Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erteilung einer Abweichung von der Satzung der Beklagten „Örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestalt“ vom 26. Juli 2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27. November 2014 (OGS) für die Farbe der Dacheindeckung und der Fassade.

Nach B.6.2 Satz 1 OGS sind bei geneigten Dächern „Eindeckungen mit dem Erscheinungsbild von naturroten bis rotbraunen Tonziegeln oder Betondachsteinen zu verwenden“. Gemäß B.8.1 OGS sind Putzflächen „in Weißtönen zu streichen.“

Den Klägern wurde mit Bescheid vom … Mai 2013 die Baugenehmigung zur Errichtung zweier Doppelhaushälften auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, …straße ... in …- … (Baugrundstück) erteilt. Das Baugrundstück liegt in dem Gemeindebereich, für den Teil B der OGS gilt.

Nach Errichtung des Bauvorhabens forderte das Landratsamt München die Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2014 auf, die Dacheindeckung und den Fassadenanstrich des Hauses in Übereinstimmung mit der OGS zu bringen. Die Dacheindeckung sei mit dunkelbraun-/anthrazitfarbenen Ziegeln vorgenommen worden. Die Fassade des Hauses sei in einem Gelbton gestrichen worden.

Die Kläger beantragten daraufhin am 21. Juni 2014 bei der Beklagten die Erteilung einer Abweichung von der OGS hinsichtlich der Farbe der Dachziegel und der Fassadenfarbe. Zur Begründung führten die Kläger aus, dass die Dachziegel als rotbraun bestellt worden seien, sich dann jedoch als braun erwiesen hätten. Im Frühjahr 2012 sei den Klägern von einem Gemeindemitarbeiter erklärt worden, dass ein gelber Fassadenanstrich möglich sei. Es gebe im Ort zahlreiche andere gelbe Häuser.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom … November 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung einer isolierten Abweichung von der OGS hinsichtlich der Dachziegel und des Farbanstrichs der Außenfassade ab. Die Gestaltung des streitgegenständlichen Anwesens widerspreche dem Grundkonzept der OGS. Es gebe zwar noch ältere Häuser, die eine dunkle Dacheindeckung oder einen gelben Farbanstrich hätten. Bei Um- und Neubauten sowie der Neugestaltung von Gebäudefassaden müssten sich diese Gebäude indes an die OGS halten. Schon bei der Behandlung des Bauantrags sei dem Planer der Kläger der Inhalt der neuesten OGS bekannt gewesen, da er die Planung diesen Vorgaben angepasst habe. Mögliche Kosten der Dacheindeckung und der Änderung der Fassadenfarbe würden grundsätzlich keine Rolle spielen, da die Bauherren das Risiko einer Abweichung von den Bauvorschriften selbst zu tragen hätten.

Mit Telefax vom 21. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte der Kläger Klage gegen die Beklagte erhoben.

Er beantragt,

unter Aufhebung von Nr. 1. und 2. des Bescheides der Beklagten vom … November 2015 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Abweichung von der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Dacheindeckung mit braunen anstelle von naturroten bis rotbraunen Dachziegeln und hinsichtlich eines hellgelben Farbanstrichs anstelle eines weißen Farbanstrichs zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gebäude der Kläger den allgemeinen Satzungszweck nach Bewahrung eines lokalen Baustils erfülle. Eine einheitliche Farbgebung und Dacheindeckung entspreche nicht dem gewachsenen Ortsbild. Das Ziel der Regelung in der Ortsgestaltungssatzung sei nicht erreichbar. In der unmittelbaren Nachbarschaft seien dunkle Dachziegel und gelbe Anstriche vorhanden (Darlegung von Beispielsfällen: Anlage K2 und K7 zur Klagebegründung vom 21. März 2016) An der Durchsetzung der streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen bestehe deshalb ein geringeres Interesse. Darüber hinaus würden auch Solaranlagen dunkle Dächer verursachen. Nicht zuletzt würde ein Umstreichen bzw. Auswechseln der Dachziegel Kosten über 30.000,00 Euro verursachen.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten isolierten Abweichung. An der Wirksamkeit der OGS bestehe kein Zweifel. Das Ortsbild des Ortsteils …, für den die Regelung gelte, sei durch überwiegende Satteldachbebauungen mit naturroten bis rotbraunen Dacheindeckungen geprägt. Es gäbe noch ältere Bestandsgebäude mit abweichenden Dacheindeckungen, die zwischen 1962 und 1994 erbaut worden seien. Die örtlichen Bauvorschriften der Beklagten würden seit 1996 rote Dacheindeckungen festlegen. Auch die Außenwandfarbe solle eine einheitliche und homogene Struktur des Gebiets gewährleisten. Die Kläger hätten sich schon vor Einreichung des Bauantrags und vor Errichtung des Gebäudes über die jeweiligen Ortsgestaltungsregelungen informieren können und müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Zum Ergebnis des Augenscheins wird auf die Niederschrift vom 27. April 2016 Bezug genommen. Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer isolierten Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BayBO. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die hier in Streit stehenden Bestimmungen B.6.2 OGS und B.8.1 OGS sind wirksam (1.). Die von den Klägern gewählte Dacheindeckung sowie die Fassadenfarbe bedürfen einer Abweichung von der OGS (2.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung sind nicht gegeben, da keine atypischen Verhältnisse vorliegen (3.).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die begehrte isolierte Abweichung, da B.6.2 OGS und B.8.1 OGS eine wirksame Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geforderte Dach- und Fassadengestaltung darstellen.

