Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. März 2018 - B 1 S 18.159

bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.625,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller wendet sich im Rahmen des Eilrechtschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte, die Einziehung seines Jagdscheins und die jeweilige Verpflichtung zur Abgabe sowie die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung zur Abgabe seiner Waffen.

1. Die Antragsgegnerin erhielt durch eine Ereignismeldung der Polizeiinspektion … Stadt vom 14.11.2016 davon Kenntnis, dass der Antragsteller am 13.11.2016 gegen 04:00 Uhr der Polizeiinspektion … mitteilte, plötzlich (bei Ausübung der Jagd) eine größere Anzahl toter und sterbender Tiere gesehen zu haben. Unter anderem seien fünf weiße Hunde mit roten Halsbändern vor Ort gewesen. Auch habe er ein größeres Tier gesehen, welches auf ihn zugekommen sei. Dieses habe er für ein starkes Reh gehalten und habe es auch schießen wollen. Es habe sich jedoch dann vor ihn hingelegt und sei verendet.

Weiter heißt es in dieser Ereignismeldung, dass bei der Inaugenscheinnahme durch die Polizei weder sterbende noch verendete Tiere, egal welcher Art, hätten aufgefunden werden können. Auch seien keine Spuren, wonach sich dort möglicherweise eine größere Anzahl toter Tiere befunden hätte, aufzufinden gewesen.

Mit Schreiben vom 21.11.2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass aufgrund von dessen Wahrnehmungsstörung vom 13.11.2016 erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG bestünden. Die Annahme der mangelnden persönlichen Eignung könne vom Antragsteller im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausgeräumt werden. Das Gutachten sei von Amtsärzten, Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind, Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie zu erstellen. Zwischen dem Gutachter und dem Antragsteller dürfe in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Im Gutachten sei die angewandte Methode anzugeben. Mit Annahme des Wegfalls der persönlichen Eignung des Antragstellers nach § 6 WaffG seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu einem Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und nach § 18 BJagdG seiner jagdrechtlichen Erlaubnis führten. Die Antragsgegnerin gebe dem Antragsteller bis zum 15.12.2016 Gelegenheit, ein ergänzendes amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine geistige oder körperliche Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition vorzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum genannten Zeitpunkt ein solches Gutachten ohne Angaben von Gründen nicht erbringen, werde von der Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen.

Der Antragsteller legte einen Arztbrief der Neurologischen Klinik der … vom 07.12.2016 vor. Daraus ergibt sich, dass sich der Antragsteller dort vom 01. bis 09.12.2016 zu einem stationären Aufenthalt zur Beurteilung seiner Fahr- und Jagdtauglichkeit befand. In diesem Arztbrief heißt es unter Zusammenfassung: „passagere visuelle Halluzinationen als Nebenwirkung von Rasagilin, nach dem Absetzen des Medikamentes keine erneuten Ereignisse. Aus unserer Sicht besteht keine Fahruntauglichkeit, bzgl. der Jagdtauglichkeit hat der Patient die Auflage nicht allein jagen zu gehen.“

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 14.12.2016 schilderte der Antragsteller nochmals die Ereignisse vom 13.11.2016, insbesondere die von ihm wahrgenommenen Tiere. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller auf, ein Gutachten eines Facharztes einzuholen, da der vorgelegte Arztbrief vom 07.12.2016 als Gutachten nicht ausreichend sei. Der Antragsteller hat laut Aktenvermerk erklärt, sich um einen Termin bei Dr. K … zu bemühen.

Bei einer weiteren Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 16.05.2017 erklärte der Antragsteller, dass er zwischenzeitlich ein Gutachten von der Praxisklinik für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. K … erhalten habe, das für ihn negativ ausgefallen sei. Das Gutachten wolle er nicht aushändigen, sondern ein neues Gutachten anfertigen lassen, da die Tests in der Praxis K …in einer für ihn ungünstigen Weise durchgeführt worden seien. Daraufhin wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Behörde nicht länger zuwarten könne, bis vielleicht irgendwann ein für den Antragsteller günstiges Gutachten zustande käme, sondern jetzt endlich entscheiden müsse.

Mit Bescheid vom 21.06.2017 widerrief die Antragsgegnerin die von ihr dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte Nr. … (Ziffer 1 des Bescheids). Der von ihr erteilte Jagdschein Nr. … des Antragstellers werde für ungültig erklärt und eingezogen (Ziffer 2 des Bescheids). Dem Antragsteller werde aufgegeben, seine Waffenbesitzkarte Nr. … unverzüglich, spätestens am 18.07.2017 (Posteingang bei der Antragsgegnerin) im Ordnungsamt der Antragsgegnerin abzugeben (Ziffer 3 des Bescheids). Dem Antragsteller werde aufgegeben, seinen Jagdschein Nr. … unverzüglich, spätestens am 18.07.2017 (Posteingang bei der Antragsgegnerin) im Ordnungsamt der Antragsgegnerin abzugeben (Ziffer 4 des Bescheids). Die in der Waffenbesitzkarte Nr. … eingetragenen Schusswaffen sowie ggf. noch vorhandene Munition seien vom Antragssteller bis spätestens 18.07.2017 an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Dies sei dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin noch innerhalb der angegebenen Frist schriftlich nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der genannten Frist würden die Schusswaffen und ggf. noch vorhandene Munition vom Ordnungsamt der Antragsgegnerin sichergestellt. Sofern der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen Empfangsberechtigten benenne, würden die sichergestellten Schusswaffen und Munition eingezogen und der Vernichtung zugeführt (Ziffer 5 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 bis 5 werde angeordnet (Ziffer 6 des Bescheids). Sollte der Antragsteller der Verpflichtung nach Nummer 3 dieses Bescheids nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 600,- Euro fällig (Ziffer 7 des Bescheids). Sollte der Antragsteller der Verpflichtung nach Nummer 4 dieses Bescheids nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 600,- Euro fällig (Ziffer 8 des Bescheids).

Zur Begründung dieses Bescheids führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis sei dann zu versagen, wenn der Betroffenen die erforderliche persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG nicht besitze (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche persönliche Eignung besäßen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie u. a. psychisch krank oder debil seien (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Aufgrund der durch die Ereignismeldung der Polizeiinspektion … Stadt geschilderten Wahrnehmungsstörungen vom 13.11.2016 sowie der Bestätigung der Ereignisse durch den Antragsteller selbst bei seiner persönlichen Vorsprache am 14.12.2016 bestehe der begründete Verdacht, dass der Antragsteller eine psychische Krankheit aufweise oder zumindest eine psychische Beeinträchtigung bestehe. Durch die mit Wahrnehmungsstörung und Realitätsverlust einhergehende Gefahr habe der Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG verloren. Bei der persönlichen Vorsprache am 16.05.2017 habe der Antragsteller zudem mündlich den Verdacht bestätigt, indem er angegeben habe, dass das von der Praxisklinik für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ausgestellte Gutachten für ihn negativ ausgefallen sei. Da die persönliche Eignung des Antragstellers im Umgang mit Schusswaffen und Munition, eine der zwingenden Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 WaffG, nicht mehr gegeben sei, sei die Waffenbesitzkarte Nr. … zu widerrufen. Hierbei bestehe kein Ermessenspielraum.

