Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Nov. 2016 - B 2 S 16.701
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Regierung von … vom 06.09.2016.
Der Antragsteller betreibt das …, … Str. 39 in …
Mit Bescheid vom 08.09.2016 wurde der Antragsteller von der Regierung von …, verpflichtet sicherzustellen, dass in seinem … mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der Betriebszeiten der Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen und Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist (Nr. 1). Die Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 2). Für den Fall, dass die Verpflichtung nicht spätestens bis zum 07.11.2015 erfüllt werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fällig gestellt (Nr. 3).
Den Gründen ist zu entnehmen, bei der Besichtigung des … in der … Str. 39 am 17.08.2016 gegen 11:00 Uhr sei festgestellt worden, dass im … sechs betriebsbereite UV-Bestrahlungsgeräte zur Verfügung gestanden hätten. Fachpersonal sei ab 11:00 Uhr anwesend gewesen. Laut Aushang sei das Studio täglich von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet. An Beratungszeiten (Anwesenheit von Fachpersonal) seien angegeben: Montag und Dienstag 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr, Mittwoch 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr, Freitag 11:00n Uhr bis 19:30 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen findet keine Beratung statt. Kabine 1 und 2 seien der Firma …, … Str. 39, Kabine 3 und 4 der Firma … … Str. 39 und Kabinen 5 Betreiber von … sei … von … 11 in … Die Zuordnung der UV-Bestrahlungsgeräte zu den unterschiedlichen Betreibern sei für den Kunden anhand eines Schildes oben links an jeder Kabinentür erkennbar. Die Bestrahlungsgeräte könnten von den Nutzern nur mittels Chipkarte in Betrieb genommen werden. Das Gewerbeaufsichtsamt habe bereits bei früheren Besichtigungen des Sonnenstudios festgestellt, dass nicht während der gesamten Betriebszeit Fachpersonal anwesend gewesen sei. Die Angelegenheit sei mit dem Antragsteller persönlich und telefonisch besprochen worden. Bei einem Telefongespräch im Juli 2016 sei die Rechtsauffassung des Amtes zu den sogenannten Mehrbetreiberlösungen erläutert und auf eine erneute Besichtigung des Sonnenstudios und die geplante Anordnung hingewiesen worden. Die Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift des
Der Antragsteller ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.10.2016 Klage erheben (B 2 K 16.702). Gleichzeitig wird beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Dieser Antrag wird mit Schriftsatz vom 20.10.2016 im Wesentlichen damit begründet, dass eine ganztägige Anwesenheitspflicht von Fachpersonal bei Anwendung der Ausnahmeregelung des
Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 beantragt der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Auf die Begründung wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte, auch im Klageverfahren B 2 K 16.702, in Bezug genommen.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.09.2016. Da in diesem Bescheid die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, hat eine Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann daher das Gericht der Hauptsache nach
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ergangen und der Antragsteller wird nicht in seinen Rechten verletzt (
Mit der Anordnung in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids wurde dem Antragsteller unter Fristsetzung sofort vollziehbar aufgegeben, sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten des von ihm betriebenen Sonnenstudios mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person anwesend ist. Diese Anordnung ist rechtmäßig ergangen.
Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den formellen Anforderungen. Es liegt insbesondere eine ausreichende Begründung im Sinne von
Das von dem Antragsteller betriebene Sonnenstudio unterliegt den Anforderungen des
Zu den Beratungszeiten (Montag und Dienstag 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr, Mittwoch 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr und Freitag 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr) ist Fachpersonal anwesend; das Studio ist täglich von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet.
