Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2018 - Au 6 K 17.32752, Au 6 K 17.32947, Au 6 K 18.30660

bei uns veröffentlicht am05.09.2018

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.

Der ausweislich seiner jordanischen Reisedokumente („temporary passport“) am ... 1977 in Jordanien geborene Kläger zu 1 des Verfahrens Au 6 K 17.32752 (im Folgenden: Kläger zu 1) bildet mit der ausweislich ihrer jordanischen Reisedokumente am ... 1985 in Jordanien geborenen Klägerin zu 2 des Verfahrens Au 6 K 17.32752 (im Folgenden: Klägerin zu 2), den am ... 2004 und am ... 2008 in Saudi-Arabien geborenen Klägerinnen zu 3 und zu 4 des Verfahrens Au 6 K 17.32752 (im Folgenden: Klägerinnen zu 3 und zu 4) und den am ... 2015 und am ... 2017 in der Bundesrepublik geborenen Klägerinnen der Parallelverfahren (Au 6 K 17.32947, im Folgenden: Klägerin zu 5; Au 6 K 18.30660, im Folgenden: Klägerin zu 6) eine Familie staatenloser Palästinenser. Ihre Vorfahren stammen nach eigenen Angaben aus dem Gaza-Streifen. Die Kläger zu 1 bis 4 verließen nach eigenen Angaben Saudi-Arabien am 17. März 2014, reisten mit einem Visum per Flugzeug am selben Tag in die Bundesrepublik ein und beantragten Asyl.

Bei seiner auf Arabisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt am 22. September 2016 trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor (BAMF-Akte Bl. 165 ff., vgl. auch Anhörungen Bl. 9 ff., 81, 103 ff.), er sei staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen und komme aus Jordanien, wo er 22 Jahre gelebt habe. Er habe zusammen mit seinen Eltern und vier Brüdern in einem eigenen Haus in ... (Jordanien) gewohnt; seine Schwestern seien bereits alle verheiratet gewesen. Nach dem Tod seines Vaters lebten noch seine Mutter und zwei Brüder in dem Haus. In Jordanien lebe noch seine Großfamilie, zu seiner Mutter und einer Schwester habe er noch Kontakt. Er habe die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend vier Jahre Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften an einer privaten Universität studiert, da Palästinenser aus dem Gazastreifen nicht an einer staatlichen Hochschule studieren dürften. Zudem habe er zur Verlängerung seines Passes, was stets sehr lange gedauert habe, beim jordanischen Geheimdienst vorsprechen müssen. Nach seinem Universitätsabschluss habe er vergeblich nach einem Arbeitsplatz gesucht; er habe weder bei der staatlichen Verwaltung arbeiten noch sich in diesem Bereich überhaupt bewerben dürfen. Im Übrigen habe er keinerlei Probleme in Jordanien gehabt, da er den Behörden und der Polizei immer aus dem Weg gegangen sei. Im September 1999 habe er wegen der Arbeitsplatzsuche dann Jordanien verlassen und fortan für 14 Jahre in Saudi-Arabien gelebt. Mit Hilfe eines seiner zwei dort lebenden Brüder habe er einen Arbeitsplatz als Buchhalter zunächst beim Reifenhersteller ... und danach bei ... gefunden, wobei er monatlich 3.000 Rial bzw. zuletzt 8.505 Rial verdient habe; die wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Er habe jedoch immer Angst gehabt, seinen Job zu verlieren und ihm habe die Basis und Stabilität in Saudi-Arabien gefehlt. Außerdem sei seine Tochter auf der privaten Schule schlecht behandelt worden, denn man habe sie gezwungen, sich komplett zu verschleiern, obwohl sie erst sieben oder acht Jahre alt gewesen sei. Außerdem sei die Tochter als Ausländerin öfters von Wettbewerben ausgeschlossen worden. Ein Bruder und viele Angehörige seiner Frau seien inzwischen deutsche Staatsangehörige. Nach einigen Diskussionen mit seiner Frau habe er sich dann zur Ausreise in die Bundesrepublik entschlossen.

Bei ihrer auf Arabisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt am 22. September 2016 gab die Klägerin zu 2 im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 158 ff., vgl. auch Anhörungen Bl. 66 ff., Bl. 77), sie sei eine ursprünglich aus dem Gazastreifen stammende Palästinenserin aus Jordanien. Sie habe zu siebt in Jordanien im Haus ihrer Eltern gewohnt; inzwischen hielten sich jedoch alle ihre Geschwister in der Bundesrepublik auf, wobei ihre Brüder inzwischen deutsche Staatsangehörige seien, während ihre Schwester ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Die Eltern und die Großfamilie lebten hingegen noch in Jordanien. Sie habe die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und auf einer privaten Universität ein Jahr lang Englisch studiert. Im September 2003 sei sie im Wege der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann nach Saudi-Arabien gezogen und habe dort elf Jahre lang als Hausfrau gelebt. Vor allem für ihre Kinder sei die Situation jedoch unerträglich geworden. Ihre damals achtjährige Tochter sei in der Schule gezwungen worden, sich an die landesüblichen Sitten anzupassen. Obwohl sie auf eine private Schule gegangen sei, habe man von ihr verlangt, sich komplett zu verschleiern. Außerdem hätten die saudi-arabischen Behörden wegen ihres befristeten jordanischen Reisepasses ohne Nationalnummer in Unkenntnis der jordanischen Rechtslage in den Geburtsurkunden ihrer Kinder die jordanische Staatsangehörigkeit eingetragen. Dies habe wiederum zu Problemen mit den jordanischen Behörden geführt, die die Familie nicht als jordanische Staatsangehörige anerkennen würden und ihr daher unterstellt hätten, gefälschte Geburtsurkunden vorzulegen. Da ihr Ehemann einen Arbeitsvertrag gehabt habe, hätten sie den saudi-arabischen Aufenthaltstitel zwar verlängern können, sie hätten sich jedoch zur Ausreise entschlossen und seien am 18. März 2014 in die Bundesrepublik gereist. Nach Jordanien habe man nicht zurückgewollt, da sie dort nur von UNRWA unterstützt würden und man nur bei UNRWA eine Schule besuchen könne. Als Palästinenser ohne jordanische Staatsangehörigkeit aus dem Gazastreifen werde man in Jordanien sehr schlecht und insbesondere anders als Palästinenser aus der Westbank behandelt.

Die Kläger legten u.a. zwei jordanische Reisedokumente vor (BAMF-Akte Bl. 135 ff, 186 ff.) auf denen sich keine Nationalnummer befindet. Die Reisedokumente sind jeweils zwei Jahre gültig; auf dem Reisedokument des Klägers zu 1 ist vermerkt: „temporary for 2 years, Gaza“. Des Weiteren legten die Kläger u.a. Aufenthaltserlaubnisse Saudi-Arabiens für die Kläger zu 1 bis 4 (BAMF-Akte Bl. 194 ff.), eine UNRWA-Registrierungskarte für die Klägerin zu 2 (BAMF-Akte Bl. 223) sowie ein Schreiben einer saudi-arabischen Schule, mit dem die Kläger wegen der häufigen unentschuldigten Fehltage der Klägerin zu 3 abmahnt werden (BAMF-Akte Bl. 231), vor.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheiden vom 4. Mai 2017, vom 5. Mai 2017 und vom 27. März 2018 jeweils den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) jeweils ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Abschiebung nach Jordanien wurde angedroht (Nr. 5) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Maßgeblich sei dasjenige Land, in dem die Kläger zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt seien. Dies sei vorliegend Jordanien, wobei unerheblich sei, dass die Kläger nicht die jordanische Staatsangehörigkeit besäßen. Der Vortrag der Kläger zu den Diskriminierungen der Palästinenser sei in der Summe äußerst pauschal und nicht substantiiert. Die Kläger zu 1 und zu 2 hätten in Jordanien mit Hilfe von UNRWA und privater Einrichtungen die Schule besucht und dort studiert, so dass ihnen der Zugang zu Bildung in Jordanien nicht verwehrt werde. Die geschilderten Nachteile beispielsweise auf dem Arbeitsmarkt und mit den Geburtsurkunden der Klägerinnen zu 3 und zu 4 seien nicht derart gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellten. Auch Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Die Kläger zu 1 und zu 2 seien gesund, arbeitsfähig und verfügten über eine für Jordanien überdurchschnittliche Ausbildung. Mit Unterstützung von UNRWA und noch in Jordanien lebender Verwandten könnten die Kläger ihren Lebensunterhalt in Jordanien sichern.

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger Klage erheben und neben Prozesskostenhilfe beantragen,

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus ... vom 4. Mai 2017 mit dem Zeichen, der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus ... vom 5. Mai 2017 mit dem Zeichen ... und der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus ... vom 27. März 2018 zu Zeichen ... werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Asyl und hilfsweise Flüchtlingseigenschaft und weiter hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Es liege zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Es sei nicht sichergestellt, dass die Familie ihr existentielles Lebensminimum werde sicherstellen können. Eine akute Kindeswohlgefährdung sei nicht ausgeschlossen. Die Kläger seien sämtlich staatenlos, wie ein vorgelegtes Schreiben der jordanischen Botschaft in ... vom 26. März 2014 bestätige. Daher liege ein Abschiebungshindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vor; die Kläger unterfielen dem UN-Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954. Die Kläger seien bereits sehr gut integriert, wie bestandene Deutschtests auf dem Niveau B 1 sowie Erste-Hilfe-Kurse zeigten. Im Übrigen hätten die Kläger seit 14 Jahren keinen Kontakt mehr zur weiteren Familie. Nun habe der Kläger zu 1 erfahren, dass die Wohnung seines Vaters nach dessen Tod verkauft worden sei und seine Mutter inzwischen bei einem ihrer Brüder in einer Mietwohnung lebe. Die Kläger verfügten über kein eigenes Wohneigentum und auch nicht über eine Registrierungskarte der UNRWA. Die Klägerinnen zu 3 und zu 4 seien in Saudi-Arabien geboren und hätten noch nicht einmal jordanische Ausweisdokumente oder Reisepässe. Der Vater des Klägers zu 1 sei 1967 nach Jordanien eingereist, diese Gruppe der Palästinenser verfüge über keinerlei Rechte in Jordanien und genieße auch nicht den angeblichen Schutz der UNRWA. Die UNRWA finanziere lediglich eine Schulausbildung bis zur neunten Klasse sowie lediglich Grundimpfungen und die allnötigsten eine Lebensgefahr abwendenden Behandlungen. Der schwangeren Schwägerin des Klägers zu 1, seinem Vater sowie der Mutter der Klägerin zu 2 seien bei einer Fehlgeburt bzw. bei einer Lungenentzündung bzw. bei einer erforderlichen Herz-OP weder vom Staat noch von UNRWA geholfen worden. Die Schwägerin und die Mutter hätten die finanziellen Mittel selbst aufbringen müssen, der Vater sei an der Lungenentzündung gestorben. Die Kläger seien als Palästinenser in einigen Bereichen vom Arbeitsmarkt komplett ausgeschlossen, insbesondere auch in Bezug auf die Finanzbuchhaltung. Die Kläger legten ein Schreiben der jordanischen Botschaft vom 26. März 2014 in Kopie vor, nach dem die Kläger zu 1 und 2 jeweils im Besitz eines „temporary passport (2 years Gaza)“ seien, der palästinensischen Staatsangehörigen aus Gaza zu Reisezwecken ausgestellt würde. Es werde darauf hingewiesen, dass die Pässe bei Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit zurückgegeben werden müssten. Des Weiteren wurden folgende Atteste vorgelegt:

- ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, Homöopathie, Naturheilverfahren, Chirotherapie, Notfallmedizin, Attest vom 14.8.2018: Diagnosen chronische entzündliche Darmerkrankung (CED), Crohn-Krankheit des Dickdarmes, V.a. (K50.1V), Hypertonie, benigne essentielle, G. (I10.00G). Der Kläger zu 1 benötige eine regelmäßige Medikation mit Ramipril und wiederholt bei Schüben seiner chronisch entzündlichen Darmerkrankung Mesalazin und Budesonid. Eine fehlende medizinische Versorgung werde zu wiederholten schubförmigen Darmentzündungen mit blutigem, schleimigen Durchfall sowie der hohen Gefahr von Darmstenosen (Entstellen) und -verschlüssen oder auch Fisteln bedeuten. Daneben bestünde unter zu hohem Blutdruck auf Dauer die erhöhte Gefahr für Folgeerkrankungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall.

- Prof. Dr. ..., Attest v. 10.8.2018: Diagnose femorales Antetorsionssyndrom, beidseitig, Anamnese Kontrolle beider Hüften, zunehmende Beschwerden am Knie, Therapie: bei anhaltenden Beschwerden wäre die femorale Derotationsosteotomie zu planen. Die Klägerin zu 3 und ihr Vater seien über die Möglichkeit der Operation informiert. Weiter konservativer Therapieversuch, Genu Train Bandage rezeptiert. Erneute klinische Kontrolle in einem Jahr empfohlen.

-..., Facharzt für Allgemeinmedizin, Homöopathie, Naturheilverfahren, Chirotherapie, Notfallmedizin, Attest vom 14.8.2018: Die Klägerin zu 3 leide seit frühester Kindheit unter Schmerzen in den Beinen. Eine fachärztliche Abklärung habe die Diagnose eines femoralen Antetorsionssyndroms beiderseits ergeben. Nach einem konservativen Therapieversuch sei bei anhaltenden Beschwerden voraussichtlich in einem Jahr eine Operation (femorale Derotationsosteotomie) zu planen. Weiterhin leide die Klägerin zu 3 unter Asthmaschüben, die derzeit auf intermittierender Salbutanol- und Budesonidgaben gut ansprechen würden. Ein Abbruch der Behandlung der orthopädischen Beschwerden werde eine zunehmende Verschlimmerung der Beschwerden mit sich führen mit zunehmender Bewegungseinschränkung und vermutlich früher Invalidität.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Juli 2018 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Am 31. Juli 2018 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe beschränkt auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bewilligt.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz VwGO).

I.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Ihnen droht in Saudi-Arabien als Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger zu 1 bis 4 keine begründete Furcht vor Verfolgung; für die Klägerinnen zu 5 und 6 existiert im Übrigen kein Herkunftsland.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf das Herkunftsland abzustellen. Herkunftsland ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Asylbewerber besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG das Land, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Abzustellen ist daher bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich auf das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Asylbewerber besitzt. Ist der Asylbewerber staatenlos, so ist das Herkunftsland das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts.

Für die nicht näher begründete Auffassung des Bundesamts, dass im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf dasjenige Land abzustellen sei, in dem ein Asylbewerber zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sei (hier Jordanien), findet sich hingegen kein gesetzlicher Anhaltspunkt. Vielmehr definiert auch Art. 2 Buchst. n Richtlinie 2011/95/EU (EU-Qualifikations-RL) das Herkunftsland als das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts; eine parallele Formulierung findet sich in Art. 1 Buchst. A. 2. GK („…sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (…); oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (…)“).

1. Die Kläger sind staatenlose Palästinenser, weswegen auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG abzustellen ist.

Die Kläger zu 1 und zu 2 tragen selbst vor, zwar in Jordanien geboren zu sein, allerdings würden ihre Eltern aus Gaza stammen; der Vater des Klägers zu 1 sei erst 1967 nach Jordanien eingereist. Als Abkömmlinge von Familien aus Gaza seien sie und ihre Kinder staatenlos. Diesen Vortrag haben sie durch die Vorlage ihrer Reisepässe und angesichts der allgemeinen Auskunftslage glaubhaft gemacht.

Nach dem Länderbericht über die Menschenrechtssituation 2017 in Jordanien von USDOS sind palästinensische Flüchtlinge, die sich langfristig in Jordanien aufhalten und über jordanische Identitätspapiere verfügen, gut im jordanischen Arbeitsmarkt integriert. Für die über 154.000 palästinensischen Flüchtlinge aus Gaza sei der Erwerb der jordanischen Staatsbürgerschaft indes nicht möglich gewesen (USDOS, Länderbericht über die Menschenrechtssituation 2017, S. 17). Auch UNRWA bestätigt, dass die 158.000 Flüchtlinge aus Gaza nicht die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen (www.unrwa.org/activity/protection-jordan, Stand: 11.9.2018). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im Länderinformationsblatt vom 3. Mai 2016 aus (S. 21), die meisten palästinensischen Flüchtlinge, aber nicht alle, seien im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühle sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht. Flüchtlinge, die nach 1967 aus Gaza flohen, hätten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und erhielten temporäre Reisedokumente ohne nationale Nummer. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 17. Mai 2017 (Fragen 2, 5 und 6) erhalten eine Nationalnummer nur jordanische Staatsangehörige. Die jordanische Staatsangehörigkeit erhalte unabhängig vom Geburtsort jedes Kind eines jordanischen Vaters; eine jordanische Mutter könne ihre Staatsangehörigkeit nicht weitergeben, es sei denn der Vater des Kindes sei unbekannt. Ehefrauen jordanischer Staatsangehöriger könnten nach drei bis fünf Jahren die jordanische Staatsangehörigkeit erwerben. In einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 11. Juni 2018 führt das Auswärtige Amt unter Verweis auf eine Auskunft der kanadischen Botschaft Amman aus dem Jahr 2009 sowie unter Verweis auf eine aktuelle Stellungnahme eines Anwalts aus, Palästinenser aus Gaza bekämen keinen fünf Jahre gültigen Reisepass mit nationaler Nummer und kein Stammbuch, sondern (lediglich) einen auf zwei Jahre befristeten Reisepass. Die jordanische Staatsangehörigkeit erhielten nicht-jüdische Palästinenser, die zwischen dem 20. Dezember 1949 und dem 16. Februar 1954 in Jordanien gelebt hätten. Die Kinder von Vätern mit hierdurch erlangter jordanischer Staatsangehörigkeit erhielten ebenfalls die jordanische Staatsangehörigkeit, da jeder Vater seine jordanische Staatsangehörigkeit an seine Kinder weitergeben könne. Ab dem Jahr 1950 hätten alle Palästinenser aus dem Westjordanland die jordanische Staatsangehörigkeit erhalten können. Am 31. Juli 1988 habe die jordanische Regierung entschieden, dass jeder, der sich vor dem 31. Juli 1988 im Westjordanland aufgehalten habe, palästinensischer und nicht jordanischer Staatsangehöriger sei. Wer bis dahin auf Grund des Gesetzes von 1954 jordanischer Staatsangehöriger geworden sei oder wer sich zu diesem Zeitpunkt in Jordanien aufgehalten habe, habe jedoch seine jordanische Staatsangehörigkeit behalten können.

Die jordanischen Reisepässe der Kläger zu 1 und zu 2 enthalten keine Nationalnummer (vgl. BAMF-Akte Bl. 135, 138), was ein erhebliches Indiz dafür ist, dass es sich nicht um jordanische Staatsangehörige handelt. Ferner sind die jordanischen Reisepässe auf zwei Jahre befristet, während jordanische Staatsangehörige für fünf Jahre gültige Reisepässe erhalten. Der Hinweis „temporary for 2 years Gaza “ belegt ebenfalls, dass die Kläger Abkömmlinge von Personen aus Gaza sind und daher nach der Auskunftslage - anders als Palästinenser aus dem Westjordanland - zumindest bei einer Einreise nach 1954 keine Möglichkeit hatten, die jordanische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Lediglich die Ehefrauen jordanischer Männer können nach drei bis fünf Jahren die jordanische Staatsangehörigkeit erwerben (vgl. oben). Da jedoch auch der Kläger zu 1 als Abkömmling aus Gaza stammender und erst 1967 nach Jordanien eingereister Palästinenser unabhängig von seinem Geburtsort kein jordanischer Staatsangehöriger ist, kommt diese Möglichkeit für die klägerische Familie ebenfalls nicht in Betracht. Da der Kläger zu 1 kein jordanischer Staatsangehöriger ist, sind auch die Klägerinnen zu 3 bis 6 unabhängig von ihrem Geburtsort keine jordanischen Staatsangehörigen. Da die Kläger daher bisher nie die jordanische Staatsangehörigkeit besaßen, liegt auch kein Verlust einer bisher bestehenden Staatsangehörigkeit vor (sog. de facto Staatenlose), bei der als Herkunftsland das die Staatsangehörigkeit entziehende Land zu prüfen wäre (vgl. Kluth in BeckOK Ausländerrecht, 18. Ed. Stand 1.5.2018, § 3 AsylG Rn. 17). Auch eine saudi-arabische Staatsangehörigkeit der Kläger ist nicht ersichtlich.

