Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Juni 2016 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer gegenständlich unbeschränkten Erlaubnis für den Krankentransport unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten beider Rechtszüge hat die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für den (bodengebundenen) Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes hat.

Die Klägerin ist ein privates Krankentransportunternehmen und Tochterunternehmen einer I. GmbH, die insbesondere intensivpflegebedürftige und heimbeatmete Kinder sowie Erwachsene versorgt. Sie beantragte am 9. Dezember 2014 bei der Beklagten die Ersterteilung einer Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes, beschränkt auf die Beförderung intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten mit einem Krankenkraftwagen für die Betriebszeiten Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Standort des Krankenkraftwagens soll … …, …, sein. Für den Fall der Genehmigung beantragte die Klägerin ergänzend eine Ausnahme von der Beschränkung des Art. 39 Abs. 3 BayRDG. Ein bei der Beklagten am 9. Februar 2015 eingereichtes Antragsformular enthält bezogen auf den angekreuzten „Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Krankentransport mit Krankenkraftwagen“ die handschriftliche Ergänzung „ggf. beschränkt auf den Transport heimbeatmeter Patienten“.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Mai 2015 ab.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2016 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt:

Der Klägerin stehe der von ihr primär geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beschränkt auf den Transport intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten nicht zu. Dabei sei davon auszugehen, dass die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 BayRDG eine Genehmigung für den Transport (nur) einer bestimmten Patientengruppe nicht generell ausschließe. Jedenfalls dann, wenn der öffentliche Rettungsdienst den Transport von heimbeatmeten Patienten nicht durchführen könne, sei die Erteilung einer beschränkten Genehmigung bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 24 BayRDG möglich.

Ausgehend davon, könne dem Klagebegehren im Hauptantrag nicht entsprochen werden. Der öffentliche Rettungsdienst sei in der Lage, die streitigen Transporte durchzuführen. Der Standard für den Transport heimbeatmeter Patienten müsse dabei daran gemessen werden, was zwingend erforderlich sei und nicht daran, was wünschenswert sei. Es gebe keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben, die regelten, welche Ausstattung für den Transport heimbeatmeter Patienten zwingend erforderlich sei. Einer Stellungnahme des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) sei zu entnehmen, dass sich die notwendige Ausstattung aus den Vorgaben der DIN EN 1789 für Krankentransportwagen Typ A2 ergebe. Weiter bedürfe es einer energetisch betriebenen Absaugeinrichtung und der Möglichkeit zur sicheren Mitnahme von zusätzlicher Medizintechnik sowie eines Beatmungsbeutels und einer Tubusverlängerung. Nach Angaben der BRK-Landesgeschäftsstelle sei zur Sicherung dieser Anforderungen ein Multigerätehalterungssatz beschafft worden, der aus einer Universalhalterung für Medizingeräte und einem zum Betrieb medizinischer Geräte zugelassenen Wechselrichter 180 Wbestehe. Dieser Gerätesatz werde durch die örtlichen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung jeweils an zentraler Stelle zum Einsatz bereitgehalten. Die Multigerätehalterung könne nach den Angaben des Herstellers im Einzelnen benannte marktübliche Geräte aufnehmen. Bei lokalem Erfordernis bestehe ferner die Möglichkeit, weitere Gerätesätze zu beschaffen. Ferner habe man sich mit den Sozialversicherungsträgern auf eine zusätzliche Transportbegleitung durch eine Pflegefachkraft geeinigt, die in den Umgang mit dem Heimbeatmungsgerät eingewiesen sei. Dadurch werde ein Umadaptieren der heimbeatmeten Patienten von ihrem Heimbeatmungsgerät auf ein fremdes Beatmungsgerät vermieden. Die Kosten für die Pflegefachkraft würden durch einen pauschalen Stundensatz für den Begleitaufwand vergütet; dies müsse individuell zwischen dem Pflegedienst und den Sozialversicherungsträgern verhandelt werden. Die Kosten würden nicht nur für den Patiententransport übernommen, sondern auch für den Aufwand, den der Pflegedienst habe, um zum Patienten zu kommen und für die Zeit der Rückfahrt, die auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen könne. Da es sich in der Regel um planbare Fahrten handele, könne das grundsätzlich vorher mit dem Sozialversicherungsträgern abgestimmt und das Bereitstellen einer Pflegefachkraft organisiert werden. Damit sei sichergestellt, dass der öffentliche Rettungsdienst in personeller wie sachlicher Hinsicht heimbeatmete Patienten transportieren könne, ohne gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen. Diese Überzeugung werde auch dadurch gestützt, dass der Transport bislang – soweit erkennbar – fachgerecht und beanstandungsfrei durchgeführt worden sei. Die Vertreterin der Beklagten und auch die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreterinnen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern hätten auf Nachfrage der Kammer glaubhaft und klar mitgeteilt, dass ihnen bisher aus dem Rettungsdienstbereich der Beklagten keine einzige Beschwerde über schlechte Transportbedingungen oder einen Verstoß gegen einschlägige Vorschriften zugegangen sei. Zudem hätten die für das medizinische Qualitätsmanagement im bayerischen Rettungsdienst zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst aller 26 Rettungsdienstbereiche auf Anfrage mitgeteilt, dass nach der Umsetzung der oben genannten Lösung grundsätzlich keine Probleme beim Transport heimbeatmeter Patienten bestünden.

2. Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und lässt zur Begründung vortragen:

Es sei weder vom Wortlaut des Gesetzes noch durch die Gesetzesbegründung gedeckt, wenn das Verwaltungsgericht die Beschränkung der Genehmigung auf besondere Patientengruppen an enge Ausnahmevoraussetzungen knüpfe. Das Bayerische Rettungsdienstgesetz verlange nicht, dass eine Genehmigung nur für das gesamte Einsatzspektrum des Krankentransports erteilt werden dürfe. Im Gegenteil: Art. 37 Abs. 2 BayRDG gestatte Ausnahmen von der Verpflichtung zum Krankentransport. Das Begehren der Klägerin entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung der Staatsregierung zur Neufassung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes habe der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bei der Bedarfsprüfung im Krankentransport auch die Bedarfsabdeckung durch außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes tätige Unternehmen in seine Entscheidung einzubeziehen. Fehlerhaft sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Erteilung von Genehmigungen für einzelne, gegebenenfalls lukrative Patientengruppe das bewährte und erfolgreich praktizierte System des Rettungsdienstes in Frage stellen würde. Denn das Gesetz habe mit Art. 21 Abs. 1 BayRDG diesem dualen System von Beauftragung und Genehmigung überhaupt eine Chance erteilt. Das Verwaltungsgericht nehme fälschlich an, dass „lukrative“ Patientengruppen existierten.

Sei eine – wie hier – beschränkte Durchführung von Krankentransporten genehmigungsfähig, komme es auf die Frage eines insoweit bestehenden Systemversagens des öffentlichen Rettungsdiensts nicht an. Unabhängig davon sei zu rügen, dass das Verwaltungsgericht insoweit den Sachverhalt unzureichend ermittelt habe. Die Klägerin habe beantragt, den Sachverständigen C … K … oder einen anderen unabhängigen Sachverständigen für Rettungsingenieurwesen zu der Frage anzuhören, ob der Rettungsdienst in Bayern technisch und fachlich in der Lage sei, intensiv-pflegebedürftige und hier insbesondere heimbeatmete Patienten zu befördern. Das Verwaltungsgericht sei dem nicht nachgekommen. Die Stellungnahme des Bayerischen Roten Kreuzes sei schon wegen der Besorgnis der Befangenheit (§ 98 VwGO, § 406 ZPO) abzulehnen. Demgegenüber basiere das von der Klägerin vorgelegte „Gutachten K …“ auf wissenschaftlicher Grundlage.

Es komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die derzeit im bayerischen Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge nicht in geeigneter Weise ausgestattet und eingerichtet seien, um den allgemeinen Regeln der Medizintechnik und dem Stand der Medizin zu genügen, der für den Transport von außerklinisch beatmeten technologieabhängigen Intensivpflegepatienten erforderlich sei (Gutachten K …, Seite 97 f.).

Entgegen den Behauptungen des Verwaltungsgerichts werde der Transport heimbeatmeter Patienten bislang nicht fachgerecht und beanstandungsfrei durchgeführt. Das Gutachten K … habe sowohl der Beklagten als auch dem Ministerium vorgelegen. Die Klägerin habe dem Ministerium zudem über Zwischenfälle berichtet und ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2014 vorgelegt, in dem über einen Zwischenfall berichtet worden sei. Ergänzend werde nochmals auf die beschriebenen Sachverhalte in den Anlagen BK1 und BK2 verwiesen. Das seien keine Einzelfälle. Den Akten liege zudem eine Unterschriftenliste der Bündnisinitiative zahlreicher Intensivpflegedienste bei. Zusätzlich habe die Klägerin als Beweis angeboten, den Geschäftsführer der … … … GmbH, Herrn G … …, als Zeugen zu hören, der gleichfalls über wiederholte Probleme beim Transport von ihm betreuter Patienten berichten könne.

Abzustellen sei nicht lediglich auf den Rettungsdienstbereich der Beklagten, sondern auf ganz Bayern, da die Klägerin eine Ausnahmegenehmigung für den gesamten bayerischen Rettungsdienstbereich beantragt habe.

