Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Aug. 2018 - Au 8 S 18.1436

bei uns veröffentlicht am30.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der am 20. August 2018 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Platzverweis und das Kontaktverbot vom 17. August 2018 jeweils in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. August 2018 wird wiederhergestellt, soweit das Kontaktverbot hinsichtlich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder angeordnet wurde.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat zwei Drittel, der Antragsgegner ein Drittel der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen ihm erteilten Platzverweis sowie gegen ein ihm erteiltes Kontaktverbot vom 17. August 2018 jeweils in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. August 2018.

Der Antragsteller lebt mit der Beigeladenen, zwei gemeinsamen Kindern und einem weiteren Kind der Beigeladenen im Alter von zwei bis acht Jahren in häuslicher Gemeinschaft. In der Nacht vom 16. August 2018 auf den 17. August 2018 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen.

Daraufhin erstattete die Beigeladene am 17. August 2018 um 1.00 Uhr gegen den Antragsteller unter Vorbehalt Strafanzeige und gab unter anderem an, der Antragsteller habe zunächst aus Wut die Kinderzimmertüre so fest zugeworfen, dass das Türblatt beschädigt worden sei. Zudem habe er das Handy so häufig auf den Boden geworfen, dass es nicht mehr gebrauchsfähig gewesen sei. Das Handy habe einen Wert von etwa 500,00 €. Auch ihren Laptop habe der Antragsteller auf den Küchentisch geworfen. Dem Augenschein nach sei das Gerät nicht beschädigt worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen des Antragstellers sei sie aus der gemeinsamen Wohnung geflohen. Sie habe große Angst, nach Hause zu gehen, da der Antragsteller ihr gegenüber schon in der Vergangenheit handgreiflich geworden sei. Wegen des psychischen Zustandes der Beigeladenen wurde zunächst auf deren förmliche Vernehmung verzichtet.

Eine Polizeistreife fuhr daraufhin zur Wohnanschrift des Antragstellers. Nachdem die Beamten die Wohnung des Antragstellers mit dessen Zustimmung betreten hatten, sprachen sie diesem gegenüber - nach Eröffnung des Tatvorwurfs - einen Platzverweis aus, wonach sich der Antragsteller in der Zeit vom 17. August 2018, 01:02 Uhr, bis zum 3. September 2018 nicht in der gemeinsam bewohnten Immobilie aufhalten beziehungsweise diese betreten darf. Zudem wurde gegenüber dem Antragsteller gleichzeitig ein Kontaktverbot ausgesprochen, wonach dieser in der Zeit vom 17. August 2018, 01:02 Uhr, bis zum 3. September 2018 mit der Beigeladenen sowie den Kindern weder persönlich noch in sonstiger Weise in Kontakt treten darf. Sowohl der Platzverweis wie auch das Kontaktverbot wurden dem Antragsteller erläutert und schriftlich ausgehändigt. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Wohnung des Antragstellers stellten die Polizeibeamten fest, dass im Zeitpunkt des Betretens der Wohnung die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in ihren Betten schliefen und die Wohnung sich in einem sauberen Zustand befand. Das Allgemeinbild der vorliegenden Situation ließ nach den Feststellungen der Polizeibeamten nicht auf eine Gefährdung des Kindeswohls schließen. Der Antragsteller zeigte sich aggressiv, verließ die gemeinsam bewohnte Immobilie jedoch nach mehrfachen Aufforderungen der Polizeibeamten (Aktenvermerk vom 21.8.2018, Bl. 28 f. der Behördenakte).

Bei ihrer Vernehmung am 21. August 2018 bestätigte die Beigeladene die am 17. August 2018 gemachten Angaben und trug ergänzend zu vergangenen körperlichen Übergriffen des Antragstellers ihr gegenüber vor.

Mit Schriftsatz vom 20. August 2018 ließ der Antragsteller Klage erheben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2018 aufzuheben (Au 8 K 18.1435). Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Zugleich begehrte er vorläufigen Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beigeladene dem Antragsteller gegenüber geäußert habe, er solle mit „seiner Blondine“ in dem roten Sportwagen spazieren fahren. Die erwähnte „Blondine“ gebe es jedoch nicht. Nach diesem Vorwurf habe sich die Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen entwickelt. Der Antragsteller sei schließlich von der Polizei aufgefordert worden, die Wohnung zu verlassen. Er hätte zehn Minuten Zeit gehabt, das Nötigste zu packen, und sei dabei von den Beamten auf Schritt und Tritt verfolgt worden. Der Platzverweis und das Kontaktverbot seien rechtswidrig. Ein lediglich lautstark geführter Streit eröffne nicht den Anwendungsbereich des Art. 11 PAG. Bei einem verbalen Streit sei lediglich ein auf wenige Stunden befristeter Platzverweis verhältnismäßig. Der Sachverhalt rechtfertige es nicht, von einer Gefahr für Leben und Gesundheit der Beigeladenen und der sich in der Immobilie aufhaltenden Kinder auszugehen. Der Umstand, dass dem Antragsteller der Umgang mit seinen Kindern verwehrt werde, stelle einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Antragstellers aus Art. 6 GG dar.

Auf die Antragsbegründung wird verwiesen.

