Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. März 2019 - Au 6 K 18.1246

bei uns veröffentlicht am27.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung der Klägerin zu 1 zu einem Herstellungsbeitrag für ein in jeweils hälftigem Miteigentum der Kläger stehendes Grundstück im Gemeindegebiet des Beklagten zur Finanzierung der dort auch Niederschlagswasser erfassenden gemeindlichen Entwässerungseinrichtung.

Der Beklagte ist Mitglied des Abwasserzweckverbandes, der für sein Verbandsgebiet eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung unterhält. Der Beklagte hat seit dem Jahr 1995 eine aus insgesamt vierzehn Bauabschnitten bestehende und nach seiner Planung im Juli 2013 vorläufig fertiggestellte Entwässerungseinrichtung in seinem Gemeindegebiet für den Ortskern ... und für den Ortsteil, in welchem das Grundstück der Kläger liegt, sowie die weiteren Ortsteile ... und ... errichtet und teilweise eine Niederschlagswasserbeseitigung durch die öffentliche Entwässerungseinrichtung vorgesehen. In einem den Klägern und dem Beklagten bekannten Urteil eines anderen Grundstückseigentümers aus dem Ortsteil ... hat das Verwaltungsgericht u.a. den Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke im Ortsteil ... mit Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall aus hydrogeologischen Gründen für rechtmäßig erachtet (VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 u.a. - Rn. 37 ff.; bestätigt durch BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681 - Rn. 3 f., von den Klägern dem Verwaltungsgericht vorgelegt als Anlagen zu ihrem Schreiben vom 12.10.2018).

Dazu hat der Beklagte eine Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes ... vom 5. November 2013 (EWS 2013, Amtsblatt der VG ... vom 7.11.2013, S. 202 ff.) und eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes ... vom 5. November 2013 (BGS-EWS 2013, ebenda S. 213 ff.) erlassen. Diese Satzungen hat das Verwaltungsgericht als erstmals gültiges Satzungsrecht bewertet (VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 u.a. - Rn. 24 ff.).

Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Voreigentümerin des Grundstücks der Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 zu einer Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag für eine Entwässerungseinrichtung und die Klägerin zu 1 mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Dezember 2013 zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von 10.602,18 EUR für das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (* Str. *) herangezogen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Beiträge hätten nun kalkuliert und die Satzungen erstellt werden können. Der Herstellungsbeitrag werde nach der Grundstücks- und der Geschossfläche berechnet. Vorliegend wurde das Grundstück als übergroß eingestuft und die Heranziehungsgrenze von 2.000 m² angewendet. Beitragsschuldner sei, wer Eigentümer des Grundstücks sei; mehrere Beitragspflichtige seien Gesamtschuldner nach § 4 BGS-EWS i.V.m. § 2 Abs. 2 EWS. Der Bescheid wurde am 10. Dezember 2013 ausgehändigt (Beitragsakte des Beklagten Bl. 4).

Auf die auch von anderen Beitragspflichtigen hiergegen eingelegten Widersprüche hin ließ der Beklagte entsprechend einem Beschluss seines Gemeinderats vom 22. September 2014 die Grundlagen seiner Beitragserhebung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband im Rahmen einer Beratung überprüfen, der Empfehlungen u.a. zur Beitragskalkulation und Beitragserhebung gab (vgl. BKPV, Beratungsbericht vom 17.4.2015), welche der Beklagte berücksichtigte.

Die beiden Kläger legten gegen den nur an die Klägerin zu 1 adressierten Bescheid am 3. Januar 2014 Widerspruch ein und begründeten diesen ausführlich u.a. damit, ausweislich der ihnen im Rahmen einer Vorsprache übergebenen Aufstellungen des Kämmerers (vgl. Aktenvermerk vom 20.2.2014, Beitragsakte des Beklagten Bl. 7) seien markant hohe Ingenieurrechnungen beim Schmutzwasser und beim Regenwasser bezahlt worden, ca. 51.000 EUR für zwei kleinere Regenrückhaltebecken und ca. 55.000 EUR an Ingenieurleistungen. Da ein Ingenieurbüro A & B seit sehr langer Zeit mit Planungen, Ausschreibungen, Vergabeauswahl und Bauabnahme beschäftigt worden sei, müsse es die Abnahmeprotokolle zur Prüfung durch die Kläger geben. Eine unabhängige Rechnungsprüfung aber sei trotz staatlicher Zuwendungen nicht erfolgt; es handele sich um überzogene Rechnungen.

Die Verwaltungsgemeinschaft teilte dem Beklagten als Mitgliedsgemeinde unter Übersendung des Widerspruchs u.a. mit (vgl. Vorlageschreiben vom 1.10.2015, Beitragsakte des Beklagten Bl. 14 ff.), die klägerseitig angegeben Ingenieurkosten träfen nicht zu; tatsächlich seien den Aufstellungen des Kämmerers Ingenieurkosten für beide Regenrückhaltebecken von ca. 12.500 EUR zu entnehmen; das beauftragte Ingenieurbüro berechne sein Honorar auf der Grundlage des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags und der jeweils geltenden Fassung der HOAI (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen). Eine Rechnungsprüfung sei beim Beklagten zuletzt im Jahr 2012 durch das Landratsamt ... erfolgt; die Verwendungsnachweise würden von den zuständigen Fachbehörden (u.a. Wasserwirtschaftsamt) geprüft, was auch der BKPV auf Basis seiner Beratung bestätigt habe. Die Grundstücks- und die Geschossflächenprognose seien gegenüber dem Stand 2013 auf Empfehlung des BKPV im Jahr 2015 korrigiert und irrtümlich nicht zum Herstellungsbeitrag herangezogene Grundstücke nachveranlagt worden. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Widerspruchsbehörde vor.

Im Widerspruchsverfahren machten die Kläger u.a. geltend, ihr direkter Nachbar Haus-Nr. ... sei vom Herstellungsbeitrag befreit worden, sie nicht. Sie begehrten Einsicht in die Beauftragung des u.g. Sachverständigen, Auskunft, ob das bei der Baumaßnahme beauftragte Büro A & B die zwingend erforderliche Verpflichtungserklärung zur Korruptionsbekämpfung unterzeichnet habe, die Veröffentlichung des Beratungsberichts des BKPV, den sie allerdings in Kopie auszugsweise selbst beilegten, sowie Einsicht in etwa vorhandene Prüfungsunterlagen. Es gehe ihnen darum, „ob bei der Ermittlung der für die Bescheide verwendeten Kostenzahlen alle dafür vorgeschriebenen Regeln und Auflagen eingehalten worden sind und dadurch z.B. illegale Preisabsprachen sicher verhindert wurden“, weil sie erfahren hätten, dass außenstehende Firmen wegen dem vom Beklagten beauftragten Büro nicht anbieten wollten, weil sie davon ausgingen, nicht berücksichtigt zu werden. Da der Kläger zu 2 „vor seiner Rente u.a. mit dem hier gegenständlichen Thema ‚Vorschriftsmäßige Abrechnungen im Kanaltiefbau und strikte Einhaltung aller diesbezüglichen Richtlinien‘, insbesondere hinsichtlich der Korruptionsprävention,“ befasst gewesen sei, wüssten die Kläger den richtigen Weg, um ihrer „vom bayerischen Staat vorgegebenen Verpflichtung zur Aufklärung und Bekämpfung von Korruption nachzukommen.“ Sie begehrten umfassend Akteneinsicht jedenfalls auf Grundlage der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Bek. der Bayer. Staatsregierung vom 13.4.2004 - Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR), wonach „auftretende Fälle von Korruption“ aufgeklärt werden müssten (Nr. 5 KorruR).

Ihrer Meinung nach sei es nicht erlaubt, dass das Büro ... auch die Rechnungsprüfung im Auftrag gehabt habe, schon gar nicht ohne wirksame Verpflichtungserklärung. Bei der Dokumentation über Baumaßnahmen sei auf vollständige und nachprüfbare Leistungserfüllung zu achten; nach Wiederverschluss von Aufgrabungen könne der beauftragte Ingenieur bei fehlender Verpflichtungserklärung überhöhte Rechnungen produzieren.

Da ihr Nachbar von der Niederschlagswasserabgabe befreit worden sei, sie aber nicht, liege möglicherweise auch hier Korruption vor.

Schließlich sei im Vergleich der Globalkalkulation von 2013 mit jener von 2017 auffällig, dass die hohen Kosten des Büros ... vollständig unsichtbar gemacht worden seien.

Das Landratsamt ... bot den Klägern Akteneinsicht an und verwies darauf, Einwände gegen das Vergabeverfahren seien von der Vergabestelle der Regierung von ... zu prüfen, Korruptionsvorwürfe von der Polizei oder Staatsanwaltschaft und daher diesen Stellen anzuzeigen. Die Vergabeakten und Bauabnahmen seien nicht Teil der Kalkulationsunterlagen, ebenso wenig die Beauftragung des Sachverständigen; die vom Ingenieurbüro geprüften Rechnungen lägen zur Einsicht bereit.

Für den Beklagten ermittelte ein Sachverständiger für Wasserwirtschaft die örtlichen Verhältnisse und stellte zunächst fest, das klägerische Grundstück sei nicht über Leitungen mit dem Niederschlagswasserkanal der Beklagten verbunden; von den befestigten Flächen laufe Regenwasser aber teilweise direkt oder oberflächlich über die Straße dem gemeindlichen Regenwasserkanal zu; das Grundstück hänge teilweise sehr stark zur Straße hin; technische Sickervoraussetzungen seien derzeit nicht vorhanden. Daher werde derzeit vom Grundstück Regenwasser zum Kanal hin abgeleitet. Bei Nachweis der Sickerfähigkeit könne einer Versickerung des Regenwassers auf dem Grundstück nur zugestimmt werden, wenn flächig versickert werde (Sickermulde oder Rigole) und dauerhaft keine Vernässungsschäden an hangabwärts gelegenen Grundstücken aufträten (Dr., Stellungnahme vom 5.9.2014, Beitragsakte des Beklagten Bl. 30).

Auf Einwände der Kläger hin wies der Sachverständige darauf hin, von den Betroffenen nachträglich mitgeteilte, ihm zuvor aus Plänen und Unterlagen sowie Ortseinsicht nicht erkennbare Versickerungseinrichtungen würden auf Hinweis überprüft. Er halte an seiner Einschätzung fest, da die gekiesten Auffahrten zur ... Straße hin stark hingen, so dass bei extremen Regenereignissen Wasser auf die Straße laufe, das von einer Rinne auf der Straßengegenseite abgefangen und über einen Gully zum Niederschlagswasserkanal geleitet werde (Dr., Stellungnahme vom 14.11.2014, Beitragsakte des Beklagten Bl. 30 Rückseite).

Schließlich stellte er nach einem erneuten Ortstermin fest, dass vom klägerischen Grundstück nahezu kein Regenwasser zum Niederschlagswasserkanal geleitet werde, da die Dachflächen in eine ehemalige Güllegrube von 100 m³ und in eine Regentonne entwässert und das gesammelte Niederschlagswasser mit einer mobilen Pumpe im Bedarfsfall über ein Schlauchsystem auf einem größeren Wiesengrundstück versickert werde. Bis auf die südlich vom Wohnhaus gelegene Hoffläche von 290 m², von der Regenwasser über die Straße laufe, entwässerten auch die Hofflächen großteils auf das Grundstück (Dr., Stellungnahme vom 29.1.2015, Beitragsakte des Beklagten Bl. 31 Rückseite).

Das Landratsamt ... wies daraufhin den Widerspruch der Klägerin zu 1 mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018, zugestellt am 19. Juni 2018, zurück.

Hiergegen erhoben die Kläger am 17. Juli 2018 Klage und beantragten,

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 12. Juni 2018 werden aufgehoben.

In ihrer Klagebegründung vertieften die Kläger ihre Widerspruchsbegründung. Die dem Verwaltungsgericht im Parallelverfahren (Au 6 K 16.1240 u.a.) vorgelegte Globalkalkulation aus dem Jahr 2017 enthalte nicht mehr die ihrer Meinung nach in der Globalkalkulation von 2013 enthaltenen Hinweise auf Korruption. Rückfragen der Kläger bei den Staatsministerien des Innern u.a., für Umwelt und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof hätten ergeben, dass den Kommunen empfohlen worden sei, nach der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie vorzugehen; der Beklagte hingegen habe sich nicht erklärt, ob er danach oder nach dem Strafgesetzbuch vorgehe.

Sie begehrten die bereits im Widerspruchsverfahren begehrte Einsicht u.a. in alle Dokumentationen über Vergaben, Beschäftigung freier Büros, vorgeschriebene Rechnungsprüfungen, Abnahmen erbrachter Leistungen und vom Beklagten bezahlte Rechnungen, zudem die Beiziehung der nicht öffentlich behandelten gemeindlichen Akten eines Vergleichs des Beklagten mit dem Büro ... sowie den Auftrag an den o.g. Sachverständigen und eines Schreibens des Wasserwirtschaftsamts ... vom 22. Juli 2015 über die hydrogeologische Situation. Als Bürger seien sie „gehalten, Korruption zu erkennen und zu ächten.“ Sie verwiesen ergänzend auf einen Leitfaden der Hanns-Seidel-Stiftung zur kommunalen Rechnungsprüfung.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger zu 2 sei nicht klagebefugt, denn er sei nicht Adressat des Bescheids des Beklagten vom 9. Dezember 2013.

Die Klage sei auch nicht begründet, denn es sei nicht ersichtlich, dass die von den Klägern begehrte Aufklärung von Korruption Ziel einer Klage gegen einen Herstellungsbeitragsbescheid sei. Die Kläger hätten die ihnen von der Widerspruchsbehörde in die vom Beklagten vorgelegten Akten angebotene Akteneinsicht nicht wahrgenommen. Etwaige Verstöße gegen Vergaberecht führten nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit einer Beitragserhebung, zumal auch keine Anhaltspunkte für unangemessene Mehrkosten vorlägen. Die Zuwendungsgeber hätten gegenüber dem Beklagten keine Rückforderungen geltend gemacht, auch nicht wegen Vergabeverstößen; die Zuwendungsbescheide seien mit den Akten zur Einsicht vorgelegt worden. Weder die überörtliche Rechnungsprüfung des Landratsamts noch der beratend - faktisch prüfend - tätig gewordene BKPV hätten Auffälligkeiten für erhöhte Preise festgestellt. Auf eine Anmerkung der überörtlichen Rechnungsprüfung hin sei über die Berechtigung von Forderungen des Ingenieurbüros von rund 42.000 EUR im September 2017 ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden, um einen kostenintensiven Rechtsstreit zu vermeiden; sonst hätte dies zu höheren Gebühren geführt. Aus Gründen des Datenschutzes dürfe der Beklagte über Befreiungen für Nachbarn keine Auskunft geben; hier sei festgestellt worden, dass doch kein Niederschlagswasser in den gemeindlichen Kanal geleitet werde.

Das klägerseitig begehrte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts ... vom 22. Juli 2015 wurde beigefügt.

Die Kläger erwiderten, der Kläger zu 2 sei klagebefugt. Sie hätten die Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht nicht wahrgenommen, weil ihnen erneut Akten vorenthalten werden sollten. Ihre „Vorhalte und Verdachtsäußerungen“ seien wegen fehlender Unterlagen bereits als richtig zu unterstellen; insbesondere habe das Verwaltungsgericht im Parallelverfahren keine Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof durchführen lassen. Eine Aufklärung sei im öffentlichen Interesse aber immer durchzuführen; ihnen liege eine Kostenaufstellung des Büros ... vor, die ihren Verdacht auf einen Subventionsbetrug erhärte. Darin seien Kosten von ca. 7,5 Mio. EUR angegeben gewesen, welche aber in der Globalkalkulation von 2013 bereits ohne Grund verdoppelt worden seien. Möglicherweise sei wie bei Preiskartellen das Doppelte vorab abgesprochen worden, ob das hier zutreffe, sei „bisher nicht bewiesen“; es handele sich dabei „um eine reine Vermutung“. Sie stellten hiermit Strafantrag. Die Gründe für den Vergleich des Beklagten mit dem Büro ... müssten offen gelegt werden, auch wenn die Mitglieder des Gemeinderats hierzu schweigen müssten.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligte sich am Verfahren und bat um Zustellung einer verfahrensbeendenden Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten (sechs Ordner mit Abrechnungen der einzelnen Bauabschnitte, vom jeweils beauftragten Büro geprüften Rechnungen und Zahlungsanweisungen des Kämmerers, ein Ordner über Baugebiete und Erweiterungen, ein Ordner über Kostenzuwendungen u.a. mit Ingenieurrechnungen und Förderbescheiden, eine Beitragsakte der Kläger mit Übersicht der Kosten Stand 2013, der Gesamtkalkulation zum Stand 28.10.2013, der Beratung durch den BKPV und hydrogeologischer Gutachten, eine Gebührenakte der Kläger) und die Widerspruchsakte, in welche die Kläger Akteneinsicht am Verwaltungsgericht erhielten, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung und die in anonymisierter Form zum Verfahrensgegenstand gemachten Entscheidungen im Parallelverfahren (VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 u.a.; BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681).

Gründe

Die nur hinsichtlich der Klägerin zu 1 zulässige Klage ist unbegründet. Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 12. Juni 2018 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist hinsichtlich des Klägers zu 2 mangels Klagebefugnis unzulässig.

Dem Kläger zu 2 als Nicht-Adressat der angefochtenen Bescheide fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Die Kläger sind als Miteigentümer ihres Grundstücks zwar nach § 1011 BGB jeweils berechtigt, Ansprüche aus dem Eigentum gegenüber Dritten einzeln geltend zu machen. Vorliegend jedoch handelt es sich bei der Beitragsforderung des Beklagten nicht um einen Anspruch der Kläger, sondern des Beklagten, zudem nicht um einen sachenrechtlichen, sondern um einen kommunalabgabenrechtlichen Anspruch. Nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 KAG aber haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner, so dass der Beklagte die Leistung des Beitrags auch von nur einem der Beitragspflichtigen nach § 421 Satz 1 BGB fordern darf. Ein nicht in Anspruch genommener (Gesamt-)Schuldner ist daher nicht berechtigt, im Klageweg gegen einen Bescheid, der gegenüber einem anderen Schuldner erlassen worden ist, vorzugehen. Die auf Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG beruhende gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Beklagten und die gemäß § 426 BGB im Innenverhältnis bestehenden Ausgleichspflichten zwischen den Gesamtschuldnern untereinander vermögen weder Widerspruchs- noch Klagebefugnis zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.1995 - 23 CS 94.3352 - unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 31.1.1975 - IV C 76.42, KStZ 1975, 129).

