Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Nov. 2017 - Au 4 K 17.708

bei uns veröffentlicht am15.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamtes, mit dem er verpflichtet wurde, die anthrazitfarbene Dacheindeckung seines Einfamilienhauses zu beseitigen.

Der Kläger ist Bauherr für ein Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung, welches mit einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage bebaut ist. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 der Stadt ... für den Bereich „..." ..., (...)“. Der Bebauungsplan ordnet unter anderem unter § 5 „Bauliche Gestaltung“ in Absatz 6 an, dass als Dacheindeckungsmaterial nur Dachziegel und Dachsteine in ziegelroter Farbe zulässig seien. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen seien bündig auf der Dachhaut anzubringen. Nach § 5 Abs. 10 2. Halbsatz sind Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen zulässig. Auf den Bebauungsplan im Übrigen wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 wurde dem Kläger aufgrund dessen Bauantrag vom 15. April 2016 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück erteilt. Im ursprünglichen Bauantrag beantragte der Kläger nur eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15 im Hinblick auf die bauliche Gestaltung der Garage und im Hinblick auf Einfriedungen (§ 5 Abs. 2 und § 8 der Bebauungsplansatzung). Die Dacheindeckung sollte dabei mit „Betonformsteinen nach Bebauungsplan“ erfolgen.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 erteilte die Beigeladene zum Bauantrag hierzu ihr gemeindliches Einvernehmen.

Mit Schreiben vom 23. November 2016 und 17. Januar 2017 teilte das Landratsamt ... dem Kläger mit, dass bei dem Bauvorhaben entgegen den genehmigten Planunterlagen eine anthrazitfarbene Dacheindeckung gewählt worden sei. Eine Befreiung von der Dachfarbe sei im Baugenehmigungsbescheid vom 13. Mai 2016 nicht erteilt worden. Ferner sei im Bauantrag angegeben worden, dass als Dacheindeckung „Betonformsteine nach Bebauungsplan“ verwendet werden. Es forderte den Kläger auf, das Dach entsprechend der Festsetzung in § 5 Abs. 6 des Bebauungsplanes bis 1. April 2017 auszuführen.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 wurde gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 500 € festgesetzt, da er mit der nicht genehmigten Dachfarbe gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 8 BayBO eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der am 8. Mai 2017 zurückgenommen wurde.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2017 stellte der Bevollmächtigte des Klägers beim Landratsamt ... einen Antrag auf Befreiung von der Eindeckung des Daches mit roten Dachziegeln. Die Festsetzung einer roten Dachfarbe sei wegen der Möglichkeit, Photovoltaikanlagen zuzulassen, sinnlos. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 teilte das Landratsamt ... dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass der Antrag auf Befreiung direkt bei der Beigeladenen zu stellen sei, die hierfür zuständig sei.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte die Beigeladene dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass keine Befreiung in Aussicht gestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 6. März 2017 hörte das Landratsamt den Kläger zu einer kostenpflichtigen Anordnung bezüglich der Dacheindeckung an.

Mit Bescheid vom 18. April 2017, dem Kläger zugestellt am 20. April 2017, verpflichtete der Beklagte den Kläger, die anthrazitfarbene Dacheindeckung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... zu beseitigen (Ziffer 1). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung aus Nummer 1 des Bescheides nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Dacheindeckung § 5 Abs. 6 des Bebauungsplanes widerspreche, da sie nicht „ziegelrot“ sei. Die Beseitigungsanordnung beruhe auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Die Dacheindeckung sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Sie sei nicht genehmigungsfähig. Auf Vorlage eines entsprechenden Befreiungsantrages könne daher verzichtet werden. Vorbereitungen für eine Photovoltaikanlage würden nichts daran ändern, dass die Dacheindeckung der im Bebauungsplan festgesetzten Dachfarbe widerspreche, auch wenn letztlich eine ziegelrote Dacheindeckung damit überdeckt würde. Im Übrigen seien Kollektoren und Photovoltaikanlagen im Bebauungsplan ausdrücklich zugelassen. Die Anordnung erweise sich als verhältnismäßig. Auf die Begründung des Bescheides im Übrigen wird Bezug genommen.

Hiergegen ließ der Kläger am 22. Mai 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 18.4.2017, zugestellt am 20.4.2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger bei einer ersten Verhandlung beim Bauamt in ... mitgeteilt worden war, dass bestimmte Befreiungen selbstverständlich erteilt werden könnten, allerdings die Vielzahl der Befreiungen, die der Kläger gewünscht habe, nicht erfolgen könnten. Der Kläger solle sich überlegen, welche Befreiungen ihm denn wichtig seien, ansonsten würde der Bauantrag im Bauausschuss abgelehnt werden. Als Zeuge werde die Lebensgefährtin des Klägers angeboten. Der Kläger habe daraufhin einen Teil der Befreiungen im zweiten Bauantrag zurückgenommen, auch die Eindeckung des Daches mit grauen Dachziegeln. Zwischenzeitlich habe der Kläger einen Befreiungsantrag bei der Stadt ... auf entsprechende Abweichung vom Bebauungsplan gestellt. Die Rückbauanordnung sei ergangen, obwohl der Kläger mehrfach mitgeteilt habe, auf dem Dach eine Photovoltaikanlage anbringen zu lassen, die das rote Dach abdecke, sodass letztendlich von dem roten Dach auf einer Seite nichts zu sehen sein werde. Aus Sicht des Klägers würde ein rotes Dach nicht zu einem insgesamt grau gehaltenen Haus passen. Verwiesen werde auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, des Verwaltungsgerichts Kassel und des Verwaltungsgerichts Würzburg. In sämtlichen Bebauungsplänen der Beigeladenen werde eine rote Dacheindeckung gefordert, beispielsweise für den Bebauungsplan „... Nr. 51/l für den Bereich ... Straße westlich, ... südlich, ... nördlich“. In diesem Baugebiet stehe ein mit anthrazitfarbenen Dachziegeln eingedecktes Dach unter der Adresse „...“. Zudem seien weitere grau eingedeckte Häuser im Bebauungsplan 31 vorhanden. Selbst wenn man auf das Anwesen des Klägers zufahre, seien in der Straße die außerhalb des Bebauungsplanes liegenden Häuser grau eingedeckt. Dem Schriftsatz beigefügt war ein Antrag auf Befreiung nach § 31 BauGB , adressiert an die Stadt, mit dem die Dacheindeckung in der Farbe anthrazitgrau ausgeführt werden sollte. Durch die vorgesehene Photovoltaikanlage auf der südlichen Dachseite sei die vorgeschriebene Dachfarbe kaum erkennbar.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass es sich bei dem Antrag auf Ausnahme/Befreiung bezüglich der Dacheindeckung um ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 lit. f) BayBO handele. Somit sei kein Antrag auf Befreiung im Baugenehmigungsverfahren, sondern eine isolierte Befreiung erforderlich. Die Zuständigkeit hierfür liege bei der Beigeladenen, Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Die graue Dacheindeckung sei nicht genehmigungsfähig. Zudem seien die Antragsunterlagen nicht vollständig.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 erfolgte die Beiladung.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2017 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass, sollte in anderen Bebauungsplänen ebenfalls trotz Festsetzung einer ziegelroten Dacheindeckung vereinzelt anthrazitfarbene Dacheindeckung vorhanden sein, dies vom Landratsamt ... geprüft und im Falle der Abweisung der Klage ebenfalls die Beseitigung der vom jeweiligen Bebauungsplan abweichenden Dachfarbe angestrebt werde. Es sei zudem nicht näher bezeichnet worden, um welche Häuser es sich in der näheren Umgebung handele, die grau eingedeckt seien. Ferner schließe an das Bebauungsplangebiet der Altortbereich an, welcher in den meisten Fällen eine grundsätzlich heterogene Struktur aufweise. Mit den beigelegten Luftbildern lasse sich unschwer erkennen, dass der Ortsteil ... im Altortbereich von roter Dacheindeckung dominiert werde. Die andersfarbigen Dacheindeckungen seien als Ausreißer zu qualifizieren. Die vom Kläger beigefügten Urteile gingen am Wesentlichen vorbei. So gebe es in Baden-Württemberg mit § 56 LBO eine Rechtsgrundlage für eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die anders als in der bayerischen Bauordnung jedoch als gebundene Entscheidung normiert sei. Eine Übertragbarkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 5. Oktober 2006 sei daher nicht möglich. Im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Mai 2002 sei eine Übertragung nicht möglich, da es sich um ein Bebauungsplangebiet mit mehreren Bauabschnitten bzw. Bebauungsplanänderungen gehandelt habe. Die Dachgestaltung sei aufgrund der Aufteilung in mehrere Abschnitte unterschiedlich geregelt worden. Im gegenständlichen Fall handele es sich jedoch um ein einheitliches Baugebiet ohne Änderungen oder Bauabschnitte. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Dezember 2010 sei nicht übertragbar. Die Satzung sei nicht unwirksam. Die Regelung sei hinreichend bestimmt und solle als örtliche Bauvorschrift eine baugestalterische Absicht verwirklichen, also „positive Baupflege“ betreiben. In ... gebe es zwar auch jahrzehntealte, von anderen gestalterischen Absichten getragene Bebauungsplangebiete, die an den Altortbereich anschließen. Diese befänden sich aber genau entgegengesetzt an der Ostseite des Ortsteils. Sie könnten daher nicht als Bezugsfälle dienen. Das gegenständliche Baugebiet schließe an den Ortskern an und passe sich mit einer roten Dacheindeckung diesem an. Auch die Zulassung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen stehe einer roten Dacheindeckung nicht entgegen. Es könne trotzdem noch ein ausgewogenes Erscheinungsbild der Dachfläche erreicht werden.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2017 bestellte sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nur den Bauantrag vom 10. April 2016 gegeben habe. Vor Einreichung dieses Bauantrages habe es nur ein Gespräch im Bauamt der Beigeladenen gegeben, bei dem über einzelne Befreiungen gesprochen worden sei. Die Beigeladene habe dem Kläger auf dessen Befreiungsantrag vom 22. Mai 2017 geantwortet. Sie habe dem Kläger mitgeteilt, dass es sich bei einer Befreiung von der Farbe der Dacheindeckung um eine isolierte Befreiung handele und dem Kläger daher die entsprechenden Antragsunterlagen übermittelt. Auf dieses Schreiben habe der Kläger bis heute nicht reagiert. Zudem sei der Bebauungsplan Nr. 15 am 6. Juli 2015 ortsüblich bekannt gemacht worden. Einwendungen im Auslegungsverfahren nach § 2 Abs. 2 BauGB oder eine Rüge nach § 215 BauGB habe der Kläger nicht bei der Beigeladenen eingereicht. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ergänzend werde ausgeführt, dass gegen § 5 Abs. 6 der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 15 verstoßen worden sei. Diese Festsetzung sei nicht zu beanstanden, weil sie ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayBO habe. Darin liege die Befugnis der Gemeinden, durch einen Bebauungsplan besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die festgesetzte Farbe „ziegelrot“ diene ersichtlich dem Ziel einer einheitlichen Gestaltung des Ortsbildes, soweit die Farbe dieses Bild in besonderer Weise präge. Zur Gestaltung des Ortsbildes könne eine Gemeinde für die Dacheindeckung in einem Neubaugebiet eine einheitliche Farbgebung vorschreiben, selbst wenn eine außerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene benachbarte Bebauung eine andersfarbige Dacheindeckung aufweisen sollte. Die Festsetzung ziele auch hier auf eine Vereinheitlichung des Erscheinungsbildes der Dachlandschaft im Sinne einer traditionellen Farbgebung im schwäbischen Raum ab, was obergerichtlich in den genannten Entscheidungen und zahlreichen weiteren Entscheidungen als rechtlich bedenkenfrei erachtet worden sei. Der gestalterische Akzent am Ortsgang des Stadtteils ... sei gesetzt worden, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu schaffen. Dies sei gerade am Rand des Ortsteils ... durch die Fernwirkung notwendig. Die Satzung sei wirksam. Der Kläger habe Abwägungsfehler nicht innerhalb der Frist des § 215 BauGB gerügt. Eine Berufung auf etwaige Fehler sei dadurch ohnehin nicht mehr möglich. Eine Befreiung als andere, mildere Möglichkeit, rechtmäßige Zustände herzustellen, sei materiell nicht möglich. Dabei sei unerheblich, welche Verfahrensart hier die richtige Alternative wäre (etwa ein Tekturplan mit Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB). Der Kläger habe jedenfalls keinen Anspruch auf eine Befreiung für eine anthrazitfarbene Dacheindeckung, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB allein deswegen nicht erfüllt seien, weil die Grundzüge der Planung berührt würden. Diese seien im Schreiben der Beigeladenen an den Klägerbevollmächtigten vom 28. Februar 2017 dargelegt. Die dabei dargestellte Fernwirkung am Ortsrandgebiet verleihe der Farbe der Dacheindeckung die Stellung als Grundzug der Planung. Aus den gleichen planerischen Gründen ergebe sich dann auch keine städtebauliche Vertretbarkeit. Die nach den Planunterlagen beabsichtigten Solarmodule würden einen sehr untergeordneten Teil der Dachfläche erfassen. Die Möglichkeit, eine Photovoltaikanlage zu realisieren, bleibe dem Kläger unbenommen, zwinge den Beklagten und die Beigeladene aber nicht gleichsam vorauseilend eine dunkle Dacheindeckung zuzulassen. Man könne auf eine ziegelrote Dacheindeckung im Ergebnis auch eine Photovoltaikanlage aufbringen. Aufgrund des Bebauungsplanes dürfe ohnehin nicht die gesamte Dachfläche mit Photovoltaikmodulen belegt werden. Eine vollständige Belegung des gesamten Daches würde der Festsetzung bezüglich der Dachfarbe zuwiderlaufen. Zudem enthalte das bayerische Landesrecht keine der baden-württembergischen Vorschrift des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO entsprechenden Norm. Im bayerischen Landesrecht gebe es keinen Vorrang der Photovoltaik gegenüber gestalterischen Festsetzungen.

