Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 16.1789
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 16.1789 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erlassene einstweilige Anordnung gilt, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Auffassung des Beschwerdegerichts erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.557,31 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat unabhängig von der unerwartet spät erfolgten Erwiderungsschrift des Antragstellers vom 16. März 2016 keinen Erfolg.
3Dies gilt mit der Maßgabe, dass über das Beförderungsbegehren des Antragstellers von der Antragsgegnerin nunmehr unter Beachtung der Auffassung des Beschwerdegerichts (Oberverwaltungsgerichts) erneut zu entscheiden ist. Hintergrund ist, dass der Senat auch in Ansehung der wohl weiterhin abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts daran festhält, dass Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, grundsätzlich dienstlich zu beurteilen sind und nicht lediglich eine Fortschreibung ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhalten.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 146/15 –, juris, Rn. 7 ff.; siehe auch den Beschluss vom gleichen Tage – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 2.
5Auf einen Erfolg der Beschwerde vermag dies aber nicht zu führen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend auf einen weiteren Grund gestützt, welcher die soeben dargestellte Auffassung des beschließenden Senats zugrunde legt. Diesen zweiten Grund hat die Antragsgegnerin mit ihrem fristgerechten Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist insofern zu Recht vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für den vom Antragsteller erstrebten einstweiligen Rechtsschutz ausgegangen. Ein Anordnungsgrund ist hier unzweifelhaft gegeben und zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
6Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Beförderungsliste „Beteiligung intern_DFMG“ nach A 9 vz im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit den jetzigen Beigeladenen zu 1. bis 3. (das waren seinerzeit die Beigeladenen zu 3. bis 5.) zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die im Streit stehende Beförderungsauswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze und dieser bei einer den Fehler vermeidenden Auswahl nicht chancenlos sei. Der entscheidende Rechtsfehler liege hier darin, dass die der Auswahl zugrunde liegende dienstliche Beurteilung über den Antragsteller allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachte. Die Begründung des Gesamtergebnisses der Beurteilung lasse nicht nachvollziehbar die konkreten Gründe dafür hervortreten, warum der Antragsteller ausgehend von der Bewertung der Einzelkriterien nicht mit einem besseren Ergebnis als „sehr gut“, Ausprägungsmerkmal „Basis“, beurteilt worden sei. Diesbezüglich habe eine besondere Begründungspflicht des Dienstherrn bestanden, weil der Antragsteller in dem Beurteilungszeitraum auf Dienst-/Arbeitsposten eingesetzt gewesen sei, deren Wertigkeit (T 8, E 8 bzw. entsprechend A 12) ganz erheblich höher gelegen habe als das von ihm inngehabte Statusamt (A 8), welches den Anforderungsmaßstab für die dienstliche Beurteilung vorgebe.
7Was die Beschwerde dem entgegen setzt, vermag die von der Antragsgegnerin erstrebte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
8Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, die Tatsache der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit allein habe noch keine „automatische“ Anhebung der Bewertung – ggf. sogar um mehrere Stufen – im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zur Folge. Vielmehr sei auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats
9– vgl. dazu insbesondere den Beschluss vom18. Juni 2015 – 1 B 384/15 -, juris, Rn. 4 ff. –
10nur „grundsätzlich“ in diesem Sinne zu verfahren. Dieses Vorbringen zeigt indes nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem solchen Automatismus ausgegangen wäre; auch objektiv ist dafür nichts ersichtlich.
11Weiter führt die Antragsgegnerin an, der vorliegende Fall unterscheide sich im Tatsächlichen von dem Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Senats vom 18. Juni 2015 in dem Verfahren „1 B 19/15“ (richtig: 1 B 384/15; 1 L 19/15 war das erstinstanzliche Aktenzeichen) zugrunde gelegen habe. Während dort die ausgeübte Tätigkeit fünf Stufen über dem innegehabten Statusamt gelegen habe, seien es vorliegend nur vier Stufen. Zudem seien in dem anderen Fall bei einem Gesamturteil von (nur) „gut ++“ die Einzelkriterien überwiegend mit „sehr gut“ bewertet gewesen. Schließlich sei in der vorliegend in Rede stehenden Beurteilung die höherwertige Tätigkeit nicht aus der Begründung ausgespart, sondern „dezidiert berücksichtigt“ worden. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die Sachverhalte der angesprochenen Fälle nicht in vollem Umfang übereinstimmen. Das allein indiziert aber noch nicht die Unrichtigkeit der hier zur Überprüfung stehenden gerichtlichen Entscheidung. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass die in der vorzitierten Senatsentscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden wären. Der (bloße) Hinweis auf Unterschiede in den jeweiligen Fallumständen gibt auch für eine unrichtige Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall nichts her.
12Unabhängig davon weist der Senat auf Folgendes hin: Welche Anforderungen an Umfang und Begründungstiefe in Bezug auf die grundsätzlich gebotene Erläuterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung in der Fallgruppe eines (zweifellos auch vorliegend zu bejahenden) deutlichen Auseinanderfallens von Statusamt und Wertigkeit des von dem zu Beurteilenden wahrgenommenen Dienstpostens zu stellen sind, lässt sich nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen generalisierend vorgeben, namentlich nicht in Richtung auf eine fixe Grenze in Gestalt einer bestimmten Zahl der Stufen des Auseinanderfallens. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang – im Rahmen einer Gesamtwürdigung – nämlich auch, ob es neben dem sicherlich wichtigen Grad des Auseinanderfallens von Dienstpostenbewertung und Statusamt im konkreten Fall ggf. noch weitere Umstände gibt, welche im Ergebnis die Anforderungen an eine ausreichende Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung wesentlich mitbestimmen. Letzteres kann sich etwa aus dem Beurteilungssystem (z. B. bei unterschiedlichen Bewertungsskalen für das Gesamturteil und die Beurteilung der Einzelmerkmale) oder aus einer einzelfallbezogenen Betrachtung des Grades der Übereinstimmung von Einzelbewertungen und Gesamturteil ergeben.
13Vgl. allgemein zu den Begründungserfordernissen in Bezug auf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung etwa BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 30 ff.
14Hat es in einem Beurteilungsgesamtzeitraum wie hier mehrere unmittelbare Vorgesetzte gegeben, welche die Leistungen des Beamten in den jeweils betroffenen Teilzeiträumen deutlich unterschiedlich eingeschätzt haben, so kann auch das ein beachtlicher Umstand für einen zu dem Vorstehenden noch hinzutretenden Erläuterungsbedarf hinsichtlich der Bildung des Gesamturteils durch die zuständigen Beurteiler sein.
15Dies zugrunde gelegt, sind in dem vorliegenden Fall gleich mehrere Umstände zusammengekommen, die dazu führen, dass sich das Beurteilungsergebnis für den Antragsteller nicht bereits aus sich heraus erschließt und deshalb notwendig einer nachvollziehbaren Begründung bedarf. Denn es waren hier von den Beurteilern in mehreren, letztlich in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführenden Ebenen bestimmte Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. So gibt das maßgebliche Beurteilungssystem für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sechs Notenstufen vor, für die Bewertung der Einzelkriterien aber nur fünf. Dabei ist eine Bewertung mit „sehr gut“ in dem einen Fall (Einzelkriterien) die höchste, in dem anderen Fall (Gesamturteil) aber nur die zweithöchste Notenstufe. Daraus ergeben sich zugleich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch „nur“ etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen.
16Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015– 6 CE 15.2233 –, juris, Rn. 18: „Die zweitbeste (von fünf) Notenstufe ‚gut‘ bei einem Einzelmerkmal ist also von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten.“
17Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits „sehr gute“ Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich „hervorragend“ führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon „gute“ Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe „sehr gut“ rechtfertigen können (u.s.w.).
18Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang aus sich heraus nicht die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad (Basis, + bzw. ++) der Notenstufe. Schon die Art und Weise der Vornahme der vorerwähnten Zuordnungen bedarf einer – nicht nur pauschalen – Begründung, an der es hier bereits fehlt.
19Dies gilt erst recht, wenn wie hier zusätzlich in die Gesamtbewertung einzustellen und zu gewichten ist, dass der zu Beurteilende in dem Beurteilungszeitraum eine gemessen an seinem Statusamt deutlich höherwertige Tätigkeit verrichtet hat. Denn die zuvor angesprochene Zuordnung der Einzelbewertungen zu der für das Gesamturteil geltenden Notenskala stellt sich in diesem Fall als noch deutlich komplexer dar. Es müssen nämlich die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden.
20Schließlich kann es noch auf weitere Bewertungs- und Gewichtungsfragen führen, wenn der zu Beurteilende wie vorliegend der Antragsteller in dem Gesamtbeurteilungszeitraum unterschiedlich lang in verschiedenen Aufgabenbereichen tätig gewesen ist und er hierüber von seinen unmittelbaren Vorgesetzten voneinander abweichende Leistungseinschätzungen erhalten hat. Was die Gewichtung der hier ganz erheblich auseinanderfallenden Länge der Teilbeurteilungszeiträume betrifft, genügt es den dadurch ausgelösten Begründungserfordernissen nicht, wie in der Begründung des Gesamturteils der in Rede stehenden Beurteilung enthalten, lediglich recht pauschal auszuführen, der längere Teilzeitraum sei „im Ergebnis stärker berücksichtigt“ worden.
21Sogar jeglicher Wertung und Gewichtung entbehrt die hier besonders im Blick stehende, ebenfalls in der Begründung des Gesamturteils enthaltene Formulierung: „Zu berücksichtigen ist, dass Herr H. über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig eingesetzt ist.“ Diese Formulierung enthält schon nach ihrem Wortlaut gerade keine Aussage dazu, ob und ggf. in welcher Weise die angesprochene Berücksichtigung in dem konkreten Fall tatsächlich stattgefunden hat.
22Begründungen der vorgenannten Art, welche weder für den betroffenen Beamten noch für das Gericht hinreichend verdeutlichen, dass und in welcher Weise die gebotene Berücksichtigung bestimmter für das Beurteilungsergebnis relevanter Umstände auch tatsächlich erfolgt ist, erfüllen ersichtlich nicht den ihnen zukommenden (Erläuterungs-)Zweck. Sie machen damit das Gesamturteil nicht ausreichend nachvollziehbar. Der Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin, die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers sei „dezidiert berücksichtigt“ worden, ist gemessen hieran eine Behauptung ohne (überprüfbare) inhaltliche Substanz.
23Dies berücksichtigend wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg gegen die Bewertung in dem angefochtenen Beschluss, es sei aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht nachzuvollziehen, aus welchen konkreten Gründen die – annähernd über den gesamten Beurteilungszeitraum – mit der Bewertung „gut“ erbrachten Leistungen auf einer fünfstufigen Notenskala auf dem ihm zugewiesenen deutlich höherwertigen Dienstposten nicht zu einer besseren als der zweitbesten Gesamtnote („sehr gut“) mit der Ausprägung „Basis“ auf einer sechsstufigen Notenskala geführt habe. Die Antragsgegnerin stellt insoweit der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts im Kern lediglich ihre eigene, insoweit abweichende, in der Sache aber nicht überzeugende eigene Auffassung entgegen. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass die Auffassung der Antragsgegnerin (auch) diejenigen Gesichtspunkte gebührend berücksichtigt, welche der Senat vorstehend im Zusammenhang mit den hier konkret und nachvollziehbar vorzunehmenden Schritten der Zuordnung und Gewichtung aufgezeigt hat. Was die Beschwerde dafür vorträgt, das Verwaltungsgericht sei in dem betreffenden Zusammenhang von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen und habe außerdem rechtlich fehlerhaft entschieden, trägt aus den nachfolgenden Gründen ersichtlich nicht:
24Die Antragsgegnerin führt insoweit zunächst an, das Verwaltungsgericht gehe irrigerweise davon aus, dass beide vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten „quasi nur durch deren Ausübung zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen gewesen wären“. Hierbei werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aber offensichtlich missverstanden. Denn dessen Ausführungen vermitteln objektiv nicht den Eindruck, dass es allein auf die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit als solche und nicht auch auf die Qualität der in diesen Tätigkeitsfeldern tatsächlich erbrachten Leistungen ankäme. Allerdings sind für die Bildung der am Statusamt zu orientierenden dienstlichen Beurteilung die konkret erbrachten, ausgehend von den Anforderungen des Dienstpostens durch die unmittelbaren Vorgesetzten bewerteten Leistungen des Beamten zu den laufbahnrechtlichen Anforderungen des innegehabten Statusamtes nachvollziehbar in Beziehung zu setzen und erst darauf aufbauend der bestehenden Notenskala – ebenfalls nachvollziehbar – zuzuordnen. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht der Sache nach gefordert. Die auf Seite 6 Mitte der Beschwerdebegründungsschrift in Bezug genommene Textpassage aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers („Für den Beurteilungszeitraum liegen zwei Stellungnahmen vor, die in ihren verbalen Beschreibungen im Detail deutlich abweichende Akzente setzen und in einigen Beurteilungskriterien zu abweichenden Bewertungen kommen. Da der erste Zeitraum der deutlich zeitlich umfassendere ist, wird dieser im Ergebnis stärker berücksichtigt.“) genügt als Begründung dafür, dass diese Anforderungen erfüllt worden wären, nicht. Die dortigen Ausführungen greifen deutlich zu kurz, indem sie sich allein auf die (Gewichtungs-)Ebene der auf den unterschiedlichen Dienstposten von dem Antragsteller erbrachten, in den Akzenten von den unmittelbaren Vorgesetzten deutlich abweichend bewerteten Leistungen beziehen, diese Leistungen bzw. die zugehörigen dienstpostenbezogenen Leistungsanforderungen aber nicht in eine Beziehung zu den Anforderungen des Statusamtes des Antragstellers setzen.
25Die Antragsgegnerin erachtet es ferner für bedenklich, dass das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses ausgeführt habe, die einen Zeitraum von (nur) zwei Monaten umfassende Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten U. sei „zu vernachlässigen“. Auch das greift nicht durch. Denn die betreffende Formulierung ist in ihrem Kontext nicht dahin zu verstehen, das Verwaltungsgericht habe für den vorliegenden Fall von der Regel abweichen wollen, dass grundsätzlich die in dem gesamten Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen in die dienstliche Beurteilung einfließen müssen. Unabhängig davon können allerdings bestimmte, im Verhältnis zum gesamten Beurteilungszeitraum sehr kurze Teilzeiträume (hier: zwei von insgesamt neunundzwanzig Monaten) in besonderer Weise – hier als bezogen auf die Leistungen in dem Gesamtzeitraum vernachlässigbar – gewichtet werden. Daran hat das Verwaltungsgericht sinngemäß in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angeknüpft. Eine „stärkere“ Berücksichtigung des langen Teilzeitraumes hatten im Übrigen – wenn auch in der Sache zu pauschal – die Beurteiler in der Begründung des Gesamtergebnisses der in Rede stehenden Beurteilung selbst vermerkt.