Dem Kläger zu 2 fehlt danach die Klagebefugnis. Im Übrigen wäre seine Klage aber auch schon mangels Rechtsverletzung sowie aus den auch für die Klägerin zu 1 geltenden Gründen unbegründet (dazu sogleich).

II.

Die Klage der Klägerin zu 1 ist unbegründet.

1. Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.

2. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell nicht rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beitragserhebung ist Art. 5 Abs. 1 KAG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36) in Verbindung mit den wirksamen Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes ... vom 5. November 2013 (BGS-EWS 2013, Amtsblatt der VG ... vom 7.11.2013, S. 213 ff.).

Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet, wozu - wie hier - auch Entwässerungseinrichtungen gehören (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl. 2011, 240 ff. - juris Rn. 43). Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit ihrer EWS 2013 als Stammsatzung und mit ihrer BGS-EWS 2013 als Beitragssatzung Gebrauch gemacht.

a) Die Beitragssatzung BGS-EWS 2013 ist formell wirksam, insbesondere wirksam bekannt gemacht und am 8. November 2013 in Kraft getreten. Formellrechtliche Mängel mit der Folge einer Nichtigkeit der einschlägigen Satzungsregelungen (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2007 - 23 BV 07.761 - VGH n.F. 60, 236, juris Rn. 31) sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es für Satzungen mit festem Beitragssatz - wie vorliegend - gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlich, aber auch ausreichend, dass in der Satzung der Schuldner, der die Abgabe begründende Tatbestand, der Maßstab, der Abgabesatz sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmt werden. Dies ist in § 1 ff. BGS-EWS 2013 der Fall.

b) Die Beitragssatzung BGS-EWS 2013 ist materiell wirksam; die klägerseitig erhobenen Rügen greifen demgegenüber nicht durch.

Die Voraussetzungen einer Heranziehung zum Herstellungsbeitrag durch eine erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung und wirksam entstandener Herstellungsbeiträge sind erfüllt.

aa) Zunächst ist das zu einem Herstellungsbeitrag herangezogene Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (* Str. *) der Kläger durch die betriebsfertige Entwässerungseinrichtung des Beklagten räumlich erfasst und von ihr tatsächlich erschlossen (zum Erschlossensein BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl. 2011, 240 ff. juris Rn. 46; dazu sogleich).

bb) Dieses Grundstück ist auch satzungsrechtlich durch eine erstmals wirksame Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten erfasst, der eine wirksame Entwässerungssatzung als Stammsatzung zu Grunde liegt.

Die erstmalige Entstehung einer Beitragsschuld setzt neben dem Erschlossensein des Grundstücks eine gültige Beitragssatzung (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl. 2011, 240 ff. juris Rn. 46) und eine gültige Stammsatzung voraus (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2005 - 23 ZB 05.554 - BayVBl. 2006, 637).

(1) Die Beitragssatzung liegt hier in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes ... vom 5. November 2013 (BGS-EWS 2013, Amtsblatt der VG ... vom 7.11.2013, S. 213 ff.) vor und die Stammsatzung in der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes ... vom 5. November 2013 (EWS 2013, Amtsblatt der VG ... vom 7.11.2013, S. 202 ff.). Beide Satzungen sind am Tag nach ihrer Bekanntmachung und damit vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide in Kraft getreten.

(2) Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGS-EWS 2013 über das Entstehen der Beitragsschuld sind materiell rechtmäßig und erfassen die streitbefangenen Grundstücke erstmals.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGS-EWS 2013 entsteht die Beitragsschuld mit der Verwirklichung des Beitragstatbestands. Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Vor dem Erlass der verfahrensgegenständlichen Beitrags- und Gebührensatzung war ein Entstehen einer Abgabenschuld nicht möglich, wenn sich - wie hier (dazu sogleich) - vorhergehendes Satzungsrecht als nichtig erwies (vgl. BayVGH, U.v. 23.4.1998 - 23 B 96.3932 - juris Rn. 26):

Zwar verfügte der Beklagte zuvor über eine Entwässerungssatzung vom 22. Februar 1995 (EWS 1995 i.d.F. vom 21.6.1995 und vom 15.11.1995) und eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 8. Juni 1995 (BGS-EWS 1995 i.d.F. 15.11.1995 und vom 14.3.1997) bzw. eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. November 1998 (BGS-EWS 1998 i.d.F. vom 7.6.2000). Diese waren jedoch rechtswidrig und daher nichtig (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 29 ff.).

Daher verfügte der Beklagte bis zum Erlass der hier gegenständlichen EWS 2013 und BGS-EWS 2013 noch über kein wirksames öffentlich-rechtliches Satzungsrecht für die Entwässerungseinrichtung, auf dessen Grundlage Herstellungsbeiträge hätten abgerechnet werden können.

(3) Der in § 5 Abs. 1 BGS-EWS 2013 angewandte Beitragsmaßstab ist nicht zu beanstanden.

Der in § 5 Abs. 1 BGS-EWS 2013 festgelegte kombinierte Beitragsmaßstab, wonach sich der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet, steht mit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG in Einklang und ist zur sachgerechten Abgeltung des aus der Anschlussmöglichkeit erwachsenden Vorteils besonders geeignet, da er auf die höchstmögliche (bauliche) Nutzung eines Grundstücks abstellt (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2002 - 23 B 02.931 - juris; BayVGH, U.v. 21.3.2000 - 23 B 99.2198 - VwRR BY 2000, 216 m.w.N.). Denn die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks und damit die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung steigen, je intensiver ein Grundstück baulich genutzt werden kann. Dem Beklagten stand es vorliegend zudem frei, einen in einer früheren Satzung enthaltenen Beitragsmaßstab durch einen anderen zu ersetzen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.1.2002 - Vf. 6-VII-00 - BayVBl. 2002, 428 m.w.N.).

cc) Der Heranziehung des Grundstücks der Klägerin zu 1 steht auch nicht eine Unwirksamkeit des in § 5 Abs. 1 und Abs. 6 EWS 2013 enthaltenen Anschluss- und Benutzungszwangs mit einer nur für einige Ortsteile vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit entgegen.

Nach § 5 Abs. 1 EWS 2013 sind die - wie hier die Klägerin zu 1 - zum Anschluss nach § 4 EWS 2013 Berechtigten verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nach § 5 Abs. 6 EWS 2013 nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. In den Ortsteilen, ... und ... ist dem Beklagten die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Versickerung vor Herstellung der Versickerungsanlage mit einem qualifizierten Untersuchungsbericht über die Sickerfähigkeit des Untergrunds an dem beabsichtigten Standort der Versickerungsanlage nachzuweisen; im Ortsteil ... im Umkehrschluss nicht.

Die Grundvoraussetzung für die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs sind nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO (Gemeindeordnung vom 22.8.1998 i.d.F. vom 13.12.2016, GVBl. S. 335) Gründe des öffentlichen Wohls, damit Gemeinden durch Satzung u.a. den Anschluss an der Abwasserbeseitigung dienende gemeindliche Einrichtungen vorschreiben und die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht zu machen dürfen. Die Ermächtigungsnorm bezieht sich dabei auch auf Niederschlagswasser, das insbesondere aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Einbeziehung des Niederschlagswassers in den Anschluss- und Benutzungszwang setzt solche Gründe des öffentlichen Wohls voraus. Denn Niederschlagswasser kann grundsätzlich auch dadurch schadlos und regelmäßig wohl auch billiger beseitigt werden, wenn es versickert oder in oberirdische Gewässer eingeleitet wird. Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung. Als Gründe können etwa besondere Verhältnisse des Untergrunds in Betracht kommen, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen, der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren oder auch der Fall, dass die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage die Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfordert (BayVerfGH, E.v. 10.11.2008 - Vf.4-VII-06 - juris).

(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 liegen solche Gründe des öffentlichen Wohls für die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs hier vor (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 37 ff.).

(2) Kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung liegt darin, dass nicht alle Grundstücke zur Niederschlagswasserbeseitigung herangezogen werden und dass den Anschlusspflichtigen in den Ortsteilen, ... und ... die Obliegenheit eines Nachweises der ordnungsgemäßen Versickerung im Einzelfall auferlegt wird (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 52 ff.), weil der Beklagte insofern sachlich rechtfertigende Gründe angeführt hat.

Eine erste Rechtfertigung ergibt sich aus den o.g. Feststellungen unterschiedlicher Versickerungsmöglichkeiten in den Ortsteilen einerseits und im Ortskern andererseits.

Zweitens hat der Beklagte unwidersprochen im Zuge des Widerspruchsverfahrens die Einwände gegen die Erfassung von Grundstücken geprüft und über die in den Grundstückslisten bereits erfassten Grundstücke hinaus weitere tatsächlich angeschlossene aber erst nachträglich erkannte Grundstücke mit in die Entwässerungseinrichtung einbezogen.

Drittens ist es für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Grundstücks der Klägerin zu 1 rechtlich unerheblich, ob eine Befreiung des unmittelbaren Grundstücksnachbarn zu Recht erfolgt ist, denn sollte sie zu Unrecht erfolgt sein, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, sollte sie zu Recht erfolgt sein, wären hierfür die Verhältnisse des dortigen Grundstücks maßgeblich, die für das klägerische Grundstück nicht unterstellt werden können, sondern überprüft werden müssten (vgl. soeben).

Viertens hat der Beklagte hier unwidersprochen für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im früheren Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass für die Nichteinbeziehung bestimmter Grundstücke sachlich rechtfertigende Gründe vorliegen bzw. er zu Unrecht einleitende Grundstückseigentümer als sog. Fehlanschließer zur Beseitigung des Missstands aufgefordert hat (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 65 ff.).

dd) Der Heranziehung des Grundstücks der Klägerin zu 1 steht auch nicht eine Unwirksamkeit der in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BGS-EWS 2013 enthaltenen Beitragssatzregelung wegen Mängeln der Globalkalkulation entgegen.

Die Globalkalkulation des Beklagten für die BGS-EWS 2013 zum maßgeblichen aktuellen Stand ist nicht zu beanstanden; die hiergegen erhobenen einzelnen Einwände greifen nicht durch, so dass die sich daraus ergebenden Beitragshöhen nicht zu beanstanden sind.

(1) Der Beklagte hat durch Nacherfassung von Grundstücken und Nachkalkulation zum Stichtag 5. November 2013 - Beschlussfassung der EWS 2013 und der BGS-EWS 2013 - keine relevante Überdeckung der Beitragssätze erzielt.

Nicht zu beanstanden ist, dass die Globalkalkulation nachträglich korrigiert und auf Rügen in einem früheren Verfahren (VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 70) eingegangen worden ist: Das Wesen einer Globalberechnung besteht darin, alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Errichtung aller (Teil-) Anlagen, einschließlich der nach bestehenden Planungsabsichten in absehbarer Zeit für die Erschließung weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten, unterschiedslos auf alle Beitragsgrößen - hier die Grundstücksflächen und die vorhandenen Geschossflächen - im gesamten Einrichtungsgebiet umzulegen, soweit diese Grundstücke bereits angeschlossen oder zumindest beitragspflichtig sind oder nach den Planungen in absehbarer Zeit voraussichtlich beitragspflichtig werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Einrichtungsträger bereits zur Zeit des Satzungserlasses eine Globalberechnung oder überhaupt eine Berechnung angestellt und eine solche dem Entscheidungsgremium bei der Beschlussfassung über die Abgabesatzung vorgelegen hat. Es genügt vielmehr, dass eine solche, gleich ob vorher oder nachher durchgeführt oder ergänzt, die tatsächlich gefundenen oder nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigt. Maßgebend ist allein, dass die Abgabesätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch sind und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führen (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 56 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

Ausweislich der ersten Nachkalkulation zum 12. August 2015 hat der Beklagte gegenüber seiner ursprünglichen - und von der Klägerin zu 1 in Bezug genommenen - Kalkulation aus dem Jahr 2013 einen beitragsfähigen Herstellungsaufwand für die Niederschlagswasserentsorgung (nur Grundstücksentwässerungsanteil) von 1.082.506,68 EUR auf insgesamt 475.326 m² Grundstücksfläche (469.326 m² Bestandsflächen und 6.000 m² künftige Flächen nach Prognose) verteilt und daraus einen rechnerischen Grundstücksflächenbeitrag von 2,28 EUR/m² ermittelt, der dem in § 6 Abs. 1 Buchst. a) BGS-EWS festgesetzten Beitragssatz von 2,28 EUR/m² entspricht. Er hat dabei den gesamten Herstellungsaufwand nach Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil einzeln je Bauabschnitt zugeordnet sowie danach wiederum den Niederschlagswasseranteil auf den Grundstücksentwässerungsanteil sowie den Straßenentwässerungsanteil aufgeteilt. Die Aufteilung hat er Empfehlungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV, Beratung vom 17.4.2015, S. 20) folgend vorgenommen, weil insofern bauliche Besonderheiten vorliegen, als im Gemeindegebiet teils im modifizierten Mischsystem (Schmutzwasser und Niederschlagswasser der Straßenentwässerung in einem Kanal), teils im Trennsystem mit gesonderten Kanälen entwässert, aber das Schmutzwasser und das Mischwasser über einen Verbandssammler der Kläranlage des AZV ... zugeführt wird (ebenda S. 2 ff.).

Auch ausweislich der zweiten Nachkalkulation zum 9. Februar 2017 hat der Beklagte durch nachträgliche Einbeziehungen weiterer Grundstücke (vgl. oben) keine rechtserhebliche Überdeckung erzielt, sondern einen rechnerischen Grundstücksflächenbeitrag von 2,27 EUR/m² ermittelt, der den in § 6 Abs. 1 Buchst. a) BGS-EWS festgesetzten Beitragssatz von 2,28 EUR/m² geringfügig unterschreitet. Diese Überdeckung ist jedoch unschädlich, weil die Grenze zu einer unzulässigen unbeabsichtigten Überdeckung bei 12 Prozent liegt (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2010 - 20 ZB 10.1341 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.7.2012 - 20 ZB 12.941 - juris Rn. 9) und hier nicht überschritten wird (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 72).

(2) Der in der Beitragskalkulation vorgenommene Abzug von Kosten für die Straßenentwässerung ist nicht rechtswidrig, sondern unter Berücksichtigung der baulichen Besonderheiten - im Gemeindegebiet wird teils im modifizierten Mischsystem (Schmutzwasser und Niederschlagswasser der Straßenentwässerung in einem Kanal), teils im Trennsystem mit gesonderten Kanälen entwässert, aber das Schmutzwasser und das Mischwasser über einen Verbandssammler der Kläranlage des AZV ... zugeführt (vgl. BKPV, Beratung vom 17.4.2015, S. 2) - im Einzelnen ermittelt und berechnet (ebenda S. 2 ff.; Nachkalkulation zum 12. August 2015, Nachkalkulation zum 9. Februar 2017; dazu VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 73).

ee) Auch die weiteren Einwände der Klägerin zu 1 gegen die Globalkalkulation am Maßstab der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KAG greifen nicht durch.

Soweit die Klägerin zu 1 geltend macht, ihr sei über die Kalkulationsunterlagen hinaus keine weitergehende Akteneinsicht in die Vergabe-, Bau- und Rechnungsprüfungsakten gewährt worden, wodurch sie im Nachweis des von ihr erhobenen Verdachts der Vergabeverstöße und der Korruption und damit an substantiierten Rügen gegen die Kalkulation zu Unrecht gehindert worden sei, greift diese Rüge nicht durch.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1/01 - BVerfGE 116, 188; BayVGH, B.v. 2.8.2006 - 23 ZB 06.643 - juris). Dass es für einen Kläger nicht ganz einfach ist, die von einem Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681 - juris Rn. 6). Diese Akteneinsicht haben die Kläger erhalten und jedenfalls am Verwaltungsgericht auch wahrgenommen.

(1) Soweit die Klägerin zu 1 meint, ihr hätte auch ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die Bauakten des Beklagten zugestanden, geht diese Ansicht fehl. Sie hat in die nach Bauabschnitten gegliederten und mit vom Planungsbüro geprüften sowie als Kalkulationsunterlagen vorgelegten Schlussrechnungen der Bauunternehmen Akteneinsicht erhalten. Dass sich aus diesen Akten beitragsrelevante Unregelmäßigkeiten in den Bauabläufen gezeigt hätten, denen das Verwaltungsgericht hätte nachgehen müssen, hat sie nicht konkret und substantiiert aufgezeigt.

Stattdessen hat sie in Widerspruchs- und Klageverfahren lediglich behauptet, ihrer Meinung nach sei es nicht erlaubt, dass das Büro ... auch die Rechnungsprüfung im Auftrag gehabt habe, schon gar nicht ohne wirksame Verpflichtungserklärung. Bei der Dokumentation über Baumaßnahmen sei auf vollständige und nachprüfbare Leistungserfüllung zu achten; nach Wiederverschluss von Aufgrabungen könne der beauftragte Ingenieur bei fehlender Verpflichtungserklärung überhöhte Rechnungen produzieren. Ihre Argumentation unterstellt also, dass erstens das bei der Baumaßnahme beauftragte Büro ... möglicherweise eine Verpflichtungserklärung zur Korruptionsbekämpfung nicht unterzeichnet habe, deswegen möglicherweise gegen Regeln und Auflagen verstoßen und möglicherweise dadurch z.B. illegale Preisabsprachen nicht sicher verhindert habe. Es handelt sich damit um eine Spekulation ohne greifbaren Anhalt in den Kalkulationsakten oder sonstige belastbare Indizien, denen das Verwaltungsgericht hätte konkret nachgehen müssen und dürfen.

Bereits der Ausgangspunkt bleibt eine lediglich als Möglichkeit aufgezeigte Behauptung, dass eine Verpflichtungserklärung fehlen könnte. Selbst wenn dem so wäre, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass sich dies auf die Höhe der umzulegenden Kosten ausgewirkt hätte (vgl. bereits BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681 - juris Rn. 9). Dass trotz fehlender Verpflichtungserklärung dennoch die geltenden Regeln eingehalten worden sind, ist nicht weniger wahrscheinlich als das klägerseitig behauptete Gegenteil. Hierzu zusätzlich die Bauakten beizuziehen und zu prüfen, entspräche einer Beweiserhebung „ins Blaue hinein“ und läge außerhalb der gerichtlichen Beweiserhebungspflicht nach § 86 VwGO.

Auch die weiteren klägerseitig getroffenen Annahmen (unvollständige Dokumentation, unvollständige Leistungserfüllung, nach Wiederverschluss von Aufgrabungen überhöhte Rechnungen) stehen als bloße Möglichkeit behauptet im Raum, ohne dass hierfür konkrete Indizien sprächen. Bloße Behauptungen aber genügen nicht, damit ein Außenstehender wie die Klägerin zu 1 Einsicht in nicht unmittelbar beitragsrechtlich relevante Unterlagen erhielte. Ein Beitragspflichtiger ist nicht der Superrevisor der beitragserhebenden Gemeinde, sondern darauf beschränkt, konkret darzulegen, welche Unregelmäßigkeiten sich zu seinen Lasten bei der Beitragskalkulation ausgewirkt haben sollen. Bloße Behauptungen und Hypothesen genügen hierfür aber nicht.