Daher sind die Kläger sämtlich staatenlos und ist hinsichtlich des internationalen Schutzes und der Asylanerkennung auf das Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen.

2. Das Land des „vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts“ ist für die Kläger zu 1 bis 4 Saudi-Arabien. Die staatenlosen Klägerinnen zu 5 und 6 sind hingegen in der Bundesrepublik geboren, weshalb insoweit kein Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts existiert.

Das Land des gewöhnlichen Aufenthalts ist das Land, in dem der Staatenlose tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten. Der tatsächliche Aufenthalt genügt, wenn er von einer gewissen Dauerhaftigkeit geprägt ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Aufenthalt des Staatenlosen rechtmäßig ist. Durch die Formulierung „hatte“ ist klargestellt, dass es insoweit nicht auf den gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik ankommt (BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50/07 - juris Rn. 30 f.; vgl. auch BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 2 B 06.30538 - juris Rn. 39).

In Bezug auf die Klägerinnen zu 3 und zu 4 kommt - entgegen dem streitgegenständlichen Bescheid - lediglich Saudi-Arabien als Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht. Denn die Klägerinnen zu 3 und zu 4 sind dort in den Jahren 2004 und 2008 geboren und haben bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik per Flugzeug im Jahr 2014 dort gelebt. Die Klägerinnen zu 5 und 6 haben demgegenüber kein Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, da sie in der Bundesrepublik geboren sind. Die Kläger zu 1 und zu 2 hatten zunächst ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Jordanien, wo sie geboren und aufgewachsen sind sowie studiert haben, haben dann jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt für 15 bzw. zehn Jahre nach Saudi-Arabien verlegt. Ein 15- bzw. zehnjähriger Aufenthalt in Saudi-Arabien ist von Dauerhaftigkeit geprägt, insbesondere nachdem eine dauerhafte Rückkehr nach Jordanien - abgesehen von einem einjährigen dortigen Studienaufenthalt der Klägerin zu 2 - nicht beabsichtigt war. Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden gegen die Kläger in Saudi-Arabien nicht eingeleitet, der Kläger zu 1 wurde lediglich aufgefordert, sich in ein bis zwei Jahren eine neue Arbeitsstelle zu beschaffen.

Bei der Prüfung der Asylanerkennung und des internationalen Schutzes kommt es indes allein auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an (und damit auf Saudi-Arabien). Nicht prüfungsrelevant sind demgegenüber weitere (vorletzte oder noch weiter zurückliegende) gewöhnliche Aufenthalte in anderen Ländern (hier Jordanien). Daher ist entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid im Rahmen des internationalen Schutzes und der Asylanerkennung auch hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 auf Saudi-Arabien abzustellen.

Hat ein Staatenloser im Lauf seines Lebens in mehr als einem Staat nicht nur vorübergehend gelebt, so ist für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr grundsätzlich auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. Zwar vertritt der UNHCR in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom September 1979 unter Nr. 104/105 die Auffassung, dass es bei Staatenlosen mehr als ein Land geben könne, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, und dass ihre Furcht vor Verfolgung in Bezug auf jedes dieser Länder begründet sein könne. Ein Wechsel des Aufenthaltsortes beeinträchtige ihre Rechtsstellung nicht. Auch in der ausländischen Rechtsprechung gibt es Entscheidungen, die dieser Auffassung - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - folgen (vgl. Urteil des Federal Court of Canada vom 11. Mai 1998 in der Sache Thabet v. Canada <1998> 4 F.C. 21). Diese Auffassung überzeugt indes nicht (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50/07 - juris Rn. 36 f.) Ziel der in der Genfer Flüchtlingskonvention wie im nationalen Recht getroffenen Regelungen ist die möglichst weitgehende Gleichstellung von Staatenlosen und Staatsangehörigen bei der Erlangung von Flüchtlingsschutz. Der Staatsangehörige genießt Verfolgungsschutz im Hinblick auf das Land seiner gegenwärtigen Staatsangehörigkeit, nicht auch im Hinblick auf Länder einer früheren Staatsangehörigkeit. Für den Staatenlosen tritt an die Stelle des Staats der Staatsangehörigkeit das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Er würde gegenüber Staatsangehörigen besser gestellt, wenn er sich auf Verfolgungsgefahren nicht nur in Bezug auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts, sondern auch in Bezug auf Länder seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts berufen könnte. Daran ändert die Tatsache nichts, dass ein Staatsangehöriger in bestimmten Fällen mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzen kann. Denn in diesem Fall kann er nicht bereits wegen einer Verfolgungsgefahr in einem dieser Staaten als Flüchtling anerkannt werden, wie das der UNHCR für Staatenlose gewähren will. Vielmehr erhält er keinen Flüchtlingsschutz, wenn er den Schutz des oder der weiteren Staaten seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen kann. Der Staatenlose genießt auch keinen geringeren Schutz im Hinblick auf eine ihm drohende Abschiebung in einen Staat seines früheren Aufenthalts als der Staatsangehörige in Bezug auf einen Staat seiner früheren Staatsangehörigkeit. Denn beide können insoweit Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG in Anspruch nehmen (BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50/07 - juris Rn. 36). Jedenfalls bei einem zehnjährigen Aufenthalt in einem Land, wo auch die Kinder des Asylbewerbers geboren sind, besteht kein Grund, zusätzlich auf ein Land des vorausgegangenen Aufenthalts abzustellen (BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50/07 - juris Rn. 37).

So liegt der Fall hier. Die Kläger zu 1 und zu 2 hielten sich 13 bzw. zehn Jahre in Saudi-Arabien auf, wo sie ihre eheliche Lebensgemeinschaft führten und wo ihre beiden älteren Töchter geboren wurden. Im vorliegenden Verfahren ist daher kein Grund ersichtlich, im Rahmen des internationalen Schutzes auf Jordanien abzustellen. Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger zu 1 bis 4 ist allein Saudi-Arabien.

3. Den Klägern zu 1 bis 4 droht in Saudi-Arabien keine Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - juris) entspricht.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassen-den Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32).

Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asylerstverfahren zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 6.7.2012 - 10 B 18/12 - juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 5.5.2009 - 10 C 21/08 - juris Rn. 25). Die vorgenannte Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377/382 Rn. 18) droht.

Es ist Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

Die Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen in Saudi-Arabien Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG droht.

Dass sich auch ihre ältere Tochter den in Saudi-Arabien allgemein üblichen Landessitten anpassen und sich verschleiern muss (regelmäßig Kopftuch und nichttaillierter Körperumhang), begründet ebenso wenig wie die verweigerte Teilnahme an Wettbewerben oder die versehentlich falsche Ausstellung von Geburtsurkunden eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung (vgl. § 3a AsylG). Versehentliche Falschbeurkundungen kommen auch in gut funktionierenden Verwaltungen vor und richten sich nicht gezielt gegen die Kläger - zumal die Staatsangehörigkeit sich in Jordanien aufhaltender Palästinenser durchaus eine komplexe und damit fehleranfällige Fragestellung ist (vgl. oben). Die Kläger hätten sich insoweit bei der saudi-arabischen Verwaltung um eine Berichtigung bemühen können; dass dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, haben sie weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Auch die Anpassung an landestypische Kleidungsvorschriften richtet sich nicht gezielt gegen die Kläger. Das Tragen von Kopftuch und nicht-tailliertem Körperumhang aus sozialen Zwängen begründet zwar eine gewisse Unannehmlichkeit, ist aber nicht unzumutbar. Soweit der Kläger zu 1 darüber hinaus erstmals in der mündlichen Verhandlung vortrug, in Saudi-Arabien sei er wegen des nun geltenden Vorrangs Einheimischer bei der Arbeitsplatzvergabe aufgefordert wurden, sich binnen ein bis zwei Jahren eine andere Arbeitsstelle zu suchen, ansonsten müsse er Saudi-Arabien verlassen, liegt auch insoweit keine schwere Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG vor. Die Klägerin zu 2 trug bei ihrer Anhörung selbst vor, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Saudi-Arabien sei durchaus möglich gewesen, man habe jedoch lieber zu ihren Brüdern in die Bundesrepublik ziehen wollen. Die Kläger haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass der hoch qualifizierte, zuletzt für ... als Buchhalter arbeitende Kläger zu 1 nicht im Stande gewesen wäre, sich ggf. einen anderen adäquaten Arbeitsplatz in Saudi-Arabien zu suchen. Dass saudi-arabische Arbeitnehmer nach Vortrag des Klägers zu 1 teilweise auf dem Arbeitsmarkt bevorzugt würden, begründet für sich allein keine Verfolgung, derartige Vorrangprüfungen zu Gunsten der eigenen Staatsangehörigen bzw. zu Gunsten anderer EU-Bürger kennt auch das deutsche Ausländerrecht. Jedenfalls solange - wie hier - nicht glaubhaft gemacht wurde, dass eine Sicherung des Lebensunterhalt nicht mehr möglich wäre, begründet das Erfordernis der erneuten Arbeitsplatzsuche keine Verfolgung, zumal dem Kläger zu 1 hierzu eine lange Frist von ein bis zwei Jahren gewährt wurde und der Kläger zu 1 auch schon zuvor seinen Arbeitgeber gewechselt hat. Soweit einige Menschenrechtsorganisationen darauf hinweisen, dass in Saudi-Arabien Frauen diskriminiert würden, da diese die Erlaubnis ihres Vaters bzw. Ehemanns benötigen, wenn sie ein Studium oder eine bezahlte Arbeit aufnehmen, reisen oder heiraten wollten (https://www.amnesty.de/ jahresbericht/2018/saudi-arabien), sind diese Einschränkungen im vorliegenden Fall nicht erheblich, da davon auszugehen ist, dass die Kläger als Familieneinheit zurückkehren, mithin zusammen mit dem Kläger zu 1, der die erforderlichen Erlaubnisse erteilen kann. Dass er dazu auch willens ist, zeigt insbesondere der Umstand, dass er seiner Ehefrau ein einjähriges Studium in Jordanien ermöglichte.

4. Auch den Klägerinnen zu 5 und 6 ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.

Da die staatenlosen und in der Bundesrepublik geborenen Klägerinnen zu 5 und 6 kein Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts haben, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sie nicht in Betracht. Sollte man hingegen für die Klägerinnen zu 5 und 6 auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts ihrer Eltern und Geschwister abstellen, mithin auf Saudi-Arabien, so droht auch den Klägerinnen zu 5 und 6 dort keine Verfolgung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

5. Selbst wenn - wie nicht - nicht nur das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, sondern auf alle Länder des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, mithin auch auf Jordanien abzustellen wäre, kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichwohl nicht in Betracht.

Über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz kann - anders als im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz - nur einheitlich entschieden werden. Wenn auch nur einer der ggf. zu prüfenden Staaten Schutz gewährt, kommt nach dem Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes eine Flüchtlingsanerkennung in Betracht (BVerwG, U.v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 - juris Rn. 9).

Da vorliegend den Klägern in Saudi-Arabien keine Verfolgung droht, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Subsidiaritätsprinzips selbst dann ausgeschlossen, wenn - wie nicht - auch Jordanien ein Land wäre, in dem die Kläger ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Bundesrepublik gehabt hätten.

II.

Da den Klägern in Saudi-Arabien keine Verfolgung droht bzw. es keine Länder des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts gibt, haben sie auch keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG.

Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. Insbesondere enthält Art. 16a GG keine Definition des Herkunftsstaates; insoweit sind daher die entsprechenden Definitionen in § 3 Abs. 2 AslyG und in Art. 1 Buchst. A. 2. GK entsprechend heranzuziehen (vgl. oben).

III.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Auch insoweit fehlt es an einer Gefahrenlage (§ 4 i.V.m. § 3e AsylG, vgl. oben) und wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.

IV.

Abschiebungsverbote liegen weder hinsichtlich Saudi-Arabiens noch hinsichtlich Jordaniens vor.

1. Dabei sind Abschiebungsverbote sowohl in Bezug auf Saudi-Arabien als auch in Bezug auf Jordanien zu prüfen.

Denn Abschiebungsschutz kann auch in Bezug auf Staaten des früheren, nicht letzten Aufenthalts in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn ein Land in der Abschiebungsandrohung bezeichnet wird (BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50/07 - juris Rn. 36, 45). Während über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden kann, ist beim ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz (jetzt: § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Abschiebezielstaaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis zu entscheiden; eine Übertragung des asylrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (vgl. oben) kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung von Abschiebungsverboten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Bundesamt die Abschiebung in dieses Land nicht angedroht hat. Denn grundsätzlich darf sich nach § 31 Abs. 3, Abs. 5 AsylG i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylG weder das Bundesamt noch das Gericht der Prüfung entziehen, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt. Dies gilt auch in Fällen, in denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können. Denn insoweit kommt der Feststellung von Abschiebungsverboten nicht nur asylrechtliche, sondern nach § 25 Abs. 3 AufenthG auch ausländerrechtliche Bedeutung zu und kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorbereiten. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht ausdrücklich geregelt, hinsichtlich welcher Staaten über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden ist. Der Asylsuchende hat Anspruch auf Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. Hinsichtlich des Herkunftsstaats ist das Bundesamt regelmäßig zur Prüfung eines Abschiebungsverbots verpflichtet (BVerwG, U.v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 - juris Rn. 10 ff.). Unionsrechtlicher Schutz ist mithin herkunftslandbezogen, nationaler Schutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zielstaatsbezogen zu prüfen (OVG Lüneburg, U.v. 26.1.2012 - 11 LB 97/11 - juris Leitsatz 1).

Grundsätzlich sind das Bundesamt und das Gericht verpflichtet, eine Feststellung hinsichtlich des Herkunftsstaats zu prüfen. Dies ist vorliegend zumindest hinsichtlich der Kläger 1 bis 4 Saudi-Arabien (vgl. oben). Anhaltspunkte dafür, dass eine Prüfung ausnahmsweise unterbleiben dürfte, sind nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf gerichtliche Prüfung besteht auch hinsichtlich solcher Staaten, für die das Bundesamt bereits eine nachteilige Feststellung getroffen hat. Dies ist hier Jordanien.

2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Jordaniens nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG.

a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt in Jordanien sicherstellen können, auch wenn hierfür mehr zu fordern ist als ein kümmerliches Einkommen zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 20).

(1) Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt in zumutbarer Weise durch Inanspruchnahme der Hilfen von UNRWA werden sichern können, selbst wenn dem Kläger zu 1 eine Arbeitsaufnahme in Jordanien erheblich erschwert sein sollte und sie über kein Wohneigentum verfügen bzw. verfügen können.

Insoweit ist maßgeblich die Wertung des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu beachten. Zu den dort genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete UNRWA, deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. Als Nachweis einer im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG erforderlichen tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es grundsätzlich, wenn die Betroffenen von UNRWA förmlich registriert worden sind (BayVGH, B.v. 7.11.2017- 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 28 m.w.N.; s.a. EuGH, U.v. 17.6.2010 - C-31/09 - Bolbol/Ungarn - juris Rn. 51 f.). Umgekehrt ist - automatisch - ein Ausländer als Flüchtling gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gem. Art. 1 Abschnitt D GK genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die bloße Abwesenheit des Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei im vorgenannten Sinn weggefallen. Vielmehr kommt es auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund von seinem Willen unabhängiger Zwänge an, weil der Betroffene sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (BayVGH, B.v. 7.11.2017- 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 28 m.w.N.; EuGH, U.v. 19.12.2012 - C-364/11 - Kott u.a./Ungarn - NVwZ-RR 2013, 160, 161/162). Dem Schutz durch die UNRWA muss dabei eine gewisse Qualität bzw. einen Mindeststandard in Bezug auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse der schutzberechtigten Personen (Ausbildung, medizinische Versorgung, Fürsorge und Sozialdienste, Kleinkredite, Lagerinfrastruktur und -verbesserung, humanitäre Hilfe) innewohnen (OVG Saarl, U.v. 16.5.2018 - 1 A 679/17 - juris Leitsatz).

Im vorliegenden Fall ist § 3 Abs. 3 AsylG unabhängig einer etwaigen Registrierung der Kläger schon deswegen nicht anwendbar, weil vorliegend im Bezug auf Jordanien nicht die auf Unionsrecht beruhende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu prüfen ist, sondern (lediglich) nationale Abschiebungsverbote (vgl. oben). Gleichwohl ist auch bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AsylG die Wertung des § 3 Abs. 3 AsylG zu berücksichtigen, nachdem internationaler Schutz nicht zu gewähren ist, wenn der Schutz von UNRWA in Anspruch genommen wird, solange UNRWA in der Lage ist, im Mandatsgebiet angemessene Lebensverhältnisse zu gewährleisten. In einem solchen Fall besteht für Asylbewerber keine Notwendigkeit, das Mandatsgebiet von UNRWA zu verlassen.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass UNRWA jedenfalls in Jordanien in der Lage ist, angemessene Lebensverhältnisse von einem gewissen Mindeststandard in Bezug auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse der schutzberechtigten Personen (Ausbildung, medizinische Versorgung, Fürsorge und Sozialdienste, Kleinkredite, Lagerinfrastruktur und -verbesserung, humanitäre Hilfe) zu gewährleisten und dass die Kläger diesen Schutz bei einer Rückkehr auch tatsächlich in Anspruch nehmen können.

In Jordanien leben 2.175.491 bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge. UNRWA unterhält in Jordanien zehn offizielle Flüchtlingslager, 171 Schulen mit 121.368 Schülern, eine Hochschule für Wissenschaft und Bildung, zwei Einrichtungen für Berufs- und technische Ausbildungen, 25 Zentren für die medizinische Grundversorgung, zehn Einrichtungen zum gemeindeorientierten Wiederaufbau und 14 Zentren zur Frauenförderung (https://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, Stand 11.9.2018). UNRWA setzt sich dabei insbesondere für die Flüchtlinge aus Gaza, deren unsichere Lebensbedingungen auch auf gesetzlichen Einschränkungen beruhen, ein. Einzelpersonen und Gruppen mit besonderer Schutzbedürftigkeit werden von UNRWA durch eine Bandbreite an Schutzmaßnahmen unterstützt. Dies umfasst u.a. einen verbesserten Zugang zu den Dienstleistungen und Hilfen durch UNRWA, eine verstärkte Verweisung auch auf externe Anbieter von Dienstleistungen sowie der Einsatz von UNRWA für die Rechte der Gaza-Flüchtlinge bei den zuständigen Stellen (https://www.unrwa.org/ activity/protection-jordan, Stand 11.9.2018). Das Hilfs- und Sozialprogramm gewährleistet ein soziales Sicherheitsnetz insbesondere für die ärmsten Palästinenser und umfasst u.a. eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sowie Bargeldauszahlungen von 30 USD im Vierteljahr. Zur Sicherstellung von Grundbedürfnissen eines Haushalts oder in Notfällen kommen auch Einmalzahlungen in Betracht. UNRWA arbeitet auch an der Instandsetzung der Unterkünfte (https://www.unrwa.org/activity/rss-jordan, Stand 11.9.2018). Die Schulen von UNRWA bieten in den Kernfächern Arabisch, Englisch, Naturwissenschaft und Mathematik im vierten, achten und zehnten Schuljahr Prüfungen zur Lernkontrolle an, wobei die Schüler der UNRWA-Schulen konstant bessere Ergebnisse erzielen als die Schüler privater oder staatlicher Schulen (https://www.unrwa.org/activity/ education-jordan, Stand 11.9.2018). Auch ein Hochschulstudium wird in den Fächern Pädagogik, Englisch und Arabisch angeboten. In den 24 Gesundheitszentren von UNRWA werden jährlich 1,1 Millionen Personen (56 Prozent aller registrierten Palästinenser) behandelt, hinzu kommen 1,9 Millionen allgemein-medizinische Untersuchungen und 67.000 zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen. UNRWA unterstützt auch 70.000 Patienten mit nicht übertragbaren Krankheiten wie Diabetes Typ I und Typ II und Bluthochdruck. Auch Labortests und Röntgenuntersuchungen sind möglich (https://www.unrwa.org/activity/health-jordan, Stand 11.9.2018). Nach Kenntnis der Bundesregierung umfassen die Leistungen von UNRWA Ausbildung, medizinische Versorgung, soziale Dienste, Infrastruktur für Flüchtlingslager und deren Verbesserung sowie Unterstützung des Gemeinwesens, Mikrofinanzierungsmaßnahmen und Nothilfe, auch während bewaffneter Konflikte (Antwort der Bundesregierung v. 20.4.2016, Drucksache 18/8201, 18. Wahlperiode, Frage 9, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/082/ 1808201.pdf, Stand 11.9.2018).