Gemäß § 18 BJagdG sei ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung des Jagdscheines begründeten. Da der Antragsteller die persönliche Eignung im Sinne des Waffengesetzes verloren habe, müsse sein Jagdschein Nr. … gemäß § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen werden.

Werde eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz widerrufen, so habe der Inhaber die Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG).

Der Antragsteller habe aufgrund seiner Waffenbesitzkarte Nr. … die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen und Munition ausgeübt. Angesichts des Widerrufs ordne die Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG an, dass der Antragsteller seine waffenrechtlich nicht mehr legitimierte Sachherrschaft binnen angemessener Frist so beende, dass kein Unbefugter sie erwerbe bzw. dass der Betroffene die Ausübung der tatsächlichen Gewalt hierüber aufgebe. Dies könne dergestalt geschehen, dass der Antragsteller die Schusswaffen und Munition entweder einem Berechtigten überlasse oder unbrauchbar machen lasse. Ein entsprechender Nachweis sei der Antragsgegnerin vorzulegen. Würden die Waffen und Munition nicht innerhalb der festgelegten Frist einem Berechtigten überlassen oder dauerhaft unbrauchbar gemacht, könnten diese von der Antragsgegnerin sichergestellt werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Sofern nicht innerhalb eines Monats nach der Sicherstellung vom bisherigen Inhaber ein empfangsbereiter Berechtigter benannt werde, könnten die sichergestellten Waffen oder Munition von der Antragsgegnerin eingezogen und vernichtet werden (§ 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG). Die Antragsgegnerin handele hier in pflichtgemäßem Ermessen. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der möglichst rasch wirksamen Beendigung des Besitzes und der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffen und Munition des Antragstellers mit dem privatrechtlichen Interesse des Antragstellers am Besitz der Waffen, ergebe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange. Es könne im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass Waffenbesitzer, welche die erforderliche persönliche Eignung nicht mehr besäßen, weiterhin unrechtmäßig den Besitz über Waffen und Munition ausübten.

Die Ziffer 1 dieses Bescheids sei gemäß § 45 Abs. 5 WaffG per Gesetz sofort vollziehbar, d.h. Widerspruch und Anfechtungsklage hätten gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Ziffern 2 bis 5 dieses Bescheids sei § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die angeordnete Maßnahme vor der nach Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges u.U. erst in mehreren Jahren zu erwartenden Unanfechtbarkeit des Bescheids wirksam werde. Der Antragsteller sei auf Grund der bekannt gewordenen Tatsachen nicht mehr im Besitz der persönlichen Eignung im Umgang mit Waffen und Munition. Ein sicherer und verantwortungsvoller Umgang mit diesen Gegenständen sei nicht mehr gewährleistet. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei sichergestellt, dass dem Antragsteller innerhalb kürzester Zeit keine Möglichkeit verbleibe, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben. Ebenso könne nicht hingenommen werden, dass ein nicht mehr Berechtigter weiterhin im Besitz eines gültigen Jagdscheines bleibe. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an den sofort wirksamen Anordnungen im Rahmen des Widerrufs der Waffenbesitzkarte sowie der ungültig Erklärung und Einziehung des Jagdscheins gegenüber dem privaten Interesse, Waffen und Munition bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheids zu besitzen bzw. erwerben zu können, ergebe daher einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange.

Sodann wurde noch die Zwangsgeldandrohung, die auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gestützt wurde, begründet.

Nach Erhalt des Bescheids der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 gab der Antragsteller seine Waffenbesitzkarte Nr. … sowie seinen Jagdschein Nr. … bei der Antragsgegnerin ab. Seine Waffen veräußerte er an seinen Sohn, der als Inhaber eines Jagscheins zum Besitz derartiger Waffen berechtigt ist.

2. Mit Schriftsatz vom 14.07.2017 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 (Az.: B 1 K 17.539).

Mit weiterem Schriftsatz vom 14.02.2018 beantragte der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 14.07.2017 widerherzustellen.

Zur Begründung verweise er auf seinen Sachvortrag im Klageverfahren.

Die Antragsgegnerin stütze sich zur Beurteilung ausschließlich auf das Gutachten von Dr. K … Gegen dieses Gutachten, insbesondere dessen Schlussfolgerung, er sei psychisch krank und hätte deshalb nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung zum Führen einer Waffe, bestünden erhebliche Bedenken. Er sei seit Jahrzehnten Jäger und Jagdpächter, führe seine Waffen verantwortungsbewusst und habe auch am 13.11.2016 trotz „Halluzination“ nicht geschossen, weil er sich sicher gewesen sei, dass es sich bei den von ihm gesehenen oder zumindest vermuteten Tieren nicht um Schwarzwild gehandelt habe. Bedenken gegen die persönliche Eignung müssten wohl bei zig-tausenden Bürgern in seinem Alter bestehen, wenn sie nach dem System Dr. K … beurteilt würden. Der Antragsteller bitte das Gericht, ihm erforderlichenfalls die Gelegenheit zu geben, nach dessen Auswahl ein neues Gutachten zu seiner persönlichen Eignung im Sinne des Waffengesetzes vorzulegen.

Der Arztbrief der Neurologischen Klinik B … vom 07.12.2016 komme auch zu dem Ergebnis, dass er psychisch nicht so krank sei, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Waffengebrauch Schäden an Menschen oder Sachen verursachen würde. Die im Arztbrief vom 07.12.2016 geäußerte Einschätzung, nicht alleine jagen zu gehen, beziehe sich nicht auf die Handhabung von Waffen, sondern darauf, dass er wegen seiner altersbedingten Beeinträchtigungen beim Gehen und vor allem beim Autofahren nicht alleine jagen solle. Dass er nicht jagen solle oder könne, d.h. keine Waffe führen und keinen gezielten Schuss abgeben könne, sage dieser Arztbrief nicht; dass er nicht mehr alleine auf die Jagd gehen solle und wolle, habe er bereits mit der Abgabe seines Führerscheins akzeptiert. Es fehle deshalb nicht an seine persönlichen Eignung zum Umgang mit Waffen. Er sei geistig und körperlich in der Lage, mit Waffen umzugehen.

