Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Juli 2018 - M 7 E 18.3382

bei uns veröffentlicht am18.07.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen ihm erteilten Platzverweis sowie gegen ein im erteiltes Kontaktverbot vom 9. Juli 2018.

Am 1. Juli 2018 erstattete die Ehefrau des Antragstellers gegen diesen Anzeige wegen Körperverletzung. Sie gab an, sie und der Antragsteller seien in Streit geraten. Während des Streits sei sie auf die Dachterrasse der gemeinsamen Wohnung gegangen, um zu rauchen. Der Antragsteller habe die Terrassentüre hinter ihr abgesperrt und sie erst nach geschätzten zehn Minuten wieder in die Wohnung gelassen. Sie habe ihn sodann zur Rede stellen wollen, doch dieser habe stoisch auf den Fernseher geschaut und sie ignoriert. Daraufhin habe sie den Strom abgestellt, woraufhin der Antragsteller ihr eine kleine Puppe aus Wollfäden mit einem Holzkopf ins Gesicht geworfen und sie an der Stirn getroffen habe. Sie habe den Antragsteller dann mit einem Platikschälchen beworfen. Als dieser sodann in der Wohnung begonnen habe zu rauchen, habe sie ihn gebeten hierzu auf die Terrasse zu gehen und ihn in Richtung Terrasse schieben wollen. Der Antragsteller habe sie daraufhin mit seinem Körper zurück in die Wohnung geschubst. Anschließend sei der Antragsteller nach oben in sein Büro gegangen. Sie habe die Wohnung verlassen. Zudem gab die Ehefrau an, dass es auch schon des Öfteren Streit wegen der Kinder gegeben habe. So habe dieser „die Kleine“ oft am Hals gepackt und in ihr Zimmer geschoben.

Am 9. Juli 2018 erstattete die Ehefrau des Antragstellers erneut Anzeige gegen diesen wegen versuchter Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung. Sie gab an, der Antragsteller habe an diesem Tag aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen sollen. Als sie ihn gebeten habe ihr einen Adapter für eine Stehlampe zu geben, sei der Antragsteller ausgerastet. Er habe angefangen sie zu schubsen. Er habe sie mit beiden Händen an den Oberarmen genommen. Einmal habe er sie einfach so im Schlafzimmer geschubst. Irgendwie sei es dann eskaliert. Der Antragsteller habe sie aufs Bett im Schlafzimmer geschubst und sie angeschrien. Er habe sie packen wollen und sich über sie gebeugt. Sodann habe er ihre Guess-Tasche genommen und sie aus dem Schlafzimmer geschmissen. Hierbei sei die Kette der Tasche kaputt gegangen. Sie habe Angst vor ihm und möchte nicht mehr in die Wohnung gehen. Sie glaube nicht, dass dieser die Wohnung wie vereinbart verlasse.

Eine Streife der Polizeiinspektion G. fuhr daraufhin zur Wohnanschrift des Antragstellers und sprach diesem gegenüber einen Platzverweis aus, wonach der Antragsteller sich in der Zeit vom 9. Juli 2018, 13:33 Uhr bis zum 19. Juli 2018, 13:33 Uhr nicht an den Örtlichkeiten (...) aufhalten bzw. diese betreten darf. Zudem wurde gegenüber dem Antragsteller ein Kontaktverbot ausgesprochen, wonach dieser in der Zeit vom 9. Juli 2018, 13:33 Uhr bis zum 19. Juli 2018, 13:33 Uhr mit Frau (...) sowie den Kindern (...) weder persönlich noch in sonstiger Weise in Kontakt treten darf.

Am 11. Juli 2018 hat der Antragsteller Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts München gestellt.

Der Antragsteller trägt vor, er habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Er habe seine Exfrau nicht angegriffen. Diese habe sich die blauen Flecken selbst zugefügt. Seine Exfrau habe ihn wegen nichts angezeigt. Sie habe vielmehr ihn geschlagen. In der Wohnung, aus der er sowieso habe ausziehen wollen, lägen noch seine ganzen Sachen. Sie habe schon angefangen diese zu zerstören.

Der Antragsteller beantragt,

  • 1.die Polizeiinspektion G... im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zu verpflichten, den am 9. Juli 2018 gegen mich ausgesprochenen Platzverweis (Az.: ...) aufzuheben.