Flüchtlinge aus Gaza sind berechtigt, Leistungen von UNRWA in Anspruch zu nehmen (USDOS, Länderbericht über die Menschenrechtssituation 2017, S. 18). Eine Registrierung erfordert einen schriftlichen Antrag unter Vorlage von Dokumenten, die die Anspruchsberechtigung belegen. Auch Nachkommen von Vätern, die die Kriterien eines palästinensischen Flüchtlings erfüllten, können sich registrieren lassen. Nachweisdokumente sind zum einen die Registrierungsdokumente naher Verwandter väterlicherseits. Es genügt indes auch, dass die Antragsteller als „Palästinensische Flüchtlinge“ bei den relevanten Regierungsbehörden des jeweiligen Landes, in dem UNRWA aktiv ist, entsprechend den Kriterien der Behörde, registriert sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung v. 14.8.2017, S. 1 f.).

Ausgehend von diesen Feststellungen ist das Gericht davon überzeugt, dass UNRWA den Lebensunterhalt palästinensischer Flüchtlinge in Jordanien auf einfachem, aber zumutbarem Niveau sicherstellen kann. Eine Unterkunft wird durch die zehn Flüchtlingslager der UNRWA in Jordanien sichergestellt, ebenso eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und - wenn auch geringe - Barauszahlungen zur Deckung der sonstigen Bedürfnisse. Die Schulbildung der Klägerinnen zu 3 bis 6 ist bis zur zehnten Klasse gewährleistet. Auch die Kläger zu 1 und 2 haben neun Jahre lang Schulen von UNRWA besucht. Der Kläger zu 1 kann sich als hoch qualifizierte Person mit internationaler Erfahrung in der Buchhaltung darüber hinaus um eine Anstellung bei UNRWA bemühen und wie schon sein Vater dadurch ein Erwerbseinkommen sichern. Sollte ihm dies nicht gelingen, so sorgt UNRWA für die Sicherung der Grundbedürfnisse seiner Familie. Den Klägern ist eine Integration in die jordanischen Lebensverhältnisse, insbesondere ein Schulbesuch der Klägerinnen zu 3 bis 6 auch sprachlich möglich. Die Klägerin zu 2 gab insoweit in der mündlichen Verhandlung an, man versuche, Arabisch zu reden, auch wenn die Kinder nach der Schule oft Deutsch sprechen würden. Mit ihrem Ehemann spreche sie ausschließlich Arabisch. Die Klägerinnen zu 3 und 4 sind zudem ebenfalls in einem Arabisch sprechendem Land aufgewachsen und dort auch zur Schule gegangen. Da innerhalb der Familie noch immer vornehmlich Arabisch gesprochen wird, ist es auch den Klägerinnen zu 3 bis 6 zumutbar, dem Schulunterricht auf Arabisch zu folgen und die Schrift (wieder) zu lernen. Ihre hoch qualifizierten Eltern können ihnen insoweit Hilfestellung geben.

Soweit die Kläger vortragen, UNRWA sei - insbesondere wegen der drohenden Zahlungseinstellung der USA - nicht mehr leistungsfähig, so haben sie dies nicht hinreichend glaubhaft gemacht. An die Feststellung, dass eine von den Vereinten Nationen unterhaltene Einrichtung, deren Schutz regelmäßig auch internationalen Schutz ausschließt (vgl. § 3 Abs. 3 AsylG), nicht mehr leistungsfähig ist, sind hohe Anforderungen zu stellen, die durch die Vorlage einiger journalistischer Texte nicht erfüllt wird. Dass die USamerikanische Regierung derzeit Leistungskürzungen prüft, führt nicht zum Ausfall des Schutzes durch UNRWA, zumal andere Staaten (u.a. die Bundesrepublik) schon angekündigt haben, etwaige Zahlungsausfälle der USA auszugleichen.

Die Kläger können sich auch bei UNRWA registrieren lassen, da sie Nachkommen von Flüchtlingen aus Gaza sind und dies auch nachweisen können. Die Kläger zu 1 und 2 waren bereits als Kinder auf den Registrierungskarten ihrer Eltern anspruchsberechtigt und haben durch ihren jeweils neunjährigen Schulbesuch UNRWA-Leistungen bereits in Anspruch genommen. Durch ihre jordanischen Reisepässe mit dem Vermerk „two years Gaza“ können sie darüber hinaus auch unabhängig von den Registrierungskarten der Eltern bzw. Großeltern der Kläger ihre Anspruchsberechtigung nachweisen, da dadurch ersichtlich ist, dass die relevanten Regierungsbehörden des jeweiligen Landes - hier Jordanien - die Kläger als Flüchtlinge aus Gaza anerkennen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen von UNRWA ist den Klägern daher möglich.

(2) Im Übrigen können die Kläger auch auf familiäre Unterstützung sowohl in Jordanien als auch in der Bundesrepublik zurückgreifen.

Insoweit gab der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung an, in Jordanien lebten noch seine Mutter, sein Onkel, drei verheiratete Schwestern mit jordanischer Staatsbürgerschaft sowie zwei Brüder. Mit seiner Mutter, die zusammen mit ihrem Bruder in einer Mietwohnung lebe, habe er einmal monatlich Kontakt. Des Weiteren leben die Eltern der Klägerin zu 2 sowie eine verheiratete Schwester mit jordanischer Staatsangehörigkeit in Jordanien, zu ihren Eltern hält die Klägerin zu 1 ebenfalls jeden Monat Kontakt. In Jordanien besteht daher ein großes familiäres Netzwerk, dass die Kläger erforderlichenfalls insbesondere bei der Netzwerkbildung und der Wiedereingliederung unterstützen kann.

Zudem leben vier hoch qualifizierte Brüder der Klägerin zu 2 erlaubt in der Bundesrepublik, teilweise sind die Verwandten der Klägerin zu 2 sogar deutsche Staatsangehörige. Sämtliche ihrer Brüder haben studiert und arbeiten als Computerprogrammierer, als Chirurg, als Elektrotechniker und im Labor. Alle ihre Geschwister sind wie auch die Klägerin zu 2 selbst zur Schule gegangen, wobei ihre Eltern für fünf Kinder für jeweils drei Jahre auch das Schulgeld für eine staatliche Schule finanzieren konnten und dem ältesten Bruder ein Studium im Irak ermöglicht wurde. Die Studienabschlüsse der drei weiteren Brüder im Irak bzw. in der Bundesrepublik finanzierte jeweils der älteste Bruder. Die Eltern der Klägerin zu 2 werden ebenfalls durch ihre Brüder finanziell unterstützt, insbesondere ermöglichen die Brüder medizinische Behandlungen der Eltern in der Bundesrepublik. Zu ihren Brüdern hält die Klägerin zu 2 engen persönlichen Kontakt und trifft sie fast jede Woche. Es ist daher davon auszugehen, dass die vier in der Bundesrepublik besonders gut qualifizierten und erwerbstätigen Brüder erforderlichenfalls ebenfalls sowohl finanziell in der Lage als auch willig sind, ihre Schwester und deren Familie wie auch ihre Eltern schon in Jordanien finanziell zu unterstützen, zumal die finanzielle Unterstützung in Euro oder USD erfolgen kann, was die Kaufkraft der klägerischen Familie in Jordanien erheblich steigert.

b) Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Kläger zu 1 und 3 liegen nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15). Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet (vgl. NdsOVG, B.v. 19.8.2016 - 8 ME 87.16 - juris Rn. 4). Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würden.

Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).

Diese Anforderungen sind auch mit Art. 3 EMRK vereinbar: Krankheitsbedingte Gefahren können ausnahmsweise die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllen. Solche Ausnahmefälle können vorliegen, wenn eine schwerkranke Person durch die Aufenthaltsbeendigung auch ohne eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben schon wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 183). Solche Gesundheitsgefahren muss der Ausländer allerdings mit ernst zu nehmenden Gründen geltend machen und daraufhin der Konventionsstaat sie in einem angemessenen Verfahren sorgfältig prüfen, wobei die Behörden und Gerichte des Konventionsstaats die vorhersehbaren Folgen für den Betroffenen im Zielstaat, die dortige allgemeine Situation und seine besondere Lage berücksichtigen müssen, ggf. unter Heranziehung allgemeiner Quellen wie von Berichten der Weltgesundheitsorganisation oder angesehener Nichtregierungsorganisationen sowie ärztlicher Bescheinigungen über den Ausländer (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 186 f. m.w.N.). Dies mündet in eine Vergleichsbetrachtung der Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in das Bestimmungsland haben würde. Maßgeblich ist eine nur ausreichende Behandlung, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu verhindern, nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat der medizinischen Versorgung im Konventionsstaat mindestens gleichwertig ist, denn Art. 3 EMRK garantiert kein Recht, im Zielstaat eine besondere Behandlung zu erhalten, welche der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.). Die erforderliche Prüfung umfasst auch, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zu der Behandlung und den Gesundheitseinrichtungen im Zielstaat hat, wobei die Kosten für Medikamente und Behandlung berücksichtigt werden müssen, ob ein soziales und familiäres Netz besteht und wie weit der Weg zur erforderlichen Behandlung ist (ebenda Rn. 190 m.w.N.). Auf den Abbruch einer Therapie können sich fremde Staatsangehörige regelmäßig nicht als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen, denn sie können ein Recht auf Verbleib in dem Hoheitsgebiet des abschiebenden Staats grundsätzlich nicht beanspruchen, um weiterhin in den Genuss einer medizinischen, sozialen oder anderen Versorgung zu gelangen, die der abschiebende Staat während ihres Aufenthalts gewährt hat (vgl. EGMR, E.v. 7.10.2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, S. 1043 ff. juris Rn. 86). Wenn nach dieser Prüfung ernsthafte Zweifel bleiben, ist Voraussetzung für die Abschiebung, dass der abschiebende Staat individuelle und ausreichende Zusicherungen des Aufnahmestaats erhält, dass eine angemessene Behandlung verfügbar und für den Betroffenen zugänglich sein wird, so dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage gerät (ebenda Rn. 191).

Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch aussagekräftige, nachvollziehbare Atteste, die klare Diagnosen stellen und Aufschluss über die konkrete Therapie und mögliche Folgen einer unzureichenden Behandlung geben, glaubhaft machen (BayVGH, B.v. 27.11.2017 - 9 ZB 17.31302 - juris Rn. 4). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen ärztlichen Befunde bestätigt werden. Zudem sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest nach § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 8: „Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie sich anhand des Wortlauts des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und der gesetzgeberischen Erwägungen ohne weiteres bejahen lässt“; BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris Rn. 7; B.v. 20.4.2018 - 11 ZB 18.30838 - juris Rn. 4; B.v. 26.4.2018 - 9 ZB 18.30178 - juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17A - juris Rn. 19 ff.; OVG LSA, B.v. 28.9.2017 - 2 L 85/17 - juris Rn. 2 ff.).

(1) Dem Kläger zu 1 droht bei einer Rückkehr nach Jordanien keine alsbaldige Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung.

Der Kläger hat durch Vorlage des Attestes vom 14. August 2018 schon nicht glaubhaft gemacht, an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, die sich bei einer Rückkehr nach Jordanien alsbald wesentlich verschlechtern würde.

Soweit der Kläger unter einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung leidet, attestiert auch das Attest vom 14. August 2018 lediglich den Verdacht auf Crohn-Krankheit des Dickdarmes nach ICD-10 K50.1. Es handelt sich auch lediglich um das Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin, nicht hingegen um einen Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie. Des Weiteren fehlen im Attest auch Angaben dazu, in welchem zeitlichen Abstand bei einem Behandlungsabbruch eine wesentliche Verschlechterung eintreten würde. Das Attest genügt daher nicht zur Glaubhaftmachung einer schwerwiegenden Erkrankung.

Soweit der Kläger unter Bluthochdruck leidet, hat er nicht geltend gemacht, dass sich diese Erkrankung bei einem Behandlungsabbruch alsbald wesentlich verschlechtern würde. Nur auf Dauer besteht nach dem vorgelegten Attest eine erhöhte Gefahr für Folgeerkrankungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall. Es handelt sich dabei indes um Langzeitfolgen, nicht um alsbald eintretende Folgeerkrankungen. Des Weiteren fehlen auch Angaben dazu, ob und wie die Erkrankung überhaupt behandlungsbedürftig ist.

Im Übrigen ist das Gericht nach der Auskunftslage auch davon überzeugt, dass UNRWA auf einem zumutbaren Niveau die Behandlung des Klägers wird sicherstellen können. In den 24 Gesundheitszentren von UNRWA werden jährlich 1,1 Millionen Personen (56 Prozent aller registrierten Palästinenser) behandelt, hinzu kommen 1,9 Millionen allgemein-medizinische Untersuchungen und 67.000 zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen. UNRWA unterstützt auch 70.000 Patienten mit nicht übertragbaren Krankheiten wie beispielsweise Diabetes Typ I und Typ II und Bluthochdruck. Auch Labortests und Röntgenuntersuchungen sind möglich (https://www.unrwa.org/activity/health-jordan, Stand 11.9.2018). Die Behandlung von - wie hier - nicht übertragbaren Krankheiten ist daher auch durch Inanspruchnahme der Gesundheitsleistungen von UNRWA möglich. Soweit die Kläger vortragen, lediglich Grundimpfungen und die allernötigsten eine Lebensgefahr abwendenden Behandlungen seien durch UNRWA abgedeckt (Bl. 36 der Gerichtsakte), steht dies der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Gesundheitsdienstes von UNRWA nicht entgegen. Insbesondere haben die Kläger keinen Anspruch auf die bestmöglichste oder auf eine auf deutschem Niveau liegende Behandlung. Dass Bekannten oder Verwandten des Klägers nach nicht substantiierten Vortrag der Kläger nicht durch UNRWA geholfen wurde, steht dem nicht entgegen. Die näheren Umstände der angeblich verweigerten Hilfeleistung wurden nicht dargelegt (beispielsweise die Anspruchsberechtigung); im Übrigen leiden die Kläger auch nicht an den beschriebenen Erkrankungen ihrer Verwandten und Bekannten, so dass eine etwaige Nichthilfe in derartigen Fällen durch UNRWA die Kläger nicht beeinträchtigt. Des Weiteren erschüttern einzelne, nicht näher substantiierte Fälle der nicht erfolgten Behandlung durch UNRWA nicht deren grundsätzliche Fähigkeit und Willigkeit zur medizinischen Behandlung. Auch die Tatsache, dass es sowohl der Schwägerin als auch der Mutter des Klägers zu 1 letztlich gelungen ist, durch private finanzielle Mittel die erforderlichen Behandlungen zu bezahlen, spricht dafür, dass eine medizinische Behandlung in Jordanien in der Regel finanziert werden kann.

Darüber hinaus besteht für die Kläger auch die Möglichkeit, auf finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten zurückzugreifen (vgl. oben). Ein in der Bundesrepublik aufenthaltsberechtigter Bruder der Klägerin zu 2 ist Chirurg; ihre Eltern reisen für medizinische Behandlungen regelmäßig in die Bundesrepublik ein und werden hierbei von den vier Brüdern der Klägerin zu 2 finanziell unterstützt. Aufgrund der engen Verbundenheit auch der Kläger mit den Brüdern der Klägerin zu 2 ist daher davon auszugehen, dass die Verwandten der Klägerin zu 2 die medizinische Grundversorgung der Kläger werden sicherstellen können.

(2) Auch die Klägerin zu 3 hat nicht glaubhaft gemacht, an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, die sich bei einer Rückkehr alsbald wesentlich verschlechtern würde.

Soweit die Klägerin vorträgt, an einem femoralen Antetorsionssyndrom zu leiden, hat sie schon nicht glaubhaft gemacht, an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, die sich bei einem Verhandlungsabbruch alsbald verschlechtern würde. Das fachärztliche Attest vom 10. August 2018 hält eine erneute Abklärung in einem Jahr für erforderlich, auch das nicht fachärztliche Attest vom 14. August 2018 spricht sich dafür aus, in einem Jahr eine Operation zu planen. Die Klägerin selbst gibt an, wegen ihrer Beschwerden ein- bis zweimal im Jahr beim Arzt zu sein und wegen der Knie- und Rückenschmerzen Gymnastik zu machen. Damit wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Erkrankung der Klägerin derzeit schwerwiegend oder lebensbedrohlich ist bzw. dass die derzeitige Therapie (Gymnastik) nicht auch in Jordanien erfolgen kann. Ein geplanter Operationstermin (erst) in einem Jahr lässt ebenfalls darauf schließen, dass alsbald keine Verschlechterung zu erwarten ist. In Bezug auf ihre Asthmaerkrankung - die die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnten - gibt das Attest keine Auskünfte zu den Folgen eines Behandlungsabbruches.

Im Übrigen kann auch die Klägerin zu 3 auf die Gesundheitsangebote von UNRWA sowie auf die Unterstützung ihrer Onkel zurückgreifen, insoweit befindet sie sich in derselben Lage wie der Kläger zu 1 (vgl. oben).

c) Soweit die Kläger auf ihre Integrationserfolge in der Bundesrepublik und etwaige Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweisen, sind diese Umstände inlandsbezogen und bleiben daher bei der Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten außer Betracht.

3. Ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Saudi-Arabiens nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Familie des Klägers ihren Lebensunterhalt in Saudi-Arabien wird sicherstellen können. Der Kläger zu 1 war für 15 Jahre bei renommierten internationalen Konzernen tätig und hat dabei zuletzt über 1.900 USD verdient. Die Töchter der Kläger besuchten Privatschulen, ihre wirtschaftliche Situation beschrieben sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 als gut. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind daher nicht ersichtlich. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der gut qualifizierte Kläger zu 1 bei einer Rückkehr nach Saudi-Arabien erneut eine adäquate Stelle, die ihm und seiner Familie den Lebensunterhalt sichert, wird finden können. Im Übrigen kann er auch in Saudi-Arabien auf finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen (vgl. oben). Hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankungen der Kläger zu 1 und zu 4 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Kläger bei einer Arbeitstätigkeit des Klägers zu 1 nicht in der Lage wären, etwaige medizinische Behandlungskosten selbst zu tragen.

V.

Auch die Abschiebungsandrohungen nach Jordanien erweisen sich als rechtmäßig.

Die Abschiebungsandrohungen beruhen auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.

Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

Der in der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 2 AufenthG bezeichnete Zielstaat muss nicht mit dem Staat identisch sein, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift. In der Abschiebungsandrohung ist nämlich nicht etwa der Herkunfts- oder Heimatstaat bzw. der Staat anzugeben, deren Angehöriger der Ausländer ist, sondern der Staat, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Damit ist klargestellt, dass es sich bei der in der Androhung zu nennenden Staat nicht um den Herkunftsstaat handeln muss. Eine Abschiebungsandrohung darf auch einen Zielstaat benennen, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, dass der Ausländer in absehbarer Zeit dorthin abgeschoben werden kann, es sei denn, es bestehen Abschiebungsverbote (Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.8.2017, § 34 AsylG Rn. 31).

Die Abschiebungsandrohung nach Jordanien als Geburtsnicht aber Herkunftsland der Kläger zu 1 und 2 ist daher rechtmäßig. Auf die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung, insbesondere die vom Bevollmächtigten bestrittene Möglichkeit der Pass(ersatz) papierbeschaffung kommt es demnach nicht an.

VI.

Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG für die Kläger erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Insbesondere die in der Bundesrepublik aufenthaltsberechtigten Geschwister der Kläger zu 1 und zu 2 gehören weder zur Kernfamilie der Kläger noch sind die Kläger und die Geschwister der Kläger zu 1 und zu 2 zwingend auf gegenseitige Unterstützung in der Bundesrepublik angewiesen.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 S. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


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(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 60 Auflagen


(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach §

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein 1960 geborener algerischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung.

2

Er stellte im Oktober 1992 einen Asylantrag. Nachdem er unbekannt verzogen war, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - den Antrag mit Bescheid vom 8. November 1993 als offensichtlich unbegründet ab. Einen weiteren Asylantrag unter einem Aliasnamen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24. September 1993 ab.

3

Im November 1994 wurde der Kläger von den französischen Behörden wegen des Verdachts der Vorbereitung terroristischer Aktionen in Algerien festgenommen. Das Tribunal de Grande Instance de Paris verurteilte ihn am 22. Januar 1999 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren.

4

Nachdem der Kläger im März 2001 aus französischer Haft entlassen worden war, stellte er im Juli 2001 in Deutschland einen Asylfolgeantrag, den er auf die überregionale Berichterstattung über den Strafprozess in Frankreich und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr in Algerien stützte. Er gab an, nie für eine terroristische Vereinigung aktiv gewesen zu sein; der Prozess in Frankreich sei eine Farce gewesen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Algeriens fest. Angesichts der Berichterstattung über den Strafprozess müsse davon ausgegangen werden, dass der algerische Auslandsgeheimdienst den Prozess beobachtet habe und der Kläger in das Blickfeld algerischer Behörden geraten sei. Bei einer Rückkehr nach Algerien bestehe deshalb die beachtliche Gefahr von Folter und Haft.

5

Mit Bescheid vom 1. Juni 2005 nahm das Bundesamt den Anerkennungsbescheid vom 15. Oktober 2002 mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Feststellung sei von Anfang an fehlerhaft gewesen, da das Vorliegen der Ausnahmetatbestände in § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Alt. 3 AuslG verkannt worden sei. Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung in Frankreich stehe fest, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Oktober 2006 aufgehoben, da das Bundesamt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt habe.

6

Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein, in dessen Verlauf der Kläger bestritt, dass sich die Verhältnisse in Algerien entscheidungserheblich geändert hätten. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Darüber hinaus stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Durch die im September 2005 per Referendum angenommene "Charta für Frieden und nationale Aussöhnung" sowie die zu deren Umsetzung erlassenen Vorschriften habe Algerien weitgehende Straferlasse für Mitglieder islamistischer Terrorgruppen eingeführt. Die Amnestieregelungen würden konsequent und großzügig umgesetzt und fänden auch nach Ablauf des vorgesehenen Stichtags weiter Anwendung. Der Kläger habe daher im Falle seiner Rückkehr nach Algerien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgung zu befürchten.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid durch Urteil vom 20. Mai 2008 aufgehoben, da dem Widerruf bereits die Rechtskraft des Urteils vom 27. Oktober 2006 entgegenstehe. Der angefochtene Widerruf erweise sich im Ergebnis als eine die Rücknahme vom 1. Juni 2005 ersetzende Entscheidung.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Dezember 2009 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zwar stehe die Rechtskraft des die Rücknahme aufhebenden Urteils dem Widerruf nicht entgegen, denn die Streitgegenstände dieser beiden Verwaltungsakte seien nicht identisch. Dennoch erweise sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, da die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht vorlägen. Dieser sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur möglich, wenn der Betroffene wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Heimatstaat vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Er falle nicht unter die Stichtagsregelung der Amnestieregelung; ob die Anwendungspraxis auch den Fall des Klägers erfasse, sei unsicher. Angesichts der weiterhin bestehenden Repressionsstrukturen seien ausreichende Anhaltspunkte für eine allgemeine Liberalisierung in Algerien nicht vorhanden.

9

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von dem abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgegangen. Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie würde selbst ein Vorverfolgter nur durch die widerlegbare Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie privilegiert. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH sei beim Widerruf eines nicht Vorverfolgten der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.

10

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil aus den Gründen der Ausgangsentscheidung. Darüber hinaus macht er geltend, dass einem anerkannten Flüchtling aufgrund seines Aufenthalts in der Bundesrepublik und des Vertrauens auf seinen gefestigten Status ein größerer Schutz zu gewähren sei als einem Asylbewerber bei der Entscheidung über seine Anerkennung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar hat das Berufungsgericht den Widerrufsbescheid zu Recht sachlich geprüft und nicht bereits wegen des aus der Rechtskraft folgenden Wiederholungsverbots aufgehoben (1.). Es hat aber der Verfolgungsprognose, die es bei Prüfung der Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gestellt hat, einen unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt (2.). Mangels der für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat in der Sache weder in positiver noch in negativer Hinsicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

12

1. Dem Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids steht nicht entgegen, dass die zuvor verfügte Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung im Vorprozess rechtskräftig aufgehoben worden ist. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. Urteile vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <257 f.> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 und vom 28. Januar 2010 - BVerwG 4 C 6.08 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 99). Das Wiederholungsverbot erfasst aber nur inhaltsgleiche Verwaltungsakte, d.h. die Regelung desselben Sachverhalts durch Anordnung der gleichen Rechtsfolge (Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 <362> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 4 und Beschluss vom 15. März 1968 - BVerwG 7 C 183.65 - BVerwGE 29, 210 <213 f.>).

13

In Anwendung dieser Kriterien erweisen sich Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung wegen Nichtbeachtung zwingender Ausschlussgründe und deren Widerruf wegen Wegfalls der sie begründenden Umstände nicht als inhaltsgleich. Zwar erfolgte die Rücknahme im Fall des Klägers nur mit Wirkung für die Zukunft, so dass die beiden Verwaltungsakte auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet waren (vgl. aus einer anderen Perspektive Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <35>). Aber die den beiden Aufhebungsakten zugrunde liegenden rechtlichen Voraussetzungen und die hierbei zu berücksichtigenden Tatsachen unterscheiden sich: Während die Rücknahme auf einer anderen rechtlichen Beurteilung eines vergangenen Sachverhalts beruht, stützt sich der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auf eine nach der Anerkennung eingetretene Sachverhaltsänderung. Daher greift das Wiederholungsverbot im vorliegenden Fall nicht.

14

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

15

Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Daher sind die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - juris Rn. 9; zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen).

16

Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesamt bei seiner Widerrufsentscheidung kein Ermessen ausgeübt hat. Durch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG ist geklärt, dass in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hat. Damit hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Altanerkennungen getroffen und festgelegt, bis wann diese auf einen Widerruf oder eine Rücknahme zu überprüfen sind. Daraus folgt, dass es vor einer solchen Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keiner Ermessensentscheidung bedarf (Urteil vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 53.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 31 Rn. 13 ff.).

17

Das Berufungsurteil ist aber hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen und speziell mit Blick auf den der Verfolgungsprognose zugrunde gelegten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu vereinbaren, der im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG auszulegen ist. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat - unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen - in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.

18

a) Diese unionsrechtlichen Vorgaben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505) dahingehend konkretisiert, dass der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie angesprochene "Schutz des Landes" sich nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen bezieht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 67, 76, 78 f.). Dazu hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich spiegelbildlich zur Anerkennung verhält. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG sieht - ebenso wie Art. 1 C Nr. 5 GFK - vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 65). Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befindet, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG deshalb nicht mehr als begründet, kann der Betreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 66), soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (ebd. Rn. 76). Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber (so EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 68).

19

Mit Blick auf die Maßstäbe für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein muss, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72). Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 73).

20

aa) Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, denn reiner Zeitablauf bewirkt für sich genommen keine Sachlagenänderung. Allerdings sind wegen der Zeit- und Faktizitätsbedingtheit einer asylrechtlichen Gefahrenprognose Fallkonstellationen denkbar, in denen der Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat im Zusammenhang mit anderen Faktoren eine vergleichsweise höhere Bedeutung als in anderen Rechtsgebieten zukommt (vgl. Urteile vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 <84> und vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 <124 f.>).

21

Wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft kann seit Umsetzung der in Art. 11 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an der bisherigen, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG nicht festgehalten werden. Danach setzte der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 277 <281> und vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 18; so auch das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung). Dieser gegenüber der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abgesenkte Maßstab ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt worden. Er wurde dann auf den Flüchtlingsschutz übertragen und hat schließlich Eingang in die Widerrufsvoraussetzungen gefunden, soweit nicht eine gänzlich neue oder andersartige Verfolgung geltend gemacht wird, die in keinem inneren Zusammenhang mehr mit der früheren steht (Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 26).

22

Dieses materiellrechtliche Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose ist der Richtlinie 2004/83/EG fremd. Sie verfolgt vielmehr bei einheitlichem Prognosemaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck kommt (Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 20 ff. und vom 7. September 2010 - BVerwG 10 C 11.09 - juris Rn. 15). Das ergibt sich neben dem Wortlaut der zuletzt genannten Vorschrift auch aus der Entstehungsgeschichte, denn die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit ihrem Vorschlag, zwischen den unterschiedlichen Prognosemaßstäben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der hinreichenden Sicherheit zu differenzieren, nicht durchsetzen (vgl. die Beratungsergebnisse der Gruppe "Asyl" vom 25. September 2002, Ratsdokument 12199/02 S. 8 f.). Demzufolge gilt unionsrechtlich beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 ; Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 22).

23

Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 9 i.V.m. Art. 10 der Richtlinie zu beurteilen ist, ergibt sich, dass sich der Maßstab der Erheblichkeit für die Veränderung der Umstände danach bestimmt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 84 ff., 98 f.). Die Richtlinie kennt nur diesen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr unabhängig davon, in welchem Stadium - Zuerkennen oder Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft - diese geprüft wird. Es spricht viel dafür, dass die Mitgliedstaaten hiervon in Widerrufsverfahren nicht nach Art. 3 der Richtlinie zugunsten des Betroffenen abweichen können. Denn die zwingenden Erlöschensgründe dürften zu den Kernregelungen zählen, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind, um das von der Richtlinie 2004/83/EG geschaffene System nicht zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09, B und D - NVwZ 2011, 285 Rn. 120 zu den Ausschlussgründen). Das kann aber hier dahinstehen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 bei der Flüchtlingsanerkennung an den oben dargelegten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben des nationalen Rechts festhalten wollte. Vielmehr belegt der neu eingefügte § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, demzufolge für die Feststellung einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ergänzend anzuwenden ist, dass der Gesetzgeber sich den beweisrechtlichen Ansatz der Richtlinie zu eigen gemacht hat.

24

bb) Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72 ff.). Für den nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Der Senat hat in einem Fall, in dem ein verfolgendes Regime gestürzt worden ist (Irak), bereits entschieden, dass eine Veränderung in der Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden kann, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17). Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt (Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.>; Beschluss vom 7. Februar 2008 a.a.O. juris Rn. 37), gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Sind - wie hier - Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, sind an deren Dauerhaftigkeit ebenfalls hohe Anforderungen zu stellen. Unionsrecht gebietet, dass die Beurteilung der Größe der Gefahr von Verfolgung mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, da Fragen der Integrität der menschlichen Person und der individuellen Freiheiten betroffen sind, die zu den Grundwerten der Europäischen Union gehören (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 90). Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden.

25

b) Das Berufungsgericht hat vorliegend bei seiner Verfolgungsprognose den Maßstab der hinreichenden Sicherheit zugrunde gelegt. Damit hat es § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verletzt; auf dieser Verletzung beruht die Berufungsentscheidung. Da das Berufungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen unter einem - wie dargelegt - rechtlich unzutreffenden Maßstab getroffen hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Denn es ist Aufgabe des Berufungsgerichts als Tatsacheninstanz, die Verhältnisse im Herkunftsland auf der Grundlage einer Gesamtschau zu würdigen und mit Blick auf die Umstände, die der Flüchtlingsanerkennung des Betroffenen zugrunde lagen, eine Gefahrenprognose unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu erstellen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren.

2

Der 1986 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus der Provinz Helmand (Afghanistan), ist schiitischen Glaubens und gehört dem Volk der Hazara an. Im Februar 2009 reiste er nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17. März 2010 ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an.

3

Nach Rücknahme der Klage auf Asylanerkennung hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2012 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Kläger stehe weder unionsrechtlicher noch nationaler Abschiebungsschutz zu. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohe. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sei nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Da in Afghanistan kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrsche, komme eine individuelle Bedrohung nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf den tatsächlichen Zielort bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erstrecke. Dies sei die Herkunftsregion des Ausländers, in der er zuletzt gelebt habe bzw. in die er typischerweise zurückkehren könne und voraussichtlich auch werde. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass er in seiner Heimatregion Helmand keine aufnahmebereiten Bekannten oder Verwandten und keine Existenzgrundlage mehr habe. Zudem habe er Angst vor einer dort lebenden Privatperson, außerdem befürchte er Diskriminierungen, denen seine Volksgruppe in Helmand in besonderem Maße ausgesetzt sei. Wolle bzw. werde der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren, sei auf das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel Kabul abzustellen. Dort herrsche kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Die Sicherheitslage werde in Kabul, abgesehen von einigen spektakulären Anschlägen, relativ einheitlich als stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch etwa vor zwei Jahren bewertet.

4

Dem Kläger stehe hinsichtlich Afghanistans auch nicht der hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz zur Seite. Es sei nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der allgemein schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan stehe § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG entgegen. Eine extreme Gefahrenlage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ausnahmsweise nicht greife, liege für Kabul nicht (mehr) vor. Vielmehr sei eine gewisse Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage in Kabul zu erkennen, die nach den strengen Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der Annahme einer alsbald nach der Abschiebung eintretenden Extremgefahr für gesunde ledige afghanische Männer auch ohne Vermögen oder Anbindung an lokale Familien- bzw. Stammesstrukturen entgegenstehe. Der Senat sehe keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr dafür, dass bei dieser Personengruppe im Falle der Abschiebung alsbald der Tod oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Es sei vielmehr zu erwarten, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Zwar dürfte aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen in der Tat eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten kaum zumutbar sein. Diese Zumutbarkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Falle des Klägers seien auch keine hinreichenden individuellen Faktoren gegeben, die ausnahmsweise eine extreme Gefahrenlage begründen könnten.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 60 Abs. 2, 5 sowie 7 Satz 1 und 2 AufenthG. Außerdem macht er Verfahrensfehler geltend und regt zur weiteren Klärung des Gehalts der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 7 Satz 2 AufenthG eine Vorlage an den EuGH an.

6

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verletzt hinsichtlich des vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat bei der im Rahmen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebotenen Prüfung, ob am tatsächlichen Zielort des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein bewaffneter Konflikt besteht, nicht auf die Herkunftsregion des Klägers, sondern auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil nicht selbst abschließend über die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist neben dem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz weiterhin auch der vom Kläger hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision allein mit der grundsätzlichen Bedeutung einer auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz zugeschnittenen Frage begründet hat. Die Urteilsformel enthält keine Beschränkung der Zulassung auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz. Der Umfang der Zulassung ist daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit durch Auslegung zu ermitteln. Danach ist hier von einer uneingeschränkten Zulassung auszugehen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten (Haupt- und Hilfs-)Anträge betreffen zwar unterschiedliche Streitgegenstände. Diese sind aber eng miteinander verflochten, insbesondere stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des maßgeblichen Anknüpfungsortes nicht nur beim unionsrechtlichen, sondern auch beim nationalen Abschiebungsschutz. Für eine uneingeschränkte Zulassung der Revision spricht im Übrigen auch die dem Berufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die sich lediglich auf das Rechtsmittel der Revision bezieht.

10

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 10). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte. Maßgeblich ist daher für das Revisionsverfahren das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86). Unionsrechtlich finden sowohl die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikations-Richtlinie - vom 29. April 2004 (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) Anwendung als auch die - während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene - Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 9). Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU).

11

3. Das Berufungsurteil verletzt in Bezug auf den vom Kläger primär begehrten unionsrechtlichen Abschiebungsschutz Bundesrecht. Die diesbezüglichen Vorgaben des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG) sind in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - in überschießender Umsetzung - als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und bilden einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 11 und vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 13 und 16).

12

3.1 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung abgelehnt, die revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

13

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU) umsetzenden - Abschiebungsverbots können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 25). In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 40).

14

Das Berufungsgericht hat dies zutreffend zu Grunde gelegt. Es hat aber nicht geprüft, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht, sondern stattdessen auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt, weil der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. November 2012 (BVerwG 10 B 22.12 - juris Rn. 7) als geklärt gesehen hat, kommt es für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, aber weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Regel kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewähren soll. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote mit den Bestimmungen über den internen Schutz (Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG; künftig: Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Begriff des "tatsächlichen Zielortes der Rückkehr" ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da es bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG um den Schutz vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat geht, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus.

15

Diese Ausdeutung des vom Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 40) verwandten Begriffs des tatsächlichen Zielorts der Rückkehr kann vorgenommen werden, ohne diesem die Rechtssache zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH hat den Begriff in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 zwar nicht abschließend definiert. Die hier entfaltete Auslegung trägt aber dem Zweck der Vorschriften über den internen Schutz Rechnung und folgt damit der Vorgabe des EuGH, die Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG (inzwischen: Art. 288 AEUV) nachzukommen (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 42).

16

Das Berufungsurteil verstößt nach den vorstehenden Grundsätzen gegen Bundesrecht, weil es für das Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Klägers in den Blick genommen, sondern auf die Lage in Kabul als dem voraussichtlichen Zielort einer Abschiebung abgestellt hat. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich vor seiner Ausreise dauerhaft in einer anderen Region als Helmand niedergelassen hat. Er ist zwar zunächst mit seiner Lebensgefährtin nach Kabul (und später in den Iran zu seiner Schwester) gegangen. Dies geschah nach seinen Angaben aber allein aus Angst vor dem Vater seiner Lebensgefährtin; zur Dauer und den näheren Umständen des Aufenthalts in Kabul enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Die vom Berufungsgericht angeführten Erwägungen, warum der Kläger nicht nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde, lassen die Relevanz der Heimatregion für die Gefahrenprognose bei einem bewaffneten Konflikt nicht entfallen.

17

3.2 Das Berufungsurteil beruht auf diesem Fehler. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen zur Lage in der Provinz Helmand getroffen. Ob in dieser Region ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht und dem Kläger dort die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG definierte Gefahr droht, kann daher revisionsgerichtlich weder festgestellt noch ausgeschlossen werden.

18

3.3 Die Entscheidung erweist sich hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) oder unrichtig, so dass der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann.

19

a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Kläger - einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner Herkunftsregion unterstellt - in Kabul internen Schutz finden könnte. Dies würde nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG voraussetzen, dass für den Kläger in Kabul nicht nur keine Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sondern von ihm auch vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält.

20

Auch hierzu fehlen hinreichende tatrichterliche Feststellungen. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf Kabul zwar festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, weil dort keine extreme Gefahrenlage herrsche und zu erwarten sei, dass Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG muss beim internen Schutz die Existenzgrundlage aber so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus; weiterhin offenbleiben kann, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 35).

21

b) Umgekehrt kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsurteil hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes aus anderen Gründen unrichtig ist. Das Berufungsgericht hat vor allem im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG verneint. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere nicht aus den allgemeinen humanitären Verhältnissen in Afghanistan.

22

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem Abschiebungsverbot wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU) umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) - EMRK - orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - Bezug genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM <2001> 510 endgültig S. 6, 30). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG auch über Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010 Nr. C 83, 389) - GR-Charta - zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Dies gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 17 = EuGRZ 2008, 92) wird durch die Regelung in Art. 19 Abs. 2 GR-Charta die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 15 und 17).

23

Entgegen der Auffassung der Revision ist der neueren Rechtsprechung des EGMR nicht zu entnehmen, dass sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung" bestimmt. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/06 - NVwZ 2011, 413). Bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (BVerwG 10 B 16.12 - juris Rn. 8 f.) hat der Senat dargelegt, dass der EGMR davon ausgeht, dass die Staaten - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst - das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln (EGMR, Urteile vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u. a./Vereinigtes Königreich - NJW 1986, 3007 Rn. 67; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 54 und vom 28. Juni 2012 - Nr. 14499/09, A.A. u.a. - Rn. 71). Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (stRspr, EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964, D./Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.). Zusammenfassend führt der Gerichtshof zur Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung (expulsion) in besonderen Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 a.a.O. Rn. 44).