Eine Ereignismeldung von Polizeibeamten sei hingegen nicht geeignet, daraus rechtsfehlerfrei zu folgern, dass seine persönliche Eignung im Umgang mit Schusswaffen und Munition nicht mehr gegeben sei.

Wegen der Absicht der Jagdgenossenschaft, nach dem 01.03.2018 bei Nichtvorlage seines gültigen Jagdscheins den Jagdpachtvertrag mit ihm zu kündigen, stelle er diesen Eilantrag.

Der Antragsteller legte einen Arztbrief der Neurologischen Klinik B … vom 22.01.2018 vor. In diesem heißt es unter Zusammenfassung: „In der Abklärung lediglich Nachweis einer leichtgradigen Polyneuropathie, kein H.a. dementielle Entwicklung oder zerebralen Prozess.“

In einem weiteren vorgelegten ärztlichen Befundbericht des Klinikums B … vom 05.02.2018 heißt es abschließend wie folgt: „Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die am 13.11.2016 abgelaufene visuelle Verkennungsstörung durchaus schlüssig durch eine Medikamentennebenwirkung erklärbar ist. Es ergaben sich damals und auch im weiteren Verlauf keine Hinweise auf eine Demenzerkrankung oder andere hirnorganische Erkrankung. Die visuelle Verkennungsstörung ist bisher ein singuläres Ereignis geblieben. Bei abgesetzter Medikation, auch der weiteren Parkinson-Medikation, ist von einem medikamentös bedingten Rezidiv der Sehstörung nicht auszugehen.“

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 20.02.2018, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Berichte des Klinikums B … vom 22.01.2018 und 05.02.2018 nicht die Voraussetzungen des vom Antragsteller beizubringenden Gutachtens erfüllten. Gemäß § 4 Abs. 4 AWaffV dürfe zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Weiter gäben die Berichte entgegen § 4 Abs. 5 AWaffV nicht darüber Auskunft, ob der Betroffene persönlich geeignet sei, mit Waffen oder Munition umzugehen, und schwiegen entgegen § 4 Abs. 5 AWaffV auch zu der bei ihrer Erstellung angewandten Methode. Da vom Antragsteller nach wie vor kein entsprechendes Gutachten vorgelegt worden sei, durfte und dürfe die Behörde ausweislich § 4 Abs. 6 AWaffV nach wie vor auf die Nichteignung schließen.

Ungeachtet dessen wiege das Interesse der Allgemeinheit vor den Folgen des Waffenbesitzes durch Personen, an deren Eignung Zweifel fortbestünden, schwerer als nachteilige Folgen für das Jagdhobbyinteresse eines Privaten. Eine abweichende Beurteilung liefe der grundsätzlichen Wertung des Waffengesetzes zuwider.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Behördenakten und das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

Der vorliegende Antrag war daher abzulehnen, da die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 wiegt somit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung dieses Bescheids und macht sich diese zu eigen. Ergänzend hierzu wird Folgendes ausgeführt:

a) Der in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte erweist sich bei einer summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Widerrufsvoraussetzungen lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - dem Bescheidserlass am 21.06.2017 bzw. seiner Bekanntgabe am 22.06.2017- vor (vgl. BayVGH, B.v. 05.01.2018 - 21 CS 17.1521 - juris, Rn. 13 m.w.N.).

Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 45 Abs. 4 WaffG kann die Behörde den Wegfall der für eine Erlaubnis erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen (u.a. die persönliche Eignung nach § 6 WaffG) vermuten, wenn der Betroffene seine Mitwirkung verweigert. § 4 Abs. 6 AWaffV führt hierzu aus, dass die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn er das geforderten Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringt.

aa) Der Sachverhalt, welcher der Antragsgegnerin durch die Ereignismeldung der Polizeiinspektion … vom 14.11.2016 bekannt wurde, war auch nach Auffassung des Gerichts geeignet, Bedenken an der waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 WaffG hervorzurufen. Wie der Antragsteller zuletzt selbst eingeräumt hat, hatte er bei der Jagdausübung in den frühen Morgenstunden des 13.11.2016 Wahrnehmungsstörungen dahingehend, dass er Tiere wahrnahm, die tatsächlich aber nicht vorhanden waren. Dass derartige Wahrnehmungsstörungen geeignet sind, Bedenken an der waffenrechtlichen persönlichen Eignung des Antragstellers hervorzurufen, liegt auf der Hand und wird letztlich vom Antragsteller auch selbst nicht in Frage gestellt.

bb) Aufgrund dieser ihr bekannt gewordenen Tatsachen war die Antragsgegnerin berechtigt und verpflichtet, dem Antragsteller gemäß § 6 Abs. 2 WaffG auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 WaffG aufzugeben. Bedenken an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit dieser Begutachtungsaufforderung vom 21.11.2016 sind nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat den die Bedenken hervorrufenden Sachverhalt dargelegt und auf die - sich aus § 4 Abs. 2 bis 5 AWaffV ergebenden - inhaltlichen Anforderungen an den Gutachter und das Gutachten (insbesondere Qualifikation des Gutachters, kein Behandlungsverhältnis in den letzten fünf Jahren und Angabe der angewandten Methode bei der Gutachtenserstellung) hingewiesen. Die gesetzte Frist zur Beibringung des Gutachtens bis 15.12.2016 (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV) war jedenfalls deshalb angemessen, weil sie von der Antragstellerin - zumindest stillschweigend - bis in den Mai 2017 verlängert wurde, wo dann der Antragsteller von der Leiterin des Ordnungsamts der Antragsgegnerin bei einer persönlichen Vorsprache die Mitteilung erhielt, dass nun nicht länger auf ein für den Antragsteller günstiges Gutachten gewartet werden könne. Auch war der nach § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG, § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV erforderliche Hinweis, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die waffenrechtliche Ungeeignetheit des Antragstellers geschlossen werde, vorhanden.

cc) Aus dem bis zum Bescheidserlass am 21.06.2017 vom Antragsteller einzig diesbezüglich vorgelegten Gutachten, dem Arztbrief der Neurologischen Klinik der … vom 07.12.2016, geht keine waffenrechtliche Eignung des Antragstellers hervor. Erforderlich ist bei einem derartigen Gutachten bzw. Zeugnis die wertende Aussage, ob eine Eignung vorliegt oder nicht (vgl. Nr. 6.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht vom 05.03.2012 - WaffVwV). Die Waffenbehörde hat das Gutachten dahingehend zu prüfen, ob ein eindeutiges Urteil hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung abgegeben wurde (vgl. Nr. 6.6 a.a.O.). Diesen Anforderungen wird der vorgelegte Arztbrief vom 07.12.2016 nicht gerecht, weil dort festgestellt wird, dass der Antragsteller die Auflage hat, nicht alleine Jagen zu gehen. Damit wird jedenfalls die erforderliche Feststellung einer - uneingeschränkten und eindeutigen - waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers nicht getroffen. Es bleibt zumindest unklar, weshalb diese „Auflage“ hinsichtlich der Jagdtauglichkeit des Antragstellers aufgenommen wurde, und welche potenziellen Risiken oder Gefahren durch diese Auflage bei einer Jagdausübung durch den Antragsteller ausgeschlossen werden sollen. Zudem werden in dem Arztbrief weitere Erkrankungen als übernommene Diagnosen genannt, deren mögliche Relevanz im Rahmen einer Eignungsüberprüfung wohl nicht gänzlich ausgeblendet werden kann.

