtsstaatlichen Grundgedanken, der in Art. 49 Abs. 1 und Abs. 4 GO zu Grunde gelegt ist und bei dem es sich auch um eine rechtsstaatliche Minimalanforderung handelt.

(2) Hinzu kommt, dass die Gründe, die zu dem Ausschluss geführt haben, der Antragstellerin im Schreiben vom 8. Oktober 2017 nicht mitgeteilt wurden. Auch dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der dazu führt, dass der Fraktionsausschluss als nichtig zu werten ist (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: 01.12.2015, Art. 33 Rn. 8). Das Fraktionsmitglied muss allein durch die Lektüre der Mitteilung über seinen Fraktionsausschluss in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob er den Beschluss hinnehmen oder aber hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Die im Schreiben vom 8. Oktober 2017 gegebenen Begründung, dass „mehrheitlich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint“, wird aufgrund ihrer leerformelhaften Fassung dem Begründungserfordernis nicht gerecht. Dieses Erfordernis stellt auch keine bloße Förmelei dar, denn nur durch die Mitteilung der tragenden Gründe der Ausschlussentscheidung kann der Betroffene erkennen, welche konkreten Umstände zu seinem Ausschluss geführt haben und warum sein Vorbringen die Mehrheit in der Fraktion nicht überzeugen konnte. Hierauf kann vorliegend schon deshalb nicht verzichtet werden, weil die Antragstellerin die Fraktionssitzung bereits vorzeitig verlassen und bei der Abstimmung nicht mehr anwesend war. Die Begründung ist mangels ausdrücklicher Regelung (z.B. in der Geschäftsordnung) auch nicht nachholbar, denn es gibt keinen im Rechtsstaatsprinzip oder in der Garantie effektiven Rechtsschutzes verwurzelten Grundsatz, dass Verstöße gegen Verfahrensvorschriften stets durch Nachholung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt heilbar sind, sodass eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegend nicht angezeigt ist (VG Osnabrück, B.v. 17.10.2008 – 1 B 27/08 – juris Rn. 25).

Da sich der Ausschluss der Antragstellerin aus der Fraktion schon aus formalen Gründen, die rechtsstaatliche Grundsätze in einem erheblichen Maße verletzen, als rechtswidrig erweist, sind die mitgliedschaftlichen Rechte der Antragstellerin wie im Tenor angeordnet, sicherzustellen. Der Ansicht, dass die Antragstellerin ihren Austritt schon am 14. September 2017 selbst erklärt habe, kann nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht gefolgt werden. Das bloße vorzeitige Verlassen der Fraktionssitzung bietet – auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, unter denen dies vorliegend geschah – keine ausreichende Grundlage, um hieraus auf einen Austritt aus der Fraktion zu schließen. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte die Antragsgegnerin sich gar keines Ausschlussverfahrens bedienen müssen. Durch die Wahl dieses Verfahrens gab die Fraktion nach außen zu verstehen, dass sie selbst nicht von einem wirksamen Austritt der Antragstellerin ausging. Insbesondere wurde in der Ladung der Antragstellerin vom 22. September 2017 mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass man von einem bereits erfolgten selbst erklärten Austritt der Antragstellerin ausgegangen sei.

(3) Darüber hinaus hält es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich und damit für glaubhaft gemacht, dass der Fraktionsausschluss auch materiell rechtswidrig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Ausschluss aus der Fraktion nur das letzte Mittel der Wahl sein kann. Er darf nach ständiger Rechtsprechung erst angeordnet werden, wenn alle milderen Maßnahmen versagt haben oder wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht in Betracht gezogen werden mussten (VG Osnabrück, B.v. 17.10.2008 – 1 B 27/08 – juris Rn. 20; VG Braunschweig, U.v. 12.09.2007 – 1 A 37/07 – juris Rn. 30). Hierbei fällt auf, dass die Antragstellerin ihre Äußerung nur im Ermittlungsverfahren gemacht hat und ihrerseits hinsichtlich der Äußerungen dort nicht an die Öffentlichkeit herangetreten ist. Erst durch das nach unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag der Antragstellerin erfolgte Verlesen aller in den Ermittlungsakten befindlichen Aussagen und dem daran anschließenden Streit um den Ausschluss aus der Fraktion wurde auch die Öffentlichkeit auf die Problematik aufmerksam gemacht. Hierbei ist schon fraglich, ob der Prozessbevollmächtigte ... überhaupt berechtigt war, anderen Fraktionskollegen den Inhalt der Strafakten durch Verlesen zugänglich zu machen. Jedenfalls durfte die Antragstellerin darauf vertrauen, dass ihre Äußerungen im Ermittlungsverfahren nicht an die Öffentlichkeit – auch nicht an andere Fraktionsmitglieder – gelangen.

