Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Mai 2015 - B 3 E 15.160

published on 18/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Mai 2015 - B 3 E 15.160
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 119,88 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Gebühren-/Beitragsbescheiden des Antragsgegners.

Der Antragsteller wurde seit 01.06.2005 als privater Rundfunkteilnehmer bei der GEZ (jetzt: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio) unter der Teilnehmernummer ... mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät geführt. Seit dem 01.01.2013 wird der Antragsteller zu einem Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) herangezogen.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.12.2013 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von 61,94 EUR fest. Mit weiterem Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.03.2014 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 in Höhe von ebenfalls 61,94 EUR fest. Beide Bescheide waren an den Antragsteller mit der Anschrift ..., ... adressiert.

Mit Mietvertrag vom 16.04.2014 mietete der Antragsteller eine neue Wohnung auf dem Anwesen „...“ in ... an. Das Mietverhältnis begann am 01.07.2014 und wurde mit Kündigungsschreiben des Antragstellers vom 22.08.2014 zum 30.11.2014 gekündigt.

Schließlich setzte der Antragsgegner mit Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 in Höhe von 115,88 EUR fest. Dieser Bescheid war an den Antragsteller mit der Anschrift ..., ... adressiert.

Der Antragsgegner erstellte unter dem 01.11.2014 ein Mahnschreiben an den Antragsteller in Bezug auf die rückständigen Rundfunkbeiträge in Höhe von 239,76 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2014. Das Mahnschreiben vom 01.11.2014 war an den Antragsteller mit der Anschrift ..., ... adressiert.

Unter dem 15.11.2014 teilte die Deutsche Post AG dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller in den ..., ... umgezogen ist.

Am 01.12.2014 erstellte der Antragsgegner ein Schreiben, mit welchem dem Antragsteller die Zwangsvollstreckung angekündigt wurde. Dieses Schreiben war an den Antragsteller mit der Anschrift ..., ... adressiert.

Mit Schreiben vom 02.01.2015 ersuchte der Antragsgegner das Amtsgericht Coburg um die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 in Höhe von 239,76 EUR.

Mit Schreiben des Gerichtsvollziehers ... vom 11.02.2015 wurde dem Antragsteller eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt und er wurde zugleich für den Fall, dass die Zahlung nicht fristgemäß erfolgt, zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert. Der Antragsteller wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 17.02.2015 an den Gerichtsvollzieher ... und widersprach der Zwangsvollstreckung.

Unter dem 24.02.2015 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller weder die Bescheide vom 01.12.2013, 01.03.2014 und 01.09.2014 noch die Mahnungen erhalten habe. Daraufhin übersandte der Antragsgegner mit Schreiben vom 03.03.2015 Kopien der Bescheide an den Bevollmächtigten des Antragstellers.

Am 16.03.2015 gab der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung ab und erklärte: Er habe unter der Adresse ... in ... ca. drei Monate bis zum 14.09.2014 gewohnt. An diesem Tag sei die Ummeldung erfolgt. Ab dem 14.09.2014 habe auch ein Nachsendeauftrag an seine neue Adresse ...in ... bestanden. Er sei sich sicher, dass er in der Zeit, in der er unter der Adresse ... in ... gewohnt habe, keine Gebühren-, Beitrags- oder Festsetzungsbescheide des Antragsgegners bekommen zu haben. Die hier streitgegenständlichen Gebührenbescheide und den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 sowie eine Androhung der Zwangsvollstreckung habe er weder unter der Adresse ..., ... noch - im Zuge des Nachsendeauftrages - unter der jetzigen Adresse ..., ... erhalten. Die vorbezeichneten Gebühren- und Festsetzungsbescheide sowie die Androhung der Zwangsvollstreckung habe er das erste Mal mit Schreiben des Antragsgegners vom 03.03.2015 erhalten.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19.03.2015 ließ der Antragsteller Vollstreckungsabwehrklage erheben und zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen:

Die Vollstreckung aus den Gebühren-/Beitragsbescheiden der Antragsgegnerin vom 01.12.2013, 01.03.2014 und aus dem Festsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 01.09.2014 wird bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache bzw. bis zur Rechtskraft dieses Urteils ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.