Soweit im Arztbrief vom 07.12.2016 festgestellt wird, dass beim Antragsteller keine Fahruntauglichkeit besteht, kann sich hieraus ebenfalls keine positive Feststellung einer waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers ergeben. Denn Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund (vgl. hierzu näher BayVGH, B.v. 05.01.2018 - 21 CS 17.1521 - juris, Rn. 14 m.w.N.).

dd) Damit durfte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 21.06.2017 nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG und § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die waffenrechtliche Nichteignung des Antragstellers schließen (vgl. BayVGH, B.v. 15.08.2016 - 21 CS 16.1247 - juris Rn. 16 m.w.N.) und war gehalten, die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen. Auch die vom Antragsteller eingewandte zuverlässige jahrzehntelange Jagdausübung vermag an dieser Rechtsfolge nichts zu ändern. Es ist nämlich alleine entscheidend, dass die seit dem Vorfall am 13.11.2016 bekannt gewordenen Bedenken an der waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers durch diesen nicht durch ein entsprechendes Gutachten nach § 6 Abs. 2 WaffG ausgeräumt werden konnten. Die Antragsgegnerin musste daher gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG und § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV zwingend auf die waffenrechtliche Nichteignung des Antragstellers (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG) schließen und diesem die Waffenbesitzkarte widerrufen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG), da die Regelung in § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG und § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV trotz der Formulierungen „kann“ bzw. „darf“ der Waffenbehörde kein Ermessen einräumt. Bei der Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 1 WaffG bzw. des § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV handelt es sich nämlich um die Ermächtigung der Waffenbehörde zu der im Gesetz vorgesehenen Vermutung für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von Rücknahme und Widerruf, nicht aber um die Ermächtigung zu einer dann von der Waffenbehörde noch zu treffenden Ermessensentscheidung (siehe dazu die entsprechende Regelung in § 11 Abs. 2 und 8 FeV; vgl. VG Kassel, B.v. 23.02.2011 - 4 L 105/11.KS - juris Rn. 7, mit Verweis auf BayVGH, B.v. 25.06.2008 - 11 ZB 08.1123). Die Widerrufsentscheidung war daher in vorliegenden Fall zwingend.

ee) Die im Rahmen des Gerichtsverfahrens vom Antragsteller vorgelegten weiteren Arztberichte vom 22.01.2018 und 05.02.2018 müssen hier schon deshalb außer Betracht bleiben, weil - wie bereits dargelegt - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage - hier der Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 21.06.2017 - maßgeblich ist. Danach liegende Umstände, wie die erst am 22.01.2018 und 05.02.2018 erstellten Arztberichte, sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung maßgebend, sondern können sich gegebenenfalls erst in einem neuen Verfahren auf (Wieder-)Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis auswirken (vgl. BayVGH, B.v. 15.08.2016 - 21 CS 16.1247 - juris, Rn. 17 m.w.N.). Im Übrigen geht aber auch aus diesen Berichten keine positive Feststellung einer waffenrechtlichen persönlichen Eignung des Antragstellers (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG) hervor.

b) Da beim Antragsteller aus den genannten Gründen nicht mehr von einer waffenrechtlichen Eignung auszugehen ist, erweist es sich auch als rechtmäßig, dass die Antragsgegnerin in Ziffer 2 des Bescheids vom 21.06.2017 den Jagdschein des Antragstellers gemäß § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen hat.

c) Den in Ziffern 3 und 4 ausgesprochenen Verpflichtungen zur Ablieferung ist der Antragsteller nachgekommen. Diese stellen sich ebenfalls als rechtmäßig dar, nachdem dem Antragsteller zu Recht die Waffenbesitzkarte entzogen und der Jagdschein für ungültig erklärt worden ist

d) Im Übrigen bestehen bezüglich der Rechtmäßigkeit der weiteren (Neben-)Entscheidungen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 auch keine Bedenken. Durch die Abgabe seiner Waffenbesitzkarte und seines Jagdscheins bei der Antragsgegnerin und die Überlassung seiner Waffen an seinen hierzu berechtigten Sohn haben sich die diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen ohnehin erledigt, so dass für den Antragsteller insoweit auch schon kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BayVGH, B.v. 06.10.2017 - 11 CS 17.953 - juris Rn. 10; B.v. 26.04.2012 - 11 CS 12.650 - juris Rn. 13 m.w.N.).

e) Der Antragsteller hat auch keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, aufgrund derer die Abwägung ausnahmsweise zugunsten seiner privaten Interessen entgegen des vom Gesetzgeber angeordneten grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses (§ 45 Abs. 5 WaffG) ausfallen würde. Sein rein privates Interesse an dem weiteren Erhalt des Pachtvertrags für das Jagdrevier muss hintanstehen vor dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines


Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in de

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 4 Gutachten über die persönliche Eignung


(1) Derjenige, 1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Be

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. März 2018 - B 1 S 18.159 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. März 2018 - B 1 S 18.159 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2018 - 21 CS 17.1521

bei uns veröffentlicht am 05.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2016 - 21 CS 16.1247

bei uns veröffentlicht am 15.08.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den B

Referenzen

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die dazu ergangenen Nebenentscheidungen und die Einziehung seines Jagdscheins.

1. Aufgrund von Hinweisen, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere, forderte ihn das Landratsamt M. zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz auf. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der … GmbH vom 15. Juli 2016 kam zum Ergebnis, beim Antragsteller liege die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz nicht vor.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt M. die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt fünf Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1a) und zog seinen Jagdschein ein (Nr. 1b). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die in seinem Besitz befindlichen Waffen an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt anzuzeigen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2) sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für die in Nr. 1 getroffene Anordnung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4) und es wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 5).

