Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Aug. 2014 - 2 K 14.339

bei uns veröffentlicht am14.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., das an der Erschließungsanlage „...-weg“ anliegt, für deren Herstellung die Festsetzungen des Bebauungsplans „...-...-weg“ maßgeblich sind.

Die Beklagte erhob vom Kläger als Eigentümer dieses Grundstücks mit Bescheid vom 17. September 2008 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die noch nicht endgültig hergestellte Erschließungsanlage „...-weg“ in Höhe von 13.625,37 EUR.

Der Kläger erhob gegen den Vorausleistungsbescheid mit Schreiben vom 18. September 2008 Widerspruch und zahlte am 12. November 2008 den angeforderten Betrag in voller Höhe.

Mit Schreiben vom 7. September 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den Vorausleistungsbescheid vom 17. September 2008 aufzuheben und damit seinem Widerspruch abzuhelfen. Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, die Vorausleistung in Höhe von 13.625,37 EUR zurückzuzahlen und kündigte die Geltendmachung von Erstattungszinsen an.

Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 30. September 2013 auf ihre Abgabenerhebungspflicht hin und erläuterte die Gründe für die vorzunehmende geringfügige Reduzierung des Vorausleistungsbetrags. Mit Bescheid vom 30. September 2013 nahm sie den angefochtenen Vorausleistungsbescheid zurück und machte gleichzeitig wieder eine Vorausleistung in Höhe von 13.548,72 EUR geltend. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2013 wurde die erbrachte Vorausleistung auf den nunmehrigen Vorausleistungsbetrag angerechnet und der vom Kläger zu viel gezahlte Betrag von 76,65 EUR zur Erstattung festgesetzt. Die Rückzahlung des Erstattungsbetrags erfolgte im Oktober 2013.

Der Kläger stellte bei der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 den Antrag, ihm Erstattungszinsen auf den von ihm im November 2008 bezahlten Vorausleistungsbetrag von 13.625,37 EUR für 58 Monate in Höhe von insgesamt 3.944,00 EUR zu zahlen.

Nachdem weitere Aufforderungen zur Zahlung von Erstattungszinsen erfolglos blieben, erhob der Kläger mit Schriftsatz am 26. Februar 2014 Klage. Er beantragt

die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag von 3.944,00 EUR zu zahlen.

Zur Begründung legte er dar, dass er einen Anspruch auf die Leistung von Erstattungszinsen in Höhe von 3.944,00 EUR habe. Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i. V. m. § 236 AO. Die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 30. September 2013 den angefochtenen Vorausleistungsbescheid vom 17. September 2008 aufgehoben und hierdurch seinem Widerspruch abgeholfen. Damit sei das Leistungsgebot für die von ihm erbrachte Vorausleistung in Höhe von 13.625,37 EUR weggefallen mit der Folge, dass zu seinen Gunsten ein Erstattungsanspruch in dieser Höhe entstanden sei.

Durch die Anrechnung der am 12. November 2008 bezahlten Vorausleistung auf die neue mit Bescheid vom 30. September 2013 festgesetzte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag und die Rückzahlung des Differenzbetrages in Höhe von 76,65 EUR habe die Beklagte den Erstattungsanspruch erfüllt. Wegen der Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 17. September 2008 liege eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung vor, so dass ein Anspruch auf die Zahlung von Erstattungszinsen entstanden sei. Es errechneten sich Erstattungszinsen in Höhe von 3.944,00 EUR.

Die Beklagte wandte sich mit Schriftsatz vom 7. März 2014 gegen das Klagebegehren. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2014 führte die Beklagte aus, dass der Bescheid vom 30. September 2013, mit dem der Bescheid vom 17. September 2008 geändert worden sei, Bestandskraft erlangt habe. Die Klage sei unbegründet, da dem Kläger kein Erstattungszinsanspruch zustehe. Nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes sei der zu erstattende und zu vergütende Betrag, wenn es zur Herabsetzung der festgesetzten Abgabe in einem Folgebescheid komme, vom Tag der Rechtshängigkeit bzw. der Einlegung des Widerspruchs an zu verzinsen. Mit Bescheid vom 30. September 2013 sei der ursprüngliche Bescheid vom 17. September 2008 insoweit abgeändert worden, als der ursprüngliche Vorausleistungsbetrag von 13.625,37 EUR auf lediglich noch 13.548,72 EUR herabgesetzt wurde. Zu der Kostenreduzierung sei es wegen eines planabweichenden Ausbaus gekommen. Dementsprechend habe die Beklagte bezüglich des Differenzbetrages von 76,65 EUR eine Gutschrift erteilt.

Bei richtiger Auslegung des Bescheids vom 30. September 2013 sei davon auszugehen, dass damit lediglich eine Herabsetzung des Vorausleistungsbetrags erfolgt sei. Nur in Höhe des Reduzierungsbetrags könne ein Anspruch auf Erstattungszinsen bestehen. Dies entspreche auch dem allgemeinen Rechtsempfinden. Der Widerspruch des Klägers habe lediglich in Höhe des Differenzbetrages Erfolg gehabt. Nur insoweit sei eine Verzinsung gerechtfertigt. Im Klageverfahren wäre ein Anspruch auf vollständige Aufhebung des Bescheids vom 17. September 2008 und Erstattung der kompletten Vorausleistung ebenfalls nicht durchzusetzen gewesen.

