Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Feb. 2014 - 5 E 13.923

published on 03/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Feb. 2014 - 5 E 13.923
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Gericht

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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig an der am 10. März 2014 beginnenden Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 8 BPolLV (in der Fassung vom 31.1.2003, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4.6.2009) teilnehmen zu lassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers für den begrenzten Praxisaufstieg vom 20. Juni 2013 bestandskräftig entschieden ist.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes seine Zulassung zum Einführungslehrgang im Rahmen des begrenzten Praxisaufstiegs.

1. Der am ... geborene Antragsteller ist seit April 1990 Beamter im Dienst der Antragsgegnerin, die ihm am 2. April 1994 erstmals ein Amt des mittleren Dienstes verlieh. Seine Ernennung zum Polizeihauptmeister erfolgte am 24. Januar 2011. Der Antragsteller ist bei der Bundespolizeiabteilung ... als Polizeivollzugsbeamter und als stellvertretender Truppführer im Festnahmetrupp eingesetzt. Seine Regelbeurteilung zum 1. Oktober 2012 (Beurteilungszeitraum: 1.10.2010 - 30.9.2012) weist eine Gesamtnote von 7 Punkten auf.

Nach seiner Zulassung (Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.4.2013) absolvierte der Antragsteller am 14. Mai 2013 erfolgreich das Auswahlverfahren und beantragte am 20. Juni 2013 die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Juli 2013 ab und führte aus, der Antragsteller erfülle bis zum Beginn des letzten Einführungslehrgangs (10.3.2014) nicht die Zulassungsvoraussetzungen (vier Jahre Stehzeit in einem Amt der BesGr. A 9). Der hiergegen erhobene Widerspruch (Schriftsatz vom 15.7.2013) blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11.11.2013).

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Dezember 2013, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage (Az. B 5 K 13.901) und beantragte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 8 BPolLV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.2003, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4.6.2009), welche im März 2014 mit dem Einführungslehrgang beginnen soll, teilnehmen zu lassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers für den begrenzten Praxisaufstieg vom 20. Juni 2013 bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Attraktivitätsprogramm II, in dessen Rahmen man den begrenzten Praxisaufstieg eingeführt habe, laufe im Jahr 2014 aus. Im März 2014 beginne der letzte Einführungslehrgang. Bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sei damit zu rechnen, dass dieser Einführungskurs bereits - zumindest zu einem großen Teil - beendet sei. Zwar sei ihm auch später noch ein Aufstieg in den gehobenen Dienst nach § 15 BPolLV (neu) möglich; diese Aufstiegsmöglichkeit entspreche jedoch nach ihrer Dauer und ihren Inhalten nicht dem begrenzten Praxisaufstieg und stelle damit keine gleichwertige Aufstiegsmöglichkeit dar.

Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Ablehnung der Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg aufgrund der verlangten Stehzeit sei rechtswidrig. Denn die Regelung des § 30 Abs. 7 BPolLV (alt), die über § 17 BPolLV (neu) anwendbar sei, verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Verfassungnorm beanspruche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Geltung bereits für den Zugang einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung von einem Laufbahnaufstieg sei. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn gehe es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne. Jedoch seien die erfolgreiche Teilnahme an dieser Ausbildung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d. h. Ämter erreichen könne, die einer höheren Laufbahn zugeordnet seien. Erfülle er die normativen Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, sei eine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos. Diese Grundsätze gälten damit bereits für die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg. Die Entscheidung über die Zulassung dürfe daher nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Anderen Gesichtspunkten dürfe nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sie ihrerseits Verfassungsrang hätten oder sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergebe. Die verlangte Stehzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 stelle keinen unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkt dar, den man der Bewerberauswahl für einen Laufbahnwechsel zugrunde legen könne. Das Lebensalter ermögliche keine Rückschlüsse auf die Eignung als Verwendungsaufsteiger. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass man von einem höheren Dienstalter, von einem höheren Lebensalter oder von einer längeren Stehzeit auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen schließen könne. Die zu einer landesrechtlichen Laufbahnverordnung ergangene Rechtsprechung sei übertragbar. § 30 Abs. 7 BPolLV sei trotzdem im Übrigen rechtswirksam, weil sie in ihrer Gesamtheit ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelwerk darstelle, der Verordnungsgeber dieses Regelwerk ohne den nichtigen Teil erlassen hätte und auch ohne den nichtigen Teil hätte erlassen können. Die Vorschrift enthalte ohne die nichtige Regelung hinreichende Anforderungen an die Bewerber für den begrenzten Praxisaufstieg. Eine Zulassung des Antragstellers sei auch möglich, weil er das vereinfachte Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen habe und die übrigen Voraussetzungen erfülle. Man habe ihn in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit 7 Punkten bewertet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Zulassung zum vereinfachten Auswahlverfahren setze u. a. die Erfüllung einer vierjährigen Stehzeit in einem Amt der BesGr. A 9 BBesO voraus. Dieses Zulassungskriterium erfülle der Antragsteller erst am 30. Januar 2015. Die Rechtsnorm für den Praxisaufstieg sei nicht eingeführt worden, um jüngere bzw. dienstunerfahrenere Bewerber auszuschließen, sondern um die im Rahmen des „Attraktivitätsprogramms II“, das im Jahr 2014 auslaufe, gezielt diensterfahrenen, lebensälteren Kollegen als eine Art personalwirtschaftliche Fördermaßnahme den Aufstieg in eine höhere Laufbahn ohne lange zusätzliche Ausbildungszeiten zu ermöglichen. Der dahinter stehende Gedanke sei gewesen, dass diese älteren Kollegen die „reduzierten“ Ausbildungsanteile durch die ohnehin vorhandene Dienst- und Lebenserfahrung kompensieren würden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 setze sich mit der saarländischen Laufbahnverordnung auseinander und sei nicht einschlägig. Zudem sei die Voraussetzung der mindestens vierjährigen Stehzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht habe in einem sachgleichen Beschluss vom 10. Oktober 2013 ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer vierjährigen Stehzeit auch vor dem Hintergrund eines regelmäßigen Beurteilungszeitraums von drei Jahren mit höherrangigem Recht vereinbar sei.

3. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Gemessen daran hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund für die vorläufige Teilnahme am Einführungslehrgang und der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes glaubhaft gemacht.

a) Ein Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte vorläufige Teilnahme der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist vorliegend gegeben. Das Attraktivitätsprogramm II, in dessen Rahmen der begrenzte Praxisaufstieg eingeführt wurde, läuft im Jahr 2014 aus. Am 10. März 2014 beginnt der letzte Einführungslehrgang. Bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wäre daher damit zu rechnen, dass dieser Einführungskurs bereits (zumindest zu einem großen Teil) beendet wäre. Zwar wäre dem Antragssteller auch später noch ein Aufstieg in den gehobenen Dienst nach § 15 BPolLV (neu) möglich, diese Aufstiegsmöglichkeit entspricht jedoch nach ihrer Dauer und ihren Inhalten nicht dem begrenzten Praxisaufstieg und stellt damit keine gleichwertige Aufstiegsmöglichkeit dar (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 7.11.2013, Az. 2 B 457/13).

b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der materiell-rechtliche Anspruch auf Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg ergibt sich aus § 30 Abs. 5 und 7 BPolLV (i. d. F. d. Bek. v. 31.1.2003 (BGBl. I S. 143), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4.6.2009 (BGBl. I S. 1237) - BPolLV (alt) - i. V. m. § 17 Abs. 2 BPolLV (neu)).

Gem. § 30 Abs. 6 und 8 BPolLV (alt) i. V. m. § 17 Abs. 2 BPolLV (neu) werden die zugelassenen Beamten durch Teilnahme an Lehrgängen in die Aufgaben der höheren Laufbahn eingeführt. Die Ablehnung der Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg allein aufgrund der vom Antragsteller nicht erfüllten vierjährigen Stehzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Denn die Regelung des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt), die diese vierjährige Stehzeit als Zulassungsvoraussetzung zum begrenzten Praxisaufstieg vorschreibt, stellt sich als unvereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG dar und ist daher verfassungswidrig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beansprucht Art. 33 Abs. 2 GG Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung von einem Laufbahnaufstieg ist. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d. h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 75/10 - BVerwGE 144, 186 - juris Rn. 18).

Die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gelten damit auch für die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg. Die Entscheidung über die Zulassung darf daher nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sie ihrerseits Verfassungsrang haben oder aber sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (BVerwG, U.v. 26.9.2012 a. a. O. juris Rn. 19).

Eine Wartezeit (Stehzeit) steht nur dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt ist (BVerwG, U.v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11- juris Rn. 35; U.v. 28.10.2004 - 2 C 23/03 - juris Rn. 16). An das Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen sind nur dann mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers in der bisherigen Laufbahn festgestellt werden soll. Dies setzt zugleich dem zeitlichen Umfang solcher Regelungen Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose der Bewährung in einem höheren Amt bzw. einer höheren Laufbahn zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (BVerwG, U.v. 26.9.2012 a. a. O. juris Rn. 23).

