Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Okt. 2014 - Au 5 S 14.1510

published on 24/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Okt. 2014 - Au 5 S 14.1510
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2014.

Er ist Eigentümer des Anwesens ... Im vorbezeichneten Anwesen befindet sich im Erdgeschoss ein Gas-Kombi-Wasser-Heizer.

Mit bestandskräftig gewordenem Feuerstättenbescheid des zuständigen Bezirkskaminkehrermeisters vom 10. Mai 2012 wurde der Antragsteller verpflichtet, die Abgaswege des Gas-Kombi-Wasser-Heizers überprüfen und eine Messung der Abgaswerte vornehmen zu lassen. Hierzu wurde ihm eine Frist zwischen dem 1. April und 31. Juli 2014 gesetzt (Ziff. 1 des Bescheides). In Ziff. 2 des vorbezeichneten Bescheides wurde der Antragsteller aufgefordert, die fristgerechte Durchführung der Arbeiten innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag des jeweiligen Zeitraums, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen.

Der Verpflichtung aus Ziff. 2 des Feuerstättenbescheides vom 10. Mai 2012 ist der Antragsteller bislang nicht nachgekommen.

Mit Bescheid der Stadt ... vom 24. September 2014 wurde der Antragsteller verpflichtet, die Arbeiten an den Feuerstätten im Anwesen ..., zu veranlassen und dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz die Erledigung der Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid vom 10. Mai 2012 mittels Übersendung der ausgefüllten Formblätter bis zum 8. Oktober 2014 nachzuweisen (Ziff. 1 und 3 des vorbezeichneten Bescheides). Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage wurde dem Antragsteller in Ziff. 4 des Bescheides die Ersatzvornahme für die im Feuerstättenbescheid geforderten Arbeiten angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass die mit der Ersatzvornahme entstehenden Kosten zulasten des Antragstellers gehen. Ziff. 5 des Bescheides verpflichtet den Antragsteller, die Ersatzvornahme und das hierzu erforderliche Betreten des Objektes zu dulden. Der Kostenbetrag der Ersatzvornahme wurde in Ziff. 7 des Bescheides auf vorläufig 71,48 EUR veranschlagt. Weiter wurde bestimmt, dass die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen sind. In Ziff. 6 wurde dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Zugangseröffnung zum Objekt ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR zur Zahlung angedroht.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller als Eigentümer des Anwesens ..., verpflichtet sei, die notwendigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht durch den bevollmächtigten Bezirkskaminkehrer oder einen anderen berechtigten Kaminkehrer durchführen zu lassen. Da der Antragsteller seiner Pflicht aus dem Feuerstättenbescheid vom 10. Mai 2012 zur Übersendung der vollständig ausgefüllten Formblätter als Nachweis der durchgeführten Schornsteinfegerarbeiten und trotz nochmaliger Aufforderung des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz mit Schreiben vom 27. August 2014 und der gewährten Frist bis 15. September 2014 nicht nachgekommen sei, werde angeordnet, dass die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten durch den Antragsteller zu veranlassen und die ausgefüllten Formblätter vorzulegen seien (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz - SchfHwG). Falls der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht bis spätestens 8. Oktober 2014 nachkomme, würden die festgesetzten Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Als Eigentümer des Anwesens habe der Antragsteller den Zutritt zum Grundstück und den Räumen zu dulden. Die Duldungsanordnung sei auch verhältnismäßig. Ohne das Betreten des Grundstücks und der Räume sei die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten nicht möglich. Weiter bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten an der Feuerungsanlage des Anwesens umgehend durchgeführt würden. Nicht ordnungsgemäß betriebene Feuerstätten stellten erfahrungsgemäß eine Gefahr für Leib und Leben dar. Sie könnten auch Auswirkungen auf Nachbargebäude und -Wohnungen haben. Die Androhung des Zwangsgeldes stützt sich auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Nach Art. 36 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG sei in der Androhung der Kostenbetrag der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen. Das Amt für Brand- und Katastrophenschutz rechne aufgrund der Kostenschätzung des bevollmächtigten Bezirkskaminkehrers mit einem Betrag von 71,48 EUR.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 wird ergänzend verwiesen.

Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid am 13. Oktober 2014 Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid der Stadt ... vom 24. September 2014 aufzuheben (Az: Au 5 K 14.1509).

Über die Klage ist noch nicht entschieden worden.