Der Kläger erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 und führte aus, dass die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 30. September 2013 den angefochtenen Vorausleistungsbescheid vom 17. September 2008 aufgehoben und hierdurch dem Widerspruch abgeholfen habe. Das Leistungsgebot für die erbrachte Vorausleistung sei mit dem Zugang des Aufhebungsbescheids am 2. Oktober 2013 weggefallen. Dies führe dazu, dass zu seinen Gunsten in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch entstanden sei. Durch die Anrechnung der von ihm am 12. November 2008 bezahlten Vorausleistung auf die mit Bescheid vom 30. September 2013 neu festgesetzte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 13.548,72 EUR und die Rückzahlung des Differenzbetrags von 76,65 EUR habe die Beklagte diesen Erstattungsanspruch erfüllt.

Wegen der Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 17. September 2008 und der damit verbundenen Abhilfeentscheidung liege auch eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung vor, so dass ein Anspruch auf Zahlung von Erstattungszinsen entstanden sei. Diese errechneten sich nach den Vorgaben der Abgabenordnung auf 3.944,00 EUR.

Mit Schriftsatz jeweils vom 16. Juli 2014 erklärten die Parteien den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf mit Schriftsätzen vom 16. Juli 2014 übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist größtenteils unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten (lediglich) einen Anspruch auf die Verzinsung des am 12. November 2008 überwiesenen und ihm aufgrund reduzierter Neufestsetzung der Vorausleistung durch Bescheid vom 30. September 2013 im Oktober 2013 nach Verrechnung der geleisteten Zahlung erstatteten Vorausleistungsbetrags auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 76,65 EUR und demzufolge Zahlung eines Erstattungszinsbetrags von 44,00 EUR. Darüber hinaus besteht kein weiterer Zinszahlungsanspruch.

Der Kläger hat nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO Anspruch darauf, dass der im November 2008 zu viel entrichtete und ihm im Oktober 2013 erstattete Vorausleistungsbetrag von 76,65 EUR verzinst wird. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. dd KAG, § 238 Abs. 3 AO ist der Betrag zur Berechnung der Verzinsung auf 50,00 EUR abzurunden und für die anzusetzende Zinslaufzeit von 58 Monaten gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit eineinhalb Prozent pro vollen (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO) Monat zu verzinsen (zur Anwendbarkeit der landesrechtlichen Zinshöhebestimmungen anstelle § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2010 - 9 B 45.10 - juris Rn. 5). Daraus errechnet sich ein gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. dd KAG, § 239 Abs. 2 Satz 1 AO auf volle Euro zum Vorteil des Beitragspflichtigen aufzurundender Zinsanspruch von 44,00 EUR.

Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Erstattungszinsen besteht nicht. Ein solcher kann für den mit Bescheid der Beklagten vom 17. September 2008 geltend gemachten und vom Kläger im November 2008 überwiesenen (vollen) Vorausleistungsbetrag in Höhe von 13.625,37 EUR - auch wenn dieser Bescheid durch Bescheid der Beklagten vom 30. September 2013 zurückgenommen worden ist - nicht aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO abgeleitet werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG, § 236 Abs. 1 Satz 1 AO sieht eine Verzinsung (nur) des zu erstattenden Beitrags für den Fall vor, dass ein festgesetzter Beitrag durch eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung herabgesetzt wird. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung ist der vorgesehene Zinsanspruch auf die Fälle beschränkt, in denen der Abgabenschuldner der Gemeinde als Abgabengläubigerin Kapital überlassen hat, das dieser für den zu beurteilenden Zeitraum in der Sache nicht zugestanden hat. Da die mit Bescheid vom 17. September 2008 festgesetzte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 13.625,37 EUR gleichzeitig mit der Rücknahme dieses Bescheids durch Bescheid vom 30. September 2013 auf 13.548,72 EUR reduziert und die vom Kläger bereits geleistete Zahlung angerechnet wurde, bestand für den Kläger ein Erstattungsanspruch nur in Höhe von 76,65 EUR. Nur dieser Betrag unterliegt gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO einer Verzinsung (VGH BW, U. v. 14.6.2013 - 2 S 421/13 - KStZ 2014, 17; VG München, U. v. 14.12.2004 - M 2 K 04.1440 - juris Rn. 24 ff.).

Im Übrigen wurde der festgesetzte Beitrag auch nicht durch eine Widerspruchsentscheidung (auf Null) herabgesetzt. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 30. September 2013 stellt keine Widerspruchsentscheidung dar. Zwar kann auch eine Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde gemäß § 72 VwGO eine Widerspruchsentscheidung im Sinn von § 236 Abs. 1 Satz 1 AO darstellen (BayVGH, U. v. 8.9.2003 - 23 BV 03.1244 - BayVBl 2004, 244; VG Ansbach, U. v. 14.12.2006 - AN 1 K 06.3344 - juris Rn. 38). Aus dem Inhalt der einer Auslegung zugänglichen und in ihrem gesamten Kontext zu betrachtenden Willenserklärungen der Beklagten (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2009 - 2 A 8.08 - BayVBl 2009,735) ergibt sich jedoch, dass der Rücknahmebescheid keine (Voll-)Abhilfe in Bezug auf den vom Kläger erhobenen Widerspruch darstellen sollte.

Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 30. September 2013 erläutert, dass und aus welchen Gründen lediglich eine Reduzierung des Vorausleistungsbetrags von 13.625,37 EUR auf 13.548,72 EUR erfolgen kann und diesem Schreiben den Aufhebungs- und den (neuen) Vorausleistungsbescheid sowie den Gutschrift- und Verrechnungsbescheid jeweils gleichen Datums beigefügt. Aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens und der beigefügten Bescheide war zu ersehen, dass die Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Vorausleistungsbescheid vom 17. September 2008 nicht vollständig abzuhelfen gedachte, sondern lediglich eine Reduzierung des Vorausleistungsbetrags beabsichtigt war.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Bescheid vom 17. September 2008 - durch (Rücknahme-)Bescheid vom 30. September 2013 - (vollumfänglich) aufgehoben hat. Einer solchen Verfahrensweise hätte es an sich nach materiellem Recht nicht bedurft, da auch eine bloße Herabsetzung der mit Bescheid vom 17. September 2008 festgesetzten und im Übrigen durch die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts sachlich gedeckten Vorausleistung möglich gewesen wäre um der Reduzierung des umzulegenden Erschließungsaufwands Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund diente die Aufhebung des Bescheids vom 17. September 2008 ersichtlich lediglich der Rechtsklarheit. Durch den Gutschrift-, Verrechnungs- und (neuen) Beitragsbescheid vom 30. September 2013 stand außer Frage, dass die Beklagte ihre Beitragsforderung in Höhe von 13.548,72 EUR aufrechterhalten wollte. Der Beklagten kann daher auch nicht angelastet werden, sie habe angesichts eines zulässigen und begründeten Widerspruchs der zu erwartenden Kostenpflicht entgehen wollen (s. hierzu BayVGH, B. v. 18.8.2010 - 6 ZB 10.1081 - juris Rn. 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor (s. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 5).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Abgabenordnung - AO 1977 | § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen


(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der T

Abgabenordnung - AO 1977 | § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge


(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absa

Abgabenordnung - AO 1977 | § 239 Festsetzung der Zinsen


(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:1.in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer fest

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Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Juni 2013 - 2 S 421/13

bei uns veröffentlicht am 14.06.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2013 - 1 K 2331/11 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Kl

