Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 2 K 15.160

bei uns veröffentlicht am17.11.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 15.160

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. November 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1023

Hauptpunkte: Naturschutzrecht; Recht auf freien Zugang zur Natur; Mountainbike-Fahrer; Anspruch auf Anordnung der Beseitigung einer die Benutzung von Wegen durch Mountainbike-Fahrer im Naturpark „...“ betreffende Beschilderung mit Lenkungszweck; Sperrcharakter einer Beschilderung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen:

...

wegen naturschutzrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 17. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger, Mountainbike-Fahrer und Arbeitsgruppenleiter ..., begehrt die Verpflichtung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zur Anordnung der Beseitigung der Beschilderung, die das Mountainbike-Fahren auf zwei Privatwegen in einem zum Naturpark „...“ gehörenden Teil des Gemeindegebiets der Beigeladenen betreffen.

Bei der Beschilderung des Weges über das „...“ zur Bildkapelle handelt es sich um eine rechteckige, weiße, etwa 30 auf 20 cm große Tafel, die im oberen Drittel einen mit schwarzen Linien abgesetzten rot-weißen Streifen aufweist über dem mit schwarzer Schrift links beginnend zum einen aufgedruckt ist: „Mountainbike & Downhill ...“ und im rechten Teil in teils schwarzer und teils roter Schrift zum anderen „Respektiere“, wobei in Fortsetzung dieses Schriftzuges unmittelbar unter dem rot-weißen Streifen in schwarzer Schrift angefügt ist: „deine Grenzen“. In der Mitte des Schildes steht in schwarzer Schrift: „Weg zum Radfahren nicht geeignet! Bitte nicht Befahren! Grund: Weg wird von Wanderern stark frequentiert. Gefahr beim Downhill! Danke!“ Im linken unteren Bereich des Schildes sind zwei Logos und ein Gemeindewappen aufgedruckt („Allgäu“, „Naturpark ...“ und „Gemeinde ...“) sowie rechts unten in kleiner Schrift „...“. Bei dem Weg über das „...“ zur Bildkapelle handelt es sich nach den Angaben der Beteiligten um eine ca. vier Kilometer lange unbefestigte Strecke, die zu drei Vierteln bzw. vier Fünfteln im Wald und in relativ steilem Gelände verläuft.

Die Beschilderung am Weg oberhalb der Mittelstation der ...-Bergbahn nach ... ist mit Ausnahme der den „Grund:“ angebenden Textzeile identisch. Diese Tafeln weisen in Abweichung zum Text des oben beschriebenen Schildes die Zeile auf: „Grund: neu angepflanzter Schutzwald“. Der etwa drei bis vier Kilometer lange Weg führt im ersten Viertel über Wiesen und verläuft dann steil bergab im Wald. Dort befindet sich die in der Beschilderung genannte neu angepflanzte Schutzwaldfläche, an der der Weg teilweise seitlich vorbei und durch die er teilweise hindurch führt.

Da sein mit Schreiben vom 31. Juli 2013 beim Landratsamt ... gestellter Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung ohne Erfolg blieb, das Landratsamt ... lehnte ein Tätigwerden mit Schreiben vom 13. August 2013 ab, erhob er mit Schreiben vom 25. August 2013, bei Gericht eingegangen am 28. August 2013, Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, anzuordnen, dass die Sperrung des Weges vom „...“ zur Bildkapelle und des Waldweges oberhalb der Mittelstation der ...-Bahn nach ... für Radfahrer beseitigt wird.

Zur Begründung führte er aus, dass im Mitteilungsblatt der Gemeinde ... vom 15. Juli 2013 darauf hingewiesen worden sei, dass am ... ab sofort zwei Wege für Radfahrer gesperrt seien. Der Weg über das „...“ zur Bildkapelle eigne sich nicht zum Radfahren und der Waldweg oberhalb der Mittelstation nach ... würde durch eine neue Aufforstungsfläche mit Weißtannen, Fichten und Bergahornen führen. Im Mitteilungsblatt der Beigeladenen vom 5. Juli 2013 sei derselbe Artikel zusätzlich mit einer Karte mit den eingezeichneten Wegen und der erwähnten Aufforstungsfläche verbreitet worden. Darüber hinaus sei auf der Homepage der ...-Bergbahn ebenfalls ein Hinweis auf die Wegsperrungen mit der Ankündigung, den Transport von Fahrrädern bei Nichtbeachtung der Sperrungen einzustellen, veröffentlicht worden. Die Sperrung dieser Wege, die er gerne benutzen würde, halte er für rechtswidrig. Sie verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Das Landratsamt ... sei zur Beseitigung der Wegsperrungen nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG verpflichtet.

