Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. März 2018 - Au 7 M 18.91

bei uns veröffentlicht am26.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. November 2017 im Verfahren Au 7 K 17.1103 wird dahingehend geändert, dass der Betrag der dem Kläger entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 925,23 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. November 2017 im Verfahren Au 7 K 17.1103, soweit darin weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr festgesetzt worden sind.

1. Mit Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2016 wurde dem Kläger gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S entzogen und er wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur unverzüglichen Ablieferung seines Führerscheins verpflichtet. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25. August 2016 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Augsburg (Anfechtungs-) Klage erheben lassen, die zunächst unter dem Aktenzeichen Au 7 K 16.1227 geführt wurde. Gleichzeitig wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Az.: Au 7 S 16.1228). Zur Begründung von Klage und Antrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ahndung der (letzten) Zuwiderhandlung vom 23. April 2016 nicht rechtskräftig geworden sei, da der Kläger, vertreten durch die Ärztin Frau Dr. med., gegen den Bußgeldbescheid vom 24. Mai 2016 habe Einspruch einlegen lassen. Der Verfahrensbevollmächtigte bemühe sich insoweit um Akteneinsicht. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 14. September 2016 u.a. mit, dass sie den Sofortvollzug aufheben werde, sofern nachgewiesen werde, dass der Verkehrsverstoß vom 23. April 2016 infolge fristgerechter Einspruchseinlegung noch nicht rechtskräftig geahndet worden sei. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 hob die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3 des Bescheids vom 27.7.2016) mit der Begründung auf, dass dem Kläger in seinem Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid vom 24. Mai 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde von den Beteiligten daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2016 (Az.: Au 7 S 16.1228) eingestellt, wobei die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt wurden. Zudem erklärten sich die Beteiligten mit einen Ruhen des Klageverfahrens bis zu einer Entscheidung über den Bußgeldbescheid einverstanden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2016 (Az.: Au 7 K 16.1228) wurde daraufhin das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet und mit Schreiben vom 4. Mai 2017 wurden die Beteiligten über die statistische Erledigung informiert. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 beantragte die Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens und teilte mit, dass sie den Entziehungsbescheid vom 27. Juli 2016 mit Bescheid vom 12. Juli 2017 aufgehoben habe, da das Bußgeldverfahren hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 23. April 2016 mit Beschluss des Amtsgerichts * vom 29. November 2016 eingestellt worden sei. Das unter dem Aktenzeichen Au 7 K 17.1103 fortgeführte Verfahren wurde, nachdem es die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Juli 2017 eingestellt, die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt, der Streitwert wurde auf 5.000.00 EUR festgesetzt.

2. Im Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Oktober 2017 (hinsichtlich des Klageverfahrens Au 7 K 17.1103) beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines Gesamtbetrages von 1.285,80 EUR, darin enthalten u.a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Gebührennummer 3400 in Höhe von 363,60 EUR und eine 1,0 Erledigungsgebühr nach Gebührennummer 1002, 1003 in Höhe von 303,00 EUR. Dem Kostenfestsetzungsantrag war ein Schreiben des Klägerbevollmächtigten an die Beklagte vom 30. Mai 2017 beigefügt, in dem der Verfahrensbevollmächtigte anregt, die Bescheide vom 27. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 aufzuheben, damit das Klageverfahren für erledigt werden könne. Dabei wurde auf ein Telefonat vom 10. März 2017 verwiesen, in dem besprochen worden sei, dass der streitgegenständliche Entziehungsbescheid aufgehoben werde, nachdem das Bußgeldverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei.

3. Im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. November 2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 4. Dezember 2017, lehnte die Urkundsbeamtin zum einen die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3400 der Anlage 1: Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) ab und führte zu Begründung aus, eine Terminsgebühr nach Nr. 3400 VV-RVG sei nicht erstattungsfähig, da eine Terminsgebühr für einen Verkehrsanwalt nicht vorgesehen sei. Zum anderen wurde die beantragte Erledigungsgebühr im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Erledigungsgebühr eine Erfolgsgebühr sei. Aus den Gerichtsakten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall eine zusätzliche, über die übliche Prozessführung hinausgehende Bemühung zur Erledigung der Sache ohne gerichtliche Entscheidung (außerhalb des Prozesses) entfaltet worden sei.

4. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. November 2017 Erinnerung ein und beantragte eine Entscheidung des Gerichts insoweit, als dort die geltend gemachte Terminsgebühr und die Erledigungsgebühr abgesetzt wurden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, soweit im Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Terminsgebühr die Gebührennummer 3400 anstelle der Nummer 3104 bezeichnet worden sei, liege ein bedauerlicher Schreibfehler zugrunde. Habe der Rechtsanwalt des Klägers während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens zielenden telefonischen Besprechung mit einem Behördenvertreter teilgenommen und sei daraufhin der angefochtene Bescheid von der Behörde aufgehoben und das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt worden, sei neben der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entstanden. Im Telefonat am 10. März 2017 mit der Sachbearbeiterin der Beklagten habe der Prozessbevollmächtigte auf die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Bußgeldverfahrens hingewiesen und vorgeschlagen, den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten aufzuheben, damit das anhängige Klageverfahren (damals: Az.: Au 7 K 16.1227) für erledigt erklärt werden könne. Die Sachbearbeiterin sei mit dieser Verfahrensweise grundsätzlich einverstanden gewesen und habe lediglich vorher die Akte der Bußgeldstelle beiziehen wollen. Mit dem Schreiben vom 30. Mai 2017 habe der Prozessbevollmächtigte nochmals an die Besprechung erinnert.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 hat die Urkundsbeamtin der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und die Kostensache mit der Bitte um Entscheidung dem Gericht vorgelegt.

Die Beklagte, der Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich nicht geäußert.

5. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung) entscheidet gemäß §§ 164, 165 i.V.m. 151 VwGO im vorliegenden Fall die Berichterstatterin, die gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die zugrundeliegende Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache getroffen hat (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Rn. 3 zu § 165).

Die zulässige Erinnerung ist im Hinblick auf die beantragte Festsetzung der Terminsgebühr begründet. Im Übrigen ist die Erinnerung zurückzuweisen.

Die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers waren unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29. November 2017 auf 925,23 EUR festzusetzen.

1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 29. November 2017 ist gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden, § 165 Satz 2, § 151 Satz 3, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2. Die Erinnerung ist teilweise begründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. November 2017 ist teilweise abzuändern, da eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-​RVG) in Höhe von 363,60 EUR angefallen ist (nachfolgend unter a)). Im Übrigen ist die Erinnerung jedoch unbegründet, da für die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG keine Veranlassung bestanden hat (nachfolgend unter b)).

a) Der Klägerbevollmächtigte hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG i.V.m. Teil 3, Vorbemerkung 3. Danach entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht danach für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Satz 3 Nr. 2). Im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. S. 2586) geltenden Fassung ist durch den Wortlaut seit 1. August 2013 klargestellt, dass dies unabhängig davon gelten soll, ob eine mündliche Verhandlung für das betreffende Verfahren vorgeschrieben ist (vgl. Schneider, NJW 2014, 522, 524). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der im Entwurf zum 2. KostRMoG betont, dass „der neu gefasste Absatz 3 zweierlei bewirken [soll]. Zum einen sollen künftig auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen, zum anderen soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. […] Der Neuaufbau des Absatzes 3 soll einen Streit in der Rechtsprechung zum Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen dahingehend entscheiden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen auch dann entsteht, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht“ (vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu).

Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers, mit dieser Regelung den Anwendungsbereich der Terminsgebühr zu erweitern, hat der Bundesgerichtshof an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren – Besprechung keine besonderen Anforderungen gestellt und die Terminsgebühr als entstanden angesehen, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (vgl. BGH, B.v. 9.5.2017 – VIII ZB 55/16 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Der Verweis des insoweit darlegungspflichtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers auf sein Erinnerungsschreiben vom 30. Mai 2017 (Anlage zum Kostenfestsetzungsantrag vom 13.10.2017 zum Verfahren Au 7 K 17.1103) belegt, dass er am 10. März 2017 die Beklagte telefonisch über die Einstellung des Bußgeldverfahrens informiert hat und unter Bezug darauf, die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 27. Juli 2016 angeregt hat mit dem Ziel, dass das beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Klageverfahren für erledigt erklärt werden kann. Aufgrund der telefonischen Besprechung vom 10. März 2017, die auf die (zukünftige) Erledigung des Verfahrens gerichtet war, hat der Prozessbevollmächtigte daher Anspruch auf die beantragte Terminsgebühr.

b) Der Klägerbevollmächtigte hat aber keinen Anspruch auf die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG.

Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 – 6 B 34.11 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn.

Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen gibt der Inhalt der Gerichtsakte nichts her. Auch bietet der Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf sein Telefonat am 10. März 2017, in dem er die Beklagte über die Einstellung des Bußgeldverfahrens informierte, keinen Anlass zu der Annahme, dass das subjektive Element des besonderen Bemühens um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben war. Vielmehr hat die Beklagte während des gesamten Verlaufs der gerichtlichen Verfahren (Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) zu erkennen gegeben, dass sie im Falle eines für den Kläger positiven Ausgangs des Bußgeldverfahrens ihren Bescheid vom 27. Juli 2016 aufheben werde. So hat die Beklagte bereits unmittelbar nach Klageerhebung (Schreiben vom 14.9.2016) mitgeteilt, dass sie, falls ein fristgerechter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nachgewiesen werde, den im streitgegenständlichen Entziehungsbescheid angeordneten Sofortvollzug aufheben werde, was dann in der Folgezeit auch geschehen ist und zur Erledigung bzw. Einstellung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes geführt hat (s. VG Augsburg, B.v. 27.10.2016 – Au 7 S 16.1228). Dementsprechend hat die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2016 zu erkennen gegeben, dass sie die (damals noch ausstehende) gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldbescheid als vorgreiflich bzw. ausschlaggebend für die Beurteilung ihres streitgegenständlichen Bescheids (Entziehung der Fahrerlaubnis) und damit für das Klageverfahrens ansieht und hat deswegen das Ruhen des Klageverfahrens beantragt. Damit stellt die telefonische Information vom 10. März 2017 über die Einstellung des Bußgeldverfahrens und die Anregung den Bescheid aufzuheben, kein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits dar, zumal die Beklagte sich – wie vom Klägerbevollmächtigten im Erinnerungsschriftsatz vom 13. Dezember 2017 auch ausgeführt wurde – (erwartungsgemäß) mit dieser Vorgehensweise auch einverstanden erklärte und lediglich noch die Akte des Bußgeldverfahrens beiziehen wollte. Das Tätigwerden des Klägerbevollmächtigten stellt sich daher nicht als besonderen Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits dar, sondern eher als Betreiben des Verfahrens und löst nicht zusätzlich eine Erledigungsgebühr aus.

Eine besonders auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat, ist auch nicht darin zu sehen, dass der Prozessbevollmächtigte den Kläger in seinem Bußgeldverfahren vertreten und dadurch dazu beigetragen hat, dass aufgrund der Einstellung des Bußgeldverfahrens die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen sind. Die besondere Mitwirkung muss das Verfahren betreffen, für das eine die Bemühungen honorierende Erledigungsgebühr begehrt wird. Es genügt nicht, dass der Prozessbevollmächtigte in einem anderen gerichtlichen Verfahren tätig wird und die gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren der Behörde Anlass zur Änderung bzw. hier der Aufhebung des Bescheids gibt (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2009 – 10 C 09.1200 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 9.8.2016 – 18 E 66/16 – juris Rn. 8).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zwar fallen für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren an (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG), es sind jedoch die Auslagen des Gerichts (Teil 9 Abs. 1 Halbsatz 2 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG) und eventuell die außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten zu erstatten. Eine Kostenentscheidung ist deshalb veranlasst (BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – BayVBl 2004, 505).

Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da keine Gerichtsgebühren anfallen und auch die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG nicht von Amts wegen zu erfolgen hat (Vgl. Schneider, Keine Bindungswirkung sinnloser Wertfestsetzungen, NJW Spezial 2012, 603).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2a Fahrerlaubnis auf Probe


(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit d

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2017 - VIII ZB 55/16

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/16 vom 13. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:130617BVIIIZB55.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. D

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(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 55/16
vom
13. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:130617BVIIIZB55.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Hoffmann
beschlossen:
Der Beschluss vom 9. Mai 2017 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 Randnummer 8 Zeile 7 folgende Worte entfallen: "des Verfahrens".
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 26.04.2016 - 21 C 31/16 -
LG Köln, Entscheidung vom 19.08.2016 - 1 T 294/16 -

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.