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(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2013 - 1 K 2331/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Prozesszinsen im Hinblick auf eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des auf dem Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks xxx xx. Mit Bescheid vom 31.01.2001 setzte die Beklagte für dieses Grundstück für den Zeitraum vom 17.12.1999 bis zum 31.12.1999 sowie für das Jahr 2000 Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.714,95 DM (= 876,84 EUR) fest. Der Betrag wurde von der Klägerin an die Beklagte entrichtet. Den gegen den Bescheid vom 31.01.2001 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis zurück.
Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.03.2009 (1 K 963/06) den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 31.01.2001 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid mit der Begründung auf, der in der Abwassersatzung verwendete einheitliche Frischwassermaßstab stelle keine gültige Maßstabsregelung dar. Mit Beschluss vom 20.09.2010 (2 S 1427/09) wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Die Satzung sehe als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutzwasser als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Nach dem den Beteiligten bekannten Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - (BWGZ 2010, 469), mit dem er seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239) geändert habe, verstoße dieser Maßstab angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. Auch die Absicht der Beklagten, die insoweit nichtige Satzung durch eine neue wirksame Satzung zu ändern, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts seien die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimäßen. Ob der angefochtene Gebührenbescheid rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt sei, bestimme sich deshalb nach der Abwassersatzung der Beklagten vom 25.08.1992 i.d.F. vom 07.11.2000.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.06.2011 (9 B 10.10) zurück.
Mit Schreiben vom 22.07.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die von ihr gezahlte Abwassergebühr in Höhe von 876,84 EUR zuzüglich Prozesszinsen zu erstatten, da das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 nunmehr rechtskräftig sei.
Am 06.10.2010 hatte die Beklagte bereits eine neue Abwassersatzung, mit der sie rückwirkend zum 01.01.1994 eine nach Schmutz- und Niederschlagswasser gesplittete Abwassergebühr einführte, beschlossen. Die Satzung wurde am 14.10.2010 bekannt gemacht.
Mit Bescheid vom 11.10.2011 setzte die Beklagte für das Grundstück der Klägerin auf der Grundlage der neuen Abwassersatzung für das Jahr 2000 Abwassergebühren in Höhe von 711,-- EUR fest und verrechnete damit den von der Klägerin für dieses Jahr bereits gezahlten Betrag in Höhe von 876,84 EUR. Den für dieses Jahr zu viel entrichteten Betrag in Höhe von 165,84 EUR erstattete die Beklagte der Klägerin am 20.10.2011. Den gegen den Bescheid vom 11.10.2011 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012 zurück. Am 16.04.2012 hat die Klägerin dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben (1 K 715/12), über die bisher noch nicht entschieden worden ist.
Am 28.11.2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg wegen der geltend gemachten Prozesszinsen Klage erhoben. Die Beklagte hat nach Klageerhebung Prozesszinsen aus dem abgerundeten Erstattungsbetrag in Höhe von 150,-- EUR für 64 Monate zu 0,5 % monatlich anerkannt. Dementsprechend hat sie der Klägerin 48,-- EUR überwiesen (150,-- EUR x 64 Monate x 0,5 %). Daraufhin haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt weitere Prozesszinsen aus einem Erstattungsbetrag von noch 700,-- EUR geltend gemacht. Der Abwassergebührenbescheid vom 31.01.2001, mit dem die Beklagte Abwassergebühren in Höhe von 876,84 EUR festgesetzt habe, sei durch das seit dem 21.06.2011 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 aufgehoben worden. Damit sei das Leistungsgebot auf 0,00 EUR herabgesetzt worden. Deshalb sei die durch das rechtskräftige Urteil herabgesetzte Gebühr von 876,84 EUR und nicht lediglich der Erstattungsbetrag von 165,64 EUR zu verzinsen. Daraus errechne sich auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG i.V.m. § 236 AO ein Gesamtzinsanspruch in Höhe von 272,-- EUR und nicht lediglich - wie von der Beklagten anerkannt - ein Betrag von 48,-- EUR.
10 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.02.2013 die auf weitergehende Prozesszinsen in Höhe von 224,-- EUR gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Da die Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Zinsfestsetzung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden habe, sei die Verpflichtungsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die aufrecht erhaltene Klage sei aber nicht begründet. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, dass die Beklagte zu ihren Gunsten weitere Prozesszinsen über den anerkannten Betrag von 48,-- EUR hinaus festsetze.
11 
Als gesetzliche Grundlage des geltend gemachten Zinsanspruchs komme hier nur § 236 Abs. 1 AO in Betracht. Werde durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer (Kommunalabgabe) herabgesetzt, so sei nach dieser Bestimmung der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Hinsichtlich des weiteren Zinsanspruchs der Klägerin lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Zwar habe das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.03.2009 den Abwassergebührenbescheid vom 31.01.2009 aufgehoben, durch den die Beklagte Abwassergebühren in Höhe von 876,84 EUR festgesetzt habe. Die Klägerin habe diesen Betrag nach Erlass des Bescheids auch entrichtet. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe dieses entrichteten Betrags sei durch Erlass des Urteils aber nicht entstanden. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der sich aus der Aufhebung des Abwassergebührenbescheids ergebe, entstehe vielmehr erst nach Rechtskraft dieses stattgebenden Urteils, das gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden könne. Im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieses Urteils sei aber die abstrakte Abwassergebührenschuld für den Veranlagungszeitraum bereits wieder entstanden gewesen. Denn der Gemeinderat der Beklagten habe am 06.10.2010 mit Rückwirkung zum 01.01.1994 eine neue Abwassersatzung beschlossen, mit der der ungültige einheitliche Frischwassermaßstab durch den nach der neuen Rechtsprechung gebotenen gesplitteten Maßstab ersetzt worden sei. Die seit Erlass dieser neuen Satzung bestehende abstrakte Abwassergebührenschuld für den streitigen Zeitraum habe die Beklagte durch den neuen Bescheid vom 11.10.2011 konkretisiert und für diesen Zeitraum Abwassergebühren in Höhe von 711,-- EUR festgesetzt. Erst aufgrund dieses neuen Abwassergebührenbescheids, den die Klägerin im Verfahren - 1 K 715/12 - anfechte, ergebe sich, dass der Klägerin ein Betrag von 165,84 EUR zu erstatten sei.
