Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Dez. 2015 - Au 5 K 14.1568

bei uns veröffentlicht am17.12.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstückes Fl.Nr. …1 der Gemarkung …

Der Beigeladene ist Miteigentümer des nördlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes Fl.Nr. …3. Das Grundstück Fl.Nr. …1 wird durch ein westlich des Grundstückes Fl.Nr. …3 des Klägers verlaufendes, im Miteigentum des Klägers und Beigeladenen stehendes Wegegrundstück Fl.Nr. …2 erschlossen.

Beide Grundstücke liegen in einem unbeplanten innerstädtischen Bereich.

Mit Formblatt vom 10. April 2014 hat der Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. …3 zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für eine Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug gestellt.

In der mit dem Bauantrag vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014 hat der Beigeladene dargelegt, dass es sich bei dem Bauvorhaben um die Umwandlung der drei bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräumen im Erdgeschoss und Garage mit Autoaufzug handle. Die Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss würden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss werde eine Nasszelle eingebaut. Bei der gewerblichen Tätigkeit handele es sich um die Konzeption und Beratung sowie Entwicklung und das Produktmanagement für Bekleidungsteile wie z.B. Motoradanzüge. Es finde lediglich eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit statt. Das Musteratelier, die Buchhaltung, der Bereich Logistik/Rohwarenlager, der Bereich Import/Export sowie die Produktion fänden nicht auf dem Grundstück statt. Es gebe auch kein Fertigteillager, da nur auftragsbezogen produziert und direkt an den Kunden geliefert werde. Es würden zwei Büroangestellte beschäftigt, von denen eine die Lebenspartnerin des Beigeladenen sei. In Bezug auf die Angestellten des Büros sei daher von einer Fahrzeugbewegung pro Tag auszugehen. Geschäftlich bedingte Besuche (Vertreter) seien pro Monat allenfalls drei bis fünf Mal zu erwarten. Im Übrigen finde allenfalls der übliche Firmenpost- und Paketverkehr statt. Die Geschäftszeiten bewegten sich zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr.

Mit Bescheid vom 25. September 2014, Az. erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug auf dem Grundstück Fl.Nr. …3. Mit der Baugenehmigung erteilte die Beklagte auch eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, soweit der geplante Dachaufbau wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Ab-standsflächenvorschriften widerspricht. Unter „IV. Auflagen B Immissionsschutz“ des Bescheides hat die Beklagte Folgendes ausgeführt: Es ist die Umwandlung von einem Wohnhaus in ein Wohnhaus mit Geschäftseinheit geplant. Die Geschäftseinheit beschränkt sich lt. Beschreibung auf eine Büronutzung, die einer freiberuflichen Tätigkeit gleichzustellen ist. Die Geschäftszeiten werden mit 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr angegeben. Wesentlicher Kundenverkehr ist nicht vorhanden. Gemäß Betriebsbeschreibung ist pro Tag mit maximal zwei betriebsbedingten Fahrten zu rechnen. Verstärkte Lieferverkehre (Paketdienst) über das Grundstück Fl.Nr. …2 sind vorstellbar. Diese sind jedoch auf die Tagzeit beschränkt. Im Gegenzug wird die Anzahl der Wohnungen in dem Gebäude reduziert. Diese Vorgaben der Betriebsbeschreibung sind zwingend einzuhalten.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht per Fernkopie am 24. Oktober 2014, bei Gericht Klage erhoben und beantragt,

die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. September 2014 aufzuheben.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13. Januar 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 2. April 2015 begründete der Kläger die Klage im Wesentlichen wie folgt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstückes entspreche einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die genehmigte gewerbliche Nutzung sei keine einer freiberuflichen Tätigkeit ähnliche Tätigkeit und daher nicht nach § 13 BauNVO zulässig. Sie sei auch nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, da es sich bei der gewerblichen Nutzung nicht um einen nicht störenden Gewerbebe- trieb handle. Dem Kläger stehe daher ein Abwehranspruch gegen die genehmigte Nutzung in Form eines Gebietserhaltungsanspruches zu. Darüber hinaus verstoße die gewerbliche Nutzung gegenüber dem Kläger auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 BauNVO. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Auflagen zum Immissionsschutz seien nicht geeignet, den Kläger vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form erheblich belästigender Geräuschimmissionen zu schützen. Die in dem Bescheid getroffenen Regelungen zum Immissionsschutz seien nicht hinreichend bestimmt und verletzten den Kläger bereits dadurch in seinen Rechten. Darüber hinaus ergebe sich eine Rechtsverletzung des Klägers auch un- mittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das zur Hälfte im Miteigentum des Klägers stehende Wegegrundstück Fl.Nr. ...2 werde durch die Nutzung als Zufahrt für die gewerbliche Tätigkeit des Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...3 unverhältnismäßig belastet. Als Miteigentümer zur Hälfte trage er auch die Hälfte der Lasten, u.a. für die Erhaltung des Wegegrundstückes. Die Belastung des Wegegrundstückes durch die gewerbliche Nutzung des Beigeladenen wiege schwerer als private Nutzungen. Die Lastenverteilung entspreche daher nicht mehr dem Verhältnis der jeweiligen Nutzung des Wegegrundstückes durch die Miteigentümer. Ungeachtet dessen sei auch die Erschließung durch das private Wegegrundstück Fl.Nr. ...2 nicht gesichert.