(2) Aus denselben Gründen steht der Klägerin zu 1 kein Akteneinsichtsrecht in die Vergabeakten des Beklagten zu. Soweit sie lediglich als Möglichkeit behauptet, dass ein ausführendes Unternehmen zu teuer oder zu Unrecht bei einer Vergabe eines Bauloses bevorzugt worden sei, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte Behauptungen, die nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit zu begründen (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681 - juris Rn. 8). Im Gegenteil hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, ob ein vom Beklagten durchgeführtes Vergabeverfahren von der zuständigen Vergabekammer aufgehoben und nicht durch eine neue ordnungsgemäße Vergabe ersetzt worden sei, nur auf die Ausführungen ihres Vertreters verwiesen und auf Anregung der Beklagtenbevollmächtigten, unstreitig zu stellen, dass kein Vergabeverfahren von der Nachprüfungskammer beanstandet worden sei, einräumen lassen, nichts Gegenteiliges zu wissen (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 3 f.).

Das Beitragsrecht knüpft die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht an die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften an und umgekehrt weist auch das Vergaberecht keine beitragsrechtlichen Bezüge auf. Es trägt dem Schutz der öffentlichen Haushalte Rechnung und dient darüber hinaus der Wahrung des lauteren Wettbewerbs mit Schutzwirkung zugunsten des Bieters als Teilnehmer am Wettbewerb. Eine darüber hinausgehende drittschützende Wirkung kommt dem Vergaberecht hingegen nicht zu. Der Beitragsschuldner ist nicht Marktteilnehmer, sondern nur mittelbar Betroffener. Er ist daher darauf beschränkt, einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften im Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheids mit der Rüge, durch den Verstoß seien unangemessene Mehrkosten entstanden, geltend zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 9 C 11/11 - juris Rn. 23).

Hierfür aber bedarf es erstens der Rüge eines konkreten Verstoßes, an der es hier bereits fehlt (vgl. soeben), als auch tatsächlich entstandener unangemessener Mehrkosten, die ebenfalls nicht aufgezeigt sind.

Soweit die Klägerin zu 1 pauschal wie der Kläger im vorangegangenen Verfahren behaupten ließ, die vom Beklagten bezahlten Ingenieurkosten seien ungewöhnlich hoch und beliefen sich auf 100% der Baukosten, ist dies nicht hinreichend substantiiert und wurde im dortigen Verfahren durch den Vortrag des Beklagten im Zulassungsverfahren bezogen auf die einzelnen Positionen des Kostenspiegels widerlegt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681 - juris Rn. 11).

Ebenso wenig bietet die Rüge der Klägerin zu 1, die summierten Ingenieurkosten für den Bauabschnitt 12 betrügen rund 152.000,00 EUR, sie seien damit deutlich höher als die normalerweise angesetzten 10% für Ingenieurleistungen bezogen auf die Gesamtsumme für den Bauabschnitt 12 von 1.061.214,46 EUR (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 5), keinen Anlass zu vertiefter Ermittlung, weil erstens damit kein konkreter Vergaberechtsverstoß aufgezeigt, sondern allenfalls nachträglich die Kostenrelation zwischen Planungs- und Gesamtkosten gerügt wird, zweites aber auch sachlich der Beklagte dem unwidersprochen entgegen gehalten hat, in den Planungskosten seien bereits die Aufwendungen für die Planung noch nicht ausgeführter, aber geplanter Niederschlagswasserkanäle enthalten (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 5).

Dies gilt auch hinsichtlich der zahlenmäßigen Differenz in der Globalbeitragskalkulation (Stand 9.2.2017). Insoweit hat der Beklagte auf klägerseitige Rüge erläutert, dass die Addition der in der Globalkalkulation (Stand 9.2.2017) enthaltenen Teilbeträge für das Schmutzwasser BA 12 (*) von 394.869,97 EUR und für Grundstücksanschlüsse BA 12 (*) von 666.344,48 EUR letztlich der in der Globalkalkulation (Stand 28.10.2013) aufgezeigten Gesamtsumme von 1.061.214,46 EUR entsprechen. Der Kläger stellte dies auch unstrittig. Seiner weiteren Rüge des in der Kalkulation 2013 seiner Meinung nach auffallend hohen Anteils an Ingenieurkosten von mehr als 10% entgegnete der Beklagte, dass sich die Ingenieurkosten durch teilweise erforderliche Umplanungen ergeben hätten. Dies habe teilweise zu Einsparungen bei den Sachkosten geführt, die Relation zu den Ingenieurkosten aber verschlechtert. Als Beispiel nannte er das Regenrückhaltebecken, bei dem die Ingenieurkosten sehr hoch seien, das aber erst an einem Standort mit voraussichtlichen Baukosten von ca. 110.000,00 EUR geplant worden sei, dann aber nach Umplanung an einem anderen Standort nur hätte verwirklicht werden können mit deutlich niedrigeren Baukosten. Er verwies auf Tabelle 2 BA 13 RRB ... mit Baukosten von 58.072,38 EUR und Ingenieurkosten von 21.105,25 EUR (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 5 f.).

Im Übrigen ist es auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess nicht Aufgabe des Gerichts, Beweis gleichsam „ins Blaue hinein“ zu erheben, wo das Vorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 9 C 11/11 - juris Rn. 28).

(3) Ebenso wenig steht der Klägerin zu 1 ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die Rechnungsprüfungsakten des Beklagten zu. Ob und wie weit Rechnungsprüfungen - sei es durch die turnusgemäße Rechnungsprüfung oder durch einzelfallbezogene Rechnungsprüfungen in Zuwendungsverfahren - erfolgt sind, ist Sache der damit betrauten Behörden, nicht des Verwaltungsgerichts in Beitragssachen und erst recht nicht der Klägerin zu 1 (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681 - juris Rn. 10). Der Beklagte hat hierzu unwidersprochen sowohl auf seine erfolgte turnusgemäße Rechnungsprüfung durch das Landratsamt als auch auf die Prüfungen in den einzelnen Zuwendungsverfahren verwiesen, sowie auf den Beratungsbericht des Kommunalen Prüfungsverbands, der die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit der Herstellungskosten anhand stichprobenartiger Prüfungen einzelner Bauabschnitte geprüft habe (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 8).

(4) Weiter steht der Klägerin zu 1 als einzelner Bürgerin auch kein Anspruch auf Vollzug eines Beschlusses des Gemeinderats zu (arg. ex Art. 29, Art. 36 Satz 1 GO). Der klägerseitig angeführte Gemeinderatsbeschluss vom 22. September 2014 beinhaltet nur die „Überprüfung“ der Grundlagen für den Erlass der EWS und der BGS-EWS, insbesondere Versickerungssituation, Straßenentwässerungsanteil, Kostenanteile des AZV und der Molkerei, Beitragsfähigkeit der Regenrückhaltebecken, aber keinen Beschluss zu einer „Rechnungsprüfung“ und daraus erst recht kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin zu 1 auf Umsetzung (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 6 f.). Im Übrigen hat eine Beratung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands stattgefunden (BKPV, Beratung vom 17.4.2015).

(5) Schließlich ist die Klägerin zu 1 auch nicht dazu berufen, ihrer „vom bayerischen Staat vorgegebenen Verpflichtung zur Aufklärung und Bekämpfung von Korruption nachzukommen.“ Dass „auftretende Fälle von Korruption“ aufgeklärt werden müssten, wie sie unter Berufung auf Nr. 5 der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Bek. der Bayer. Staatsregierung vom 13.4.2004 - Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR) meint, gibt weder dem Verwaltungsgericht eine Verpflichtung oder Befugnis noch ihr einen Anspruch, dies im beitragsrechtlichen Verfahren zu tun. Im Gegenteil gilt die Richtlinie nach ihrer Nr. 1.1 für Behörden und Gerichte unter Ausklammerung der richterlichen Unabhängigkeit, d.h. sie gibt dem Verwaltungsgericht in seiner justiziellen Tätigkeit keine weiteren Rechte und Pflichten.

2. Der von der Klägerin zu 1 geschuldete Herstellungsbeitrag ist dem Grunde nach auch im Übrigen wirksam und der Höhe nach zu Recht erhoben worden; substantiierte Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden und Fehler auch nicht ersichtlich. Der Herstellungsbeitrag ist auch noch nicht verjährt.

III.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. März 2019 - Au 6 K 18.1246 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum


Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2018 - 20 ZB 17.1681

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.498,73 Euro festgesetzt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Jan. 2013 - 9 C 11/11

bei uns veröffentlicht am 30.01.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen und zur Kostenerstattung für Maßnahmen für den Naturschutz.

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.498,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegen besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde im Zulassungsantrag zwar eingangs erwähnt, allerdings fehlen weitergehende Ausführungen hierzu, so dass insoweit bereits die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Nach diesem Maßstab bestehen weder ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht die Entscheidung tragend angenommenen Rechtmäßigkeit der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (EWS, hierzu im Folgenden 1.), der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (BGS/EWS, hierzu im Folgenden 2.) oder des Entstehens der Beitragsschuld hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 53/2 (hierzu 3.).

1. Der Kläger macht gegen die EWS einerseits geltend, dass keine Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung (GO) bestünden, die eine Einbeziehung des Niederschlagswassers im Einzelfall in den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigten. Seine Argumentation geht dahin, dass eine unverhältnismäßige Belastung der nicht nach § 5 Abs. 6 EWS vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser befreiten Grundstückseigentümer vorliege mit der Folge, dass der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS) nicht durch Gründe des öffentlichen Wohls gedeckt sei. Diese Argumentation vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aber nicht zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 12 bis 21 seines Urteils ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb Gründe des öffentlichen Wohls für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich des Niederschlagswassers im konkreten Fall vorliegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Argumentation in der Begründung des Zulassungsantrags auch nicht angegriffen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, dass dessen Anordnung „nicht erforderlich“ sei im Interesse allseits tragbarer Belastungen. Damit wird aber anders als im Zulassungsantrag vorgetragen nicht die Frage der Erforderlichkeit im Sinne der Anwendung des mildesten, gleich effizienten Mittels angesprochen, sondern die Angemessenheit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der Zulassungsantrag entbehrt aber jeglicher Darlegung, inwiefern und warum die Belastungen für die vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser Betroffenen „nicht tragbar“ seien. Der für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne notwendige Vergleich des verfolgten Ziels mit den Auswirkungen auf die Betroffenen ist daher auf der Grundlage des Zulassungsantrags nicht möglich und vermag daher ernstliche Zweifel nicht zu begründen.

Soweit daneben geltend gemacht wird, dass entgegen der Regelung in § 5 EWS die Befreiung nach § 5 Abs. 6 EWS die Regel und nicht die Ausnahme sei, trifft dies wohl zu. Es erschließt sich aber nicht, inwiefern aus dieser Tatsache der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen soll. Soweit daneben geltend gemacht wird, dass im Gemeindegebiet nicht überall die Möglichkeit geschaffen worden sei, das Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten, ist diese Behauptung schon nicht substantiiert. Eine Überprüfung eines etwaigen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher schon gar nicht möglich. Auch die Argumentation, der Anschluss- und Benutzungszwang wäre deswegen rechtswidrig, da die Satzung keine Härtefallklausel für die Fälle vorsehe, in denen die Kosten eines Gutachtens nach § 5 Abs. 6 Satz 2 EWS nicht von den Grundstückseigentümern aufgebracht werden könnten, ist nicht hinreichend substantiiert: Denn es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung, wieso die ausweislich des Zulassungsantrags um die 1.500,- Euro (oder in dem Fall, in dem Deckschichten durchbohrt werden müssten, auch darüber) liegenden Kosten unverhältnismäßig sein sollen.

2. Soweit der Zulassungsantrag sich gegen die BGS/EWS wendet, sind schon die Anforderungen an die Darlegung einer Kalkulationsrüge nicht erfüllt, jedenfalls liegen keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Satzung auf der Grundlage des Zulassungsantrags vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür die erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1/01 – BVerfGE 116, 188; BayVGH, B.v. 2.8.2006 – 23 ZB 06.643 – juris). Dass es für den Kläger nicht ganz einfach ist, die von der Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2005 – 23 ZB 05.1236 – juris). Diesen Anforderungen einer substantiierten Darlegung genügen die Ausführungen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Jedenfalls ist auf ihrer Grundlage ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar.

Soweit geltend gemacht wird, dass in die Ermittlung der Beitragshöhe die Regenrückhaltebecken Eingang gefunden hätten, hat das Verwaltungsgericht in Randnr. 80 seines Urteils bereits ausführlich dargelegt, dass die im Zulassungsantrag vorgebrachte Behauptung, dass diese nur dem Hochwasserschutz dienten, nicht zutrifft.

Auch soweit der Kläger vorbringt, dass das ausführende Unternehmen zu teuer sei und dass bei seiner Beauftragung kein transparentes Verfahren durchgeführt worden sei, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte, pauschale Behauptungen, die nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit zu begründen.

Soweit bemängelt wird, dass der Beklagte sich weigere, die von der beauftragten Firma unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorzulegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern dies von Bedeutung für die Höhe der umzulegenden Kosten sein könnte.

Gleiches gilt hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Soweit gerügt wird, dass eine Rechnungsprüfung nicht erfolgt sei, ist auch diese Argumentation unsubstantiiert und ins Blaue hinein erhoben, insbesondere angesichts der erfolgten Rechnungsprüfung durch den Kommunalen Prüfungsverband.

Die Behauptung, die vom Beklagten bezahlten Ingenieurkosten seien ungewöhnlich hoch und beliefen sich auf 100% der Baukosten, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Daneben wird sie auch durch den Vortrag der Beklagten im Zulassungsverfahren, der sich genau auf die einzelnen Positionen des Kostenspiegels bezieht, widerlegt.

Auch der Angriff, die Höhe des Prognosewerts für Schmutzwasser in der Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, ist unsubstantiiert, da er sich auf den diesbezüglichen Hinweis beschränkt. Die bloße Behauptung, ein angesetzter Wert sei „nicht nachvollziehbar“, reicht nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht für die Darlegungsanforderungen aus, stattdessen ist substantiiert darzulegen, warum der vorgenommene Ansatz falsch wäre.

Schließlich hat sich das Verwaltungsgericht auch mit dem erhobenen Vorwurf, der Anteil der Molkerei an der Kapazität der Kläranlage des Abwasserverbandes habe in der Kalkulation gekürzt werden müssen, bereits in den Randnrn. 89 ff. des Urteils auseinandergesetzt. Die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich damit nicht auseinander und wiederholt pauschal und unsubstantiiert die Behauptung, dieser Anteil sei herauszurechnen.

3. Der Kläger wendet daneben gegen die Rechtmäßigkeit der BGS/EWS ein, dass das Grundstück Fl.Nr. 53/2 entgegen der Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil tatsächlich nicht erschlossen sei. Damit wird in der Sache keine Argumentation gegen die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung, sondern gegen das Entstehen der Beitragsschuld bezüglich des Niederschlagswasserbeitrags geltend gemacht. Nach § 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS besteht bei angeschlossenen Grundstücken eine Pflicht und ein Recht zur Einleitung, die sich nach § 14 Abs. 1 EWS auch auf Niederschlagswasser erstreckt, wenn die Möglichkeit der Einleitung in einen Mischwasser- oder Regenwasserkanal besteht. Nach § 6 Abs. 2 BGS/EWS entsteht der Grundstücksflächenbeitrag jedoch nicht, wenn Niederschlagswasser nicht eingeleitet werden darf. Ob Niederschlagswasser tatsächlich in die Entwässerungseinrichtung des Beklagten eingeleitet wird, ist daher unerheblich, maßgeblich ist allein die Möglichkeit hierzu. Daher kommt es auf die Argumentation des Klägers, dass er tatsächlich von dem genannten Grundstück kein Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einleite, nicht an.

Mit dem Argument, dass die „Bürgermeisterkanäle“, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Rn. 95) des Urteils inzwischen Teil der Entwässerungseinrichtung sind, nicht zur Einleitung des Niederschlagswassers von dem Grundstück Fl.Nr. 53/2 geeignet wären, da das Wasser dann zunächst 50 m bergauf gepumpt werden müsste, wird die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in Frage gestellt. Im Ergebnis bestehen aber dennoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, konkret an der Entstehung der Beitragspflicht. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 18. August 1998 (23 B 93.3934 – juris, insb. Rn. 29) entschieden, dass die Notwendigkeit einer Hebeanlage für die Einleitung von Abwasser in eine Entwässerungseinrichtung nur dann für die Frage der Erschließung des Grundstücks relevant ist, wenn die dafür notwendigen Kosten im Einzelfall unzumutbar wären. Dass diese Kosten hier unzumutbar wären, ist aber klägerseits nicht vorgetragen. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Anschlussmöglichkeit auch bei Notwendigkeit einer Hebeanlage grundsätzlich vorliegt.

Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren war nach § 52 Abs. 3 GKG in Höhe der mit den streitgegenständlichen Bescheiden für die Grundstücke Fl.Nr. 53/2, 53 und 56 festgesetzten Herstellungsbeiträgen festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.498,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegen besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde im Zulassungsantrag zwar eingangs erwähnt, allerdings fehlen weitergehende Ausführungen hierzu, so dass insoweit bereits die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Nach diesem Maßstab bestehen weder ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht die Entscheidung tragend angenommenen Rechtmäßigkeit der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (EWS, hierzu im Folgenden 1.), der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (BGS/EWS, hierzu im Folgenden 2.) oder des Entstehens der Beitragsschuld hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 53/2 (hierzu 3.).

1. Der Kläger macht gegen die EWS einerseits geltend, dass keine Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung (GO) bestünden, die eine Einbeziehung des Niederschlagswassers im Einzelfall in den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigten. Seine Argumentation geht dahin, dass eine unverhältnismäßige Belastung der nicht nach § 5 Abs. 6 EWS vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser befreiten Grundstückseigentümer vorliege mit der Folge, dass der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS) nicht durch Gründe des öffentlichen Wohls gedeckt sei. Diese Argumentation vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aber nicht zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 12 bis 21 seines Urteils ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb Gründe des öffentlichen Wohls für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich des Niederschlagswassers im konkreten Fall vorliegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Argumentation in der Begründung des Zulassungsantrags auch nicht angegriffen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, dass dessen Anordnung „nicht erforderlich“ sei im Interesse allseits tragbarer Belastungen. Damit wird aber anders als im Zulassungsantrag vorgetragen nicht die Frage der Erforderlichkeit im Sinne der Anwendung des mildesten, gleich effizienten Mittels angesprochen, sondern die Angemessenheit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der Zulassungsantrag entbehrt aber jeglicher Darlegung, inwiefern und warum die Belastungen für die vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser Betroffenen „nicht tragbar“ seien. Der für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne notwendige Vergleich des verfolgten Ziels mit den Auswirkungen auf die Betroffenen ist daher auf der Grundlage des Zulassungsantrags nicht möglich und vermag daher ernstliche Zweifel nicht zu begründen.