12 
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung macht sie geltend, die Höhe des zu erstattenden Betrags ergebe sich aus dem seit dem 21.06.2011 rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009. Seit diesem Zeitpunkt habe die Beklagte einen Betrag in Höhe von 876,84 EUR ohne Rechtsgrund bei sich behalten. Im Urteil sei es auch nicht zu einer Reduzierung einer festgesetzten Abgabenschuld gekommen. Denn der ursprüngliche Festsetzungsbescheid sei rechtskräftig vollständig aufgehoben worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es auch nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der abstrakten Gebührenschuld an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Entstehung der persönlichen konkreten Gebührenschuld. Da eine wirksame Festsetzung der Abwassergebühren erst wieder durch den Bescheid vom 11.10.2011 erfolgt sei, habe die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt den Gesamtbetrag zu Unrecht vereinnahmt und müsse dementsprechend den Gesamtbetrag verzinsen.
13 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2013 - 1 K 2331/11 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zu verpflichten, weitere Prozesszinsen in Höhe von 224,-- EUR festzusetzen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Eine „Erstattung“ im Sinne von § 236 Abs. 1 AO setze nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck voraus, dass für einen bestimmten Zeitraum etwas „zu viel bezahlt worden sei“. Für das Jahr 2000 seien von der Klägerin aber nur 165,84 EUR und nicht 876,84 EUR zu viel bezahlt worden. Bei natürlicher Betrachtungsweise sei danach nur der zu viel bezahlte Betrag zu verzinsen. In diesem Zusammenhang komme es maßgeblich darauf an, dass sowohl die ursprüngliche Festsetzung der Abwassergebühren in Höhe von 876,84 EUR als auch die reduzierte Festsetzung in Höhe von 711,-- EUR, die mit Bescheid vom 11.10.2011 erfolgt sei, das gleiche Jahr 2000 beträfen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Untätigkeitsklage, mit der die Klägerin weitere Prozesszinsen in Höhe von 224,-- EUR beansprucht, zu Recht abgewiesen.
21 
I. Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG i.V.m. § 233 Satz 1 AO). Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten weiteren Zinsanspruch kommt danach § 236 Abs. 1 AO in Betracht, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG auf Kommunalabgaben wie die hier zu beurteilenden Abwassergebühren sinngemäß anzuwenden ist.
22 
Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt, so ist der zu erstattende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 der Vorschrift, der hier unstreitig nicht einschlägig ist, vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen (§ 236 Abs. 1 Satz 1 AO). Durch gerichtliche Entscheidung wird die Steuer herabgesetzt, wenn etwa das Finanzgericht sie nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO selbst niedriger festsetzt, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, wenn das Finanzgericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt und das Finanzamt die Steuer nach § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO weisungsgemäß niedriger festsetzt, weil die Ermittlung der festzusetzenden Steuer einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert (vgl. dazu Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Juli 2011, § 236 RdNr. 12). Die Regelung ist damit auf finanzgerichtliche Verfahren zugeschnitten, in denen mit dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts bzw. auf Grundlage dieses Urteils feststeht, dass der Steuerpflichtige für einen bestimmten zu besteuernden Vorgang bzw. für einen zu besteuernden Zeitraum zu hohe Steuern bezahlt und deshalb dem Staat Kapital zugeführt hat. Der Steuerpflichtige erhält danach Erstattungszinsen als Gegenleistung, weil er dem Steuerfiskus das Kapital überlassen hat, zu dessen Leistung er im Ergebnis nicht verpflichtet war (vgl. etwa Heuermann in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Komm. zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand April 2013, § 236 AO RdNr. 5). Der Regelungsgehalt des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO erfasst damit die Konstellation, in der mit dem rechtskräftigen Urteil der zu beurteilende Sachverhalt endgültig und abschließend geklärt ist bzw. geregelt wird.
23 
II. Die Klägerin hat bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu beurteilende Abwassergebühr für das Jahr 2000 keinen Anspruch auf weitere Prozesszinsen. Sie hat allein Anspruch auf Prozesszinsen für den von ihr zu viel entrichteten Betrag in Höhe von 165,84 EUR, den die Beklagte am 20.10.2011 erstattet hat. Für die Berechnung der Zinsen ist zunächst der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden (§ 238 Abs. 2 AO), und die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen; dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin zu Recht Zinsen in Höhe von 48,-- EUR überwiesen (150,-- EUR x 64 Monate x 0,5 %). Die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 (1 K 963/06) war hinsichtlich des von der Klägerin zu viel bezahlten Betrags in Höhe von 165,84 EUR und damit für die Herabsetzung  der Abwassergebühr in dieser Höhe ursächlich (vgl. dazu BFH, Urteil vom 15.10.2003 - X R 48/01 - BFHE 204, 1).
24 
Dagegen besteht für den von der Klägerin bezahlten weiteren Betrag in Höhe von 711,-- EUR zum jetzigen Zeitpunkt kein Erstattungsanspruch und damit auch kein Zinsanspruch, da die Beklagte insoweit die Abwassergebühr für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 11.10.2011 neu festgesetzt hat. Insoweit ergibt sich auch auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 kein Erstattungsanspruch.
25 