Am 22. August 2017 fand ein gerichtlicher Termin zum Augenschein statt.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2017 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass ein Antrag zur isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes am 25. Juli 2017 beim Landratsamt ... eingereicht worden sei. Vorsorglich sei auch ein Antrag auf Baugenehmigung beigefügt worden. Der Eingabeplan sei von allen Nachbarn unterzeichnet worden. Die von der Beklagtenseite und der Beigeladenen vorgelegten Luftbilder seien schlicht veraltet. Im Ortskern selbst sei ein einheitliches Bild nicht erkennbar. Vielmehr seien dort teilweise graue Dächer, teilweise Häuser mit Photovoltaikanlagen und teilweise sogar Häuser, die zweifarbig eingedeckt seien. Von ca. 300 Häusern auf dem Luftbild seien ca. 100 Häuser mit einer grauen Dacheindeckung oder einer Photovoltaikanlage versehen. Insgesamt sei somit ca. ein Drittel der gesamten Häuser nicht rot eingedeckt. Das Dorfbild insgesamt sei uneinheitlich. Das streitgegenständliche Baugebiet schließe direkt an den Ort an und habe somit keine Alleinstellung. Es handele sich um ein relativ kleines überschaubares Baugebiet, bei welchem eine Abweichung eines Hauses von den übrigen Häusern nicht weiter auffällig sei. Es habe keinerlei einheitlichen Charakter. Die Vorgabe sei insgesamt völlig unsinnig, rote Dächer anzuordnen und gleichzeitig Photovoltaikanlagen zuzulassen. Ein einheitliches Ortsbild ergebe sich gerade aus der Divergenz zwischen roten Dächern und zugelassenen Photovoltaikanlagen nicht. Der Bebauungsplan lasse also zweifarbige Dächer zu, rot mit grauen Photovoltaikanlagen, verbiete aber ein graues Dach. Ein ausgewogenes Erscheinungsbild ergebe sich durch diese beiden abweichenden Festsetzungen und Möglichkeiten nicht. Schließlich stelle die Dacheindeckung grundsätzlich keinen Grundzug der Planung dar, sondern sei allenfalls gestalterisches Element.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Beiziehung weiterer Pläne zu verschiedenen Gebäuden der Beigeladenen (... 11 und 13, .. 2, ...). Dadurch werde belegt, dass die Beigeladene bzw. der Beklagte gleich gelagerte Sachverhalte völlig unterschiedlich werte. Alle Bauvorhaben lägen im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplanes und seien bereits abgeschlossen. Es handele sich ebenfalls um Einfamilienhäuser mit Doppelgarage am Ortsrand der jeweiligen Ortschaft. Die Bebauungspläne würden hier eine ziegelrote Dacheindeckung vorschreiben. Jedoch seien die drei genannten Gebäude mit schwarzer oder anthrazitfarbener Dacheindeckung ausgeführt. Offensichtlich seien hier Einzelabweichungen vom Bebauungsplan genehmigt worden. Falls das Landratsamt diese Abweichungen genehmigt habe, sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden. Sollte im vorliegenden Fall eine rechtswidrige Bauausführung durch die Bauherren erfolgt sein, stelle sich die Frage, weshalb bei den drei Vergleichsfällen kein Rückbau erfolgt sei oder kein Rückbau angeordnet worden sei. Die drei genannten Gebäude sein bereits vor dem Bauvorhaben des Klägers fertiggestellt worden.

Am 15. November 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beseitigung der anthrazitfarbenen Dacheindeckung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die formell rechtmäßige Anordnung erweist sich als materiell rechtmäßig.

1. Der Kläger hat abweichend von der Baugenehmigung und der ihr zugrunde liegenden Antragsunterlagen („Betonformsteine nach Bebauungsplan“) eine anthrazitfarbene Dacheindeckung an seinem Einfamilienhaus statt einer ziegelroten Bedachung angebracht. Damit hat er formell rechtswidrig gebaut.

2. Die Wahl einer solchen anthrazitfarbenen Dacheindeckung erweist sich auch als materiell rechtswidrig, da die Anordnung einer ziegelroten Dacheindeckung im Bebauungsplan auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht (a)) und rechtmäßige Zustände auch nicht auf andere Weise als durch Beseitigung herstellbar sind (b)). Ermessensfehler der Behörde sind ebenso wenig erkennbar wie ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (c)).

a) (1) Grundlage der materiellen Rechtswidrigkeit der anthrazitfarbenen Dacheindeckung ist die Vorgabe in § 5 Abs. 6 des Bebauungsplans Nr. 15 mit Grünordnungsplan „Bereich"... (...)“. Demnach sind als Dachdeckungsmaterial nur Dachziegel oder Dachsteine in ziegelroter Farbe zulässig. Eine derartige Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayBO. Danach können Gemeinden besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern als Festsetzung in den Bebauungsplan aufnehmen. Solche Vorschriften können und sollen über die Abwehr von Verunstaltungen hinaus eine positive Gestaltungspflege ermöglichen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2017, Art. 81 Rn. 90). Dabei kommt den Gemeinden im Rahmen dieser generellen Zweckvorgabe des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ein beträchtlicher Spielraum zu, die gestalterischen Zwecksetzungen für die verschiedenen Teile des Gemeindegebietes zu konkretisieren und auszugestalten. Diese planerische Gestaltungsfreiheit wird aber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum begrenzt, wobei diese Grenzen nicht überschritten werden, wenn die gestalterischen Anforderungen auf einer fehlerfreien Abwägung aller im Einzelfall erheblichen Belange beruhen (Decker a.a.O. Rn. 91 m.w.N.).

Sollen gestalterische Anforderungen – wie hier – an ein Neubaugebiet gestellt werden, so ist der Gemeinde in der Regel dabei ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt, als wenn es um Regelungen für ein bereits bebautes Gebiet geht (vgl. BayVGH, U.v. 12.9.1988 – 1 N 84 A.94, 1 N 84 A.555, 1 N 84 A.1657 – juris). Zur Gestaltung des Ortsbildes kann eine Gemeinde daher für die Dacheindeckung in einem Neubaugebiet eine einheitliche Farbgebung vorschreiben, selbst wenn eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegene benachbarte Bebauung - wie hier - teilweise eine andersfarbige Dacheindeckung aufweist (BayVGH U.v. 12.5.2005 – 26 B 03.2545 – juris Rn. 21).

Vorliegend soll laut Begründung des Bebauungsplanes (Punkt 2.1 „Städtebauliches Konzept“) Grundidee der Wohnbebauung die Schaffung einer dem dörflichen Baustil angepassten lockeren Siedlungsstruktur sein, welche dem vorherrschenden Ortsbild und der damit einhergehenden dörflichen Charakteristik Rechnung trägt. Vorherrschend – gleichwohl nicht ausschließlich – ist im Ortsteil ... der Beigeladenen hier rote Dachdeckung vorhanden (vgl. Luftbilder Bl. 57 f. Gerichtsakte). Dabei spielt es keine Rolle, dass nördlich und nordwestlich des Plangebiets noch andersfarbige Dachdeckung vorhanden ist, da immer nur auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu blicken ist. Die Gemeinde kann nämlich, auch wenn im Ortsteil bereits eine größere Zahl von Gebäuden mit dunkler Dacheindeckung vorhanden ist, im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums auch auf eine positive Gestaltung durch eine sukzessive Herstellung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft hinwirken (vgl. VG München, U.v. 27.4.2016 – M 9 K 15.5779 – juris Rn. 19 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 10.11.2014 – 2 ZB 13-.2429 – juris Rn. 3). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verwehrt eine weitere Entwicklung zu einer einheitlichen Dachlandschaft auch bei einem geringen Anteil andersfarbiger Dacheindeckung nicht (VG München a.a.O.).

(2) Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers sind die Vorschriften im Bebauungsplan bestimmt und nicht widersprüchlich. Dabei bleiben Abwägungsfehler außer Betracht, da diese nicht in der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt wurden. Im Hinblick auf die auf Dauer prüfbaren Fragen zur Bestimmtheit (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand Mai 2015, § 215 Rn. 5) kann die Kammer – im Hinblick auf die Möglichkeit, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf ziegelrotem Dach anzubringen – keine Unbestimmtheit erkennen. Der Bebauungsplan muss im Hinblick auf eine dort aufgenommene örtliche Bauvorschrift auch dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt jedoch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (VGH Mannheim, U.v. 5.10.2006 – 8 S 2417/05 – juris Rn. 20). Zunächst ist im Grundsatz nach § 5 Abs. 6 Halbsatz 1 der Satzung des Bebauungsplans Nr. 15 eine ziegelrote Dacheindeckung angeordnet. Derselbe Absatz, zweiter Halbsatz besagt nur, dass Sonnenkollektoren bündig an der Dachhaut anzubringen sind. In § 5 Abs. 10 der Satzung werden Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen für zulässig erklärt. Die Wortlautauslegung und die systematische Auslegung kommen daher zu dem Ergebnis, dass das Dach selbst rot zu bleiben hat. Der Wille der Gemeinde und damit Sinn und Zweck der Norm ist im Hinblick auf das vorherrschende Ortsbild eine Vereinheitlichung des Erscheinungsbildes, die aber Solarkollektoren zulässt, solange das Dach selbst noch wahrnehmbar rot bleibt (Bl. 98 Verfahrensakte). Damit liegt eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB vom Grundsatz eines roten Erscheinungsbildes des Daches durch die Möglichkeit der Anbringung von Sonnenkollektoren vor. Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB („Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung von Strom“). Somit könnte im Zweifel also im Hinblick auf die Solarmodule, nicht im Hinblick auf die Dachfarbe, eine Ausnahme gewährt werden, eine größere Fläche des Daches mit Solarmodulen zu bestücken. Dass jedoch damit die Beigeladene eine unbestimmte Regelung erschaffen hat, ist nicht anzunehmen. Die Möglichkeit, eine in Teilen dunkle Dacheindeckung durch die Installation einer Solaranlage zu realisieren, bleibt einem Antragsteller unbenommen, zwingt allerdings eine Gemeinde nicht, gleichsam vorauseilend eine dunkle Dacheindeckung zuzulassen. Eine Gemeinde ist wegen der Möglichkeit von Ausnahmen nicht gezwungen, von einer regelmäßigen Dachfarbgebung abzuweichen (vgl. VG München, U.v. 27.4.2016 – M 9 K 15.5779 –juris Rn. 29).