Der Beigeladene hat mit Schreiben vom 30. April 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat den Antrag auf Klageabweisung mit dem Schreiben vom 30. April 2015 im Wesentlichen wie folgt begründet. Die maßgebliche nähere Umgebung sei als Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO anzusehen. Die vom Kläger ausgeübte gewerbliche Tätigkeit sei der einer freiberuflichen Tätigkeit vergleichbar. Die Erschließung des Grundstückes Fl.Nr. ...3 sei über das Wegegrundstück Fl.Nr. ...2 gewährleistet.

In einem Schreiben an das Gericht vom 8. Juni 2015 hat die Beklagte für das Bauvorhaben eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erteilt.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 26. Juni 2015 gegenüber dem Gericht geltend gemacht, dass die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB nur im Rahmen des Erlasses eines Ergänzungsbescheides in Betracht komme.

Das Gericht hat am 11. November 2015 einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin durchgeführt.

Mit Schreiben vom 23. November 2015 hat die Beklagte dem Gericht einen Ergänzungsbescheid vom 19. November 2015, Az. ..., zu dem Baugenehmigungsbescheid vom 25. September 2014, ..., übersandt, in dem sie für die beantragte gewerbliche Nutzung nach § 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eine Ausnahme für die beantragte gewerbliche Nutzung erteilt hat. Dabei hat die Beklagte eine Betriebs- und Nutzungsbeschreibung des Beigeladenen vom 18. November 2015 zum Gegenstand des Ergänzungsbescheides gemacht.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 den Ergänzungsbescheid in die Klage einbezogen und im Übrigen ausgeführt, dass die Erteilung der Ausnahme rechtswidrig sei, da es sich bei der gewerblichen Tätigkeit des Beigeladenen nicht um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handle. Anders als die in der Umgebung ansässigen gewerblichen Unternehmen löse das gegenständliche Vorhaben einen erheblichen An- und Abfahrtsverkehr aus.

Am 17. Dezember 2015 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakte und die Niederschrift über den Augenscheinstermin sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2014 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 19. November 2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann.

Darüber hinaus muss die Baugenehmigung für einen Erfolg der Klage gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Auf Bau- ordnungsrecht beruhende Nachbarrechte können durch eine Baugenehmigung nur dann verletzt werden, wenn diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich nicht um einen Sonderbau, so dass sich der Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Verfahren auf den in Art. 59 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) genannten Prüfungsumfang beschränkt.

Zum Prüfungsumfang gehört danach im vorliegenden Fall nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, d.h. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB sowie die Frage, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt.

Da gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO beantragte Abweichungen, Art. 63 Abs. 1 BayBO, auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zum Prüfungsum-fang gehören, kann der Kläger darüber hinaus grundsätzlich auch sein Grundstück betreffende Abstandsflächenverletzungen geltend machen.

2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind.

2.1 Dem Kläger steht kein Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben in Form eines Gebietserhaltungsanspruches zu.

Das Grundstückstück des Klägers und das Baugrundstück liegen nicht im Umgriff eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Innenbereich gelegenen Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Gebietstypen der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß 31 § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Maßgeblich für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung ist dabei der Bereich, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit dieser seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstückes prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1998 - 4 B 89/98 -NVwZ-RR 1999, 105, BVerwG, U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77). Hierbei ist auf den räumlichen Umkreis und die städtebauliche Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, abzustellen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 34 Rn. 36). Grundsätzlich relevanter Bereich zur Bestimmung der näheren Umgebung ist das maßgebliche Straßengeviert (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26). Maßgeblich sind damit nicht nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke, sondern auch die Grundstücke, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägen oder beeinflussen (BVerwG, B.v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - BauR 2009, 1564; Krautzberger in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 13).

