Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Feb. 2014 - 5 E 13.924

bei uns veröffentlicht am03.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig an der am 10. März 2014 beginnenden Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 8 BPolLV (in der Fassung vom 31.1.2003, zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 4.6.2009) teilnehmen zu lassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers für den begrenzten Praxisaufstieg vom 20.6.2013 bestandskräftig entschieden ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller ist am 3.10.1988 in die Bundespolizei eingetreten. Seit 29.3.1991 wird der Antragsteller im mittleren Polizeivollzugsdienst verwendet. Am 24.2.2011 wurde der Antragsteller zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Er ist derzeit bei der Bundespolizeiabteilung ... als Polizeivollzugsbeamter eingesetzt und zugleich stellvertretender Truppenführer Festnahmetrupp. Für die Bewertung der Leistung der Polizeivollzugsbeamten wird von der Antragsgegnerin in der Praxis ein Regelbeurteilungszeitraum von zwei Jahren zugrunde gelegt. Dies hat die Antragsgegnerin nach Gelegenheit zur Stellungnahme und Äußerung im gerichtlichen Verfahren auch nicht bestritten. In der letzten dienstlichen Regelbeurteilung für den Stichtag 1.10.2012 wurde der Antragsteller mit der Gesamtnote „7“ (entspricht der Notenstufe 2, d. h. der Beamte übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) bewertet. Dabei wurde als Beurteilungszeitraum die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 zugrunde gelegt.

Mit Schreiben vom 22.4.2013 wurde der Antragsteller zum vereinfachten Auswahlverfahren zum begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV zugelassen. Am 14.5.2013 absolvierte er das Auswahlverfahren erfolgreich und beantragte mit Schreiben vom 20.6.2013 die Zulassung zum Einführungslehrgang des begrenzten Praxisaufstiegs.

Mit Bescheid vom 3.7.2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine Zulassung für den begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV (alt) nicht erfolgen könne, da der Antragsteller die Voraussetzung einer Stehzeit von 4 Jahren in einem Amt der BesGr. A 9 bis zum Beginn des letzten Einführungslehrgangs nicht erfülle.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10.7.2013, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 12.7.2013, Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2013 zurückgewiesen wurde.

Am 11.12.2013 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers vorab per Fax gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, welche unter dem Aktenzeichen B 5 K 13.902 anhängig ist. Mit Schreiben vom 18.12.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller zudem,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 8 BPolLV (in der Fassung vom 31.1.2003, zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 4.6.2009), welche im März 2014 mit dem Einführungslehrgang beginnen soll, teilnehmen zu lassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers für den begrenzten Praxisaufstieg vom 14.11.2012 bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund, weil der letzte Einführungslehrgang zum begrenzten Praxisaufstieg im März 2014 beginne. Bei einem Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei damit zu rechnen, dass der Einführungslehrgang bis dahin abgeschlossen sei oder der Antragsteller jedenfalls einen großen Teil des Lehrgangs verpasst habe, so dass seine Teilnahme nicht mehr zum gewünschten Erfolg führen könne. Die gesamte Einführung dauere nur 6 Monate.

Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch. Der begrenzte Praxisaufstieg werde in § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV (alt) geregelt, die mittlerweile durch die BPolLV (neu) ersetzt worden sei. Dem Antragsteller werde der Zugang zum begrenzten Praxisaufstieg verweigert, da er die Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 BPolLV (alt) nicht erfülle, weil er zu Beginn des Einführungslehrgangs die notwendige Stehzeit noch nicht vollendet habe. Der Antragsteller werde dadurch in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Art. 33 Abs. 2 GG beanspruche bereits Geltung für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss die Voraussetzung für die Zulassung eines Laufbahnaufstiegs sei. Zwar gehe es dabei nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes, die Ausbildung sei jedoch Voraussetzung dafür, dass der Beamte ein Amt erreichen könne, das einer höheren Laufbahn zugeordnet sei. Die Auswahlentscheidung könne daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74.10 sowie 2 C 75.10) nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Eine vierjährige Stehzeit sei als Auswahlkriterium hingegen nicht zulässig. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einer längeren Stehzeit auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass als zulässige Obergrenze einer Wartezeitregelung der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum heranzuziehen sei. Gemessen daran sei die in § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) vorgesehene Wartezeit von vier Jahren zu lang und damit verfassungswidrig, da sie über den Zeitraum einer Regelbeurteilungsperiode, die höchstens drei Jahre umfassen darf, weit hinaus gehe.

Die Vorschrift des § 30 BPolLV (alt) werde dadurch jedoch nicht insgesamt nichtig, sondern bleibe im Übrigen rechtswirksam, weil der Gesetzgeber sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte. Die Vorschrift des § 30 Abs. 7 BPolLV (alt) enthalte nämlich auch ohne die nichtigen Regelungen zum Mindestalter und zur Stehzeit hinreichende Anforderungen an die Bewerber für den begrenzten Praxisaufstieg. Die zur landesrechtlichen Vorschrift des § 28b Abs. 1 SLVO ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne auf die Vorschrift des § 30 BPolLV (alt) übertragen werden. Eine Zulassung des Antragstellers zum begrenzten Praxisaufstieg sei auch möglich, denn der Antragsteller habe das vereinfachte Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen und erfülle im Übrigen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 BPolLV (alt). Die mit der einstweilen Anordnung begehrte Teilnahme an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes sei auch unter Berücksichtigung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährten effektiven Rechtsschutzes als Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zulässig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 18.12.2013 als unbegründet zurückzuweisen.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn ein Anspruch auf Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.2003 bestehe für den Antragsteller nicht. Die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg setze voraus, dass der Antragsteller eine vierjährige Stehzeit in einem Amt der Bes.Gr. A 9 BBesO absolviert haben müsse. Diese Voraussetzung würde erst am 24.02.2015 vorliegen Die Regelung des § 30 BPolLV (alt) zum begrenzten Praxisaufstieg, die für die Bundespolizei über § 17 Abs. 2 BPolLV (neu) gelte, sei nicht eingeführt worden, um jüngere bzw. dienstunerfahrenere Bewerber von einem Laufbahnwechsel auszuschließen, sondern um im Rahmen des „Attraktivitätsprogramms II“ in der Bundespolizei ganz gezielt diensterfahrenen, lebensälteren Kollegen als eine Art personalwirtschaftliche Fördermaßnahme den Aufstieg in eine höhere Laufbahn möglichst ohne lange zusätzliche Ausbildungszeiten zu ermöglichen. Der dahinterstehende Gedanke sei gewesen, dass die älteren Kollegen die „reduzierten“ Ausbildungsanteile durch die ohnehin vorhandene Dienst- und Lebenserfahrung kompensieren würden. Dieses Attraktivitätsprogramm laufe nun im Jahr 2014 aus. Das vom Antragsteller zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.2012 betreffe die saarländische Laufbahnverordnung und sei aufgrund der vorgenannten Argumente und der nicht vergleichbaren Sachverhalte nicht einschlägig. Außerdem sei die an den begrenzten Praxisaufstieg geknüpfte Voraussetzung der mindestens vierjährigen Stehzeit in einem Amt der BesGr. A 9 BBesO nach einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10.10.2013 - 12 B 50/13 - auch vor dem Hintergrund eines regelmäßigen Beurteilungszeitraums von drei Jahren mit dem Leistungsgrundsatz bzw. mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die Antragsgegnerin verweist zudem auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 3.1.2014 - 1 B 88/13 - wonach ein Eilantrag eines Beamten (Polizeihauptmeister) abgelehnt worden sei, weil der Beamte die vierjährige Stehzeit nicht erfüllt habe.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Antragsteller hat hier sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund für die vorläufige Teilnahme am Einführungslehrgang und der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gem. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.

a) Ein Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte vorläufige Teilnahme an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist vorliegend gegeben.

Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustands, mithin die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung das Verfahren in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, B. v. 7.11.2013 - 2 B 457/13).

Das Attraktivitätsprogramm II, in dessen Rahmen der begrenzte Praxisaufstieg eingeführt wurde, läuft im Jahr 2014 aus. Am 10. März 2014 beginnt der letzte Einführungslehrgang. Bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wäre daher damit zu rechnen, dass dieser Einführungskurs bereits (zumindest zu einem großen Teil) beendet wäre. Zwar wäre dem Antragssteller auch später noch ein Aufstieg in den gehobenen Dienst nach § 15 BPolLV in der Fassung vom 2.12.2011 (BGBl. I S. 2408), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.5.2013 (BGBl. I S. 1348) - BPolLV (neu) - möglich, diese Aufstiegsmöglichkeit entspricht jedoch nach ihrer Dauer und ihren Inhalten nicht dem begrenzten Praxisaufstieg und stellt damit keine gleichwertige Aufstiegsmöglichkeit dar (vgl. SächsOVG, B. v. 7.11.2013 a. a. O.).

b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der materiell-rechtliche Anspruch auf Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg ergibt sich aus § 30 Abs. 5 und 7 BPolLV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.2003 (BGBl. I S. 143), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4.6.2009 (BGBl. I S. 1237) - BPolLV (alt) - i. V. m. § 17 Abs. 2 BPolLV (neu)).

Gem. § 30 Abs. 6 und 8 BPolLV (alt) i. V. m. § 17 Abs. 2 BPolLV (neu) werden die zugelassenen Beamten durch Teilnahme an Lehrgängen in die Aufgaben der höheren Laufbahn eingeführt.

Die Ablehnung der Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg allein aufgrund der vom Antragsteller nicht erfüllten vierjährigen Stehzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Denn die Regelung des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt), die diese vierjährige Stehzeit als Zulassungsvoraussetzung zum begrenzten Praxisaufstieg vorschreibt, stellt sich als unvereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG dar und ist daher verfassungswidrig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beansprucht Art. 33 Abs. 2 GG Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung von einem Laufbahnaufstieg ist. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d. h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos (BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 75/10 - BVerwGE 144, 186 - juris Rn. 18).

Die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gelten damit auch für die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg. Die Entscheidung über die Zulassung darf daher nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sie ihrerseits Verfassungsrang haben oder aber sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (BVerwG, U. v. 26.9.2012 a. a. O. juris Rn. 19).

Eine Wartezeit (Stehzeit) steht nur dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt ist (BVerwG, U. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11- juris Rn. 35; U. v. 28.10.2004 - 2 C 23/03 - juris Rn. 16). An das Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen sind nur dann mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers in der bisherigen Laufbahn festgestellt werden soll. Dies setzt zugleich dem zeitlichen Umfang solcher Regelungen Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose der Bewährung in einem höheren Amt bzw. einer höheren Laufbahn zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (BVerwG, U. v. 26.9.2012 a. a. O. juris Rn. 23).

Das zur landesrechtlichen Vorschrift des § 28b Abs. 1 der Saarländischen Laufbahnverord-nung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.2012 (a. a. O.) kann auf die Vorschrift des § 30 BPolLV (alt) übertragen werden, weil es keine sachlichen Gründe dafür gibt, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Wartezeiten beim Laufbahnaufstieg eines Beamten nach Bundes- und Landesrecht unterschiedlich zu beurteilen.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe stellt die Voraussetzung einer vierjährigen Stehzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 i. S. d. § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) keinen unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkt mehr dar, der der Bewerberauswahl für einen Laufbahnwechsel gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden kann. Die in § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) vorgesehene generelle Wartezeit von mindestens vier Jahren erweist sich nämlich als zu lang. Sie geht über den Zeitraum einer Regelbeurteilungsperiode weit hinaus. Gemäß § 26 BPolLV (alt) findet für dienstliche Beurteilungen § 48 Abs. 1 BPolLV in der bis zum 13.2.2009 geltenden Fassung Anwendung. Hiernach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig spätestens alle drei Jahre zu beurteilen. In der von der Antragsgegnerin geübten Beurteilungspraxis wird sogar nur ein Regelbeurteilungszeitraum von zwei Jahren zugrunde gelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein zweijähriger Beurteilungszeitraum für eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und für eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt ausreichend ist. Eine darüber hinausgehende Wartezeit stellt sich nicht mehr als eine vom Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigte „Bewährungszeit“ dar. Die vierjährige Wartezeit des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) ist also ersichtlich nicht erforderlich, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und eine Prognose zu schaffen, so dass § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) den Zugang zu einer Ausbildung für eine Laufbahn im gehobenen Polizeivollzugsdienst unverhältnismäßig einschränkt und daher als nichtig anzusehen ist. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die Antragsgegnerin in der von ihr geübten Praxis einen Regelbeurteilungszeitraum von zwei Jahren wählt und damit die in § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) vorgesehene Wartezeit mindestens den Zeitraum zweier Beurteilungsperioden umfasst (vgl. SächsOVG, B. v. 7.11.2013 a. a. O. juris Rn. 26).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Antragsgegnerin, das Attraktivitätsprogramm II habe ganz gezielt diensterfahrenen, lebensälteren Kollegen als eine Art personalwirtschaftliche Fördermaßnahme den Aufstieg in eine höhere Laufbahn ohne lange zusätzliche Ausbildungszeiten ermöglichen wollen. Ein solcher Zweck, der den Regelungen zum begrenzten Praxisaufstieg zugrunde liegt, orientiert sich aber eben gerade nicht an den nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Vielmehr kommt hierin die personalwirtschaftliche Funktion der Motivation der Beamten zum Ausdruck, die auch bereits das Sächsische Oberverwaltungsgericht als Zielrichtung des § 30 BPolLV gesehen hat (vgl. SächsOVG, B. v. 7.11.2013 a. a. O. juris Rn. 23). Der Gedanke, die Bewerber würden die „reduzierten“ Ausbildungsanteile durch ihre höhere Dienst- und Lebenserfahrung ausgleichen, entspricht nicht dem Leistungsprinzip, das auf die tatsächlich erbrachte Leistung des einzelnen Bewerbers abstellt.