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers die entgegenstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim, des Verwaltungsgerichts Kassel und des Verwaltungsgerichts Würzburg ins Feld führt, ergibt sich daraus nichts anderes.

In der Entscheidung des VGH Mannheim (U.v. 5.10.2006 – 8 S 2417/05 – juris) lag eine völlig anders ausgestaltete Norm zu Grunde, nämlich § 56 LBO Baden-Württemberg. Diese ist zum einen – anders als Art. 63 BayBO – als gebundene Vorschrift und nicht als Ermessensnorm ausgestattet. Überdies sieht § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO Baden-Württemberg einen Vorrang von Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien, sprich Solaranlagen vor. In der Folge wendete der VGH Mannheim § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO an (VGH Mannheim a.a.O. – juris Rn. 27). Danach würden Gründe des allgemeinen Wohls die Zulassung einer der Farbe der Solarmodule entsprechenden Farbe der übrigen Dacheindeckung erfordern, wenn die Anbringung solcher Module zwangsläufig dazu führe, dass etwa 99% der Dachfläche optisch schwarz in Erscheinung trete und wenn zugleich das Ziel verfolgt werde, eine weitgehende Einheitlichkeit der farblichen Gestaltung der Dacheindeckung zu erreichen. Der VGH Mannheim berief sich dabei jedoch in derselben Randnummer der Entscheidung für die Farbe der „eigentlichen“ Dachhaut auf die Grundlage des eben benannten § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO Baden-Württemberg, der so allerdings in Bayern nicht existiert. Damit ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar.

Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel (U.v. 16.12.2010 – 2 K 1191/09.KS – juris) kann nicht übertragen werden. Einerseits liegt im maßgeblichen Bebauungsplangebiet keine andersfarbige Dacheindeckung als ziegelrot vor – mit Ausnahme des Dachs des Klägers. Zum anderen ist es nach obergerichtlicher bayerischer Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde in einem Neubaugebiet eine andersfarbige Dacheindeckung als teilweise in der näheren Umgebung vorhanden anordnen und damit eine sukzessive Vereinheitlichung schaffen möchte (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2005 – 26 B 03.2454 – juris Rn. 21). Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO stellt vom Wortlaut her gerade nicht auf eine „Erhaltung“ des Ortsbildes, sondern auf eine „Gestaltung“ ab. Eine teilweise in anderen Bereichen des Ortsteils vorhandene andersartige Bebauung – die, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, teils auf über jahrzehntealten Bebauungsplänen beruht – steht einer neuen Gestaltung durch Satzung also nicht entgegen. Dieses Verständnis legt auch die Beigeladene ihrer Begründung zum Bebauungsplan zugrunde, wenn dort auf das „vorherrschende“ und nicht etwa „ausschließliche“ Ortsbild Bezug genommen wird.

Auch im Hinblick auf die vorgebrachte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 2.5.2002 – W 5 K 01.956 – juris) folgt nichts anderes. Anders als dort liegt hier kein Gesamtbebauungsplan mit verschiedenen Farbgebungen der Dächer vor, sondern nur ein einheitlicher Bebauungsplan.

b) Es ist nicht erkennbar, dass rechtmäßige Zustände auf andere Weise herstellbar wären, Art. 76 Satz 1 BayBO. Selbst eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB über einen Tekturplan mit Befreiungsantrag würde – wie auch die Beigeladene mehrfach vorgetragen hat – die Grundzüge der Planung berühren. Ob Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft (BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – juris Rn. 30). Die Festsetzung der Dachfarbe wurde getroffen, um eine Einheitlichkeit des Gebietes anhand des vorherrschenden Ortsbildes zu erreichen. Auf die konkretisierenden Angaben des Ersten Bürgermeister der Beigeladenen in seinem Schreiben vom 28. Februar 2017 wird Bezug genommen (Bl. 98 Verfahrensakte). Die Farbe der Dächer ist auch angesichts der Ortsrandlage raumwirksam sichtbar, wie der gerichtliche Augenschein ergeben hat. Die städtebauliche Außenwirkung muss hier angenommen werden. Eine Bezugsfallwirkung ist somit nicht von der Hand zu weisen. Für eine Ermessensreduktion auf Null im Hinblick auf § 31 Abs. 2 BauGB sprechen – auch im Hinblick auf das eigenmächtige Handeln des Klägers – keine Gründe.

c) Ermessensfehler im Übrigen sind nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG liegt nicht vor. Es kommt nicht darauf an, dass in verschiedenen Baugebieten vereinzelt Verstöße gegen die in den Bebauungsplänen angeordnete Dachfarbbestimmung gegeben sein könnten, sondern nur auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 15. Hier liegt keine Ungleichbehandlung des Klägers vor, weil sich alle anderen Bauherren an die ziegelrote Dacheindeckung gehalten haben (vgl. Lichtbilder des Augenscheins). Auf eine Gleichheit im Unrecht kann sich der Kläger ohnehin nicht berufen. Selbst wenn es darauf ankäme, hat das Landratsamt angekündigt, etwaige Verstöße gegen die Dachfarbgebung an anderen Orten im Gemeindegebiet zu ahnden. Damit kann keine willkürliche Ungleichbehandlung des Klägers angenommen werden.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides beruht auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG und hält sich in seiner Höhe im angemessenen (unteren) Bereich des gegebenen Rahmens.

Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Nov. 2017 - Au 4 K 17.708

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Nov. 2017 - Au 4 K 17.708

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Nov. 2017 - Au 4 K 17.708 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Nov. 2017 - Au 4 K 17.708 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Nov. 2017 - Au 4 K 17.708 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2016 - M 9 K 15.5779

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig v

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Okt. 2006 - 8 S 2417/05

bei uns veröffentlicht am 05.10.2006

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Oktober 2005 - 1 K 651/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die beantragte Befreiung von Nr. 2.2 der ö

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erteilung einer Abweichung von der Satzung der Beklagten „Örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestalt“ vom 26. Juli 2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27. November 2014 (OGS) für die Farbe der Dacheindeckung und der Fassade.

Nach B.6.2 Satz 1 OGS sind bei geneigten Dächern „Eindeckungen mit dem Erscheinungsbild von naturroten bis rotbraunen Tonziegeln oder Betondachsteinen zu verwenden“. Gemäß B.8.1 OGS sind Putzflächen „in Weißtönen zu streichen.“

Den Klägern wurde mit Bescheid vom … Mai 2013 die Baugenehmigung zur Errichtung zweier Doppelhaushälften auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, …straße ... in …- … (Baugrundstück) erteilt. Das Baugrundstück liegt in dem Gemeindebereich, für den Teil B der OGS gilt.

Nach Errichtung des Bauvorhabens forderte das Landratsamt München die Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2014 auf, die Dacheindeckung und den Fassadenanstrich des Hauses in Übereinstimmung mit der OGS zu bringen. Die Dacheindeckung sei mit dunkelbraun-/anthrazitfarbenen Ziegeln vorgenommen worden. Die Fassade des Hauses sei in einem Gelbton gestrichen worden.

Die Kläger beantragten daraufhin am 21. Juni 2014 bei der Beklagten die Erteilung einer Abweichung von der OGS hinsichtlich der Farbe der Dachziegel und der Fassadenfarbe. Zur Begründung führten die Kläger aus, dass die Dachziegel als rotbraun bestellt worden seien, sich dann jedoch als braun erwiesen hätten. Im Frühjahr 2012 sei den Klägern von einem Gemeindemitarbeiter erklärt worden, dass ein gelber Fassadenanstrich möglich sei. Es gebe im Ort zahlreiche andere gelbe Häuser.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom … November 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung einer isolierten Abweichung von der OGS hinsichtlich der Dachziegel und des Farbanstrichs der Außenfassade ab. Die Gestaltung des streitgegenständlichen Anwesens widerspreche dem Grundkonzept der OGS. Es gebe zwar noch ältere Häuser, die eine dunkle Dacheindeckung oder einen gelben Farbanstrich hätten. Bei Um- und Neubauten sowie der Neugestaltung von Gebäudefassaden müssten sich diese Gebäude indes an die OGS halten. Schon bei der Behandlung des Bauantrags sei dem Planer der Kläger der Inhalt der neuesten OGS bekannt gewesen, da er die Planung diesen Vorgaben angepasst habe. Mögliche Kosten der Dacheindeckung und der Änderung der Fassadenfarbe würden grundsätzlich keine Rolle spielen, da die Bauherren das Risiko einer Abweichung von den Bauvorschriften selbst zu tragen hätten.

Mit Telefax vom 21. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte der Kläger Klage gegen die Beklagte erhoben.

Er beantragt,

unter Aufhebung von Nr. 1. und 2. des Bescheides der Beklagten vom … November 2015 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Abweichung von der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Dacheindeckung mit braunen anstelle von naturroten bis rotbraunen Dachziegeln und hinsichtlich eines hellgelben Farbanstrichs anstelle eines weißen Farbanstrichs zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gebäude der Kläger den allgemeinen Satzungszweck nach Bewahrung eines lokalen Baustils erfülle. Eine einheitliche Farbgebung und Dacheindeckung entspreche nicht dem gewachsenen Ortsbild. Das Ziel der Regelung in der Ortsgestaltungssatzung sei nicht erreichbar. In der unmittelbaren Nachbarschaft seien dunkle Dachziegel und gelbe Anstriche vorhanden (Darlegung von Beispielsfällen: Anlage K2 und K7 zur Klagebegründung vom 21. März 2016) An der Durchsetzung der streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen bestehe deshalb ein geringeres Interesse. Darüber hinaus würden auch Solaranlagen dunkle Dächer verursachen. Nicht zuletzt würde ein Umstreichen bzw. Auswechseln der Dachziegel Kosten über 30.000,00 Euro verursachen.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten isolierten Abweichung. An der Wirksamkeit der OGS bestehe kein Zweifel. Das Ortsbild des Ortsteils …, für den die Regelung gelte, sei durch überwiegende Satteldachbebauungen mit naturroten bis rotbraunen Dacheindeckungen geprägt. Es gäbe noch ältere Bestandsgebäude mit abweichenden Dacheindeckungen, die zwischen 1962 und 1994 erbaut worden seien. Die örtlichen Bauvorschriften der Beklagten würden seit 1996 rote Dacheindeckungen festlegen. Auch die Außenwandfarbe solle eine einheitliche und homogene Struktur des Gebiets gewährleisten. Die Kläger hätten sich schon vor Einreichung des Bauantrags und vor Errichtung des Gebäudes über die jeweiligen Ortsgestaltungsregelungen informieren können und müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Zum Ergebnis des Augenscheins wird auf die Niederschrift vom 27. April 2016 Bezug genommen. Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer isolierten Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BayBO. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die hier in Streit stehenden Bestimmungen B.6.2 OGS und B.8.1 OGS sind wirksam (1.). Die von den Klägern gewählte Dacheindeckung sowie die Fassadenfarbe bedürfen einer Abweichung von der OGS (2.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung sind nicht gegeben, da keine atypischen Verhältnisse vorliegen (3.).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die begehrte isolierte Abweichung, da B.6.2 OGS und B.8.1 OGS eine wirksame Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geforderte Dach- und Fassadengestaltung darstellen.