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner trat dem mit Schriftsatz vom 23. August 2018 entgegen und hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Platzverweis und das Kontaktverbot rechtmäßig ergangen seien. Der Platzverweis ermögliche der Behörde eine kurzfristige Krisenintervention mit dem Ziel, akute Auseinandersetzungen mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu entschärfen; der Betroffene erhalte auch die Möglichkeit, gegebenenfalls gerichtlichen Schutz nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes in Anspruch zu nehmen. Neben Leben und Gesundheit würden auch erhebliche Eigentumspositionen zu den bedeutenden Rechtsgütern des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 PAG zählen. Beim Eintreffen der Beamten vor Ort sei der Antragsteller ersichtlich in Rage gewesen und habe sofort eine Anzeige gegen die Beigeladene stellen wollen. Auch nach wiederholter Ansprache durch die Beamten habe sich der Antragsteller uneinsichtig gezeigt. In einer Gesamtschau der festgestellten Tatsachen und bei Berücksichtigung der festgestellten Indizien habe die Prognoseentscheidung der Beamten unter Berücksichtigung der gefährdeten Rechtsgüter zugunsten der Erteilung eines Platzverweises beziehungsweise eines Kontaktverbots ausfallen müssen. Die Beamten hätten aufgrund der geschilderten Vorfälle und dem Verhalten des Antragstellers davon ausgehen dürfen, dass dieser in naher Zukunft erneut seine Lebensgefährtin körperlich angehe, beleidige oder deren Eigentum verletze. Die Dauer des Platzverweises bewege sich im angemessenen Bereich. Auch im Übrigen seien der Platzverweis beziehungsweise das Kontaktverbot verhältnismäßig. Zwar sei das Grundrecht aus Art. 13 GG des Antragstellers betroffen, dem stünden jedoch das Recht der Beigeladenen auf körperliche Unversehrtheit, Leben und Eigentum gegenüber, so dass die Rechte des Antragstellers zurücktreten müssten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Eingriff in die Rechte des Antragstellers nur für eine relativ geringe Zeitspanne erfolge.

Auf die Antragserwiderung wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 23. August 2018 änderte der Beklagte den erteilten Platzverweis sowie das erteilte Kontaktverbot vom 17. August 2018 jeweils dahingehend ab, dass sich der Antragsteller bis zum 30. August 2018 nicht in der gemeinsam bewohnten Immobilie aufhalten beziehungsweise diese betreten darf und mit der Beigeladenen sowie den Kindern weder persönlich noch in sonstiger Weise in Kontakt treten darf.

Mit Beschluss vom 28. August 2018 wurde die Lebensgefährtin des Antragstellers zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Akte nebst Lichtbildern sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Platzverweis und das Kontaktverbot vom 17. August 2018 jeweils in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. August 2018 ist zulässig und teilweise begründet.

Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag ist in der Sache teilweise begründet.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Maßgeblich für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.

Die Klage gegen den Platzverweis und das Kontaktverbot vom 17. August 2018 jeweils in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. August 2018 wird voraussichtlich insoweit erfolgreich sein, wie gegenüber dem Antragsteller das Kontaktverbot auch hinsichtlich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder angeordnet wurde (dazu nachfolgend zu 3.). Im Übrigen sind der Platzverweis und das Kontaktverbot vom 17. August 2018 voraussichtlich rechtmäßig (dazu nachfolgend zu 1. und 2.) und der Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 2 PAG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten. Im Hinblick auf Art. 13 GG ist der gegen einen Wohnungsinhaber gerichtete Platzverweis aus seiner eigenen Wohnung über den Wortlaut des Art. 16 PAG hinaus nur zulässig, soweit zusätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 PAG vorliegen (Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 16 Rn. 42), das heißt, wenn das zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG). Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist eine gegenwärtigen Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich (Art. 23 Abs. 2 PAG).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für einen vorübergehenden Platzverweis gegenüber dem Antragsteller vor.

Die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 PAG sind gewahrt. Die für die Anordnung eines Platzverweises während der Nachtzeit erforderliche gegenwärtige Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut liegt vor.

Die Gefahrenprognose muss dabei auf erkennbaren Umständen, also Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen greifbaren Anhaltspunkten beruhen, ein bloßer Verdacht oder bloße Vermutungen reichen nicht (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, Art. 16 Rn. 41, 43; VG München, B.v. 18.7.2018 - M 7 E 18.3382 - juris Rn. 22). Dabei ist für die gerichtliche Beurteilung der Gefahrenlage auf eine „ex ante“ Sicht abzustellen. Hat der handelnde Amtsträger die Lage - ex ante gesehen - zutreffend eingeschätzt, dann wird die getroffene Maßnahme - ex post betrachtet - nicht dadurch rechtswidrig, dass die Entwicklung anders als prognostiziert verlaufen ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, kommt es darauf an, ob die Gefahreinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Die bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände bestehende Anscheinsgefahr steht einer objektiven Gefahr gleich und rechtfertigt ein polizeiliches Einschreiten (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.1991 - 21 B 90.1066 - juris Rn. 54).

Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, lassen den gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Platzverweis nach diesen Grundsätzen als rechtmäßig erscheinen. Es lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller die Beigeladene auch zukünftig bedrohen oder verletzen wird.