Sollte der Inhalt einer Fraktionssitzung im Ermittlungsverfahren von der Antragstellerin tatsächlich falsch wiedergegeben worden sein und hätte die Fraktion sich dadurch in ihren Rechten verletzt gesehen, so hätte sie als milderes Mittel die ihrer Ansicht nach richtige Inhaltsdarstellung in diesem Verfahren darlegen können. Soweit es nur um die persönliche Betroffenheit eines Fraktionsmitglieds geht, so hätte dieses im Ermittlungsverfahren unter entsprechender Zeugenangabe selbst seine andere Ansicht darstellen können.

Den Wahrheitsgehalt der Aussage der Antragstellerin zu prüfen, unter fällt den ordentlichen Gerichten bzw. der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren. Sollte sich in diesem Verfahren herausstellen, dass die Antragstellerin bewusst wahrheitswidrig Äußerungen zu Lasten eines Fraktionsmitglieds unternommen hat, so kann das Vertrauensverhältnis derart verletzt sein, dass mildere Mittel als ein Ausschluss nicht in Betracht kommen. Durch den sofortigen Ausschluss aus der Fraktion wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aber bereits – ohne dessen Ausgang abzuwarten – vorweggenommen. Da eine Wiederholungsgefahr hier offensichtlich nicht gegeben ist, wäre ein milderes Mittel hier zunächst gewesen, den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens abzuwarten und im Strafverfahren selbst Sachdarstellungen einzubringen, zumal die Öffentlichkeit in diesem Verfahren ohnehin nicht beteiligt gewesen wäre. Im Übrigen schienen auch die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht nicht von der Unschuld des Herrn ... überzeugt gewesen zu sein, da ansonsten keine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage erfolgt wäre. Die Vorschrift bietet die Möglichkeit, in einem Bereich oberhalb der kleinen Kriminalität, in dem § 153 StPO nicht mehr anwendbar ist, zu einer Erledigung ohne Strafmaßnahmen zu kommen, weil die Einstellung ohne jede Ahndung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde. Für den Betroffenen ist es vorteilhaft, ohne wirkliche (strafähnliche) Sanktion zur Erledigung eines Strafverfahrens zu gelangen und damit zu vermeiden, vorbestraft zu sein (KK-StPO/Diemer StPO § 153a Rn. 1-5, beck-online).

(4) Zudem sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes hier nicht gegeben, weshalb auch aus diesem Grund rechtsstaatlichen Minimalanforderungen für den sofortigen Ausschluss nicht Rechnung getragen wurde. Ein den Ausschluss eines Mitglieds rechtfertigender wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig und derart stören, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann, wobei auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Fraktion abzustellen ist (VG Braunschweig, U.v. 12.09.2007 – 1 A 37/07 – juris). Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Grundes trägt die ausschließende Fraktion die materielle Beweislast (HessVGH, B.v. 13.12.1989 – 6 TG 3175/89 – juris Rn. 5). Mangels Begründung des Ausschlusses ist ein wichtiger Grund nicht erkennbar. Soweit aus den Äußerungen im gerichtlichen Verfahren darauf abgestellt wird, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung eine falsche Aussage gemacht hat, so ergibt sich hierfür mangels diesbezüglicher Ergebnisse im Ermittlungsverfahren kein Anhaltspunkt. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass Ergebnisse aus einer Fraktionsbesprechung im Ermittlungsverfahren weitergegeben wurden. Dies ist aber ebenfalls kein wichtiger Grund, da diese Inhalte keinem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen, weswegen Äußerungen in Fraktionssitzungen, die für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren relevant sein können, von den Fraktionsmitgliedern nicht geheim gehalten werden müssen. Dies gilt erst recht, wenn eine solche Geheimhaltungspflicht nicht von der Fraktion vorab schriftlich in einer Geschäftsordnung festgehalten wurde. Soweit darauf abgestellt wird, dass ein Fraktionsmitglied fälschlicherweise verdächtigt wurde, ein Gerücht verbreitet zu haben, so ist hierfür aus der Zeugenaussage kein Anhaltspunkt ersichtlich: Auf die Frage: „Kennen Sie den Urheber der mitgeteilten Gerüchte/ die Person, welche diese Gerüchte in die Welt setzte namentlich, können Sie Hinweise darauf geben?“, antwortete die Antragstellerin: „Hier kann ich nur vermuten. …“ Weder äußerte die Antragstellerin selbst den Hinweis, dass das Fraktionsmitglied ein Gerücht verbreitet hat, noch gab sie zu verstehen, dass das Fraktionsmitglied dieses Gerücht verbreitet hatte. Sie sprach ausdrücklich nur eine Vermutung aus und erhärtete diese Vermutung mit einer Äußerung des Fraktionsmitglieds, welche in diesem Kontext gefallen sein soll.