Danach und auf der Grundlage der in dem vom Gericht durchgeführten Augenscheinstermin gewonnenen Erkenntnisse wird das hier maßgebliche Gebiet im Süden durch die A-Straße, im Westen durch die B-Straße, im Norden durch die C-Straße und im Osten durch die D-Straße bestimmt.

Ein reines Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB, § 3 BauNVO kommt angesichts der Tatsache, dass sich in dem maßgeblichen Bereich neben Wohnnutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. …8 eine Rechtsanwaltskanzlei sowie die Räumlichkeiten des Gaststättenverbandes, auf dem Grundstück Fl.Nr. …0/2 das Büro eines Steuerberaters, auf dem Grundstück Fl.Nr. …4 die Räume einer Arztpraxis, einer Osteoporosepraxis sowie eines Labors, auf dem Grundstück Fl.Nr. …5 ein Übungsraum für Kampfsport, auf dem Grundstück Fl.Nr. …5 eine Gaststätte, auf dem Grundstück Fl.Nr. …6/1 ein Lager (Import/Export), auf dem Grundstück Fl.Nr. …7/41 u.a. ein Büro und auf dem Grundstück Fl.Nr. …7/20 ein Schulgebäude befinden, nicht in Betracht.

Ein gleichwertiges Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung i.S. eines Mischgebietes liegt nicht vor. Aber selbst wenn man von einem Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO ausginge, käme ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers bereits deshalb nicht in Betracht, weil dann das Vorhaben des Klägers nach § 6 Abs. 1 BauNVO oder nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig wäre, ohne dass dies der näheren Vertiefung bedürfte.

Ginge man davon aus, dass das maßgebliche Gebiet überhaupt keinem der in den §§ 2 bis 12 BauNVO aufgeführten Gebietstypen zugeordnet werden kann, schiede bereits deshalb ein Abwehranspruch in Form eines Gebietserhaltungsanspruches aus.

Aber auch wenn man vom Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO ausgeht, steht dem Kläger kein Gebietserhaltungsanspruch zu. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen, nicht störenden Handwerksbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handelt. Die Beklagte hat nämlich mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. November 2015 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können in einem allgemeinen Wohngebiet sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden.

Bei der streitgegenständlichen gewerblichen Nutzung des Baugrundstückes handelt es sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

Ob ein nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden kann, ist grundsätzlich im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine solche verbietet sich aber dann, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen kann. Bei solchen Vorhaben sind stets die konkreten Verhältnisse des Betriebes maßgeblich (BayVGH, B.v. 7.10.2005 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 16, 17). Bei der Frage, ob es sich um einen störenden oder um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, sind dabei alle mit der Zulassung des Betriebes nach Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 BauR 1991, 49; BayVGH, U.v. 29.7.2013 - W 4 K 12.912 - juris Rn. 22). Das dem allgemeinen Wohngebiet immanente Ruhebedürfnis bezieht sich dabei nicht nur auf immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituationen, sondern allgemein auf die Vermeidung von atypischen Nutzung, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft i.S.d. Gebietscharakters stören können (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2013, a.a.O.).

Eine typisierende Betrachtungsweise scheidet vorliegend im Hinblick auf die Bandbreite vergleichbarer gewerblicher Tätigkeiten aus. Maßgeblich für die Beurteilung ist das konkrete Vorhaben, so wie es Gegenstand der Betriebsbeschreibung zu dem Bauantrag ist.

