Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2015 - 15 ZB 12.2042

bei uns veröffentlicht am07.10.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 2 K 11.1334, 26.07.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus mit angebauter Garage bebauten Grundstücks FlNr. 2549/4 Gemarkung F. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 2. April 1992 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Am Steinbühl“ des Markts F., der die Fläche als allgemeines Wohngebiet ausweist. Der Kläger betreibt in dem Wohnhaus ein angemeldetes Gewerbe „Handel mit Montage von Bauelementen“. Mit Bescheid vom 2. April 1996 hat das Landratsamt C. dem Kläger die Baugenehmigung für eine weitere Doppelgarage im rückwärtigen Teil des Grundstücks erteilt. Diese Garage hat der Kläger abweichend von den genehmigten Bauplänen mit Vordächern an ihrer West- und Ostseite errichtet. Nachträgliche Bauanträge für die „Erweiterung der bestehenden Doppelgarage um zusätzliche überdachte Lager- und Stellplätze“ für seinen Betrieb bzw. für den „Neubau eines Carports für nichtstörende gewerbliche Nutzung“ wurden in der Folgezeit bestandskräftig abgelehnt bzw. zurückgenommen.

Bei Baukontrollen am 22. Juni 2010 und 23. März 2011 stellte das Landratsamt fest, dass die genehmigte Doppelgarage als gewerbliches Lager und „eventuell zeitweise kurzfristig“ als Werkstatt genutzt wurde. Außerdem stellte es fest, dass auf der Ost- und Westseite der Garage seit mehreren Jahren ca. 3 m bis 3,20 m breite Überdachungen errichtet worden waren und an dem westlichen Vordach eine weitere ca. 4 m breite Überdachung angebracht war.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 untersagte das Landratsamt dem Kläger, die Garage nach Ablauf von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids als gewerbliches Lager für den Handel und die Montage von Bauelementen zu nutzen. Weiterhin gab es dem Kläger auf, die an der West- und Ostseite der Garage angebauten Überdachungen binnen zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zu beseitigen und auf das mit Bescheid vom 2. April 1996 genehmigte Maß zurückzubauen.

Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid hat Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2012 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie einen Verfahrensmangel wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

1. Aufgrund des Vorbringens des Klägers ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 Satz 2 BayBO).

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt und deshalb nicht genehmigungsfähig ist. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab ist nicht zweifelhaft, dass die Nutzungsuntersagung hier rechtmäßig ist. Das insoweit grundsätzlich allein maßgebliche Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Bewertung des Verwaltungsgerichts ernstlich infrage zu stellen.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die untersagte Nutzung der Garage als gewerbliches Lager für den Gewerbebetrieb des Klägers formell illegal.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Nutzung der Garage als Lager für den Betrieb des Klägers nach Art. 55 Abs. 1 BayBO der Genehmigungspflicht unterliegt, stellt der Kläger selbst nicht infrage. Seine Annahme, dass die Baugenehmigung vom 2. April 1996 auch das Lagern von Kleinteilen für seinen Betrieb umfasse, trifft nicht zu.

Der Inhalt der Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben ist durch Auslegung nach den auf öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend anzuwendenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille der Behörde, wie er bei objektiver Würdigung vom Standpunkt des Adressaten zu verstehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1442 - juris Rn. 14; U. v. 18.10.2012 - 15 B 11.1938 -- NVwZ 2013, 449 = juris Rn. 23). Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswerts der Baugenehmigung sind in erster Linie die Bezeichnung und die Regelungen im Baugenehmigungsbescheid einschließlich der in Bezug genommenen Bauvorlagen und weiteren Unterlagen, aber auch sonstige den Beteiligten bekannte oder erkennbare Umstände heranzuziehen (vgl. BVerwG, B. v. 30.6.2011 - 3 B 87.10 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 15.1.2007 - 15 ZB 06.1361 - juris Rn. 6).