Mit Beschluss vom 29. August 2013 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren beigeladen.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Landratsamts ... vom 3. September 2013 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG sei das Radfahren (Mountainbike-Fahren) auf Privatwegen in freier Natur nur erlaubt, soweit sich diese Wege dazu eigneten. Ungeeignet seien die Wege dann, wenn durch die Befahrung eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturraumes nicht auszuschließen sei sowie bei Wegen, die auch häufig von Wanderern benutzt und keine ausreichende Breite aufweisen würden. Die Klage sei unbegründet, da es sich bei der Beschilderung nicht um Sperren im Sinn des Gesetzes handele. Es werde auf freiwilliger Ebene an die Einsichtsfähigkeit und das Umweltbewusstsein der Naturnutzer appelliert. Die Wege seien nicht durchgehend befestigt und litten außerhalb ungewöhnlicher Trockenperioden bei der Benutzung mit Fahrrädern unverhältnismäßig. Die Wege seien steil und hindernisreich und durch normale Mountainbike-Fahrer nicht sicher zu befahren. Ein Begegnungsverkehr von Radfahrern und Wanderern sei ohne Unfallgefahr und übermäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs nicht möglich. Im Zweifel hätte die Interessen von Wanderern an einer ungestörten Naturerholung vor der sportlichen Betätigung durch (Downhill-)Mountainbike-Fahrer Vorrang.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 führte der Kläger aus, dass es sich bei den Schildern um Sperren im Sinn der Art. 27 Abs. 3 Satz 2 und Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG handle. Es bestehe ein Interesse an der Beseitigung der Schilder, die nach Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG keine privatrechtliche Wirkung hätten und nur den Anschein eines wirksamen Betretungsverbots erweckten. Durch Radfahrer seien keine außerordentlichen Schäden an Wegen und Aufforstungen zu erwarten. Gelegentliche Missbrauchsfälle rechtfertigten es nicht, die Betretungs- und Befahrungsrechte gänzlich auszuschließen. Bei den Wegen handele es sich um solche nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 9. Oktober 2013 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschilderung ähnlich dem Projekt „Skibergsteigen umweltfreundlich“ auf Freiwilligkeit ausgelegt sei und lediglich an die Radfahrer appelliere, diesen Weg nicht zu benutzen. Die Beschilderung enthalte lediglich die Dokumentation der Ungeeignetheit der Wege.

Der Kläger entgegnete hierauf mit Schreiben vom 30. Oktober 2013. Auf ungeeigneten Wegen dürfe kraft Gesetzes nicht gefahren werden, unabhängig davon, ob eine Beschilderung vorhanden sei oder nicht.

Mit Schreiben vom 10. November 2013 ergänzte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er wies darauf hin, dass der Text der Beschilderung geeignet sei, wie eine Sperre zu wirken. Die Beigeladene besitze keine naturschutzrechtliche Befugnis zum Sperren der Wege. Ein ausreichender Grund hierfür sei nicht ersichtlich.

Auf entsprechende Anfrage des Gerichts teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 18. Juni 2014 mit, dass die vom Kläger beanstandete Beschilderung in bestimmten Bereichen des Naturparks „...“ innerhalb des Gemeindegebiets auf Veranlassung der Gemeindeverwaltung angebracht worden sei. Die Beschilderung werde als wesentliches Element einer Besuchslenkung innerhalb des Naturparks gesehen. Dabei solle erreicht werden, an das Verständnis der Radfahrer zu appellieren nach dem Vorbild der Aktion „Respektiere deine Grenzen“. Seitens des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sei empfohlen worden, die aufgestellten Schilder an Ort und Stelle zu belassen. Die Zulässigkeit der Maßnahme ergebe sich aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Dezember 2001.

Das Landratsamt ... bestätigte mit Schreiben vom 27. Juni 2014, dass die verfahrensgegenständlichen Schilder auf Veranlassung der Beigeladenen aufgestellt worden seien und legte mit Schreiben vom 16. Juli 2014 Lichtbilder zu den betroffenen Strecken und zu den angebrachten Beschilderungen vor.

Am 28. Juli 2014 fand ein nichtöffentlicher Erörterungstermin statt. Dabei signalisierte der Vertreter der Beigeladenen seine Bereitschaft, zusammen mit dem Kläger oder einem von diesem benannten Interessenvertreter eine Formulierung für die strittige Beschilderung zu suchen. Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses des Erörterungstermins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Das zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen Au 2 K 14.1117 statistisch erledigte Verfahren wurde auf entsprechenden mit Schriftsatz des Klägers vom 9. Februar 2015 gestellten Antrag unter dem jetzigen Aktenzeichen fortgeführt. Dabei wurde vom Kläger mitgeteilt, dass die Beigeladene entgegen der Ankündigung im nichtöffentlichen Erörterungstermin keinen Versuch unternommen habe, zusammen mit ihm eine Formulierung für die Beschilderung zu erarbeiten.

Der Beklagte nahm mit Schreiben des Landratsamts ... vom 25. Februar 2015 hierzu Stellung und wies darauf hin, dass seitens des Klägers keine Kontaktaufnahme mit dem Bürgermeister der Beigeladenen erfolgt sei.

Die Beteiligten haben ihre jeweiligen Standpunkte in weiteren - nicht im einzelnen zitierten - Schriftsätzen vertieft und sich mit Gegenargumenten ausführlich auseinandergesetzt.

Die Parteien erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Parteien hiermit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinn von Art. 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da der Erlass einer Untersagungsverfügung (Beseitigungsanordnung), d. h. eines Verwaltungsakts (Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG), begehrt wird. Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann sich auf Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, § 59 Abs. 1 BNatSchG, Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG berufen, da das (Grund-)Recht auf freien Naturgenuss auch das Radfahren in der freien Natur gewährleistet, wenn dessen - naturschonende - Ausübung der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient (BayVGH, U. v. 3.7.2015 - 11 B 14.2809 - DAR 2015, 603; U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304; U. v. 17.1.1983 - 9 B 80 A.956 - BayVBl 1983, 339/340; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaats Bayern, 2009, Art. 141 Rn. 16; Konrad in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, § 59 Rn. 7; Heym in GK-BNatSchG, 2012, § 59 Rn. 32).

