Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, eine Marktgemeinde, wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Verladung von nicht gefährlichen Abfällen in einer geschlossenen Lagerhalle erteilt wurde.

Die Beigeladene ist ein Entsorgungsfachbetrieb. Sie unterhält bereits seit 2011 auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung, welches sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd befindet, einen Betriebsstandort.

Mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV Ziffer 8.12.2 sowie eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis. Auf die Antragsunterlagen wird Bezug genommen. Im Kern geht es um die Zwischenlagerung und den Umschlag von Hausmüll und Sperrmüll aus der kommunalen Sammlung im Landkreis ... Hierzu soll eine Lager- und Verladehalle errichtet werden. Innerhalb der Halle sollen Lagerflächen für die gelbe Tonne bzw. für Haus- und Sperrmüll entstehen.

Hinsichtlich möglicher Geruchsimmissionen wurde durch die Beigeladene ein Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 2015 vorgelegt.

Anschließend erfolgte die Anhörung der zu beteiligenden öffentlichen Stellen.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 erteilte der Kläger das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben auf die Frage zu eventuell erforderlich werdenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Bl. 105, 108 bis 111 Verfahrensakte). Diese Stellungnahme des Klägers ging ausweislich des Stempels des Landratsamts .. diesem am 17. Februar 2016 zu.

Am 22. April 2016 ging beim Landratsamt .. ein Schreiben einer Initiative der Anwohner zum Genehmigungsantrag der Beigeladenen ein. Darin verliehen die Betroffenen ihrer Sorge bezüglich einer Geruchsbelastung bzw. zu befürchtenden Entwertung ihrer Immobilien Ausdruck (Bl. 295 ff. Verfahrensakte).

Mit Email vom selben Tag forderte das Landratsamt unter Hinweis auf den sich in der Öffentlichkeit formierenden Widerstand sowie die kommende Ratssitzung des Klägers die Beigeladene auf, ergänzende Unterlagen vorzulegen, die im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung aus formalen Gründen für erforderlich gehalten würden. So rage unter anderem die Lüftungsanlage derzeit knapp 1 m in den nördlichen Grundstücksbereich hinein, der laut Bebauungsplan als Sondergebiet Entertainment Center festgesetzt ist. Das Vorhaben sei diesbezüglich anzupassen, etwa durch Verschiebung um 1 m in südliche Richtung.

Mit E-Mail vom 26. April 2016 wies das Landratsamt die Beigeladene darauf hin, dass eine Genehmigung erst dann ausgesprochen werden könne, wenn die in der E-Mail vom 22. April 2016 genannten Punkte erledigt seien.

Mit Beschluss vom 26. April 2016, bekanntgemacht am 27. April 2016, beschloss der Kläger die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd – 1. Ergänzung“. Darin soll auch das Grundstück der Beigeladenen erfasst werden. Der Bebauungsplan solle durch die Gliederung der Nutzungsart das Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen steuern und dabei Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit/Störungseigenschaft vermeiden. Ziel sei es insbesondere, das Plangebiet von gewerblichen Nutzungen freizuhalten, die mit der Lagerung von Müll verbunden seien, um eine Sicherung der vorhandenen, lebensmittelbezogenen gewerblichen Nutzungen zu gewährleisten. Der Bebauungsplan diene damit auch dem Erhalt und der Stärkung der Nahversorgungsfunktion des bestehenden Gewerbegebietes des Klägers.

Ebenfalls mit Beschluss vom 26. April 2016 erließ der Kläger eine Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd – 1. Ergänzung“.

Am 27. April 2016 gingen die vom Landratsamt mit E-Mail vom 22. April 2016 geforderten Unterlagen der Beigeladenen ein.

In den Akten des Landratsamtes befindet sich zudem ein „Vorentwurf“ zur beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Stand vom 27. April 2016, 10.00 Uhr (Bl. 428 ff. Verwaltungsakte), der nicht mehr an die Beigeladene ausgelaufen ist. Darin werden umfassende Nebenbestimmungen zu den Bereichen Luftreinhaltung, Lärmschutz, Abfallwirtschaft, Baurechts, Arbeitsschutz, Tierschutzrecht/Schädlingsbekämpfung, Gesundheitsschutz/Infektionsschutzrecht und Wasserwirtschaft festgesetzt. Auf den Inhalt des Vorentwurfs der Genehmigung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 lehnte der Beklagte einen Antrag der Klägerin über eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre einstimmig ab (Bl. 156 Verfahrensakte).

Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 lehnte der Beklagte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und den Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem antragsgegenständlichen Vorhaben nunmehr bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es sei eine Veränderungssperre am 27. April 2016 mit der Folge in Kraft getreten, dass ab diesem Tag insbesondere Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürften (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre scheitere bereits am Fehlen des hierfür nach § 14 Abs. 2 BauGB notwendigen Einvernehmens des Klägers. Da die Veränderungssperre als Satzung beschlossen werde, binde sie die Genehmigungsbehörde mit Inkrafttreten durch ortsübliche Bekanntmachung. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit der Satzung und damit eine Normverwerfungskompetenz stehe dem Landratsamt ... als Verwaltungsbehörde nicht zu. Die wasserrechtliche Erlaubnis, die nicht nach § 13 BImSchG von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen sei, sei in Folge der Ablehnung des immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens bereits mangels Verbescheidungsinteresse ebenfalls abzulehnen gewesen. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird verwiesen.

Dagegen ließ die Beigeladene am 14. Juli 2016 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben (Au 4 K 16.1015).

Mit Urteil vom 26. April 2017 wurde durch das Verwaltungsgericht Augsburg der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2016 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Beigeladenen die mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen über eine Gesamtlagerkapazität von 180 t und deren Umschlag in einer geschlossenen Lagerhalle mit Ablufterfassung und -reinigung, Hofbefestigung mit Abstellfläche und Lkw-Waage mit Büro – vorbehaltlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen der Lagerhalle über eine Sickermulde – zu erteilen.

Daraufhin stellte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 6. Juni 2017 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. April 2017.

Nach erneuter Beteiligung der öffentlichen Stellen erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2017 der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Verladung von nicht gefährlichen Abfällen (Haus- und Sperrmüll aus der kommunalen Sammlung im Landkreis, DSD-Abfälle aus der gelben Tonne des Landkreises ...) mit einer Gesamtlagerkapazität von 180 Tonnen Haus- und Sperrmüll und 30 Tonnen DSD-Abfälle, in einer geschlossenen Lagerhalle in ...-..., ...–Str., Fl.Nr. ... Gemarkung .... Zudem wurde eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG zur Benutzung des Grundwassers durch Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... erteilt.

Hiergegen ließ der Kläger am 6. Juni 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 15.5.2017 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Verladung von nicht gefährlichen Abfällen (Haus- und Sperrmüll aus der kommunalen Sammlung im Landkreis, DSD-Abfälle aus der gelben Tonne des Landkreises ...) mit einer Gesamtlagerkapazität von 180 Tonnen Haus- und Sperrmüll und 30 Tonnen DSD-Abfälle, in einer geschlossenen Lagerhalle in ...-..., ...–Str., Fl.Nr. ... Gemarkung ...-... aufzuheben.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 erfolgte die Beiladung.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017 beantragte der Beklagte,

die Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 15.5.2017 Nr. 41 Az. 1711.0 abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 bestellte sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen.

Mit Schriftsatz vom 2. August 2017 wurde die Klage begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seiner Planungshoheit. Der Bevollmächtigte verwies dabei auf seinen Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 5. Juli 2017. Er führte dort im Kern aus, dass die Veränderungssperre nicht wegen einer reinen Negativplanung unwirksam sei. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Begründung für den Aufstellungsbeschluss der Veränderungssperre nur eine Anpassung eines bereits bestehenden Planes sei. Es sei nun eine Verengung des Nutzungsspektrums zum Erhalt der städtebaulich erhaltenswerten gewachsenen Strukturen erforderlich. Dies stelle geradezu den Standardfall der Änderung von Gewerbegebietsfestsetzungen dar. Der Begründung des Aufstellungsbeschlusses lasse sich ganz eindeutig entnehmen, dass Ziel der Planung nicht allein die Verhinderung des konkreten Vorhabens sei, sondern ganz allgemein, dass Betriebe mit Abfalllagerung und Abfallbehandlung aus dem Gebiet ausgeschlossen werden sollen, weil sich dort lebensmittelbezogene Betriebe angesiedelt hätten und diese aus städtebaulicher Sicht dort wünschenswert seien. Öffentliche Äußerungen des Ersten Bürgermeisters für die Feststellung eines reinen Verhinderungswillens seien nicht Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer Negativplanung. Hierfür könne es allein auf die offiziellen Verfahrensunterlagen ankommen. Städtebauliche Willensbildung finde außerdem im gesamten Gremium und nicht allein beim Bürgermeister statt. Das Verbot der reinen Negativplanung beinhalte darüber hinaus kein Verbot für das einzelne Mitglied des Entscheidungsgremiums, sich zunächst aufgrund eines reinen Verhinderungswunsches mit der Thematik zu befassen. Deshalb komme es auch nicht auf den zeitlichen Ablauf von der Erteilung des Einvernehmens zum Vorhaben und Erlass des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre an. Dem Gremium sei es nicht versagt, auf Anregungen aus der Bevölkerung hin seine Einstellung zu dem Sachverhalt zu ändern. Ob die Anstoßwirkung zur Bauleitplanung unmittelbar durch den Bauantrag oder erst durch Bedenken und Anregungen aus der Bevölkerung zu dem Antrag ausgehe, könne keine Rolle dafür spielen, ob sich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses hinreichend konkret die Planungsziele entnehmen ließen. Das Verwaltungsgericht kehre die Beweislast um. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Unwirksamkeit der Veränderungssperre sei als Ausnahme sehr eng auszulegen. Dass sich hierbei einzelne Mitglieder des Gremiums den positiven Planungszielen nur anschließen, um ein bestimmtes ihnen unliebsames Vorhaben zu verhindern, werte die objektiv positiven Planungsziele nicht ab. Es sei unrichtig, dass das Verwaltungsgericht die positiven Planungsziele nicht gelten lasse, weil es dem bereits vor der Entscheidung für die Bauleitplanung erteilten Einvernehmen eine unüberwindbare Bindungswirkung zugestehe. Das Bundesverwaltungsgericht stelle aber fest, dass eine Gemeinde das Einvernehmen nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen dürfe und daher bei rechtmäßigem Verhalten nur das Einvernehmen erteilen könne. Städtebauliche Aspekte dürften im Rahmen des Einvernehmens keine Rolle spielen. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber habe sich der Kläger dadurch hinsichtlich der positiven Planungsziele durch die Erteilung des Einvernehmens unglaubwürdig gemacht. Es werde also verlangt, dass das Einvernehmen nicht erteilt werde, wenn aus städtebaulichen Gründen die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens als erforderlich oder sinnvoll erkannt werde. Dabei werde völlig verkannt, dass diese Entscheidung innerhalb der Frist des § 36 BauGB nicht unbedingt von den zuständigen Gemeindeorganen getroffen werden könne. Städtebauliche Gründe würden auch nicht dadurch wegfallen, dass sie nicht rechtzeitig vor der Entscheidung über das Einvernehmen von den zuständigen Organen erkannt würden. Die Gemeinde erkläre mit dem Einvernehmen nicht, dass sie mit dem Vorhaben vollumfänglich einverstanden sei, sondern nur, dass sie nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB keine Hindernisse sehe. Das erteilte Einvernehmen entfalte vor diesem Hintergrund nicht die Bindungswirkung, welche ihm das Verwaltungsgericht zuschreibe. Eine nicht rechtzeitige Beschlussfassung über einen Aufstellungsbeschluss und eine Veränderungssperre könne vielfältige Ursachen haben. Keiner der möglichen Gründe stelle aber die positive Zielrichtung der Planung infrage, wenn sie schließlich beschlossen werde. Vorliegend habe das Gremium die städtebaulichen Implikationen des Vorhabens noch nicht erkannt. Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre bedürften einer gewissen Vorbereitungszeit durch die Verwaltung. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 14 Abs. 2 BauGB und § 14 Abs. 3 BauGB seien nicht nachvollziehbar. Es zitiere sehr viel Rechtsprechung und Literatur, die sich mit den Konsequenzen des erteilten oder fingierten Einvernehmens beschäftige. Es ziehe danach den Schluss, dass sich hieraus in der Gesamtschau die Notwendigkeit ergebe, die Veränderungssperre dem konkreten Vorhaben gegenüber nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht stütze seine Rechtsauffassung zu § 14 Abs. 3 BauGB analog auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die so nicht existiere. Es verstehe auch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof falsch. Verwiesen werde auf die Entscheidung vom 30. Juni 2013 (Az.: 15 B 12.147). Danach könne eine wehrfähige Position der Gemeinde erst dann entstehen, wenn sie die planerischen Gründe in die rechtlichen Formen des BauGB gegossen habe. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass eine Berücksichtigung der städtebaulichen Gründe im Rahmen des § 36 BauGB gar nicht herangezogen werden dürften. Deshalb lasse der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung die Klagebefugnis trotz bereits erteilten Einvernehmens wieder aufleben, wenn die Gemeinde in der Zwischenzeit neue rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich der Meinung von Jäde im Hinblick auf eine Veränderungssperre bisher noch nicht angeschlossen. Die Lösung von Jäde widerspreche der Intention des Gesetzgebers, nur bereits vor Erlass der Veränderungssperre genehmigte, nicht sonst irgendwie Gegenstand eines Verfahrens gewesene Vorhaben aus dem Anwendungsbereich der Veränderungssperre auszuschließen. Außerdem sei § 36 BauGB als Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung ausgestaltet. Der Schutz des Antragstellers sei vor Ausspruch der Genehmigung eben nicht gestärkt. Die gemeindliche Planungshoheit als eine der wichtigsten gemeindlichen Rechtspositionen werde durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ganz massiv beschnitten. Es handele sich auch um eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung. Auf den Berufungsbegründungsschriftsatz und die Klagebegründungsschrift im Übrigen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2017 teilte der Beklagte mit, dass hinsichtlich der planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen werde. Aus der Klagebegründung ergebe sich kein darüber hinausgehender Bedarf zu einer Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2017 teilte der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit, dass eine außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreites nicht zu erwarten sei.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren 22 ZB 17.1141 wegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ein und stellte fest, dass das damit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. April 2017 (Az.: Au 4 K 16.1015) wirkungslos geworden ist.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 legte der Kläger einen ergänzenden Lageplan mit Bezifferung der Grundstücke in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Vorhabengrundstückes in Ergänzung zu einem Schreiben des Beklagten vom 22. November 2017 vor.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 beantragte der Bevollmächtigte der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies er auf den Schriftsatz vom 17. August 2016 im Verfahren Au 4 K 16.1015.

Am 7. März 2018 fand eine mündliche Verhandlung statt. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte dort, dass sich die Klage nicht auf den wasserrechtlichen Teil des Bescheides vom 15. Mai 2017 beziehe. Auf das Protokoll der Sitzung und die dort gestellten Anträge wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten (auch im Verfahren Au 4 K 16.1015) verwiesen.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist eine Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Klage bereits deshalb wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist, weil der Kläger dem Vorhaben der Beigeladenen ausdrücklich und unwiderruflich am 15. Februar 2016 sein gemeindliches Einvernehmen im Rahmen der Frage zu eventuell erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt hat (vgl. Jäde, Gemeinde und Baugesuch, 5. Auflage 2014, Rn. 117 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 24/95 – juris Rn. 16– 18).

Denn die Klage ist zumindest unbegründet.

Der Kläger ist nämlich nicht in seiner Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 BV i.V.m. seinem Anspruch auf Beachtung der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB durch das Landratsamt... verletzt.

Zwar ist die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung objektiv rechtswidrig, weil das Landratsamt ... die Veränderungssperre nicht von sich aus als unwirksam betrachten konnte. Denn als Behörde stand ihm keine Normverwerfungskompetenz zu (vgl. etwa BayVGH, U.v. 21.12.2012 – 2 N 10.230 – juris Rn. 22). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. April 2017 im Verfahren Au 4 K 16.1015, auf das sich das Landratsamt im angegriffenen Bescheid beruft, war nämlich zu keiner Zeit rechtskräftig und wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Dezember 2017 (Az.: 22 ZB 17.1141) wegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung für wirkungslos erklärt.

Dies führt allerdings noch nicht dazu, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Denn die Veränderungssperre ist wegen Verhinderungsplanung unwirksam (1.) und wäre selbst bei Wirksamkeit unbeachtlich (2.).

1. Die Veränderungssperre ist wegen Verhinderungsplanung unwirksam.

Zwar war der Kläger grundsätzlich nicht gehindert, nach Erteilung des Einvernehmens zum Vorhaben der Beigeladenen seine Bauleitplanung zu ändern und zu ihrer Sicherung eine Veränderungssperre zu erlassen. Das Recht - und die Pflicht - der Gemeinde, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird durch die Erteilung des Einvernehmens zu einem konkreten Bauvorhaben nicht berührt. Die Gemeinde darf ihre Bauleitpläne immer dann aufstellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in erster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen und sich dabei grundsätzlich von „gemeindepolitischen“ Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn. 23).

Auch leidet die Veränderungssperre nicht an beachtlichen formellen Mängeln.

a) Es liegt kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nach Art. 52 Abs. 2 GO vor, wenn der Kläger die Tagesordnung allein dadurch ändert, dass verschiedene Tagesordnungspunkte vorgezogen werden. Eine darin zu erblickende fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung würde „nur“ eine Behinderung der Teilnahme der Öffentlichkeit, aber keinen Ausschluss der Öffentlichkeit selbst darstellen (BayVGH, U.v. 3.3.2006 – 26 N 01.593 – juris Rn. 18).

b) Wegen der Einstimmigkeit der Beschlüsse kam es nach Art. 49 Abs. 4 GO auch nicht auf eine Prüfung der Notwendigkeit des Ausschlusses einzelner Mitglieder an, da sich das Ergebnis ohnehin nicht geändert hätte.

c) Auch ist kein Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehler ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Beigeladenen erfolgte in der Sonderausgabe des Marktboten vom 27. April 2016 auch die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (Bl. 139 Verwaltungsakte). Auch erfolgte der Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre zeitlich nach dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (TOP 7). Eine gleichzeitige Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre ist dann unschädlich (Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 123. EL Oktober 2016, § 14 Rn. 38).

d) Die Veränderungssperre ist allerdings materiell unwirksam.

Die vom Kläger angestrebte Änderungsplanung verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil es sich um eine reine Verhinderungsbzw. Negativplanung handelt.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine Kommune darf sich in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bei der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung grundsätzlich von „kommunalpolitischen“ Motiven leiten lassen, sie darf unter Beachtung der dafür geltenden gesetzlichen Regeln Bauleitplanung nach ihren Vorstellungen betreiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03 – BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 23). Den Vorwurf einer am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unzulässigen Verhinderungsbzw. Negativplanung (als Missbrauchsschranke) muss eine Kommune nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie keine städtebaulichen Ziele verfolgt, wenn m.a.W. die planerische Ausweisung in Wirklichkeit nicht gewollt ist, sondern die Regelung nur und ausschließlich getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern. Nicht erforderlich im Sinne dieser Bestimmung sind daher nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist grundsätzlich erst auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Insbesondere gibt es kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Schon mit jeder positiven Ausweisung einer zulässigen Nutzung ist regelmäßig auch eine negative, andere Nutzungen ausschließende Wirkung verbunden. Wie § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO zeigt, geht der Normgeber selbst davon aus, dass „positive“, d.h. nicht von vornherein gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende Planungsziele auch durch rein negative Festsetzungen erreicht werden können. Der Gemeinde ist es auch nicht verwehrt, auf Bauanträge mit einer Bauleitplanung zu reagieren, die diesen die materielle Rechtsgrundlage entziehen soll. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Kommune – auf eine Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 NB 8.90 – BayVBl. 1991, 280 ff. = juris Rn. 13 ff.; B.v. 15.3.2012 – 4 BN 9.12 – BauR 2012, 1067 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 12.12.2013 – 15 N 12.1020 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 24.4.2013 – 3 S 2404/12 – BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 14; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 56; zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 27.1.2017 – 15 B 16.1834 – juris Rn. 28). „Ein Mindestmaß des abzusehenden Inhalts der Planung“ kann nur erfüllt sein, wenn die Gemeinde für das betroffene Gebiet schon positive planerische Vorstellungen entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, B.v. 5.2.1990 – 4 B 191/89, NVwZ, 1990, 558).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer reinen Negativplanung auszugehen. Trotz der von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderten hohen Voraussetzungen bei der Annahme einer solchen Verhinderungsplanung geht die Kammer davon aus, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige Negativplanung erfolgte. Diese Annahme speist sich aus folgenden Gesichtspunkten:

aa) Ausweislich der Niederschrift zur Markt Gemeinderatssitzung vom 26. April 2016 (vorgelegt am 14. März 2017) und der amtlichen Bekanntmachung zum Aufstellungsbeschluss wurde die Bebauungsplanänderung begründet mit den durch den Neubau entstehenden Konflikten zu den umliegenden Unternehmen, die größtenteils im Lebensmittelsektor angesiedelt sind. Diese Konflikte müssten im Rahmen einer gemeinverträglichen Bebauung des Gewerbegebiets ausgeschlossen werden. Ziel der Bebauungsplanänderung sei es daher, das Plangebiet von gewerblichen Nutzungen, die mit der Lagerung von Müll verbunden sind, freizuhalten, um die Sicherung der vorhandenen, lebensmittelbezogenen Nutzungen zu gewährleisten. Die Änderung würde damit auch dem Erhalt und der Stärkung der Nahversorgungsfunktion des bestehenden Gewerbegebiets dienen.

bb) Aus den Äußerungen des Bürgermeisters des Klägers, die aus der Presse entnommen werden können (Lokalteil ... der ... Allgemeine, Ausgabe Samstag, 23. April 2016, Bl. 405 Verwaltungsakte) geht hervor, dass der Bürgermeister versicherte, dass die Kommune hinter den Bürgern stehe. In einer Fraktionssitzung hätten die Vertreter der Räte beschlossen, in der nächsten Sitzung eine Veränderungssperre zu verhängen und den Bau der Halle zu verhindern. In der Bauausschusssitzung im Februar sei dem Projekt noch einstimmig zugestimmt worden. Doch jetzt, so die Zitierung des Bürgermeisters des Klägers durch die Zeitung, gebe es eben Widerstand der Bürger. Die Sitzung zu den Beschlüssen wurde sehr kurzfristig terminiert, nachdem sich in der Öffentlichkeit Widerstand gegenüber dem Vorhaben andeutete.

Für die Kammer ist klar, dass die Veränderungssperre einzig auf die Verhinderung des Vorhabens der Beigeladenen wegen öffentlichen Widerstandes abzielte. Dass laut Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ... West II Teil Süd – 1. Ergänzung“ zugleich das Ziel verfolgt werden soll, eine Sicherung des Plangebiets bezüglich der vorhandenen, lebensmittelbezogenen gewerblichen Nutzungen zu gewährleisten, ist nach Auffassung der Kammer lediglich vorgeschoben und erfüllt auch nicht die Anforderungen an eine positive planerische Vorstellung. Alleinige Motivation für die Veränderungssperre war demnach nach den Gesamtumständen, die sich der Presse und der Verwaltungsakte entnehmen lassen, die Verhinderung des Vorhabens der Beigeladenen. Dieser Schluss rechtfertigt sich insbesondere aus der Tatsache, dass das Einvernehmen des Klägers zum Vorhaben der Beigeladenen am 16. Februar 2016, mithin lediglich zwei Monate vor Erlass der Veränderungssperre erteilt wurde. In dieser Phase hätte der Kläger unschwer beurteilen können, ob das beabsichtige Vorhaben mit seinen planerischen Regelungen im Gemeindegebiet vereinbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 24/95 – juris Rn. 16) Damit steht auch erkennbar fest, dass allein der Bürgerprotest, nicht aber das Vorhaben an sich eine Anstoßwirkung für die Änderung des Bebauungsplans hatte. Diese radikale Kehrtwende des Klägers lässt sich allein aus der öffentlichen Missbilligung und teils wohl verzerrten öffentlichen Wahrnehmung des Vorhabens als „Müllhalde“ verstehen. Dass allein das Vorhaben der Beigeladenen getroffen wird, bestätigt auch die Formulierung im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan, wonach insbesondere eine Freihaltung der Lagerung von Müll im Plangebiet angestrebt werde (Bl. 141 Verwaltungsakte). Die in der Rechtsprechung gezogenen Grenzen für die Frage der Negativplanung wurden damit überschritten.

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Entscheidung des BVerwG (B.v. 26.10.1998 – 4 BN 43.98 –IBRRS 2003, 2019), wonach politische Motive im Rahmen der Bauleitplanung auch bei vorher erteiltem Einvernehmen Anstoß für die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes sein können. Der Ausschluss der Nutzung ist vorliegend nicht städtebaulich begründet. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>; Beschluss vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>; Beschluss vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - ZfBR 1990, 206). Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu allem BVerwG, U.v. 19. Februar 2004 – 4 CN 16/03 –, BVerwGE 120, 138-148, Rn. 28). Nach dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan soll durch die Gliederung der Nutzungsart das Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen gesteuert werden und dabei Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit und Störungseigenschaft vermieden werden. Ziel sei Erhalt und Stärkung der Nahversorgungsfunktion des bestehenden Gewerbegebietes. Das Gebiet, das von der Veränderungssperre betroffen ist, ist bereits jetzt fast gänzlich bebaut. Allein die streitgegenständliche Fl.Nr. ... ist noch unbebaut. Konkrete Nutzungskonflikte des bereits mit drei Gewerbegebieten und zwei Sondergebieten überplanten Bereiches werden nicht weiter erläutert. Es handelt sich bisher nur um abstrakte Aussagen. Betroffen von der Veränderungssperre ist damit hauptsächlich das Grundstück mit der Flurnummer .... Der Kläger hat damit zwar möglicherweise formal dem Erfordernis der Entwicklung positiver planerischer Vorstellungen Genüge getan (vgl. BVerwG vom 5.2.1990 NVwZ 1990, 558). Es zeigt sich jedoch, dass diese Vorstellungen jedenfalls nicht für das gesamte Gebiet der Veränderungssperre auf eine Realisierung angelegt sind, sondern sich ihre Bedeutung in der „Sperrung“ der Flurnummer ... erschöpft. Die positiven Planungsvorstellungen sind insoweit nur vorgeschoben (vgl. BVerwG vom 14.7.1972 – 4 C 8.70 BVerwGE 40, 258; vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 NVwZ 1999, 1338); sie müssten aber bezogen auf das gesamte Plangebiet vorliegen (vgl. auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2012, RdNr. 48 zu § 14; zu allem vgl. auch BayVGH, U.v. 9.10.2012 – 15 N 11.1857 – juris Rn. 23).

2. Selbst wenn allerdings die gegenständliche Veränderungssperre wirksam wäre, könnte sie dem Vorhaben der Beigeladenen analog § 14 Abs. 3 BauGB jedoch nicht entgegengehalten werden.

Zwar ist es dem Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes trotz eines erteilten Einvernehmens gestattet, eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern. Die Gemeinde verliert dadurch ihre Planungsbefugnis nicht (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn. 24). Diese Planungsfreiheit, so folgert das Bundesverwaltungsgericht weiter, besteht jedoch nicht vollkommen ohne Einschränkungen. Diese basieren auf dem Vertrauensschutzgedanken, welcher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchweg anerkannt ist und aus dem Rechtsstaatsprinzip und/oder den Grundrechten folgt (BVerfG, B.v. 16.12.1981 – 1 BvR 898/79 u.a.,– juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 14.4.1978 – IV C 6.76 – juris Rn. 16). Die Einschränkungen, die das Bundesverwaltungsgericht selbst formuliert, beziehen sich auf den Bebauungsplan, den die Gemeinde nun erstellen will. Die Erteilung des Einvernehmens kann demnach im Einzelfall Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit eines dem Vorhaben widersprechenden Bebauungsplanes haben. Denn durch die Erteilung des Einvernehmens erlangt der Bauantragsteller eine Position, die die Gemeinde im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf den Zweck der Fristenregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, der nicht nur darin bestehe, das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Die Vorschrift diene auch dem Schutz des Bauantragstellers. Er dürfe darauf vertrauen, dass über eine Teilfrage des Genehmigungsverfahrens innerhalb der zweimonatigen Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB Klarheit geschaffen werde. Deshalb könne die Erteilung des Einvernehmens auch nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. Dies würde dem Sinn der Vorschrift widersprechen, innerhalb der Frist klare Verhältnisse über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen (vgl. BVerwG U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn. 25 m.w.N.).