Hier wurde eine Baugenehmigung für eine „Doppelgarage“ erteilt, also für ein Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Art. 2 Abs. 8 Satz 2 BayBO). Weder den textlichen Formulierungen des Baugenehmigungsbescheids noch den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen lässt sich entnehmen, dass damit auch eine Genehmigung für eine gewerbliche Lagernutzung erteilt wurde. Dagegen sprechen schon der eindeutige Wortlaut und die Bezeichnung des Bauvorhabens im Baugenehmigungsbescheid und der genehmigten Bauvorlage („Neubau einer Doppelgarage“). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem Bauantrag des Klägers für die Doppelgarage unter Nr. 7 („Gewerbliche Anlagen, für die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist“) des Formblatts zur Baubeschreibung (vgl. Blatt 13 ff. der Genehmigungsakte des Landratsamts BV.Nr. 50.2-B0151/96-1) als „Art der gewerblichen Tätigkeit“ die Angabe „Handel und Montage von Bauelementen“ und unter Nr. 11 („Nutzflächen, umbauter Raum“) in der Rubrik „Gewerbliche Nutzfläche“ die Angabe „42,73 m²“ enthalten sind. Hieraus mag zu entnehmen sein, dass der Kläger auf seinem Grundstück ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Dies allein reicht aber nicht aus, um dem erklärten Willen der Baugenehmigungsbehörde aus objektiver Sicht eine Gestattung nicht nur für ein Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, sondern auch für eine gewerbliche Lagernutzung beizumessen. Soweit der Kläger geltend macht, dass „in Garagen üblicherweise neben Kraftfahrzeugen noch weitere Gegenstände gelagert werden“, greift dies schon deswegen nicht durch, weil eine solche Art der Lagerung jedenfalls nicht gewerbliche Lagergegenstände umfasst.

b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Nutzung der Garage als gewerbliches Lager bauplanungsrechtlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, weil es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässigen, nicht störenden Gewerbebetrieb handelt.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Beurteilung, ob ein Betrieb zu den wohnverträglichen, nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinn von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zählt, die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden können, grundsätzlich nicht auf die konkreten Verhältnisse des Vorhabens abzustellen, sondern von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - NVwZ 2008, 786 Rn. 10 ff.; BayVGH, U. v. 8.3.2013 - 15 B 10.2922 - juris Rn. 23; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.5.2015, § 4 BauNVO Rn. 73) stellt auch der Kläger nicht infrage. Gleiches gilt für die Annahme des Gerichts, dass es sich bei Betrieben mit dem Betriebszweck „Handel und Montage von Bauelementen“ wegen des damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehrs sowie der Ladevorgänge typischerweise um einen störenden Gewerbebetrieb handelt. Sein alleiniger Einwand, bei der Einstufung seines Betriebs hätte keine typisierende Betrachtung zugrunde gelegt werden dürfen, greift nicht durch.

Die typisierende Betrachtungsweise verbietet sich ausnahmsweise dann, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen. Bei solchen Vorhaben sind der Zulässigkeitsprüfung stets die konkreten Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen. Dasselbe gilt im Einzelfall, wenn der Betrieb zwar zu einer Branche gehört, bei der eine typisierende Einstufung hinsichtlich des Störgrades grundsätzlich gerechtfertigt ist, es sich aber um eine atypisches, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichendes Vorhaben handelt und wenn anzunehmen ist, dass der Betrieb diesen atypischen Charakter auch künftig behalten wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 - NVwZ-RR 2007, 659 = juris Rn. 25; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären und beim klägerischen Betrieb ausnahmsweise eine individuelle Betrachtung geboten gewesen wäre, kann dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht entnommen werden. Soweit der Kläger geltend macht, er montiere die Bauelemente vorrangig bei seinen Kunden, betreibe keinen Handel und sein Betrieb sei als Ein-Mann-Betrieb ausgestaltet, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Einstufung seines Betriebs als störender Gewerbebetrieb zu begründen. Denn zum einen beschränkt sich dieses Vorbringen auf eine nicht näher (etwa durch die Vorlage eines Betriebskonzepts) erläuterte, unsubstanziierte Behauptung, die nicht geeignet ist, den Ausnahmefall einer atypische Betrachtungsweise anzunehmen und ernstliche Zweifel am Fehlen der (offensichtlichen) Genehmigungsfähigkeit der Lagernutzung hervorzurufen. Zum anderen hat sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Einschätzung, dass keine atypische Betrachtungsweise anzustellen sei, auf eine auf den konkreten Betrieb des Klägers abstellende, immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 5. Dezember 2000 (Blatt 28 f. der Behördenakte Nr. 50.2-B 0816/00-1) gestützt, wonach beim Betrieb des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen, die durch den mit der Lagernutzung verbundenen An- und Abfahrverkehr der Lieferfahrzeuge - abhängig von der Auftragslage - sowie durch die Verladetätigkeiten hervorgerufen werden, nicht auszuschließen seien. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander.