Der Kläger hat jedoch weder einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, anzuordnen, dass das von der Beigeladenen am Weg vom „...“ zur Bildkapelle angebrachte Schild (S. 80 und S. 114/115 der Gerichtsakte) beseitigt wird noch kann er verlangen, dass der Beklagte die Entfernung der von der Beigeladenen vorgenommenen Beschilderung (S. 116 der Gerichtsakte) des nach ... führenden (Wald-)Wegs oberhalb der Mittelstation der „...“-Bergbahn veranlasst. Das Landratsamt ... hat den vom Kläger geltend gemachten Untersagungs- bzw. Beseitigungsanspruch daher mit Schreiben vom 13. August 2013 im Ergebnis zu Recht abgelehnt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Aus Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG ergibt sich für die untere Naturschutzbehörde die Befugnis, die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anzuordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Abs. 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste. Nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG ist die Errichtung einer Sperre zu untersagen, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 widerspricht. Art. 33 BayNatSchG sind wiederum die rechtlichen Anforderungen zu entnehmen, unter denen Grundeigentümer oder sonst Berechtigte der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur verwehren dürfen. Danach ist u. a. gestattet, Sperren zu errichten, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde, etwa bei einer zu erwartenden Schädigung von Forstkulturen, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.

Nach Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG können alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen von jedermann unentgeltlich betreten werden. Das Betretungsrecht kann aber nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch die Allgemeinheit durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG).

Daraus ergibt sich, dass auch Beschilderungen relevante Sperren im Rechtssinne sein können (s. hierzu VG Ansbach, U. v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01732 - juris Rn. 88 ff.). Dies gilt selbst dann, wenn die Beschilderung nicht - wie in Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG vorgesehen - auf den gesetzlichen Grund hinweist, der die Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt und aus diesem Grund als unwirksam anzusehen ist (VGH BW, B. v. 27.8.1991 - 5 S 1217/91 - NVwZ-RR 1992, 61; U. v. 19.12.1986 - 5 S 2178/85 - NuR 1987, 225) oder wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, gar nicht darauf ankommt, die Allgemeinheit an der Ausübung des Betretungsrechts zu hindern (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: Januar 2014, Art. 27 Rn. 16). Der Untersagungsanspruch setzt also lediglich voraus, dass durch das Anbringen der streitgegenständlichen Schilder die Ausübung des freien Naturbetretungsrechts in der Form des Radfahrens zu Unrecht untersagende Sperren errichtet wurden.

Die auf Veranlassung der Beigeladenen angebrachte Beschilderung stellt im vorliegenden Fall jedoch keine „Sperre“ im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG dar. Zwar ist für den Charakter eines Schildes als „Sperre“ ausreichend, wenn dem Ausübungsberechtigten der Eindruck vermittelt wird, er tue etwas Unerlaubtes und handle gegen den Willen des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten, d. h. es kann im Einzelfall auch bereits das Errichten einer Art „psychologischer“ Barriere ausreichen (so VG Ansbach, U. v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01732 - juris Rn. 88 ff.; allgemein hierzu Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: Januar 2014, Art. 27 Rn. 16 a. E.; Heym in GK-BNatSchG, 2012, § 59 Rn. 36). Diesen Anforderungen kann eine Beschilderung genügen, die aufgrund ihres Inhalts denjenigen, der das Schild zur Kenntnis nimmt, von einem Betreten des Grundstücks abhält (VGH BW, U. v. 19.12.1986 - 5 S 2178/85 - NuR 1987, 225 bezüglich eines Schildes mit der Aufschrift „Privat“). Maßgeblich für die Beurteilung des Charakters einer Beschilderung als „Sperre“ ist die objektive Situation, wie sie sich dem Betretenden an Ort und Stelle darbietet (so VG Ansbach, U. v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01732 - juris Rn. 88; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: Januar 2014, Art. 27 Rn. 16).

