Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Aug. 2016 - Au 5 K 16.520

bei uns veröffentlicht am11.08.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des ehemaligen „...“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...) in eine Unterkunft für Asylbewerber.

Die Klägerin betreibt auf dem südwestlich des in Aussicht genommenen Baugrundstücks gelegenen Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine ... (...).

Der Beigeladene ist Eigentümer des nordöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ....

Für das Baugrundstück und den Grundstücksteil der Fl. Nr. ..., auf dem sich die Betriebsgebäude der Klägerin befinden, besteht kein Bebauungsplan. Sie befinden sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (...). Lediglich für die südlich bzw. südwestlich gelegenen Lagerflächen der Klägerin besteht ein qualifizierter Bebauungsplan Nr. ... der Stadt ... „...“, der insoweit ein Gewerbegebiet im Sinne von § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt und Emissionskontingente festlegt. Nördlich an das Baugrundstück sowie das Grundstück der Klägerin grenzt die in West-Ost-Richtung verlaufende ...straße an. Nördlich dieser Straße befinden sich ausschließlich Wohngebäude.

Mit Formblatt vom 21. Dezember 2015 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des ehemaligen „...“ in eine Unterkunft für Asylbewerber. Gemäß der Betriebsbeschreibung sollen im Gebäude ... künftig 44 Flüchtlinge/Asylbegehrende untergebracht werden.

Die Stadt ... hat mit Beschluss des Bau-, Verkehrs-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses vom 16. Februar 2016 das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben erteilt. Dabei ist ausgeführt, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) entspricht.

Der Beigeladene hat im Verwaltungsverfahren eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros ..., ..., vom 14. Januar 2016 vorgelegt, die zusammenfassend zum Ergebnis kommt, dass aus immissionsschutzfachlicher Sicht die gewerbliche Nutzung der Klägerin die relevanteste Lärmquelle darstelle. Die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete würden am Immissionsort (Baugrundstück des Beigeladenen) um mindestens 10,8/2,3 dB(A) (tagsüber/nachts) unterschritten. Unzulässige Spitzenpegel träten nicht auf. Aus schalltechnischer Sicht sei das Vorhaben so durchführbar, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet eingehalten werden könnten. Dem Bauvorhaben stünden keine immissionsschutzfachlichen Belange entgegen.

Auf den weiteren Inhalt der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Januar 2016 wird ergänzend verwiesen.

Das Sachgebiet Immissionsschutz am Landratsamt ... hat unter dem 27. Januar 2016 zum Bauvorhaben Stellung genommen. Die maximal zulässigen Immissionsrichtwerte einer Gemengelage würden in der Summe aller einwirkenden Geräuschimmissionen gewerblicher Nutzungen 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts betragen. Auf die Südfassade des Planungsvorhabens wirkten im Wesentlichen Lärmimmissionen aus dem Betriebsgelände der Klägerin ein. Nach den Berechnungsergebnissen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... lägen die Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Firma ... an der Südwestfassade der geplanten Asylbewerberunterkunft bei maximal 48 dB(A) tagsüber und 42,7 dB(A) nachts. Die in einer Gemengelage maximal zulässigen Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) könnten eingehalten werden. Bei gekippten Fenstern in „Spaltlüftungsstellung“ sei in diesem Fall ungestörter Schlaf möglich. Deshalb seien in diesem Fall an die Nutzung der Asylbewerberunterkunft keine besonderen, immissionsschutzbezogenen Anforderungen zu stellen. Nach den vorliegenden Berechnungsergebnissen sei nicht zu besorgen, dass der Betrieb der Klägerin durch die beantragte Asylbewerberunterkunft eingeschränkt werde.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 3. März 2016 wurde dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung des ehemaligen Bürogebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerber auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom 3. März 2016 versehenen Unterlagen erteilt (Ziffer 1.). In Ziffer 2. wurden Abweichungen hinsichtlich des baulichen Brandschutzes von der fehlenden rauchdichten Ausführung der Türen im vorhandenen Treppenraum zu den Lager- und Technikräumen im Kellergeschoss zugelassen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) liege. Das Bauvorhaben sei nach Art. 55 i. V. m. Art. 56 ff. Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig. Die Genehmigung werde nach Art. 68 Abs. 1 BayBO erteilt, da das Vorhaben unter Beachtung der mit der Baugenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, welche im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen seien. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ergebe sich aus §§ 29, 34 Abs. 1 BauGB. Die nähere Eigenart der Umgebung südlich der ...straße in ... entspreche keinem Gebietstyp der Baunutzungsverordnung. Die nähere Umgebung stelle sich so dar, dass der Betriebsstandort der Klägerin mit unmittelbar angrenzender Wohnbebauung in nordöstlicher bzw. östlicher Richtung vorhanden sei. Die Klägerin sei in diesem Quartier aufgrund der Größe des Gewerbebetriebes zu einem Fremdkörper geworden, so dass von einer Gemengelage ausgegangen werden müsse. Diese Tatsache sei auch bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ der Stadt ... für die Klägerin zugrunde gelegt worden. Entspreche wie im vorliegenden Fall die nähere Eigenart der Umgebung keinem Baugebiet der BauNVO, so seien Unterkünfte für Asylbegehrende zulässig, wenn sie sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Dies sei hinsichtlich der Art der Nutzung regelmäßig der Fall, wenn die nähere Umgebung nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung, sondern durch Wohnnutzung oder wohnähnliche Nutzung maßgeblich geprägt werde. Die maßgebliche nähere Umgebung sei insbesondere in östlich angrenzender Richtung durch Wohnen geprägt. Die Nutzungsänderung füge sich demnach in den vorhandenen Rahmen ein. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 BauGB scheide aus, weil sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin sei. Auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... seien bereits Wohnbauvorhaben vorhanden, die sich in annähernd gleicher Nähe zum Betrieb der Klägerin befänden wie das streitgegenständliche Vorhaben. Hinzu komme, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben gerade nicht um eine Wohnnutzung, sondern um eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter handle. Im Vergleich zur Wohnnutzung zeichne sich das Vorhaben durch eine hohe Zahl von untergebrachten Asylbegehrenden (44 Personen) aus, die aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse in ihrer Lebensführung für die Dauer ihres Aufenthaltes, der durch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens ohnehin begrenzt sei, eingeschränkt seien. Die konkrete Nutzung sei als Anlage für soziale Zwecke gebietsverträglich. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens sei eine schalltechnische Untersuchung der Firma ... vorgelegt worden. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen das Bauvorhaben. Konflikte mit unzulässigen Lärm- und Geruchsimmissionen aufgrund der Gemengelage seien nicht zu erwarten; der Betrieb der Klägerin werde durch das Vorhaben in seiner bestehenden Gewerbeausübung nicht eingeschränkt. Von dem Vorhaben gingen auch keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart der Umgebungsbebauung unzumutbar seien. Die Erschließung des Vorhabens sei gesichert.

Auf den weiteren Inhalt des Baugenehmigungsbescheides des Beklagten vom 3. März 2016 wird ergänzend verwiesen.

In den Hinweisen zur Baugenehmigung ist ausgeführt, dass entsprechend Art. 60 BayBO im vorliegenden Genehmigungsverfahren nur geprüft worden sei, ob das Vorhaben bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. Des Weiteren seien weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen geprüft worden, soweit durch diese Baugenehmigung eine Entscheidung nach einem Fachgesetz entfalle, oder diese eingeschlossen oder ersetzt werde.

Am 11. März 2016 erfolgte die Nutzungsaufnahme.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. März 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen mittels Telefax am 30. März 2016, Klage erhoben und

beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3.3. 2016 aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die erteilte bauaufsichtliche

Genehmigung nachträglich zu befristen bzw. durch geeignete Auflagen

sicherzustellen, dass auf der Grundlage des Bescheids vom 3.3. 2016

keine Wohnnutzung erfolgen kann.

Eine schriftsätzliche Begründung der Klage ist nicht erfolgt.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. April 2016 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen.

Das Landratsamt ... ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 7. April 2016 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Baugenehmigungsbescheid vom 3. März 2016 sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Am 11. August 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

1.Die Klage ist in ihrem Hauptantrag unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Ein derartiger Fall ist vorliegend nicht gegeben.

Durch das Vorhaben des Beigeladenen wird die Klägerin weder in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz ihrer individuellen Interessen dienen, noch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme, insbesondere unter dem Aspekt der „heranrückenden Wohnbebauung“, verletzt.

Im gerichtlichen Verfahren findet demnach keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Es genügt somit nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.

Die Klage der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.

a) Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist anhand der Regelung des § 34 BauGB zu beurteilen, da für das maßgebliche Gebiet, in dem sich die Betriebsgebäude der Klägerin und die nördlich und südöstlich der...straße gelegenen Wohngebäude befinden, kein Bebauungsplan besteht und sich das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet.

Eine Verletzung klägerischer Rechte durch die erteilte Baugenehmigung ist vorliegend nicht ersichtlich, da das Bauvorhaben des Beigeladenen sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Der Begriff des Einfügens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist nachbarschützend (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - DBVl. 1994, 284 ff.),

Als „nähere Umgebung“, in die sich das in Streit stehende Bauvorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen muss, kommen nicht nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke in Betracht, vielmehr muss die nähere Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ff.; B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 7; B.v. 2.10.2014 - 15 ZB 13.819 - juris Rn. 6). Als ein derartiger Bereich gegenseitiger Beeinflussung und Prägung kann bei Wohnbauvorhaben in der Regel das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite angesehen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25).