26Die Beschwerde führt weiter aus, die Beurteiler hätten eben – wenn auch letztlich untergeordnet – der fachlichen Stellungnahme U. mit Blick auf die dortige deutlich schlechtere Einschätzung der Einzelmerkmale für das Gesamtergebnis der Beurteilung des Antragstellers ebenfalls Bedeutung zugemessen. Das führt aber – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht darauf, dass die Annahme, der Antragsteller habe kein besseres Ergebnis als „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ in seiner dienstlichen Beurteilung erhalten können, schon aus diesem Umstand hinreichend nachvollziehbar hergeleitet werden könnte. Dass dies nicht so ist, folgt hier schon aus dem grundlegenden Begründungsdefizit zur Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit für die Einstufung im Rahmen der Beurteilung. Daneben verdeutlicht die Begründung des Gesamtergebnisses der Beurteilung des Antragstellers auch nicht, ob und inwiefern bei der Einbeziehung der von dem unmittelbaren Vorgesetzten für einen Zeitraum von nur zwei Monaten schlechter bewerteten Leistungen von den Beurteilern gebührend berücksichtigt wurde, dass es sich bei dem betreffenden Aufgabenbereich nicht nur wiederum um einen deutlich höherwertigen, sondern darüber hinaus auch einen neuen Bereich gehandelt hat, in den sich der Antragsteller erst einarbeiten musste. Die Annahme, dass hier der „Bonus“ für die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch das schwächere Leistungsbild in der neuen Tätigkeit „quasi kompensiert“ werde (vgl. Seite 7 Mitte der Beschwerdebegründungsschrift), bleibt vor diesem Hintergrund nicht mehr als eine Behauptung der Antragsgegnerin, für deren Rechtsrichtigkeit – jedenfalls ohne eine hier fehlende nähere und sachlich überzeugende Erläuterung – auch nicht schlicht auf den Beurteilungsspielraum der Beurteiler bei der Bildung und Vergabe des Gesamturteils verwiesen werden kann.
27Indem das Verwaltungsgericht eine nachvollziehbare Begründung dafür vermisst hat, dass der Antragsteller im Gesamturteil nicht besser als geschehen beurteilt worden ist, hat es sich schließlich auch nicht unzulässigerweise „an die Stelle des Beurteilers gesetzt“.
28Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese jeweils keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Streitwertfestsetzung ist nach entsprechenden Maßgaben, wie sie das Verwaltungsgericht für den Streitwert erster Instanz in seinem Beschluss zutreffend niedergelegt hat, in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG erfolgt.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.
(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.
(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden
- 1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder - 2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.
(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.
(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.
(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.
(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
-
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
- 2
-
Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert an dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt die objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.590,68 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 8.789,51 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat zwar die Argumentation des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage gestellt (dazu 1.). Der angefochtene Beschluss ist aber im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (dazu 2.).
3Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Einheit „DT Technik“ im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/15 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die der Bewerbung des Antragstellers zugrundeliegende dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig. Denn der nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubte Antragsteller hätte nicht dienstlich beurteilt werden dürfen. Seine Laufbahn hätte vielmehr im Wege einer fiktiven Fortschreibung nachgezeichnet werden müssen.
41. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin mit ihrem fristgerecht vorgelegten Beschwerdevorbringen durchgreifend in Frage gestellt.
5Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter‑ oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen und erhalten nicht lediglich eine fiktive Fortschreibung ihrer letzten dienstlichen Beurteilung.
6Vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 – ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 85 ff., im Ergebnis ebenso VG Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 8 K 3954/12 –, juris, Rn. 16; Lenders/Weber/ Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, § 4 Rn. 23.
7Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV gelten für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften, also auch diejenigen der Bundeslaufbahnverordnung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bundesbeamte werden grundsätzlich nach den §§ 48 ff. BLV dienstlich beurteilt. Da die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten keinen Dienst im beamtenrechtlichen Sinne verrichten, weil sie bei Privatunternehmen arbeiten, fingiert § 4 Abs. 1 PostPersRG die berufliche Tätigkeit solcher Beamter als Dienst. Dieser Dienst kann grundsätzlich dienstlich beurteilt werden. § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV erweitert die Fiktion des Dienstes auf Beamte in der Situation des Antragstellers, die im Rahmen einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem der Tochter‑/Beteiligungsunternehmen beschäftigt sind. Eine solche Beurlaubung steht nach den §§ 4 Abs. 3 Satz 4 und 8 PostPersRG, 6 Abs. 1 Satz 1 PostLV der Beförderung eines Beamten im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Beförderungen erfolgen nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 32 BLV nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Feststellungen über diese Kriterien sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Um beurlaubte Beamte in der Situation des Antragstellers bei Beförderungen im Verhältnis zu nicht beurlaubten Beamten nicht zu benachteiligen, sind demnach auch sie regelmäßig dienstlich zu beurteilen. Die Postlaufbahnverordnung sieht nicht grundsätzlich Gegenteiliges vor.
8Dies ergibt sich aus Folgendem: § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 PostLV geht der Sache nach davon aus, dass grundsätzlich auch während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV eine dienstliche Beurteilung erstellt wird. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV ist im Fall einer solchen Beurlaubung (nur dann) die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich tätig sind, fiktiv fortzuschreiben, wenn eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden kann. Die Annahme, dass grundsätzlich eine dienstliche Beurteilung erstellt wird, ergibt sich schon aus dem Wortlaut: „zur Vorbereitung der Beurteilung“.
9Das Erfordernis einer dienstlichen Beurteilung folgt weiter aus der Systematik der Postlaufbahnverordnung: § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV wäre als Ausnahmeregelung für einen Sonderfall nämlich überflüssig, wenn beurlaubte Beamte ohnehin keine aktuelle dienstliche Beurteilung, sondern nur eine fiktive Fortschreibung einer älteren Beurteilung erhielten. Weiter gelten nach der (sprachlich verunglückten) Regelung des § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV wahrgenommen werden, als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung (ebenso nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 PostLV während einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG). Das ist so zu verstehen, dass damit zugleich die auf dem (fiktiven) Dienstposten wahrgenommene Tätigkeit als "Dienst" gilt; hierdurch ist auch die Möglichkeit dienstlicher Beurteilung ebenso wie bei den nicht beurlaubten und bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten grundsätzlich eröffnet, deren Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 PostPersRG ebenfalls als Dienst gilt.
10Vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 85 f.
11Die generelle Anordnung nur einer fiktiven Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 PostLV. Danach ist in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 PostPersRG (Beurlaubung und Zuweisung) sowie im Falle einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PostLV sowie § 4 Abs. 3 Satz 4 und 8, Abs. 4 Satz 6 PostPersRG Zuweisungen und Beurlaubungen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegenstehen dürfen. § 6 Abs. 1 Satz 2 PostLV nennt insoweit die Vergleichsgruppe für die regelmäßige Laufbahnentwicklung. Inhaltliche Vorgaben für regelmäßige dienstliche Beurteilungen außerhalb des Sonderfalls einer fiktiven Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV ergeben sich daraus jedoch nicht.
12Vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 87.
13Dass Beamte mit einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV oder einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG nicht nur im Wege einer fiktiven Fortschreibung dienstlich beurteilt werden, entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er sich aus der von der Antragsgegnerin übersandten Begründung zur Postlaufbahnverordnung (Bearbeitungsstand: 16. Dezember 2011) ergibt. Darin heißt es zu § 6 Abs. 2 PostLV: „Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind gemäß § 33 Absatz 1 BLV in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Eine fiktive Fortschreibung früherer Beurteilungen kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 33 Absatz 3 BLV in Betracht.“ Weiter wird ausgeführt, dass es sich in der Anwendungspraxis der Postnachfolgeunternehmen als zunehmend schwierig gestalte, inhaltlich verwertbare und normativ vergleichbare Stellungnahmen der zahlreichen Einsatzstellen außerhalb der Konzernunternehmen zu erhalten. Um die konzernextern eingesetzten Beamten nicht zu benachteiligen, sehe § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV notfalls eine fiktive Laufbahnnachzeichnung vor. Dementsprechend gehen auch die Hinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung – PostLV) – VIII A 3 – PM 1501/08/10001 – vom 23. Januar 2012 unter der (auch bei Lenders/Weber/Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, Anhang I, § 6 PostLV, Rn. 23, abgedruckten) Ziffer 3 davon aus, eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung sei immer nur subsidiär gegenüber der tatsächlichen Beurteilung. Vor einer fiktiven Beurteilung seien stets alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig sei, zu erlangen.
14Es erscheint auch sachgerecht, Beamte mit einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG bzw. einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV dienstlich zu beurteilen. Nach Kenntnis des Senats aus zahlreichen Verfahren mit Beteiligung von Postnachfolgeunternehmen verrichten aktive und beurlaubte, aber tatsächlich beschäftigte Beamte häufig einander entsprechende Tätigkeiten, wobei hinsichtlich der entsprechenden Posten nicht grundsätzlich nach ihrer Besetzung mit beurlaubten und nicht beurlaubten Beamten differenziert wird. Es gibt also nicht notwendig einen qualitativen Unterschied in den Tätigkeiten, wie dies etwa bei Beamten der Fall ist, die als Personalratsmitglieder oder während einer Elternzeit vollständig vom Dienst freigestellt sind und deren dienstliche Beurteilung daher nur fiktiv fortgeschrieben werden kann (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 BLV). Hinzu kommt, dass es nach den Erfahrungen des Senats schon wegen der notwendigen Vergleichsgruppenbildung in der Praxis sehr schwierig sein kann, eine Beurteilung in rechtmäßiger Weise fiktiv fortzuschreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die letzte dienstliche Beurteilung schon viele Jahre zurückliegt und zu Beginn der Beurlaubung oder Freistellung keine Vergleichsgruppe gebildet worden ist. Auch dies spricht dafür, die fiktive Fortschreibung von Beurteilungen auf die Ausnahmefälle zu beschränken, in denen keine Anhaltspunkte für eine dienstliche Bewertung bestehen (vgl. die in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV genannten Fälle).
15Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, die Fiktion in § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV zeige, dass der Verordnungsgeber selbst davon ausgehe, die Tätigkeit während der Beurlaubung sei kein Dienst, trifft dies ebenso auf die Tätigkeit der nicht beurlaubten Beamten in Postnachfolgeunternehmen zu: Auch für diese fingiert § 4 Abs. 1 PostPersRG die berufliche Tätigkeit als Dienst. Diese Fiktion ist u. a. deswegen sinnvoll, um dienstliche Beurteilungen verfassen zu können, damit solche Beamten auf deren Grundlage die Möglichkeit haben, nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen befördert zu werden. Würde man für Beamte mit einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV dienstliche Beurteilungen lediglich fiktiv fortschreiben, bestände wegen der hohen Fehleranfälligkeit solcher fiktiver Beurteilungen im Streitfall die Gefahr, dass weder die beurlaubten Beamten noch deren Konkurrenten befördert werden könnten, bis rechtmäßige fiktive Fortschreibungen der letzten dienstlichen Beurteilungen erstellt worden wären. Dies wäre in hohem Maße unpraktikabel und würde letztlich zu Lasten aller bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten in Beförderungsverfahren gehen.
162. Der angefochtene Beschluss ist allerdings im Ergebnis aus anderen Gründen richtig. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Anordnung ist mit Blick auf die von der Antragsgegnerin konkret beabsichtigte Besetzung der streitgegenständlichen Stellen mit den Beigeladenen notwendig, um den materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern.
17Die Prüfung, ob sich der Beschluss aus anderen Gründen als richtig erweist, ist dem Senat nicht wegen der Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO verwehrt. Ergibt die nach diesen Bestimmungen prinzipiell auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts - wie hier - die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht trägt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist. Der verfassungsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es dann, die weitere Prüfung durch das Beschwerdegericht an denselben Maßstäben auszurichten, wie sie auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzuwenden wären.
18Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. die Beschlüsse vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 –, n. v., BA, S. 3 f., und vom 7. August 2006 – 1 B 653/06 –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N.; vgl. ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 1111/14 –, NVwZ-RR 2015, 172 = juris, Rn. 25 f., m. w. N.
19Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Prüfung der Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht auf eine lediglich summarische Prüfung beschränkt. Vielmehr ist der Prüfungsmaßstab in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten im Eilverfahren wegen der sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen grundsätzlich derselbe wie im Hauptsacheverfahren. Denn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übernimmt im Regelfall die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Das Verfahren darf daher nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht mit einer summarischen Prüfung begnügen dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten.
20Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, DVBl. 2002, 1633 = juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, NJW 2011, 695 = juris, Rn. 32, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2011 – 1 B 469/11 –, juris, Rn. 8 f.; vgl. ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 84, Gliederungspunkt (1): gründliche und äußerst anspruchsvolle Sachprüfung.
21Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zu. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist verletzt, weil seine dienstliche Beurteilung vom 13. August 2014 rechtswidrig ist.
22Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
23Vgl. etwa das Senatsurteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 ‑, juris, Rn. 35 f. m. w. N.
24a) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers beruht nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die Beurteilerinnen haben die Abweichungen von dem von ihnen herangezogenen Beurteilungsbeitrag nicht nachvollziehbar begründet.
25Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ein Beurteilungsverfahren mit zentralen Beurteilern eingeführt, welche die zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kennen und zur Vorbereitung der Beurteilungen Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte einholen. Dieser Ansatz ist nicht schon grundsätzlich zu beanstanden.
26Siehe zum Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015– 1 B 206/15 –, juris, Rn. 10 ff.
27Bei einem solchen Verfahren gelten allerdings besondere Anforderungen an die Stellungnahmen, welche der Beurteilung zugrundeliegen: Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht ‑ oder nicht hinreichend ‑ aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers - einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 21 ff.