Im hier zu beurteilenden Fall tritt damit die Frage auf, wie das Verhältnis einer nachgeschobenen Veränderungssperre bei vorher unwiderruflich erteiltem Einvernehmen zu beurteilen ist. Diese Problematik wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung als Konflikt mit dem Regelungszweck des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB diskutiert, wonach mit Fristablauf für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für den Bauherrn hinsichtlich der Position der Gemeinde Klarheit bestehen muss (Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn. 117). Nichts anderes kann auch bei einem ausdrücklich erteilten Einvernehmen gelten (vgl. Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn 115), wobei es hier im Ergebnis nicht darauf ankäme, da selbst die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bereits am 4. März 2017 (Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde am 4. Januar 2016, Bl. 106 Verwaltungsakte), mithin deutlich vor Bekanntgabe der Veränderungssperre am 27. April 2016 abgelaufen wäre.

a) Als rechtliche Konsequenz des erteilten Einvernehmens werden in der Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, drei verschiedene Lösungsansätze diskutiert, die dem Schutz des derart betroffenen Bauherrn dienen sollen. In der bereits angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn.26) hatte der Senat ausdrücklich erwogen, Vorhaben, für die zwar noch keine Baugenehmigung erteilt ist, zu denen die Gemeinde jedoch das Einvernehmen erteilt hat, generell oder bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen in erweiternder oder analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB von den Wirkungen der Veränderungssperre freizustellen. Demnach könnte die Veränderungssperre in Anwendung dieser Grundsätze dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegengehalten werden. Im konkreten Fall ließ das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt mangels Entscheidungserheblichkeit offen. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers hält die Kammer § 14 Abs. 3 BauGB hier auch tatsächlich für analog anwendbar. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass für die Fallkonstellation, wonach eine Baugenehmigung noch nicht, das Einvernehmen aber erteilt ist, keine Regelung vorhanden ist. Die Vergleichbarkeit der Interessenlage bei noch nicht erteilter Baugenehmigung aber erteiltem Einvernehmen einerseits und erteilter Baugenehmigung andererseits ist vergleichbar. Der rechtliche Status des Bauantragstellers hängt aber davon ab, welche Behörde für die Erteilung der Baugenehmigung und welches Organ für die Erteilung des Einvernehmens zuständig ist und wie das erteilte Einvernehmen „beschaffen“ sein muss. Fallen die Baugenehmigungsbehörde und das zuständige Organ der Gemeinde – wie hier – für die Erteilung des Einvernehmens auseinander, so kommt es bei der Bestimmung des rechtlichen Status des Bauantragstellers maßgeblich darauf an, welche Bindungswirkung das erteilte Einvernehmen hat. Dabei ist zu beachten, dass die Baugenehmigungsbehörde in eigener Verantwortung über den Bauantrag entscheidet und überprüft, ob das Vorhaben insbesondere bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Existiert aber zu dieser Zeit eine wirksame Veränderungssperre, die dem geplanten Vorhaben entgegensteht, so muss die Baugenehmigungsbehörde die Genehmigung zwingend versagen, weil es bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde ankommt. Eine vergleichbare Interessenlage kann aber in diesem Fall angenommen werden, da der Schutzzweck der Instrumente der Veränderungssperre nach § 14 BauGB und des Einvernehmens nach § 36 BauGB jeweils der Planungshoheit dient. Dieses Schutzes bedarf die Gemeinde aber gerade dann nicht, wenn sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt und nicht zurücknimmt, dann aber die Veränderungssperre gerade treuwidrig verwendet, um die Unzulässigkeit des eigentlich zulässigen Vorhabens des Bauantragstellers herbeizuführen. Dieses widersprüchliche Verhalten ist missbräuchlich, weil der Bauantragsteller darauf vertraut hat, dass die Gemeinde aufgrund des erteilten Einvernehmens gegen sein Vorhaben „nichts einzuwenden“ hat und die ihr zur Verfügung stehenden planerischen Instrumente gerade nicht einsetzen wird (so im Hinblick § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 24/95 – juris Rn. 16 –18). Es ist der Gemeinde zuzumuten, sich vor der Erteilung des Einvernehmens Klarheit über die Planungsvorstellungen und deren Sicherung mittels Veränderungssperre zu verschaffen. Dafür genügt die Frist der Einvernehmensfiktion in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, da die Anforderungen für den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf die erforderliche Planungskonzeption nicht allzu hoch sind. Stellt die Gemeinde aber fest, dass sie aufgrund des Vorhabens eine Bauleitplanung betreiben will, die dem Vorhaben widerspricht, wird nur dann keine Vertrauensposition geschaffen, wenn kein Einvernehmen erteilt, allerdings auch nicht rechtswidrig versagt wird, sondern sich die Gemeinde mit dem Hinweis an die Baugenehmigungsbehörde begnügt, dass das Vorhaben ihren Planungsabsichten widerspricht und sie von ihrem planungsrechtlichen Sicherungsinstrumenten Gebrauch machen wird. Diese Entscheidung der Gemeinde kann die Baugenehmigungsbehörde an den Bauantragsteller weiterleiten. Eine voreilige Einvernehmenserteilung eröffnet ansonsten Raum für die Anwendung des § 14 Abs. 3 Alt. 1 BauGB in erweiternder oder analoge Anwendung (zu allem vgl. Graf, NVwZ 2004, 1435 (1437) m.w.N.; vgl. auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB; Stand August 2017, § 14 Rn. 111a; auch Loscher, jurisPR– UmwR 10/2017 Anm. 5)

b) Eine weitere Lösung dieses Problems wird von Jäde über den Weg des ermessensreduzierten § 14 Abs. 2 BauGB diskutiert (vgl. Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn. 117). Nach seiner Lösung wirft er zunächst die Frage auf, ob die Gemeinde gegen eine für dieses Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung noch klagebefugt wäre. Daran fehle es, wenn sich die Gemeinde durch ihr zunächst erklärtes Einvernehmen ihrer sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden wehrfähigen Rechtsstellung begeben hätte; davon werde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 24/95 – juris Rn. 17 f.) auszugehen sein. Durch die „nachgeschobene“ Veränderungssperre habe sie sich zwar grundsätzlich eine neue derartige Position, nunmehr auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 BauGB verschafft. Dabei spreche aber viel dafür, dass sie von dieser Position gegenüber dem streitigen Bauvorhaben nicht ohne weiteres Gebrauch machen könne. Denn die auf die Auslösung einer Bauleitplanungsaktivität der Gemeinde zielende „Anstoßwirkung“ dieses Bauvorhabens sei durch die Erstbefassung damit und die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gleichsam „verbraucht“. Die nunmehr die Genehmigung dieses Bauvorhabens hindernde Veränderungssperre müsse folglich auf einen anderen städtebaulichen Anlass zurückgehen und das Ausgangsbauvorhaben nur gleichsam als ungezielten Nebeneffekt mit erfassen. Andernfalls sei davon auszugehen, dass jedenfalls das der Gemeinde in § 14 Abs. 2 BauGB eröffnete Ermessen zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert wäre. Dann bedürfe es auch keiner entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB (Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn 117). Inmitten steht also letztlich die Frage, ob die Gemeinde noch ein schutzwürdiges städtebauliches Interesse daran hat, ein derartiges Bauvorhaben „aufzuhalten“. Dabei muss also – anders als der Bevollmächtigte des Klägers vorträgt – diese Anstoßwirkung als zweite Komponente der gemeindlichen Verfahrensbeteiligung in den Blick genommen werden. Hat die Gemeinde die darin liegenden Anregungen nicht aufgegriffen, muss sie sich daran wegen des Regelungszweck des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, dem Bauherrn für seine weiteren Dispositionen im Verhältnis zur Gemeinde Planungssicherheit zu vermitteln, festhalten lassen. Alles, was die Gemeinde aus Anlass dieses konkreten Bauvorhabens zum Gegenstand einer Bauleitplanung zur Veränderung des städtebaurechtlichen status quo hätte machen können, sie aber nicht gemacht hat, kann sie nun diesem Vorhaben nicht mehr nachträglich entgegenhalten (vgl. Jäde, KommJur 2005, Heft 9, S. 325 (330) unter Verweis auf BayVGH, B.v. 13.1.2000 – 26 CS 99.2149, NVwZ –RR 2001, 649).

In Anwendung dieser Grundsätze hätte der Kläger der Beigeladenen zwingend nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB (zusammen mit der Genehmigungsbehörde) eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilen müssen. Städtebaulicher Anlass für den Erlass der Veränderungssperre war nämlich genau das Vorhaben der Beigeladenen. Die Veränderungssperre hat ihren Hauptzweck in der Verhinderung des Vorhabens der Beigeladenen und stellt gerade keinen „ungezielten Nebentreffer“ dar.

c) Ein dritter Ansatz des BayVGH setzt sich ebenfalls mit den Wirkungen des erteilten Einvernehmens auseinander. In jenem Fall hatte ebenfalls eine Gemeinde geklagt (BayVGH, U.v. 30.7.2013 – 15 B 12.147 – juris). Demnach steht das fingierte Einvernehmen der Klagebefugnis nur entgegen, soweit es sich um Ausformungen und Aspekte der Planungshoheit des Klägers handelt, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Fiktionswirkung bereits eine rechtliche Bedeutung hatten (BayBGH, a.a.O. – juris Rn. 25). Anders formuliert dürfen neue, selbst geschaffene Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, also solche Tatsachen, die die Gemeinde bei ihrer Befassung mit dem Vorhaben zu Entscheidung über ihr Einvernehmen weder gesehen hat noch hätte sehen müssen. In der Folge sind alle planerischen Motive verbraucht, die schon bei Erstbehandlung des Vorhabens durch die Gemeinde hätten mobilisiert werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2013 – 15 B 12.147, BayVBl. 2014, 113 mit kritischer Anmerkung Jäde zu einer „nachgeschobenen“ Zurückstellung). Selbst bei diesem weiten Ansatz ist zu bemerken, dass der Kläger die angeblichen Nutzungskonflikte, die durch das Vorhaben im Bebauungsplangebiet entstehen, bereits vor Erteilung seines Einvernehmens hätte erkennen können. Die Besonderheit dieses Falles liegt nämlich darin, dass die Gemeinde das Einvernehmen zum Bauvorhaben der Beigeladenen kurze Zeit vor Erlass der Veränderungssperre erteilt hat und sich die Sach- und Rechtslage in der Zwischenzeit nicht geändert hat (vgl. Loscher, jurisPR –UmwR 10/2017 Anm. 5).

d) Nichts anderes ergibt sich aus Entscheidungen des BayVGH vom 23. April 2015 (B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2378 – juris Rn.10 sowie BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris), wonach die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar vornehmlich dem Schutz des Bauantragstellers diene, aus einer Einvernehmensfiktion aber lediglich folge, dass die Gemeinde dem Vorhaben zustimme, nicht aber, dass das Vorhaben planungsrechtlicher Hinsicht auch zu genehmigen sei. Diese Entscheidung obliege vielmehr der Bauaufsichtsbehörde. Diese habe von sich außen in eigener Verantwortung zu prüfen ob das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei oder nicht. Dabei sei die Baugenehmigungsbehörde an ein erteiltes Einvernehmen nicht gebunden. In den zitierten Entscheidungen kam es auf die Frage aber nicht an, weil in den dortigen Fällen – anders als hier – Identität zwischen Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde vorlag, sodass kein Einvernehmenserfordernis bestand. Insoweit wurde diese Frage auch vom BayVGH letztlich offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 7 f.). Die Veränderungssperre ist hier jedoch als Instrument des Klägers und nicht als Instrument der Genehmigungsbehörde zur Verhinderung des Vorhabens aktiviert worden. Gegenüber der Beigeladenen war die Gemeinde damit gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 24/95 – juris Rn. 18, s. auch oben). Diese Bindung würde durch eine Veränderungssperre gegenüber dem Vorhaben unterlaufen.

In der Gesamtschau der diskutierten Lösungsmöglichkeiten konnte die Veränderungssperre dem Vorhaben der Beigeladenen daher nicht entgegengehalten werden. Die Kammer schließt sich der rechtstechnischen Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts zur analogen Anwendung von § 14 Abs. 3 BauGB an. In der Konsequenz verletzt die an die Beigeladene erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch nicht die Planungshoheit des Klägers aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 BV i.V.m. ihrem Anspruch auf Beachtung der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB durch das Landratsamt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich die Beigeladene durch die Stellung eines Antrags dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 16.6.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den

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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 16.6.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen über eine Gesamtlagerkapazität von 180 t und deren Umschlag in einer geschlossenen Lagerhalle mit Ablufterfassung und -reinigung, Hofbefestigung mit Abstellfläche und Lkw-Waage mit Büro – vorbehaltlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen der Lagerhalle über eine Sickermulde – zu erteilen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihr ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Verladung von nicht gefährlichen Abfällen in einer geschlossenen Lagerhalle sowie deren Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen abgelehnt wurde.

Die Klägerin ist ein Entsorgungsfachbetrieb. Sie unterhält bereits seit 2011 auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, welches sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd befindet, einen Betriebsstandort.

Bereits am 23. Februar 2015 wurde eine Bauvoranfrage der Klägerin zum Neubau einer Lager- und Verladehalle beantragt und mit Beschluss vom 9. Februar 2015 durch den Bau- und Umweltausschuss der Beigeladenen unter der Voraussetzung begrüßt, dass keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken seitens der Genehmigungsbehörden im Landratsamt ... bestehen würden.

Mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV Ziffer 8.12.2 sowie eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis. Auf die Antragsunterlagen wird Bezug genommen. Im Kern geht es um die Zwischenlagerung und den Umschlag von Hausmüll und Sperrmüll aus der kommunalen Sammlung im Landkreis .... Hierzu soll eine Lager- und Verladehalle errichtet werden. Innerhalb der Halle sollen Lagerflächen für die gelbe Tonne bzw. für Haus- und Sperrmüll entstehen.

Hinsichtlich möglicher Geruchsimmissionen wurde durch die Klägerin ein Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 2015 vorgelegt.

Anschließend erfolgte die Anhörung der zu Beteiligenden öffentlichen Stellen.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 erteilte der Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben (Bl. 108 bis 111 Verfahrensakte). Diese Stellungnahme der Gemeinde ging ausweislich des Stempels des Landratsamts ... diesem am 17. Februar 2016 zu.

Am 21. April 2016 wurde eine Schallprognose zur Lager- und Verladehalle vorgelegt. Auf die dort gemachten Auflagenvorschläge zum Lärmschutz wird Bezug genommen.

Am 22. April 2016 ging beim Landratsamt ... ein Schreiben einer Initiative der Anwohner zum Genehmigungsantrag der Klägerin ein. Darin verliehen die Betroffenen ihrer Sorge bezüglich einer Geruchsbelastung bzw. zu befürchtenden Entwertung ihrer Immobilien Ausdruck (Bl. 295 ff. Verfahrensakte).

Mit Email vom selben Tag forderte das Landratsamt unter Hinweis auf den sich in der Öffentlichkeit formierenden Widerstand sowie die kommende Ratssitzung des Beigeladenen die Klägerin auf, ergänzende Unterlagen vorzulegen, die im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung aus formalen Gründen für erforderlich gehalten würden. So rage unter anderem die Lüftungsanlage derzeit knapp 1 m in den nördlichen Grundstücksbereich hinein, der laut Bebauungsplan als Sondergebiet Entertainment Center festgesetzt ist. Das Vorhaben sei diesbezüglich anzupassen, etwa durch Verschiebung um 1 m in südliche Richtung.

Mit E-Mail vom 26. April 2016 wies das Landratsamt die Klägerin darauf hin, dass eine Genehmigung erst dann ausgesprochen werden könne, wenn die in der E-Mail vom 22. April 2016 genannten Punkte erledigt seien.

Mit Beschluss vom 26. April 2016, bekanntgemacht am 27. April 2016, beschloss der Beigeladene die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd – 1. Ergänzung“. Darin soll auch das Grundstück der Klägerin erfasst werden. Der Bebauungsplan solle durch die Gliederung der Nutzungsart das Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen steuern und dabei Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit/Störungseigenschaft vermeiden. Ziel sei es insbesondere, das Plangebiet von gewerblichen Nutzungen freizuhalten, die mit der Lagerung von Müll verbunden seien, um eine Sicherung der vorhandenen, lebensmittelbezogenen gewerblichen Nutzungen zu gewährleisten. Der Bebauungsplan diene damit auch dem Erhalt und der Stärkung der Nahversorgungsfunktion des bestehenden Gewerbegebietes des Beigeladenen.

Ebenfalls mit Beschluss vom 26. April 2016 erließ der Beigeladene eine Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd – 1. Ergänzung“.

Am 27. April 2016 gingen die vom Landratsamt mit E-Mail vom 22. April 2016 geforderten Unterlagen der Klägerin ein.

In den Akten befindet sich zudem ein „Vorentwurf“ zu beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Stand vom 27. April 2016, 10.00 Uhr (Bl. 428 ff. Verwaltungsakte), der nicht mehr an die Klägerin ausgelaufen ist. Darin werden umfassende Nebenbestimmungen zu den Bereichen Luftreinhaltung, Lärmschutz, Abfallwirtschaft, Baurechts, Arbeitsschutz, Tierschutzrecht/Schädlingsbekämpfung, Gesundheitsschutz/Infektionsschutzrecht und Wasserwirtschaft festgesetzt. Auf den Inhalt des Vorentwurfs der Genehmigung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 lehnte der Beigeladene einen Antrag der Klägerin über eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre einstimmig ab.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 lehnte der Beklagte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und den Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem antragsgegenständlichen Vorhaben nunmehr bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es sei eine Veränderungssperre am 27. April 2016 mit der Folge in Kraft getreten, dass ab diesem Tag insbesondere Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürften (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre scheitere bereits am Fehlen des hierfür nach § 14 Abs. 2 BauGB notwendigen Einvernehmens des Beigeladenen. Da die Veränderungssperre als Satzung beschlossen werde, binde sie die Genehmigungsbehörde mit in Krafttreten durch ortsübliche Bekanntmachung. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit der Satzung und damit eine Normverwerfungskompetenz stehe dem Landratsamt ... als Verwaltungsbehörde nicht zu. Die wasserrechtliche Erlaubnis, die nicht nach § 13 BImSchG von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen sei, sei in Folge der Ablehnung des immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens bereits mangels Verbescheidungsinteresse ebenfalls abzulehnen gewesen. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird verwiesen.

Dagegen ließ die Klägerin am 14. Juli 2016 – noch ohne konkreten Antrag – Klage erheben.

Am 18. Juli 2016 erging der Beiladungsbeschluss.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 beantragte der Beklagte,

die Kläger abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2016 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

das Landratsamt ... unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2016, Az. Nr., zugestellt am 20. Juni 2016, zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (Haus- und Sperrmüll aus der kommunalen Sammlung im Landkreis, DSD-Abfälle aus der gelben Tonne des Landkreises...) über eine Gesamtlagerkapazität von 180 Tonnen (150 Tonnen Haus-Sperrmüll, 30 Tonnen DSD-Abfälle) und deren Umschlag in einer geschlossenen Lagerhalle mit Ablufterfassung und Reinigung, Hofbefestigung mit Abstellfläche und Lkw-Waage mit Büro sowie die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen der Lagerhalle über eine Sickermulde in ...-...,, Fl.Nr., Gemarkung, zu erteilen.

Die Klage sei als Versagungsgegenklage statthaft. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie der wasserrechtlichen Erlaubnis. Das Vorhaben unterliege unstrittig der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.12.2 (Spalte C: V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Das Genehmigungsverfahren sei nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei hier zu erteilen, da sichergestellt sei, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen würden. Dem Vorhaben stünden insbesondere keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben stimme mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd überein. Eine wirksame Veränderungssperre bestehe nicht. Diese sei nichtig. Der Beschluss über eine Veränderungssperre bzw. Änderung des Bebauungsplanes sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Ausweislich Anlage K 5 sollte eine Änderung des Bebauungsplanes sowie eine Veränderungssperre unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 in der Sitzung des Marktgemeinderates vom 26. April 2016 behandelt werden. Hier werde bereits die form- und fristgerechte Ladung unter Vorlage einer konkreten Tagesordnung bezweifelt. Ob die Ordnungsgemäßheit zu Beginn der Sitzung festgestellt worden sei, sei nicht bekannt. Es sei konkret eine Änderung der Tagesordnung vorgenommen worden, welche einen Beschluss des Marktgemeinderates erfordert hätte, der nicht vorläge. Zudem sei in der Änderung der Tagesordnung ein Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit der Sitzung nach Art. 52 GO zu sehen, da jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass Bürgerinnen und Bürger im Vertrauen auf eine Behandlung anstelle 6 und 7 der Tagesordnung so an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Punkt nicht als Zuhörer hätten teilnehmen können. Ein möglicher Ausschluss wegen persönlicher Betroffenheit eines der 21 Marktgemeinderatsmitglieder im Sinne des Art. 49 GO sei nicht einmal thematisiert worden. Auch die Bekanntmachung sei formell fehlerhaft erfolgt. Die Bekanntmachung sei nur hinsichtlich der Veränderungssperre, nicht jedoch zumindest gleichzeitig zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss erfolgt. Dies führe zur Nichtigkeit der Veränderungssperre. Eine ortsübliche Bekanntmachung der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB liege nicht vor. Bei der Bekanntmachung im Internet sei lediglich ein Link hinsichtlich eines Lageplans aufgenommen worden. Dieser sei jedoch bei der Bekanntmachung in den Schaukästen bzw. in der Sonderausgabe des Amtsblattes nicht dargestellt. Zudem liege ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. Da zu einem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Veränderungssperre der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes bereits gefasst, aber noch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wirksam bekanntgemacht oder zumindest zeitgleich bekanntgemacht worden sei, sei die Veränderungssperre unwirksam. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan sei Wirksamkeitsvorraussetzung der Veränderungssperre und damit Voraussetzung für deren Bekanntmachung. Im Übrigen sei bereits der Wortlaut der Bekanntmachung der Veränderungssperre fehlerhaft. Der dort genannte Bebauungsplan bestehe nicht. Eine ortsübliche Bekanntmachung liege auch hinsichtlich des Amtsblattes Marktbote 17. Ausgabe nicht vor. Die Bekanntmachung in einer Sonderausgabe könne nicht unter ortsübliche Bekanntmachung gefasst werden, da mit einer Sonderausgabe abweichend vom üblichen Erscheinungsturnus nicht zu rechnen sei bzw. gerechnet werden müsse. Die Veränderungssperre stelle sich auch materiell rechtlich als unzulässig dar. Der Aufstellungsbeschluss sei nicht wirksam gefasst. Der Beigeladene betreibe eine reine und damit unzulässige Verhinderungs- und Negativplanung. Eine solche Planung sei in keinem Fall erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die angestrebten Festsetzungen seien nur vorgeschoben, um in Wahrheit eine andere bauliche Nutzung der Grundstücke, hier das Vorhaben der Klägerin, auszuschließen. Dies würden Äußerungen in der Marktgemeinderatssitzung zeigen, es solle kein Müll zwischengelagert oder umgeschlagen werden dürfen und der Bürgermeister habe Verständnis für die Sorgen der Anwohner, die Geruchsbelästigungen und Beeinträchtigungen aus dem konkreten Vorhaben befürchten würden. Zudem liege keine sicherungsfähige Planung vor. Die zu sichernde Planung lasse noch keinen Konflikt mit dem Bauvorhaben als möglich erscheinen. Zudem fehle es auch an der zu fordernden Bestimmtheit des Aufstellungsbeschlusses. Er bekunde allein die Absicht, die von dem Aufstellungsbeschluss erfassten Flächen zu überplanen. Der künftige Planinhalt sei nicht einmal zu einem Mindestmaß bestimmt und absehbar. Eine Planungskonzeption für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes existiere nicht. Der Bauausschuss des Beigeladenen habe bereits in seiner Februarsitzung das gemeindliche Einvernehmen zu dem klägerischen Vorhaben nach § 36 Abs. 2 BauGB erteilt. Durch die ausdrückliche Erteilung dieses Einvernehmens sei es bereits zu einer Bindungswirkung hinsichtlich dieses Vorhabens gekommen, welches weder mit Rücknahme noch durch Widerruf rückgängig gemacht werden könne. Spätestens mit Zugang der Einvernehmenserklärung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde des Beklagten sei diese Einvernehmensfiktion und damit die Bindungswirkung eingetreten. Die nunmehr beschlossene nachträgliche Planänderung könne an dieser Bindungswirkung keine rechtlich relevanten Änderungen mehr vornehmen. Dies gelte umso mehr, als auch der Bauanfrage vom 23. Januar 2015 durch Beschluss des Beigeladenen vom 9. Februar 2015 zugestimmt worden sei. Soweit hier eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen wurde, sei diese selbst bei Wirksamkeit nicht geeignet, das zuvor erklärte Einvernehmen zu beseitigen. Dies gelte hier in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der beschlossenen Bebauungsplanänderung um eine unzulässige Verhinderungs- und Negativplanung handele. Für vor Erlass der Veränderungssperre genehmigte Vorhaben gelte nach § 14 Abs. 3, Alt. 1 BauGB Bestandsschutz. Diese Vorschrift sei analog auf solche Vorhaben anzuwenden, die zwar noch nicht förmlich genehmigt, aber bereits das gemeindliche Einvernehmen bekommen hätten. Dies ergebe sich bereits aus Sinn und Zweck für die Gemeinde bei § 14 und § 36 Abs. 1 BauGB, die in die gleiche Richtung gehen würden, da jeweils die gemeindliche Planungshoheit geschützt werden solle. Würden hier unterschiedliche Aussagen zugelassen, würde dies ein widersprüchliches Verhalten darstellen, welches die Klägerin in unzulässiger Weise beeinträchtige. Hier greife daher entsprechender Bestandsschutz, da der Beigeladene einen adäquaten Vertrauenstatbestand durch Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens geschaffen habe. Das Vorhaben entspreche nach alledem den Vorgaben des qualifizierten Bebauungsplans Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd und die Erschließung sei gesichert. Es stelle sich demnach als bauplanungsrechtlich zulässig dar. Das Vorhaben halte hinsichtlich Lärm- und Geruchsimmissionen sämtliche Vorgaben ein. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei daher zu erteilen. Die ebenfalls beantragte wasserrechtliche Erlaubnis sei unter denselben Gesichtspunkten zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 nahm der Beklagte Stellung. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei der Aufstellungsbeschluss sehr wohl gleichzeitig mit der beschlossenen Veränderungssperre bekanntgemacht worden. Der Auffassung, eine Bekanntgabe in einer Sonderausgabe des Amtsblattes stelle keine ortsübliche Bekanntmachung dar, da mit einer Sonderausgabe abweichend vom üblichen Erscheinungsturnus nicht zu rechnen sei bzw. gerechnet werden müsse, sei nicht zu folgen. Voraussetzung eines Druckwerks als Amtsblatt sei unter anderem gerade, dass im Falle eines festen Erscheinungsrhythmus sichergestellt sei, dass über die regelmäßige Erscheinungsweise hinaus bei Bedarf jederzeit Sonderveröffentlichungen möglich seien. Zwar sei diese Bekanntmachung nicht in der „Datenbank Bayern-Recht“ digital erfasst und deshalb aufgrund der „VV Ber-Bek“ vom 7. Dezember 2006 außer Kraft getreten, ihre Aussagen seien jedoch nach wie vor gültig und für das kommunale Bekanntmachungswesen von grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Bindungswirkung der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre für die Genehmigungsbehörde im Bescheid verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 nahm der Beigeladene zum Verfahren Stellung. Die Veränderungssperre sei wirksam. Vorgetragene formelle Fehler würden nicht vorliegen bzw. seien geheilt worden. Die Änderung der Tagesordnung sei durch einstimmigen Beschluss des Marktgemeinderates auf Antrag des Vorsitzenden 1. Bürgermeister zu Beginn der öffentlichen Sitzung erfolgt. Damit liege kein Verstoß gegen die Gemeindeordnung vor. Auch liege kein Verstoß gegen Art. 52 GO vor. Der Bürger gehe stets das Risiko ein, einzelne Tagesordnungspunkte aufgrund kurzfristiger Änderungen zu verpassen, wenn er nicht zu Beginn der Sitzung erscheine oder diese zwischendurch verlasse. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit sei daher genüge getan, wenn die Tagesordnung im Rahmen des Art. 52 Abs. 1 GO veröffentlicht werde und damit die Allgemeinheit ausreichend informiert sei. Die Thematisierung einer persönlichen Beteiligung nach Art. 49 GO wäre nur erforderlich gewesen, wenn es Anhaltspunkte für eine solche gegeben hätte. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen. Zudem sei Einstimmigkeit gegeben gewesen. Im Übrigen würden die Aussagen des Beklagten zur Bekanntmachung übernommen. Die Veränderungssperre sei auch materiell wirksam. Ihr liege keine reine Negativplanung, sondern ein wirksamer, ausreichend begründeter Aufstellungsbeschluss zugrunde. Der Beigeladene habe aufgrund des Bauantrags der Klägerin das Konfliktpotenzial zwischen den vorhandenen Lebensmittelvertreibenden und verarbeitenden Betrieben und dem geplanten abfallbezogenen Betrieb der Klägerin erkannt und dies zum Anlass genommen, in die Bauleitplanung einzutreten. Dieses Vorgehen sei nach ständiger Rechtsprechung legitim und stelle kein Indiz für eine Negativplanung dar. Die Planung werde ausweislich des Aufstellungsbeschlusses mit dem Ziel vorgenommen, durch die Gliederung der Nutzungsarten und das Nebeneinander von verschiedenartigen gewerblichen Betrieben innerhalb des bestehenden Gewerbegebiets Konflikte zwischen den Nutzungen unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit bzw. Störungseigenschaft zu vermeiden. Diese Konfliktvermeidung sei unter anderem Kern- und Keimzelle jeder Bauleitplanung. Der Ausschluss bestimmter konfliktträchtiger Nutzungen sei außerdem als positives Planungsziel anerkannt, wenn dem Ausschluss die Sicherstellung einer städtebaulich wünschenswerten und harmonischen Entwicklung als Zielvorstellung zugrunde liege. Dies sei hier der Fall. Die zu befürchtenden Geruchsbelästigungen, Beeinträchtigungen der lebensmittelbezogenen Betriebe der Umgebung und die städtebaulichen Effekte von abfallbezogenen Betrieben im Einwirkungsbereich auf Wohngebiete und in unmittelbarer Nachbarschaft zu Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben würden abwägungserhebliche und vor allem abwägungsbedürftige Belange darstellen. Allein daraus folge die Erforderlichkeit der Bauleitplanung. Dem Aufstellungsbeschluss lasse sich hinreichend konkret entnehmen, dass der Ausschluss der mit Abfalllagerung und Abfallumschlag verbundenen Betriebe im vorhandenen Gewerbegebiet geplant sei. Das beantragte Vorhaben stehe dem erklärten Planungsziel, das Plangebiet von Nutzungen freizuhalten, die mit der Lagerung von Müll verbunden seien, ganz eindeutig entgegen. Würde das Vorhaben genehmigt werden, stehe es dem angestrebten Planungsinhalt entgegen und verhindere so die Aufstellung des Bebauungsplanes mit diesem Inhalt. Damit sei eindeutig ein Sicherungsbedürfnis gegeben. Die Frage des vor dem Aufstellungsbeschlusses erteilten gemeindlichen Einvernehmens betreffe die Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung. Diese Tatsache sei im Rahmen der Abwägung zu würdigen, sie verhindere aber nicht von vornherein die Planung und stelle deshalb auch kein Hindernis für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens oder den daraus resultierenden Erlass des Planes dar. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das bereits erteilte Einvernehmen im Rahmen der Abwägung derartig gewichtig sein werde, dass eine Abwägung zu Gunsten des Ausschlusses der abfallbezogenen Betriebe von vornherein völlig ausgeschlossen wäre.

Am 26. April 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf das Protokoll der Sitzung wird verwiesen.

Dort wurde von der Klägerseite zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2016 zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nichtgefährlichen Abfällen über eine Gesamtlagerkapazität von 180 t und deren Umschlag in einer geschlossenen Lagerhalle mit Ablufterfassung und -reinigung, Hofbefestigung mit Abstellfläche und Lkw-Waage mit Büro – vorbehaltlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen der Lagerhalle über eine Sickermulde – zu erteilen.

Der Bevollmächtigte des Beigeladenen beantragte erstmals,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, für das zwischenzeitlich nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Vorhaben eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen wurde.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2017 ihren Antrag vorbehaltlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auf die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens konzentriert hat, ist in der Folge nur noch hierüber zu befinden.

Die Klage ist als Versagungsgegenklage zulässig und begründet.

Die Versagung der Genehmigung durch den Beklagten ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil die von dem Beigeladenen erlassene Veränderungssperre wegen Verhinderungsplanung unwirksam ist und im Übrigen wegen des durch den Beigeladenen erteilten Einvernehmens das Vorhaben der Klägerin analog § 14 Abs. 3 BauGB ohnehin von den Wirkungen dieser Veränderungssperre freizustellen wäre.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Die für die Errichtung und den Betrieb des klägerischen Vorhabens nötige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu den zu beachtenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die örtlichen bauplanungsrechtlichen Anforderungen.

