Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Aug. 2014 - 4 S 14.352

bei uns veröffentlicht am07.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, die Aufforderung zur Ausreise unter Fristsetzung und die Androhung der Abschiebung.

Die am ... 1982 in ... (Russische Föderation) geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige und hat einen bis 31.01.2016 gültigen Reisepass. Bis 2008 arbeitete sie als gelernte Betriebswirtin in ihrer Heimatstadt in der Krankenhausverwaltung, anschließend war sie arbeitslos. Sie lebte bei ihren Eltern in deren Eigentumswohnung. Die Antragstellerin spricht Russisch und verfügt darüber hinaus über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse.

Am 05.10.2010 reiste sie mit einem am 17.09.2010 vom Deutschen Generalkonsulat in ... erteilten Visum zur Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen ..., geb. am ... 1979, erstmals ins Bundesgebiet ein. Am ... 2010 heirateten sie standesamtlich in ... (Landkreis B.) und zogen zusammen. Eine Erwerbstätigkeit nahm die Antragstellerin nicht auf, sondern bestritt ihren Lebensunterhalt aus den Einkünften ihres Ehemannes. Auf ihren Antrag vom 04.11.2010 erteilte ihr das Landratsamt B. am 14.03.2011 eine bis 13.03.2012 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Deutschen gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Am 01.08.2011 zogen die Eheleute in eine gemeinsame Wohnung in B. um.

Am 15.02.2012 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Die Antragsgegnerin setzte das Verfahren wegen eines laufenden Strafverfahrens zunächst aus. Mit Urteil vom 02.03.2012, rechtskräftig seit 10.03.2012, wurde die Antragstellerin wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit zwei Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, begangen am 22.07.2011, vom Amtsgericht B. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 10,00 EUR verurteilt (...).

Laut interner Verfügung vom 23.03.2012 verlängerte die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis rückwirkend vom 13.03.2012 bis 13.03.2013. Die Antragstellerin holte ihren elektronischen Aufenthaltstitel jedoch nicht ab. Denn sie hatte, wie ihr Ehemann der Ausländerbehörde am 21.10.2012 im Rahmen der Bearbeitung eines Visumantrages der Antragstellerin vom 10.10.2012 schriftlich mitteilte, am 04.03.2012 nach einem durch ihre strafrechtliche Verurteilung ausgelösten Ehestreit alleine Deutschland verlassen, um sich bei ihren Eltern in ... wieder psychisch zu stabilisieren. Weiter teilte er mit, im Juni 2012 hätten die Eheleute beschlossen, dass die Antragstellerin wieder nach Deutschland zu ihm kommen solle. Da nacheinander erst ihre Mutter, dann ihr Vater und schließlich sie selbst erkrankt seien und sie im Konsulat in ... zunächst keinen Termin bekommen habe, habe sich ihr Aufenthalt in der Russischen Föderation jedoch verzögert. Er versichere, dass er und die Antragstellerin wieder ein gemeinsames Eheleben führen wollten.

Am 18.12.2012 reiste die Antragstellerin mit einem vom 12.12.2012 bis 25.01.2013 gültigen Visum wieder ins Bundesgebiet ein. Auf ihren Antrag vom 29.01.2013 hin erteilte ihr die Antragsgegnerin daraufhin erneut eine vom 28.02.2013 bis 28.02.2014 gültige Aufenthaltserlaubnis, die sie ihr am 18.03.2013 aushändigte.