Soweit lediglich bemängelt wird, das Verwaltungsgericht habe eine gutachterliche Stellungnahme der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 1. Oktober 2012 mit einer schalltechnischen Stellungnahme vom selben Tag, die den Betrieb des Klägers als „untypischen Rolladen- und Jalousiebauer“ einstufe und eine Unterschreitung des zulässigen Tages-Immisionsrichtswerts um mehr als 10 dB(A) ermittelt habe, nicht gewürdigt, erhebt der Kläger der Sache nach Einwände gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts aber nur dann begründen, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung noch nicht (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m.w.N; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11). Dass solche schwerwiegenden Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, zeigt der Kläger nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die gutachterliche Stellungnahme der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 1. Oktober 2012 nicht berücksichtigt, kann er schon deswegen nicht durchdringen, weil dieses Gutachten erst nach dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vom 26. Juli 2012 erstellt wurde. Abgesehen davon könnte dieses Gutachten der Beurteilung der tatsächlichen Lärmbelastung des klägerischen Betriebs wohl nicht ohne nähere Überprüfung zugrunde gelegt werden, weil es laut einer neueren immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 21. Dezember 2012 (vgl. Blatt 49 der Gerichtsakte) auf Lärmmessungen beruht, die wegen der „zeitlichen Begrenzung der lärmintensiven Arbeiten und Ladetätigkeiten im Freien für einen Gewerbebetrieb als ungewöhnlich und unrealistisch erscheinen“.

2. Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die Anordnung der Beseitigung der an der West- und Ostseite der Garage angebrachten Überdachungen nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 Satz 1 BayBO).

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Überdachungen formell illegal sind, weil sie als nicht verfahrensfreie Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 Nr. 1 BayBO gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung bedürfen und eine solche nicht erteilt wurde, wird vom Kläger nicht angegriffen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Sein alleiniger Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Überdachungen nicht genehmigungsfähig seien, weil der Betrieb des Klägers als störender Gewerbebetrieb im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist, greift nicht durch. Dieses Vorbringen reicht - wie ausgeführt - nicht aus, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen das Wohnen störenden Gewerbebetrieb handelt, ernstlich infrage zu stellen.

Auf die Frage, ob die Überdachungen, die offenkundig dem Betrieb des Klägers dienen, auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden können, und ob es sich bei ihnen um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handelt, kommt es daher nicht mehr an. Im Übrigen dürften diese dem Wetterschutz von Arbeits- und Lager-flächen dienenden Bauteile nicht als untergeordnete Nebenanlagen zu qualifizieren sein und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO fallen.

B. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich einzugehen. Das Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags rechtfertigt deshalb allein noch nicht den Schluss, dass ein Gericht ihn nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Gehörsverstoß festgestellt werden (BVerwG, B. v. 9.2.2015 - 4 B 39/14 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar triff es zu, dass das Verwaltungsgericht auf den Einwand des Klägers, bei den Überdachungen handle es sich um Nebenanlagen, die nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können, in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich eingegangen ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass das Gericht diesen Einwand für nicht entscheidungserheblich erachtet hat, weil es die Überdachungen schon deswegen als materiell rechtswidrig angesehen hat, weil es den Betrieb des Klägers als störenden Gewerbebetrieb eingestuft hat.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

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Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis die Auffassung des Erstgerichts, dass die gegenüber der Klägerin ergangene Nutzungsuntersagung einschließlich des angedrohten Zwangsgelds diese nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung im Bescheid vom 13. Januar 2014 ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Nach ganz herrschender Meinung (vgl. dazu Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand November 2014, Art. 76 Rn. 282 m. w. N.) ist für eine Nutzungsuntersagung die formelle Illegalität ausreichend, d. h. eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung. Da die Nutzungsuntersagung - insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) entsprechend - in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss folglich grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2007 - 1 CS 07.1253 - juris; B.v. 12.12.2011 - 2 ZB 11.873 - juris, B.v. 18.6.2012 - 2 CS 12.1100 - juris).

Unstreitig existierte vorliegend lediglich eine Baugenehmigung für ein Sonnenstudio. Zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung am 13. Januar 2014 waren in dem ca. 122 qm großen Hauptraum neun Tische mit ca. 60 Sitzplätzen vorhanden. Außerdem gab es an den Wänden ca. 30 Flachbildschirme, auf denen teilweise live Sportevents übertragen wurden. Damit entsprach die vorgefundene Betriebsform des Wettbüros der einer Vergnügungsstätte, da hier die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden sollten, sich dort länger aufzuhalten, um im geselligen Beisammensein Wetten abzuschließen (vgl. OVG RhPf, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635; HessVGH, B.v. 25.8.2008 - 3 ZU 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 72), was die Klägerin auch nicht bestreitet. Diese Definition des Begriffs „Wettbüro als Vergnügungsstätte“ ist in der Rechtsprechung anerkannt.

Die Nutzungsuntersagung vom 13. Januar 2014 genügt insoweit auch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Tenor spricht ausdrücklich davon, dass die „Nutzung als Wettbüro“ zu unterlassen ist. In den Gründen des Bescheids wird zudem angeführt, dass „die Nutzung … über eine reine Wettannahmestelle hinaus(geht) und … als Vergnügungsstätte einzustufen(ist).“ Der Betrieb sei darauf ausgerichtet, dass die Unterhaltung im Vordergrund stehe und die Kunden würden zum Verweilen animiert. Es werde der Spieltrieb angesprochen, insoweit als die Kunden dem Ausgang der Sportwettkämpfe gleichsam entgegenfiebern könnten. Dies entspricht der oben genannten Definition eines Wettbüros als Vergnügungsstätte durch die Rechtsprechung.

