Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Feb. 2014 - 5 E 13.924
Gericht
Principles
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig an der am 10. März 2014 beginnenden Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 8 BPolLV (in der Fassung vom 31.1.2003, zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 4.6.2009) teilnehmen zu lassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers für den begrenzten Praxisaufstieg vom 20.6.2013 bestandskräftig entschieden ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... geborene Antragsteller ist am 3.10.1988 in die Bundespolizei eingetreten. Seit 29.3.1991 wird der Antragsteller im mittleren Polizeivollzugsdienst verwendet. Am 24.2.2011 wurde der Antragsteller zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Er ist derzeit bei der Bundespolizeiabteilung ... als Polizeivollzugsbeamter eingesetzt und zugleich stellvertretender Truppenführer Festnahmetrupp. Für die Bewertung der Leistung der Polizeivollzugsbeamten wird von der Antragsgegnerin in der Praxis ein Regelbeurteilungszeitraum von zwei Jahren zugrunde gelegt. Dies hat die Antragsgegnerin nach Gelegenheit zur Stellungnahme und Äußerung im gerichtlichen Verfahren auch nicht bestritten. In der letzten dienstlichen Regelbeurteilung für den Stichtag 1.10.2012 wurde der Antragsteller mit der Gesamtnote „7“ (entspricht der Notenstufe 2, d. h. der Beamte übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) bewertet. Dabei wurde als Beurteilungszeitraum die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 22.4.2013 wurde der Antragsteller zum vereinfachten Auswahlverfahren zum begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV zugelassen. Am 14.5.2013 absolvierte er das Auswahlverfahren erfolgreich und beantragte mit Schreiben vom 20.6.2013 die Zulassung zum Einführungslehrgang des begrenzten Praxisaufstiegs.
Mit Bescheid vom 3.7.2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine Zulassung für den begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV (alt) nicht erfolgen könne, da der Antragsteller die Voraussetzung einer Stehzeit von 4 Jahren in einem Amt der BesGr. A 9 bis zum Beginn des letzten Einführungslehrgangs nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10.7.2013, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 12.7.2013, Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2013 zurückgewiesen wurde.
Am 11.12.2013 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers vorab per Fax gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, welche unter dem Aktenzeichen B 5 K 13.902 anhängig ist. Mit Schreiben vom 18.12.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller zudem,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 8 BPolLV (in der Fassung vom 31.1.2003, zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 4.6.2009), welche im März 2014 mit dem Einführungslehrgang beginnen soll, teilnehmen zu lassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers für den begrenzten Praxisaufstieg vom 14.11.2012 bestandskräftig entschieden ist.
Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund, weil der letzte Einführungslehrgang zum begrenzten Praxisaufstieg im März 2014 beginne. Bei einem Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei damit zu rechnen, dass der Einführungslehrgang bis dahin abgeschlossen sei oder der Antragsteller jedenfalls einen großen Teil des Lehrgangs verpasst habe, so dass seine Teilnahme nicht mehr zum gewünschten Erfolg führen könne. Die gesamte Einführung dauere nur 6 Monate.
Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch. Der begrenzte Praxisaufstieg werde in § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV (alt) geregelt, die mittlerweile durch die BPolLV (neu) ersetzt worden sei. Dem Antragsteller werde der Zugang zum begrenzten Praxisaufstieg verweigert, da er die Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 BPolLV (alt) nicht erfülle, weil er zu Beginn des Einführungslehrgangs die notwendige Stehzeit noch nicht vollendet habe. Der Antragsteller werde dadurch in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Art. 33 Abs. 2 GG beanspruche bereits Geltung für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss die Voraussetzung für die Zulassung eines Laufbahnaufstiegs sei. Zwar gehe es dabei nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes, die Ausbildung sei jedoch Voraussetzung dafür, dass der Beamte ein Amt erreichen könne, das einer höheren Laufbahn zugeordnet sei. Die Auswahlentscheidung könne daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74.10 sowie 2 C 75.10) nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Eine vierjährige Stehzeit sei als Auswahlkriterium hingegen nicht zulässig. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einer längeren Stehzeit auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass als zulässige Obergrenze einer Wartezeitregelung der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum heranzuziehen sei. Gemessen daran sei die in § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) vorgesehene Wartezeit von vier Jahren zu lang und damit verfassungswidrig, da sie über den Zeitraum einer Regelbeurteilungsperiode, die höchstens drei Jahre umfassen darf, weit hinaus gehe.
