Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juni 2016 - Au 1 K 15.743

published on 28/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juni 2016 - Au 1 K 15.743
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, ein privates Krankentransportunternehmen, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr eine Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes, beschränkt auf den Transport intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten, zu erteilen.

Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen einer Intensivpflege-GmbH. Diese versorgt insbesondere intensivpflegebedürftige und heimbeatmete Kinder und Erwachsene. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 bei der Beklagten eine Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes, jedoch beschränkt auf die Beförderung intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten. Gegenstand des Antrags waren ein Kraftwagen sowie die Betriebszeiten Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr am Standort ... Ergänzend beantragte die Klägerin für den Fall der Genehmigung die Erteilung einer Ausnahme nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG). Die Beteiligten standen in der Folgezeit in regem Austausch mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Die Klägerin wurde dann mit Schreiben vom 24. März 2015 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beschränkt auf den Transport intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten angehört.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung von qualifiziertem Krankentransport mit einem Krankentransportwagen ab. Eine Genehmigung außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes könne gemäß Art. 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayRDG nur für das gesamte Spektrum des Krankentransportes erteilt werden und nicht für den Transport einer beschränkten Patientengruppe. Die Genehmigung scheitere auch an der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 24 Abs. 4 BayRDG, da zu erwarten sei, dass das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt werde. Im Gebiet des Zweckverbandes für Rettungs- und Feuerwehralarmierung Allgäu würden Vorhaltestunden von über 13.000 Stunden pro Jahr abgebaut. Die Auslastung des öffentlich-rechtlichen Krankentransportes liege unterhalb des Schwellenwerts, so dass kein zusätzlicher Bedarf an Krankentransportkapazitäten bestehe. Eine Beschränkung der Genehmigung nur auf den Transport von bestimmten Patientengruppen nach Art. 27 Abs. 2 BayRDG sei nicht möglich. Auflagen und Bedingungen dienten der Sicherstellung der gesetzlichen Anforderungen. Dies läge hier nicht vor, weil ein „rechtliches Aliud“ geschaffen werde.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 19. Mai 2015 Klage erheben. Sie meint, der öffentliche Rettungsdienst in Bayern sei derzeit nicht in der Lage, diese Patientengruppe fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik zu transportieren. Es handle sich um überwiegend intensivpflegebedürftige, überwiegend invasiv beatmete Patienten, die ein mobiles Beatmungsgerät mit sich führten. Unterwegs seien zahlreiche Versorgungsmaßnahmen zu treffen (u. a. das Mitführen eines Notfallsets zum Ersetzen der Trachealkanüle, eines Absauggeräts, eines netzunabhängigen Ersatzgeräts, eines Sauerstoffkonzentrators, einer Sauerstoffflasche bzw. Flüssigsauerstoff für Stromausfälle, eines Pulsoxymeters, eines Beatmungsbeutels, eines Medikamentenverneblers, unter Umständen eines Husten-Assistenten). Des Weiteren sei bei jedem Patienten ein redundantes Zweitgerät bereitzuhalten. Ein problemloser, kurzfristiger Wechsel des Geräts sei ausgeschlossen. Beim Transport durch den öffentlichen Rettungsdienst komme es zu Problemen, u. a. wegen der fehlenden Ladungssicherheit der mitgeführten medizinischen Geräte, der fehlenden Einweisung in die mitgeführten Medizinprodukte, der fehlenden Stromversorgung, der bewussten Umadaptierung auf die fahrzeugeigenen Beatmungsgeräte und der mangelnden Kenntnis des Rettungsdienstpersonals im Umgang mit dieser Patientengruppe. Teilweise hätten einzelne Rettungsdienste den Transport ohne ausgebildete Fachkraft verweigert. Eine Begleitung durch eine Fachkraft sei aber nicht in allen Fällen möglich. Die Bedienung der mitgeführten Heimbeatmungsgeräte durch das Rettungsdienstpersonal verstoße gegen die Vorgaben des Medizinproduktgesetzes, da diese Mitarbeiter regelmäßig nicht auf die Heimbeatmungsgeräte eingewiesen seien. In Bayern seien auch zahlreiche Sonderfahrzeuge zugelassen (Unfall-Arzt-Auto, ECMO-Mobil, Kindernotarzt, Baby-Notarztwagen). Diese seien mit der vorliegenden Situation vergleichbar. Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erarbeitete Lösung könne nicht überzeugen. Die Vergütung der begleitenden Fachkräfte sei nicht in allen Fällen garantiert, insbesondere dann, wenn noch keine pflegerische Fachkraft durch einen Arzt verordnet worden sei. Ergänzend werde auf ein fachärztliches Gutachten verwiesen. Der Genehmigung stehe das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nicht entgegen, da der öffentliche Rettungsdienst nicht in der Lage sei, die Patienten fachgerecht zu befördern und ein Bedarf für diese Beförderung bestehe. Der Genehmigung stehe auch nicht die Beschränkung auf eine bestimmte Patientengruppe entgegen. Art. 37 Abs. 2 BayRDG sehe sogar Ausnahmen von der Verpflichtung zum Krankentransport vor. Der Transport durch einen Rettungstransportwagen, durch einen Verlegungsarzt oder durch einen Intensivtransportwagen verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 133 SGB V). Ferner sei auch ein überregionaler Einsatz möglich. Die Ausnahme sei nach Art. 39 Abs. 4 BayRDG zu erteilen, da die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht gefährdet sei. Das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert. Das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten zeige, dass das ärztliche und nichtärztliche Personal im Rettungsdienst in der Regel nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfüge und die Produkte nicht bedienen bzw. anwenden dürfe. Ferner mache das Gutachten deutlich, dass die eingesetzten Medizinprodukte, das Zubehör, die Pflege- und Behandlungsausrüstungsgegenstände des Patienten und der Pflegedienste sowie die teilweise eingesetzten Gerätehalterungen des Rettungsdienstes weder ausreichend noch ordnungsgemäß im Krankenkraftwagen gesichert seien. Die derzeitige Kompromisslösung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr erfülle nicht die Anforderungen an einen fachgerechten Transport von heimbeatmeten Patienten. Der Rettungsdienst sei hinsichtlich der medizinisch-technischen Standards und der personellen Qualifikation nicht vorbereitet. Ein Bedarf an Transportkapazitäten für den Transport heimbeatmeter Patienten sei vorhanden. Die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes sei durch die Fahrzeuge der Klägerin nicht beeinträchtigt, weil der Rettungsdienst diese Patientengruppe nicht transportieren könne. Selbst wenn eine beschränkte Genehmigung unzulässig wäre, so müssten die besonderen Möglichkeiten der Klägerin im Rahmen einer vollen Genehmigung für den Krankentransport vorrangig berücksichtigt werden. Die Klägerin trete auf der Warteliste wegen des Sonderfahrzeuges und dessen besonderer Ausstattungsmerkmale hervor. Bei gewöhnlichen Krankentransporten werde die Klägerin kaum als Konkurrenz auftreten, da sie diese nicht durchführen wolle. Eine Rechtsgrundlage für den bestehenden Kindernotarztdienst sei nicht bekannt. Die Behörden müssten sich hier grundsätzlich den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV entgegenhalten lassen. Die Beklagte habe bisher keine zureichende Verträglichkeitsprüfung vorgenommen, weshalb der Bescheid bereits rechtsfehlerhaft sei. Es sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit in der Praxis auftauchende Probleme berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei auch in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG, Art. 118 BV verletzt. Die Beklagte habe bei der Verträglichkeitsprüfung „auch die Genehmigung privater Anbieter außerhalb des Rettungsdienstes zu berücksichtigen“. Gegebenenfalls seien die öffentlichen Vorhaltestunden angemessen zu reduzieren. Die Verträglichkeitsprüfung sei anderenfalls bereits durch die Zahl der Betriebsstunden und die Zahl der eingesetzten Fahrzeuge im öffentlichen Rettungsdienst manipulierbar. Die Beklagte müsse sich neu bewerbende und vorhandene Unternehmer angemessen berücksichtigen. Gegebenenfalls seien die Genehmigungen von Inhabern nach Art. 4 BayRDG i. d. F.v. 1998 zu widerrufen. Die Übergangsregelung des Art. 55 Abs. 1 BayRDG und damit die zeitlich unbeschränkte Fortgeltung von Altgenehmigungen sei verfassungswidrig. Die Chance auf einen Markteintritt sei der Klägerin auf unbestimmte Zeit verwehrt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Mai 2015 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung zu erteilen, hilfsweise über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, im Rettungsdienstbereich ... würden derzeit keine Genehmigungen erteilt, da zu erwarten sei, dass das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt werde. Aufgrund der niedrigen Auslastung müssten bereits Vorhaltestunden in erheblichem Umfang abgebaut werden. Die Verträglichkeitsprüfung vollziehe sich in einem gestuften Prüfablauf. In einem ersten Schritt werde die konkrete Auslastung der öffentlich-rechtlichen Krankentransportwagen aus dem Verhältnis von tatsächlich geleisteten Einsatzstunden zu vertraglich festgelegten Vorhaltestunden (in Prozent) ermittelt. Vorliegend sei der errechnete Schwellenwert von 60% weder zum Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides noch zum heutigen Zeitpunkt überschritten. Damit seien die folgenden Prüfschritte bereits versperrt und entbehrlich. Selbst wenn eine Genehmigung in Betracht käme, wäre die Klägerin aufgrund der zeitlichen Reihung ihres Antrages nachrangig zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Genehmigung auf bestimmte Arten von Krankentransporten sei im BayRDG nicht vorgesehen. Ob der öffentliche Rettungsdienst fachlich in der Lage sei, die von der Klägerin genannte Patientengruppe fachgerecht zu transportieren, müsse im Rahmen des Art. 24 BayRDG unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen habe das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die Problematik erkannt und eine Lösung gefunden. Künftig würden heimbeatmete Patienten während des Transports durch ihr Pflegepersonal mit ihrem Heimbeatmungsgerät begleitet. Dies werde von den Sozialversicherungsträgern finanziert. Hierfür würden nur Transportwagen der neuesten Generation verwendet, die über eine Absaugpumpe und eine Normschiene verfügen und kurzfristig mit einer Universalhalterung ausgestattet werden, um das Heimbeatmungsgerät befestigen zu können. Die untere Rettungsdienstbehörde gehe daher davon aus, dass der Transport fachgerecht erfolge. Ob in anderen Rettungsdienstbereichen auf bestimmte Patientengruppen beschränkte Genehmigungen erteilt worden seien oder ob lediglich das Rettungsmittel exklusiv zur Verfügung stehe, könne nicht nachvollzogen werden. Eine Genehmigung beschränkt auf den Transport einer bestimmten Patientengruppe auf Grundlage des Art. 27 Abs. 2 BayRDG sei rechtswidrig. Das Ziel des BayRDG sei eine flächendeckende Bedarfsdeckung im Bereich Krankentransport. Die Regelungen des Art. 27 BayRDG und des Art. 38 BayRDG seien nicht einschlägig. § 133 SGB V regle in erster Linie den Sachleistungsanspruch der Versicherten bei Krankentransportleistungen.