Ein wichtiger Grund kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Antragstellerin vertrauliche Inhalte einer Fraktionssitzung an die Presse weitergegeben hat. Die Antragsgegnerin beruft sich hierbei auf die Artikel der ... vom 18. und 19. September 2017. Dem Artikel vom 18. September 2017 ist aber gerade zu entnehmen, dass die Antragstellerin die Pressemitteilung der ... Stadtratsfraktion über den Austritt aus der Fraktion nicht kommentieren wolle. Schon zu diesem Zeitpunkt lagen der Presse offensichtlich Informationen vor. Dass diese Informationen auf die Antragstellerin zurückzuführen sind, wo doch auch die ... Fraktion selbst ihrerseits an die Presse herangetreten war, ist eine bloße Vermutung und wird wohl selbst in einem Hauptsacheverfahren schwer aufzuklären sein. Jedenfalls gibt der diesbezügliche Inhalt des Artikels vom 18. September 2017 hierzu keinen Anhaltspunkt. Eine Geheimhaltungspflicht wurde zudem in einer Geschäftsordnung der Fraktion nicht festgehalten. Wie bereits ausgeführt war es nicht die Antragstellerin, die von sich aus an die Öffentlichkeit herangetreten ist. Das Verfahren wurde durch die fragwürdige Verlesung aus den Ermittlungsakten in Gang gesetzt und durch die Mitteilung des angeblichen Austritts der Öffentlichkeit durch die Fraktion selbst publik gemacht. Eine Weitergabe geheimhaltungspflichtiger Interna aus einer Fraktionssitzung ist dem Inhalt des Zeitungsartikels vom 19. September 2017 zudem nicht zu entnehmen.

(5) Abschließend sei angemerkt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23. November 2017 zwar betont hat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Fraktion als zerstört angesehen werden müsse und dass daran eine gerichtliche Entscheidung nichts ändern würde. Dies soll durch das Vorlegen von 5 eidesstattlichen Versicherungen (darunter jeweils eine der Fraktionskollegen ... und ...) und einem Zeitungsartikel vom 11./12. November 2017 mit einem Zitat der Antragstellerin untermauert werden. Die 5 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Fraktionsmitgliedern spiegeln aber nur die Meinung eines Teils der Fraktion wieder. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt, dass sie ihre Tätigkeit auch in Zukunft in vollem Umfang in den Dienst der ... stellen möchte. Wie sich der Rechtsstreit weiter entwickeln wird auch im Hinblick auf das Zitat in der ... und der strategischen Vorgehensweise einzelner Fraktionsmitglieder wird eine Frage sein, die das Verhältnis der Prozessparteien in Zukunft betreffen wird. Für die Rechtmäßigkeit der Prüfung des Ausschlusses vom 8. Oktober 2017 ist dies aber nicht entscheidungserheblich.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 22.7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Nov. 2017 - B 5 E 17.872

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Nov. 2017 - B 5 E 17.872 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Strafprozeßordnung - StPO | § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 34 Ausschluss vom Stimmrecht


Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Nov. 2017 - B 5 E 17.872 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juni 2014 - 2 B 105/12

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2012 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird
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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Dez. 2017 - B 5 V 17.974

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor 1. Der Vollstreckungsschuldnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth vom 24. November 2017 (Az.: B 5 E 17.872), nämlich die Vollstreckungsgläubigerin vorläufig

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(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2012 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 505 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; jedoch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Der 1946 geborene Kläger war Gymnasiallehrer (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Beklagten. Nach verschiedenen Vorkommnissen, aus denen sich Zweifel an seiner Dienstfähigkeit ergaben, wurde der Kläger 2002 fachärztlich untersucht. 2003 leitete die Beklagte ein Zwangspensionierungsverfahren ein und im Februar 2006 versetzte sie ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die dagegen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Während des Berufungsverfahrens erreichte der Kläger die gesetzliche Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt: Der Senat habe über die Berufung des Klägers entscheiden können, ohne über den zuvor schriftsätzlich gestellten Antrag, alle drei Mitglieder des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, entscheiden zu müssen. Denn dieser Schriftsatz sei nicht von einem Rechtsanwalt erarbeitet worden und genüge deshalb nicht dem Erfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO. Das Klagebegehren habe sich nicht mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erledigt. Weder gebe es übereinstimmende Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten noch eine Erledigung in der Sache, denn der angefochtene Bescheid habe finanzielle Auswirkungen für den Kläger hinsichtlich seiner Dienst- und Ruhestandsbezüge. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen fest, dass der Kläger im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand im Februar 2006 dienstunfähig war. Dabei sei es unerheblich, dass der Sachverständige den Kläger nicht persönlich untersucht habe. Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, warum er hierauf verzichtet habe: Der Kläger habe seiner Bitte, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, zweimal nicht entsprochen; zudem sei es um die Beurteilung des Zeitraums bis 2006 und die sich hieraus ergebenden Befunde gegangen. Für diesen Zeitraum habe es ärztliche Stellungnahmen und Befunde gegeben, die sich auf die Ergebnisse persönlicher Untersuchungen des Klägers stützten.