1. Für das hier zu beurteilende Abgabenschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht die Besonderheit, dass das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg den maßgeblichen Sachverhalt - Abwassergebühren für das Jahr 2000 für das Grundstück xxx xx - nicht abschließend und endgültig regelt. Denn die Beklagte war auch durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gehindert, ihre im  Gebührenmaßstab rechtsunwirksame Abwassersatzung vom 25.08.1992 i.d.F. vom 07.11.2000 durch eine neue Satzung (hier: Abwassersatzung vom 06.10.2010) mit geändertem Maßstab rückwirkend zu ersetzen und auf dieser neuen Grundlage Abwassergebühren für das Jahr 2000 festzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Abgabenrecht der Rückwirkung von Rechtssätzen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes nicht entgegensteht, wenn der Erhebung der Abgabe ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und sich deshalb ein Vertrauen der Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von der Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, nicht bilden konnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31.03.2008 - 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 zu einer Spielgeräte-Steuersatzung; Beschluss vom 07.02.1996 - 8 B 13.96 - Buchholz 401.9, Beiträge Nr. 36 zu einem Kanalbeitrag; Urteil vom 09.03.1984 - 8 C 45.92 - NVwZ 1984, 435 zu einem Erschließungsbeitrag; Urteil vom 15.04.1993 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 zu einem Kanalbeitrag; Urteil ebenfalls vom 15.04.1993 - 8 C 167.81 - KStZ 1983, 207 zu Kanalbenutzungsgebühren und Beschluss vom 25.02.1972 - VII B 92.70 -KStZ 1972, 111 zu Abwassergebühren). Bei Benutzungsgebühren wie der hier zu beurteilenden Abwassergebühr kann der betroffene Bürger, auch wenn er die Nichtigkeit der Ausgangssatzung im Hinblick auf Mängel des Gebührenmaßstabs rügt, nicht ernsthaft erwarten, dass eine nach ihrem Wesen gebührenpflichtige Leistung ohne jede Bezahlung gewährt wird.
26 
Der rückwirkende Erlass einer neuen Abwassersatzung durch die Beklagte und der darauf gestützte Gebührenbescheid vom 11.10.2011 führen danach dazu, dass die Beklagte mit Rückwirkung für das Jahr 2000 einen Rechtsgrund geschaffen hat, um die vereinnahmten Abwassergebühren (in Höhe von 711,-- EUR) behalten zu dürfen. Dementsprechend steht der Klägerin zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt, kein Anspruch auf Erstattung dieses Betrags und konsequenterweise auch nicht auf Erstattungszinsen zu. Denn auch im Hinblick auf den Ausspruch im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 steht bislang nicht fest, dass in Höhe des hier streitigen Betrags von 711,-- EUR zu hohe Abwassergebühren bezahlt wurden. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe dieses Betrags und daraus resultierend ein Anspruch auf weitere Prozesszinsen besteht erst dann, wenn auch bezüglich der unter dem 11.10.2011 festgesetzten Abwassergebühr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu Gunsten der Klägerin vorliegt. Daran fehlt es hier, da die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2011 zwar Klage (1 K 715/12) erhoben hat, eine Entscheidung hierüber jedoch noch nicht erfolgt ist.
27 
2. Auf Grundlage der dargestellten Auslegung sieht § 236 Abs. 1 AO einen Zinsanspruch des Abgabenpflichtigen nur dann vor, wenn er dem Abgabengläubiger (hier der beklagten Gemeinde) Kapital überlassen hat, das diesem für den zu beurteilenden Zeitraum bzw. Vorgang in der Sache nicht zusteht. Dagegen besteht ein Zinsanspruch des Abgabenpflichtigen in den Fällen nicht, in denen er die Abgabe „verfrüht“ geleistet hat, dem Abgabengläubiger der Anspruch in der Sache jedoch zusteht, weil er etwa - wie hier - nachträglich (mit Rückwirkung) eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Abgabe geschaffen hat.
28 
Für diese Sichtweise spricht insbesondere, dass ein Zinsanspruch auch dann nicht bestanden hätte, wenn die Beklagte noch während des verwaltungsgerichtlichen (Erst-)Verfahrens eine rechtswirksame Gebührensatzung (etwa durch Einführung eines Gebührenmaßstabs, der eine gesplittete Abwassergebühr vorsieht) als Grundlage für den von der Klägerin angefochtenen Abgabenbescheid „nachgeschoben“ hätte und dementsprechend der „verfrüht“ ergangene ursprüngliche Abwassergebührenbescheid vom 31.01.2001 „geheilt“ worden wäre (vgl. dazu u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 - VBlBW 2010, 321; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2013, § 2 RdNr. 107). Im Falle einer solchen bereits während des ersten Rechtsstreits eintretenden Rechtsänderung wären die Interessen der Klägerin dadurch gewahrt gewesen, dass - erstens - die Rechtsänderung nicht zu ihren Lasten hätte verwertet werden dürfen, ohne ihr eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und sie - zweitens - die Kostenlast hätte abwenden können, indem sie die Hauptsache für erledigt erklärt. In diesem Fall wäre - soweit die „nachgeschobene“ Satzung der Höhe nach die angefochtene Abgabe abdeckt - kein Raum für einen Zinsanspruch der Klägerin gewesen. Sie hätte zwar den Rechtsstreit für erledigt erklären und damit die Kostenlast abwenden können, ein Erstattungsanspruch im Sinne des § 236 Abs. 1 AO, aus dem sich ein Zinsanspruch ableiten ließe, wäre aber von vornherein nicht entstanden. Der bei dieser Konstellation gegebene Umstand, dass der Abgabenschuldner „verfrüht“ geleistet hat, löste mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ebenfalls keinen Zinsanspruch aus.
29 
Ob bei einem „verfrüht“ ergangenen Abgabenbescheid noch während des laufenden gerichtlichen Verfahrens oder - wie hier - erst im unmittelbaren Anschluss an das gerichtliche Verfahren rückwirkend eine wirksame Satzung „nachgeschoben“ und daraus folgend nachträglich ein Rechtsgrund für die Abgabe geschaffen wird, macht keinen rechtlich relevanten Unterschied; wenn im ersten Fall ein Zinsanspruch nicht gerechtfertigt ist, dann gilt dies in gleicher Weise auch für die hier zu beurteilende Konstellation, in der auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet ist, die Abgabe ausnahmsweise für einen rückwirkenden Zeitraum festzusetzen und das vom Abgabenschuldner verauslagte Kapital behalten zu dürfen. Für die beiden dargestellten Konstellationen ist - mit anderen Worten - gleichermaßen kennzeichnend, dass der zu beurteilende „Abgabenfall“ nicht endgültig abgeschlossen war bzw. ist und dem Abgabenschuldner letztendlich in der Sache kein Rückerstattungsanspruch zusteht.
30 
Für den Fall, dass der Klage der Klägerin gegen den neuen Abwassergebührenbescheid vom 11.10.2011 in Höhe von 711,-- EUR endgültig Erfolg beschieden sein sollte, entstünde ein zu verzinsender Erstattungsanspruch erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg in diesem Verfahren. Stünde danach rechtskräftig und endgültig fest, dass die Klägerin für das streitgegenständliche Jahr 2000 Abwassergebühren in geringerem Umfang bzw. überhaupt keine Abwassergebühren zu bezahlen hätte, wäre der entsprechende Erstattungsanspruch der Klägerin bei sinnorientierter Auslegung des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO vom Tag der Rechtshängigkeit des Erstverfahrens (1 K 963/06) an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Denn in diesem Fall stünde rechtskräftig fest, dass die Klägerin zu Unrecht Steuern bezahlt bzw. zu hohe Steuern bezahlt und damit der Beklagten für den gesamten Zeitraum zu verzinsendes Kapital zugeführt hat.