  • 2.ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt vor, der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sei unzulässig. Richtige Antragsart sei ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Dieser sei jedoch unbegründet. Der vorübergehende Platzverweis beruhe auf

Art. 16 Polizeiaufgabengesetz – PAG. Das individuelle Verhalten des Antragstellers habe die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass er die auf seinem Auszug insistierende Ehefrau weiterhin gewaltsam bedrängen werde, sobald sie allein wieder zu ihm in die gemeinsame Wohnung zurückkehren werde. Der Antragsteller sei nach den plausiblen Angaben der Ehefrau bereits zweimal handgreiflich geworden. Es sei eine Eskalation absehbar gewesen, in welcher der Antragsteller die körperliche Integrität seine Ehefrau erheblich verletzen würde. Aufgrund der zerrütteten Eheverhältnisse habe im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beamten der Polizeiinspektion G. die Prognose bestanden, dass jede Begegnung der Eheleute, insbesondere der Auszug, zum jetzigen Zeitpunkt in einer emotional sehr angespannten Lage stattfinden würde, in welcher der Antragsteller Gewalt als Mittel seiner Behauptung anwenden werde. Nach der Gesamtschau der Umstände habe die Ehefrau nicht ohne begründete Bedenken wieder zum Antragsteller in die Wohnung zurückkehren können. Es habe zu vermuten gestanden, dass sich die Situation erhitzen würde, zumal durch die Ehefrau Strafantrag gestellt worden sei. In die Erklärung zum jetzigen Zeitpunkt müsse einfließen, dass der Antragsteller für sein Verhalten keine Erklärung angeboten, sondern darauf verwiesen habe, dass die Anzeigen seiner Ehefrau substanzlos seien. Aus gleichem Grund sei das auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG zu stützende Kontaktverbot rechtlich nicht zu beanstanden. Die Maßnahmen seien zudem sowohl sachlich als auch zeitlich verhältnismäßig. Nach einer sogenannten folgeorientierten Doppelhypothese würden die Folgen, falls die aufschiebende Wirkung hergestellt, die Klage aber erfolglos bleiben werde, diejenigen, dass der Verwaltungsakt vollzogen werde, die Klage in der Hauptsache aber letztlich erfolgreich bleibe, überwiegen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Aufhebung des Platzverweises und des Kontaktverbots hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.

Der gestellte Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits unstatthaft, weil diese Vorschrift nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht für Fälle des §§ 80, 80 a VwGO gilt. Bei dem streitgegenständlichen Platzverweis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG sowie dem Kontaktverbot nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz –BayVwVfG –, gegen die eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft wäre. Diese hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Es wäre somit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen gewesen.

Es kann offen bleiben, ob der Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorliegend in einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO umzudeuten ist, da auch dieser derzeit unzulässig ist. Denn der Antragsteller hat bis zur gerichtlichen Entscheidung keinen Rechtsbehelf erhoben, dessen aufschiebende Wirkung das Gericht anordnen könnte. Nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es zwar nicht erforderlich, dass die Anfechtungsklage bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erhoben sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens verzichtet werden könnte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 65).

Darüber hinaus wäre der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO jedenfalls unbegründet.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO wäre unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Platzverweises sowie des Kontaktverbots das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das kraft Gesetzes bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese jedoch, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann. Es bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Platzverweises sowie des Kontaktverbots.

Der Platzverweis gemäß Art. 16 Satz 1 Nr. 1 PAG dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 16 Satz 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten.

Auf der Rechtsgrundlage des Art. 16 PAG ist auch der vorübergehende Platzverweis eines Wohnungsinhabers aus seiner eigenen Wohnung zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist. Die Gefahrenprognose muss auf erkennbaren Umständen, also Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen greifbaren Anhaltspunkten beruhen, ein bloßer Verdacht oder bloße Vermutungen reichen nicht (vgl. zu Art. 16 PAG a.F. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, 4. Aufl. 2014, Art. 16 Rn. 41, 43; VG München, B.v. 29.2.2016 – M 7 K 15.1383 – juris Rn. 21). Dabei ist für die gerichtliche Beurteilung der Gefahrenlage auf eine „ex ante“ Sicht abzustellen. Hat der handelnde Amtsträger die Lage – ex ante gesehen – zutreffend eingeschätzt, dann wird die getroffene Maßnahme – ex post betrachtet – nicht dadurch rechtswidrig, dass die Entwicklung anders als prognostiziert verlaufen ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, kommt es darauf an, ob die Gefahreinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Die bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände bestehende Anscheinsgefahr steht einer objektiven Gefahr gleich und rechtfertigt ein polizeiliches Einschreiten (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.1991 – 21 B 90.1066 – juris Rn. 54).

Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, lassen den gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Platzverweis nach diesen Grundsätzen als rechtmäßig erscheinen. Es lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine Ehefrau auch zukünftig bedrohen oder verletzen wird. Die Ehefrau des Antragstellers erschien erstmals am 1. Juli 2018 bei der Polizei und schilderte, dass der Antragsteller sie zunächst auf der Dachterrasse der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt und sie im Rahmen der anschließenden Auseinandersetzung mit einer kleinen Puppe beworfen sowie geschubst habe. Am 9. Juli 2018 wurde die Ehefrau erneut bei der Polizei vorstellig und teilte mit, dass der Antragsteller sie erneut im Rahmen einer Auseinandersetzung gepackt und geschubst habe. Vor dem Hintergrund der kurzen zeitlichen Abfolge dieser Geschehnisse, dem Umstand, dass die Ehe zerrüttet ist, die Scheidung der Eheleute bevorsteht sowie, dass der Antragsteller aus diesem Grund aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen soll – der Auszug jedoch noch aussteht, ist die von den handelnden Polizeibeamten ex-ante getroffene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden. Vielmehr rechtfertigen diese Tatsachen die Annahme, dass es bis zum endgültigen Auszug des Antragstellers aus der gemeinsamen Wohnung zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten kommen wird. Das bei den bisherigen Auseinandersetzungen gezeigte Verhalten des Antragstellers rechtfertigt zudem die Prognose, dass der Antragsteller auch bei den zu befürchtenden neuerlichen Auseinandersetzungen wieder handgreiflich gegenüber seiner Ehefrau werden wird.

Die Dauer der angeordneten Platzverweisung ist voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich endet die konkrete Gefahr voraussichtlich in dem Zeitpunkt, in dem nach dem Gewaltschutzgesetz eine Eilverfügung durch das Zivilgericht gegen den Störer ergehen kann. Erfahrungsgemäß kann der Zeitraum bis zur gerichtlichen Verfügung zwischen 10 und 14 Tagen betragen (vgl. VG München, B.v. 20.7.2007 – M 7 S 07.2792 – juris; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Art. 16 Rn. 47). Nach diesen Maßgaben begegnet der am

9. Juli 2018 angeordnete Platzverweis mit einer bis zum 19. Juli 2018 begrenzten zeitlichen Wirkung keinen Bedenken.

Auch ein sonstiger Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 4 PAG ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Insbesondere führt die Maßnahme nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (Art. 4 Abs. 2 PAG). Die mit der Maßnahme für den Antragsteller verbundenen Härten stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Platzverweis erstrebten Erfolg des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Ehefrau des Antragstellers.

Weiterhin dürfte auch das Kontaktverbot gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut einer Person verbieten, ohne polizeiliche Erlaubnis zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot).

Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, lassen auch das Kontaktverbot als rechtmäßig erscheinen. So ist diesbezüglich neben den bereits oben geschilderten Tataschen insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ehefrau im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung vom 1. Juli 2018 angab, dass der Antragsteller die Tochter (...) oft am Hals gepackt und in ihr Zimmer geschoben habe. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller im Zuge einer neuerlichen Auseinandersetzung nicht nur handgreiflich gegenüber der Ehefrau, sondern auch gegenüber den Kindern werden könnte. Damit lagen konkrete Anhaltspunkte vor, die aus der maßgeblichen ex-ante Sicht der handelnden Polizeibeamten die Annahme rechtfertigten, dass eine vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Rechtsgüter der Ehefrau und der Kinder besteht, so dass zu deren Schutz das Kontaktverbot auszusprechen war. Nach allem ist auf der Grundlage der von der Polizei festgestellten Tatsachen die Entscheidung aus der ex-ante-Sicht nicht zu beanstanden. Die Dauer des Kontaktverbots ist voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist nach summarischer Prüfung ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 4 PAG gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m.

Nr. 1.5, 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Herausgabe der Wohnungsschlüssel einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkämen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte aus o.g. Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO), so dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb abzulehnen war. Auch wurde die zwingend vorgesehene formularmäßige Erklärung des Antragstellers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO nicht vorgelegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Aug. 2018 - Au 8 S 18.1436

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der am 20. August 2018 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Platzverweis und das Kontaktverbot vom 17. August 2018 jeweils in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. August 2018 wird wiederher

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.