Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2017 - VIII ZB 55/16

bei uns veröffentlicht am13.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Brühl, 21 C 31/16, 26.04.2016
Landgericht Köln, 1 T 294/16, 19.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 55/16
vom
13. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:130617BVIIIZB55.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Hoffmann
beschlossen:
Der Beschluss vom 9. Mai 2017 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 Randnummer 8 Zeile 7 folgende Worte entfallen: "des Verfahrens".
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 26.04.2016 - 21 C 31/16 -
LG Köln, Entscheidung vom 19.08.2016 - 1 T 294/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.