Gemäß B.6.2 OGS sind bei geneigten Dächern Eindeckungen mit dem Erscheinungsbild von naturroten bis rotbraunen Tonziegeln oder Betondachsteinen zu verwenden. Dies gilt nicht für untergeordnete Bauteile gemäß Art. 6 Abs. 8 BayBO. Unzulässig sind hochglänzend beschichtete Eindeckungen. Gemäß B.8.1 OGS sind Putzflächen „in Weißtönen zu streichen.“

Die Beklagte konnte diese Regelungen auch bei Berücksichtigung des im Ortsteil … vorhandenen Baubestands treffen, ohne den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 BayBO zu überschreiten. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind deshalb nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, U.v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 20). Sie haben einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH a.a.O.). Auch wenn im Ortsteil … bereits eine größere Zahl von Gebäuden mit dunkler Dacheindeckung und farbigen Fassaden vorhanden sind, hindert das die Beklagte somit nicht daran, im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums auch auf eine positive Gestaltung durch eine sukzessive Herstellung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft und der Fassaden hinzuwirken (BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.2429 - juris Rn. 3). Dies gilt hier umso mehr, als die Dachlandschaft nach dem dem Gericht vorliegenden aktuellen Luftbild eindeutig durch ziegelrote Dächer geprägt wird und eine Entwicklung zu einer einheitlichen Dachlandschaft angesichts des geringen Anteils dunkler Dacheindeckungen ohne weiteres möglich ist.

Gleiches gilt für die Fassadenfarbe. Beim gerichtlichen Augenschein war festzustellen, dass Fassaden mit weißen Putzflächen deutlich überwiegen. Die von den Klägern dargelegten Fälle, bei denen eine abweichende Gestaltung im Bestand festzustellen ist, stehen der Verwirklichung der Satzungsregelung nicht entgegen, da eine sukzessive Veränderung und Vereinheitlichung der Gestaltung absehbar und möglich ist.

Die Bestimmung B.6.2 OGS ist auch nicht aufgrund der für die Farbgebung gewählten Formulierung unbestimmt und damit unwirksam. Durch die Regelung „ziegelrot bis rotbraun“ hat die Beklagte ein Spektrum an Farbtönen vorgeben wollen, in denen der Rotanteil mitprägend in Erscheinung tritt. In dieser Form trägt die Formulierung dem Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend Rechnung. Der Wille des Normgebers ist bei Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ohne weiteres zu erschließen (BayVGH, U.v. 12.5.2005 - 26 B 03.2454 - juris Rn. 29). Auch die farbliche Gestaltung von Putzflächen mit „Weißtönen“ ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne.

2. Nach dem Ergebnis des Augenscheins widersprechen die von den Klägern gewählten Farben B.6.2 OGS und B.8.1 OGS. Zur unveränderten Beibehaltung des Farbtons der Dacheindeckung der Kläger ist eine Abweichung von der OGS gemäß Art. 63 BayBO i.V.m. B.15.1 OGS erforderlich. Wie die Kläger selbst mit ihrer Antragstellung einräumen, ist die bestehende Dacheindeckung dunkelbraun. Die Putzfassade ist nach dem Ergebnis des Augenscheins in einem kräftigem Gelb gestrichen.

3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von B.6.2 OGS und B.8.1 OGS. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2015 ist rechtmäßig.

Nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BayBO kann die Gemeinde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung verlangt einen von der Regel abweichenden Sonderfall und eine atypische Situation (VG München, U.v. 8.8.2012 - M 9 K 10.5497 - juris Rn. 32). Eine solche Atypik setzt einen Unterschied des zu entscheidenden Falles vom normativen Regelfall voraus (BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris). Demgegenüber kann sich die Atypik nicht aus vergleichbaren Fällen in der Umgebung ergeben (BayVGH a.a.O.).

Eine atypische Fallgestaltung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich um den normativen Regelfall. Die Dacheindeckung des klägerischen Anwesens weicht mit ihrem dunklen Erscheinungsbild deutlich von dem nach der Satzung gewollten Erscheinungsbild ab. In einer durch Rottöne geprägten Dachlandschaft wird das Dach als Fremdkörper wahrgenommen. Selbst in dem Luftbild, das dem Gericht vorliegt, ist die Dachfläche des klägerischen Hauses aufgrund seiner abweichenden Dacheindeckung deutlich zu erkennen, obwohl der gesamte Ortsteil abgebildet ist. Dies gilt umso mehr, als die Dachgestalt für das Ortsbild von besonderer Bedeutung ist. Die Dachfarbe ist wegen der geringen Höhe des Hauses der Kläger und aufgrund seiner Lage an einer größeren Straße im Umfeld besonders deutlich wahrzunehmen. Aufgrund der großen Fläche von Dächern wirkt die Farbgebung dort besonders stark auf das Ortsbild.

Ähnliches gilt auch für die Fassadenfarbe. Die gewählte Farbgebung ist der gewünschten weißen Außenwandgestaltung diametral entgegengesetzt. Eine atypische Fallgestaltung liegt nicht vor. Die Farbgebung wirkt wegen der Lage an der Straße auf ein weites Umfeld.

