Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 3 K 15.383

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 7. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 550

Hauptpunkte:

Beteiligungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft (verneint);

Zulassungsbescheinigung Teil II;

Ausstellung eines Ersatz-Dokuments;

Verlust des Altdokuments;

Aufbietungsverfahren;

Ungültigwerden des Altdokuments jedenfalls durch Neuausstellung;

Nachweis der Verfügungsberechtigung (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 7. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger als Erbengemeinschaft wenden sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II für ein Kraftfahrzeug.

1. Am 30. Juli 2013 wurde das Fahrzeug Mercedes-Benz, C 180 Kompressor, Fahrgestellnr. ... auf Frau ..., ... zugelassen (Kennzeichen ...).

Am 6. März 2014 verstarb die Fahrzeughalterin. Ausweislich eines Erbscheins vom 28. März 2014 wurde sie jeweils zur Hälfte durch die Kläger - ihre Mutter und ihren Bruder - beerbt, die eine Erbengemeinschaft bilden.

In der Folge kam es im Zuge eines Entstempelungsersuchens des Landratsamts ... zu Unklarheiten hinsichtlich des Verbleibs des gegenständlichen Fahrzeugs. Ausweislich eines Berichts der Polizeiinspektion ... vom 11. Mai 2014 habe die Klägerin insoweit angegeben, dass sich das Fahrzeug beim ehemaligen Lebensgefährten der Erblasserin oder dessen Eltern in ... befinden könne.

Ausweislich eines Ermittlungsberichts der Polizeiinspektion ... (...) vom 4. Juni 2014 sei das Fahrzeug am selben Tag beim Vater des ehemaligen Lebensgefährten der Erblasserin aufgefunden und entstempelt worden. Der Vater habe angegeben, dass ihm sein Sohn das Fahrzeug zur Nutzung überlassen habe. Der Vater übergab der Polizei ein Schreiben der ... GmbH (...) vom 15. März 2014, nach dem er zur Nutzung des Fahrzeugs, das aufgrund eines ungetilgten Darlehensvertrags in das Eigentum des Unternehmens übergegangen sei, berechtigt gewesen sei.

Am 21. August 2014 wurde sodann das Fahrzeug durch das Landratsamt ... förmlich außer Betrieb gesetzt.

Am 8. September 2014 erklärten die Kläger gegenüber dem Landratsamt ... an Eides statt, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II des gegenständlichen Fahrzeugs (Nr. ...) im Zuge des Todes der Erblasserin verlustig gegangen sei. Am 9. September 2014 wurde die betreffende Zulassungsbescheinigung Teil II durch das Landratsamt ... im Elektronischen Verkehrsblatt aufgeboten.

Mit Schreiben vom 18. September 2014 informierte das Landratsamt ... die ... GmbH, dass nach Aktenlage beabsichtigt sei, den Klägern eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II auszustellen, soweit hiergegen keine berechtigten Einwände vorgebracht würden. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen gegeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. September 2014 teilte der ehemalige Lebensgefährte der Erblasserin dem Landratsamt ... mit, dass er seit Erwerb im Juli 2013 Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeugs sei. Ein entsprechender Kaufvertrag vom 29. Juli 2013 über das Fahrzeug, der den ehemaligen Lebensgefährten als Erwerber ausweist, war dem Schreiben beigefügt (Kaufpreis: EUR 16.500,-). Als die Erblasserin bei der ... GmbH ein Darlehen aufgenommen habe, habe der Lebensgefährte sein Fahrzeug als Sicherheit angeboten. Nach alledem sei die durch die Kläger beantragte Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II zu versagen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 beantragten die Kläger beim Landratsamt ... förmlich die Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II für das gegenständliche Fahrzeug. Das anwaltliche Schreiben des ehemaligen Lebensgefährten der Erblasserin sei unzutreffend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 2015 baten die Kläger nochmals um Erledigung ihres Antrags.

2. Mit kostenpflichtigem Bescheid des Landratsamts ... vom 20. Februar 2015 wurde daraufhin der Antrag der Kläger auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug Mercedes-Benz, C 180 Kompressor, Fahrgestellnr. ... abgelehnt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die nach § 12 Abs. 1 FZV im Rahmen der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II erforderliche Verfügungsberechtigung am Fahrzeug nicht nachgewiesen worden sei. Es sei bereits unklar, ob das Fahrzeug Teil der Erbmasse sei, da der ehemalige Lebensgefährte der Erblasserin unter Vorlage eines Kaufvertrags vom 29. Juli 2013 ebenfalls Ansprüche hinsichtlich des Fahrzeugs geltend mache. Die Eigentumsverhältnisse seien insoweit unklar. Nach § 12 Abs. 6 FZV entscheide die Zulassungsbehörde jedoch keine privatrechtlichen Sachverhalte.