Danach ist im Ergebnis von einem nicht störenden Gewerbebetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auszugehen. Das Gericht legt hierbei die zuletzt vorgelegte Betriebs- und Nutzungsbeschreibung vom 18. November 2015 zugrunde. Darin wird die Tätigkeit beschrieben als „Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung“. Nach den Angaben des Beigeladenen in der Betriebsbeschreibung werden in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten ausschließlich administrative Tätigkeiten wie die Auftragsverwaltung, Organisation der Aufträge, Koordination der Aufträge und Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungs 40 wesen) ausgeübt. Weitergehende Tätigkeiten, insbesondere die Produktion, finden ausschließlich an anderen Standorten statt. Das gilt sowohl für das Musteratelier, die Buchhaltung, das Logistiklager mit Rohwarenlager, den Import/Export und die tatsächliche Produktion, die in Osteuropa und Asien erfolgt. Ein Fertigteillager existiert lt. Betriebsbeschreibung nicht, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt. Nach der Betriebsbeschreibung arbeiten in den streitgegenständlichen Räumen neben dem Beigeladenen als Inhaber der Agentur die Lebensgefährtin des Beigeladenen sowie ein bis zwei Mitarbeiter. Die Geschäftszeiten sind lt. Betriebsbeschreibung vergleichbar mit denen einer freiberuflichen Tätigkeit und liegen üblicherweise zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr. In Bezug auf den An- bzw. Abfahrtsverkehr wird in der Betriebsbeschreibung angegeben, dass ca. drei Kundenbesuche pro Monat zu erwarten seien, da der Beigeladene in der Regel seine Kunden vor Ort aufsuche. Darüber hinaus findet lt. Betriebsbeschreibung der übliche Lieferverkehr im Rahmen einer normalen Firmenpost statt.

Unter Berücksichtigung von Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit und unter Berücksichtigung des damit verbunden An- und Abfahrtverkehrs ist bei einer der Betriebsbeschreibung entsprechenden Ausübung der gewerblichen Tätigkeit davon auszugehen, dass diese noch wohnverträglich ist und in einem allgemeinen Wohngebiet im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann. Der Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch die informatorische Befragung der Ehefrau und des Sohnes des Klägers in der mündlichen Verhandlung führen im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit der Sohn des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass derzeit ein sehr umfangreicher Baustellenverkehr auf dem Grundstück stattfinde, ist festzustellen, dass ein mit den Bauarbeiten verbundener, zeitlich befristeter An- und Abfahrtsverkehr und die damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft in einem größeren Umfang zumutbar und hinzunehmen sind, als von der genehmigten Nutzung selbst ausgehende Beeinträchtigungen. Das gilt auch, soweit die Zufahrt über das Grundstück Fl.Nr. …2 derzeit verstärkt von Handwerkern zum Parken genutzt wird. Soweit der Sohn des Klägers in der mündlichen Verhand lung geltend gemacht hat, dass der Postlieferverkehr zugenommen habe, ist nicht von der Hand zu weisen, dass dies im Vergleich zu der bisher vorhandenen ausschließlichen Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen zutreffend ist. Angesichts der Betriebsbeschreibung, nach der der Post- und Paketverkehr ausschließlich von den üblichen Lieferdiensten (UPS, DHL etc.) abgewickelt wird, führt dies aber nicht dazu, dass kein nicht störender Betrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mehr vorliegt. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der An- und Abfahrtsverkehr der bis zu zwei Mitarbeiter sowie der Firmenpost- und Paketverkehr in dem Umfang, der der Betriebsbeschreibung zugrunde liegt, zur Tagzeit eine Überschreitung der nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte auf dem Grundstück des Klägers erwarten ließe. Soweit der Sohn des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Fahrer auf dem Wegegrundstück Fl.Nr. …2 zum Baugrundstück des Beigeladenen sich nicht an Schrittgeschwindigkeit hielten, was bei nassem Boden erhebliche Folgen für das Grundstück des Klägers habe, die Parksituation anscheinend auch Fremde anlocke, die meinten, dort parken zu dürfen und es den handelnden Personen an jeglichem Unrechtsbewusstsein fehle, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werde (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 40).

2.2 Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger auch unter Berücksichtigung des im Rahmen des § 34 BauGB entsprechend anwendbaren § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht in seinen Rechten.

Nach dieser Vorschrift kann eine bauliche Anlage, selbst wenn sie sich in den Rahmen der näheren Umgebung einfügt, im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch von Bedeutung, ob es sich um ein Vorhaben handelt, dass in dem maßgeblichen Gebiet allgemein zulässig ist, oder ob es sich um ein Vorhaben handelt, das nur ausnahmsweise zugelassen werden kann.

Das Gericht geht davon aus, dass die streitgegenständliche Nutzung keine unzumutbaren Lärmimmissionen für das Grundstück des Klägers zur Folge hat. Ausgehend von Art und Umfang des in der Betriebsbeschreibung dargestellten An- und Abfahrtverkehrs haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm am Grundstück des Klägers zur Tagzeit überschritten werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Nr. 2.1 Bezug genommen.