Mit Schreiben vom 14. April 2016 nahm das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu Fragen der Kammer Stellung. Eine Befragung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst aller 26 Rettungsdienstbereiche habe ergeben, dass seit der Umsetzung der Kompromisslösung grundsätzlich keine Probleme bestünden. Ergänzend führte es aus, dass bei Bedarf weitere Universalhalterungen beschafft werden könnten. Die medizinische/fachpflegerische Betreuung heimbeatmeter Patienten werde dadurch sichergestellt, dass entweder das Pflegepersonal, das den Patienten täglich betreue und hierdurch in dessen Heimbeatmungsgerät eingewiesen sei, den Transport begleite oder ein externer Pflegedienst den Transport begleite, der ebenfalls in das individuelle Heimbeatmungsgerät eingewiesen sei. Krankenkraftwagen seien mindestens mit zwei geeigneten Personen zu besetzen. Beim Krankentransport sei der Patient durch einen Rettungssanitäter und bei der Notfallrettung durch einen Rettungsassistenten zu begleiten (Art. 43 Abs. 1 BayRDG). Die Mitnahme weiteren Fachpersonals sei auch unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 6 Abs. 2 AVBayRDG nicht ausgeschlossen. Die mit den Sozialversicherungsträgern gefundene Finanzierungslösung funktioniere bayernweit sehr gut. Abgesehen von der Klägerin seien keine konkreten Fälle benannt worden, in denen die Transportbegleitung problematisch gewesen sei. Mit den Sozialversicherungsträgern sei man übereingekommen, dass die Vergütung für das begleitende Pflegepersonal sowie ggf. die Fahrtkosten individuell zwischen der zuständigen Krankenkasse und dem Pflegedienst vereinbart werden. Es sei kein bayernweit festgelegter Vergütungssatz vereinbart worden. Die für das Jahr 2015 ermittelten Einsatzzahlen (für den Bereich Allgäu im Jahr 2015: 35 Transporte, bayernweit: 1.729 Transporte) könnten keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und nur als Orientierungszahlen aufgefasst werden. Der Erteilung einer auf eine bestimmte Patientengruppe beschränkten Genehmigung stünden systematische Gründe entgegen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 3. Juni 2016. Nach der Übermittlung der Zahlen sei die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht beeinträchtigt. Weitere Antragsteller auf der Warteliste seien durch die beschränkte Genehmigung nicht berührt. Wer nicht klage, zeige, dass er den Krankentransport nicht in der Hauptbeschäftigung durchführen wolle. Nach der Gesetzesbegründung seien in die Bedarfsprüfung auch spezielle Leistungsanforderungen einzubeziehen, worunter die speziellen Bedürfnisse von heimbeatmeten Patienten zu fassen seien. Der Gefahr einer regional unterschiedlichen Qualität in der Patientenversorgung könne entgegenhalten werden, dass die Klägerin bayernweit Transporte durchführen möchte. Außerdem seien regionale Unterschiede systemimmanent, sogar der öffentliche Rettungsdienst statte seine Fahrzeuge unterschiedlich aus. Nach der StVO sei für die Ladungssicherung nicht die Fachpflegekraft, sondern der Fahrzeugführer des Krankentransports verantwortlich. Das Problem einer adäquaten Stromversorgung sei nicht gelöst. Die Fahrzeuge seien maximal mit 180 W bzw. 300 W ausgestattet, was nicht ausreichend sei. Eine Zusage der ARGE Sozialversicherungsträger liege nicht vor. Bei dem Gespräch hätten nur Vertreter der AOK teilgenommen, nicht jedoch die Vertreter der Ersatzkassen. Auch eine konkrete Kostenübernahme sei nicht vereinbart worden. Ungeklärt sei weiterhin die Kostenübernahme für die Rückfahrt der Fachpflegekraft. Wie die Pflegeheime und Wohngruppen bei dem vereinbarten Pflegeschlüssel eine Fachkraft für den Transport entbehren können, sei weiterhin ungeklärt. Ungeklärt seien weiter die Anforderungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bei Arbeiten der Fachpflegekräfte auf dem Krankenkraftwagen. Unklar sei auch, welche Konsequenzen der Rettungsdienst ziehe, wenn eine Fachkraft den Transport nicht begleiten könne.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Au 1 E 15.1334) wurde mit Beschluss vom 21. September 2015 eingestellt.