Die Beigeladene erschien am 17. August 2018 bei der Polizei und schilderte, dass der Antragsteller im Rahmen einer Auseinandersetzung aus Wut die Kinderzimmertüre so fest zugeworfen habe, dass das Türblatt beschädigt worden sei. Zudem habe er ihr Handy so häufig auf den Boden geworfen, dass es nicht mehr gebrauchsfähig gewesen sei. Auch ihren Laptop habe der Antragsteller auf den Küchentisch geworfen. Aus Angst vor neuen Übergriffen des Antragstellers sei sie aus der gemeinsamen Wohnung geflohen. Sie habe große Angst, nach Hause zu gehen, da der Antragsteller ihr gegenüber schon in der Vergangenheit handgreiflich geworden sei.

Vor diesem Hintergrund ist die von den handelnden Polizeibeamten ex-ante getroffene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden. Vielmehr rechtfertigen diese Tatsachen die Annahme, dass es zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen kommen wird. Das bei den bisherigen Auseinandersetzungen gezeigte aggressive Verhalten des Antragstellers rechtfertigt zudem die Prognose, dass der Antragsteller auch bei den zu befürchtenden neuerlichen Auseinandersetzungen handgreiflich gegenüber der Beigeladenen werden wird. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Antragsteller sogar gegenüber den Polizeibeamten in Rage geriet. Dabei ist insbesondere der Grundsatz zu beachten, dass die Anforderungen für die Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein können, je größer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, Art. 16 Rn. 3).

Diese Gefahr besteht auch für das bedeutende Rechtsgut der Gesundheit, Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 PAG. Aufgrund der Handgreiflichkeiten des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen in der Vergangenheit liegt eine Gefahr für deren körperliche Unversehrtheit vor.

Der Platzverweis genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 4 PAG. Nach Art. 4 Abs. 2 PAG darf eine Maßnahme nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Maßnahme ist nach Art. 4 Abs. 3 PAG nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Durch das Verbot des Betretens der Wohnung und des Aufenthalts darin, wird in eine besonders nachhaltig geschützte Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen. So liegt in dem Betretungsverbot für die Wohnung ein Eingriff in eine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition, die aber jedenfalls bei einem rechtmäßigen Betretungsverbot als zulässige Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen werden kann. Darüber hinaus können auch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG, und der Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG, des Antragstellers betroffen sein. Andererseits wiegen auch die durch das Verhalten des Antragstellers betroffenen Rechtsgüter der körperlicher Unversehrtheit der Beigeladenen, Art. 2 Abs. 2 GG, sowie des Eigentums, Art. 14 GG, schwer. Von entscheidender Bedeutung ist daher im vorliegenden Fall, wie lange die Maßnahme andauert. Ab einem bestimmten Zeitpunkt sind die Beschränkungen der Rechte des Antragstellers nicht mehr verhältnismäßig. Es kann nicht Aufgabe der Polizei sein, häusliche Konflikte auf Dauer zu regeln und die notwendige Privatinitiative unbegrenzt zu suspendieren. Das hier auf einen Zeitraum von 14 Tagen befristete Betretungsverbot überschreitet die durch das Übermaßverbot gezogene Grenze nicht. Die gewählte Dauer der Maßnahme ist ausreichend und angemessen, um zivilrechtlichen Rechtsschutz nach dem Gewaltschutzgesetz in Anspruch zu nehmen (vgl. VG München, B.v. 18.7.2018 - M 7 E 18.3382 - juris Rn. 24; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Art. 16 Rn. 47).

2. Auch das hinsichtlich der Beigeladenen am 17. August 2018 angeordnete Kontaktverbot in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. August 2018 ist voraussichtlich rechtmäßig und der Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG, wonach die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut einer Person verbieten kann, ohne polizeiliche Erlaubnis zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot), liegen vor. Insoweit sind die oben zu Ziffer 1 im Einzelnen dargelegten Gründe, auf die der Antragsgegner den Platzverweis zu Recht gestützt hat, in gleicher Weise anzuwenden. Das Kontaktverbot stellt sich somit als rechtmäßig dar.

3. Soweit das Kontaktverbot vom 17. August 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. August 2018 auch hinsichtlich der im selben Haushalt lebenden Kinder angeordnet wurde, ist das Kontaktverbot voraussichtlich rechtswidrig.

Den tatsächlichen Feststellungen der Polizeibeamten in der Wohnung des Antragstellers im Zeitpunkt der Erteilung des Kontaktverbots nach schliefen die Kinder in ihren Betten und die Wohnung befand sich in einem sauberen Zustand. Das Allgemeinbild der Situation ließ nach den Einschätzungen der Polizisten nicht auf eine Gefährdung des Kindeswohls schließen (Bl. 29 der Behördenakte). Auf Grundlage dieser Feststellungen war eine konkrete Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut der Kinder (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG) nicht zu bejahen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostentragung der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.1, 35.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Juli 2018 - M 7 E 18.3382

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Grü

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden:

1.
bei Verfolgung auf frischer Tat,
2.
bei Gefahr im Verzug,
3.
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder
4.
zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen ihm erteilten Platzverweis sowie gegen ein im erteiltes Kontaktverbot vom 9. Juli 2018.

