Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Jan. 2019 - Au 6 M 19.30054
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Verfahrens- und Terminsgebühr ein Gegenstandswert von 3.000,00 Euro für beide Antragsteller zusammen anzusetzen und für den Antragsteller zu 1 daraus die auf ihn fallende Hälfte der außergerichtlichen Aufwendungen festzusetzen sei.
II.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 gegen die in Nr. 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Der Antrag der Antragstellerin zu 2 wird abgelehnt.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1 trägt die Antragsgegnerin; die der Antragsgegnerin trägt zur Hälfte die Antragstellerin zu 2; im Übrigen tragen sie die Beteiligten selbst. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Gründe
I.
Er sei Armenier christlich-orthodoxen Glaubens und habe Personalausweis und Heiratsurkunde abgegeben; den Reisepass habe der Schleuser, bei dessen Ausstellung habe er keine Probleme gehabt (ebenda Bl. 105). Sie hätten zuletzt in ... gelebt mit seiner Frau, seiner Mutter und seiner Tochter; die Wohnung gehöre seiner Mutter und sei derzeit unbewohnt (ebenda Bl. 105). Seine Mutter lebe jetzt bei seiner Schwester (ebenda Bl. 106). Eine seiner beiden Töchter lebe in, eine in Armenien bei einer seiner beiden Schwestern (ebenda Bl. 107). Die Reise habe 6.600 Euro gekostet und sie hätten dafür alles, sogar seine Garage und ihre Eheringe, verkauft; seine Schwester habe ihm 4.500 Euro gegeben und seine Tochter habe einen Kredit von 770 Euro aufgenommen, den er innerhalb drei Jahren zurückzahlen müsse (ebenda Bl. 106).
Er sei Ingenieur für Mechanik, bis zu seiner Erkrankung sei es ihnen durchschnittlich gegangen, seither schlecht. Zunächst habe nur er gearbeitet; seine Mutter habe eine Rente von 30.000 Dram, seine Frau als Näherin 100.000 Dram monatlich verdient und seine Tochter, studierte Sozialpädagogin, verdiene 70.000 Dram. Der Antragsteller zu 1 habe ab August 2017 eine Behindertenrente von 33.500 Dram erhalten (ebenda Bl. 107); er sei anerkannter Schwerbehinderter zweiten Grades und habe von dem Geld gerade eine Dialysefahrt nach ... bezahlen können (ebenda Bl. 108). In Armenien habe er keine Probleme mit dem Staat oder Privatpersonen (ebenda Bl. 108).
Sein Ausreisegrund sei sein Behandlungswunsch, er sei nur aus finanziellen Gründen hier, weil er die Behandlung in Armenien nicht habe finanzieren können. Selbst beim Verkauf der Wohnung seiner Mutter hätte er nur für sechs Monate die Behandlung finanzieren können; eine Krankenversicherung gebe es nicht und er habe drei Mal pro Woche je hin und zurück 300 km nach ... zur Dialyse fahren müssen; danach sei es ihm schlecht gegangen, drei Mal sei er bewusstlos geworden, seine Medikamente habe er selbst bezahlen müssen (ebenda Bl. 109). Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass er nicht mehr lange zu leben habe, aber es in Deutschland die beste Dialyse gebe (ebenda Bl. 109).
Die Beschwerden hätten im Januar 2017 mit Bluthochdruck und Gewichtsabnahme begonnen; auf der Intensiv-Station im ...-Krankenhaus in ... habe man das Nierenversagen festgestellt. Für einen am Hals gesetzten Katheter habe er 150.000 Dram bezahlt, für den stationären Aufenthalt zusätzlich 220.000 Dram. Am 20. Juli 2017 sei seine erste Dialyse gewesen und später habe er für einen Shunt am Unterarm nochmals 160.000 Dram zahlen müssen. Seit zehn Jahren leide er an Bluthochdruck und vor eineinhalb Jahren habe er einen Herzinfarkt gehabt (ebenda Bl. 109). In ... habe es keinen Platz für Dialyse gegeben, daher sei er nach ... gefahren (ebenda Bl. 110).
Für die Medikamente habe er pro Woche 10.000 bis 12.000 Dram zahlen müssen. Die Dialyse selbst sei kostenlos, aber die Medikamente habe er selbst bezahlen und pro Monat 140.000 bis 210.000 Dram insgesamt aufwenden müssen; sie hätten begonnen, ihr Hab und Gut zu verkaufen, einige Male habe er aus Geldnot die Dialyse ausfallen lassen, aber danach sei es ihm sehr schlecht gegangen. Den Flug am 5. Dezember 2017 habe er nur überstanden, weil er zuletzt am 4. Dezember 2017 eine Dialyse erhalten habe (ebenda Bl. 110).
Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz liege offensichtlich nicht vor. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sei nicht ersichtlich; die Antragsteller hätten ihr Heimatland unverfolgt verlassen und begehrten lediglich eine medizinische Behandlung des Antragstellers zu 1. Auch eine Gefahr im Sinne subsidiären Schutzes sei offensichtlich nicht gegeben. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Die humanitäre Lage in Armenien führe nicht zur Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Grundversorgung in Armenien sei gesichert auch durch Hilfe internationaler Geberorganisationen; eine allgemein schwierige Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Die Antragsteller könnten in der leerstehenden Wohnung ihrer Mutter leben, auf ein großes familiäres Netzwerk zurückgreifen und staatliche soziale Hilfen sowie Unterstützung von Wohltätigkeitsorganisationen erhalten. Soweit der Antragsteller zu 1 nicht mehr erwerbsfähig sei, könne er eine Behindertenrente beantragen, eine dreimonatige Soforthilfe beantragen und sich an ein EU-Gemeinschaftsprojekt sowie Hilfsorganisationen wenden. Die Fahrten zur Dialyse nach ... seien nur vorübergehend erforderlich; nach dem Umzug der Einrichtung könne er auch in ... behandelt werden; die Antragstellerin zu 2 sei nicht behandlungsbedürftig krank. Die Krankenbehandlung sei zwar nominell kostenlos, aber praktisch von Zuzahlungen abhängig. Nach einer eingeholten Auskunft könne auf privater Basis sofort Dialyse in Anspruch genommen werden (für pro Sitzung etwa 18.100 Dram = ca. 35,00 Euro); eine kostenlose Dialyse sei möglich, wenn die Quote der zugeteilten kostenlosen Plätze in der jeweiligen Einrichtung nicht erschöpft oder auf Antrag erhöht sei; im Übrigen müsse es der Patient bei einer anderen Einrichtung versuchen. Nach einem Regierungserlass aus dem Jahr 2006 würden bei chronischem Nierenversagen die Kosten für die Behandlung und für die Medikamente vom armenischen Staat bei Behinderung ersten oder zweiten Grades voll übernommen, was der Antragsteller zu 1 beanspruchen und ggf. auch einfordern könne. Mit Rückkehrhilfen könne der Antragsteller ggf. die Wartezeit bis zu einem kostenlosen Dialyseplatz überbrücken bzw. diesen von Deutschland aus bzw. durch Verwandte in Armenien organisieren. Gleiches gelte auch für die Behandlung seines Diabetes. Eine konkrete individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege daher ebenfalls nicht vor.
I.
II.
III.
Behandlung: Antibiotika, Hypotensivum, Cardiomagnil, Atorvastatin, Na Thiosulfat, Furosemid, Metaclopramid, Na Bikarbonat, Mildronat, Piracetam, Omeprazol, Dislofenac, Metronidazol, KCL Glukose; dazu Dialyse und Medikation bei Dialyse.
II.
Ein Abbruch der Dialyse hätte den Tod des Antragstellers zu 1 zur Folge. Er leidet daher an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die bei Abbruch der Behandlung in Form der Dialyse alsbald zu seinem Tod führen würde.
Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen indes noch - wenn auch nur im geringen Umfang - zuzahlen. Zusätzlich ist mit weiteren inoffiziellen Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers zu 1 wegen der weit verbreiteten Korruption und der schlechten Gehälter des medizinischen Personals zu rechnen. Nach dem angesichts der Notwendigkeit dreier Dialysebehandlungen pro Woche glaubhaften Vortrag des Antragstellers zu 1 ist dieser derzeit nicht arbeitsfähig, ab August 2017 bezog er als anerkannter Schwerbehinderter zweiten Grades eine Behindertenrente von 33.500 Dram (BAMF-Akte Bl. 107). Da die Antragstellerin zu 2 nach ihrem nicht widerlegten Vortrag als Näherin bisher lediglich 100.000 Dram monatlich verdiente, ihre bei ihnen lebende Tochter 70.000 Dram und seine Mutter eine Rente von 30.000 Dram bezog, ist nicht davon auszugehen, dass dies genügt, um sowohl den Lebensunterhalt für diese vier Personen als Bedarfsgemeinschaft als auch die Behandlungskosten des Antragstellers zu 1 zu finanzieren. Dies gilt umso mehr, als dass die Antragsteller im Einklang mit der derzeitigen Auskunftslage vortragen, nur bestimmte Teile der Behandlung seien kostenfrei gewesen, für andere wesentliche Behandlungen hätten sie erhebliche Zuzahlungen leisten müssen, beispielsweise für einen Katheter habe er 150.000 Dram bezahlt, für den stationären Aufenthalt zusätzlich 220.000 Dram, für einen Shunt am Unterarm nochmals 160.000 Dram (ebenda Bl. 109). Für die Medikamente habe er pro Woche 10.000 bis 12.000 Dram zahlen müssen. Die Dialyse selbst sei kostenlos, aber die Medikamente habe er selbst bezahlen und pro Monat 140.000 bis 210.000 Dram insgesamt aufwenden müssen; sie hätten begonnen, ihr Hab und Gut zu verkaufen, einige Male habe er aus Geldnot die Dialyse ausfallen lassen, aber danach sei es ihm sehr schlecht gegangen (ebenda Bl. 110).
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.