Am 28. Juni 2016 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigten Niederschriften wird Bezug genommen ebenso auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin begehrt primär eine zeitlich und auf eine bestimmte Patientengruppe begrenzte Genehmigung zum Krankentransport. Hilfsweise erstrebt sie eine unbeschränkte Genehmigung bzw. die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über ihren Antrag.

Gegenstand der Klage ist damit zum einen der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beschränkt auf den Transport intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 hat die Klägerin bei der Beklagten eine Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes, jedoch beschränkt auf die Beförderung intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten mit einem Kraftwagen für die Betriebszeiten Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr am Standort ... beantragt (vgl. Blatt 4 der Behördenakte).

Zum anderen ist Klagegenstand der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer „vollen“ Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für den Fall, dass eine beschränkte Genehmigung nicht erteilt werden kann. Auf dem Antragsformular der Beklagten ist angekreuzt: „Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Krankentransport mit Krankenkraftwagen“. Weiter ist handschriftlich ergänzt: „ggf. beschränkt auf den Transport heimbeatmeter Patienten“ (vgl. Blatt 10 der Behördenakte). Dem Schriftsatz des Bevollmächtigen der Klägerin an das Gericht vom 10. September 2015 ist zu entnehmen, dass hilfsweise, wenn eine beschränkte Genehmigung rechtlich unzulässig sein sollte, die besonderen Möglichkeiten der Klägerin im Rahmen der vollen Genehmigung für den Krankentransport vorrangig zu berücksichtigen seien (vgl. Blatt 145 der Gerichtsakte). Der Vertreter der Klägerin teilte auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 mit, dass es Ziel der Klage sei, eine beschränkte Genehmigung zu erhalten. Sollte dies nicht möglich sein, so werde eine vollständige Genehmigung angestrebt. Die Klägerin sei auch in der Lage, in vollem Umfang Krankentransporte durchzuführen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.6.2016).

Hilfsweise begehrt die Klägerin zuletzt die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin weder einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beschränkt auf den Transport intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten noch einen Anspruch auf Erteilung einer „vollen“ Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Verbescheidung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

1. Der Klägerin steht der von ihr primär geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beschränkt auf den Transport intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten nach den Vorschriften des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) i. d. F.d. Bek. v. 22. Juli 2008 (GVBl 2008, S. 429), zuletzt geändert durch Ges. v. 8. März 2016 (GVBl 2016, S. 71) nicht zu, da das genehmigungspflichtige Vorhaben so wie von der Klägerin beabsichtigt nicht genehmigungsfähig ist.

a) Das Vorhaben der Klägerin ist genehmigungspflichtig.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 BayRDG bedarf der Genehmigung, wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung betreibt.