4

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 3.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr).

6

Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

ob ein Verwaltungsgericht über die Anfechtungsklage eines Beamten gegen dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entscheiden darf, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zwischenzeitlich aus Altersgründen in den Ruhestand getreten ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die damit angesprochene Frage der Erledigung einer Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit infolge Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze ist in der Rechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils geklärt.

7

Erledigt ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn von ihm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen; ein Verwaltungsakt verliert seine Rechtswirkungen u.a. dann, wenn er aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 27. Februar 2014 - BVerwG 2 C 1.13 - ZBR 2014, 195 Rn. 14 ). Eine Zurruhesetzungsverfügung erledigt sich nicht, wenn der betreffende Beamte während des gerichtlichen Verfahrens mit Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Denn sie entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. So bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht. Auch ist die Zurruhesetzungsverfügung Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 10). Das von der Beschwerde herangezogene Urteil des VGH Kassel vom 22. Mai 1996 (1 UE 2558/93 - IÖD 1996, 245) betrifft einen anderen Fall, nämlich einen Beamten, der die gesetzliche Altersgrenze erreicht, ohne dass zuvor eine Zurruhesetzungsverfügung ergangen ist.

8

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

9

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).

10

Der Kläger sieht eine Abweichung des Berufungsurteils von dem abstrakten Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1997 (BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 53, 267 <269>), wonach es bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf Art und Ausmaß der einzelnen Gebrechen des Beamten, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche ankommt, sondern auch auf die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die Fähigkeit des Beamten, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch auf die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Von diesem Rechtssatz weiche der Verwaltungsgerichtshof zwar nicht ausdrücklich, wohl aber konkludent ab, wenn er ausführe, dass die Dienstunfähigkeit nach seiner Überzeugung aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Prof. D. feststehe.

11

Hierin liegt jedoch keine - versteckte - Divergenz. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht unausgesprochen den Rechtssatz aufgestellt, dass die Dienstunfähigkeit eines Beamten losgelöst von den Anforderungen seines - abstrakt-funktionellen - Amtes zu beurteilen ist. Er hat zwar die gesundheitlichen Anforderungen an das Amt eines als Gymnasiallehrers tätigen Oberstudienrats nicht definiert, wohl aber in Bezug genommen („...dass der Kläger dauerhaft gehindert ist, die Anforderungen, die an einen Lehrer am Gymnasium gestellt werden, zu erfüllen", Rn. 36 a.E. des Berufungsurteils). Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die vom Sachverständigen angenommene schwere psychische Störung einer Tätigkeit als Gymnasiallehrer entgegenstand. Damit hat er gerade nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Dienst(un)fähigkeit eines Beamten ohne Bezug auf sein abstrakt-funktionelles Amt zu beurteilen ist.

12

3. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen mit einer Ausnahme (dazu unter 4.) nicht vor.

13

a) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

14

aa) Soweit der Kläger einen solchen Gehörsverstoß in der Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes vom 30. April 2012 wegen des vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Verstoßes gegen den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO sieht, kann er damit nicht durchdringen.

15

Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalls, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Das setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte bei Zuarbeiten Dritter auch selbst den Streitstoff durchdringt und die Verantwortung für die Ausführungen gegenüber dem Gericht übernimmt (Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1).

16

Zwar ist fraglich, ob der Verwaltungsgerichtshof diesen Schriftsatz als nicht vom damaligen Bevollmächtigten des Klägers verfasst und damit wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 VwGO als unbeachtlich ansehen durfte. Das kann aber letztlich dahinstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich mit Verfügung vom 31. Mai 2012 dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers unter Schilderung der aus seiner Sicht hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt, dass er den Schriftsatz vom 30. April 2012 als nicht von einem Rechtsanwalt erarbeitet ansehe und dass deshalb dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügt sei. Dem ist der damalige Bevollmächtigte des Klägers in der Folgezeit nicht entgegengetreten und er hat auch in der mündlichen Verhandlung dreieinhalb Monate später den Inhalt dieses Schriftsatzes nur teilweise aufgenommen. Damit hat der Kläger das Rügerecht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 556 und 295 Abs. 1 ZPO verloren. Gemäß § 556 ZPO kann ein Beteiligter die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr rügen, wenn er das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verloren hat. Nach § 295 Abs. 1 ZPO verliert ein Beteiligter das Rügerecht, wenn er auf die Befolgung der Verfahrensvorschrift verzichtet oder den Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obgleich er zu dieser Verhandlung erschienen war und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (Beschluss vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 4 f. m.w.N.).