Das Vorhaben der Klägerin (vgl. Betriebsbeschreibung Bl. 484 ff. der Antragsakte) ist nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.12.2 des Anhangs zur 4. BImSchV wegen der beantragten Menge der zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen von 180 t (vgl. Bl. 484 Antragsakte) genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht für den Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen im Übrigen folgt aus § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zur 4. BImSchV.

a) Das Vorhaben ist sowohl in immissionsschutzrechtlicher (aa)) als auch baurechtlicher Hinsicht (bb)) genehmigungsfähig.

aa) Das Vorhaben ist in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig, weil es die Vorgaben von § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen bzw. die Vorsorge hiergegen nach den im Verfahren vorgelegten und vom Landratsamt fachtechnisch geprüften Gutachten einhalten wird. Der Sachverhalt und die für eine Genehmigungsfähigkeit notwendigen Unterlagen wurden unstreitig durch die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, entsprechend angeforderte Ergänzungen nachgeliefert.

Das Gericht nimmt dabei umfassend Bezug auf die vom Landratsamt geprüfte Schallprognose „Lager-und Verladehalle in ...-... Bericht Nr. M121531/01 Version 3D der ... GmbH 5. April 2016 (Bl. 18 ff. Verfahrensakte) und das lufthygienische Gutachten vom 17. Dezember 2015 mit den ergänzten Auflagenvorschlägen vom 9. März 2016 (Bl. 575 ff. Verwaltungsakte).

Sämtliche weiteren Anforderungen wurden durch das Landratsamt ersichtlich behandelt und befinden sich bereits in einem Entwurf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Bl. 428 ff. Verfahrensakte). Dem Gericht ist bewusst, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mithilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmungen anzufügen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann es aus diesen besonderen Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1989 – 4 C-52/87). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Sachverhalt bereits verwaltungstechnisch derart ausgearbeitet und die Genehmigung durch die Verwaltung vollständig vorbereitet worden, dass sich das Gericht gezwungen sieht, die Sache dennoch spruchreif zu machen (s.u.), wobei in der Urteilsbegründung jedoch lediglich auf die Empfehlung der Übernahme der Auflagen zu verweisen ist, die die Behörde für notwendig erachtet. Dies rechtfertigt sich auch daraus, dass eine bindende Festlegung der im Vorentwurf der Genehmigung gemachten Auflagen der Klägerin eine Instanz im Falle von Rechtsstreitigkeiten bezüglich vom Gericht angeordneter Nebenbestimmungen nehmen würde.

bb) Dem Vorhaben der Klägerin stehen auch keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. Dies gilt bauplanungsrechtlich insbesondere für die von dem Beigeladenen am 27. April 2016 bekannt gemachte Veränderungssperre.

Die Veränderungssperre des Beigeladenen ist im Ergebnis unwirksam ((a)) und wäre selbst bei Wirksamkeit nicht für das Vorhaben der Klägerin beachtlich ((b)).

(a) Zwar war der Beigeladene grundsätzlich nicht gehindert, nach Erteilung des Einvernehmens zum Vorhaben der Klägerin seine Bauleitplanung zu ändern und zu ihrer Sicherung eine Veränderungssperre zu erlassen. Das Recht - und die Pflicht - der Gemeinde, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird durch die Erteilung des Einvernehmens zu einem konkreten Bauvorhaben nicht berührt. Die Gemeinde darf ihre Bauleitpläne immer dann aufstellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in erster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen und sich dabei grundsätzlich von „gemeindepolitischen“ Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn. 23).

Auch leidet die Veränderungssperre entgegen der Argumentation des Klägerbevollmächtigten nicht an beachtlichen formellen Mängeln.

1) Es liegt kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nach Art. 52 Abs. 2 GO vor, wenn der Beigeladene die Tagesordnung allein dadurch ändert, dass verschiedene Tagesordnungspunkte vorgezogen werden. Eine darin zu erblickende fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung würde „nur“ eine Behinderung der Teilnahme der Öffentlichkeit, aber keinen Ausschluss der Öffentlichkeit selbst darstellen (BayVGH, U.v. 3.3.2006 – 26 N 01.593 – juris Rn. 18).

2) Wegen der Einstimmigkeit der Beschlüsse kam es nach Art. 49 Abs. 4 GO auch nicht auf eine Prüfung der Notwendigkeit des Ausschlusses einzelner Mitglieder an, da sich das Ergebnis ohnehin nicht geändert hätte.

3) Auch ist kein Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehler ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten erfolgte in der Sonderausgabe des Marktboten vom 27. April 2016 auch die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (Bl. 139 Verwaltungsakte). Auch erfolgte der Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre zeitlich nach dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (TOP 7). Eine gleichzeitige Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre ist dann unschädlich (Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 123. EL Oktober 2016, § 14 Rn. 38).

4) Die Veränderungssperre ist allerdings materiell unwirksam.

Die von dem Beigeladenen angestrebte Änderungsplanung verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil es sich um eine reine Verhinderungs- bzw. Negativplanung handelt.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine Kommune darf sich in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bei der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung grundsätzlich von „kommunalpolitischen“ Motiven leiten lassen, sie darf unter Beachtung der dafür geltenden gesetzlichen Regeln Bauleitplanung nach ihren Vorstellungen betreiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03 – BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 23). Den Vorwurf einer am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unzulässigen Verhinderungs- bzw. Negativplanung (als Missbrauchsschranke) muss eine Kommune nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie keine städtebaulichen Ziele verfolgt, wenn m.a.W. die planerische Ausweisung in Wirklichkeit nicht gewollt ist, sondern die Regelung nur und ausschließlich getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern. Nicht erforderlich im Sinne dieser Bestimmung sind daher nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist grundsätzlich erst auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Insbesondere gibt es kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Schon mit jeder positiven Ausweisung einer zulässigen Nutzung ist regelmäßig auch eine negative, andere Nutzungen ausschließende Wirkung verbunden. Wie § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO zeigt, geht der Normgeber selbst davon aus, dass „positive“, d.h. nicht von vornherein gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende Planungsziele auch durch rein negative Festsetzungen erreicht werden können. Der Gemeinde ist es auch nicht verwehrt, auf Bauanträge mit einer Bauleitplanung zu reagieren, die diesen die materielle Rechtsgrundlage entziehen soll. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Kommune – auf eine Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 NB 8.90 – BayVBl. 1991, 280 ff. = 13 ff.; B.v. 15.3.2012 – 4 BN 9.12 – BauR 2012, 1067 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 12.12.2013 – 15 N 12.1020 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 24.4.2013 – 3 S 2404/12 – BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 14; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 56; zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 27.1.2017 – 15 B 16.1834 – juris Rn. 28). „Ein Mindestmaß des abzusehenden Inhalts der Planung“ kann nur erfüllt sein, wenn die Gemeinde für das betroffene Gebiet schon positive planerische Vorstellungen entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, B.v. 5.2.1990 – 4 B 191/89, NVwZ, 1990, 558).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer reinen Negativplanung auszugehen. Trotz der von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderten hohen Voraussetzungen bei der Annahme einer solchen Verhinderungsplanung geht die Kammer davon aus, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige Negativplanung erfolgte. Diese Annahme speist sich aus folgenden Gesichtspunkten:

α) Ausweislich der Niederschrift zur Markt Gemeinderatssitzung vom 26. April 2016 (vorgelegt durch die Beigeladene am 14. März 2017) und der amtlichen Bekanntmachung zum Aufstellungsbeschluss wurde die Bebauungsplanänderung begründet mit den durch den Neubau entstehenden Konflikten zu den umliegenden Unternehmen, die größtenteils im Lebensmittelsektor angesiedelt sind. Diese Konflikte müssten im Rahmen einer gemeinverträglichen Bebauung des Gewerbegebiets ausgeschlossen werden. Ziel der Bebauungsplanänderung sei es daher, das Plangebiet von gewerblichen Nutzungen, die mit der Lagerung von Müll verbunden sind, freizuhalten, um die Sicherung der vorhandenen, lebensmittelbezogenen Nutzungen zu gewährleisten. Die Änderung würde damit auch dem Erhalt und der Stärkung der Nahversorgungsfunktion des bestehenden Gewerbegebiets dienen.

β) Aus den Äußerungen des Bürgermeisters des Beigeladenen, die aus der Presse entnommen werden können (Lokalteil ... der ... Allgemeine, Ausgabe Samstag, 23. April 2016, Bl. 405 Verwaltungsakte) geht hervor, dass der Bürgermeister versicherte, dass die Kommune hinter den Bürgern stehe. In einer Fraktionssitzung hätten die Vertreter der Räte beschlossen, in der nächsten Sitzung eine Veränderungssperre zu verhängen und den Bau der Halle zu verhindern. In der Bauausschusssitzung im Februar sei dem Projekt noch einstimmig zugestimmt worden. Doch jetzt, so die Zitierung des Bürgermeisters des Beigeladenen durch die Zeitung, gebe es eben Widerstand der Bürger. Die Sitzung zu den Beschlüssen wurde sehr kurzfristig terminiert, nachdem sich in der Öffentlichkeit massiver Widerstand gegenüber dem Vorhaben andeutete.

Für die Kammer ist klar, dass die Veränderungssperre einzig auf die Verhinderung des klägerischen Vorhabens wegen massiven öffentlichen Widerstandes abzielte. Dass laut Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ... West II Teil Süd – 1. Ergänzung“ zugleich das Ziel verfolgt werden soll, eine Sicherung des Plangebiets bezüglich der vorhandenen, lebensmittelbezogenen gewerblichen Nutzungen zu gewährleisten, ist nach Auffassung der Kammer lediglich vorgeschoben und erfüllt auch nicht die die Anforderungen an eine positive planerische Vorstellung. Alleinige Motivation für die Veränderungssperre war demnach nach den Gesamtumständen, die sich der Presse und der Verwaltungsakte entnehmen lassen, die Verhinderung des klägerischen Vorhabens. Dieser Schluss rechtfertigt sich insbesondere aus der Tatsache, dass das Einvernehmen des Beigeladenen zum Vorhaben der Klägerin am 16. Februar 2016, mithin lediglich zwei Monate vor Erlass der Veränderungssperre erteilt wurde. Damit steht auch erkennbar fest, dass allein der Bürgerprotest, nicht aber das Vorhaben an sich eine Anstoßwirkung für die Änderung des Bebauungsplans hatte. Diese radikale Kehrtwende des Beigeladenen lässt sich allein aus der öffentlichen Missbilligung und teils wohl verzerrten öffentlichen Wahrnehmung des Vorhabens als „Müllhalde“ verstehen. Dass allein das Vorhaben der Klägerin getroffen wird, bestätigt auch die Formulierung im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan, wonach insbesondere eine Freihaltung der Lagerung von Müll im Plangebiet angestrebt werde (Bl. 141 Verwaltungsakte). Die in der Rechtsprechung gezogenen Grenzen für die Frage der Negativplanung wurden damit überschritten.

γ) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Entscheidung des BVerwG (B.v. 26.10.1998 – 4 BN 43.98 –IBRRS 2003, 2019), wonach politische Motive im Rahmen der Bauleitplanung auch bei vorher erteiltem Einvernehmen Anstoß für die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes sein können. Der Ausschluss der Nutzung ist vorliegend nicht städtebaulich begründet. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>; Beschluss vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>; Beschluss vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - ZfBR 1990, 206). Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu allem BVerwG, U.v. 19. Februar 2004 – 4 CN 16/03 –, BVerwGE 120, 138-148, Rn. 28). Nach dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan soll durch die Gliederung der Nutzungsart das Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen gesteuert werden und dabei Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit und Störungseigenschaft vermieden werden. Ziel sei Erhalt und Stärkung der Nahversorgungsfunktion des bestehenden Gewerbegebietes. Das Gebiet, das von der Veränderungssperre betroffen ist, ist bereits jetzt fast gänzlich bebaut. Allein die streitgegenständliche Fl.Nr. ... ist noch unbebaut. Konkrete Nutzungskonflikte des bereits mit drei Gewerbegebieten und zwei Sondergebieten überplanten Bereiches werden nicht weiter erläutert. Es handelt sich bisher in der Tendenz nur um abstrakte Aussagen. Betroffen von der Veränderungssperre ist damit hauptsächlich das Grundstück mit der Flurnummer .... Der Beigeladene hat damit zwar möglicherweise formal dem Erfordernis der Entwicklung positiver planerischer Vorstellungen (vgl. BVerwG vom 5.2.1990 NVwZ 1990, 558) Genüge getan. Es zeigt sich jedoch, dass diese Vorstellungen jedenfalls nicht für das gesamte Gebiet der Veränderungssperre auf eine Realisierung angelegt sind, sondern sich ihre Bedeutung in der „Sperrung“ der Flurnummer ... erschöpft. Die positiven Planungsvorstellungen sind insoweit nur vorgeschoben (vgl. BVerwG vom 14.7.1972 – 4 C 8.70 BVerwGE 40, 258; vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 NVwZ 1999, 1338); sie müssten aber bezogen auf das gesamte Plangebiet vorliegen (vgl. auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2012, RdNr. 48 zu § 14; zu allem vgl. auch BayVGH, U.v. 9.10.2012 – 15 N 11.1857 – juris Rn. 23).

(b) Selbst wenn allerdings die gegenständliche Veränderungssperre wirksam wäre, könnte sie dem Vorhaben der Klägerin analog § 14 Abs. 3 BauGB jedoch nicht entgegengehalten werden. Aus der auch in der mündlichen Verhandlung thematisierten Entscheidung des BVerwG (U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris) geht hervor, dass die Erteilung des Einvernehmens zu einem konkreten Vorhaben zwar kein Hindernis für die Bauleitplanung der Gemeinde darstellt (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn. 25, s.o.). Allerdings ist im vorliegenden Fall problematisch, dass der Beigeladene nach Erteilung des Einvernehmens, aber vor Genehmigung des Vorhabens eine dieses hindernde Veränderungssperre erlassen hat und sein Einvernehmen zu einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB verweigert hat. Diese Problematik wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung als Konflikt mit dem Regelungszweck des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB diskutiert, wonach mit Fristablauf für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für den Bauherrn hinsichtlich der Position der Gemeinde Klarheit bestehen müsse (Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn. 117). Nichts anderes kann auch bei einem ausdrücklich erteilten Einvernehmen gelten (vgl. Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn 115), wobei es hier im Ergebnis nicht darauf ankäme, da selbst die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bereits am 4. März 2017 (Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde am 4. Januar 2016, Bl. 106 Verwaltungsakte), mithin deutlich vor Bekanntgabe der Veränderungssperre am 27. April 2016 abgelaufen wäre.

1) Als rechtliche Konsequenz des erteilten Einvernehmens werden in der Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, drei verschiedene Lösungsansätze diskutiert, die dem Schutz des derart betroffenen Bauherrn dienen sollen. In der bereits angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn.26) hatte der Senat erwogen, Vorhaben, für die zwar noch keine Baugenehmigung erteilt ist, zu denen die Gemeinde jedoch die Einvernehmen erteilt hat, generell oder bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen in erweiternder oder analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB von den Wirkungen der Veränderungssperre freizustellen. Demnach könnte die Veränderungssperre in Anwendung dieser Grundsätze dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden (ähnlich dem aus dem Zivilrecht bekannten Rechtsgedanken der relativen Unwirksamkeit einer Verfügung im Falle des Vorliegens einer Vormerkung analog § 883 Abs. 2 BGB). Im konkreten Fall ließ das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt mangels Entscheidungserheblichkeit offen.

2) Eine weitere Lösung dieses Problems wird von Jäde über den Weg des ermessensreduzierten § 14 Abs. 2 BauGB diskutiert. Nach seiner vorgeschlagenen Lösung (vgl. Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn. 117) wirft er zunächst die Frage auf, ob die Gemeinde gegen eine für dieses Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung noch klagebefugt wäre. Daran fehlte es, wenn sich die Gemeinde durch ihr zunächst erklärtes Einvernehmen ihrer sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden wehrfähigen Rechtsstellung begeben hätte; davon werde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C-24/95 – juris Rn. 17 f.) auszugehen sein. Durch die „nachgeschobene“ Veränderungssperre habe sie sich zwar grundsätzlich eine neue derartige Position, nunmehr auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 BauGB verschafft. Dabei spreche aber viel dafür, dass sie von dieser Position gegenüber dem streitigen Bauvorhaben nicht ohne weiteres Gebrauch machen könne. Denn die auf die Auslösung einer Bauleitplanungsaktivität der Gemeinde zielende „Anstoßwirkung“ dieses Bauvorhabens sei durch die Erstbefassung damit und die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gleichsam „verbraucht“. Die nunmehr die Genehmigung dieses Bauvorhabens hindernde Veränderungssperre müsse folglich auf einen anderen städtebaulichen Anlass zurückgehen und das Ausgangsbauvorhaben nur gleichsam als ungezielten Nebeneffekt mit erfassen. Andernfalls sei davon auszugehen, dass jedenfalls das der Gemeinde in § 14 Abs. 2 BauGB eröffnete Ermessen zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert wäre. Dann bedürfe es auch keiner entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB (Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn 117).

In Anwendung dieser Grundsätze müsste der Klägerin zwingend eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden. Städtebaulicher Anlass für den Erlass der Veränderungssperre war nämlich genau das Vorhaben der Klägerin. Die Veränderungssperre hat ihren Hauptzweck in der Verhinderung des Vorhabens der Klägerin und stellt gerade keinen „ungezielten Nebentreffer“ dar.

3) Ein dritter Ansatz des BayVGH setzt sich ebenfalls mit den Wirkungen des erteilten Einvernehmens auseinander. In jenem Fall hatte jedoch – anders als im hier zu entscheidenden Fall – eine Gemeinde geklagt (BayVGH, U.v. 30.7.2013 – 15 B 12.147 – juris). Demnach stehe das fingierte Einvernehmen der Klagebefugnis nur entgegen, soweit es sich um Ausformungen und Aspekte der Planungshoheit der Klägerin handele, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Fiktionswirkung bereits eine rechtliche Bedeutung hatten (BayBGH, a.a.O. –juris Rn. 25). Anders formuliert dürfen neue, selbst geschaffene Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, also solche Tatsachen, die die Gemeinde bei ihrer Befassung mit dem Vorhaben zu Entscheidung über ihr Einvernehmen weder gesehen hat noch hätte sehen müssen. In der Folge sind alle planerischen Motive verbraucht, die schon bei Erstbehandlung des Vorhabens durch die Gemeinde hätten mobilisiert werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2013 – 15 B 12.147, BayVBl. 2014, 113 mit kritischer Anmerkung Jäde zu einer „nachgeschobenen“ Zurückstellung). Selbst bei diesem weiten Ansatz ist zu bemerken, dass die Gemeinde die angeblichen Nutzungskonflikte, die durch das Vorhaben im Bebauungsplangebiet entstehen, bereits vor Erteilung ihres Einvernehmens hätte erkennen können.

4) Nichts anderes ergibt sich aus Entscheidungen des BayVGH vom 23. April 2015 (B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2378 – juris Rn.10 sowie BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris), wonach die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar vornehmlich dem Schutz des Bauantragstellers diene, aus einer Einvernehmensfiktion aber lediglich folge, dass die Gemeinde dem Vorhaben zustimme, nicht aber, dass das Vorhaben planungsrechtlicher Hinsicht auch zu genehmigen sei. Diese Entscheidung obliege vielmehr der Bauaufsichtsbehörde. Diese habe von sich außen in eigener Verantwortung zu prüfen ob das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei oder nicht. Dabei sei die Baugenehmigungsbehörde an ein erteiltes Einvernehmen nicht gebunden. In den zitierten Entscheidungen kam es auf die Frage aber nicht an, weil in den dortigen Fällen – anders als hier – Identität zwischen Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde vorlag, sodass kein Einvernehmenserfordernis bestand. Insoweit wurde diese Frage auch vom BayVGH letztlich offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 7 f.). Die Veränderungssperre ist hier jedoch als Instrument der Beigeladenen und nicht als Instrument der Genehmigungsbehörde zur Verhinderung des Vorhabens aktiviert worden. Gegenüber der Klägerin war die Gemeinde damit gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C-24/95 – juris Rn. 18). Diese Bindung würde durch eine Veränderungssperre gegenüber dem Vorhaben unterlaufen.

In der Gesamtschau der diskutierten Lösungsmöglichkeiten muss daher im Ergebnis die Veränderungssperre des Beigeladenen für das klägerische Vorhaben jedenfalls unbeachtlich bleiben. Die Kammer schließt sich der rechtstechnischen Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach analog § 14 Abs. 3 BauGB die Veränderungssperre der Gemeinde dem Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegengehalten werden kann.

(c) Das Bauvorhaben der Klägerin liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen und qualifizierten Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ... West“ –Teil Süd“ des Beigeladenen. Das Vorhaben ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wird ein Gewerbegebiet mit beschränkten Immissionen gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO festgesetzt. Danach sind in diesem Bereich Betriebe und Anlagen mit erheblichen Luft Schadstoff- bzw. Geruchsimmissionen nicht zulässig. Außerdem sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, die einen für die Bezugsfläche von 12.147 qm pro Quadratmeter Gewerbegebiets Fläche abgestrahlten flächenbezogenen Schallleistungspegel von 50 dB (A) nachts nicht überschreiten. Das Vorhaben ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Zugrundelegung der Antragsunterlagen demnach in dem maßgeblichen Bereich des Gewerbegebietes als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb zulässig. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem schalltechnischen und lufthygienischen Gutachten ergibt sich, dass es kein erhebliches Störpotenzial aufweist und die Grenzwerte eingehalten sind. Es handelt sich ausschließlich um ein Vorhaben für die Zwischenlagerung nicht gefährliche Abfälle und betrifft zudem relativ geringe Lagermengen von maximal 180 t, sodass es sich im Hinblick auf den Schwellenwert für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht von 100 t um eine eher kleine Anlage handelt. Zudem dürfen die Abfälle ausschließlich in einer geschlossenen Halle verladen und gelagert werden. Während des emissionsträchtigen Betriebszeitraumes von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr wird eine Abluftabsaugung und –reinigung betrieben. Das Gericht erlaubt sich insoweit einen Verweis auf die zutreffende rechtliche Würdigung im Vorentwurf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Bl. 440 ff. Verwaltungsakte) Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit wurde im Übrigen von den Beteiligten abseits von der Veränderungssperre auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Äußerung des Landratsamts in ... Zeitung vom 28. April 2016, Bl. 411 Verwaltungsakte).

2. Nach allem war die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist insofern rechtswidrig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dabei sind die Grundsätze des sogenannten „steckengebliebenen Verfahrens“, die lediglich zu einem Verbescheidungsurteil führen würden, nicht anwendbar, weil aus den Akten ersichtlich ist, dass alle wesentlichen Aspekte der Genehmigungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 BImSchG im konkreten Fall durch das Landratsamt geprüft worden sind. Das Gericht war insoweit verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen (vgl. zu den Anforderungen BayVGH, U.v. 18.8.2015 – 22 B 14.1263 – juris Rn. 31; vgl. zu allem Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 39 f.). Die Besonderheit dieses Falles besteht darin, dass sich die Behörde im Zusammenwirken mit der Klägerin und den beteiligten öffentlichen Stellen bereits umfassend Gedanken zu den nötigen Nebenbestimmungen gemacht hat, diese bereits in einem Vorentwurf festgeschrieben hat und das Auslaufen der Genehmigung allein durch die von dem Beigeladenen erlassenen Veränderungssperre gestoppt wurde. Das Gericht nimmt nochmals Bezug auf die im Vorentwurf vorgesehenen Nebenbestimmungen, die bei der Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt zweckmäßigerweise als Vorlage für das nötige Auflagenprogramm maßstäblich sein werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, auch ihm Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 16.6.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen über eine Gesamtlagerkapazität von 180 t und deren Umschlag in einer geschlossenen Lagerhalle mit Ablufterfassung und -reinigung, Hofbefestigung mit Abstellfläche und Lkw-Waage mit Büro – vorbehaltlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen der Lagerhalle über eine Sickermulde – zu erteilen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihr ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Verladung von nicht gefährlichen Abfällen in einer geschlossenen Lagerhalle sowie deren Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen abgelehnt wurde.

Die Klägerin ist ein Entsorgungsfachbetrieb. Sie unterhält bereits seit 2011 auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, welches sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd befindet, einen Betriebsstandort.

Bereits am 23. Februar 2015 wurde eine Bauvoranfrage der Klägerin zum Neubau einer Lager- und Verladehalle beantragt und mit Beschluss vom 9. Februar 2015 durch den Bau- und Umweltausschuss der Beigeladenen unter der Voraussetzung begrüßt, dass keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken seitens der Genehmigungsbehörden im Landratsamt ... bestehen würden.

Mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV Ziffer 8.12.2 sowie eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis. Auf die Antragsunterlagen wird Bezug genommen. Im Kern geht es um die Zwischenlagerung und den Umschlag von Hausmüll und Sperrmüll aus der kommunalen Sammlung im Landkreis .... Hierzu soll eine Lager- und Verladehalle errichtet werden. Innerhalb der Halle sollen Lagerflächen für die gelbe Tonne bzw. für Haus- und Sperrmüll entstehen.

Hinsichtlich möglicher Geruchsimmissionen wurde durch die Klägerin ein Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 2015 vorgelegt.

Anschließend erfolgte die Anhörung der zu Beteiligenden öffentlichen Stellen.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 erteilte der Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben (Bl. 108 bis 111 Verfahrensakte). Diese Stellungnahme der Gemeinde ging ausweislich des Stempels des Landratsamts ... diesem am 17. Februar 2016 zu.

Am 21. April 2016 wurde eine Schallprognose zur Lager- und Verladehalle vorgelegt. Auf die dort gemachten Auflagenvorschläge zum Lärmschutz wird Bezug genommen.

Am 22. April 2016 ging beim Landratsamt ... ein Schreiben einer Initiative der Anwohner zum Genehmigungsantrag der Klägerin ein. Darin verliehen die Betroffenen ihrer Sorge bezüglich einer Geruchsbelastung bzw. zu befürchtenden Entwertung ihrer Immobilien Ausdruck (Bl. 295 ff. Verfahrensakte).

Mit Email vom selben Tag forderte das Landratsamt unter Hinweis auf den sich in der Öffentlichkeit formierenden Widerstand sowie die kommende Ratssitzung des Beigeladenen die Klägerin auf, ergänzende Unterlagen vorzulegen, die im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung aus formalen Gründen für erforderlich gehalten würden. So rage unter anderem die Lüftungsanlage derzeit knapp 1 m in den nördlichen Grundstücksbereich hinein, der laut Bebauungsplan als Sondergebiet Entertainment Center festgesetzt ist. Das Vorhaben sei diesbezüglich anzupassen, etwa durch Verschiebung um 1 m in südliche Richtung.

Mit E-Mail vom 26. April 2016 wies das Landratsamt die Klägerin darauf hin, dass eine Genehmigung erst dann ausgesprochen werden könne, wenn die in der E-Mail vom 22. April 2016 genannten Punkte erledigt seien.

Mit Beschluss vom 26. April 2016, bekanntgemacht am 27. April 2016, beschloss der Beigeladene die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd – 1. Ergänzung“. Darin soll auch das Grundstück der Klägerin erfasst werden. Der Bebauungsplan solle durch die Gliederung der Nutzungsart das Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen steuern und dabei Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit/Störungseigenschaft vermeiden. Ziel sei es insbesondere, das Plangebiet von gewerblichen Nutzungen freizuhalten, die mit der Lagerung von Müll verbunden seien, um eine Sicherung der vorhandenen, lebensmittelbezogenen gewerblichen Nutzungen zu gewährleisten. Der Bebauungsplan diene damit auch dem Erhalt und der Stärkung der Nahversorgungsfunktion des bestehenden Gewerbegebietes des Beigeladenen.

Ebenfalls mit Beschluss vom 26. April 2016 erließ der Beigeladene eine Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd – 1. Ergänzung“.

Am 27. April 2016 gingen die vom Landratsamt mit E-Mail vom 22. April 2016 geforderten Unterlagen der Klägerin ein.

In den Akten befindet sich zudem ein „Vorentwurf“ zu beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Stand vom 27. April 2016, 10.00 Uhr (Bl. 428 ff. Verwaltungsakte), der nicht mehr an die Klägerin ausgelaufen ist. Darin werden umfassende Nebenbestimmungen zu den Bereichen Luftreinhaltung, Lärmschutz, Abfallwirtschaft, Baurechts, Arbeitsschutz, Tierschutzrecht/Schädlingsbekämpfung, Gesundheitsschutz/Infektionsschutzrecht und Wasserwirtschaft festgesetzt. Auf den Inhalt des Vorentwurfs der Genehmigung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 lehnte der Beigeladene einen Antrag der Klägerin über eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre einstimmig ab.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 lehnte der Beklagte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und den Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem antragsgegenständlichen Vorhaben nunmehr bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es sei eine Veränderungssperre am 27. April 2016 mit der Folge in Kraft getreten, dass ab diesem Tag insbesondere Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürften (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre scheitere bereits am Fehlen des hierfür nach § 14 Abs. 2 BauGB notwendigen Einvernehmens des Beigeladenen. Da die Veränderungssperre als Satzung beschlossen werde, binde sie die Genehmigungsbehörde mit in Krafttreten durch ortsübliche Bekanntmachung. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit der Satzung und damit eine Normverwerfungskompetenz stehe dem Landratsamt ... als Verwaltungsbehörde nicht zu. Die wasserrechtliche Erlaubnis, die nicht nach § 13 BImSchG von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen sei, sei in Folge der Ablehnung des immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens bereits mangels Verbescheidungsinteresse ebenfalls abzulehnen gewesen. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird verwiesen.

Dagegen ließ die Klägerin am 14. Juli 2016 – noch ohne konkreten Antrag – Klage erheben.

Am 18. Juli 2016 erging der Beiladungsbeschluss.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 beantragte der Beklagte,

die Kläger abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2016 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

das Landratsamt ... unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2016, Az. Nr., zugestellt am 20. Juni 2016, zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (Haus- und Sperrmüll aus der kommunalen Sammlung im Landkreis, DSD-Abfälle aus der gelben Tonne des Landkreises...) über eine Gesamtlagerkapazität von 180 Tonnen (150 Tonnen Haus-Sperrmüll, 30 Tonnen DSD-Abfälle) und deren Umschlag in einer geschlossenen Lagerhalle mit Ablufterfassung und Reinigung, Hofbefestigung mit Abstellfläche und Lkw-Waage mit Büro sowie die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen der Lagerhalle über eine Sickermulde in ...-...,, Fl.Nr., Gemarkung, zu erteilen.