Nachdem sich die Eheleute Mitte April 2013 dauernd getrennt hatten und die Antragstellerin eine eigene Wohnung bezogen hatte, stellte die Antragstellerin ihrem Ehemann nach. Er erwirkte daraufhin am 01.10.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung eine bis 01.04.2014 befristete Unterlassungsanordnung des Amtsgerichts Bayreuth - Abteilung für Familiensachen nach § 1 Gewaltschutzgesetz - GewaltSchG (Az. ...). Das darin verfügte Näherungs- und Kontaktverbot hielt die Antragstellerin, wie sie selbst gegenüber der Polizei einräumte, u. a. im Oktober 2013 und im Februar 2014 mehrfach nicht ein. Im Zusammenhang damit hat die Staatsanwaltschaft Bayreuth drei Anklagen gegen sie erhoben u. a. wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch im Oktober 2013 (Az. ...) und wegen eines Verstoßes gegen § 4 GewaltSchG am 03.02.2014 (Az. ...). Da die Antragstellerin wegen Eigen- und Fremdgefährdung mehrfach ins Bezirksklinikum eingewiesen worden war, u. a. nach einem Suizidversuch am 14.03.2014, ordnete das Amtsgericht B. - Abteilung für Betreuungssachen mit Beschluss vom 01.04.2014 ihre vorläufige Betreuung bis 30.09.2014 an (Az. ...). Beim Amtsgericht Bayreuth - Abteilung für Familiensachen ist ein Scheidungsantrag ihres Ehemanns anhängig.

Am 18.02.2014 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Dabei gab sie an, seit 12.04.2013 von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Als Aufenthaltszweck nannte sie „Schulbesuch“ und „Besuch eines Sprachkurses“. Weiter legte sie einen Bescheid des Jobcenters B. vor, mit dem für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt wurden. Bei Antragstellung erhielt sie eine Fiktionsbescheinigung.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.04.2014 lehnte die Antragsgegnerin ihren Antrag ab (Ziff.1), forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 30 Tage nach bzw. nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit zu verlassen (Ziff.2) und drohte ihr für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkomme, die Abschiebung nach Russland an (Ziff. 3.).

Zur Begründung führt sie aus, der bisherige Aufenthaltszweck „Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft“ sei entfallen, weil sie nach ihren eigenen Angaben seit 12.04.2013 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht stehe ihr nicht zu, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nur ab der Eheschließung am 28.10.2010 bis zur Trennung am 12.04.2013 und damit keine drei Jahre bestanden habe. Außerdem habe sie sich vom 04.03.2012 bis 18.12.2012 ohne ihren Ehemann in Russland aufgehalten. Deshalb seien ihr als Zeiten, in der sie sich als Ehefrau eines Deutschen mit Aufenthaltsrecht in Deutschland aufgehalten habe, nur die knapp vier Monate von ihrer letzten Einreise am 18.12.2012 bis zur dauerhaften Trennung am 12.04.2013 anzurechnen. Durch die Ablehnung der Verlängerung werde nicht unverhältnismäßig in ihr Recht aus Art. 8 EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen. Denn sie sei erst seit Ende 2012 wieder im Bundesgebiet, ihre Ehe sei gescheitert, nahe Verwandte im Bundesgebiet habe sie nicht und sie nehme öffentliche Leistungen in Anspruch.

Mit Schriftsatz vom 17.04.2014 hat die Antragstellerin zunächst Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Zugleich hat sie für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Dieses Verfahren wird unter dem Az. ... geführt.

Nachdem die Antragstellerin am 13.05.2014 eine Grenzübertrittsbescheinigung erhalten hatte, ließ sie am 19.05.2014 mit nachträglicher Genehmigung ihrer Betreuerin sinngemäß durch ihren Prozessbevollmächtigten beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des

Ausländeramtes vom 03.04.2014 anzuordnen.

Zur Begründung lässt sie geltend machen, ihr Interesse bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache in Deutschland zu bleiben, sei höher zu veranschlagen als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Abschiebung. Der Schutz von Ehe und Familie gelte, solange sie mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sei. Außerdem sei der Bescheid verfrüht ergangen, weil noch nicht feststehe, ob die Antragstellerin strafrechtlich verurteilt werde.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt unter Verweis auf die Klageerwiderung im Verfahren ... aus, es komme nicht auf das rechtliche Bestehen, sondern auf das tatsächliche Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft an. Da der Ehemann ein Kontaktverbot erwirkt habe, sei es unwahrscheinlich, dass sie zwischenzeitlich wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann aufgenommen habe.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17.4.2014 gegen den Bescheid vom 03.04.2014 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft, weil die bis zum 28.02.2014 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrags vom Zeitpunkt ihres Ablaufs bis zur ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin vom 03.04.2014 als fortbestehend galt, die Antragstellerin also nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig war. Gegen den Verlust der mit der Antragsablehnung vom 03.04.2014 endenden verfahrensrechtlichen Fiktion kann die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen

Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt aber nicht das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung auszugehen ist.

a) Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Denn dieser Aufenthaltstitel wird gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Wie die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 18.02.2014 selbst angegeben hat, lebt sie seit 12.04.2013 von ihrem Ehemann getrennt. Die getrennten Wohnungen der Eheleute, die von ihrem Ehemann erwirkte Unterlassungsanordnung gem. § 1 GewaltSchG und der anhängige Scheidungsantrag machen deutlich, dass es sich dabei um eine dauerhafte Trennung handelt. Besteht damit keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr, hat die Antragstellerin, auch wenn die Ehe noch nicht geschieden ist, nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keinen Verlängerungsanspruch. Daran ändert auch Art. 6 Abs. 1 GG nichts. Denn auch für den grundrechtlichen Schutz genügt nicht das formale Band der Ehe, sondern es kommt entscheidend auf den (nachweisbar) betätigten Willen der Ehegatten zur Herstellung und Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet an, an dem es hier fehlt (BayVGH, B. v. 20.06.2014 - 10 C 14.479, 10 C10 CS 14.480 - juris Rn. 19; st. Rspr.).

b) Die Antragstellerin hat weiter keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr ab Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug am 28.02.2014.

Gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG, der gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch auf den Familiennachzug zu einem Deutschen anwendbar ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

aa) Zu Recht hat die Antragsgegnerin in der Angabe der Antragstellerin in ihrem Formblattantrag, sie lebe von ihrem Ehemann getrennt, den gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen (konkludenten) hilfsweisen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 1 AufenthG gesehen.

bb) Doch liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin hat bis zu ihrer Aufhebung am 12.04.2013 nicht drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet bestanden. Außerdem war die Antragstellerin nicht den ganzen Zeitraum über im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Die eheliche Lebensgemeinschaft begann mit der Eheschließung am 28.10.2010 und endete am 12.04.2013. Auch wenn man im über neunmonatigen Aufenthalt der Antragstellerin in der Russischen Föderation lediglich ein vorübergehendes Getrenntleben sieht, währte die eheliche Lebensgemeinschaft damit nicht die erforderlichen drei Jahre. Auf das Weiterbestehen des formalen Ehebandes bis heute kommt es insoweit nicht an.

Während des Aufenthalts der Antragstellerin in Russland erlosch ihre Aufenthaltserlaubnis gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer am 13.03.2012. Einen neuen Aufenthaltstitel erhielt sie nicht aufgrund ihres Verlängerungsantrages vom 15.02.2012 von der Antragsgegnerin, sondern aufgrund ihres Visumantrages vom 10.10.2012 durch das Generalkonsulat in ... am 12.12.2012. Mit ihrem Visumantrag hat sie für die Antragsgegnerin erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie an ihrem Antrag vom 15.02.2012 nicht mehr festhält, so dass die dadurch ausgelöste Fortgeltungsfiktion gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beendet wurde. Ausreise und Durchführung des Visumverfahrens markieren damit eine Zäsur (BayVGH, B. v. 28.02.2014 - 10 CE 13.2663, 10 C 1310 C 13.2664 - juris Rn. 16f.). Deshalb begann für die Antragstellerin die zu berücksichtigende Zeit der ausländerrechtlich rechtmäßigen ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrer Einreise am 18.12.2012 von neuem zu laufen und umfasste damit bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 12.04.2013 nicht die erforderlichen drei Jahre.

cc) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet war auch nicht abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihr den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Insbesondere droht ihr nicht gem. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen der aus der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange. Immerhin hat sich die Antragstellerin 2012 wegen ihrer Eheprobleme in Deutschland gerade mehrere Monate zu ihren Eltern nach Russland begeben.