17

bb) Auch die Gehörsrüge im Hinblick auf eine aus Sicht des Klägers zu kurz bemessene Äußerungsfrist zum Sachverständigengutachten greift nicht durch. Nach dem Beschwerdevortrag hatte der damalige Bevollmächtigte des Klägers unter Berücksichtigung der ihm vom Verwaltungsgerichtshof gewährten Fristverlängerungen fünf Monate Zeit zur Äußerung, hinzu kamen noch weitere dreieinhalb Monate bis zur mündlichen Verhandlung. Bei einer Äußerungsmöglichkeit über einen Zeitraum von achteinhalb Monaten ist ein Gehörsverstoß wegen zu kurz bemessener Äußerungsmöglichkeit ersichtlich nicht gegeben. Dass der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens noch mehr Zeit benötigte, ist hierbei ohne Belang.

18

cc) Auch in der Ablehnung der Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung lag kein Gehörsverstoß.

19

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers den ersten Vertagungsantrag damit begründet, dass er davon ausgegangen sei, in der mündlichen Verhandlung an diesem Tag werde nur der Sachverständige befragt; das Ergebnis der Beweisaufnahme sei zu bedenken und zu kommentieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Vertagungsantrag unter Hinweis auf § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abgelehnt; es seien keine grundlegend neuen Gesichtspunkte aufgetaucht, die eine Vertagung rechtfertigten könnten.

20

In der Ablehnung dieses Vertagungsantrags lag kein Gehörsverstoß. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers war in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass auch der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens geladen worden war. Er musste davon ausgehen, dass die Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und nicht erst in einem etwaigen weiteren, späteren Verhandlungstermin erörtert werden.

21

Der zweite Vertagungsantrag ist vom damaligen Bevollmächtigten des Klägers nach der per Fax erfolgten Kündigung seines Mandats durch den in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Kläger gestellt und damit begründet worden, ein neuer Anwalt müsse sich erst einarbeiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Vertagungsantrag abgelehnt, weil der Kläger keine Gründe für den Mandatsentzug und das Vertagungsbegehren angegeben habe und der Vertagungsantrag rechtsmissbräuchlich sei.

22

Auch hiergegen ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nichts zu erinnern. Insbesondere durfte der Verwaltungsgerichtshof den auf den während der mündlichen Verhandlung erfolgten Mandatsentzug gestützten Vertagungsantrag im Kontext mit zahlreichen weiteren Vertagungsanträgen im vorherigen Verlauf des gerichtlichen Verfahrens als rechtsmissbräuchlich, weil auf die Verzögerung des Verfahrens zielend, ansehen. Der Beschwerdevortrag, wonach der Mandatsentzug ein „Akt der Verzweiflung" des Klägers gewesen sei, nachdem sich abgezeichnet habe, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne weitere Anhörung des Klägers sein Urteil verkünden wollte, belegt, dass der Mandatsentzug nicht wegen eines erschütterten Vertrauens zu dem früheren Verfahrensbevollmächtigten, sondern zu dem verfahrensfremden Zweck erfolgt ist, nach der Ablehnung des ersten Vertagungsantrages einen Grund für einen weiteren Vertagungsantrag zu schaffen.

23

dd) Schließlich lag auch in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung trotz Kündigung des Mandatsverhältnisses des Klägers zu seinem früheren Bevollmächtigten während der mündlichen Verhandlung kein Gehörsverstoß. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausweislich des Sitzungsprotokolls auf § 87 Abs. 1 ZPO hingewiesen, wonach in Anwaltsprozessen die Kündigung des Vollmachtsvertrags erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt. Die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts ist hier erst nach Beendigung der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen (Eingang per Fax um 14:36 Uhr, Schluss der mündlichen Verhandlung um 12:30 Uhr). Der Verwaltungsgerichtshof durfte mithin in der mündlichen Verhandlung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO von der Fortdauer der Bevollmächtigung des früheren Prozessbevollmächtigten ausgehen.

24

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat auch seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verletzt (mit Ausnahme der Rüge unter 4.).

25

aa) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde insoweit zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof ein Sachverständigengutachten beauftragt und nicht stattdessen vorrangig Personen befragt hat, die den Kläger bereits ärztlich untersucht hatten oder die sich in sonstiger Weise über die Dienstunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand im Jahre 2006 hätten äußern können. Das betrifft die Vernehmung sämtlicher in der Beschwerdeschrift genannten Personen.