Zu der hilfsweise beantragten vollen Genehmigung führe das Verwaltungsgericht lediglich aus, dass eine solche Genehmigung am fehlenden Bedarf nach Art. 24 Abs. 4 BayRDG scheitere. Allerdings sehe diese Bestimmung keine Bedarfsprüfung vor. Der Gebrauch der Genehmigung dürfe lediglich das öffentliche Interesse an einer Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht beeinträchtigen. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Verträglichkeitsgrenze sei im Falle eines Klageerfolgs nicht überschritten. Deshalb habe die Klägerin bezogen auf dieses eine Fahrzeug einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, ohne dass der Beklagten insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet sei. Die Parteien würden über eine Auslastung im Rettungsdienstbereich Allgäu von weniger als drei Transporten pro Monat streiten. Ausweislich der „Übersicht über Krankentransporte heimbeatmeter Patienten im Jahr 2015“ habe der Bayerische Rettungsdienst im gesamten Zeitraum des Jahres 2015 im Rettungsdienstbereich Allgäu lediglich 35 Patienten transportiert – im Durchschnitt also weniger als drei Transporte pro Monat. Demnach ergebe sich eine tägliche Auslastung im Rettungsdienstbereich Allgäu von 0,09 Transporte. Eine solche Auslastung im Rettungsdienstbereich Allgäu sei kaum messbar. Die gesamte Auslastung sämtlicher Rettungsdienstbereiche im Freistaat Bayern betrage weniger als 5 Transporte täglich (1.792 / 365 Tage = 4,91 Transporte täglich). Dem Antrag auf Genehmigung von der Ausnahme des Einsatzbereichs nach Art. 39 Abs. 4 BayRDG stehe demnach ebenfalls nichts entgegen.

Die Beklagte habe im Übrigen keine hinreichende Verträglichkeitsprüfung vorgenommen. Der Bescheid sei bereits aus diesem Grund rechtsfehlerhaft. Lediglich vorsorglich habe die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 die Vorlage des vollständigen aktuellen Trendreports für den Rettungsdienstbereich Allgäu zum Zwecke der Verträglichkeitsprüfung beantragt.

Die Klägerin beantragt,

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Juni 2016 und Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 6. Mai 2015 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die beantragte Genehmigung auf Durchführung des Krankentransports außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zu erteilen, hilfsweise über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Erteilung einer beschränkten Genehmigung sei vor dem Hintergrund des übergeordneten Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienstes nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz weder möglich noch sinnvoll. Der öffentliche Rettungsdienst müsse grundsätzlich so organisiert sein, dass er alle Patienten angemessen transportieren könne. Sofern das nicht möglich sein sollte, könnten diese Mängel nicht durch die Erteilung einer beschränkten Genehmigung außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für einen besonders ausgestatteten Krankenkraftwagen eines privaten Anbieters behoben werden. Vielmehr müsse flächendeckend nachgebessert werden. Der Hinweis der Klägerin auf Art. 37 Abs. 2 BayRDG gebe für die Zulässigkeit der Erteilung einer beschränkten Genehmigung nichts her. Es handele sich dabei ausschließlich um eine Notfallregelung für einen Betrieb, der die erforderliche Leistung nicht mehr erbringen könne. Das stütze vielmehr die Auffassung, dass es grundsätzlich nicht gewollt sei, Genehmigungen mit beschränktem Inhalt zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Gesetzesbegründung der Staatsregierung zur Neufassung des bayerischen Rettungsdienstgesetzes nicht zu entnehmen, dass „spezielle Leistungen Dritter“ zu berücksichtigen seien. Vielmehr seien nach dem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut spezielle Leistungsanforderungen grundsätzlich in die Bedarfsprüfung einzubeziehen. Dass auch außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes tätige Unternehmen in die Planungen zur Bedarfsdeckung einzubeziehen seien, stehe mit der Berücksichtigung spezieller Leistungsanforderungen in keinem Zusammenhang und entspreche lediglich dem Inhalt des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayRDG.

Nach Überprüfung durch die oberste Rettungsdienstbehörde sei der öffentliche Rettungsdienst in der Lage, Krankentransporte für heimbeatmete Patienten durchzuführen (vgl. Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14.4.2016). Unverständlich sei die Auffassung der Klägerin, dass in diesem Zusammenhang die Stellungnahme des BRK nicht herangezogen werden dürfe.

Die Erteilung einer vollen Genehmigung könne der Klägerin aufgrund der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Selbst wenn eine in nächster Zeit erneut durchgeführte Verträglichkeitsprüfung ergeben würde, dass das Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst durch die Erteilung einer Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nicht beeinträchtigt sei, wären andere Bewerber aufgrund des zeitlichen Eingangs ihrer Anträge vorrangig zu berücksichtigen.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

I.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht in der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin überein, die sich aus einer Gesamtbetrachtung der im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren gestellten Anträge ergibt, und der die Beteiligten im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten sind. Danach möchte die Klägerin in erster Linie erreichen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihr eine Genehmigung zur Durchführung von bodengebundenem (qualifiziertem) Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für eine tägliche Betriebszeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu erteilen, die auf den Transport von intensivpflegebedürftigen und heimbeatmeten Patienten beschränkt ist. Hilfsweise erstrebt die Beklagte eine bezüglich der Patienten unbeschränkte Genehmigung.