dd) Liegen damit die speziellen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht gem. § 31 Abs. 1 AufenthG nicht vor, kommt es nicht darauf an, ob auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel vorliegen. Dies gilt insbesondere auch für die negative Erteilungsvoraussetzung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Deshalb musste die Antragsgegnerin auch nicht den Ausgang der Strafverfahren abwarten.

c) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dem von ihr in ihrem Verlängerungsantrag angegebenen Aufenthaltszwecken „Sprachkurs“ und „Schulbesuch“

Gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, bzw. in Ausnahmefällen für einen Schulbesuch erteilt werden.

Die Antragstellerin hat aber nicht konkret angegeben, bei welcher Institution und für welchen Zeitraum sie den Sprachkurs absolvieren will und welche Inhalte er vermitteln soll bzw. welche Schule sie besuchen will. Ohne diese Angaben scheidet eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 5 AufenthG aus (BayVGH, B. v. 19.12.2005 - 24 CS 05.2992 - juris Rn.14). Darüber hinaus deutet vieles darauf hin, dass sie den Sprachkurs nur vorschiebt, um sich einen weiteren Aufenthalt in Deutschland zu sichern. Denn immerhin hat sie bereits zwei Sprachkurse erfolgreich absolviert, um ihr Sprachenzertifikat Niveau A 2 GER, das ihr hinreichende Deutschkenntnisse bescheinigt, zu erwerben. Schließlich liegt auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr.1 AufenthG nicht vor. Denn der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist nicht gesichert i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil sie öffentliche Mittel in Anspruch nimmt.

2. Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung und der Abschiebungsandrohung ist statthaft. Denn diese Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass die Klage keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 21 a Satz 1 BayVwZVG).

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Ausreiseaufforderung mit einer Frist von 30 Tagen und die Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Vorgaben in § 59 Abs. 1 AufenthG entsprechen.

3. Als unterliegender Teil trägt die Antragstellerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 8.1, Ziff.1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
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2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
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Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

I.

Die Verfahren 10 CS 13.2663 und 10 C 13.2664 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 wird abgelehnt.

III.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

IV.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

V.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 und 10 C 13.2664 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) zu bewilligen und nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO a. F. den von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen (1.). Denn die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Oktober 2013 teilweise weiter verfolgt, ist unbegründet (2.). Demgemäß bleibt auch die Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz ebenfalls erfolglosen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 1 S 13.1746) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts weiter verfolgt, ohne Erfolg (3.).

1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 liegen nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2. Mit seiner Beschwerde im Verfahren 10 CS 13.2663 wendet sich der Antragsteller bei sachgerechter Ermittlung des sich insbesondere aus den Beschwerdegründen ergebenden Rechtsschutzbegehrens (§ 88 VwGO; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 146 Rn. 21) gegen den seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Oktober 2013 ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts nur insoweit, als sich diese Klage gegen die Ablehnung seines Antrags vom 1. Oktober 2013 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Nr. 5. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 richtet. Denn obwohl der Antragsteller den Beschwerdeantrag stellt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 anzuordnen, stellt er in der Begründung seiner Beschwerde ausdrücklich klar, dass er gegen den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts nur insoweit Einwände erhebe, als damit (auch) der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in Nr. 5. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 abgelehnt werde.

Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil die behördliche Ablehnung mangels eines solchen Anspruchs des Antragstellers rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat im (nur insoweit) angefochtenen Beschluss zutreffend darauf abgestellt, dass der als Rechtsgrundlage für den begehrten Aufenthaltstitels allein in Betracht kommende § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der seit 1. Juli 2011 geltenden Fassung (n. F.) zur Anwendung kommt, weil sowohl der Zeitpunkt des Ablaufs der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (17.10.2013) als auch seines Verlängerungsantrags (1.10.2013) deutlich nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2011 lagen. Das Verwaltungsgericht ist weiter ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG n. F. nicht erfüllt, weil seine eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Das Verwaltungsgericht hat die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit beim Antragsteller deshalb verneint, weil er seinen erstmaligen Aufenthalt zu Studienzwecken durch die Ausreise in die Ukraine im August 2010 beendet habe. Danach sei er zwar erneut mit einem Visum zur Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist. Darin habe jedoch eine deutliche Zäsur gelegen, weil mit der Ausreise frühere Aufenthaltstitel des Antragstellers erloschen wären (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Einen solchen Aufenthaltstitel habe der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Ausreise allerdings nicht mehr besessen. Die ihm zuletzt am 11. März 2010 ausgestellte Fiktionsbescheinigung sei (nur) bis zum 10. August 2010 gültig gewesen. Eine weitere Verlängerung habe der Antragsteller nach Aktenlage nicht beantragt. Somit beginne die maßgebliche eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau in Deutschland (erst) mit der Einreise am 1. November 2010. Da auch nach dem Vortrag des Antragstellers die endgültige Trennung von seiner Ehefrau spätestens im April 2013 erfolgt sei, werde die erforderliche Ehebestandszeit von drei Jahren nicht erreicht.

Demgegenüber rügt der Antragsteller, in seinem Fall müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08) auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung (a. F.) abgestellt werden. Da der von ihm im Anschluss an die ehebezogene Aufenthaltserlaubnis begehrte eheunabhängige Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 AufenthG für einen vergangenen Zeitraum beansprucht werde, würden besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz, sondern auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Andernfalls läge eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung vor.

Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (1 C 1.13) entschieden, dass für einen nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 AufenthG am 1. Juli 2011 gestellten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift die Neufassung des § 31 AufenthG maßgeblich ist, auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach mehr als zwei-, aber weniger als dreijähriger Dauer vor der Rechtsänderung beendet worden ist; weder die Gesetzessystematik noch das Rechtsstaatsprinzip oder Art. 6 GG erzwängen in derartigen Fällen die Anwendung der alten Fassung des Aufenthaltsgesetzes (BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 1 C 1.13 - Ls. 1 und Rn. 13 ff.; vgl. auch BayVGH, zuletzt B.v.10.2.2014 - 10 ZB 12.2631 - Rn. 7 m.w. Rspr-nachweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat damit klargestellt, dass der Anspruch auf den eheunabhängigen Aufenthaltstitel nach § 31 AufenthG nicht bereits mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern frühestens mit dem Ablauf des eheabhängigen Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entsteht und im Übrigen dieser Anspruch gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG von einer vorherigen Antragstellung abhängig ist. Liegen wie im Fall des Antragstellers alle drei genannten Zeitpunkte nach der Rechtsänderung zum 1. Juli 2011, kommt die Anwendung des alten Rechts schon gar nicht in Betracht.

Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, selbst unter Zugrundelegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG n. F. besitze er einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, weil die Zeit, in der seine eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erst mit der (Wieder-)Einreise im Oktober 2010 begonnen habe, sondern vielmehr auch die davor liegende Fiktionszeit gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG einen insoweit anrechenbaren rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründe, führt auch das nicht zum Erfolg seiner Beschwerde.

Der Antragsteller ist der Auffassung, seine ihm am 10. Oktober 2008 gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis sei bis zum 31. März 2009 befristet gewesen. Der am 30. März 2009 von ihm gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (nunmehr) zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau habe deshalb die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Da die Antragsgegnerin über den Antrag vom 30. März 2009 nicht entschieden und er den Antrag auch nicht zurückgenommen habe, habe sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur (positiven) Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 4. November 2010 als erlaubt gegolten. Der durchgehende Besitz einer Fiktionsbescheinigung im Sinne des § 81 Abs. 5 AufenthG sei dafür nicht erforderlich. In dem Zusammenhang sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass er von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin unzutreffend beraten worden sei. Diese habe ihm bei einer Vorsprache mitgeteilt, er müsse vor der Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis das Visumverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch Antragstellung bei der deutschen Botschaft in der Ukraine nachholen. Dies sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Vielmehr habe er aufgrund der Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG den ehebezogenen Aufenthaltstitel nach § 39 Nr. 1 bzw. Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen dürfen. Aus diesem Grund sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts verfehlt, die Ausreise des Klägers in die Ukraine stelle eine Zäsur dar, die zu einem Erlöschen eines Aufenthaltstitels des Antragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG geführt hätte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11) sei eine staatlich erzwungene oder wenigstens veranlasste Ausreise (wie hier) keine Ausreise im Sinne dieser Regelung. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner (früheren) Ehefrau habe vom Zeitpunkt der Eheschließung (27.3.2009) bis Ende April 2013 und damit länger als vier Jahre gedauert. Eine Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe es im Übrigen auch nicht während seines Aufenthalts in der Ukraine von August bis Oktober 2010 gegeben.