Der Betrieb des Sonnenstudios erfolgt unter Verstoß gegen
Auf die Ausnahmeregelung des
Am streitgegenständlichen Aufstellungsort des Sonnenstudios „Inside Sun“, Nürnberger Str. 39, werden allerdings unstreitig sechs UV-Bestrahlungsgeräte betrieben. Die entscheidende Rechtsfrage, ob dem Antragsteller nicht nur der Betrieb der zwei eigenen Geräte, sondern auch der einvernehmliche Betrieb der weiteren vier Geräte am selben Aufstellungsort zuzurechnen ist (siehe
Der Ausnahmevorschrift des
„Die Ausnahmeregelung gilt für Betreiber, die an einem Aufstellungsort nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betreiben. Die Betriebe dieser Betreiber unterscheiden sich von Betrieben mit mehr UV-Bestrahlungsgeräten nicht in erster Linie durch die reine Anzahl von Geräten. Es handelt sich im Wesentlichen um Betriebe, in denen der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten dem Nebenerwerb dient, wie Hotels, Fitnessstudios, Wellness- oder Schwimmbäder oder kleine Sonnenstudios. UV-Bestrahlungsgeräte in diesen Betrieben unterscheiden sich auch von der Nutzerstruktur her von UV-Bestrahlungsgeräten, die haupterwerblich betrieben werden. Die von dieser Ausnahmeregelung betroffenen Nutzer sind in der Regel Kunden des Hauptbetriebes, die anlässlich ihres Hotel-, Schwimmbad-, oder Fitnessstudioaufenthaltes ein UV-Bestrahlungsgerät nutzen wollen. Es handelt sich mithin um Gelegenheitsnutzer die, anders als Häufig- oder Intensivnutzer in der Regel nur selten und spontan ein UV-Bestrahlungsgerät nutzen. Die Auswirkung dieser Ausnahmeregelung auf die Gesundheit der betroffenen Nutzer sowie der Bevölkerung insgesamt wird daher als gering eingeschätzt. Als Unterscheidungsmerkmal ist die Anzahl von UV-Bestrahlungsgeräten geeignet, da Betriebe, die UV-Bestrahlungsgeräte im Nebenerwerb betreiben, in der Regel nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betreiben, ein nebenbetriebliches Angebot der UV-Bestrahlung zumindest mit dieser Anzahl gewährleistet ist. Bereits bei einer Anzahl von vier UV-Bestrahlungsgeräten wäre eine Vielzahl klassischer Sonnenstudios, in denen die UV-Bestrahlung dem Haupterwerb dient, von der Ausnahme umfasst; dies würde dann auch die besonders gefährdeten Intensiv- oder Häufignutzer betreffen. Sonnenstudios, die im Haupterwerb UV-Bestrahlungen anbieten, haben zudem eine deutlich größere Nutzerzahl, so dass die Gefahr der Verwirklichung von gesundheitlichen Risiken einer unbeaufsichtigten UV-Bestrahlung in der Bevölkerung erheblich ansteigen würde.“ (BR-Drucksache 825/10 vom 15.12.2010 S. 57).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt in seinem Urteil vom 15.12.2014 (a. a. O. Rn. 57) diese Differenzierung - als nicht gleichheitswidrig - auf und hebt hervor, dass bei Betrieben, deren einziger oder Hauptzweck darin besteht, UV-Bestrahlungsgeräte zur Verwendung für kosmetische Zwecke bereit zu halten, der Wunsch, von diesem Angebot Gebrauch zu machen, den einzigen und primären Beweggrund für die Inanspruchnahme einer solchen Leistung bildet: „Ist bei den Kunden eines solchen Sonnenstudios aber davon auszugehen, dass ihnen gezielt daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren, durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass solche Personen Solarien in besonderer Häufigkeit aufsuchen und sie sich deshalb einem erhöhten Gefährdungspotential aussetzen.“
Dieses Gefährdungspotential realisiert sich auch gerade in dem Sonnenstudio Inside Sun, das vom Antragsteller mitbetrieben wird. Die UV-Bestrahlung ist ohne Frage Hauptangebot des … und eben nicht nur ein Nebenangebot zu sonstigen Dienstleistungen. Die zivilrechtliche und wirtschaftliche Aufteilung der am Standort … Str. 39 unter der Geschäftsbezeichnung … betriebenen UV-Bestrahlungsgeräte zu je zweien auf mehrere Inhaber ändert ersichtlich nichts daran, dass das Studio Inside Sun nach außen hin die Anziehungskraft eines klassischen Sonnenstudios hat und gezielt die besonders gefährdeten Intensiv- und Häufig Nutzer anspricht, die im Übrigen kein Interesse an den Details zu den Gerätebetreibern haben dürften.
Soweit der Prozessvertreter des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 20.10.2016 auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15.12.2014 (a. a. O. juris Rn. 47) genannte Kooperationsmöglichkeit zur Kostenersparnis hinweist, ist klarzustellen, dass diese Passage sich auf die Anforderungen des
Nach Vorstehendem stellt sich die am Standort … Str. 39 mit dem Sonnenstudio … unter Beteiligung des Antragstellers praktizierte sogenannte „Mehrbetreiberlösung“ als gezielter Versuch dar, die eindeutigen Schutznormen des UVSV zu umgehen (zu einem weiteren Umgehungsgeschäftsmodell siehe VG Regensburg B. v. 20.03.2014 Az.: RN 5 K 13.751 juris Rn. 16).