Für den Fall des Obsiegens mit dem Haupt- oder Hilfsantrag begehrt die Beklagte die Erteilung einer Ausnahme nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 BayRDG von den Beschränkungen des Art. 39 Abs. 3 BayRDG und damit das Recht, Krankentransporte uneingeschränkt außerhalb des Einsatzbereiches des (beschränkt oder unbeschränkt) genehmigten Krankentransportwagens durchzuführen.

II.

Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr eine Genehmigung zur Durchführung des bodengebundenen Krankentransports für die Betriebszeit montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr erteilt, die auf die Beförderung intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten beschränkt ist (1.). Soweit die Klägerin hilfsweise begehrt, ihr für die genannte Betriebszeit eine hinsichtlich der zu befördernden Patienten unbeschränkte Erlaubnis zu erteilen, führt die Klage lediglich zur Verpflichtung der Beklagten, insoweit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden (2.).

1. Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit die Klägerin eine Genehmigung zur Durchführung des bodengebundenen Krankentransports außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes begehrt, die auf intensivpflegebdürftige und heimbeatmete Patienten beschränkt ist. Eine solche Leistung ist nicht genehmigungsfähig. Nach dem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang sowie der Entstehungsgeschichte des Art. 22 BayRDG, der den Gegenstand einer rettungsdienstlichen Genehmigung näher bestimmt, und unter Berücksichtigung des Ziels des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes kann eine Genehmigung nur für die Leistung „Krankentransport“ in ihrer Gesamtheit erteilt werden.

1.1 Dafür spricht zunächst der Wortlaut der die Genehmigungspflicht und den Gegenstand der Genehmigung regelnden Bestimmungen. Nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG bedarf der Genehmigung, wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport und Patientenrückholung betreibt. Die Genehmigung wird nur für eine einzelne Genehmigungsleistung mithin nur für eine der in Art. 21 Abs. 1 genannten rettungsdienstlichen Leistungen - hier die Leistung Krankentransport - erteilt (Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayRDG). Zur Bestimmung des Genehmigungsinhalts ist auf Art. 2 BayRDG zuzugreifen, denn diese Norm enthält die für alle Vorschriften des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes maßgebenden Begriffsbestimmungen (vgl. dazu LT-Drs. 11/16437 S. 10 f.). „Krankentransport“ und damit Gegenstand der darauf gerichteten Genehmigung ist nach der Definition des Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayRDG der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Die übrigen Genehmigungsleistungen sind in Art. 2 Abs. 2 (Notfallrettung), Abs. 4 (arztbegleiteter Krankentransport) und Abs. 6 (Patientenrückholung) näher bestimmt. Mit der Definition der einzelnen Genehmigungsleistungen ist der jeweilige Genehmigungsinhalt vorgegeben. Dass der Gesetzgeber von einem solchermaßen typisierten Genehmigungsinhalt ausgeht, der einer Beschränkung nicht zugänglich sein soll, zeigt die Bestimmung des Art. 22 Abs. 2 BayRDG. Danach berechtigt die Genehmigung für die Durchführung der Notfallrettung auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport, die Genehmigung für die Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports auch zur Durchführung von Krankentransport. Es liegt in der Natur der Sache, dass einer solchen allgemein geregelten „Abwärtskompatibilität“ der Genehmigungen deren gesetzlich vorgegebener Inhalt zugrunde gelegt ist.

1.2 Darin fügt sich ein, dass der Antrag auf Erteilung der Genehmigung die jeweilige Genehmigungsleistung enthalten muss (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayRDG), der Begriff der Genehmigungsleistung aber - wie dargelegt - zur entsprechenden Definition des Art. 2 BayRDG und damit zum allgemein vorgegebenen Genehmigungsinhalt führt. Folgerichtig sieht Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayRDG als zwingenden Inhalt der Genehmigungsurkunde lediglich die Beförderungsart vor, für welche die Genehmigung erteilt wird.

1.3 Nichts anderes ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem 6. Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl I S. 1547) den Verkehr mit Krankenkraftwagen aus dem Personenbeförderungsgesetz herausgenommen und so für diesen Gegenstand die Gesetzgebung der Länder eröffnet. Das Land Bayern hat mit dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz vom 10. August 1990 (BayRDG 1990) die Notfallrettung und den Krankentransport erstmals umfassend in eigener Zuständigkeit geregelt. Zum Inhalt der Genehmigung bestimmte Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 1990, dass dem Unternehmer die Genehmigung für seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport erteilt wird. Der Genehmigungsumfang wurde dabei anknüpfend an die in Art. 2 BayRDG 1990 enthaltene Legaldefinition geregelt (vgl. LT-Drs. 11/16437 S. 10).