Soweit daneben geltend gemacht wird, dass entgegen der Regelung in § 5 EWS die Befreiung nach § 5 Abs. 6 EWS die Regel und nicht die Ausnahme sei, trifft dies wohl zu. Es erschließt sich aber nicht, inwiefern aus dieser Tatsache der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen soll. Soweit daneben geltend gemacht wird, dass im Gemeindegebiet nicht überall die Möglichkeit geschaffen worden sei, das Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten, ist diese Behauptung schon nicht substantiiert. Eine Überprüfung eines etwaigen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher schon gar nicht möglich. Auch die Argumentation, der Anschluss- und Benutzungszwang wäre deswegen rechtswidrig, da die Satzung keine Härtefallklausel für die Fälle vorsehe, in denen die Kosten eines Gutachtens nach § 5 Abs. 6 Satz 2 EWS nicht von den Grundstückseigentümern aufgebracht werden könnten, ist nicht hinreichend substantiiert: Denn es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung, wieso die ausweislich des Zulassungsantrags um die 1.500,- Euro (oder in dem Fall, in dem Deckschichten durchbohrt werden müssten, auch darüber) liegenden Kosten unverhältnismäßig sein sollen.

2. Soweit der Zulassungsantrag sich gegen die BGS/EWS wendet, sind schon die Anforderungen an die Darlegung einer Kalkulationsrüge nicht erfüllt, jedenfalls liegen keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Satzung auf der Grundlage des Zulassungsantrags vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür die erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1/01 – BVerfGE 116, 188; BayVGH, B.v. 2.8.2006 – 23 ZB 06.643 – juris). Dass es für den Kläger nicht ganz einfach ist, die von der Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2005 – 23 ZB 05.1236 – juris). Diesen Anforderungen einer substantiierten Darlegung genügen die Ausführungen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Jedenfalls ist auf ihrer Grundlage ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar.

Soweit geltend gemacht wird, dass in die Ermittlung der Beitragshöhe die Regenrückhaltebecken Eingang gefunden hätten, hat das Verwaltungsgericht in Randnr. 80 seines Urteils bereits ausführlich dargelegt, dass die im Zulassungsantrag vorgebrachte Behauptung, dass diese nur dem Hochwasserschutz dienten, nicht zutrifft.

Auch soweit der Kläger vorbringt, dass das ausführende Unternehmen zu teuer sei und dass bei seiner Beauftragung kein transparentes Verfahren durchgeführt worden sei, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte, pauschale Behauptungen, die nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit zu begründen.

Soweit bemängelt wird, dass der Beklagte sich weigere, die von der beauftragten Firma unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorzulegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern dies von Bedeutung für die Höhe der umzulegenden Kosten sein könnte.

Gleiches gilt hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Soweit gerügt wird, dass eine Rechnungsprüfung nicht erfolgt sei, ist auch diese Argumentation unsubstantiiert und ins Blaue hinein erhoben, insbesondere angesichts der erfolgten Rechnungsprüfung durch den Kommunalen Prüfungsverband.

Die Behauptung, die vom Beklagten bezahlten Ingenieurkosten seien ungewöhnlich hoch und beliefen sich auf 100% der Baukosten, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Daneben wird sie auch durch den Vortrag der Beklagten im Zulassungsverfahren, der sich genau auf die einzelnen Positionen des Kostenspiegels bezieht, widerlegt.

Auch der Angriff, die Höhe des Prognosewerts für Schmutzwasser in der Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, ist unsubstantiiert, da er sich auf den diesbezüglichen Hinweis beschränkt. Die bloße Behauptung, ein angesetzter Wert sei „nicht nachvollziehbar“, reicht nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht für die Darlegungsanforderungen aus, stattdessen ist substantiiert darzulegen, warum der vorgenommene Ansatz falsch wäre.

Schließlich hat sich das Verwaltungsgericht auch mit dem erhobenen Vorwurf, der Anteil der Molkerei an der Kapazität der Kläranlage des Abwasserverbandes habe in der Kalkulation gekürzt werden müssen, bereits in den Randnrn. 89 ff. des Urteils auseinandergesetzt. Die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich damit nicht auseinander und wiederholt pauschal und unsubstantiiert die Behauptung, dieser Anteil sei herauszurechnen.

3. Der Kläger wendet daneben gegen die Rechtmäßigkeit der BGS/EWS ein, dass das Grundstück Fl.Nr. 53/2 entgegen der Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil tatsächlich nicht erschlossen sei. Damit wird in der Sache keine Argumentation gegen die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung, sondern gegen das Entstehen der Beitragsschuld bezüglich des Niederschlagswasserbeitrags geltend gemacht. Nach § 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS besteht bei angeschlossenen Grundstücken eine Pflicht und ein Recht zur Einleitung, die sich nach § 14 Abs. 1 EWS auch auf Niederschlagswasser erstreckt, wenn die Möglichkeit der Einleitung in einen Mischwasser- oder Regenwasserkanal besteht. Nach § 6 Abs. 2 BGS/EWS entsteht der Grundstücksflächenbeitrag jedoch nicht, wenn Niederschlagswasser nicht eingeleitet werden darf. Ob Niederschlagswasser tatsächlich in die Entwässerungseinrichtung des Beklagten eingeleitet wird, ist daher unerheblich, maßgeblich ist allein die Möglichkeit hierzu. Daher kommt es auf die Argumentation des Klägers, dass er tatsächlich von dem genannten Grundstück kein Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einleite, nicht an.

Mit dem Argument, dass die „Bürgermeisterkanäle“, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Rn. 95) des Urteils inzwischen Teil der Entwässerungseinrichtung sind, nicht zur Einleitung des Niederschlagswassers von dem Grundstück Fl.Nr. 53/2 geeignet wären, da das Wasser dann zunächst 50 m bergauf gepumpt werden müsste, wird die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in Frage gestellt. Im Ergebnis bestehen aber dennoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, konkret an der Entstehung der Beitragspflicht. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 18. August 1998 (23 B 93.3934 – juris, insb. Rn. 29) entschieden, dass die Notwendigkeit einer Hebeanlage für die Einleitung von Abwasser in eine Entwässerungseinrichtung nur dann für die Frage der Erschließung des Grundstücks relevant ist, wenn die dafür notwendigen Kosten im Einzelfall unzumutbar wären. Dass diese Kosten hier unzumutbar wären, ist aber klägerseits nicht vorgetragen. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Anschlussmöglichkeit auch bei Notwendigkeit einer Hebeanlage grundsätzlich vorliegt.

Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren war nach § 52 Abs. 3 GKG in Höhe der mit den streitgegenständlichen Bescheiden für die Grundstücke Fl.Nr. 53/2, 53 und 56 festgesetzten Herstellungsbeiträgen festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.498,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegen besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde im Zulassungsantrag zwar eingangs erwähnt, allerdings fehlen weitergehende Ausführungen hierzu, so dass insoweit bereits die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Nach diesem Maßstab bestehen weder ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht die Entscheidung tragend angenommenen Rechtmäßigkeit der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (EWS, hierzu im Folgenden 1.), der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (BGS/EWS, hierzu im Folgenden 2.) oder des Entstehens der Beitragsschuld hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 53/2 (hierzu 3.).

1. Der Kläger macht gegen die EWS einerseits geltend, dass keine Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung (GO) bestünden, die eine Einbeziehung des Niederschlagswassers im Einzelfall in den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigten. Seine Argumentation geht dahin, dass eine unverhältnismäßige Belastung der nicht nach § 5 Abs. 6 EWS vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser befreiten Grundstückseigentümer vorliege mit der Folge, dass der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS) nicht durch Gründe des öffentlichen Wohls gedeckt sei. Diese Argumentation vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aber nicht zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 12 bis 21 seines Urteils ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb Gründe des öffentlichen Wohls für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich des Niederschlagswassers im konkreten Fall vorliegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Argumentation in der Begründung des Zulassungsantrags auch nicht angegriffen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, dass dessen Anordnung „nicht erforderlich“ sei im Interesse allseits tragbarer Belastungen. Damit wird aber anders als im Zulassungsantrag vorgetragen nicht die Frage der Erforderlichkeit im Sinne der Anwendung des mildesten, gleich effizienten Mittels angesprochen, sondern die Angemessenheit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der Zulassungsantrag entbehrt aber jeglicher Darlegung, inwiefern und warum die Belastungen für die vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser Betroffenen „nicht tragbar“ seien. Der für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne notwendige Vergleich des verfolgten Ziels mit den Auswirkungen auf die Betroffenen ist daher auf der Grundlage des Zulassungsantrags nicht möglich und vermag daher ernstliche Zweifel nicht zu begründen.

Soweit daneben geltend gemacht wird, dass entgegen der Regelung in § 5 EWS die Befreiung nach § 5 Abs. 6 EWS die Regel und nicht die Ausnahme sei, trifft dies wohl zu. Es erschließt sich aber nicht, inwiefern aus dieser Tatsache der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen soll. Soweit daneben geltend gemacht wird, dass im Gemeindegebiet nicht überall die Möglichkeit geschaffen worden sei, das Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten, ist diese Behauptung schon nicht substantiiert. Eine Überprüfung eines etwaigen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher schon gar nicht möglich. Auch die Argumentation, der Anschluss- und Benutzungszwang wäre deswegen rechtswidrig, da die Satzung keine Härtefallklausel für die Fälle vorsehe, in denen die Kosten eines Gutachtens nach § 5 Abs. 6 Satz 2 EWS nicht von den Grundstückseigentümern aufgebracht werden könnten, ist nicht hinreichend substantiiert: Denn es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung, wieso die ausweislich des Zulassungsantrags um die 1.500,- Euro (oder in dem Fall, in dem Deckschichten durchbohrt werden müssten, auch darüber) liegenden Kosten unverhältnismäßig sein sollen.

2. Soweit der Zulassungsantrag sich gegen die BGS/EWS wendet, sind schon die Anforderungen an die Darlegung einer Kalkulationsrüge nicht erfüllt, jedenfalls liegen keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Satzung auf der Grundlage des Zulassungsantrags vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür die erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1/01 – BVerfGE 116, 188; BayVGH, B.v. 2.8.2006 – 23 ZB 06.643 – juris). Dass es für den Kläger nicht ganz einfach ist, die von der Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2005 – 23 ZB 05.1236 – juris). Diesen Anforderungen einer substantiierten Darlegung genügen die Ausführungen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Jedenfalls ist auf ihrer Grundlage ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar.

Soweit geltend gemacht wird, dass in die Ermittlung der Beitragshöhe die Regenrückhaltebecken Eingang gefunden hätten, hat das Verwaltungsgericht in Randnr. 80 seines Urteils bereits ausführlich dargelegt, dass die im Zulassungsantrag vorgebrachte Behauptung, dass diese nur dem Hochwasserschutz dienten, nicht zutrifft.

Auch soweit der Kläger vorbringt, dass das ausführende Unternehmen zu teuer sei und dass bei seiner Beauftragung kein transparentes Verfahren durchgeführt worden sei, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte, pauschale Behauptungen, die nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit zu begründen.

Soweit bemängelt wird, dass der Beklagte sich weigere, die von der beauftragten Firma unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorzulegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern dies von Bedeutung für die Höhe der umzulegenden Kosten sein könnte.

Gleiches gilt hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Soweit gerügt wird, dass eine Rechnungsprüfung nicht erfolgt sei, ist auch diese Argumentation unsubstantiiert und ins Blaue hinein erhoben, insbesondere angesichts der erfolgten Rechnungsprüfung durch den Kommunalen Prüfungsverband.

Die Behauptung, die vom Beklagten bezahlten Ingenieurkosten seien ungewöhnlich hoch und beliefen sich auf 100% der Baukosten, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Daneben wird sie auch durch den Vortrag der Beklagten im Zulassungsverfahren, der sich genau auf die einzelnen Positionen des Kostenspiegels bezieht, widerlegt.

Auch der Angriff, die Höhe des Prognosewerts für Schmutzwasser in der Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, ist unsubstantiiert, da er sich auf den diesbezüglichen Hinweis beschränkt. Die bloße Behauptung, ein angesetzter Wert sei „nicht nachvollziehbar“, reicht nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht für die Darlegungsanforderungen aus, stattdessen ist substantiiert darzulegen, warum der vorgenommene Ansatz falsch wäre.

Schließlich hat sich das Verwaltungsgericht auch mit dem erhobenen Vorwurf, der Anteil der Molkerei an der Kapazität der Kläranlage des Abwasserverbandes habe in der Kalkulation gekürzt werden müssen, bereits in den Randnrn. 89 ff. des Urteils auseinandergesetzt. Die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich damit nicht auseinander und wiederholt pauschal und unsubstantiiert die Behauptung, dieser Anteil sei herauszurechnen.

3. Der Kläger wendet daneben gegen die Rechtmäßigkeit der BGS/EWS ein, dass das Grundstück Fl.Nr. 53/2 entgegen der Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil tatsächlich nicht erschlossen sei. Damit wird in der Sache keine Argumentation gegen die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung, sondern gegen das Entstehen der Beitragsschuld bezüglich des Niederschlagswasserbeitrags geltend gemacht. Nach § 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS besteht bei angeschlossenen Grundstücken eine Pflicht und ein Recht zur Einleitung, die sich nach § 14 Abs. 1 EWS auch auf Niederschlagswasser erstreckt, wenn die Möglichkeit der Einleitung in einen Mischwasser- oder Regenwasserkanal besteht. Nach § 6 Abs. 2 BGS/EWS entsteht der Grundstücksflächenbeitrag jedoch nicht, wenn Niederschlagswasser nicht eingeleitet werden darf. Ob Niederschlagswasser tatsächlich in die Entwässerungseinrichtung des Beklagten eingeleitet wird, ist daher unerheblich, maßgeblich ist allein die Möglichkeit hierzu. Daher kommt es auf die Argumentation des Klägers, dass er tatsächlich von dem genannten Grundstück kein Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einleite, nicht an.

Mit dem Argument, dass die „Bürgermeisterkanäle“, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Rn. 95) des Urteils inzwischen Teil der Entwässerungseinrichtung sind, nicht zur Einleitung des Niederschlagswassers von dem Grundstück Fl.Nr. 53/2 geeignet wären, da das Wasser dann zunächst 50 m bergauf gepumpt werden müsste, wird die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in Frage gestellt. Im Ergebnis bestehen aber dennoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, konkret an der Entstehung der Beitragspflicht. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 18. August 1998 (23 B 93.3934 – juris, insb. Rn. 29) entschieden, dass die Notwendigkeit einer Hebeanlage für die Einleitung von Abwasser in eine Entwässerungseinrichtung nur dann für die Frage der Erschließung des Grundstücks relevant ist, wenn die dafür notwendigen Kosten im Einzelfall unzumutbar wären. Dass diese Kosten hier unzumutbar wären, ist aber klägerseits nicht vorgetragen. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Anschlussmöglichkeit auch bei Notwendigkeit einer Hebeanlage grundsätzlich vorliegt.

Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren war nach § 52 Abs. 3 GKG in Höhe der mit den streitgegenständlichen Bescheiden für die Grundstücke Fl.Nr. 53/2, 53 und 56 festgesetzten Herstellungsbeiträgen festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen und zur Kostenerstattung für Maßnahmen für den Naturschutz.

2

Sie ist Eigentümerin eines in dem Neubaugebiet "W..." der beklagten Gemeinde an den Straßen "A..." und "F...straße" gelegenen Grundstücks. Die Erschließung des Neubaugebiets übertrug die Beklagte mit städtebaulichem Vertrag vom 21. Dezember 1999 der S. Service Gesellschaft R. mbH (SSG) als Erschließungsträger. Der Vertrag sah keine Kostenregelung zwischen Auftraggeber und Erschließungsträger vor. Am 5. November 2001 ersetzten die Beklagte und der Erschließungsträger den zwischenzeitlich mehrmals geänderten Vertrag durch einen weiteren städtebaulichen Vertrag über die Erschließung des Gebietes "W...", der in § 11 folgende Kostenregelung enthält:

"(1) Der Erschließungsträger stellt dem Auftraggeber die für das gesamte Erschließungsvorhaben entstandenen Kosten - aufgeführt in § 10 des Erschließungsvertrages - in Rechnung.

(2) Nach Prüfung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit werden dem Erschließungsträger die nach Abs. 1 in Rechnung gestellten Kosten innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung erstattet, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.

(3) Soweit der Erschließungsträger gemäß § 10 Abs. 2 des Erschließungsvertrages privatrechtliche Werkverträge mit den Grundstückseigentümern - Fremdanlieger - abgeschlossen hat, findet abweichend von Abs. 2 eine Kostenerstattung durch den Auftraggeber im Wege der Verrechnung statt. Mit der Zahlung an den Erschließungsträger gelten die Erschließungsbeiträge im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Fremdanliegern als abgelöst im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB.

(4) Hinsichtlich der verbleibenden Erstattungspflicht des Auftraggebers für die Fremdanliegergrundstücke ohne privatrechtliche Werkverträge wird festgelegt: Der Auftraggeber zahlt dem Erschließungsträger die auf Fremdanliegergrundstücke entfallenden Erschließungsbeiträge (incl. der auf 2,70 EUR/qm pauschalierten Kosten des Erschließungsträgers) einschließlich dem Gemeindeanteil, der anteiligen nicht beitragsfähigen Aufwendungen sowie der anteiligen Finanzierungskosten innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung."

3

Eine Ausschreibung nach vergaberechtlichen Vorschriften ist dem Vertragsschluss nicht vorausgegangen. In der Folgezeit stellte die SSG die Erschließungsanlagen her und rechnete sie gegenüber der Beklagten ab.

4

Mit Bescheiden vom 31. März 2008 setzte die Beklagte den von der Klägerin insgesamt zu zahlenden Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "A..." auf 4 697,07 € und für die erstmalige Herstellung der "F...straße" auf 5 376,04 € sowie mit gesondertem Bescheid den für die Durchführung von zugeordneten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu zahlenden Kostenerstattungsbetrag auf 121,28 € fest.