Am 1. Juli 2018 erstattete die Ehefrau des Antragstellers gegen diesen Anzeige wegen Körperverletzung. Sie gab an, sie und der Antragsteller seien in Streit geraten. Während des Streits sei sie auf die Dachterrasse der gemeinsamen Wohnung gegangen, um zu rauchen. Der Antragsteller habe die Terrassentüre hinter ihr abgesperrt und sie erst nach geschätzten zehn Minuten wieder in die Wohnung gelassen. Sie habe ihn sodann zur Rede stellen wollen, doch dieser habe stoisch auf den Fernseher geschaut und sie ignoriert. Daraufhin habe sie den Strom abgestellt, woraufhin der Antragsteller ihr eine kleine Puppe aus Wollfäden mit einem Holzkopf ins Gesicht geworfen und sie an der Stirn getroffen habe. Sie habe den Antragsteller dann mit einem Platikschälchen beworfen. Als dieser sodann in der Wohnung begonnen habe zu rauchen, habe sie ihn gebeten hierzu auf die Terrasse zu gehen und ihn in Richtung Terrasse schieben wollen. Der Antragsteller habe sie daraufhin mit seinem Körper zurück in die Wohnung geschubst. Anschließend sei der Antragsteller nach oben in sein Büro gegangen. Sie habe die Wohnung verlassen. Zudem gab die Ehefrau an, dass es auch schon des Öfteren Streit wegen der Kinder gegeben habe. So habe dieser „die Kleine“ oft am Hals gepackt und in ihr Zimmer geschoben.

Am 9. Juli 2018 erstattete die Ehefrau des Antragstellers erneut Anzeige gegen diesen wegen versuchter Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung. Sie gab an, der Antragsteller habe an diesem Tag aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen sollen. Als sie ihn gebeten habe ihr einen Adapter für eine Stehlampe zu geben, sei der Antragsteller ausgerastet. Er habe angefangen sie zu schubsen. Er habe sie mit beiden Händen an den Oberarmen genommen. Einmal habe er sie einfach so im Schlafzimmer geschubst. Irgendwie sei es dann eskaliert. Der Antragsteller habe sie aufs Bett im Schlafzimmer geschubst und sie angeschrien. Er habe sie packen wollen und sich über sie gebeugt. Sodann habe er ihre Guess-Tasche genommen und sie aus dem Schlafzimmer geschmissen. Hierbei sei die Kette der Tasche kaputt gegangen. Sie habe Angst vor ihm und möchte nicht mehr in die Wohnung gehen. Sie glaube nicht, dass dieser die Wohnung wie vereinbart verlasse.

Eine Streife der Polizeiinspektion G. fuhr daraufhin zur Wohnanschrift des Antragstellers und sprach diesem gegenüber einen Platzverweis aus, wonach der Antragsteller sich in der Zeit vom 9. Juli 2018, 13:33 Uhr bis zum 19. Juli 2018, 13:33 Uhr nicht an den Örtlichkeiten (...) aufhalten bzw. diese betreten darf. Zudem wurde gegenüber dem Antragsteller ein Kontaktverbot ausgesprochen, wonach dieser in der Zeit vom 9. Juli 2018, 13:33 Uhr bis zum 19. Juli 2018, 13:33 Uhr mit Frau (...) sowie den Kindern (...) weder persönlich noch in sonstiger Weise in Kontakt treten darf.

Am 11. Juli 2018 hat der Antragsteller Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts München gestellt.

Der Antragsteller trägt vor, er habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Er habe seine Exfrau nicht angegriffen. Diese habe sich die blauen Flecken selbst zugefügt. Seine Exfrau habe ihn wegen nichts angezeigt. Sie habe vielmehr ihn geschlagen. In der Wohnung, aus der er sowieso habe ausziehen wollen, lägen noch seine ganzen Sachen. Sie habe schon angefangen diese zu zerstören.

Der Antragsteller beantragt,

  • 1.die Polizeiinspektion G... im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zu verpflichten, den am 9. Juli 2018 gegen mich ausgesprochenen Platzverweis (Az.: ...) aufzuheben.

  • 2.ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt vor, der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sei unzulässig. Richtige Antragsart sei ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Dieser sei jedoch unbegründet. Der vorübergehende Platzverweis beruhe auf