26

Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 S. 2 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend nicht nur substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, sondern auch, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 Rn. 4 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

27

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Rahmen entscheidet das Gericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme nach Ermessen. Fehlt dem Gericht die für die Sachverhaltsermittlung erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 Rn. 3 = NVwZ 2007, 345 m.w.N. und vom 20. März 2014 - BVerwG 2 B 59.12 - juris Rn. 9).

28

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist eine schwerwiegende, tief in die Rechtsstellung des Beamten eingreifende Maßnahme. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit setzt in der Regel medizinische Kenntnisse voraus, die das Gericht nicht hat. Deshalb ist im Regelfall ein ärztliches Gutachten erforderlich, dessen Erstellung auch nicht die Befragung von Personen vorgeschaltet werden muss, die ärztliche Diagnosen gestellt haben oder sich in sonstiger Weise über die Dienstunfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand äußern können, wie hier Personalverantwortliche, Ärzte, Personalratsmitglieder und Nachbarn, deren Befragung der Kläger vermisst. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Senat im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO eine sachverständige medizinische Bewertung der vorliegenden ärztlichen Befunde für erforderlich gehalten hat.

29

bb) Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Verwaltungsgerichtshof den Sachverständigen beauftragt hat, das Gutachten auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu erstatten, nachdem der Kläger die erbetene Schweigepflichtentbindung nicht abgegeben hatte.

30

Mit Schreiben vom 1. März 2011 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers hat der Sachverständige ausgeführt, er halte es vor einem noch anzuberaumenden persönlichen Untersuchungstermin mit dem Kläger für geboten, die vollständigen Aufzeichnungen und Unterlagen von mehreren, im Einzelnen aufgeführten Ärzten und Therapeuten einzusehen. Da der Kläger eine frühere, ca. acht Jahren zuvor erteilte Schweigepflichtentbindungserklärung zwei Jahre später widerrufen hatte, bat er um die erneute Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht. Nachdem der Kläger dieser Bitte in der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht nachgekommen war, beauftragte der Verwaltungsgerichtshof den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens auf der Grundlage der sonstigen ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel.

31

Wenn - wie hier - ein gerichtlich bestellter ärztlicher Sachverständiger zur Erfüllung seines Gutachtensauftrags die Einsichtnahme in bestimmte, früher erstellte und im Einzelnen benannte ärztliche Unterlagen für erforderlich hält, dann ist eine Aufforderung an den Beamten, insoweit eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, regelmäßig nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Gibt der Beamte die erbetene Erklärung nicht ab, dann kann und muss der Sachverständige sein Gutachten auf der Basis der sonstigen - ihm zugänglichen - Informationen erstatten. Hiervon zu unterscheiden ist, ob es für eine im Verfahren zur Überprüfung einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ergehende gerichtliche Anordnung an den Beamten, seine bisher behandelnden und begutachtenden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2014 - BVerwG 2 B 24.12 - IÖD 2014, 100 Rn. 7), ob und inwieweit bei einer unberechtigten Nichtbefolgung einer angeordneten ärztlichen Untersuchung oder einer zu Unrecht verweigerten Schweigepflichtentbindung nach den Grundsätzen zur Beweisvereitelung von einer Dienstunfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 12 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 14 sowie Beschlüsse vom 5. November 2013 - BVerwG 2 B 60.13 -NVwZ 2014, 530 Rn. 5 und vom 26. Mai 2014 - BVerwG 2 B 69.12 - Rn. 14 und ob der Sachverständige vor der Erstellung des Gutachtens den betreffenden Beamten befragen und untersuchen muss (dazu sogleich unter 4.).

32

cc) Auch soweit die Beschwerde in der vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Übersendung der Personalakten trotz Widerspruchs gegen die Übersendung einzelner Bestandteile (Vorgänge aus der Zeit vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 22. Juni 2006) eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sieht, weil der Gutachter damit Kenntnis von den Kläger stark belastenden Aussagen und Sachverhalten erhalten hätte, sodass er das Gutachten nicht mehr unvoreingenommen habe anfertigen können, kann sie damit nicht durchdringen.

33

Nach Art. 100e Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Beamtengesetz in der im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung im Februar 2006 geltenden Fassung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702; vgl. auch § 111 Abs. 1 Satz 3 BBG) konnte schon im behördlichen Verfahren einem begutachtenden Arzt die Personalakte ohne Einwilligung des Beamten vorgelegt werden, soweit dies für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens erforderlich war. Dies gilt erst recht in einem gerichtlichen Verfahren. Die Beschwerde legt in keiner Weise dar, woraus sich die Unzulässigkeit der Übermittlung der beanstandeten Unterlagen ergeben soll.

34

dd) Die Ablehnung der Befangenheitsanträge gegen den Sachverständigen begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel.