5

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Mainz hinsichtlich des Beitragsbescheids für die "F...straße" abgetrennt und im Einverständnis mit den Beteiligten das Verfahren insoweit zum Ruhen gebracht und im Übrigen die Klage durch Urteil vom 21. April 2010 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil vom 3. November 2010 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Beklagte und die SSG nicht gehindert gewesen, nachträglich einen unechten Erschließungsvertrag zu vereinbaren, obwohl sie mit dem Vertrag aus dem Jahr 1999 einen echten Erschließungsvertrag geschlossen hätten. Die Heranziehung der Klägerin scheitere auch nicht an einem Verstoß gegen das Vergaberecht. Ob überhaupt eine Pflicht zur Ausschreibung des Erschließungsvertrags vom 5. November 2001 nach landeshaushaltsrechtlichen Vorschriften bestanden habe, könne dahinstehen. Denn ein Vergabefehler wirke sich nur dann aus, wenn durch ihn die umgelegten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten. Das habe die Beklagte ausdrücklich bestritten und sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Auch die Klägerin habe hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen, so dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht veranlasst seien. Die Beklagte sei nicht auf die Geltendmachung der Fremdanliegerkosten beschränkt gewesen, weil sie sich vertraglich zur Übernahme sämtlicher Erschließungskosten verpflichtet habe, ohne dass es darauf ankomme, ob die Erstattung an die SSG durch tatsächliche Zahlungen oder im Verrechnungsweg erfolgt sei.

7

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Revision vor: Das angegriffene Urteil verstoße gegen revisibles Recht, weil es den Herstellungsaufwand selbst bei einem Verstoß gegen vergaberechtliche Ausschreibungspflichten für beitragsfähig halte, solange die Grenze der grob unangemessenen Höhe noch nicht erreicht sei. Herstellungskosten einer Erschließungsanlage, die aufgrund eines nicht ausgeschriebenen unechten Erschließungsvertrags entstanden seien, seien nicht gesetzeskonform angefallen und könnten somit von einer Gemeinde nicht als aufwandbegründende Belastung vom Erschließungsträger übernommen werden. Sei die Gemeinde gehindert, einen nicht gesetzeskonformen Erschließungsaufwand zu übernehmen, so sei sie auch gehindert, Fremdanlieger zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen.

8

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2010 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. April 2010 den Erschließungsbeitragsbescheid vom 31. März 2008 sowie den Bescheid über die Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 31. März 2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009, aufzuheben.

9

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

11

1. a) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagten ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand (§ 127 Abs. 1 BauGB) entstanden ist. Dieser ergibt sich aus der in § 11 des städtebaulichen Vertrages vom 5. November 2001 (nachfolgend: Erschließungsvertrag) zwischen der Beklagten und der SSG als Erschließungsträger getroffenen Kostenvereinbarung über die Heranziehung von Fremdanliegern, deren Wirksamkeit keinen Bedenken begegnet. Wesentlicher Regelungsgegenstand eines Erschließungsvertrags nach § 124 Abs. 1 BauGB ist die Herstellung der Erschließungsanlagen im Namen und auf Kosten des Erschließungsträgers. Dies hat zur Folge, dass bei der Gemeinde kein beitragsfähiger Aufwand i.S.v. § 127 Abs. 1 BauGB verbleibt, soweit sie die Durchführung der Erschließung übertragen hat (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2010 - BVerwG 9 C 8.09 - BVerwGE 138, 244 Rn. 31 m.w.N.). Der Erschließungsträger, der Eigentümer der Grundstücke im Erschließungsgebiet ist, refinanziert sich durch den Verkauf der erschlossenen Grundstücke, so dass im Ergebnis die Käufer die Erschließungskosten tragen. Ist der Erschließungsträger nicht Eigentümer aller Grundstücke im Erschließungsgebiet, muss er versuchen, die für die nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücke anfallenden Kosten durch privatrechtliche Verträge an die so genannten Fremdanlieger weiterzugeben. Steht - wie hier - keines der Grundstücke im Erschließungsgebiet im Eigentum des Erschließungsträgers (so genannter grundstücksloser Erschließungsträger), ist dieser zur Refinanzierung seiner Kosten durchgängig auf den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern angewiesen.

12

Gelingt es dem Erschließungsträger nicht, mit allen oder der überwiegenden Zahl der Fremdanlieger eine vertragliche Refinanzierungsregelung für die Herstellung der Erschließungsanlagen herbeizuführen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine dem Erschließungsvorteil Rechnung tragende Heranziehung der Fremdanlieger zu den Erschließungskosten durch eine den Erschließungsvertrag modifizierende Kostenabrede erreicht werden, mit der sich die Gemeinde dem Erschließungsträger gegenüber verpflichtet, die gesamten für die betreffende Erschließungsanlage entstehenden beitragsfähigen Aufwendungen nach entsprechendem Nachweis zu erstatten. Der Gemeinde entsteht bei einem durch eine Kostenabrede modifizierten Erschließungsvertrag bereits mit Vertragsabschluss ein erst mit der entsprechenden Bezifferung durch den Erschließungsträger aktualisierter beitragsfähiger Erschließungsaufwand, den sie nach Maßgabe der Verteilungsregelung ihrer Erschließungsbeitragssatzung auf alle durch die von dem Unternehmer hergestellte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) einschließlich der Grundstücke der Fremdanlieger zu verteilen hat (vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 <22 f.>).

13

b) Die in der Literatur (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 13 f.) gegen die Zulässigkeit dieser Modifikation des Erschließungsvertrags vorgebrachten Einwände überzeugen den Senat nicht. Eine eindeutige gesetzliche Konzeption, die bei Herstellung der Erschließungsanlagen durch einen Erschließungsträger eine Heranziehung des Fremdanliegers im Beitragsweg ausschließt, kann den §§ 123, 124 BauGB nicht entnommen werden.

14

Aus dem vom Senat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2010 (a.a.O. Rn. 48) erwähnten Umstand, dass die Gemeinde durch § 124 Abs. 1 BauGB vor die Wahl gestellt wird, ob sie die Erschließung in "Eigenregie" durchführt, oder ob sie die Erschließung auf einen Dritten überträgt, der sie in "Fremdregie" durchführt und sich privatrechtlich refinanziert, folgt kein Verbot, bei einer Erschließung in "Fremdregie" in den Erschließungsvertrag eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte Beteiligung des Fremdanliegers an den Erschließungskosten ermöglicht.

15

Das aus § 123 Abs. 1 BauGB folgende Verbot einer vertraglichen Refinanzierung bei Erschließung in "Eigenregie" der Gemeinde soll verhindern, dass die zugunsten der Grundstückseigentümer bestehende Schutzfunktion des Erschließungsbeitragsrechts, das die Heranziehung der Eigentümer auf den in § 127 Abs. 2 BauGB abschließend aufgezählten Erschließungsaufwand begrenzt und die Gemeinde verpflichtet, mindestens 10 v.H. dieser Erschließungskosten selbst zu tragen (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB), dadurch aufgehoben wird, dass sie die ihr entstandenen Kosten durch vertragliche Vereinbarungen auf die Anlieger überwälzt (vgl. Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 15.67 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 4 S. 2 f., vom 22. August 1975 - BVerwG 4 C 7.73 - BVerwGE 49, 125 <127 f.> und vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 45). Aus diesem Grund legt der Senat auch den Begriff des "Dritten" im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB eng aus (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 44). Für die Annahme eines gewissermaßen spiegelbildlichen Verbots der Refinanzierung durch Beitragserhebung bei Erschließung in "Fremdregie" geben diese Überlegungen nichts her. Der das Verbot der Refinanzierung der Gemeinde auf vertraglicher Grundlage rechtfertigende Gedanke, dass sich die Gemeinde nicht den öffentlich-rechtlichen Begrenzungen des Beitragsrechts entziehen darf, greift für diese Konstellation nicht, weil die Schutzfunktion des Erschließungsbeitragsrechts durch die Refinanzierung des Erschließungsträgers mittels Beitragserhebung der Gemeinde auf der Grundlage eines modifizierten Erschließungsvertrags nicht in Frage gestellt wird. Die Fremdanlieger, die nicht zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger bereit sind, können von der Gemeinde nur im Rahmen des Beitragsrechts und der sich daraus ergebenden Beschränkungen des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu den Kosten der Erschließungsanlage herangezogen werden; sie werden sich daher vielfach besser stellen, als diejenigen Fremdanlieger, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger die Erschließungsanlage refinanzieren.

16

Überträgt die Gemeinde die Erschließung einem Dritten, folgt auch aus § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB, der die Kostentragungspflicht des Erschließungsträgers regelt, kein Verbot einer die privatrechtliche Refinanzierung ergänzenden Beitragserhebung. Dass der Gesetzgeber als Partner eines Erschließungsvertrags einen privaten Erschließungsträger als "Investor" vor Augen hatte, der seine Entscheidung unabhängig von der Gemeinde trifft und sich dabei vor allem an kaufmännischen Überlegungen und den Möglichkeiten des "Marktes" und der Gewinnerzielung orientiert (BTDrucks 12/3944 S. 24 und S. 29 ; Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 40), lässt nicht den Schluss zu, nach der gesetzgeberischen Konzeption gehöre die ausschließlich privatrechtliche Refinanzierung des Erschließungsträgers zu den Wesensmerkmalen eines Erschließungsvertrags nach § 124 BauGB. Zur gesetzgeberischen Konzeption gehört nämlich ebenso, dass den Gemeinden durch die Einschaltung eines Dritten eine (umfassende) finanzielle Entlastung von den Kosten der Erschließung ermöglicht wird, um dadurch im Interesse der Bauwilligen die Bereitstellung von Bauland zu erleichtern und zu beschleunigen (BTDrucks a.a.O.). Dieser gesetzgeberischen Konzeption trägt der modifizierte Erschließungsvertrag Rechnung. Er erlaubt auch in den Fällen, in denen sich die Erschließung für den Investor nicht rechnen würde, weil er die ihm entstehenden Kosten nicht oder nicht ausreichend auf die Anlieger überwälzen kann, eine beschleunigte Erschließung und finanzielle Entlastung der Gemeinden bei vorteilsgerechter Beteiligung aller Anlieger unter Wahrung der Schutzfunktion des Beitragsrechts.

17

Ein Verbot der Beitragsfinanzierung im Anwendungsbereich des § 124 BauGB kann schließlich auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass die die Beitragshöhe bestimmenden Herstellungsentscheidungen von der Gemeinde und nicht von einem Dritten getroffen werden müssten und daher nur für die in "Eigenregie" durchgeführte Erschließung, bei der die Gemeinde "das Heft in der Hand habe", Beiträge erhoben werden könnten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. August 2009 - 15 A 2267/07 - juris Rn. 16; Driehaus a.a.O. Rn. 14). Abgesehen davon, dass die Gemeinde auch bei der Erschließung in Fremdregie regelmäßig die Ausführungsplanung zur Kenntnis erhält und genehmigen muss, und abgesehen davon, dass sie auch bei einer Erschließung in "Eigenregie" unter Einschaltung eines Generalunternehmers das Heft ein Stück weit aus der Hand gibt, greift dann, wenn die privatrechtliche Refinanzierung des Erschließungsträgers durch Beiträge "ergänzt" wird, die aus § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ableitbare Beschränkung des beitragsfähigen Aufwandes auf das kostenmäßig Erforderliche, die den Beitragspflichtigen vor grob unangemessenen Belastungen schützt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <253>). Auch insoweit stellt sich der dem Beitragsrecht unterliegende Fremdanlieger besser als der Fremdanlieger, der sich dem Erschließungsträger vertraglich zur Kostentragung verpflichtet hat.

18

2. a) Die Kostenklausel scheitert nicht an den an eine wirksame Ablösungsvereinbarung zu stellenden bundesrechtlichen Anforderungen. Die im Erschließungsvertrag gewählte Abwicklung des dem Erschließungsträger gegen die Gemeinde zustehenden Erstattungsanspruchs kann so erfolgen, dass die Gemeinde dem Erschließungsträger die auf die Grundstücke der Fremdanlieger entfallenden Beiträge nach deren Einziehung auszahlt, wobei die Erschließungsbeiträge der Fremdanlieger, die mit dem Erschließungsträger Verträge über den Kostenersatz abgeschlossen haben, als gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB abgelöst gelten und der Ablösungsbetrag auf den im Übrigen bestehenden Erstattungsanspruch angerechnet wird (vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 <23 f.>). Eine diesen Grundsätzen entsprechende Vereinbarung haben die Beklagte und der Erschließungsträger in § 11 Abs. 3 und 4 des Erschließungsvertrags getroffen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lagen mit § 11 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten auch ausreichende "Bestimmungen" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB über die Zulässigkeit einer Ablösungsvereinbarung und die Berechnung des Ablösungsbetrages vor (vgl. hierzu Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 <364 f., 368>). Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 10 Abs. 3 des Erschließungsvertrags dem Erschließungsträger gestattet ist, die Fremdanlieger, die sich ihm gegenüber vertraglich zur Kostenübernahme verpflichtet haben, über die beitragsfähigen Kosten hinaus zu belasten. Diese Vereinbarung bleibt ohne Auswirkungen auf die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes und die Berechnung des Ablösungbetrages.

19

b) Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht den Erschließungsvertrag für wirksam gehalten, obwohl zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger 1999 ein (echter) Erschließungsvertrag ohne Kostenvereinbarung geschlossen worden war. Ob der Ansicht des OVG Lüneburg (Beschluss vom 25. Juni 2008 - 9 ME 453/07 - NVwZ-RR 2009, 260) zu folgen ist, wonach die Modifizierung eines Erschließungsvertrags grundsätzlich schon in dem auf die Erschließung des Baugebiets ausgerichteten Vertrag erfolgen muss und nachträglich nur in Betracht kommt, wenn der entsprechende Wille der Vertragsparteien bereits im Erschließungsvertrag zum Ausdruck kommt, kann der Senat ebenso wie das Oberverwaltungsgericht dahinstehen lassen. Denn nach der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht, die - vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln - das Revisionsgericht bindet (vgl. Urteile vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <69> und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <162>), lässt sich § 12 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrags vom 21. Dezember 1999 ein Vorbehalt der späteren Modifizierung entnehmen. Davon abgesehen kann eine zeitliche Begrenzung des Rechts zur nachträglichen Modifizierung eines ursprünglich ohne Kostenabrede abgeschlossenen Vertrags nur in Betracht gezogen werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Vertragsmodifikation bereits begonnen wurde, was hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall war.

20

c) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Oberverwaltungsgericht als beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht nur die Kosten angesehen hat, die die Beklagte an den Erschließungsträger "kassenwirksam" auf dessen Anforderung hin gezahlt hat, sondern auch die von Fremdanliegern an den Erschließungsträger aufgrund geschlossener Werkverträge entrichteten und im Verhältnis der Beklagten zum Erschließungsträger verrechneten Beträge. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1996 (a.a.O. S. 23) zutreffend ausgeführt, dass ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe der Gesamtkosten für die Herstellung der Erschließungsanlage dann entsteht, wenn sich die Gemeinde nicht nur zur Erstattung der ausschließlich den Grundstücken der Fremdanlieger zuzuordnenden Erschließungskosten verpflichtet, sondern zur Erstattung des gesamten für die betreffende Erschließungsanlage entstehenden beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Dass eine solche umfassende Kostenerstattung zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger vereinbart wurde, und es sich bei der Verrechnung nur um eine Abwicklungsmodalität der Kostenerstattung handelt, hat das Oberverwaltungsgericht § 11 des Erschließungsvertrags entnommen. Rechtsfehler, die die Bindungswirkung dieser Vertragsauslegung entfallen lassen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

21

3. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften des revisiblen Rechts nicht in Betracht zu ziehen ist und ein etwaiger Verstoß gegen das Gemeindehaushaltsrecht nicht zur Nichtigkeit des Erschließungsvertrags mit der für die Entstehung beitragsfähigen Aufwandes maßgeblichen Kostenabrede führt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21. April 2010, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, beliefen sich die Gesamtkosten der Herstellung aller Erschließungsanlagen auf 2 626 033,40 EUR (UA S. 15 unter Hinweis auf Bl. 84 der Gerichtsakten) und lagen damit unterhalb des für Bauaufträge geltenden Schwellenwertes von 5 Mio. € (vgl. § 2 der im Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrags maßgeblichen Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001, BGBl I S. 110). Erst bei Erreichen dieses Schwellenwertes gelten die Vorgaben der die Vergabe-Richtlinie 93/37/EWG vom 14. Juni 1993 (ABl EG Nr. L 199 S. 54) umsetzenden Vorschriften der §§ 97 bis 129b GWB. Unterhalb der Schwellenwerte kommen in erster Linie bundes- oder landeshaushaltsrechtliche Vorschriften zur Anwendung (Glahs, in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl. 2012, Vergaberecht Einl. Rn. 8a f.; Harms/Schmidt-Wottrich, LKV 2011, 537 <542>). Für Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug wird zudem auch bei unterschwelligen Aufträgen die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften diskutiert (Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2012, § 124 Rn. 91; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 124 Rn. 13c; zur möglichen Ausschreibungspflicht von Bauleistungen durch den Erschließungsträger vgl. Burmeister, Praxishandbuch Städtebauliche Verträge, 2. Aufl. 2005, Rn. 219). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht nur die Auswirkungen des von ihm unterstellten Verstoßes gegen eine kraft der landesrechtlichen Gemeindehaushaltsverordnung bestehende Ausschreibungspflicht geprüft und die Nichtigkeit des Erschließungsvertrags wegen eines Verstoßes gegen revisibles Recht nicht in Betracht gezogen.

22

4. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Herstellungsaufwand einer Erschließungsanlage nur dann nicht (in voller Höhe) beitragsfähig sei, wenn die auf die Beitragspflichtigen umgelegten Kosten wegen des - unterstellten - vergaberechtswidrigen Verzichts auf eine Ausschreibung eine grob unangemessene Höhe erreichen würden. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist aber die Annahme im Berufungsurteil, ein Verstoß gegen diese äußerste Grenze könne ohne weitere Sachaufklärung schon deswegen verneint werden, weil es die Klägerin insoweit an substantiierten Darlegungen habe fehlen lassen.