Das Fehlen atypischer Verhältnisse lässt sich nicht durch den Verweis auf bestehende Gebäude ähnlicher Gestaltung begründen. Wie unter 1. bereits ausgeführt, wird der Ortsteil durch rote Dächer und weiße Fassaden geprägt. Das Vorhandensein älterer Gebäude, für die die heutigen Gestaltungsanforderungen bei Errichtung nicht galten, zwingt die Beklagte nicht, durch Erteilung von Abweichungen faktisch auf die ihr durch Art. 81 BayBO zugestandene positive Gestaltungspflege zu verzichten. Würde die Beklagte im Fall der Kläger von der Anforderung einer rötlich geprägten Dacheindeckung oder einer weißen Fassade abweichen, so wäre sie gezwungen, dies in jedem beliebigen anderen Fall ebenso zu tun. Die Einhaltung der Bestimmungen könnte nicht mehr durchgesetzt werden.

In gleicher Weise können die den Klägern für die Umgestaltung des Gebäudes möglicherweise entstehenden Kosten nicht zur Begründung atypischer Verhältnisse herangezogen werden. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist allein die Zulassung einer abweichenden Gestaltung, nicht die erst noch zu erwartende Beseitigungsanordnung. Selbst bei der Beseitigungsanordnung können die Kosten derselben nicht zu einer ermessensbindenden Unverhältnismäßigkeit führen (Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 76 Rn. 245 mit zahlreichen Nachweisen). Erst recht lässt sich aus diesem Umstand kein Anspruch auf Gewährung einer Abweichung ableiten.

Die Möglichkeit, eine in Teilen dunkle Dacheindeckung durch die Installation einer Solaranlage entsprechend B.14.1 OGS zu realisieren, bleibt den Klägern unbenommen, zwingt die Beklagte indes nicht, gleichsam vorauseilend eine dunkle Dacheindeckung zuzulassen. Die angesichts der Dachausrichtung wenig nachvollziehbare Behauptung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, er werde 70% des Daches mit Solaranlagen versehen, kann im Rahmen der Ausnahmeregelung des B.14.1 OGS berücksichtigt werden. Die Beklagte ist wegen der Möglichkeit von Ausnahmen nicht gezwungen, von einer regelmäßigen Dachfarbgebung abzuweichen.

Die von den Klägern genannten Bezugsfälle können den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht begründen. Die Kläger können insoweit keine Gleichbehandlung beanspruchen. Es handelt sich nach der unwidersprochenen Darstellung der Beklagten um Häuser, die nicht durch die Erteilung einer Abweichung entstanden sind.

Ebensowenig lässt sich mit der behaupteten Unkenntnis der Kläger über die Bestimmungen der OGS ein Anspruch auf Abweichung begründen. Selbst für einen juristischen Laien dürfte nachvollziehbar sein, dass die Unkenntnis einer Vorschrift nicht zu einem Anspruch auf Suspendierung von derselben führen kann.

Die Beklagte hat die Erteilung einer Abweichung zu Recht wegen des Fehlens besonderer atypischer Umstände abgelehnt.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kläger haben gemäß § 154 Abs. 1, § 159 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Beigeladene trägt gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er sich nicht durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtschuldnerisch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verfahren erster Instanz.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte oder die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens sind eine Rückbauanordnung des Landratsamts B. Land vom 23. Januar 2012 für eine aufgeständerte Sonnenkollektoranlage auf dem Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung B. gegenüber der Klägerin und eine Duldungsanordnung gegenüber dem Kläger sowie entsprechende Zwangsgeldandrohungen.

Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte die Beigeladene den Antrag der Kläger auf Abweichung von Nr. 10.1 der örtlichen Gestaltungssatzung (im Folgenden: Satzung) bezüglich der Errichtung einer aufgeständerten Kollektoranlage ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nr. 10.1 der Satzung vom 23. März 2009 lautet:

„Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind parallel zur Dachfläche anzubringen, wobei ein paralleler maximaler Abstand von 15 cm der Sonnenkollektoren- bzw. Photovoltaikanlagenoberfläche zur Dachoberfläche einzuhalten ist. Ein Aufständern der Kollektoren ist unzulässig. (…)“.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin, bis drei Monate ab Bestandskraft des Bescheids die aufgeständerte Sonnenkollektoranlage parallel zur Dachhaut mit einem maximalen Abstand von 15 cm zur Dachhaut zurückzubauen (Nr. 1 des Bescheids) und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an (Nr. 2). Der Kläger wurde verpflichtet, den Rückbau der Anlage zu dulden; für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Die auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO gestützte Anordnung gelte auch für nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayBO verfahrensfreie Vorhaben, da auch insoweit das materielle Recht anzuwenden sei. Der Antrag auf Abweichung sei wegen Verstoßes gegen Nr. 10.1 der Satzung von der Beigeladenen bestandskräftig abgelehnt worden; das Landratsamt habe das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Anpassung der Anlage an das satzungskonforme Maß anzuordnen sei, weil in vergleichbaren Fällen im Gemeindegebiet aufgeständerte Solaranlagen stets zurückgebaut worden seien.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2012 statt. Ein Verstoß gegen Nr. 10.1 der Satzung liege nicht vor, da diese nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gedeckt und im Übrigen auch nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 vereinbar sei. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ermächtige nur zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, wodurch nur objektbezogene, nicht aber im Schwerpunkt umgebungsbezogene Gestaltungsvorschriften zugelassen seien. Demgegenüber verfolge die Beigeladene, wie bereits aus der Präambel ersichtlich sei, mit der Satzung das übergreifende Ziel, „dass das gesamte Erscheinungsbild der Gemeinde (…) durch qualitätsvolle Planung und Gestaltung erhalten und verbessert“ werden solle (Satz 1 der Präambel der Satzung) und alle „baulichen und gärtnerischen Anlagen (…) so zu gestalten (sind), dass sie sich harmonisch ins Orts- und Landschaftsbild einfügen“ (Satz 2 der Präambel). Bereits mit dem Ziel der Gestaltung nicht nur der einzelnen baulichen Anlage, sondern des gesamten Ortsbildes der Gemeinde habe die Beigeladene die ihr zustehende objektbezogene Betrachtungsweise überschritten und eine in den Kompetenzbereich des Bauplanungsrechts fallende Regelung getroffen. Zudem verstoße Nr. 10.1 der Satzung gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sei ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nur dort gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erforderten. Die Möglichkeit, eine Werbeanlagensatzung für das gesamte Gemeindegebiet zu erlassen, sei nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, weil ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei. Der Satzungsgeber habe deshalb im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen. Diese Beschränkungen gälten gleichermaßen für ortsgestalterische Regelungen auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Die Beigeladene habe zwar die Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen einzelnen Bereichen grundsätzlich erkannt und deshalb den Geltungsbereich der Satzung für die Sondergebiete Haus Hohenfried und Klinik Hohenstaufen (vgl. Nr. 3.2 und 3.3 der Satzung) eingeschränkt. Außerdem habe eine Ortsbildanalyse mit dem Kreisbaumeister stattgefunden mit dem Ergebnis, dass das Gemeindegebiet ein zusammenhängendes Straßen- und Landschaftsbild vorweise. Gleichwohl genüge Nr. 10.1 der Satzung nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. So komme etwa der Bebauung am Ortseingang bzw. Ortsausgang nicht dieselbe Schutzwürdigkeit zu wie den zentralen Bereichen an Rathaus und Kirche. Weiter dürfte eine Differenzierung zwischen der Bebauung in erster Reihe an der B. Straße als Durchgangsstraße und den Häusern in dahinterliegenden Reihen angebracht sein. Eine differenzierte Regelung sei weiter erforderlich hinsichtlich der unterschiedlichen Dachformen (z. B. hinsichtlich vor Inkrafttreten der Satzung ausgeführter Flachdächer) oder bei einzelnen Zweckbauten wie Kindergarten oder Schule etc.. Gerade im Hinblick auf den besonderen Schutz des Eigentumsgrundrechts bedürfe es für einen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Eingriff in dieses Grundrecht einer nachvollziehbaren Dokumentation der Ortsbildanalyse mit Begründung der getroffenen Differenzierung. Eine solche gebe es aber nach Angabe der Beigeladenen nicht. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Vorliegen mehrerer Ortsbilder (verbunden mit der Notwendigkeit entsprechend differenzierter Behandlung in örtlichen Gestaltungsbestimmungen) ausgehe und die Existenz nur eines einzigen einheitlichen Ortsbildes als Ausnahme ansehe. Dafür spreche die Verwendung des Plurals im Wortlaut des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO („von Ortsbildern“).

Nr. 10.1 der Satzung berühre ferner den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz sei hier insoweit berührt, als das Gebiet der Beigeladenen aus verschiedenartigen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei, und der Satz2ungsgeber ortsgestalterische Regelungen daher nicht ohne Weiteres generalisierend auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen dürfe, sondern ggf. entsprechend abstufen müsse. Die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung in Nr. 16.1 der Satzung sei nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene Differenzierung zu gewährleisten, weil auf sie kein Rechtsanspruch bestehe. Wegen der Nichtigkeit der Nr. 10.1 der Satzung sei die erlassene Rückbauanordnung rechtswidrig.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beigeladene aus, die Satzung beruhe zu Recht auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Diese Vorschrift eröffne den Gemeinden die Möglichkeit, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Deshalb dürfe auch in der Präambel - die im Übrigen lediglich als Programmsatz und nicht als rechtsverbindliche Vorgabe verstanden werden könne - davon die Rede sein, dass das gesamte Erscheinungsbild der Gemeinde qualitätsvoll erhalten und verbessert werden solle. Die Erwähnung der Motive und sonstigen Vorstellungen des Satzungsgebers im Rahmen einer Präambel könne allenfalls dazu führen, dass bei auslegungsbedürftigen Bestimmungen auch auf derartige Formulierungen zurückgegriffen werden könne, um so Ziel und Zweck einzelner Regelungen näher zu bestimmen. Darüber hinausgehende Rechtsfolgen entfalte die Präambel nicht.