Aus dem selben Grund schließt sich die Kammer auch nicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (B. v. 10.10.2013 - 12 B 50/13) an, wonach die streitgegenständliche Regelung des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) nur im Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Regelungskomplex auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin beurteilt werden könne. Hierbei würde sich ergeben, dass es sich beim begrenzten Praxisaufstieg um „Sonderrecht“ handele, welches vom normalen Praxisaufstieg gesetzessystematisch zu unterscheiden sei. Außerdem sei es das Ziel des Attraktivitätsprogramms II gewesen, den Anteil der Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst auf 40 v. H. zu erhöhen, weshalb für den Zeitraum von 2004 bis 2013 insgesamt 6.350 Planstellen des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei überführt werden sollten. Mithin handele es sich bei der Regelung des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) um eine Ausnahme zu den allgemeinen Regelungen hinsichtlich des Laufbahnaufstiegs, welche von der Intention des Verordnungsgebers getragen sei, einen Wandel in der der Personalstruktur der Bundespolizei zu bewirken. Angesichts dieses gesetzgeberischen Zweckes des Verordnungsgebers erscheine eine Standzeit von vier Jahren auch nicht unangemessen, obwohl der Regelbeurteilungszeitraum von maximal drei Jahren überschritten werde. Deshalb verstoße § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) nicht gegen höherrangiges Recht. Diese Rechtsauffassung ist nach Ansicht der Kammer mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 GG hindert den Dienstherrn daran, ein Mindestdienstalter für Beförderungsmöglichkeiten und die damit verbundene Wartezeit aus anderen als unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten vorzuschreiben. Dies gilt insbesondere für die - § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) zugrunde liegende - personalpolitische Zielsetzung, einen Wandel in der Personalstruktur der Bundespolizei zu bewirken. Werden Beförderungsmöglichkeiten zu einem solchen Zweck von einer Mindestwartezeit abhängig gemacht, so erlangt dieses Merkmal einen Stellenwert, der weit über den ihm von Art. 33 Abs. 2 GG zugewiesenen Rang eines ergänzenden Hilfskriteriums hinausgeht. Denn durch eine vierjährige Wartezeit, die keine Bewährungszeit mehr darstellt, wird eine Vorauswahl der für eine Beförderung laufbahnrechtlich in Betracht kommenden Beamten nach dem Anciennitätsgrundsatz getroffen. Dadurch werden Beamte, die nicht die erforderliche Wartezeit erfüllen, ungeachtet des Leistungsstands von Beförderungen ausgeschlossen. Die Beschränkung des Leistungswettbewerbs auf einen Bewerberkreis, der eine vierjährige Wartezeit erfüllt, trägt dem von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten unbeschränkten und vorbehaltlosen Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes nicht Rechnung (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2004 a. a. O. juris Rn. 18). Das personal-politische Interesse, einen Wandel in der Personalstruktur der Bundespolizei zu bewirken, hat auch keinen verfassungsrechtlichen Stellenwert, der eine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung der Beförderungsämter einer Laufbahn rechtfertigen könnte. Ein Ausweitung der Planstellen im gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei mag zwar personalpolitisch wünschenswert sein; eine solche Zielsetzung gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt werden (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2004 a. a. O. juris Rn. 19).

Die Kammer schließt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin ebenfalls vorgelegten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (B. v. 3.1.2014 - 1 B 88/13) an. Das Verwaltungsgericht Lüneburg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.9.2012 (a. a. O.) - abgesehen von der Nichtigkeit der Mindestaltersregelung und der Nichtigkeit einer Mindestdienstzeitregelung von zwölf Jahren - die Regelung zum begrenzten Praxisaufstieg im Übrigen für verfassungsgemäß befunden habe. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht Lüneburg aber, dass es eine dem § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) entsprechende Regelung einer Mindestdienstzeit in einem bestimmten Statusamt in der Sächsischen Laufbahnverordnung nicht gibt.

Die Vorschriften der § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV (alt) zum begrenzten Praxisaufstieg sind trotz der Nichtigkeit der Wartezeitregelung in § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) und der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.9.2012 (a. a. O.) bereits festgestellten Nichtigkeit einer Mindestaltersregelung im Übrigen rechtswirksam, weil sie in ihrer Gesamtheit ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellt, der Verordnungsgeber dieses Regelwerk ohne den nichtigen Teil erlassen hätte und er schließlich das verbleibende Regelwerk auch ohne den nichtigen Teil hätte erlassen können (vgl. zu den Voraussetzungen der Teilnichtigkeit BVerfG, B. v. 7.9.2010, BVerfGE 127,165). Die Vorschrift enthält auch ohne die nichtige Wartezeitregelung und die ebenfalls nichtige Mindestaltersregelung hinreichende Anforderungen an die Bewerber für den begrenzten Praxisaufstieg (vgl. SächsOVG, B. v. 7.11.2013 a. a. O. juris Rn. 28). Eine Zulassung des Antragstellers scheint auch möglich. Der Antragsteller hat das vereinfachte Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen und erfüllt die übrigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 BPolLV (alt). Er wurde in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit 7 Punkten bewertet.

c) Der Antragsteller hat daher einen Anspruch darauf, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teilzunehmen. Die hierin liegende vorläufige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist zulässig, weil sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. VG Bayreuth, B. v. 10.12.2013 - B 5 E 13.794).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nummer 1.5 des sogenannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,
2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und
3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung

1.
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder
2.
bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.
Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil.

(4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,
2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und
3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die 1972 geborene Klägerin steht als Steuerhauptsekretärin (BesGr A 8 BBesO) im Dienste des Saarlandes. Sie bewarb sich um die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes. Ihre Bewerbung wurde nicht berücksichtigt, weil sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Ein hiergegen gerichtetes Eilverfahren blieb ebenso erfolglos wie das anschließende Klageverfahren. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

2

Die durch Gesetz in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügte Mindestaltersregelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Lebensalter gehöre zu den für eine sachgerechte Personalplanung erheblichen Kriterien, dessen Berücksichtigung durch die Verfassung nicht ausgeschlossen werde und insbesondere auch mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sei. Auch mit den vorrangigen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stehe die Regelung im Einklang. Die Aufsteiger sollten im gehobenen Dienst Aufgaben mit Leitungsfunktionen wahrnehmen, die Führungsqualitäten erforderten. Hierfür sei die Annahme gerechtfertigt, dass Lebensältere im Sinne von "gestandenen" Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit eher als Vorgesetzte akzeptiert würden als Lebensjüngere. Insofern bewege sich der Gesetzgeber durch die Festlegung eines Mindestalters von 40 Jahren im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Zudem seien nur Regelaufsteiger - anders als Verwendungsaufsteiger - umfassend einsetzbar.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie beantragt sinngemäß,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2010 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. August 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass ihre Nichtberücksichtigung bei den unter dem 18. Juli 2008 ausgeschriebenen Stellen wegen Nichterreichens der Altersgrenze rechtswidrig war.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 191 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Beklagte war nicht berechtigt, die Bewerbung der Klägerin um die Zulassung zur Ausbildung für den Verwendungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO -) in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 2008 (ABl S. 1062) wegen ihres zu geringen Alters abzulehnen. Das dort als Voraussetzung für den Laufbahnwechsel verlangte Mindestalter von 40 Jahren verstößt ebenso wie die in § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO geforderte Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von zwölf Jahren gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Dies hat die Teilnichtigkeit des § 28b SLVO zur Folge.

6

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, über die Bewerbung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst erneut zu entscheiden, hat sich mit dem Beginn der späteren praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung erledigt (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 <144 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 jeweils Rn. 19). Die Klägerin war deshalb bereits in den Vorinstanzen auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen.

7

Die Klägerin hat - obwohl sie mittlerweile das 40. Lebensjahr überschritten hat - weiterhin ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. An das Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 jeweils Rn. 12). Es folgt hier bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, deren Verfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist, geltend macht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG; zu § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG vgl. auch Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1).