1.4 Das nach dem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Art. 22 Abs. 1 BayRDG gebotene Verständnis vom Inhalt einer rettungsdienstlichen Genehmigung entspricht auch dem Ziel des bayerischen Rettungsdienstgesetzes, das darin besteht, eine flächendeckende, effektive und wirtschaftliche Versorgung im öffentlichen Rettungsdienst in Bayern sicherzustellen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.5.2012 – Vf. 1-VII-10; LT-Drs. 16/14915 S. 9). Eine inhaltliche Beschränkung der Erlaubnis auf eine bestimmte Gruppe von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen entzöge die so genehmigten Krankenkraftwagen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayRDG) einem darüber hinausgehenden Einsatz, obgleich sie dafür geeignet wären. Das widerspräche dem Ziel einer effektiven und wirtschaftlichen Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen. Zwar besteht bezüglich der Anzahl und/oder der Standorte von Krankentransportwagen wegen des weniger kritischen Zeitmoments ein größerer Spielraum. Denn Krankentransportwagen werden im Grundsatz für disponierbare und zeitunkritische Einsätze im Rettungsdienst vorgehalten, bei denen es in der Regel nicht um eine vitale Gefährdung des Patienten geht (vgl. Oehler/Schulz/Schnelzer, Rettungsdienst in Bayern, Stand Juli 2011, Art. 7 Rn. 19). Dennoch ist bei der im Rahmen der Gesetzesinterpretation gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.10.2014 - 5 B 30.14 - juris) davon auszugehen, dass Krankentransportwagen die lediglich für einen (eng) beschränkten Patientenkreis genehmigt sind, in einem Flächenstaat innerhalb der Rettungsdienstbereiche nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise so eingesetzt werden können, dass sie hinreichend ausgelastet sind und dennoch die Versorgung der betroffenen Patienten im Bedarfsfall innerhalb eines angemessenen Zeitraums sichergestellt ist. Das wird letztlich auch durch das Vorbringen der Klägerin bestätigt. Danach hat der Bayerische Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich Allgäu im Jahr 2015“ lediglich 35 Patienten transportiert, mithin weniger als drei Transporte im Monat.

Es ist für die Bestimmung des nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz zulässigen Genehmigungsgegenstands ohne Bedeutung, dass die Klägerin eine gegenständlich beschränkte Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes begehrt. Das Bayerische Rettungsdienstgesetz unterscheidet bezüglich der Genehmigungspflicht und des Genehmigungsgegenstands nicht danach, für welchen Bereich die Genehmigung zur Durchführung des Krankentransports erteilt wird. Das entspricht der Intention des Gesetzgebers, in das Bayerische Rettungsdienstgesetz Unternehmer und Organisationen einzubeziehen, die außerhalb des öffentlichen Versorgungssystems „vergleichbare Leistungen“ erbringen wollen (vgl. LT-Drs. 11/16437 S.9). Zudem liefe es dem Ziel eines effektiven und wirtschaftlichen öffentlichen Rettungsdienstes zuwider, wenn dem konkurrierenden privaten Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt wäre, seine Leistungspflicht (Art. 38 BayRDG) von vornherein auf ein ihm lukrativ erscheinendes Segment zu beschränken, während der öffentliche Rettungsdienst Krankentransporte flächendeckend uneingeschränkt durchzuführen hat.

1.5 Eine Differenzierung mit der Folge, dass eine Genehmigung außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes gegebenenfalls gegenständlich auf eine bestimmte Patientengruppe beschränkt zu erteilen ist, wäre auch nicht dann gerechtfertigt, wenn der öffentliche Rettungsdienst (noch) nicht in der Lage sein sollte, Krankentransporte für diese Patientengruppe ordnungsgemäß durchzuführen.

Nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz obliegt den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes (Landkreise und kreisfreie Gemeinden – Art. 4 Abs. 1 BayRDG) unter anderem die flächendeckende Versorgung mit der rettungsdienstlichen Leistung „Krankentransport“ (Art. 1 Satz 1 und 2 BayRDG), wobei alle Einsatzfahrzeuge für ihren Einsatzzweck in geeigneter Weise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem maßgeblichen Stand der Medizin ausgestattet und eingerichtet sein müssen (Art. 41 Abs. 1 BayRDG). Von dieser Verpflichtung ist der öffentliche Rettungsdienst nicht dadurch befreit, dass der bodengebundene Krankentransport gemäß Art. 1 Satz 3 BayRDG auch privat erfolgen kann, soweit das durch das Bayerische Rettungsdienstgesetz zugelassen ist. Geht mithin das Gesetz davon aus, dass der öffentliche Rettungsdienst die gesamte Leistung „Krankentransport“ flächendeckend sicherstellt, wäre es systemwidrig, einem privaten Unternehmer die begehrte beschränkte Erlaubnis dann zu erteilen, wenn der öffentliche Rettungsdienst die konkrete Leistung (hier: Transport von intensivpflegebedürftigen und heimbeatmeten Patienten) nicht erbringen kann. Vielmehr haben die Rettungsdienstbehörden in einem solchen Fall im Rahmen der Aufsicht (Art. 50 BayRDG) sicherzustellen, dass der öffentliche Rettungsdienst in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe in ihrer Gesamtheit ordnungsgemäß zu erbringen. Andernfalls könnte er sich durch eine sukzessive Erteilung beschränkter Erlaubnisse an Private nach und nach der Aufgabenerfüllung entziehen.