Gemäß B.6.2 OGS sind bei geneigten Dächern Eindeckungen mit dem Erscheinungsbild von naturroten bis rotbraunen Tonziegeln oder Betondachsteinen zu verwenden. Dies gilt nicht für untergeordnete Bauteile gemäß Art. 6 Abs. 8 BayBO. Unzulässig sind hochglänzend beschichtete Eindeckungen. Gemäß B.8.1 OGS sind Putzflächen „in Weißtönen zu streichen.“

Die Beklagte konnte diese Regelungen auch bei Berücksichtigung des im Ortsteil … vorhandenen Baubestands treffen, ohne den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 BayBO zu überschreiten. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind deshalb nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, U.v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 20). Sie haben einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH a.a.O.). Auch wenn im Ortsteil … bereits eine größere Zahl von Gebäuden mit dunkler Dacheindeckung und farbigen Fassaden vorhanden sind, hindert das die Beklagte somit nicht daran, im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums auch auf eine positive Gestaltung durch eine sukzessive Herstellung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft und der Fassaden hinzuwirken (BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.2429 - juris Rn. 3). Dies gilt hier umso mehr, als die Dachlandschaft nach dem dem Gericht vorliegenden aktuellen Luftbild eindeutig durch ziegelrote Dächer geprägt wird und eine Entwicklung zu einer einheitlichen Dachlandschaft angesichts des geringen Anteils dunkler Dacheindeckungen ohne weiteres möglich ist.

Gleiches gilt für die Fassadenfarbe. Beim gerichtlichen Augenschein war festzustellen, dass Fassaden mit weißen Putzflächen deutlich überwiegen. Die von den Klägern dargelegten Fälle, bei denen eine abweichende Gestaltung im Bestand festzustellen ist, stehen der Verwirklichung der Satzungsregelung nicht entgegen, da eine sukzessive Veränderung und Vereinheitlichung der Gestaltung absehbar und möglich ist.

Die Bestimmung B.6.2 OGS ist auch nicht aufgrund der für die Farbgebung gewählten Formulierung unbestimmt und damit unwirksam. Durch die Regelung „ziegelrot bis rotbraun“ hat die Beklagte ein Spektrum an Farbtönen vorgeben wollen, in denen der Rotanteil mitprägend in Erscheinung tritt. In dieser Form trägt die Formulierung dem Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend Rechnung. Der Wille des Normgebers ist bei Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ohne weiteres zu erschließen (BayVGH, U.v. 12.5.2005 - 26 B 03.2454 - juris Rn. 29). Auch die farbliche Gestaltung von Putzflächen mit „Weißtönen“ ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne.

2. Nach dem Ergebnis des Augenscheins widersprechen die von den Klägern gewählten Farben B.6.2 OGS und B.8.1 OGS. Zur unveränderten Beibehaltung des Farbtons der Dacheindeckung der Kläger ist eine Abweichung von der OGS gemäß Art. 63 BayBO i.V.m. B.15.1 OGS erforderlich. Wie die Kläger selbst mit ihrer Antragstellung einräumen, ist die bestehende Dacheindeckung dunkelbraun. Die Putzfassade ist nach dem Ergebnis des Augenscheins in einem kräftigem Gelb gestrichen.

3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von B.6.2 OGS und B.8.1 OGS. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2015 ist rechtmäßig.

Nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BayBO kann die Gemeinde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung verlangt einen von der Regel abweichenden Sonderfall und eine atypische Situation (VG München, U.v. 8.8.2012 - M 9 K 10.5497 - juris Rn. 32). Eine solche Atypik setzt einen Unterschied des zu entscheidenden Falles vom normativen Regelfall voraus (BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris). Demgegenüber kann sich die Atypik nicht aus vergleichbaren Fällen in der Umgebung ergeben (BayVGH a.a.O.).

Eine atypische Fallgestaltung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich um den normativen Regelfall. Die Dacheindeckung des klägerischen Anwesens weicht mit ihrem dunklen Erscheinungsbild deutlich von dem nach der Satzung gewollten Erscheinungsbild ab. In einer durch Rottöne geprägten Dachlandschaft wird das Dach als Fremdkörper wahrgenommen. Selbst in dem Luftbild, das dem Gericht vorliegt, ist die Dachfläche des klägerischen Hauses aufgrund seiner abweichenden Dacheindeckung deutlich zu erkennen, obwohl der gesamte Ortsteil abgebildet ist. Dies gilt umso mehr, als die Dachgestalt für das Ortsbild von besonderer Bedeutung ist. Die Dachfarbe ist wegen der geringen Höhe des Hauses der Kläger und aufgrund seiner Lage an einer größeren Straße im Umfeld besonders deutlich wahrzunehmen. Aufgrund der großen Fläche von Dächern wirkt die Farbgebung dort besonders stark auf das Ortsbild.

Ähnliches gilt auch für die Fassadenfarbe. Die gewählte Farbgebung ist der gewünschten weißen Außenwandgestaltung diametral entgegengesetzt. Eine atypische Fallgestaltung liegt nicht vor. Die Farbgebung wirkt wegen der Lage an der Straße auf ein weites Umfeld.

Das Fehlen atypischer Verhältnisse lässt sich nicht durch den Verweis auf bestehende Gebäude ähnlicher Gestaltung begründen. Wie unter 1. bereits ausgeführt, wird der Ortsteil durch rote Dächer und weiße Fassaden geprägt. Das Vorhandensein älterer Gebäude, für die die heutigen Gestaltungsanforderungen bei Errichtung nicht galten, zwingt die Beklagte nicht, durch Erteilung von Abweichungen faktisch auf die ihr durch Art. 81 BayBO zugestandene positive Gestaltungspflege zu verzichten. Würde die Beklagte im Fall der Kläger von der Anforderung einer rötlich geprägten Dacheindeckung oder einer weißen Fassade abweichen, so wäre sie gezwungen, dies in jedem beliebigen anderen Fall ebenso zu tun. Die Einhaltung der Bestimmungen könnte nicht mehr durchgesetzt werden.

In gleicher Weise können die den Klägern für die Umgestaltung des Gebäudes möglicherweise entstehenden Kosten nicht zur Begründung atypischer Verhältnisse herangezogen werden. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist allein die Zulassung einer abweichenden Gestaltung, nicht die erst noch zu erwartende Beseitigungsanordnung. Selbst bei der Beseitigungsanordnung können die Kosten derselben nicht zu einer ermessensbindenden Unverhältnismäßigkeit führen (Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 76 Rn. 245 mit zahlreichen Nachweisen). Erst recht lässt sich aus diesem Umstand kein Anspruch auf Gewährung einer Abweichung ableiten.

Die Möglichkeit, eine in Teilen dunkle Dacheindeckung durch die Installation einer Solaranlage entsprechend B.14.1 OGS zu realisieren, bleibt den Klägern unbenommen, zwingt die Beklagte indes nicht, gleichsam vorauseilend eine dunkle Dacheindeckung zuzulassen. Die angesichts der Dachausrichtung wenig nachvollziehbare Behauptung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, er werde 70% des Daches mit Solaranlagen versehen, kann im Rahmen der Ausnahmeregelung des B.14.1 OGS berücksichtigt werden. Die Beklagte ist wegen der Möglichkeit von Ausnahmen nicht gezwungen, von einer regelmäßigen Dachfarbgebung abzuweichen.

Die von den Klägern genannten Bezugsfälle können den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht begründen. Die Kläger können insoweit keine Gleichbehandlung beanspruchen. Es handelt sich nach der unwidersprochenen Darstellung der Beklagten um Häuser, die nicht durch die Erteilung einer Abweichung entstanden sind.

Ebensowenig lässt sich mit der behaupteten Unkenntnis der Kläger über die Bestimmungen der OGS ein Anspruch auf Abweichung begründen. Selbst für einen juristischen Laien dürfte nachvollziehbar sein, dass die Unkenntnis einer Vorschrift nicht zu einem Anspruch auf Suspendierung von derselben führen kann.

