Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. März 2019 - Au 6 K 18.1246

published on 27/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. März 2019 - Au 6 K 18.1246
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung der Klägerin zu 1 zu einem Herstellungsbeitrag für ein in jeweils hälftigem Miteigentum der Kläger stehendes Grundstück im Gemeindegebiet des Beklagten zur Finanzierung der dort auch Niederschlagswasser erfassenden gemeindlichen Entwässerungseinrichtung.

Der Beklagte ist Mitglied des Abwasserzweckverbandes, der für sein Verbandsgebiet eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung unterhält. Der Beklagte hat seit dem Jahr 1995 eine aus insgesamt vierzehn Bauabschnitten bestehende und nach seiner Planung im Juli 2013 vorläufig fertiggestellte Entwässerungseinrichtung in seinem Gemeindegebiet für den Ortskern ... und für den Ortsteil, in welchem das Grundstück der Kläger liegt, sowie die weiteren Ortsteile ... und ... errichtet und teilweise eine Niederschlagswasserbeseitigung durch die öffentliche Entwässerungseinrichtung vorgesehen. In einem den Klägern und dem Beklagten bekannten Urteil eines anderen Grundstückseigentümers aus dem Ortsteil ... hat das Verwaltungsgericht u.a. den Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke im Ortsteil ... mit Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall aus hydrogeologischen Gründen für rechtmäßig erachtet (VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 u.a. - Rn. 37 ff.; bestätigt durch BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681 - Rn. 3 f., von den Klägern dem Verwaltungsgericht vorgelegt als Anlagen zu ihrem Schreiben vom 12.10.2018).

Dazu hat der Beklagte eine Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes ... vom 5. November 2013 (EWS 2013, Amtsblatt der VG ... vom 7.11.2013, S. 202 ff.) und eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes ... vom 5. November 2013 (BGS-EWS 2013, ebenda S. 213 ff.) erlassen. Diese Satzungen hat das Verwaltungsgericht als erstmals gültiges Satzungsrecht bewertet (VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 u.a. - Rn. 24 ff.).

Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Voreigentümerin des Grundstücks der Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 zu einer Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag für eine Entwässerungseinrichtung und die Klägerin zu 1 mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Dezember 2013 zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von 10.602,18 EUR für das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (* Str. *) herangezogen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Beiträge hätten nun kalkuliert und die Satzungen erstellt werden können. Der Herstellungsbeitrag werde nach der Grundstücks- und der Geschossfläche berechnet. Vorliegend wurde das Grundstück als übergroß eingestuft und die Heranziehungsgrenze von 2.000 m² angewendet. Beitragsschuldner sei, wer Eigentümer des Grundstücks sei; mehrere Beitragspflichtige seien Gesamtschuldner nach § 4 BGS-EWS i.V.m. § 2 Abs. 2 EWS. Der Bescheid wurde am 10. Dezember 2013 ausgehändigt (Beitragsakte des Beklagten Bl. 4).

Auf die auch von anderen Beitragspflichtigen hiergegen eingelegten Widersprüche hin ließ der Beklagte entsprechend einem Beschluss seines Gemeinderats vom 22. September 2014 die Grundlagen seiner Beitragserhebung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband im Rahmen einer Beratung überprüfen, der Empfehlungen u.a. zur Beitragskalkulation und Beitragserhebung gab (vgl. BKPV, Beratungsbericht vom 17.4.2015), welche der Beklagte berücksichtigte.

Die beiden Kläger legten gegen den nur an die Klägerin zu 1 adressierten Bescheid am 3. Januar 2014 Widerspruch ein und begründeten diesen ausführlich u.a. damit, ausweislich der ihnen im Rahmen einer Vorsprache übergebenen Aufstellungen des Kämmerers (vgl. Aktenvermerk vom 20.2.2014, Beitragsakte des Beklagten Bl. 7) seien markant hohe Ingenieurrechnungen beim Schmutzwasser und beim Regenwasser bezahlt worden, ca. 51.000 EUR für zwei kleinere Regenrückhaltebecken und ca. 55.000 EUR an Ingenieurleistungen. Da ein Ingenieurbüro A & B seit sehr langer Zeit mit Planungen, Ausschreibungen, Vergabeauswahl und Bauabnahme beschäftigt worden sei, müsse es die Abnahmeprotokolle zur Prüfung durch die Kläger geben. Eine unabhängige Rechnungsprüfung aber sei trotz staatlicher Zuwendungen nicht erfolgt; es handele sich um überzogene Rechnungen.

Die Verwaltungsgemeinschaft teilte dem Beklagten als Mitgliedsgemeinde unter Übersendung des Widerspruchs u.a. mit (vgl. Vorlageschreiben vom 1.10.2015, Beitragsakte des Beklagten Bl. 14 ff.), die klägerseitig angegeben Ingenieurkosten träfen nicht zu; tatsächlich seien den Aufstellungen des Kämmerers Ingenieurkosten für beide Regenrückhaltebecken von ca. 12.500 EUR zu entnehmen; das beauftragte Ingenieurbüro berechne sein Honorar auf der Grundlage des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags und der jeweils geltenden Fassung der HOAI (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen). Eine Rechnungsprüfung sei beim Beklagten zuletzt im Jahr 2012 durch das Landratsamt ... erfolgt; die Verwendungsnachweise würden von den zuständigen Fachbehörden (u.a. Wasserwirtschaftsamt) geprüft, was auch der BKPV auf Basis seiner Beratung bestätigt habe. Die Grundstücks- und die Geschossflächenprognose seien gegenüber dem Stand 2013 auf Empfehlung des BKPV im Jahr 2015 korrigiert und irrtümlich nicht zum Herstellungsbeitrag herangezogene Grundstücke nachveranlagt worden. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Widerspruchsbehörde vor.