1.6 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Art. 37 BayRDG nichts für ihre Auffassung, eine nach Art. 21 Abs. 1 erforderliche Genehmigung könne gegenständlich beschränkt erteilt werden. Nach Art. 37 Abs. 1 BayRDG ist der Unternehmer verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten. Von dieser Betriebspflicht kann die untere Rettungsdienstbehörde den Unternehmer für den gesamten oder einen Teil der von ihm betriebenen Beförderungen vorübergehend oder dauernd entbinden (Art. 37 Abs. 2 Satz 3 BayRDG). Das erlaubt es lediglich, die Betriebspflicht zu beschränken, lässt aber die dem Betrieb zugrunde liegende Genehmigung unberührt.

Entsprechend verhält es sich mit dem Verweis der Klägerin darauf, dass die nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG erforderliche Genehmigung unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden kann (Art. 27 Abs. 2 BayRDG). Das befugt die Genehmigungsbehörde nur dazu, einer rettungsdienstlichen Genehmigung die genannten Nebenbestimmungen beizufügen. Das Recht, den Inhalt einer rettungsdienstlichen Genehmigung abweichend von den in Art. 2 BayRDG enthaltenen Definitionen einschränkend zu bestimmen, ergibt sich daraus gerade nicht.

Ebenso wenig lässt sich der Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 Satz 6 BayRDG etwas dafür entnehmen, dass die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport auf einen bestimmten Patientenkreis beschränkt werden kann. Danach sind bei der Fahrzeugvorhaltung auch spezielle Bedarfsanforderungen (z.B. Infekttransporte, Transporte schwergewichtiger Patienten) zu berücksichtigen. Diese Regelung betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich die Bedarfsermittlungen und besagt nichts über den Inhalt einer rettungsdienstlichen Genehmigung. Die gesetzlichen Beispiele „Infekttransport“ und „Transporte schwergewichtiger Patienten“ geben überdies keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber von einem bedarfsbezogenen Inhalt der Genehmigung ausgeht. Für Beförderungen dieser Art verwendete Krankentransportfahrzeuge sind „allgemeinen“ Transporten nicht notwendig entzogen und können damit Gegenstand einer unbeschränkten Genehmigung sein.

Die Klägerin verweist zutreffend darauf, dass der Rettungszweckverband nach der Gesetzesbegründung der Staatsregierung zur Neufassung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes bei der Bedarfsprüfung im Krankentransport auch die Bedarfsabdeckung durch außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes tätige Unternehmen zu berücksichtigen hat (vgl. LT-Drs. 15/10391 S. 40). Damit ist die Vermeidung von Überkapazitäten im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes angesprochen, nicht aber die Frage, ob die rettungsdienstliche Leistung „Krankentransport“ dem Umfang nach beschränkt genehmigungsfähig ist.

1.6 Die Vorschrift des Art. 22 BayRDG steht in der Auslegung durch den Senat im Einklang mit der grundrechtlich verbürgten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Sie ist wie dargelegt durch das Ziel des Rettungsdienstgesetzes gerechtfertigt, zu Gunsten der Allgemeinheit eine flächendeckende, effektive und wirtschaftliche Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen, und verfolgt damit ein wichtiges öffentliches Anliegen, dessen Verfehlung die sachgerechte Funktion des Gesundheitswesens insgesamt schädigen würde.

2. Die Berufung hat bezüglich des Hilfsantrags teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf, dass ihr Antrag vom 16. Dezember 2014 auf eine gegenständlich unbeschränkte Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten von der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut beschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die von der Beklagten auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BayRDG durchgeführte Verträglichkeitsprüfung ist rechtsfehlerhaft und trägt deshalb nicht die Ablehnung der beantragten Genehmigung.

2.1 Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG ist die Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinn des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes beeinträchtigt wird. Die Funktionsfähigkeit ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn das für eine effektive und wirtschaftliche Auslastung notwendige Einsatzaufkommen des im öffentlichen Rettungsdienst durchgeführten Krankentransports unterschritten wird (Art. 24 Abs. 4 Satz 3 BayRDG). Hierbei sind nach Art. 24 Abs. 4 Satz 2 BayRDG die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen. Bei dieser Verträglichkeitsprüfung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Genehmigungsbehörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2005 – 21 B 99.1017 – juris; BVerwG, U.v. 17.6.1999 – 3 C 20.98 – juris). Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die auf der Prognose beruhende Entscheidung fehlerhaft. Die Ersetzung der fehlerhaften durch eine gerichtliche Prognose kommt nicht in Betracht (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 83).

Die Prognoseentscheidung der Beklagten hält einer solchermaßen eingeschränkten Überprüfung nicht stand, weil der ihr zugrunde liegende entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt wurde.