Die Klage sei als Versagungsgegenklage statthaft. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie der wasserrechtlichen Erlaubnis. Das Vorhaben unterliege unstrittig der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.12.2 (Spalte C: V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Das Genehmigungsverfahren sei nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei hier zu erteilen, da sichergestellt sei, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen würden. Dem Vorhaben stünden insbesondere keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben stimme mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd überein. Eine wirksame Veränderungssperre bestehe nicht. Diese sei nichtig. Der Beschluss über eine Veränderungssperre bzw. Änderung des Bebauungsplanes sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Ausweislich Anlage K 5 sollte eine Änderung des Bebauungsplanes sowie eine Veränderungssperre unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 in der Sitzung des Marktgemeinderates vom 26. April 2016 behandelt werden. Hier werde bereits die form- und fristgerechte Ladung unter Vorlage einer konkreten Tagesordnung bezweifelt. Ob die Ordnungsgemäßheit zu Beginn der Sitzung festgestellt worden sei, sei nicht bekannt. Es sei konkret eine Änderung der Tagesordnung vorgenommen worden, welche einen Beschluss des Marktgemeinderates erfordert hätte, der nicht vorläge. Zudem sei in der Änderung der Tagesordnung ein Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit der Sitzung nach Art. 52 GO zu sehen, da jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass Bürgerinnen und Bürger im Vertrauen auf eine Behandlung anstelle 6 und 7 der Tagesordnung so an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Punkt nicht als Zuhörer hätten teilnehmen können. Ein möglicher Ausschluss wegen persönlicher Betroffenheit eines der 21 Marktgemeinderatsmitglieder im Sinne des Art. 49 GO sei nicht einmal thematisiert worden. Auch die Bekanntmachung sei formell fehlerhaft erfolgt. Die Bekanntmachung sei nur hinsichtlich der Veränderungssperre, nicht jedoch zumindest gleichzeitig zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss erfolgt. Dies führe zur Nichtigkeit der Veränderungssperre. Eine ortsübliche Bekanntmachung der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB liege nicht vor. Bei der Bekanntmachung im Internet sei lediglich ein Link hinsichtlich eines Lageplans aufgenommen worden. Dieser sei jedoch bei der Bekanntmachung in den Schaukästen bzw. in der Sonderausgabe des Amtsblattes nicht dargestellt. Zudem liege ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. Da zu einem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Veränderungssperre der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes bereits gefasst, aber noch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wirksam bekanntgemacht oder zumindest zeitgleich bekanntgemacht worden sei, sei die Veränderungssperre unwirksam. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan sei Wirksamkeitsvorraussetzung der Veränderungssperre und damit Voraussetzung für deren Bekanntmachung. Im Übrigen sei bereits der Wortlaut der Bekanntmachung der Veränderungssperre fehlerhaft. Der dort genannte Bebauungsplan bestehe nicht. Eine ortsübliche Bekanntmachung liege auch hinsichtlich des Amtsblattes Marktbote 17. Ausgabe nicht vor. Die Bekanntmachung in einer Sonderausgabe könne nicht unter ortsübliche Bekanntmachung gefasst werden, da mit einer Sonderausgabe abweichend vom üblichen Erscheinungsturnus nicht zu rechnen sei bzw. gerechnet werden müsse. Die Veränderungssperre stelle sich auch materiell rechtlich als unzulässig dar. Der Aufstellungsbeschluss sei nicht wirksam gefasst. Der Beigeladene betreibe eine reine und damit unzulässige Verhinderungs- und Negativplanung. Eine solche Planung sei in keinem Fall erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die angestrebten Festsetzungen seien nur vorgeschoben, um in Wahrheit eine andere bauliche Nutzung der Grundstücke, hier das Vorhaben der Klägerin, auszuschließen. Dies würden Äußerungen in der Marktgemeinderatssitzung zeigen, es solle kein Müll zwischengelagert oder umgeschlagen werden dürfen und der Bürgermeister habe Verständnis für die Sorgen der Anwohner, die Geruchsbelästigungen und Beeinträchtigungen aus dem konkreten Vorhaben befürchten würden. Zudem liege keine sicherungsfähige Planung vor. Die zu sichernde Planung lasse noch keinen Konflikt mit dem Bauvorhaben als möglich erscheinen. Zudem fehle es auch an der zu fordernden Bestimmtheit des Aufstellungsbeschlusses. Er bekunde allein die Absicht, die von dem Aufstellungsbeschluss erfassten Flächen zu überplanen. Der künftige Planinhalt sei nicht einmal zu einem Mindestmaß bestimmt und absehbar. Eine Planungskonzeption für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes existiere nicht. Der Bauausschuss des Beigeladenen habe bereits in seiner Februarsitzung das gemeindliche Einvernehmen zu dem klägerischen Vorhaben nach § 36 Abs. 2 BauGB erteilt. Durch die ausdrückliche Erteilung dieses Einvernehmens sei es bereits zu einer Bindungswirkung hinsichtlich dieses Vorhabens gekommen, welches weder mit Rücknahme noch durch Widerruf rückgängig gemacht werden könne. Spätestens mit Zugang der Einvernehmenserklärung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde des Beklagten sei diese Einvernehmensfiktion und damit die Bindungswirkung eingetreten. Die nunmehr beschlossene nachträgliche Planänderung könne an dieser Bindungswirkung keine rechtlich relevanten Änderungen mehr vornehmen. Dies gelte umso mehr, als auch der Bauanfrage vom 23. Januar 2015 durch Beschluss des Beigeladenen vom 9. Februar 2015 zugestimmt worden sei. Soweit hier eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen wurde, sei diese selbst bei Wirksamkeit nicht geeignet, das zuvor erklärte Einvernehmen zu beseitigen. Dies gelte hier in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der beschlossenen Bebauungsplanänderung um eine unzulässige Verhinderungs- und Negativplanung handele. Für vor Erlass der Veränderungssperre genehmigte Vorhaben gelte nach § 14 Abs. 3, Alt. 1 BauGB Bestandsschutz. Diese Vorschrift sei analog auf solche Vorhaben anzuwenden, die zwar noch nicht förmlich genehmigt, aber bereits das gemeindliche Einvernehmen bekommen hätten. Dies ergebe sich bereits aus Sinn und Zweck für die Gemeinde bei § 14 und § 36 Abs. 1 BauGB, die in die gleiche Richtung gehen würden, da jeweils die gemeindliche Planungshoheit geschützt werden solle. Würden hier unterschiedliche Aussagen zugelassen, würde dies ein widersprüchliches Verhalten darstellen, welches die Klägerin in unzulässiger Weise beeinträchtige. Hier greife daher entsprechender Bestandsschutz, da der Beigeladene einen adäquaten Vertrauenstatbestand durch Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens geschaffen habe. Das Vorhaben entspreche nach alledem den Vorgaben des qualifizierten Bebauungsplans Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd und die Erschließung sei gesichert. Es stelle sich demnach als bauplanungsrechtlich zulässig dar. Das Vorhaben halte hinsichtlich Lärm- und Geruchsimmissionen sämtliche Vorgaben ein. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei daher zu erteilen. Die ebenfalls beantragte wasserrechtliche Erlaubnis sei unter denselben Gesichtspunkten zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 nahm der Beklagte Stellung. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei der Aufstellungsbeschluss sehr wohl gleichzeitig mit der beschlossenen Veränderungssperre bekanntgemacht worden. Der Auffassung, eine Bekanntgabe in einer Sonderausgabe des Amtsblattes stelle keine ortsübliche Bekanntmachung dar, da mit einer Sonderausgabe abweichend vom üblichen Erscheinungsturnus nicht zu rechnen sei bzw. gerechnet werden müsse, sei nicht zu folgen. Voraussetzung eines Druckwerks als Amtsblatt sei unter anderem gerade, dass im Falle eines festen Erscheinungsrhythmus sichergestellt sei, dass über die regelmäßige Erscheinungsweise hinaus bei Bedarf jederzeit Sonderveröffentlichungen möglich seien. Zwar sei diese Bekanntmachung nicht in der „Datenbank Bayern-Recht“ digital erfasst und deshalb aufgrund der „VV Ber-Bek“ vom 7. Dezember 2006 außer Kraft getreten, ihre Aussagen seien jedoch nach wie vor gültig und für das kommunale Bekanntmachungswesen von grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Bindungswirkung der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre für die Genehmigungsbehörde im Bescheid verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 nahm der Beigeladene zum Verfahren Stellung. Die Veränderungssperre sei wirksam. Vorgetragene formelle Fehler würden nicht vorliegen bzw. seien geheilt worden. Die Änderung der Tagesordnung sei durch einstimmigen Beschluss des Marktgemeinderates auf Antrag des Vorsitzenden 1. Bürgermeister zu Beginn der öffentlichen Sitzung erfolgt. Damit liege kein Verstoß gegen die Gemeindeordnung vor. Auch liege kein Verstoß gegen Art. 52 GO vor. Der Bürger gehe stets das Risiko ein, einzelne Tagesordnungspunkte aufgrund kurzfristiger Änderungen zu verpassen, wenn er nicht zu Beginn der Sitzung erscheine oder diese zwischendurch verlasse. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit sei daher genüge getan, wenn die Tagesordnung im Rahmen des Art. 52 Abs. 1 GO veröffentlicht werde und damit die Allgemeinheit ausreichend informiert sei. Die Thematisierung einer persönlichen Beteiligung nach Art. 49 GO wäre nur erforderlich gewesen, wenn es Anhaltspunkte für eine solche gegeben hätte. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen. Zudem sei Einstimmigkeit gegeben gewesen. Im Übrigen würden die Aussagen des Beklagten zur Bekanntmachung übernommen. Die Veränderungssperre sei auch materiell wirksam. Ihr liege keine reine Negativplanung, sondern ein wirksamer, ausreichend begründeter Aufstellungsbeschluss zugrunde. Der Beigeladene habe aufgrund des Bauantrags der Klägerin das Konfliktpotenzial zwischen den vorhandenen Lebensmittelvertreibenden und verarbeitenden Betrieben und dem geplanten abfallbezogenen Betrieb der Klägerin erkannt und dies zum Anlass genommen, in die Bauleitplanung einzutreten. Dieses Vorgehen sei nach ständiger Rechtsprechung legitim und stelle kein Indiz für eine Negativplanung dar. Die Planung werde ausweislich des Aufstellungsbeschlusses mit dem Ziel vorgenommen, durch die Gliederung der Nutzungsarten und das Nebeneinander von verschiedenartigen gewerblichen Betrieben innerhalb des bestehenden Gewerbegebiets Konflikte zwischen den Nutzungen unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit bzw. Störungseigenschaft zu vermeiden. Diese Konfliktvermeidung sei unter anderem Kern- und Keimzelle jeder Bauleitplanung. Der Ausschluss bestimmter konfliktträchtiger Nutzungen sei außerdem als positives Planungsziel anerkannt, wenn dem Ausschluss die Sicherstellung einer städtebaulich wünschenswerten und harmonischen Entwicklung als Zielvorstellung zugrunde liege. Dies sei hier der Fall. Die zu befürchtenden Geruchsbelästigungen, Beeinträchtigungen der lebensmittelbezogenen Betriebe der Umgebung und die städtebaulichen Effekte von abfallbezogenen Betrieben im Einwirkungsbereich auf Wohngebiete und in unmittelbarer Nachbarschaft zu Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben würden abwägungserhebliche und vor allem abwägungsbedürftige Belange darstellen. Allein daraus folge die Erforderlichkeit der Bauleitplanung. Dem Aufstellungsbeschluss lasse sich hinreichend konkret entnehmen, dass der Ausschluss der mit Abfalllagerung und Abfallumschlag verbundenen Betriebe im vorhandenen Gewerbegebiet geplant sei. Das beantragte Vorhaben stehe dem erklärten Planungsziel, das Plangebiet von Nutzungen freizuhalten, die mit der Lagerung von Müll verbunden seien, ganz eindeutig entgegen. Würde das Vorhaben genehmigt werden, stehe es dem angestrebten Planungsinhalt entgegen und verhindere so die Aufstellung des Bebauungsplanes mit diesem Inhalt. Damit sei eindeutig ein Sicherungsbedürfnis gegeben. Die Frage des vor dem Aufstellungsbeschlusses erteilten gemeindlichen Einvernehmens betreffe die Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung. Diese Tatsache sei im Rahmen der Abwägung zu würdigen, sie verhindere aber nicht von vornherein die Planung und stelle deshalb auch kein Hindernis für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens oder den daraus resultierenden Erlass des Planes dar. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das bereits erteilte Einvernehmen im Rahmen der Abwägung derartig gewichtig sein werde, dass eine Abwägung zu Gunsten des Ausschlusses der abfallbezogenen Betriebe von vornherein völlig ausgeschlossen wäre.

Am 26. April 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf das Protokoll der Sitzung wird verwiesen.

Dort wurde von der Klägerseite zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2016 zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nichtgefährlichen Abfällen über eine Gesamtlagerkapazität von 180 t und deren Umschlag in einer geschlossenen Lagerhalle mit Ablufterfassung und -reinigung, Hofbefestigung mit Abstellfläche und Lkw-Waage mit Büro – vorbehaltlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen der Lagerhalle über eine Sickermulde – zu erteilen.

Der Bevollmächtigte des Beigeladenen beantragte erstmals,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, für das zwischenzeitlich nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Vorhaben eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen wurde.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2017 ihren Antrag vorbehaltlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auf die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens konzentriert hat, ist in der Folge nur noch hierüber zu befinden.

Die Klage ist als Versagungsgegenklage zulässig und begründet.

Die Versagung der Genehmigung durch den Beklagten ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil die von dem Beigeladenen erlassene Veränderungssperre wegen Verhinderungsplanung unwirksam ist und im Übrigen wegen des durch den Beigeladenen erteilten Einvernehmens das Vorhaben der Klägerin analog § 14 Abs. 3 BauGB ohnehin von den Wirkungen dieser Veränderungssperre freizustellen wäre.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Die für die Errichtung und den Betrieb des klägerischen Vorhabens nötige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu den zu beachtenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die örtlichen bauplanungsrechtlichen Anforderungen.

Das Vorhaben der Klägerin (vgl. Betriebsbeschreibung Bl. 484 ff. der Antragsakte) ist nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.12.2 des Anhangs zur 4. BImSchV wegen der beantragten Menge der zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen von 180 t (vgl. Bl. 484 Antragsakte) genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht für den Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen im Übrigen folgt aus § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zur 4. BImSchV.

a) Das Vorhaben ist sowohl in immissionsschutzrechtlicher (aa)) als auch baurechtlicher Hinsicht (bb)) genehmigungsfähig.

aa) Das Vorhaben ist in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig, weil es die Vorgaben von § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen bzw. die Vorsorge hiergegen nach den im Verfahren vorgelegten und vom Landratsamt fachtechnisch geprüften Gutachten einhalten wird. Der Sachverhalt und die für eine Genehmigungsfähigkeit notwendigen Unterlagen wurden unstreitig durch die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, entsprechend angeforderte Ergänzungen nachgeliefert.

Das Gericht nimmt dabei umfassend Bezug auf die vom Landratsamt geprüfte Schallprognose „Lager-und Verladehalle in ...-... Bericht Nr. M121531/01 Version 3D der ... GmbH 5. April 2016 (Bl. 18 ff. Verfahrensakte) und das lufthygienische Gutachten vom 17. Dezember 2015 mit den ergänzten Auflagenvorschlägen vom 9. März 2016 (Bl. 575 ff. Verwaltungsakte).

Sämtliche weiteren Anforderungen wurden durch das Landratsamt ersichtlich behandelt und befinden sich bereits in einem Entwurf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Bl. 428 ff. Verfahrensakte). Dem Gericht ist bewusst, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mithilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmungen anzufügen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann es aus diesen besonderen Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1989 – 4 C-52/87). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Sachverhalt bereits verwaltungstechnisch derart ausgearbeitet und die Genehmigung durch die Verwaltung vollständig vorbereitet worden, dass sich das Gericht gezwungen sieht, die Sache dennoch spruchreif zu machen (s.u.), wobei in der Urteilsbegründung jedoch lediglich auf die Empfehlung der Übernahme der Auflagen zu verweisen ist, die die Behörde für notwendig erachtet. Dies rechtfertigt sich auch daraus, dass eine bindende Festlegung der im Vorentwurf der Genehmigung gemachten Auflagen der Klägerin eine Instanz im Falle von Rechtsstreitigkeiten bezüglich vom Gericht angeordneter Nebenbestimmungen nehmen würde.

bb) Dem Vorhaben der Klägerin stehen auch keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. Dies gilt bauplanungsrechtlich insbesondere für die von dem Beigeladenen am 27. April 2016 bekannt gemachte Veränderungssperre.

Die Veränderungssperre des Beigeladenen ist im Ergebnis unwirksam ((a)) und wäre selbst bei Wirksamkeit nicht für das Vorhaben der Klägerin beachtlich ((b)).

(a) Zwar war der Beigeladene grundsätzlich nicht gehindert, nach Erteilung des Einvernehmens zum Vorhaben der Klägerin seine Bauleitplanung zu ändern und zu ihrer Sicherung eine Veränderungssperre zu erlassen. Das Recht - und die Pflicht - der Gemeinde, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird durch die Erteilung des Einvernehmens zu einem konkreten Bauvorhaben nicht berührt. Die Gemeinde darf ihre Bauleitpläne immer dann aufstellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in erster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen und sich dabei grundsätzlich von „gemeindepolitischen“ Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn. 23).

Auch leidet die Veränderungssperre entgegen der Argumentation des Klägerbevollmächtigten nicht an beachtlichen formellen Mängeln.

1) Es liegt kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nach Art. 52 Abs. 2 GO vor, wenn der Beigeladene die Tagesordnung allein dadurch ändert, dass verschiedene Tagesordnungspunkte vorgezogen werden. Eine darin zu erblickende fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung würde „nur“ eine Behinderung der Teilnahme der Öffentlichkeit, aber keinen Ausschluss der Öffentlichkeit selbst darstellen (BayVGH, U.v. 3.3.2006 – 26 N 01.593 – juris Rn. 18).

2) Wegen der Einstimmigkeit der Beschlüsse kam es nach Art. 49 Abs. 4 GO auch nicht auf eine Prüfung der Notwendigkeit des Ausschlusses einzelner Mitglieder an, da sich das Ergebnis ohnehin nicht geändert hätte.

3) Auch ist kein Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehler ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten erfolgte in der Sonderausgabe des Marktboten vom 27. April 2016 auch die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (Bl. 139 Verwaltungsakte). Auch erfolgte der Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre zeitlich nach dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (TOP 7). Eine gleichzeitige Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre ist dann unschädlich (Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 123. EL Oktober 2016, § 14 Rn. 38).

4) Die Veränderungssperre ist allerdings materiell unwirksam.

Die von dem Beigeladenen angestrebte Änderungsplanung verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil es sich um eine reine Verhinderungs- bzw. Negativplanung handelt.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine Kommune darf sich in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bei der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung grundsätzlich von „kommunalpolitischen“ Motiven leiten lassen, sie darf unter Beachtung der dafür geltenden gesetzlichen Regeln Bauleitplanung nach ihren Vorstellungen betreiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03 – BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 23). Den Vorwurf einer am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unzulässigen Verhinderungs- bzw. Negativplanung (als Missbrauchsschranke) muss eine Kommune nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie keine städtebaulichen Ziele verfolgt, wenn m.a.W. die planerische Ausweisung in Wirklichkeit nicht gewollt ist, sondern die Regelung nur und ausschließlich getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern. Nicht erforderlich im Sinne dieser Bestimmung sind daher nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist grundsätzlich erst auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Insbesondere gibt es kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Schon mit jeder positiven Ausweisung einer zulässigen Nutzung ist regelmäßig auch eine negative, andere Nutzungen ausschließende Wirkung verbunden. Wie § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO zeigt, geht der Normgeber selbst davon aus, dass „positive“, d.h. nicht von vornherein gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende Planungsziele auch durch rein negative Festsetzungen erreicht werden können. Der Gemeinde ist es auch nicht verwehrt, auf Bauanträge mit einer Bauleitplanung zu reagieren, die diesen die materielle Rechtsgrundlage entziehen soll. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Kommune – auf eine Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 NB 8.90 – BayVBl. 1991, 280 ff. = 13 ff.; B.v. 15.3.2012 – 4 BN 9.12 – BauR 2012, 1067 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 12.12.2013 – 15 N 12.1020 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 24.4.2013 – 3 S 2404/12 – BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 14; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 56; zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 27.1.2017 – 15 B 16.1834 – juris Rn. 28). „Ein Mindestmaß des abzusehenden Inhalts der Planung“ kann nur erfüllt sein, wenn die Gemeinde für das betroffene Gebiet schon positive planerische Vorstellungen entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, B.v. 5.2.1990 – 4 B 191/89, NVwZ, 1990, 558).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer reinen Negativplanung auszugehen. Trotz der von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderten hohen Voraussetzungen bei der Annahme einer solchen Verhinderungsplanung geht die Kammer davon aus, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige Negativplanung erfolgte. Diese Annahme speist sich aus folgenden Gesichtspunkten:

α) Ausweislich der Niederschrift zur Markt Gemeinderatssitzung vom 26. April 2016 (vorgelegt durch die Beigeladene am 14. März 2017) und der amtlichen Bekanntmachung zum Aufstellungsbeschluss wurde die Bebauungsplanänderung begründet mit den durch den Neubau entstehenden Konflikten zu den umliegenden Unternehmen, die größtenteils im Lebensmittelsektor angesiedelt sind. Diese Konflikte müssten im Rahmen einer gemeinverträglichen Bebauung des Gewerbegebiets ausgeschlossen werden. Ziel der Bebauungsplanänderung sei es daher, das Plangebiet von gewerblichen Nutzungen, die mit der Lagerung von Müll verbunden sind, freizuhalten, um die Sicherung der vorhandenen, lebensmittelbezogenen Nutzungen zu gewährleisten. Die Änderung würde damit auch dem Erhalt und der Stärkung der Nahversorgungsfunktion des bestehenden Gewerbegebiets dienen.

β) Aus den Äußerungen des Bürgermeisters des Beigeladenen, die aus der Presse entnommen werden können (Lokalteil ... der ... Allgemeine, Ausgabe Samstag, 23. April 2016, Bl. 405 Verwaltungsakte) geht hervor, dass der Bürgermeister versicherte, dass die Kommune hinter den Bürgern stehe. In einer Fraktionssitzung hätten die Vertreter der Räte beschlossen, in der nächsten Sitzung eine Veränderungssperre zu verhängen und den Bau der Halle zu verhindern. In der Bauausschusssitzung im Februar sei dem Projekt noch einstimmig zugestimmt worden. Doch jetzt, so die Zitierung des Bürgermeisters des Beigeladenen durch die Zeitung, gebe es eben Widerstand der Bürger. Die Sitzung zu den Beschlüssen wurde sehr kurzfristig terminiert, nachdem sich in der Öffentlichkeit massiver Widerstand gegenüber dem Vorhaben andeutete.

Für die Kammer ist klar, dass die Veränderungssperre einzig auf die Verhinderung des klägerischen Vorhabens wegen massiven öffentlichen Widerstandes abzielte. Dass laut Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ... West II Teil Süd – 1. Ergänzung“ zugleich das Ziel verfolgt werden soll, eine Sicherung des Plangebiets bezüglich der vorhandenen, lebensmittelbezogenen gewerblichen Nutzungen zu gewährleisten, ist nach Auffassung der Kammer lediglich vorgeschoben und erfüllt auch nicht die die Anforderungen an eine positive planerische Vorstellung. Alleinige Motivation für die Veränderungssperre war demnach nach den Gesamtumständen, die sich der Presse und der Verwaltungsakte entnehmen lassen, die Verhinderung des klägerischen Vorhabens. Dieser Schluss rechtfertigt sich insbesondere aus der Tatsache, dass das Einvernehmen des Beigeladenen zum Vorhaben der Klägerin am 16. Februar 2016, mithin lediglich zwei Monate vor Erlass der Veränderungssperre erteilt wurde. Damit steht auch erkennbar fest, dass allein der Bürgerprotest, nicht aber das Vorhaben an sich eine Anstoßwirkung für die Änderung des Bebauungsplans hatte. Diese radikale Kehrtwende des Beigeladenen lässt sich allein aus der öffentlichen Missbilligung und teils wohl verzerrten öffentlichen Wahrnehmung des Vorhabens als „Müllhalde“ verstehen. Dass allein das Vorhaben der Klägerin getroffen wird, bestätigt auch die Formulierung im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan, wonach insbesondere eine Freihaltung der Lagerung von Müll im Plangebiet angestrebt werde (Bl. 141 Verwaltungsakte). Die in der Rechtsprechung gezogenen Grenzen für die Frage der Negativplanung wurden damit überschritten.

γ) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Entscheidung des BVerwG (B.v. 26.10.1998 – 4 BN 43.98 –IBRRS 2003, 2019), wonach politische Motive im Rahmen der Bauleitplanung auch bei vorher erteiltem Einvernehmen Anstoß für die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes sein können. Der Ausschluss der Nutzung ist vorliegend nicht städtebaulich begründet. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>; Beschluss vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>; Beschluss vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - ZfBR 1990, 206). Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu allem BVerwG, U.v. 19. Februar 2004 – 4 CN 16/03 –, BVerwGE 120, 138-148, Rn. 28). Nach dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan soll durch die Gliederung der Nutzungsart das Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen gesteuert werden und dabei Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit und Störungseigenschaft vermieden werden. Ziel sei Erhalt und Stärkung der Nahversorgungsfunktion des bestehenden Gewerbegebietes. Das Gebiet, das von der Veränderungssperre betroffen ist, ist bereits jetzt fast gänzlich bebaut. Allein die streitgegenständliche Fl.Nr. ... ist noch unbebaut. Konkrete Nutzungskonflikte des bereits mit drei Gewerbegebieten und zwei Sondergebieten überplanten Bereiches werden nicht weiter erläutert. Es handelt sich bisher in der Tendenz nur um abstrakte Aussagen. Betroffen von der Veränderungssperre ist damit hauptsächlich das Grundstück mit der Flurnummer .... Der Beigeladene hat damit zwar möglicherweise formal dem Erfordernis der Entwicklung positiver planerischer Vorstellungen (vgl. BVerwG vom 5.2.1990 NVwZ 1990, 558) Genüge getan. Es zeigt sich jedoch, dass diese Vorstellungen jedenfalls nicht für das gesamte Gebiet der Veränderungssperre auf eine Realisierung angelegt sind, sondern sich ihre Bedeutung in der „Sperrung“ der Flurnummer ... erschöpft. Die positiven Planungsvorstellungen sind insoweit nur vorgeschoben (vgl. BVerwG vom 14.7.1972 – 4 C 8.70 BVerwGE 40, 258; vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 NVwZ 1999, 1338); sie müssten aber bezogen auf das gesamte Plangebiet vorliegen (vgl. auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2012, RdNr. 48 zu § 14; zu allem vgl. auch BayVGH, U.v. 9.10.2012 – 15 N 11.1857 – juris Rn. 23).

(b) Selbst wenn allerdings die gegenständliche Veränderungssperre wirksam wäre, könnte sie dem Vorhaben der Klägerin analog § 14 Abs. 3 BauGB jedoch nicht entgegengehalten werden. Aus der auch in der mündlichen Verhandlung thematisierten Entscheidung des BVerwG (U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris) geht hervor, dass die Erteilung des Einvernehmens zu einem konkreten Vorhaben zwar kein Hindernis für die Bauleitplanung der Gemeinde darstellt (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn. 25, s.o.). Allerdings ist im vorliegenden Fall problematisch, dass der Beigeladene nach Erteilung des Einvernehmens, aber vor Genehmigung des Vorhabens eine dieses hindernde Veränderungssperre erlassen hat und sein Einvernehmen zu einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB verweigert hat. Diese Problematik wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung als Konflikt mit dem Regelungszweck des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB diskutiert, wonach mit Fristablauf für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für den Bauherrn hinsichtlich der Position der Gemeinde Klarheit bestehen müsse (Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn. 117). Nichts anderes kann auch bei einem ausdrücklich erteilten Einvernehmen gelten (vgl. Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn 115), wobei es hier im Ergebnis nicht darauf ankäme, da selbst die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bereits am 4. März 2017 (Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde am 4. Januar 2016, Bl. 106 Verwaltungsakte), mithin deutlich vor Bekanntgabe der Veränderungssperre am 27. April 2016 abgelaufen wäre.

1) Als rechtliche Konsequenz des erteilten Einvernehmens werden in der Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, drei verschiedene Lösungsansätze diskutiert, die dem Schutz des derart betroffenen Bauherrn dienen sollen. In der bereits angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn.26) hatte der Senat erwogen, Vorhaben, für die zwar noch keine Baugenehmigung erteilt ist, zu denen die Gemeinde jedoch die Einvernehmen erteilt hat, generell oder bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen in erweiternder oder analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB von den Wirkungen der Veränderungssperre freizustellen. Demnach könnte die Veränderungssperre in Anwendung dieser Grundsätze dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden (ähnlich dem aus dem Zivilrecht bekannten Rechtsgedanken der relativen Unwirksamkeit einer Verfügung im Falle des Vorliegens einer Vormerkung analog § 883 Abs. 2 BGB). Im konkreten Fall ließ das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt mangels Entscheidungserheblichkeit offen.

2) Eine weitere Lösung dieses Problems wird von Jäde über den Weg des ermessensreduzierten § 14 Abs. 2 BauGB diskutiert. Nach seiner vorgeschlagenen Lösung (vgl. Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn. 117) wirft er zunächst die Frage auf, ob die Gemeinde gegen eine für dieses Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung noch klagebefugt wäre. Daran fehlte es, wenn sich die Gemeinde durch ihr zunächst erklärtes Einvernehmen ihrer sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden wehrfähigen Rechtsstellung begeben hätte; davon werde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C-24/95 – juris Rn. 17 f.) auszugehen sein. Durch die „nachgeschobene“ Veränderungssperre habe sie sich zwar grundsätzlich eine neue derartige Position, nunmehr auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 BauGB verschafft. Dabei spreche aber viel dafür, dass sie von dieser Position gegenüber dem streitigen Bauvorhaben nicht ohne weiteres Gebrauch machen könne. Denn die auf die Auslösung einer Bauleitplanungsaktivität der Gemeinde zielende „Anstoßwirkung“ dieses Bauvorhabens sei durch die Erstbefassung damit und die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gleichsam „verbraucht“. Die nunmehr die Genehmigung dieses Bauvorhabens hindernde Veränderungssperre müsse folglich auf einen anderen städtebaulichen Anlass zurückgehen und das Ausgangsbauvorhaben nur gleichsam als ungezielten Nebeneffekt mit erfassen. Andernfalls sei davon auszugehen, dass jedenfalls das der Gemeinde in § 14 Abs. 2 BauGB eröffnete Ermessen zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert wäre. Dann bedürfe es auch keiner entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB (Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn 117).

In Anwendung dieser Grundsätze müsste der Klägerin zwingend eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden. Städtebaulicher Anlass für den Erlass der Veränderungssperre war nämlich genau das Vorhaben der Klägerin. Die Veränderungssperre hat ihren Hauptzweck in der Verhinderung des Vorhabens der Klägerin und stellt gerade keinen „ungezielten Nebentreffer“ dar.

3) Ein dritter Ansatz des BayVGH setzt sich ebenfalls mit den Wirkungen des erteilten Einvernehmens auseinander. In jenem Fall hatte jedoch – anders als im hier zu entscheidenden Fall – eine Gemeinde geklagt (BayVGH, U.v. 30.7.2013 – 15 B 12.147 – juris). Demnach stehe das fingierte Einvernehmen der Klagebefugnis nur entgegen, soweit es sich um Ausformungen und Aspekte der Planungshoheit der Klägerin handele, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Fiktionswirkung bereits eine rechtliche Bedeutung hatten (BayBGH, a.a.O. –juris Rn. 25). Anders formuliert dürfen neue, selbst geschaffene Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, also solche Tatsachen, die die Gemeinde bei ihrer Befassung mit dem Vorhaben zu Entscheidung über ihr Einvernehmen weder gesehen hat noch hätte sehen müssen. In der Folge sind alle planerischen Motive verbraucht, die schon bei Erstbehandlung des Vorhabens durch die Gemeinde hätten mobilisiert werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2013 – 15 B 12.147, BayVBl. 2014, 113 mit kritischer Anmerkung Jäde zu einer „nachgeschobenen“ Zurückstellung). Selbst bei diesem weiten Ansatz ist zu bemerken, dass die Gemeinde die angeblichen Nutzungskonflikte, die durch das Vorhaben im Bebauungsplangebiet entstehen, bereits vor Erteilung ihres Einvernehmens hätte erkennen können.