8

2. Bei der 2008 nur für Steuerbeamte eingeführten Aufstiegsmöglichkeit nach § 28b SLVO handelt es sich um einen Verwendungsaufstieg für Beamte des mittleren Dienstes (mittlerweile abgelöst durch § 29 der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 27. September 2011, ABl S. 312). Diese können gemäß § 28b Abs. 1 SLVO zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen werden, wenn sie - wie von der Norm in sieben mit Spiegelstrichen aufgelisteten Kriterien gefordert wird - an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheinen, mindestens das zweite Beförderungsamt inne haben, über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen und in einer sechsmonatigen praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung mit abschließender Prüfung die Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung nachgewiesen haben. Außerdem ist Voraussetzung, dass sie das 40. Lebensjahr vollendet haben und eine Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von zwölf Jahren nachweisen können. Den Beamten konnten anschließend Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden (§ 28b Abs. 2 SLVO).

9

a) Zwar ist § 28b SLVO durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 (ABl S. 1062) und damit durch ein formelles Gesetz, das eine "Entsteinerungsklausel" nicht enthält, in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügt worden. Gleichwohl handelt es sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts um Verordnungsrecht und nicht etwa um Gesetzesrecht, sodass die Feststellung eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht vom Senat selbst getroffen werden kann (Art. 100 GG).

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 <240>) kommt einer Entsteinerungsklausel nur klarstellende Bedeutung zu. Aus Gründen der Normenwahrheit und damit der Rechtssicherheit handelt es sich auch bei den im Verfahren förmlicher Gesetzgebung in eine Verordnung eingefügten Teilen um Recht im Range einer Verordnung. Die Ermächtigung der Exekutive, den betreffenden Gegenstand selbst zu regeln, wird durch den Gesetzgeber nicht aufgehoben oder ausgesetzt. Es bedarf deshalb weder einer Herabstufung der durch eine Änderung eingefügten Verordnungsteile noch einer besonderen, weiteren Ermächtigung der Exekutive, diese Teile erneut zu ändern.

11

§ 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Nach diesem Verfassungsgrundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen System des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 80 Abs. 1 GG) ergibt, sind die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Regelungsbereichen durch Parlamentsgesetz zu treffen. Dies gilt aufgrund des Homogenitätsgebots gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Landesgesetzgebung, für die Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 <266> und Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <84 ff.>; vgl. zum Ganzen: Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, jeweils Rn. 10 m.w.N.).

12

Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch bei der Einfügung von Altersgrenzen und sonstigen Wartezeiten für die Zulassung zu einem Verwendungsaufstieg in eine höhere Laufbahn. Ebenso wie bei der Einstellung in die Beamtenlaufbahn (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145> = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 jeweils LS 1 und Rn. 9) schränken Altersgrenzen und Wartezeiten auch bei einem Laufbahnwechsel den Leistungsgrundsatz ein, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird.

13

Die Einfügung einer Mindestaltersgrenze in § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO und einer Mindestdienstzeit von zwölf Jahren in der Finanzverwaltung in § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO genügen dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Verordnungsrecht handelt. Denn der Gesetzgeber selbst hat für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen. § 28b SLVO wurde durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 mit Wirkung vom 1. April 2008, und damit durch formelles Gesetzesrecht, in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügt.

14

Auch sind die Voraussetzungen erfüllt, die sich aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) für den Erlass von Verordnungsrecht durch den Gesetzgeber ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 a.a.O. S. 238 f.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 16 ff.).

15

Zum einen besteht der erforderliche sachliche Zusammenhang mit weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen. Hierfür genügt es, wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs Verordnungsrecht schafft; er darf dies nur nicht unabhängig von sonstigen gesetzgeberischen Maßnahmen tun (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 a.a.O.). Die Artikel des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 dienten der Anpassung verschiedener dienstrechtlicher Vorschriften an zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen.

16

Zum anderen beruhen die Einfügung einer Mindestaltersgrenze und einer Mindestdienstzeit in § 28b Abs. 1 SLVO auf einer formellen gesetzlichen Grundlage, nämlich auf § 20 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (ABl 1997 S. 301). Danach erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe näher bestimmter Grundsätze. Die Verordnungsermächtigung muss die Befugnis zur Regelung von Altersgrenzen oder sonstigen Wartezeitregelungen nicht ausdrücklich erwähnen, weil eine Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten den Verordnungsgeber zum Erlass derjenigen Vorschriften befugt, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet wird. Hierzu gehören auch Altersgrenzen und sonstige Wartezeitregelungen (zum Ganzen: Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 11).

17

b) Die Einfügung von Wartezeitregelungen, wie hier eines Mindestalters und einer Mindestdienstzeit in § 28b Abs. 1 SLVO, muss sich am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Mit Wartezeitregelungen wird Bewerbern mit niedrigerem Lebensalter oder geringerer Dienstzeit der nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Zugang zum Beamtenverhältnis verwehrt (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 13 und 16).

18

Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung von einem Laufbahnaufstieg ist. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d.h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos (vgl. zur Besetzung von Beförderungsdienstposten, deren Innehabung Voraussetzung für eine spätere Beförderung ist: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 <113>, stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - IÖD 2012, 2 = juris Rn. 11 f.; zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, juris Rn. 11 f.; sowie zur Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, das laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Verleihung des späteren Eingangsamtes ist: Urteile vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 16 und zuletzt vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - NVwZ 2012, 880 <881>, zum Abdruck in BVerwGE vorgesehen).

19

Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sie ihrerseits Verfassungsrang haben oder aber sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 25. Februar 2010 a.a.O. jeweils Rn. 14, vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 9 m.w.N. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17).

20

Der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften. Nur solche Merkmale weisen den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn (stRspr, vgl. Urteil vom 28. Oktober 2004 a.a.O. S. 150 f.).

21

§ 28b Abs. 1 SLVO nennt neben dem Mindestalter und der Mindestdienstzeit Kriterien, die für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung eine unmittelbar leistungsbezogene Auswahl im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen, indem der Bewerber mindestens das zweite Beförderungsamt innehaben (4. Spiegelstrich) sowie über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen (5. Spiegelstrich) muss; der so (vor)eingeschränkte Bewerberkreis wird einem Leistungsvergleich (Auswahlverfahren, 1. Spiegelstrich) unterzogen.

22

Die daneben aufgestellten Voraussetzungen eines Mindestalters von 40 Jahren und einer Mindestdienstzeit von zwölf Jahren gehören hingegen nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für einen Laufbahnwechsel gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden können. Diese Voraussetzungen ermöglichen keine Rückschlüsse auf die Eignung als Verwendungsaufsteiger. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter - und erst recht nicht von einem höheren Lebensalter - auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann (stRspr, vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. S. 151 m.w.N. und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 9).

23

An das Lebens- oder Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen sind aber nur dann mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers in der bisherigen Laufbahn festgestellt werden soll. Dies setzt zugleich dem zeitlichen Umfang solcher Regelungen Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose der Bewährung in einem höheren Amt bzw. einer höheren Laufbahn zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (so für die Laufbahn des mittleren Dienstes: Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 18 und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - juris Rn. 35). Hieran gemessen ist die in § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO vorausgesetzte Mindestdienstzeit von zwölf Jahren deutlich zu lang. Ihr kann ebenso wie dem Mindestalter neben den weiteren Kriterien des § 28b Abs. 1 SLVO keine Bedeutung für eine Bewährungsfeststellung zukommen.