Damit wird aber die die angefochtene Entscheidung tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anrechenbare Zeiten einer rechtmäßigen ehelichen Lebensgemeinschaft bestünden beim Antragsteller erst nach erfolgter Nachholung des Visumverfahrens und seiner Wiedereinreise im Oktober 2010, jedenfalls im Ergebnis nicht mit Erfolg angegriffen.

Unstreitig hat die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner (früheren) Ehefrau seit dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise nach der Durchführung des Visumverfahrens zum Familiennachzug von der Ukraine aus (1.11.2010) nicht die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG n. F. mindestens erforderlichen drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Denn selbst nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist die eheliche Lebensgemeinschaft (spätestens) im April 2013 beendet worden.

Eine Berücksichtigung von Bestandszeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft vor dieser Wiedereinreise am 1. November 2010 scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers daran, dass die eheliche Lebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestanden hat. Rechtmäßig im Sinne der genannten Bestimmung besteht die eheliche Lebensgemeinschaft, wenn sich beide Ehegatten während des maßgeblichen Zeitraums rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der rechtmäßige Aufenthalt des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrenden Ausländers während des gesamten Zeitraums von mindestens drei Jahren auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Familien- bzw. Ehegattennachzug beruht hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 - 10 CS 12.733 - juris Rn. 6, HessVGH, B.v. 6.12.2013 - 7 B 2235/13 - juris Rn. 3 jeweils m. w. N.). Ausreichend sind insofern vielmehr auch Zeiten, in denen der Ausländer über einen sonstigen Aufenthaltstitel oder bei späterer Titelerteilung zunächst nur über die Fortgeltungsfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfügt hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 a.a.O Rn. 7; HessVGH, B.v. 6.12.2013 a. a. O. Rn. 3).

Gleichwohl kommt beim Antragsteller eine Anrechnung von Ehebestandszeiten, in denen er über eine Fortgeltungsfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfügt hat, nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass der vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin noch während der Geltung seiner ihm am 10. Oktober 2008 nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten und bis 31. März 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis am 30. März 2009 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug die Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, führte diese Fiktion der Weitergeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nicht - wie der Kläger meint - zu einem bis zur Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis am 4. November 2010 durchgehenden anrechenbaren rechtmäßigen Aufenthalt.

Keiner abschließenden inzidenten Prüfung und Entscheidung bedarf insoweit die Frage, ob die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 ebenfalls verfügte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 10. Oktober 2008 gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG (wegen arglistiger Täuschung) mit Wirkung für die Vergangenheit, deren Wirksamkeit § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unbeschadet der aufschiebenden Wirkung der dagegen vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Anfechtungsklage (s. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) anordnet, nicht ohnehin zum rückwirkenden Wegfall dieser Aufenthaltserlaubnis und damit auch der Grundlage der davon abgeleiteten Fortgeltungsfiktion geführt hat.

Denn ungeachtet dieser Rücknahme ist jedenfalls durch die Ausreise des Antragstellers in die Ukraine im August 2010 zur Nachholung des für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erforderlichen Visumverfahrens die Aufenthaltserlaubnisfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entfallen. Selbst wenn diese Ausreise (noch) nicht die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG für die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts erfüllen sollte, wofür im konkreten Fall jedoch einiges spricht, bedeuten die Ausreise und die Durchführung des Visumverfahrens in der Ukraine in jedem Fall eine entscheidende „Zäsur“.