Die Ausnahmeregelung des
Die Kostenentscheidung folgt aus
Die Streitwertfestsetzung beruht auf
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(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass
- 1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist, - 2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen, - 3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen, - 4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.
(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- 1.
der Hauttyp, - 2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II), - 3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie - 4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.
(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass
- 1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist, - 2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen, - 3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen, - 4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.
(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- 1.
der Hauttyp, - 2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II), - 3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie - 4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.
(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
Gründe
- 1
-
Der Kläger betrieb ein Sonnenstudio mit sieben Bestrahlungsgeräten. Während eines Teils der Öffnungszeiten war regelmäßig kein Personal anwesend. Der Beklagte untersagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. November 2012 den Betrieb seines Sonnenstudios ohne anwesendes Fachpersonal. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage nach Verlagerung seines Sonnenstudios in neue Geschäftsräume auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
- 2
-
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 3
-
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die ausreichende Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Rechtsfrage besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14).
- 4
-
a) Die Beschwerde sieht eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage darin,
-
ob die in § 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV) vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412) enthaltenen Verpflichtungen, insbesondere die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV enthaltene grundsätzliche Verpflichtung von Sonnenstudios, während der Öffnungszeiten stets für die Anwesenheit von Fachpersonal zu sorgen, wegen eines Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 GG unwirksam sind.
- 5
-
Eine solche Frage hat aber weder das Berufungsgericht behandelt, noch würde sie sich in einem Revisionsverfahren stellen. Denn Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, auf den die so formulierte Rüge alleine zu zielen scheint, stellt inhaltliche Anforderungen an Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht dagegen an Rechtsverordnungen wie die UV-Schutz-Verordnung, die in Anwendung einer parlamentsgesetzlichen Verordnungsermächtigung erlassen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 - juris Rn. 77 ff.). Folgerichtig hat das Berufungsgericht auch nur die Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2433, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 8. April 2013, BGBl. I S. 734 - NiSG) an den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gemessen.
- 6
-
Abgesehen davon bleibt die Beschwerde auch dann ohne Erfolg, wenn mit Blick auf ihre Begründung unterstellt wird, dass sie der Sache nach geklärt wissen will, ob § 5 Abs. 2 NiSG den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof nicht davon ausgegangen, dass zur Ermittlung des Inhalts der Ermächtigung allein auf die einleitenden Worte des § 5 Abs. 2 NiSG abzustellen ist. Er hat vielmehr ausdrücklich angenommen, dass diese Ermächtigungsgrundlage bezogen auf den hier relevanten Sachverhalt durch die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) und Nr. 6 Buchst. a) NiSG bezeichneten und in der Zusammenschau zu betrachtenden Beispielsfälle näher präzisiert werde. Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Frage der Vereinbarkeit des § 5 Abs. 2 NiSG mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auch bei dieser - naheliegenden - Interpretation klärungsbedürftig sein könnte.
- 7
-
Die Beschwerde wirft der Sache wohl außerdem die Frage auf, ob die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV normierte Pflicht, dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten von UV-Bestrahlungsgeräten Fachpersonal anwesend ist, von der Ermächtigung des § 5 Abs. 2 NiSG gedeckt ist. Auch diese Grundsatzrüge genügt nicht dem Darlegungsgebot. Die Beschwerde übersieht auch insoweit, dass nach der - naheliegenden - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung durch § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) und Nr. 6 Buchst. a) NiSG präzisiert wird. Ausgehend davon fehlt es an der Darlegung, weshalb es zweifelhaft sein könnte, dass die Ermächtigung, zu bestimmen, "welche Beratungs- und Informationspflichten zu erfüllen sind" (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) Alt. 1 NiSG), dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eröffnet, den Inhalt dieser Beratungspflicht dahingehend zu konkretisieren, dass sie während der gesamten Dauer des Betriebs von UV-Bestrahlungsgeräten durch Fachpersonal (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a) NiSG) erfüllt werden muss. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, in der Gesetzesbegründung sei von einem solchen Inhalt der Beratungspflicht nicht ausdrücklich die Rede, verkennt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof in Einklang mit der allgemein anerkannten Auslegungsmethodik den objektivierten Willen des Gesetzgebers ermittelt hat. Im Übrigen bestehen auch in der Sache keine durchgreifenden, in einem Revisionsverfahren zu klärenden Zweifel, dass die genannte Beratungspflicht aus § 5 Abs. 2 NiSG hergeleitet werden kann.