24

Die Annahme des Berufungsgerichts, das Mindestalter sei gerechtfertigt, weil "gestandene Männer und Frauen mit Führungsqualitäten" gesucht worden seien, ist nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Zum einen werden aus dem Zuschnitt bestimmter Dienstposten Anforderungen an den Zugang zum Statusamt hergeleitet, obwohl das höhere Statusamt nach dem Laufbahnprinzip grundsätzlich dazu befähigt, jeden Dienstposten wahrzunehmen, der diesem höheren Amt zugeordnet ist. Zum anderen ist ein Schluss von einem höheren Lebensalter auf eine Vorgesetzteneignung nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn in den dienstlichen Beurteilungen von Beamten des mittleren Finanzdienstes keine Aussagen über die Vorgesetzteneignung getroffen sein sollten. Das Amt des Steuerinspektors kann bei anderer Ausbildung - ggf. auch bei einem Aufstieg nach § 28 SLVO - von anderen Bewerbern in der Regel deutlich vor Vollendung des 40. Lebensjahres erreicht werden. Der Umstand, dass die Aufsteiger Vorgesetzte ehemals gleichrangiger Beamter werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist bei Beförderungen nach dem Leistungsgrundsatz vielfach der Fall.

25

Auch das vom Berufungsgericht angeführte Argument, dass die Mindestaltersgrenze sich in die bestehenden Aufstiegsmöglichkeiten konsequent einfüge, vermag diese Regelung nicht im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG zu rechtfertigen. Aus der Kohärenz von Verordnungsregelungen lässt sich nicht auf deren Verfassungsmäßigkeit schließen. Dies gilt erst recht, wenn die anderen - hier nicht zu beurteilenden - Vorschriften ebenso Zweifeln an ihrer Verfassungsmäßigkeit unterliegen, weil sie ebenfalls Altersgrenzen enthalten.

26

Die Mindestaltersgrenze lässt sich auch nicht mit dem weiteren Argument des Berufungsgerichts rechtfertigen, jüngere und leistungsstarke Steuerbeamte des mittleren Dienstes bis zu einem bestimmten Alter auf die Möglichkeit des Regelaufstiegs zu beschränken, da Verwendungsaufsteiger nicht umfassend einsetzbar seien. Diese Argumentation steht nicht nur im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG, sondern auch zur Gesetzesbegründung. Danach wurde § 28b SLVO gerade eingefügt, um möglichst schnell Verwendungsaufsteiger zur Leitung der neuen Großbezirke zu erhalten (vgl. LTDrucks 13/1890 S. 2). Im Übrigen enthält die Neufassung der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (ABl S. 312) nicht mehr die früher in § 28b Abs. 2 SLVO enthaltene Einschränkung, dass den Verwendungsaufsteigern nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden dürfen (vgl. § 29 Abs. 3 in der Neufassung).

27

c) Die Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze in § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO führt nicht dazu, dass die Vorschrift insgesamt nichtig wäre und es deshalb an einer Grundlage für eine Zulassung der Klägerin zu einem Aufstiegslehrgang fehlte.

28

Trotz der Nichtigkeit der Altersgrenzenregelung des § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO sind die verbleibenden Regelungen des § 28 Abs. 1 SLVO rechtswirksam, weil sie in ihrer Gesamtheit ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen, der Verordnungsgeber dieses Regelwerk ohne den nichtigen Teil erlassen hätte und er schließlich das verbleibende Regelwerk auch ohne den nichtigen Teil hätte erlassen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2010 - 2 BvF 1/09 - BVerfGE 127, 165 <223>). Zwar ist auch § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO mit höherrangigem Recht unvereinbar. Dies führt aber aus denselben Gründen ebenfalls nur zur Nichtigkeit auch dieser Voraussetzung.

29

Die Nichtigkeit der Altersregelung im dritten Spiegelstrich und der Mindestdienstzeit im siebten Spiegelstrich erfassen zwei von mehreren Zulassungsvoraussetzungen und damit abgrenzbare Teile des Regelwerks des § 28b SLVO. Entfallen diese beiden Anforderungen, so bleiben genügend Zulassungskriterien in § 28b SLVO für eine sinnvolle und zuverlässige Auswahlentscheidung erhalten. Angesichts des starken Interesses des Beklagten an einer vereinfachten Aufstiegsmöglichkeit für Steuerbeamte des mittleren Dienstes (vgl. LTDrucks 13/1890 S. 2) ist nicht anzunehmen, dass auf diese Möglichkeit insgesamt verzichtet worden wäre, nur weil ein pauschaler Schluss vom Lebensalter auf die persönliche Eignung als Vorgesetzter nicht möglich und auch bereits deutlich vor Ableistung der Mindestdienstzeit von zwölf Jahren eine gesicherte Prognose für die Bewährung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes möglich ist.

30

d) Aufgrund des Verstoßes der Mindestaltersregelung gegen Art. 33 Abs. 2 GG kommt es nicht mehr darauf an, ob diese Regelung mit den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Einklang steht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Technische Analyse und DV-Unterstützung" bei der Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen.

2

Die Antragsgegnerin entwickelte aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten des Referatsleiters im Februar 2010 entsprechend aus. Hierauf bewarben sich u.a. der Antragsteller und der Beigeladene, die beide in die engere Auswahl kamen. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen, weil dieser - anders als der Antragsteller - bereits mehr als ein Sachgebiet erfolgreich geleitet hatte, so dass sie bei ihm einen Vorsprung in den Kriterien Führungserfahrung und Führungskompetenz sah. Sie beauftragte ihn mit der Wahrnehmung der Geschäfte ab dem 1. Juni 2011. Gegen die entsprechende Mitteilung erhob der Antragsteller Widerspruch und begehrt Eilrechtsschutz.

3

Er ist der Auffassung, er erfülle - anders als der Beigeladene - alle im Anforderungsprofil genannten Kriterien. Mangelnde Führungserfahrung wegen nur einer Verwendung in Führungsfunktion könne ihm nicht vorgehalten werden. In den entsprechenden Beurteilungsmerkmalen sei er im Wesentlichen gleich gut wie der Beigeladene beurteilt worden. Außerdem unterliege die aktuelle Beurteilung des Beigeladenen Zweifeln.

4

Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

der Antragsgegnerin zu untersagen, den Beigeladenen weiterhin mit der Wahrnehmung der Geschäfte des von ihr zur Besetzung ausgeschriebenen Dienstpostens T3DY001 vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu beauftragen.

5

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

6

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 28. September 2011 verwiesen.

II.

8

Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig.

9

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung des streitigen, nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten, Dienstpostens die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Ein Beamter kann wegen der Ablehnung seiner Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern suchen, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Ein mit der Ausschreibung und der Übertragung des Beförderungsdienstpostens begonnenes und fortgeführtes Stellenbesetzungsverfahren ist grundsätzlich erst mit der Ernennung des anderen Bewerbers endgültig abgeschlossen. Demgemäß hat sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht durch eine zur Erprobung vorgenommene oder eine endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens auf den Mitbewerber erledigt. War die Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, so kann sie neu getroffen bzw. durch eine andere Auswahlentscheidung ersetzt und gegebenenfalls eine rechtswidrige Besetzung des Dienstpostens mit dem Mitbewerber rückgängig gemacht und der Beförderungsdienstposten anderweitig besetzt werden (Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 = juris Rn. 16 m.w.N. und vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 = juris Rn. 27; Beschluss vom 7. März 1990 - BVerwG 2 B 154.89 - juris Rn. 2).