Art. 16 Polizeiaufgabengesetz – PAG. Das individuelle Verhalten des Antragstellers habe die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass er die auf seinem Auszug insistierende Ehefrau weiterhin gewaltsam bedrängen werde, sobald sie allein wieder zu ihm in die gemeinsame Wohnung zurückkehren werde. Der Antragsteller sei nach den plausiblen Angaben der Ehefrau bereits zweimal handgreiflich geworden. Es sei eine Eskalation absehbar gewesen, in welcher der Antragsteller die körperliche Integrität seine Ehefrau erheblich verletzen würde. Aufgrund der zerrütteten Eheverhältnisse habe im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beamten der Polizeiinspektion G. die Prognose bestanden, dass jede Begegnung der Eheleute, insbesondere der Auszug, zum jetzigen Zeitpunkt in einer emotional sehr angespannten Lage stattfinden würde, in welcher der Antragsteller Gewalt als Mittel seiner Behauptung anwenden werde. Nach der Gesamtschau der Umstände habe die Ehefrau nicht ohne begründete Bedenken wieder zum Antragsteller in die Wohnung zurückkehren können. Es habe zu vermuten gestanden, dass sich die Situation erhitzen würde, zumal durch die Ehefrau Strafantrag gestellt worden sei. In die Erklärung zum jetzigen Zeitpunkt müsse einfließen, dass der Antragsteller für sein Verhalten keine Erklärung angeboten, sondern darauf verwiesen habe, dass die Anzeigen seiner Ehefrau substanzlos seien. Aus gleichem Grund sei das auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG zu stützende Kontaktverbot rechtlich nicht zu beanstanden. Die Maßnahmen seien zudem sowohl sachlich als auch zeitlich verhältnismäßig. Nach einer sogenannten folgeorientierten Doppelhypothese würden die Folgen, falls die aufschiebende Wirkung hergestellt, die Klage aber erfolglos bleiben werde, diejenigen, dass der Verwaltungsakt vollzogen werde, die Klage in der Hauptsache aber letztlich erfolgreich bleibe, überwiegen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Aufhebung des Platzverweises und des Kontaktverbots hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.

Der gestellte Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits unstatthaft, weil diese Vorschrift nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht für Fälle des §§ 80, 80 a VwGO gilt. Bei dem streitgegenständlichen Platzverweis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG sowie dem Kontaktverbot nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz –BayVwVfG –, gegen die eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft wäre. Diese hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Es wäre somit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen gewesen.

Es kann offen bleiben, ob der Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorliegend in einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO umzudeuten ist, da auch dieser derzeit unzulässig ist. Denn der Antragsteller hat bis zur gerichtlichen Entscheidung keinen Rechtsbehelf erhoben, dessen aufschiebende Wirkung das Gericht anordnen könnte. Nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es zwar nicht erforderlich, dass die Anfechtungsklage bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erhoben sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens verzichtet werden könnte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 65).

Darüber hinaus wäre der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO jedenfalls unbegründet.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO wäre unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Platzverweises sowie des Kontaktverbots das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das kraft Gesetzes bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese jedoch, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann. Es bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Platzverweises sowie des Kontaktverbots.

Der Platzverweis gemäß Art. 16 Satz 1 Nr. 1 PAG dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 16 Satz 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten.

Auf der Rechtsgrundlage des Art. 16 PAG ist auch der vorübergehende Platzverweis eines Wohnungsinhabers aus seiner eigenen Wohnung zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist. Die Gefahrenprognose muss auf erkennbaren Umständen, also Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen greifbaren Anhaltspunkten beruhen, ein bloßer Verdacht oder bloße Vermutungen reichen nicht (vgl. zu Art. 16 PAG a.F. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, 4. Aufl. 2014, Art. 16 Rn. 41, 43; VG München, B.v. 29.2.2016 – M 7 K 15.1383 – juris Rn. 21). Dabei ist für die gerichtliche Beurteilung der Gefahrenlage auf eine „ex ante“ Sicht abzustellen. Hat der handelnde Amtsträger die Lage – ex ante gesehen – zutreffend eingeschätzt, dann wird die getroffene Maßnahme – ex post betrachtet – nicht dadurch rechtswidrig, dass die Entwicklung anders als prognostiziert verlaufen ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, kommt es darauf an, ob die Gefahreinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Die bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände bestehende Anscheinsgefahr steht einer objektiven Gefahr gleich und rechtfertigt ein polizeiliches Einschreiten (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.1991 – 21 B 90.1066 – juris Rn. 54).

Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, lassen den gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Platzverweis nach diesen Grundsätzen als rechtmäßig erscheinen. Es lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine Ehefrau auch zukünftig bedrohen oder verletzen wird. Die Ehefrau des Antragstellers erschien erstmals am 1. Juli 2018 bei der Polizei und schilderte, dass der Antragsteller sie zunächst auf der Dachterrasse der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt und sie im Rahmen der anschließenden Auseinandersetzung mit einer kleinen Puppe beworfen sowie geschubst habe. Am 9. Juli 2018 wurde die Ehefrau erneut bei der Polizei vorstellig und teilte mit, dass der Antragsteller sie erneut im Rahmen einer Auseinandersetzung gepackt und geschubst habe. Vor dem Hintergrund der kurzen zeitlichen Abfolge dieser Geschehnisse, dem Umstand, dass die Ehe zerrüttet ist, die Scheidung der Eheleute bevorsteht sowie, dass der Antragsteller aus diesem Grund aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen soll – der Auszug jedoch noch aussteht, ist die von den handelnden Polizeibeamten ex-ante getroffene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden. Vielmehr rechtfertigen diese Tatsachen die Annahme, dass es bis zum endgültigen Auszug des Antragstellers aus der gemeinsamen Wohnung zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten kommen wird. Das bei den bisherigen Auseinandersetzungen gezeigte Verhalten des Antragstellers rechtfertigt zudem die Prognose, dass der Antragsteller auch bei den zu befürchtenden neuerlichen Auseinandersetzungen wieder handgreiflich gegenüber seiner Ehefrau werden wird.