23

a) Mängel des Vergabeverfahrens führen nicht gleichsam automatisch zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Das Beitragsrecht knüpft die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht an die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften. Davon abgesehen weist auch das Vergaberecht selbst keine beitragsrechtlichen Bezüge auf. Es trägt dem Schutz der öffentlichen Haushalte Rechnung und dient darüber hinaus der Wahrung des lauteren Wettbewerbs (vgl. Glahs a.a.O. Einl. Rn. 2 f.). Hiervon ausgehend entfaltet es auch Schutzwirkung zugunsten des Bieters als Teilnehmer am Wettbewerb. Eine darüber hinausgehende drittschützende Wirkung kommt dem Vergaberecht hingegen nicht zu. Der Beitragsschuldner ist nicht Marktteilnehmer, sondern nur mittelbar Betroffener. Er ist daher darauf beschränkt, einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften im Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheids mit der Rüge, durch den Verstoß seien unangemessene Mehrkosten entstanden, geltend zu machen. Einschlägige Rechtsnorm hierfür ist § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

24

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Der in § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommende allgemeine beitragsrechtliche Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bei Anlagen, die der Beitragspflicht unterliegen, trägt über ihren dem Gemeininteresse dienenden Zweck hinaus den Individualinteressen der beitragspflichtigen Eigentümer und Erbbauberechtigten der von einer Anlage erschlossenen Grundstücke Rechnung. Diesen Betroffenen kommt es in erster Linie zugute, wenn das Gesetz und insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB dafür Sorge tragen, dass sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand in den Grenzen des nach Lage der Dinge Angemessenen hält (Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>). Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Demgemäß wird für die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB lediglich eine äußerste Grenze markiert. Sie ist erst dann überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (Urteile vom 14. Dezember 1979 a.a.O., vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - NVwZ 1986, 925 <927> § 128 bbaug nr. 35> und vom 10. November 1989 - BVerwG 8 C 50.88 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 81 S. 46 f.; Beschlüsse vom 30. April 1997 - BVerwG 8 B 105.97 - juris Rn. 6 und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 9 B 23.01 - Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 49 S. 3).

25

b) Für ein Abrücken von dem Merkmal der "groben Unangemessenheit" für den Fall eines Verstoßes gegen das Vergaberecht sieht der Senat keinen Anlass. Die Forderung nach einer Senkung der Angemessenheitsschwelle in diesen Fällen mit der Begründung, anderenfalls bestehe die Gefahr, dass das Vergaberecht zu einer "leeren Hülse" werde (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. November 1999 - 9 L 1832/99 - juris Rn. 13), übersieht, dass die Vorschriften des Vergaberechts gerade nicht dem Individualinteresse des Beitragspflichtigen dienen und es daher nicht Aufgabe des Beitragsrechts sein kann, Verstöße gegen diese Vorschriften in besonderer Weise zu sanktionieren. Es trifft auch nicht zu, dass Verstöße gegen das Vergaberecht bei Beibehaltung des Maßstabes der "groben Unangemessenheit" beitragsrechtlich folgenlos bleiben würden. Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O. S. 253), die die Angemessenheit der Grunderwerbskosten betraf, hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass es auf die sachliche Vertretbarkeit der Mehrkosten ankomme und die Rechtfertigungsgründe für eine für die Gemeinde erkennbare Überschreitung der Verkehrswerte beim Grunderwerb umso gewichtiger sein müssten, je beträchtlicher die Mehrkosten seien. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht der Gemeinde einen weiten Entscheidungsspielraum zugestanden, der es auch rechtfertigen kann, die Verkehrswerte unter Umständen beträchtlich zu überschreiten. Diese im Hinblick auf den Grunderwerb entwickelten Grundsätze führen auch im Zusammenhang mit dem Vergaberecht und etwaigen Vergaberechtsverstößen zu sachgerechten Ergebnissen.

26

Nimmt die Gemeinde eine nach dem Vergaberecht vorgeschriebene Ausschreibung ordnungsgemäß vor und entscheidet sie sich für den billigsten Anbieter, indiziert das die Erforderlichkeit der Kosten. In einer solchen Fallgestaltung ist es Sache des Klägers, Anhaltspunkte vorzutragen, die dafür sprechen, dass die Kosten gleichwohl eine grob unangemessene Höhe erreichen. Entscheidet sich die Gemeinde nicht für das billigste Angebot, sondern für ein Angebot, das (augenfällig) höhere Herstellungskosten als andere Angebote vorsieht, müssen sachlich vertretbare Gründe vorliegen, die das Angebot gleichwohl als wirtschaftlich erscheinen lassen. Solche Gründe können neben dem Preis z.B. Qualität, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst, technische Hilfe und Ausführungsfristen sein (Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2007, § 97 GWB Rn. 219; Eiding, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Stand 1. Dezember 2012, § 129 Rn. 25). Bei der Entscheidung, welchem Gesichtspunkt die Gemeinde den Vorzug gibt, steht ihr ein (weiter) Entscheidungsspielraum zu, wobei auch insoweit die Rechtfertigungsgründe für die Wahl des teureren Angebots umso gewichtiger sein müssen, je größer der Abstand zum nächstgünstigen Angebot ist. Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Abgabenschuldner regelmäßig nicht in der Lage sein wird, die Unangemessenheit der Kosten darzulegen. Es ist daher Sache der Gemeinde, die in ihre Einfluss- und Verantwortungssphäre fallenden Gründe zu benennen, die sie veranlasst haben, sich für ein teureres Angebot zu entscheiden. Vermag sie solche nicht zu benennen oder erweisen sie sich - gegebenenfalls nach entsprechender Sachaufklärung durch das Gericht - als nicht tragfähig, ist der Zuschlag für das teurere Angebot schlechthin unvertretbar und sind die dadurch verursachten Mehrkosten grob unangemessen.

27

Hat die Gemeinde - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt - eine nach dem Vergaberecht vorzunehmende Ausschreibung nicht durchgeführt oder ist ein Vergabeverfahren mit Fehlern behaftet, fehlt es von vornherein an der von einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren ausgehenden Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten. Daraus folgt - wie oben ausgeführt - zwar noch nicht die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides oder eine Änderung des bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Kosten geltenden rechtlichen Maßstabes. Die fehlende Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften macht es aber erforderlich, dem Einwand, durch den Vergaberechtsverstoß seien augenfällige Mehrkosten entstanden, nachzugehen und ihn im gerichtlichen Verfahren zu klären.

28

Das Berufungsgericht hat eine Sachverhaltsklärung mit dem Hinweis darauf, dass die Beklagte Mehrkosten bestritten und die Klägerin eine grob unangemessene Höhe der Kosten nicht substantiiert dargelegt habe, als von Amts wegen nicht veranlasst angesehen. Dies steht mit den im Verwaltungsprozess geltenden Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung nicht in Einklang. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die den Beteiligten dabei auferlegte Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) entbindet das Gericht daher grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, und dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177>). Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht die kostenmäßige Angemessenheit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ohne weitere Sachaufklärung nicht bejahen dürfen.

29

Die Annahme einer Substantiierungspflicht der Klägerin durch das Berufungsgericht lässt unberücksichtigt, dass es wegen des - unterstellten - Verstoßes gegen eine Ausschreibungspflicht an der von einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren ausgehenden Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten fehlt und deswegen Anlass zur Klärung der Angemessenheit der Erschließungskosten bestand. Die Auffassung des Berufungsgerichts übersieht zudem, dass der Rechtsverstoß nicht in der Sphäre und dem Verantwortungsbereich der Klägerin als Beitragsschuldnerin, sondern der beklagten Gemeinde als Beitragsgläubigerin seinen Ursprung hatte. Der Beitragsschuldner wird - anders als die Gemeinde - regelmäßig nicht über die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten bzw. der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen und daher nicht in der Lage sein, sein Vorbringen, es seien durch den von der Gemeinde zu verantwortenden Fehler bei der Vergabe des Erschließungsauftrags sachlich nicht vertretbare Mehrkosten entstanden, durch weitere tatsächliche Angaben zu substantiieren. Ebenso wenig wird er Kenntnisse darüber haben, wie hoch die umgelegten durchschnittlichen Kosten bei vergleichbaren Erschließungsanlagen der Gemeinde oder in anderen Gemeinden sind. Über diese Informationen verfügt aber regelmäßig die Gemeinde, weshalb es in erster Linie ihre Sache ist, darzulegen, dass trotz des vergaberechtswidrigen Verfahrens die entstandenen Kosten sach- und marktgerecht sind. Ob darüber hinaus weitere Ermittlungen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Angemessenheit der Kosten, erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

30

Dass das Berufungsgericht auch den "vorgelegten Unterlagen" keine grob unangemessenen Mehrkosten entnehmen konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser pauschale Hinweis ist vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommenen Einschränkung der Amtsermittlungspflicht zu sehen und deswegen nicht aussagekräftig.

31

Die fehlerhafte Beurteilung der Mitwirkungspflicht erfasst nicht nur den Erschließungsbeitragsbescheid, sondern auch den auf §§ 135a bis 135c BauGB gestützten Bescheid über die Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auf den § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ebenfalls - in doppelter Analogie - Anwendung findet.

32

5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob eine Ausschreibungspflicht - wie sie das Berufungsgericht unterstellt hat - nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung tatsächlich bestand, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Zum einen hält der Senat es für sachgerecht, dass das Berufungsgericht die Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vornimmt, zum anderen ist nicht auszuschließen, dass in diesem Rahmen weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich wird. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.498,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegen besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde im Zulassungsantrag zwar eingangs erwähnt, allerdings fehlen weitergehende Ausführungen hierzu, so dass insoweit bereits die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Nach diesem Maßstab bestehen weder ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht die Entscheidung tragend angenommenen Rechtmäßigkeit der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (EWS, hierzu im Folgenden 1.), der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (BGS/EWS, hierzu im Folgenden 2.) oder des Entstehens der Beitragsschuld hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 53/2 (hierzu 3.).

1. Der Kläger macht gegen die EWS einerseits geltend, dass keine Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung (GO) bestünden, die eine Einbeziehung des Niederschlagswassers im Einzelfall in den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigten. Seine Argumentation geht dahin, dass eine unverhältnismäßige Belastung der nicht nach § 5 Abs. 6 EWS vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser befreiten Grundstückseigentümer vorliege mit der Folge, dass der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS) nicht durch Gründe des öffentlichen Wohls gedeckt sei. Diese Argumentation vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aber nicht zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 12 bis 21 seines Urteils ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb Gründe des öffentlichen Wohls für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich des Niederschlagswassers im konkreten Fall vorliegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Argumentation in der Begründung des Zulassungsantrags auch nicht angegriffen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, dass dessen Anordnung „nicht erforderlich“ sei im Interesse allseits tragbarer Belastungen. Damit wird aber anders als im Zulassungsantrag vorgetragen nicht die Frage der Erforderlichkeit im Sinne der Anwendung des mildesten, gleich effizienten Mittels angesprochen, sondern die Angemessenheit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der Zulassungsantrag entbehrt aber jeglicher Darlegung, inwiefern und warum die Belastungen für die vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser Betroffenen „nicht tragbar“ seien. Der für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne notwendige Vergleich des verfolgten Ziels mit den Auswirkungen auf die Betroffenen ist daher auf der Grundlage des Zulassungsantrags nicht möglich und vermag daher ernstliche Zweifel nicht zu begründen.

Soweit daneben geltend gemacht wird, dass entgegen der Regelung in § 5 EWS die Befreiung nach § 5 Abs. 6 EWS die Regel und nicht die Ausnahme sei, trifft dies wohl zu. Es erschließt sich aber nicht, inwiefern aus dieser Tatsache der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen soll. Soweit daneben geltend gemacht wird, dass im Gemeindegebiet nicht überall die Möglichkeit geschaffen worden sei, das Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten, ist diese Behauptung schon nicht substantiiert. Eine Überprüfung eines etwaigen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher schon gar nicht möglich. Auch die Argumentation, der Anschluss- und Benutzungszwang wäre deswegen rechtswidrig, da die Satzung keine Härtefallklausel für die Fälle vorsehe, in denen die Kosten eines Gutachtens nach § 5 Abs. 6 Satz 2 EWS nicht von den Grundstückseigentümern aufgebracht werden könnten, ist nicht hinreichend substantiiert: Denn es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung, wieso die ausweislich des Zulassungsantrags um die 1.500,- Euro (oder in dem Fall, in dem Deckschichten durchbohrt werden müssten, auch darüber) liegenden Kosten unverhältnismäßig sein sollen.

2. Soweit der Zulassungsantrag sich gegen die BGS/EWS wendet, sind schon die Anforderungen an die Darlegung einer Kalkulationsrüge nicht erfüllt, jedenfalls liegen keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Satzung auf der Grundlage des Zulassungsantrags vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür die erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1/01 – BVerfGE 116, 188; BayVGH, B.v. 2.8.2006 – 23 ZB 06.643 – juris). Dass es für den Kläger nicht ganz einfach ist, die von der Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2005 – 23 ZB 05.1236 – juris). Diesen Anforderungen einer substantiierten Darlegung genügen die Ausführungen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Jedenfalls ist auf ihrer Grundlage ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar.

Soweit geltend gemacht wird, dass in die Ermittlung der Beitragshöhe die Regenrückhaltebecken Eingang gefunden hätten, hat das Verwaltungsgericht in Randnr. 80 seines Urteils bereits ausführlich dargelegt, dass die im Zulassungsantrag vorgebrachte Behauptung, dass diese nur dem Hochwasserschutz dienten, nicht zutrifft.

Auch soweit der Kläger vorbringt, dass das ausführende Unternehmen zu teuer sei und dass bei seiner Beauftragung kein transparentes Verfahren durchgeführt worden sei, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte, pauschale Behauptungen, die nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit zu begründen.

Soweit bemängelt wird, dass der Beklagte sich weigere, die von der beauftragten Firma unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorzulegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern dies von Bedeutung für die Höhe der umzulegenden Kosten sein könnte.

Gleiches gilt hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Soweit gerügt wird, dass eine Rechnungsprüfung nicht erfolgt sei, ist auch diese Argumentation unsubstantiiert und ins Blaue hinein erhoben, insbesondere angesichts der erfolgten Rechnungsprüfung durch den Kommunalen Prüfungsverband.

Die Behauptung, die vom Beklagten bezahlten Ingenieurkosten seien ungewöhnlich hoch und beliefen sich auf 100% der Baukosten, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Daneben wird sie auch durch den Vortrag der Beklagten im Zulassungsverfahren, der sich genau auf die einzelnen Positionen des Kostenspiegels bezieht, widerlegt.

Auch der Angriff, die Höhe des Prognosewerts für Schmutzwasser in der Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, ist unsubstantiiert, da er sich auf den diesbezüglichen Hinweis beschränkt. Die bloße Behauptung, ein angesetzter Wert sei „nicht nachvollziehbar“, reicht nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht für die Darlegungsanforderungen aus, stattdessen ist substantiiert darzulegen, warum der vorgenommene Ansatz falsch wäre.

Schließlich hat sich das Verwaltungsgericht auch mit dem erhobenen Vorwurf, der Anteil der Molkerei an der Kapazität der Kläranlage des Abwasserverbandes habe in der Kalkulation gekürzt werden müssen, bereits in den Randnrn. 89 ff. des Urteils auseinandergesetzt. Die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich damit nicht auseinander und wiederholt pauschal und unsubstantiiert die Behauptung, dieser Anteil sei herauszurechnen.

3. Der Kläger wendet daneben gegen die Rechtmäßigkeit der BGS/EWS ein, dass das Grundstück Fl.Nr. 53/2 entgegen der Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil tatsächlich nicht erschlossen sei. Damit wird in der Sache keine Argumentation gegen die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung, sondern gegen das Entstehen der Beitragsschuld bezüglich des Niederschlagswasserbeitrags geltend gemacht. Nach § 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS besteht bei angeschlossenen Grundstücken eine Pflicht und ein Recht zur Einleitung, die sich nach § 14 Abs. 1 EWS auch auf Niederschlagswasser erstreckt, wenn die Möglichkeit der Einleitung in einen Mischwasser- oder Regenwasserkanal besteht. Nach § 6 Abs. 2 BGS/EWS entsteht der Grundstücksflächenbeitrag jedoch nicht, wenn Niederschlagswasser nicht eingeleitet werden darf. Ob Niederschlagswasser tatsächlich in die Entwässerungseinrichtung des Beklagten eingeleitet wird, ist daher unerheblich, maßgeblich ist allein die Möglichkeit hierzu. Daher kommt es auf die Argumentation des Klägers, dass er tatsächlich von dem genannten Grundstück kein Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einleite, nicht an.

Mit dem Argument, dass die „Bürgermeisterkanäle“, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Rn. 95) des Urteils inzwischen Teil der Entwässerungseinrichtung sind, nicht zur Einleitung des Niederschlagswassers von dem Grundstück Fl.Nr. 53/2 geeignet wären, da das Wasser dann zunächst 50 m bergauf gepumpt werden müsste, wird die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in Frage gestellt. Im Ergebnis bestehen aber dennoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, konkret an der Entstehung der Beitragspflicht. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 18. August 1998 (23 B 93.3934 – juris, insb. Rn. 29) entschieden, dass die Notwendigkeit einer Hebeanlage für die Einleitung von Abwasser in eine Entwässerungseinrichtung nur dann für die Frage der Erschließung des Grundstücks relevant ist, wenn die dafür notwendigen Kosten im Einzelfall unzumutbar wären. Dass diese Kosten hier unzumutbar wären, ist aber klägerseits nicht vorgetragen. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Anschlussmöglichkeit auch bei Notwendigkeit einer Hebeanlage grundsätzlich vorliegt.

Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren war nach § 52 Abs. 3 GKG in Höhe der mit den streitgegenständlichen Bescheiden für die Grundstücke Fl.Nr. 53/2, 53 und 56 festgesetzten Herstellungsbeiträgen festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen und zur Kostenerstattung für Maßnahmen für den Naturschutz.

2

Sie ist Eigentümerin eines in dem Neubaugebiet "W..." der beklagten Gemeinde an den Straßen "A..." und "F...straße" gelegenen Grundstücks. Die Erschließung des Neubaugebiets übertrug die Beklagte mit städtebaulichem Vertrag vom 21. Dezember 1999 der S. Service Gesellschaft R. mbH (SSG) als Erschließungsträger. Der Vertrag sah keine Kostenregelung zwischen Auftraggeber und Erschließungsträger vor. Am 5. November 2001 ersetzten die Beklagte und der Erschließungsträger den zwischenzeitlich mehrmals geänderten Vertrag durch einen weiteren städtebaulichen Vertrag über die Erschließung des Gebietes "W...", der in § 11 folgende Kostenregelung enthält:

"(1) Der Erschließungsträger stellt dem Auftraggeber die für das gesamte Erschließungsvorhaben entstandenen Kosten - aufgeführt in § 10 des Erschließungsvertrages - in Rechnung.

(2) Nach Prüfung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit werden dem Erschließungsträger die nach Abs. 1 in Rechnung gestellten Kosten innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung erstattet, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.

(3) Soweit der Erschließungsträger gemäß § 10 Abs. 2 des Erschließungsvertrages privatrechtliche Werkverträge mit den Grundstückseigentümern - Fremdanlieger - abgeschlossen hat, findet abweichend von Abs. 2 eine Kostenerstattung durch den Auftraggeber im Wege der Verrechnung statt. Mit der Zahlung an den Erschließungsträger gelten die Erschließungsbeiträge im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Fremdanliegern als abgelöst im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB.