Im Widerspruchsverfahren machten die Kläger u.a. geltend, ihr direkter Nachbar Haus-Nr. ... sei vom Herstellungsbeitrag befreit worden, sie nicht. Sie begehrten Einsicht in die Beauftragung des u.g. Sachverständigen, Auskunft, ob das bei der Baumaßnahme beauftragte Büro A & B die zwingend erforderliche Verpflichtungserklärung zur Korruptionsbekämpfung unterzeichnet habe, die Veröffentlichung des Beratungsberichts des BKPV, den sie allerdings in Kopie auszugsweise selbst beilegten, sowie Einsicht in etwa vorhandene Prüfungsunterlagen. Es gehe ihnen darum, „ob bei der Ermittlung der für die Bescheide verwendeten Kostenzahlen alle dafür vorgeschriebenen Regeln und Auflagen eingehalten worden sind und dadurch z.B. illegale Preisabsprachen sicher verhindert wurden“, weil sie erfahren hätten, dass außenstehende Firmen wegen dem vom Beklagten beauftragten Büro nicht anbieten wollten, weil sie davon ausgingen, nicht berücksichtigt zu werden. Da der Kläger zu 2 „vor seiner Rente u.a. mit dem hier gegenständlichen Thema ‚Vorschriftsmäßige Abrechnungen im Kanaltiefbau und strikte Einhaltung aller diesbezüglichen Richtlinien‘, insbesondere hinsichtlich der Korruptionsprävention,“ befasst gewesen sei, wüssten die Kläger den richtigen Weg, um ihrer „vom bayerischen Staat vorgegebenen Verpflichtung zur Aufklärung und Bekämpfung von Korruption nachzukommen.“ Sie begehrten umfassend Akteneinsicht jedenfalls auf Grundlage der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Bek. der Bayer. Staatsregierung vom 13.4.2004 - Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR), wonach „auftretende Fälle von Korruption“ aufgeklärt werden müssten (Nr. 5 KorruR).

Ihrer Meinung nach sei es nicht erlaubt, dass das Büro ... auch die Rechnungsprüfung im Auftrag gehabt habe, schon gar nicht ohne wirksame Verpflichtungserklärung. Bei der Dokumentation über Baumaßnahmen sei auf vollständige und nachprüfbare Leistungserfüllung zu achten; nach Wiederverschluss von Aufgrabungen könne der beauftragte Ingenieur bei fehlender Verpflichtungserklärung überhöhte Rechnungen produzieren.

Da ihr Nachbar von der Niederschlagswasserabgabe befreit worden sei, sie aber nicht, liege möglicherweise auch hier Korruption vor.

Schließlich sei im Vergleich der Globalkalkulation von 2013 mit jener von 2017 auffällig, dass die hohen Kosten des Büros ... vollständig unsichtbar gemacht worden seien.

Das Landratsamt ... bot den Klägern Akteneinsicht an und verwies darauf, Einwände gegen das Vergabeverfahren seien von der Vergabestelle der Regierung von ... zu prüfen, Korruptionsvorwürfe von der Polizei oder Staatsanwaltschaft und daher diesen Stellen anzuzeigen. Die Vergabeakten und Bauabnahmen seien nicht Teil der Kalkulationsunterlagen, ebenso wenig die Beauftragung des Sachverständigen; die vom Ingenieurbüro geprüften Rechnungen lägen zur Einsicht bereit.

Für den Beklagten ermittelte ein Sachverständiger für Wasserwirtschaft die örtlichen Verhältnisse und stellte zunächst fest, das klägerische Grundstück sei nicht über Leitungen mit dem Niederschlagswasserkanal der Beklagten verbunden; von den befestigten Flächen laufe Regenwasser aber teilweise direkt oder oberflächlich über die Straße dem gemeindlichen Regenwasserkanal zu; das Grundstück hänge teilweise sehr stark zur Straße hin; technische Sickervoraussetzungen seien derzeit nicht vorhanden. Daher werde derzeit vom Grundstück Regenwasser zum Kanal hin abgeleitet. Bei Nachweis der Sickerfähigkeit könne einer Versickerung des Regenwassers auf dem Grundstück nur zugestimmt werden, wenn flächig versickert werde (Sickermulde oder Rigole) und dauerhaft keine Vernässungsschäden an hangabwärts gelegenen Grundstücken aufträten (Dr., Stellungnahme vom 5.9.2014, Beitragsakte des Beklagten Bl. 30).

Auf Einwände der Kläger hin wies der Sachverständige darauf hin, von den Betroffenen nachträglich mitgeteilte, ihm zuvor aus Plänen und Unterlagen sowie Ortseinsicht nicht erkennbare Versickerungseinrichtungen würden auf Hinweis überprüft. Er halte an seiner Einschätzung fest, da die gekiesten Auffahrten zur ... Straße hin stark hingen, so dass bei extremen Regenereignissen Wasser auf die Straße laufe, das von einer Rinne auf der Straßengegenseite abgefangen und über einen Gully zum Niederschlagswasserkanal geleitet werde (Dr., Stellungnahme vom 14.11.2014, Beitragsakte des Beklagten Bl. 30 Rückseite).

Schließlich stellte er nach einem erneuten Ortstermin fest, dass vom klägerischen Grundstück nahezu kein Regenwasser zum Niederschlagswasserkanal geleitet werde, da die Dachflächen in eine ehemalige Güllegrube von 100 m³ und in eine Regentonne entwässert und das gesammelte Niederschlagswasser mit einer mobilen Pumpe im Bedarfsfall über ein Schlauchsystem auf einem größeren Wiesengrundstück versickert werde. Bis auf die südlich vom Wohnhaus gelegene Hoffläche von 290 m², von der Regenwasser über die Straße laufe, entwässerten auch die Hofflächen großteils auf das Grundstück (Dr., Stellungnahme vom 29.1.2015, Beitragsakte des Beklagten Bl. 31 Rückseite).

Das Landratsamt ... wies daraufhin den Widerspruch der Klägerin zu 1 mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018, zugestellt am 19. Juni 2018, zurück.