Die Dauer der angeordneten Platzverweisung ist voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich endet die konkrete Gefahr voraussichtlich in dem Zeitpunkt, in dem nach dem Gewaltschutzgesetz eine Eilverfügung durch das Zivilgericht gegen den Störer ergehen kann. Erfahrungsgemäß kann der Zeitraum bis zur gerichtlichen Verfügung zwischen 10 und 14 Tagen betragen (vgl. VG München, B.v. 20.7.2007 – M 7 S 07.2792 – juris; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Art. 16 Rn. 47). Nach diesen Maßgaben begegnet der am

9. Juli 2018 angeordnete Platzverweis mit einer bis zum 19. Juli 2018 begrenzten zeitlichen Wirkung keinen Bedenken.

Auch ein sonstiger Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 4 PAG ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Insbesondere führt die Maßnahme nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (Art. 4 Abs. 2 PAG). Die mit der Maßnahme für den Antragsteller verbundenen Härten stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Platzverweis erstrebten Erfolg des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Ehefrau des Antragstellers.

Weiterhin dürfte auch das Kontaktverbot gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut einer Person verbieten, ohne polizeiliche Erlaubnis zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot).

Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, lassen auch das Kontaktverbot als rechtmäßig erscheinen. So ist diesbezüglich neben den bereits oben geschilderten Tataschen insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ehefrau im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung vom 1. Juli 2018 angab, dass der Antragsteller die Tochter (...) oft am Hals gepackt und in ihr Zimmer geschoben habe. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller im Zuge einer neuerlichen Auseinandersetzung nicht nur handgreiflich gegenüber der Ehefrau, sondern auch gegenüber den Kindern werden könnte. Damit lagen konkrete Anhaltspunkte vor, die aus der maßgeblichen ex-ante Sicht der handelnden Polizeibeamten die Annahme rechtfertigten, dass eine vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Rechtsgüter der Ehefrau und der Kinder besteht, so dass zu deren Schutz das Kontaktverbot auszusprechen war. Nach allem ist auf der Grundlage der von der Polizei festgestellten Tatsachen die Entscheidung aus der ex-ante-Sicht nicht zu beanstanden. Die Dauer des Kontaktverbots ist voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist nach summarischer Prüfung ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 4 PAG gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m.

Nr. 1.5, 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Herausgabe der Wohnungsschlüssel einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkämen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte aus o.g. Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO), so dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb abzulehnen war. Auch wurde die zwingend vorgesehene formularmäßige Erklärung des Antragstellers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO nicht vorgelegt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen ihm erteilten Platzverweis sowie gegen ein im erteiltes Kontaktverbot vom 9. Juli 2018.

Am 1. Juli 2018 erstattete die Ehefrau des Antragstellers gegen diesen Anzeige wegen Körperverletzung. Sie gab an, sie und der Antragsteller seien in Streit geraten. Während des Streits sei sie auf die Dachterrasse der gemeinsamen Wohnung gegangen, um zu rauchen. Der Antragsteller habe die Terrassentüre hinter ihr abgesperrt und sie erst nach geschätzten zehn Minuten wieder in die Wohnung gelassen. Sie habe ihn sodann zur Rede stellen wollen, doch dieser habe stoisch auf den Fernseher geschaut und sie ignoriert. Daraufhin habe sie den Strom abgestellt, woraufhin der Antragsteller ihr eine kleine Puppe aus Wollfäden mit einem Holzkopf ins Gesicht geworfen und sie an der Stirn getroffen habe. Sie habe den Antragsteller dann mit einem Platikschälchen beworfen. Als dieser sodann in der Wohnung begonnen habe zu rauchen, habe sie ihn gebeten hierzu auf die Terrasse zu gehen und ihn in Richtung Terrasse schieben wollen. Der Antragsteller habe sie daraufhin mit seinem Körper zurück in die Wohnung geschubst. Anschließend sei der Antragsteller nach oben in sein Büro gegangen. Sie habe die Wohnung verlassen. Zudem gab die Ehefrau an, dass es auch schon des Öfteren Streit wegen der Kinder gegeben habe. So habe dieser „die Kleine“ oft am Hals gepackt und in ihr Zimmer geschoben.

Am 9. Juli 2018 erstattete die Ehefrau des Antragstellers erneut Anzeige gegen diesen wegen versuchter Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung. Sie gab an, der Antragsteller habe an diesem Tag aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen sollen. Als sie ihn gebeten habe ihr einen Adapter für eine Stehlampe zu geben, sei der Antragsteller ausgerastet. Er habe angefangen sie zu schubsen. Er habe sie mit beiden Händen an den Oberarmen genommen. Einmal habe er sie einfach so im Schlafzimmer geschubst. Irgendwie sei es dann eskaliert. Der Antragsteller habe sie aufs Bett im Schlafzimmer geschubst und sie angeschrien. Er habe sie packen wollen und sich über sie gebeugt. Sodann habe er ihre Guess-Tasche genommen und sie aus dem Schlafzimmer geschmissen. Hierbei sei die Kette der Tasche kaputt gegangen. Sie habe Angst vor ihm und möchte nicht mehr in die Wohnung gehen. Sie glaube nicht, dass dieser die Wohnung wie vereinbart verlasse.