3. Mit ihrer am 20. März 2015 erhobenen Klage beantragen die Kläger,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 20. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für das Fahrzeug Mercedes-Benz, C 180 Kompressor, Fahrgestellnr. ... eine Zulassungsbescheinigung Teil II auszustellen.

Es bestehe ein Anspruch auf Ausstellung einer (Ersatz-)Zulassungsbescheinigung Teil II. Das gegenständliche Fahrzeug habe zum Todeszeitpunkt richtigerweise im Eigentum der Erblasserin gestanden. Der Fahrzeugkauf am 29. Juli 2013 sei durch den - nach Privatinsolvenz mittellosen - ehemaligen Lebensgefährten ausdrücklich in Vertretung der Erblasserin und mit von ihr ausgehändigten Geldmitteln (EUR 18.000,-) erfolgt. Das Geld habe sich die Erblasserin zuvor bei ihrem Vater geliehen. Dies alles könnten die Klägerin als Mutter der Erblasserin und der Verkäufer des Fahrzeugs bezeugen. Die Erblasserin habe ausweislich vorliegender Rechnungen in der Folge auch sämtliche Zahlungen für das Fahrzeug geleistet (z. B. Kfz-Steuer, Zulassungsgebühren), auch die Zulassung sei auf ihren Namen erfolgt. Das angebliche Darlehen gegenüber der ... GmbH habe es tatsächlich nie gegeben, hierbei handele es sich um bloße Täuschungshandlungen des ehemaligen Lebensgefährten der Erblasserin. Die Staatsanwaltschaft ... habe im Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung gegen den ehemaligen Lebensgefährten der Erblasserin mit Verfügung vom 2. Januar 2015 (Az. ...) allein deshalb gemäß § 154 Abs. 1 StPO von einer Strafverfolgung abgesehen, weil der Lebensgefährte der Erblasserin in anderen anhängigen Verfahren eine höhere Strafe zu erwarten habe. Das Fahrzeug befinde sich überdies derzeit im Besitz der Kläger, gemäß § 1006 BGB gelte insoweit zugunsten der Besitzer die gesetzliche Eigentumsvermutung.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Von einer Stellungnahme zum klägerischen Vorbringen werde abgesehen. Denn zwischenzeitlich habe sich der Verbleib der erteilten Zulassungsbescheinigung Teil II des betreffenden Fahrzeugs (Nr. ...) geklärt. Mit Schreiben vom 10. April 2015 habe der vorläufige Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH dem Landratsamt ... mitgeteilt, dass sich das Dokument in seinem Besitz befinde. Es würden seitens der ... GmbH Ansprüche an dem Fahrzeug geltend gemacht. Die klägerseitig begehrte Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II müsse daher von vornherein ausscheiden. Die Kläger seien auf eine privatrechtliche Klärung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Fahrzeugs zu verweisen.

5. Zu den neuen Erkenntnissen des Landratsamts ... hinsichtlich des Verbleibs der erteilten Zulassungsbescheinigung Teil II des betreffenden Fahrzeugs (Nr. ...) führten die Kläger ergänzend aus, dass diese vorliegend nicht von rechtlicher Relevanz seien. Denn durch das erfolglose Aufbietungsverfahren im September 2014 sei das Originaldokument ungültig geworden.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der Zulässigkeit gilt, dass das Gericht vorliegend - trotz Bezeichnung der „... GbR“ als Klägerin in der Klageschrift - von einer Klage der beiden Mitglieder der Erbengemeinschaft als Einzelpersonen ausgeht.

Denn die „... GbR“ als Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) wäre vorliegend nicht anstelle ihrer Mitglieder gemäß § 61 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beteiligungsfähig. Sie ist keine Vereinigung, der ein Recht bezogen auf Objekte zustehen kann, die im gesamthänderischen Eigentum ihrer Mitglieder stehen. Vielmehr steht die Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 Abs. 1 BGB) und die Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände (§ 2040 Abs. 1 BGB) den Erben gemeinschaftlich zu. Nur diese sind daher beteiligungsfähig, nicht aber die Gemeinschaft als solche (vgl. BayVGH, U. v. 31.3.1978 - 40 II 75 - BayVBl 1979, 20 f. - juris Rn. 14; U. v. 15.9.1983 - 23 B 80 A.861 - NJW 1984, 626; VG Neustadt, B. v. 17.8.2004 - 4 L 1726/04.NW - juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 61 Rn. 10; vgl. zum Ganzen: SächsOVG, B. v. 11.3.2013 - 5 A 751/10 - juris Rn. 8).