Hiergegen erhoben die Kläger am 17. Juli 2018 Klage und beantragten,

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 12. Juni 2018 werden aufgehoben.

In ihrer Klagebegründung vertieften die Kläger ihre Widerspruchsbegründung. Die dem Verwaltungsgericht im Parallelverfahren (Au 6 K 16.1240 u.a.) vorgelegte Globalkalkulation aus dem Jahr 2017 enthalte nicht mehr die ihrer Meinung nach in der Globalkalkulation von 2013 enthaltenen Hinweise auf Korruption. Rückfragen der Kläger bei den Staatsministerien des Innern u.a., für Umwelt und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof hätten ergeben, dass den Kommunen empfohlen worden sei, nach der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie vorzugehen; der Beklagte hingegen habe sich nicht erklärt, ob er danach oder nach dem Strafgesetzbuch vorgehe.

Sie begehrten die bereits im Widerspruchsverfahren begehrte Einsicht u.a. in alle Dokumentationen über Vergaben, Beschäftigung freier Büros, vorgeschriebene Rechnungsprüfungen, Abnahmen erbrachter Leistungen und vom Beklagten bezahlte Rechnungen, zudem die Beiziehung der nicht öffentlich behandelten gemeindlichen Akten eines Vergleichs des Beklagten mit dem Büro ... sowie den Auftrag an den o.g. Sachverständigen und eines Schreibens des Wasserwirtschaftsamts ... vom 22. Juli 2015 über die hydrogeologische Situation. Als Bürger seien sie „gehalten, Korruption zu erkennen und zu ächten.“ Sie verwiesen ergänzend auf einen Leitfaden der Hanns-Seidel-Stiftung zur kommunalen Rechnungsprüfung.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger zu 2 sei nicht klagebefugt, denn er sei nicht Adressat des Bescheids des Beklagten vom 9. Dezember 2013.

Die Klage sei auch nicht begründet, denn es sei nicht ersichtlich, dass die von den Klägern begehrte Aufklärung von Korruption Ziel einer Klage gegen einen Herstellungsbeitragsbescheid sei. Die Kläger hätten die ihnen von der Widerspruchsbehörde in die vom Beklagten vorgelegten Akten angebotene Akteneinsicht nicht wahrgenommen. Etwaige Verstöße gegen Vergaberecht führten nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit einer Beitragserhebung, zumal auch keine Anhaltspunkte für unangemessene Mehrkosten vorlägen. Die Zuwendungsgeber hätten gegenüber dem Beklagten keine Rückforderungen geltend gemacht, auch nicht wegen Vergabeverstößen; die Zuwendungsbescheide seien mit den Akten zur Einsicht vorgelegt worden. Weder die überörtliche Rechnungsprüfung des Landratsamts noch der beratend - faktisch prüfend - tätig gewordene BKPV hätten Auffälligkeiten für erhöhte Preise festgestellt. Auf eine Anmerkung der überörtlichen Rechnungsprüfung hin sei über die Berechtigung von Forderungen des Ingenieurbüros von rund 42.000 EUR im September 2017 ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden, um einen kostenintensiven Rechtsstreit zu vermeiden; sonst hätte dies zu höheren Gebühren geführt. Aus Gründen des Datenschutzes dürfe der Beklagte über Befreiungen für Nachbarn keine Auskunft geben; hier sei festgestellt worden, dass doch kein Niederschlagswasser in den gemeindlichen Kanal geleitet werde.

Das klägerseitig begehrte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts ... vom 22. Juli 2015 wurde beigefügt.

Die Kläger erwiderten, der Kläger zu 2 sei klagebefugt. Sie hätten die Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht nicht wahrgenommen, weil ihnen erneut Akten vorenthalten werden sollten. Ihre „Vorhalte und Verdachtsäußerungen“ seien wegen fehlender Unterlagen bereits als richtig zu unterstellen; insbesondere habe das Verwaltungsgericht im Parallelverfahren keine Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof durchführen lassen. Eine Aufklärung sei im öffentlichen Interesse aber immer durchzuführen; ihnen liege eine Kostenaufstellung des Büros ... vor, die ihren Verdacht auf einen Subventionsbetrug erhärte. Darin seien Kosten von ca. 7,5 Mio. EUR angegeben gewesen, welche aber in der Globalkalkulation von 2013 bereits ohne Grund verdoppelt worden seien. Möglicherweise sei wie bei Preiskartellen das Doppelte vorab abgesprochen worden, ob das hier zutreffe, sei „bisher nicht bewiesen“; es handele sich dabei „um eine reine Vermutung“. Sie stellten hiermit Strafantrag. Die Gründe für den Vergleich des Beklagten mit dem Büro ... müssten offen gelegt werden, auch wenn die Mitglieder des Gemeinderats hierzu schweigen müssten.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligte sich am Verfahren und bat um Zustellung einer verfahrensbeendenden Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten (sechs Ordner mit Abrechnungen der einzelnen Bauabschnitte, vom jeweils beauftragten Büro geprüften Rechnungen und Zahlungsanweisungen des Kämmerers, ein Ordner über Baugebiete und Erweiterungen, ein Ordner über Kostenzuwendungen u.a. mit Ingenieurrechnungen und Förderbescheiden, eine Beitragsakte der Kläger mit Übersicht der Kosten Stand 2013, der Gesamtkalkulation zum Stand 28.10.2013, der Beratung durch den BKPV und hydrogeologischer Gutachten, eine Gebührenakte der Kläger) und die Widerspruchsakte, in welche die Kläger Akteneinsicht am Verwaltungsgericht erhielten, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung und die in anonymisierter Form zum Verfahrensgegenstand gemachten Entscheidungen im Parallelverfahren (VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 u.a.; BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681).

Gründe

Die nur hinsichtlich der Klägerin zu 1 zulässige Klage ist unbegründet. Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 12. Juni 2018 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist hinsichtlich des Klägers zu 2 mangels Klagebefugnis unzulässig.