2.1.1 Die in den vorgelegten Behördenakten enthaltene Verträglichkeitsprüfung geht bezüglich der Betriebszeit von einem unzutreffenden Zeitintervall aus. Die „Kernzeit“ von zehn Stunden beginnt danach um 07:00 Uhr und endet um 17:00 Uhr. Demgegenüber soll der Krankentransportwagen nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags (montags bis freitags) im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr eingesetzt werden. Für die Entscheidung kommt es auch auf die konkrete Betriebszeit des Krankentransportwagens an, für den die Genehmigung beantragt ist. Denn nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG ist darauf abzustellen ist, ob durch den Gebrauch der Genehmigung eine Funktionsbeeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes zu erwarten ist.

2.1.2 Unabhängig davon ist die Verträglichkeitsprüfung auch deshalb rechtlich zu beanstanden, weil sie auf einem vom Gesetz abweichenden Erhebungszeitraum beruht. Ein „Aktenvermerk Verträglichkeitsprüfung 2015“ der Beklagten vom 16. April 2015 bezeichnet als maßgeblichen „Beobachtungszeitraum“ für die Beurteilung der Verträglichkeit zusätzlicher Krankentransportkapazitäten außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes die „zuletzt statistisch erfassten 12 Monate der Vergangenheit“. Die Prüfung der Funktionsbeeinträchtigung basiert damit ausweislich des genannten Aktenvermerks auf Daten, die für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 statistisch erfasst worden sind. Das widerspricht der Regelung des § 31 Abs. 1 AVBayRDG. Danach ist eine Funktionsbeeinträchtigung im Genehmigungsverfahren gemäß Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BayRDG anhand der Zahl und Dauer der öffentlichen Krankentransporte während der letzten zwölf Monate festzustellen. Dieser Zwölfmonatszeitraum endet frühestens mit dem Eingang des gegenständlich unbeschränkten Genehmigungsantrags bei der Beklagten am 9. Februar 2015 und beginnt am 9. Februar 2014. Denn mit Antragseingang beginnt das Genehmigungsverfahren (vgl. Sennekamp in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 9 Rn. 29), das die Ermittlungspflicht der Behörde auslöst und das dementsprechend nach dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 AVBayRDG Bezugspunkt für das Ende des Erhebungszeitraum ist („im Genehmigungsverfahren“ … „letzten zwölf Monate“). Das wird durch die Regelung des Art. 24 Abs. 4 Satz 4 BayRDG bestätigt, wonach die im Rettungsdienst beteiligten Stellen zur Weitergabe der erforderlichen Daten an die Genehmigungsbehörde verpflichtet sind. Damit ist verdeutlicht, dass die Genehmigungsbehörde nicht darauf beschränkt ist, die Verträglichkeitsprüfung lediglich auf der Grundlage solcher Daten vorzunehmen, die von dritter Seite bereits statistisch erfasst wurden. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Daten im Bedarfsfall bei den im Rettungsdienst beteiligten Stellen erhebt, das können neben den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung auch die Sozialversicherungsträger sowie die zentrale Abrechnungsstelle für den Rechnungsdienst sein (vgl. Oehler/Schulz/Schnelzer, Rettungsdienst in Bayern, Stand Juli 2011, Art. 24 Rn. 44).

2.1.3 Unbedenklich ist demgegenüber, dass die Beklagte bei der Verträglichkeitsprüfung lediglich die zum Rettungsdienstbereich Allgäu zählenden Bedarfsregionen berücksichtigt hat. Das entspricht der Regelung des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 BayRDG, der zufolge die Verträglichkeitsprüfung die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs zu berücksichtigen hat. Maßgebend ist hier der Rettungsdienstbereich Allgäu. Standort des streitgegenständlichen Krankentransportwagens soll nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags die Stadt Kempten sein, die innerhalb des genannten Rettungsdienstbereichs liegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a AVBayRDG), der Einsatzbereich des Krankenkraftwagens ist (Art. 39 Abs. 1 BayRDG).

Die seitens der Klägerin für „ganz Bayern“ beantragte Ausnahme von den räumlichen Beschränkungen des Art. 39 Abs. 3 BayRDG rechtfertigt es nicht, die im Rahmen der Genehmigungserteilung nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG erforderliche Verträglichkeitsprüfung bezogen auf das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern durchzuführen. Die Erteilung einer Ausnahme von der durch den Einsatzbereich vorgegebenen räumlichen Beschränkung kommt nur infrage, wenn die Voraussetzungen für die begehrte Genehmigung vorliegen. Mithin ist zunächst bezogen auf den durch den Standort des verfahrensgegenständlichen Krankentransportwagens vorgegebenen Rettungsdienstbereich Allgäu zu prüfen, ob durch den Gebrauch der begehrten Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Erteilung einer Ausnahme nur für den Fall der Genehmigung beantragt hat.

2.2 Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, ob der öffentliche Rettungsdienst die Anforderungen an den Transport intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten erfüllt.