Krankentransport i. S. d. Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayRDG ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist.

Die Klägerin möchte Krankentransport in diesem Sinne für heimbeatmete Patienten durchführen. Sie ist auch nicht von der Genehmigungspflicht nach Art. 21 Abs. 2 BayRDG ausgenommen, da keiner der dort genannten Befreiungstatbestände erfüllt ist.

Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayRDG wird die Genehmigung dem Unternehmer für seine Person und den von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen zur Ausübung von Krankentransport erteilt. Die Klägerin begehrt eine Genehmigung für ein Fahrzeug.

b) Es fehlt aber an der Genehmigungsfähigkeit. Der Klägerin kann keine Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beschränkt auf den Transport von heimbeatmeten Patienten erteilt werden.

Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 BayRDG nicht generell eine Genehmigung für den Transport (nur) einer bestimmten Patientengruppe ausschließt. Die engen Voraussetzungen hierfür liegen im streitgegenständlichen Fall aber nicht vor.

aa) Die Systematik des BayRDG mag grundsätzlich dafür sprechen, dass der Gesetzgeber den Krankentransport allgemein, d. h. für das gesamte Spektrum des Krankentransports regeln und diesen nicht in verschiedene Patientengruppen aufteilen wollte. So soll eine flächendeckende und wirtschaftlich vertretbare Versorgung aller Patenten gewährleistet werden. Ziel des Gesetzgebers ist es erkennbar, außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes einzelne private Unternehmer zu „beauftragen“, die in der Lage sind, das gesamte Spektrum an Krankentransporten abzudecken. So wird gewährleistet, dass sämtliche Patientengruppen von einem überschaubaren Anbieterspektrum bedient werden und flächendeckend eine effektive und sichere Versorgung sichergestellt ist. Auch wird den einzelnen Anbietern damit ein fester Aufgabenbereich und damit einhergehend eine wirtschaftliche Auslastung ihrer Fahrzeuge garantiert. Die Erteilung von Genehmigungen für einzelne - ggf. lukrative - Patientengruppen würde dieses bewährte und erfolgreich praktizierte System in Frage stellen. Den „Voll-Anbietern“ würden in unterschiedlichem Umfang Aufträge wegfallen, die sie möglicherweise nicht anderweitig kompensieren könnten. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Genehmigung von Krankentransporten im Freistaat Bayern grundsätzlich der Weg gewählt wird, nur für das gesamte zu bedienende Transport- und Patientenspektrum Unternehmer zuzulassen. Es ist keinesfalls sachwidrig, ohne entsprechende Notwendigkeit zeitlich oder auf bestimmte Patienten begrenzte Genehmigungen zu erteilen.

bb) Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 BayRDG schließt andererseits aber eine auf eine bestimmte Patientengruppe beschränkte Genehmigung für den Krankentransport nicht generell aus. Jedenfalls dann, wenn der öffentliche Rettungsdienst den Transport von heimbeatmeten Patienten nicht durchführen kann, ist nach Überzeugung der Kammer die Erteilung einer beschränkten Genehmigung unter Berücksichtigung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 24 BayRDG dem Grunde nach möglich.

Ziel des Gesetzgebers ist es in erster Linie, sämtlichen Patientengruppen flächendeckend einen effektiven Krankentransport zur Verfügung zu stellen bzw. die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Daraus ergibt sich zwingend, dass dann, wenn andere Möglichkeiten nicht geschaffen werden können, auch eine auf eine einzelne Patientengruppe beschränkte Genehmigung in Betracht kommt. Sofern, wovon die Klägerin ausgeht, der öffentliche Rettungsdienst nicht in der Lage ist, bestimmte Patienten zu befördern und auch im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 BayRDG zugelassene private Unternehmer ohne Beschränkung auf einzelne Gruppen dies nicht erfüllen können, so bleiben letztlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder wird der betroffenen Patientengruppe gar keine Krankentransportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, was kaum mit der Zielvorgabe einer möglichst umfassenden Versorgung vereinbar wäre. Oder man lässt als zweite Alternative eine auf diese Patientengruppe beschränkte Genehmigung zu. Die Kammer hält diesen letztgenannten Weg für rechtlich unter den genannten engen Voraussetzungen für geboten. Sie sieht auch keine Vorgabe im BayRDG, die dem entgegenstehen würde. Insbesondere regelt Art. 21 BayRDG nur die Frage, wann eine Genehmigung erforderlich ist. Art. 24 BayRDG normiert im Einzelnen die Genehmigungsvoraussetzungen. Ein irgendwie gearteter Regelungsgehalt dahingehend, dass eine beschränkte Genehmigung nicht zulässig sein sollte, findet sich hingegen im gesamten maßgeblichen Abschnitt nicht.

Dies bedeutet, dass unter engen Voraussetzungen eine beschränkte Genehmigung in Betracht kommt, ansonsten aber jede Abkehr vom System der „Voll-Genehmigung“ im Sinne von Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG erwarten lässt, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird.

cc) Ausgehend hiervon kann dem Klagebegehren (im Hauptantrag) nicht entsprochen werden. Die Erteilung der Genehmigung an die Klägerin (zeitlich und sachlich beschränkt) wurde von der Beklagten zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung liegen nicht vor. Vielmehr ist der öffentliche Rettungsdienst in der Lage, die streitigen Transporte durchzuführen.

Die Beklagte und auch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sind der Auffassung, dass der fachgerechte Transport heimbeatmeter Patienten sichergestellt ist und eine Versorgungslücke nicht mehr besteht (vgl. Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.10.2015, Blatt 169 f. der Gerichtsakte). Die Klägerin geht hingegen davon aus, dass der Rettungsdienst nicht in der Lage ist, heimbeatmete Patienten fachgerecht zu transportieren. Es fände eine erhebliche Anzahl von Krankentransporten im Bereich der Beklagten unter massiven Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften statt. Sowohl in personeller Hinsicht als auch hinsichtlich der eingesetzten Fahrzeuge bestünde gar keine Möglichkeit, einen Transport durchzuführen, der mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sei. Dies belege das vorgelegte Gutachten. Auch eine Nachrüstung der vorhandenen Fahrzeuge sei technisch nicht vorstellbar.