4) Nichts anderes ergibt sich aus Entscheidungen des BayVGH vom 23. April 2015 (B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2378 – juris Rn.10 sowie BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris), wonach die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar vornehmlich dem Schutz des Bauantragstellers diene, aus einer Einvernehmensfiktion aber lediglich folge, dass die Gemeinde dem Vorhaben zustimme, nicht aber, dass das Vorhaben planungsrechtlicher Hinsicht auch zu genehmigen sei. Diese Entscheidung obliege vielmehr der Bauaufsichtsbehörde. Diese habe von sich außen in eigener Verantwortung zu prüfen ob das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei oder nicht. Dabei sei die Baugenehmigungsbehörde an ein erteiltes Einvernehmen nicht gebunden. In den zitierten Entscheidungen kam es auf die Frage aber nicht an, weil in den dortigen Fällen – anders als hier – Identität zwischen Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde vorlag, sodass kein Einvernehmenserfordernis bestand. Insoweit wurde diese Frage auch vom BayVGH letztlich offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 7 f.). Die Veränderungssperre ist hier jedoch als Instrument der Beigeladenen und nicht als Instrument der Genehmigungsbehörde zur Verhinderung des Vorhabens aktiviert worden. Gegenüber der Klägerin war die Gemeinde damit gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C-24/95 – juris Rn. 18). Diese Bindung würde durch eine Veränderungssperre gegenüber dem Vorhaben unterlaufen.

In der Gesamtschau der diskutierten Lösungsmöglichkeiten muss daher im Ergebnis die Veränderungssperre des Beigeladenen für das klägerische Vorhaben jedenfalls unbeachtlich bleiben. Die Kammer schließt sich der rechtstechnischen Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach analog § 14 Abs. 3 BauGB die Veränderungssperre der Gemeinde dem Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegengehalten werden kann.

(c) Das Bauvorhaben der Klägerin liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen und qualifizierten Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ... West“ –Teil Süd“ des Beigeladenen. Das Vorhaben ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wird ein Gewerbegebiet mit beschränkten Immissionen gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO festgesetzt. Danach sind in diesem Bereich Betriebe und Anlagen mit erheblichen Luft Schadstoff- bzw. Geruchsimmissionen nicht zulässig. Außerdem sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, die einen für die Bezugsfläche von 12.147 qm pro Quadratmeter Gewerbegebiets Fläche abgestrahlten flächenbezogenen Schallleistungspegel von 50 dB (A) nachts nicht überschreiten. Das Vorhaben ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Zugrundelegung der Antragsunterlagen demnach in dem maßgeblichen Bereich des Gewerbegebietes als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb zulässig. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem schalltechnischen und lufthygienischen Gutachten ergibt sich, dass es kein erhebliches Störpotenzial aufweist und die Grenzwerte eingehalten sind. Es handelt sich ausschließlich um ein Vorhaben für die Zwischenlagerung nicht gefährliche Abfälle und betrifft zudem relativ geringe Lagermengen von maximal 180 t, sodass es sich im Hinblick auf den Schwellenwert für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht von 100 t um eine eher kleine Anlage handelt. Zudem dürfen die Abfälle ausschließlich in einer geschlossenen Halle verladen und gelagert werden. Während des emissionsträchtigen Betriebszeitraumes von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr wird eine Abluftabsaugung und –reinigung betrieben. Das Gericht erlaubt sich insoweit einen Verweis auf die zutreffende rechtliche Würdigung im Vorentwurf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Bl. 440 ff. Verwaltungsakte) Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit wurde im Übrigen von den Beteiligten abseits von der Veränderungssperre auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Äußerung des Landratsamts in ... Zeitung vom 28. April 2016, Bl. 411 Verwaltungsakte).

2. Nach allem war die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist insofern rechtswidrig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dabei sind die Grundsätze des sogenannten „steckengebliebenen Verfahrens“, die lediglich zu einem Verbescheidungsurteil führen würden, nicht anwendbar, weil aus den Akten ersichtlich ist, dass alle wesentlichen Aspekte der Genehmigungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 BImSchG im konkreten Fall durch das Landratsamt geprüft worden sind. Das Gericht war insoweit verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen (vgl. zu den Anforderungen BayVGH, U.v. 18.8.2015 – 22 B 14.1263 – juris Rn. 31; vgl. zu allem Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 39 f.). Die Besonderheit dieses Falles besteht darin, dass sich die Behörde im Zusammenwirken mit der Klägerin und den beteiligten öffentlichen Stellen bereits umfassend Gedanken zu den nötigen Nebenbestimmungen gemacht hat, diese bereits in einem Vorentwurf festgeschrieben hat und das Auslaufen der Genehmigung allein durch die von dem Beigeladenen erlassenen Veränderungssperre gestoppt wurde. Das Gericht nimmt nochmals Bezug auf die im Vorentwurf vorgesehenen Nebenbestimmungen, die bei der Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt zweckmäßigerweise als Vorlage für das nötige Auflagenprogramm maßstäblich sein werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, auch ihm Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 16.6.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen über eine Gesamtlagerkapazität von 180 t und deren Umschlag in einer geschlossenen Lagerhalle mit Ablufterfassung und -reinigung, Hofbefestigung mit Abstellfläche und Lkw-Waage mit Büro – vorbehaltlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen der Lagerhalle über eine Sickermulde – zu erteilen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihr ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Verladung von nicht gefährlichen Abfällen in einer geschlossenen Lagerhalle sowie deren Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen abgelehnt wurde.

Die Klägerin ist ein Entsorgungsfachbetrieb. Sie unterhält bereits seit 2011 auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, welches sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd befindet, einen Betriebsstandort.

Bereits am 23. Februar 2015 wurde eine Bauvoranfrage der Klägerin zum Neubau einer Lager- und Verladehalle beantragt und mit Beschluss vom 9. Februar 2015 durch den Bau- und Umweltausschuss der Beigeladenen unter der Voraussetzung begrüßt, dass keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken seitens der Genehmigungsbehörden im Landratsamt ... bestehen würden.

Mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV Ziffer 8.12.2 sowie eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis. Auf die Antragsunterlagen wird Bezug genommen. Im Kern geht es um die Zwischenlagerung und den Umschlag von Hausmüll und Sperrmüll aus der kommunalen Sammlung im Landkreis .... Hierzu soll eine Lager- und Verladehalle errichtet werden. Innerhalb der Halle sollen Lagerflächen für die gelbe Tonne bzw. für Haus- und Sperrmüll entstehen.

Hinsichtlich möglicher Geruchsimmissionen wurde durch die Klägerin ein Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 2015 vorgelegt.

Anschließend erfolgte die Anhörung der zu Beteiligenden öffentlichen Stellen.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 erteilte der Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben (Bl. 108 bis 111 Verfahrensakte). Diese Stellungnahme der Gemeinde ging ausweislich des Stempels des Landratsamts ... diesem am 17. Februar 2016 zu.

Am 21. April 2016 wurde eine Schallprognose zur Lager- und Verladehalle vorgelegt. Auf die dort gemachten Auflagenvorschläge zum Lärmschutz wird Bezug genommen.

Am 22. April 2016 ging beim Landratsamt ... ein Schreiben einer Initiative der Anwohner zum Genehmigungsantrag der Klägerin ein. Darin verliehen die Betroffenen ihrer Sorge bezüglich einer Geruchsbelastung bzw. zu befürchtenden Entwertung ihrer Immobilien Ausdruck (Bl. 295 ff. Verfahrensakte).

Mit Email vom selben Tag forderte das Landratsamt unter Hinweis auf den sich in der Öffentlichkeit formierenden Widerstand sowie die kommende Ratssitzung des Beigeladenen die Klägerin auf, ergänzende Unterlagen vorzulegen, die im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung aus formalen Gründen für erforderlich gehalten würden. So rage unter anderem die Lüftungsanlage derzeit knapp 1 m in den nördlichen Grundstücksbereich hinein, der laut Bebauungsplan als Sondergebiet Entertainment Center festgesetzt ist. Das Vorhaben sei diesbezüglich anzupassen, etwa durch Verschiebung um 1 m in südliche Richtung.

Mit E-Mail vom 26. April 2016 wies das Landratsamt die Klägerin darauf hin, dass eine Genehmigung erst dann ausgesprochen werden könne, wenn die in der E-Mail vom 22. April 2016 genannten Punkte erledigt seien.

Mit Beschluss vom 26. April 2016, bekanntgemacht am 27. April 2016, beschloss der Beigeladene die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd – 1. Ergänzung“. Darin soll auch das Grundstück der Klägerin erfasst werden. Der Bebauungsplan solle durch die Gliederung der Nutzungsart das Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen steuern und dabei Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit/Störungseigenschaft vermeiden. Ziel sei es insbesondere, das Plangebiet von gewerblichen Nutzungen freizuhalten, die mit der Lagerung von Müll verbunden seien, um eine Sicherung der vorhandenen, lebensmittelbezogenen gewerblichen Nutzungen zu gewährleisten. Der Bebauungsplan diene damit auch dem Erhalt und der Stärkung der Nahversorgungsfunktion des bestehenden Gewerbegebietes des Beigeladenen.

Ebenfalls mit Beschluss vom 26. April 2016 erließ der Beigeladene eine Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd – 1. Ergänzung“.

Am 27. April 2016 gingen die vom Landratsamt mit E-Mail vom 22. April 2016 geforderten Unterlagen der Klägerin ein.

In den Akten befindet sich zudem ein „Vorentwurf“ zu beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Stand vom 27. April 2016, 10.00 Uhr (Bl. 428 ff. Verwaltungsakte), der nicht mehr an die Klägerin ausgelaufen ist. Darin werden umfassende Nebenbestimmungen zu den Bereichen Luftreinhaltung, Lärmschutz, Abfallwirtschaft, Baurechts, Arbeitsschutz, Tierschutzrecht/Schädlingsbekämpfung, Gesundheitsschutz/Infektionsschutzrecht und Wasserwirtschaft festgesetzt. Auf den Inhalt des Vorentwurfs der Genehmigung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 lehnte der Beigeladene einen Antrag der Klägerin über eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre einstimmig ab.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 lehnte der Beklagte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und den Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem antragsgegenständlichen Vorhaben nunmehr bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es sei eine Veränderungssperre am 27. April 2016 mit der Folge in Kraft getreten, dass ab diesem Tag insbesondere Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürften (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre scheitere bereits am Fehlen des hierfür nach § 14 Abs. 2 BauGB notwendigen Einvernehmens des Beigeladenen. Da die Veränderungssperre als Satzung beschlossen werde, binde sie die Genehmigungsbehörde mit in Krafttreten durch ortsübliche Bekanntmachung. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit der Satzung und damit eine Normverwerfungskompetenz stehe dem Landratsamt ... als Verwaltungsbehörde nicht zu. Die wasserrechtliche Erlaubnis, die nicht nach § 13 BImSchG von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen sei, sei in Folge der Ablehnung des immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens bereits mangels Verbescheidungsinteresse ebenfalls abzulehnen gewesen. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird verwiesen.

Dagegen ließ die Klägerin am 14. Juli 2016 – noch ohne konkreten Antrag – Klage erheben.

Am 18. Juli 2016 erging der Beiladungsbeschluss.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 beantragte der Beklagte,

die Kläger abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2016 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

das Landratsamt ... unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2016, Az. Nr., zugestellt am 20. Juni 2016, zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (Haus- und Sperrmüll aus der kommunalen Sammlung im Landkreis, DSD-Abfälle aus der gelben Tonne des Landkreises...) über eine Gesamtlagerkapazität von 180 Tonnen (150 Tonnen Haus-Sperrmüll, 30 Tonnen DSD-Abfälle) und deren Umschlag in einer geschlossenen Lagerhalle mit Ablufterfassung und Reinigung, Hofbefestigung mit Abstellfläche und Lkw-Waage mit Büro sowie die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen der Lagerhalle über eine Sickermulde in ...-...,, Fl.Nr., Gemarkung, zu erteilen.

Die Klage sei als Versagungsgegenklage statthaft. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie der wasserrechtlichen Erlaubnis. Das Vorhaben unterliege unstrittig der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.12.2 (Spalte C: V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Das Genehmigungsverfahren sei nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei hier zu erteilen, da sichergestellt sei, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen würden. Dem Vorhaben stünden insbesondere keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben stimme mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd überein. Eine wirksame Veränderungssperre bestehe nicht. Diese sei nichtig. Der Beschluss über eine Veränderungssperre bzw. Änderung des Bebauungsplanes sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Ausweislich Anlage K 5 sollte eine Änderung des Bebauungsplanes sowie eine Veränderungssperre unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 in der Sitzung des Marktgemeinderates vom 26. April 2016 behandelt werden. Hier werde bereits die form- und fristgerechte Ladung unter Vorlage einer konkreten Tagesordnung bezweifelt. Ob die Ordnungsgemäßheit zu Beginn der Sitzung festgestellt worden sei, sei nicht bekannt. Es sei konkret eine Änderung der Tagesordnung vorgenommen worden, welche einen Beschluss des Marktgemeinderates erfordert hätte, der nicht vorläge. Zudem sei in der Änderung der Tagesordnung ein Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit der Sitzung nach Art. 52 GO zu sehen, da jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass Bürgerinnen und Bürger im Vertrauen auf eine Behandlung anstelle 6 und 7 der Tagesordnung so an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Punkt nicht als Zuhörer hätten teilnehmen können. Ein möglicher Ausschluss wegen persönlicher Betroffenheit eines der 21 Marktgemeinderatsmitglieder im Sinne des Art. 49 GO sei nicht einmal thematisiert worden. Auch die Bekanntmachung sei formell fehlerhaft erfolgt. Die Bekanntmachung sei nur hinsichtlich der Veränderungssperre, nicht jedoch zumindest gleichzeitig zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss erfolgt. Dies führe zur Nichtigkeit der Veränderungssperre. Eine ortsübliche Bekanntmachung der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB liege nicht vor. Bei der Bekanntmachung im Internet sei lediglich ein Link hinsichtlich eines Lageplans aufgenommen worden. Dieser sei jedoch bei der Bekanntmachung in den Schaukästen bzw. in der Sonderausgabe des Amtsblattes nicht dargestellt. Zudem liege ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. Da zu einem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Veränderungssperre der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes bereits gefasst, aber noch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wirksam bekanntgemacht oder zumindest zeitgleich bekanntgemacht worden sei, sei die Veränderungssperre unwirksam. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan sei Wirksamkeitsvorraussetzung der Veränderungssperre und damit Voraussetzung für deren Bekanntmachung. Im Übrigen sei bereits der Wortlaut der Bekanntmachung der Veränderungssperre fehlerhaft. Der dort genannte Bebauungsplan bestehe nicht. Eine ortsübliche Bekanntmachung liege auch hinsichtlich des Amtsblattes Marktbote 17. Ausgabe nicht vor. Die Bekanntmachung in einer Sonderausgabe könne nicht unter ortsübliche Bekanntmachung gefasst werden, da mit einer Sonderausgabe abweichend vom üblichen Erscheinungsturnus nicht zu rechnen sei bzw. gerechnet werden müsse. Die Veränderungssperre stelle sich auch materiell rechtlich als unzulässig dar. Der Aufstellungsbeschluss sei nicht wirksam gefasst. Der Beigeladene betreibe eine reine und damit unzulässige Verhinderungs- und Negativplanung. Eine solche Planung sei in keinem Fall erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die angestrebten Festsetzungen seien nur vorgeschoben, um in Wahrheit eine andere bauliche Nutzung der Grundstücke, hier das Vorhaben der Klägerin, auszuschließen. Dies würden Äußerungen in der Marktgemeinderatssitzung zeigen, es solle kein Müll zwischengelagert oder umgeschlagen werden dürfen und der Bürgermeister habe Verständnis für die Sorgen der Anwohner, die Geruchsbelästigungen und Beeinträchtigungen aus dem konkreten Vorhaben befürchten würden. Zudem liege keine sicherungsfähige Planung vor. Die zu sichernde Planung lasse noch keinen Konflikt mit dem Bauvorhaben als möglich erscheinen. Zudem fehle es auch an der zu fordernden Bestimmtheit des Aufstellungsbeschlusses. Er bekunde allein die Absicht, die von dem Aufstellungsbeschluss erfassten Flächen zu überplanen. Der künftige Planinhalt sei nicht einmal zu einem Mindestmaß bestimmt und absehbar. Eine Planungskonzeption für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes existiere nicht. Der Bauausschuss des Beigeladenen habe bereits in seiner Februarsitzung das gemeindliche Einvernehmen zu dem klägerischen Vorhaben nach § 36 Abs. 2 BauGB erteilt. Durch die ausdrückliche Erteilung dieses Einvernehmens sei es bereits zu einer Bindungswirkung hinsichtlich dieses Vorhabens gekommen, welches weder mit Rücknahme noch durch Widerruf rückgängig gemacht werden könne. Spätestens mit Zugang der Einvernehmenserklärung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde des Beklagten sei diese Einvernehmensfiktion und damit die Bindungswirkung eingetreten. Die nunmehr beschlossene nachträgliche Planänderung könne an dieser Bindungswirkung keine rechtlich relevanten Änderungen mehr vornehmen. Dies gelte umso mehr, als auch der Bauanfrage vom 23. Januar 2015 durch Beschluss des Beigeladenen vom 9. Februar 2015 zugestimmt worden sei. Soweit hier eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen wurde, sei diese selbst bei Wirksamkeit nicht geeignet, das zuvor erklärte Einvernehmen zu beseitigen. Dies gelte hier in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der beschlossenen Bebauungsplanänderung um eine unzulässige Verhinderungs- und Negativplanung handele. Für vor Erlass der Veränderungssperre genehmigte Vorhaben gelte nach § 14 Abs. 3, Alt. 1 BauGB Bestandsschutz. Diese Vorschrift sei analog auf solche Vorhaben anzuwenden, die zwar noch nicht förmlich genehmigt, aber bereits das gemeindliche Einvernehmen bekommen hätten. Dies ergebe sich bereits aus Sinn und Zweck für die Gemeinde bei § 14 und § 36 Abs. 1 BauGB, die in die gleiche Richtung gehen würden, da jeweils die gemeindliche Planungshoheit geschützt werden solle. Würden hier unterschiedliche Aussagen zugelassen, würde dies ein widersprüchliches Verhalten darstellen, welches die Klägerin in unzulässiger Weise beeinträchtige. Hier greife daher entsprechender Bestandsschutz, da der Beigeladene einen adäquaten Vertrauenstatbestand durch Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens geschaffen habe. Das Vorhaben entspreche nach alledem den Vorgaben des qualifizierten Bebauungsplans Gewerbegebiet ...-West II Teil Süd und die Erschließung sei gesichert. Es stelle sich demnach als bauplanungsrechtlich zulässig dar. Das Vorhaben halte hinsichtlich Lärm- und Geruchsimmissionen sämtliche Vorgaben ein. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei daher zu erteilen. Die ebenfalls beantragte wasserrechtliche Erlaubnis sei unter denselben Gesichtspunkten zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 nahm der Beklagte Stellung. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei der Aufstellungsbeschluss sehr wohl gleichzeitig mit der beschlossenen Veränderungssperre bekanntgemacht worden. Der Auffassung, eine Bekanntgabe in einer Sonderausgabe des Amtsblattes stelle keine ortsübliche Bekanntmachung dar, da mit einer Sonderausgabe abweichend vom üblichen Erscheinungsturnus nicht zu rechnen sei bzw. gerechnet werden müsse, sei nicht zu folgen. Voraussetzung eines Druckwerks als Amtsblatt sei unter anderem gerade, dass im Falle eines festen Erscheinungsrhythmus sichergestellt sei, dass über die regelmäßige Erscheinungsweise hinaus bei Bedarf jederzeit Sonderveröffentlichungen möglich seien. Zwar sei diese Bekanntmachung nicht in der „Datenbank Bayern-Recht“ digital erfasst und deshalb aufgrund der „VV Ber-Bek“ vom 7. Dezember 2006 außer Kraft getreten, ihre Aussagen seien jedoch nach wie vor gültig und für das kommunale Bekanntmachungswesen von grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Bindungswirkung der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre für die Genehmigungsbehörde im Bescheid verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 nahm der Beigeladene zum Verfahren Stellung. Die Veränderungssperre sei wirksam. Vorgetragene formelle Fehler würden nicht vorliegen bzw. seien geheilt worden. Die Änderung der Tagesordnung sei durch einstimmigen Beschluss des Marktgemeinderates auf Antrag des Vorsitzenden 1. Bürgermeister zu Beginn der öffentlichen Sitzung erfolgt. Damit liege kein Verstoß gegen die Gemeindeordnung vor. Auch liege kein Verstoß gegen Art. 52 GO vor. Der Bürger gehe stets das Risiko ein, einzelne Tagesordnungspunkte aufgrund kurzfristiger Änderungen zu verpassen, wenn er nicht zu Beginn der Sitzung erscheine oder diese zwischendurch verlasse. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit sei daher genüge getan, wenn die Tagesordnung im Rahmen des Art. 52 Abs. 1 GO veröffentlicht werde und damit die Allgemeinheit ausreichend informiert sei. Die Thematisierung einer persönlichen Beteiligung nach Art. 49 GO wäre nur erforderlich gewesen, wenn es Anhaltspunkte für eine solche gegeben hätte. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen. Zudem sei Einstimmigkeit gegeben gewesen. Im Übrigen würden die Aussagen des Beklagten zur Bekanntmachung übernommen. Die Veränderungssperre sei auch materiell wirksam. Ihr liege keine reine Negativplanung, sondern ein wirksamer, ausreichend begründeter Aufstellungsbeschluss zugrunde. Der Beigeladene habe aufgrund des Bauantrags der Klägerin das Konfliktpotenzial zwischen den vorhandenen Lebensmittelvertreibenden und verarbeitenden Betrieben und dem geplanten abfallbezogenen Betrieb der Klägerin erkannt und dies zum Anlass genommen, in die Bauleitplanung einzutreten. Dieses Vorgehen sei nach ständiger Rechtsprechung legitim und stelle kein Indiz für eine Negativplanung dar. Die Planung werde ausweislich des Aufstellungsbeschlusses mit dem Ziel vorgenommen, durch die Gliederung der Nutzungsarten und das Nebeneinander von verschiedenartigen gewerblichen Betrieben innerhalb des bestehenden Gewerbegebiets Konflikte zwischen den Nutzungen unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit bzw. Störungseigenschaft zu vermeiden. Diese Konfliktvermeidung sei unter anderem Kern- und Keimzelle jeder Bauleitplanung. Der Ausschluss bestimmter konfliktträchtiger Nutzungen sei außerdem als positives Planungsziel anerkannt, wenn dem Ausschluss die Sicherstellung einer städtebaulich wünschenswerten und harmonischen Entwicklung als Zielvorstellung zugrunde liege. Dies sei hier der Fall. Die zu befürchtenden Geruchsbelästigungen, Beeinträchtigungen der lebensmittelbezogenen Betriebe der Umgebung und die städtebaulichen Effekte von abfallbezogenen Betrieben im Einwirkungsbereich auf Wohngebiete und in unmittelbarer Nachbarschaft zu Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben würden abwägungserhebliche und vor allem abwägungsbedürftige Belange darstellen. Allein daraus folge die Erforderlichkeit der Bauleitplanung. Dem Aufstellungsbeschluss lasse sich hinreichend konkret entnehmen, dass der Ausschluss der mit Abfalllagerung und Abfallumschlag verbundenen Betriebe im vorhandenen Gewerbegebiet geplant sei. Das beantragte Vorhaben stehe dem erklärten Planungsziel, das Plangebiet von Nutzungen freizuhalten, die mit der Lagerung von Müll verbunden seien, ganz eindeutig entgegen. Würde das Vorhaben genehmigt werden, stehe es dem angestrebten Planungsinhalt entgegen und verhindere so die Aufstellung des Bebauungsplanes mit diesem Inhalt. Damit sei eindeutig ein Sicherungsbedürfnis gegeben. Die Frage des vor dem Aufstellungsbeschlusses erteilten gemeindlichen Einvernehmens betreffe die Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung. Diese Tatsache sei im Rahmen der Abwägung zu würdigen, sie verhindere aber nicht von vornherein die Planung und stelle deshalb auch kein Hindernis für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens oder den daraus resultierenden Erlass des Planes dar. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das bereits erteilte Einvernehmen im Rahmen der Abwägung derartig gewichtig sein werde, dass eine Abwägung zu Gunsten des Ausschlusses der abfallbezogenen Betriebe von vornherein völlig ausgeschlossen wäre.

Am 26. April 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf das Protokoll der Sitzung wird verwiesen.

Dort wurde von der Klägerseite zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2016 zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 18. Dezember 2015 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nichtgefährlichen Abfällen über eine Gesamtlagerkapazität von 180 t und deren Umschlag in einer geschlossenen Lagerhalle mit Ablufterfassung und -reinigung, Hofbefestigung mit Abstellfläche und Lkw-Waage mit Büro – vorbehaltlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen der Lagerhalle über eine Sickermulde – zu erteilen.

Der Bevollmächtigte des Beigeladenen beantragte erstmals,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, für das zwischenzeitlich nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Vorhaben eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen wurde.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2017 ihren Antrag vorbehaltlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auf die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens konzentriert hat, ist in der Folge nur noch hierüber zu befinden.

Die Klage ist als Versagungsgegenklage zulässig und begründet.

Die Versagung der Genehmigung durch den Beklagten ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil die von dem Beigeladenen erlassene Veränderungssperre wegen Verhinderungsplanung unwirksam ist und im Übrigen wegen des durch den Beigeladenen erteilten Einvernehmens das Vorhaben der Klägerin analog § 14 Abs. 3 BauGB ohnehin von den Wirkungen dieser Veränderungssperre freizustellen wäre.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Die für die Errichtung und den Betrieb des klägerischen Vorhabens nötige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu den zu beachtenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die örtlichen bauplanungsrechtlichen Anforderungen.

Das Vorhaben der Klägerin (vgl. Betriebsbeschreibung Bl. 484 ff. der Antragsakte) ist nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.12.2 des Anhangs zur 4. BImSchV wegen der beantragten Menge der zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen von 180 t (vgl. Bl. 484 Antragsakte) genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht für den Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen im Übrigen folgt aus § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zur 4. BImSchV.

a) Das Vorhaben ist sowohl in immissionsschutzrechtlicher (aa)) als auch baurechtlicher Hinsicht (bb)) genehmigungsfähig.

aa) Das Vorhaben ist in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig, weil es die Vorgaben von § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen bzw. die Vorsorge hiergegen nach den im Verfahren vorgelegten und vom Landratsamt fachtechnisch geprüften Gutachten einhalten wird. Der Sachverhalt und die für eine Genehmigungsfähigkeit notwendigen Unterlagen wurden unstreitig durch die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, entsprechend angeforderte Ergänzungen nachgeliefert.

Das Gericht nimmt dabei umfassend Bezug auf die vom Landratsamt geprüfte Schallprognose „Lager-und Verladehalle in ...-... Bericht Nr. M121531/01 Version 3D der ... GmbH 5. April 2016 (Bl. 18 ff. Verfahrensakte) und das lufthygienische Gutachten vom 17. Dezember 2015 mit den ergänzten Auflagenvorschlägen vom 9. März 2016 (Bl. 575 ff. Verwaltungsakte).

Sämtliche weiteren Anforderungen wurden durch das Landratsamt ersichtlich behandelt und befinden sich bereits in einem Entwurf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Bl. 428 ff. Verfahrensakte). Dem Gericht ist bewusst, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mithilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmungen anzufügen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann es aus diesen besonderen Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1989 – 4 C-52/87). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Sachverhalt bereits verwaltungstechnisch derart ausgearbeitet und die Genehmigung durch die Verwaltung vollständig vorbereitet worden, dass sich das Gericht gezwungen sieht, die Sache dennoch spruchreif zu machen (s.u.), wobei in der Urteilsbegründung jedoch lediglich auf die Empfehlung der Übernahme der Auflagen zu verweisen ist, die die Behörde für notwendig erachtet. Dies rechtfertigt sich auch daraus, dass eine bindende Festlegung der im Vorentwurf der Genehmigung gemachten Auflagen der Klägerin eine Instanz im Falle von Rechtsstreitigkeiten bezüglich vom Gericht angeordneter Nebenbestimmungen nehmen würde.

bb) Dem Vorhaben der Klägerin stehen auch keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. Dies gilt bauplanungsrechtlich insbesondere für die von dem Beigeladenen am 27. April 2016 bekannt gemachte Veränderungssperre.

Die Veränderungssperre des Beigeladenen ist im Ergebnis unwirksam ((a)) und wäre selbst bei Wirksamkeit nicht für das Vorhaben der Klägerin beachtlich ((b)).

(a) Zwar war der Beigeladene grundsätzlich nicht gehindert, nach Erteilung des Einvernehmens zum Vorhaben der Klägerin seine Bauleitplanung zu ändern und zu ihrer Sicherung eine Veränderungssperre zu erlassen. Das Recht - und die Pflicht - der Gemeinde, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird durch die Erteilung des Einvernehmens zu einem konkreten Bauvorhaben nicht berührt. Die Gemeinde darf ihre Bauleitpläne immer dann aufstellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in erster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen und sich dabei grundsätzlich von „gemeindepolitischen“ Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn. 23).

Auch leidet die Veränderungssperre entgegen der Argumentation des Klägerbevollmächtigten nicht an beachtlichen formellen Mängeln.

1) Es liegt kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nach Art. 52 Abs. 2 GO vor, wenn der Beigeladene die Tagesordnung allein dadurch ändert, dass verschiedene Tagesordnungspunkte vorgezogen werden. Eine darin zu erblickende fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung würde „nur“ eine Behinderung der Teilnahme der Öffentlichkeit, aber keinen Ausschluss der Öffentlichkeit selbst darstellen (BayVGH, U.v. 3.3.2006 – 26 N 01.593 – juris Rn. 18).

2) Wegen der Einstimmigkeit der Beschlüsse kam es nach Art. 49 Abs. 4 GO auch nicht auf eine Prüfung der Notwendigkeit des Ausschlusses einzelner Mitglieder an, da sich das Ergebnis ohnehin nicht geändert hätte.

3) Auch ist kein Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehler ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten erfolgte in der Sonderausgabe des Marktboten vom 27. April 2016 auch die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (Bl. 139 Verwaltungsakte). Auch erfolgte der Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre zeitlich nach dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (TOP 7). Eine gleichzeitige Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre ist dann unschädlich (Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 123. EL Oktober 2016, § 14 Rn. 38).