Der Antragsteller habe erstmalig am 17.02.2015 mit der Zustellung des Schreibens des Gerichtsvollziehers ... vom 11.02.2015 von den Zwangsvollstreckungsbemühungen des Antragsgegners Kenntnis erlangt. Die Gebühren- und Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 01.12.2013 und 01.03.2014, der Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 sowie das Ankündigungsschreiben der Zwangsvollstreckung vom 01.12.2014 seien den Bevollmächtigten des Antragstellers erstmalig mit Schreiben des Antragsgegners vom 03.03.2015 übersandt worden. Trotz der Kündigung seiner Mietwohnung auf dem Anwesen „...“ in ... mit Wirkung zum 30.11.2014 habe der Antragsteller dort tatsächlich nur bis zum 14.09.2014 gewohnt. Er habe vor seinem Wegzug in den ... in ... ordnungsgemäß ab dem 11.09.2014 einen Nachsendeauftrag gestellt. Die streitgegenständlichen Gebührenbescheide seien ihm jedoch weder unter seiner vormaligen Adresse, noch unter seiner jetzigen Adresse zugegangen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag werde jedoch erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die angegriffenen Bescheide würden sich an einen Schuldner unter einer unzutreffenden Adresse richten und seien weder unterschrieben, noch mit einem entsprechenden Siegel versehen. Auch das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 02.01.2015 sei maschinell erstellt worden und verfüge weder über ein Siegel, noch über eine Unterschrift. Da die zu vollstreckenden Beiträge und Gebühren somit nicht fällig seien, sei die Vollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen einzustellen. Nachdem die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits liefen und der Antragsteller bereits zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden sei, müsse vorweg im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Eilbedürftigkeit entschieden werden.

Wie sich der vorgelegten Behördenakte entnehmen lässt, nahm der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.03.2015 an den Gerichtsvollzieher ... das Vollstreckungsersuchen vom 02.01.2015 wegen der hiesigen Verfahren einstweilen zurück. In diesem Schreiben bat der Antragsgegner zugleich um Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Aufgrund dessen wurde die Zwangsvollstreckung aus den Gebühren-/Beitragsbescheiden vom 01.12.2013 und 01.03.2014 sowie dem Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 24.03.2015 (Az.: 12 M 734/15) einstweilen (bis zum 22.05.2015) eingestellt.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 01.04.2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Eilantrag gehe ins Leere. Das Vollstreckungsersuchen sei bereits ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einstweilen zurückgenommen worden. Zudem habe das Amtsgericht Coburg die Zwangsvollstreckung einstweilen ausgesetzt. Der Eilantrag sei damit erledigt. Im Übrigen seien der Antrag und die Klage unbegründet. Dass der Antragsteller keinen der dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Bescheide erhalten haben will, sei nicht glaubhaft. Der Gebührenbescheid vom 01.12.2013 sei am 04.12.2013 und derjenige vom 01.03.2014 am 07.03.2014 zur Post gegeben worden. Der Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 sei am 04.09.2014 an die Post ausgeliefert worden. Diese Postauslieferungsdaten seien im elektronischen Beitragskonto vermerkt und würden dem sogenannten Ab-Vermerk entsprechen, so dass die Zugangsfiktion des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG gelte. Außerdem sei auch nach dem Anscheinsbeweis davon auszugehen, dass die Bescheide dem Antragsteller zugegangen seien. Keiner der Bescheide sei als unzustellbar zurückgekommen. Sollte der Antragsteller die Bescheide tatsächlich nicht erhalten haben, so könne er sich darauf jedenfalls nach Treu und Glauben nicht berufen. Denn der Antragsteller habe dem Antragsgegner - entgegen den Anzeigepflichten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - seinen Umzug nicht angezeigt.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 replizierte der Antragsteller, dass sich sein Eilantrag nicht erledigt habe, weil die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 24.03.2015 nur bis zum 22.05.2015 befristet sei. Der Eilantrag bleibe daher aufrecht erhalten, weil er inhaltlich über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 24.03.2015 hinausgehe. Der Zugang der dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Bescheide werde weiterhin ausdrücklich bestritten. Es seien weder die Voraussetzungen für eine Zugangsfiktion nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG noch für einen Anscheinsbeweis gegeben. Der Zugang sei von dem zu beweisen, der sich darauf berufe. Der Nachweis sei dem Antragsgegner bisher nicht gelungen. Es sei dem Antragsteller auch nicht verwehrt, sich gemäß Treu und Glauben auf den nicht erfolgten Zugang zu berufen, weil er angeblich pflichtwidrig seinen Umzug nicht angezeigt habe. Der Antragsteller habe vielmehr alles Erforderliche getan, um seine Post lückenlos und auch nach seinem Umzug zu erhalten. Ordnungsgemäß und ohne seine Obliegenheiten zu verletzten, habe der Antragsteller vor seinem Wegzug in den ... in ... ab dem 11.09.2014 einen Nachsendeauftrag gestellt. Von einer Obliegenheitsverletzung des Antragstellers könne daher keine Rede sein. Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass gemäß des Beschlusses des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81/14) der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag erst mit wirksamem Bescheid fällig werde. Ein solcher wirksamer und zugestellter Bescheid liege nicht vor. Mithin könne aus den streitgegenständlichen Bescheiden die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist grundsätzlich aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 26 m. w. N.). Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Eine einstweilige Anordnung ist daher in aller Regel zu erlassen, sofern durch die Veränderung des bestehenden Zustandes eine Rechtsvereitelung oder sonst nicht abwendbare Rechtsbeeinträchtigungen drohen.

a) Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht mangels Eilbedürftigkeit kein Grund (mehr), dem Antragsteller mittels einer einstweiligen Anordnung Rechtsschutz zu gewähren.