Die Kammer ist ausgehend von den vorgetragenen Stellungnahmen der Beteiligten und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 davon überzeugt, dass der öffentliche Rettungsdienst den Transport von heimbeatmeten Patienten durchführen kann.

Der Standard für den Transport heimbeatmeter Patienten muss dabei nach Auffassung der Kammer daran gemessen werden, was zwingend erforderlich ist und nicht daran, was wünschenswert wäre. Zweifelsfrei wäre es für alle Patienten - egal welcher Patientengruppe sie angehören - wünschenswert, ihnen während eines Krankentransportes die bestmögliche medizinische Versorgung entsprechend ihrer jeweiligen krankheitsbedingten Bedürfnisse zu gewährleisten. Maßstab muss aber sein, was für die Patienten als Mindestmaß erforderlich ist. Nur dann, wenn dieses nicht gewährleistet werden kann, ist überhaupt Platz für eine Abkehr vom System der umfassenden Genehmigung (siehe oben).

Es gibt zunächst keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben, die regeln, welche Ausstattung für den Transport heimbeatmeter Patienten zwingend erforderlich ist. Auch den von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten S2-Leitlinien lassen sich keine zwingenden technischen Mindestanforderungen entnehmen, sie enthalten lediglich Empfehlungen (vgl. Blatt 315 ff. der Gerichtsakte). Die Kammer hat deshalb das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als oberste Rettungsdienstbehörde um Auskunft gebeten, welche Ausstattung für den Transport heimbeatmeter Patienten zwingend erforderlich ist. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat seinerseits die Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) um eine Stellungnahme gebeten. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die zwingend erforderliche Ausstattung aus den Vorgaben der DIN EN 1789 für Krankentransportwagen Typ A2 ergibt. Weiter bedarf es einer energetisch betriebenen Absaugeinrichtung und der Möglichkeit zur sicheren Mitnahme von zusätzlicher Medizintechnik sowie eines Beatmungsbeutels und einer Tubusverlängerung sog. „Gänsegurgel“ (vgl. Stellungnahme der BRK Landesgeschäftsstelle Abteilung Rettungsdienst vom 10. Februar 2016, Blatt 277 der Gerichtsakte). Nach Angaben der BRK Landesgeschäftsstelle wurde zur Sicherung dieser zwingenden Anforderungen ein Multigeräthalterungssatz, bestehend aus einer Universalhalterung für Medizingeräte und einem zum Betrieb medizinischer Geräte zugelassenen Wechselrichter 180 W beschafft. Dieser Gerätesatz wird durch die örtlichen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung jeweils an zentraler Stelle zum Einsatz bereitgehalten. Die Multigeräthalterung kann nach Herstellerangaben die dort nachfolgend benannten marktüblichen Geräte aufnehmen (vgl. Blatt 271 der Gerichtsakte). Bei lokalem Erfordernis besteht ferner die Möglichkeit, weitere Gerätesätze zu beschaffen (vgl. Blatt 277 ff. der Gerichtsakte). Zusätzlich wurde mit den Sozialversicherungsträgern eine Einigung für eine zusätzliche Transportbegleitung durch eine Pflegefachkraft erzielt, die in den Umgang mit dem Heimbeatmungsgerät eingewiesen ist, da das im Kranktransport eingesetzte nichtärztliche Rettungsdienstpersonal für die Bedienung dieser Geräte vielfach nicht qualifiziert, insbesondere nicht auf die Heimbeatmungsgeräte eingewiesen ist. Dadurch wird ein Umadaptieren der heimbeatmeten Patienten von ihrem Heimbeatmungsgerät auf ein fremdes Beatmungsgerät vermieden. Die Kosten für die Pflegefachkraft werden durch einen pauschalen Stundensatz für den Begleitaufwand vergütet, dies muss individuell zwischen dem Pflegedienst und den Sozialversicherungsträgern verhandelt werden (vgl. Blatt 280 der Gerichtsakte). Die Kosten werden nicht nur für den Patiententransport übernommen, sondern auch für den Aufwand, den der Pflegedienst hat, um zum Patienten zu kommen und für die Zeit der Rückfahrt, die auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen kann (vgl. Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 14.4.2016, Blatt 252 der Gerichtsakte). Da es sich in der Regel um planbare Fahrten handelt, kann dies grundsätzlich vorher mit den Sozialversicherungsträgern abgestimmt und das Bereitstellen einer Pflegefachkraft organisiert werden. Die Frage, ob die Vergütung der Pflegefachkraft für das Pflegeunternehmen ausreichend ist oder nicht, wäre ggf. durch eine Klage gegen die Sozialversicherungsträger zu klären, ändert aber nichts daran, dass der Rettungsdienst durch die Begleitung der Pflegefachkraft personell in der Lage ist, den Transport fachgerecht durchzuführen. Als Transportmittel sind die Krankentransportwagen der Modellgeneration ab 2013 vorgesehen, da diese über eine elektrische Absaugpumpe sowie eine im Patientenraum festverbaute Normschiene zur Befestigung zusätzlicher Medizintechnik verfügen. Sofern ein solcher Krankentransportwagen nicht verfügbar ist, ist ein Rettungswagen einzusetzen (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25.4.2014, Blatt 176 der Gerichtsakte).

Zusätzlich werden die aktuell zulaufenden Krankentransportwagen seit Mitte 2015 mit fest verbauten Wechselrichtern (230 V, 330 W) ausgestattet, um die Stromversorgung der Geräte zu gewährleisten (vgl. Schreiben der BRK Landesgeschäftsstelle vom 10. Februar 2016, Blatt 278 der Gerichtsakte). Die in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten genannten erforderlichen Ausstattungs- und Ausrüstungsbestandteile (vgl. Blatt 91 des Gutachtens von ..., August 2015) wie u. a. der „CoughAssist“, der „Atemgasbefeuchter“ und der „Vernebler“ werden nach klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom Patienten selbst mitgebracht und gehören zu seinem Heimbeatmungsequipment, so dass diese nicht zu den zwingenden Ausstattungsgegenständen des Krankentransportwagens gehören. Es muss aber für deren sichere Verlastung und für eine ausreichende Stromversorgung im Krankentransportwagen gesorgt werden. Auch die hygienischen Anforderungen müssen - wie im Übrigen auch sonst - eingehalten werden.