Daneben hat der Antragsteller ebenfalls am 13. Oktober 2014 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) für Gas- bzw. Gas-Kombi-Heizer in allen Bundesländern unvollständig sei und es daher auch in der Vergangenheit trotz Überprüfens der Gastherme zu tödlichen Unfällen gekommen sei. Ein Schornsteinfeger sei kein qualifiziertes Personal, um eine Gastherme zu überprüfen. Die Ersatzvornahme verstoße gegen das Grundgesetz, in dem die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert sei, da keine Gefahr im Verzuge vorliege. In Frankreich gebe es keine Kehr- und Überprüfungsverordnung und Frankreich sei noch nicht „abgebrannt“.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 entgegen getreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. September 2014 sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid diene der Vollstreckung des Feuerstättenbescheids vom 10. Mai 2012, der bestandskräftig geworden sei. Der Antragsteller verweigere die Anerkennung bestehender gesetzlicher Regelungen. Sinn und Zweck des Kehrzwangs sei ein flächendeckender Feuerschutz und die Umsetzung umwelttechnischer Standards. Dies könne nur durch eine regelmäßige Kontrolle und Wartung sichergestellt werden. Ein Verweis auf Nachbarstaaten sei nicht zielführend. Die bloße Behauptung, die KÜO sei für Gas- bzw. Gas-Kombiheizer unvollständig, führe nicht dazu, dass die Verpflichtung aus dem bestandskräftigen Feuerstättenbescheid hinfällig geworden sei.

Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2014 wird ergänzend verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte umfassend Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (Au 5 K 14.1509) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig, da die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Stadt ... vom 24. September 2014 gemäß § 25 Abs. 4 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung besitzt und die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt auch nicht voraus, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist.

2. Der Antrag ist aber unbegründet, da die Klage gegen den Bescheid der Stadt ... vom 24. September 2014 nach Auffassung der Kammer bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten besitzt und bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen das Interesse der Antragsgegnerin an einer zügigen Durchführung der erforderlichen Kaminkehrerarbeiten das Interesse des Antragstellers an einem Unterbleiben der Arbeiten bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung überwiegt.

Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts - wie hier - gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.5.2007 - 2 BvR 695/07 - NVwZ 2007, 1176 f.). Das Gericht nimmt - da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält - die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen anzuordnen ist.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, bleibt der Antrag in der Sache ohne Erfolg.

Der vom Antragsteller angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 2 SchfHwG, wonach die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer festsetzt, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder wiederkehrende Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraumes durchzuführen sind (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG). § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG bestimmt weiter, dass für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen ist. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Zweitbescheides lagen hier unstreitig vor. Der Antragsteller ist den ihm mit bestandskräftig gewordenen Feuerstättenbescheid des zuständigen Bezirkskaminkehrermeisters vom 10. Mai 2012 auferlegten Tätigkeiten innerhalb der dort festgesetzten Zeiträume nicht nachgekommen. Dies wurde auch vom Antragsteller nicht bestritten.

Soweit sich der Antragsteller gegen die ihm aufgrund der KÜO im streitgegenständlichen Feuerstättenbescheid auferlegten Verpflichtungen/Tätigkeiten wendet, ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass der Feuerstättenbescheid vom 10. Mai 2012 in Ermangelung eines Rechtsmittels des Antragstellers bestandskräftig geworden ist. Darüber hinaus stehen die für den Erlass des Feuerstättenbescheides maßgeblichen Befugnisnormen des § 17 Abs. 1 Satz 1

SchfHwG und des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG im Einklang mit höherrangigem Recht und stellen eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheides einschließlich der Bestimmung des Zeitraumes für die Durchführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten dar (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2014 - 22 B 13.1709 - GewArch 2014, 177 ff.; OVG Saarland, U.v. 12.2.2014 - 1 A 321/13 - juris Rn. 39 ff.). Die fallbezogenen relevanten Vorschriften des SchfHwG sind formell und materiell verfassungsmäßig sowie europarechtskonform.

Da der Antragsteller dem Feuerstättenbescheid vom 10. Mai 2012 keine freiwillige Folge geleistet hat, lagen die Voraussetzungen für den Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 vor. Nachdem der Antragsteller verpflichtet war, die erforderlichen Nachweise bis spätestens 14. August 2014 dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen, erscheint auch die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 dem Antragsteller gesetzte Vorlagepflicht bis zum 8. Oktober 2014 als ausreichend und angemessen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen beharrlichen Weigerung des Antragstellers, die erforderlichen Arbeiten in Auftrag zu geben.

Ebenfalls wurde der gesetzlichen Anforderung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG dadurch Rechnung getragen, dass der Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom10. Mai 2012 Bestandteil des hier in Streit stehenden Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 geworden ist (Ziff. 2 des Bescheides). Insoweit ist für den Antragsteller erkennbar, welche Reinigungen oder Überprüfungen er bis zu dem ihm von der Antragsgegnerin gesetzten Zeitpunkt auf 8. Oktober 2014 zu erbringen hat bzw. hatte.