Im Fall der Verwaltungsvollstreckung ist ein Anordnungsgrund abzulehnen, wenn eine Gefährdung von Rechten des Antragstellers durch eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme nicht droht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vollstreckende Gläubiger zusagt, eine bestimmte Maßnahme einstweilen nicht zu treffen (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Oktober 2014, § 123 Rn. 79).

Vorliegend drohen dem Antragsteller keine unmittelbaren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Antragsgegner (mehr), weil dieser sein Vollstreckungsersuchen vom 02.01.2015 mit Schreiben vom 24.03.2015 an den Gerichtsvollzieher ... einstweilen zurückgenommen und um Einstellung des Vollstreckungsverfahrens gebeten hat. Zwar hat das Amtsgericht Coburg durch Beschluss vom 24.03.2015 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur bis zum 22.05.2015 befristet. Diese vom Vollstreckungsgericht vorgenommene Befristung ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - vorliegend aber ohne Bedeutung, weil der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.03.2015 gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine unbefristete Verfahrenseinstellung beantragt hat. Der Gerichtsvollzieher ist gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG i. V. m. Art. 26 Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG i. V. m. § 753 Abs. 1 ZPO an die Weisungen des Gläubigers gebunden (Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 753 Rn. 12). Aufgrund der Geltung des Dispositionsgrundsatzes kann der Gläubiger seinen Antrag dem Gerichtsvollzieher gegenüber jederzeit und ohne Zustimmung des Schuldners zurücknehmen. Hierdurch entfällt eine Verfahrensvoraussetzung, so dass die Vollstreckung unzulässig wird und daher einzustellen ist (vgl. Ulrici in: Beck´scher Online-Kommentar, ZPO, § 753 Rn. 13). Eine Weiterbetreibung der Zwangsvollstreckung nach dem 22.05.2015 durch den Gerichtsvollzieher ... trotz Rücknahme des Vollstreckungsersuchens vom 02.01.2015 ist daher vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieher ... „sehenden Auges“ eine offenkundige Amtspflichtverletzung begehen wird. Dem Antragsteller drohen damit bis auf weiteres keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so dass kein Anordnungsgrund gegeben ist.

b) Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht. Denn nach summarischer Prüfung ist die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zulässig.

Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügen muss. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 BayVwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 BayVwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.

aa) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat ein förmlicher Rechtsbehelf gegen die Gebühren-/Beitragsbescheide vom 01.12.2013 und 01.03.2014 sowie gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller hat seine Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden geltend gemachten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zudem noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG.

bb) Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die streitgegenständlichen Bescheide dem Antragsteller zugegangen sind.

Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG kann ein Leistungsbescheid vollstreckt werden, wenn dieser Bescheid dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist. Die Zustellung des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheides richtet sich nach Art. 1 bis 17 BayVwZVG. Es ist mithin die Zusendung von schriftlichen Bescheiden durch einfachen verschlossenen Brief gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG möglich. Gemäß Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG gilt bei der Zusendung durch einfachen Brief die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. Auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift ist der Tag der Aufgabe zur Post zu vermerken. Nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 BayVwZVG können bei der Zustellung maschinell erstellter Bescheide - wie vorliegend der Fall - an Stelle des Vermerks die Bescheide nummeriert und die Absendung in einer Sammelliste eingetragen werden. Der Antragsgegner hat vorliegend die Voraussetzungen der gesetzlichen Zugangsvermutung des Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG durch Übersendung einer Hardcopy der sogenannten History-Aufstellung des elektronisch geführten Beitragskontos, die für jeden einzelnen streitgegenständlichen und nummerierten Leistungsbescheid das jeweilige Postauslieferungsdatum enthält, nachgewiesen. Diese vom Antragsgegner in der Antragserwiderung aufgelisteten elektronischen „Post-Ab-Vermerke“ stimmen auch mit den in den vorgelegten Behördenakten vermerkten Postauslieferungsdaten überein. Da die Versendung der Bescheide ausreichend belegt und dokumentiert ist, genügt das bloße Bestreiten des Erhalts von drei Bescheiden, die aus objektiver Sicht auch an die jeweils zutreffende Anschrift des Antragstellers gerichtet waren, nicht. Ernsthafte und für das Gericht nachvollziehbare Zweifel am Zugang der Bescheide hat der Antragsteller nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht. Die Bekanntgabe gilt daher gemäß Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt.