Dem Kläger zu 2 als Nicht-Adressat der angefochtenen Bescheide fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Die Kläger sind als Miteigentümer ihres Grundstücks zwar nach § 1011 BGB jeweils berechtigt, Ansprüche aus dem Eigentum gegenüber Dritten einzeln geltend zu machen. Vorliegend jedoch handelt es sich bei der Beitragsforderung des Beklagten nicht um einen Anspruch der Kläger, sondern des Beklagten, zudem nicht um einen sachenrechtlichen, sondern um einen kommunalabgabenrechtlichen Anspruch. Nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 KAG aber haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner, so dass der Beklagte die Leistung des Beitrags auch von nur einem der Beitragspflichtigen nach § 421 Satz 1 BGB fordern darf. Ein nicht in Anspruch genommener (Gesamt-)Schuldner ist daher nicht berechtigt, im Klageweg gegen einen Bescheid, der gegenüber einem anderen Schuldner erlassen worden ist, vorzugehen. Die auf Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG beruhende gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Beklagten und die gemäß § 426 BGB im Innenverhältnis bestehenden Ausgleichspflichten zwischen den Gesamtschuldnern untereinander vermögen weder Widerspruchs- noch Klagebefugnis zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.1995 - 23 CS 94.3352 - unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 31.1.1975 - IV C 76.42, KStZ 1975, 129).

Dem Kläger zu 2 fehlt danach die Klagebefugnis. Im Übrigen wäre seine Klage aber auch schon mangels Rechtsverletzung sowie aus den auch für die Klägerin zu 1 geltenden Gründen unbegründet (dazu sogleich).

II.

Die Klage der Klägerin zu 1 ist unbegründet.

1. Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.

2. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell nicht rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beitragserhebung ist Art. 5 Abs. 1 KAG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36) in Verbindung mit den wirksamen Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes ... vom 5. November 2013 (BGS-EWS 2013, Amtsblatt der VG ... vom 7.11.2013, S. 213 ff.).

Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet, wozu - wie hier - auch Entwässerungseinrichtungen gehören (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl. 2011, 240 ff. - juris Rn. 43). Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit ihrer EWS 2013 als Stammsatzung und mit ihrer BGS-EWS 2013 als Beitragssatzung Gebrauch gemacht.

a) Die Beitragssatzung BGS-EWS 2013 ist formell wirksam, insbesondere wirksam bekannt gemacht und am 8. November 2013 in Kraft getreten. Formellrechtliche Mängel mit der Folge einer Nichtigkeit der einschlägigen Satzungsregelungen (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2007 - 23 BV 07.761 - VGH n.F. 60, 236, juris Rn. 31) sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es für Satzungen mit festem Beitragssatz - wie vorliegend - gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlich, aber auch ausreichend, dass in der Satzung der Schuldner, der die Abgabe begründende Tatbestand, der Maßstab, der Abgabesatz sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmt werden. Dies ist in § 1 ff. BGS-EWS 2013 der Fall.

b) Die Beitragssatzung BGS-EWS 2013 ist materiell wirksam; die klägerseitig erhobenen Rügen greifen demgegenüber nicht durch.

Die Voraussetzungen einer Heranziehung zum Herstellungsbeitrag durch eine erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung und wirksam entstandener Herstellungsbeiträge sind erfüllt.

aa) Zunächst ist das zu einem Herstellungsbeitrag herangezogene Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (* Str. *) der Kläger durch die betriebsfertige Entwässerungseinrichtung des Beklagten räumlich erfasst und von ihr tatsächlich erschlossen (zum Erschlossensein BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl. 2011, 240 ff. juris Rn. 46; dazu sogleich).

bb) Dieses Grundstück ist auch satzungsrechtlich durch eine erstmals wirksame Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten erfasst, der eine wirksame Entwässerungssatzung als Stammsatzung zu Grunde liegt.

Die erstmalige Entstehung einer Beitragsschuld setzt neben dem Erschlossensein des Grundstücks eine gültige Beitragssatzung (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl. 2011, 240 ff. juris Rn. 46) und eine gültige Stammsatzung voraus (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2005 - 23 ZB 05.554 - BayVBl. 2006, 637).

(1) Die Beitragssatzung liegt hier in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes ... vom 5. November 2013 (BGS-EWS 2013, Amtsblatt der VG ... vom 7.11.2013, S. 213 ff.) vor und die Stammsatzung in der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes ... vom 5. November 2013 (EWS 2013, Amtsblatt der VG ... vom 7.11.2013, S. 202 ff.). Beide Satzungen sind am Tag nach ihrer Bekanntmachung und damit vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide in Kraft getreten.

(2) Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGS-EWS 2013 über das Entstehen der Beitragsschuld sind materiell rechtmäßig und erfassen die streitbefangenen Grundstücke erstmals.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGS-EWS 2013 entsteht die Beitragsschuld mit der Verwirklichung des Beitragstatbestands. Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Vor dem Erlass der verfahrensgegenständlichen Beitrags- und Gebührensatzung war ein Entstehen einer Abgabenschuld nicht möglich, wenn sich - wie hier (dazu sogleich) - vorhergehendes Satzungsrecht als nichtig erwies (vgl. BayVGH, U.v. 23.4.1998 - 23 B 96.3932 - juris Rn. 26):

Zwar verfügte der Beklagte zuvor über eine Entwässerungssatzung vom 22. Februar 1995 (EWS 1995 i.d.F. vom 21.6.1995 und vom 15.11.1995) und eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 8. Juni 1995 (BGS-EWS 1995 i.d.F. 15.11.1995 und vom 14.3.1997) bzw. eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. November 1998 (BGS-EWS 1998 i.d.F. vom 7.6.2000). Diese waren jedoch rechtswidrig und daher nichtig (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 29 ff.).