Abzustellen ist dabei auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung. Die Grenzen der maßgeblichen näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, zu bestimmen. Der vorhandene Baubestand bestimmt dabei den Maßstab für die weitere Bebauung mit (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523; BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 26). Maßgeblich ist insoweit die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. die tatsächlich ausgeübte Nutzung (BVerwG, U.v. 27.8.1998, a. a. O.).

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ergibt sich nach Auswertung der Katasterauszüge und Luftbilder, dass sich im vorliegenden Fall kein klassisches Straßengebiert, gebildet aus dem Bachfeldweg im Westen, der ...straße im Süden, der ...straße sowie der ...Straße im Westen ausbildet, da nördlich der unmittelbaren Bebauung an der ...straße im weiteren Verlauf des Bachfeldweges im Norden größere unbebaute Flächen vorhanden sind. Eine wechselseitige Prägung vorhandener baulicher Nutzungen ist vorliegend allein im Verlauf der ...straße von West nach Ost festzustellen. In diesem Bereich, der seine nördliche topographische Begrenzung durch den Verlauf des Bachfeldbaches findet, sind nördlich und südöstlich der ...straße ausschließlich Wohngebäude vorzufinden. Der südwestlich der ...straße gelegene Bereich wird maßgeblich durch die großen betrieblichen Flächen der Klägerin, die sich teilweise auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.... der Stadt ... befinden, bestimmt. Gekennzeichnet ist der maßgebliche Bereich, in dem sich das streitgegenständliche Baugrundstück befindet, durch das wechselseitige Austauschverhältnis der allein durch die Größe ihrer Betriebsgebäude und der in Anspruch genommenen Flächen augenfällig in Erscheinung tretenden Klägerin und den sich nördlich bzw. südöstlich angrenzenden Wohngebäuden in großer Zahl.

Die Kammer ist der Auffassung, dass insoweit kein Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO vorliegt, da ein solches eine annähernde quantitative und qualitative Gleichrangigkeit bzw. Gleichwertigkeit von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung als Wesensmerkmal erfordert, an dem es vorliegend fehlt (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 6, Anm. 1.1). Abgesehen von der größeren gewerblichen Nutzung der Klägerin befindet sich im maßgeblichen Bauquartier keine weitergehende prägende gewerbliche Nutzung. In den übrigen Bereichen wird der maßgebliche Bereich großflächig durch vorhandene Wohnbebauung geprägt. Andererseits liegt aber auch kein allgemeines bzw. reines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 3, 4 BauNVO vor, da das Betriebsgelände der Klägerin nicht als ein bei der Beurteilung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB auszublendender Fremdkörper gewertet werden kann. Eine solche Betrachtung verbietet sich, da das Betriebsgelände der Klägerin den südlich der ...straße gelegenen Bereich wesentlich mitprägt und hierbei große Flächen in Anspruch nimmt. Von einer gänzlich untergeordneten Wirkung der Betriebsgebäude der Klägerin gegenüber der nördlich und südöstlich der ...straße gelegenen Wohnbebauung kann nicht gesprochen werden. Dies auch vor dem Hintergrund des beträchtlichen Emissionspotentials der Klägerin.

Somit erweist sich die maßgebliche Umgebungsbebauung, auf die bei der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen ist, nach Auffassung der Kammer als Gemengelage zwischen erheblichen Wohnanteilen und der großflächigen und auch mit einem erheblichen Störpotenzial ausgestatteten gewerblichen Einheit der Klägerin.

In diese Gemengelage fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der genehmigten Nutzung um eine Wohnnutzung im bauplanungsrechtlichen Sinne handelt oder vielmehr eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter vorliegt. Für die Annahme einer Anlage für soziale Zwecke mit allenfalls wohnähnlichem Charakter spricht, dass der Aufenthalt von Asylbegehrenden in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist, sondern vielmehr auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht, auf die der Asylbegehrende keine Einflussmöglichkeiten hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG, Art. 4 Abs. 1 Aufnahmegesetz - AufnG). Zudem sind Asylbegehrende von der Entscheidung der Verwaltung hinsichtlich ihrer Unterbringung - z. B. im Hinblick auf die Raumbelegung - abhängig, so dass von einer - wie das Bundesverwaltungsgericht fordert (vgl. B.v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBr 1996, 228) - Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht die Rede sein kann. Überdies dürfte es sich regelmäßig nur um einen vorübergehenden Aufenthalt von Asylbegehrenden in der entsprechenden Einrichtung handeln. Letztlich bedarf dies jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, da selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass es sich bei der genehmigten Nutzung um ein Wohnen im Sinne der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen handeln würde, diese Nutzung sich aufgrund der in der maßgeblichen Umgebung bereits vorhandenen prägenden Wohnbebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen würde.

In derartigen städtebaulichen Gemengelagen, also in Gebieten mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, kann sich die Klägerin nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, jedoch sind spezifische Rücksichtnahmepflichten einzufordern (z. B. Mittelwertbildung der Richtwerte hinsichtlich der Lärm- und Geruchsimmissionen - vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 9 B 10.1979 - juris Rn. 21; BVerwG, B.v. 28.9.1993 - 4 B 151/93 - juris Rn. 12).

b) Für einen Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Das heißt, dass anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die mit einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten können, was einem Grundstücksnachbarn billigerweise noch zugemutet werden kann. In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, wie es für eine Gemengelage charakteristisch ist, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme gekennzeichnet. Die Rücksichtnahme auf eine immissionsträchtige Nutzung, wie sie von der Klägerin ausgeübt wird, kann gerade unter Umständen verlangen, eine andere als die beabsichtigte Nutzung zu wählen bzw. die Nutzung zu unterlassen. Die Klägerin als Rücksichtnahmebegünstigte hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn diese eine Nutzung im Wege der Änderung zulässt, die ihr gegenüber als abwehrfähig rücksichtslos anzusehen wäre. Welches Maß an Rücksicht verlangt werden kann, ist im jeweiligen Einzelfall durch Abwägung der Interessen der dem Rücksichtnahmeverhältnis unterliegenden Beteiligten zu ermitteln. Der Beigeladene muss sich in seiner baulichen Grundstücksnutzung so einrichten, dass die Klägerin in der (gewerblichen) Nutzung ihres Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt bzw. eingeschränkt wird (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.1997 - 26 B 96.2602 - juris). Auch darf sich das Vorhaben des Beigeladenen insbesondere keinen vom gewerblichen Betrieb der Klägerin ausgehenden unzumutbaren Immissionen aussetzen.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist das streitige Bauvorhaben, unabhängig davon, ob man es als Wohnbauvorhaben oder als soziale Anlage mit wohnähnlichem Charakter qualifiziert, nicht abwehrfähig rücksichtslos.

Zum einen hat die Klägerin ohnehin schon auf die vorhandene, nähere bzw. in vergleichbarer Entfernung gelegene vorhandene Wohnbebauung auf den nördlich der ...straße gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung ... bzw. den sich östlich an das Grundstück der Klägerin anschließenden ebenfalls wohngenutzten Grundstücken mit den Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... Rücksicht zu nehmen. Aufgrund dieser Wohnbebauung in gleichem bzw. geringerem Abstand zur gewerblichen Nutzung der Klägerin und der hieraus folgenden Verpflichtung der Klägerin zur Rücksichtname auf eine vergleichbar schützenswerte (reine) Wohnbebauung ergibt sich, dass die Klägerin durch die geplante Nutzung des Baugrundstücks des Beigeladenen keine gewerblichen Betriebseinschränkungen zu befürchten hat. Auf diesen Umstand hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2016 nochmals hingewiesen. Selbst unter Annahme eines reinen Wohnbauvorhabens fügt sich das Bauvorhaben des Beigeladenen, was die von ihm hinzunehmenden Immissionen angeht, in die vorbelastete Eigenart der näheren Umgebung ein, da dieses sich keinen stärkeren Belästigungen aussetzt als die bereits vorhandene Wohnbebauung. Umgekehrt verschlechtert sich die Lage des gewerblichen Betriebs der Klägerin nicht durch die Errichtung einer weiteren Wohneinheit (vgl. zu heranrückender Wohnbebauung an gewerbliche Nutzung: Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 66 Rn. 510; zu heranrückender Wohnbebauung an landwirtschaftliche Nutzung: BayVGH, B.v. 5.4.2016 - 15 ZB 14.2792 - juris). Sofern man die vom Beigeladenen beabsichtigte Nutzung als soziale Anlage mit lediglich wohnähnlichem Charakter begreift, ergibt sich nichts anderes, da eine derartige Nutzung in ihrer Schutzwürdigkeit ohnehin hinter der sich in unmittelbarer Nähe bereits befindlichen reinen Wohnbebauung zurückbleibt.

Zum anderen liegen für das Bauvorhaben des Beigeladenen sowohl eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros ..., ..., vom 14. Januar 2016 als auch eine immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Beklagten vom 27. Januar 2016 vor, die übereinstimmend zum Ergebnis gelangen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen keinen unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wird. Der aufgrund der vorhandenen Gemengelage zwischen Wohnen einerseits und gewerblicher Nutzung andererseits in Anlehnung an die für Mischgebiete geltenden Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm 1998) sachgerechte Mittelwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts kann demnach am Immissionsort des Baugrundstücks des Beigeladenen auch zur Nachtzeit zuverlässig eingehalten werden. Diesbezüglich hat die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Beklagten dargelegt, dass keine baulichen Selbsthilfemaßnahmen des Beigeladenen erforderlich sind, um die insoweit für die Gemengelage geltenden Lärmgrenzwerte einzuhalten. Der Einbau einer Lüftungsanlage bzw. das Geschlossen halten der Fenster sei nicht erforderlich. Vielmehr sei bei gekippten Fenstern in „Spaltlüftungsstellung“ ungestörter Schlaf der künftigen Bewohner der baulichen Anlage des Beigeladenen möglich.