Die Vorschrift des § 30 BPolLV (alt) werde dadurch jedoch nicht insgesamt nichtig, sondern bleibe im Übrigen rechtswirksam, weil der Gesetzgeber sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte. Die Vorschrift des § 30 Abs. 7 BPolLV (alt) enthalte nämlich auch ohne die nichtigen Regelungen zum Mindestalter und zur Stehzeit hinreichende Anforderungen an die Bewerber für den begrenzten Praxisaufstieg. Die zur landesrechtlichen Vorschrift des § 28b Abs. 1 SLVO ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne auf die Vorschrift des § 30 BPolLV (alt) übertragen werden. Eine Zulassung des Antragstellers zum begrenzten Praxisaufstieg sei auch möglich, denn der Antragsteller habe das vereinfachte Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen und erfülle im Übrigen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 BPolLV (alt). Die mit der einstweilen Anordnung begehrte Teilnahme an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes sei auch unter Berücksichtigung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährten effektiven Rechtsschutzes als Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zulässig.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 18.12.2013 als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn ein Anspruch auf Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.2003 bestehe für den Antragsteller nicht. Die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg setze voraus, dass der Antragsteller eine vierjährige Stehzeit in einem Amt der Bes.Gr. A 9 BBesO absolviert haben müsse. Diese Voraussetzung würde erst am 24.02.2015 vorliegen Die Regelung des § 30 BPolLV (alt) zum begrenzten Praxisaufstieg, die für die Bundespolizei über § 17 Abs. 2 BPolLV (neu) gelte, sei nicht eingeführt worden, um jüngere bzw. dienstunerfahrenere Bewerber von einem Laufbahnwechsel auszuschließen, sondern um im Rahmen des „Attraktivitätsprogramms II“ in der Bundespolizei ganz gezielt diensterfahrenen, lebensälteren Kollegen als eine Art personalwirtschaftliche Fördermaßnahme den Aufstieg in eine höhere Laufbahn möglichst ohne lange zusätzliche Ausbildungszeiten zu ermöglichen. Der dahinterstehende Gedanke sei gewesen, dass die älteren Kollegen die „reduzierten“ Ausbildungsanteile durch die ohnehin vorhandene Dienst- und Lebenserfahrung kompensieren würden. Dieses Attraktivitätsprogramm laufe nun im Jahr 2014 aus. Das vom Antragsteller zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.2012 betreffe die saarländische Laufbahnverordnung und sei aufgrund der vorgenannten Argumente und der nicht vergleichbaren Sachverhalte nicht einschlägig. Außerdem sei die an den begrenzten Praxisaufstieg geknüpfte Voraussetzung der mindestens vierjährigen Stehzeit in einem Amt der BesGr. A 9 BBesO nach einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10.10.2013 - 12 B 50/13 - auch vor dem Hintergrund eines regelmäßigen Beurteilungszeitraums von drei Jahren mit dem Leistungsgrundsatz bzw. mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die Antragsgegnerin verweist zudem auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
Gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der Antragsteller hat hier sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund für die vorläufige Teilnahme am Einführungslehrgang und der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gem. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
a) Ein Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte vorläufige Teilnahme an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist vorliegend gegeben.
Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustands, mithin die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung das Verfahren in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, B. v. 7.11.2013 - 2 B 457/13).
Das Attraktivitätsprogramm II, in dessen Rahmen der begrenzte Praxisaufstieg eingeführt wurde, läuft im Jahr 2014 aus. Am 10. März 2014 beginnt der letzte Einführungslehrgang. Bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wäre daher damit zu rechnen, dass dieser Einführungskurs bereits (zumindest zu einem großen Teil) beendet wäre. Zwar wäre dem Antragssteller auch später noch ein Aufstieg in den gehobenen Dienst nach § 15 BPolLV in der Fassung vom 2.12.2011 (BGBl. I S. 2408), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.5.2013 (BGBl. I S. 1348) - BPolLV (neu) - möglich, diese Aufstiegsmöglichkeit entspricht jedoch nach ihrer Dauer und ihren Inhalten nicht dem begrenzten Praxisaufstieg und stellt damit keine gleichwertige Aufstiegsmöglichkeit dar (vgl. SächsOVG, B. v. 7.11.2013 a. a. O.).
b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der materiell-rechtliche Anspruch auf Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg ergibt sich aus § 30 Abs. 5 und 7 BPolLV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.2003 (BGBl. I S. 143), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4.6.2009 (BGBl. I S. 1237) - BPolLV (alt) - i. V. m. § 17 Abs. 2 BPolLV (neu)).
Gem. § 30 Abs. 6 und 8 BPolLV (alt) i. V. m. § 17 Abs. 2 BPolLV (neu) werden die zugelassenen Beamten durch Teilnahme an Lehrgängen in die Aufgaben der höheren Laufbahn eingeführt.
Die Ablehnung der Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg allein aufgrund der vom Antragsteller nicht erfüllten vierjährigen Stehzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Denn die Regelung des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt), die diese vierjährige Stehzeit als Zulassungsvoraussetzung zum begrenzten Praxisaufstieg vorschreibt, stellt sich als unvereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG dar und ist daher verfassungswidrig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beansprucht Art. 33 Abs. 2 GG Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung von einem Laufbahnaufstieg ist. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d. h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos (BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 75/10 - BVerwGE 144, 186 - juris Rn. 18).