Unabhängig von der Zugangsfiktion des Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG gelten die streitgegenständlichen Leistungsbescheide im vorliegenden Fall jedenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als zugegangen. Die Behörde erfüllt nämlich im Falle der Nichterweislichkeit des Zugangs eines Bescheides ihre Beweispflicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - juris Rn. 8; VG Würzburg, U. v. 28.9.2010 - W 3 K 10.843 - juris; VG München, B. v. 15.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris Rn. 34). Solche für einen Zugang sprechenden Tatsachen sind hier ersichtlich gegeben. Wie bereits dargestellt, sind nach der History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto des Antragstellers alle drei streitgegenständlichen Bescheide versandt worden sind, ohne dass auch nur einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Der Behördenakte ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sämtliche Bescheide mit der vom Antragsteller jeweils bekannten und aktuellen Anschrift versehen und damit im Zeitpunkt der jeweiligen Versendung korrekt adressiert waren. Angesichts der Tatsache, dass dem Antragsteller das Schreiben des Gerichtsvollziehers ... vom 11.02.2015 unbestritten zugegangen ist, erscheint es lebensfremd und in hohem Maße unwahrscheinlich, dass ausgerechnet die drei streitgegenständlichen Bescheide im Postbetrieb verlorengegangen sein könnten. Dem Antragsteller ist es demgegenüber nicht gelungen, schlüssig vorzutragen, warum in seinem Fall von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen ist. So hat der Antragsteller beispielsweise nicht vorgetragen, dass er in der fraglichen Zeit auch andere Störungen der Postzustellung bei anderen Postsendungen bemerkt hätte. Vielmehr hat der Antragsteller lediglich pauschal und substanzlos bestritten, die drei Leistungsbescheide erhalten zu haben, ohne einen atypischen Geschehensablauf auch nur im Ansatz vorzutragen. Einen solchen atypischen Geschehensablauf hat der Antragsteller auch nicht durch die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 16.03.2015 glaubhaft gemacht. Insbesondere spricht der Vortrag des Antragstellers, dass er unter der Adresse ... in ... ca. drei Monate bis zum 14.09.2014 gewohnt habe und dass ab diesem Zeitpunkt auch ein Nachsendeauftrag an seine neue Adresse ... in ... bestanden habe, nach Auffassung des Gerichts sogar vielmehr für einen Zugang des Festsetzungsbescheides vom 01.09.2014 als gegen dessen Zugang.

cc) Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG liegen vor. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG waren die mit den streitgegenständlichen Leistungsbescheiden festgesetzten Rundfunkgebühren fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Insofern verkennt der Antragsteller - wie augenscheinlich auch das Landgericht Tübingen in seinem Beschlusses vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81/14) -, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag nicht erst mit Zugang eines Bescheides, sondern bereits kraft Gesetztes fällig wird. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 01.11.2014 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG auch ergebnislos gemahnt worden. Das Gericht hat - unter Bezugnahme auf die bereits oben dargelegten Ausführungen zum Anscheinsbeweis - keine ernsthaften Zweifel daran, dass auch das Mahnschreiben dem Antragsteller tatsächlich zugegangen ist.

dd) Schließlich genügt das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 02.01.2015 auch den formellen Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG. Wie sich der Behördenakte entnehmen lässt, war das der Vollstreckungsanordnung vom 02.01.2015 beigefügte Ausstandsverzeichnis gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG mit folgender Klausel versehen: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“. Gemäß Art. 7 Satz 2 AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr ist der Antragsgegner als Landesrundfunkanstalt auch befugt gewesen, für die Vollstreckung eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Auch der Einwand des Antragstellers, dass das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 02.01.2015 zu Unrecht maschinell erstellt worden sei und dass das Ersuchen zudem in rechtswidriger Weise weder mit einem Siegel noch mit einer Unterschrift versehen sei, ist in rechtlicher Hinsicht völlig unbehelflich. Denn sowohl gemäß Art. 7 Satz 3 AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr als auch gemäß Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG können bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

ee) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die streitgegenständlichen Leistungsbescheide zu Unrecht weder unterschrieben, noch mit einem entsprechenden Siegel versehen seien, so ist diese Einwendung im Vollstreckungsverfahren gemäß Art. 21 Satz 2 BayVwZVG unzulässig, weil es sich hierbei um eine materielle Einwendung handelt, die der Antragsteller mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die Leistungsbescheide hätte geltend machen müssen. Aber selbst wenn es hierauf im Vollstreckungsverfahren ankäme, wären die streitgegenständlichen Leistungsbescheide auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weil gemäß Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können.

2. Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung beträgt insgesamt 239,76 EUR. Ausgehend hiervon wird der Streitwert auf 119,88 EUR festgesetzt, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes anzusetzen ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.