Zum einen wirkt die Fortgeltungsfiktion nur vorläufig und verfahrenssichernd (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar-AufenthG, Stand: September 2013, II - § 81 Rn. 53.2), so dass Zeiten der Geltungsdauer der Fiktion nur dann einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt (auch im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) begründen können, wenn später die beantragte Aufenthaltserlaubnis tatsächlich auch erteilt wurde. Dies ist beim Antragsteller aber gerade nicht der Fall. Denn die erstmalige Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht etwa auf den Verlängerungsantrag des Antragstellers vom 30. März 2009, sondern vielmehr erst nach der Durchführung des Visumverfahrens bei der deutschen Auslandsvertretung in Kiew und der Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug durch die deutsche Botschaft am 25. Oktober 2010 auf den nach der (Wieder-)Einreise am 4. November 2013 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung dieser ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis hin. Zum anderen hat der Antragsteller durch seine Ausreise in die Ukraine und die Nachholung des Visumverfahrens für die Antragsgegnerin erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er an seinem früheren Antrag vom 30. März 2009 nicht mehr festhält und im Hinblick auf den speziellen Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG nunmehr vor der Beantragung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck (Ehegattennachzug) ausreist. Damit bewirkt die Ausreise des Klägers in die Ukraine zum Zweck der Nachholung des Visumverfahrens auch eine Rücknahme seines früheren Antrags mit der Folge der gleichzeitigen Beendigung einer (etwaigen) Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren beruhte seine Ausreise in die Ukraine nicht auf einer unzutreffenden Beratung durch die Antragsgegnerin. Sein Einwand, diese Ausreise sei gleichsam „staatlich erzwungen bzw. veranlasst“ und könne schon deshalb nicht zum Erlöschen eines Aufenthaltsrechts führen, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Die Ausreise des Antragstellers und Durchführung des Visumverfahrens von der Ukraine aus war vor einem Wechsel des Aufenthaltszwecks - von Studium zu Ehegattennachzug - rechtlich geboten. Denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll während eines Aufenthalts nach Abs. 1 (zum Zweck des Studiums) in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht als Mittel für eine unkontrollierte Zuwanderung zu anderen Aufenthaltszwecken genutzt werden kann, und einen unmittelbaren Wechsel des Aufenthaltszwecks ohne vorherige Ausreise verhindern. Die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel während des Aufenthalts in Deutschland erwerben zu können, wird dadurch gegenüber den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und des § 39 AufenthV weiter eingeschränkt (vgl. Christ in Beck‘scher Online-Kommentar, Hrsg: Kluth/Heusch, Stand: 1.9.2013, § 16 Rn. 24 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420 S. 74).

Der Antragsteller kann nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die gesetzliche Beschränkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs (auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck) nicht zur Anwendung gelangt. Zwar sieht § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beim Familiennachzug des Ehegatten eines Deutschen grundsätzlich einen solchen Rechtsanspruch vor. Durch seine mit (seit 15.4.2010) rechtskräftigem Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro geahndete Straftat einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt jedoch beim Antragsteller ein Ausweisungsgrund (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Daher war in seinem Fall von der Ausländerbehörde nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden, ob von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen wird. Dann liegt aber der auch in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte strikte Rechtsanspruch (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 10 ZB 13.227 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - Rn. 27) nicht vor.

Gründe für ein Absehen von der gesetzlichen Beschränkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund einer Atypik seines Falles hat der Antragsteller weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.

3. Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Oktober 2013 (noch) beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 1 S 13.1746) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO a. F.) nicht gegeben sind, ist auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 13.2664) unbegründet.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden (§ 166 VwGO i.V. mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 13.2664 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Da Gerichtskosten hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht erhoben werden können, ist eine Streitwertfestsetzung auch insoweit entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.