Die vermeintliche Unwirksamkeit könne auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung mit einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO befasse, während die hier in Rede stehende Satzung auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO fuße, und die Baugesetze auch sonst zwischen Gebäuden und Werbeanlagen deutlich unterschieden, sei für den hier zu entscheidenden Streitfall wesentlich, dass das Ortsbild der Beigeladenen im Wesentlichen - mit Ausnahme der in Ziffer 3 der Satzung ausdrücklich erwähnten Teilbereiche - homogen sei. Sowohl Ortseingang als auch Ortsausgang bestünden - wie häufig auch in anderen ländlichen Bereichen - aus geschichtlich gewachsenen Einzelwohnhäusern oder ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen (Wohnhaus mit Stadel). Richtig sei, dass im zentralen Ortsbereich, der sich als Mischgebiet darstelle, eine etwas dichtere Bebauung vorliege. In beiden Fällen handle es sich aber um Bauformen von Einzelhäusern mit E+1 bei durchgehend geneigten Dächern (Regelfall Satteldach). Zur vom Verwaltungsgericht herangezogenen Differenzierung zwischen der Bebauung in erster und zweiter Reihe entlang der Ortsdurchfahrt (B. Str. = B 20) sei festzustellen, dass sich entlang dieser Straße überwiegend historisch gewachsene Geschäftshäuser mit Wohnungen, Gaststätten und sonstigen gewerblichen Nutzungen, teilweise mit Höhenentwicklungen E+2, jedoch durchgehend mit Satteldächern, befänden. In der zweiten Reihe der B. Straße seien Wohnhäuser mit E+1, ebenfalls mit Satteldächern, anzutreffen. Ebenso hätten alle Zweckbauten der Beigeladenen Satteldächer (so bei Schule, Kindergarten, Rathaus, Bauhof, Klärwerksgebäude u. a.). Insgesamt zeigten deshalb auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Beispiele für angeblich stark unterschiedliche Ortsbilder innerhalb der Gemeinde, dass gleichwohl die spezifischen Merkmale einer oberbayerischen Hauslandschaft durchgehend vorlägen und deshalb eine weitergehende Differenzierung im Gemeindegebiet - mit Ausnahme der in Ziffer 3 der Satzung selbst ausgenommenen Bereiche - nicht erforderlich sei.

Unzweifelhaft könnten in Ortsgestaltungssatzungen Vorgaben über die Dachform, die Dachneigung und auch die Dacheindeckung sowie Dachauf- und -ausbauten getroffen werden. Gerade das Aufständern von Solaranlagen stelle nach völlig einheitlicher Auffassung eine problematische und im Regelfall verunstaltende Form eines Dachaufbaus dar. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht nicht mit hinreichender Sorgfalt der Frage nachgegangen, ob nicht - falls man die Unwirksamkeit der Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet in Betracht ziehe - wenigstens wegen der völlig einheitlichen Dachform im Gemeindegebiet eine generelle und nicht nur auf einzelne Bauquartiere oder Straßenzüge bezogene Regelung isoliert möglich sei. Dem Gebot, vor Verwerfung einer Ortsbausatzung als unwirksam in Gänze die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht im Wege der Auslegung mindestens Teile der Satzung eingeschränkt für das gesamte Ortsgebiet gelten könnten, sei von vornherein nicht nachgegangen worden.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2012 die Klage abzuweisen.

Die Kläger sind nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, halten jedoch die Berufung der Beigeladenen für unbegründet.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet mit der Folge, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückbauanordnung ist rechtmäßig.

I.

Art. 76 Satz 1 BayBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, die (teilweise) Beseitigung von Anlagen anzuordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Vorschrift dürfte - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - auch auf sog. Rückbauanordnungen Anwendung finden. Gemeint sind dabei diejenigen Fälle, in denen der Bauherr eine baurechtswidrige Anlage errichtet und die Bauaufsichtsbehörde ihm nunmehr aufgibt, diese auf den genehmigten Zustand zurückzubauen. Entsprechendes gilt auch, wenn das Vorhaben zwar wie hier nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO genehmigungsfrei, aber materiell rechtswidrig ist und der Rückbau auf einen rechtmäßigen Zustand möglich ist. Im vorliegenden Fall erschöpft sich der angeordnete Rückbau tatsächlich in einer bloßen teilweisen Beseitigung, so dass sie von Art. 76 Satz 1 BayBO gedeckt ist (Decker in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand Dezember 2013, Art. 76 Rn. 54). Letztlich ist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem Landratsamt folgend Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO als maßgebliche Befugnisnorm angesehen hat, aber nicht entscheidungserheblich, da bei beiden Varianten die materielle Illegalität des Bauvorhabens Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Rückbauanordnung ist und bei beiden Befugnisnormen im vorliegenden Fall dieselben Ermessenskriterien zur Anwendung kommen.

II.

Die Satzung ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift i. S. d. Art. 76 Satz 1 BayBO. Dabei entbindet die Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme auch von aufgeständerten Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren ohne Flächenbegrenzung in den Genehmigungsfreiheitstatbestand die Befugnis der Gemeinden nicht einschränken wollte, gleichwohl Ortsgestaltungssatzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO zu erlassen, folgt bereits aus Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO, der eine entsprechende Befugnis der Gemeinden denknotwendig voraussetzt.

III.

Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist verfassungsgemäß und damit wirksame Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Gestaltungssatzung. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Vorschrift nicht im Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes für die Gesetzgebung von Bund und Ländern (Art. 70 ff. GG) steht. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO wahrt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes und steht auch sonst mit höherrangigem Recht in Einklang. Zweck der Vorschrift ist die spezifische Ergänzung und Modifizierung des landesrechtlich normierten Verunstaltungsverbots (Art. 8 BayBO) durch örtliche Bauvorschriften. Zwingende Grenze der landesrechtlichen Zuweisung von Satzungsautonomie an die Gemeinden ist das „Bodenrecht“ als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), von der der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig abschließend und umfassend Gebrauch gemacht hat (vgl. grundlegend BVerfG, Gutachten v. 16.6.1954 -1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407). Das Ziel der Ortsbildgestaltung ist sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich. Zur bodenrechtlichen Ortsbildgestaltung steht der Gemeinde der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene und durch die Vorschriften der Baunutzungsverordnung ergänzte Festsetzungskatalog zur Verfügung. Gestaltungsvorschriften, die über das städtebauliche Instrumentarium des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung hinausgehen, ohne im Rahmen eines Nutzungsregimes Nutzungsrechte an Grund und Boden zuzuweisen, stehen dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht und damit auf der Grundlage des Art. 81 BayBO grundsätzlich auch örtlichen Bauvorschriften offen. Die Ermächtigungsnorm des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO wahrt daher die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318; zu Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994 BayVGH, U. v. 12.1.2012 - 2 B 11.2230 - BayVBl 2012, 699).