4) Die Veränderungssperre ist allerdings materiell unwirksam.

Die von dem Beigeladenen angestrebte Änderungsplanung verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil es sich um eine reine Verhinderungs- bzw. Negativplanung handelt.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine Kommune darf sich in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bei der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung grundsätzlich von „kommunalpolitischen“ Motiven leiten lassen, sie darf unter Beachtung der dafür geltenden gesetzlichen Regeln Bauleitplanung nach ihren Vorstellungen betreiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03 – BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 23). Den Vorwurf einer am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unzulässigen Verhinderungs- bzw. Negativplanung (als Missbrauchsschranke) muss eine Kommune nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie keine städtebaulichen Ziele verfolgt, wenn m.a.W. die planerische Ausweisung in Wirklichkeit nicht gewollt ist, sondern die Regelung nur und ausschließlich getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern. Nicht erforderlich im Sinne dieser Bestimmung sind daher nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist grundsätzlich erst auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Insbesondere gibt es kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Schon mit jeder positiven Ausweisung einer zulässigen Nutzung ist regelmäßig auch eine negative, andere Nutzungen ausschließende Wirkung verbunden. Wie § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO zeigt, geht der Normgeber selbst davon aus, dass „positive“, d.h. nicht von vornherein gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende Planungsziele auch durch rein negative Festsetzungen erreicht werden können. Der Gemeinde ist es auch nicht verwehrt, auf Bauanträge mit einer Bauleitplanung zu reagieren, die diesen die materielle Rechtsgrundlage entziehen soll. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Kommune – auf eine Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 NB 8.90 – BayVBl. 1991, 280 ff. = 13 ff.; B.v. 15.3.2012 – 4 BN 9.12 – BauR 2012, 1067 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 12.12.2013 – 15 N 12.1020 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 24.4.2013 – 3 S 2404/12 – BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 14; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 56; zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 27.1.2017 – 15 B 16.1834 – juris Rn. 28). „Ein Mindestmaß des abzusehenden Inhalts der Planung“ kann nur erfüllt sein, wenn die Gemeinde für das betroffene Gebiet schon positive planerische Vorstellungen entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, B.v. 5.2.1990 – 4 B 191/89, NVwZ, 1990, 558).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer reinen Negativplanung auszugehen. Trotz der von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderten hohen Voraussetzungen bei der Annahme einer solchen Verhinderungsplanung geht die Kammer davon aus, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige Negativplanung erfolgte. Diese Annahme speist sich aus folgenden Gesichtspunkten:

α) Ausweislich der Niederschrift zur Markt Gemeinderatssitzung vom 26. April 2016 (vorgelegt durch die Beigeladene am 14. März 2017) und der amtlichen Bekanntmachung zum Aufstellungsbeschluss wurde die Bebauungsplanänderung begründet mit den durch den Neubau entstehenden Konflikten zu den umliegenden Unternehmen, die größtenteils im Lebensmittelsektor angesiedelt sind. Diese Konflikte müssten im Rahmen einer gemeinverträglichen Bebauung des Gewerbegebiets ausgeschlossen werden. Ziel der Bebauungsplanänderung sei es daher, das Plangebiet von gewerblichen Nutzungen, die mit der Lagerung von Müll verbunden sind, freizuhalten, um die Sicherung der vorhandenen, lebensmittelbezogenen Nutzungen zu gewährleisten. Die Änderung würde damit auch dem Erhalt und der Stärkung der Nahversorgungsfunktion des bestehenden Gewerbegebiets dienen.

β) Aus den Äußerungen des Bürgermeisters des Beigeladenen, die aus der Presse entnommen werden können (Lokalteil ... der ... Allgemeine, Ausgabe Samstag, 23. April 2016, Bl. 405 Verwaltungsakte) geht hervor, dass der Bürgermeister versicherte, dass die Kommune hinter den Bürgern stehe. In einer Fraktionssitzung hätten die Vertreter der Räte beschlossen, in der nächsten Sitzung eine Veränderungssperre zu verhängen und den Bau der Halle zu verhindern. In der Bauausschusssitzung im Februar sei dem Projekt noch einstimmig zugestimmt worden. Doch jetzt, so die Zitierung des Bürgermeisters des Beigeladenen durch die Zeitung, gebe es eben Widerstand der Bürger. Die Sitzung zu den Beschlüssen wurde sehr kurzfristig terminiert, nachdem sich in der Öffentlichkeit massiver Widerstand gegenüber dem Vorhaben andeutete.

Für die Kammer ist klar, dass die Veränderungssperre einzig auf die Verhinderung des klägerischen Vorhabens wegen massiven öffentlichen Widerstandes abzielte. Dass laut Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ... West II Teil Süd – 1. Ergänzung“ zugleich das Ziel verfolgt werden soll, eine Sicherung des Plangebiets bezüglich der vorhandenen, lebensmittelbezogenen gewerblichen Nutzungen zu gewährleisten, ist nach Auffassung der Kammer lediglich vorgeschoben und erfüllt auch nicht die die Anforderungen an eine positive planerische Vorstellung. Alleinige Motivation für die Veränderungssperre war demnach nach den Gesamtumständen, die sich der Presse und der Verwaltungsakte entnehmen lassen, die Verhinderung des klägerischen Vorhabens. Dieser Schluss rechtfertigt sich insbesondere aus der Tatsache, dass das Einvernehmen des Beigeladenen zum Vorhaben der Klägerin am 16. Februar 2016, mithin lediglich zwei Monate vor Erlass der Veränderungssperre erteilt wurde. Damit steht auch erkennbar fest, dass allein der Bürgerprotest, nicht aber das Vorhaben an sich eine Anstoßwirkung für die Änderung des Bebauungsplans hatte. Diese radikale Kehrtwende des Beigeladenen lässt sich allein aus der öffentlichen Missbilligung und teils wohl verzerrten öffentlichen Wahrnehmung des Vorhabens als „Müllhalde“ verstehen. Dass allein das Vorhaben der Klägerin getroffen wird, bestätigt auch die Formulierung im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan, wonach insbesondere eine Freihaltung der Lagerung von Müll im Plangebiet angestrebt werde (Bl. 141 Verwaltungsakte). Die in der Rechtsprechung gezogenen Grenzen für die Frage der Negativplanung wurden damit überschritten.

γ) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Entscheidung des BVerwG (B.v. 26.10.1998 – 4 BN 43.98 –IBRRS 2003, 2019), wonach politische Motive im Rahmen der Bauleitplanung auch bei vorher erteiltem Einvernehmen Anstoß für die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes sein können. Der Ausschluss der Nutzung ist vorliegend nicht städtebaulich begründet. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>; Beschluss vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>; Beschluss vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - ZfBR 1990, 206). Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zu allem BVerwG, U.v. 19. Februar 2004 – 4 CN 16/03 –, BVerwGE 120, 138-148, Rn. 28). Nach dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan soll durch die Gliederung der Nutzungsart das Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen gesteuert werden und dabei Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit und Störungseigenschaft vermieden werden. Ziel sei Erhalt und Stärkung der Nahversorgungsfunktion des bestehenden Gewerbegebietes. Das Gebiet, das von der Veränderungssperre betroffen ist, ist bereits jetzt fast gänzlich bebaut. Allein die streitgegenständliche Fl.Nr. ... ist noch unbebaut. Konkrete Nutzungskonflikte des bereits mit drei Gewerbegebieten und zwei Sondergebieten überplanten Bereiches werden nicht weiter erläutert. Es handelt sich bisher in der Tendenz nur um abstrakte Aussagen. Betroffen von der Veränderungssperre ist damit hauptsächlich das Grundstück mit der Flurnummer .... Der Beigeladene hat damit zwar möglicherweise formal dem Erfordernis der Entwicklung positiver planerischer Vorstellungen (vgl. BVerwG vom 5.2.1990 NVwZ 1990, 558) Genüge getan. Es zeigt sich jedoch, dass diese Vorstellungen jedenfalls nicht für das gesamte Gebiet der Veränderungssperre auf eine Realisierung angelegt sind, sondern sich ihre Bedeutung in der „Sperrung“ der Flurnummer ... erschöpft. Die positiven Planungsvorstellungen sind insoweit nur vorgeschoben (vgl. BVerwG vom 14.7.1972 – 4 C 8.70 BVerwGE 40, 258; vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 NVwZ 1999, 1338); sie müssten aber bezogen auf das gesamte Plangebiet vorliegen (vgl. auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2012, RdNr. 48 zu § 14; zu allem vgl. auch BayVGH, U.v. 9.10.2012 – 15 N 11.1857 – juris Rn. 23).

(b) Selbst wenn allerdings die gegenständliche Veränderungssperre wirksam wäre, könnte sie dem Vorhaben der Klägerin analog § 14 Abs. 3 BauGB jedoch nicht entgegengehalten werden. Aus der auch in der mündlichen Verhandlung thematisierten Entscheidung des BVerwG (U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris) geht hervor, dass die Erteilung des Einvernehmens zu einem konkreten Vorhaben zwar kein Hindernis für die Bauleitplanung der Gemeinde darstellt (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn. 25, s.o.). Allerdings ist im vorliegenden Fall problematisch, dass der Beigeladene nach Erteilung des Einvernehmens, aber vor Genehmigung des Vorhabens eine dieses hindernde Veränderungssperre erlassen hat und sein Einvernehmen zu einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB verweigert hat. Diese Problematik wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung als Konflikt mit dem Regelungszweck des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB diskutiert, wonach mit Fristablauf für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für den Bauherrn hinsichtlich der Position der Gemeinde Klarheit bestehen müsse (Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn. 117). Nichts anderes kann auch bei einem ausdrücklich erteilten Einvernehmen gelten (vgl. Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn 115), wobei es hier im Ergebnis nicht darauf ankäme, da selbst die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bereits am 4. März 2017 (Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde am 4. Januar 2016, Bl. 106 Verwaltungsakte), mithin deutlich vor Bekanntgabe der Veränderungssperre am 27. April 2016 abgelaufen wäre.

1) Als rechtliche Konsequenz des erteilten Einvernehmens werden in der Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, drei verschiedene Lösungsansätze diskutiert, die dem Schutz des derart betroffenen Bauherrn dienen sollen. In der bereits angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn.26) hatte der Senat erwogen, Vorhaben, für die zwar noch keine Baugenehmigung erteilt ist, zu denen die Gemeinde jedoch die Einvernehmen erteilt hat, generell oder bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen in erweiternder oder analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB von den Wirkungen der Veränderungssperre freizustellen. Demnach könnte die Veränderungssperre in Anwendung dieser Grundsätze dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden (ähnlich dem aus dem Zivilrecht bekannten Rechtsgedanken der relativen Unwirksamkeit einer Verfügung im Falle des Vorliegens einer Vormerkung analog § 883 Abs. 2 BGB). Im konkreten Fall ließ das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt mangels Entscheidungserheblichkeit offen.

2) Eine weitere Lösung dieses Problems wird von Jäde über den Weg des ermessensreduzierten § 14 Abs. 2 BauGB diskutiert. Nach seiner vorgeschlagenen Lösung (vgl. Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn. 117) wirft er zunächst die Frage auf, ob die Gemeinde gegen eine für dieses Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung noch klagebefugt wäre. Daran fehlte es, wenn sich die Gemeinde durch ihr zunächst erklärtes Einvernehmen ihrer sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden wehrfähigen Rechtsstellung begeben hätte; davon werde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C-24/95 – juris Rn. 17 f.) auszugehen sein. Durch die „nachgeschobene“ Veränderungssperre habe sie sich zwar grundsätzlich eine neue derartige Position, nunmehr auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 BauGB verschafft. Dabei spreche aber viel dafür, dass sie von dieser Position gegenüber dem streitigen Bauvorhaben nicht ohne weiteres Gebrauch machen könne. Denn die auf die Auslösung einer Bauleitplanungsaktivität der Gemeinde zielende „Anstoßwirkung“ dieses Bauvorhabens sei durch die Erstbefassung damit und die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gleichsam „verbraucht“. Die nunmehr die Genehmigung dieses Bauvorhabens hindernde Veränderungssperre müsse folglich auf einen anderen städtebaulichen Anlass zurückgehen und das Ausgangsbauvorhaben nur gleichsam als ungezielten Nebeneffekt mit erfassen. Andernfalls sei davon auszugehen, dass jedenfalls das der Gemeinde in § 14 Abs. 2 BauGB eröffnete Ermessen zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert wäre. Dann bedürfe es auch keiner entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB (Jäde, Gemeinde und Baugesuch – Einvernehmen, Veränderungssperre, Zurückstellung; 5. Auflage 2014, Rn 117).

In Anwendung dieser Grundsätze müsste der Klägerin zwingend eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden. Städtebaulicher Anlass für den Erlass der Veränderungssperre war nämlich genau das Vorhaben der Klägerin. Die Veränderungssperre hat ihren Hauptzweck in der Verhinderung des Vorhabens der Klägerin und stellt gerade keinen „ungezielten Nebentreffer“ dar.

3) Ein dritter Ansatz des BayVGH setzt sich ebenfalls mit den Wirkungen des erteilten Einvernehmens auseinander. In jenem Fall hatte jedoch – anders als im hier zu entscheidenden Fall – eine Gemeinde geklagt (BayVGH, U.v. 30.7.2013 – 15 B 12.147 – juris). Demnach stehe das fingierte Einvernehmen der Klagebefugnis nur entgegen, soweit es sich um Ausformungen und Aspekte der Planungshoheit der Klägerin handele, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Fiktionswirkung bereits eine rechtliche Bedeutung hatten (BayBGH, a.a.O. –juris Rn. 25). Anders formuliert dürfen neue, selbst geschaffene Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, also solche Tatsachen, die die Gemeinde bei ihrer Befassung mit dem Vorhaben zu Entscheidung über ihr Einvernehmen weder gesehen hat noch hätte sehen müssen. In der Folge sind alle planerischen Motive verbraucht, die schon bei Erstbehandlung des Vorhabens durch die Gemeinde hätten mobilisiert werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2013 – 15 B 12.147, BayVBl. 2014, 113 mit kritischer Anmerkung Jäde zu einer „nachgeschobenen“ Zurückstellung). Selbst bei diesem weiten Ansatz ist zu bemerken, dass die Gemeinde die angeblichen Nutzungskonflikte, die durch das Vorhaben im Bebauungsplangebiet entstehen, bereits vor Erteilung ihres Einvernehmens hätte erkennen können.

4) Nichts anderes ergibt sich aus Entscheidungen des BayVGH vom 23. April 2015 (B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2378 – juris Rn.10 sowie BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris), wonach die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar vornehmlich dem Schutz des Bauantragstellers diene, aus einer Einvernehmensfiktion aber lediglich folge, dass die Gemeinde dem Vorhaben zustimme, nicht aber, dass das Vorhaben planungsrechtlicher Hinsicht auch zu genehmigen sei. Diese Entscheidung obliege vielmehr der Bauaufsichtsbehörde. Diese habe von sich außen in eigener Verantwortung zu prüfen ob das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei oder nicht. Dabei sei die Baugenehmigungsbehörde an ein erteiltes Einvernehmen nicht gebunden. In den zitierten Entscheidungen kam es auf die Frage aber nicht an, weil in den dortigen Fällen – anders als hier – Identität zwischen Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde vorlag, sodass kein Einvernehmenserfordernis bestand. Insoweit wurde diese Frage auch vom BayVGH letztlich offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 7 f.). Die Veränderungssperre ist hier jedoch als Instrument der Beigeladenen und nicht als Instrument der Genehmigungsbehörde zur Verhinderung des Vorhabens aktiviert worden. Gegenüber der Klägerin war die Gemeinde damit gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C-24/95 – juris Rn. 18). Diese Bindung würde durch eine Veränderungssperre gegenüber dem Vorhaben unterlaufen.

In der Gesamtschau der diskutierten Lösungsmöglichkeiten muss daher im Ergebnis die Veränderungssperre des Beigeladenen für das klägerische Vorhaben jedenfalls unbeachtlich bleiben. Die Kammer schließt sich der rechtstechnischen Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach analog § 14 Abs. 3 BauGB die Veränderungssperre der Gemeinde dem Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegengehalten werden kann.

(c) Das Bauvorhaben der Klägerin liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen und qualifizierten Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ... West“ –Teil Süd“ des Beigeladenen. Das Vorhaben ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wird ein Gewerbegebiet mit beschränkten Immissionen gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO festgesetzt. Danach sind in diesem Bereich Betriebe und Anlagen mit erheblichen Luft Schadstoff- bzw. Geruchsimmissionen nicht zulässig. Außerdem sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, die einen für die Bezugsfläche von 12.147 qm pro Quadratmeter Gewerbegebiets Fläche abgestrahlten flächenbezogenen Schallleistungspegel von 50 dB (A) nachts nicht überschreiten. Das Vorhaben ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Zugrundelegung der Antragsunterlagen demnach in dem maßgeblichen Bereich des Gewerbegebietes als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb zulässig. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem schalltechnischen und lufthygienischen Gutachten ergibt sich, dass es kein erhebliches Störpotenzial aufweist und die Grenzwerte eingehalten sind. Es handelt sich ausschließlich um ein Vorhaben für die Zwischenlagerung nicht gefährliche Abfälle und betrifft zudem relativ geringe Lagermengen von maximal 180 t, sodass es sich im Hinblick auf den Schwellenwert für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht von 100 t um eine eher kleine Anlage handelt. Zudem dürfen die Abfälle ausschließlich in einer geschlossenen Halle verladen und gelagert werden. Während des emissionsträchtigen Betriebszeitraumes von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr wird eine Abluftabsaugung und –reinigung betrieben. Das Gericht erlaubt sich insoweit einen Verweis auf die zutreffende rechtliche Würdigung im Vorentwurf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Bl. 440 ff. Verwaltungsakte) Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit wurde im Übrigen von den Beteiligten abseits von der Veränderungssperre auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Äußerung des Landratsamts in ... Zeitung vom 28. April 2016, Bl. 411 Verwaltungsakte).

2. Nach allem war die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist insofern rechtswidrig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dabei sind die Grundsätze des sogenannten „steckengebliebenen Verfahrens“, die lediglich zu einem Verbescheidungsurteil führen würden, nicht anwendbar, weil aus den Akten ersichtlich ist, dass alle wesentlichen Aspekte der Genehmigungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 BImSchG im konkreten Fall durch das Landratsamt geprüft worden sind. Das Gericht war insoweit verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen (vgl. zu den Anforderungen BayVGH, U.v. 18.8.2015 – 22 B 14.1263 – juris Rn. 31; vgl. zu allem Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 39 f.). Die Besonderheit dieses Falles besteht darin, dass sich die Behörde im Zusammenwirken mit der Klägerin und den beteiligten öffentlichen Stellen bereits umfassend Gedanken zu den nötigen Nebenbestimmungen gemacht hat, diese bereits in einem Vorentwurf festgeschrieben hat und das Auslaufen der Genehmigung allein durch die von dem Beigeladenen erlassenen Veränderungssperre gestoppt wurde. Das Gericht nimmt nochmals Bezug auf die im Vorentwurf vorgesehenen Nebenbestimmungen, die bei der Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt zweckmäßigerweise als Vorlage für das nötige Auflagenprogramm maßstäblich sein werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, auch ihm Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2015 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Teilumnutzung einer Lagerhalle in ein Bordell auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung L. (Baugrundstück).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am ... im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. ... „N. Straße“, der dort hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet gem. § 9 BauNVO festsetzt. Der Kläger beantragte unter dem 4. Dezember 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Teilumnutzung des auf dem Baugrundstück nach Maßgabe einer Baugenehmigung vom 23. Juni 1994 errichteten Büro- und Lagergebäudes in eine gewerbliche Vermietung von 47 Einzelräumen (ohne Wohnnutzung) an Prostituierte.

Am 27. Februar 2014 beschloss der Stadtrat der Beklagten, die Stadtverwaltung zu beauftragen, für das gesamte Stadtgebiet ein Bordell-Strukturkonzept u. a. mit dem Ziel der städtebaulichen und ordnungspolitischen Steuerung von Prostitutionsstätten zu erstellen. Des Weiteren beschloss der Stadtrat, den Bebauungsplan Nr. ... „N. Straße“ zu ändern. Vorbehaltlich der Ergebnisse des parallel auszuarbeitenden Bordell-Strukturkonzepts sollten mit der Bauleitplanung die textlichen Festsetzungen dahingehend ergänzt werden, dass künftig Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution und sonstige sexbezogene Vergnügungsstätten im Plangebiet nicht mehr zulässig sein werden. Zur Sicherung dieser Planänderung erließ der Stadtrat ebenfalls am 27. Februar 2014 eine Veränderungssperre. Der Oberbürgermeister fertigte diese noch am 27. Februar 2014 aus. Sowohl der Aufstellungs-/Änderungsbeschluss als auch der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre wurden im Amtsblatt der Beklagten vom 28. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 28. März 2014 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab, weil das Vorhaben im Widerspruch zur erlassenen Veränderungssperre sowie den grundsätzlichen Planungszielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans stehe. Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage. Mit Urteil vom 7. Mai 2015 verpflichtete das Verwaltungsgericht unter Aufhebung des Bescheids vom 28. März 2014 die Beklagte, über den Bauantrag des Klägers vom 4. Dezember 2013 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass das Bauplanungsrecht dem Bauvorhaben nicht entgegenstehe. Ein Bordellbetrieb sei als Gewerbebetrieb gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Industriegebiet allgemein zulässig. Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil die Planung an schon anfänglich erkennbaren, schlechterdings nicht behebbaren rechtlichen Mängeln leide. Für eine Feinsteuerung der zulässigen Nutzungsart gem. § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO durch Ausschluss von Bordellen etc. seien unter Berücksichtigung des Auffangcharakters eines Industriegebiets keine besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO zu erkennen. Darüber hinaus legten die bloß allgemeingültigen Feststellungen in den jeweiligen Beschlussvorlagen die Annahme nahe, dass der Ausschluss von Bordellen und bordellähnlichen Nutzungen ausschließlich zur Verhinderung eines planungsrechtlich unerwünschten Baugesuchs erfolgt sei. Damit fehle es auch an der Erforderlichkeit der Planung. Kein anderes Ergebnis ergebe sich aus dem Grundsatzbeschluss der Beklagten zur Erarbeitung eines Bordell-Strukturkonzepts. Insoweit habe es zum relevanten Zeitpunkt der Beschlussfassung an den maßgeblichen Eckpunkten eines derartigen Nutzungskonzeptes und damit an einer zu sichernden positiven Planungskonzeption der Beklagten gefehlt. Es sei noch völlig unklar gewesen, wo Bordellbetriebe angesiedelt und wo derartige Vorhaben künftig ausgeschlossen werden sollten. Einer Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung habe die fehlende Spruchreife entgegengestanden, weil die Vereinbarkeit des einen Sonderbau i. S. von Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) betreffenden Vorhabens mit den gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm zählenden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen von der Beklagten nicht geprüft worden sei.

Mit am 19. Februar 2016 im Amtsblatt bekannt gemachten Satzungsbeschluss vom 28. Januar 2016 wurde die Veränderungssperre erstmals um ein Jahr verlängert.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung richtet sich die Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie ist der Ansicht, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse für die deswegen schon unzulässige Klage. Die erstrebte Baugenehmigung sei für ihn nutzlos, weil er nach Maßgabe der einschlägigen zivilrechtlichen Grundlagen infolge fehlender privatrechtlicher Berechtigung keinen Gebrauch von ihr machen könne. Der Eigentümer des Baugrundstücks habe gegenüber dem Erbbauberechtigten (= Vermieter des Klägers) mit Schreiben vom 23. Februar 2014 erklärt, unter keinen Umständen der Nutzungsänderung und den Umbaumaßnahmen zuzustimmen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Das Vorhaben des Klägers sei in einem Industriegebiet als gebietsunverträglich einzustufen. Unerheblich sei dabei, dass es um ein größeres Bordellvorhaben gehe. Unabhängig davon stehe die zwischenzeitlich verlängerte Veränderungssperre einem Anspruch des Klägers auf Baugenehmigungserteilung entgegen. Eine umfassende antizipierte Normenkontrolle in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Planung habe bei der gerichtlichen Prüfung einer Veränderungssperre zu unterbleiben. Es sei nicht ersichtlich, dass die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und ein entsprechender Mangel schlechterdings nicht behebbar sei. Ein missbräuchlicher Aufstellungsbeschluss liege nicht vor. Sie - die Beklagte - verfolge ernsthafte Planungsabsichten. Ihre mit der Bauleitplanung umzusetzenden städtebaulichen Vorstellungen seien im Übrigen Teil des vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit über das Forschungsprogramm „...“ geförderten städtischen Konzepts „U...“. Mit diesem Konzept werde bezweckt, Firmen aus dem produzierenden und verarbeitenden Bereich der Umwelttechnologiebranche anzusiedeln. Mit dem Ziel der Standortsicherung zur Verhinderung der Ansiedlung von strukturverändernden Betrieben lägen auch „besondere städtebauliche Gründe“ vor. Schon im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. ... seien zwecks vorrangiger Ansiedlung von produzierenden und verarbeitenden Betrieben Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen worden. Dieses Ziel sei in der Vergangenheit auch stringent umgesetzt worden. Vor allem im Umgriff des Bebauungsplans Nr. ... und in der Umgebung des geplanten Laufhauses seien produzierende und verarbeitende Betriebe mittlerer Größe aus den Branchen Metall, Elektro, Druck und Maschinenbau angesiedelt. Für derartige Betriebe sei auch der Anschluss des Gebiets an die Localbahn umgesetzt worden. Da im Stadtgebiet kaum mehr Flächen für einen gewerblichen oder industriellen Bedarf verfügbar seien, sei die planerische Zielsetzung einer Standortsicherung für produzierende und verarbeitende Gewerbe auch mit Blick auf die gesamtstädtische Situation nachvollziehbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2015 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass ein Rechtsschutzinteresse für die Klage bei Berücksichtigung von Art. 60 Abs. 4 BayBO bestehe. Privatrechtliche Hindernisse könnten nur dann dem Erlass einer Baugenehmigung entgegenstehen, wenn sie entweder rechtskräftig geklärt oder offensichtlich seien. Beides sei hier nicht der Fall, zumal mit dem Einbau der streitgegenständlichen Zimmer in einem Teilbereich der Halle keine zustimmungspflichtige, wesentliche Veränderung am Bauwerk im Sinne des Erbbaurechtsvertrags einhergehe. Zudem sei er - der Kläger - nicht der Vertragspartner des Erbbauberechtigten. Das Urteil des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2015 (Az. 1 B 15.886) zur Gebietsunverträglichkeit von Bordellbetrieben in Industriegebieten verkenne den grundlegenden Gleichlauf von Gewerbe- und Industriegebiet aus baunutzungsrechtlicher Sicht, zumal in dieser Entscheidung jedenfalls für erheblich belästigende Bordelle - wie hier bei einem Laufhaus mit 47 Einzelräumen - die Industriegebietsverträglichkeit nicht kategorisch ausgeschlossen worden sei. Hinsichtlich der mangelnden Übertragbarkeit der Entscheidung auf den vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, dass sich das Vorhaben des Klägers im Bereich „GI 1“ des Bebauungsplans mit relativ niedrigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegeln befinde und dass die Betriebe, die sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks befänden, Gewerbebetriebe seien, die auch in einem Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO zulässig wären; die betroffene Umgebung weise tatsächlich den Charakter eines Gewerbegebiets auf. Ferner sei die Veränderungssperre unwirksam. Zur Sicherung einer im Erlasszeitpunkt nicht absehbaren Planung sei eine Veränderungssperre nicht das richtige Mittel, wie das Verwaltungsgericht in Bezug auf die offenen Ergebnisse in Bezug auf das städtische Bordell-Strukturkonzept zutreffend ausgeführt habe. Die Planung entbehre eines positiven Planungskonzepts und stelle eine unzulässige reine Verhinderungsplanung dar.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. Januar 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht unter Aufhebung des Bescheids vom 28. März 2014 zur Neubescheidung verpflichten dürfen. Die Klage mit dem Antrag, den Ablehnungsbescheid vom 28. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 4. Dezember 2013 zu erteilen, ist zwar zulässig, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aber unbegründet.

1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar kann das Rechtsschutzinteresse für eine auf Genehmigungserteilung gerichtete Verpflichtungsklage im Einzelfall fehlen, wenn Ziel der Rechtsverfolgung der Erhalt einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf rechtliche Verhältnisse - ggf. auch auf solche des Zivilrechts - nicht durchsetzen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 20.7.1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482 f. = juris Rn. 3). Bloße Zweifel daran, ob der Kläger die beantragte Baugenehmigung verwirklichen kann, genügen hingegen nicht, um ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung über eine Verpflichtungsklage zu verneinen.

Ein Anspruch auf Erhalt der Baugenehmigung besteht, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BayBO. Art. 68 Abs. 4 BayBO hebt zwar hervor, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird. Dennoch kann ein Bauantrag zur Entlastung der Behörde von unnötiger und nutzloser Verwaltungstätigkeit wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses - als Pendant zum fehlenden Rechtsschutzinteresse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - u. a. dann als unzulässig angelehnt werden, wenn von vornherein feststeht, dass der Bauherr aus privatrechtlichen Gründen definitiv nicht in der Lage sein wird, das Bauvorhaben auszuführen (vgl. VGH BW, U. v. 18.11.1994 - 8 S 1470/94 - NVwZ-RR 1995, 563 f. = juris Rn. 42; U. v. 11.8.1997 - 5 S 3509/95 - BauR 1998, 526 f. = juris Rn. 17; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2016, Art. 68 Rn. 40j; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 52 - jeweils m. w. N.). Im Übrigen hat die Aufsichtsbehörde die zivilrechtliche Realisierbarkeit des Vorhabens nicht zu prüfen, diese fällt vielmehr nach Erhalt der Baugenehmigung in den Risikobereich des Bauherrn (Schwarzer/König a. a. O. unter Rekurs auf BGH, U. v. 6.7.2000 - III ZR 340/98 - BGHZ 144, 394 ff. = juris Rn. 13, 14). Die in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BayBO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Trennung des Baugenehmigungsverfahrens vom Privatrecht lässt ausnahmsweise eine Berücksichtigung entgegenstehender privater Rechte Dritter im Rahmen des Sachbescheidungsinteresses und damit auch des Rechtsschutzinteresses nur dann zu, wenn entgegenstehende private Rechte Dritter offensichtlich bestehen und deshalb die Baugenehmigung für den Bauantragsteller ersichtlich nutzlos wäre (vgl. VGH BW, U. v. 18.11.1994 a. a. O. m. w. N.; speziell im Fall einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Klärung: BVerwG, U. v. 17.12.1964 - I C 130.63 - BVerwGE 20, 124 ff. = juris Rn. 8 f.; vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 68 Rn. 52; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 68 Rn. 167).