Die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gelten damit auch für die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg. Die Entscheidung über die Zulassung darf daher nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sie ihrerseits Verfassungsrang haben oder aber sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (BVerwG, U. v. 26.9.2012 a. a. O. juris Rn. 19).
Eine Wartezeit (Stehzeit) steht nur dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt ist (BVerwG, U. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11
Das zur landesrechtlichen Vorschrift des § 28b Abs. 1 der Saarländischen Laufbahnverord-nung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.2012 (a. a. O.) kann auf die Vorschrift des § 30 BPolLV (alt) übertragen werden, weil es keine sachlichen Gründe dafür gibt, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Wartezeiten beim Laufbahnaufstieg eines Beamten nach Bundes- und Landesrecht unterschiedlich zu beurteilen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe stellt die Voraussetzung einer vierjährigen Stehzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 i. S. d. § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) keinen unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkt mehr dar, der der Bewerberauswahl für einen Laufbahnwechsel gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden kann. Die in § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) vorgesehene generelle Wartezeit von mindestens vier Jahren erweist sich nämlich als zu lang. Sie geht über den Zeitraum einer Regelbeurteilungsperiode weit hinaus. Gemäß § 26 BPolLV (alt) findet für dienstliche Beurteilungen § 48 Abs. 1 BPolLV in der bis zum 13.2.2009 geltenden Fassung Anwendung. Hiernach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig spätestens alle drei Jahre zu beurteilen. In der von der Antragsgegnerin geübten Beurteilungspraxis wird sogar nur ein Regelbeurteilungszeitraum von zwei Jahren zugrunde gelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein zweijähriger Beurteilungszeitraum für eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und für eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt ausreichend ist. Eine darüber hinausgehende Wartezeit stellt sich nicht mehr als eine vom Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigte „Bewährungszeit“ dar. Die vierjährige Wartezeit des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) ist also ersichtlich nicht erforderlich, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und eine Prognose zu schaffen, so dass § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) den Zugang zu einer Ausbildung für eine Laufbahn im gehobenen Polizeivollzugsdienst unverhältnismäßig einschränkt und daher als nichtig anzusehen ist. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die Antragsgegnerin in der von ihr geübten Praxis einen Regelbeurteilungszeitraum von zwei Jahren wählt und damit die in § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) vorgesehene Wartezeit mindestens den Zeitraum zweier Beurteilungsperioden umfasst (vgl. SächsOVG, B. v. 7.11.2013 a. a. O. juris Rn. 26).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Antragsgegnerin, das Attraktivitätsprogramm II habe ganz gezielt diensterfahrenen, lebensälteren Kollegen als eine Art personalwirtschaftliche Fördermaßnahme den Aufstieg in eine höhere Laufbahn ohne lange zusätzliche Ausbildungszeiten ermöglichen wollen. Ein solcher Zweck, der den Regelungen zum begrenzten Praxisaufstieg zugrunde liegt, orientiert sich aber eben gerade nicht an den nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Vielmehr kommt hierin die personalwirtschaftliche Funktion der Motivation der Beamten zum Ausdruck, die auch bereits das Sächsische Oberverwaltungsgericht als Zielrichtung des § 30 BPolLV gesehen hat (vgl. SächsOVG, B. v. 7.11.2013 a. a. O. juris Rn. 23). Der Gedanke, die Bewerber würden die „reduzierten“ Ausbildungsanteile durch ihre höhere Dienst- und Lebenserfahrung ausgleichen, entspricht nicht dem Leistungsprinzip, das auf die tatsächlich erbrachte Leistung des einzelnen Bewerbers abstellt.