Ebenfalls rechtmäßig erscheint die in Ziff. 4 des Bescheides erfolgte Androhung der Ersatzvornahme gegenüber dem Antragsteller. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG, wonach für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen ist. Da § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG ausdrücklich die Ersatzvornahme als zulässiges Zwangsmittel für den Fall der nicht fristgerechten Pflichterfüllung aus dem Feuerstättenbescheid bestimmt, bedarf es hier auch nicht des in Art. 32 VwZVG für die Androhung einer Ersatzvornahme geregelten weitergehenden Erfordernisses, dass eine solche nur zulässig ist, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt.

Art. 36 Abs. 4 VwZVG, der neben § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG Geltung beansprucht, wurde seitens der Behörde beachtet. Nach dieser Bestimmung ist in Fällen, in denen die Handlung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt werden soll, in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG und Art. 36 Abs. 4 Satz 2 VwZVG eröffnen der Behörde darüber hinausgehend die Möglichkeit, in der Androhung zu bestimmen, dass dieser Betrag bereits vor der Durchführung der Ersatzvornahme fällig wird. Diesen gesetzlichen Bestimmungen wurde in Ziff. 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 ausreichend Rechnung getragen. Die mit der gesetzlichen Bestimmung in Art. 36 Abs. 4 VwZVG verbundene Warnfunktion für den Betroffenen ist in ausreichender Weise Genüge getan worden.

Soweit sich der Antragsteller gegen die ihm in Ziff. 5 des Bescheides auferlegte Verpflichtung, die Ersatzvornahme und das hierfür erforderliche Betreten des Objektes zu dulden, wendet, wird die Klage gleichfalls ohne Erfolg bleiben. Auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht (Art. 13 Grundgesetz - GG) genügt für die gesetzliche Regelung einer Verpflichtung, den Zutritt zu einer kehrpflichtigen Anlage zu gestatten, das Bestehen einer abstrakten Gefahr. Der Betrieb von Feuerstätten oder sonstigen Abgasleitungen birgt, wie allgemein bekannt ist und nicht mit Erfolg bestritten werden kann, naturgemäß immerhin abstrakte Gefahren, insbesondere Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren. Diese abstrakten Gefahren rechtfertigen die in § 1 Abs. 3 SchfHwG ausdrücklich vorgesehenen Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 17.2.2000 - 11 A 12019/99 - GewArch 2000, 429 ff.; Niedersächsisches OVG, B.v. 29.1.2003 - 8 LA 182/02 - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.12.1992 - 14 S 2326/91 - GewArch 1993, 205 ff.).

Schließlich begegnet auch die in Ziff. 6 des Bescheides vom 24. September 2014 getroffene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- EUR für den Fall des verweigerten Zugangs zum Objekt zur Durchführung der Ersatzvornahme keinen rechtlichen Bedenken. Mit Ziff. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 liegt ein gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, § 25 Abs. 4 SchfHwG vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt vor, der, nachdem er auf Duldung eines bestimmten Verhaltens des Antragstellers gerichtet ist, auch vollstreckungsfähigen Inhalts ist. Das dem Antragsteller angedrohte Zwangsgeld hält sich weiter im Rahmen, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG für die Androhung eines Zwangsgelds eröffnet (15,- EUR bis höchstens 50.000,- EUR). Auch Art. 36 Abs. 3 Satz 2 VwZVG, der es verbietet, die Anwendung mehrerer Zwangsmittel gleichzeitig anzudrohen, ist nicht verletzt, da sich die Androhung des Zwangsgeldes und der Ersatzvornahme auf unterschiedliche, dem Antragsteller obliegende Rechtspflichten beziehen.

Zusammenfassend erweist sich der vom Antragsteller angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin als rechtmäßig, weil insbesondere auch die allgemeinen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grenzen, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachtet wurden. Der Antragsteller hat durch seine beharrliche Weigerung wiederholt und eindeutig zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, die erforderlich werdenden Arbeiten in Auftrag zu geben bzw. den Zutritt zu den überprüfungspflichtigen Anlagen zu ermöglichen bzw. deren Durchführung zu dulden.

Nach allem wird die Klage des Antragstellers daher voraussichtlich ohne Erfolg bleiben und es war im Rahmen des auf eine summarische Überprüfung von Sach- und Rechtslage beschränkten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes dem Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der in der Hauptsache anzusetzende Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) war im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 30/01/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenent
published on 12/02/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Am 14.7.2010 erließ der
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Annotations

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.

(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen.

(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen

1.
einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und
2.
einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf Jahre zurückliegt,
von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie
2.
vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss.

(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.