Daher verfügte der Beklagte bis zum Erlass der hier gegenständlichen EWS 2013 und BGS-EWS 2013 noch über kein wirksames öffentlich-rechtliches Satzungsrecht für die Entwässerungseinrichtung, auf dessen Grundlage Herstellungsbeiträge hätten abgerechnet werden können.

(3) Der in § 5 Abs. 1 BGS-EWS 2013 angewandte Beitragsmaßstab ist nicht zu beanstanden.

Der in § 5 Abs. 1 BGS-EWS 2013 festgelegte kombinierte Beitragsmaßstab, wonach sich der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet, steht mit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG in Einklang und ist zur sachgerechten Abgeltung des aus der Anschlussmöglichkeit erwachsenden Vorteils besonders geeignet, da er auf die höchstmögliche (bauliche) Nutzung eines Grundstücks abstellt (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2002 - 23 B 02.931 - juris; BayVGH, U.v. 21.3.2000 - 23 B 99.2198 - VwRR BY 2000, 216 m.w.N.). Denn die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks und damit die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung steigen, je intensiver ein Grundstück baulich genutzt werden kann. Dem Beklagten stand es vorliegend zudem frei, einen in einer früheren Satzung enthaltenen Beitragsmaßstab durch einen anderen zu ersetzen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.1.2002 - Vf. 6-VII-00 - BayVBl. 2002, 428 m.w.N.).

cc) Der Heranziehung des Grundstücks der Klägerin zu 1 steht auch nicht eine Unwirksamkeit des in § 5 Abs. 1 und Abs. 6 EWS 2013 enthaltenen Anschluss- und Benutzungszwangs mit einer nur für einige Ortsteile vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit entgegen.

Nach § 5 Abs. 1 EWS 2013 sind die - wie hier die Klägerin zu 1 - zum Anschluss nach § 4 EWS 2013 Berechtigten verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nach § 5 Abs. 6 EWS 2013 nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. In den Ortsteilen, ... und ... ist dem Beklagten die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Versickerung vor Herstellung der Versickerungsanlage mit einem qualifizierten Untersuchungsbericht über die Sickerfähigkeit des Untergrunds an dem beabsichtigten Standort der Versickerungsanlage nachzuweisen; im Ortsteil ... im Umkehrschluss nicht.

Die Grundvoraussetzung für die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs sind nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO (Gemeindeordnung vom 22.8.1998 i.d.F. vom 13.12.2016, GVBl. S. 335) Gründe des öffentlichen Wohls, damit Gemeinden durch Satzung u.a. den Anschluss an der Abwasserbeseitigung dienende gemeindliche Einrichtungen vorschreiben und die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht zu machen dürfen. Die Ermächtigungsnorm bezieht sich dabei auch auf Niederschlagswasser, das insbesondere aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Einbeziehung des Niederschlagswassers in den Anschluss- und Benutzungszwang setzt solche Gründe des öffentlichen Wohls voraus. Denn Niederschlagswasser kann grundsätzlich auch dadurch schadlos und regelmäßig wohl auch billiger beseitigt werden, wenn es versickert oder in oberirdische Gewässer eingeleitet wird. Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung. Als Gründe können etwa besondere Verhältnisse des Untergrunds in Betracht kommen, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen, der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren oder auch der Fall, dass die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage die Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfordert (BayVerfGH, E.v. 10.11.2008 - Vf.4-VII-06 - juris).

(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 liegen solche Gründe des öffentlichen Wohls für die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs hier vor (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 37 ff.).

(2) Kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung liegt darin, dass nicht alle Grundstücke zur Niederschlagswasserbeseitigung herangezogen werden und dass den Anschlusspflichtigen in den Ortsteilen, ... und ... die Obliegenheit eines Nachweises der ordnungsgemäßen Versickerung im Einzelfall auferlegt wird (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 52 ff.), weil der Beklagte insofern sachlich rechtfertigende Gründe angeführt hat.

Eine erste Rechtfertigung ergibt sich aus den o.g. Feststellungen unterschiedlicher Versickerungsmöglichkeiten in den Ortsteilen einerseits und im Ortskern andererseits.

Zweitens hat der Beklagte unwidersprochen im Zuge des Widerspruchsverfahrens die Einwände gegen die Erfassung von Grundstücken geprüft und über die in den Grundstückslisten bereits erfassten Grundstücke hinaus weitere tatsächlich angeschlossene aber erst nachträglich erkannte Grundstücke mit in die Entwässerungseinrichtung einbezogen.

Drittens ist es für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Grundstücks der Klägerin zu 1 rechtlich unerheblich, ob eine Befreiung des unmittelbaren Grundstücksnachbarn zu Recht erfolgt ist, denn sollte sie zu Unrecht erfolgt sein, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, sollte sie zu Recht erfolgt sein, wären hierfür die Verhältnisse des dortigen Grundstücks maßgeblich, die für das klägerische Grundstück nicht unterstellt werden können, sondern überprüft werden müssten (vgl. soeben).

Viertens hat der Beklagte hier unwidersprochen für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im früheren Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass für die Nichteinbeziehung bestimmter Grundstücke sachlich rechtfertigende Gründe vorliegen bzw. er zu Unrecht einleitende Grundstückseigentümer als sog. Fehlanschließer zur Beseitigung des Missstands aufgefordert hat (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 65 ff.).

dd) Der Heranziehung des Grundstücks der Klägerin zu 1 steht auch nicht eine Unwirksamkeit der in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BGS-EWS 2013 enthaltenen Beitragssatzregelung wegen Mängeln der Globalkalkulation entgegen.

Die Globalkalkulation des Beklagten für die BGS-EWS 2013 zum maßgeblichen aktuellen Stand ist nicht zu beanstanden; die hiergegen erhobenen einzelnen Einwände greifen nicht durch, so dass die sich daraus ergebenden Beitragshöhen nicht zu beanstanden sind.