29Diesen Vorgaben wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers bisher nicht gerecht. Sie beruht auf einer Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft, des Herrn I. . Dieser hat dazu denselben Vordruck wie für eine dienstliche Beurteilung verwendet. In dieser Stellungnahme hat der Antragsteller für fünf Einzelkriterien die beste Notenstufe („sehr gut“) und einmal die zweitbeste („gut“) erhalten, in der dienstlichen Beurteilung dagegen dreimal die beste und dreimal die zweitbeste Notenstufe. Für zwei Einzelkriterien („Praktische Arbeitsweise“ und „“Wirtschaftliches Handeln“) haben die Beurteilerinnen die Einzelnote jeweils abgesenkt. Zum Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ steht in der Beurteilung, es habe sich eine abweichende Bewertung zur Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft ergeben, die Schilderung entspreche eher einer Bewertung „Gut“. Diese Begründung trägt nicht. In der Stellungnahme von Herrn I. finden sich zur Begründung der Bewertung „sehr gut“ für das Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ zwei Sätze: „Er nutzt die sich ihm bietenden Freiräume zur Gestaltung seines Arbeitsumfeldes. Er weitet seinen Arbeitsbereich stetig aus.“ Aus welchen Gründen diese Einschätzung „eher einer Bewertung ‚Gut‘“ entsprechen sollen, ist weder erläutert, noch erschließt es sich von selbst. Wenn die Beurteilerinnen aufgrund dieser kurzen textlichen Erläuterungen ein Einzelkriterium wegen der Formulierung abwerten wollen, hätten sie dazu bei Herrn I. nachfragen und sich seine Bewertung erläutern lassen müssen. Eine solche Nachfrage hätte überdies dokumentiert werden müssen, um die Abweichung nachvollziehbar begründen zu können. Vorstehendes gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien sich der Beurteilungsbeitrag nur auf den konkreten Dienst/‑Arbeitsposten und nicht auf das vom Beamten innegehabte Statusamt bezieht, während für die Beurteilung vorrangig das Statusamt maßgebend ist (vgl. hierzu unter b)). Sollten sich hieraus Unterschiede in der Bewertung ergeben, wären diese nachvollziehbar zu begründen. Zu dem anderen abgewerteten Kriterium „Wirtschaftliches Handeln“ ist in der Beurteilung vermerkt, es ergebe sich eine abweichende Bewertung zur Stellungnahme der Führungskraft. Eine Begründung dafür wird nicht genannt. Sie ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung.
30Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 an, aufgrund der „Gesamtbetrachtung mit anderen Beamten derselben Beurteilungsliste“ seien „Abweichungen von der Notenskala der Stellungnahme naturgemäß die Folge, da nur so die gleichmäßige Anwendung des Beurteilungssystems auf alle Beamtinnen und Beamte sowie die Einhaltung der Richtwerte gewährleistet werden“ könne. Auch dieser Vortrag ersetzt die fehlende Begründung für die konkreten Abweichungen nicht. Er ist zu allgemein, weil man mit derselben Begründung jedes Einzelkriterium hätte ab‑ oder aufwerten können.
31b) Abgesehen von der unzureichenden Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung ist diese auch deswegen rechtswidrig, weil sie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet.
32Vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 1 B 384/15.
33Der Antragsteller war während des gesamten Beurteilungszeitraumes unstreitig höherwertig als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin mit T 5 – entsprechend A 9 – bewertet. Für seine vorbereitende Stellungnahme sollte Herr I. nach § 1 und § 2 Abs. 3 der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 23. Oktober 2014 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), welche rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, ausdrücklich nicht das Statusamt des Antragstellers berücksichtigen, sondern wohl dessen tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem wahrgenommenen Dienst‑/Arbeitsposten. Die dienstliche Beurteilung erfolgt dagegen vorrangig am Maßstab des Statusamtes (vgl. Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien).
34Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der jahrelang die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens ganz überwiegend „sehr gut“ erfüllt, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht (hier: zwei Besoldungsgruppen), die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso sehr guter Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind.
35Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
36Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst-/Arbeitspostens eines Beamten derart wie vorliegend auseinander, muss sich der Beurteiler konkret und hinreichend ausführlich mit der eben genannten Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen vorgenannte Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden.
37Diesen Anforderungen genügt die dem Antragsteller erteilte Beurteilung nicht. Dem Antragsteller wird in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft attestiert, seine dem Statusamt A 9 entsprechende und damit das innegehabte Statusamt (A 7) um zwei Besoldungsgruppen „übersteigende“ Tätigkeit hinsichtlich der zu beurteilenden Einzelkriterien ganz überwiegend mit der Bestnote „sehr gut“ auszuüben. Daher ist hier nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen er gemessen an seinem Statusamt nur die drittbeste Gesamtnote („gut“) mit dem höchsten Ausprägungsgrad „++“ und keine bessere Gesamtbeurteilung erhalten hat. Die bloße Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei „in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt“ worden, ersetzt die erforderliche Begründung auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Beurteilerinnen nicht.
38Demnach erscheint es durchaus möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung die nächsthöhere Gesamtnote „sehr gut“ mit der niedrigsten Ausprägung „Basis“ oder besser erreicht. In diesem Fall würde er zum Kreis der Beamten gehören, die nach den Angaben der Antragsgegnerin zu befördern waren.
39Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
40Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
41vgl. z. B. Beschlüsse vom 17. April 2015 – 6 B 296/15 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 15. April 2014– 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 ff.,
42nicht in Anlehnung an das Endgrundgehalt, sondern gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8 der Stufe 8 für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.876,91 Euro + 10 x 2.940,42 Euro] : 4).
43Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Streitwert berechnet sich nach denselben Grundsätzen wie für das Beschwerdeverfahren, allerdings ist das Kalenderjahr 2014 maßgeblich. Im Jahr 2014 hat sich die Besoldung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab dem 1. März 2014 erhöht. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.796,81 Euro + 10 x 2.876,91 Euro] : 4).
44Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte zu besetzende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 der Beförderungsliste TD aus der Beförderungsrunde 2014 mit der Beigeladenen oder einer anderen Person zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 8.789,51 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO die Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
3Der Anordnungsanspruch folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers, hinsichtlich dessen Voraussetzungen der Senat auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss verweist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – nicht schon dadurch verletzt, dass dieser als bei der Deutschen Telekom AG (sonder-)beurlaubter Beamter überhaupt eine dienstliche Beurteilung erhalten hat.
4Vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 1 B 146/15, demnächst bei juris.
5Die dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 19. August 2014 für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013 ist aber rechtswidrig, weil sie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet.
6Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.
7Vgl. etwa das Senatsurteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 35 f. m. w. N.
8Unstreitig war der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraumes deutlich höherwertig als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin mit T 8 – entsprechend A 12 – bewertet. Seine auf dieser Stelle geleistete Arbeit haben fünf unmittelbare Führungskräfte in Stellungnahmen für die dienstliche Beurteilung mit der dritt- und zweitbesten Note (von fünf Notenstufen) für sechs unterschiedliche Einzelkriterien bewertet. Bei dieser Bewertung sollten sie nach § 1 und § 2 Abs. 3 der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 23. Oktober 2014 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), welche rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, ausdrücklich nicht das Statusamt des Antragstellers berücksichtigen, sondern wohl dessen tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem wahrgenommenen Dienst-/Arbeitsposten. Die dienstliche Beurteilung erfolgt dagegen vorrangig am Maßstab des Statusamtes (vgl. Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien). In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sind fast alle in den Stellungnahmen für die Einzelkriterien vergebenen Noten im Wesentlichen übernommen worden (so für die Einzelkriterien „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenzen“ – jeweils die drittbeste Notenstufe „rundum zufriedenstellend“ – sowie für „Fachliche Kompetenz“ und „Wirtschaftliches Handeln“ jeweils die zweitbeste Notenstufe „gut“). Lediglich das Kriterium „Arbeitsergebnisse“ wurde nicht mit der in den Stellungnahmen jeweils enthaltenen drittbesten, sondern mit der zweitbesten Note bedacht und damit aufgewertet. Im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung mit sechs Notenstufen erhielt der Antragsteller die drittbeste Notenstufe mit der besten Ausprägung „++“ (von drei Ausprägungsgraden).
9Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der über viele Jahre die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens „rundum zufriedenstellend“ und „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht (hier: laufbahnübergreifend fünf Besoldungsgruppen), die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind.
10Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
11Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst-/Arbeitspostens eines Beamten derart stark wie vorliegend auseinander, muss sich der Beurteiler konkret und hinreichend ausführlich mit der eben genannten Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen vorgenannte Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden.