24

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (a.a.O. Rn. 9) ausgeführt hat, ist diese gefestigte Rechtsprechung durch das Urteil der Großen Kammer vom 21. Januar 2011 (a.a.O.) im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland nicht grundsätzlich revidiert worden. Dieses Urteil verhält sich - entgegen der Auffassung der Revision - erkennbar nicht zu den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung". Zwar hat der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch das Königreich Belgien als abschiebenden Staat angenommen, weil der betroffene Asylantragsteller mit seiner Überstellung an Griechenland als Signaturstaat der EMRK einer Situation äußerster materieller Armut ausgeliefert worden sei, was den belgischen Behörden bewusst gewesen sei (Rn. 263 f., 366 f.). Jedoch erstreckt diese Entscheidung den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ausdrücklich nicht allgemein auf soziale Leistungsrechte; der EGMR betont vielmehr die Fortgeltung seiner insoweit sehr zurückhaltenden Rechtsprechung (Rn. 249 m.w.N.) und begründet seine Entscheidung mit dem Schutz der Menschenwürde von Personen, die - in einem ihnen völlig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (Rn. 253). Als eine hiernach in Betracht zu ziehende Personengruppe führt der EGMR die Gruppe der Asylsuchenden an, die er als besonders verletzlich und schutzbedürftig qualifiziert (Rn. 251, 259).

25

Dass damit keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen einhergeht, ergibt sich auch aus nachfolgenden Urteilen des EGMR (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 im Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681) stellt der EGMR nochmals klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (Rn. 278). Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (a.a.O.) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (Rn. 282 f.).

26

Welche Anforderungen sich aus dieser Rechtsprechung des EGMR im Einzelnen für Abschiebungen in den Herkunftsstaat bei schlechten humanitären Bedingungen ergeben, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst der EGMR geht in Bezug auf Afghanistan davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84). Auch auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsland gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht vor. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 a.a.O. Rn. 265, 301, 309). Das gilt auch bei der Beurteilung von Umständen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten.

27

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derzeit nur eine Abschiebung nach Kabul möglich ist (UA S. 14). Zugleich hat es sich bezüglich der allgemeinen Lebensbedingungen in Kabul - im Rahmen seiner Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG - in tatsächlicher Hinsicht der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen, dass zu erwarten sei, dass Rückkehrer dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten (UA S. 23). Die daran anschließende Bemerkung des Berufungsgerichts, aufgrund der schlechten Gesamtsituation dürfte ohne schützende Familien- und Stammesstrukturen eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten "kaum zumutbar" sein, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Sie umfasst nicht die tatsächliche Feststellung, die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Abschiebezielstaat seien so schlecht, dass nach Art. 3 EMRK von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsse. Mit dieser Formulierung bringt das Berufungsgericht lediglich seine Haltung zum Ausdruck, dass die rechtlichen "Hürden" des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG seiner Auffassung nach zu hoch sind, und lässt in der Sache sein Bedauern erkennen, dass die oberste Landesbehörde für Afghanistan keinen generellen Abschiebestopp aus humanitären Gründen gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordnet hat und das Gericht diese politische Entscheidung - unterhalb der hier nicht erreichten Grenze verfassungsrechtlich gebotenen Abschiebungsschutzes - nicht zu ersetzen vermag (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 5).

28

Damit liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG - ungeachtet des Umstandes, dass bei § 60 Abs. 2 AufenthG und bei § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Maßstäbe gelten - ersichtlich nicht vor. Selbst bei Zugrundelegung der - vom EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland für einen gänzlich anderen Anwendungsfall entwickelten und in den Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich auf eine ebenfalls andere Ausgangssituation im Herkunftsstaat übertragenen - abgesenkten und auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstäbe ergäbe sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Verhältnissen in Kabul für den Kläger kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 10).

29

Auch insoweit bedarf es keiner Vorlage an den EuGH. Die Voraussetzungen, unter denen einen abschiebenden Staat aus Art. 3 EMRK ausnahmsweise eine Verantwortung für nicht dem Abschiebezielstaat oder anderen Akteuren zuzurechnende Umstände trifft, ergeben sich aus der Rechtsprechung des EGMR und werfen im vorliegenden Verfahren keine entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Zweifelsfragen auf. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU zu beachten. Dass die Richtlinie in Bezug auf Art. 3 EMRK bei Umständen, die weder in die Verantwortung des Abschiebezielstaats noch eines sonstigen Akteurs fallen, keinen über die Rechtsprechung des EGMR hinausgehenden Schutz gewährt, ergibt sich schon aus Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG). Denn dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es nach den Vorstellungen des Richtliniengebers auch beim subsidiären Schutz grundsätzlich eines Akteurs bedarf, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann.

30

4. Kann der Senat mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen weder positiv noch negativ abschließend über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden, so ist das Berufungsurteil schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die von der Revision fristgerecht erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Zur Klarstellung weist der Senat allerdings darauf hin, dass die gerügten Verfahrensfehler nicht vorliegen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 16.12 und 10 B 20.12 - zu vergleichbaren Verfahrensrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil es den Rechtsstreit nicht dem EuGH vorgelegt hat. Ein solcher Verstoß scheidet schon deswegen aus, weil es nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zwar zur Vorlage berechtigt, nicht aber verpflichtet ist. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH aber auch nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt bzw. unterliegen keinen Zweifeln, die eine Vorlage rechtfertigen oder gar gebieten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

31

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

32

5.1 Das Berufungsgericht wird hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes vor allem mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf aktueller Tatsachengrundlage zu klären haben, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht und ihm dort die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewährt. Ist dies der Fall, hat es weiter zu prüfen, ob der Kläger nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Landesteil - insbesondere Kabul - verwiesen werden kann.

33

5.2 Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes hat, wird es auf aktueller Erkenntnislage auch erneut über den Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu entscheiden haben.

34

a) Dabei kann dahinstehen, wie die Aussage des Berufungsgerichts bei § 60 Abs. 5 AufenthG zu verstehen ist, dass bezüglich Art. 3 EMRK die weitergehende und unionsrechtlich aufgeladene Schutznorm des § 60 Abs. 2 AufenthG "vorrangig, d.h. im vorliegenden Falle nicht zu prüfen" sei. Sollte das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK durch § 60 Abs. 2 AufenthG verdrängt wird, wäre dies allerdings nicht mit Bundesrecht zu vereinbaren.

35

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).

36

Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG knüpft - wie dargelegt - an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - und damit auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 AufenthG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind.

37

b) Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung).

38

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (stRspr, vgl. Urteil vom 8. September 2012 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 - Rn. 22 f. m.w.N.). Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen.

39

Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Maßstäbe ein Abschiebungsverbot verneint, weil in tatsächlicher Hinsicht zu erwarten sei, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Dabei hat es weder die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge der problematischen Versorgungslage, die neben der Versorgung mit Lebensmitteln auch die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Wohnraum umfasst, zur Beeinträchtigung fundamentaler Schutzgüter kommen werde, überspannt noch hat es seine tatrichterliche Überzeugung auf einer zu schmalen Tatsachenbasis gebildet. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Beurteilung einer extremen Gefahrenlage die medizinische Versorgungslage nicht hinreichend berücksichtigt, verkennt sie, dass diese nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung ist, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht (s.a. Beschluss vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 20.12 - Rn. 14).

40

Soweit das Berufungsgericht im Übrigen der Auffassung ist, das Bundesverwaltungsgericht stelle an das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung überzogene rechtliche Anforderungen, geben die Ausführungen dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Das Berufungsgericht begründet seine Kritik damit, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr unter humanitären Gesichtspunkten, die es aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen selbst für gesunde alleinstehende Männer "kaum" für gegeben hält, nach der Rechtsprechung "kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG" sei. Mit diesen Erwägungen stellt es dem aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit eine eigene - mit außerrechtlichen Erwägungen begründete und enger gefasste - Zumutbarkeit gegenüber und vermischt damit die Grenze zwischen einer dem Betroffenen rechtlich (noch) zumutbaren und einer nicht (mehr) zumutbaren Rückkehr. Dabei vernachlässigt es zudem, dass es bei der verfassungskonformen Auslegung nicht um die Bestimmung eines aus Sicht des jeweiligen Gerichts "sinnvollen" und/oder "menschenrechtsfreundlichen" Abschiebungsschutzregimes geht, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Rechtsprechung befugt ist, über eine verfassungskonforme Auslegung ausnahmsweise die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, allgemeine Gefahren nur im Rahmen einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, unbeachtet zu lassen. Hierbei macht es in der Sache einen erheblichen Unterschied, ob ein Mensch ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat, oder ob er bei allen - auch existenzbedrohenden - Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen.

41

Die weiteren Zweifel des Berufungsgerichts, ob ein Obergericht revisionsrechtlich dazu verpflichtet werden könne, sich mit der abweichenden Einschätzung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen, betreffen nicht den materiell-rechtlichen Maßstab für die Beurteilung einer extremen Gefahrenlage selbst. Die damit ausgedrückte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 22) vernachlässigt, dass diese Auseinandersetzung nicht als Selbstzweck gefordert wird. Sie zielt auf eine Verbesserung der Entscheidungsqualität durch Verbreiterung der erkennbar in die tatrichterliche Bewertung eingestellten Tatsachen- und Argumentationsbasis. Dies gilt namentlich in Fällen, in denen es - wie hier - im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG um eine "Korrektur" des demokratisch legitimierten Gesetzgebers geht, für die im Rahmen der Tatsachen- und Lagebeurteilung eine umfassende Gesamtwürdigung der voraussichtlichen Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat und der damit verbundenen Gefahren erforderlich ist.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger – ein nach eigenen Angaben (staatenloser) palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Gazastreifen, der nach einem im behördlichen Antragsverfahren vorgelegten Dokument vom 7. April 2016 beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert ist (vgl. Bl. 74 der Asylakte) – wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für ... (Bundesamt) vom 22. Juni 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung in den Gazastreifen oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde gem. Nr. 6 des Bescheids auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Am 4. Juli 2017 ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage erheben. In der Klageschrift mit dem Datum dieses Tages ließ er zunächst wörtlich beantragen, „die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids (….) zu verpflichten, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen“. Mit der am 24. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klagebegründung legte der Kläger – zunächst ohne schriftsätzliche Antragserweiterung – dar, dass aus seiner Sicht neben den Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Mit einem u.a. als „Klageänderung“ betitelten Schriftsatz vom 9. August 2017 beantragte der Kläger sodann, den Bescheid des Bundesamts vom 22. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Mit Urteil vom 15. September 2017, das mit vorher erklärtem Einverständnis des Klägers ohne mündliche Verhandlung erging (§ 101 Abs. 2 VwGO) – wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab. Laut den Entscheidungsgründen hat das Erstgericht die Klage bereits als unzulässig angesehen, soweit sie sich auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigten, zur Gewährung subsidiären Schutzes sowie zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote und gegen die Befristung gem. § 11 Abs. 1 AufenthG richtete. Soweit die Klage zulässigerweise auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet sei, sei sie unbegründet, weil der Bescheid insofern rechtmäßig sei und mithin den Kläger nicht in seinen Rechten verletze, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger habe den Gazastreifen weder wegen politischer Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen noch drohe ihm bei Rückkehr eine solche. Ein individuelles Verfolgungsschicksal habe der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren substanziiert und glaubhaft geltend gemacht. Das Vorbringen des Klägers sei oberflächlich und ungenau gewesen; mit diesem sei zudem ein in den Akten befindliches „Certificate of Good Conduct“ des Innenministeriums der Autonomiebehörde in Gaza vom 26. August 2016 (Bl. 72 der Asylakte: „Is not reported to any vice or misconduct or to any crime and his manner is good“) inhaltlich nicht zu vereinbaren. Zudem stehe § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen, weil der Kläger laut der vorliegenden Bestätigung der UNRWA deren Schutz unterliege. Es sei auch weder vorgebracht worden noch erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorlägen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung sowie dem Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen bestimmten Rechtsanwalt beizuordnen, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 3).

a) Der Kläger vermag sich nicht auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu stützen, soweit er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, seine Klage sei wegen Verstreichens der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) unzulässig, als sie sich auf die beantragte Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigten, zur Gewährung subsidiären Schutzes und zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote bezieht. Die vom Kläger erhobene Frage,

„ob die Erweiterung des Klageantrags auf die hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG und auf die hilfsweise Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 5 und 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,nicht als Klageänderung anzusehen ist i.S.d. §§ 91, 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO“,

ist – wörtlich verstanden – mangels Entscheidungserheblichkeit keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich. Aus den vom Kläger in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Beispielen (Übergang von einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine solche auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung sowie von einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu einer Anfechtungsklage, wenn der Klagegrund derselbe bleibt) und aus der Bezugnahme auf eine zitierte Kommentarstelle (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 9) folgt, dass der Kläger von einem Fall der Erweiterung des Klageantrags entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO ausgeht, wenn – wie hier – der abgelehnte Asylbewerber zunächst seine Klage beschränkt auf „teilweise Aufhebung des Bescheids“ sowie die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und dann später im weiteren Verlauf des (erstinstanzlichen) gerichtlichen Verfahrens seinen Antrag erweitert auf vollständige Aufhebung des Bundesamtsbescheids sowie auf die Verpflichtung, ihm umfassenden Schutz zuzuerkennen (Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen).

Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser rechtlichen Auffassung des Klägers ausginge, würde ihm dies für die Fallentscheidung nichts nutzen: Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Annahme der (Teil-) Unzulässigkeit der Klage offengelassen, ob die am 9. August 2017 bei Gericht eingegangene Klageänderung sachdienlich i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO war. Entscheidend war laut den Gründen des angegriffenen Urteils, dass die Klage gegen die Ablehnung der Asylanerkennung, gegen die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie gegen die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, wegen Verstreichens der zweiwöchigen Klagefrist am Maßstab vom § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu spät erhoben worden war und der streitgegenständliche Bescheid insofern bestandskräftig geworden sei. Bei der hier erfolgten Ersatzzustellung am 27. Juni 2017 habe die Klagefrist am 28. Juni 2017 zu laufen begonnen und habe am 11. Juli 2017 geendet. Bei Eingang des geänderten Klageantrags bei Gericht am 9. August 2017 sei die Klagefrist daher bereits abgelaufen gewesen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Klageantrags im Schriftsatz vom 4. Juli 2017 scheide eine Auslegung dahingehend aus, dass damit eine umfassende Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheids sowie umfassende Verpflichtungen der Beklagten im Sinne des geänderten Klageantrags gemeint waren. Die am 25. Juli 2017 und damit ebenfalls nach Ablauf der Klagefrist eingegangene Klagebegründung könne ebenso nicht zu einer erweiterten Auslegung des Klageantrags vom 4. Juli 2017 herangezogen werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder vorgetragen noch erkennbar.

An dieser Bewertung des Erstgerichts ändert sich nichts, wenn die Antragserstreckung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht als Klageänderung i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO – deren Zulässigkeit von der Einwilligung der übrigen Beteiligten oder von der gerichtlichen Einschätzung als sachdienlich abhängt – angesehen wird, sondern als eine entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache. Auch bei Einschlägigkeit des § 264 Nr. 2 ZPO folgt aus der dann ohne weiteres (d.h. über § 91 Abs. 1 VwGO hinaus) zulässigen Klageerweiterung noch nicht die Zulässigkeit der erweiterten Klage; denn dieser kann insbesondere die Bestandskraft des bislang unangefochtenen Teils der behördlichen Regelung entgegenstehen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 13, 38). Die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Ablehnung der Asylanerkennung, die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, wegen zu später Klageerhebung bestandskräftig geworden sind, die (später erweiterte) Klage hiergegen folglich wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu spät erhoben wurde und daher unzulässig ist, bleibt unabhängig davon bestehen, ob die Antragserweiterung § 91 VwGO oder § 264 Nr. 2 ZPO unterfällt.

Soweit den Ausführungen auf Seite 3 der Klagebegründung,

– wonach „ein auf Asylanerkennung gerichteter Antrag bei lebensnaher Betrachtung immer das Begehren“ enthalte, „hilfsweise auch subsidiären Schutz oder zumindest ein Abschiebungsverbot zuerkannt zu bekommen“, und

– wonach das Verwaltungsgericht den ursprünglich gestellten Klageantrag hätte lebensnah „umdeuten“ müssen,

zu entnehmen sein sollte, dass der Kläger in der Sache rügt, das Verwaltungsgericht habe den ersten Klageantrag vom 4. Juli 2017 zu eng ausgelegt – weil es ihm von Anfang an um die vollumfängliche Bescheidanfechtung sowie eine entsprechend umfassende Verpflichtung der Beklagten gegangen sei – vermag dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu begründen.

Insofern hat der Kläger bereits den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Berufungszulassungsgrundes (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht genügt, weil er diesbezüglich keine fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert hat, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Unabhängig davon würde sich die Antwort auf eine entsprechend formulierte Frage – abgesehen von der Einzelfallcharakteristik – unmittelbar aus dem Wortlaut des § 88 VwGO ergeben, sodass es auch insofern keiner Klärung im Berufungsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf (mangelnde Klärungsbedürftigkeit, vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38):

Der Senat geht mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein beim Bundesamt unterlegener Kläger mit seiner Klage i m Z w e i f e l einen Ablehnungsbescheid umfassend angreift und sämtliche Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Asyl) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) zum Gegenstand des Asylprozesses vor dem Verwaltungsgericht macht; ein regelungsimmanentes Rangverhältnis der einzelnen Anspruchsgrundlagen wirkt sich dabei über § 88 VwGO dahingehend aus, dass rangniedrigere Positionen – wie der subsidiäre Schutz oder die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten – typischerweise / regelmäßig nur im Wege eines Hilfsantrags verfolgt werden (BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260 = juris Rn. 11, 12). Andererseits bilden die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten eigenständige Streitgegenstände bzw. jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile (BVerwG, U.v. 15.4.1997 a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.). Aufgrund dessen handelt es sich um jeweils teilbare Regelungen des Asylbescheids, die mithin im Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 AsylVfG der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind (VGH BW, U.v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – VBlBW 2017, 373 = juris Rn. 32; allg. vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125.09 – juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist aufgrund des klaren Wortlauts des Klageantrags vom 4. Juli 2017 (und anders als im Fall OVG Hamburg, B.v. 13.1.1998 – Bf VI 141/97 – NVwZ-Beilage 5/1998, 44 f., wo von vornherein der Bescheid ersichtlich in seinem gesamten Regelungsgehalt angegriffen wurde; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 74 Rn. 19) eindeutig, dass der Kläger zunächst nur und ausdrücklich die „teilweise“ Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2017 begehrte, und zwar mit Blick auf den Verpflichtungsteil des Antrags nur in dem Umfang, als die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betroffen ist und sich auswirkt (etwa bzgl. Nr. 5 des Bescheids). Wenn ein Kläger – wie hier – sein Begehren ausdrücklich auf eine Teilanfechtung und korrespondierend hierzu den Verpflichtungsteil des Antrags auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt, ist es dem Verwaltungsgericht gerade wegen § 88 VwGO verwehrt, über dieses Begehren hinauszugehen (insofern ebenso Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 74 Rn. 20). Hierauf aufbauend ist die Annahme der Bestandskraft des Bescheides hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und die Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) konsequent und aufgrund des eindeutigen Prozessrechts geboten. Sollte der Kläger der Ansicht sein, dass aufgrund neuerer Erkenntnismittel (z.B. aufgrund des zitierten UN-Berichts „Gaza – ten years later“ vom Juli 2017 oder aufgrund des Berichts von Amnesty international „Israel und besetzte parlamentarische Gebiete 2017“ v. 16.5.2017) etwa mit Blick auf die Versorgungslage oder die derzeit bestehende Ausreisebeschränkungen nunmehr z.B. von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen sei (verneinend VG Berlin, U.v. 28.7.2017 – 34 K 254.13 A – juris), müsste dies über einen Folgeantrag geltend gemacht werden, bei dessen Prüfung freilich auch die aktuellsten Entwicklungen zur Entspannung zu berücksichtigen wären (vgl. z.B. die Artikel in Spiegel Online, „Verfeindete Palästinensergruppen: Hamas meldet Versöhnung mit Fatah“ v. 12.10.2017 sowie „Hamas übergibt Kontrolle über Grenzübergang“ v. 1.11.2017; Zeit Online, „Hamas übergibt Grenzverwaltung an Palästinenserbehörde“ v. 1.11.2017).