Zusammenfassend ist nicht erkennbar, dass durch das Bauvorhaben des Beigeladenen der gewerbliche Betrieb des Klägers zusätzlich beeinträchtigt würde und mit Betriebseinschränkungen rechnen müsste. Da die maßgebliche Umgebung bereits in nennenswertem Umfang durch reine Wohnnutzung vorbelastet ist, scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aus.

Bauordnungsrechtliche Einwände gegen das Bauvorhaben hat die Klägerin nicht erhoben.

2. Die Klage bleibt auch mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2016 gestellten Hilfsantrag ohne Erfolg. Zwar ist mit der Erfolglosigkeit des Hauptantrages die innerprozessuale Bedingung eingetreten, über den gestellten Hilfsantrag zu entscheiden, jedoch bleibt dieser in der Sache ohne Erfolg. Da die vom Beklagten erteilte streitgegenständliche Baugenehmigung - unbefristet erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des vorhandenen Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... - keine subjektivöffentlichen Rechte der Klägerin verletzt, bleibt für die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Ergänzung der Baugenehmigung um eine Nebenbestimmung im Sinne von Art. 36 Abs. 1, 2 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) kein Raum. Da der Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Nebenbestimmungen im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO besitzt und überdies die Baugenehmigung die Klägerin nicht in drittschützenden Rechten verletzt, muss die Klage auch im Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, weist die Kammer abschließend darauf hin, dass im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für eine Befristung der Baugenehmigung im Sinne von § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht vorlägen. Nach seinem eindeutigen Wortlaut beschränkt sich der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB ausschließlich auf die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes für ein Gewerbe- bzw. Industriegebiet sowie auf Sondergebiete im Sinne der § 8 bis 11 BauNVO. In der hier vorhandenen Gemengelage ist eine Anwendung - auch im Analogiewege, wie von der Klägerin angedacht - ausgeschlossen.

Nach allem war die Klage daher in Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich mithin auch keinem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten, soweit entstanden, selbst zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 - Sonderbeilage BayVBl Januar 2014).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Aug. 2016 - Au 5 K 16.520

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Aug. 2016 - Au 5 K 16.520

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Aug. 2016 - Au 5 K 16.520 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Baugesetzbuch - BBauG | § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte


(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Aug. 2016 - Au 5 K 16.520 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Aug. 2016 - Au 5 K 16.520 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 15 ZB 14.2792

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 15 ZB 14.1542

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2014 - 15 ZB 13.819

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - 9 B 10.1979

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufi

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Mai 2014 - 4 B 38/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Gründe 1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Referenzen

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die benachbarten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich in einem Stadtviertel mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen Blockrandbebauung. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im November 2009 die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen Seitenflügel nebst Quergebäude, der im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks an die bestehende Blockrandbebauung anschließt und an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin belegen ist. Das Vorhaben soll über sechs, in ihrer Ausdehnung gestaffelte Geschosse verfügen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Baugenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - DÖV 2013, 948 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - OVGE BE 31, 204 = LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 = BRS 76 Nr. 85), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Berlin) verletze. Namentlich dürfe die Beigeladene nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze bauen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Berlin). Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich als nähere Umgebung sei allein der südliche Teil des Straßengevierts, in dem eine rückwärtige Bebauung mit einem mehrgeschossigen Seitenflügel kein Vorbild finde, sich vielmehr eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche befinde. In der so bestimmten näheren Umgebung verlaufe hinter der Blockrandbebauung eine Baugrenze. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite diese Baugrenze und löse durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.

3

Die Beigeladene fordert im Kern, auch den nördlichen Teil des Straßengevierts als nähere Umgebung in den Blick zu nehmen. Dort befinden sich auch im rückwärtigen Teil der Grundstücke Seitenflügel.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde zumisst.

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen der Kreis für die maßgebliche Umgebung regelmäßig enger zu ziehen ist als hinsichtlich der Art der Nutzung,

ferner, ob insofern der maßgebliche Umkreis hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen tendenziell kleiner zu ziehen ist als das Straßengeviert, in dem das Bauvorhaben liegt.

6

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).

8

Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29). Die Instanzgerichte neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel" (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - BRS 79 Nr. 101; VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 18 und Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8) oder "im Regelfall" (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 - juris Rn. 37). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus ("in der Regel", UA S. 16).

9

Ob diese Annahme "im Regelfall" oder - bezogen auf das Straßengeviert "tendenziell" - zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet, wie sie das Oberverwaltungsgericht hier vorgenommen hat (UA S. 17 ff.) und die sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Hinzu tritt, dass der von der Beschwerde zum Vergleich herangezogene Umgriff der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzungen sich ebenfalls nur im Einzelfall, aber nicht rechtsgrundsätzlich bestimmen lässt, da er unter anderem von der Art der jeweiligen baulichen Nutzung abhängt. Soweit die Beschwerde als Bezugspunkt das "Straßengeviert" benennt, scheidet eine rechtsgrundsätzliche Klärung schon wegen der Vielgestaltigkeit solcher Straßengevierte aus.

10

b) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf,

ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen Bebauung im Straßengeviert) kleinen Bereich, welcher nur das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende Bebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten Bebauungstiefen unterscheidet,

hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine "städtebauliche Zäsur" wegen andersartiger "baulicher Struktur" angenommen werden kann.

11

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nicht allein auf die im nördlichen Bereich vorhandene Bebauungstiefe abgestellt, sondern auch darauf verwiesen, dass die Bereiche durch eine relativ hohe fünfgeschossige Bebauung im Blockinnern optisch vollständig voneinander getrennt seien (UA S. 19). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

12

c) Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

ob es bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der dabei erforderlichen Ermittlung, was sich auf das Baugrundstück noch "prägend" auswirkt, allein auf den Blickwinkel eines (stehenden) Menschen ankommt oder ob - zumindest ergänzend - ein Blickwinkel von oben (Vogelperspektive) erforderlich ist.

13

Die Frage ist geklärt, soweit sie rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen werden (Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76). Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3), die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, das seine tatrichterliche Würdigung auch auf einen Lageplan (UA S. 4) und ein Luftbild (UA S. 17) stützt. Ob eine wechselseitige Beeinflussung trotz einer, vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.

14

d) Die Beschwerde will weiter rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehende Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks durch eine in der Umgebung vorhandene Bebauung eingeschränkter sein kann, als wenn diese Bebauung nicht vorhanden wäre.

15

Die Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die vorhandene Bebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>). Es ist nicht angängig - wie es der Beschwerde offensichtlich vorschwebt -, bei der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung danach zu unterscheiden, ob sie Bebauungsmöglichkeiten eröffnet oder einschränkt.

16

e) Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit der Frage, ob

bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze ein deutlich wahrnehmbares Gebäude der Hauptnutzung als nicht prägend außer Acht gelassen werden kann, nur weil es deutlich kleiner ist als die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung,

keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325> und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Die Beschwerde erschöpft sich in einem Angriff auf dessen tatrichterliche Bewertung.

17

2. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

18

a) Die behauptete Divergenz zu den Urteilen vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) ist nicht hinreichend bezeichnet. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

19

Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats kann die Frage, ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 38). Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 114).

20

Wie auch die Beschwerde anerkennt, hat sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen (UA S. 16). Sie meint indes, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den (unausgesprochenen) Rechtssatz entnehmen zu können, dass auch ein derart kleiner Umgebungsumgriff grundsätzlich die "nähere Umgebung" innerhalb eines deutlich größeren Bebauungszusammenhangs darstellen könne und die über das Baugrundstück und dessen unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende Umgebung allein wegen insoweit andersartiger Bebauung ausgeklammert werden könne (Beschwerdebegründung S. 5). In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Annahme, der nördliche Teil des Straßenblocks wirke infolge der optischen Trennung und der unterschiedlichen baulichen Strukturen nicht mehr prägend für das Grundstück der Beigeladenen. Die damit erhobene Rüge einer fehlerhaften Subsumtion führt indes nicht zur Annahme einer Divergenz (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

21

b) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25) liegt ebenfalls nicht vor. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Senats (a.a.O. S. 57 f.) sind nicht divergenzfähig, weil sie die dortige Entscheidung nicht tragen (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 36).

22

3. Die Verfahrensrügen führen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision.

23

Die als Aufklärungsrügen erhobenen Rügen verfehlen die Darlegungsanforderungen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - juris Rn. 6 f. ; stRspr). Die erhobenen Aufklärungsrügen beschränken sich darauf, vorgebliche Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, benennen aber nicht substantiiert, welche Aufklärungsmaßnahmen die Beigeladene noch für geeignet und erforderlich hält.

24

Die Rügen müssten aber auch hiervon unabhängig ohne Erfolg bleiben.