Soweit die Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, durch die gestiegene Lärmbelästigung sei mit einer erheblichen Wertminderung des Grundstückes des Klägers zu rechnen, eine Mieterin habe bereits mit Mietminderung gedroht, trägt dies im Ergebnis nicht. Wertminderungen, die etwa durch Mietminderungen der Mieter verursacht werden, bilden, auch wenn es sich bei ihnen um eine Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung handelt, für sich genommenen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - NVwZ 1997, 384). Auch hier gilt wiederum der Grundsatz, dass bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 40).

3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das streitgegenständliche Vorhaben ihn in seinen Rechten verletzt, weil es bauordnungsrechtlich gegen Abstandsflächenvorschriften verstößt.

Eine Rechtsverletzung des Klägers scheidet insoweit bereits aus, weil die hier allein in Betracht kommende Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, soweit der Dachaufbau wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften widerspricht, die dem Grundstück des Klägers abgewandte Außenwand des Gebäudes des Beigeladenen betrifft.

Weitergehende Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften wurden weder beantragt noch erteilt.

4. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Klage in der Sache keinen Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da er einen Antrag gestellt und sich am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

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Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2015 - 15 ZB 12.2042

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus mit angebauter Garage bebauten Grundstücks FlNr. 2549/4 Gemarkung F. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 2. April 1992 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Am Steinbühl“ des Markts F., der die Fläche als allgemeines Wohngebiet ausweist. Der Kläger betreibt in dem Wohnhaus ein angemeldetes Gewerbe „Handel mit Montage von Bauelementen“. Mit Bescheid vom 2. April 1996 hat das Landratsamt C. dem Kläger die Baugenehmigung für eine weitere Doppelgarage im rückwärtigen Teil des Grundstücks erteilt. Diese Garage hat der Kläger abweichend von den genehmigten Bauplänen mit Vordächern an ihrer West- und Ostseite errichtet. Nachträgliche Bauanträge für die „Erweiterung der bestehenden Doppelgarage um zusätzliche überdachte Lager- und Stellplätze“ für seinen Betrieb bzw. für den „Neubau eines Carports für nichtstörende gewerbliche Nutzung“ wurden in der Folgezeit bestandskräftig abgelehnt bzw. zurückgenommen.

Bei Baukontrollen am 22. Juni 2010 und 23. März 2011 stellte das Landratsamt fest, dass die genehmigte Doppelgarage als gewerbliches Lager und „eventuell zeitweise kurzfristig“ als Werkstatt genutzt wurde. Außerdem stellte es fest, dass auf der Ost- und Westseite der Garage seit mehreren Jahren ca. 3 m bis 3,20 m breite Überdachungen errichtet worden waren und an dem westlichen Vordach eine weitere ca. 4 m breite Überdachung angebracht war.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 untersagte das Landratsamt dem Kläger, die Garage nach Ablauf von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids als gewerbliches Lager für den Handel und die Montage von Bauelementen zu nutzen. Weiterhin gab es dem Kläger auf, die an der West- und Ostseite der Garage angebauten Überdachungen binnen zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zu beseitigen und auf das mit Bescheid vom 2. April 1996 genehmigte Maß zurückzubauen.

Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid hat Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2012 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie einen Verfahrensmangel wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

1. Aufgrund des Vorbringens des Klägers ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 Satz 2 BayBO).

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt und deshalb nicht genehmigungsfähig ist. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab ist nicht zweifelhaft, dass die Nutzungsuntersagung hier rechtmäßig ist. Das insoweit grundsätzlich allein maßgebliche Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Bewertung des Verwaltungsgerichts ernstlich infrage zu stellen.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die untersagte Nutzung der Garage als gewerbliches Lager für den Gewerbebetrieb des Klägers formell illegal.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Nutzung der Garage als Lager für den Betrieb des Klägers nach Art. 55 Abs. 1 BayBO der Genehmigungspflicht unterliegt, stellt der Kläger selbst nicht infrage. Seine Annahme, dass die Baugenehmigung vom 2. April 1996 auch das Lagern von Kleinteilen für seinen Betrieb umfasse, trifft nicht zu.