Liegt - wie in dem zu entscheidenden Fall - eine Beschilderung vor, deren prohibitive Zielsetzung und deren Charakter als „Sperre“ nicht ohne weiteres erkennbar ist, weil sie (auch) dem Zweck dient, einen potentiellen Benutzer des Weges vor damit u. U. verbundenen Gefahren zu warnen oder die Wegbenutzung in Bezug auf einzelne Benutzergruppen (zeitlich bzw. räumlich) informell zu steuern (zur Zulässigkeit solcher Maßnahmen BayVGH, U. v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - juris Rn. 47), bedarf es zur Entscheidung der Frage, ob eine „Sperre“ im Rechtssinne vorliegt, einer wertenden Betrachtung des vom Empfängerhorizont aus zu beurteilenden objektiven Aussageinhalts der Beschilderung unter Berücksichtigung des Wortlauts der naturschutzrechtlichen Regelungen und der Intentionen des Gesetzgebers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Sperre“ in Bezug auf Beschilderungen nicht zu weit vom eigentlichen Wortsinn entfernt, um einem Verwischen der Begriffskonturen und zulasten der Rechtssicherheit gehende Unsicherheiten bei dessen Anwendung vorzubeugen. Das qualitativ im informellen „Vorfeld“ von Verboten bzw. Sperren anzusiedelnde Ansprechen der Einsichtsfähigkeit der Naturnutzer durch Empfehlungen, Hinweise oder ähnliches dürfte daher für die Bewertung einer entsprechenden Beschilderung als „Sperre“ im Regelfall nicht genügen. Ergibt sich vor diesem Hintergrund, dass eine Beschilderung zuvorderst Warnfunktionen erfüllen soll und/oder von der Absicht getragen wird, verschiedene Gruppen von Naturnutzern zu lenken bzw. zu trennen, um die Leichtigkeit des Benutzungs- und Begegnungsverkehrs - etwa wie im vorliegenden Fall bei einer gemeinsamen Wegnutzung durch Wanderer und Mountainbike-Fahrer - zu fördern bzw. zu verbessern, kann hieraus aber nicht ohne weiteres das Vorliegen einer „Sperre“ verneint werden. Diesem Befund ist bei der Bewertung der Beschilderung wegen der Bedeutung des Schutzes des Grundrechts auf freien Naturgenuss (Art. 141 Abs. 2 Satz 1 BV) gleichsam als Korrektiv mit Kontrollfunktion gegenüber zu stellen inwieweit der Beschilderung (auch) ein benutzungsabwehrendes Element innewohnt, indem bestimmte Benutzergruppen appellativ dazu angehalten werden, sich aufgrund der Hinweise auf mögliche Gefährdungssituationen oder die Schutzbedürftigkeit bestimmter Naturräume mit der Entscheidung, ob der Weg geeignet ist und benutzt bzw. befahren werden kann, auseinanderzusetzen.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Beschilderung, wie sie sich einem unbefangenen möglichen Nutzer vor Ort objektiv darstellt, um keine „Sperre“ im Rechtssinne handelt, da die Benutzung der Wege mit dem Fahrrad bzw. Mountainbike weder durch ein Verbot ausgeschlossen noch sonst zielgerichtet unterbunden werden soll. Der auf der Tafel am Weg über das „...“ zur Bildkapelle angebrachte Text beinhaltet einen bloßen Hinweis auf die wegen der starken Frequentierung der Strecke durch Wanderer Ungeeignetheit des Weges für Mountainbike- bzw. Downhill-Fahrer, der an deren Einsicht appelliert, den Weg nicht zu befahren und kommunizieren soll, dass dessen Benutzung durch Radsportler wegen der möglichen Eigen- und Fremdgefährdungssituationen für nicht opportun erachtet wird. Der Text der Beschilderung zielt mit der Formulierung „Bitte nicht befahren! (…) Danke!“ darauf, dass die Angesprochenen freiwillig darauf verzichten, den Weg zu befahren. Der für die Annahme einer „Sperre“ notwendige Verbotscharakter ist dem Schild damit nicht zu entnehmen. Der Inhalt der Beschilderung lässt - auch wenn der Text mit stark appellativer Zielsetzung abgefasst ist - vielmehr erkennen, dass es gerade nicht verboten ist, den Weg mit dem Mountain-Bike zu befahren, aber sachliche Gründe vorliegen, davon abzusehen. Der mit dieser Art von Beschilderung naturgemäß ebenfalls erzielte benutzungsabwehrende Effekt rückt demgegenüber hier in den Hintergrund.

Die vorstehenden Erwägungen gelten in der Sache in gleicher Weise für die Beschilderung des Weges oberhalb der Mittelstation der ...-Bergbahn nach ..., da diese der Beschilderung des Weges über das „...“ zur Bildkapelle weitestgehend entspricht. Die davon abweichende Angabe „neu angepflanzter Schutzwald“ als Grund für den Appell, vom Benutzen des Weges zum Mountainbike- bzw. Downhill-Fahren abzusehen, rechtfertigt rechtlich keine andere Sichtweise.

Das Vorliegen einer „Sperre“ lässt sich zudem weder mit in den Amtsblättern der Beigeladenen und der Gemeinde ... veröffentlichten Artikeln begründen, in denen davon die Rede ist, dass am ... ab sofort zwei Wege für Radfahrer „gesperrt“ sind, noch mit der auf der Homepage der ...-Bergbahn veröffentlichten Ankündigung, dass der Transport von Fahrrädern bei Nichtbeachtung der „Sperrungen“ eingestellt werde, da es für die Beurteilung der Frage, ob eine „Sperre“ im Rechtssinn vorliegt, ausschließlich auf die objektive Situation ankommt, wie sie sich dem potentiellen Nutzer an Ort und Stelle darbietet (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: Januar 2014, Art. 27 Rn. 16; VG Ansbach, U. v. 27.6.2012 - AN 11 K 11.01732 - juris Rn. 88).

Ein „Sperr-Effekt“ ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schild unter Verwendung eines optisch an ein Absperrband erinnerndes rot-weißes Bildelement gestaltet ist, da hiermit kein Benutzungsverbot zum Ausdruck kommt, sondern dies eher als ein Mittel zu verstehen ist, um die Aufmerksamkeit auf die Beschilderung zu lenken und visuell das Vorliegen einer Gefahrensituation zu verdeutlichen.