25

a) Die Beschwerde meint, der Einbeziehung des südlichen Teils des Grundstücks K.-straße 44 in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (UA S. 15) widerspreche es, dieses Grundstück bei der Herleitung einer faktischen Baugrenze nicht einzubeziehen (UA S. 21). Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; stRspr), bezeichnet aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

26

b) Die Beschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung des Geländesprungs von 2 m im südlichen Teil des Straßengevierts und der darauf befindlichen Ziegelmauer sowie der Bebauung des Grundstücks K.-straße 44 durch eine Remise und einen Seitenflügel fehlerhaft gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Verhältnisse seinem Urteil zu Grunde gelegt (UA S. 18, 19, 21). Dass es sie rechtlich anders bewertet als die Beigeladene, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

27

c) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, es sei in der Umgebung jenseits des Straßengevierts des Vorhabengrundstücks nicht "mehr oder weniger gang und gäbe", dass in den von der Blockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit Hauptnutzungen stehen (UA S. 19). Das Oberverwaltungsgericht hat indes aus den Feststellungen zu den Blockinnenbereichen zweier Straßenviertel in der Umgebung gefolgert, eine Blockinnenbebauung in der Umgebung sei nicht "mehr oder weniger gang und gäbe". Einer weiteren Aufklärung zu anderen Straßenvierteln bedurfte es nach der für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

28

d) Die Beigeladene meint, das Oberverwaltungsgericht habe Unterlagen zu den Gründen für die Beseitigung von Seitenflügeln in der Vergangenheit fehlerhaft beurteilt. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.

29

e) Die unter 8. erhobene Rüge bezeichnet keinen Verfahrensfehler.

30

f) Die Beschwerde vermisst eine Aufklärung darüber, welche Grundstücke in der näheren Umgebung überbaubare Innenhofflächen aufweisen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Umstand nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung der näheren Umgebung unter anderem auf die Baustruktur im südlichen Teil des Straßengevierts abgestellt, wo eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden sei. Diese werde durch die straßenseitige Blockrandbebauung mit einer großen, im Wesentlichen nicht überbauten Freifläche im Blockinnern geprägt (UA S. 17 f.). Hiervon ausgehend kam es nicht auf die Frage an, welche einzelnen Grundstücke über eine bebaubare Grundstücksfläche im straßenabgewandten Grundstücksteil verfügen.

31

g) Die Beschwerde sieht schließlich die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht auszuschließen (UA S. 28). Im Hinblick auf das Flurstück 92 wendet sie sich (erneut) gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Umgriff der näheren Umgebung. Ihr weiterer Hinweis, die derzeitige Bebauung des Flurstücks 94 schließe eine Errichtung von Seitenflügeln aus, zieht die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für mögliche Veränderungen der Bebauung auf diesem Grundstück nicht in Zweifel.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die „Errichtung einer gewerblichen Lagerfläche“ auf den Grundstücken FlNr. 468/5, 468/6 und 468/44 der Gemarkung L. (Baugrundstück), die einem Betrieb für Trockenbauarbeiten dienen soll. Nach den zum Antrag auf Baugenehmigung vom 25. Juni 2008 (Eingang 4.8.2008) eingereichten Bauvorlagen in der Fassung der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2011 ist vorgesehen, auf den südlich gelegenen Flächen des Baugrundstücks einen Geräteschuppen und ein Gipskartonlager zu errichten, drei Stellplätze anzulegen sowie die den Gebäuden vorgelagerten Flächen wasserdurchlässig zu befestigen. Das Grundstück FlNr. 468/6 ist in seiner Nordhälfte mit einem Wohnhaus bebaut. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für ihr Vorhaben geltend macht, weil das Vorhaben einem störenden Gewerbebetrieb diene, der im anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet weder generell noch ausnahmsweise zulassungsfähig sei. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist habt darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Vortrag der Klägerin, ein Lagerplatz im Freien sei nicht beantragt, weshalb die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung fehl gehe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keinen Lagerplatz im Freien zugrunde gelegt, sondern unter Bezugnahme auf die Bauantragsunterlagen und die Betriebsbeschreibung auf das „Baustofflager eines Handwerksbetriebs für Innenausbau, Trockenbau und Fassadengestaltung“ abgestellt. Dass zwischen Lagergebäuden - wie hier - und Lagerplätzen zu unterscheiden ist, hat das Verwaltungsgericht klar zum Ausdruck gebracht (vgl. S 12 d. UA). Den Vortrag der Klägerin, „ein Lagerplatz im Freien sei nicht Inhalt des Genehmigungsantrags“ hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen (vgl. S 3 d. UA) und in seiner Entscheidung berücksichtigt.

b) Das Verwaltungsgericht hat auf Grundlage eines Ortstermins sowie von Lageplänen und Luftbildaufnahmen festgestellt, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem allgemeinen Wohngebiet entspreche.

Der hiergegen gerichtete Einwand, der Gewerbebetrieb der Firma S. (Anm.: Groß- und Einzelhandel für Obst und Gemüse) hätte in den Bereich der näheren Umgebung einbezogen werden müssen, weil er sich in der gleichen Straße befinde und die Zufahrt über die W.-straße (richtig wohl: H.-straße) erfolge, an der auch das Baugrundstück anliege, lässt keine ernstlichen Zweifel an der tatrichterlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts aufkommen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Bereich der wechselseitigen Beeinflussung durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende G.-straße begrenzt werde, weil sich die Auswirkungen des Bauvorhabens der Klägerin aufgrund der Zufahrtssituation zum Baugrundstück bis dahin erstrecken würden. Die westlich der G.-straße vorhandenen Nutzungen (Anm.: also auch der Betrieb der Fa. S.) seien dagegen vom Bauvorhaben nicht mehr betroffen und entfalteten aufgrund ihrer Entfernung auch keine Auswirkungen mehr auf das Baugrundstück. Diese Ausführungen sind nicht ernstlich zweifelhaft; der Umgriff der näheren Umgebung des Baugrundstücks ist jedenfalls nicht zu klein bemessen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabsbildend, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 7 m. w. N.). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als faktisches Baugebiet ist die nähere Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich (BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 = juris Rn. 18). Von dieser für die Abgrenzung der „näheren Umgebung“ maßgeblichen wechselseitigen Prägung bzw. Beeinflussung ausgehend ist es vorliegend nicht ernstlich zweifelhaft, dass jedenfalls die in einer Entfernung von ca. 250 m von den Grundstücken der Klägerin in Nord-Süd-Richtung verlaufende G.-straße eine trennende Wirkung entfaltet, die die bebauten Bereiche westlich und östlich der G.-straße erkennbar voneinander entkoppelt.

c) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach den Bauantragsunterlagen und der Betriebsbeschreibung umfasse das Vorhaben bei der anzustellenden typisierenden Betrachtung einen das Wohnen wesentlich störenden Betrieb, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ob die durch das Vorhaben ausgelösten Lärmimmissionen die Lärmrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets in der Nachbarschaft im konkreten Fall einhalten können, ist bei der anzustellenden typisierenden Betrachtung ohne Belang. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 11 m. w. N.). Hiervon geht das Verwaltungsgericht zutreffend aus (vgl. S. 10 d. UA).

Die Nutzung des Baustofflagers eines Handwerksbetriebs für Innenausbau, Trockenbau und Fassadengestaltung ist auch dann, wenn „lediglich eine Lagerungstätigkeit durchgeführt wird“, geeignet, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Das ist schon vor dem Hintergrund nicht ernstlich zweifelhaft, dass nach den Angaben in der Betriebsbeschreibung vom 18. Oktober 2011 ein werktäglicher (hier: Montag bis Freitag) Zeitraum zwischen 4 und 5,5 Stunden für Be- und Entladetätigkeiten vorgesehen ist und neben der An- und Abfahrt der Mitarbeiter des Betriebs auch Firmenfahrzeuge auf dem Grundstück geparkt werden (vgl. S. 11 d. UA).

d) Soweit die Klägerin einwendet, zwischen ihr, der Beklagten und den Nachbarn sei eine Vereinbarung getroffen worden, der zufolge die Nachbarn der gewerblichen Lagerfläche unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt hätten, ist nicht zu sehen, inwieweit dieser Umstand geeignet sein kann, der Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung zu vermitteln. Die Darstellung des Verwaltungsgerichts im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung, in der Folgezeit seien weitere Einigungsbemühungen unter Einbeziehung der Nachbarn gescheitert, trifft im Übrigen zu; wer dieses Scheitern zu verantworten hatte, ist weder von Belang noch trifft das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu.

2. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Nachdem die Frage der Rechtmäßigkeit der zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagungsverfügung nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist, wurde der Streitwert für das Zulassungsverfahren um die Hälfte, also auf 5.000 Euro reduziert.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Balkonerweiterung mit Treppe in den rückwärtigen Teil seines Grundstücks FlNr. .../6 Gemarkung ..., das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Mit Bescheid vom 21. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat seine Klage mit Urteil vom 4. Juni 2014 mit der Begründung abgewiesen, der geplante Anbau sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil er eine in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene faktische Baugrenze überschreite. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung zu Recht abgewiesen hat. Zutreffend hat es angenommen, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat, weil die geplante Balkonerweiterung im Widerspruch zum Bauplanungsrecht steht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 Nr. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, §§ 29 ff. BauGB).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nur zulässig, wenn es sich (auch) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ausnahmsweise kann auch ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine bodenrechtlich beachtlichen, städtebaulichen Spannungen hervorruft (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369/386 f.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bauvorhaben diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag sind nicht geeignet, diese Bewertung ernstlich infrage zu stellen.

a) Es ist nicht fraglich, dass sich der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche Bereich hier allein auf die Bebauung westlich der ...-straße beschränkt und, anders als der Kläger meint, nicht auch der Bereich östlich dieser Straße zur prägenden Umgebungsbebauung zählt.