Die vom Erstgericht darüber hinaus angenommene Ausdehnung der Nutzungsuntersagung vom 13. Januar 2014 auch auf eine reine Wettannahmestelle findet hingegen im Bescheid gerade keinen Niederschlag, da dieser ausdrücklich davon spricht, dass die derzeitige Nutzung über eine reine Wettannahmestelle hinausgeht. Zwar wäre auch eine reine Wettannahmestelle nicht von der Bandbreite der Nutzungen des bis dahin genehmigten Sonnenstudios erfasst, so dass auch insoweit eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität grundsätzlich möglich gewesen wäre. Die Interpretation des Bescheids vom 13. Januar 2014 durch das Erstgericht geht hier über den Willen der Beklagten hinaus, jedoch bleibt die Entscheidung des Erstgerichts im Ergebnis richtig. Denn das Erstgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte durch den angegriffenen Bescheid untersagt worden ist.

Die Nutzungsuntersagung vom 13. Januar 2014 verhält sich nicht zu der Frage, ob eine Reduzierung des Betriebs von dem eines Wettbüros, welches als Vergnügungsstätte einzustufen wäre, auf eine reine Wettannahmestelle möglich wäre. Denn eine reine Wettannahmestelle war zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung weder ausgeübt noch genehmigt.

Ein verständiger Adressat konnte aus dem Zusammenspiel von Tenor und Gründen des Bescheids vom 13. Januar 2014 eindeutig erkennen, dass die Nutzung als Wettbüro in der Form einer Vergnügungsstätte zu unterlassen war. Die Frage, ob eine Reduzierung auf den Betrieb einer Wettannahmestelle möglich gewesen wäre, wäre mit der Beklagten gesondert abzustimmen gewesen. Da auch eine reine Wettannahmestelle nicht mehr dem Nutzungsspektrum eines Sonnenstudios entsprach, wäre auch für diese Nutzung ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich gewesen, was zwischenzeitlich durchgeführt wurde. Mit Bescheid vom 12. März 2015 wurde eine Wettannahmestelle genehmigt.

Die Beklagte hat im Bescheid vom 13. Januar 2014 ihr Ermessen im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung eines Wettbüros in Form einer Vergnügungsstätte ausgeübt. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer reinen Wettannahmestelle stellte sich zu diesem Zeitpunkt nicht, denn die Nutzung als solche sollte durch den Bescheid nicht untersagt werden. Entsprechend liegt insoweit auch kein Ermessensfehler vor.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen, insbesondere die Abgrenzung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte von einer reinen Wettannahmestelle, sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Es liegen zudem keine Verfahrensmängel vor, auf denen die Entscheidung des Erstgerichts beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Insoweit trägt sie vor, in der Formulierung des Erstgerichts

„Demgegenüber wird aus der Verwendung des Begriffs „Wettbüro“ jedem verständigen Adressaten klar, dass in den Räumlichkeiten ohne Genehmigung ein Geschäftsbetrieb zur Annahme von Wetten nicht betrieben werden darf.“

liege eine den Unterzeichner persönlich herabsetzende Sachverhaltswürdigung vor, mit der nicht zu rechnen gewesen sei. Er hätte ein Sachverständigengutachten zur Verwendung des Begriffs „Wettbüro“ beantragt, hätte er gewusst, dass das Erstgericht den Begriff „Wettbüro“ auf jedwede Form der Wettvermittlung beziehe.

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört es, dass der Beteiligte Gelegenheit hat, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung Notwendige sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen vorzutragen. Insoweit war die Klägerin in keiner Weise eingeschränkt und hat vielmehr umfangreich zu den Begriffen „Wettbüro“ und „Wettannahmestelle“ in der Klagebegründung Ausführungen getätigt. Bei der vom Erstgericht vorgenommenen Wertung handelt es sich zudem um Ausführungen zu einer reinen Rechtsfrage, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich gewesen wäre. Die Rechtsfrage der Definition eines Wettbüros als Vergnügungsstätte ist zudem hinreichend obergerichtlich geklärt (vgl. OVG RhPf, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635; HessVGH, B.v. 25.8.2008 - 3 ZU 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 72). Eine eventuell falsche rechtliche Auslegung durch das Erstgericht stellte jedoch keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Die Frage als solche wurde umfangreich von den Beteiligten schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung diskutiert, so dass auch nicht eine Überraschungsentscheidung vorliegt, mit der die Klägerin nicht rechnen konnte.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.