Das zur landesrechtlichen Vorschrift des § 28b Abs. 1 der Saarländischen Laufbahnverordnung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 (a. a. O.) kann auf die Vorschrift des § 30 BPolLV (alt) übertragen werden, weil es keine sachlichen Gründe dafür gibt, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Wartezeiten beim Laufbahnaufstieg eines Beamten nach Bundes- und Landesrecht unterschiedlich zu beurteilen.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe stellt die Voraussetzung einer vierjährigen Stehzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 i. S. d. § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) keinen unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkt mehr dar, der der Bewerberauswahl für einen Laufbahnwechsel gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden kann. Die in § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) vorgesehene generelle Wartezeit von mindestens vier Jahren erweist sich nämlich als zu lang. Sie geht über den Zeitraum einer Regelbeurteilungsperiode weit hinaus. Gemäß § 26 BPolLV (alt) findet für dienstliche Beurteilungen § 48 Abs. 1 BPolLV in der bis zum 13.2.2009 geltenden Fassung Anwendung. Hiernach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig spätestens alle drei Jahre zu beurteilen. In der von der Antragsgegnerin geübten Beurteilungspraxis wird sogar nur ein Regelbeurteilungszeitraum von zwei Jahren zugrunde gelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein zweijähriger Beurteilungszeitraum für eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und für eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt ausreichend ist. Eine darüber hinausgehende Wartezeit stellt sich nicht mehr als eine vom Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigte „Bewährungszeit“ dar. Die vierjährige Wartezeit des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) ist also ersichtlich nicht erforderlich, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und eine Prognose zu schaffen, so dass § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) den Zugang zu einer Ausbildung für eine Laufbahn im gehobenen Polizeivollzugsdienst unverhältnismäßig einschränkt und daher als nichtig anzusehen ist. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die Antragsgegnerin in der von ihr geübten Praxis einen Regelbeurteilungszeitraum von zwei Jahren wählt und damit die in § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) vorgesehene Wartezeit mindestens den Zeitraum zweier Beurteilungsperioden umfasst (vgl. SächsOVG, B.v. 7.11.2013 a. a. O. juris Rn. 26).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Antragsgegnerin, das Attraktivitätsprogramm II habe ganz gezielt diensterfahrenen, lebensälteren Kollegen als eine Art personalwirtschaftliche Fördermaßnahme den Aufstieg in eine höhere Laufbahn ohne lange zusätzliche Ausbildungszeiten ermöglichen wollen. Ein solcher Zweck, der den Regelungen zum begrenzten Praxisaufstieg zugrunde liegt, orientiert sich aber eben gerade nicht an den nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Vielmehr kommt hierin die personalwirtschaftliche Funktion der Motivation der Beamten zum Ausdruck, die auch bereits das Sächsische Oberverwaltungsgericht als Zielrichtung des § 30 BPolLV gesehen hat (vgl. SächsOVG, B.v. 7.11.2013 a. a. O. juris Rn. 23). Der Gedanke, die Bewerber würden die „reduzierten“ Ausbildungsanteile durch ihre höhere Dienst- und Lebenserfahrung ausgleichen, entspricht nicht dem Leistungsprinzip, das auf die tatsächlich erbrachte Leistung des einzelnen Bewerbers abstellt.

Aus dem selben Grund schließt sich die Kammer auch nicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.10.2013 - 12 B 50/13) an, wonach die Regelung des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht stützt dabei maßgeblich auf folgende Erwägungen: die Regelung des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) könne nur im Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Regelungskomplex auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin beurteilt werden, wobei sich ergebe, dass es sich beim begrenzten Praxisaufstieg um „Sonderrecht“ handele, welches vom normalen Praxisaufstieg gesetzessystematisch zu unterscheiden sei. Außerdem sei es das Ziel des Attraktivitätsprogramms II gewesen, den Anteil der Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst auf 40 v. H. zu erhöhen, weshalb für den Zeitraum von 2004 bis 2013 insgesamt 6.350 Planstellen des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei überführt werden sollten. Mithin handele es sich bei der Regelung des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) um eine Ausnahme zu den allgemeinen Regelungen hinsichtlich des Laufbahnaufstiegs, welche von der Intention des Verordnungsgebers getragen sei, einen Wandel in der Personalstruktur der Bundespolizei zu bewirken. Angesichts dieses gesetzgeberischen Zweckes des Verordnungsgebers erscheine eine Stehzeit von vier Jahren auch nicht unangemessen, obwohl der Regelbeurteilungszeitraum von maximal drei Jahren überschritten werde.