(1) Der Beklagte hat durch Nacherfassung von Grundstücken und Nachkalkulation zum Stichtag 5. November 2013 - Beschlussfassung der EWS 2013 und der BGS-EWS 2013 - keine relevante Überdeckung der Beitragssätze erzielt.

Nicht zu beanstanden ist, dass die Globalkalkulation nachträglich korrigiert und auf Rügen in einem früheren Verfahren (VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 70) eingegangen worden ist: Das Wesen einer Globalberechnung besteht darin, alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Errichtung aller (Teil-) Anlagen, einschließlich der nach bestehenden Planungsabsichten in absehbarer Zeit für die Erschließung weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten, unterschiedslos auf alle Beitragsgrößen - hier die Grundstücksflächen und die vorhandenen Geschossflächen - im gesamten Einrichtungsgebiet umzulegen, soweit diese Grundstücke bereits angeschlossen oder zumindest beitragspflichtig sind oder nach den Planungen in absehbarer Zeit voraussichtlich beitragspflichtig werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Einrichtungsträger bereits zur Zeit des Satzungserlasses eine Globalberechnung oder überhaupt eine Berechnung angestellt und eine solche dem Entscheidungsgremium bei der Beschlussfassung über die Abgabesatzung vorgelegen hat. Es genügt vielmehr, dass eine solche, gleich ob vorher oder nachher durchgeführt oder ergänzt, die tatsächlich gefundenen oder nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigt. Maßgebend ist allein, dass die Abgabesätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch sind und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führen (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 56 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

Ausweislich der ersten Nachkalkulation zum 12. August 2015 hat der Beklagte gegenüber seiner ursprünglichen - und von der Klägerin zu 1 in Bezug genommenen - Kalkulation aus dem Jahr 2013 einen beitragsfähigen Herstellungsaufwand für die Niederschlagswasserentsorgung (nur Grundstücksentwässerungsanteil) von 1.082.506,68 EUR auf insgesamt 475.326 m² Grundstücksfläche (469.326 m² Bestandsflächen und 6.000 m² künftige Flächen nach Prognose) verteilt und daraus einen rechnerischen Grundstücksflächenbeitrag von 2,28 EUR/m² ermittelt, der dem in § 6 Abs. 1 Buchst. a) BGS-EWS festgesetzten Beitragssatz von 2,28 EUR/m² entspricht. Er hat dabei den gesamten Herstellungsaufwand nach Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil einzeln je Bauabschnitt zugeordnet sowie danach wiederum den Niederschlagswasseranteil auf den Grundstücksentwässerungsanteil sowie den Straßenentwässerungsanteil aufgeteilt. Die Aufteilung hat er Empfehlungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV, Beratung vom 17.4.2015, S. 20) folgend vorgenommen, weil insofern bauliche Besonderheiten vorliegen, als im Gemeindegebiet teils im modifizierten Mischsystem (Schmutzwasser und Niederschlagswasser der Straßenentwässerung in einem Kanal), teils im Trennsystem mit gesonderten Kanälen entwässert, aber das Schmutzwasser und das Mischwasser über einen Verbandssammler der Kläranlage des AZV ... zugeführt wird (ebenda S. 2 ff.).

Auch ausweislich der zweiten Nachkalkulation zum 9. Februar 2017 hat der Beklagte durch nachträgliche Einbeziehungen weiterer Grundstücke (vgl. oben) keine rechtserhebliche Überdeckung erzielt, sondern einen rechnerischen Grundstücksflächenbeitrag von 2,27 EUR/m² ermittelt, der den in § 6 Abs. 1 Buchst. a) BGS-EWS festgesetzten Beitragssatz von 2,28 EUR/m² geringfügig unterschreitet. Diese Überdeckung ist jedoch unschädlich, weil die Grenze zu einer unzulässigen unbeabsichtigten Überdeckung bei 12 Prozent liegt (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2010 - 20 ZB 10.1341 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.7.2012 - 20 ZB 12.941 - juris Rn. 9) und hier nicht überschritten wird (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 72).

(2) Der in der Beitragskalkulation vorgenommene Abzug von Kosten für die Straßenentwässerung ist nicht rechtswidrig, sondern unter Berücksichtigung der baulichen Besonderheiten - im Gemeindegebiet wird teils im modifizierten Mischsystem (Schmutzwasser und Niederschlagswasser der Straßenentwässerung in einem Kanal), teils im Trennsystem mit gesonderten Kanälen entwässert, aber das Schmutzwasser und das Mischwasser über einen Verbandssammler der Kläranlage des AZV ... zugeführt (vgl. BKPV, Beratung vom 17.4.2015, S. 2) - im Einzelnen ermittelt und berechnet (ebenda S. 2 ff.; Nachkalkulation zum 12. August 2015, Nachkalkulation zum 9. Februar 2017; dazu VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 73).

ee) Auch die weiteren Einwände der Klägerin zu 1 gegen die Globalkalkulation am Maßstab der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KAG greifen nicht durch.

Soweit die Klägerin zu 1 geltend macht, ihr sei über die Kalkulationsunterlagen hinaus keine weitergehende Akteneinsicht in die Vergabe-, Bau- und Rechnungsprüfungsakten gewährt worden, wodurch sie im Nachweis des von ihr erhobenen Verdachts der Vergabeverstöße und der Korruption und damit an substantiierten Rügen gegen die Kalkulation zu Unrecht gehindert worden sei, greift diese Rüge nicht durch.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1/01 - BVerfGE 116, 188; BayVGH, B.v. 2.8.2006 - 23 ZB 06.643 - juris). Dass es für einen Kläger nicht ganz einfach ist, die von einem Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681 - juris Rn. 6). Diese Akteneinsicht haben die Kläger erhalten und jedenfalls am Verwaltungsgericht auch wahrgenommen.