Welcher Bereich als nähere Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebend ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits die Ausführung des geplanten Vorhabens auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung auf den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägend auswirken. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Bei der überbaubaren Grundstücksfläche kann zur Konkretisierung dieser Anforderungen auf die Vorschrift des § 23 BauNVO als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13). Ob hinsichtlich dieses Merkmals „in der Regel“ auf einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung abzustellen und ob bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets „regelmäßig“ das „Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite“ heranzuziehen sind, wie der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) meint, ist unerheblich. Denn eine solche Regel bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 9). Entscheidend ist mithin immer eine Einzelfallbetrachtung.

Eine solche hat das Verwaltungsgericht hier vorgenommen (vgl. Urteilsabdruck S. 8 f.). Dabei ist es auf der Grundlage seiner im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse sowie der in den Akten befindlichen Luftbilder, Lichtbilder und Lagepläne zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen der unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstrukturen hier nicht das betreffende Straßengeviert als maßgebliche Umgebung anzusehen ist, sondern nur die Bebauung westlich der ...-straße im Bereich zwischen der Straße „...“ und der ...-straße. Gründe für eine Heranziehung der Bebauung auch östlich der ...-straße waren aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht gegeben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Umgriff der das Baugrundstück prägenden Umgebung fehlerhaft auf die Westseite der ...-straße beschränkt, greift der Kläger die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag eine fehlerhafte Beweiswürdigung wegen der eingeschränkten Überprüfbarkeit der richterlichen Überzeugungsbildung aber nur dann begründen, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung noch nicht (vgl. BayVGH, B. v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Dass ein solcher gravierender Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegt, zeigt der Kläger nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit dem Einwand, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei auch die Bebauung auf den Grundstücken östlich der ...-straße (FlNr. ..., .../2 bis .../8, ..., .../2 bis .../4) als zur prägenden Umgebung gehörig anzusehen, weil auch dort - spiegelbildlich zur Westseite - die Gebäude entlang einer Linie angeordnet seien, die in einem Abstand von 5 m parallel zur Straße verlaufe, kann der Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil es sich bei dieser „Linie“ allenfalls um die vordere, zur Straße gerichtete (faktische) Baugrenze handelt. Das Vorhandensein einer vorderen faktischen Baugrenze lässt indes Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer rückwärtigen (hinteren) faktischen Baugrenze nicht zu.

b) Rechtlich nicht zweifelhaft erscheint auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die Bebauung westlich der ...-straße eine einheitliche Struktur aufweist, aus der sich eine faktische Baugrenze für Hauptgebäude (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO) ergibt, die von dem geplanten Anbau überschritten wird.

Der Senat folgt insoweit der vom Kläger angeführten Rechtsprechung, dass für die Annahme einer faktischen Baugrenze wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen müssen und die tatsächlich vorhandene Bebauung kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein darf (vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v. 31.3.2013 - OVG 10 B 203 - OVG BE 24, 20 = juris Rn. 45; vgl. auch B. v. 18.12.2014 - OVG 10 N 47.14 - Grundeigentum 2015, 923 = juris Rn. 10). Auch trifft es zu, dass bei einer höchst unterschiedlichen Bebauung ohne gemeinsame vordere oder hintere Gebäudeflucht von einer faktischen vorderen bzw. rückwärtigen Baugrenze nicht gesprochen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris Rn. 8). Eine solche Situation liegt nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten hier jedoch nicht vor. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind auf den Grundstücken westlich der ...-straße, die nach dem oben Gesagten die maßgebliche Umgebung für die überbaubare Grundstücksfläche bilden, in den rückwärtigen Grundstücksbereichen - jenseits einer Bebauungstiefe von 17 m - durchgehend keine Hauptgebäude mit Wohnnutzung, sondern lediglich Nebengebäude vorhanden (vgl. Urteilsabdruck S. 9 f.). Dies reicht für die Annahme einer Baugrenze aus. Eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude oder einem Anbau an ein bestehendes solches Gebäude ist bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - ZfBR 1998, 164 = juris Leitsatz und Rn. 5 ff.; SächsOVG, B. v. 18.10.2013 - 5 A 117/11 - juris Rn. 3).

Dem steht nicht entgegen, dass die jeweiligen Bebauungstiefen der Hauptgebäude mit ihren Anbauten in unterschiedlichem Ausmaß in den rückwärtigen Bereich hineinragen, wie der Kläger vorbringt. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht vom Vorliegen einer faktischen hinteren Baulinie ausgegangen, an die gebaut werden muss (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), sondern lediglich von einer faktischen hinteren Baugrenze, die die äußerste Grenze festlegt, bis zu der Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Auch ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) hindert die Annahme einer Baugrenze nicht.

Soweit der Kläger beanstandet, dass die Tiefe der Bebauung vom Rand des Straßengrundstücks aus gemessen nicht 17 m, sondern teilweise nur 14 m bis 16 m betrage, trifft dies zwar zu. Dies ist für den Rechtsstreit aber unerheblich, zumal das Verwaltungsgericht zutreffend nicht von einer (faktischen) Bebauungstiefe im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3, Abs. 4 BauNVO ausgegangen ist, sondern von einer faktischen Baugrenze im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 BauGB. Diese bestimmt sich - anders als die Bebauungstiefe - nicht nach einem festen, von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermittelnden Tiefenmaß (vgl. BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - ZfBR 2009, 693 = juris Rn. 4), sondern ist durch eine unabhängig von der Entfernung zur Straße in der gemeinsamen Flucht der rückwärtigen Außenwände der Gebäude verlaufende Linie gekennzeichnet. Die fehlerhafte Angabe einer „Tiefe“ der Wohngebäude von bis zu 17 m ist daher unschädlich.

Soweit sich der Kläger auf die uneinheitliche Gebäudestruktur im Bereich der Grundstücke östlich der ...-straße beruft, kommt es hierauf schon deswegen nicht an, weil dieser Bereich nicht zur maßgeblichen Umgebung zählt (vgl. dazu oben 1. b).

c) Nicht fraglich erscheint auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben im Falle seiner Realisierung bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorrufen würde.

Bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen werden begründet oder erhöht, wenn das Bauvorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage aus (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1999 - 4 B 15/99 - ZfBR 2000, 68 = juris Rn. 5 f. m. w. N.; U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 17). Eine solche Wirkung ist hier gegeben. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befinden sich auf den rückwärtigen Gartenflächen der Grundstücke westlich der ...-straße jenseits der faktischen Baugrenze ausschließlich Nebengebäude und Garagen, jedoch keine Wohngebäude oder dem Bauvorhaben des Klägers vergleichbare Anbauten an das Wohngebäude. Angesichts dieser Bebauungsstruktur liegt es ohne Weiteres nahe, dass die Zulassung einer solcher Hauptnutzung im rückwärtigen Teil des Grundstücks des Klägers eine Vorbildwirkung für ähnliche Bauwünsche auf den Grundstücken südlich und nördlich des Baugrundstücks und damit eine erheblichen Verdichtung des bisher in „zweiter Reihe“ aufgelockerten Bebauung zur Folge haben würde. Besondere Grundstücksverhältnisse oder sonstige Umstände, die dies ausschließen würden, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die faktische Baugrenze teilweise durch Nebengebäude und Garagen und deren Anbauten überschritten würde, ist dies unerheblich, weil allein auf eine Überschreitung der Baugrenze durch Hauptgebäude (einschließlich Anbauten) abzustellen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung ein „Unikat“ darstellen würde, das die vorhandene Umgebungsbebauung nicht prägen und in ihr als Fremdkörper erscheinen würde, wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - BVerwGE 84, 322) wohl meint.

Soweit der Kläger weiter darauf verweist, dass auf den rückwärtigen Teilen der Grundstücke teilweise auch gewerbliche Nutzungen oder Wohnnutzungen stattfinden würden, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich hierbei um nicht genehmigte Nutzungen handelt, deren bauaufsichtliche Überprüfung sich die Bauaufsichtsbehörde vorbehalten habe (vgl. zur Maßgeblichkeit tatsächlich vorhandener, illegaler Nutzung vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 Rn. 12 m. w. N.). Die Darlegung im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung in der Weise, dass sich der Kläger mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 Rn. 19; BayVGH vom 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 8 m. w. N.). Die bloße Benennung angeblich bestehender Hauptnutzungen in den rückwärtigen Grundstücksteilen reicht dafür nicht aus.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58/10 - juris Rn. 3; vom 17.12.2010 - 8 B 38/10 - ZOV 2011, 45 Rn. 7 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob auch eine faktische Baugrenze (§ 23 BauNVO) funktionslos werden kann“, ist schon nicht klärungsbedürftig, weil sie anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer geklärt werden kann.

Sie ist zu verneinen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO dürfen, wenn eine Baugrenze festgesetzt ist, Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Nach der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 = juris Rn. 8) kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Diese Rechtsprechung ist auf eine faktische Baugrenze nicht übertragbar. Eine faktische Baugrenze kann sich nur aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung im Hinblick auf die überbaute Grundstücksfläche und der räumlichen Lage benachbarter Gebäuden ergeben. Sie liegt vor, wenn sich aus der Anordnung der Gebäude eine gemeinsame Bauflucht ablesen lässt, die den Schluss darauf zulässt, dass diese von Gebäuden und Gebäudeteilen nicht überschritten werden darf. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Weise, dass eine solche Schlussfolgerung nicht (mehr) möglich ist, liegt keine faktische Baugrenze (mehr) vor, so dass es eines Zurückgreifens auf die Konstruktion der Funktionslosigkeit nicht bedarf.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs vom 10. Juli 1998 (Az. 2 B 96.2819 - juris Rn. 25) und vom 27. September 2010 (Az. 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris Rn. 2; B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B. v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 21 ff.). So liegt es aber hier.