31 
3. Der Umstand, dass die Klägerin die Abwassergebühren für das Jahr 2000 bereits lange vor Erlass des Bescheids vom 11.10.2011 und damit „zu früh“ bezahlt hat, begründet für sich genommen keinen Zinsanspruch. § 236 AO bestimmt für Abgaben abschließend die Voraussetzungen für das Entstehen eines Zinsanspruchs dem Grunde nach. Auf allgemeine Rechtsgrundsätze kann insoweit nicht mehr zurückgegriffen werden. Deshalb können Prozesszinsen, wenn die Voraussetzungen des § 236 AO - wie hier - nicht vorliegen, mangels eines öffentlich-rechtlichen Verzinsungstatbestands nicht beansprucht werden (vgl. etwa BFH, Urteil vom 15.10.2003, aaO; Urteil vom 29.04.1997 - VII R 91/96 - BFHE 182, 253).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 14. Juni 2013
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 224,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Untätigkeitsklage, mit der die Klägerin weitere Prozesszinsen in Höhe von 224,-- EUR beansprucht, zu Recht abgewiesen.
21 
I. Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG i.V.m. § 233 Satz 1 AO). Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten weiteren Zinsanspruch kommt danach § 236 Abs. 1 AO in Betracht, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG auf Kommunalabgaben wie die hier zu beurteilenden Abwassergebühren sinngemäß anzuwenden ist.
22 
Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt, so ist der zu erstattende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 der Vorschrift, der hier unstreitig nicht einschlägig ist, vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen (§ 236 Abs. 1 Satz 1 AO). Durch gerichtliche Entscheidung wird die Steuer herabgesetzt, wenn etwa das Finanzgericht sie nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO selbst niedriger festsetzt, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, wenn das Finanzgericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt und das Finanzamt die Steuer nach § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO weisungsgemäß niedriger festsetzt, weil die Ermittlung der festzusetzenden Steuer einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert (vgl. dazu Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Juli 2011, § 236 RdNr. 12). Die Regelung ist damit auf finanzgerichtliche Verfahren zugeschnitten, in denen mit dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts bzw. auf Grundlage dieses Urteils feststeht, dass der Steuerpflichtige für einen bestimmten zu besteuernden Vorgang bzw. für einen zu besteuernden Zeitraum zu hohe Steuern bezahlt und deshalb dem Staat Kapital zugeführt hat. Der Steuerpflichtige erhält danach Erstattungszinsen als Gegenleistung, weil er dem Steuerfiskus das Kapital überlassen hat, zu dessen Leistung er im Ergebnis nicht verpflichtet war (vgl. etwa Heuermann in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Komm. zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand April 2013, § 236 AO RdNr. 5). Der Regelungsgehalt des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO erfasst damit die Konstellation, in der mit dem rechtskräftigen Urteil der zu beurteilende Sachverhalt endgültig und abschließend geklärt ist bzw. geregelt wird.
23 
II. Die Klägerin hat bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu beurteilende Abwassergebühr für das Jahr 2000 keinen Anspruch auf weitere Prozesszinsen. Sie hat allein Anspruch auf Prozesszinsen für den von ihr zu viel entrichteten Betrag in Höhe von 165,84 EUR, den die Beklagte am 20.10.2011 erstattet hat. Für die Berechnung der Zinsen ist zunächst der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden (§ 238 Abs. 2 AO), und die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen; dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin zu Recht Zinsen in Höhe von 48,-- EUR überwiesen (150,-- EUR x 64 Monate x 0,5 %). Die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 (1 K 963/06) war hinsichtlich des von der Klägerin zu viel bezahlten Betrags in Höhe von 165,84 EUR und damit für die Herabsetzung  der Abwassergebühr in dieser Höhe ursächlich (vgl. dazu BFH, Urteil vom 15.10.2003 - X R 48/01 - BFHE 204, 1).
24 
Dagegen besteht für den von der Klägerin bezahlten weiteren Betrag in Höhe von 711,-- EUR zum jetzigen Zeitpunkt kein Erstattungsanspruch und damit auch kein Zinsanspruch, da die Beklagte insoweit die Abwassergebühr für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 11.10.2011 neu festgesetzt hat. Insoweit ergibt sich auch auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 kein Erstattungsanspruch.
25 
1. Für das hier zu beurteilende Abgabenschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht die Besonderheit, dass das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg den maßgeblichen Sachverhalt - Abwassergebühren für das Jahr 2000 für das Grundstück xxx xx - nicht abschließend und endgültig regelt. Denn die Beklagte war auch durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gehindert, ihre im  Gebührenmaßstab rechtsunwirksame Abwassersatzung vom 25.08.1992 i.d.F. vom 07.11.2000 durch eine neue Satzung (hier: Abwassersatzung vom 06.10.2010) mit geändertem Maßstab rückwirkend zu ersetzen und auf dieser neuen Grundlage Abwassergebühren für das Jahr 2000 festzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Abgabenrecht der Rückwirkung von Rechtssätzen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes nicht entgegensteht, wenn der Erhebung der Abgabe ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und sich deshalb ein Vertrauen der Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von der Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, nicht bilden konnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31.03.2008 - 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 zu einer Spielgeräte-Steuersatzung; Beschluss vom 07.02.1996 - 8 B 13.96 - Buchholz 401.9, Beiträge Nr. 36 zu einem Kanalbeitrag; Urteil vom 09.03.1984 - 8 C 45.92 - NVwZ 1984, 435 zu einem Erschließungsbeitrag; Urteil vom 15.04.1993 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 zu einem Kanalbeitrag; Urteil ebenfalls vom 15.04.1993 - 8 C 167.81 - KStZ 1983, 207 zu Kanalbenutzungsgebühren und Beschluss vom 25.02.1972 - VII B 92.70 -KStZ 1972, 111 zu Abwassergebühren). Bei Benutzungsgebühren wie der hier zu beurteilenden Abwassergebühr kann der betroffene Bürger, auch wenn er die Nichtigkeit der Ausgangssatzung im Hinblick auf Mängel des Gebührenmaßstabs rügt, nicht ernsthaft erwarten, dass eine nach ihrem Wesen gebührenpflichtige Leistung ohne jede Bezahlung gewährt wird.