IV.

Die genannten Vorschriften der Gestaltungssatzung überschreiten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die Grenzen des Regelungsspielraums, den Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO den Gemeinden beim Erlass örtlicher Vorschriften zuweist. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind danach nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris; BayVGH, U. v. 2.2.2012 -1 N 09.368 - juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318). Nach Auffassung des Senats sind gestalterische Anforderungen an Dächer im Bereich positiver Gestaltungspflege regelmäßig zulässig, da Dächer in besonderem Maß das Gesamtbild einer Gemeinde bestimmen und Ausdruck eines ortsüblichen und landschaftsgebundenen Baustils sind, wie er häufig in Oberbayern anzutreffen ist (vgl. auch Decker, a. a. O., Art. 81 Rn. 114 m. w. N.). Zur Erzielung von Einheitlichkeit, zur Vermeidung einer unregelmäßigen Dachlandschaft oder im Interesse einer positiven Gestaltungspflege können demnach Dachformen festgelegt sowie Dachauf- und -ausbauten untersagt werden (Decker, a. a. O.). Die Gemeinden haben im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1340 - juris).

Zwar wird das Recht eines Bauherrn, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, durch das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt und durch das Verbot der Aufständerung von Solaranlagen und die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung des Grundeigentums durch die Gestaltungssatzung der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lässt demgemäß im Bereich des Bauordnungsrechts, auch bei örtlichen Bauvorschriften aufgrund gemeindlicher Satzungen wie hier nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, nur Nutzungsbeschränkungen zu, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Diesbezüglich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E. v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397) zwar festgestellt, dass beim Erlass einer Satzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen berücksichtigt werden muss, dass das Gebiet einer Gemeinde in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei; Verbote seien deshalb nur gerechtfertigt, soweit ortsgestalterische Gründe sie erforderten. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung die teilweise Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagensatzung aber vor allem deshalb festgestellt, weil der Normgeber - im entschiedenen Fall die Stadt Nürnberg - bei einzelnen Verboten nicht nach den Gegebenheiten der verschiedenen Stadtbereiche differenziert hat, was bei einer Großstadt wie Nürnberg ohne weiteres nachvollziehbar ist. Die Entscheidung schließt jedoch nicht aus, dass aus ortsgestalterischen Gründen in (kleineren) Gemeinden Verbote für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden können‚ um auf diese Weise auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG‚ B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - ZfBR 1997‚ 327).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen unter Berücksichtigung der traditionellen Dachformen im Gemeindegebiet der Beigeladenen und des Charakters als Fremdenverkehrsgemeinde keine Bedenken gegen das generelle Verbot der Aufständerung von Solarkollektoren im Gemeindegebiet und damit auch auf dem Dach des Hauses der Kläger.

Der Senat hat sich davon überzeugen können, dass im Gemeindegebiet die Dachlandschaft vorwiegend von Satteldächern geprägt ist. Die beim Augenschein vorgefundenen Pult- oder Flachdächer führen nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung. Der Anbau an das Anwesen B.straße ... verfügt zwar über ein Pult- oder Flachdach, der Bauamtsleiter der Beigeladenen hat aber darauf hingewiesen, dass das Gebäude 1963/1964 vor Inkrafttreten der Gestaltungssatzung im Jahr 1975 genehmigt worden ist. Im Hinblick auf den im Jahr 2013 errichteten Kindergarten der Beigeladenen, der über zwei gegeneinander gestellte Pultdächer verfügt, hat der Bauamtsleiter nachvollziehbar erläutert, dass in diesem Fall eine Ausnahme von der Satzung erteilt worden sei, da bei Errichtung eines Satteldaches unmittelbar neben der Dorfkirche eine wesentliche Beeinträchtigung des Blickfeldes zur Kirche eingetreten wäre und außerdem eine ausreichende Belichtung des Kindergartens sichergestellt werden sollte. Auch die entlang der Bundesstraße errichteten Gebäude, die teils aus Wohnbebauung und teils aus gewerblicher Bebauung bestehen, verfügen nach dem Ergebnis des Augenscheins im Regelfall über ein Satteldach. Soweit sich der Kläger darauf beruft, auf dem Grundstück B. Str. ... solle das leerstehende ehemalige Kurmittelhaus abgerissen und im Rahmen eines Bebauungsplans durch ein Wohn- und Geschäftshaus ersetzt werden, hat der Vertreter der Beigeladenen unter Vorlage des Bebauungsplanentwurfs erklärt, dass das Hauptgebäude ein Satteldach erhalte und nur aus Schallschutzgründen auf der Seite zur Bundesstraße ein Scheddach vorgesehen sei.