Die Beklagte hat die Erteilung einer Abweichung zu Recht wegen des Fehlens besonderer atypischer Umstände abgelehnt.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kläger haben gemäß § 154 Abs. 1, § 159 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Beigeladene trägt gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er sich nicht durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Oktober 2005 - 1 K 651/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die beantragte Befreiung von Nr. 2.2 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Reuteberg-West“ zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Farbe der Dacheindeckung des dem Kläger gehörenden, im Wege des Kenntnisgabeverfahrens errichteten Einfamilienwohnhauses.
Das Hausgrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Reuteberg-West“ vom 15.10.2003. Die gemeinsam mit ihm erlassenen örtlichen Bauvorschriften sehen als Dachdeckungsmaterial nur Dachziegel oder Betondachsteine in den Farben rot bis rotbraun vor. Unter dem 28.10.2004 beantragte der Kläger die Zulassung einer Abweichung von dieser Bestimmung aus architektonischen Gründen, da die Südseite der Dachhaut zu 90 % von einer Photovoltaikanlage in grau-schwarzer Farbe bedeckt werden solle. Die Beklagte lehnte diesen Antrag letztlich mit Bescheid vom 28.12.2004 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 5 LBO seien nicht gegeben. Auch wenn man der Förderung regenerativer Energien ein Gemeinwohlinteresse zubillige, könne daraus kein Erfordernis einer abweichenden Farbe der Dachdeckung abgeleitet werden. Auch eine offenbar nicht beabsichtigte Härte liege nicht vor; die örtlichen Bauvorschriften, in deren Kenntnis der Kläger das Baugrundstück erworben habe, dienten ganz bewusst dem Zweck, im öffentlichen Interesse an einem Mindestmaß einheitlicher Gestaltung des Baugebiets die persönlichen Gestaltungsabsichten der Bauherren in Teilbereichen einzuschränken.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, nach dem Stand der Technik könne die für die südliche Dachhälfte vorgesehene Fotovoltaikanlage keine andere Farbe als schwarz oder dunkelgrau aufweisen. Eine Eindeckung der nördlichen Dachhälfte mit roten Ziegeln stehe in ästhetischem Widerspruch dazu. Deshalb sei mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Planungsamtes vereinbart worden, dass ein Befreiungsantrag gestellt werden solle, dem dieser zustimmen werde. Die ablehnende Entscheidung gehe allein auf das Votum des Ortsvorstehers zurück. Das Regierungspräsidium Tübingen wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 14.3.2005 mit der Begründung zurück, die örtliche Bauvorschrift sei rechtsgültig und die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor.
Der Kläger hat am 14.4.2005 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zuletzt beantragt, unter Aufhebung der anders lautenden Bescheide festzustellen, dass die farbliche Gestaltung des Daches auf seinem Gebäude baurechtlich zulässig sei, insbesondere nicht gegen die entsprechende örtliche Bauvorschrift verstoße, hilfsweise die entgegenstehenden Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Befreiung von der festgesetzten Farbe der Dacheindeckung zu erteilen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Festlegung der Dachfarbe verstoße gegen das Abwägungsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Den Verfahrensakten lasse sich nicht entnehmen, dass eine Abwägung bezüglich der Dachflächenfarbe insbesondere im Hinblick auf zwangsläufig schwarze bis dunkelgraue Fotovoltaik-Elemente stattgefunden habe. Derartige Zellen gebe es in rötlichen Tönen nicht. Bei seinem Haus führe die Einhaltung örtlichen Bauvorschrift dazu, dass auf der Südseite durch die Fotovoltaik-Elemente ein graues/schwarzes Dach mit einem schmalen roten oder rötlich-braunen Rand entstehe, während die nördliche Dachfläche rot bis rotbraun gedeckt sei. Es werde so eine optische Zweifarbigkeit erzwungen, die verunstaltend wirke. Ohnehin sei fraglich, ob angesichts des Vorhandenseins unterschiedlicher Dachfarben in den angrenzenden Baugebieten das Ziel eines einheitlichen Erscheinungsbildes überhaupt noch erreicht werden könne. Die Festlegung sei umso fraglicher, als ihm für den Fall einer „In-Dachmontage“, also einer Nutzung der Dachziegel als Fotovoltaik-Elemente, eine entsprechende Befreiung in Aussicht gestellt worden sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat vorgetragen, die seitens des Klägers angesprochene Gemengelage unterschiedlicher Dachfarben betreffe einzelne Häuser außerhalb des Bebauungsplans „Reuteberg-West“. Die von ihm vorgelegten Lichtbilder zeigten, dass seine abweichende Dachfarbe aus der farblich einheitlichen Dachlandschaft heraussteche und störend wirke. Die Regelung verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Dem gestalterischen Wunsch des Plangebers könne nicht entgegengehalten werden, dass er den Gesichtspunkt der Förderung so genannter „Solar-Anlagen“ bei Erlass der Satzung nicht berücksichtigt habe. Dass es Fotovoltaikanlagen nur in einem gräulich-blauen Farbton gebe, stehe der vorgeschriebenen Farbgestaltung nicht entgegen. Die Dachziegelfarbe kollidiere nicht mit der Funktionsfähigkeit solcher Anlagen. Das subjektiv-ästhetische Empfinden des Klägers müsse zurücktreten. Durch das Anbringen einer Fotovoltaikanlage entstehe nicht zwangsläufig eine verunstaltend wirkende zweifarbige Dachlandschaft, weil solche Anlagen in der Regel nicht die komplette Dachfläche überdeckten. Auch im vorliegenden Falle bleibe ein seitlicher Rand deutlich sichtbar. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Weder erforderten Gründe des Allgemeinwohls eine Befreiung noch führe die Einhaltung der vorgeschriebenen Farbpalette zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben und festgestellt, dass die farbliche Gestaltung der Dacheindeckung am Wohnhaus des Klägers baurechtlich zulässig sei, insbesondere nicht gegen die entsprechende örtliche Bauvorschrift verstoße, weil diese Bestimmung unwirksam sei. Denn es sei rechtlich nicht sichergestellt, dass ihr Zweck, über die zulässige Farbpalette der Dachziegel eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft im Plangebiet zu gewährleisten, erreicht werden könne. Vielmehr befürworte und unterstütze die Beklagte die Errichtung von Fotovoltaikanlagen, weshalb davon auszugehen sei, dass solche Anlagen, deren technische Gestaltung eine abweichende Farbwahl gebiete, im Baugebiet nicht verhindert werden sollten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten, mit der diese beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Oktober 2005 - 1 K 651/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Die fragliche Regelung über die zulässige Farbe der Dacheindeckungen sei komplexer strukturiert als vom Verwaltungsgericht angenommen. Sie besage, dass - 1. - die Dachfarbe rot bis rotbraun durchgesetzt werden solle und - 2. - als Ausnahme von dieser Regel auch andersfarbige Solaranlagen und andere technische Einrichtungen zulässig seien. Beide Sätze zusammen bildeten erst die maßgebliche Gestaltungsvorschrift. Das Verwaltungsgericht habe die Ausnahmeregelung, die „natürlich nicht expressis verbis in den Normtext aufgenommen“ worden sei, zwar gesehen, ihr aber nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen. Die Regelung - einschließlich des Ausnahmetatbestandes - erscheine außerordentlich vernünftig. Sie gewähre der Gewinnung regenerativer Energie Vorrang vor der farblichen Einheitlichkeit der Dachlandschaft, sei also bereit, zur Förderung des Umweltschutzes Abstriche am Farbkonzept hinzunehmen. Intendiert sei keine 100%-Lösung, sondern ein zurückgenommenes, ausgewogenes Konzept, das zum einen auf die Nordseiten der Dächer wirke, wo aus wirtschaftlichen Gründen keine Solaranlagen installiert werden könnten. Zum anderen habe das Konzept eine zeitliche Dimension, da es bei Abbau der Solaranlage auch für die bisher für sie beanspruchte Dachflächen wieder in den Vordergrund trete und steuernd wirken könne. Demgegenüber laufe die Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Forderung nach einem Alles-oder-Nichts-System hinaus. Das Konzept der Beklagten trage dagegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung und stelle so eine ausgewogene und vernünftige Lösung dar, die von den Bauherrn - außer dem Kläger - durchweg akzeptiert werde. Dem Kläger komme es dagegen auf die Pflege seines Individualismus an. Seine Betroffenheit tendiere gegen Null, weil rote oder rotbraune Dachsteine nicht kostspieliger seien als schwarze oder graue. Schließlich habe der Senat eine vergleichbare Regelung in einer Entscheidung vom 22.4.2002 (- 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123) als rechtmäßig angesehen. Die nach Nr. 21 des Anhangs zu § 50 LBO verfahrensfreien Anlagen zur fotovoltaischen oder thermischen Solarnutzung seien wohl auch in jenem Fall zulässig gewesen, ohne dass der Senat daraus die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift abgeleitet habe.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er erwidert: Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass die streitige örtliche Bauvorschrift, deren Ziel es sei, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft im Plangebiet zu sorgen, ihren Regelungszweck im Hinblick auf die zugelassenen Ausnahmen für zwangsläufig schwarze bis dunkelgraue Solaranlagen nicht mehr erreichen könne und deshalb unwirksam sei. Mit der Installation einer solchen Anlage werde bei Einhaltung der Farbvorgabe im Übrigen eine „Zweifarbigkeit“ und damit „Uneinheitlichkeit“ in der farblichen Gestaltung der Dachflächen bereits am jeweiligen Gebäude selbst geschaffen. Ferner machten aufgrund des technischen Fortschritts durchaus auch diffuses Licht nutzende Solaranlagen auf nicht nach Süden weisenden Dächern Sinn. Auch das auf die zeitliche Dimension abhebende Argument der Beklagten verfange nicht; für Solarmodule werde eine Garantie von 25 Jahren gewährt und die Einspeisevergütung nach dem Energieeinspeisungsgesetz währe 20 Jahre. Das Beharren auf roter bis rotbrauner Dachdeckung trotz Zulassung andersfarbiger Photovoltaikelemente führe zum Gegenteil der beabsichtigten Einheitlichkeit der Dachflächen. Eine Gestaltungsregelung, die es nicht verstehe, erwünschte Ausnahmen dieser Art aufzunehmen und gestalterisch zu verarbeiten, sei wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unwirksam. Es sei auch nicht zutreffend, dass das „Konzept“ der Beklagten von den Bauherren durchweg akzeptiert werde; laut Auskunft des Baurechtsamtes hätten mindestens drei weitere Bauherren wegen einer Eindeckung mit schwarzen Dachziegeln angefragt. Am Haus gegenüber - Juraweg 23 - seien dunkelbraune Ziegel verwendet worden. Im älteren Baugebiet am Juraweg seien mehrere schwarze Dächer vorhanden. Vollends fragwürdig werde die ablehnende Entscheidung der Beklagten vor dem Hintergrund der Erklärung der Baugenehmigungsbehörde, die bei einer so genannten Indachmontage der Photovoltaikelemente eine Befreiung von der Dachfarbe für das gesamte Dach - also auch für die nördliche Dachfläche - in Aussicht gestellt habe.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die - zulässige - Berufung der Beklagten ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben. Es hätte allerdings nicht dem Hauptantrag des Klägers folgen und die streitige örtliche Bauvorschrift für unwirksam halten dürfen (nachfolgend 1.), sondern entsprechend seinem Hilfsantrag die Beklagte zur Erteilung der beantragten Befreiung von Nr. 2.2 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Reuteberg-West“ verpflichten müssen (nachfolgend 2.).
15 
1. Die örtliche Bauvorschrift über die Farbe der Eindeckung der Dächer im Baugebiet „Reuteberg-West“ mit roten bis rotbraunen Dachziegeln oder Betondachsteinen ist rechtsgültig.
16 
a) Diese Bestimmung ist zwar möglicherweise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn bei örtlichen Bauvorschriften, die zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass gemäß § 74 Abs. 7 LBO in vollem Umfang nach den für Bebauungspläne geltenden Vorschriften. Dazu gehört auch § 9 Abs. 8 BauGB, wonach eine Begründung beizufügen ist, in der die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen darzulegen sind. Dass es sich bei dieser Bestimmung mindestens auch um eine Verfahrensvorschrift handelt, ergibt sich aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der § 9 Abs. 8 BauGB ausdrücklich erwähnt. Auf solche örtlichen Bauvorschriften finden allerdings die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB entsprechende Anwendung (Urteil des Senats vom 19.9.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146; ebenso: Sauter, LBO, § 74 RdNr. 121 a. E.; vgl. auch: OVG NW, Urteil vom 24.7.2000 - 7a D 179/98.NE - BRS 63 Nr. 18; Urteil vom 9.2.2000 - 7 A 2386/98 - NVwZ-RR 2001, 14 zum nordrhein-westfälischen Landesrecht; BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 9 B 63.01 - UPR 2002, 275 zum allgemein geltenden Grundsatz der Planerhaltung).
17 