(1) Soweit die Klägerin zu 1 meint, ihr hätte auch ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die Bauakten des Beklagten zugestanden, geht diese Ansicht fehl. Sie hat in die nach Bauabschnitten gegliederten und mit vom Planungsbüro geprüften sowie als Kalkulationsunterlagen vorgelegten Schlussrechnungen der Bauunternehmen Akteneinsicht erhalten. Dass sich aus diesen Akten beitragsrelevante Unregelmäßigkeiten in den Bauabläufen gezeigt hätten, denen das Verwaltungsgericht hätte nachgehen müssen, hat sie nicht konkret und substantiiert aufgezeigt.

Stattdessen hat sie in Widerspruchs- und Klageverfahren lediglich behauptet, ihrer Meinung nach sei es nicht erlaubt, dass das Büro ... auch die Rechnungsprüfung im Auftrag gehabt habe, schon gar nicht ohne wirksame Verpflichtungserklärung. Bei der Dokumentation über Baumaßnahmen sei auf vollständige und nachprüfbare Leistungserfüllung zu achten; nach Wiederverschluss von Aufgrabungen könne der beauftragte Ingenieur bei fehlender Verpflichtungserklärung überhöhte Rechnungen produzieren. Ihre Argumentation unterstellt also, dass erstens das bei der Baumaßnahme beauftragte Büro ... möglicherweise eine Verpflichtungserklärung zur Korruptionsbekämpfung nicht unterzeichnet habe, deswegen möglicherweise gegen Regeln und Auflagen verstoßen und möglicherweise dadurch z.B. illegale Preisabsprachen nicht sicher verhindert habe. Es handelt sich damit um eine Spekulation ohne greifbaren Anhalt in den Kalkulationsakten oder sonstige belastbare Indizien, denen das Verwaltungsgericht hätte konkret nachgehen müssen und dürfen.

Bereits der Ausgangspunkt bleibt eine lediglich als Möglichkeit aufgezeigte Behauptung, dass eine Verpflichtungserklärung fehlen könnte. Selbst wenn dem so wäre, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass sich dies auf die Höhe der umzulegenden Kosten ausgewirkt hätte (vgl. bereits BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681 - juris Rn. 9). Dass trotz fehlender Verpflichtungserklärung dennoch die geltenden Regeln eingehalten worden sind, ist nicht weniger wahrscheinlich als das klägerseitig behauptete Gegenteil. Hierzu zusätzlich die Bauakten beizuziehen und zu prüfen, entspräche einer Beweiserhebung „ins Blaue hinein“ und läge außerhalb der gerichtlichen Beweiserhebungspflicht nach § 86 VwGO.

Auch die weiteren klägerseitig getroffenen Annahmen (unvollständige Dokumentation, unvollständige Leistungserfüllung, nach Wiederverschluss von Aufgrabungen überhöhte Rechnungen) stehen als bloße Möglichkeit behauptet im Raum, ohne dass hierfür konkrete Indizien sprächen. Bloße Behauptungen aber genügen nicht, damit ein Außenstehender wie die Klägerin zu 1 Einsicht in nicht unmittelbar beitragsrechtlich relevante Unterlagen erhielte. Ein Beitragspflichtiger ist nicht der Superrevisor der beitragserhebenden Gemeinde, sondern darauf beschränkt, konkret darzulegen, welche Unregelmäßigkeiten sich zu seinen Lasten bei der Beitragskalkulation ausgewirkt haben sollen. Bloße Behauptungen und Hypothesen genügen hierfür aber nicht.

(2) Aus denselben Gründen steht der Klägerin zu 1 kein Akteneinsichtsrecht in die Vergabeakten des Beklagten zu. Soweit sie lediglich als Möglichkeit behauptet, dass ein ausführendes Unternehmen zu teuer oder zu Unrecht bei einer Vergabe eines Bauloses bevorzugt worden sei, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte Behauptungen, die nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit zu begründen (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681 - juris Rn. 8). Im Gegenteil hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, ob ein vom Beklagten durchgeführtes Vergabeverfahren von der zuständigen Vergabekammer aufgehoben und nicht durch eine neue ordnungsgemäße Vergabe ersetzt worden sei, nur auf die Ausführungen ihres Vertreters verwiesen und auf Anregung der Beklagtenbevollmächtigten, unstreitig zu stellen, dass kein Vergabeverfahren von der Nachprüfungskammer beanstandet worden sei, einräumen lassen, nichts Gegenteiliges zu wissen (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 3 f.).

Das Beitragsrecht knüpft die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht an die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften an und umgekehrt weist auch das Vergaberecht keine beitragsrechtlichen Bezüge auf. Es trägt dem Schutz der öffentlichen Haushalte Rechnung und dient darüber hinaus der Wahrung des lauteren Wettbewerbs mit Schutzwirkung zugunsten des Bieters als Teilnehmer am Wettbewerb. Eine darüber hinausgehende drittschützende Wirkung kommt dem Vergaberecht hingegen nicht zu. Der Beitragsschuldner ist nicht Marktteilnehmer, sondern nur mittelbar Betroffener. Er ist daher darauf beschränkt, einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften im Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheids mit der Rüge, durch den Verstoß seien unangemessene Mehrkosten entstanden, geltend zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 9 C 11/11 - juris Rn. 23).

Hierfür aber bedarf es erstens der Rüge eines konkreten Verstoßes, an der es hier bereits fehlt (vgl. soeben), als auch tatsächlich entstandener unangemessener Mehrkosten, die ebenfalls nicht aufgezeigt sind.

Soweit die Klägerin zu 1 pauschal wie der Kläger im vorangegangenen Verfahren behaupten ließ, die vom Beklagten bezahlten Ingenieurkosten seien ungewöhnlich hoch und beliefen sich auf 100% der Baukosten, ist dies nicht hinreichend substantiiert und wurde im dortigen Verfahren durch den Vortrag des Beklagten im Zulassungsverfahren bezogen auf die einzelnen Positionen des Kostenspiegels widerlegt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681 - juris Rn. 11).