Im vorliegenden Fall ist die zivilrechtliche Rechtslage nicht offensichtlich geklärt. Die Beklagte beruft sich auf die vom Eigentümer des Baugrundstücks gegenüber dem Erbbauberechtigten mit Schreiben vom 23. Februar 2014 erklärte Versagung der Zustimmung hinsichtlich der Teilumnutzung des Gebäudes in ein Bordell. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Erbbauberechtigten (Vermieter des Klägers) gemäß § 7 des notariellen Erbbaurechtsvertrags vom 29. Dezember 1993 zustimmungspflichtig sei. In dieser Vertragsbestimmung heißt es, dass der Erbbauberechtigte „das Bauwerk nicht ohne schriftliche Einwilligung des Eigentümers ganz oder teilweise abbrechen oder wesentlich verändern“ darf. Im Zusammenlesen mit § 4 des Erbbaurechtsvertrags soll sich nach der Rechtsansicht der Beklagten ergeben, dass wesentliche Veränderungen i. S. von § 7 auch solche Änderungen seien, welche die konkrete Nutzung und Verwendung des Bauwerks beträfen. Da das Prostitutionsgesetz erst am 1. Februar 2002 in Kraft getreten sei, sei - so die Beklagte - davon auszugehen, dass das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung sittenwidrige und damit moralisch verwerfliche Prostitutionsgewerbe nicht vom vertraglichen Verwendungszweck erfasst gewesen sei. Dem Erbbauberechtigten stehe nach Meinung der Beklagten auch kein Anspruch auf Zustimmung gegen den Eigentümer zu.

Es geht hier mithin nicht um die Frage, inwiefern der Mieter im Zweierverhältnis zum Eigentümer auf dessen Zustimmung angewiesen ist, sondern um ein Dreiecksverhältnis Grundstückseigentümer /Erbbauberechtigter /Kläger (Mieter). Daher kommt es in einem ersten Schritt auf die rechtlich nicht völlig eindeutige Würdigung und Auslegung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten (als Vermieter des Klägers) und erst in einem zweiten Schritt auf die Frage an, inwiefern der Eigentümer gegenüber dem Kläger die Unterlassung der Nutzung des Bauwerks als Bordell verlangen kann. Die Beantwortung dieser Rechtfragen liegt nicht klar und eindeutig auf der Hand. Unabhängig von der Frage, ob der Grundstückseigentümer ggf. seine ablehnende Haltung nochmals ändern könnte (vgl. VGH BW, U. v. 11.8.1997 - 5 S 3509/95 - BauR 1998, 526 f = juris Rn. 18), kann unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Verpflichtungsklage jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Baugenehmigung für den Kläger wegen offensichtlich entgegenstehender privater Rechte Dritter nutzlos wäre. Gerade wegen Art. 68 Abs. 4 BayBO kann es weder Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde noch der im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung angegangenen Verwaltungsgerichte sein, inzident nicht völlig eindeutig zu beantwortende zivilrechtliche Vorfragen zu klären und - mit der Gefahr divergierender Entscheidungen - möglichen späteren zivilgerichtlichen Entscheidungen vorzugreifen.

2. Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Die Beklagte hat den Bauantrag für die Teilumnutzung des Büro- und Lagergebäudes auf dem Baugrundstück in ein Bordell (gewerbliche Vermietung von 47 Einzelräumen ohne Wohnnutzung an Prostituierte) zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 Abs. 1 BayBO). Das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulassungsfähig, so dass ihm gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

a) Der Senat lässt die Frage dahinstehen, ob Bordellbetriebe in Industriegebieten bei typisierender Betrachtungsweise als grundsätzlich gebietsunverträglich und daher bauplanungsrechtlich unzulässig anzusehen sind (so jedenfalls grundsätzlich BayVGH, U. v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - NVwZ 2016, 706 ff. = juris Rn. 19 ff., unter Rekurs auf BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 ff. = juris Rn. 13; a.A. VG Freiburg/Breisgau, U. v. 24.10.2000 - 4 K 1178/99 - NVwZ 2001, 1442/1444; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 17; Decker in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 9 BauNVO Rn. 4; Pützenbacher in Bönker/Bischopnik, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 9 Rn. 53). Die streitgegenständliche Nutzungsänderung ist jedenfalls aus andern Gründen bauplanungsrechtlich unzulässig [vgl. im Folgenden unter b)]. Es bedarf daher keiner Entscheidung, inwiefern das Vorhaben aufgrund seiner Größe (Laufhaus mit 47 an Prostituierte zu vermietenden Arbeitszimmer) und dem z. B. daher zu erwartenden Park- bzw. An- und Abfahrtslärm als erheblich belästigender und deswegen auch bei Abstellen auf die Rechtsansicht des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs dennoch als gebietsverträglicher Betrieb im Industriegebiet anzusehen ist (vgl. den Vorbehalt bei BayVGH, U. v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - NVwZ 2016, 706 ff. = juris Rn. 24: „anders als möglicherweise im Einzelfall erheblich belästigende Bordellbetriebe“). Ebensowenig war der Anregung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, die konkreten Verhältnisse vor Ort in Augenschein zu nehmen, nachzugehen: Weil es auf die zwischen den Parteien umstrittene Rechtsprechung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2015 (Az. 1 B 15.886) zur grundsätzlichen Gebietsunverträglichkeit von Bordellen in Industriegebieten nicht ankommt, bedarf es keiner weiteren Erwägungen, inwiefern das Vorhaben des Klägers in Bezug auf die konkret bestehende Umgebungsnutzung als erheblich störend und jedenfalls deshalb als gebietsverträglich anzusehen wäre.

b) Die vom Kläger begehrte Nutzungsänderung ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihr die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre (vgl. deren § 3 Abs. 1) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegensteht.

Die ursprüngliche Satzung über die Veränderungssperre weist in formeller Hinsicht (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) keine ersichtlichen Fehler auf. Nachdem § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB insoweit keine besonderen Voraussetzungen aufstellt, durfte die Beklagte - wie durch den am 19. Februar 2016 im Amtsblatt bekannt gemachten Satzungsbeschluss vom 28. Januar 2016 geschehen - die Veränderungssperre um ein Jahr verlängern (BVerwG, B. v. 8.1.1993 - 4 B 258.92 - BRS 55 Nr. 96 = juris Rn. 4, 5; BayVGH, U. v. 13.12.2016 - 15 N 14.1019 - juris Rn. 20).

Auch in materieller Hinsicht sind keine Mängel der Veränderungssperre erkennbar. Die in § 14 Abs. 1 BauGB genannte Voraussetzung, wonach eine Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ beschlossen werden kann, ist auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685 f. = juris Rn. 2, 3; U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn. 15; B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - ZfBR 2011, 160 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 26.5.2009 - 1 N 08.2636 - BayVBl. 2010, 562 ff. = juris Rn. 45; U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 19; B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4; B. v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 15; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 331 ff.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

aa) Es ist nicht ersichtlich, dass das mit der Planung anvisierte Ziel, bestimmte Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „N. Straße“ zu unterbinden, generell nicht erreichbar wäre. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Bordelle als hinreichend bestimmte Anlagentypen grundsätzlich in einem Plangebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden können (BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 31.3.2009 - 14 ZB 08.2705 - juris Rn. 13; HessVGH, U. v. 5.2.2004 - 4 N 360/03 - BauR 2005, 1126 ff. = juris Rn. 27; VGH BW, B. v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 14; U. v. 26.4.2016 - 8 S 205/14 - juris Rn. 37 ff.).

Die Gestaltungsfreiheit der Gemeinde für Nutzungsausschlüsse in einem festgesetzten Industriegebiet unterliegt - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch unter Berücksichtigung des Auffangcharakters dieser Gebietsart keinen grundsätzlich verschärften Rechtfertigungsanforderungen. In Industriegebieten kann, soweit die Zweckbestimmung dieses Gebietstyps gewahrt bleibt, die Kommune aus städtebaulichen Gründen das Gebiet den produzierenden und verarbeitenden Betrieben vorbehalten (vgl. BVerwG, B. v. 6.5.1993 - NB 32.92 - NVwZ 1994, 292 f. = juris Rn. 12; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 14). § 1 Abs. 9 BauNVO ist keine Ausnahmevorschrift, von der nur beim Vorliegen einer atypischen Situation Gebrauch gemacht werden darf. Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch „besondere städtebauliche Gründe“ verlangt § 1 Abs. 9 BauNVO lediglich, dass es spezielle städtebauliche Gründe für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt (BVerwG, U. v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 ff. = juris Rn. 21; B. v. 27.7.1998 - 4 BN 31.98 - NVwZ-RR 1999, 9 = juris Rn. 9; VGH BW, B. v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 18). Eine absolute Grenze für Nutzungsausschlüsse besteht nur insoweit, als es der Gemeinde verwehrt ist, ein mit der Zweckbestimmung eines Industriegebiets nicht vereinbares „eingeschränktes Industriegebiet“ festzusetzen, in dem vorwiegend oder nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. BVerwG, B. v. 6.5.1993 - 4 NB 32.92 - NVwZ 1994, 292 f. = juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 11.7.2008 - 22 A 07.40058 - BayVBl. 2009, 304 ff. = juris Rn. 25 ff.; VGH BW, U. v. 10.12.1993 - 8 S 994/92 - UPR 1994, 455 f. = juris Rn. 30 ff.; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 14; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 9 Rn. 10; Pützenbacher in Bönker/Bischopnik, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 9 Rn. 32). Um Letzteres geht es aber hinsichtlich der geplanten Ausschlussfestsetzungen für Bordellbetriebe etc. nicht. Die Frage, ob die für die Planungsziele sprechenden Gründe in der - späteren - Abwägung mit anderen Faktoren am Ende der Planung ausreichend Gewicht haben werden, um die Planung zu tragen, ist erst im Bebauungsplanverfahren abschließend zu entscheiden (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685 f. = juris Rn. 2; U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 31).

bb) Die Änderungsplanung verstößt auch nicht deswegen gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil der Ausschluss von Bordellbetrieben gem. § 1 Abs. 9 BauGB nicht notwendig wäre, sofern sich die Unzulässigkeit einer Bordellnutzung schon aus der Festsetzung des Industriegebiets ergeben würde (zum Streitstand oben 1.).

Unter Berücksichtigung des aus der Planungshoheit folgenden weiten Gestaltungsermessens der Kommune genügt es dem als Missbrauchsschranke gedachten Erforderlichkeitsmaßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn eine Planung vernünftigerweise geboten erscheint (BVerwG, U. v. 6.6.2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 ff. = juris Rn. 25; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 48). Auch wenn es gute dogmatische Gründe dafür geben mag, einen Bordellbetrieb in einem Industriegebiet als gebietsunverträglich anzusehen, handelt die Gemeinde nicht willkürlich, wenn sie den gewollten Ausschluss ausdrücklich regelt. Denn zum einen ist die Frage der Gebietsunverträglichkeit von Bordellen in Industriegebieten gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO umstritten [s.o. unter 2. a)] und bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Zum anderen ist auch bei Annahme einer grundsätzlichen Unzulässigkeit von Bordellen in Industriegebieten ungeklärt, ob es dann erheblich belästigende Bordellbetriebe (wie diese auch immer zu definieren wären) geben kann, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls aufgrund ihres Störungspotenzials dennoch als im Industriegebiet gebietsverträglich anzusehen sind (vgl. BayVGH, U. v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - NVwZ 2016, 706 ff. = juris Rn. 24: „anders als möglicherweise im Einzelfall erheblich belästigende Bordellbetriebe“). Über einen Ausschluss von Bordellbetrieben nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann die Gemeinde demgegenüber Klarheit schaffen und sich von der - derzeit umstrittenen - Auslegung des § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unabhängig machen (vgl. auch BayVGH, B. v. 31.3.2009 - 14 ZB 08.2705 - juris Rn. 13). Vor diesem Hintergrund kann einer solchen Regelung eine fehlende Eignung zur Erreichung des verfolgten Zwecks (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 55) und eine deswegen fehlende Erforderlichkeit nicht vorgeworfen werden.

cc) Die von der Beklagten anvisierte Änderungsplanung verstößt nicht deshalb von vornherein gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil es sich um eine (reine) Verhinderungs- bzw. Negativplanung handelte.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine Kommune darf sich in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bei der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung grundsätzlich von „kommunalpolitischen“ Motiven leiten lassen, sie darf unter Beachtung der dafür geltenden gesetzlichen Regeln Bauleitplanung nach ihren Vorstellungen betreiben (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ff. = juris Rn. 23). Den Vorwurf einer am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unzulässigen Verhinderungs- bzw. Negativplanung (als Missbrauchsschranke) muss eine Kommune nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie keine städtebaulichen Ziele verfolgt, wenn m.a.W. die planerische Ausweisung in Wirklichkeit nicht gewollt ist, sondern die Regelung nur und ausschließlich getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern. Nicht erforderlich im Sinne dieser Bestimmung sind daher nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist grundsätzlich erst auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Insbesondere gibt es kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Schon mit jeder positiven Ausweisung einer zulässigen Nutzung ist regelmäßig auch eine negative, andere Nutzungen ausschließende Wirkung verbunden. Wie § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO zeigt, geht der Normgeber selbst davon aus, dass „positive“, d. h. nicht von vornherein gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende Planungsziele auch durch rein negative Festsetzungen erreicht werden können. Der Gemeinde ist es auch nicht verwehrt, auf Bauanträge mit einer Bauleitplanung zu reagieren, die diesen die materielle Rechtsgrundlage entziehen soll. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Kommune - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (zum Ganzen: BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BayVBl. 1991, 280 ff. = 13 ff.; B. v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 = juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 12.12.2013 - 15 N 12.1020 - juris Rn. 19; VGH BW, B. v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 14; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 56).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2013 (Az. 15 N 12.1020 - juris Rn. 19 ff.) auf Basis der vorgenannten Grundsätze bereits klargestellt, dass eine Planung mit dem Hauptzweck des Ausschlusses von Bordellen und bordellartigen Betrieben (dort in einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO), um einem sog. „Trading-Down-Effekt“ entgegenzuwirken, nicht von vornherein eine sog. Negativplanung darstellt und deshalb gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt. Die Gemeinden sind gesetzlich in Ausübung ihrer Planungshoheit ermächtigt, „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich deshalb maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde: Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (BVerwG, B. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 ff. = juris Rn. 4). Wünscht die Gemeinde in einem bestimmten, bisher gewerblich genutzten Bereich ihres Gebiets keine Bordelle und bordellartige Betriebe, so ist es ihr dementsprechend unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB nicht grundsätzlich verwehrt, ein Gewerbegebiet oder (hier) ein Industriegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Ein solcher Ausschluss ist auch nachträglich möglich (VGH BW, B. v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. - juris Rn. 13).

dd) Im relevanten Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre lag schließlich das gebotene Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung vor.

Nach dem ausdrücklichen Inhalt des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des Bebauungsplans (vgl. Nr. 3 des Beschlusstenors der Drucksache-Nr. 14/01502 der Beklagten) war es „Zielsetzung der Änderungssatzung (...) - vorbehaltlich der Ergebnisse des parallel in Ausarbeitung befindlichen Bordell-Strukturkonzeptes für die Stadt Augsburg - die textlichen Festsetzungen dahingehend zu ergänzen, dass bei der Art der baulichen Nutzung Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution und sonstige sexbezogene Vergnügungsstätten im (...) Plangebiet künftig nicht mehr zulässig sind.“ In den Begründungen zu den Beschlussvorlagen der Stadtverwaltung für den Stadtrat zur Änderung des Bebauungsplans (Drucksache-Nr. 14/01502) sowie zur Veränderungssperre (Drucksache-Nr. 14/01503) wird dargelegt, dass es der Beklagten mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 primär um die Ansiedlung vorwiegend produzierender und verarbeitender Betriebe gegangen sei. Angesichts der nur begrenzt verfügbaren Gewerbe- und Industrieflächen und eingeschränkter Entwicklungsmöglichkeiten im Stadtgebiet seien diese Gebiete zu wertvoll, um dort Großbordelle mit zu erwartenden negativen Folgewirkungen zuzulassen. Wäre die Problematik des Großbordells und die aktuelle Häufigkeit solcher Anträge bereits 1999 bekannt gewesen, hätte dies mit Sicherheit schon damals zu einem Ausschluss solcher Nutzungen im Bebauungsplan geführt. Nutzungen wie Bordelle führten aufgrund der geringen Investitionen und der hohen Rendite regelmäßig zu deutlichen Preissteigerungen auf dem Grundstücksmarkt und damit zu einer Verdrängung /Nichtansiedlung der klassischen Gewerbe- und Industriebetriebe. Benachbarte Betriebe litten unter einer negativen Adressbildung. Auch wenn derzeit nur eine Teilumnutzung einer Lagerhalle beantragt worden sei, seien im Umgriff weitere Bordellansiedlungen zu erwarten, zumal Konfliktpotenzial mit der Nachbarschaft zu erwarten sei. Es sei deshalb erforderlich, über eine Bauleitplanung unter paralleler Entwicklung eines Bordell-Strukturkonzepts für den gesamten städtischen Bereich nachsteuernd einzugreifen. In einer auf die Empfehlung des Bauausschusses vom 13. Februar 2014 zurückgehenden Ergänzung beider Beschlussvorlagen für die Stadtratssitzung am 27. Februar 2014 („Maßgabe zu den Tagesordnungspunkten 17 und 18 der öffentlichen Stadtratssitzung am 27.02.2014“) heißt es ferner, dass die durch einen Bordellbetrieb wie den beantragten zu erwartenden negativen Auswirkungen der Eigenart des bestehenden Industriegebiets widerspreche. Es sei davon auszugehen, dass bereits die Zulassung dieses einen Bordells auch bei der relativen Größe des Gebiets einen „Trading-Down-Effekt“ herbeiführen werde und es zu einer Niveauabsenkung in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes kommen werde. Nachdem sich im Umfeld des Bebauungsplans bereits mehrere Bordellbetriebe befänden, sei auch im Plangebiet mit weiteren Ansiedlungen zu rechnen. In der Bekanntmachung des Beschlusses zur Änderung des Bebauungsplans vom 28. Februar 2014 werden als Ziele der Planung nochmals dargestellt, dass unter Berücksichtigung eines noch zu erarbeitenden Bordell-Strukturkonzeptes im Hinblick auf die Gebietsart nachgesteuert werden sowie die allgemeine und konkrete Zweckbestimmung der im Plangebiet festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete aufrechterhalten werden soll und dass Nutzungen wie produzierende und verarbeitende Gewerbebetriebe gestärkt und gesichert werden sollen. Hierfür sollen Bordelle und bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution und sexbezogene Vergnügungsstätten dezidiert ausgeschlossen werden, um eine Verdrängung klassischer Gewerbenutzungen zu unterbinden und einer negativen Adressbildung und Häufung solcher Einrichtungen frühzeitig entgegenzuwirken.

Aufgrund der dargestellten Umstände ließ die Veränderungssperre im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend das Mindestmaß erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Eine Veränderungssperre soll der planenden Kommune einen Zeitgewinn verschaffen, um der Gefahr vorzubeugen, dass während des Planungsvorgangs - also während des Prozesses der Ermittlung, Bewertung und Abwägung der einzelnen Belange, der erst schrittweise einem Planungsergebnis zugeführt werden soll - das Planungsziel durch zwischenzeitlich genehmigte Bauprojekte vereitelt wird. Es ist typisch für jede Planung, dass das am Anfang stehende Konzept erst stufenweise einer Konkretisierung zugeführt wird. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist für das zur fordernde „Mindestmaß an Konkretisierung“ daher nicht notwendig. Für eine Veränderungssperre zur Sicherung einer Änderungsplanung fehlt ebenso wie für eine Veränderungssperre zur Sicherung der erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans ein Sicherungsbedürfnis nur dann, wenn sich der Inhalt der jeweiligen Planung noch in keiner Weise absehen lässt. Da es Zweck der Veränderungssperre ist, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern, darf sie zwar nicht eingesetzt werden, wenn das Planungskonzept erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll. Für das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses genügt es aber, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der wenigstens in groben Zügen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (VGH BW, U. v. 10.12.1993 - 8 S 994/92 - UPR 1994, 455 f. = juris Rn. 26). Es ist insbesondere regelmäßig ausreichend, wenn die Kommune im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der zukünftigen Nutzung besitzt (vgl. BVerwG, B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - ZfBR 2011, 160 f. = juris Rn. 8; U. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 ff. = juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 13.12.2016 - 15 N 14.1019 - juris Rn. 19).

Das Planungsziel, speziell für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „N. Straße“ bestimmte Gewerbebetriebe bauplanungsrechtlich auszuschließen, um genau dort einem Trading-Down-Effekt und insbesondere einer Verdrängung städtebaulich primär gewollter klassischer produzierender und weiterverarbeitender Gewerbebetriebe entgegenzuwirken, stellt ein hinreichend konkretes und daher sicherungsfähiges Planungsziel dar. Denn hierüber werden für einen abgrenzbaren, definierten Bereich im Stadtgebiet gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 9, § 9 BauNVO (einschränkende) Regelungen über die Art der baulichen Nutzung getroffen. Bereits im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bzw. des Erlasses der Veränderungssperre war daher die Richtung der Planung hinreichend absehbar (speziell für die Sicherung einer Planung zum Ausschluss von Bordellbetrieben: BayVGH, B. v. 31.3.2009 - 14 ZB 08.2705 - juris Rn. 8 f.; HessVGH, U. v. 5.2.2004 - 4 N 360/03 - BauR 2005, 1126 ff. = juris Rn. 27; VGH BW, B. v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 - BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 13; zum Ausschluss von Spielhallen, um einem „Trading-Down-Effekt“ entgegenzuwirken vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 4 BN 9.08 - BauR 2009, 76 ff. = juris Rn. 9).

Aus der im Urteil des Verwaltungsgerichts sowie vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2012 (Az. 15 N 11.1857) ergibt sich nichts anderes. Im dort entschiedenen Fall nahm die planende Gemeinde einen Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Seniorenheims in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zum Anlass, um eine Veränderungssperre zu erlassen, die sie damit zu rechtfertigten versuchte, dass ein bestehendes Wohngebiet unter Ermöglichung einer Nachverdichtung erweitert werden sollte und dabei Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen werden sollten. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte diese Veränderungssperre für (teilweise) unwirksam und warf der Gemeinde vor, dass das Planungskonzept jedenfalls für die Bereiche des Umnutzungsvorhabens nur vorgeschoben gewesen sei, weil es an den tatsächlichen Verhältnissen in der Gemeinde vorbeigegangen sei. Die deklarierten Planungsvorstellungen seien nicht für das gesamte Gebiet der Veränderungssperre auf eine Realisierung angelegt gewesen. Ihre Bedeutung habe sich im Bereich der geplanten Gemeinschaftsunterkunft in der Verhinderung dieses Vorhabens erschöpft, weil dort aufgrund bestehender Gebäude und Nutzungen (Landwirtschaft, Gartenbaubetrieb, Seniorenheim als bauliche Großanlage) mit einer Verwirklichung eines vermeintlich gewollten allgemeinen Wohngebiets mit „kleinteiliger“ oder „kleinstrukturierter“ Wohnbebauung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen gewesen sei (BayVGH, U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 23 ff.; ähnliche Problematik bei BayVGH, B. v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 19 ff.). Ergänzend verwies das Gericht zwar darauf, dass ein gemeindebezogenes „Gesamtkonzept“ als Gegenstand einer informellen Planung für sich eine einen aufzustellenden Bebauungsplan sichernde Veränderungssperre nur rechtfertigen könne, wenn dieses (nicht notwendig bereits beschlossene) Grundkonzept hinreichend konkret sei. Im damals entschiedenen Fall vermochte der Senat eine hinreichend konkretisierte Ordnungsidee, welcher städtebauliche Belang gerade mit Hilfe des Gesamtkonzepts aufgegriffen und einer Lösung zugeführt werden sollte, nicht zu erkennen (BayVGH, U. v. 9.10.2012 a. a. O. Rn. 26 f.).

Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich aber von derjenigen, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2012 zugrunde lag. Auf den Konkretisierungsgrad des - für das gesamte Stadtgebiet anvisierte - Bordell-Strukturkonzepts im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre kommt es im hier zu entscheidenden Fall gerade nicht an. Der Heranziehung des in der Ausarbeitung befindlichen stadtübergreifenden Bordell-Strukturkonzepts bedarf es nicht, um hinreichend konkrete Planungsabsichten im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zu bejahen. Für die positive Planungskonzeption genügt es bereits, dass über die Bauleitplanung für den Geltungsbereich des bereits bestehenden Bebauungsplans nach den Zielvorstellungen des Stadtrats zu diesem Zeitpunkt Ausschlusswirkungen gem. § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO getroffen werden sollten und diese Planungskonzeption (anders als im Fall BayVGH, U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857) nicht lediglich vorgeschoben war [vgl. auch oben cc)]. Dass sich die planende Kommune im Aufstellungsbeschluss die Möglichkeit vorbehält, aufgrund eines noch in der Ausarbeitung befindlichen informellen, plangebietsübergreifenden Konzepts (hier eines stadtgebietsbezogenen Bordell-Strukturkonzepts) von dem zunächst verfolgten Planungsziel am Ende des Planungsprozesses doch noch ganz oder teilweise abzusehen, ist mit Blick auf den Charakter des Bebauungsplans als Produkt eines - bis zum Satzungsbeschluss grundsätzlich offenen (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 1 Rn: 113) - Abwägungsprozesses (§ 1 Abs. 7, Abs. 8, § 2 Abs. 3 BauGB) nicht ungewöhnlich. Dies kann folglich die Sicherungsfähigkeit einer Bauleitplanung i. S. von § 14 Abs. 1 BauGB nicht in Frage stellen. Soweit das Verwaltungsgericht für die Rechtfertigung der geplanten nutzungseinschränkenden Regelung i. S. von § 1 Abs. 9 BauNVO eine Analyse der im streitgegenständlichen Plangebiet vorhandenen Nutzungen und deren Störungsanfälligkeit verlangt, mag dies für die Abwägung (§ 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB) relevant sein, nicht aber bereits für den frühen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre am Planungsbeginn.

c) Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des streitgegenständlichen Änderungsvorhabens steht damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Sperrwirkung der (rechtzeitig verlängerten) Veränderungssperre (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre) entgegen. Für die Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme gem. § 14 Abs. 2 BauGB, § 3 Abs. 2 der Satzung über Veränderungssperre bestehen keine Anhaltspunkte. Da mithin wegen planungsrechtlicher Unzulässigkeit ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ausscheidet, ist die Verpflichtungsklage im Ganzen unbegründet, § 113 Abs. 5 VwGO. Dementsprechend war das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 470.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 9 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben worden sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verfügung der Beklagten vom 29. Januar 2013, mit der ihm untersagt wird, die ehemalige Ladeneinheit im Erdgeschoss des Anwesens W.-straße ..., FlNr. ... der Gemarkung A., als Wettlokal für Sportwetten zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Mit Urteil vom 26. September 2013 hat das Verwaltungsgericht hat die in Nr. 2 des Bescheidstenors verfügte Zwangsgeldandrohung aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen die Klageabweisung im Übrigen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht geht von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung aus. Insbesondere sei die Aufnahme der Nutzung eines Wettbüros in den zur Nutzung als Ladengeschäft genehmigten Räumlichkeiten ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolgt und die Nutzung als Wettbüro sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte die Nutzungsänderung für genehmigungsfähig gehalten habe, weil sie andernfalls nicht nach mehr als sieben Monate nach Nutzungsaufnahme und Stellung eines Bauantrags eine Veränderungssperre erlassen und auf deren Grundlage eine Versagung ausgesprochen hätte, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist; eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2014, Art. 76 Rn. 282 m. w. N.).

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für genehmigungsfähig hält, sondern darauf, ob das Vorhaben o f f e n s i c h t l i c h genehmigungsfähig ist. Darauf stellt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil zur Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung (ebenfalls) vom 26. September 2013 (Az. Au 5 K 12.1307) ab. Darlegungen, weshalb das Vorhaben des Klägers nach objektiven Gesichtspunkten offensichtlich genehmigungsfähig sei, lässt das Zulassungsvorbringen vermissen.

b) Der Vortrag, gegenüber einer bestandsgeschützten Nutzung scheide eine Nutzungsuntersagung aus, nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung des Bauantrags gelte das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, der Kläger habe folglich gegenüber der Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass sein Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen.

aa) Die Ausführungen des Klägers zur Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind nicht geeignet, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen.

(1) Richtig ist zunächst, dass die Notwendigkeit der Einvernehmenserklärung entfällt, wenn die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339; BVerwG, B. v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6). Dementsprechend kann die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei Identität von Gemeinde und Genehmigungsbehörde nicht eintreten, weil der Lauf der Äußerungsfrist und der Eintritt der Fiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB an das Erfordernis einer Erklärung der Gemeinde über ihr Einvernehmen zum Vorhaben geknüpft sind. Hinzuzufügen ist weiter, dass der Zweck des Fristerfordernisses des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, zu verhindern, dass sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus Gründen, die außerhalb ihrer Einflusssphäre liegen, nur deshalb ungebührlich verzögert, weil die Einvernehmenserklärung oder -versagung aussteht, keine Rolle spielt, wenn das Einvernehmenserfordernis - wie hier - nicht zum Tragen kommt (vgl. BVerwG, B. v. 30.7.2002 - 4 B 40/02 - juris Rn. 8).

(2) Nicht zu folgen ist der Auffassung, der Kläger als Bauantragsteller habe nach Ablauf von zwei Monaten darauf vertrauen dürfen, dass sein Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, weil er andernfalls schlechter gestellt werde, als ein Bauantragsteller, der sein Vorhaben im Bereich einer Gemeinde verwirklichen will, die nicht zugleich Baugenehmigungsbehörde ist. Nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient der Zweck der Fristenregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB vornehmlich dem Schutz des Bauantragstellers. Er darf darauf vertrauen, dass über „eine Teilfrage des Genehmigungsverfahrens“ innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB Klarheit geschaffen wird (BVerwG, B. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 25). Die Klarheit beschränkt sich allerdings auf die Frage, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt. Aus der Einvernehmenserteilung folgt aber lediglich, dass die Gemeinde dem Vorhaben zustimmt, nicht aber, dass das Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht auch zu genehmigen ist. Diese Entscheidung obliegt vielmehr der Bauaufsichtsbehörde. Diese hat von sich aus und in eigener Verantwortung zu prüfen, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist oder nicht (vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 36 Rn. 14 m. w. N.). Dabei ist die Baugenehmigungsbehörde an ein erteiltes Einvernehmen nicht gebunden (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 - juris Rn. 3 m. w. N.). Deshalb kann ein Bauantragsteller auch dann nicht darauf vertrauen, sein Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig und werde deshalb genehmigt, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt.