(4) Hinsichtlich der verbleibenden Erstattungspflicht des Auftraggebers für die Fremdanliegergrundstücke ohne privatrechtliche Werkverträge wird festgelegt: Der Auftraggeber zahlt dem Erschließungsträger die auf Fremdanliegergrundstücke entfallenden Erschließungsbeiträge (incl. der auf 2,70 EUR/qm pauschalierten Kosten des Erschließungsträgers) einschließlich dem Gemeindeanteil, der anteiligen nicht beitragsfähigen Aufwendungen sowie der anteiligen Finanzierungskosten innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung."

3

Eine Ausschreibung nach vergaberechtlichen Vorschriften ist dem Vertragsschluss nicht vorausgegangen. In der Folgezeit stellte die SSG die Erschließungsanlagen her und rechnete sie gegenüber der Beklagten ab.

4

Mit Bescheiden vom 31. März 2008 setzte die Beklagte den von der Klägerin insgesamt zu zahlenden Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "A..." auf 4 697,07 € und für die erstmalige Herstellung der "F...straße" auf 5 376,04 € sowie mit gesondertem Bescheid den für die Durchführung von zugeordneten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu zahlenden Kostenerstattungsbetrag auf 121,28 € fest.

5

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Mainz hinsichtlich des Beitragsbescheids für die "F...straße" abgetrennt und im Einverständnis mit den Beteiligten das Verfahren insoweit zum Ruhen gebracht und im Übrigen die Klage durch Urteil vom 21. April 2010 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil vom 3. November 2010 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Beklagte und die SSG nicht gehindert gewesen, nachträglich einen unechten Erschließungsvertrag zu vereinbaren, obwohl sie mit dem Vertrag aus dem Jahr 1999 einen echten Erschließungsvertrag geschlossen hätten. Die Heranziehung der Klägerin scheitere auch nicht an einem Verstoß gegen das Vergaberecht. Ob überhaupt eine Pflicht zur Ausschreibung des Erschließungsvertrags vom 5. November 2001 nach landeshaushaltsrechtlichen Vorschriften bestanden habe, könne dahinstehen. Denn ein Vergabefehler wirke sich nur dann aus, wenn durch ihn die umgelegten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten. Das habe die Beklagte ausdrücklich bestritten und sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Auch die Klägerin habe hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen, so dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht veranlasst seien. Die Beklagte sei nicht auf die Geltendmachung der Fremdanliegerkosten beschränkt gewesen, weil sie sich vertraglich zur Übernahme sämtlicher Erschließungskosten verpflichtet habe, ohne dass es darauf ankomme, ob die Erstattung an die SSG durch tatsächliche Zahlungen oder im Verrechnungsweg erfolgt sei.

7

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Revision vor: Das angegriffene Urteil verstoße gegen revisibles Recht, weil es den Herstellungsaufwand selbst bei einem Verstoß gegen vergaberechtliche Ausschreibungspflichten für beitragsfähig halte, solange die Grenze der grob unangemessenen Höhe noch nicht erreicht sei. Herstellungskosten einer Erschließungsanlage, die aufgrund eines nicht ausgeschriebenen unechten Erschließungsvertrags entstanden seien, seien nicht gesetzeskonform angefallen und könnten somit von einer Gemeinde nicht als aufwandbegründende Belastung vom Erschließungsträger übernommen werden. Sei die Gemeinde gehindert, einen nicht gesetzeskonformen Erschließungsaufwand zu übernehmen, so sei sie auch gehindert, Fremdanlieger zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen.

8

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2010 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. April 2010 den Erschließungsbeitragsbescheid vom 31. März 2008 sowie den Bescheid über die Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 31. März 2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009, aufzuheben.

9

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

11

1. a) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagten ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand (§ 127 Abs. 1 BauGB) entstanden ist. Dieser ergibt sich aus der in § 11 des städtebaulichen Vertrages vom 5. November 2001 (nachfolgend: Erschließungsvertrag) zwischen der Beklagten und der SSG als Erschließungsträger getroffenen Kostenvereinbarung über die Heranziehung von Fremdanliegern, deren Wirksamkeit keinen Bedenken begegnet. Wesentlicher Regelungsgegenstand eines Erschließungsvertrags nach § 124 Abs. 1 BauGB ist die Herstellung der Erschließungsanlagen im Namen und auf Kosten des Erschließungsträgers. Dies hat zur Folge, dass bei der Gemeinde kein beitragsfähiger Aufwand i.S.v. § 127 Abs. 1 BauGB verbleibt, soweit sie die Durchführung der Erschließung übertragen hat (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2010 - BVerwG 9 C 8.09 - BVerwGE 138, 244 Rn. 31 m.w.N.). Der Erschließungsträger, der Eigentümer der Grundstücke im Erschließungsgebiet ist, refinanziert sich durch den Verkauf der erschlossenen Grundstücke, so dass im Ergebnis die Käufer die Erschließungskosten tragen. Ist der Erschließungsträger nicht Eigentümer aller Grundstücke im Erschließungsgebiet, muss er versuchen, die für die nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücke anfallenden Kosten durch privatrechtliche Verträge an die so genannten Fremdanlieger weiterzugeben. Steht - wie hier - keines der Grundstücke im Erschließungsgebiet im Eigentum des Erschließungsträgers (so genannter grundstücksloser Erschließungsträger), ist dieser zur Refinanzierung seiner Kosten durchgängig auf den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern angewiesen.

12

Gelingt es dem Erschließungsträger nicht, mit allen oder der überwiegenden Zahl der Fremdanlieger eine vertragliche Refinanzierungsregelung für die Herstellung der Erschließungsanlagen herbeizuführen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine dem Erschließungsvorteil Rechnung tragende Heranziehung der Fremdanlieger zu den Erschließungskosten durch eine den Erschließungsvertrag modifizierende Kostenabrede erreicht werden, mit der sich die Gemeinde dem Erschließungsträger gegenüber verpflichtet, die gesamten für die betreffende Erschließungsanlage entstehenden beitragsfähigen Aufwendungen nach entsprechendem Nachweis zu erstatten. Der Gemeinde entsteht bei einem durch eine Kostenabrede modifizierten Erschließungsvertrag bereits mit Vertragsabschluss ein erst mit der entsprechenden Bezifferung durch den Erschließungsträger aktualisierter beitragsfähiger Erschließungsaufwand, den sie nach Maßgabe der Verteilungsregelung ihrer Erschließungsbeitragssatzung auf alle durch die von dem Unternehmer hergestellte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) einschließlich der Grundstücke der Fremdanlieger zu verteilen hat (vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 <22 f.>).

13

b) Die in der Literatur (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 13 f.) gegen die Zulässigkeit dieser Modifikation des Erschließungsvertrags vorgebrachten Einwände überzeugen den Senat nicht. Eine eindeutige gesetzliche Konzeption, die bei Herstellung der Erschließungsanlagen durch einen Erschließungsträger eine Heranziehung des Fremdanliegers im Beitragsweg ausschließt, kann den §§ 123, 124 BauGB nicht entnommen werden.

14

Aus dem vom Senat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2010 (a.a.O. Rn. 48) erwähnten Umstand, dass die Gemeinde durch § 124 Abs. 1 BauGB vor die Wahl gestellt wird, ob sie die Erschließung in "Eigenregie" durchführt, oder ob sie die Erschließung auf einen Dritten überträgt, der sie in "Fremdregie" durchführt und sich privatrechtlich refinanziert, folgt kein Verbot, bei einer Erschließung in "Fremdregie" in den Erschließungsvertrag eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte Beteiligung des Fremdanliegers an den Erschließungskosten ermöglicht.

15

Das aus § 123 Abs. 1 BauGB folgende Verbot einer vertraglichen Refinanzierung bei Erschließung in "Eigenregie" der Gemeinde soll verhindern, dass die zugunsten der Grundstückseigentümer bestehende Schutzfunktion des Erschließungsbeitragsrechts, das die Heranziehung der Eigentümer auf den in § 127 Abs. 2 BauGB abschließend aufgezählten Erschließungsaufwand begrenzt und die Gemeinde verpflichtet, mindestens 10 v.H. dieser Erschließungskosten selbst zu tragen (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB), dadurch aufgehoben wird, dass sie die ihr entstandenen Kosten durch vertragliche Vereinbarungen auf die Anlieger überwälzt (vgl. Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 15.67 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 4 S. 2 f., vom 22. August 1975 - BVerwG 4 C 7.73 - BVerwGE 49, 125 <127 f.> und vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 45). Aus diesem Grund legt der Senat auch den Begriff des "Dritten" im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB eng aus (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 44). Für die Annahme eines gewissermaßen spiegelbildlichen Verbots der Refinanzierung durch Beitragserhebung bei Erschließung in "Fremdregie" geben diese Überlegungen nichts her. Der das Verbot der Refinanzierung der Gemeinde auf vertraglicher Grundlage rechtfertigende Gedanke, dass sich die Gemeinde nicht den öffentlich-rechtlichen Begrenzungen des Beitragsrechts entziehen darf, greift für diese Konstellation nicht, weil die Schutzfunktion des Erschließungsbeitragsrechts durch die Refinanzierung des Erschließungsträgers mittels Beitragserhebung der Gemeinde auf der Grundlage eines modifizierten Erschließungsvertrags nicht in Frage gestellt wird. Die Fremdanlieger, die nicht zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger bereit sind, können von der Gemeinde nur im Rahmen des Beitragsrechts und der sich daraus ergebenden Beschränkungen des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu den Kosten der Erschließungsanlage herangezogen werden; sie werden sich daher vielfach besser stellen, als diejenigen Fremdanlieger, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger die Erschließungsanlage refinanzieren.

16

Überträgt die Gemeinde die Erschließung einem Dritten, folgt auch aus § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB, der die Kostentragungspflicht des Erschließungsträgers regelt, kein Verbot einer die privatrechtliche Refinanzierung ergänzenden Beitragserhebung. Dass der Gesetzgeber als Partner eines Erschließungsvertrags einen privaten Erschließungsträger als "Investor" vor Augen hatte, der seine Entscheidung unabhängig von der Gemeinde trifft und sich dabei vor allem an kaufmännischen Überlegungen und den Möglichkeiten des "Marktes" und der Gewinnerzielung orientiert (BTDrucks 12/3944 S. 24 und S. 29 ; Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 40), lässt nicht den Schluss zu, nach der gesetzgeberischen Konzeption gehöre die ausschließlich privatrechtliche Refinanzierung des Erschließungsträgers zu den Wesensmerkmalen eines Erschließungsvertrags nach § 124 BauGB. Zur gesetzgeberischen Konzeption gehört nämlich ebenso, dass den Gemeinden durch die Einschaltung eines Dritten eine (umfassende) finanzielle Entlastung von den Kosten der Erschließung ermöglicht wird, um dadurch im Interesse der Bauwilligen die Bereitstellung von Bauland zu erleichtern und zu beschleunigen (BTDrucks a.a.O.). Dieser gesetzgeberischen Konzeption trägt der modifizierte Erschließungsvertrag Rechnung. Er erlaubt auch in den Fällen, in denen sich die Erschließung für den Investor nicht rechnen würde, weil er die ihm entstehenden Kosten nicht oder nicht ausreichend auf die Anlieger überwälzen kann, eine beschleunigte Erschließung und finanzielle Entlastung der Gemeinden bei vorteilsgerechter Beteiligung aller Anlieger unter Wahrung der Schutzfunktion des Beitragsrechts.

17

Ein Verbot der Beitragsfinanzierung im Anwendungsbereich des § 124 BauGB kann schließlich auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass die die Beitragshöhe bestimmenden Herstellungsentscheidungen von der Gemeinde und nicht von einem Dritten getroffen werden müssten und daher nur für die in "Eigenregie" durchgeführte Erschließung, bei der die Gemeinde "das Heft in der Hand habe", Beiträge erhoben werden könnten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. August 2009 - 15 A 2267/07 - juris Rn. 16; Driehaus a.a.O. Rn. 14). Abgesehen davon, dass die Gemeinde auch bei der Erschließung in Fremdregie regelmäßig die Ausführungsplanung zur Kenntnis erhält und genehmigen muss, und abgesehen davon, dass sie auch bei einer Erschließung in "Eigenregie" unter Einschaltung eines Generalunternehmers das Heft ein Stück weit aus der Hand gibt, greift dann, wenn die privatrechtliche Refinanzierung des Erschließungsträgers durch Beiträge "ergänzt" wird, die aus § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ableitbare Beschränkung des beitragsfähigen Aufwandes auf das kostenmäßig Erforderliche, die den Beitragspflichtigen vor grob unangemessenen Belastungen schützt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <253>). Auch insoweit stellt sich der dem Beitragsrecht unterliegende Fremdanlieger besser als der Fremdanlieger, der sich dem Erschließungsträger vertraglich zur Kostentragung verpflichtet hat.

18

2. a) Die Kostenklausel scheitert nicht an den an eine wirksame Ablösungsvereinbarung zu stellenden bundesrechtlichen Anforderungen. Die im Erschließungsvertrag gewählte Abwicklung des dem Erschließungsträger gegen die Gemeinde zustehenden Erstattungsanspruchs kann so erfolgen, dass die Gemeinde dem Erschließungsträger die auf die Grundstücke der Fremdanlieger entfallenden Beiträge nach deren Einziehung auszahlt, wobei die Erschließungsbeiträge der Fremdanlieger, die mit dem Erschließungsträger Verträge über den Kostenersatz abgeschlossen haben, als gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB abgelöst gelten und der Ablösungsbetrag auf den im Übrigen bestehenden Erstattungsanspruch angerechnet wird (vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 <23 f.>). Eine diesen Grundsätzen entsprechende Vereinbarung haben die Beklagte und der Erschließungsträger in § 11 Abs. 3 und 4 des Erschließungsvertrags getroffen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lagen mit § 11 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten auch ausreichende "Bestimmungen" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB über die Zulässigkeit einer Ablösungsvereinbarung und die Berechnung des Ablösungsbetrages vor (vgl. hierzu Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 <364 f., 368>). Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 10 Abs. 3 des Erschließungsvertrags dem Erschließungsträger gestattet ist, die Fremdanlieger, die sich ihm gegenüber vertraglich zur Kostenübernahme verpflichtet haben, über die beitragsfähigen Kosten hinaus zu belasten. Diese Vereinbarung bleibt ohne Auswirkungen auf die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes und die Berechnung des Ablösungbetrages.

19

b) Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht den Erschließungsvertrag für wirksam gehalten, obwohl zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger 1999 ein (echter) Erschließungsvertrag ohne Kostenvereinbarung geschlossen worden war. Ob der Ansicht des OVG Lüneburg (Beschluss vom 25. Juni 2008 - 9 ME 453/07 - NVwZ-RR 2009, 260) zu folgen ist, wonach die Modifizierung eines Erschließungsvertrags grundsätzlich schon in dem auf die Erschließung des Baugebiets ausgerichteten Vertrag erfolgen muss und nachträglich nur in Betracht kommt, wenn der entsprechende Wille der Vertragsparteien bereits im Erschließungsvertrag zum Ausdruck kommt, kann der Senat ebenso wie das Oberverwaltungsgericht dahinstehen lassen. Denn nach der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht, die - vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln - das Revisionsgericht bindet (vgl. Urteile vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <69> und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <162>), lässt sich § 12 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrags vom 21. Dezember 1999 ein Vorbehalt der späteren Modifizierung entnehmen. Davon abgesehen kann eine zeitliche Begrenzung des Rechts zur nachträglichen Modifizierung eines ursprünglich ohne Kostenabrede abgeschlossenen Vertrags nur in Betracht gezogen werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Vertragsmodifikation bereits begonnen wurde, was hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall war.

20

c) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Oberverwaltungsgericht als beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht nur die Kosten angesehen hat, die die Beklagte an den Erschließungsträger "kassenwirksam" auf dessen Anforderung hin gezahlt hat, sondern auch die von Fremdanliegern an den Erschließungsträger aufgrund geschlossener Werkverträge entrichteten und im Verhältnis der Beklagten zum Erschließungsträger verrechneten Beträge. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1996 (a.a.O. S. 23) zutreffend ausgeführt, dass ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe der Gesamtkosten für die Herstellung der Erschließungsanlage dann entsteht, wenn sich die Gemeinde nicht nur zur Erstattung der ausschließlich den Grundstücken der Fremdanlieger zuzuordnenden Erschließungskosten verpflichtet, sondern zur Erstattung des gesamten für die betreffende Erschließungsanlage entstehenden beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Dass eine solche umfassende Kostenerstattung zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger vereinbart wurde, und es sich bei der Verrechnung nur um eine Abwicklungsmodalität der Kostenerstattung handelt, hat das Oberverwaltungsgericht § 11 des Erschließungsvertrags entnommen. Rechtsfehler, die die Bindungswirkung dieser Vertragsauslegung entfallen lassen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

21

3. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften des revisiblen Rechts nicht in Betracht zu ziehen ist und ein etwaiger Verstoß gegen das Gemeindehaushaltsrecht nicht zur Nichtigkeit des Erschließungsvertrags mit der für die Entstehung beitragsfähigen Aufwandes maßgeblichen Kostenabrede führt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21. April 2010, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, beliefen sich die Gesamtkosten der Herstellung aller Erschließungsanlagen auf 2 626 033,40 EUR (UA S. 15 unter Hinweis auf Bl. 84 der Gerichtsakten) und lagen damit unterhalb des für Bauaufträge geltenden Schwellenwertes von 5 Mio. € (vgl. § 2 der im Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrags maßgeblichen Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001, BGBl I S. 110). Erst bei Erreichen dieses Schwellenwertes gelten die Vorgaben der die Vergabe-Richtlinie 93/37/EWG vom 14. Juni 1993 (ABl EG Nr. L 199 S. 54) umsetzenden Vorschriften der §§ 97 bis 129b GWB. Unterhalb der Schwellenwerte kommen in erster Linie bundes- oder landeshaushaltsrechtliche Vorschriften zur Anwendung (Glahs, in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl. 2012, Vergaberecht Einl. Rn. 8a f.; Harms/Schmidt-Wottrich, LKV 2011, 537 <542>). Für Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug wird zudem auch bei unterschwelligen Aufträgen die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften diskutiert (Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2012, § 124 Rn. 91; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 124 Rn. 13c; zur möglichen Ausschreibungspflicht von Bauleistungen durch den Erschließungsträger vgl. Burmeister, Praxishandbuch Städtebauliche Verträge, 2. Aufl. 2005, Rn. 219). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht nur die Auswirkungen des von ihm unterstellten Verstoßes gegen eine kraft der landesrechtlichen Gemeindehaushaltsverordnung bestehende Ausschreibungspflicht geprüft und die Nichtigkeit des Erschließungsvertrags wegen eines Verstoßes gegen revisibles Recht nicht in Betracht gezogen.