Ebenso wenig bietet die Rüge der Klägerin zu 1, die summierten Ingenieurkosten für den Bauabschnitt 12 betrügen rund 152.000,00 EUR, sie seien damit deutlich höher als die normalerweise angesetzten 10% für Ingenieurleistungen bezogen auf die Gesamtsumme für den Bauabschnitt 12 von 1.061.214,46 EUR (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 5), keinen Anlass zu vertiefter Ermittlung, weil erstens damit kein konkreter Vergaberechtsverstoß aufgezeigt, sondern allenfalls nachträglich die Kostenrelation zwischen Planungs- und Gesamtkosten gerügt wird, zweites aber auch sachlich der Beklagte dem unwidersprochen entgegen gehalten hat, in den Planungskosten seien bereits die Aufwendungen für die Planung noch nicht ausgeführter, aber geplanter Niederschlagswasserkanäle enthalten (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 5).

Dies gilt auch hinsichtlich der zahlenmäßigen Differenz in der Globalbeitragskalkulation (Stand 9.2.2017). Insoweit hat der Beklagte auf klägerseitige Rüge erläutert, dass die Addition der in der Globalkalkulation (Stand 9.2.2017) enthaltenen Teilbeträge für das Schmutzwasser BA 12 (*) von 394.869,97 EUR und für Grundstücksanschlüsse BA 12 (*) von 666.344,48 EUR letztlich der in der Globalkalkulation (Stand 28.10.2013) aufgezeigten Gesamtsumme von 1.061.214,46 EUR entsprechen. Der Kläger stellte dies auch unstrittig. Seiner weiteren Rüge des in der Kalkulation 2013 seiner Meinung nach auffallend hohen Anteils an Ingenieurkosten von mehr als 10% entgegnete der Beklagte, dass sich die Ingenieurkosten durch teilweise erforderliche Umplanungen ergeben hätten. Dies habe teilweise zu Einsparungen bei den Sachkosten geführt, die Relation zu den Ingenieurkosten aber verschlechtert. Als Beispiel nannte er das Regenrückhaltebecken, bei dem die Ingenieurkosten sehr hoch seien, das aber erst an einem Standort mit voraussichtlichen Baukosten von ca. 110.000,00 EUR geplant worden sei, dann aber nach Umplanung an einem anderen Standort nur hätte verwirklicht werden können mit deutlich niedrigeren Baukosten. Er verwies auf Tabelle 2 BA 13 RRB ... mit Baukosten von 58.072,38 EUR und Ingenieurkosten von 21.105,25 EUR (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 5 f.).

Im Übrigen ist es auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess nicht Aufgabe des Gerichts, Beweis gleichsam „ins Blaue hinein“ zu erheben, wo das Vorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 9 C 11/11 - juris Rn. 28).

(3) Ebenso wenig steht der Klägerin zu 1 ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die Rechnungsprüfungsakten des Beklagten zu. Ob und wie weit Rechnungsprüfungen - sei es durch die turnusgemäße Rechnungsprüfung oder durch einzelfallbezogene Rechnungsprüfungen in Zuwendungsverfahren - erfolgt sind, ist Sache der damit betrauten Behörden, nicht des Verwaltungsgerichts in Beitragssachen und erst recht nicht der Klägerin zu 1 (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681 - juris Rn. 10). Der Beklagte hat hierzu unwidersprochen sowohl auf seine erfolgte turnusgemäße Rechnungsprüfung durch das Landratsamt als auch auf die Prüfungen in den einzelnen Zuwendungsverfahren verwiesen, sowie auf den Beratungsbericht des Kommunalen Prüfungsverbands, der die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit der Herstellungskosten anhand stichprobenartiger Prüfungen einzelner Bauabschnitte geprüft habe (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 8).

(4) Weiter steht der Klägerin zu 1 als einzelner Bürgerin auch kein Anspruch auf Vollzug eines Beschlusses des Gemeinderats zu (arg. ex Art. 29, Art. 36 Satz 1 GO). Der klägerseitig angeführte Gemeinderatsbeschluss vom 22. September 2014 beinhaltet nur die „Überprüfung“ der Grundlagen für den Erlass der EWS und der BGS-EWS, insbesondere Versickerungssituation, Straßenentwässerungsanteil, Kostenanteile des AZV und der Molkerei, Beitragsfähigkeit der Regenrückhaltebecken, aber keinen Beschluss zu einer „Rechnungsprüfung“ und daraus erst recht kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin zu 1 auf Umsetzung (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 6 f.). Im Übrigen hat eine Beratung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands stattgefunden (BKPV, Beratung vom 17.4.2015).

(5) Schließlich ist die Klägerin zu 1 auch nicht dazu berufen, ihrer „vom bayerischen Staat vorgegebenen Verpflichtung zur Aufklärung und Bekämpfung von Korruption nachzukommen.“ Dass „auftretende Fälle von Korruption“ aufgeklärt werden müssten, wie sie unter Berufung auf Nr. 5 der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Bek. der Bayer. Staatsregierung vom 13.4.2004 - Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR) meint, gibt weder dem Verwaltungsgericht eine Verpflichtung oder Befugnis noch ihr einen Anspruch, dies im beitragsrechtlichen Verfahren zu tun. Im Gegenteil gilt die Richtlinie nach ihrer Nr. 1.1 für Behörden und Gerichte unter Ausklammerung der richterlichen Unabhängigkeit, d.h. sie gibt dem Verwaltungsgericht in seiner justiziellen Tätigkeit keine weiteren Rechte und Pflichten.

2. Der von der Klägerin zu 1 geschuldete Herstellungsbeitrag ist dem Grunde nach auch im Übrigen wirksam und der Höhe nach zu Recht erhoben worden; substantiierte Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden und Fehler auch nicht ersichtlich. Der Herstellungsbeitrag ist auch noch nicht verjährt.

III.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 19/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.498,73 Euro festgesetzt. Gründe
published on 30/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen und zur Kostenerstattung für Maßnahmen für den Naturschutz.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.