12Diesen Anforderungen genügt die dem Antragsteller erteilte Beurteilung nicht. Dem Antragsteller wird attestiert, seine dem Statusamt A 12 entsprechende und damit das innegehabte Statusamt (A 7) um fünf Besoldungsgruppen „übersteigende“ Tätigkeit „rundum zufriedenstellend“ bis „gut“ auszuüben. Daher ist hier nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen er gemessen an seinem Statusamt nur einen geringfügigen „Aufschlag“ durch Zuerkennung nicht etwa des Ausprägungsgrades „Basis“, sondern des Ausprägungsgrades „++“ innerhalb der nach den Einzelnoten ohne Weiteres möglichen Gesamtnote „gut“, nicht aber eine deutlich bessere Gesamtbeurteilung erhalten hat. Die bloße Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei (hinreichend) „im Gesamtergebnis entsprechend berücksichtigt“ worden, ersetzt die erforderliche Begründung auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Beurteiler nicht.
13Demnach erscheint es durchaus möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung die nächsthöhere Gesamtnote „sehr gut“ mit der niedrigsten Ausprägung „Basis“ oder besser erreicht. Da er weit vor dem 1. Januar 2003 zum letzten Mal befördert worden und vor dem 29. Oktober 1971 geboren ist, gehörte er in diesem Fall zum Kreis der Beamten, die nach den von der Antragsgegnerin (nach ihren Angaben in Ermangelung aussagekräftiger vorrangig heranzuziehender leistungsbezogener Kriterien) angewandten Hilfskriterien (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 15. Januar 2015) für die streitgegenständliche Beförderung in Betracht kamen. Er würde jedenfalls nach diesen Kriterien wohl auch der Beigeladenen vorgehen, die später als der Antragsteller zuletzt befördert worden und jünger ist.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8 der Stufe 8 für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.876,91 Euro + 10 x 2.940,42 Euro] : 4).
16Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Streitwert berechnet sich ebenso wie für das Beschwerdeverfahren.
17Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 E 17.3227 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.024,17 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 E 17.3227 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.024,17 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 E 17.3227 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.024,17 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 E 17.3227 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.024,17 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdeverfahren wird auf insgesamt 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 E 17.3227 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.024,17 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 E 17.3227 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.024,17 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Lfd. Nr.
|
Akt. BesGr
|
Name
|
Ges.-Erg. 2015
|
Ges.-Erg. (lang) 2015
|
Aus-prägung 2015
|
Ges.-punkte
|
Ges.-Erg. 2013
|
Ges.-Erg. (lang) 2013
|
Aus-prägung 2013
|
1
|
A12
|
Beigeladener
|
6
|
Hervorrag.
|
++
|
30
|
6
|
Hervorrag.
|
+
|
2
|
A12
|
…
|
6
|
Hervorrag.
|
++
|
30
|
6
|
Hervorrag.
|
Basis
|
3
|
A12
|
…
|
6
|
Hervorrag.
|
++
|
30
|
6
|
Hervorrag.
|
Basis
|
4
|
A12
|
…
|
6
|
Hervorrag.
|
++
|
30
|
6
|
Hervorrag.
|
Basis
|
5
|
A12
|
…
|
6
|
Hervorrag.
|
++
|
30
|
4
|
Gut
|
+
|
6
|
A12
|
…
|
6
|
Hervorrag.
|
+
|
|
6
|
Hervorrag.
|
Basis
|
7
|
A12
|
…
|
6
|
Hervorrag.
|
+
|
|
5
|
Sehr gut
|
++
|
8
|
A12
|
…
|
6
|
Hervorrag.
|
+
|
|
4
|
Gut
|
++
|
9
|
A12
|
…
|
6
|
Hervorrag.
|
Basis
|
|
5
|
Sehr gut
|
++
|
10
|
A12
|
…
|
6
|
Hervorrag.
|
Basis
|
|
4
|
Gut
|
++
|
11
|
A12
|
Antragsteller
|
5
|
Sehr gut
|
++
|
|
5
|
Sehr gut
|
++
|
12
|
A12
|
…
|
5
|
Sehr gut
|
++
|
|
4
|
Gut
|
++
|
13
|
A12
|
…
|
5
|
Sehr gut
|
++
|
|
4
|
Gut
|
+
|
14
|
A12
|
…
|
5
|
Sehr gut
|
+
|
|
5
|
Sehr gut
|
++
|
15
|
A12
|
…
|
5
|
Sehr gut
|
+
|
|
4
|
Gut
|
+
|
16
|
A12
|
…
|
5
|
Sehr gut
|
Basis
|
|
4
|
Gut
|
+
|
17
|
A12
|
…
|
4
|
Gut
|
++
|
|
3
|
Rundum z.
|
++
|
18
|
A12
|
…
|
4
|
Gut
|
+
|
|
4
|
Gut
|
+
|
19
|
A12
|
…
|
4
|
Gut
|
+
|
|
4
|
Gut
|
+
|
20
|
A12
|
…
|
4
|
Gut
|
+
|
|
4
|
Gut
|
+
|
21
|
A12
|
…
|
3
|
Rundum z.
|
Basis
|
|
3
|
Rundum z.
|
+
|
22
|
A12
|
…
|
-
|
-
|
-
|
|
3
|
Rundum z.
|
++
|
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.
(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.
(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden
- 1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder - 2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.590,68 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 8.789,51 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat zwar die Argumentation des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage gestellt (dazu 1.). Der angefochtene Beschluss ist aber im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (dazu 2.).
3Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Einheit „DT Technik“ im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/15 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die der Bewerbung des Antragstellers zugrundeliegende dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig. Denn der nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubte Antragsteller hätte nicht dienstlich beurteilt werden dürfen. Seine Laufbahn hätte vielmehr im Wege einer fiktiven Fortschreibung nachgezeichnet werden müssen.
41. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin mit ihrem fristgerecht vorgelegten Beschwerdevorbringen durchgreifend in Frage gestellt.
5Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter‑ oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen und erhalten nicht lediglich eine fiktive Fortschreibung ihrer letzten dienstlichen Beurteilung.
6Vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 – ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 85 ff., im Ergebnis ebenso VG Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 8 K 3954/12 –, juris, Rn. 16; Lenders/Weber/ Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, § 4 Rn. 23.
7Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV gelten für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften, also auch diejenigen der Bundeslaufbahnverordnung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bundesbeamte werden grundsätzlich nach den §§ 48 ff. BLV dienstlich beurteilt. Da die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten keinen Dienst im beamtenrechtlichen Sinne verrichten, weil sie bei Privatunternehmen arbeiten, fingiert § 4 Abs. 1 PostPersRG die berufliche Tätigkeit solcher Beamter als Dienst. Dieser Dienst kann grundsätzlich dienstlich beurteilt werden. § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV erweitert die Fiktion des Dienstes auf Beamte in der Situation des Antragstellers, die im Rahmen einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem der Tochter‑/Beteiligungsunternehmen beschäftigt sind. Eine solche Beurlaubung steht nach den §§ 4 Abs. 3 Satz 4 und 8 PostPersRG, 6 Abs. 1 Satz 1 PostLV der Beförderung eines Beamten im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Beförderungen erfolgen nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 32 BLV nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Feststellungen über diese Kriterien sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Um beurlaubte Beamte in der Situation des Antragstellers bei Beförderungen im Verhältnis zu nicht beurlaubten Beamten nicht zu benachteiligen, sind demnach auch sie regelmäßig dienstlich zu beurteilen. Die Postlaufbahnverordnung sieht nicht grundsätzlich Gegenteiliges vor.