35

Ein Sachverständiger kann nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO und § 42 Abs. 2 ZPO) ist bereits gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein", d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob der beanstandete Umstand für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit zu zweifeln (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 11. Februar 2013 - BVerwG 2 B 58.12 - Rn. 16 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 2012 - 2 BvR 615/11 - NJW 2012, 3228 Rn. 12 f. und vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1750/12 - MDR 2013, 294 Rn. 14 m.w.N.).

36

Soweit der damalige Bevollmächtigte des Klägers ausweislich der Sitzungsniederschrift den Ablehnungsantrag darauf gestützt hat, dass die auf die Feststellung der Dienstfähigkeit statt auf gesundheitsbezogene Leistungseinschränkungen und dienstliche Anforderungen gerichtete Zielstellung des Gutachtenauftrags die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass ein aus der Sicht eines Beteiligten fehlerhafter Beweisbeschluss nicht die Annahme der Befangenheit des solchermaßen beauftragten Sachverständigen begründen kann; ob der Ablehnungsantrag rechtzeitig im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 2 ZPO gestellt war, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Soweit der damalige Bevollmächtigte des Klägers auf seinen Schriftsatz vom 30. April 2012 Bezug genommen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dieser Schriftsatz nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO genüge und der damalige Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung diesen Gesichtspunkt auch nicht als eigenen Antrag formuliert habe. Dieser in der Niederschrift protokollierten Begründung des Gerichts ist der damalige Bevollmächtigte des Klägers nicht entgegengetreten, insbesondere hat er keinen neuen, auf andere Gesichtspunkte gestützten Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen gestellt. Im Übrigen sind sämtliche Gesichtspunkte, die in der Beschwerdeschrift als Belege für die Voreingenommenheit des Sachverständigen angeführt werden, Ausdruck dessen, dass der Kläger die Bewertungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen für falsch hält, zeigen aber keine Voreingenommenheit des Sachverständigen auf, die sein Gutachten und seine Erläuterungen des Gutachtens unverwertbar machen würden. Dies gilt insbesondere für die Einschätzung des Sachverständigen zu Einwendungen des Klägers als Ausdruck von Querulantentum und zu seiner Annahme, der Kläger habe seine psychische Störung bewusst „dissimuliert" und somit einen Teil seiner Ärzte und Therapeuten getäuscht.

37

ee) Dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Einholung eines weiteren, von einem anderen Sachverständigen zu erstattendes Gutachtens abgelehnt hat, ist verfahrensrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

38

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Ein weiteres Gutachten ist hiernach einzuholen, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste, weil bereits vorliegende Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck erfüllen konnten. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Einwendungen eines Verfahrensbeteiligten, der das bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält, verpflichten das Tatsachengericht für sich genommen nicht, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 14. April 2011 - BVerwG 2 B 80.10 - juris Rn. 7, vom 31. Oktober 2012 - BVerwG 2 B 33.12 - juris Rn. 34 m.w.N. und vom 25. Februar 2013 - BVerwG 2 B 57.12 - juris Rn. 5 m.w.N.).

39

Der Verwaltungsgerichtshof musste kein weiteres Gutachten einholen. Da die Gesichtspunkte, mit denen der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens in der mündlichen Verhandlung begründet wurde, im Kern dieselben waren wie diejenigen, aus denen die Befangenheit des Sachverständigen hergeleitet wurde - die Notwendigkeit der Erstattung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen wurde gerade in der vermeintlichen Befangenheit des bisherigen Sachverständigen gesehen -, kann auf die obigen Ausführungen hierzu (Rn. 36) Bezug genommen werden.

40

c) Dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass der Kläger während des Berufungsverfahrens die für ihn geltende Altersgrenze erreicht hatte, die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung nicht als erledigt angesehen hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Zum einen hat sich die Zurruhesetzungsverfügung nicht dadurch erledigt, dass der Kläger die Altersgrenze erreichte (vgl. oben unter 1.). Zum anderen hat der Kläger selbst seinen Klageantrag nicht umgestellt, sei es, dass er das Verfahren für erledigt oder - im Falle der Nichtzustimmung des Beklagten - die Feststellung der Erledigung beantragt hat.

41

4. Begründet ist dagegen die Rüge, die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sei dadurch verletzt, dass der Sachverständige den Kläger nicht persönlich befragt und untersucht hat, ggfs. nach erneuter Aufforderung.

42

Ein Sachverständigengutachten kann seine Aufgabe, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen, wenn es - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 40) - grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (stRspr; vgl. Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - NVwZ 2014, 372 Rn. 35 und Beschluss vom 31. Oktober 2012 - BVerwG 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 34). Gleiches gilt, wenn das Gutachten auf einer erkennbar unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruht (Urteil vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 36).