2. Der Antragsteller hat gegen den waffen- und jagdrechtlichen Bescheid am 13. September 2016 Klage erhoben und am 19. Dezember 2016 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (M 7 S. 16.5690) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1.1 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis und dem bestimmungsgemäßen medizinisch indizierten Cannabiskonsum im Rahmen einer ärztlich überwachten Dauerbehandlung außer Acht gelassen habe. Zwar sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der zu Rauschzwecken eingesetzte missbräuchliche regelmäßige Cannabiskonsum mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden und ein zuverlässiger Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei, dies gelte aber nicht für eine Dauermedikation mit Arzneimitteln. Das in Streit stehende Gutachten habe eindeutig festgestellt, dass beim Antragsteller eine bestimmungsgemäße Einnahme für den konkreten Krankheitsfall vorliege, der Antragsteller sich strikt an die Dosierungsanweisungen seines Arztes halte und keine anderen Substanzen oder Alkohol konsumiere. Auch habe das Gutachten festgestellt, dass beim Antragsteller keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Wirkung einer Substanz als Therapeutikum nach ärztlich verordneter Einnahme sich grundlegend von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum unterscheide. Wenn das Gutachten zum Ergebnis komme, dass psychophysische Leistungsfähigkeit und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Substanz beim Patienten gegeben seien, sei von der waffenrechtlichen Eignung auszugehen. Andernfalls müsse im Falle einer Dauermedikation immer auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden.

Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ergeben sich keine genügenden Hinweise, dass sich die Wirkungsweise bei ärztlich verordneter Einnahme cannabinoider Stoffe signifikant von derjenigen einer sonstigen Cannabiseinnahme unterscheidet. Bei Cannabisblüten handelt es sich um sogenannte zentralwirksame (psychoaktive) Inhaltsstoffe, also um eine das Nervensystem dämpfende Medikation. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH Gutachten kommt damit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei regelmäßigem Konsum eines solchen zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition nicht zu gewährleisten ist (S. 12). Dabei legt es zugrunde, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig inhalativ konsumiere (S. 11), nämlich nach eigenen Angaben täglich fünf Joints (vgl. S. 9).

Diese Feststellung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht erschüttern können. Er hat nicht belegt, dass eine Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen in der entsprechenden Dosierung zu keiner Zeit mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden ist. Ein solcher Beleg liegt insbesondere nicht darin, dass das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH bei diesem lediglich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine körperlichen und psychischen Einschränkungen festgestellt hat. Denn der Antragsteller muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Davon ist nach dem Ergebnis des fachpsychologischen Gutachtens der T … GmbH gerade nicht auszugehen. Darin fügt sich das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 ein. Denn es führt aus, dass bislang klinische Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten ohne Drogenvorgeschichte, aber einer spezifischen medizinischen Problemstellung fehlen, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen. Damit sind die dem Gutachten der T … GmbH letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass die ungünstigen Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können. Dazu gehört ausweislich des vorgenannten Gutachtens der p … GmbH unter anderem eine Störung von Arbeitsvorgängen im Gehirn wie diejenigen von Impulsivität, Selbstkontrolle und Risikoverhalten.

1.2 Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zur Unklarheit des Gutachtens verhalte, ob dem Antragsteller die körperliche oder die geistige Eignung fehle, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt nicht, dass zwischen körperlicher und geistiger Eignung trennscharf zu differenzieren wäre. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins (§§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt (vgl. Steindorf, Waffengesetz, 10. Aufl. 2015, § 6 Rn. 7), ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist.

1.3 Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten der p … GmbH (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis.

Zum einen ergibt sich dies bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris, Rn. 35), hier also der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016.

Hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2017 ergibt sich das zudem daraus, dass dieses die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind aber nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Das verdeutlicht die Neufassung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, indem sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WaffG festschreibt (vgl. B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass - anders als das Fahrerlaubnisrecht – das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BT-Drs. VI/2678 S. 31).

Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil dem ärztlichen Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 zu entnehmen ist, dass die Wirksamkeit und die Folgen des medizinischen Gebrauchs von Cannabis mangels ausreichender Datenlage umstritten sind. Im Übrigen hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Antragsteller unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts M. vom 4. Dezember 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. März 2016 wird hinsichtlich der Regelungen in Nr. 1 (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis) und Nr. 3 (Zwangsmittelandrohung) angeordnet, hinsichtlich der Regelung in Nr. 2 (Überlassung von Waffen) wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller, ein Sportschütze, begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und der dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung, das gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, wurde beim Antragsteller am 17. Juli 2015 eine Blutalkoholkonzentration von 2,18‰ festgestellt (Atemalkohol 1,09 mg/l). Polizeiliche Ermittlungen wegen eines Körperverletzungsdelikts ergaben beim Antragsteller am 25. Juli 2013 eine Blutalkoholkonzentration von 1,36‰ (Atemalkohol: 0,68 mg/l).

Nach vorheriger Anhörung widerrief das Landratsamt M. mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 eine dem Antragsteller im Jahre 1994 erteilte Waffenbesitzkarte, in die zwei Kurzwaffen eingetragen sind (Nr. 1). Gleichzeitig ordnete es an, dass der Antragsteller die in seinem Besitz befindlichen und in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen bis zum 5. Januar 2015 an einen Berechtigten zu überlassen oder zu Dekorationswaffen umarbeiten zu lassen hat (Nr. 2). In Nr. 3 des Bescheids wurde für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Erlaubnis verfügt, dass „ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € für jeden nach diesem Tag fallenden Monat fällig werde“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) nicht besitze, da bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigten, er sei abhängig von Alkohol. Personen ab einer Blutalkoholkonzentration von 2‰ litten an einem dauerhaften Alkoholproblem. Auch die Begutachtungsleitlinien gingen bei einer Blutalkoholkonzentration mit Werten über 1,5 ‰ von einem chronischen Alkoholkonsum aus. Aufgrund der wiederholten Feststellung eines alkoholisierten Zustands des Antragstellers sei die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen.

Am 19. Januar 2016 erhob der Antragsteller Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage“.

Mit Bescheid vom 3. März 2016 änderte das Landratsamt M. den Bescheid vom 4. Dezember 2015 dahingehend, dass in den Nrn. 2 und 3 als Frist nunmehr der 30. März 2016 gelte. Grund hierfür sei der Umstand, dass der Bescheid vom 4. Dezember 2015 dem Antragsteller erst am 5. Januar 2016 habe zugestellt werden können.