Die Kammer sieht keine Veranlassung, an diesen qualifizierten und von mit der Durchführung der Krankentransporte dauerhaft hauptberuflich befassten Stellen bzw. Personen durchgreifend zu zweifeln. Die Angaben sind fundiert und nachvollziehbar. Sie wurden letztlich auch von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt bzw. qualifiziert bestritten. Somit kann nach Überzeugung der erkennenden Kammer davon ausgegangen werden, dass durch die erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der öffentliche Rettungsdienst in personeller wie sachlicher Hinsicht grundsätzlich in der Lage ist, heimbeatmete Patienten zu transportieren, ohne dabei automatisch gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen.

Diese Überzeugung der Kammer wird insbesondere auch dadurch gestützt, dass der Transport bislang - soweit erkennbar - fachgerecht und beanstandungsfrei durchgeführt wird. Heimbeatmete Patienten wurden in der Vergangenheit und werden aktuell vom Rettungsdienst in Bayern und insbesondere auch im hier fraglichen Rettungsdienstbereich befördert, ohne dass es jemals zu aktenkundigen Beschwerden von Patienten bzw. strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen wäre. Die Vertreterin der Beklagten und auch die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreterinnen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr haben auf Nachfrage der Kammer glaubhaft und klar mitgeteilt, dass ihnen bisher aus dem Rettungsdienstbereich der Beklagten keine einzige Beschwerde über schlechte Transportbedingungen oder einen Verstoß gegen einschlägige Vorschriften zugegangen sei. Kein Patient habe sich bisher an die Beklagte oder das Ministerium als Aufsichtsbehörde gewandt. Strafrechtliche Verfahren seien nicht eingeleitet worden. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat in seiner Stellungnahme an die Kammer auch mitgeteilt, dass die für das medizinische Qualitätsmanagement im Bayerischen Rettungsdienst zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst aller 26 Rettungsdienstbereiche auf Anfrage mitgeteilt haben, dass nach der Umsetzung der oben benannten erarbeiteten Lösung grundsätzlich keine Probleme beim Transport heimbeatmeter Patienten bestehen würden (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 14.4.2016, Blatt 249 der Gerichtsakte). Die Kammer kann deshalb auch angesichts der in der Praxis vorgefundenen Situation davon ausgehen, dass der Transport von heimbeatmeten Patienten fachgerecht durchgeführt wird. Das von der Klägerin unter Anlage K 2 vorgelegte Beschwerdeschreiben des Bevollmächtigten der Klägerin an den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in ... vom 15. Juli 2014 (vgl. Blatt 79 der Gerichtsakte) schildert einen Vorfall, in dem ein Patient auf ein fremdes Beatmungsgerät umadaptiert wurde. Ein Umadaptieren der Patienten auf ein anderes Beatmungsgerät findet zwischenzeitlich aber nicht mehr statt, da eine Fachpflegekraft, die auf das jeweilige Heimbeatmungsgerät des Patienten eingewiesen ist, den Transport begleitet. Aus dem weiter unter Anlage K 11 vorgelegte Schreiben der Bayerischen ... (eine Initiative der Klägerin) an den Bayerischen Innenminister vom 24. Oktober 2014 ergibt sich, dass die unterzeichnenden Mitarbeiter und Führungskräfte der bayerischen Intensivpflegedienste auf Missstände beim Transport von heimbeatmeten Patienten hinweisen und Abhilfe fordern (vgl. Blatt 112 ff. der Gerichtsakte). Eine Beschwerde eines Patienten aufgrund eines konkreten Vorfalles ist aber weder aus den Akten noch aus den von der Klägerin vorgelegten Schreiben ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin wegen gesetzlicher Verstöße jemals eine Strafanzeige gestellt hätte.

Selbst wenn es - wie von der Klägerseite vorgetragen - zu gesetzlichen Verstößen kommen sollte, dann wäre es nach Überzeugung der Kammer allein Aufgabe der Rettungsdienstbehörden (Art. 50 BayRDG) sicherzustellen, dass diese abgestellt werden. Ein Genehmigungsanspruch der Klägerin könnte hieraus nicht abgeleitet werden.

Die Klägerin stützt sich auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten, aus dem sich ergebe, dass die derzeit im Bayerischen Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge nicht in geeigneter Weise ausgestattet und eingerichtet seien, um den allgemeinen Regeln der Medizintechnik und dem Stand der Medizin zu genügen, der für den Transport von außerklinisch beatmeten technologieabhängigen Intensivpflegepatienten erforderlich sei. Auch nach Umsetzung der Kompromisslösung komme es zu diversen Gesetzesverstößen, insbesondere bei der Ladungssicherung u. a. Art. 41 BayRDG, Art. 42 BayRDG, § 22 StVO, BOKraft, Medizinproduktgesetz, Unfallverhütungsvorschriften (vgl. Blatt 98 des Gutachtens von ..., August 2015). Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten hat aber gleichzeitig auch aufgezeigt, dass der Transport von heimbeatmeten Patienten grundsätzlich durchgeführt werden kann, wenn die erforderlichen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden oder ggf. kleine Umbauten oder Nachbesserungen in den Krankentransportwagen vorgenommen werden (vgl. Blatt 81, 84, 86 des Gutachtens von ..., August 2015). Nach Überzeugung der Kammer ist es damit originäre Aufgabe der Rettungsdienstbehörden sicherzustellen, dass die vorhandenen Krankentransportanbieter die gesetzlichen Vorgaben - soweit dies nicht der Fall sein sollte - einhalten und ihre Fahrzeuge ordnungsgemäß ausstatten bzw. ggf. nachrüsten. Die Kammer geht entgegen der klägerischen Auffassung dabei davon aus, dass eine Mängelbeseitigung bzw. auch eine Nach- oder Umrüstung der Krankentransportwagen möglich ist. Sollten der Rettungsdienstbehörde Fälle von Gesetzesverstößen bekannt werden, ist es ihre Verpflichtung, Maßnahmen zur Beseitigung der Verstöße zu ergreifen und ggf. die erteilten Genehmigungen für den Krankentransport zu widerrufen, weil es an der Zuverlässigkeit der Unternehmen nach Art. 29 Abs. 2 BayRDG fehlt. Es besteht kein begründeter Anlass für die Annahme, die Bayerischen Rettungsdienstbehörden würden ihrer insoweit obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen auf Beschwerden, sollten diese berechtigt und fundiert sein, reagieren und Verstöße gegen einschlägige gesetzliche Vorgaben in geeigneter Weise sanktionieren und unterbinden. Keinesfalls kann dagegen aus möglicherweise bestehenden einzelnen Mängeln beim Transport der Schluss gezogen werden, dass der Rettungsdienst generell nicht in der Lage ist, den Transport von heimbeatmeten Patienten durchzuführen.