43

Welche Untersuchungen erforderlich sind, um eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Erstattung eines ärztlichen Gutachtens zu schaffen, ist eine vom Sachverständigen zu beurteilende medizinische Frage. Im Regelfall dürfte eine persönliche Befragung und Untersuchung des Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit insbesondere dann unabdingbar sein, wenn - wie hier - psychische Krankheiten im Raum stehen. Ob auch für die Beurteilung eines Krankheitsbildes zu einem länger zurückliegenden Zeitraum eine persönliche Untersuchung des Beamten angezeigt ist, ist ebenfalls eine vom Sachverständigen zu beurteilende medizinische Frage. Vielfach wird nicht von vornherein auszuschließen sein, dass die persönliche Befragung Rückschlüsse auch für den ärztlichen Befund zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht. Der Sachverständige muss deshalb plausibel begründen, warum er gleichwohl von einer persönlichen Befragung und Untersuchung des Betroffenen absieht.

44

Im vorliegenden Fall ist das Absehen von der persönlichen Befragung des Klägers nicht plausibel begründet. Der vom Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung hierzu befragte Sachverständige hat ausweislich der Sitzungsniederschrift ausgeführt, er habe den Kläger zum Inhalt der Unterlagen befragen wollen, deren Zugänglichmachung er mittels der Schweigepflichtentbindungserklärung erbeten hatte. Nach deren Verweigerung habe er auf die persönliche Untersuchung insbesondere deshalb verzichtet, weil es für den maßgeblichen Zeitraum von 2002 bis 2006 Befunde gegeben habe, die er ohne persönliche Einvernahme habe bewerten und begutachten können. Eine Untersuchung im Jahre 2011 hätte nicht „automatisch" Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Jahre 2006 zugelassen.

45

Diese Begründung verkennt zum einen den Maßstab für das Absehen von einer grundsätzlich angezeigten persönlichen Untersuchung. Es genügt nicht, dass eine Untersuchung nicht „automatisch" Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu dem maßgeblichen früheren Zeitpunkt zulässt; vielmehr muss von vornherein ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich sein, dass solche Rückschlüsse gezogen werden können.

46

Unabhängig davon ist diese Begründung auch deshalb nicht plausibel, weil der Sachverständige mit dieser Begründung von vornherein von einer persönlichen Befragung und Untersuchung des Klägers hätte absehen können. Seine vorstehend wiedergegebene Begründung steht im Widerspruch dazu, dass der Sachverständige mit Schreiben vom 1. März 2011 den damaligen Bevollmächtigten des Klägers um die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu einzelnen medizinischen Unterlagen gebeten hat mit Blick auf einen „noch anzuberaumenden persönlichen Untersuchungstermin" mit dem Kläger. Demnach hielt der Sachverständige also zu diesem Zeitpunkt eine persönliche Untersuchung des Klägers noch für erforderlich. Dass der Kläger die erbetene Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zwecks Einsichtnahme in die früheren ärztlichen Unterlagen nicht abgegeben hat, war kein plausibler Grund für das spätere Absehen von einer persönlichen Untersuchung des Klägers.

47

In seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 27. Juni 2011 hat der Gutachter zudem selbst ausgeführt, ohne Entbindung von der Schweigepflicht - und damit Kenntnis der Unterlagen dieser Ärzte - werde es sehr schwierig sein, das geforderte Gutachten zu erstatten. Zu diesem Zeitpunkt ging der Gutachter noch davon aus, dass er den Kläger auf der Grundlage dieser ärztlichen Unterlagen untersuchen und befragen werde. Dann ist es ohne nähere - bislang nicht vorliegende - Begründung nicht plausibel, weshalb der Gutachter später angenommen hat, er könne das vom Gericht erbetene Gutachten mit einem geringeren Stand von Informationen erstatten, nämlich ohne die ihm nicht zugänglichen ärztlichen Berichte und zudem ohne persönliche Untersuchung und Befragung des Klägers.

48

Auch die spätere Bitte des Verwaltungsgerichtshofs an den Sachverständigen, nachdem der Kläger die erbetene Schweigepflichtentbindung verweigert hatte, das Gutachten nunmehr auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu erstatten, war nur so zu verstehen, dass der Sachverständige sich durch die Nichtverfügbarkeit der früheren Unterlagen nicht an der Erstattung des Gutachtens gehindert sehen solle. Es besagte nicht - und hätte auch nicht besagen dürfen -, dass der Sachverständige auch auf die ihm mögliche, wenn auch wegen ihm nicht zugänglicher Unterlagen möglicherweise weniger ertragreiche persönliche Untersuchung des Klägers verzichten durfte.

49

Das vorhandene Gutachten ist also nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Klägers zu ergänzen und ggfs. zu überarbeiten. Sollte sich der Kläger einer solchen Untersuchung verweigern, könnten hieraus ggfs. Rückschlüsse für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit gezogen werden (Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 14).

50

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 40 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.