Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV 2011 | § 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,
2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und
3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.

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Referenzen - Gesetze | § 41 PatG

§ 41 PatG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 41 PatG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn


Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg


(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie könne
§ 41 PatG zitiert 1 andere §§ aus dem Patentgesetz.

Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV 2011 | § 15 Aufstieg


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind u

Referenzen - Urteile | § 41 PatG

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 41 PatG.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Feb. 2014 - 5 E 13.924

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig an der am 10. März 2014 beginnenden Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisau

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Feb. 2014 - 5 E 13.923

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig an der am 10. März 2014 beginnenden Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisau

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 17. Feb. 2014 - 2 E 14.250

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 8

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2014 - 6 CE 13.2651

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Dezember 2013 - B 5 E 13.794 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

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(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese...