Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. Jan. 2018 - Au 5 M 18.30018

bei uns veröffentlicht am10.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin (Erinnerungsführerin und Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Dezember 2017.

Die Klägerin hatte im Verfahren Au 5 K 17.31489 zunächst mit Schriftsatz vom 17. März 2017 Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Asyl, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2017 hat die Klägerin die Klage auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Der Klägerin wurde für die auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes beschränkte Klage Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung gewährt. Der weitergehende Antrag wurde abgelehnt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg vom 28. November 2017 wurde das Verfahren, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, eingestellt. Im Übrigen wurde die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 4 bis 6 des Bescheides vom 7. März 2017 verpflichtet, für die Klägerin festzustellen, dass für diese ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irans vorliegt. In Ziffer III. des vorbezeichneten Urteils wurde bestimmt, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen hat.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.250,00 EUR gemäß § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Kostenfestsetzung mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von 365,93 EUR.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2017 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Augsburg gemäß § 164 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin auf 197,10 EUR fest.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der mit Erinnerung angegangene Vergütungsfestsetzungsbeschluss weder nachvollziehbar noch rechtmäßig sei. Das Verfahren sei für die Klägerin unter einem eigenen Aktenzeichen geführt worden. Für die Gesamtklage sei ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Nachdem Prozesskostenhilfe für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 AufenthG (teilweise) bewilligt worden sei, sei ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.250,00 EUR die hierfür vorgesehene Vergütung nach §§ 45, 49 RVG zutreffend beantragt worden. Der festgesetzte Teilbetrag in Höhe von lediglich 197,10 EUR sei nicht nachvollziehbar.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht mit Datum vom 2. Januar 2018 vor. Nach nochmaliger sachlicher und rechtlicher Überprüfung des angefochtenen Festsetzungsbeschlusses werde an der Entscheidung vom 13. Dezember 2017 festgehalten.

Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Akte des Ausgangsverfahrens Au 5 K 17.31489 und die Behördenakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Bei einer Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG) ist dieser auch im Erinnerungsverfahren zuständig.

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Dezember 2017 erhobene Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist mit Blick auf die allein relevanten kostenrechtlichen Fragen nicht zu beanstanden.

Der dem hier angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2017 zugrunde liegende Antrag der Bevollmächtigten der Klägerin auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 30. November 2017 geht fehlerhaft von einem Gegenstandswert in Höhe von lediglich 1.250,00 EUR aus. Richtigerweise hat die Berechnung jedoch von einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG aus zu erfolgen. Danach beträgt in Klageverfahren nach dem Asylgesetz der Gegenstandswert 5.000,00 EUR. Ausgehend von diesem Gegenstandswert ist zunächst die bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 45, 49 RVG angefallene Verfahrensgebühr gemäß dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) zu berechnen. Danach ergibt sich eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 1,3) in Höhe von 334,10 EUR sowie eine Terminsgebühr (Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 1,2) in Höhe von 308,40 EUR. Bei Berücksichtigung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Umsatzsteuer auf die Vergütung errechnet sich eine Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von 788,38 EUR. Auf diesen Betrag ist die vom Gericht festgesetzte Kostenquote (Ziffer III. des Urteils vom 28.11.2017 in der Rechtssache Au 5 K 17.31489) anzuwenden, so dass sich unter Berücksichtigung der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG gebotenen Aufrundung ein rechnerischer Betrag von 197,10 EUR ergibt. Dieser Betrag wurde im mit der Erinnerung angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Dezember 2017 rechnerisch richtig festgesetzt.

Die unterschiedlichen Rechnungsbeträge ergeben sich letztlich daraus, dass die Bevollmächtigten der Klägerin rechtsfehlerhaft in ihrem Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 30. November 2017 von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.250,00 EUR ausgegangen sind. Die Kostenquotelung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht sich jedoch nicht auf den nach § 30 Abs. 1 RVG gebotenen Gegenstandswert in Asylsachen, sondern auf den sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 EUR zu errechnenden Kostenbetrag. Bei einem solchen in Höhe von 788,38 EUR wurde die nach dem Urteilsausspruch gebotene Kostenquote rechnerisch richtig ermittelt.

Demnach war die Erinnerung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Eine Festsetzung des Gegenstandswerts des Erinnerungsverfahrens nach § 33 RVG ist von Amts wegen nicht geboten (vgl. Schneider, Keine Bindungswirkung sinnloser Wertfestsetzungen, NJW Spezial 2012, 703).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts


(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse


Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstands- wert bis ... EuroGebühr ... EuroGegenstands- wert bis ... E

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Nov. 2017 - Au 5 K 17.31489

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

Tenor I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für ... vom 7. März 2017 verpflichtet, festzustellen,

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Tenor

I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für ... vom 7. März 2017 verpflichtet, festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Irans vorliegt.

III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zuletzt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in den Iran bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.

Die am ... 1984 in ... (Iran) geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige mit persischer Volkszugehörigkeit.

Ihren Angaben zufolge reiste die Klägerin am 26. November 2015 erstmalig auf dem Landweg über die Türkei und Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 2. August 2016 Asylerstantrag stellte.

Bei ihrer persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für ... (Bundesamt) am 10. November 2016 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann vom iranischen Geheimdienst (Ettelaat) verfolgt worden sei, weil er sich längere Zeit im Ausland (Norwegen und Deutschland) aufgehalten habe. Im Jahr 2012 bzw. 2013 sei das Haus der Klägerin gestürmt und ihr Ehemann verhaftet worden. Nach seiner Freilassung sei er ständig überwacht worden.

Für das weitere Vorbringen der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung wird auf die hierüber vom Bundesamt gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. März 2017 wurden die Anträge der Klägerin auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1 und 2). Nr. 3 des Bescheids bestimmt, dass der Klägerin auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im Fall der Klägerin nicht vor (Nr. 4). Nr. 5 des Bescheids fordert die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde der Klägerin die Abschiebung in den Iran bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 6 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung bei der Klägerin nicht vorliegen. Auch Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sei unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) komme eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn die Klägerin im Fall ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Iran führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Im Iran sei die zur Erlangung des Existenzminimums erforderliche Grundversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet. Individuelle gefahrerhöhende Umstände seien von der Klägerin nicht vorgetragen und lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts auch nicht vor.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamts vom 7. März 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 17. März 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und zunächst beantragt,

1. Der Bescheid des Bundesamts für ... aus ... vom 7. März 2017 mit dem Zeichen: ... wird aufgehoben

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Asyl, hilfsweise Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für die Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen,

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der mit der Klage angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 21. November 2017 wurde für die Klägerin eine fachärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Naturheilkunde,, ... vorgelegt, wonach die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Symptome intrusives Erleben in Form von Alpträumen, Übererregung in Form von Schlafstörungen, Reizbarkeit und Schwitzen leide. Des Weiteren zeige sich ein Vermeidungsverhalten. Als traumatisierende Situationen zeigten sich die sehr angstbesetzte Zeit im Iran, als auch die Umstände der Flucht. Des Weiteren leide die Klägerin an einer schweren Depression im Sinne einer komorbiden Störungen mit erheblich depressiver Niedergeschlagenheit, Ängsten, massiver Antriebsstörung und Erschöpfung, Rückzug und Interessenlosigkeit, Suizidideen, aber auch erheblichen Schlafstörungen. Eine Testdiagnostik habe diese Diagnosen bestätigt. Bei der Klägerin könne im Fall einer schweren depressiven Einengung eine Suizidalität krankheitsbedingt nicht ausgeschlossen werden. Auf den weiteren Inhalt der fachärztlichen Stellungnahme vom 20. November 2017 wird ergänzend verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. November 2017 wurde der Klägerin nach zuvor bereits erfolgter Ablehnung aufgrund der Vorlage der fachärztlichen Bescheinigung Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung insoweit gewährt, als mit der Klage die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Irans begehrt wird.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2017 hat die Klägerin nunmehr beantragt,

dass der Klageantrag bezüglich der Klägerin lediglich im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG aufrechterhalten wird. Im Übrigen wird die Klage zurückgenommen.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 23. November 2017 hat sich die Klägerin mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Die Beklagte hat mit Generalerklärung vom 27. Juni 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage der Klägerin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Der Entscheidung ist dabei Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugrunde zu legen, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG.