Der Inhalt der Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben ist durch Auslegung nach den auf öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend anzuwendenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille der Behörde, wie er bei objektiver Würdigung vom Standpunkt des Adressaten zu verstehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1442 - juris Rn. 14; U. v. 18.10.2012 - 15 B 11.1938 -- NVwZ 2013, 449 = juris Rn. 23). Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswerts der Baugenehmigung sind in erster Linie die Bezeichnung und die Regelungen im Baugenehmigungsbescheid einschließlich der in Bezug genommenen Bauvorlagen und weiteren Unterlagen, aber auch sonstige den Beteiligten bekannte oder erkennbare Umstände heranzuziehen (vgl. BVerwG, B. v. 30.6.2011 - 3 B 87.10 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 15.1.2007 - 15 ZB 06.1361 - juris Rn. 6).

Hier wurde eine Baugenehmigung für eine „Doppelgarage“ erteilt, also für ein Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Art. 2 Abs. 8 Satz 2 BayBO). Weder den textlichen Formulierungen des Baugenehmigungsbescheids noch den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen lässt sich entnehmen, dass damit auch eine Genehmigung für eine gewerbliche Lagernutzung erteilt wurde. Dagegen sprechen schon der eindeutige Wortlaut und die Bezeichnung des Bauvorhabens im Baugenehmigungsbescheid und der genehmigten Bauvorlage („Neubau einer Doppelgarage“). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem Bauantrag des Klägers für die Doppelgarage unter Nr. 7 („Gewerbliche Anlagen, für die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist“) des Formblatts zur Baubeschreibung (vgl. Blatt 13 ff. der Genehmigungsakte des Landratsamts BV.Nr. 50.2-B0151/96-1) als „Art der gewerblichen Tätigkeit“ die Angabe „Handel und Montage von Bauelementen“ und unter Nr. 11 („Nutzflächen, umbauter Raum“) in der Rubrik „Gewerbliche Nutzfläche“ die Angabe „42,73 m²“ enthalten sind. Hieraus mag zu entnehmen sein, dass der Kläger auf seinem Grundstück ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Dies allein reicht aber nicht aus, um dem erklärten Willen der Baugenehmigungsbehörde aus objektiver Sicht eine Gestattung nicht nur für ein Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, sondern auch für eine gewerbliche Lagernutzung beizumessen. Soweit der Kläger geltend macht, dass „in Garagen üblicherweise neben Kraftfahrzeugen noch weitere Gegenstände gelagert werden“, greift dies schon deswegen nicht durch, weil eine solche Art der Lagerung jedenfalls nicht gewerbliche Lagergegenstände umfasst.

b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Nutzung der Garage als gewerbliches Lager bauplanungsrechtlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, weil es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässigen, nicht störenden Gewerbebetrieb handelt.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Beurteilung, ob ein Betrieb zu den wohnverträglichen, nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinn von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zählt, die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden können, grundsätzlich nicht auf die konkreten Verhältnisse des Vorhabens abzustellen, sondern von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - NVwZ 2008, 786 Rn. 10 ff.; BayVGH, U. v. 8.3.2013 - 15 B 10.2922 - juris Rn. 23; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.5.2015, § 4 BauNVO Rn. 73) stellt auch der Kläger nicht infrage. Gleiches gilt für die Annahme des Gerichts, dass es sich bei Betrieben mit dem Betriebszweck „Handel und Montage von Bauelementen“ wegen des damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehrs sowie der Ladevorgänge typischerweise um einen störenden Gewerbebetrieb handelt. Sein alleiniger Einwand, bei der Einstufung seines Betriebs hätte keine typisierende Betrachtung zugrunde gelegt werden dürfen, greift nicht durch.