Mit dem Einwand, die erstinstanzlichen Entscheidung widerspreche den in den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Rechtssatz, dass „bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung regelmäßig das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite anzusehen sei“, weil das Verwaltungsgericht als nähere Umgebung nicht einmal die gegenüberliegende Straßenseite in Betracht gezogen habe, macht der Kläger in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des von den genannten Gerichten aufgestellten Rechtssatzes geltend. Einen von diesem Rechtsatz abweichenden Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, benennt der Kläger nicht. Abgesehen davon dürfte der genannte Rechtssatz infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese „Regel“ nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entbindet (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 8), als überholt anzusehen sein, so dass es in einem Berufungsverfahren hierauf nicht ankäme.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Gaststätte mit Freischankfläche (Wirtsgarten) in ihrer Nachbarschaft.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten Grundstücks Fl.Nr. 89 der Gemarkung W. (H. 3), an das östlich das Baugrundstück der Beigeladenen (Fl.Nr. 662/2, H. 5) angrenzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des 1964 in Kraft getretenen Bebauungsplans „H.-S.-M.“, und zwar am Rande des als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiets „H.“.

Am 10. April 2007 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die „Errichtung eines Biergartens“. Nach den eingereichten Bauvorlagen (siehe Betriebsbeschreibung vom 28.3.2007) sind insgesamt 34 Sitzplätze im Freien sowie ein in einem Gebäude liegender, ca. 24 m² großer Gastraum mit 16 Sitzplätzen geplant. Freibereich und Gastraum sollen nicht gleichzeitig bewirtschaftet werden. Musikdarbietungen sind nicht vorgesehen, die für die Nutzung vorgesehenen sechs Kfz-Stellplätze sind im Zugangsbereich zum Grundstück dargestellt.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2007 erteilte das Landratsamt H. (im Folgenden: Landratsamt) der Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zum Abbruch des auf dem Grundstück stehenden Nebengebäudes und zum Neubau eines Funktionsgebäudes mit Ausweichgastplätzen (16 Gastplätze) sowie zur Errichtung einer Freischankfläche mit 34 Gastplätzen. Die Genehmigung enthält verschiedene Auflagen zum Lärmschutz. So ist u. a. der Wirtschaftsbetrieb auf dem gesamten Grundstück bis spätestens 22.00 Uhr zu beenden. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Benutzung (An- und Abfahren) der Kfz-Stellplätze unzulässig (Nr. VI.1). Der maximal zulässige Geräuschpegel wird auf 52 dB(A) tagsüber und 37 dB(A) nachts festgesetzt (Nr. VI.2), Musikdarbietungen jeglicher Art sowie Sonderveranstaltungen für „geschlossene Gesellschaften“ (z. B. Familienfeiern, Vereinsfeste) sind unzulässig (Nr. VI.3 und VI.4).

Das Landratsamt sah das Vorhaben als eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet generell zulässige, der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft an. Nach der Betriebsbeschreibung sei die Freischankfläche mit 34 Gastplätzen Schwerpunkt des Betriebs, der Ausweichgastraum im Gebäude solle nur bei schlechtem Wetter genutzt werden; die gleichzeitige Bewirtschaftung von Freifläche und Gastraum scheide aus. Das vorgesehene Speisenangebot und die Anzahl der angebotenen Gastplätze seien nicht geeignet, ein überörtliches Publikum anzusprechen; die Zahl der Gastplätze erscheine vielmehr im Verhältnis zur Größe von W. angemessen. Aufgrund der allgemeinen Zulässigkeit einer solchen Schank- und Speisewirtschaft müssten die Bewohner des allgemeinen Wohngebiets daher die üblichen Emissionen eines solchen Vorhabens hinnehmen. Die im Bescheid gesetzten Lärmschutzauflagen fänden in dem Gebot der Rücksichtnahme ihre Stütze. Die Betreiberin müsse auf die Belange der Nachbarschaft insbesondere deswegen Rücksicht nehmen, weil der Schwerpunkt ihres Gaststättenbetriebs im Freien liege. Die Merkmale eines Biergartens im Sinne der Bayer. Biergartenverordnung verneinte das Landratsamt.

Die von der Klägerin gegen diese Genehmigung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2008 ab. Das Gericht folgte hierbei im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Bescheids.

Nach Zulassung der Berufung (Beschluss v. 10.8.2010) verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Berufungsverfahren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Der streitgegenständliche „Biergarten“ diene nicht der Versorgung des Gebiets, weil in U./H. Biergärten nicht gebietstypisch seien. Das Vorhaben sei nach § 15 BauNVO unzulässig. Im vorliegenden Fall gelte ein Lärmgrenzwert von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A), weil sich die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen in einem allgemeinen Wohngebiet befänden. Nach der vom Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten fachtechnischen Stellungnahme der Regierung von U. vom 31. Januar 2008 sei die Einhaltung dieser Grenzwerte nicht in jedem Fall gewährleistet. Gerade von 20 Uhr bis 22 Uhr seien der größte Betrieb und damit die höchste Lärmentwicklung im „Biergarten“ zu erwarten. Ihre Befürchtungen zur Lärmentwicklung des seit Anfang Mai 2008 betriebenen „Biergartens“ bzw. der Freischankfläche hätten sich bewahrheitet. Ihr Wohnhaus sei nur 10 bis 15 m von den Sitzgarnituren entfernt, ihr Schlafzimmer und das ihres Sohnes gingen nach vorne in Richtung Straße/Biergarten. Die Schallübertragung sei so hoch, dass man bei geöffnetem Fenster in ihrem Haus im Biergarten mit deutlicher Aussprache geführte Gespräche verstehen könne. Die Lärmentwicklung steige mit der Anzahl der Besucher und mit Fortschreiten der Tageszeit und des Alkoholkonsums.

Die Auflagen der Baugenehmigung würden ständig nicht eingehalten. Die Betreiberfamilie handhabe die Auflage Nr. VI.1 so, dass um 22 Uhr Schankschluss sei. Nach ihrem Wortlaut sei die Auflage aber so zu verstehen, dass bis 22 Uhr der Betrieb bereits beendet, also die Gäste das Grundstück verlassen und mit ihren Fahrzeugen von den Kfz-Stellplätzen abgefahren sein müssten. Die Gäste gingen regelmäßig erst gegen 22.45 Uhr bis 23 Uhr nach Hause und unterhielten sich oft noch auf der engen Straße unter dem Fenster der Klägerin weiter. Außerdem werde im Biergarten aufgeräumt und gespült. Das Wirtschaftsgebäude werde auch außerhalb der Freiluftsaison als Gastwirtschaft betrieben. Im Biergarten fänden trotz des Verbots von Sonderveranstaltungen in der Baugenehmigung auch Familienfeiern, Hochzeiten und Kommuniongesellschaften statt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2008 und den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts vom 19. Juli 2007 aufzuheben.

Die Landesanwaltschaft Bayern und die Beigeladene verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Aufgrund der Lage der beiden Grundstücke an der Schnittstelle zwischen allgemeinem Wohngebiet und dörflichem Mischgebiet seien gewisse Überschreitungen der für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte zumutbar. Unabhängig von der tatsächlichen Situation habe das Landratsamt im Hinblick auf die Festsetzung des Bebauungsplans umfangreiche Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft in die Baugenehmigung aufgenommen. Die in der fachtechnischen Stellungnahme der Regierung von U. vom 31. Januar 2008 angewandte Methode der Schallpegelprognose gehe für die Berechnung der Lärmprognose vom Maximalfall einer Vollbelegung des Wirtschaftsgartens für die gesamte Betriebszeit von 9 Uhr bis 22 Uhr aus. Dabei handle es sich aber - wie der Stellungnahme zu entnehmen sei - um eine atypisierende Betrachtungsweise. Nur für diesen atypischen Fall seien also Überschreitungen des zulässigen Immissionsrichtwerts zum Grundstück der Klägerin nicht mit hundertprozentiger Sicherheit auszuschließen.

Der Senat hat zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse das Baugrundstück und dessen Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Klägerin wird durch die Baugenehmigung des Landratsamts vom 19. Juli 2007 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid verstößt nicht gegen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind und zumindest auch dem Nachbarschutz dienen. Der Senat folgt - wie schon das Verwaltungsgericht - zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und zu den Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit gemäß § 130b Satz 2, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend (vgl. hierzu Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 122 Rn. 7 und 11, § 130b Rn. 3) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin und das Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins ist lediglich ergänzend folgendes auszuführen:

1. Klagegegenstand ist im vorliegenden Verfahren der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts vom 19. Juli 2007 mit seinen den Gaststättenbetrieb der Beigeladenen regelnden und beschränkenden Auflagen. Eine von dieser Genehmigung abweichende, die Klägerin belästigende Nutzung ist nicht streitgegenständlich und kann der vorliegenden Nachbarklage daher nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit ist das - von der Beigeladenen bestrittene - Vorbringen der Klägerin, die Auflagen der Baugenehmigung würden ständig nicht eingehalten, für die Entscheidung nicht erheblich. Es ist klar ersichtlich, dass die Gaststätte unter Zugrundelegung der angegriffenen Baugenehmigung nur bis 22.00 Uhr betrieben werden darf, also sämtlicher, der Gaststätte zuzurechnender Betriebslärm auf die Tagzeit beschränkt ist. Dies gilt auch für den Lärm, den Gäste beim Verlassen des Wirtsgartens verursachen oder der durch Aufräumarbeiten im Wirtsgarten entsteht. Eine genehmigungswidrige Nutzung abzustellen, die für den Nachbarn zu unzumutbaren Belästigungen oder Beeinträchtigungen führt, ist zunächst Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde. Die dazu notwendigen rechtlichen Mittel stehen ihr zur Verfügung. Bleibt die Bauaufsichtsbehörde trotz gravierender und hartnäckiger Verstöße untätig, kann der Nachbar durch einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ein behördliches Einschreiten rechtlich durchsetzen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 Rn. 51).