1. Soweit die Klage mit Schriftsatz vom 23. November 2017 zurückgenommen wurde und das Klagebegehren entsprechend beschränkt wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach teilweiser Klagerücknahme verbliebener Gegenstand des Verfahrens ist damit nur mehr der Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

2. Soweit die Klägerin ihre Klage im Schriftsatz vom 23. November 2017 noch aufrechterhalten hat, ist sie zulässig und begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. März 2017 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Nrn. 4 bis 6 insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als diese einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes jedenfalls nach § 60 Abs. 7 Satz 1,2 AufenthG hinsichtlich Irans hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 658) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Reichweite der Schutznormen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, die allein auf der humanitären Lage und den allgemeinen Lebensbedingungen beruht, ist in Einzelfällen denkbar (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris Rn. 5 m.w.N.). Humanitäre Verhältnisse im Zielstaat verletzen Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf Armut zurückzuführen sind oder auf fehlende staatliche Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen kann – wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen – eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelingt, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, angemessen zu befriedigen. Weiter ist darauf abzustellen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist bzw. mit hinreichend sicherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers Art. 3 EMRK. Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus. Nur dann ist ein außergewöhnlicher Fall anzunehmen, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wie sie die Klägerin hier ausschließlich geltend macht, liegt nach Satz 2 der Regelung nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern, also zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden führen würden, wobei die wesentliche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten müsste (vgl. VG München, B.v. 26.4.2016 – M 16 S7 16.30786 – juris Rn. 16). Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat (Iran) mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet ist, ist hierbei nicht erforderlich, § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG.

Allerdings kann es auf die an sich im Zielstaat vorhandenen und grundsätzlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten dann nicht ankommen, wenn diese wegen der insbesondere bei Vorliegen einer PTBS im Herkunftsland zu erwartenden Re-Traumatisierung auf Grund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas für den Betroffenen nicht erfolgversprechend sind (vgl. Nds. OVG, U.v. 28.6.2011 – 8 LB 221/09 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 26.4.2016 – a.a.O., juris Rn. 19).

Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen ärztlichen Befunde bestätigt werden. Zudem sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist nach der Rechtsprechung in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.9.2016 – OVG 3 N 24.15 – juris Rn. 17).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Klägerin hier jedenfalls das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinreichend glaubhaft gemacht. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ... vom 20. November 2017 leidet die Klägerin zum einen aufgrund der im Iran erlebten Geschehnisse und andererseits der Umstände ihrer Flucht sowohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10:F43.1) als auch an einer schweren Depression (ICD10:F32.1) im Sinne einer komorbiden Störung mit erheblicher depressiver Niedergeschlagenheit, Ängsten, massiver Antriebsstörung und Erschöpfung, Rückzug und Interessenlosigkeit, Suizidideen, aber auch erheblichen Schlafstörungen. Die beiden Diagnosen seien im Rahmen einer Testdiagnostik bestätigt worden. Die im Verfahren vorgelegte fachärztliche Stellungnahme beschreibt eine psychische Erkrankung schwerwiegenden Ausmaßes bei der Klägerin. Es sei bei der Klägerin auch mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10:F62.0) zu rechnen. Dies insbesondere bei einer erneuten Konfrontation mit den Symptomen der bei der Klägerin vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung. Die fachärztliche Stellungnahme nennt nachvollziehbar die Ursachen der bei der Klägerin vorliegenden PTBS und schweren Depression. Der Vortrag der Klägerin ist in diesem Zusammenhang auch nicht als gänzlich unschlüssig zu bezeichnen. Insbesondere rekurriert das Vorbringen auf Ereignisse im Heimatland der Klägerin. Das Attest enthält weitere Angaben darüber, seit wann sich die Klägerin in ärztlicher Behandlung befunden hat bzw. noch befindet. Insbesondere ist der Beginn der ärztlichen Behandlungen und die erforderlich werdende und zur Anwendung gebrachte Therapie dargelegt. Auch lässt sich dem fachärztlichen Attest entnehmen, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden durch die fachärztlicherseits erhobenen Befunde bestätigt wurden. Das Attest gibt Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf in Form medikamentöser Behandlung. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin bereits begonnen worden sei, diese psychotherapeutisch, trauma- und depressionsspezifisch zu behandeln. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, an der Richtigkeit der fachärztlichen Aussagen zu zweifeln und daher auch keine Notwendigkeit gesehen, ein zusätzliches medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass die bei der Klägerin vorliegende PTBS und schwere Depression behandlungsbedürftig sind. Seit Anfang Juli 2017 befindet sich die Klägerin in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung, deren Fortführung beabsichtigt und medizinisch auch indiziert ist. Im Einzelfall hat das Gericht auch keine Zweifel, dass die Klägerin die erforderliche Behandlung der PTBS und der gleichzeitig vorliegenden schweren Depression im Sinne einer komorbiden Störung im Iran zumindest faktisch nicht mit hinreichender Sicherheit erhalten könnte. Zwar geht das Gericht nicht generell davon aus, dass psychische Erkrankungen im Iran - zumindest in größeren Städten - nicht hinreichend behandelt werden können, vielmehr ist jeweils eine Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls erforderlich. Hier kommt bei der Klägerin hinzu, dass diese sowohl an einer PTBS als auch an einer schweren Depression leidet. Gerade diese Mehr-facherkrankung der Klägerin macht eine Behandlung im Zielstaat Iran schwierig. Eine insoweit ausreichende Therapie für den konkreten Behandlungsbedarf der Klägerin, nach fachärztlicher Auffassung neben einer medikamentösen Behandlung auch eine psychotherapeutische Maßnahme, steht nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die Klägerin im Zielstaat tatsächlich zur Verfügung. Grundsätzlich entspricht im Iran die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards. Lediglich in Teheran liegt sie deutlich über dem Landesdurchschnitt. Nur gegen Zahlung hoher Summen sei in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Hieraus ist für das Gericht zu schließen, dass eine adäquate Therapie traumatisierter Personen im Iran allenfalls unzureichend möglich ist. Wenn überhaupt, dann lediglich in eingeschränktem Umfang in Teheran. Vor diesem Hintergrund kann für die Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran zeitnah die erforderliche Psychotherapie erhalten bzw. fortsetzen kann. Auch im Hinblick auf das Vorhandensein spezieller Medikamente bestehen Zweifel. Lediglich in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Die anhaltenden Sanktionen im Finanzbereich erschweren den Import von Medikamenten und medizinischem Gerät aus dem westlichen Ausland, so dass häufig auf weniger hochwertige Präparate aus China zurückgegriffen wird (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran des Auswärtigen Amtes vom 8. Dezember 2016 (Stand: Oktober 2016)). Gerade die bei der Klägerin vorhandene Mehrfacherkrankung macht eine adäquate Behandlungsmöglichkeit unter den medizinischen Versorgungsverhältnissen im Zielstaat Iran zweifelhaft.

Weiter ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass sich die psychische Erkrankung der Klägerin (PTBS und Panikstörung) ohne Behandlung nach einer Rückkehr in den Iran alsbald und wesentlich verschlimmern würde. Bei einem Abbruch der Behandlung kann nach fachärztlicher Einschätzung auch eine suizidale Handlung im Rahmen einer schweren Störung bei der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. Gemessen an dieser fachärztlichen Einschätzung, an der das Gericht keine Zweifel hat, ist festzustellen, dass sich die multiple psychische Erkrankung der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran verschlimmern würde. Dies auch gerade wegen des Umstandes, dass die Erkrankung der Klägerin mit Ereignissen im Heimatland in unmittelbarem Zusammenhang steht und sich nicht ausschließlich in einer Furcht vor Abschiebung äußert. Auf Grund der latent vorhandenen Suizidalität ist auch mit einer wesentlichen, das Leben bedrohenden Verschlimmerung zu rechnen bzw. diese nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.

3. Nach alledem ist auf Grundlage der vorgelegten psychologischen Stellungnahme, die auch die erforderliche Aktualität aufweist, nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Klägerin jedenfalls ein Schutzanspruch im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht, nicht in den Iran abgeschoben zu werden. Nrn. 4, 5 und 6 des Bescheides, die dieser Feststellung entgegenstehen, waren daher antragsgemäß aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, wobei das Gericht zu Grunde gelegt hat, dass die Klagerücknahme der Klägerin drei Viertel des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, während die Klägerin hinsichtlich der weiter aufrechterhaltenen Klage vollständig obsiegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.