Im vorliegenden Fall enthält die Begründung zum Bebauungsplan vom 8.4.2003 zur Gestaltung der baulichen Anlagen unter Nr. 5.6. lediglich die Aussage, dass zur Einfügung der Bebauung in das vorhandene Orts- und Landschaftsbild besondere Festsetzungen zur Gestaltung und Anordnung der baulichen Anordnung (wie Dachform, Firstrichtung und Einfriedungen) getroffen wurden. Es erscheint fraglich, ob die unterbliebene Nennung der Farbe der Dacheindeckung diese Begründung lediglich als unvollständig erscheinen lässt, was nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB einen unbeachtlichen Fehler darstellen würde, oder ob von einem völligen Begründungsausfall auszugehen wäre, der von dieser Unbeachtlichkeitsregel nicht erfasst wäre. Dies kann aber letztlich offen bleiben, denn selbst wenn ein beachtlicher Begründungsmangel vorliegen sollte, wäre er gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der örtlichen Bauvorschriften am 23.10.2003 gegenüber der Beklagten gerügt worden ist.
18 
b) Die streitige örtliche Bauvorschrift ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
19 
aa) Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO, der den Gemeinden den Erlass örtlicher Bauvorschriften über „Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen“ gestattet. Einzelheiten der Dachgestaltung können dagegen nicht durch planerische Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 BauGB oder der Baunutzungsverordnung getroffen werden (Urteil des Senats vom 22.4.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; BVerwG, Urteil vom 11.5.2000 - 4 C 14.98 - NVwZ 2000, 1169; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2006 - 3 S 337/06 -). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22.4.2002, a.a.O.) gehören zur äußeren Gestaltung einer baulichen Anlage auch Dachformen oder andere Einzelheiten der Dachgestaltung, wie namentlich Material und Farbe der Dacheindeckung. Sie können daher Gegenstand einer örtlichen Bauvorschrift auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO sein.
20 
bb) Wie jede andere rechtliche Regelung muss auch eine örtliche Bauvorschrift dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt jedoch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (Urteil des Senats vom 22.4.2002, a.a.O., unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 - 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr. 26). Das ist hier sowohl hinsichtlich der vorgeschriebenen Materialien als auch hinsichtlich der angeordneten Farben „rot bis rotbraun“ der Fall. Dies hat der Senat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 22.4.2002 unter Berufung auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.2.2000 (- 7 A 2386/98 - BauR 2000, 1472) und in Abgrenzung zum Urteil des OVG Niedersachsen vom 7.11.1995 (- 11 A 293/94 - NVwZ-RR 1996, 491) entschieden. Gründe für eine hiervon abweichende Sichtweise sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
cc) Die umstrittene Regelung verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
22 
Ebenso wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen hat die Gemeinde auch beim Erlass örtlicher Bauvorschriften die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (Urteil des Senats vom 19.9.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146 m.w.N.). Zwar findet die nur für Bebauungspläne geltende Regelung in § 1 Abs. 6 BauGB a. F./§ 1 Abs. 7 BauGB n. F. auf örtliche Bauvorschriften auch dann keine (unmittelbare) Anwendung, wenn diese - wie hier - zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden, da in § 74 Abs. 7 LBO nur für das Verfahren zum Erlass dieser Vorschriften auf das BauGB verwiesen wird und es sich bei § 1 Abs. 6 BauGB a. F./3 1 Abs. 7 BauGB n. F. nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regelung handelt. Die Verpflichtung der Gemeinde zu einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergibt sich jedoch unabhängig von einer solchen Verweisung aus dem Umstand, dass mit den von ihr erlassenen örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (Urteil des Senats vom 22.4.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2006, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 9.2.2000, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 2.4.1992 - 3 N 2241/89 - BRS 54 Nr. 116).
23 
Die streitige Regelung wird diesen Anforderungen (noch) gerecht. Den Verfahrensakten kann zwar nicht entnommen werden, dass hinsichtlich der Vorgabe einer bestimmten Farbe für die Dacheindeckungen eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Gemeinde einerseits und denen der Grundstückseigentümer andererseits stattgefunden hat. Entgegen der Ansicht der Kläger lässt dieser Umstand jedoch für sich allein nicht darauf schließen, dass sich der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die örtlichen Bauvorschriften nicht mit den jeweiligen Belangen abwägend befasst hat, die von der umstrittenen Gestaltungsbestimmung berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662 = PbauE § 214 Abs. 3 BauGB Nr. 3; Urteil des Senats vom 22.4.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2006, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als es sich bei der in Rede stehenden Vorschrift um keine Regelung von zentraler Bedeutung handelt, da von ihr weder die bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke eingeschränkt wird noch den Bauherren Vorgaben gemacht werden, die sie in ihren Gestaltungswünschen übermäßig einengen oder eine zusätzliche Kostenbelastung verursachen, zumal - wie noch zu zeigen sein wird - das Bauordnungsrecht die seitens des Klägers vermisste Flexibilität im Hinblick auf eine Harmonisierung mit den aus technischen Gründen abweichenden Farben von Fotovoltaikanlagen anderweitig herstellt. Dementsprechend sind auch während des Aufstellungsverfahrens von keiner Seite Einwendungen gegen die beabsichtigte Gestaltungsregelung erhoben worden. Ihre Zielrichtung ist im Übrigen offenkundig. Der Beklagten geht es mit der Regelung ersichtlich darum, durch Vorgabe eines bestimmten Farbspektrums für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft im Plangebiet zu sorgen. Dass an anderen Stellen - etwa in den benachbarten Planbereichen - nicht durchgängig dieselben Vorgaben gelten, ist unerheblich, denn die streitige Bauvorschrift gilt nur für das Baugebiet „Reuteberg-West“ (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2006, a.a.O.). Allerdings mindert die Tatsache, dass in den östlich sich anschließenden Neubaugebieten die Farben der Dächer zu etwa gleichen Anteilen zwischen rot bis rotbraun und schwarz bis anthrazit variieren, wie die seitens des Klägers vorgelegten Fotos zeigen, das Gewicht der gemeindlichen Interessen. Dennoch hält es der Senat für nicht vertretbar, dem von der Beklagten verfolgten Ziel völlig die Rechtfertigung abzusprechen. Denn es spricht einiges dafür, dass in den Nachbarbaugebieten inhaltsgleiche örtliche Bauvorschriften nicht in allen Fällen eingehalten worden sind. Dies betrifft aber nicht die Frage der Normgeltung, sondern ihres Vollzugs. Andererseits liegt es auf der Hand, dass von einer Regelung wie der streitigen das Interesse der Grundstückseigentümer an einer möglichst ungeschmälerten Erhaltung ihrer gestalterischen Freiheiten berührt wird. Auf diese unterschiedliche Interessenlage besonders und ausdrücklich einzugehen, bestand für den Gemeinderat der Beklagten folglich kein Anlass.
24 
Das Verwaltungsgericht hätte daher nicht von der Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift über Material und Farbe der Dacheindeckungen ausgehen und dem Hauptantrag des Klägers nicht stattgeben dürfen.
25 
2. Es hätte aber - auf der Grundlage des Hilfsantrags des Klägers - die Beklagte verpflichten müssen, die beantragte Befreiung von Nr. 2.2 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Reuteberg-West“ zu erteilen. Denn der Kläger hat einen aus einem Zusammenwirken der Abweichungsregel des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO mit der Befreiungsmöglichkeit nach § 56 Abs. 5 LBO folgenden Anspruch auf die begehrte Befreiung. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
26 
a) Nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO sind Abweichungen von den §§ 4 bis 37 LBO und von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, also auch von örtlichen Bauvorschriften (Sauter, LBO, § 56 RdNr. 4), zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung zuzulassen, wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es besteht somit ein Anspruch auf deren Zulassung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den nach dieser Vorschrift privilegierten Vorhaben zählen auch Fotovoltaikanlagen (vgl. Sauter, LBO, § 56 RdNr. 19, der ausdrücklich solarthermische Anlagen sowie Energie- oder Absorberdächer anführt; Anlagen wie diejenige des Klägers, die Sonnenlicht direkt in Strom umwandeln, können nicht anders behandelt werden als solarthermische Anlagen). Wenn diese aber - was unter den Beteiligten unstreitig ist - aus technischen Gründen nicht in roter oder rotbrauner Farbe erhältlich sind, so muss die Abweichungsregelung auch die Farbvorgabe in der örtlichen Bauvorschrift erfassen, soll sie nicht ins Leere laufen. Das sieht die Beklagte auch nicht anders, denn sie will die Solarenergienutzung ausdrücklich ermöglichen (vgl. die Niederschrift über die Verhandlung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung, Bau und Umwelt des Gemeinderats vom 30.9.2003, S. 2, /33 der Bebauungsplanakten) und betont sogar den „Vorrang“ regenerativer Energien vor der „farblichen Einheitlichkeit der Dachlandschaft“ (Schriftsatz vom 29.12.2005, S. 3). Danach kann kein Zweifel bestehen, dass die Anbringung von Fotovoltaikanlagen auch dann im Sinne des § 56 Abs. 2 LBO mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, wenn sie von der festgesetzten Farbe der Dacheindeckungen abweichen.
27 
b) Aus diesem von der Beklagten nicht in Frage gestellten Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von der Dachfarbenfestlegung auf der Grundlage des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO für die Fotovoltaikelemente selbst folgt zugleich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Befreiung von der streitigen örtlichen Bauvorschrift im Hinblick auf die Farbe der „eigentlichen“ Dachhaut. Denn wenn die - auch seitens der Beklagten befürwortete - Anbringung solcher Module zwangsläufig dazu führt, dass etwa 99 % der Fläche der südlichen Dachhälfte optisch schwarz, schwarz/grau oder schwarz/blau in Erscheinung tritt, und wenn zugleich das Ziel verfolgt wird, eine weitgehende Einheitlichkeit der farblichen Gestaltung der Dacheindeckungen zu erreichen, so erfordern Gründe des allgemeinen Wohls im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO die Zulassung einer der Farbe der Solarmodule entsprechenden Farbe der übrigen Dacheindeckung. Jede andere Entscheidung würde - wie der Kläger zu Recht hervorhebt - das grundsätzliche Ziel einer im Hinblick auf ihre Farbe möglichst einheitlichen Gestaltung der Dachlandschaft konterkarieren. Das gilt sowohl für den nur wenige Zentimeter schmalen, sichtbaren Rand der Dachhaut der südlichen Dachfläche, auf der die Fotovoltaikelemente angebracht sind, als auch für die nördliche Dachseite. Denn es sind keine öffentlichen Belange ersichtlich, die es erfordern könnten, eine an sich wegen der - aus technischen Gründen in derartigen Farbtönen gehaltenen - Solarmodule optisch schwärzlich erscheinenden Dachfläche rot umranden und ihr Satteldachpendant auf der nördlichen Dachhälfte andersfarbig gestalten zu müssen. Davon abgesehen stellt es für den Kläger eine im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 offenbar nicht beabsichtigte Härte dar, gleichwohl sein gesamtes Dach - entgegen seinem Wunsch - rot bis rotbraun eindecken zu müssen. Denn der Satzungsgeber kann nicht zugleich beabsichtigen, Fotovoltaikanlagen auf den Dächern im Baugebiet zuzulassen, die nur in schwarz, schwarz/grau oder schwarz/blau erhältlich sind, und dennoch eine rote bis rotbraune Dacheindeckung zu fordern. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich solche Anlagen nur für eine begrenzte Zeit energetisch nutzen lassen und dann nach Entfernung der Module die „falsche“ Farbe der Dacheindeckung zu Vorschein kommen werde, wie die Beklagte meint. Denn diesem Szenario lässt sich ohne weiteres dadurch vorbeugen, dass in die Befreiungsentscheidung ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufgenommen wird.
28 
Nach allem ist die Berufung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die - zulässige - Berufung der Beklagten ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben. Es hätte allerdings nicht dem Hauptantrag des Klägers folgen und die streitige örtliche Bauvorschrift für unwirksam halten dürfen (nachfolgend 1.), sondern entsprechend seinem Hilfsantrag die Beklagte zur Erteilung der beantragten Befreiung von Nr. 2.2 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Reuteberg-West“ verpflichten müssen (nachfolgend 2.).
15 
1. Die örtliche Bauvorschrift über die Farbe der Eindeckung der Dächer im Baugebiet „Reuteberg-West“ mit roten bis rotbraunen Dachziegeln oder Betondachsteinen ist rechtsgültig.
16 
a) Diese Bestimmung ist zwar möglicherweise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn bei örtlichen Bauvorschriften, die zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass gemäß § 74 Abs. 7 LBO in vollem Umfang nach den für Bebauungspläne geltenden Vorschriften. Dazu gehört auch § 9 Abs. 8 BauGB, wonach eine Begründung beizufügen ist, in der die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen darzulegen sind. Dass es sich bei dieser Bestimmung mindestens auch um eine Verfahrensvorschrift handelt, ergibt sich aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der § 9 Abs. 8 BauGB ausdrücklich erwähnt. Auf solche örtlichen Bauvorschriften finden allerdings die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB entsprechende Anwendung (Urteil des Senats vom 19.9.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146; ebenso: Sauter, LBO, § 74 RdNr. 121 a. E.; vgl. auch: OVG NW, Urteil vom 24.7.2000 - 7a D 179/98.NE - BRS 63 Nr. 18; Urteil vom 9.2.2000 - 7 A 2386/98 - NVwZ-RR 2001, 14 zum nordrhein-westfälischen Landesrecht; BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 9 B 63.01 - UPR 2002, 275 zum allgemein geltenden Grundsatz der Planerhaltung).