Eine Streife der Polizeiinspektion G. fuhr daraufhin zur Wohnanschrift des Antragstellers und sprach diesem gegenüber einen Platzverweis aus, wonach der Antragsteller sich in der Zeit vom 9. Juli 2018, 13:33 Uhr bis zum 19. Juli 2018, 13:33 Uhr nicht an den Örtlichkeiten (...) aufhalten bzw. diese betreten darf. Zudem wurde gegenüber dem Antragsteller ein Kontaktverbot ausgesprochen, wonach dieser in der Zeit vom 9. Juli 2018, 13:33 Uhr bis zum 19. Juli 2018, 13:33 Uhr mit Frau (...) sowie den Kindern (...) weder persönlich noch in sonstiger Weise in Kontakt treten darf.

Am 11. Juli 2018 hat der Antragsteller Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts München gestellt.

Der Antragsteller trägt vor, er habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Er habe seine Exfrau nicht angegriffen. Diese habe sich die blauen Flecken selbst zugefügt. Seine Exfrau habe ihn wegen nichts angezeigt. Sie habe vielmehr ihn geschlagen. In der Wohnung, aus der er sowieso habe ausziehen wollen, lägen noch seine ganzen Sachen. Sie habe schon angefangen diese zu zerstören.

Der Antragsteller beantragt,

  • 1.die Polizeiinspektion G... im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zu verpflichten, den am 9. Juli 2018 gegen mich ausgesprochenen Platzverweis (Az.: ...) aufzuheben.

  • 2.ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt vor, der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sei unzulässig. Richtige Antragsart sei ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Dieser sei jedoch unbegründet. Der vorübergehende Platzverweis beruhe auf

Art. 16 Polizeiaufgabengesetz – PAG. Das individuelle Verhalten des Antragstellers habe die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass er die auf seinem Auszug insistierende Ehefrau weiterhin gewaltsam bedrängen werde, sobald sie allein wieder zu ihm in die gemeinsame Wohnung zurückkehren werde. Der Antragsteller sei nach den plausiblen Angaben der Ehefrau bereits zweimal handgreiflich geworden. Es sei eine Eskalation absehbar gewesen, in welcher der Antragsteller die körperliche Integrität seine Ehefrau erheblich verletzen würde. Aufgrund der zerrütteten Eheverhältnisse habe im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beamten der Polizeiinspektion G. die Prognose bestanden, dass jede Begegnung der Eheleute, insbesondere der Auszug, zum jetzigen Zeitpunkt in einer emotional sehr angespannten Lage stattfinden würde, in welcher der Antragsteller Gewalt als Mittel seiner Behauptung anwenden werde. Nach der Gesamtschau der Umstände habe die Ehefrau nicht ohne begründete Bedenken wieder zum Antragsteller in die Wohnung zurückkehren können. Es habe zu vermuten gestanden, dass sich die Situation erhitzen würde, zumal durch die Ehefrau Strafantrag gestellt worden sei. In die Erklärung zum jetzigen Zeitpunkt müsse einfließen, dass der Antragsteller für sein Verhalten keine Erklärung angeboten, sondern darauf verwiesen habe, dass die Anzeigen seiner Ehefrau substanzlos seien. Aus gleichem Grund sei das auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG zu stützende Kontaktverbot rechtlich nicht zu beanstanden. Die Maßnahmen seien zudem sowohl sachlich als auch zeitlich verhältnismäßig. Nach einer sogenannten folgeorientierten Doppelhypothese würden die Folgen, falls die aufschiebende Wirkung hergestellt, die Klage aber erfolglos bleiben werde, diejenigen, dass der Verwaltungsakt vollzogen werde, die Klage in der Hauptsache aber letztlich erfolgreich bleibe, überwiegen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Aufhebung des Platzverweises und des Kontaktverbots hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.

Der gestellte Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits unstatthaft, weil diese Vorschrift nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht für Fälle des §§ 80, 80 a VwGO gilt. Bei dem streitgegenständlichen Platzverweis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG sowie dem Kontaktverbot nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz –BayVwVfG –, gegen die eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft wäre. Diese hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Es wäre somit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen gewesen.

Es kann offen bleiben, ob der Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorliegend in einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO umzudeuten ist, da auch dieser derzeit unzulässig ist. Denn der Antragsteller hat bis zur gerichtlichen Entscheidung keinen Rechtsbehelf erhoben, dessen aufschiebende Wirkung das Gericht anordnen könnte. Nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es zwar nicht erforderlich, dass die Anfechtungsklage bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erhoben sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens verzichtet werden könnte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 65).

Darüber hinaus wäre der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO jedenfalls unbegründet.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO wäre unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Platzverweises sowie des Kontaktverbots das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das kraft Gesetzes bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese jedoch, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann. Es bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Platzverweises sowie des Kontaktverbots.

Der Platzverweis gemäß Art. 16 Satz 1 Nr. 1 PAG dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 16 Satz 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten.