b) Die Berufung des Klägers ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich einzelner Rechts- oder Tatsachenfragen in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzulassen. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen auch insofern nicht den Darlegungsobliegenheiten gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt, weil er – bezogen auf die Frage, ob er einem Verfolgungstatbestand i.S. von §§ 3 – 3c AsylG unterfällt – in seinen Ausführungen gemäß Seiten 3 bis 9 der Zulassungsbegründung schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet hat, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

Der Kläger trägt auf Seiten 3 bis 9 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017 unter Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht, unter Kritik an der Sachverhaltserforschung- und Sachverhaltsbewertung durch das Bundesamt für ... und durch das Verwaltungsgericht sowie unter Darlegung der aus seiner Sicht richtigen Rechtsanwendung (u.a. zu § 3 Abs. 3 AsylG) im Zulassungsantrag im Stil einer Berufungsbegründung vor, warum das Urteil des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht unzutreffend sei. Dies genügt zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG aber nicht, soweit – wie vorliegend – keine fallübergreifenden Fragen, denen grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zukommen soll, konkret formuliert werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 11 ZB 16.30132 – juris Rn. 8; B.v. 16.6.2017 – 15 ZB 17.30656 – juris Rn. 5; B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30637 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 16.8.2017 – 13 A 1526/17.A – juris Rn. 11, 12). Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5):

aa) Auf Seiten 3 – 5 der Zulassungsbegründung vom 13. Oktober 2017 wird – unter dem Vorwurf, die Beklagte habe den Sachverhalt (u.a. auch hinsichtlich des vom Innenministerium der Autonomiebehörde ausgestellten Führungszeugnisses sowie aufgrund einer ungenauen Übersetzung in der Anhörung) falsch bewertet und diesen durch Unterlassen eines „Nachhakens“ in der Anhörung nicht ordentlich aufgeklärt – schlicht die Verfolgungsgeschichte des Klägers wiederholt (Verfolgung und Folterung durch die Hamas nach Demonstrationsteilnahme) und rechtlich ausgeführt, dieser sei politisch aktiv gewesen (Verfolgungsgrund) und deswegen gefoltert und misshandelt worden (Verfolgungsgrund). Entgegen der Überschrift „2. Tatsachenfrage – Verfolgung des Klägers“ wird eine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage weder konkret herausgearbeitet noch ist eine solche aus dem Vortrag der Sache nach ersichtlich.

bb) Soweit der Kläger die derzeitige politische Situation im Gazastreifen als grundsätzlich bedeutsam darstellt (Seiten 5 – 7 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017), hat er es auch insofern unterlassen, eine konkrete, fallübergreifende und in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszustellen. Dass die politische und wirtschaftliche Situation im Gazastreifen für eine Vielzahl von Asylgesuchen von Bedeutung ist, begründet als solches keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Denn zur Beurteilung eines jeden Asylgesuchs kommt es letztlich regelmäßig auf die politischen und wirtschaftlichen Umstände im Herkunftsstaat an.

Wird zugunsten des Klägers aufgrund der hervorgehobenen Überschrift unter a) (Seite 5) sowie aufgrund der umfangreichen Bezugnahme auf den UN-Bericht „Gaza – ten years later“ (Juli 2017) unterstellt, dieser habe in der Sache die Frage aufwerfen wollen, ob der Gazastreifen mittlerweile oder in absehbarer Zukunft nicht mehr (zumutbar) bewohnbar ist bzw. ob die Situation im Gazastreifen derzeit schlicht menschenunwürdig ist, ist dies nicht entscheidungserheblich: Soweit der Kläger unter Berufung auf den UN-Bericht vom Juli 2017 auf unmenschliche Lebensbedingungen Bezug nimmt (zunehmende Unterversorgung mit Trinkwasser und Lebensmitteln, hohe Arbeitslosigkeit, auf Leben und Sicherheit der Bewohner des Gazastreifens auswirkende Methoden Israels zur Durchsetzung von Zugangsbeschränkungen), hat dies für die (mit Blick auf die im Übrigen – s.o. – eingetretene Bestandskraft) nur noch fallrelevante Frage nach einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) keine Bedeutung. Denn die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG – ohne Berücksichtigung des Schutzes gem. § 3 Abs. 3 AsylG, hierzu unten sub cc) – nur zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgungwegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang über den UN-Bericht vom Juli 2017 auch auf Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas (z.B. Beschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; willkürliche Verhaftungen, Belästigungen, Folterungen bis hin zum Tod in Gewahrsam) oder Israels (in den sog. „Access Restricted Areas“) beruft und weiter darauf hinweist, dass die Hamas auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen stehe sowie dem dort lebenden Volk der Palästinenser nicht einmal die grundlegenden Menschenrechte gewähre, wäre eine hieraus etwa wie folgt ggf. vom Kläger in der Sache als zu klären gewollte (so tatsächlich im Zulassungsverfahren aber nicht formulierte) Frage,

ob Menschen, die im Gazastreifen leben, aufgrund von festgestellten Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas und Israels die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist,

ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich. Denn die Antwort auf diese Frage ist von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig, sie wäre deshalb nicht hinreichend konkret gefasst und würde sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 2 ZB 13.30255 – juris Rn. 8; B.v. 7.11.2016 – 15 ZB 16.30425 – juris Rn. 6). Auch wenn es im Gazastreifen Handlungen der Hamas gab und gibt, die gegenüber einzelnen Betroffenen den Verfolgungstatbestand gem. § 3 Abs. 1 AsylG erfüllen, und auch wenn es solche Handlungen trotz der Entwicklungen der letzten Monate ggf. auch in Zukunft ggf. geben mag, folgt im Falle einer positiven Beantwortung der Frage nicht, dass praktisch jedem oder jedem mit bestimmten Gruppeneigenschaften – unabhängig von seiner individuellen Situation im Übrigen – automatisch mit der gebotenen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19; U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris Rn. 12; B.v. 11.7.2017 – 1 B 116.17 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 24.8.2017 – 11 B 17.30392 – juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht ist speziell zum Fall des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dieser habe ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht substanziiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Gazastreifen weder wegen politischer Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen habe und dass ihm auch bei Rückkehr keine solche drohe.

cc) Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) auch nicht deswegen zuzulassen, soweit der Kläger unter der Überschrift „4. Rechtsfrage – Flüchtlingseigenschaft trotz ‚offiziellem‘ Schutz durch UNRWA“ (Seiten 7 – 9 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017) die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG angreift und sich darauf beruft, die UNRWA könne aufgrund der Foltermaßnahmen gegen ihn und aufgrund der unbewohnbaren Verhältnisse im Gazastreifen ihren Schutzauftrag nicht mehr erfüllen.

Die abstrakten Rechtsfragen hierzu sind wie folgt geklärt: Die Flüchtlingseigenschaft kann von vornherein an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG scheitern, vgl. auch Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1958 (Genfer Konvention – GK). Zu den dort genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete UNRWA, deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es grundsätzlich, wenn die Betroffenen – wie vorliegend der Kläger – von UNRWA förmlich registriert worden sind (EuGH, U.v. 17.6.2010 – C-31/09 – NVwZ 2010, 1211 = juris Rn. 52; BVerwG, U.v. 4.6.1991 – 1 C 42.88 – BVerwGE 88, 254 = juris Rn. 25; U.v. 21.1.1992 – 1 C 21.87 – BVerwGE 89, 296 = juris, Rn. 22; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 22; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 – 2 A 447/17 – juris Rn. 22; VG Ansbach, U.v. 31.7.2017 – AN 9 K 16.31851 – juris Rn. 22; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 72). Umgekehrt ist – automatisch – ein Ausländer als Flüchtling gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gem. Art. 1 Abschnitt D GK genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist (vgl. ebenso Art. 1 D Abs. 2 GK; Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU = Qualifikationsrichtlinie). § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen. Die Prüfung ist im Falle einer Ausreise des Betroffenen grundsätzlich auf die Feststellung beschränkt, ob der Betroffene Schutz und Beistand von einer entsprechenden Organisation genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 66 ff., 81; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 – 2 A 447/17 – juris Rn. 20, 21; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, B.v. 22.2.2012 – 18 A 901/11 – juris Rn. 13 ff.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 74 ff.). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die bloße Abwesenheit des Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei im vorgenannten Sinn weggefallen. Vielmehr kommt es auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund von seinem Willen unabhängiger Zwänge an, weil der Betroffene „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet“ und es UNRWA unmöglich ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 58, 59, 64, 65; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 24; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 23).

Soweit der Kläger in tatsächlicher Hinsicht im Zulassungsverfahren – unter Bezugnahme auf die Anhörung vor dem Bundesamt am 22. März 2017 – darauf abstellt, gefoltert worden zu sein, sowie die Behauptung aufstellt, er habe nicht gewusst, wo er Schutz vor weiteren Folterungen und Inhaftierungen hätte suchen können, weil die UNRWA ihm keinen Schutz habe gewähren können, und dass deswegen seine Ausreise aus dem Schutzgebiet durch Umstände bzw. Zwänge verursacht worden sei, die von seinem Willen unabhängig gewesen sei, wäre eine – ggf. vom Kläger in der Sache gewollte (zu seinen Gunsten unterstellte) – Fragestellung,

ob speziell beim Kläger aufgrund von stattgefundenen Folterungen und mangels tatsächlicher Schutzgewährung seitens der UNRWA Umstände vorlagen, die für ihn eine unsichere persönliche Lage und daher einen Zwang zur Ausreise begründeten,

keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil es sich insofern nicht um eine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage handelt, sondern ausschließlich um eine Frage einer individuellen Verfolgungssituation, die das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht geglaubt hat. Dass dem Kläger eine Rückkehr in den Gazastreifen nicht möglich wäre – und dass ggf. deshalb für ihn der Schutz und Beistand der UNRWA i.S. von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG weggefallen wäre (vgl. VG München, U.v. 2.2.2017 – M 17 K 16.34829 – juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 22.6.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 41 ff.) – wird vom Kläger weder behauptet noch dargelegt.

Soweit bei wohlwollender Auslegung des Zulassungsantrags das Vorbringen des Klägers auf Seite 9 (oben) des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017 dahingehend aufgefasst werden sollte, dass er sinngemäß die Frage aufwirft, ob im Gazastreifen der UNRWA-Schutz generell – also für alle Unterschutzgestellten und deshalb auch für ihn – entfallen sei, weil es dieser Hilfsorganisation aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich unmöglich geworden sei, ihre Aufgabe zu erfüllen (vgl. etwa EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 56), genügt auch das diesbezügliche Vorbringen den Klägers inhaltlich nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Verweis des Klägers darauf, dass laut dem UN-Bericht „Gaza – ten years later“ vom Juli 2017“ der Gazastreifen mittlerweile so gut wie unbewohnbar sei, und die von ihm hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass UNRWA aufgrund der politischen Verhältnisse nicht mehr in der Lage sei, Schutz zu gewähren, ist für die Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu unsubstanziiert.

Bei einem auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützten Zulassungsantrag ist im Einzelnen darzulegen, welche genauen Anhaltspunkte für eine bestimmte, vom Erstgericht abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, unter Benennung bestimmter Erkenntnisquellen und Einzelfakten zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass der behauptete (nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sich deckende) Umstand zutreffend ist und dass es deswegen zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 5.9.2017 – 13 A 923/17.A – juris Rn. 14). Diese Anforderung hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht erfüllt. Er hat weder im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen (geschweige denn unter Beweis gestellt) noch im Berufungszulassungsverfahren konkret ausgeführt, dass UNRWA im Gazastreifen generell die Aufgabe, Hilfe und Schutz zu gewähren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. auch VG Berlin, U.v. 22.6.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 33, 40). Insoweit bleiben die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 trotz der Bezugnahme auf den UN-Bericht vom Juli 2017 bloße unsubstanziierte Behauptung. Zwar geht aus dem Bericht hervor, dass sich die Lebensbedingungen u.a. aufgrund der von Israel ausgehenden Blockade im Gazastreifen weiter – und zwar drastischer als von den Vereinten Nationen im Jahr 2012 prognostiziert – verschlechtert haben (u.a.: hohes Bevölkerungswachstum; Rückgang des Pro-Kopf-BIP; zunehmende Arbeitslosigkeit, Rückgang der Bereitstellung von Basisdiensten im Gesundheits- und Bildungssektor; schlechte Stromversorgung; schlechte Trinkwasserversorgung, verbunden mit der Gefahr, dass die bestehende Trinkwasserversorgungseinrichtung bis Ende 2017 unbrauchbar wird). Ebenso geht aus dem UN-Bericht vom Juli 2017 hervor, dass es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas kommt (willkürliche Verhaftungen, Schikanen und Folterungen, Tötungen in der Haft). Weder führt der Kläger aber im Einzelnen auf noch ergibt sich aus dem Bericht, dass es UNRWA aufgrund der dort beschriebenen Umstände nunmehr unmöglich geworden sei, die Versorgungs- und Schutzaufgabe gegenüber den von ihr geschützten (insbesondere gegenüber den von ihr förmlich registrierten) Personen zu erfüllen (vgl. etwa EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 56). Im Gegenteil wird im Bericht hervorgehoben, dass – trotz eines weiter zu prognostizierenden Abwärtstrends der Lebensbedingungen im Gazastreifen – insbesondere die Dienstleistungen der UNRWA dazu beigetragen haben, der Verschlechterung der Lebensbedingungen im Gazastreifen insgesamt entgegenzuwirken (vgl. Seite 3; zur Nahrungsmittelversorgung durch UNRWA vgl. Seite 14; zu Dienstleistungen durch UNRWA im Gesundheits- und Bildungssektor vgl. Seite 22 ff.).

c) Soweit der Kläger in der Sache Ausführungen zur Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und zur Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) macht, kann diesbezüglich schon wegen eingetretener Bestandskraft und verspäteter Klageerhebung (s.o.) keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfolgen.

2. Der zulässige Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und ihm den von ihm bevollmächtigen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 ZPO), ist nicht begründet. Die Absicht des Klägers, die Zulassung der Berufung zu erreichen, hat aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger – ein nach eigenen Angaben (staatenloser) palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Gazastreifen, der nach einem im behördlichen Antragsverfahren vorgelegten Dokument vom 7. April 2016 beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert ist (vgl. Bl. 74 der Asylakte) – wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für ... (Bundesamt) vom 22. Juni 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung in den Gazastreifen oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde gem. Nr. 6 des Bescheids auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Am 4. Juli 2017 ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage erheben. In der Klageschrift mit dem Datum dieses Tages ließ er zunächst wörtlich beantragen, „die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids (….) zu verpflichten, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen“. Mit der am 24. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klagebegründung legte der Kläger – zunächst ohne schriftsätzliche Antragserweiterung – dar, dass aus seiner Sicht neben den Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Mit einem u.a. als „Klageänderung“ betitelten Schriftsatz vom 9. August 2017 beantragte der Kläger sodann, den Bescheid des Bundesamts vom 22. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Mit Urteil vom 15. September 2017, das mit vorher erklärtem Einverständnis des Klägers ohne mündliche Verhandlung erging (§ 101 Abs. 2 VwGO) – wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab. Laut den Entscheidungsgründen hat das Erstgericht die Klage bereits als unzulässig angesehen, soweit sie sich auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigten, zur Gewährung subsidiären Schutzes sowie zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote und gegen die Befristung gem. § 11 Abs. 1 AufenthG richtete. Soweit die Klage zulässigerweise auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet sei, sei sie unbegründet, weil der Bescheid insofern rechtmäßig sei und mithin den Kläger nicht in seinen Rechten verletze, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger habe den Gazastreifen weder wegen politischer Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen noch drohe ihm bei Rückkehr eine solche. Ein individuelles Verfolgungsschicksal habe der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren substanziiert und glaubhaft geltend gemacht. Das Vorbringen des Klägers sei oberflächlich und ungenau gewesen; mit diesem sei zudem ein in den Akten befindliches „Certificate of Good Conduct“ des Innenministeriums der Autonomiebehörde in Gaza vom 26. August 2016 (Bl. 72 der Asylakte: „Is not reported to any vice or misconduct or to any crime and his manner is good“) inhaltlich nicht zu vereinbaren. Zudem stehe § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen, weil der Kläger laut der vorliegenden Bestätigung der UNRWA deren Schutz unterliege. Es sei auch weder vorgebracht worden noch erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorlägen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung sowie dem Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen bestimmten Rechtsanwalt beizuordnen, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 3).

a) Der Kläger vermag sich nicht auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu stützen, soweit er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, seine Klage sei wegen Verstreichens der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) unzulässig, als sie sich auf die beantragte Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigten, zur Gewährung subsidiären Schutzes und zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote bezieht. Die vom Kläger erhobene Frage,

„ob die Erweiterung des Klageantrags auf die hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG und auf die hilfsweise Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 5 und 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,nicht als Klageänderung anzusehen ist i.S.d. §§ 91, 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO“,

ist – wörtlich verstanden – mangels Entscheidungserheblichkeit keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich. Aus den vom Kläger in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Beispielen (Übergang von einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine solche auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung sowie von einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu einer Anfechtungsklage, wenn der Klagegrund derselbe bleibt) und aus der Bezugnahme auf eine zitierte Kommentarstelle (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 9) folgt, dass der Kläger von einem Fall der Erweiterung des Klageantrags entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO ausgeht, wenn – wie hier – der abgelehnte Asylbewerber zunächst seine Klage beschränkt auf „teilweise Aufhebung des Bescheids“ sowie die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und dann später im weiteren Verlauf des (erstinstanzlichen) gerichtlichen Verfahrens seinen Antrag erweitert auf vollständige Aufhebung des Bundesamtsbescheids sowie auf die Verpflichtung, ihm umfassenden Schutz zuzuerkennen (Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen).

Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser rechtlichen Auffassung des Klägers ausginge, würde ihm dies für die Fallentscheidung nichts nutzen: Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Annahme der (Teil-) Unzulässigkeit der Klage offengelassen, ob die am 9. August 2017 bei Gericht eingegangene Klageänderung sachdienlich i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO war. Entscheidend war laut den Gründen des angegriffenen Urteils, dass die Klage gegen die Ablehnung der Asylanerkennung, gegen die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie gegen die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, wegen Verstreichens der zweiwöchigen Klagefrist am Maßstab vom § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu spät erhoben worden war und der streitgegenständliche Bescheid insofern bestandskräftig geworden sei. Bei der hier erfolgten Ersatzzustellung am 27. Juni 2017 habe die Klagefrist am 28. Juni 2017 zu laufen begonnen und habe am 11. Juli 2017 geendet. Bei Eingang des geänderten Klageantrags bei Gericht am 9. August 2017 sei die Klagefrist daher bereits abgelaufen gewesen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Klageantrags im Schriftsatz vom 4. Juli 2017 scheide eine Auslegung dahingehend aus, dass damit eine umfassende Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheids sowie umfassende Verpflichtungen der Beklagten im Sinne des geänderten Klageantrags gemeint waren. Die am 25. Juli 2017 und damit ebenfalls nach Ablauf der Klagefrist eingegangene Klagebegründung könne ebenso nicht zu einer erweiterten Auslegung des Klageantrags vom 4. Juli 2017 herangezogen werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder vorgetragen noch erkennbar.