17 
Im vorliegenden Fall enthält die Begründung zum Bebauungsplan vom 8.4.2003 zur Gestaltung der baulichen Anlagen unter Nr. 5.6. lediglich die Aussage, dass zur Einfügung der Bebauung in das vorhandene Orts- und Landschaftsbild besondere Festsetzungen zur Gestaltung und Anordnung der baulichen Anordnung (wie Dachform, Firstrichtung und Einfriedungen) getroffen wurden. Es erscheint fraglich, ob die unterbliebene Nennung der Farbe der Dacheindeckung diese Begründung lediglich als unvollständig erscheinen lässt, was nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB einen unbeachtlichen Fehler darstellen würde, oder ob von einem völligen Begründungsausfall auszugehen wäre, der von dieser Unbeachtlichkeitsregel nicht erfasst wäre. Dies kann aber letztlich offen bleiben, denn selbst wenn ein beachtlicher Begründungsmangel vorliegen sollte, wäre er gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der örtlichen Bauvorschriften am 23.10.2003 gegenüber der Beklagten gerügt worden ist.
18 
b) Die streitige örtliche Bauvorschrift ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
19 
aa) Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO, der den Gemeinden den Erlass örtlicher Bauvorschriften über „Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen“ gestattet. Einzelheiten der Dachgestaltung können dagegen nicht durch planerische Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 BauGB oder der Baunutzungsverordnung getroffen werden (Urteil des Senats vom 22.4.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; BVerwG, Urteil vom 11.5.2000 - 4 C 14.98 - NVwZ 2000, 1169; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2006 - 3 S 337/06 -). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22.4.2002, a.a.O.) gehören zur äußeren Gestaltung einer baulichen Anlage auch Dachformen oder andere Einzelheiten der Dachgestaltung, wie namentlich Material und Farbe der Dacheindeckung. Sie können daher Gegenstand einer örtlichen Bauvorschrift auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO sein.
20 
bb) Wie jede andere rechtliche Regelung muss auch eine örtliche Bauvorschrift dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt jedoch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (Urteil des Senats vom 22.4.2002, a.a.O., unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 - 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr. 26). Das ist hier sowohl hinsichtlich der vorgeschriebenen Materialien als auch hinsichtlich der angeordneten Farben „rot bis rotbraun“ der Fall. Dies hat der Senat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 22.4.2002 unter Berufung auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.2.2000 (- 7 A 2386/98 - BauR 2000, 1472) und in Abgrenzung zum Urteil des OVG Niedersachsen vom 7.11.1995 (- 11 A 293/94 - NVwZ-RR 1996, 491) entschieden. Gründe für eine hiervon abweichende Sichtweise sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
cc) Die umstrittene Regelung verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
22 
Ebenso wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen hat die Gemeinde auch beim Erlass örtlicher Bauvorschriften die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (Urteil des Senats vom 19.9.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146 m.w.N.). Zwar findet die nur für Bebauungspläne geltende Regelung in § 1 Abs. 6 BauGB a. F./§ 1 Abs. 7 BauGB n. F. auf örtliche Bauvorschriften auch dann keine (unmittelbare) Anwendung, wenn diese - wie hier - zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden, da in § 74 Abs. 7 LBO nur für das Verfahren zum Erlass dieser Vorschriften auf das BauGB verwiesen wird und es sich bei § 1 Abs. 6 BauGB a. F./3 1 Abs. 7 BauGB n. F. nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regelung handelt. Die Verpflichtung der Gemeinde zu einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergibt sich jedoch unabhängig von einer solchen Verweisung aus dem Umstand, dass mit den von ihr erlassenen örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (Urteil des Senats vom 22.4.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2006, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 9.2.2000, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 2.4.1992 - 3 N 2241/89 - BRS 54 Nr. 116).
23 
Die streitige Regelung wird diesen Anforderungen (noch) gerecht. Den Verfahrensakten kann zwar nicht entnommen werden, dass hinsichtlich der Vorgabe einer bestimmten Farbe für die Dacheindeckungen eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Gemeinde einerseits und denen der Grundstückseigentümer andererseits stattgefunden hat. Entgegen der Ansicht der Kläger lässt dieser Umstand jedoch für sich allein nicht darauf schließen, dass sich der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die örtlichen Bauvorschriften nicht mit den jeweiligen Belangen abwägend befasst hat, die von der umstrittenen Gestaltungsbestimmung berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662 = PbauE § 214 Abs. 3 BauGB Nr. 3; Urteil des Senats vom 22.4.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2006, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als es sich bei der in Rede stehenden Vorschrift um keine Regelung von zentraler Bedeutung handelt, da von ihr weder die bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke eingeschränkt wird noch den Bauherren Vorgaben gemacht werden, die sie in ihren Gestaltungswünschen übermäßig einengen oder eine zusätzliche Kostenbelastung verursachen, zumal - wie noch zu zeigen sein wird - das Bauordnungsrecht die seitens des Klägers vermisste Flexibilität im Hinblick auf eine Harmonisierung mit den aus technischen Gründen abweichenden Farben von Fotovoltaikanlagen anderweitig herstellt. Dementsprechend sind auch während des Aufstellungsverfahrens von keiner Seite Einwendungen gegen die beabsichtigte Gestaltungsregelung erhoben worden. Ihre Zielrichtung ist im Übrigen offenkundig. Der Beklagten geht es mit der Regelung ersichtlich darum, durch Vorgabe eines bestimmten Farbspektrums für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft im Plangebiet zu sorgen. Dass an anderen Stellen - etwa in den benachbarten Planbereichen - nicht durchgängig dieselben Vorgaben gelten, ist unerheblich, denn die streitige Bauvorschrift gilt nur für das Baugebiet „Reuteberg-West“ (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2006, a.a.O.). Allerdings mindert die Tatsache, dass in den östlich sich anschließenden Neubaugebieten die Farben der Dächer zu etwa gleichen Anteilen zwischen rot bis rotbraun und schwarz bis anthrazit variieren, wie die seitens des Klägers vorgelegten Fotos zeigen, das Gewicht der gemeindlichen Interessen. Dennoch hält es der Senat für nicht vertretbar, dem von der Beklagten verfolgten Ziel völlig die Rechtfertigung abzusprechen. Denn es spricht einiges dafür, dass in den Nachbarbaugebieten inhaltsgleiche örtliche Bauvorschriften nicht in allen Fällen eingehalten worden sind. Dies betrifft aber nicht die Frage der Normgeltung, sondern ihres Vollzugs. Andererseits liegt es auf der Hand, dass von einer Regelung wie der streitigen das Interesse der Grundstückseigentümer an einer möglichst ungeschmälerten Erhaltung ihrer gestalterischen Freiheiten berührt wird. Auf diese unterschiedliche Interessenlage besonders und ausdrücklich einzugehen, bestand für den Gemeinderat der Beklagten folglich kein Anlass.
24 
Das Verwaltungsgericht hätte daher nicht von der Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift über Material und Farbe der Dacheindeckungen ausgehen und dem Hauptantrag des Klägers nicht stattgeben dürfen.
25 
2. Es hätte aber - auf der Grundlage des Hilfsantrags des Klägers - die Beklagte verpflichten müssen, die beantragte Befreiung von Nr. 2.2 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Reuteberg-West“ zu erteilen. Denn der Kläger hat einen aus einem Zusammenwirken der Abweichungsregel des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO mit der Befreiungsmöglichkeit nach § 56 Abs. 5 LBO folgenden Anspruch auf die begehrte Befreiung. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
26 
a) Nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO sind Abweichungen von den §§ 4 bis 37 LBO und von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, also auch von örtlichen Bauvorschriften (Sauter, LBO, § 56 RdNr. 4), zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung zuzulassen, wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es besteht somit ein Anspruch auf deren Zulassung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den nach dieser Vorschrift privilegierten Vorhaben zählen auch Fotovoltaikanlagen (vgl. Sauter, LBO, § 56 RdNr. 19, der ausdrücklich solarthermische Anlagen sowie Energie- oder Absorberdächer anführt; Anlagen wie diejenige des Klägers, die Sonnenlicht direkt in Strom umwandeln, können nicht anders behandelt werden als solarthermische Anlagen). Wenn diese aber - was unter den Beteiligten unstreitig ist - aus technischen Gründen nicht in roter oder rotbrauner Farbe erhältlich sind, so muss die Abweichungsregelung auch die Farbvorgabe in der örtlichen Bauvorschrift erfassen, soll sie nicht ins Leere laufen. Das sieht die Beklagte auch nicht anders, denn sie will die Solarenergienutzung ausdrücklich ermöglichen (vgl. die Niederschrift über die Verhandlung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung, Bau und Umwelt des Gemeinderats vom 30.9.2003, S. 2, /33 der Bebauungsplanakten) und betont sogar den „Vorrang“ regenerativer Energien vor der „farblichen Einheitlichkeit der Dachlandschaft“ (Schriftsatz vom 29.12.2005, S. 3). Danach kann kein Zweifel bestehen, dass die Anbringung von Fotovoltaikanlagen auch dann im Sinne des § 56 Abs. 2 LBO mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, wenn sie von der festgesetzten Farbe der Dacheindeckungen abweichen.
27 
b) Aus diesem von der Beklagten nicht in Frage gestellten Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von der Dachfarbenfestlegung auf der Grundlage des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO für die Fotovoltaikelemente selbst folgt zugleich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Befreiung von der streitigen örtlichen Bauvorschrift im Hinblick auf die Farbe der „eigentlichen“ Dachhaut. Denn wenn die - auch seitens der Beklagten befürwortete - Anbringung solcher Module zwangsläufig dazu führt, dass etwa 99 % der Fläche der südlichen Dachhälfte optisch schwarz, schwarz/grau oder schwarz/blau in Erscheinung tritt, und wenn zugleich das Ziel verfolgt wird, eine weitgehende Einheitlichkeit der farblichen Gestaltung der Dacheindeckungen zu erreichen, so erfordern Gründe des allgemeinen Wohls im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO die Zulassung einer der Farbe der Solarmodule entsprechenden Farbe der übrigen Dacheindeckung. Jede andere Entscheidung würde - wie der Kläger zu Recht hervorhebt - das grundsätzliche Ziel einer im Hinblick auf ihre Farbe möglichst einheitlichen Gestaltung der Dachlandschaft konterkarieren. Das gilt sowohl für den nur wenige Zentimeter schmalen, sichtbaren Rand der Dachhaut der südlichen Dachfläche, auf der die Fotovoltaikelemente angebracht sind, als auch für die nördliche Dachseite. Denn es sind keine öffentlichen Belange ersichtlich, die es erfordern könnten, eine an sich wegen der - aus technischen Gründen in derartigen Farbtönen gehaltenen - Solarmodule optisch schwärzlich erscheinenden Dachfläche rot umranden und ihr Satteldachpendant auf der nördlichen Dachhälfte andersfarbig gestalten zu müssen. Davon abgesehen stellt es für den Kläger eine im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 offenbar nicht beabsichtigte Härte dar, gleichwohl sein gesamtes Dach - entgegen seinem Wunsch - rot bis rotbraun eindecken zu müssen. Denn der Satzungsgeber kann nicht zugleich beabsichtigen, Fotovoltaikanlagen auf den Dächern im Baugebiet zuzulassen, die nur in schwarz, schwarz/grau oder schwarz/blau erhältlich sind, und dennoch eine rote bis rotbraune Dacheindeckung zu fordern. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich solche Anlagen nur für eine begrenzte Zeit energetisch nutzen lassen und dann nach Entfernung der Module die „falsche“ Farbe der Dacheindeckung zu Vorschein kommen werde, wie die Beklagte meint. Denn diesem Szenario lässt sich ohne weiteres dadurch vorbeugen, dass in die Befreiungsentscheidung ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufgenommen wird.
28 
Nach allem ist die Berufung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erteilung einer Abweichung von der Satzung der Beklagten „Örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestalt“ vom 26. Juli 2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27. November 2014 (OGS) für die Farbe der Dacheindeckung und der Fassade.