2.2.1 Eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BayRDG ist durchzuführen, ohne dass vorab zu fragen ist, ob überhaupt ein (voll) funktionsfähiger Rettungsdienst vorliegt, der beeinträchtigt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2005 – 21 B 99.1017 – juris; OVG NW, U.v. 7.3.2007 – 13 A 3700/04 – juris zur vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 4 RettG NRW). Das folgt aus dem Zweck der Funktionsschutzklausel des Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG. Sie soll die Existenzfähigkeit und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes gewährleisten und damit ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut sichern (vgl. LT-Drs. 11/16437 S. 13 f.). Dieses Ziel ist auch dann gefährdet, wenn ein (noch) nicht vollkommen funktionsfähiger öffentlicher Rettungsdienst betroffen wird. Die ungehinderte Zulassung von privaten Unternehmern ließe gerade im Fall einer ohnehin geminderten Funktionsfähigkeit deren (weitere) Beeinträchtigung befürchten (vgl. OVG NW, U.v. 7.3.2007 – 13 A 3700/04 – juris).

2.2.2 Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der öffentliche Rettungsdienst im betroffenen Rettungsdienstbereich Allgäu offensichtlich nicht in der Lage ist, die Nachfrage im Bereich der Leistung „Krankentransport“ zu decken (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2001 – C-475/99 – juris). Davon ist hier schon deshalb nicht auszugehen, weil die in den öffentlichen Rettungsdienst eingebundenen Unternehmer den Transport heimbeatmeter und intensivpflegebedürftiger Patienten durchführen und auch insoweit die Leistung „Krankentransport“ erbringen. Sollte es dabei im Einzelfall Grund zu berechtigten Beanstandungen geben, ist es Aufgabe der Rettungsdienstbehörde im Rahmen der Aufsicht sicherzustellen, dass die Vorschriften des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen beachtet werden (Art. 50 Abs. 1 BayRDG). Das Verwaltungsgericht hat dazu im Übrigen ausgeführt, dass heimbeatmete Patienten bislang im hier maßgebenden Rettungsdienstbereich Allgäu befördert wurden, ohne dass es jemals zu aktenkundigen Beschwerden von Patienten oder strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen sei.

Die von der Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung angeführten zwei Sachverhalte sind nicht geeignet, das zu widerlegen. In dem der Bestätigung BK 1 zugrunde liegenden Fall konnte der Krankentransport einer Patientin des Mutterunternehmens der Klägerin durchgeführt werden, nachdem durch das Mutterunternehmen eine Begleitung organisiert worden war. Dementsprechend besagt die Bestätigung der Transportführerin des eingesetzten BRK-Krankenkraftwagens lediglich, dass die Fahrzeugbesatzung nicht in der Lage sei, die heimbeatmete Patientin ohne Begleitung einer Pflegekraft der K. I. GmbH zu verlegen. Das bestätigt aber für den konkreten Fall lediglich das Konzept, das der öffentliche Rettungsdienst für die Beförderung heimbeatmeter Patienten entwickelt hat. Zudem betraf dieser Fall keine Krankenkraftwagen des maßgebenden Rettungsdienstbereichs Allgäu. Letzteres trifft auch auf den in der Bestätigung BK 2 wiedergegebenen Fall zu.

Ebenso wenig lässt sich dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen K … vom August 2015 entnehmen, dass der öffentliche Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich Allgäu offensichtlich nicht in der Lage ist, intensivpflegebedürftige und heimbeatmete Patienten ordnungsgemäß zu befördern. Die dem Gutachten als Anlagen 1 und 2 beigefügten Transportdokumentationen betreffen eine Patientenbeförderung die am 11. Juli 2014 im Rettungsdienstbereich Allgäu stattfand. Aus ihnen ergibt sich insbesondere, dass eine Ladungssicherung gemäß § 22 StVO nicht erfolgte. Allerdings fanden die Beförderungen in einem Zeitraum statt, in dem ausweislich eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25. April 2014 das für den öffentlichen Rettungsdienst entwickelte Konzept für den Transport heimbeatmeter und intensivpflegebedürftiger Patienten in den Rettungsdienstbereichen eingeführt wurde. Für den in der Anlage 3 des Gutachtens vom Geschäftsführer der Klägerin geschilderten „Zwischenfall“ vom 19. Juli 2014 gilt das entsprechend. Im Übrigen beruht die darin geschilderte Verzögerung im Kern darauf, dass eine nach dem für den öffentlichen Rettungsdienst entwickelten Beförderungskonzept erforderliche Begleitperson (Pflegeperson) nicht sogleich zur Verfügung stand. Der in der Anlage 12 geschilderte Vorgang betrifft einen Patiententransport im Rettungsdienstbereich Nürnberg und besagt deshalb nichts für den in diesem Verfahren betroffenen Rettungsdienstbereich.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerin dazu an, dass der öffentliche Rettungsdienst nicht in der Lage sei, den hier inmitten stehenden Patientenkreis zu befördern.

3. Über den weiteren Hilfsantrag der Klägerin, mit dem sie eine Ausnahme von den räumlichen Beschränkungen des Art. 39 Abs. 3 BayRDG anstrebt, ist mangels Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der begehrten Genehmigung nicht zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 bestehen nicht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 406 Ablehnung eines Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 22 Ladung


(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen ode

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 21 ZB 17.1909

bei uns veröffentlicht am 06.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Gr

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.