Da dem Kläger der geltend gemachte Verpflichtungsanspruch nicht zusteht, hat das Landratsamt ... den Erlass einer Beseitigungsanordnung zu Recht abgelehnt. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (s. hierzu z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 162 Rn. 23).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 2 K 15.160

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 2 K 15.160

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 2 K 15.160 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 59 Betreten der freien Landschaft


(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz). (2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldges

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 2 K 15.160 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 2 K 15.160 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 2 K 15.160

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 15.160 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. November 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1023 Hauptpunkte: Naturschutzrecht; Recht auf freien Zugang zur Natur

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juli 2015 - 11 B 14.2809

bei uns veröffentlicht am 03.07.2015

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. April 2014 wird die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 insoweit aufgehoben, als sie das Verbot für den Radverkehr betrifft.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 2 K 15.160.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 2 K 16.416

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2015 wird, soweit er noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Beseitigung des vom Beigeladenen im ... Forst westlich von ... e

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 2 K 15.160

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 15.160 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. November 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1023 Hauptpunkte: Naturschutzrecht; Recht auf freien Zugang zur Natur

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

Tenor

I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. April 2014 wird die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 insoweit aufgehoben, als sie das Verbot für den Radverkehr betrifft.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Verbot des Radfahrens in einem Waldgebiet.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 6. März 1959 untersagte das Landratsamt M. das Befahren der staatsforsteigenen Wege im sogenannten „Bannwald“ im Bereich des Beklagten mit Fahrzeugen aller Art. Mit Schreiben vom 21. Juni 1995 bat das Forstamt O. den Beklagten, die Anordnung zur Aufstellung der Verbotsschilder an zwei nicht mehr nutzbaren Zufahrten aufzuheben und an zwei neu ausgebauten Abzweigungen von der Straße O. - B. in den Bannwald jeweils ein Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen 1026-37 (Forstwirtschaftlicher Verkehr frei) aufzustellen. Aufgrund eines Beschlusses des Hauptausschusses vom 17. Oktober 1995 ordnete der Beklagte am 3. November 1995 an, an den beiden Wegeabzweigungen die Zeichen 260 (Verbot für Krafträder und Kraftwagen) mit Zusatzzeichen 1026-37 aufzustellen. Diese Anordnung trägt den handschriftlichen Zusatz: „Z 250 gemäß Antrag v. Forstamt: geändert nach tel. Rücksprache mit H. N. am 22.11.95“ und wurde entsprechend vollzogen.

Mit Schreiben vom 7. September 2013 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg. Er sei bei der Suche nach Fahrradtouren im Allgäu im Internet auf Wegbeschreibungen durch den Bannwald bei O. gestoßen, werde aber durch die vom Beklagten aufgestellten Verbotszeichen daran gehindert, diese Touren zu unternehmen oder den Bannwald mit dem Fahrrad zu erkunden.

Auf der Grundlage eines Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses vom 17. Dezember 2013 erließ der Beklagte am 10. Januar 2014 eine verkehrsrechtliche Anordnung, wonach die Zeichen 260 mit Zusatzzeichen 1026-37 durch zwei Zeichen 250 mit Zusatzzeichen 1026-37 zu ersetzen seien. In der Sitzungsniederschrift des Bau- und Umweltausschusses wird hierzu ausgeführt, die Zeichen 260 (Verbot für Krafträder und Kraftwagen) seien 1995 wahrscheinlich aufgrund eines Übertragungsfehlers irrtümlich beschlossen worden. Die Sperrung des Bannwalds auch für Fahrräder sei insbesondere aufgrund der Tatsache, dass alle Wege - auch die eigentlich breiten Wege - in enge, unübersichtliche Wege mit zum Teil starkem Gefälle übergingen, sowie der gleichzeitig hohen Frequentierung durch Wanderer geboten.