2. Für die Frage, ob es sich bei dem Gaststättenbetrieb der Beigeladenen um eine der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (in der seit 1962 unverändert geltenden Fassung) handelt, kommt es maßgeblich auf objektive Kriterien an. Der von dieser Vorschrift geforderte Gebietsbezug ist gegeben, wenn die Anlage eine Größe hat, die erwarten lässt, dass ihre Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet ausgelastet werden wird (BVerwG, U. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 BayVBl. 1999, 440). Angesichts der vergleichsweise bescheidenen Größe der Gaststätte mit insgesamt 34 Sitzplätzen im Freien und 16 Sitzplätzen im Gastraum ist der Gebietsbezug aus Sicht des Senats nicht in Frage zu stellen. Dass - wie die Klägerin vorträgt - ein „Biergarten“ im Landkreis H. nicht gebietstypisch ist, spielt keine Rolle. Denn auch der Baugenehmigungsbescheid geht davon aus, dass es sich beim Vorhaben der Beigeladenen um keinen Biergarten im Sinne der Bayer. Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl. S. 142) handelt. Gaststätten mit Freischankflächen in Form eines Wirts- oder Wirtschaftsgartens, also sonstige Außengastronomiebetriebe, sind aber auch in U. und im Landkreis H. verbreitet und somit gebietstypisch. Auch unter dem Gesichtspunkt der generellen Gebietsverträglichkeit (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 16) bestehen gegen einen derartigen Gaststättenbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet keine Bedenken.

3. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es erweist sich unter Zugrundelegung der im Baugenehmigungsbescheid enthaltenen Betriebszeitenbeschränkung und Lärmschutzauflagen der Klägerin gegenüber nicht als rücksichtslos. Dies gilt unabhängig davon, ob von der Wirksamkeit des Bebauungsplans H. -S...-M...“ auszugehen ist und somit ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO (Fassung 1962) vorliegt oder ob dieser Bebauungsplan - wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung problematisiert - in dem Abschnitt zwischen W.straße und der Bebauung entlang der U. S.-straße „funktionslos geworden (oder sogar gewesen) ist“ (UA S 11) und demzufolge das maßgebliche Gebiet als Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB oder als faktisches Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO anzusehen ist. Denn selbst wenn von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen sein sollte, ist festzuhalten, dass das Anwesen der Klägerin - wie auch der Augenschein gezeigt hat - in unmittelbarer Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Betrieben liegt, die ihrerseits teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des genannten Bebauungsplans liegen (vgl. Grundstück Fl.Nr. 88). Aufgrund dieser Vorbelastung muss die Klägerin daher höhere Immissionen hinnehmen als dies bei einer Lage inmitten eines allgemeinen Wohngebiets der Fall wäre. Dies hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. In derartigen städtebaulichen Gemengelagen, also in Gebieten mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich der Lärm- und Geruchsimmissionen eine „Art Mittelwert“ (der Richtwerte der benachbarten Baugebiete) zu bilden (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1993 - 4 B 151/93, juris Rn. 12).

Die Klägerin hat daher im vorliegenden Fall Lärmimmissionen hinzunehmen, die oberhalb des für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immisionsrichtwerts von 55 dB(A) tagsüber liegen. Dass die im Rahmen der Mittelwertbildung maßgeblichen Grenzwerte im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden könnten, lässt sich auch aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten immissionsschutzfachlichen Stellungnahme der Regierung von U. vom nicht entnehmen. Diese gelangt nämlich „unter den vorgegebenen Bedingungen“ - d. h. insbesondere: Abstand des Emissionsschwerpunkts der Wirtschaftsgartenfläche zum maßgeblichen Immissionsort ca. 20 m; Lage des Immissionsorts in einem allgemeinen Wohngebiet; Betriebszeit des Vorhabens von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr; Annahme einer Vollbelegung des Wirtschaftsgartens für die gesamte Betriebszeit; betriebsbedingte Fahrzeugbewegungen von täglich 90 Kfz-Bewegungen - zu dem Ergebnis, dass sich unter Einsatz eines rechnergestützten Prognosemodells am maßgeblichen Immissionsort (= Gebäudeostseite des Anwesens der Klägerin) ein Tagesbeurteilungspegel von gerundet 56 dB(A) errechnet. Wenn die Stellungnahme im Hinblick hierauf weiter ausführt, im Ergebnis seien daher durch den Wirtschaftsgartenbetrieb Überschreitungen des einschlägigen Tagesimmissionsrichtwerts und somit schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm am Anwesen der Klägerin nicht mit hundertprozentiger Sicherheit auszuschließen, so beruht diese Einschätzung ersichtlich auf der Prämisse, dass am Anwesen der Klägerin der für ein allgemeines Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) einzuhalten ist und nicht der für eine Gemengelage geltende höhere „Mittelwert“ oder gar der für ein Misch- oder Dorfgebiet geltende Richtwert von tagsüber 60 db(A). Dieser fachtechnischen Stellungnahme lässt sich des Weiteren entnehmen, dass bei der Ermittlung des Beurteilungspegels der nach Nr. 6.5. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 1998 (nur) in den in Nr. 6.1. Buchst. d bis f genannten Gebieten, u. a. also auch in einem allgemeinen Wohngebiet, anzusetzende Zuschlag von 6 dB(A) für den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und zusätzlich an Sonntagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr berücksichtigt worden ist. Dass dieser Zuschlag nicht - wie die Klägerin vorträgt - von dem maximal zulässigen Immissionsrichtwert abgezogen werden darf und somit für die genannten Zeiten kein Höchstwert von 49 dB(A) - = 55 dB(A) abzüglich Zuschlag 6 dB(A) - anzusetzen ist, hat bereits das Landratsamt zutreffend ausgeführt (siehe Stellungnahme vom 3.11.2010, S. 4). Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen der Klägerin, der Immissionsrichtwert könne schon deswegen nicht eingehalten werden, weil nach der fachtechnischen Stellungnahme der Regierung von U. schon bei einer Unterhaltung von fünf Gästen im Eingangsbereich des „Bergbiergartens“ am ca. 15 m entfernten Immissionspunkt (Schlafzimmer der Klägerin) Geräuschpegel von ca. 58 dB(A) aufträten und dieser Lärm erst recht erreicht werde, wenn sich fünf (alkoholisierte) Gäste im noch näher am Schlafzimmer befindlichen Wirtsgarten unterhielten. Denn insoweit hat das Landratsamt zu Recht darauf verwiesen - und das ergibt sich im Übrigen auch schon aus der zitierten fachtechnischen Stellungnahme der Regierung (siehe dort S. 2 unter „Grundsätzliches…“), dass durch eine Schallpegelmessung zwar verhaltensbezogene Geräusche erfasst werden können, die Ergebnisse einer derartigen Messung aber nur die momentane Betriebssituation dokumentieren können. In die Ermittlung des maßgeblichen Prognoselärmwerts gehen aber viele unterschiedliche Faktoren ein. Dieser rechnerisch ermittelte Wert ist nicht gleichzusetzen mit einem messtechnisch erfassten Einzelwert.

4. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Da die Beigeladene im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe vorliegt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2013 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2013.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor oder wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft.

1.1 Das unter diesem Gesichtspunkt in der Zulassungsbegründung Vorgetragene geht auf einen wesentlichen Gesichtspunkt der Urteilsbegründung nicht ein.

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen (UA S. 14, Rn. 35 a.E.) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) zum Nachteil des Klägers durch die dem Beigeladenen mit Datum vom 8. August 2013 erteilte Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung Schneckenhofen auch unter Hinweis auf eine im Tatbestand (UA S. 9, Rn. 21) näher beschriebene Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Günzburg vom 11. September 2014 verneint. Danach sind im Einwirkungsbereich des klägerischen Betriebs bereits Wohngebäude [auf den FlNr. ... (Süd) und .../...] vorhanden, die mit höheren Lärmimmissionen belastet seien als das verfahrensgegenständliche Wohnhaus, weshalb der Kläger infolge dessen Genehmigung und nachfolgender Errichtung nicht mit Betriebseinschränkungen zu rechnen habe. In der im Urteil ausdrücklich in Bezug genommenen fachlichen Stellungnahme wird das „Austragshaus“ auf FlNr. ... (Süd) unter Hinweis auf eine Gerichtsentscheidung (VG Oldenburg, U. v. 26.2.2009 - 5 A 4836/06 - juris) als (weiterer) maßgeblicher Immissionsort bezeichnet. Dieses Haus liegt - nördlich des Dornmäderwegs - rund 30 m näher an der nächstgelegenen, gegenwärtig in erster Linie problematischen Emissionsquelle des klägerischen Betriebs (Belüftungsanlage des Kartoffellagers in der im nördlichen Drittel der FlNr. ... befindlichen Halle) als das auf der Südseite des genannten Wegs praktisch gegenüber jenem Wohnhaus geplante streitige Vorhaben.