Die Tatsache, dass die Klägerin ganz ausdrücklich lediglich eine Genehmigung für den Zeitraum von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr beantragt hat, spricht dafür, dass der Rettungsdienst wohl selbst aus Sicht der Klägerin in der Lage ist, die Patienten von 18.00 bis 8.00 Uhr und an den Wochenenden zu transportieren. Jedenfalls führt alleine diese zeitlich begrenzte Bereitschaft der Klägerin, die nach ihrer Auffassung bestehende Versorgungslücke zu decken, dazu, dass ihrem Antrag nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht entsprochen werden kann.

Selbst wenn der Rettungsdienst nicht in der Lage wäre, heimbeatmete Patienten ordnungsgemäß zu transportieren und die Klägerin deshalb eine Genehmigung für den beantragten Zeitraum erhalten würde, dann wäre die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nämlich auch nach der Argumentation der Klägerin weiterhin von 18.00 bis 8.00 Uhr und an den Wochenenden nicht gewährleistet, weil der Rettungsdienst in dieser Zeit nicht in der Lage sei, den Transport fachgerecht durchzuführen. Diese Transportlücke wäre also auch mit der beantragten Genehmigung nicht zu schließen. Nach der Argumentation der Klägerin könnte diese Lücke auch nur durch ihr spezielles Sonderfahrzeug und ihre Fachpflegekräfte geschlossen werden und nicht durch den öffentlichen Rettungsdienst. Eine insgesamt zufriedenstellende Versorgungssituation wäre also auch dann nicht gegeben, wenn der Klägerin die begehrte Genehmigung erteilt werden würde.

Der von der Klägerseite vorgetragene Einwand, das öffentliche Interesse könne ohnehin nicht berührt sein, da nach den zuletzt vorgelegten Einsatzzahlen im Rettungsdienstbereich der Beklagten weniger als drei Transporte im Monat durchgeführt werden, vermag nicht zu überzeugen.

Zum einen hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die von ihr vorgelegten Einsatzzahlen nicht „belastbar“ seien. Zum anderen ist nach Überzeugung der Kammer das öffentliche Interesse auch dann schon beeinträchtigt, wenn zunächst nur eine bestimmte zahlenmäßig eher kleine Patientengruppe von anderen Anbietern befördert wird. Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, hätte dies wohl zur Folge, dass sich mehrere Krankentransportunternehmer auf spezifische Patientengruppen spezialisieren („Nischengenehmigung“), die sie eventuell wohl sogar effizienter und qualitativ ansprechender bedienen könnten als dies der öffentliche Rettungsdienst zu leisten vermag. Diese Anbieter müssten bei der Bedarfsermittlung dann auch mit derselben Argumentation aus der Gesamtbetrachtung herausgenommen werden, mit der Folge, dass ihnen die Genehmigung immer erteilt werden müsste, ungeachtet dessen, ob ein Bedarf tatsächlich vorliegt oder nicht. In der Folge wäre das öffentliche Interesse in seiner Gesamtheit berührt. Der öffentliche Rettungsdienst wäre nicht mehr in einer Art und Weise ausgelastet, die ein wirtschaftliches und sinnvolles Arbeiten gewährleistet. Er wäre im Extremfall darauf verwiesen, all diejenigen Patientengruppen zu befördern, die für private Anbieter uninteressant oder nicht lohnend erscheinen. Mit der gesetzgeberischen Zielsetzung einer möglichst flächendeckenden und gleichmäßig guten Versorgung wäre dies nicht vereinbar.

dd) Auch die von der Klägerseite vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verträglichkeitsprüfung führen zu keiner anderen Entscheidung.

Zwar ist die Tätigkeit als Krankentransportunternehmer ein eigenständiger Beruf, der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerwG vom 26.10.1995 NJW 1996, 1608/1609; vom 17.6.1999 DVBl 2000, 124). Durch die Beschränkung, dass dieser Beruf nur bei Systemverträglichkeit tatsächlich ausgeübt werden kann, liegt nicht nur ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung vor, sondern ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit durch Aufstellung einer objektiven Zulassungsvoraussetzung. Ein solcher Eingriff in die freie Berufswahl ist jedoch im Bereich des Rettungsdienstwesens verfassungsrechtlich zulässig, da er zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, nämlich die ordnungsgemäße Abwicklung von Krankentransporten, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG a. a. O.; BVerfG vom 18.11.1985 Az. 1 BvR 1462/83). Der Gesetzgeber durfte daher diese generelle objektive Zulassungsbeschränkung auch dann einführen, wenn sie dazu führt, dass nur in wenigen Rettungsdienstbereichen für private Krankentransportunternehmer die Systemverträglichkeit erreicht wird und ihnen daher eine Genehmigung erteilt werden kann. Denn es gibt keinen grundrechtlich ableitbaren Anspruch, dass eine zuständige behördliche Stelle von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, auch private Unternehmen an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu beteiligen, in jedem Fall Gebrauch machen muss (vgl. BVerwG vom 14.9.1983 Buchholz 310, § 42 VwGO Nr. 119). Der nicht hinreichend substantiierte Vortrag der Klägerseite hinsichtlich verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Verträglichkeitsprüfung bietet dabei vorliegend keinen Anlass, das System der Verträglichkeitsprüfung grundlegend anzuzweifeln. Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 4 BayRDG wurden gemäß § 31 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) i. d. F.d. Bek. v. 30. November 2010 (GVBl 2010, S. 786), zuletzt geändert durch Verordnung v. 11. Mai 2016 von der Obersten Rettungsdienstbehörde Anwendungshinweise gegeben (vgl. IMS vom 13.8.2013, Blatt 1 der Behördenakte). Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Bedenken gegen die Verträglichkeitsprüfung (vgl. Blatt 225 f. der Gerichtsakte) sind nicht so substantiiert, als dass sie die vorgegebene Methodik der Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich in Frage stellen könnte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Verträglichkeitsprüfung nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte.