8Dies ergibt sich aus Folgendem: § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 PostLV geht der Sache nach davon aus, dass grundsätzlich auch während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV eine dienstliche Beurteilung erstellt wird. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV ist im Fall einer solchen Beurlaubung (nur dann) die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich tätig sind, fiktiv fortzuschreiben, wenn eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden kann. Die Annahme, dass grundsätzlich eine dienstliche Beurteilung erstellt wird, ergibt sich schon aus dem Wortlaut: „zur Vorbereitung der Beurteilung“.
9Das Erfordernis einer dienstlichen Beurteilung folgt weiter aus der Systematik der Postlaufbahnverordnung: § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV wäre als Ausnahmeregelung für einen Sonderfall nämlich überflüssig, wenn beurlaubte Beamte ohnehin keine aktuelle dienstliche Beurteilung, sondern nur eine fiktive Fortschreibung einer älteren Beurteilung erhielten. Weiter gelten nach der (sprachlich verunglückten) Regelung des § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV wahrgenommen werden, als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung (ebenso nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 PostLV während einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG). Das ist so zu verstehen, dass damit zugleich die auf dem (fiktiven) Dienstposten wahrgenommene Tätigkeit als "Dienst" gilt; hierdurch ist auch die Möglichkeit dienstlicher Beurteilung ebenso wie bei den nicht beurlaubten und bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten grundsätzlich eröffnet, deren Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 PostPersRG ebenfalls als Dienst gilt.
10Vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 85 f.
11Die generelle Anordnung nur einer fiktiven Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 PostLV. Danach ist in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 PostPersRG (Beurlaubung und Zuweisung) sowie im Falle einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PostLV sowie § 4 Abs. 3 Satz 4 und 8, Abs. 4 Satz 6 PostPersRG Zuweisungen und Beurlaubungen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegenstehen dürfen. § 6 Abs. 1 Satz 2 PostLV nennt insoweit die Vergleichsgruppe für die regelmäßige Laufbahnentwicklung. Inhaltliche Vorgaben für regelmäßige dienstliche Beurteilungen außerhalb des Sonderfalls einer fiktiven Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV ergeben sich daraus jedoch nicht.
12Vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 87.
13Dass Beamte mit einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV oder einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG nicht nur im Wege einer fiktiven Fortschreibung dienstlich beurteilt werden, entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er sich aus der von der Antragsgegnerin übersandten Begründung zur Postlaufbahnverordnung (Bearbeitungsstand: 16. Dezember 2011) ergibt. Darin heißt es zu § 6 Abs. 2 PostLV: „Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind gemäß § 33 Absatz 1 BLV in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Eine fiktive Fortschreibung früherer Beurteilungen kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 33 Absatz 3 BLV in Betracht.“ Weiter wird ausgeführt, dass es sich in der Anwendungspraxis der Postnachfolgeunternehmen als zunehmend schwierig gestalte, inhaltlich verwertbare und normativ vergleichbare Stellungnahmen der zahlreichen Einsatzstellen außerhalb der Konzernunternehmen zu erhalten. Um die konzernextern eingesetzten Beamten nicht zu benachteiligen, sehe § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV notfalls eine fiktive Laufbahnnachzeichnung vor. Dementsprechend gehen auch die Hinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung – PostLV) – VIII A 3 – PM 1501/08/10001 – vom 23. Januar 2012 unter der (auch bei Lenders/Weber/Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, Anhang I, § 6 PostLV, Rn. 23, abgedruckten) Ziffer 3 davon aus, eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung sei immer nur subsidiär gegenüber der tatsächlichen Beurteilung. Vor einer fiktiven Beurteilung seien stets alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig sei, zu erlangen.
14Es erscheint auch sachgerecht, Beamte mit einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG bzw. einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV dienstlich zu beurteilen. Nach Kenntnis des Senats aus zahlreichen Verfahren mit Beteiligung von Postnachfolgeunternehmen verrichten aktive und beurlaubte, aber tatsächlich beschäftigte Beamte häufig einander entsprechende Tätigkeiten, wobei hinsichtlich der entsprechenden Posten nicht grundsätzlich nach ihrer Besetzung mit beurlaubten und nicht beurlaubten Beamten differenziert wird. Es gibt also nicht notwendig einen qualitativen Unterschied in den Tätigkeiten, wie dies etwa bei Beamten der Fall ist, die als Personalratsmitglieder oder während einer Elternzeit vollständig vom Dienst freigestellt sind und deren dienstliche Beurteilung daher nur fiktiv fortgeschrieben werden kann (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 BLV). Hinzu kommt, dass es nach den Erfahrungen des Senats schon wegen der notwendigen Vergleichsgruppenbildung in der Praxis sehr schwierig sein kann, eine Beurteilung in rechtmäßiger Weise fiktiv fortzuschreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die letzte dienstliche Beurteilung schon viele Jahre zurückliegt und zu Beginn der Beurlaubung oder Freistellung keine Vergleichsgruppe gebildet worden ist. Auch dies spricht dafür, die fiktive Fortschreibung von Beurteilungen auf die Ausnahmefälle zu beschränken, in denen keine Anhaltspunkte für eine dienstliche Bewertung bestehen (vgl. die in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV genannten Fälle).
15Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, die Fiktion in § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV zeige, dass der Verordnungsgeber selbst davon ausgehe, die Tätigkeit während der Beurlaubung sei kein Dienst, trifft dies ebenso auf die Tätigkeit der nicht beurlaubten Beamten in Postnachfolgeunternehmen zu: Auch für diese fingiert § 4 Abs. 1 PostPersRG die berufliche Tätigkeit als Dienst. Diese Fiktion ist u. a. deswegen sinnvoll, um dienstliche Beurteilungen verfassen zu können, damit solche Beamten auf deren Grundlage die Möglichkeit haben, nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen befördert zu werden. Würde man für Beamte mit einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV dienstliche Beurteilungen lediglich fiktiv fortschreiben, bestände wegen der hohen Fehleranfälligkeit solcher fiktiver Beurteilungen im Streitfall die Gefahr, dass weder die beurlaubten Beamten noch deren Konkurrenten befördert werden könnten, bis rechtmäßige fiktive Fortschreibungen der letzten dienstlichen Beurteilungen erstellt worden wären. Dies wäre in hohem Maße unpraktikabel und würde letztlich zu Lasten aller bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten in Beförderungsverfahren gehen.
162. Der angefochtene Beschluss ist allerdings im Ergebnis aus anderen Gründen richtig. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Anordnung ist mit Blick auf die von der Antragsgegnerin konkret beabsichtigte Besetzung der streitgegenständlichen Stellen mit den Beigeladenen notwendig, um den materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern.
17Die Prüfung, ob sich der Beschluss aus anderen Gründen als richtig erweist, ist dem Senat nicht wegen der Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO verwehrt. Ergibt die nach diesen Bestimmungen prinzipiell auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts - wie hier - die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht trägt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist. Der verfassungsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es dann, die weitere Prüfung durch das Beschwerdegericht an denselben Maßstäben auszurichten, wie sie auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzuwenden wären.
18Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. die Beschlüsse vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 –, n. v., BA, S. 3 f., und vom 7. August 2006 – 1 B 653/06 –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N.; vgl. ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 1111/14 –, NVwZ-RR 2015, 172 = juris, Rn. 25 f., m. w. N.
19Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Prüfung der Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht auf eine lediglich summarische Prüfung beschränkt. Vielmehr ist der Prüfungsmaßstab in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten im Eilverfahren wegen der sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen grundsätzlich derselbe wie im Hauptsacheverfahren. Denn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übernimmt im Regelfall die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Das Verfahren darf daher nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht mit einer summarischen Prüfung begnügen dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten.
20Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, DVBl. 2002, 1633 = juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, NJW 2011, 695 = juris, Rn. 32, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2011 – 1 B 469/11 –, juris, Rn. 8 f.; vgl. ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 84, Gliederungspunkt (1): gründliche und äußerst anspruchsvolle Sachprüfung.
21Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zu. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist verletzt, weil seine dienstliche Beurteilung vom 13. August 2014 rechtswidrig ist.
22Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
23Vgl. etwa das Senatsurteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 ‑, juris, Rn. 35 f. m. w. N.
24a) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers beruht nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die Beurteilerinnen haben die Abweichungen von dem von ihnen herangezogenen Beurteilungsbeitrag nicht nachvollziehbar begründet.
25Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ein Beurteilungsverfahren mit zentralen Beurteilern eingeführt, welche die zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kennen und zur Vorbereitung der Beurteilungen Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte einholen. Dieser Ansatz ist nicht schon grundsätzlich zu beanstanden.
26Siehe zum Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015– 1 B 206/15 –, juris, Rn. 10 ff.
27Bei einem solchen Verfahren gelten allerdings besondere Anforderungen an die Stellungnahmen, welche der Beurteilung zugrundeliegen: Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht ‑ oder nicht hinreichend ‑ aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers - einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 21 ff.
29Diesen Vorgaben wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers bisher nicht gerecht. Sie beruht auf einer Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft, des Herrn I. . Dieser hat dazu denselben Vordruck wie für eine dienstliche Beurteilung verwendet. In dieser Stellungnahme hat der Antragsteller für fünf Einzelkriterien die beste Notenstufe („sehr gut“) und einmal die zweitbeste („gut“) erhalten, in der dienstlichen Beurteilung dagegen dreimal die beste und dreimal die zweitbeste Notenstufe. Für zwei Einzelkriterien („Praktische Arbeitsweise“ und „“Wirtschaftliches Handeln“) haben die Beurteilerinnen die Einzelnote jeweils abgesenkt. Zum Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ steht in der Beurteilung, es habe sich eine abweichende Bewertung zur Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft ergeben, die Schilderung entspreche eher einer Bewertung „Gut“. Diese Begründung trägt nicht. In der Stellungnahme von Herrn I. finden sich zur Begründung der Bewertung „sehr gut“ für das Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ zwei Sätze: „Er nutzt die sich ihm bietenden Freiräume zur Gestaltung seines Arbeitsumfeldes. Er weitet seinen Arbeitsbereich stetig aus.“ Aus welchen Gründen diese Einschätzung „eher einer Bewertung ‚Gut‘“ entsprechen sollen, ist weder erläutert, noch erschließt es sich von selbst. Wenn die Beurteilerinnen aufgrund dieser kurzen textlichen Erläuterungen ein Einzelkriterium wegen der Formulierung abwerten wollen, hätten sie dazu bei Herrn I. nachfragen und sich seine Bewertung erläutern lassen müssen. Eine solche Nachfrage hätte überdies dokumentiert werden müssen, um die Abweichung nachvollziehbar begründen zu können. Vorstehendes gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien sich der Beurteilungsbeitrag nur auf den konkreten Dienst/‑Arbeitsposten und nicht auf das vom Beamten innegehabte Statusamt bezieht, während für die Beurteilung vorrangig das Statusamt maßgebend ist (vgl. hierzu unter b)). Sollten sich hieraus Unterschiede in der Bewertung ergeben, wären diese nachvollziehbar zu begründen. Zu dem anderen abgewerteten Kriterium „Wirtschaftliches Handeln“ ist in der Beurteilung vermerkt, es ergebe sich eine abweichende Bewertung zur Stellungnahme der Führungskraft. Eine Begründung dafür wird nicht genannt. Sie ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung.
30Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 an, aufgrund der „Gesamtbetrachtung mit anderen Beamten derselben Beurteilungsliste“ seien „Abweichungen von der Notenskala der Stellungnahme naturgemäß die Folge, da nur so die gleichmäßige Anwendung des Beurteilungssystems auf alle Beamtinnen und Beamte sowie die Einhaltung der Richtwerte gewährleistet werden“ könne. Auch dieser Vortrag ersetzt die fehlende Begründung für die konkreten Abweichungen nicht. Er ist zu allgemein, weil man mit derselben Begründung jedes Einzelkriterium hätte ab‑ oder aufwerten können.
31b) Abgesehen von der unzureichenden Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung ist diese auch deswegen rechtswidrig, weil sie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet.
32Vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 1 B 384/15.
33Der Antragsteller war während des gesamten Beurteilungszeitraumes unstreitig höherwertig als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin mit T 5 – entsprechend A 9 – bewertet. Für seine vorbereitende Stellungnahme sollte Herr I. nach § 1 und § 2 Abs. 3 der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 23. Oktober 2014 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), welche rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, ausdrücklich nicht das Statusamt des Antragstellers berücksichtigen, sondern wohl dessen tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem wahrgenommenen Dienst‑/Arbeitsposten. Die dienstliche Beurteilung erfolgt dagegen vorrangig am Maßstab des Statusamtes (vgl. Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien).
34Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der jahrelang die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens ganz überwiegend „sehr gut“ erfüllt, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht (hier: zwei Besoldungsgruppen), die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso sehr guter Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind.
35Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
36Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst-/Arbeitspostens eines Beamten derart wie vorliegend auseinander, muss sich der Beurteiler konkret und hinreichend ausführlich mit der eben genannten Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen vorgenannte Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden.
37Diesen Anforderungen genügt die dem Antragsteller erteilte Beurteilung nicht. Dem Antragsteller wird in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft attestiert, seine dem Statusamt A 9 entsprechende und damit das innegehabte Statusamt (A 7) um zwei Besoldungsgruppen „übersteigende“ Tätigkeit hinsichtlich der zu beurteilenden Einzelkriterien ganz überwiegend mit der Bestnote „sehr gut“ auszuüben. Daher ist hier nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen er gemessen an seinem Statusamt nur die drittbeste Gesamtnote („gut“) mit dem höchsten Ausprägungsgrad „++“ und keine bessere Gesamtbeurteilung erhalten hat. Die bloße Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei „in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt“ worden, ersetzt die erforderliche Begründung auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Beurteilerinnen nicht.
38Demnach erscheint es durchaus möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung die nächsthöhere Gesamtnote „sehr gut“ mit der niedrigsten Ausprägung „Basis“ oder besser erreicht. In diesem Fall würde er zum Kreis der Beamten gehören, die nach den Angaben der Antragsgegnerin zu befördern waren.
39Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
40Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
41vgl. z. B. Beschlüsse vom 17. April 2015 – 6 B 296/15 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 15. April 2014– 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 ff.,
42nicht in Anlehnung an das Endgrundgehalt, sondern gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8 der Stufe 8 für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.876,91 Euro + 10 x 2.940,42 Euro] : 4).
43Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Streitwert berechnet sich nach denselben Grundsätzen wie für das Beschwerdeverfahren, allerdings ist das Kalenderjahr 2014 maßgeblich. Im Jahr 2014 hat sich die Besoldung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab dem 1. März 2014 erhöht. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.796,81 Euro + 10 x 2.876,91 Euro] : 4).
44Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 E 17.3227 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.024,17 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.