An dieser Bewertung des Erstgerichts ändert sich nichts, wenn die Antragserstreckung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht als Klageänderung i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO – deren Zulässigkeit von der Einwilligung der übrigen Beteiligten oder von der gerichtlichen Einschätzung als sachdienlich abhängt – angesehen wird, sondern als eine entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache. Auch bei Einschlägigkeit des § 264 Nr. 2 ZPO folgt aus der dann ohne weiteres (d.h. über § 91 Abs. 1 VwGO hinaus) zulässigen Klageerweiterung noch nicht die Zulässigkeit der erweiterten Klage; denn dieser kann insbesondere die Bestandskraft des bislang unangefochtenen Teils der behördlichen Regelung entgegenstehen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 13, 38). Die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Ablehnung der Asylanerkennung, die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, wegen zu später Klageerhebung bestandskräftig geworden sind, die (später erweiterte) Klage hiergegen folglich wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu spät erhoben wurde und daher unzulässig ist, bleibt unabhängig davon bestehen, ob die Antragserweiterung § 91 VwGO oder § 264 Nr. 2 ZPO unterfällt.

Soweit den Ausführungen auf Seite 3 der Klagebegründung,

– wonach „ein auf Asylanerkennung gerichteter Antrag bei lebensnaher Betrachtung immer das Begehren“ enthalte, „hilfsweise auch subsidiären Schutz oder zumindest ein Abschiebungsverbot zuerkannt zu bekommen“, und

– wonach das Verwaltungsgericht den ursprünglich gestellten Klageantrag hätte lebensnah „umdeuten“ müssen,

zu entnehmen sein sollte, dass der Kläger in der Sache rügt, das Verwaltungsgericht habe den ersten Klageantrag vom 4. Juli 2017 zu eng ausgelegt – weil es ihm von Anfang an um die vollumfängliche Bescheidanfechtung sowie eine entsprechend umfassende Verpflichtung der Beklagten gegangen sei – vermag dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu begründen.

Insofern hat der Kläger bereits den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Berufungszulassungsgrundes (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht genügt, weil er diesbezüglich keine fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert hat, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Unabhängig davon würde sich die Antwort auf eine entsprechend formulierte Frage – abgesehen von der Einzelfallcharakteristik – unmittelbar aus dem Wortlaut des § 88 VwGO ergeben, sodass es auch insofern keiner Klärung im Berufungsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf (mangelnde Klärungsbedürftigkeit, vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38):

Der Senat geht mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein beim Bundesamt unterlegener Kläger mit seiner Klage i m Z w e i f e l einen Ablehnungsbescheid umfassend angreift und sämtliche Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Asyl) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) zum Gegenstand des Asylprozesses vor dem Verwaltungsgericht macht; ein regelungsimmanentes Rangverhältnis der einzelnen Anspruchsgrundlagen wirkt sich dabei über § 88 VwGO dahingehend aus, dass rangniedrigere Positionen – wie der subsidiäre Schutz oder die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten – typischerweise / regelmäßig nur im Wege eines Hilfsantrags verfolgt werden (BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260 = juris Rn. 11, 12). Andererseits bilden die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten eigenständige Streitgegenstände bzw. jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile (BVerwG, U.v. 15.4.1997 a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.). Aufgrund dessen handelt es sich um jeweils teilbare Regelungen des Asylbescheids, die mithin im Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 AsylVfG der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind (VGH BW, U.v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – VBlBW 2017, 373 = juris Rn. 32; allg. vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125.09 – juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist aufgrund des klaren Wortlauts des Klageantrags vom 4. Juli 2017 (und anders als im Fall OVG Hamburg, B.v. 13.1.1998 – Bf VI 141/97 – NVwZ-Beilage 5/1998, 44 f., wo von vornherein der Bescheid ersichtlich in seinem gesamten Regelungsgehalt angegriffen wurde; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 74 Rn. 19) eindeutig, dass der Kläger zunächst nur und ausdrücklich die „teilweise“ Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2017 begehrte, und zwar mit Blick auf den Verpflichtungsteil des Antrags nur in dem Umfang, als die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betroffen ist und sich auswirkt (etwa bzgl. Nr. 5 des Bescheids). Wenn ein Kläger – wie hier – sein Begehren ausdrücklich auf eine Teilanfechtung und korrespondierend hierzu den Verpflichtungsteil des Antrags auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt, ist es dem Verwaltungsgericht gerade wegen § 88 VwGO verwehrt, über dieses Begehren hinauszugehen (insofern ebenso Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 74 Rn. 20). Hierauf aufbauend ist die Annahme der Bestandskraft des Bescheides hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und die Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) konsequent und aufgrund des eindeutigen Prozessrechts geboten. Sollte der Kläger der Ansicht sein, dass aufgrund neuerer Erkenntnismittel (z.B. aufgrund des zitierten UN-Berichts „Gaza – ten years later“ vom Juli 2017 oder aufgrund des Berichts von Amnesty international „Israel und besetzte parlamentarische Gebiete 2017“ v. 16.5.2017) etwa mit Blick auf die Versorgungslage oder die derzeit bestehende Ausreisebeschränkungen nunmehr z.B. von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen sei (verneinend VG Berlin, U.v. 28.7.2017 – 34 K 254.13 A – juris), müsste dies über einen Folgeantrag geltend gemacht werden, bei dessen Prüfung freilich auch die aktuellsten Entwicklungen zur Entspannung zu berücksichtigen wären (vgl. z.B. die Artikel in Spiegel Online, „Verfeindete Palästinensergruppen: Hamas meldet Versöhnung mit Fatah“ v. 12.10.2017 sowie „Hamas übergibt Kontrolle über Grenzübergang“ v. 1.11.2017; Zeit Online, „Hamas übergibt Grenzverwaltung an Palästinenserbehörde“ v. 1.11.2017).

b) Die Berufung des Klägers ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich einzelner Rechts- oder Tatsachenfragen in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzulassen. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen auch insofern nicht den Darlegungsobliegenheiten gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt, weil er – bezogen auf die Frage, ob er einem Verfolgungstatbestand i.S. von §§ 3 – 3c AsylG unterfällt – in seinen Ausführungen gemäß Seiten 3 bis 9 der Zulassungsbegründung schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet hat, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

Der Kläger trägt auf Seiten 3 bis 9 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017 unter Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht, unter Kritik an der Sachverhaltserforschung- und Sachverhaltsbewertung durch das Bundesamt für ... und durch das Verwaltungsgericht sowie unter Darlegung der aus seiner Sicht richtigen Rechtsanwendung (u.a. zu § 3 Abs. 3 AsylG) im Zulassungsantrag im Stil einer Berufungsbegründung vor, warum das Urteil des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht unzutreffend sei. Dies genügt zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG aber nicht, soweit – wie vorliegend – keine fallübergreifenden Fragen, denen grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zukommen soll, konkret formuliert werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 11 ZB 16.30132 – juris Rn. 8; B.v. 16.6.2017 – 15 ZB 17.30656 – juris Rn. 5; B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30637 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 16.8.2017 – 13 A 1526/17.A – juris Rn. 11, 12). Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5):

aa) Auf Seiten 3 – 5 der Zulassungsbegründung vom 13. Oktober 2017 wird – unter dem Vorwurf, die Beklagte habe den Sachverhalt (u.a. auch hinsichtlich des vom Innenministerium der Autonomiebehörde ausgestellten Führungszeugnisses sowie aufgrund einer ungenauen Übersetzung in der Anhörung) falsch bewertet und diesen durch Unterlassen eines „Nachhakens“ in der Anhörung nicht ordentlich aufgeklärt – schlicht die Verfolgungsgeschichte des Klägers wiederholt (Verfolgung und Folterung durch die Hamas nach Demonstrationsteilnahme) und rechtlich ausgeführt, dieser sei politisch aktiv gewesen (Verfolgungsgrund) und deswegen gefoltert und misshandelt worden (Verfolgungsgrund). Entgegen der Überschrift „2. Tatsachenfrage – Verfolgung des Klägers“ wird eine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage weder konkret herausgearbeitet noch ist eine solche aus dem Vortrag der Sache nach ersichtlich.

bb) Soweit der Kläger die derzeitige politische Situation im Gazastreifen als grundsätzlich bedeutsam darstellt (Seiten 5 – 7 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017), hat er es auch insofern unterlassen, eine konkrete, fallübergreifende und in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszustellen. Dass die politische und wirtschaftliche Situation im Gazastreifen für eine Vielzahl von Asylgesuchen von Bedeutung ist, begründet als solches keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Denn zur Beurteilung eines jeden Asylgesuchs kommt es letztlich regelmäßig auf die politischen und wirtschaftlichen Umstände im Herkunftsstaat an.

Wird zugunsten des Klägers aufgrund der hervorgehobenen Überschrift unter a) (Seite 5) sowie aufgrund der umfangreichen Bezugnahme auf den UN-Bericht „Gaza – ten years later“ (Juli 2017) unterstellt, dieser habe in der Sache die Frage aufwerfen wollen, ob der Gazastreifen mittlerweile oder in absehbarer Zukunft nicht mehr (zumutbar) bewohnbar ist bzw. ob die Situation im Gazastreifen derzeit schlicht menschenunwürdig ist, ist dies nicht entscheidungserheblich: Soweit der Kläger unter Berufung auf den UN-Bericht vom Juli 2017 auf unmenschliche Lebensbedingungen Bezug nimmt (zunehmende Unterversorgung mit Trinkwasser und Lebensmitteln, hohe Arbeitslosigkeit, auf Leben und Sicherheit der Bewohner des Gazastreifens auswirkende Methoden Israels zur Durchsetzung von Zugangsbeschränkungen), hat dies für die (mit Blick auf die im Übrigen – s.o. – eingetretene Bestandskraft) nur noch fallrelevante Frage nach einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) keine Bedeutung. Denn die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG – ohne Berücksichtigung des Schutzes gem. § 3 Abs. 3 AsylG, hierzu unten sub cc) – nur zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgungwegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang über den UN-Bericht vom Juli 2017 auch auf Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas (z.B. Beschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; willkürliche Verhaftungen, Belästigungen, Folterungen bis hin zum Tod in Gewahrsam) oder Israels (in den sog. „Access Restricted Areas“) beruft und weiter darauf hinweist, dass die Hamas auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen stehe sowie dem dort lebenden Volk der Palästinenser nicht einmal die grundlegenden Menschenrechte gewähre, wäre eine hieraus etwa wie folgt ggf. vom Kläger in der Sache als zu klären gewollte (so tatsächlich im Zulassungsverfahren aber nicht formulierte) Frage,

ob Menschen, die im Gazastreifen leben, aufgrund von festgestellten Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas und Israels die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist,

ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich. Denn die Antwort auf diese Frage ist von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig, sie wäre deshalb nicht hinreichend konkret gefasst und würde sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 2 ZB 13.30255 – juris Rn. 8; B.v. 7.11.2016 – 15 ZB 16.30425 – juris Rn. 6). Auch wenn es im Gazastreifen Handlungen der Hamas gab und gibt, die gegenüber einzelnen Betroffenen den Verfolgungstatbestand gem. § 3 Abs. 1 AsylG erfüllen, und auch wenn es solche Handlungen trotz der Entwicklungen der letzten Monate ggf. auch in Zukunft ggf. geben mag, folgt im Falle einer positiven Beantwortung der Frage nicht, dass praktisch jedem oder jedem mit bestimmten Gruppeneigenschaften – unabhängig von seiner individuellen Situation im Übrigen – automatisch mit der gebotenen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19; U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris Rn. 12; B.v. 11.7.2017 – 1 B 116.17 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 24.8.2017 – 11 B 17.30392 – juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht ist speziell zum Fall des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dieser habe ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht substanziiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Gazastreifen weder wegen politischer Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen habe und dass ihm auch bei Rückkehr keine solche drohe.

cc) Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) auch nicht deswegen zuzulassen, soweit der Kläger unter der Überschrift „4. Rechtsfrage – Flüchtlingseigenschaft trotz ‚offiziellem‘ Schutz durch UNRWA“ (Seiten 7 – 9 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017) die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG angreift und sich darauf beruft, die UNRWA könne aufgrund der Foltermaßnahmen gegen ihn und aufgrund der unbewohnbaren Verhältnisse im Gazastreifen ihren Schutzauftrag nicht mehr erfüllen.

Die abstrakten Rechtsfragen hierzu sind wie folgt geklärt: Die Flüchtlingseigenschaft kann von vornherein an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG scheitern, vgl. auch Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1958 (Genfer Konvention – GK). Zu den dort genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete UNRWA, deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es grundsätzlich, wenn die Betroffenen – wie vorliegend der Kläger – von UNRWA förmlich registriert worden sind (EuGH, U.v. 17.6.2010 – C-31/09 – NVwZ 2010, 1211 = juris Rn. 52; BVerwG, U.v. 4.6.1991 – 1 C 42.88 – BVerwGE 88, 254 = juris Rn. 25; U.v. 21.1.1992 – 1 C 21.87 – BVerwGE 89, 296 = juris, Rn. 22; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 22; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 – 2 A 447/17 – juris Rn. 22; VG Ansbach, U.v. 31.7.2017 – AN 9 K 16.31851 – juris Rn. 22; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 72). Umgekehrt ist – automatisch – ein Ausländer als Flüchtling gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gem. Art. 1 Abschnitt D GK genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist (vgl. ebenso Art. 1 D Abs. 2 GK; Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU = Qualifikationsrichtlinie). § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen. Die Prüfung ist im Falle einer Ausreise des Betroffenen grundsätzlich auf die Feststellung beschränkt, ob der Betroffene Schutz und Beistand von einer entsprechenden Organisation genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 66 ff., 81; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 – 2 A 447/17 – juris Rn. 20, 21; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, B.v. 22.2.2012 – 18 A 901/11 – juris Rn. 13 ff.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 74 ff.). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die bloße Abwesenheit des Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei im vorgenannten Sinn weggefallen. Vielmehr kommt es auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund von seinem Willen unabhängiger Zwänge an, weil der Betroffene „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet“ und es UNRWA unmöglich ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 58, 59, 64, 65; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 24; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 23).

Soweit der Kläger in tatsächlicher Hinsicht im Zulassungsverfahren – unter Bezugnahme auf die Anhörung vor dem Bundesamt am 22. März 2017 – darauf abstellt, gefoltert worden zu sein, sowie die Behauptung aufstellt, er habe nicht gewusst, wo er Schutz vor weiteren Folterungen und Inhaftierungen hätte suchen können, weil die UNRWA ihm keinen Schutz habe gewähren können, und dass deswegen seine Ausreise aus dem Schutzgebiet durch Umstände bzw. Zwänge verursacht worden sei, die von seinem Willen unabhängig gewesen sei, wäre eine – ggf. vom Kläger in der Sache gewollte (zu seinen Gunsten unterstellte) – Fragestellung,

ob speziell beim Kläger aufgrund von stattgefundenen Folterungen und mangels tatsächlicher Schutzgewährung seitens der UNRWA Umstände vorlagen, die für ihn eine unsichere persönliche Lage und daher einen Zwang zur Ausreise begründeten,

keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil es sich insofern nicht um eine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage handelt, sondern ausschließlich um eine Frage einer individuellen Verfolgungssituation, die das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht geglaubt hat. Dass dem Kläger eine Rückkehr in den Gazastreifen nicht möglich wäre – und dass ggf. deshalb für ihn der Schutz und Beistand der UNRWA i.S. von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG weggefallen wäre (vgl. VG München, U.v. 2.2.2017 – M 17 K 16.34829 – juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 22.6.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 41 ff.) – wird vom Kläger weder behauptet noch dargelegt.

Soweit bei wohlwollender Auslegung des Zulassungsantrags das Vorbringen des Klägers auf Seite 9 (oben) des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017 dahingehend aufgefasst werden sollte, dass er sinngemäß die Frage aufwirft, ob im Gazastreifen der UNRWA-Schutz generell – also für alle Unterschutzgestellten und deshalb auch für ihn – entfallen sei, weil es dieser Hilfsorganisation aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich unmöglich geworden sei, ihre Aufgabe zu erfüllen (vgl. etwa EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 56), genügt auch das diesbezügliche Vorbringen den Klägers inhaltlich nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Verweis des Klägers darauf, dass laut dem UN-Bericht „Gaza – ten years later“ vom Juli 2017“ der Gazastreifen mittlerweile so gut wie unbewohnbar sei, und die von ihm hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass UNRWA aufgrund der politischen Verhältnisse nicht mehr in der Lage sei, Schutz zu gewähren, ist für die Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu unsubstanziiert.

Bei einem auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützten Zulassungsantrag ist im Einzelnen darzulegen, welche genauen Anhaltspunkte für eine bestimmte, vom Erstgericht abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, unter Benennung bestimmter Erkenntnisquellen und Einzelfakten zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass der behauptete (nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sich deckende) Umstand zutreffend ist und dass es deswegen zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 5.9.2017 – 13 A 923/17.A – juris Rn. 14). Diese Anforderung hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht erfüllt. Er hat weder im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen (geschweige denn unter Beweis gestellt) noch im Berufungszulassungsverfahren konkret ausgeführt, dass UNRWA im Gazastreifen generell die Aufgabe, Hilfe und Schutz zu gewähren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. auch VG Berlin, U.v. 22.6.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 33, 40). Insoweit bleiben die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 trotz der Bezugnahme auf den UN-Bericht vom Juli 2017 bloße unsubstanziierte Behauptung. Zwar geht aus dem Bericht hervor, dass sich die Lebensbedingungen u.a. aufgrund der von Israel ausgehenden Blockade im Gazastreifen weiter – und zwar drastischer als von den Vereinten Nationen im Jahr 2012 prognostiziert – verschlechtert haben (u.a.: hohes Bevölkerungswachstum; Rückgang des Pro-Kopf-BIP; zunehmende Arbeitslosigkeit, Rückgang der Bereitstellung von Basisdiensten im Gesundheits- und Bildungssektor; schlechte Stromversorgung; schlechte Trinkwasserversorgung, verbunden mit der Gefahr, dass die bestehende Trinkwasserversorgungseinrichtung bis Ende 2017 unbrauchbar wird). Ebenso geht aus dem UN-Bericht vom Juli 2017 hervor, dass es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas kommt (willkürliche Verhaftungen, Schikanen und Folterungen, Tötungen in der Haft). Weder führt der Kläger aber im Einzelnen auf noch ergibt sich aus dem Bericht, dass es UNRWA aufgrund der dort beschriebenen Umstände nunmehr unmöglich geworden sei, die Versorgungs- und Schutzaufgabe gegenüber den von ihr geschützten (insbesondere gegenüber den von ihr förmlich registrierten) Personen zu erfüllen (vgl. etwa EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 56). Im Gegenteil wird im Bericht hervorgehoben, dass – trotz eines weiter zu prognostizierenden Abwärtstrends der Lebensbedingungen im Gazastreifen – insbesondere die Dienstleistungen der UNRWA dazu beigetragen haben, der Verschlechterung der Lebensbedingungen im Gazastreifen insgesamt entgegenzuwirken (vgl. Seite 3; zur Nahrungsmittelversorgung durch UNRWA vgl. Seite 14; zu Dienstleistungen durch UNRWA im Gesundheits- und Bildungssektor vgl. Seite 22 ff.).

c) Soweit der Kläger in der Sache Ausführungen zur Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und zur Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) macht, kann diesbezüglich schon wegen eingetretener Bestandskraft und verspäteter Klageerhebung (s.o.) keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfolgen.

2. Der zulässige Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und ihm den von ihm bevollmächtigen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 ZPO), ist nicht begründet. Die Absicht des Klägers, die Zulassung der Berufung zu erreichen, hat aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,

1.
in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,
2.
in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder
3.
in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin ist albanische Staatsangehörige und leidet an einer chronischen Obstipation mit konsekutiver Pollakisurie und Dranginkontinenz. Sie begehrt die Feststellung, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Das Verwaltungsgericht wies die hierauf gerichtete Klage mit Urteil vom 14. Juli 2017 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 2 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Frage, „ob ein komplexer, medizinischer Sachverhalt für das Gericht ohne Zuziehung eines Sachverständigen einordenbar ist und welche Tragweite die mitgeteilte Erkrankung hat“ bzw. die Frage, „ob eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und ob diese Frage vom Gericht selbst entschieden werden darf“ ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne weiteres anhand der Gesetzeslage und höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13.11 – juris Rn. 4; B.v. 24.5.2006 – 1 B 118.05 – juris Rn. 3).