11

Die Auswahl unter Bewerbern, deren statusrechtliches Amt der Rangordnung nach niedriger ist als die Besoldungsgruppe, der der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen (stRspr; vgl. insbesondere Urteile vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - Rn. 20 ff. = NJW 2011, 695 ff. = NVwZ 2011, 358 ff. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - Rn. 21 ). Nach § 22 Abs. 2 BBG setzen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus (vgl. auch § 32 Nr. 2 BLV). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten" (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 = juris Rn. 29 f. und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 = juris Rn. 49 m.w.N.).

12

Dieser Umstand begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 32). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 f.; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <373>= Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 9; Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 = juris Rn. 8).

13

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung verletzt ihn nicht in seinen Rechten.

14

Der Entscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens dürfen nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Dies bedeutet, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.

15

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV; Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Rn. 23 ).

16

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; vgl. nur Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 f. und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16 f.).

17

Durch ein Anforderungsprofil für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden, und zwar wiederum vorrangig anhand der Aussagen in den dienstlichen Beurteilungen, die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen, um eine optimale Besetzung des Dienstpostens zu gewährleisten. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in den dienstlichen Beurteilungen nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, damit er ausgewählt werden kann. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle. Es bleibt aber seiner Entscheidung überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst (vgl. Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3 = juris Rn. 32 und Beschluss vom 27. September 2011 a.a.O. Rn. 25).

18

Grundsätzlich kann bei der Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt. Das Anforderungsprofil entfaltet Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl. Art und Ausmaß der Bindungswirkung eines konkreten Anforderungsprofils hängen von dem Inhalt ab, den ihm der Dienstherr im Einzelfall gibt. Dieser Inhalt ist durch Auslegung zu bestimmen (vgl. Urteil vom 16. August 2001 a.a.O., Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 6.05 - juris Rn. 6 ff., 11). Danach kann der Dienstherr einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, im Hinblick auf das Anforderungsprofil dann den Vorrang einräumen, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt.

19

3. Die bei der Auswahlentscheidung für den Dienstherrn entscheidungserheblichen Kriterien sind in dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten des B. an das Bundeskanzleramt vom 25. März 2011 (gleichlautend der Vorschlag von ZYB vom 9. März 2011 an den Präsidenten des B.) niedergelegt, das unter dem 11. April 2011 dessen Zustimmung erfahren hat. Nur dieser endgültige Auswahlvermerk/Besetzungs-vorschlag des Präsidenten, gebilligt durch das Bundeskanzleramt, muss der rechtlichen Überprüfung standhalten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auf sonstige, auf diese endgültige Auswahlentscheidung hinführende Vorarbeiten durch Sachbearbeiter (erste Durchsicht vom Februar 2010, vorläufige Gegenüberstellung ohne Sichtung der Personalakten vom November 2010) oder sonstiger, für die Personalentscheidung unzuständiger Personen (Vorschlag des sogenannten "Bedarfsträgers" UAL T3 vom Januar 2011 mit Ergänzung vom Februar 2011, Vorschlag von ZYB an den Präsidenten des B. vom 9. März 2011) nicht an.

20

Nach diesem Auswahlvermerk sind zunächst sieben Bewerber nicht in den engeren Bewerberkreis aufgenommen worden, weil sie bestimmte Anforderungsmerkmale nicht erfüllten. Von den verbliebenen vier Bewerbern wurden sodann weitere zwei Bewerber - u.a. der Antragsteller - ausgeschieden, weil ihnen die nach den Verwendungs- und Fördergrundsätzen erforderliche Bewährung in mindestens zwei Sachgebietsleitungen fehlte. Hierzu hieß es in Bezug auf den Antragsteller:

"Unbestritten seiner Fachkompetenz und seines überdurchschnittlichen Leistungsbildes erfüllt Herr R. nicht die Vorgaben der Verwendungs- und Fördergrundsätze im ... (...) De facto fehlt Herrn R. eine zweite SGL-Verwendung. Hinzu kommt, dass der Beamte seine Führungskompetenz lediglich in einem sehr kleinen SG nachweisen konnte."

21

In die engere Auswahl kamen sodann nur der Beigeladene und ein dritter Bewerber, für die festgestellt wurde, dass die geforderte Führungskompetenz bei ihnen grundsätzlich vorhanden sei, da sie langjährige Erfahrungen als Sachgebietsleiter vorweisen könnten. Insoweit weise der Beigeladene einen signifikanten Vorsprung auf. In Bezug auf den Beigeladenen wird u.a. vermerkt, dass dieser zwar keinen intensiven Erfahrungshorizont in der Kryptoanalyse vorweisen könne, aber aufgrund der ständig sehr engen Zusammenarbeit seiner Außenstellen mit den entsprechenden kryptologischen Arbeitsbereichen mit der Thematik vertraut sei. Mit der "Großrechnerwelt" müsse er noch vertraut gemacht werden. In der fachlichen Eignung seien die Bewerber im Wesentlichen gleich, ausschlaggebend seien Führungserfahrung und Führungskompetenz, die beim Beigeladenen am stärksten ausgeprägt seien.

22

Dies verletzt im Ergebnis keine Rechte des Antragstellers.

23

a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Auswahlentscheidung davon ausging, dass die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen im Wesentlichen gleich sind. Ein Beurteilungsfehler ist nicht zu erkennen.

24

In der aktuellen Regelbeurteilung zum 1. April 2010 sind sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene in der Leistungsbewertung insgesamt mit der zweithöchsten möglichen Punktzahl 8 (Notenstufe 2) beurteilt worden; in den 21 Einzelmerkmalen erhielt der Antragsteller einmal 6, dreimal 7, viermal 9 und im Übrigen 8 Punkte, der Beigeladene fünfmal 7, zweimal 9 und im Übrigen 8 Punkte. Dabei ist der Antragsteller in den jeweiligen Arbeitsbereichen lediglich im Bereich Führung (sechs Einzelmerkmale) um insgesamt 1 Punkt schlechter als der Beigeladene beurteilt worden. Die Verbalbegründungen lassen beim Antragsteller den Schwerpunkt in den Fachkenntnissen, beim Beigeladenen in der Mitarbeiterführung erkennen. In der Befähigungsbewertung erhielt der Antragsteller bei den 19 Einzelmerkmalen eine insgesamt bessere Bewertung mit einmal B (Präsentationsfähigkeit), sechsmal C und im Übrigen den höchsten Ausprägungsgrad D. Der Beigeladene erhielt fünfmal D und im Übrigen C. Abschließend wird beiden bescheinigt, dass sie Referatsleiter werden sollten bzw. könnten. In der Vorbeurteilung im Jahr 2007 kam der Beigeladene in der Leistungsbewertung mit insgesamt 6 Punkten lediglich in die Notenstufe 3, während der Antragsteller 7 Punkte (Notenstufe 2) erhielt. Die Befähigungsbewertung des Antragstellers war unverändert, die des Beigeladenen hingegen schwächer mit viermal B, dreimal D und im Übrigen C. In der davor liegenden Beurteilung im Jahr 2004 erhielten beide eine 2 +.