26 
Der rückwirkende Erlass einer neuen Abwassersatzung durch die Beklagte und der darauf gestützte Gebührenbescheid vom 11.10.2011 führen danach dazu, dass die Beklagte mit Rückwirkung für das Jahr 2000 einen Rechtsgrund geschaffen hat, um die vereinnahmten Abwassergebühren (in Höhe von 711,-- EUR) behalten zu dürfen. Dementsprechend steht der Klägerin zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt, kein Anspruch auf Erstattung dieses Betrags und konsequenterweise auch nicht auf Erstattungszinsen zu. Denn auch im Hinblick auf den Ausspruch im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.03.2009 steht bislang nicht fest, dass in Höhe des hier streitigen Betrags von 711,-- EUR zu hohe Abwassergebühren bezahlt wurden. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe dieses Betrags und daraus resultierend ein Anspruch auf weitere Prozesszinsen besteht erst dann, wenn auch bezüglich der unter dem 11.10.2011 festgesetzten Abwassergebühr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu Gunsten der Klägerin vorliegt. Daran fehlt es hier, da die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2011 zwar Klage (1 K 715/12) erhoben hat, eine Entscheidung hierüber jedoch noch nicht erfolgt ist.
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2. Auf Grundlage der dargestellten Auslegung sieht § 236 Abs. 1 AO einen Zinsanspruch des Abgabenpflichtigen nur dann vor, wenn er dem Abgabengläubiger (hier der beklagten Gemeinde) Kapital überlassen hat, das diesem für den zu beurteilenden Zeitraum bzw. Vorgang in der Sache nicht zusteht. Dagegen besteht ein Zinsanspruch des Abgabenpflichtigen in den Fällen nicht, in denen er die Abgabe „verfrüht“ geleistet hat, dem Abgabengläubiger der Anspruch in der Sache jedoch zusteht, weil er etwa - wie hier - nachträglich (mit Rückwirkung) eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Abgabe geschaffen hat.
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Für diese Sichtweise spricht insbesondere, dass ein Zinsanspruch auch dann nicht bestanden hätte, wenn die Beklagte noch während des verwaltungsgerichtlichen (Erst-)Verfahrens eine rechtswirksame Gebührensatzung (etwa durch Einführung eines Gebührenmaßstabs, der eine gesplittete Abwassergebühr vorsieht) als Grundlage für den von der Klägerin angefochtenen Abgabenbescheid „nachgeschoben“ hätte und dementsprechend der „verfrüht“ ergangene ursprüngliche Abwassergebührenbescheid vom 31.01.2001 „geheilt“ worden wäre (vgl. dazu u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 - VBlBW 2010, 321; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2013, § 2 RdNr. 107). Im Falle einer solchen bereits während des ersten Rechtsstreits eintretenden Rechtsänderung wären die Interessen der Klägerin dadurch gewahrt gewesen, dass - erstens - die Rechtsänderung nicht zu ihren Lasten hätte verwertet werden dürfen, ohne ihr eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und sie - zweitens - die Kostenlast hätte abwenden können, indem sie die Hauptsache für erledigt erklärt. In diesem Fall wäre - soweit die „nachgeschobene“ Satzung der Höhe nach die angefochtene Abgabe abdeckt - kein Raum für einen Zinsanspruch der Klägerin gewesen. Sie hätte zwar den Rechtsstreit für erledigt erklären und damit die Kostenlast abwenden können, ein Erstattungsanspruch im Sinne des § 236 Abs. 1 AO, aus dem sich ein Zinsanspruch ableiten ließe, wäre aber von vornherein nicht entstanden. Der bei dieser Konstellation gegebene Umstand, dass der Abgabenschuldner „verfrüht“ geleistet hat, löste mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ebenfalls keinen Zinsanspruch aus.
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Ob bei einem „verfrüht“ ergangenen Abgabenbescheid noch während des laufenden gerichtlichen Verfahrens oder - wie hier - erst im unmittelbaren Anschluss an das gerichtliche Verfahren rückwirkend eine wirksame Satzung „nachgeschoben“ und daraus folgend nachträglich ein Rechtsgrund für die Abgabe geschaffen wird, macht keinen rechtlich relevanten Unterschied; wenn im ersten Fall ein Zinsanspruch nicht gerechtfertigt ist, dann gilt dies in gleicher Weise auch für die hier zu beurteilende Konstellation, in der auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet ist, die Abgabe ausnahmsweise für einen rückwirkenden Zeitraum festzusetzen und das vom Abgabenschuldner verauslagte Kapital behalten zu dürfen. Für die beiden dargestellten Konstellationen ist - mit anderen Worten - gleichermaßen kennzeichnend, dass der zu beurteilende „Abgabenfall“ nicht endgültig abgeschlossen war bzw. ist und dem Abgabenschuldner letztendlich in der Sache kein Rückerstattungsanspruch zusteht.
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Für den Fall, dass der Klage der Klägerin gegen den neuen Abwassergebührenbescheid vom 11.10.2011 in Höhe von 711,-- EUR endgültig Erfolg beschieden sein sollte, entstünde ein zu verzinsender Erstattungsanspruch erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg in diesem Verfahren. Stünde danach rechtskräftig und endgültig fest, dass die Klägerin für das streitgegenständliche Jahr 2000 Abwassergebühren in geringerem Umfang bzw. überhaupt keine Abwassergebühren zu bezahlen hätte, wäre der entsprechende Erstattungsanspruch der Klägerin bei sinnorientierter Auslegung des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO vom Tag der Rechtshängigkeit des Erstverfahrens (1 K 963/06) an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Denn in diesem Fall stünde rechtskräftig fest, dass die Klägerin zu Unrecht Steuern bezahlt bzw. zu hohe Steuern bezahlt und damit der Beklagten für den gesamten Zeitraum zu verzinsendes Kapital zugeführt hat.
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3. Der Umstand, dass die Klägerin die Abwassergebühren für das Jahr 2000 bereits lange vor Erlass des Bescheids vom 11.10.2011 und damit „zu früh“ bezahlt hat, begründet für sich genommen keinen Zinsanspruch. § 236 AO bestimmt für Abgaben abschließend die Voraussetzungen für das Entstehen eines Zinsanspruchs dem Grunde nach. Auf allgemeine Rechtsgrundsätze kann insoweit nicht mehr zurückgegriffen werden. Deshalb können Prozesszinsen, wenn die Voraussetzungen des § 236 AO - wie hier - nicht vorliegen, mangels eines öffentlich-rechtlichen Verzinsungstatbestands nicht beansprucht werden (vgl. etwa BFH, Urteil vom 15.10.2003, aaO; Urteil vom 29.04.1997 - VII R 91/96 - BFHE 182, 253).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 14. Juni 2013
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 224,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.