Die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt die Erstellung einer Gefahrenprognose. Dazu zieht der Tatrichter auf der Basis von Erkenntnissen, die er aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen. Diese Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich. Dieser Befund ändert jedoch nichts daran, dass der Tatrichter sich gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugungsgewissheit von der Richtigkeit sowohl der Prognosebasis als auch der zu treffenden Prognose zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.2.2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 7; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 60 Rn. 53). Für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots bedarf es dabei aussagekräftiger, nachvollziehbarer Atteste, die klare Diagnosen stellen und Aufschluss über die konkrete Therapie und mögliche Folgen einer unzureichenden Behandlung geben. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland sind im Gerichtsverfahren die einschlägigen Lageberichte oder speziell eingeholte Auskünfte heranzuziehen (vgl. Koch in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2016, § 60 Rn. 43). Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Das Zulassungsvorbringen wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und gegen die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 7).

Sofern sich dem Zulassungsvorbringen im Hinblick auf die Frage der Therapiemöglichkeit in Albanien eine Verfahrensrüge entnehmen lässt, bleibt diese ebenfalls erfolglos. Mangelhafte Sachaufklärung stellt im Asylprozess grundsätzlich keinen rügefähigen Verfahrensfehler i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO dar; das Verwaltungsgericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gem. § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 16; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 78 Rn. 152). Hier hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Beweisantrag gestellt; eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Maßstab für die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen ist eine erhebliche konkrete Gefahr, die bei gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Begründung seiner Entscheidung an diese Maßstäbe gehalten und insoweit auch keine fehlende ärztliche Sachkunde angemaßt. Es hat in den Urteilsgründen auf die vorgelegten ärztlichen Atteste und dort genannten Therapie- und Behandlungsformen abgestellt und darauf basierend die konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verneint. Insbesondere in Abgrenzung zum Attest vom 27. August 2015 hat das Verwaltungsgericht seine umfassende Gesamtgefahrenprognose auch plausibel begründet. Anlass zu weiterer Sachaufklärung oder Beweiserhebung ergibt sich daraus nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht gegeben ist.

a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.8.2017, § 78 AsylG Rn. 18 ff; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 78 AsylG Rn. 11 ff.). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 – 11 ZB 17.30602 – juris Rn.2; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/ 17.A – juris Rn. 5; B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 7 m.w.N.; Berlit, a.a.O., § 78 Rn. 609 ff.).

Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7).

Eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Darlegung von Berufungszulassungsgründen erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 59), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – juris Rn. 3 m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben ist keine Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.

a) Die Klägerin trägt als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zunächst vor, „ob für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Kriterien aus § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG herangezogen werden können.“

Die Beantwortung dieser Frage wäre schon nicht entscheidungserheblich für das vorliegende Verfahren, denn das Verwaltungsgericht hat nicht – wie von der Klägerin vorgetragen – die vorgelegten Atteste „nicht gewertet“, sondern durchaus einer Würdigung unterzogen. Es ist dabei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Atteste – unabhängig davon, ob sie die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllen – „bereits keine Diagnose einer lebensbedrohlichen oder ähnlich schwerwiegenden Erkrankung“ enthalten.

Außerdem ist die aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres anhand des Wortlauts des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und der gesetzgeberischen Erwägungen bejahen lässt. Mit den Regelungen in dem mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatz 2c des § 60a AufenthG, wonach der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen muss und diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll, hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (10 C 8/07 – juris Rn. 15) nachvollzogen (siehe die ausführliche Darstellung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.9. 2017 – 2 L 85/17 – juris Rn. 2-13, mit der Auswertung des Gesetzgebungsmaterialien; siehe auch OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 19-28; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – Rn. 4; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 60 AufenthG Rn. 55).

b) Weiter hält die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob eine geschlechtsbezogene Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG vorliegt, wenn im Heimatland die Klägerin als Leibeigene eines Kämpfers leben musste und aufgrund der Tötung nun durch eine durch sie nicht näher bestimmbare Gruppe verfolgt wird“.

Die Behauptung der Klägerin, nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts liege eine Verfolgung nach § 3 AsylG nicht vor, wenn der Verfolger nicht benannt werden könne, trifft nicht zu; eine derartige Aussage findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht.

Auch wäre die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, denn das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Tatsachenvortrag der Klägerin als nicht glaubhaft angesehen (UA S. 7/8).

Selbst wenn der Vortrag der Klägerin als glaubhaft anzusehen wäre, bedürfte es einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob das von ihr geschilderte Verhalten des (nach dem Vortrag der Klägerin mittlerweile toten) Mannes sowie der nicht weiter konkretisierten „Gruppe“ die Kriterien der §§ 3a bis 3e AsylG erfüllt und somit die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begründen kann; diese Frage ist somit nicht verallgemeinerungsfähig und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AslyG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung der Beklagten weiter, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel, durch die Ablehnung ihres Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung sei der Klägerin das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung von rechtlichem Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn 10), d.h. ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BayVGH, B.v. 20.11.2017 – 11 ZB. 31318 – juris Rn. 4). Von Willkür kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2017 beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass sie schwer psychisch erkrankt und aus diesem Grund auf ständige Behandlung angewiesen ist, um Eigengefährdungen entgegenzuwirken, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG werde vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstünden. Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG müsse der Ausländer eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, an die bestimmte Anforderungen zu stellen seien. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei hierzu nicht erforderlich.

Zur Begründung ihres Zulassungsantrags bringt die Klägerin vor, dass die Ablehnung des Beweisantrags hinsichtlich der Anwendbarkeit der Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nicht vom Prozessrecht gedeckt sei.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat. Denn es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte (OVG LSA, B.v. 28.9. 2017 – 2 L 85/17 – juris Rn. 2-13; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 19-28, BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – Rn. 4) und auch des erkennenden Senats (BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – Rn. 8), dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind. Es ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und der Erwägung des Gesetzgebers, dass er mit den Regelungen in dem mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatz 2c des § 60a AufenthG im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (10 C 8/07 – juris Rn. 15) nachvollzogen hat. Der Wortlaut des § 60a Abs. 2c AufenthG stellt ausschließlich darauf ab, ob Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen vorliegen, und differenziert nicht zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. Auch lässt die Begründung zur Einführung des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG erkennen, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen die Anforderungen an die Geltendmachung psychischer Erkrankungen als Abschiebungshindernis insgesamt erschweren wollte. Schließlich umfasst die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG auch nach ihrem Sinn und Zweck die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Es ist demnach – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – Aufgabe des erkennenden Gerichts zu überprüfen, ob die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist insoweit nicht erforderlich.

Aus dem vorgelegten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017 (13a ZB 17.31153) ergibt sich nichts anderes, weil sich diese Entscheidung zu der Frage, ob die Anforderungen an ärztliche Atteste in § 60a Abs. 2c AufenthG auch auf die Geltendmachung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind, nicht verhält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Soweit die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere Schwierigkeiten der Rechtssache geltend machen, handelt es sich dabei nicht um Berufungszulassungsgründe, die nach § 78 Abs. 3 AsylG im Asylverfahren Berücksichtigung finden können. Darauf sind die Kläger auch mit der dem Urteil vom 20. Februar 2018 beigefügten, zutreffenden Rechtsmittelbelehrunghingewiesen worden.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Bei einer auf die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland gestützten Grundsatzrüge genügt es nicht, die gerichtlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylsuchenden bloß in Zweifel zu ziehen oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 – 11 ZB 17.30602 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 5; B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 7 m.w.N.; Berlit, a.a.O., § 78 Rn. 609 ff.). Ferner sind die Voraussetzungen von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.2017 – 1 B 98/17 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht gerecht. Auf die von den Klägern für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die psychotherapeutischen Behandlungsmethoden mit den allgemeinen medizinischen Behandlungsmethoden in der Ukraine gleichgesetzt werden könnten, kam es nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG auch auf Atteste, mit denen Krankheiten geltend gemacht werden, aus denen sich Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben sollen, übertragbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 7 m.w.N.) und die vorgelegte Bescheinigung vom 7. Februar 2018 inhaltlich nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG entspricht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die vorgelegte Bescheinigung eine ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c AufenthG darstellt, obgleich sie nicht von einem Arzt, sondern von einen psychologischen Psychotherapeuten ausgestellt worden ist (bejahend BayVGH, B.v. 11.8.2016 – 20 ZB 16.30110).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger, Staatsangehöriger Sierra Leones, begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten wegen schwerer psychischer Erkrankung. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 24. November 2015 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die Klage des Klägers hiergegen wies das Verwaltungsgericht München mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2017 ab. Auf den Antrag des Klägers hin fand am 13. Oktober 2017 mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, in der der Kläger seinen Antrag auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte. Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht einen Verfahrensmangel geltend, weil ihm durch die Ablehnung seines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör versagt worden sei.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 9 ZB 15.30129 – juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen daran liegt in der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 13. Oktober 2017 gestellten Beweisantrags keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2017 beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass er schwer psychisch erkrankt und aus diesem Grund auf ständige Behandlung angewiesen ist, um Eigengefährdungen entgegenzuwirken, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG werde vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstünden. Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG müsse der Ausländer eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, an die bestimmte Anforderungen zu stellen seien. Diesen Anforderungen genügten die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. M 21 S 15.31608 und M 21 S 7 16.30618) vorgelegten Atteste nicht; die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei hierzu nicht erforderlich.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, dass die Ablehnung des Beweisantrags hinsichtlich der Anwendbarkeit der Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nicht vom Prozessrecht gedeckt sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht folgte hierbei der gefestigten Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte, wonach die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind (BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und der Erwägung des Gesetzgebers, dass er mit den Regelungen in dem mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatz 2c des § 60a AufenthG im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (Az. 10 C 8.07 – juris Rn. 15) nachvollzogen hat. Der Wortlaut des § 60a Abs. 2c AufenthG stellt ausschließlich darauf ab, ob Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen vorliegen, und differenziert nicht zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. Auch lässt die Begründung zur Einführung des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG erkennen, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen die Anforderungen an die Geltendmachung psychischer Erkrankungen als Abschiebungshindernis insgesamt erschweren wollte. Schließlich umfasst die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG auch nach ihrem Sinn und Zweck die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Es ist demnach – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – Aufgabe des erkennenden Gerichts zu überprüfen, ob die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist insoweit nicht erforderlich. Aus dem vorgelegten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017 (Az. 13a ZB 17.31153) ergibt sich nichts anderes, weil sich diese Entscheidung zu der Frage, ob die Anforderungen an ärztliche Atteste in § 60a Abs. 2c AufenthG auch auf die Geltendmachung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind, nicht verhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 21.07.2017 hat keinen Erfolg.

2

I. Der Rechtssache kommt die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht zu.

3

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NW, Beschl. v. 29.01.2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 09.10.2015 - 8 LA 146/15 -, juris).

4

1. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Feststellung einer Erkrankung durch ein früheres verwaltungsgerichtliches Urteil für spätere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen hinsichtlich der Diagnose und der Reichweite der tatsächlichen Feststellungen bindend ist, hat keine Grundsatzbedeutung. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt eine entsprechende Bindungswirkung nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten über denselben Streitgegenstand. Die Bindung an den Inhalt eines rechtskräftigen Urteils entfällt aber dann, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat. In diesem Sinn ist die Frage der Reichweite der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils höchstrichterlich geklärt.

5

2. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die ärztlichen Atteste oder Bescheinigungen, mit denen im Asylverfahren u. a. ein Abschiebungsverbot begründet werden soll, an dem gesetzlichen Maßstab des § 60a Abs. 2c Satz 2 ff. AufenthG zu bewerten bzw. ob die Vorschriften des § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG im Asylverfahren anwendbar sind, ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sich diese Frage ohne weiteres anhand des Wortlauts des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und den gesetzgeberischen Erwägungen bejahen lässt.

6

a) Der Wortlaut des § 60a Abs. 2c AufenthG stellt ausschließlich darauf ab, ob Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen vorliegen und differenziert nicht zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten, so dass der Annahme der Kläger, § 60a Abs. 2c AufenthG könne nur bei der Bewertung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zur Anwendung gelangen, schon vom Wortlaut her nicht zu folgen ist.

7

b) Auch lässt die Begründung zur Einführung des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I, S. 390) erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG die Anforderungen an die Geltendmachung psychischer Erkrankungen als Abschiebungshindernis insgesamt erschweren wollte.

8

In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu (BT-Drucksache 18/7538, S. 1): "Vielfach scheitern Rückführungsversuche daran, dass medizinische Gründe einer Abschiebung entgegengehalten werden. Diese können jedoch oftmals nicht nachvollzogen werden, da keine einheitlichen Vorgaben für die zu erbringenden Atteste bestehen. Um Verzögerungen von Rückführungen und Missbrauch entgegenzuwirken, bedarf es der Präzisierung der Rahmenbedingungen für die Erstellung ärztlicher Atteste im Zusammenhang mit Abschiebungen." Soll die Vorschrift des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG durch die Einführung erhöhter Anforderungen an den Inhalt ärztlicher Bescheinigungen damit nach der Intention des Gesetzgebers nicht nur dem zunehmenden Versuch, Rückführungen durch die Ausländerbehörde aus medizinischen Gründen zu verhindern, sondern generell dem Missbrauch bei der Inanspruchnahme von Abschiebungsschutz entgegenwirken, kommt der Vorschrift maßgebliche Bedeutung auch für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) zu.

9

Hierfür spricht zudem die weitere Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/7538, S. 19): "Mit der Regelung zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch den Ausländer wird auf erhebliche praktische Probleme hinsichtlich der Bewertung der Validität von ärztlichen Bescheinigungen im Vorfeld einer Abschiebung reagiert, wie sie auch aus dem Bericht der Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite der Bund - Länder - Arbeitsgruppe Rückführung über die Ergebnisse der Evaluierung des Berichts über die Probleme bei der praktischen Umsetzung von ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderungen und Vollzugsmaßnahmen von April 2015 hervorgehen. Es besteht ein praktisches Bedürfnis, eine vom Ausländer vorgelegte Bescheinigung hinsichtlich der Erfüllung formaler und inhaltlicher Vorgaben zu validieren. Hierzu legt der Gesetzgeber nunmehr die in Absatz 2c genannten Qualitätskriterien fest, die die jeweilige ärztliche Bescheinigung insbesondere enthalten soll.“

10

Der Gesetzgeber hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG aufgrund ihrer systematischen Stellung nicht lediglich als Teil der Regelungen in § 60a AufenthG anzusehen ist, sondern der Vorschrift allgemeine Bedeutung für die Frage zukommt, welche Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu stellen sind.

11

c) Schließlich umfasst die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG auch nach ihrem Sinn und Zweck die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

12

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 geänderten Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). In den Sätzen 2 bis 4 unternimmt der Gesetzgeber in materieller Hinsicht eine Konkretisierung der Anforderungen insbesondere vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/7538, S. 18) wird davon ausgegangen, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hinderten. Mit dieser Präzisierung werde klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellten. Eine solche schwerwiegende Erkrankung könne hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS sei die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führe zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung. Die Abschiebung dürfe nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern werde, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben drohe. Es werde jedoch im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland bzw. im Zielstaat der Abschiebung der Versorgung in Deutschland oder in der Europäischen Union gleichwertig sei. Dem Ausländer sei es insbesondere zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaats zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Es komme nicht darauf an, dass alle Landesteile des Zielstaats gleichermaßen eine ausreichende Versorgung bieten würden. Inländische Gesundheitsalternativen seien ggf. aufzusuchen.

13

Im Lichte dieser Neuregelung sind die zeitgleich in § 60 Abs. 2c und 2d AufenthG eingefügten Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zu sehen. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Insofern hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die obergerichtliche Rechtsprechung zum Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - BVerwG 10 C 8.07 und 10 C 1710 C 17.07 -, juris RdNr. 15) nachvollzogen, wonach zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört. Vor diesem Hintergrund bezweckt die gesetzliche Regelung in § 60 Abs. 2c und 2d AufenthG gerade oder zumindest auch, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG abschließend zu regeln.

14

3. Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob in Russland eine effektive und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bzw. interner Schutz für Personen aus Tschetschenien besteht, denen die Unterstützung separatistischer Kräfte vorgeworfen wird, wenn diese in das Ausland reisen konnten, wird die Zulassungsschrift den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.

15

Dabei genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten in dem Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (OVG LSA, Beschl. v. Beschl. v. 11.08.2017 - 2 L 50/17 -; SächsOVG, Beschl. v. 07.04.2015 - 3 A 20/15.A -, juris RdNr. 2).

16

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht; denn die Kläger haben sich mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismaterial (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 13.05.2016) und den konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 8 ff.) nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die geeignet wäre, zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern ihre Bewertung zutreffend ist.

17

II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen; denn die Kläger vermögen mit ihrer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht durchzudringen.

18

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (siehe auch die §§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Eine Verletzung dieses Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE 40, 101 [104 f.]). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [146]), oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.2014 - BVerwG 1 B 12.13 -, juris). Solche Umstände werden von den Klägern nicht dargelegt.

19

1. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt zunächst nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht den klägerischen Vortrag, sie hätten "in Tschetschenien bzw. der gesamten Russischen Föderation Verfolgung aufgrund einer ihnen zugeschriebenen regimekritischen Haltung zu befürchten", übergangen habe. Denn aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 3, letzter Absatz) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den klägerischen Vortrag zu der dem Kläger zu 1. "zugeschriebenen regimekritischen Haltung" durchaus zur Kenntnis genommen hat. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Prüfung, ob die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 AufenthG haben, auf der Grundlage des Vortrags der Kläger allerdings zu dem Ergebnis gekommen, dass der Grund für die von den Klägern geschilderte Verfolgung nicht die politische Überzeugung des Klägers zu 1. oder dessen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, sondern allein seine Erwerbstätigkeit sei. Hat mithin die vermeintliche regimekritische Haltung des Klägers zu 1. nach Auffassung des Gerichts nicht zu Verfolgungshandlungen in seinem Heimatland geführt, war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, vertiefend der Frage nachzugehen, ob der Kläger zu 1. tatsächlich eine oppositionelle, separatistische oder zumindest mit solchen Gedanken sympathisierende Haltung eingenommen hat oder ihm diese durch die Verfolger im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG zugeschrieben worden ist.

20

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts beanstandet, fehlt es von vornherein an der schlüssigen Darlegung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn der Richter im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit zur Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen ist (BVerfG, Beschl. v. 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262 [263]).

21

2. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil das Gericht es nach Auffassung der Kläger versäumt habe, die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin zu 2. bekundete mangelhafte Erinnerung auch nur ansatzweise zu erörtern. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2017, dass die Klägerin zu 2. (1.) erklärt hat, die Zeiten und Daten nicht genau sagen zu können, und (2.), dass sie anfange, alles zu vergessen. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Widersprüche bezogen sich allerdings nicht auf Zeiten und Daten, sondern auf das von dem Kläger zu 1. geschilderte Kerngeschehen, nämlich die Misshandlungen anlässlich seiner drei Verhaftungen. Auch steht die 2. Äußerung der Klägerin zu 2. im Zusammenhang mit der Frage, wie oft sie persönlich bei der Abholung ihres Mannes dabei gewesen sei. Diesen Ausführungen der Klägerin zu 2. zu ihrer Anwesenheit bei der Verhaftung des Klägers zu 1. hat die Vorinstanz aber ausweislich der Entscheidungsgründe (UA S. 8) keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Insofern war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, die - offensichtlich nicht zentralen - Äußerungen der Klägerin zu 2. in den Gründen der Entscheidung zu behandeln.

22

3. Schließlich vermag auch der Vortrag der Kläger, das Gericht habe sich bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu 1. zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht im Ansatz mit der ärztlichen Diagnose erheblicher psychischer Erkrankungen sowie damit befasst, dass die Überwindung derartiger Ereignisse auch dadurch geschehe, dass Erinnerungen verblassen oder abweichend verbleiben, die Zulassung der Berufung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu rechtfertigen. Der Sache nach rügen die Kläger damit erneut eine vermeintlich fehlerhafte, aber zulassungsrechtlich unerhebliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Gericht. Im Übrigen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, sich tiefergehend mit der Diagnose PTBS zu befassen, weil es selbst bei Annahme einer wenn auch nur leichten PTBS von einer Behandelbarkeit in der Russischen Föderation ausgegangen ist.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

24

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG).


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.