25

Betrachtet man diese Beurteilungslage allein nach den Einzelbewertungen, ergibt sich ein leichter Vorsprung des Antragstellers, der noch durch die bessere Vorbeurteilung verstärkt wird. Legt man hingegen den Schwerpunkt auf Führungserfahrung und -kompetenz, ergibt sich insbesondere unter Auswertung der Verbalbewertungen ein Gleichstand, wenn nicht sogar ein leichter Vorsprung des Beigeladenen.

26

Der Antragsteller ist der Auffassung, bei der jetzigen Beurteilung habe der Beigeladene einen unerklärlichen Notensprung gemacht. Dies ist nicht der Fall. Sowohl er selbst als auch der Beigeladene haben sich im Vergleich zur Vorbeurteilung verbessert. Für den Antragsteller und den Beigeladenen waren jeweils die gleichen Zweitbeurteiler zuständig, wenn auch 2007 ein anderer als 2010. In der Vorbeurteilung war der Beigeladene erst durch den Zweitbeurteiler schlechter beurteilt worden, der dies damit begründete, dass sich der Beigeladene für die Notenstufe 2 noch im Bereich Arbeitsweise steigern müsse und zu zurückhaltend sei. Insgesamt hieß es aber schon damals prognostisch, dass er künftig häufig herausragende Leistungen werde erbringen können. Der jetzige "Notensprung" des Beigeladenen wird neben den fachlichen Leistungen, ausgewiesen durch herausragende Arbeitsergebnisse, und mit seinen besonderen Leistungen in der gleichzeitigen Leitung zweier Sachgebiete nachvollziehbar begründet.

27

b) Nach dem endgültigen Auswahlvermerk waren die Beurteilungen nicht ausschlaggebend. Das zeigte sich bereits daran, dass der Antragsteller - anders als ein anderer, in der Gesamtnote um einen Punkt schlechter beurteilter Bewerber - nicht in die Schlussauswahl kam. Im Vergleich zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller ging die Auswahlentscheidung davon aus, dass beide die besonderen fachspezifischen Anforderungen an den Dienstposten erfüllten, dem Antragsteller jedoch eine zweite Verwendung als Sachgebietsleiter fehlte.

28

Ausweislich des Anforderungsprofils werden unter anderem Führungskompetenz, langjährige Erfahrung in Führungspositionen im technischen Bereich, insbesondere Verfügen über umfassende Fachkenntnisse in der Fernmeldeaufklärung, umfassende Kenntnisse und Erfahrung in der Kryptonanalyse und in ihrer spezifischen Methodik sowie Erfahrung im Einsatz von Hochleistungsrechnern verlangt. Eine Abstufung zwischen den Einzelmerkmalen nimmt die Ausschreibung nicht vor.

29

Nachdem keiner der Bewerber sämtliche dieser Anforderungsmerkmale vollständig erfüllen konnte, ist darauf abgestellt worden, ob die Bewerber zumindest das ihnen jeweils fehlende Einzelmerkmal dem Grunde nach beherrschen und der Schwerpunkt auf die Merkmale "Führungskompetenz" und "langjährige Erfahrung in Führungspositionen im technischen Bereich, insbesondere Verfügen über umfassende Fachkenntnisse in der Fernmeldeaufklärung" gelegt worden, mit denen das Anforderungsprofil an vorderster Stelle und zudem in zwei Merkmalen Führungskompetenz und Führungserfahrung verlangt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Ergibt die Betrachtung des Bewerberfeldes, dass keiner der Bewerber alle Voraussetzungen des Anforderungsprofils vollständig erfüllt, kann der Dienstherr entweder das Auswahlverfahren abbrechen oder aber es fortsetzen und denjenigen Bewerber auswählen, der die nach der Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv erforderlichen Kriterien am besten erfüllt. Dabei bleibt es seiner Entscheidung überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Allerdings muss sich diese - nachträglich vorgenommene Gewichtung - nachvollziehbar aus der Dienstpostenbeschreibung herleiten lassen. Ob dies der Fall ist, ist rechtlich in vollem Umfang überprüfbar.

31

Das Abstellen auf Führungskompetenz und -erfahrung entspricht der Dienstpostenbeschreibung der Leitung des Referats "Technische Analyse und DV - Unterstützung". Danach fallen überwiegend (zu 80 %) Leitungs- und Führungsaufgaben (insbesondere Planung, Koordinierung und Steuerung der Auftragserledigung im Referat sowie Entscheidung über den Ressourceneinsatz durch Priorisierungen) in den Aufgabenbereichen des Referats an. Daneben umfasst die Leitung des Referats vor allem die letztverantwortliche Entscheidung über "ob" und "wie" der Weitergabe der gewonnenen Informationen, das Anregen und Überprüfen von technischen und betrieblichen Konzepten und die Wahrnehmung von Abstimmungsgesprächen und Besprechungen mit externen Stellen.

32

Wie sich sowohl aus dem Inhalt der Personalakte des Antragstellers ergibt als auch von ihm im Erörterungstermin bestätigt wurde, hat er bislang weder in der Nachrichtengewinnung noch in der Nachrichtenbearbeitung gearbeitet, sodass ihm die im Anforderungsprofil geforderten umfassenden Kenntnisse in der Fernmeldeaufklärung, zu der auch diese beiden Bereiche gehören, fehlen. Der Beigeladene hat keine umfassenden Kenntnisse und Erfahrung in der Krypto-analyse und in ihrer spezifischen Methodik, denn er hat lediglich in der Codieranalyse gearbeitet, die nur einen Teilbereich der Kryptoanalyse darstellt. Dies ergibt sich aus seiner Personalakte und wurde im Erörterungstermin bestätigt. Im Erörterungstermin blieb die Erfahrung des Beigeladenen im Einsatz von Hochleistungsrechnern unklar, da der Antragsteller und die Antragsgegnerin hierfür unterschiedliche Definitionen benutzten. Da es insoweit entscheidend darauf ankommt, was die Antragsgegnerin unter diesem Anforderungsmerkmal versteht, wäre es nach ihren Ausführungen im Erörterungstermin zwar auch beim Beigeladenen erfüllt, jedoch heißt es im Auswahlvermerk insoweit, dass der Beigeladene mit der "Großrechnerwelt" noch vertraut gemacht werden müsste, wobei die Begriffe Hochleistungsrechner und Großrechnerwelt offenbar synonym verwandt werden.

33

Das Anforderungsprofil verlangt langjährige Erfahrung in Führungspositionen im technischen Bereich, also schon vom Wortlaut her die Tätigkeit in mehr als nur einer Führungsposition. Dies kann der Antragsteller - anders als der Beigeladene - nicht aufweisen. Er war nur für einen sehr kurzen Zeitraum (ca. zwei Monate) in einem anderen Sachgebiet als Leiter tätig. Die Tätigkeiten des Antragstellers als stellvertretender Referatsleiter und als Projektleiter wertet die Antragsgegnerin nicht als Tätigkeiten in Führungspositionen im Sinne des Anforderungsprofils. Dies ist von ihrem Entscheidungsspielraum gedeckt.