Die Richtigkeit dieser tragenden und - wie dargestellt - plausiblen Erwägung des Erstgerichts hat der Kläger innerhalb der zweimonatigen Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht in Frage gestellt. Der am selben Tag eingegangene Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. Januar 2015 geht auf diesen Punkt nicht ein. Hinsichtlich der vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgetragenen betrieblichen Erweiterungsinteressen ergibt sich ein vergleichbares Bild. Der auf einem Lageplan vom 24. Dezember 2013 (Bl. 195 der VG-Akte) 40 m südlich der oben erwähnten Maschinenhalle im Grundriss skizzierte neue Masthähnchenstall (40.60 m x 12,80 m) würde bis auf 80 m an das Wohnhaus auf demselben Grundstück heranreichen, wäre jedoch circa 100 m von dem hier streitigen Wohnbauvorhaben entfernt.

1.2 Unabhängig davon bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Berücksichtigung des „Austragshauses“ auf der FlNr. ... (Süd) als Immissionsort rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Dieses auf einem der Betriebsgrundstücke des Klägers befindliche Haus zählt zur Nachbarschaft im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG. Nachbarn sind jedenfalls solche Nutzer, die nachhaltig und auf Dauer in einer vergleichbaren Weise, wie sie der Wohnort vermittelt, den Einwirkungen aus einer emittierenden Anlage ausgesetzt sind (allg.M., vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band III, Stand 1. August 2015, § 3 BImSchG Rn. 22; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 33-37; Schenk in Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechtes, Stand September 2015, Teil F Rn. 21 bis 24; BVerwG, U. v. 22.10.1982 - 7 C 50/78 - DVBl 1983, 183 = juris Rn. 12/13; U. v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - BVerwGE 121, 57 = juris Rn. 18; VG Oldenburg, U. v. 26.2.2009 - 5 A 4836/06 - juris Rn. 27; BGH, U. v. 15.10.2009 - III ZR 8/09 - BGHZ 182, 370 = juris Rn. 17 bis 19, 27 ff.). Der dem Immissionsschutzrecht zugrunde liegende Begriff der Nachbarschaft reicht weiter als der im Baurecht verwendete. Wegen der Grundstücksbezogenheit des Bauplanungsrechts ist der nachbarschützende Gehalt der einschlägigen Vorschriften auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 2 B 22.98 - BRS 60 Nr. 174 = juris Rn. 7). Für die Einbeziehung in den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist die dingliche Berechtigung an im Einwirkungsbereich gelegenen Grundstücken dagegen keine zwingende Voraussetzung (Thiel in Landmann/Rohmer a. a. O. Rn.22). Nachbar in dem zuletzt genannten Sinn ist beispielweise auch der Eigentümer des Betriebsgrundstücks, der nicht zugleich Anlagenbetreiber ist (Jarass, BImSchG a. a. O. Rn. 35 unter Hinweis auf BGHZ 182, 370 Rn. 27 ff.). Dass das Wohnhaus an der Südgrenze des Grundstücks FlNr. ... (HsNr. ...) kein Teil der emittierenden Anlage ist, ist offenkundig und wurde auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.

1.3 Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schließlich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht nicht auf den vom Kläger vorgebrachten ungeschriebenen Belang der Planungsbedürftigkeit mit drittschützender Wirkung zu seinen Gunsten eingegangen ist. Dazu bietet der Fall keine Veranlassung.

Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 1.8.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = juris Ls 1 und 2, Rn. 15 bis 31). Der dort entschiedene Sachverhalt ist jedoch in mehreren Punkten mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar.

Den Gegenstand dieser Entscheidung sowie - soweit ersichtlich - aller weiteren gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit der Planungsbedürftigkeit als einem der Zulassung eines Vorhabens entgegenstehenden Belang befasst haben, bildet die Genehmigung eben gerade des Bauprojekts, von dem im Einzelfall konfliktträchtige Wirkungen ausgehen (vgl. bspw. OVG NW, U. v. 15.7.1982 - 7 B 1009/82 - BRS 39 Nr. 192: durch eine im Außenbereich geplante Kläranlage hervorgerufene Geruchs-, Geräusch- und Schadstoffemissionen), oder das wegen seiner Größe (vgl. etwa BVerwG, U. v. 1.12.1972 - IV C 7.71 - BVerwGE 41, 227 = juris Ls 4 und Rn. 20 bis 25: „Außenbereich im Innenbereich“, Bebauung eines 19.000 m² großen Grundstücks mit zehn Wohnhochhäusern mit bis zu 19 Geschossen; BVerwG, U. v. 26.11.1976 - IV C 69.74 - BayVBl 1977, 704 = juris Rn. 21: 24 Reihenhauseinheiten mit 28 Garagen und 9 Einstellplätzen auf einer Fläche von ca. 6.670 m² im Außenbereich) oder hinzutretender, weiterer Umstände (vgl. BVerwG, U. v. 1.8.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25: „Designer-Outlet-Zweibrücken“ im Außenbereich auf einer Fläche von maximal 21.000 m² mit 61 Einzelhandelsbetrieben und zwei Gastronomiebetrieben) einer planerischen Koordination nach Außen oder im Inneren bedarf. Für die Genehmigung eines Einfamilienwohnhauses, das - wie hier - auf einem rund 1.000 m² großen Grundstück im Außenbereich errichtet wurde und dessen Erschließung gesichert ist, besteht - offensichtlich - kein vergleichbarer Koordinationsbedarf.

In dem zuletzt zitierten Fall wurde die Verletzung der Planungshoheit der klagenden Nachbargemeinde deshalb bejaht, weil das mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf ihr Gemeindegebiet verbundene Großvorhaben unter Missachtung des Planungserfordernisses ohne Berücksichtigung des interkommunalen Abstimmungsgebots gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots auf der Grundlage des § 35 BauGB genehmigt worden war (BVerwG, U. v. 1.8.2002 - 4 C 5/01 - juris Rn. 21/22). Diese spezielle Rechtslage ist allerdings nur für benachbarte Gebietskörperschaften gegeben; sie ist nicht auf sonstige Nachbarstreitigkeiten übertragbar (so auch: NdsOVG, B. v.24.3.2011 - 1 LA 2/09 - ZfBR 2011, 482 = juris Rn. 20/21). In diesen Fällen bleibt es bei der Regel des § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, wonach der Einzelne weder einen Anspruch auf Bauleitplanung noch auf deren Unterlassen hat. Auch das Unterbleiben einer objektiv gebotenen Bauleitplanung (vgl. zur Planungspflicht BVerwG, B. v. 5.6.2012 - 4 BN - 41/11 - ZfBR 2012, 673 = juris Rn. 11; U. v. 17.9.2003 - 4 C 14/01 - BVerwGE 119, 25 = juris Ls 1 und 2, Rn. 13 bis 26 und 30 bis 33) kann daher keine subjektiven Rechte des Klägers verletzen.

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.

3. Angesichts der unter 1.3 geschilderten, eindeutigen Rechtslage kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, ob der ungeschriebene Belang der Planungsbedürftigkeit in Fällen der vorliegenden Art verletzt sein kann und ob dieser Belang drittschützende Wirkung entfaltet, nicht in Frage.

Ebenso wenig bietet der Fall einen Anlass zur weiteren Klärung der Frage, wann ein betriebliches Erweiterungsinteresse als nicht nur vage zu berücksichtigen ist. Darauf kommt es nicht an, weil der emittierende Betrieb auch im Falle der bisher aktenkundig gewordenen, angedachten Erweiterung bereits auf ein näher gelegenes Wohnhaus Rücksicht nehmen müsste (vgl. oben 1.1).

4. Die behauptete Divergenz von einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - NVwZ-RR 2001, 82 = juris Ls und Rn. 7) ist weder ausreichend dargelegt noch ist eine solche ersichtlich. Jedenfalls beruht die erstinstanzliche Entscheidung nicht auf der angeblichen Divergenz. Die Zulassungsbegründung bezeichnet als nicht mit der zitierten Rechtsprechung vereinbaren Satz in der erstinstanzlichen Entscheidung die Erwägung, dass eine Betriebserweiterung nur dann nicht vage sei, wenn klar sei, welche Tierart mit welcher Stückzahl künftig auf dem klägerischen Hof gehalten werden soll.

Diese im Urteil nur als weiterer Grund für die Nichtberücksichtigung der Erweiterungsabsichten des Klägers enthaltenen Ausführungen stehen erkennbar im Zusammenhang damit, dass der Kläger sich auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht über nähere Einzelheiten wie etwa die gesamte Größenordnung des künftigen Viehbestands festgelegt hat (UA S. 17 Rn. 38: ca. 75 bis 100 Großvieheinheiten). Daneben wurde das Erweiterungsinteresse des Klägers schon deswegen als nicht gegen die im Streit stehende Genehmigung des Wohnhauses sprechender Umstand angesehen, weil der Kläger den Bauantrag für die Errichtung eines Hähnchenmaststalles erst am 16. Januar 2014 und damit nach der Erteilung der verfahrensgegenständlichen Genehmigung eingereicht hatte.

5. Kosten: §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.