- 8
-
b) Hinsichtlich der weiterhin von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen,
-
1. ob der Eingriff in seine Berufsfreiheit bzw. die aller Inhaber von Selbstbedienungs-Sonnenstudios auf Verordnungsebene getroffen werden durfte,
-
bzw.,
-
2. "ob es nicht auch durch die allgemeine Handlungsfreiheit gedeckt ist, sich einer nach wie vor im Grundsatz erlaubten Selbstgefährdung aussetzen zu dürfen, ohne dabei durch aus Sicht des Kunden oftmals unerwünschtes Fachpersonal beobachtet zu werden",
-
sind die Anforderungen nicht gewahrt, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer grundsätzlich zu klärenden Rechtsfrage zu stellen sind. Die erste Frage ist bereits nicht hinreichend bestimmt. Sie lässt offen, auf welche der in der UV-Schutz-Verordnung genannten Pflichten der Betreiber von (Selbstbedienungs-)Sonnenstudios sie sich bezieht. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen auseinander, aus denen heraus der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG verneint hat. Das gilt insbesondere mit Blick auf die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV genannte Pflicht, eine Beratung durch Fachpersonal während der Dauer des Betriebs von UV-Bestrahlungsgeräten zu gewährleisten. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu u.a. ausgeführt, dass diese Pflicht für sich genommen nur geringfügig in die Berufsfreiheit eingreife. Bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV ergebe sich, dass während der gesamten Betriebszeit Personal anwesend sein müsse. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV folge daher nur die zusätzliche Anforderung, dass es sich hierbei um Fachpersonal handeln müsse; dass überhaupt Fachpersonal vorgehalten werden müsse, folge bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV.
- 9
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Hinsichtlich der zweiten Frage erschließt sich nicht, weshalb der Verwaltungsgerichtshof den Gesichtspunkt der erlaubten Selbstgefährdung "verkannt" haben sollte und inwiefern das vorliegende Verfahren insoweit Gelegenheit zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung geben könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, die Nutzer von Sonnenstudios könnten nach der Rechtslage nicht gezwungen werden, das gesundheitsgefährdende Verhalten zu unterlassen, vielmehr sollten sie im Interesse des Selbstschutzes jederzeit auf das Angebot einer Beratung durch Fachkräfte zurückgreifen können. Diese Anforderung sei mit Blick auf die gravierenden gesundheitlichen Risiken künstlicher UV-Bestrahlung mit erheblichen Nachteilen für das Gemeinwohl gerechtfertigt. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander.
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Der Beschwerde vermag schließlich auch die Bezugnahme auf das als Anlage beigefügte "Hinweisschreiben" des Berichterstatters am Verwaltungsgerichtshof vom 15. Juli 2014 nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die anwaltliche Begründungspflicht (§ 67 Abs. 4 VwGO) setzt voraus, dass sich der Rechtsvertreter im Hinblick auf das Vorliegen eines jeden Zulassungsgrundes selbst ein Bild machen muss und anschließend seine eigene Ansicht hinsichtlich der klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Es stellt deshalb keine hinreichende Begründung einer Beschwerde dar, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen eines Dritten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1977 - 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47 S. 4) lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat. Um solche Ausführungen Dritter handelt es sich auch bei dem hier in Bezug genommenen "Hinweisschreiben" des Berichterstatters in der Berufungsinstanz, da es sich nicht lediglich um ergänzende Bezugnahmen, sondern um einen pauschalen Verweis auf fremde Ausführungen handelt.
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2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Divergenzrüge erfordert, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14). Hieran fehlt es.
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Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil argumentiere,
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"dass es für den Kläger bereits vor Inkrafttreten des NiSG - und somit auch vor Inkrafttreten der UVSV - vorhersehbar gewesen wäre, dass SB-Sonnenstudios weitest-gehend verboten werden".