(3) Von Vorstehendem ausgehend trifft es auch nicht zu, dass die Ausführungen im Untersagungsbescheid zur planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens als kerngebietstypische Vergnügungsstätte als verspätet zurückzuweisen wären, weil deren Berücksichtigung in ihren Auswirkungen einem Widerruf des gemeindlichen Einvernehmens gleichkommen würde.

bb) Im Übrigen tritt ein baurechtlicher Bestandsschutz bei einer ungenehmigten Nutzungsaufnahme nicht schon dann ein, wenn die Gemeinde zu einem entsprechenden Bauantrag ihr Einvernehmen erteilt hat (vgl. zur Frage des Bestandsschutzes für Bestands- und Funktionsänderungen baulicher Anlagen BVerfG, B. v. 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92 - NVwZ-RR 1996, 483).

cc) Nachdem der vom Kläger behauptete, aus seinem Verständnis der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hergeleitete Vertrauenstatbestand nicht besteht, konnte er bei den Ermessenserwägungen auch nicht berücksichtigt werden.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schließlich nicht aus der Darlegung, das Verwaltungsgericht habe die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit offengelassen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Nutzungsänderung des Ladenlokals in ein Wettbüro sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig, was sich aus den Ausführungen des Urteils vom 26. September 2013 im Verfahren Au 5 K 12.1307 ergebe (Rn. 22 d.UA). Darin hatte des Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Zulassung des klägerischen Vorhabens die von der Beklagten erlassene Veränderungssperre entgegenstehe (vgl. auch den Beschluss des Senats im Verfahren 15 ZB 13.2377 vom heutigen Tag). In den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensbetätigung wird an einer Stelle von der planungsrechtlich unzulässigen Nutzung gesprochen (Rn. 23 d.UA). Der Kläger beanstandet nun, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens an keiner Stelle auseinandergesetzt.

bb) Es ist offenkundig, dass dem Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Wettbüronutzung aufgrund der entgegenstehenden Veränderungssperre bewusst war; dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Hinweis auf seine Entscheidung vom 26. September 2013 (Az. Au 5 K 12.1307). Aus der Begründung des gegenständlichen Urteils folgt, dass das Verwaltungsgericht auf die formelle Unzulässigkeit der Nutzungsänderung abgestellt und deren „offensichtliche Genehmigungsfähigkeit“ lediglich aufgrund der entgegenstehenden Veränderungssperre verneint hat. Hiervon ausgehend ist die Formulierung, „Ist nämlich eine ausgeübte Nutzung wie hier planungsrechtlich unzulässig“, dahin zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht die entgegen der Veränderungssperre ausgeübte Nutzung des Ladenlokals als Wettbüro wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 BauGB für „unzulässig“ (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144, 82 = juris Rn. 31) erachtet und diesen Verstoß als „planungsrechtliche“ Unzulässigkeit bezeichnet.

2. Die Rechtssache weist hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage weder besondere rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch kommt der Rechtssache insoweit eine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Gemeinde, die zugleich die Aufgaben der unteren staatlichen Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, im Zuge eines Nutzungsuntersagungsverfahrens dasselbe Bauvorhaben betreffend eine planungsrechtliche Beurteilung vornehmen kann, die im Gegensatz zur Einvernehmensfiktion steht oder ob insoweit eine Bindungswirkung gegenüber dem Bauherrn eingetreten ist, so dass eine Nutzungsuntersagung nur aus anderen Gründen - etwa bauordnungsrechtlichen Gründen - verfügt werden kann, nicht aber mehr wegen (vorgeblicher) planungsrechtlicher Unzulässigkeit“, ist nicht entscheidungserheblich und lässt zudem ein Verständnis der Regelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erkennen, das ihr nicht zukommt.

a) § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt bei Gemeinden, die selbst untere Bauauf-sichtsbehörde sind, nicht zur Anwendung (BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339; BVerwG, B. v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6). Die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann im Fall der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde nicht eintreten, weil kein Einvernehmenserfordernis besteht. Der Zweck des Fristerfordernisses des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, zu verhindern, dass sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus Gründen, die außerhalb ihrer Einflusssphäre liegen, nur deshalb ungebührlich verzögert, weil die Einvernehmenserklärung oder -versagung aussteht, spielt keine Rolle, wenn das Einvernehmenserfordernis - wie hier - nicht zum Tragen kommt (vgl. BVerwG, B. v. 30.7.2002 - 4 B 40/02 - juris Rn. 8). Der vom Kläger angenommene Fall, dass in einem Bauantragsverfahren die Einvernehmensfiktion eingetreten ist, kommt deshalb bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde nicht vor.

b) Ungeachtet der Vorschriften über das Mitwirkungsrecht der Gemeinde in § 36 BauGB kann die Bauaufsichtsbehörde eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung einer Anlage untersagen (Art. 76 Satz 2 BayBO). Eine Anlage wird auch dann im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, wenn die Nutzungsaufnahme zwar baugenehmigungspflichtig ist, eine Baugenehmigung aber nicht erteilt wurde (sog. formelle Illegalität). Die Erteilung des Einvernehmens oder das ihr gleichstehende fingierte Einvernehmen schließen den Verfahrensabschnitt der im Baugenehmigungsverfahren gebotenen Mitwirkung der Gemeinde ab, nicht aber das Baugenehmigungsverfahren. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens kann den aus dem Fehlen einer Baugenehmigung folgenden Widerspruch einer Nutzung zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften deshalb nicht beheben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro im Stadtgebiet der Beklagten. Nachdem der Bauantrag am 22. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangen war, stellte die Beklagte mit Beschluss vom 26. Juli 2012 den Bebauungsplan Nr. 455 „Beidseits der W.-straße“ auf und erließ zu dessen Sicherung eine Veränderungssperre. Den Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2012 ab. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage des Klägers in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Einwand des Klägers, die angefochtene Entscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138) ab, ist nicht berechtigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Bestimmung genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.; B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris). Daran fehlt es.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Veränderungssperre nicht auf den Bauantrag des Klägers anwenden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe sich auf die prozessuale Position zurückgezogen, dass bei einem Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei; dies greife zu kurz. Der Kläger hat auf folgenden Satz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen: „Der Senat hat erwogen, ob Vorhaben, für die zwar noch keine Baugenehmigung erteilt ist, zu denen die Gemeinde jedoch ihr Einvernehmen erteilt hat, generell oder bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen in erweiternder oder analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB von den Wirkungen der Veränderungssperre freizustellen sind“ (U. v. 19.2.2004, a. a. O., = juris Rn. 26).

a) Die in Bezug genommene Stelle, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, enthält schon keinen (abstrakten) Rechtssatz. Dies folgt aus den einleitenden Worten, „Der Senat hat erwogen, ob …“ und wird im nachfolgenden Satz bestätigt: „Die Frage kann offen bleiben, weil sie in einem Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich ist“.

b) Davon abgesehen, kann die vom Bundesverwaltungsgericht erwogene „Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ hier nicht eintreten, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (vgl. Rn. 49 d. UA). Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, ist § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unanwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339; BVerwG, B. v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6). Eine irgendwie geartete Bindungswirkung an ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen nach § 36 BauGB kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

2. Aus dem vorgenannten Grund weist die Rechtssache hinsichtlich der vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob das Vorhaben des Klägers von der Veränderungssperre überhaupt berührt wird, m. a. W. die - unterstellt wirksame - Veränderungssperre gerade dem Vorhaben entgegengehalten werden kann, das Auslöser für den Erlass der Veränderungssperre ist, wenn - wie hier - die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten ist“, auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich im Berufungsverfahren nicht stellen würde. Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, besteht kein Einvernehmenserfordernis. Die vonseiten des Klägers angenommene Einvernehmensfiktion konnte deshalb nicht eintreten. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht hingewiesen (vgl. Rn. 49 d. UA). Auf die weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auch ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen hindere die Gemeinde nicht, eine Veränderungssperre zeitlich nachzuschieben (Rn. 50 d. UA), kommt es nicht an.

Auch der außerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgetragene Einwand, ungeklärt sei, wie sich die Differenzierung im Anwendungsbereich des § 36 BauGB auf den Vertrauensschutz eines (Bau-) Antragstellers auswirke, der seinen Bauantrag bei einer Gemeinde stelle, die nicht zugleich Genehmigungsbehörde sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 19. Februar 2004 (Az. 4 CN 16/03, a. a. O.) nicht etwa erwogen, ob Vorhaben nach Ablauf von zwei Monaten seit Bauantragstellung von den Wirkungen einer später erlassenen Veränderungssperre freizustellen seien, sondern ob Vorhaben „wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ freizustellen seien. Eine derartige B i n d u n g kann indes nur eintreten, wenn § 36 BauGB anwendbar ist; daran fehlt es bei der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde. Im Übrigen ist geklärt, dass das Fristerfordernis des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB dem Zweck dient, das Verfahren zu beschleunigen. Es soll verhindert werden, dass sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus Gründen, die außerhalb ihrer Einflusssphäre liegen, nur deshalb ungebührlich verzögert, weil die Einvernehmenserklärung oder -versagung aussteht. Dieser Aspekt spielt indes ersichtlich keine Rolle, wenn das Einvernehmenserfordernis nicht zum Tragen kommt. Das ist der Fall, wenn die Gemeinde in sich die Funktionen des Bauplanungsträgers und der Bauaufsichtsbehörde vereint. Kommt es hier zu Verzögerungen, weil gemeindeintern eine nach § 36 BauGB nicht gebotene, aber zulässige Abstimmung stattfindet, so kann sich der Bauherr hiergegen ebenso wie gegen Verzögerungen aus sonstigen Gründen mit den Mitteln zur Wehr setzen, die ihm das Prozessrecht zur Verfügung stellt. Ihm steht der Weg der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO offen, ohne dass er befürchten muss, mit Erfolg entgegengehalten zu bekommen, die nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmenserklärung oder -fiktion lasse noch auf sich warten (vgl. BVerwG, B. v. 30.7.2002 - 4 B 40/02 - juris Rn. 8).

Der Hinweis des Klägers auf Art. 58 Abs. 2 und 3 BayBO verhilft seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Art. 58 BayBO regelt das Genehmigungsfreistellungsverfahren im Geltungsbereich von Bebauungsplänen.

3. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Wettbüros könnten als Unterfall des städtebaulichen Begriffstypus „Vergnügungsstätte“ bauplanungsrechtlich „sowohl nach § 1 Abs. 5 wie nach § 1 Abs. 9 BauNVO“ ausgeschlossen werden, begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Dass Wettbüros „Arten von Nutzungen“ i. S. d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es einen Ausschluss von Wettbüros in der Sache als Unterfall der Vergnügungsstätte auf Grundlage der Regelungen in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO bewertet. Hiergegen ist nichts zu erinnern. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m. w. N.). Im Unterschied zur bloßen Wettannahmestelle sind „Wettbüros“ nach herkömmlichem baurechtlichen Verständnis als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart von Vergnügungsstätten i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - NVwZ-RR 2014, 114 = juris Rn. 4 m. w. N.) oder können zumindest je nach konkreter Ausgestaltung als Vergnügungsstätte zu bewerten sein (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4 m. w. N.).

b) Die Frage, „ob bei einem Wettbüro der hier streitgegenständlichen Art“ eine Nutzungsart nach § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegt, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt und bei der eine Differenzierung nach marktüblichen Gegebenheiten möglich ist, bedarf keiner weitergehenden Klärung im Berufungsverfahren.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, wenn sie anders als bloße Wettannahmestellen wie für Lotto und Toto auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.4.2013, a. a. O.; OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl. 23.69; Mitschang, „Der Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB-neu“, ZfBR 2012, 419 jeweils m. w. N.). Das ist nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall (vgl. Rn. 46 d. UA). Danach verfüge das Wettbüro der „hier streitgegenständlichen Art“ im Hauptraum über acht große TV-Bildschirmmonitore, auf denen beispielsweise Fußballspiele verfolgt werden könnten. Darüber hinaus seien die aufgestellten Sitzgruppen darauf ausgerichtet, die jeweiligen Sportereignisse bequem zu verfolgen. Ebenfalls würden den Gästen Getränke aus bereitgestellten Automaten zur Verfügung gestellt. Hiervon ausgehend handle es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht um eine bloße Verkaufsstelle, sondern es werde den jeweiligen Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (vgl. auch die Planvorlage zum Bauantrag vom 22.12.2011 mit sieben TV-Geräten). Diese rechtliche Bewertung ist nicht zu beanstanden.

bb) Hiervon ausgehend stellte sich dem Verwaltungsgericht die weitergehende Frage, ob der abstrakte Begriff des „Wettbüros“ stets auch eine bestimmte Art einer in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlage i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO umfasst, nicht. Das sieht auch der Kläger so, wenn er vorträgt, der Ausschluss eines Wettbüros wäre nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich, wenn es sich bei einem Wettbüro der beantragten Art um eine Vergnügungsstätte handeln würde. Gerade davon ist das Verwaltungsgericht aber ausgegangen. Es hat angenommen, dass das vom Kläger in seiner konkreten Ausgestaltung geplante Wettbüro eine Vergnügungsstätte ist. Diese rechtliche Bewertung trifft zu (vgl. vorstehend Doppelbuchst. aa und nachfolgend Nr. 4). Das Vorhaben widerspricht deshalb bereits der in Aussicht genommenen Festsetzung über den Ausschluss von Vergnügungsstätten nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 BauNVO.

Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2005 (Az. 10 B 1600/05 - juris Rn. 4) folgt nichts anderes. Dieser Beschluss erschöpft sich in der Aussage, dass es einen einheitlichen Typus des „Wettbüros“ nicht gebe, weil es sich in verschiedenen Formen betreiben lasse (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4). Dies hindert aber nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Wettbüro des Klägers in seiner konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte betrieben wird.

4. Die (weitere) Kritik des Klägers an der tatrichterlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Klägers ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte darstelle, führt weder zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist angesichts der im Ortstermin getroffenen Feststellungen (vgl. auch Darstellungen in den Bauvorlagen) davon ausgegangen, dass das Wettbüro des Klägers keine bloße Verkaufsstelle umfasse. Vielmehr werde den Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (Rn. 46 d. UA). Diese rechtliche Bewertung ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden.

b) Die Ausführungen des Verwaltungsgericht zum „Reiz des Besuchs eines Wettbüros“, die nach Auffassung des Klägers die Frage aufwerfen würden, woher das Gericht seine Erkenntnisse beziehe, enthalten ein wörtliches Zitat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (B. v. 20.6.2006 - 9 K 790/06 - juris Rn. 8 m. w. N.; ebs. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69: „Vielmehr macht es den Reiz des Besuchs eines Wettbüros aus, dort sich aufzuhalten, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise zu verweilen und gemeinsam vor Monitoren oder einem Beamer dem Wettereignis ‚entgegenzufiebern‘ „), dessen Aussagegehalt sich das Verwaltungsgericht zu Eigen macht. Anders als der Kläger meint, bedarf es weder wissenschaftlicher Untersuchungen noch besonderer soziologischer und psychologischer Kenntnisse, um aus der Zweckbestimmung und Ausstattung des Wettbüros auf seinen Charakter als Vergnügungsstätte zu schließen. Wettbüros sind allgemein Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). So liegt es auch hier. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Ausstattung des Wettbüros mit Sitzgruppen, Fernsehgeräten und Getränkeautomaten darauf gerichtet ist, den Kunden ein möglichst angenehmes Verweilen im Wettbüro zu ermöglichen, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer - von diesen - als angenehm empfundenen Weise und Umgebung zu nutzen.

c) Der Vortrag, die Abgrenzung eines verhältnismäßig neuen Typus eines Gewerbebetriebs sui generis von dem speziell geregelten Gewerbetyp Vergnügungsstätte könne nur mit Blick auf die nachteiligen städtebaulichen Folgen einer Vergnügungsstätte im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Soweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2006 (Az. 4 B 56/06 - ZfBR 2007, 270) hingewiesen wird, ist nicht zu sehen, dass das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre. Zu den negativen städtebaulichen Auswirkungen von Vergnügungsstätten gehört danach zwar insbesondere der Lärm. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, gewerbliche Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein oder der Bedienung der Spielleidenschaft und der erotisch/sexuellen Interessen der Menschen dienen (vgl. z. B. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 7 Rn. 17 m. w. N.), wären unabhängig von ihrer Ausrichtung dann keine Vergnügungsstätten mehr, wenn von ihnen keine beachtlichen Lärmwirkungen ausgingen. Auch der Betrieb von Spielhallen, die lediglich Geldspielgeräte vorhalten, führt nicht per se zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft, wenngleich der in der Regel größere Einzugsbereich derartiger Nutzungen und die gegenüber Ladengeschäften längeren Öffnungszeiten insbesondere in den Nachtstunden regelmäßig auch Lärmbeeinträchtigungen auslösen können. Losgelöst von etwaigen Lärmwirkungen entspricht es darüber hinaus einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung im Sinn eines Trading-Down-Effekts auswirken können (vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 4 BN 9/08 - BauR 2009, 76 = juris Rn. 8). So liegt es nach der Begründung zum Aufstellungsbeschluss der Beklagten hier, deren wesentlichen Inhalt das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergibt (Rn. 42 d. UA).

bb) Der nach Auffassung des Klägers zu gewinnende Eindruck aus der Betriebsbeschreibung durch das Verwaltungsgericht als eine Art „Lounge“ lässt nicht erkennen, weshalb das Wettbüro des Klägers kein städtebaulich nachteiliges Störpotential aufweist.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Wettbüro in der vom Kläger betriebenen Art, den Spielhallen vergleichbar, eine Vergnügungsstätte ist. Das trifft zu. Sein städtebauliches Störpotential liegt jedenfalls in dem von der Beklagten befürchteten Trading-Down-Effekt im Bereich des überwiegend von Wohnen geprägten Mischgebiets entlang der W.-straße, der auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch eine zunehmende Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Wettbüros betroffen ist.

5. Der vom Kläger behaupteten Abgrenzungsproblematik, „ob ein Wettbüro unter welchen Umständen seiner konkreten Ausgestaltung eventuell eine Vergnügungsstätte darstellt“, musste hier nicht nachgegangen werden, weil die konkrete Ausgestaltung des gegenständlichen Vorhabens - nach den vorstehenden Ausführungen - keine ernstlichen Zweifel an seiner Eigenschaft als Vergnügungsstätte entstehen lässt (ebs. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben sich insoweit nicht ergeben.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (vgl. zur Gleichstellung von Wettbüros und Spielhallen bei der Streitwertbemessung OVG Berlin-Bbg, B. v. 11.9.2014 - 10 S 8.13 - NVwZ-RR 2015, 90 = juris Rn. 21 m. w. N.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro im Stadtgebiet der Beklagten. Nachdem der Bauantrag am 22. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangen war, stellte die Beklagte mit Beschluss vom 26. Juli 2012 den Bebauungsplan Nr. 455 „Beidseits der W.-straße“ auf und erließ zu dessen Sicherung eine Veränderungssperre. Den Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2012 ab. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage des Klägers in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Einwand des Klägers, die angefochtene Entscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138) ab, ist nicht berechtigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Bestimmung genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.; B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris). Daran fehlt es.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Veränderungssperre nicht auf den Bauantrag des Klägers anwenden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe sich auf die prozessuale Position zurückgezogen, dass bei einem Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei; dies greife zu kurz. Der Kläger hat auf folgenden Satz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen: „Der Senat hat erwogen, ob Vorhaben, für die zwar noch keine Baugenehmigung erteilt ist, zu denen die Gemeinde jedoch ihr Einvernehmen erteilt hat, generell oder bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen in erweiternder oder analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB von den Wirkungen der Veränderungssperre freizustellen sind“ (U. v. 19.2.2004, a. a. O., = juris Rn. 26).

a) Die in Bezug genommene Stelle, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, enthält schon keinen (abstrakten) Rechtssatz. Dies folgt aus den einleitenden Worten, „Der Senat hat erwogen, ob …“ und wird im nachfolgenden Satz bestätigt: „Die Frage kann offen bleiben, weil sie in einem Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich ist“.

b) Davon abgesehen, kann die vom Bundesverwaltungsgericht erwogene „Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ hier nicht eintreten, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (vgl. Rn. 49 d. UA). Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, ist § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unanwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339; BVerwG, B. v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6). Eine irgendwie geartete Bindungswirkung an ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen nach § 36 BauGB kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

2. Aus dem vorgenannten Grund weist die Rechtssache hinsichtlich der vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob das Vorhaben des Klägers von der Veränderungssperre überhaupt berührt wird, m. a. W. die - unterstellt wirksame - Veränderungssperre gerade dem Vorhaben entgegengehalten werden kann, das Auslöser für den Erlass der Veränderungssperre ist, wenn - wie hier - die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten ist“, auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich im Berufungsverfahren nicht stellen würde. Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, besteht kein Einvernehmenserfordernis. Die vonseiten des Klägers angenommene Einvernehmensfiktion konnte deshalb nicht eintreten. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht hingewiesen (vgl. Rn. 49 d. UA). Auf die weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auch ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen hindere die Gemeinde nicht, eine Veränderungssperre zeitlich nachzuschieben (Rn. 50 d. UA), kommt es nicht an.

Auch der außerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgetragene Einwand, ungeklärt sei, wie sich die Differenzierung im Anwendungsbereich des § 36 BauGB auf den Vertrauensschutz eines (Bau-) Antragstellers auswirke, der seinen Bauantrag bei einer Gemeinde stelle, die nicht zugleich Genehmigungsbehörde sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 19. Februar 2004 (Az. 4 CN 16/03, a. a. O.) nicht etwa erwogen, ob Vorhaben nach Ablauf von zwei Monaten seit Bauantragstellung von den Wirkungen einer später erlassenen Veränderungssperre freizustellen seien, sondern ob Vorhaben „wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ freizustellen seien. Eine derartige B i n d u n g kann indes nur eintreten, wenn § 36 BauGB anwendbar ist; daran fehlt es bei der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde. Im Übrigen ist geklärt, dass das Fristerfordernis des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB dem Zweck dient, das Verfahren zu beschleunigen. Es soll verhindert werden, dass sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus Gründen, die außerhalb ihrer Einflusssphäre liegen, nur deshalb ungebührlich verzögert, weil die Einvernehmenserklärung oder -versagung aussteht. Dieser Aspekt spielt indes ersichtlich keine Rolle, wenn das Einvernehmenserfordernis nicht zum Tragen kommt. Das ist der Fall, wenn die Gemeinde in sich die Funktionen des Bauplanungsträgers und der Bauaufsichtsbehörde vereint. Kommt es hier zu Verzögerungen, weil gemeindeintern eine nach § 36 BauGB nicht gebotene, aber zulässige Abstimmung stattfindet, so kann sich der Bauherr hiergegen ebenso wie gegen Verzögerungen aus sonstigen Gründen mit den Mitteln zur Wehr setzen, die ihm das Prozessrecht zur Verfügung stellt. Ihm steht der Weg der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO offen, ohne dass er befürchten muss, mit Erfolg entgegengehalten zu bekommen, die nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmenserklärung oder -fiktion lasse noch auf sich warten (vgl. BVerwG, B. v. 30.7.2002 - 4 B 40/02 - juris Rn. 8).

Der Hinweis des Klägers auf Art. 58 Abs. 2 und 3 BayBO verhilft seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Art. 58 BayBO regelt das Genehmigungsfreistellungsverfahren im Geltungsbereich von Bebauungsplänen.

3. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Wettbüros könnten als Unterfall des städtebaulichen Begriffstypus „Vergnügungsstätte“ bauplanungsrechtlich „sowohl nach § 1 Abs. 5 wie nach § 1 Abs. 9 BauNVO“ ausgeschlossen werden, begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Dass Wettbüros „Arten von Nutzungen“ i. S. d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es einen Ausschluss von Wettbüros in der Sache als Unterfall der Vergnügungsstätte auf Grundlage der Regelungen in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO bewertet. Hiergegen ist nichts zu erinnern. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m. w. N.). Im Unterschied zur bloßen Wettannahmestelle sind „Wettbüros“ nach herkömmlichem baurechtlichen Verständnis als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart von Vergnügungsstätten i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - NVwZ-RR 2014, 114 = juris Rn. 4 m. w. N.) oder können zumindest je nach konkreter Ausgestaltung als Vergnügungsstätte zu bewerten sein (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4 m. w. N.).

b) Die Frage, „ob bei einem Wettbüro der hier streitgegenständlichen Art“ eine Nutzungsart nach § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegt, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt und bei der eine Differenzierung nach marktüblichen Gegebenheiten möglich ist, bedarf keiner weitergehenden Klärung im Berufungsverfahren.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, wenn sie anders als bloße Wettannahmestellen wie für Lotto und Toto auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.4.2013, a. a. O.; OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl. 23.69; Mitschang, „Der Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB-neu“, ZfBR 2012, 419 jeweils m. w. N.). Das ist nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall (vgl. Rn. 46 d. UA). Danach verfüge das Wettbüro der „hier streitgegenständlichen Art“ im Hauptraum über acht große TV-Bildschirmmonitore, auf denen beispielsweise Fußballspiele verfolgt werden könnten. Darüber hinaus seien die aufgestellten Sitzgruppen darauf ausgerichtet, die jeweiligen Sportereignisse bequem zu verfolgen. Ebenfalls würden den Gästen Getränke aus bereitgestellten Automaten zur Verfügung gestellt. Hiervon ausgehend handle es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht um eine bloße Verkaufsstelle, sondern es werde den jeweiligen Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (vgl. auch die Planvorlage zum Bauantrag vom 22.12.2011 mit sieben TV-Geräten). Diese rechtliche Bewertung ist nicht zu beanstanden.

bb) Hiervon ausgehend stellte sich dem Verwaltungsgericht die weitergehende Frage, ob der abstrakte Begriff des „Wettbüros“ stets auch eine bestimmte Art einer in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlage i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO umfasst, nicht. Das sieht auch der Kläger so, wenn er vorträgt, der Ausschluss eines Wettbüros wäre nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich, wenn es sich bei einem Wettbüro der beantragten Art um eine Vergnügungsstätte handeln würde. Gerade davon ist das Verwaltungsgericht aber ausgegangen. Es hat angenommen, dass das vom Kläger in seiner konkreten Ausgestaltung geplante Wettbüro eine Vergnügungsstätte ist. Diese rechtliche Bewertung trifft zu (vgl. vorstehend Doppelbuchst. aa und nachfolgend Nr. 4). Das Vorhaben widerspricht deshalb bereits der in Aussicht genommenen Festsetzung über den Ausschluss von Vergnügungsstätten nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 BauNVO.

Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2005 (Az. 10 B 1600/05 - juris Rn. 4) folgt nichts anderes. Dieser Beschluss erschöpft sich in der Aussage, dass es einen einheitlichen Typus des „Wettbüros“ nicht gebe, weil es sich in verschiedenen Formen betreiben lasse (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4). Dies hindert aber nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Wettbüro des Klägers in seiner konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte betrieben wird.

4. Die (weitere) Kritik des Klägers an der tatrichterlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Klägers ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte darstelle, führt weder zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist angesichts der im Ortstermin getroffenen Feststellungen (vgl. auch Darstellungen in den Bauvorlagen) davon ausgegangen, dass das Wettbüro des Klägers keine bloße Verkaufsstelle umfasse. Vielmehr werde den Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (Rn. 46 d. UA). Diese rechtliche Bewertung ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden.

b) Die Ausführungen des Verwaltungsgericht zum „Reiz des Besuchs eines Wettbüros“, die nach Auffassung des Klägers die Frage aufwerfen würden, woher das Gericht seine Erkenntnisse beziehe, enthalten ein wörtliches Zitat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (B. v. 20.6.2006 - 9 K 790/06 - juris Rn. 8 m. w. N.; ebs. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69: „Vielmehr macht es den Reiz des Besuchs eines Wettbüros aus, dort sich aufzuhalten, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise zu verweilen und gemeinsam vor Monitoren oder einem Beamer dem Wettereignis ‚entgegenzufiebern‘ „), dessen Aussagegehalt sich das Verwaltungsgericht zu Eigen macht. Anders als der Kläger meint, bedarf es weder wissenschaftlicher Untersuchungen noch besonderer soziologischer und psychologischer Kenntnisse, um aus der Zweckbestimmung und Ausstattung des Wettbüros auf seinen Charakter als Vergnügungsstätte zu schließen. Wettbüros sind allgemein Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). So liegt es auch hier. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Ausstattung des Wettbüros mit Sitzgruppen, Fernsehgeräten und Getränkeautomaten darauf gerichtet ist, den Kunden ein möglichst angenehmes Verweilen im Wettbüro zu ermöglichen, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer - von diesen - als angenehm empfundenen Weise und Umgebung zu nutzen.

c) Der Vortrag, die Abgrenzung eines verhältnismäßig neuen Typus eines Gewerbebetriebs sui generis von dem speziell geregelten Gewerbetyp Vergnügungsstätte könne nur mit Blick auf die nachteiligen städtebaulichen Folgen einer Vergnügungsstätte im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Soweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2006 (Az. 4 B 56/06 - ZfBR 2007, 270) hingewiesen wird, ist nicht zu sehen, dass das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre. Zu den negativen städtebaulichen Auswirkungen von Vergnügungsstätten gehört danach zwar insbesondere der Lärm. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, gewerbliche Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein oder der Bedienung der Spielleidenschaft und der erotisch/sexuellen Interessen der Menschen dienen (vgl. z. B. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 7 Rn. 17 m. w. N.), wären unabhängig von ihrer Ausrichtung dann keine Vergnügungsstätten mehr, wenn von ihnen keine beachtlichen Lärmwirkungen ausgingen. Auch der Betrieb von Spielhallen, die lediglich Geldspielgeräte vorhalten, führt nicht per se zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft, wenngleich der in der Regel größere Einzugsbereich derartiger Nutzungen und die gegenüber Ladengeschäften längeren Öffnungszeiten insbesondere in den Nachtstunden regelmäßig auch Lärmbeeinträchtigungen auslösen können. Losgelöst von etwaigen Lärmwirkungen entspricht es darüber hinaus einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung im Sinn eines Trading-Down-Effekts auswirken können (vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 4 BN 9/08 - BauR 2009, 76 = juris Rn. 8). So liegt es nach der Begründung zum Aufstellungsbeschluss der Beklagten hier, deren wesentlichen Inhalt das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergibt (Rn. 42 d. UA).

bb) Der nach Auffassung des Klägers zu gewinnende Eindruck aus der Betriebsbeschreibung durch das Verwaltungsgericht als eine Art „Lounge“ lässt nicht erkennen, weshalb das Wettbüro des Klägers kein städtebaulich nachteiliges Störpotential aufweist.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Wettbüro in der vom Kläger betriebenen Art, den Spielhallen vergleichbar, eine Vergnügungsstätte ist. Das trifft zu. Sein städtebauliches Störpotential liegt jedenfalls in dem von der Beklagten befürchteten Trading-Down-Effekt im Bereich des überwiegend von Wohnen geprägten Mischgebiets entlang der W.-straße, der auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch eine zunehmende Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Wettbüros betroffen ist.

5. Der vom Kläger behaupteten Abgrenzungsproblematik, „ob ein Wettbüro unter welchen Umständen seiner konkreten Ausgestaltung eventuell eine Vergnügungsstätte darstellt“, musste hier nicht nachgegangen werden, weil die konkrete Ausgestaltung des gegenständlichen Vorhabens - nach den vorstehenden Ausführungen - keine ernstlichen Zweifel an seiner Eigenschaft als Vergnügungsstätte entstehen lässt (ebs. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben sich insoweit nicht ergeben.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (vgl. zur Gleichstellung von Wettbüros und Spielhallen bei der Streitwertbemessung OVG Berlin-Bbg, B. v. 11.9.2014 - 10 S 8.13 - NVwZ-RR 2015, 90 = juris Rn. 21 m. w. N.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.