Mit Urteil vom 1. April 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag, die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 aufzuheben, abgewiesen. Zwar sei der Kläger klagebefugt, da er als Verkehrsteilnehmer erstmals im Dezember 2013 mit den beiden streitgegenständlichen Verkehrszeichen konfrontiert worden sei. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Sperrung der Wege für Fahrzeuge aller Art, insbesondere auch für den Radverkehr, sei nicht zu beanstanden. Ausreichend hierfür sei eine konkrete Gefahr, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergebe. Der Wald zeichne sich durch sehr hohe Erholungsnutzung und eine Vielzahl von schmalen Wegen aus. Mit der Sperrung sollten vor allem Belästigungen der erholungssuchenden Wanderer durch den Radverkehr vermieden werden. Die Waldwege seien nach ihrem Zuschnitt und Verlauf nicht geeignet, mit dem Rad befahren zu werden, ohne dass es zu einer konkreten Gefahrenlage bzw. zu Beeinträchtigungen von Wanderern und Nutzern des Walderlebnispfades komme. Rechtlich zulässige mildere Schutzmittel seien nicht ersichtlich. Es sei dem Kläger zumutbar, das relativ kleine Waldstück zu umfahren. Der Beklagte habe die Interessen des Klägers mit denen der Allgemeinheit und anderer Betroffener fehlerfrei abgewogen und dabei der Nutzung durch Fußgänger den Vorzug gegeben. Er habe die Grenzen des Ermessens nicht überschritten.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung lässt der Kläger im Wesentlichen ausführen, die Sperrung des gesamten Waldes für den Radverkehr sei rechtswidrig. Das Interesse des Beklagten, die Wege für Wanderer freizuhalten, lasse sich nicht mit einer entsprechenden Gefahrenlage begründen. Die Wege im Bannwald seien - abhängig vom fahrerischen Können und den technischen Möglichkeiten - für Radfahrer geeignet und würden im Tourismusangebot auf der Internetseite des Beklagten teilweise als flach und gut befahrbar beschrieben. Der Beklagte habe zur Frequentierung des Waldes durch Fußgänger und Wanderer und zu den Besuchszeiten sowie zur Lage und Beschaffenheit der Wege keine näheren Angaben gemacht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. April 2014 abzuändern und die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Waldgebiet liege in unmittelbarer Nähe zum Ortskern des Beklagten mit der Basilika, dem Krankenhaus und mehreren Hotels. Es diene Erholungszwecken und werde tagtäglich von vielen Spaziergängern besucht. Durch den Wald verlaufe unter anderem ein Walderlebnispfad von 2,8 km Länge, der besonders für Familien und Kinder ausgelegt sei. Auch ein Waldkindergarten nutze den Wald ganzjährig. Eine genaue Angabe der Besucherzahl sei nicht möglich, da dies auch von der Tageszeit, der Witterung und der Jahreszeit abhänge. Auch die breiteren Wege in dem unübersichtlichen Waldgebiet würden zum Teil in sehr schmalen Wegen enden und erhebliche Steigungen aufweisen. Daher bestehe die Gefahr von Unfällen, wenn das Waldstück von Mountainbikern befahren werde. Dass es bisher nicht zu Unfällen gekommen sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Verkehrszeichen vor mindestens 40 Jahren aufgestellt worden seien und weitgehend beachtet würden. Es gebe aber immer wieder Beschwerden von Fußgängern über Radfahrer, die verbotswidrig in dem Waldgebiet fahren würden und sich rücksichtslos verhielten. Aufgrund der geringen Größe des Waldgebiets mit einer Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 1,8 km und einer West-Ost-Ausdehnung von ca. 0,8 km seien Konflikt- und Gefahrensituationen zwischen Radfahrern und Fußgängern unausweichlich. Ein geringerer Eingriff als eine vollständige Sperrung des Bannwalds für Radfahrer, etwa eine zeitlich beschränkte Sperrung, sei für den Schutz der Fußgänger nicht ausreichend. Radfahrern sei es zuzumuten, dieses Gebiet zu umfahren und das sehr gut ausgebaute Radwegenetz in der Umgebung zu nutzen. Die Rechte des Klägers würden durch die Sperrung nur in geringer Weise betroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins im Bereich des Bannwalds. Auf die hierzu ergangene Niederschrift vom 8. Juni 2015 wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Unterlagen des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Klägern in seinen Rechten, soweit sie das Verbot für den Radverkehr im sogenannten „Bannwald“ betrifft.

1. Der Senat legt den Klageantrag dahingehend aus, dass der Kläger die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung lediglich hinsichtlich des Verbots für den Radverkehr begehrt (§ 88 VwGO). Eine darüber hinausgehende Aufhebung der Anordnung insgesamt, also auch für Kraftfahrzeuge, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt angestrebt. Sein erkennbares Rechtsschutzziel beschränkt sich darauf, im „Bannwald“ auf den Wegen mit dem Fahrrad fahren zu dürfen.

2. Streitgegenstand sind allerdings nicht sämtliche Verkehrszeichen, die an den Zufahrten in den „Bannwald“ aufgestellt sind, sondern lediglich die beiden Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen 1026-37 (Forstwirtschaftlicher Verkehr frei) an den Abzweigungen von der Straße O. - B. in den „Bannwald“, deren Aufstellung der Bau- und Umweltausschuss des Beklagten am 17. Dezember 2013 beschlossen und zu denen der Beklagte am 10. Januar 2014 eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen hat. Das ergibt sich aus dem Antrag, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht gestellt und im Berufungsverfahren schriftlich wiederholt hat und wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beweisaufnahme am 8. Juni 2015 so ausdrücklich bestätigt.

3. Das Verwaltungsgericht hat die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 141 Abs. 3 BV ergebende Klagebefugnis des Klägers, der geltend gemacht hat, in dem Waldgebiet mit dem Fahrrad fahren zu wollen und der erstmals im Dezember 2013 mit den Verkehrszeichen konfrontiert wurde, zutreffend bejaht. Gleiches gilt für die Einhaltung der Klagefrist und die zu verneinende Verwirkung des Klagerechts. Verkehrsverbote und -gebote als Verwaltungsakte in der Form einer Allgemeinverfügung werden gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm durch Aufstellen des Verkehrsschildes bekannt gegeben werden. Die Anfechtungsfrist wird jedoch erst ausgelöst, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer der Regelung des Verkehrszeichens erstmals gegenübersieht (BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21/24; BayVGH, U.v. 28.5.2014 - 11 B 13.2154 - juris Rn. 23).

4. Die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 hinsichtlich des Verbots für den Radverkehr im „Bannwald“ ist rechtswidrig, da hierfür die tatbestandlichen Voraussetzungen, die die Straßenverkehrsbehörde fortlaufend „unter Kontrolle“ halten muss (BVerwG, U.v. 23.9.2010 a. a. O. S. 29), nicht erfüllt sind.

a) Bei den Wegen im „Bannwald“ handelt es sich um nicht gewidmete, aber tatsächlich-öffentliche Wege, die der Allgemeinheit seit langem zur Verfügung stehen und die daher den Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl I S. 1635), unterliegen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 10-12) Bezug. Für die Frage, ob auf den Wegen mit dem Fahrrad gefahren werden darf, kommt es auch nicht darauf an, ob das Gebiet durch Rechtsverordnung gemäß Art. 11, Art. 12, Art. 37, Art. 38 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), zu Bann- oder Erholungswald erklärt wurde, was augenscheinlich nicht der Fall ist. Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG gestattet das Radfahren im Wald auf Straßen und befestigten Wegen unabhängig davon, ob der Wald als Bann- oder Erholungswald ausgewiesen ist (ebenso Art. 30 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur [Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG] vom 23.2.2011 [GVBl S. 82], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.4.2015 [GVBl S. 73]), wobei allerdings die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts unberührt bleiben (Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG, Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG).

b) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie in Erholungsorten von besonderer Bedeutung (§ 45 Abs. 1a Nr. 3 StVO), in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen (§ 45 Abs. 1a Nr. 4 StVO), in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten (§ 45 Abs. 1a Nr. 5 StVO) sowie in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 45 Abs. 1a Nr. 6 StVO), wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. Verkehrszeichen sind allerdings nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 Abs. 1, § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. § 45 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt daher eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt (BVerwG, U.v. 23.9.2010 a. a. O. S. 27 f.). Dabei bemisst sich die Rechtmäßigkeit eines Verkehrszeichens als Dauerverwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung bzw. Entscheidung (BVerwG, U.v. 23.9.2010 a. a. O. S. 26, U.v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 - BVerwGE 138, 159/161).

c) Von einer solchen qualifizierten Gefahrenlage im „Bannwald“, die aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Belange erholungssuchender Fußgänger durch Radfahrer erheblich übersteigt, ist nach dem Vorbringen des Beklagten und dem Ergebnis des Augenscheins nicht auszugehen. Zwar setzt eine solche Gefahr nicht voraus, dass alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten. Ausreichend ist bei der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte vielmehr eine geringere, aber immer noch das allgemeine Risiko deutlich übersteigende, entsprechende konkrete Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht.

Die beiden Vorschriftzeichen sind im nördlichen Bereich des „Bannwalds“ an den dortigen Zufahrten von der Straße O. - B. in den Wald aufgestellt. Der Augenschein hat ergeben, dass die Wege hier eine Breite von 3,20 m (östlicher Standort) bzw. 2,50 m (westlicher Standort) aufweisen (jeweils ohne Bankett). Die Beschaffenheit und Breite der in den Wald hineinführenden Wege, die hier ohne größere Steigungen oder Kurven verlaufen, ändert sich zunächst nicht. Radfahrer können Fußgänger in diesem Bereich bereits aus größerer Entfernung wahrnehmen, ihre Fahrweise ggf. entsprechend anpassen und gefahrlos an ihnen vorbeifahren. Eine besondere Gefahrenlage ist hier nicht ansatzweise erkennbar. Nachdem jedoch Vorschriftzeichen grundsätzlich ab ihrem Standort zu befolgen sind (§ 41 Abs. 2 Satz 1 StVO), kann die verkehrsrechtliche Anordnung vom 10. Januar 2014 bereits aus diesem Grunde keinen Bestand haben.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn bereits in geringer Entfernung zu den Standorten der Verkehrszeichen eine besondere Gefahrenlage anzunehmen wäre, der Radfahrer nicht mehr ausweichen könnten, und es deshalb geboten erschiene, den Radverkehr von vornherein aus dem Waldgebiet herauszuhalten. Eine solche auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende, das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Gefahrenlage, die eine Sperrung des gesamten Waldgebiets für den Radverkehr rechtfertigen würde, ist jedoch auch aufgrund der Situation im weiteren Verlauf der Wege nicht ersichtlich. Zunächst bleibt der beim Augenschein begangene „Pflanzgartenweg“, was auch die Vertreter des Beklagten eingeräumt haben, weiterhin breit und übersichtlich. Die gemessene Breite beträgt etwa bei der Einmündung des Weges, an dem die Erzieherinnen und Erzieher des Waldkindergartens die Kinder in den Wald hineinführen, ca. 2,70 m. Der einmündende Weg selbst ist an dieser Stelle ca. 2,60 m breit und die Einmündung selbst weithin einsehbar. Der westlich davon parallel verlaufende „Kammweg“ ist ca. 2,00 m breit. Auch auf der Höhe der Diensthütte, wo der Waldkindergarten untergebracht ist, verläuft der Weg flach und geradeaus und ist so angelegt, dass er mit Dienstfahrzeugen des Beigeladenen befahren werden kann.

Zwar hat die Begehung im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben, dass insbesondere im südlichen Bereich des „Bannwalds“ auch die Hauptwege schmaler und kurvenreicher werden. Allerdings kann auch hier aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht durchgehend von einer erhöhten Gefahrenlage ausgegangen werden. Ungeeignete Wege, etwa der südlich aus dem Waldgebiet herausführende, treppenartig angelegte Weg mit einer Breite von lediglich 0,80 m, dürfen mit Fahrrädern ohnehin nicht befahren werden (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG). Fahrräder dürfen dort unter besonderer Rücksichtnahme auf Fußgänger allenfalls geschoben oder getragen werden. Im Übrigen sind aber auch schmalere Wege bei angepasster Fahrweise weder zum Radfahren von vornherein ungeeignet noch besteht auf ihnen stets eine erhöhte Gefahrenlage für Fußgänger. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (§ 1 Abs. 1 StVO). Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO). Fahrzeugführer und somit auch Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, dass sie das Fahrzeug ständig beherrschen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO) und innerhalb der übersehbaren Strecke halten können (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO). Sie müssen sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2a StVO). Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO).