Nach B.6.2 Satz 1 OGS sind bei geneigten Dächern „Eindeckungen mit dem Erscheinungsbild von naturroten bis rotbraunen Tonziegeln oder Betondachsteinen zu verwenden“. Gemäß B.8.1 OGS sind Putzflächen „in Weißtönen zu streichen.“

Den Klägern wurde mit Bescheid vom … Mai 2013 die Baugenehmigung zur Errichtung zweier Doppelhaushälften auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, …straße ... in …- … (Baugrundstück) erteilt. Das Baugrundstück liegt in dem Gemeindebereich, für den Teil B der OGS gilt.

Nach Errichtung des Bauvorhabens forderte das Landratsamt München die Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2014 auf, die Dacheindeckung und den Fassadenanstrich des Hauses in Übereinstimmung mit der OGS zu bringen. Die Dacheindeckung sei mit dunkelbraun-/anthrazitfarbenen Ziegeln vorgenommen worden. Die Fassade des Hauses sei in einem Gelbton gestrichen worden.

Die Kläger beantragten daraufhin am 21. Juni 2014 bei der Beklagten die Erteilung einer Abweichung von der OGS hinsichtlich der Farbe der Dachziegel und der Fassadenfarbe. Zur Begründung führten die Kläger aus, dass die Dachziegel als rotbraun bestellt worden seien, sich dann jedoch als braun erwiesen hätten. Im Frühjahr 2012 sei den Klägern von einem Gemeindemitarbeiter erklärt worden, dass ein gelber Fassadenanstrich möglich sei. Es gebe im Ort zahlreiche andere gelbe Häuser.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom … November 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung einer isolierten Abweichung von der OGS hinsichtlich der Dachziegel und des Farbanstrichs der Außenfassade ab. Die Gestaltung des streitgegenständlichen Anwesens widerspreche dem Grundkonzept der OGS. Es gebe zwar noch ältere Häuser, die eine dunkle Dacheindeckung oder einen gelben Farbanstrich hätten. Bei Um- und Neubauten sowie der Neugestaltung von Gebäudefassaden müssten sich diese Gebäude indes an die OGS halten. Schon bei der Behandlung des Bauantrags sei dem Planer der Kläger der Inhalt der neuesten OGS bekannt gewesen, da er die Planung diesen Vorgaben angepasst habe. Mögliche Kosten der Dacheindeckung und der Änderung der Fassadenfarbe würden grundsätzlich keine Rolle spielen, da die Bauherren das Risiko einer Abweichung von den Bauvorschriften selbst zu tragen hätten.

Mit Telefax vom 21. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte der Kläger Klage gegen die Beklagte erhoben.

Er beantragt,

unter Aufhebung von Nr. 1. und 2. des Bescheides der Beklagten vom … November 2015 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Abweichung von der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Dacheindeckung mit braunen anstelle von naturroten bis rotbraunen Dachziegeln und hinsichtlich eines hellgelben Farbanstrichs anstelle eines weißen Farbanstrichs zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gebäude der Kläger den allgemeinen Satzungszweck nach Bewahrung eines lokalen Baustils erfülle. Eine einheitliche Farbgebung und Dacheindeckung entspreche nicht dem gewachsenen Ortsbild. Das Ziel der Regelung in der Ortsgestaltungssatzung sei nicht erreichbar. In der unmittelbaren Nachbarschaft seien dunkle Dachziegel und gelbe Anstriche vorhanden (Darlegung von Beispielsfällen: Anlage K2 und K7 zur Klagebegründung vom 21. März 2016) An der Durchsetzung der streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen bestehe deshalb ein geringeres Interesse. Darüber hinaus würden auch Solaranlagen dunkle Dächer verursachen. Nicht zuletzt würde ein Umstreichen bzw. Auswechseln der Dachziegel Kosten über 30.000,00 Euro verursachen.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten isolierten Abweichung. An der Wirksamkeit der OGS bestehe kein Zweifel. Das Ortsbild des Ortsteils …, für den die Regelung gelte, sei durch überwiegende Satteldachbebauungen mit naturroten bis rotbraunen Dacheindeckungen geprägt. Es gäbe noch ältere Bestandsgebäude mit abweichenden Dacheindeckungen, die zwischen 1962 und 1994 erbaut worden seien. Die örtlichen Bauvorschriften der Beklagten würden seit 1996 rote Dacheindeckungen festlegen. Auch die Außenwandfarbe solle eine einheitliche und homogene Struktur des Gebiets gewährleisten. Die Kläger hätten sich schon vor Einreichung des Bauantrags und vor Errichtung des Gebäudes über die jeweiligen Ortsgestaltungsregelungen informieren können und müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Zum Ergebnis des Augenscheins wird auf die Niederschrift vom 27. April 2016 Bezug genommen. Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer isolierten Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BayBO. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die hier in Streit stehenden Bestimmungen B.6.2 OGS und B.8.1 OGS sind wirksam (1.). Die von den Klägern gewählte Dacheindeckung sowie die Fassadenfarbe bedürfen einer Abweichung von der OGS (2.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung sind nicht gegeben, da keine atypischen Verhältnisse vorliegen (3.).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die begehrte isolierte Abweichung, da B.6.2 OGS und B.8.1 OGS eine wirksame Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geforderte Dach- und Fassadengestaltung darstellen.

Gemäß B.6.2 OGS sind bei geneigten Dächern Eindeckungen mit dem Erscheinungsbild von naturroten bis rotbraunen Tonziegeln oder Betondachsteinen zu verwenden. Dies gilt nicht für untergeordnete Bauteile gemäß Art. 6 Abs. 8 BayBO. Unzulässig sind hochglänzend beschichtete Eindeckungen. Gemäß B.8.1 OGS sind Putzflächen „in Weißtönen zu streichen.“

Die Beklagte konnte diese Regelungen auch bei Berücksichtigung des im Ortsteil … vorhandenen Baubestands treffen, ohne den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 BayBO zu überschreiten. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind deshalb nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, U.v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 20). Sie haben einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH a.a.O.). Auch wenn im Ortsteil … bereits eine größere Zahl von Gebäuden mit dunkler Dacheindeckung und farbigen Fassaden vorhanden sind, hindert das die Beklagte somit nicht daran, im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums auch auf eine positive Gestaltung durch eine sukzessive Herstellung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft und der Fassaden hinzuwirken (BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.2429 - juris Rn. 3). Dies gilt hier umso mehr, als die Dachlandschaft nach dem dem Gericht vorliegenden aktuellen Luftbild eindeutig durch ziegelrote Dächer geprägt wird und eine Entwicklung zu einer einheitlichen Dachlandschaft angesichts des geringen Anteils dunkler Dacheindeckungen ohne weiteres möglich ist.

Gleiches gilt für die Fassadenfarbe. Beim gerichtlichen Augenschein war festzustellen, dass Fassaden mit weißen Putzflächen deutlich überwiegen. Die von den Klägern dargelegten Fälle, bei denen eine abweichende Gestaltung im Bestand festzustellen ist, stehen der Verwirklichung der Satzungsregelung nicht entgegen, da eine sukzessive Veränderung und Vereinheitlichung der Gestaltung absehbar und möglich ist.

Die Bestimmung B.6.2 OGS ist auch nicht aufgrund der für die Farbgebung gewählten Formulierung unbestimmt und damit unwirksam. Durch die Regelung „ziegelrot bis rotbraun“ hat die Beklagte ein Spektrum an Farbtönen vorgeben wollen, in denen der Rotanteil mitprägend in Erscheinung tritt. In dieser Form trägt die Formulierung dem Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend Rechnung. Der Wille des Normgebers ist bei Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ohne weiteres zu erschließen (BayVGH, U.v. 12.5.2005 - 26 B 03.2454 - juris Rn. 29). Auch die farbliche Gestaltung von Putzflächen mit „Weißtönen“ ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne.

2. Nach dem Ergebnis des Augenscheins widersprechen die von den Klägern gewählten Farben B.6.2 OGS und B.8.1 OGS. Zur unveränderten Beibehaltung des Farbtons der Dacheindeckung der Kläger ist eine Abweichung von der OGS gemäß Art. 63 BayBO i.V.m. B.15.1 OGS erforderlich. Wie die Kläger selbst mit ihrer Antragstellung einräumen, ist die bestehende Dacheindeckung dunkelbraun. Die Putzfassade ist nach dem Ergebnis des Augenscheins in einem kräftigem Gelb gestrichen.

3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von B.6.2 OGS und B.8.1 OGS. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2015 ist rechtmäßig.

Nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BayBO kann die Gemeinde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung verlangt einen von der Regel abweichenden Sonderfall und eine atypische Situation (VG München, U.v. 8.8.2012 - M 9 K 10.5497 - juris Rn. 32). Eine solche Atypik setzt einen Unterschied des zu entscheidenden Falles vom normativen Regelfall voraus (BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris). Demgegenüber kann sich die Atypik nicht aus vergleichbaren Fällen in der Umgebung ergeben (BayVGH a.a.O.).

Eine atypische Fallgestaltung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich um den normativen Regelfall. Die Dacheindeckung des klägerischen Anwesens weicht mit ihrem dunklen Erscheinungsbild deutlich von dem nach der Satzung gewollten Erscheinungsbild ab. In einer durch Rottöne geprägten Dachlandschaft wird das Dach als Fremdkörper wahrgenommen. Selbst in dem Luftbild, das dem Gericht vorliegt, ist die Dachfläche des klägerischen Hauses aufgrund seiner abweichenden Dacheindeckung deutlich zu erkennen, obwohl der gesamte Ortsteil abgebildet ist. Dies gilt umso mehr, als die Dachgestalt für das Ortsbild von besonderer Bedeutung ist. Die Dachfarbe ist wegen der geringen Höhe des Hauses der Kläger und aufgrund seiner Lage an einer größeren Straße im Umfeld besonders deutlich wahrzunehmen. Aufgrund der großen Fläche von Dächern wirkt die Farbgebung dort besonders stark auf das Ortsbild.

Ähnliches gilt auch für die Fassadenfarbe. Die gewählte Farbgebung ist der gewünschten weißen Außenwandgestaltung diametral entgegengesetzt. Eine atypische Fallgestaltung liegt nicht vor. Die Farbgebung wirkt wegen der Lage an der Straße auf ein weites Umfeld.

Das Fehlen atypischer Verhältnisse lässt sich nicht durch den Verweis auf bestehende Gebäude ähnlicher Gestaltung begründen. Wie unter 1. bereits ausgeführt, wird der Ortsteil durch rote Dächer und weiße Fassaden geprägt. Das Vorhandensein älterer Gebäude, für die die heutigen Gestaltungsanforderungen bei Errichtung nicht galten, zwingt die Beklagte nicht, durch Erteilung von Abweichungen faktisch auf die ihr durch Art. 81 BayBO zugestandene positive Gestaltungspflege zu verzichten. Würde die Beklagte im Fall der Kläger von der Anforderung einer rötlich geprägten Dacheindeckung oder einer weißen Fassade abweichen, so wäre sie gezwungen, dies in jedem beliebigen anderen Fall ebenso zu tun. Die Einhaltung der Bestimmungen könnte nicht mehr durchgesetzt werden.

In gleicher Weise können die den Klägern für die Umgestaltung des Gebäudes möglicherweise entstehenden Kosten nicht zur Begründung atypischer Verhältnisse herangezogen werden. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist allein die Zulassung einer abweichenden Gestaltung, nicht die erst noch zu erwartende Beseitigungsanordnung. Selbst bei der Beseitigungsanordnung können die Kosten derselben nicht zu einer ermessensbindenden Unverhältnismäßigkeit führen (Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 76 Rn. 245 mit zahlreichen Nachweisen). Erst recht lässt sich aus diesem Umstand kein Anspruch auf Gewährung einer Abweichung ableiten.

Die Möglichkeit, eine in Teilen dunkle Dacheindeckung durch die Installation einer Solaranlage entsprechend B.14.1 OGS zu realisieren, bleibt den Klägern unbenommen, zwingt die Beklagte indes nicht, gleichsam vorauseilend eine dunkle Dacheindeckung zuzulassen. Die angesichts der Dachausrichtung wenig nachvollziehbare Behauptung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, er werde 70% des Daches mit Solaranlagen versehen, kann im Rahmen der Ausnahmeregelung des B.14.1 OGS berücksichtigt werden. Die Beklagte ist wegen der Möglichkeit von Ausnahmen nicht gezwungen, von einer regelmäßigen Dachfarbgebung abzuweichen.

Die von den Klägern genannten Bezugsfälle können den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht begründen. Die Kläger können insoweit keine Gleichbehandlung beanspruchen. Es handelt sich nach der unwidersprochenen Darstellung der Beklagten um Häuser, die nicht durch die Erteilung einer Abweichung entstanden sind.

Ebensowenig lässt sich mit der behaupteten Unkenntnis der Kläger über die Bestimmungen der OGS ein Anspruch auf Abweichung begründen. Selbst für einen juristischen Laien dürfte nachvollziehbar sein, dass die Unkenntnis einer Vorschrift nicht zu einem Anspruch auf Suspendierung von derselben führen kann.

Die Beklagte hat die Erteilung einer Abweichung zu Recht wegen des Fehlens besonderer atypischer Umstände abgelehnt.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kläger haben gemäß § 154 Abs. 1, § 159 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Beigeladene trägt gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er sich nicht durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.