Auf der Rechtsgrundlage des Art. 16 PAG ist auch der vorübergehende Platzverweis eines Wohnungsinhabers aus seiner eigenen Wohnung zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist. Die Gefahrenprognose muss auf erkennbaren Umständen, also Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen greifbaren Anhaltspunkten beruhen, ein bloßer Verdacht oder bloße Vermutungen reichen nicht (vgl. zu Art. 16 PAG a.F. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, 4. Aufl. 2014, Art. 16 Rn. 41, 43; VG München, B.v. 29.2.2016 – M 7 K 15.1383 – juris Rn. 21). Dabei ist für die gerichtliche Beurteilung der Gefahrenlage auf eine „ex ante“ Sicht abzustellen. Hat der handelnde Amtsträger die Lage – ex ante gesehen – zutreffend eingeschätzt, dann wird die getroffene Maßnahme – ex post betrachtet – nicht dadurch rechtswidrig, dass die Entwicklung anders als prognostiziert verlaufen ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, kommt es darauf an, ob die Gefahreinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Die bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände bestehende Anscheinsgefahr steht einer objektiven Gefahr gleich und rechtfertigt ein polizeiliches Einschreiten (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.1991 – 21 B 90.1066 – juris Rn. 54).

Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, lassen den gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Platzverweis nach diesen Grundsätzen als rechtmäßig erscheinen. Es lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine Ehefrau auch zukünftig bedrohen oder verletzen wird. Die Ehefrau des Antragstellers erschien erstmals am 1. Juli 2018 bei der Polizei und schilderte, dass der Antragsteller sie zunächst auf der Dachterrasse der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt und sie im Rahmen der anschließenden Auseinandersetzung mit einer kleinen Puppe beworfen sowie geschubst habe. Am 9. Juli 2018 wurde die Ehefrau erneut bei der Polizei vorstellig und teilte mit, dass der Antragsteller sie erneut im Rahmen einer Auseinandersetzung gepackt und geschubst habe. Vor dem Hintergrund der kurzen zeitlichen Abfolge dieser Geschehnisse, dem Umstand, dass die Ehe zerrüttet ist, die Scheidung der Eheleute bevorsteht sowie, dass der Antragsteller aus diesem Grund aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen soll – der Auszug jedoch noch aussteht, ist die von den handelnden Polizeibeamten ex-ante getroffene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden. Vielmehr rechtfertigen diese Tatsachen die Annahme, dass es bis zum endgültigen Auszug des Antragstellers aus der gemeinsamen Wohnung zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten kommen wird. Das bei den bisherigen Auseinandersetzungen gezeigte Verhalten des Antragstellers rechtfertigt zudem die Prognose, dass der Antragsteller auch bei den zu befürchtenden neuerlichen Auseinandersetzungen wieder handgreiflich gegenüber seiner Ehefrau werden wird.

Die Dauer der angeordneten Platzverweisung ist voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich endet die konkrete Gefahr voraussichtlich in dem Zeitpunkt, in dem nach dem Gewaltschutzgesetz eine Eilverfügung durch das Zivilgericht gegen den Störer ergehen kann. Erfahrungsgemäß kann der Zeitraum bis zur gerichtlichen Verfügung zwischen 10 und 14 Tagen betragen (vgl. VG München, B.v. 20.7.2007 – M 7 S 07.2792 – juris; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Art. 16 Rn. 47). Nach diesen Maßgaben begegnet der am

9. Juli 2018 angeordnete Platzverweis mit einer bis zum 19. Juli 2018 begrenzten zeitlichen Wirkung keinen Bedenken.

Auch ein sonstiger Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 4 PAG ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Insbesondere führt die Maßnahme nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (Art. 4 Abs. 2 PAG). Die mit der Maßnahme für den Antragsteller verbundenen Härten stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Platzverweis erstrebten Erfolg des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Ehefrau des Antragstellers.

Weiterhin dürfte auch das Kontaktverbot gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut einer Person verbieten, ohne polizeiliche Erlaubnis zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot).

Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, lassen auch das Kontaktverbot als rechtmäßig erscheinen. So ist diesbezüglich neben den bereits oben geschilderten Tataschen insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ehefrau im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung vom 1. Juli 2018 angab, dass der Antragsteller die Tochter (...) oft am Hals gepackt und in ihr Zimmer geschoben habe. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller im Zuge einer neuerlichen Auseinandersetzung nicht nur handgreiflich gegenüber der Ehefrau, sondern auch gegenüber den Kindern werden könnte. Damit lagen konkrete Anhaltspunkte vor, die aus der maßgeblichen ex-ante Sicht der handelnden Polizeibeamten die Annahme rechtfertigten, dass eine vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Rechtsgüter der Ehefrau und der Kinder besteht, so dass zu deren Schutz das Kontaktverbot auszusprechen war. Nach allem ist auf der Grundlage der von der Polizei festgestellten Tatsachen die Entscheidung aus der ex-ante-Sicht nicht zu beanstanden. Die Dauer des Kontaktverbots ist voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist nach summarischer Prüfung ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 4 PAG gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m.

Nr. 1.5, 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Herausgabe der Wohnungsschlüssel einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkämen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte aus o.g. Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO), so dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb abzulehnen war. Auch wurde die zwingend vorgesehene formularmäßige Erklärung des Antragstellers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO nicht vorgelegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.