Stellt sich das Ortsbild nach dem Ergebnis des Augenscheins im Hinblick auf die Dachformen (Satteldächer) als nahezu durchgehend einheitlich dar, so war es der Beigeladenen auch nicht verwehrt, zur Wahrung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft für das Gemeindegebiet eine Aufständerung von Solaranlagen zu verbieten (vgl. BayVGH‚ B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris Rn. 10). Daran ändert auch nichts, dass sich auf dem Dach des Anwesens B.str. ... auf der Westseite ebenso wie auf dem Dach des Anwesens S.-straße ... (leicht) aufgeständerte Solaranlagen befinden. Insoweit haben die Vertreter des Landratsamts darauf hingewiesen, dass ihnen diese Anlagen bislang nicht bekannt waren und ein bauaufsichtliches Einschreiten geprüft werde. Gegen die aufgeständerte Solaranlage am Anwesen Bichstr. 8 wurde ohnehin eine Rückbauanordnung erlassen (s. hierzu das Verfahren 1 B 14.170). Soweit auf dem Grundstück W.-weg ... im Garten auf einer Holzlege eine aufgeständerte Solaranlage angetroffen wurde, haben die Behördenvertreter erklärt, diese bislang wegen der eingeschränkten Einsehbarkeit in den Garten des Grundstücks nicht gekannt zu haben.

Da das Landratsamt die beiden ihm bislang bekannten Fälle aufgegriffen hat, ist die Ermessensbetätigung auch unter Beachtung des Art. 3 GG nicht zu beanstanden. Dass in anderen Gemeinden eine abweichende Haltung hinsichtlich der Gestaltung von Solaranlagen eingenommen wird, ist wegen der Gebietshoheit der Beigeladenen (Art. 6 GO) rechtlich unerheblich.

V.

Schließlich geht auch der Vortrag der Kläger ins Leere, die Satzung sei insgesamt funktionslos geworden, weil in erheblichem Maß gegen verschiedenste Bestimmungen der Satzung verstoßen werde. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die von den Klägern gerügte Vorschrift für sich gesehen weiterhin Bestand‚ weil sie nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den möglicherweise funktionslosen Satzungsbestimmungen steht (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 12 ff.).

VI.

Nach alledem erweisen sich auch die Duldungsanordnung und die Zwangsgeldandrohungen als rechtmäßig.

Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 1‚ § 159 S. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich in beiden Rechtszügen, da ihre Klage erfolglos geblieben ist. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren erster Instanz selbst, da sie dort - im Gegensatz zum Berufungsverfahren - keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. September 2013 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Kläger keinen Anspruch auf Genehmigung des Tekturantrags vom 25. August 2011 haben, weil dieser überwiegend der wirksamen Vorschrift Nr. 7.4.2 der Ortsgestaltungssatzung (OGS) der Beigeladenen vom 11. Dezember 1995 widerspricht. Die Bedenken der Kläger die Rechtsgültigkeit der Vorschrift greifen nicht durch.

a) Die Kläger rügen, dass die Ortsgestaltungssatzung wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam sei. Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994 gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind hiernach nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt; ihnen ist vielmehr über die allgemeinen Anforderungen an die Baugestaltung hinaus die Möglichkeit einer sog. Gestaltungspflege eröffnet (vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris).

Gemäß Nr. 7.4.2 OGS sind Dachaufbauten unzulässig. Standgauben, Dreiecksgauben sowie Quer- und Standgiebel können, sofern sie sich harmonisch in Höhe, Breite und Anzahl in die Dachfläche integrieren, ausnahmsweise zugelassen werden. Die Ausnahmen können mit Auflagen zur Gestaltung verbunden werden. Ein störendes Nebeneinander ist unzulässig. Nach Auffassung der Kläger ist der Ortsgestaltungssatzung nicht zu entnehmen, auf welche Art und Weise und unter welchen Maßgaben festgestellt werden soll, dass eine harmonische Integration der Dachaufbauten möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG U. v. 16.6.1994 - 4 C 2/94 - BVerwGE 96, 110) liegt ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Erfordernis angemessener Bestimmtheit einer Norm bei Verwendung sog. unbestimmter Rechtsbegriffe nur dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen. Aus dem Inhalt der Rechtsvorschrift muss sich mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln lassen, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift lässt noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen (vgl. BVerfG, B. v.10.10.1995 - 1 Bv 1476/91 - BVerfGE 93, 312). Das Ausmaß der geforderten Bestimmtheit lässt sich dabei nicht allgemein festlegen. In erster Linie ist die Eigenart des zu regelnden Sachgebiets maßgebend. Der Normgeber ist zwar gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 - BVerfGE 59, 104). Er verfügt aber, wenn er vor der Frage steht, ob er in einer Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder sie ins einzelne gehend fasst, über einen Gestaltungsspielraum, wobei nicht zuletzt auch Erwägungen der praktischen Handhabung seine Entscheidung beeinflussen dürfen.