2. Die so verstandene Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II für das gegenständliche Fahrzeug (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Insoweit steht einem entsprechenden Anspruch der Kläger zwar wohl nicht bereits entgegen, dass der Verbleib der Original-Zulassungsbescheinigung Teil II (Nr. ...) zwischenzeitlich geklärt ist.

Mit Schreiben vom 10. April 2015 (Blatt 59 der Verwaltungsakte) hat der vorläufige Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH dem Landratsamt ... mitgeteilt, dass sich das Dokument derzeit in seinem Besitz befindet. Jedoch dürfte diese Original-Zulassungsbescheinigung Teil II (Nr. ...) durch die am 9. September 2014 erfolgte erfolglose Aufbietung im Elektronischen Verkehrsblatt (Blatt 41 der Verwaltungsakte) ungültig geworden sein.

Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bietet das Kraftfahrt-Bundesamt bei einem Antrag auf Neuausstellung eine in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach erfolglosem Ablauf der Frist ausgefertigt werden, § 12 Abs. 4 Satz 4 FZV. Zwar sieht § 12 FZV eine förmliche Ungültigkeitserklärung des Altdokuments nicht vor (Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, Rn. 11 zu § 12 FZV); jedoch wird dieses jedenfalls mit Neuausstellung des Ersatzdokuments automatisch ungültig (vgl. Kraftfahrtbundesamt, Broschüre „Fahrzeugbrief-Verwendungsnachweis - Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe“, Stand: 03/2013, abrufbar unter www.kba.de, S. 3). Denn wird die in Verlust geratene alte Zulassungsbescheinigung Teil II nach Neuausstellung wieder aufgefunden, ist diese gemäß § 12 Abs. 4 Satz 5 FZV unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern; das ungültig gewordene Altdokument ist sodann von der Zulassungsbehörde einzuziehen und zu vernichten (vgl. Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Ziffer 5.2.2.1 lit. c. - VkBl 2010, 360; vgl. allg. zur Rechtslage bis 28.2.2007: § 25 Abs. 2 StVZO a. F.).

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass vorliegend eine erfolglose Aufbietung der Original-Zulassungsbescheinigung Teil II (Nr. ...) im Elektronischen Verkehrsblatt und zwischenzeitlich behördlich wohl auch die Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist. Es spricht somit vieles dafür, dass das Original-Dokument ungültig geworden ist.

b) Jedenfalls jedoch scheitert ein klägerischer Anspruch auf Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II an dem Umstand, dass die Verfügungsberechtigung am gegenständlichen Fahrzeug vorliegend seitens der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV ist mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde entscheidet nach § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV keine privatrechtlichen Sachverhalte (vgl. zur Rechtslage bis 28.2.2007: § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO a. F.).

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben ist festzustellen, dass vorliegend die Verfügungsberechtigung am gegenständlichen Fahrzeug strittig ist. Mit Schreiben vom 10. April 2015 (Blatt 59 der Verwaltungsakte) hat der vorläufige Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH dem Landratsamt ... mitgeteilt, dass seitens der genannten Gesellschaft Ansprüche an dem Fahrzeug geltend gemacht werden. Der zur Begründung dieses Anspruchs vorgetragene Sachverhalt ist - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht offensichtlich unsubstantiiert. Denn insoweit hat der ehemalige Lebensgefährte der Erblasserin dem Landratsamt ... mit anwaltlichem Schreiben vom 26. September 2014 (Blatt 47 f. der Verwaltungsakte) mitgeteilt, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei. Es wurde ein entsprechender Kaufvertrag vom 29. Juli 2013 über das Fahrzeug vorgelegt, der den ehemaligen Lebensgefährten als Erwerber ausweist (Blatt 46 der Verwaltungsakte). Ferner wurde ausgeführt, dass die Erblasserin bei der ... GmbH ein Darlehen aufgenommen und der Lebensgefährte sodann insoweit sein Fahrzeug als Sicherheit angeboten habe.

Ob die Ansprüche der ... GmbH begründet sind, ist nicht Gegenstand oder Aufgabe des vorliegenden Verfahrens. Denn die letztliche Klärung der Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug ist ausweislich § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV nicht Aufgabe der Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde hat es vielmehr den Beteiligten zu überlassen, die geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, Rn. 13 zu § 12 FZV). Die Kläger sind daher darauf zu verweisen, ihre zahlreichen Argumente und Beweisangebote zur behaupteten Verfügungsberechtigung am Fahrzeug den hierfür zuständigen Zivilgerichten vorzutragen.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juli 2015 - Au 3 K 15.383 zitiert 18 §§.

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(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.