Diese Rechtsauffassung ist nach Ansicht der Kammer mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 GG hindert den Dienstherrn daran, ein Mindestdienstalter für Beförderungsmöglichkeiten und die damit verbundene Wartezeit aus anderen als unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten vorzuschreiben. Dies gilt insbesondere für die § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) zugrunde liegende personalpolitische Zielsetzung, einen Wandel in der Personalstruktur der Bundespolizei zu bewirken. Werden Beförderungsmöglichkeiten zu einem solchen Zweck von einer Mindestwartezeit abhängig gemacht, so erlangt dieses Merkmal einen Stellenwert, der weit über den ihm von Art. 33 Abs. 2 GG zugewiesenen Rang eines ergänzenden Hilfskriteriums hinausgeht. Denn durch eine vierjährige Wartezeit, die keine Bewährungszeit mehr darstellt, wird eine Vorauswahl der für eine Beförderung laufbahnrechtlich in Betracht kommenden Beamten nach dem Anciennitätsgrundsatz getroffen. Dadurch werden Beamte, die nicht die erforderliche Wartezeit erfüllen, ungeachtet des Leistungsstands von Beförderungen ausgeschlossen. Die Beschränkung des Leistungswettbewerbs auf einen Bewerberkreis, der eine vierjährige Wartezeit erfüllt, trägt dem von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten unbeschränkten und vorbehaltlosen Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes nicht Rechnung (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2004 a. a. O. juris Rn. 18). Das personalpolitische Interesse, einen Wandel in der Personalstruktur der Bundespolizei zu bewirken, hat auch keinen verfassungsrechtliche Stellenwert, der eine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung der Beförderungsämter einer Laufbahn rechtfertigen könnte. Eine Ausweitung der Planstellen im gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei mag zwar personalpolitisch wünschenswert sein; eine solche Zielsetzung gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2004 a. a. O. juris Rn. 19).

Die Kammer schließt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (B.v. 3.1.2014 - 1 B 88/13) an, wonach das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 2012 (a. a. O.) - abgesehen von der Nichtigkeit der Mindestaltersregelung und der Nichtigkeit einer Mindestdienstzeitregelung von zwölf Jahren - die Regelung zum begrenzten Praxisaufstieg im Übrigen für verfassungsgemäß befunden habe. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht Lüneburg aber, dass es eine dem § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) entprechende Regelung einer Mindestdienstzeit in einem bestimmten Statusamt in der Sächsischen Laufbahnverordnung nicht gibt.

Die Vorschriften der § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV (alt) zum begrenzten Praxisaufstieg sind trotz der Nichtigkeit der Wartezeitregelung in § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) und der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 2012 (a. a. O.) bereits festgestellten Nichtigkeit einer Mindestaltersregelung im Übrigen rechtswirksam, weil sie in ihrer Gesamtheit ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen, der Verordnungsgeber dieses Regelwerk ohne den nichtigen Teil erlassen hätte und er schließlich das verbleibende Regelwerk auch ohne den nichtigen Teil hätte erlassen können (vgl. zu den Voraussetzungen der Teilnichtigkeit BVerfG, B.v. 7.9.2010, BVerfGE 127,165). Die Vorschrift enthält auch ohne die nichtige Wartezeitregelung und die ebenfalls nichtige Mindestaltersregelung hinreichende Anforderungen an die Bewerber für den begrenzten Praxisaufstieg (vgl. SächsOVG, B.v. 7.11.2013 a. a. O. juris Rn. 28). Eine Zulassung des Antragstellers scheint auch möglich. Der Antragsteller hat das vereinfachte Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen und erfüllt die übrigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 BPolLV (alt). Er wurde in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit 7 Punkten bewertet.

Die Ablehnung der Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg allein aufgrund dessen Lebensalters ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Die Regelung des § 30 Abs. 7 BPolLV (alt), die über § 17 BPolLV (neu) vorliegend anwendbar ist, steht dem nicht entgegen.

Der Antragsteller hat daher einen Anspruch darauf, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teilzunehmen. Die hierin liegende vorläufige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist zulässig, weil sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Der Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nummer 1.5 des sogenannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.

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published on 26/09/2012 00:00

Tatbestand 1 Die 1972 geborene Klägerin steht als Steuerhauptsekretärin (BesGr A 8 BBesO) im Dienste des Saarlandes. Sie bewarb sich um die Zulassung zum Aufstieg in die
published on 25/10/2011 00:00

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(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung

1.
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder
2.
bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.
Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil.

(4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,
2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und
3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung

1.
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder
2.
bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.
Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil.

(4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,
2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und
3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,
2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und
3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.