Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. Jan. 2015 - B 3 S 14.50120

published on 08/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. Jan. 2015 - B 3 S 14.50120
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der am ...1996 geborene Antragsteller ist nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten syrischer Staatsangehöriger palestinensischen Ursprungs. Er reiste eigenen Angaben zufolge am ...2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ...2014 einen Asylantrag. In der Folgezeit stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass der Antragsteller bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchgeführt hat und in diesem die Zuerkennung internationalen Schutzes erhielt. Auf Anfrage der zuständigen Ausländerbehörde erklärten sich die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom ...2014 bereit, den Antragsteller wieder nach Bulgarien zu übernehmen, da ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde (BA-Akte Bl. 62).

Mit Bescheid vom 02.12.2014 stellte das Bundesamt fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller könne sich aufgrund seiner Einreise aus Bulgarien, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage I zum AsylVfG, gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG sei lediglich festzustellen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zustehe. Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid bzw. die darin enthaltene Abschiebungsanordnung richtet sich der am 14.12.2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangene Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bundesamtsbescheid vom 04.12.2014, zugegangen am 09.12.2014, anzuordnen.

Hilfsweise wurde beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Regierungspräsidium - Landesaufnahmestelle G. - mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, nicht nach Italien abgeschoben werden darf.

Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, die Gewährung subsidiären Schutzes durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindere die Anwendung der Dublin II-VO auf einen zeitlich nachfolgend gestellten (weiteren) Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht. Der Antragsteller sei erst 17 Jahre jung und habe nur in Deutschland Verwandte. Er habe keinerlei Verwandte in Bulgarien. Es gehe ihm gesundheitlich schlecht. Ein ärztliches Attest werde nachgereicht. Aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen liefen Asylbewerber in Bulgarien tatsächlich Gefahr, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU Grundrechtscharta ausgesetzt zu sein. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG gelte § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG indes dann nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Dies sei hier aufgrund der dokumentierten systemischen Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem und in den bulgarischen Aufnahmebedingungen der Fall.

Die Klage gegen den Bescheid vom 04.12.2014 ist unter dem Az. B 3 K 14.50121 registriert. Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, in Bulgarien sei ein faires Asylverfahren nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht gewährleistet und der Antragsteller habe außergewöhnliche humanitäre Gründe. Es handele sich beim Antragsteller um einen jungen Syrer, der sowohl in Syrien, als auch in Bulgarien gefoltert worden sei. Zu der Flucht aus Bulgarien werde eine eidesstattliche Versicherung nachgereicht. Gegenwärtig sei er nachweislich traumatisiert aufgrund der Geschehnisse im Herkunftsland. Ein Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO wäre auszuüben gewesen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte im Verfahren B 3 K 14.50121, die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen.

II.

Der Eilantrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist - wie sich auch aus § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ergibt - der statthafte Rechtsbehelf. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann. Der hilfsweise Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist demzufolge gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht zulässig. Der erhobenen Anfechtungsklage (B 3 K 14.50121) kommt entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylVfG. Die Antragstellung bei Gericht am 14.12.2014 ist auch innerhalb der Wochenfrist ab Bekanntgabe - hier: Zustellung am 09.12.2014 - erfolgt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.

2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet.

Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist.

Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO) vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier: Bulgarien - die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, keine Anwendung (vgl. angedeutet in BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 26; zur Regelung über die sicheren Drittstaaten s. grundlegend BVerfG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 ).

Dem Antragsteller wurde ausweislich der Schreiben der bulgarischen Behörden subsidiärer Schutz in Bulgarien gewährt (BA-Akte Bl. 55 und 62).

Die Dublin III-VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III-VO und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit. f Dublin III-VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus - wie hier der Antragsteller in Bulgarien mit Entscheidung vom ...2014 erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 14.05.1996 (a. a. O. juris, s. Leitsatz 5a) ausgeführt, dass in den Konstellationen wie der vorliegenden, nicht geltend gemacht werden kann, dass in Bulgarien trotz der formalen Zuerkennung subsidiären Schutzes kein hinreichender Schutz gewährt werde. Des Weiteren geben die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts keine Veranlassung, dem Antragsteller abweichend von der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylVfG in Deutschland in eine Prüfung von § 3 und § 4 AsylVfG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG einzutreten, denn es ist nicht ersichtlich, dass beim Antragsteller ein Sonderfall vorliegt, der geeignet wäre, ausnahmsweise Hinderungsgründe für die Rückverbringung in den sicheren Drittstaat zu begründen. Die Sonderfälle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 - NVwZ 2012, 417 sowie vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 - NVwZ 2014, 208, wonach ein Asylsuchender einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist.

Der Antragsteller, dem in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt wurde, unterliegt zum einen den Restriktionen von noch im Anerkennungsverfahren befindlichen Asylsuchenden nicht. Zum anderen wird lediglich ergänzend angemerkt, dass auch nicht erkennbar ist, dass derartige systemische Mängel (noch) vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist in seinem Urteil vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 - juris, Rn. 30 ff.) unter eingehender und zutreffender Würdigung der aktuellen Auskunftslage betreffend Bulgarien (insbesondere auch aller UNHCR-Erkenntnismittel) zu dem Ergebnis gekommen, dass sie jedenfalls bei nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden bzw. Ehepaaren oder Partnern ohne kleine Kinder keine systemischen Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen eine Überstellung nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens hindern.

Das Gericht schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen dieser zutreffenden und umfassenden Würdigung an und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entspr.). Sonderfälle im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996 (a. a. O. juris, Leitsatz 5c) entsprechen inhaltlich den vorgenannten systemischen Mängeln. Somit ist aus der im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.11.2014 (a. a. O. juris) umfassend gewürdigten Auskunftslage zu schließen, dass im Falle der Republik Bulgarien keine Sonderfälle im Sinne systemischer Mängel vorliegen.

Zwar sind die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus in Bulgarien prekär. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigen, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, nicht (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 27.10.2014, a. a. O.). Soweit der UNHCR in seinem Bericht (UNHCR-Observations on the current situation of asylum in Bulgaria, Stand: April 2014) von schweren wirtschaftlichen Situationen und teilweise strukturellen Hindernissen berichtet, ist dabei nicht von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen. Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v. 02.04.2013 - 27725/10 - juris).

Der Antragsteller selbst hat darüber hinaus nichts vorgetragen, was zu der Annahme führen könnte, eine Überstellung nach Bulgarien sei für ihn persönlich unzumutbar.

Für eine (ernsthafte) Erkrankung des Antragstellers wurde nichts vorgelegt, ebenso wenig wie für eine „Folter“ in Bulgarien, wobei auffällt, dass Eilantrag und Klage insoweit in ihren Begründungen nicht übereinstimmen. Beim Antragsteller steht ersichtlich das - menschlich nachvollziehbare - Begehren im Vordergrund, zu seinen Verwandten nach Deutschland zu ziehen. Dies ist indessen kein Grund, der es nur ansatzweise gebieten würde, das System der sicheren Drittstaatenregelung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu durchbrechen.

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die das Bundesamt im Rahmen von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu prüfen hat, sind nicht ersichtlich. Hinreichend konkrete Umstände, aus denen sich etwa eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers ergäbe, sind nicht geltend gemacht. Für sonstige Abschiebungshindernisse sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien V
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Annotations

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.