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Das Berufungsurteil insinuiere damit,
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"dass der Kläger sein SB-Sonnenstudio seit geraumer Zeit vor Inkrafttreten der UVSV gewissermaßen auf eigene Gefahr betrieben habe".
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Davon abweichend führe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Mai 2012 - 1 BvR 367/12 - (BVerfGE 131, 47, Leitsatz 2) aus:
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"Jedenfalls vor dem Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG dürfen von einem Unternehmen im Regelfall keine schwer rückgängig zu machenden Umstrukturierungen oder umfangreichen Investitionen im Hinblick auf beabsichtigte neue gesetzliche Anforderungen an die Berufsausübung erwartet werden."
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Die Beschwerde benennt bereits keinen abstrakten Rechtssatz, der demjenigen des Bundesverfassungsgerichts gegenübergestellt werden könnte. Die Ausführungen des Berufungsurteils zur Vorhersehbarkeit der durch § 5 Abs. 2 NiSG ermöglichten Verordnungsregelungen sind lediglich Bestandteil einer einzelfallbezogenen Subsumtion unter die abstrakten Rechtssätze zu den Bestimmtheitsanforderungen einer gesetzlichen Verordnungsgrundlage. Einen Rechtssatz, die Betreiber von Selbstbedienungs-Sonnenstudios hätten schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen im Hinblick auf die vorgesehenen Regelungen Umstrukturierungen vornehmen müssen, stellt das Berufungsurteil zudem weder ausdrücklich noch sinngemäß auf.
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3. Die Revision ist schließlich nicht wegen eines für das angegriffene Berufungsurteil erheblichen Verfahrensmangels zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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a) Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel zunächst, dass das Berufungsgericht nicht aufgeklärt habe, ob der Kläger im konkreten Fall vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache an einem Kooperationsmodell (mit einem anderen, Personal vorhaltenden Betrieb) hätte teilnehmen können und welche konkreten wirtschaftlichen Folgen die Einstellung von Fachpersonal für ihn gehabt hätte.
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Die Rüge greift unabhängig davon, ob sie im Übrigen die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO erfüllt, schon deswegen nicht durch, weil es auf die vom Kläger benannten Tatsachen aus Sicht des Berufungsgerichts nicht ankommt. Die Frage, ob das Berufungsverfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Nach dessen Standpunkt kam es auf die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache an einem Kooperationsmodell hätte teilnehmen können und welche konkreten wirtschaftlichen Folgen die Einstellung von Fachpersonal für ihn gehabt hätte, nicht an. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV lediglich allgemein ausgeführt, die finanzielle Belastung der Betreiber von Sonnenstudios lasse sich in vielen Fällen wesentlich entschärfen, beispielsweise durch Kooperation mit anderen Gewerbebetrieben. Auch im Rahmen der Prüfung, ob der streitgegenständliche Untersagungsbescheid im Einzelfall durch das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und die UV-Schutz-Verordnung gedeckt war, hat das Berufungsgericht den Gesichtspunkt der Erreichbarkeit eines Kooperationsmodells nur allgemein angeführt, nicht aber konkret für den Kläger geprüft. Es hat folglich die Erreichbarkeit einer Kooperation auch nicht unter Verstoß gegen seine Aufklärungsverpflichtung angenommen, bzw. Aussagen über die individuelle wirtschaftliche Belastung des Klägers zum Ausgangspunkt einer Subsumtion gemacht.
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b) Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen für die gesamte SB-Sonnenstudio-Branche keine wirtschaftlichen Erwägungen oder Berechnungen angestellt und sei den Bedenken des Nationalen Normenkontrollrates nicht nachgegangen, die dieser anlässlich des Erlasses der UV-Schutz-Verordnung geäußert habe (BR-Drs. 825/10 - Anlage), sondern habe pauschal eine flächendeckende Anwendbarkeit des "Kooperationsmodells" angenommen und damit seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.
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Ordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 VwGO) ist die Aufklärungsrüge nur dann, wenn substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher konkreten Tatsachen oder Erfahrungssätze auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts Aufklärungsbedarf bestand, welche Beweismittel zur Verfügung standen, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich geführt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 und vom 10. Mai 2006 - 8 B 70.05 - juris Rn. 7). Diese Anforderungen sind hier nicht gewahrt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass
- 1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist, - 2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen, - 3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen, - 4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.
(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- 1.
der Hauttyp, - 2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II), - 3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie - 4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.
(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.