Die Sichtweite für Radfahrer erscheint auch an den bei der Beweisaufnahme begangenen engeren Wegstellen grundsätzlich immer noch ausreichend, um bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise auf Fußgänger rechtzeitig reagieren zu können. Für die Frage, ob eine erhöhte Gefahrenlage anzunehmen ist, kommt es vor allem auch auf die Häufigkeit der Begegnung von Radfahrern und Fußgängern an. Hinsichtlich der Frequentierung des „Bannwalds“ durch Fußgänger liegen jedoch trotz der Aufforderung durch den Senat im Zulassungsbeschluss vom 18. Dezember 2014 (ohne dass es hierzu einer exakten zahlenmäßigen Angabe bedurft hätte) über die bloße Behauptung einer hohen Frequentierung hinaus keine näheren und überprüfbaren Angaben des insoweit darlegungspflichtigen Beklagten vor. Am Tag des Augenscheins waren während der ca. zweistündigen Begehung des Waldes nur wenige Fußgänger zu sehen. Der Waldkindergarten findet nur werktags und unter Aufsicht mehrerer Erzieher oder Erzieherinnen statt. Es mag zwar sein, dass die Zahl der erholungssuchenden Fußgänger im „Bannwald“ an Wochenenden bei entsprechender Witterung höher liegt und es dann zu Konfliktsituationen mit Radfahrern kommen kann. Die Angaben des Beklagten zu den Übernachtungszahlen der Urlaubsgäste reichen jedoch nicht aus, um daraus eine gesteigerte Gefahrenlage herleiten zu können.

Es kann auch nicht von vornherein unterstellt werden, dass sich Radfahrer - trotz sicherlich berechtigter Beschwerden in Einzelfällen - generell nicht verkehrsgerecht verhalten und die Gebote des § 1 und des § 3 StVO missachten würden. Insoweit ist es Sache des Beklagten, das Verkehrsgeschehen zu beobachten und darauf ggf. zu reagieren. Es bleibt ihm unbenommen, gegebenenfalls einzelne Wege zu sperren, sollte sich erweisen, dass hier eine erhöhte Gefahrenlage besteht. Außerdem kann er durch deutlich sichtbare Barrieren die Zufahrt in bestimmte Wegeabschnitte erschweren und verhindern, dass Radfahrer hier mit höherer Geschwindigkeit fahren. Des Weiteren kann er Hinweise auf die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Wanderer anbringen. Solche Maßnahmen erscheinen auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, solange sie sich nicht als wirkungslos erweisen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten bereits beim Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 3. November 1995 bewusst war, dass eine Sperrung des gesamten Waldgebiets für Radfahrer rechtlich problematisch ist. Das ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Hauptausschusses vom 17. Oktober 1995 („Vom GRA Pr. werden nochmals die Mountainbikefahrer, die im Bannwald ihr Unwesen treiben, angesprochen. Er ist der Auffassung, dass dagegen etwas unternommen werden muss. VAR H. entgegnet hierauf, dass dies nur sehr eingeschränkt möglich ist, weil einfach die Voraussetzungen für eine Verhinderung fehlen.“).

5. Der Kläger ist durch das Verbot des Radfahrens im „Bannwald“ auch in seinen Rechten verletzt.

Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet das Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur. Die Aufzählung des Betretens von Wald und Bergweide, des Befahrens der Gewässer und der Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang hat nur beispielhaften Charakter (VerfGH, E.v. 4.5.2012 - Vf. 10-VII-11 - BayVBl 2013 S. 207/210). Geschützt ist auch das Radfahren in freier Natur, soweit es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und soweit die Radfahrer - der Verpflichtung des Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV entsprechend - mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen (Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Auflage 2014, Art. 141 Rn. 27; Holzner, Verfassung des Freistaates Bayern, 1. Auflage 2014, Art. 141 Rn. 33; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 1. Auflage 2009, Art. 141 Rn. 16). Dies gilt jedenfalls für Fahrräder ohne Elektromotor, so dass offen bleiben kann, ob Elektrofahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind (§ 1 Abs. 3 StVG), in den Schutzbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV fallen. Bei dem Waldgebiet handelt es sich auch um eine forstwirtschaftlich genutzte, nicht durch bauliche oder künstliche Anlagen veränderte Fläche und damit um freie Natur im Sinne von Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV (vgl. VerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 -BayVBl 2015 S. 263/265). Der Kläger muss sich insoweit auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, außerhalb des Waldgebiets von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen. Vielmehr hat er als Erholungssuchender grundsätzlich die räumlich unbeschränkte Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen möchte (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304/307). Trotz der geringen Größe des Waldgebiets bleibt es dem Kläger daher unbenommen, dort auf geeigneten Wegen Fahrrad zu fahren.

Unabhängig davon verletzt das Radfahrverbot den Kläger auch in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV gewährleisteten und umfassend geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit.

Schließlich ist das Recht, im Wald auf Straßen und geeigneten Wegen mit dem Fahrrad zu fahren, auch einfachgesetzlich durch Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG gewährleistet und vom Betretungsrecht umfasst (Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 29 BayNatSchG). Zwar bleiben nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG und Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts unberührt. Die Voraussetzungen für das verkehrsrechtliche Radfahrverbot sind jedoch vorliegend - wie ausgeführt - nicht erfüllt.

Der Kläger kann daher verlangen dass die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 aufgehoben wird und die streitgegenständlichen Verkehrszeichen entfernt werden, soweit sie das Verbot für den Radverkehr betreffen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

7. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.