Aus dem selben Grund schließt sich die Kammer auch nicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (B. v. 10.10.2013 - 12 B 50/13) an, wonach die streitgegenständliche Regelung des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) nur im Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Regelungskomplex auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin beurteilt werden könne. Hierbei würde sich ergeben, dass es sich beim begrenzten Praxisaufstieg um „Sonderrecht“ handele, welches vom normalen Praxisaufstieg gesetzessystematisch zu unterscheiden sei. Außerdem sei es das Ziel des Attraktivitätsprogramms II gewesen, den Anteil der Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst auf 40 v. H. zu erhöhen, weshalb für den Zeitraum von 2004 bis 2013 insgesamt 6.350 Planstellen des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei überführt werden sollten. Mithin handele es sich bei der Regelung des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) um eine Ausnahme zu den allgemeinen Regelungen hinsichtlich des Laufbahnaufstiegs, welche von der Intention des Verordnungsgebers getragen sei, einen Wandel in der der Personalstruktur der Bundespolizei zu bewirken. Angesichts dieses gesetzgeberischen Zweckes des Verordnungsgebers erscheine eine Standzeit von vier Jahren auch nicht unangemessen, obwohl der Regelbeurteilungszeitraum von maximal drei Jahren überschritten werde. Deshalb verstoße § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) nicht gegen höherrangiges Recht. Diese Rechtsauffassung ist nach Ansicht der Kammer mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 GG hindert den Dienstherrn daran, ein Mindestdienstalter für Beförderungsmöglichkeiten und die damit verbundene Wartezeit aus anderen als unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten vorzuschreiben. Dies gilt insbesondere für die - § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) zugrunde liegende - personalpolitische Zielsetzung, einen Wandel in der Personalstruktur der Bundespolizei zu bewirken. Werden Beförderungsmöglichkeiten zu einem solchen Zweck von einer Mindestwartezeit abhängig gemacht, so erlangt dieses Merkmal einen Stellenwert, der weit über den ihm von Art. 33 Abs. 2 GG zugewiesenen Rang eines ergänzenden Hilfskriteriums hinausgeht. Denn durch eine vierjährige Wartezeit, die keine Bewährungszeit mehr darstellt, wird eine Vorauswahl der für eine Beförderung laufbahnrechtlich in Betracht kommenden Beamten nach dem Anciennitätsgrundsatz getroffen. Dadurch werden Beamte, die nicht die erforderliche Wartezeit erfüllen, ungeachtet des Leistungsstands von Beförderungen ausgeschlossen. Die Beschränkung des Leistungswettbewerbs auf einen Bewerberkreis, der eine vierjährige Wartezeit erfüllt, trägt dem von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten unbeschränkten und vorbehaltlosen Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes nicht Rechnung (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2004 a. a. O. juris Rn. 18). Das personal-politische Interesse, einen Wandel in der Personalstruktur der Bundespolizei zu bewirken, hat auch keinen verfassungsrechtlichen Stellenwert, der eine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung der Beförderungsämter einer Laufbahn rechtfertigen könnte. Ein Ausweitung der Planstellen im gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei mag zwar personalpolitisch wünschenswert sein; eine solche Zielsetzung gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt werden (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2004 a. a. O. juris Rn. 19).
Die Kammer schließt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin ebenfalls vorgelegten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (B. v. 3.1.2014 - 1 B 88/13) an. Das Verwaltungsgericht Lüneburg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.9.2012 (a. a. O.) - abgesehen von der Nichtigkeit der Mindestaltersregelung und der Nichtigkeit einer Mindestdienstzeitregelung von zwölf Jahren - die Regelung zum begrenzten Praxisaufstieg im Übrigen für verfassungsgemäß befunden habe. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht Lüneburg aber, dass es eine dem § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) entsprechende Regelung einer Mindestdienstzeit in einem bestimmten Statusamt in der Sächsischen Laufbahnverordnung nicht gibt.
Die Vorschriften der § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV (alt) zum begrenzten Praxisaufstieg sind trotz der Nichtigkeit der Wartezeitregelung in § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) und der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.9.2012 (a. a. O.) bereits festgestellten Nichtigkeit einer Mindestaltersregelung im Übrigen rechtswirksam, weil sie in ihrer Gesamtheit ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellt, der Verordnungsgeber dieses Regelwerk ohne den nichtigen Teil erlassen hätte und er schließlich das verbleibende Regelwerk auch ohne den nichtigen Teil hätte erlassen können (vgl. zu den Voraussetzungen der Teilnichtigkeit BVerfG, B. v. 7.9.2010, BVerfGE 127,165). Die Vorschrift enthält auch ohne die nichtige Wartezeitregelung und die ebenfalls nichtige Mindestaltersregelung hinreichende Anforderungen an die Bewerber für den begrenzten Praxisaufstieg (vgl. SächsOVG, B. v. 7.11.2013 a. a. O. juris Rn. 28). Eine Zulassung des Antragstellers scheint auch möglich. Der Antragsteller hat das vereinfachte Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen und erfüllt die übrigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 BPolLV (alt). Er wurde in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit 7 Punkten bewertet.
c) Der Antragsteller hat daher einen Anspruch darauf, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teilzunehmen. Die hierin liegende vorläufige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist zulässig, weil sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. VG Bayreuth, B. v. 10.12.2013 - B 5 E 13.794).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nummer 1.5 des sogenannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.
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Annotations
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn
- 1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt, - 2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und - 3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten - a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind, - b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben, - c)
sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben, - d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und - e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
- 1.
über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet, - 2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.
(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.
(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung
- 1.
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder - 2.
bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
- 1.
über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet, - 2.
im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.
(3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil.
(4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.
(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.
(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn
- 1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt, - 2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und - 3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten - a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind, - b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben, - c)
sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben, - d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und - e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
- 1.
über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet, - 2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.
(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.
(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.