34

Begründet wird die Auswahlentscheidung gegen den Antragsteller damit, dass ihm die nach den Verwendungs- und Fördergrundsätzen erforderliche Bewährung in mindestens zwei Sachgebietsleitungen fehlte.

35

Die Verwendungs- und Fördergrundsätze der Antragsgegnerin vom Oktober 2007 sind ein Mittel der Personalentwicklung und -planung (vgl. § 46 BLV). Sie verstehen sich nach ihrem einleitenden Text als Orientierungshilfe für die eigene Karriereplanung der Bediensteten. Sie dienen der Führungskräfteentwicklung (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BLV) und setzen auf einen die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternden regelmäßigen Wechsel der Verwendung (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BLV). Solche Grundsätze sind rechtlich nicht zu beanstanden, sondern nach den Vorschriften der Bundeslaufbahnordnung sogar erforderlich. Sie sorgen für ein transparentes Beförderungssystem, indem sie den Bediensteten im Voraus die Voraussetzungen und damit auch die eigenen Möglichkeiten aufzeigen, unter denen berufliches Fortkommen gelingen kann. Sie genügen dann den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und können zur Grundlage einer Beförderungsentscheidung gemacht werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen zum einen grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch - hausinterne - Ausschreibungen vergeben werden (ebenso: OVG Bautzen, Beschluss vom 20. Juli 2011 - OVG 2 B 33/11 - juris Rn. 12). Des Weiteren müssen die erforderlichen Verwendungen in einem Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen, indem sie entweder den Bediensteten besser befähigen, das nächsthöhere Statusamt auszufüllen, oder aber geeignet sind, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten. Verlangen solche Grundsätze eine Wartezeit (Stehzeit), darf diese nicht zu lang bemessen sein. Eine Wartezeit steht nur dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt ist. Hierzu muss sie geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck als "Bewährungszeit" setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (so für die Laufbahn des mittleren Dienstes: Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 18).

36

Die von den Verwendungs- und Fördergrundsätzen der Antragsgegnerin für eine Referatsleiterstelle nach A 16 in Ziffer IV.2. geforderten mindestens zwei Verwendungen als Sachgebietsleiter (A 15) stehen mit den dargestellten Anforderungen aus dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang. Die Antragsgegnerin schreibt solche Stellen regelmäßig aus, so dass sie jedem Bediensteten zugänglich sind. Die Bewährung in zwei Sachgebietsleitungen bietet einerseits eine bessere Grundlage für eine Tätigkeit als Referatsleiter, die mehrere Sachgebiete umfasst. Daneben gibt sie dem Dienstherrn außerdem eine sichere Beurteilungsgrundlage für eine solche Tätigkeit. Problematisch sind allerdings die in diesen Grundsätzen vorausgesetzten Stehzeiten von jeweils drei bis fünf, also insgesamt bis zu zehn Jahren. Insoweit heißt es allerdings in der Vorbemerkung unter Fußnote 8, dass, soweit längere Verwendungszeiten nachweislich dienstlich bedingt sind, sicherzustellen sei, dass hieraus keine Nachteile erwachsen dürfen. An anderer Stelle wird sowohl in der Vorbemerkung als auch unter Ziffer IV.2. darauf hingewiesen, dass von ihnen bei überdurchschnittlichen Leistungen ausnahmsweise abgewichen werden dürfe. Wenn zwei Verwendungen als Sachgebietsleiter für die Beförderung nach A 16 in der Laufbahn des höheren Dienstes gefordert werden können und als sachgerecht im Sinne des Leistungsgrundsatzes anzusehen sind, muss aber für jede Verwendung wiederum der Regelbeurteilungszeitraum (drei Jahre) genügen, so dass eine Wartezeit insgesamt nicht sechs Jahre überschreiten darf. Dies bedeutet, dass bei geforderter regelmäßiger Stehzeit von fünf Jahren in der ersten Verwendung, bei der zweiten Verwendung nach bereits einem Jahr die Beförderungsvoraussetzungen nach A 16 dem Grunde nach erreicht sind. Dass Bedienstete - so wie der Beigeladene - zwei Verwendungen zur gleichen Zeit absolvieren, wird die Ausnahme sein und kann bei der Anwendung der Grundsätze nicht zugrunde gelegt werden.

37

Hiervon ausgehend durfte das Anforderungsprofil grundsätzlich mehr als eine Verwendung als Sachgebietsleiter fordern. Es hätte aber genügt, wenn der Antragsteller eine zweite Verwendung von mindestens einem Jahr aufweisen könnte. Dies ist indes nicht der Fall und kann von der Antragsgegnerin auch zu seinem Nachteil gewertet werden. Die Antragsgegnerin musste sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darum bemühen, dass dieser eine zweite Verwendung erhielt, sondern es oblag ihm, sich auf entsprechende Stellen zu bewerben. Zudem war die Antragsgegnerin bereits im Mai 2006 sogar mit einem entsprechenden Vorschlag an den Antragsteller herangetreten. Als ihre Bemühungen um eine weitere Verwendung zunächst erfolglos blieben (so ihre Mitteilung an den Antragsteller im Februar 2007), hätte er von sich aus tätig werden müssen. Dies gilt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Verwendungs- und Fördergrundsätze bekannt gegeben waren.

38

Dass der Antragsteller ab Veröffentlichung der Grundsätze im Jahre 2007 faktisch nicht in der Lage gewesen sein soll, eine weitere Verwendung zu erhalten, ist nicht nachvollziehbar. Die Projektleitung hinderte ihn nicht, sich um eine andere Sachgebietsleitung zu bemühen, denn während der Projektleitung in 2008 war er weiterhin Sachgebietsleiter. Außerdem trägt er selbst in seinem Schriftsatz vom 29. September 2011 vor, dass er "erst" im Jahr 2009 überhaupt Führungsverantwortung auf einem anderen A 15-Dienstposten als seinem bisherigen hätte übernehmen können. Dies wäre ausreichend gewesen.

39

Es ist unerheblich, ob die Verwendungs- und Fördergrundsätze in jedem Einzelfall von der Antragsgegnerin beachtet werden, was der Antragsteller bestreitet. Ein Bewerber kann nur umgekehrt beanspruchen, dass bei der Entscheidung über seine Bewerbung nicht zu seinem Nachteil grundlos von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien abgewichen wird (stRspr BVerwG; vgl. u.a. Urteile vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - Buchholz 237.4 § 8 Nr. 1 S. 3 und vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - Buchholz 310 § 142 Nr. 10). Die Verwendungs- und Fördergrundsätze sehen zudem Ausnahmen vor, um dem Vorrang des Leistungsgrundsatzes Geltung zu verschaffen. Sie verstehen sich auch nicht in dem Sinne, dass eine zweite Verwendung automatisch zur Beförderung führt, sondern diese müssen mit einer aktuellen überdurchschnittlichen Beurteilung einhergehen. Mit Blick hierauf konnten nicht der Antragsteller, wohl aber der Beigeladene und ein weiterer Bewerber eine zweite Verwendung als Sachgebietsleiter nachweisen, nur der Beigeladene aber mit einer überdurchschnittlichen, im Vergleich zum Antragsteller insgesamt im Wesentlichen gleichen Beurteilung (siehe oben a), die bei ihm im Bereich Führung sogar einen geringfügigen Beurteilungsvorsprung vor dem Antragsteller aufwies.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.