Mit Bescheid vom 18. April 2016 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids vom 4. Dezember 2015 im überwiegenden öffentlichen Interesse an (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Mit Schriftsatz vom 25. April 2016 stellte der Antragsteller einen „weiteren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO“ und wies auf die Pflicht der Behörde hin, dem Kläger eine Gutachtensaufforderung abzuverlangen.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 23. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 3 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 4. Dezember 2015 in der Gestalt des Bescheids vom 3. März 2016 angeordnet, soweit darin ein weiteres Zwangsgeld für jeden nach dem 20. März 2016 fallenden Monat angedroht wird. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erfolgsaussichten der Klage seien derzeit als offen anzusehen. Das Gericht könne nicht abschließend beurteilen, ob dem Antragsteller die persönliche Eignung wegen Alkoholabhängigkeit fehle. Die Behörde habe dem Antragsteller zwar nicht die Vorlage eines Eignungsgutachtens nach § 6 Abs. 2 WaffG aufgegeben. Da aber Bedenken an der persönlichen Eignung des Antragstellers im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG bestünden, sei im Hauptsacheverfahren die persönliche Eignung des Klägers durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens aufzuklären. Das aus der polizeilichen Kurzauskunft ersichtliche Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit lasse eine aggressive Grundhaltung und eine starke Gewöhnung an Alkoholkonsum erkennen. Bei der Interessenabwägung überwiege das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, die u. a. damit begründet wird, dass es die Behörde versäumt habe, dem Antragsteller die Beibringung eines Eignungsgutachtens aufzugeben.

Nach Auskunft des Antragsgegners befinden sich die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen nach wie vor im Besitz des Antragstellers.

II. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren gegen den streitgegenständlichen Bescheid voraussichtlich erfolgreich sein wird. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners wird sich im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen.

1. Nach Auslegung der Beschwerdebegründung begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen alle mit dem streitgegenständlichen Bescheid verfügten Maßnahmen, d. h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte (Nr. 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG) und gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3, Art. 21a BayVwZVG) sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Verfügung in Nr. 2 des Bescheids (Überlassung der Waffen, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

2. Der in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte wird sich voraussichtlich im Klageverfahren als rechtswidrig erweisen. Die Widerrufsvoraussetzungen lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vor.

2.1 Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - hier die Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) -zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche persönliche Eignung besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind.

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 begründen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - juris Rn. 23ff.; BayVGH, B.v. 24.7.2015 - 11 CS 15.1203 - juris Rn. 19).

2.2 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage - hier der Zeitpunkt des Bescheidserlasses - maßgeblich. Danach liegende Umstände, etwa die nachträgliche Vorlage eines Sachverständigengutachtens, sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung maßgebend, sondern können sich gegebenenfalls erst in einem neuen Verfahren auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis auswirken (zu einem für den Betroffenen günstigen Sachverständigengutachten im Fahrerlaubnisrecht vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - juris Rn. 9).

2.3 Nach der gebotenen summarischen Prüfung geht der Senat nicht davon aus, dass die im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen und von der Behörde dem Antragsteller zur Last gelegten Tatsachen - die Blutalkoholkonzentration von 2,18 ‰ am 17.7.2015 und von 1,36 ‰ am 25.7.2013 - die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller abhängig von Alkohol ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Die Behörde hat dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht gemäß § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens aufgegeben. Sie ist nicht lediglich vom Vorliegen von Tatsachen ausgegangen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, sondern bereits davon, dass sich die „Bedenken“ gegen die persönliche Eignung zu Tatsachen im Sinne des Abs. 1 „verdichtet“ hätten.

Diese Annahme steht nicht im Einklang mit den insbesondere im Fahrerlaubnisrecht entwickelten Grundsätzen zum Thema „Alkoholproblematik und Eignungszweifel“, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch der Klärung von Eignungszweifeln im Waffenrecht zugrunde gelegt werden können:

Nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung deutet eine Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin (vgl. zum Fahrerlaubnisrecht BR-Drs. 443/98, Beschluss S. 6). Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (gültig ab 1.5.2014, Nr. 3.13 „Alkohol“, abgedruckt in Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - juris Rn. 14) bestätigen, dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotential einher geht. Im Einklang mit den Richtlinien hat das Bundesverwaltungsgericht zur Eignung von Fahrerlaubnisinhabern wiederholt entschieden, dass Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6‰ und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie Ersttäter sind - an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so dass die Straßenverkehrsbehörde in solchen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären habe (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.95 - juris Rn. 14).

Auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht vom 5. März 2012 (WaffVwV) benennt als Beispiel für das Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinn von § 6 WaffG begründen, die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6‰ (Nr. 6.3 WaffVwV) und überträgt damit diese Erkenntnisse auf das Waffenrecht.

Vor diesem Hintergrund boten die Tatsachen - insbesondere die hohe BAK von 2,18‰ - hinreichenden Anlass zu Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers. Diese Bedenken im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG hatten sich aber noch nicht soweit verdichtet, dass sie schon die Annahme gerechtfertigt hätten, der Antragsteller sei abhängig von Alkohol.

2.4 Im Falle des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte ist es Sache der Behörde, die Tatsachen zu ermitteln, die Zweifel an der persönlichen Eignung rechtfertigen. Der Betroffene ist nur verpflichtet, mitzuwirken und ein zu Recht angeordnetes Gutachten beizubringen (vgl. zum Fahrerlaubnisrecht: BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 11 CS 16.227 - juris Rn. 17).

Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz). Ziel und Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen einschließlich der Erhebung von Beweisen werden dabei durch die Rechtssätze bestimmt, welche die formellen und materiellen tatbestandlichen Voraussetzungen regeln, die erfüllt sein müssen. Die Beteiligten haben Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 24 Rn. 12b).

In Abweichung vom ehemals geltenden Recht (vgl. § 5 Abs. 4 WaffG 1976) verpflichtet § 6 Abs. 2 WaffG den Beteiligten nicht mehr, der Erlaubnisbehörde ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine Eignung zum Waffenbesitz vorzulegen. Damit wird der grundlegenden Bestimmung des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG entsprochen, wonach die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts lediglich mitwirken sollen (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Kommentar, Stand Nov. 2015, § 6 WaffG, Rn. 56, 57).

Legt der Betroffene das Gutachten vor und bestätigt dies die Eignungszweifel, d. h. haben sich die Bedenken zu Tatsachen im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG verdichtet, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Bringt der Betroffene das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht bei, kann die Behörde nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV vorgehen.

Der vom Antragsgegner herangezogene Beschluss des Senats vom 3. Juni 2013 (21 C 13.835 - juris) ist schon insoweit nicht vergleichbar, als es sich dort um ein Waffenbesitzverbot gehandelt hat, vor dessen Erlass die Behörde dem dortigen Kläger Gelegenheit zur Ausräumung der Eignungszweifel durch ein fachärztliches Gutachten eingeräumt hatte (§ 41 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 Abs. 6 AWaffV).

Nach alldem hat die Behörde den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WaffG vorliegend nicht im erforderlichen Umfang ermittelt. Ein Vorgehen nach § 6 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 6 AWaffV war der Behörde mangels Gutachtensbeibringungsanordnung verwehrt.