ee) Im Ergebnis kann der Klägerin damit die begehrte zeitlich und hinsichtlich des Patientenkreises beschränkte Genehmigung nicht erteilt werden. Sie würde im Sinne von Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG befürchten lassen, dass der funktionsfähige Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen beschränkten Genehmigung liegen im Fall der Klägerin hier nicht vor.

2. Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer „vollen“ Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Erteilung einer „vollen“ Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes scheitert am fehlenden Bedarf nach Art. 24 Abs. 4 BayRDG. Der Erteilung steht die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst entgegen, da kein Bedarf besteht, weitere Rettungsdienstanbieter zuzulassen (Art. 24 Abs. 4 BayRDG).

Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG ist die Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinn dieses Gesetzes beeinträchtigt wird. Nach Satz 2 sind hierbei die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere die Zahl der Krankenkraftwagen und deren Standorte, das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich und die durchschnittliche Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes und dessen effektive und wirtschaftliche Auslastung sicherzustellen.

Im Rettungsdienstbereich der Beklagten besteht aktuell kein Bedarf, weitere Rettungsdienstanbieter zuzulassen. In der mündlichen Verhandlung teilte die Vertreterin der Beklagten auf Nachfrage der Kammer mit, dass eine solche Bedarfsprüfung durchgeführt worden sei und ergeben habe, dass derzeit kein Bedarf bestehe, weitere Rettungsdienstanbieter zuzulassen. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zeigen, dass der errechnete Schwellenwert von 60% im angegebenen Rettungsdienstbereich nicht überschritten ist und somit die Prüfung bereits nach dem ersten Prüfungsschritt beendet ist (vgl. Blatt 203, 204 der Gerichtsakte). Diese nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben wurden von der Klägerin auch nicht ernsthaft in Frage gestellt.

Der Vortrag der Klägerseite, eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses liege deshalb nicht vor, weil die Klägerin mit ihrem Sonderfahrzeug keine gewöhnlichen Krankentransporte bewerben möchte und sie deshalb nicht in Konkurrenz zu anderen Krankentransportunternehmen trete (vgl. Blatt 145 der Gerichtsakte), steht im Widerspruch zum Antrag auf Erteilung einer „vollen“ Genehmigung und vor allem zu den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin auch allgemeine Transporte durchführen möchte (vgl. Niederschrift vom 28. Juni 2016).

Auch eine Nebenbestimmung nach Art. 27 Abs. 2 BayRDG, in welcher die Klägerin den Transport auf intensivpflegebedürftige und heimbeatmete Patienten beschränken möchte, vermag entgegen ihrer Auffassung das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht zu beseitigen, da dieses auch bei einem geringen Transportaufkommen bei einer nur beschränkten Patientengruppe berührt ist (vgl. Ausführungen oben). Anderenfalls würden sich private Krankentransportunternehmen zukünftig auch auf bestimmte Patientengruppen spezialisieren, um über Art. 27 Abs. 2 BayRDG mit derselben Argumentation die Hürde einer Verträglichkeitsprüfung (Art. 24 Abs. 4 BayRDG) zu umgehen, wodurch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird.

Die Klägerin ist im Übrigen aufgrund ihrer Stellung auf der Warteliste nachrangig zu behandeln (vgl. Art. 24 Abs. 5 BayRDG). Es spricht nichts dafür, die Klägerin im Rahmen ihres Antrags auf Erteilung einer „vollen“ Genehmigung aufgrund ihres Sonderfahrzeuges und dessen besonderer Ausstattungsmerkmale vorrangig zu behandeln. Es spricht vieles dafür dem vorrangigen Mitbewerber eine Genehmigung zu erteilen, der den Krankentransport rund um die Uhr und auch an den Wochenenden durchführen möchte. Allein die Tatsache, dass vorrangige Bewerber noch nicht auf die Erteilung einer Genehmigung geklagt haben, reicht entgegen der klägerischen Ansicht nicht für die Annahme aus, der Bewerber beabsichtige nicht, das Unternehmen als Hauptbeschäftigung zu betreiben (vgl. Art. 24 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 BayRDG) und sei damit unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig zu behandeln.

3. Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf neue Verbescheidung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Es ist nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die Beklagte bei der Verträglichkeitsprüfung nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte und sie ihren bei der Prognose über die Systemverträglichkeit zustehenden Einschätzungsspielraum fehlerhaft ausgeübt hätte.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i. V. m.

§§ 708 ff. ZPO.

6. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist, über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgeht und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 124 Rn. 10).

Es besteht vorliegend ein Bedürfnis höchstrichterlich zu klären, ob das Bayerische Rettungsdienstgesetz Genehmigungen für die Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beschränkt auf den Transport einzelner Patientengruppen zulässt oder nicht. Der Wortlaut der Norm schließt dies grundsätzlich nicht aus. Dies würde das System des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes grundlegend verändern, weshalb eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu erforderlich ist. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.5 Anh VwGStreitwert).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.