Die typisierende Betrachtungsweise verbietet sich ausnahmsweise dann, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen. Bei solchen Vorhaben sind der Zulässigkeitsprüfung stets die konkreten Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen. Dasselbe gilt im Einzelfall, wenn der Betrieb zwar zu einer Branche gehört, bei der eine typisierende Einstufung hinsichtlich des Störgrades grundsätzlich gerechtfertigt ist, es sich aber um eine atypisches, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichendes Vorhaben handelt und wenn anzunehmen ist, dass der Betrieb diesen atypischen Charakter auch künftig behalten wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 - NVwZ-RR 2007, 659 = juris Rn. 25; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären und beim klägerischen Betrieb ausnahmsweise eine individuelle Betrachtung geboten gewesen wäre, kann dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht entnommen werden. Soweit der Kläger geltend macht, er montiere die Bauelemente vorrangig bei seinen Kunden, betreibe keinen Handel und sein Betrieb sei als Ein-Mann-Betrieb ausgestaltet, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Einstufung seines Betriebs als störender Gewerbebetrieb zu begründen. Denn zum einen beschränkt sich dieses Vorbringen auf eine nicht näher (etwa durch die Vorlage eines Betriebskonzepts) erläuterte, unsubstanziierte Behauptung, die nicht geeignet ist, den Ausnahmefall einer atypische Betrachtungsweise anzunehmen und ernstliche Zweifel am Fehlen der (offensichtlichen) Genehmigungsfähigkeit der Lagernutzung hervorzurufen. Zum anderen hat sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Einschätzung, dass keine atypische Betrachtungsweise anzustellen sei, auf eine auf den konkreten Betrieb des Klägers abstellende, immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 5. Dezember 2000 (Blatt 28 f. der Behördenakte Nr. 50.2-B 0816/00-1) gestützt, wonach beim Betrieb des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen, die durch den mit der Lagernutzung verbundenen An- und Abfahrverkehr der Lieferfahrzeuge - abhängig von der Auftragslage - sowie durch die Verladetätigkeiten hervorgerufen werden, nicht auszuschließen seien. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander.

Soweit lediglich bemängelt wird, das Verwaltungsgericht habe eine gutachterliche Stellungnahme der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 1. Oktober 2012 mit einer schalltechnischen Stellungnahme vom selben Tag, die den Betrieb des Klägers als „untypischen Rolladen- und Jalousiebauer“ einstufe und eine Unterschreitung des zulässigen Tages-Immisionsrichtswerts um mehr als 10 dB(A) ermittelt habe, nicht gewürdigt, erhebt der Kläger der Sache nach Einwände gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts aber nur dann begründen, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung noch nicht (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m.w.N; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11). Dass solche schwerwiegenden Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, zeigt der Kläger nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die gutachterliche Stellungnahme der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 1. Oktober 2012 nicht berücksichtigt, kann er schon deswegen nicht durchdringen, weil dieses Gutachten erst nach dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vom 26. Juli 2012 erstellt wurde. Abgesehen davon könnte dieses Gutachten der Beurteilung der tatsächlichen Lärmbelastung des klägerischen Betriebs wohl nicht ohne nähere Überprüfung zugrunde gelegt werden, weil es laut einer neueren immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 21. Dezember 2012 (vgl. Blatt 49 der Gerichtsakte) auf Lärmmessungen beruht, die wegen der „zeitlichen Begrenzung der lärmintensiven Arbeiten und Ladetätigkeiten im Freien für einen Gewerbebetrieb als ungewöhnlich und unrealistisch erscheinen“.

2. Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die Anordnung der Beseitigung der an der West- und Ostseite der Garage angebrachten Überdachungen nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 Satz 1 BayBO).

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Überdachungen formell illegal sind, weil sie als nicht verfahrensfreie Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 Nr. 1 BayBO gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung bedürfen und eine solche nicht erteilt wurde, wird vom Kläger nicht angegriffen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Sein alleiniger Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Überdachungen nicht genehmigungsfähig seien, weil der Betrieb des Klägers als störender Gewerbebetrieb im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist, greift nicht durch. Dieses Vorbringen reicht - wie ausgeführt - nicht aus, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen das Wohnen störenden Gewerbebetrieb handelt, ernstlich infrage zu stellen.

Auf die Frage, ob die Überdachungen, die offenkundig dem Betrieb des Klägers dienen, auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden können, und ob es sich bei ihnen um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handelt, kommt es daher nicht mehr an. Im Übrigen dürften diese dem Wetterschutz von Arbeits- und Lager-flächen dienenden Bauteile nicht als untergeordnete Nebenanlagen zu qualifizieren sein und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO fallen.

B. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich einzugehen. Das Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags rechtfertigt deshalb allein noch nicht den Schluss, dass ein Gericht ihn nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Gehörsverstoß festgestellt werden (BVerwG, B. v. 9.2.2015 - 4 B 39/14 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar triff es zu, dass das Verwaltungsgericht auf den Einwand des Klägers, bei den Überdachungen handle es sich um Nebenanlagen, die nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können, in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich eingegangen ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass das Gericht diesen Einwand für nicht entscheidungserheblich erachtet hat, weil es die Überdachungen schon deswegen als materiell rechtswidrig angesehen hat, weil es den Betrieb des Klägers als störenden Gewerbebetrieb eingestuft hat.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.