2.5 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gibt dem Gericht, das über die waffenrechtliche Eignung zu entscheiden hat, die Befugnis, vom Waffenbesitzer Untersuchungen und Begutachtungen zu verlangen. Allerdings dürfen im Anfechtungsprozess wegen des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts nur solche Tatsachen Berücksichtigung finden, die bereits bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorlagen. Dementgegen dürfte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren im vorliegenden Fall, dem bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausschließlich die beim Antragsteller festgestellten Blutalkoholkonzentrationen von 2,18‰ und 1,36‰ zugrunde lagen, eine die waffenrechtliche Eignung ausschließende Alkoholabhängigkeit nicht für den zurückliegenden Zeitpunkt des Bescheidserlasses festgestellt werden können. Ein darauf gerichtetes Gutachten, das im Regelfall auf einer medizinisch psychologischen Untersuchung beruht, könnte mit Blick auf die medizinischen und psychologischen Fragestellungen sowie dem Umstand, dass ein Mensch in seiner aktuellen Situation Gegenstand der Untersuchung ist, nach Lage der Dinge nur auf den Zeitpunkt der Begutachtung bezogen erstellt werden.

2.6 Es bleibt der Waffenbehörde unbenommen, vom Antragsteller mit entsprechender Fragestellung und Begründung die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens zu verlangen. Der Antragsteller ist so lange zur Mitwirkung verpflichtet, bis die Frage der waffenrechtlichen persönlichen Eignung geklärt ist. Sollte sich der Antragsteller weigern, sich untersuchen zu lassen oder ein Gutachten beizubringen, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 AWaffV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13/01 - juris Rn. 26).

3. Nachdem die Beschwerde hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis begründet ist und die Klage des Antragstellers hinsichtlich der Widerrufsverfügung höchstwahrscheinlich Erfolg hat, gilt dies auch für die Verpflichtung zur Überlassung der Waffen sowie für die an die Rückgabe der Erlaubnis anknüpfende Zwangsgeldandrohung (Nrn. 2 und 3 des Bescheids).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nummern 1.5 und 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang § 164, Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts M. vom 4. Dezember 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. März 2016 wird hinsichtlich der Regelungen in Nr. 1 (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis) und Nr. 3 (Zwangsmittelandrohung) angeordnet, hinsichtlich der Regelung in Nr. 2 (Überlassung von Waffen) wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller, ein Sportschütze, begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und der dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung, das gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, wurde beim Antragsteller am 17. Juli 2015 eine Blutalkoholkonzentration von 2,18‰ festgestellt (Atemalkohol 1,09 mg/l). Polizeiliche Ermittlungen wegen eines Körperverletzungsdelikts ergaben beim Antragsteller am 25. Juli 2013 eine Blutalkoholkonzentration von 1,36‰ (Atemalkohol: 0,68 mg/l).

Nach vorheriger Anhörung widerrief das Landratsamt M. mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 eine dem Antragsteller im Jahre 1994 erteilte Waffenbesitzkarte, in die zwei Kurzwaffen eingetragen sind (Nr. 1). Gleichzeitig ordnete es an, dass der Antragsteller die in seinem Besitz befindlichen und in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen bis zum 5. Januar 2015 an einen Berechtigten zu überlassen oder zu Dekorationswaffen umarbeiten zu lassen hat (Nr. 2). In Nr. 3 des Bescheids wurde für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Erlaubnis verfügt, dass „ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € für jeden nach diesem Tag fallenden Monat fällig werde“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) nicht besitze, da bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigten, er sei abhängig von Alkohol. Personen ab einer Blutalkoholkonzentration von 2‰ litten an einem dauerhaften Alkoholproblem. Auch die Begutachtungsleitlinien gingen bei einer Blutalkoholkonzentration mit Werten über 1,5 ‰ von einem chronischen Alkoholkonsum aus. Aufgrund der wiederholten Feststellung eines alkoholisierten Zustands des Antragstellers sei die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen.

Am 19. Januar 2016 erhob der Antragsteller Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage“.

Mit Bescheid vom 3. März 2016 änderte das Landratsamt M. den Bescheid vom 4. Dezember 2015 dahingehend, dass in den Nrn. 2 und 3 als Frist nunmehr der 30. März 2016 gelte. Grund hierfür sei der Umstand, dass der Bescheid vom 4. Dezember 2015 dem Antragsteller erst am 5. Januar 2016 habe zugestellt werden können.

Mit Bescheid vom 18. April 2016 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids vom 4. Dezember 2015 im überwiegenden öffentlichen Interesse an (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Mit Schriftsatz vom 25. April 2016 stellte der Antragsteller einen „weiteren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO“ und wies auf die Pflicht der Behörde hin, dem Kläger eine Gutachtensaufforderung abzuverlangen.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 23. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 3 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 4. Dezember 2015 in der Gestalt des Bescheids vom 3. März 2016 angeordnet, soweit darin ein weiteres Zwangsgeld für jeden nach dem 20. März 2016 fallenden Monat angedroht wird. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erfolgsaussichten der Klage seien derzeit als offen anzusehen. Das Gericht könne nicht abschließend beurteilen, ob dem Antragsteller die persönliche Eignung wegen Alkoholabhängigkeit fehle. Die Behörde habe dem Antragsteller zwar nicht die Vorlage eines Eignungsgutachtens nach § 6 Abs. 2 WaffG aufgegeben. Da aber Bedenken an der persönlichen Eignung des Antragstellers im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG bestünden, sei im Hauptsacheverfahren die persönliche Eignung des Klägers durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens aufzuklären. Das aus der polizeilichen Kurzauskunft ersichtliche Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit lasse eine aggressive Grundhaltung und eine starke Gewöhnung an Alkoholkonsum erkennen. Bei der Interessenabwägung überwiege das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, die u. a. damit begründet wird, dass es die Behörde versäumt habe, dem Antragsteller die Beibringung eines Eignungsgutachtens aufzugeben.

Nach Auskunft des Antragsgegners befinden sich die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen nach wie vor im Besitz des Antragstellers.

II. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren gegen den streitgegenständlichen Bescheid voraussichtlich erfolgreich sein wird. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners wird sich im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen.

1. Nach Auslegung der Beschwerdebegründung begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen alle mit dem streitgegenständlichen Bescheid verfügten Maßnahmen, d. h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte (Nr. 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG) und gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3, Art. 21a BayVwZVG) sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Verfügung in Nr. 2 des Bescheids (Überlassung der Waffen, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

2. Der in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte wird sich voraussichtlich im Klageverfahren als rechtswidrig erweisen. Die Widerrufsvoraussetzungen lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vor.

2.1 Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - hier die Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) -zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche persönliche Eignung besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind.

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 begründen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - juris Rn. 23ff.; BayVGH, B.v. 24.7.2015 - 11 CS 15.1203 - juris Rn. 19).