22

4. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Herstellungsaufwand einer Erschließungsanlage nur dann nicht (in voller Höhe) beitragsfähig sei, wenn die auf die Beitragspflichtigen umgelegten Kosten wegen des - unterstellten - vergaberechtswidrigen Verzichts auf eine Ausschreibung eine grob unangemessene Höhe erreichen würden. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist aber die Annahme im Berufungsurteil, ein Verstoß gegen diese äußerste Grenze könne ohne weitere Sachaufklärung schon deswegen verneint werden, weil es die Klägerin insoweit an substantiierten Darlegungen habe fehlen lassen.

23

a) Mängel des Vergabeverfahrens führen nicht gleichsam automatisch zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Das Beitragsrecht knüpft die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht an die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften. Davon abgesehen weist auch das Vergaberecht selbst keine beitragsrechtlichen Bezüge auf. Es trägt dem Schutz der öffentlichen Haushalte Rechnung und dient darüber hinaus der Wahrung des lauteren Wettbewerbs (vgl. Glahs a.a.O. Einl. Rn. 2 f.). Hiervon ausgehend entfaltet es auch Schutzwirkung zugunsten des Bieters als Teilnehmer am Wettbewerb. Eine darüber hinausgehende drittschützende Wirkung kommt dem Vergaberecht hingegen nicht zu. Der Beitragsschuldner ist nicht Marktteilnehmer, sondern nur mittelbar Betroffener. Er ist daher darauf beschränkt, einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften im Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheids mit der Rüge, durch den Verstoß seien unangemessene Mehrkosten entstanden, geltend zu machen. Einschlägige Rechtsnorm hierfür ist § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

24

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Der in § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommende allgemeine beitragsrechtliche Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bei Anlagen, die der Beitragspflicht unterliegen, trägt über ihren dem Gemeininteresse dienenden Zweck hinaus den Individualinteressen der beitragspflichtigen Eigentümer und Erbbauberechtigten der von einer Anlage erschlossenen Grundstücke Rechnung. Diesen Betroffenen kommt es in erster Linie zugute, wenn das Gesetz und insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB dafür Sorge tragen, dass sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand in den Grenzen des nach Lage der Dinge Angemessenen hält (Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>). Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Demgemäß wird für die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB lediglich eine äußerste Grenze markiert. Sie ist erst dann überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (Urteile vom 14. Dezember 1979 a.a.O., vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - NVwZ 1986, 925 <927> § 128 bbaug nr. 35> und vom 10. November 1989 - BVerwG 8 C 50.88 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 81 S. 46 f.; Beschlüsse vom 30. April 1997 - BVerwG 8 B 105.97 - juris Rn. 6 und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 9 B 23.01 - Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 49 S. 3).

25

b) Für ein Abrücken von dem Merkmal der "groben Unangemessenheit" für den Fall eines Verstoßes gegen das Vergaberecht sieht der Senat keinen Anlass. Die Forderung nach einer Senkung der Angemessenheitsschwelle in diesen Fällen mit der Begründung, anderenfalls bestehe die Gefahr, dass das Vergaberecht zu einer "leeren Hülse" werde (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. November 1999 - 9 L 1832/99 - juris Rn. 13), übersieht, dass die Vorschriften des Vergaberechts gerade nicht dem Individualinteresse des Beitragspflichtigen dienen und es daher nicht Aufgabe des Beitragsrechts sein kann, Verstöße gegen diese Vorschriften in besonderer Weise zu sanktionieren. Es trifft auch nicht zu, dass Verstöße gegen das Vergaberecht bei Beibehaltung des Maßstabes der "groben Unangemessenheit" beitragsrechtlich folgenlos bleiben würden. Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O. S. 253), die die Angemessenheit der Grunderwerbskosten betraf, hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass es auf die sachliche Vertretbarkeit der Mehrkosten ankomme und die Rechtfertigungsgründe für eine für die Gemeinde erkennbare Überschreitung der Verkehrswerte beim Grunderwerb umso gewichtiger sein müssten, je beträchtlicher die Mehrkosten seien. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht der Gemeinde einen weiten Entscheidungsspielraum zugestanden, der es auch rechtfertigen kann, die Verkehrswerte unter Umständen beträchtlich zu überschreiten. Diese im Hinblick auf den Grunderwerb entwickelten Grundsätze führen auch im Zusammenhang mit dem Vergaberecht und etwaigen Vergaberechtsverstößen zu sachgerechten Ergebnissen.

26

Nimmt die Gemeinde eine nach dem Vergaberecht vorgeschriebene Ausschreibung ordnungsgemäß vor und entscheidet sie sich für den billigsten Anbieter, indiziert das die Erforderlichkeit der Kosten. In einer solchen Fallgestaltung ist es Sache des Klägers, Anhaltspunkte vorzutragen, die dafür sprechen, dass die Kosten gleichwohl eine grob unangemessene Höhe erreichen. Entscheidet sich die Gemeinde nicht für das billigste Angebot, sondern für ein Angebot, das (augenfällig) höhere Herstellungskosten als andere Angebote vorsieht, müssen sachlich vertretbare Gründe vorliegen, die das Angebot gleichwohl als wirtschaftlich erscheinen lassen. Solche Gründe können neben dem Preis z.B. Qualität, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst, technische Hilfe und Ausführungsfristen sein (Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2007, § 97 GWB Rn. 219; Eiding, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Stand 1. Dezember 2012, § 129 Rn. 25). Bei der Entscheidung, welchem Gesichtspunkt die Gemeinde den Vorzug gibt, steht ihr ein (weiter) Entscheidungsspielraum zu, wobei auch insoweit die Rechtfertigungsgründe für die Wahl des teureren Angebots umso gewichtiger sein müssen, je größer der Abstand zum nächstgünstigen Angebot ist. Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Abgabenschuldner regelmäßig nicht in der Lage sein wird, die Unangemessenheit der Kosten darzulegen. Es ist daher Sache der Gemeinde, die in ihre Einfluss- und Verantwortungssphäre fallenden Gründe zu benennen, die sie veranlasst haben, sich für ein teureres Angebot zu entscheiden. Vermag sie solche nicht zu benennen oder erweisen sie sich - gegebenenfalls nach entsprechender Sachaufklärung durch das Gericht - als nicht tragfähig, ist der Zuschlag für das teurere Angebot schlechthin unvertretbar und sind die dadurch verursachten Mehrkosten grob unangemessen.

27

Hat die Gemeinde - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt - eine nach dem Vergaberecht vorzunehmende Ausschreibung nicht durchgeführt oder ist ein Vergabeverfahren mit Fehlern behaftet, fehlt es von vornherein an der von einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren ausgehenden Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten. Daraus folgt - wie oben ausgeführt - zwar noch nicht die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides oder eine Änderung des bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Kosten geltenden rechtlichen Maßstabes. Die fehlende Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften macht es aber erforderlich, dem Einwand, durch den Vergaberechtsverstoß seien augenfällige Mehrkosten entstanden, nachzugehen und ihn im gerichtlichen Verfahren zu klären.

28

Das Berufungsgericht hat eine Sachverhaltsklärung mit dem Hinweis darauf, dass die Beklagte Mehrkosten bestritten und die Klägerin eine grob unangemessene Höhe der Kosten nicht substantiiert dargelegt habe, als von Amts wegen nicht veranlasst angesehen. Dies steht mit den im Verwaltungsprozess geltenden Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung nicht in Einklang. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die den Beteiligten dabei auferlegte Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) entbindet das Gericht daher grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, und dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177>). Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht die kostenmäßige Angemessenheit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ohne weitere Sachaufklärung nicht bejahen dürfen.

29

Die Annahme einer Substantiierungspflicht der Klägerin durch das Berufungsgericht lässt unberücksichtigt, dass es wegen des - unterstellten - Verstoßes gegen eine Ausschreibungspflicht an der von einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren ausgehenden Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten fehlt und deswegen Anlass zur Klärung der Angemessenheit der Erschließungskosten bestand. Die Auffassung des Berufungsgerichts übersieht zudem, dass der Rechtsverstoß nicht in der Sphäre und dem Verantwortungsbereich der Klägerin als Beitragsschuldnerin, sondern der beklagten Gemeinde als Beitragsgläubigerin seinen Ursprung hatte. Der Beitragsschuldner wird - anders als die Gemeinde - regelmäßig nicht über die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten bzw. der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen und daher nicht in der Lage sein, sein Vorbringen, es seien durch den von der Gemeinde zu verantwortenden Fehler bei der Vergabe des Erschließungsauftrags sachlich nicht vertretbare Mehrkosten entstanden, durch weitere tatsächliche Angaben zu substantiieren. Ebenso wenig wird er Kenntnisse darüber haben, wie hoch die umgelegten durchschnittlichen Kosten bei vergleichbaren Erschließungsanlagen der Gemeinde oder in anderen Gemeinden sind. Über diese Informationen verfügt aber regelmäßig die Gemeinde, weshalb es in erster Linie ihre Sache ist, darzulegen, dass trotz des vergaberechtswidrigen Verfahrens die entstandenen Kosten sach- und marktgerecht sind. Ob darüber hinaus weitere Ermittlungen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Angemessenheit der Kosten, erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

30

Dass das Berufungsgericht auch den "vorgelegten Unterlagen" keine grob unangemessenen Mehrkosten entnehmen konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser pauschale Hinweis ist vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommenen Einschränkung der Amtsermittlungspflicht zu sehen und deswegen nicht aussagekräftig.

31

Die fehlerhafte Beurteilung der Mitwirkungspflicht erfasst nicht nur den Erschließungsbeitragsbescheid, sondern auch den auf §§ 135a bis 135c BauGB gestützten Bescheid über die Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auf den § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ebenfalls - in doppelter Analogie - Anwendung findet.

32

5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob eine Ausschreibungspflicht - wie sie das Berufungsgericht unterstellt hat - nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung tatsächlich bestand, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Zum einen hält der Senat es für sachgerecht, dass das Berufungsgericht die Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vornimmt, zum anderen ist nicht auszuschließen, dass in diesem Rahmen weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich wird. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.498,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegen besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde im Zulassungsantrag zwar eingangs erwähnt, allerdings fehlen weitergehende Ausführungen hierzu, so dass insoweit bereits die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Nach diesem Maßstab bestehen weder ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht die Entscheidung tragend angenommenen Rechtmäßigkeit der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (EWS, hierzu im Folgenden 1.), der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (BGS/EWS, hierzu im Folgenden 2.) oder des Entstehens der Beitragsschuld hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 53/2 (hierzu 3.).

1. Der Kläger macht gegen die EWS einerseits geltend, dass keine Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung (GO) bestünden, die eine Einbeziehung des Niederschlagswassers im Einzelfall in den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigten. Seine Argumentation geht dahin, dass eine unverhältnismäßige Belastung der nicht nach § 5 Abs. 6 EWS vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser befreiten Grundstückseigentümer vorliege mit der Folge, dass der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS) nicht durch Gründe des öffentlichen Wohls gedeckt sei. Diese Argumentation vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aber nicht zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 12 bis 21 seines Urteils ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb Gründe des öffentlichen Wohls für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich des Niederschlagswassers im konkreten Fall vorliegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Argumentation in der Begründung des Zulassungsantrags auch nicht angegriffen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, dass dessen Anordnung „nicht erforderlich“ sei im Interesse allseits tragbarer Belastungen. Damit wird aber anders als im Zulassungsantrag vorgetragen nicht die Frage der Erforderlichkeit im Sinne der Anwendung des mildesten, gleich effizienten Mittels angesprochen, sondern die Angemessenheit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der Zulassungsantrag entbehrt aber jeglicher Darlegung, inwiefern und warum die Belastungen für die vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser Betroffenen „nicht tragbar“ seien. Der für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne notwendige Vergleich des verfolgten Ziels mit den Auswirkungen auf die Betroffenen ist daher auf der Grundlage des Zulassungsantrags nicht möglich und vermag daher ernstliche Zweifel nicht zu begründen.

Soweit daneben geltend gemacht wird, dass entgegen der Regelung in § 5 EWS die Befreiung nach § 5 Abs. 6 EWS die Regel und nicht die Ausnahme sei, trifft dies wohl zu. Es erschließt sich aber nicht, inwiefern aus dieser Tatsache der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen soll. Soweit daneben geltend gemacht wird, dass im Gemeindegebiet nicht überall die Möglichkeit geschaffen worden sei, das Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten, ist diese Behauptung schon nicht substantiiert. Eine Überprüfung eines etwaigen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher schon gar nicht möglich. Auch die Argumentation, der Anschluss- und Benutzungszwang wäre deswegen rechtswidrig, da die Satzung keine Härtefallklausel für die Fälle vorsehe, in denen die Kosten eines Gutachtens nach § 5 Abs. 6 Satz 2 EWS nicht von den Grundstückseigentümern aufgebracht werden könnten, ist nicht hinreichend substantiiert: Denn es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung, wieso die ausweislich des Zulassungsantrags um die 1.500,- Euro (oder in dem Fall, in dem Deckschichten durchbohrt werden müssten, auch darüber) liegenden Kosten unverhältnismäßig sein sollen.

2. Soweit der Zulassungsantrag sich gegen die BGS/EWS wendet, sind schon die Anforderungen an die Darlegung einer Kalkulationsrüge nicht erfüllt, jedenfalls liegen keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Satzung auf der Grundlage des Zulassungsantrags vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür die erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1/01 – BVerfGE 116, 188; BayVGH, B.v. 2.8.2006 – 23 ZB 06.643 – juris). Dass es für den Kläger nicht ganz einfach ist, die von der Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2005 – 23 ZB 05.1236 – juris). Diesen Anforderungen einer substantiierten Darlegung genügen die Ausführungen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Jedenfalls ist auf ihrer Grundlage ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar.

Soweit geltend gemacht wird, dass in die Ermittlung der Beitragshöhe die Regenrückhaltebecken Eingang gefunden hätten, hat das Verwaltungsgericht in Randnr. 80 seines Urteils bereits ausführlich dargelegt, dass die im Zulassungsantrag vorgebrachte Behauptung, dass diese nur dem Hochwasserschutz dienten, nicht zutrifft.

Auch soweit der Kläger vorbringt, dass das ausführende Unternehmen zu teuer sei und dass bei seiner Beauftragung kein transparentes Verfahren durchgeführt worden sei, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte, pauschale Behauptungen, die nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit zu begründen.

Soweit bemängelt wird, dass der Beklagte sich weigere, die von der beauftragten Firma unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorzulegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern dies von Bedeutung für die Höhe der umzulegenden Kosten sein könnte.

Gleiches gilt hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Soweit gerügt wird, dass eine Rechnungsprüfung nicht erfolgt sei, ist auch diese Argumentation unsubstantiiert und ins Blaue hinein erhoben, insbesondere angesichts der erfolgten Rechnungsprüfung durch den Kommunalen Prüfungsverband.

Die Behauptung, die vom Beklagten bezahlten Ingenieurkosten seien ungewöhnlich hoch und beliefen sich auf 100% der Baukosten, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Daneben wird sie auch durch den Vortrag der Beklagten im Zulassungsverfahren, der sich genau auf die einzelnen Positionen des Kostenspiegels bezieht, widerlegt.

Auch der Angriff, die Höhe des Prognosewerts für Schmutzwasser in der Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, ist unsubstantiiert, da er sich auf den diesbezüglichen Hinweis beschränkt. Die bloße Behauptung, ein angesetzter Wert sei „nicht nachvollziehbar“, reicht nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht für die Darlegungsanforderungen aus, stattdessen ist substantiiert darzulegen, warum der vorgenommene Ansatz falsch wäre.

Schließlich hat sich das Verwaltungsgericht auch mit dem erhobenen Vorwurf, der Anteil der Molkerei an der Kapazität der Kläranlage des Abwasserverbandes habe in der Kalkulation gekürzt werden müssen, bereits in den Randnrn. 89 ff. des Urteils auseinandergesetzt. Die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich damit nicht auseinander und wiederholt pauschal und unsubstantiiert die Behauptung, dieser Anteil sei herauszurechnen.

3. Der Kläger wendet daneben gegen die Rechtmäßigkeit der BGS/EWS ein, dass das Grundstück Fl.Nr. 53/2 entgegen der Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil tatsächlich nicht erschlossen sei. Damit wird in der Sache keine Argumentation gegen die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung, sondern gegen das Entstehen der Beitragsschuld bezüglich des Niederschlagswasserbeitrags geltend gemacht. Nach § 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS besteht bei angeschlossenen Grundstücken eine Pflicht und ein Recht zur Einleitung, die sich nach § 14 Abs. 1 EWS auch auf Niederschlagswasser erstreckt, wenn die Möglichkeit der Einleitung in einen Mischwasser- oder Regenwasserkanal besteht. Nach § 6 Abs. 2 BGS/EWS entsteht der Grundstücksflächenbeitrag jedoch nicht, wenn Niederschlagswasser nicht eingeleitet werden darf. Ob Niederschlagswasser tatsächlich in die Entwässerungseinrichtung des Beklagten eingeleitet wird, ist daher unerheblich, maßgeblich ist allein die Möglichkeit hierzu. Daher kommt es auf die Argumentation des Klägers, dass er tatsächlich von dem genannten Grundstück kein Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einleite, nicht an.

Mit dem Argument, dass die „Bürgermeisterkanäle“, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Rn. 95) des Urteils inzwischen Teil der Entwässerungseinrichtung sind, nicht zur Einleitung des Niederschlagswassers von dem Grundstück Fl.Nr. 53/2 geeignet wären, da das Wasser dann zunächst 50 m bergauf gepumpt werden müsste, wird die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in Frage gestellt. Im Ergebnis bestehen aber dennoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, konkret an der Entstehung der Beitragspflicht. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 18. August 1998 (23 B 93.3934 – juris, insb. Rn. 29) entschieden, dass die Notwendigkeit einer Hebeanlage für die Einleitung von Abwasser in eine Entwässerungseinrichtung nur dann für die Frage der Erschließung des Grundstücks relevant ist, wenn die dafür notwendigen Kosten im Einzelfall unzumutbar wären. Dass diese Kosten hier unzumutbar wären, ist aber klägerseits nicht vorgetragen. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Anschlussmöglichkeit auch bei Notwendigkeit einer Hebeanlage grundsätzlich vorliegt.

Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren war nach § 52 Abs. 3 GKG in Höhe der mit den streitgegenständlichen Bescheiden für die Grundstücke Fl.Nr. 53/2, 53 und 56 festgesetzten Herstellungsbeiträgen festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.