Gemessen an diesen Grundsätzen, verletzt die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „harmonisch … integrieren“ nicht den Bestimmtheitsgrundsatz. Abzustellen ist hinsichtlich der harmonischen Integration auf das Empfinden des für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Harmonisch ist ein Zustand, der vom ästhetischen Empfinden des Betrachters als ausgewogen wahrgenommen wird. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass sich der Begriff der harmonischen Architektur im Allgemeinen nicht dadurch definieren lässt, dass man auf Aspekte der „Unterordnung“ und der „Einheitlichkeit“ abstellt. In Bezug auf die hier geregelten Dachaufbauten erachtet der Senat jedoch insbesondere vor der Zielsetzung der Ortsgestaltungssatzung, dass sich ein Ortsbild von durchgehend voralpenländischer Prägung ergibt und sich die Gebäude in Stellung, Proportion und Gestaltung in die sie umgebende landschaftliche und städtebauliche Situation einfügen sollen, die genannten Kriterien für sachgerecht. Die in örtlichen Bauvorschriften regelbaren Materien bringen es vielfach mit sich, dass - wie im vorliegenden Fall - unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden müssen. Der unbestimmte Rechtsbegriff ist jedoch hinreichend bestimmbar. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist hinsichtlich der geforderten Integration bereits dadurch begrenzt, dass sie lediglich Standgauben, Dreiecksgauben sowie Quer- und Standgiebel betrifft. Andere Formen von Dachaufbauten werden von der Regelung der Nr. 7.4.2 Satz 2 OGS ohnehin nicht erfasst. Weiter gibt die Vorschrift Kriterien an, nach denen sich der Eindruck der Harmonie bestimmt. So sollen sich die genannten Dachaufbauten in Höhe, Breite und Anzahl in die Dachfläche integrieren. Die Beigeladene hat angesichts der Vielzahl möglicher Dachgestaltungen durch diese Beurteilungskriterien sowie das Erfordernis der „Integration“ in die Dachfläche deutlich gemacht, dass nur solche Dachaufbauten zulässig sind, die sich gegenüber der Gesamtdachfläche unterordnen und die Dachfläche weiter als Einheit erscheinen lassen. Dass hinsichtlich der Rechtsanwendung im einzelnen Fall ein Rest von Unsicherheit verbleibt, folgt aus der Funktion von Rechtsbegriffen der vorliegenden Art als Einschätzungsermächtigung (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.1985 - 1 BvR 588/84 - BayVBl 1986, 143).

b) Die Kläger machen geltend, dass die Vorschrift unverhältnismäßig sei, weil unter Nr. 7.4.2 Satz 1 OGS zunächst das absolute Verbot von Dachaufbauten festgelegt werde. Aus der Regelung des Satzes 2 lasse sich kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufnahme folgern.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die gesamte Vorschrift der Nr. 7.4.2 OGS nur dann mit Art. 14 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist, wenn Nr. 7.4.2 Satz 2 OGS nicht als Ermessensvorschrift verstanden wird, sind nicht zu beanstanden. Vielmehr ist auch sonst anerkannt, dass das Wort „können“ als „müssen“ ausgelegt werden muss, wenn dies aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 8.12.1965 - V C 21.64 - BVerwGE 23, 25; BVerwG, U. v. 7.2.1974 - III C 115.71 - BVerwGE 44, 339). So liegt der Fall hier, wie das Erstgericht zutreffend begründet hat.

c) Die Kläger halten den Rückgriff auf das Abstandsflächenrecht zur Beurteilung der Frage, ob eine Unterordnung von Dachaufbauten festgestellt werden kann für fehlerhaft. Den Klägern ist zuzugestehen, dass der Schutzzweck des Abstandsflächenrechts von demjenigen der Ortsgestaltungssatzung zu unterscheiden ist. Indes hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Unterordnung nicht lediglich auf Art. 6 Abs. 8 Nr. 3a BayBO zurückgegriffen. Vielmehr hat es am 24. April 2013 einen gerichtlichen Augenschein durchgeführt. Auf dieser Grundlage hat das Erstgericht für die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage einer harmonischen Integration in die Dachfläche ausgeführt, dass eine Integration in die Dachfläche nicht mehr zu erkennen sei. Vielmehr wirkten die Dachaufbauten an der Ost, West- und Südseite mehr wie eine Verlängerung der Gebäudeaußenwand. Bei dem streitgegenständlichen Dach handle es sich nicht um ein Satteldach, sondern um ein Walmdach. Dies führe dazu, dass die Dachgauben an der Stelle des Dachs, an der sie angebracht sind, weit mehr als ein Drittel der sichtbaren Dachfläche beanspruchen, da die seitlichen Dachränder schräg zum Giebel hin zulaufen. Sie wirkten optisch daher besonders massiv und ließen die Dachfläche jeweils erheblich zurücktreten. Der Augenschein hat ausweislich der Urteilsbegründung zudem ergeben, dass die Dachaufbauten eine größere, zusammenhängende Dachfläche, die ein ruhiges Erscheinungsbild nach außen hat, nicht mehr erkennen lassen. Sie fügen sich nicht mehr in die Fläche ein und bleiben damit nicht untergeordnet, sondern dominieren das gesamte Dach. Sie drängen wegen ihrer Breite und Anzahl die Dachfläche in den Hintergrund. Diese Einschätzung ist für den Senat anhand der in den Akten befindlichen Fotos nachvollziehbar.

2. Das Urteil weicht auch nicht in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Kläger machen geltend, dass das angegriffene Urteil in seiner Begründung im Hinblick auf die Unzulässigkeit der beantragten Dachgauben ausführe, diese stellten kein untergeordnetes Bauteil im Sinn des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3a BayBO dar, weil sie die genannten Maximalgrößen überschritten. Damit weiche das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2006 (Az. 2 CS 06.2130) ab. Wie oben bereits dargelegt, ist die Begründung des Erstgerichts in Bezug auf Art. 6 Abs. 8 Nr. 3a BayBO nicht allein tragend gewesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.