2.2 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage - hier der Zeitpunkt des Bescheidserlasses - maßgeblich. Danach liegende Umstände, etwa die nachträgliche Vorlage eines Sachverständigengutachtens, sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung maßgebend, sondern können sich gegebenenfalls erst in einem neuen Verfahren auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis auswirken (zu einem für den Betroffenen günstigen Sachverständigengutachten im Fahrerlaubnisrecht vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - juris Rn. 9).

2.3 Nach der gebotenen summarischen Prüfung geht der Senat nicht davon aus, dass die im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen und von der Behörde dem Antragsteller zur Last gelegten Tatsachen - die Blutalkoholkonzentration von 2,18 ‰ am 17.7.2015 und von 1,36 ‰ am 25.7.2013 - die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller abhängig von Alkohol ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Die Behörde hat dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht gemäß § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens aufgegeben. Sie ist nicht lediglich vom Vorliegen von Tatsachen ausgegangen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, sondern bereits davon, dass sich die „Bedenken“ gegen die persönliche Eignung zu Tatsachen im Sinne des Abs. 1 „verdichtet“ hätten.

Diese Annahme steht nicht im Einklang mit den insbesondere im Fahrerlaubnisrecht entwickelten Grundsätzen zum Thema „Alkoholproblematik und Eignungszweifel“, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch der Klärung von Eignungszweifeln im Waffenrecht zugrunde gelegt werden können:

Nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung deutet eine Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin (vgl. zum Fahrerlaubnisrecht BR-Drs. 443/98, Beschluss S. 6). Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (gültig ab 1.5.2014, Nr. 3.13 „Alkohol“, abgedruckt in Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - juris Rn. 14) bestätigen, dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotential einher geht. Im Einklang mit den Richtlinien hat das Bundesverwaltungsgericht zur Eignung von Fahrerlaubnisinhabern wiederholt entschieden, dass Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6‰ und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie Ersttäter sind - an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so dass die Straßenverkehrsbehörde in solchen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären habe (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.95 - juris Rn. 14).

Auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht vom 5. März 2012 (WaffVwV) benennt als Beispiel für das Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinn von § 6 WaffG begründen, die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6‰ (Nr. 6.3 WaffVwV) und überträgt damit diese Erkenntnisse auf das Waffenrecht.

Vor diesem Hintergrund boten die Tatsachen - insbesondere die hohe BAK von 2,18‰ - hinreichenden Anlass zu Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers. Diese Bedenken im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG hatten sich aber noch nicht soweit verdichtet, dass sie schon die Annahme gerechtfertigt hätten, der Antragsteller sei abhängig von Alkohol.

2.4 Im Falle des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte ist es Sache der Behörde, die Tatsachen zu ermitteln, die Zweifel an der persönlichen Eignung rechtfertigen. Der Betroffene ist nur verpflichtet, mitzuwirken und ein zu Recht angeordnetes Gutachten beizubringen (vgl. zum Fahrerlaubnisrecht: BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 11 CS 16.227 - juris Rn. 17).

Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz). Ziel und Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen einschließlich der Erhebung von Beweisen werden dabei durch die Rechtssätze bestimmt, welche die formellen und materiellen tatbestandlichen Voraussetzungen regeln, die erfüllt sein müssen. Die Beteiligten haben Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 24 Rn. 12b).

In Abweichung vom ehemals geltenden Recht (vgl. § 5 Abs. 4 WaffG 1976) verpflichtet § 6 Abs. 2 WaffG den Beteiligten nicht mehr, der Erlaubnisbehörde ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine Eignung zum Waffenbesitz vorzulegen. Damit wird der grundlegenden Bestimmung des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG entsprochen, wonach die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts lediglich mitwirken sollen (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Kommentar, Stand Nov. 2015, § 6 WaffG, Rn. 56, 57).

Legt der Betroffene das Gutachten vor und bestätigt dies die Eignungszweifel, d. h. haben sich die Bedenken zu Tatsachen im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG verdichtet, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Bringt der Betroffene das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht bei, kann die Behörde nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV vorgehen.

Der vom Antragsgegner herangezogene Beschluss des Senats vom 3. Juni 2013 (21 C 13.835 - juris) ist schon insoweit nicht vergleichbar, als es sich dort um ein Waffenbesitzverbot gehandelt hat, vor dessen Erlass die Behörde dem dortigen Kläger Gelegenheit zur Ausräumung der Eignungszweifel durch ein fachärztliches Gutachten eingeräumt hatte (§ 41 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 Abs. 6 AWaffV).

Nach alldem hat die Behörde den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WaffG vorliegend nicht im erforderlichen Umfang ermittelt. Ein Vorgehen nach § 6 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 6 AWaffV war der Behörde mangels Gutachtensbeibringungsanordnung verwehrt.

2.5 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gibt dem Gericht, das über die waffenrechtliche Eignung zu entscheiden hat, die Befugnis, vom Waffenbesitzer Untersuchungen und Begutachtungen zu verlangen. Allerdings dürfen im Anfechtungsprozess wegen des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts nur solche Tatsachen Berücksichtigung finden, die bereits bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorlagen. Dementgegen dürfte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren im vorliegenden Fall, dem bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausschließlich die beim Antragsteller festgestellten Blutalkoholkonzentrationen von 2,18‰ und 1,36‰ zugrunde lagen, eine die waffenrechtliche Eignung ausschließende Alkoholabhängigkeit nicht für den zurückliegenden Zeitpunkt des Bescheidserlasses festgestellt werden können. Ein darauf gerichtetes Gutachten, das im Regelfall auf einer medizinisch psychologischen Untersuchung beruht, könnte mit Blick auf die medizinischen und psychologischen Fragestellungen sowie dem Umstand, dass ein Mensch in seiner aktuellen Situation Gegenstand der Untersuchung ist, nach Lage der Dinge nur auf den Zeitpunkt der Begutachtung bezogen erstellt werden.

2.6 Es bleibt der Waffenbehörde unbenommen, vom Antragsteller mit entsprechender Fragestellung und Begründung die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens zu verlangen. Der Antragsteller ist so lange zur Mitwirkung verpflichtet, bis die Frage der waffenrechtlichen persönlichen Eignung geklärt ist. Sollte sich der Antragsteller weigern, sich untersuchen zu lassen oder ein Gutachten beizubringen, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 AWaffV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13/01 - juris Rn. 26).

3. Nachdem die Beschwerde hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis begründet ist und die Klage des Antragstellers hinsichtlich der Widerrufsverfügung höchstwahrscheinlich Erfolg hat, gilt dies auch für die Verpflichtung zur Überlassung der Waffen sowie für die an die Rückgabe der Erlaubnis anknüpfende Zwangsgeldandrohung (Nrn. 2 und 3 des Bescheids).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nummern 1.5 und 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang § 164, Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.