Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Okt. 2017 - B 1 S 16.633

bei uns veröffentlicht am10.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts B. vom 06.07.2017 wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der am ... geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte durch das Landratsamt B. sowie gegen begleitende Verfügungen.

Der Antragsteller stellte am 06.09.2016 beim Landratsamt B. einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem gab er an, sein Geburtsstaat sei das „Königreich Bayern“, dieses sei auch sein Wohnsitzstaat. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er seit seiner Geburt noch die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern, erworben durch

„Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913“. Seit seiner Geburt habe er sich im Ort .. im Staat „Königreich Bayern“ aufgehalten. Nach Beteiligung der Verwaltungsgemeinschaft … und einer rechtlichen Prüfung wurde dem Antragsteller ein Staatsangehörigkeitsausweis am 18.10.2016 ausgehändigt.

Das Polizeipräsidium ... wandte sich mit Schreiben vom 08.12.2016 an das Landratsamt B. und teilte seine Bewertung mit, dass der Antragsteller aufgrund des geschilderten Sachverhalts (staatsangehörigkeitsrechtliches Verfahren, siehe oben) der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei. Weitere polizeiliche Erkenntnisse zum Antragsteller lägen nicht vor. Polizeirechtliche Sofortmaßnahmen seien derzeit nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 17.03.2017 hörte das Landratsamt B. den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte an. Dieser teilte daraufhin schriftlich mit, dass er sich an die Gesetze halte und die Bundesrepublik Deutschland anerkenne. Die Vorwürfe im Anhörungsschreiben weise er zurück. Ein polizeiliches Führungszeugnis werde dies bestätigen.

Mit Bescheid vom 06.07.2017 widerrief das Landratsamt B. die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte Nr. … und verfügte diverse begleitende Anordnungen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die erteilte Waffenbesitzkarte sei aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 2 WaffG zu widerrufen. Der Antragsteller sei nicht mehr als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen und daher sei seine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Er sei als Angehöriger der Reichsbürgerbewegung anzusehen. Er habe einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei einschlägige Floskeln der Reichbürgerbewegung wie z.B. Geburtsland „Königreich Bayern“ und „Antrag nach § 4 RuStAG von 1913“ benutzt. Den Zweck der Ausweisbeantragung habe der Antragsteller offen gelassen. Auch das Polizeipräsidium Oberfranken habe mitgeteilt, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei. Auf das Anhörungsschreiben habe der Antragsteller mit Schriftstück vom 07.04.2017 reagiert und lapidar erklärt, dass er sich an die Gesetze halte, die Bundesrepublik Deutschland anerkenne sowie die Vorwürfe zurückweise und dass dies ein Führungszeugnis bestätigen werde. Eine Begründung, warum er seinerzeit den Staatsangehörigkeitsausweis beantragt habe, habe er in keiner Weise angegeben und auch sonstige Erklärungen bezüglich seiner politischen Neigung hätten gefehlt.

Das Landratsamt müsse deshalb davon ausgehen, dass der Antragsteller sich nicht an die strengen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit einer Waffe halten werde, auch wenn der Antragsteller in der Vergangenheit noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten sei. Angehörige der Reichsbürgerbewegung bestritten die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Sie stellten die Legimitation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für sie bindender Wirkung zu erlassen, in Frage. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde, da auch dieses Teil der Rechtsordnung sei, die der Betroffene unter Umständen nicht anerkenne. Dies gelte zum Umgang mit Waffen im Allgemeinen ebenso wie z.B. der Pflicht, zu gewährleisten, dass andere Personen auf Waffen keinen Zugriff haben könnten sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen. Wer die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansehe, dem müsse nach § 5 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Dies ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige in Besitz von Waffen sein solle, der jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umgehe.

Die bei Anhängern der Reichsbürgerbewegung per se bestehende Grundeinstellung, der staatlichen Rechtsordnung bzw. dem Handeln staatlicher Organe die Anerkennung zu verweigern, müsse als aktives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung in diesem Sinne bewertet werden. Zwar müsse dieses Vorgehen aktiv, ziel- und zweckgerichtet sein, jedoch nicht notwendigerweise aktiv-kämpferisch. Die Waffenbesitzkarte sei daher zu widerrufen, da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG lasse keine Ausnahmen zu. Die erforderliche Zuverlässigkeit sei daher beim Antragsteller nicht mehr gegeben. Auf die weitere Begründung wird verwiesen.

Am 14.08.2017 gab der Antragsteller seine Waffenbesitzkarte und eine Bestätigung über das Überlassen seiner Waffe an einen Waffenhändler beim Landratsamt B. ab.

Am selben Tag ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 06.07.2017 erheben (Az. B 1 K 17.634) und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.

Das Verwaltungsgericht München habe sich in zwei Beschlüssen vom 08.06.2017 mit der hier vorliegenden Problematik befasst. Soweit der Antragsgegner von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgehe, müsse die Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen des Antragstellers, deren mangelhafter Aufbewahrung oder unbefugten Weitergabe auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichten nicht aus. In der vorliegenden Sache habe es nicht einmal eine Sympathiebekundung in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung gegeben. Es komme darauf an, ob weitere Umstände vorlägen, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen ließen. Zu beanstanden wäre allenfalls, wenn nach außen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint und damit zugleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt würde. Der Antragsteller habe jedoch über seinen monierten Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgernachweises absolut nichts Negatives aufzuweisen, was nach den Vorgaben der zitierten Rechtsprechung das Verdikt seiner Unzuverlässigkeit stützen könnte. Er habe keine Ahnung, was unter dem Begriff Reichsbürger zu verstehen sei, jedenfalls sei er kein Reichsbürger und kenne auch keinen solchen. Er habe den Antrag für das EStA-Register aus dem Internet entnommen und habe sich bei dessen Ausfüllung auf dem richtigen Weg gesehen. Zweifel an der Staatsangehörigkeit gebe es genug, zumal insbesondere die bayerischen Behörden darauf hingewiesen hätten, dass die Staatsangehörigkeit weder durch den Personalausweis noch durch den Reisepass nachgewiesen werde. Es bestehe daher aller Anlass, für klarere Verhältnisse zu sorgen, ohne auch nur im Ansatz den Staat Bundesrepublik Deutschland dadurch in Frage stellen zu wollen. Der Antragsteller habe nichts „nach außen“ getragen oder auch nur solche Vorstellungen gehegt, die als offensives Bekämpfen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Rechtsordnung angesehen werden müssten. Schließlich habe er keine weiteren Umstände aufzuweisen, die auf mangelnde Rechtstreue hindeuten würden. Er habe keine Eintragungen in Registern, sei nicht vorbestraft und begehe nicht mindestens wöchentlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit, er habe auch ansonsten nichts Negatives in dieser Richtung aufzuweisen. Alleine der Antrag zum EStA-Register in völlig gutem Glauben reiche als Grundlage für den ergangenen Bescheid nach der Rechtsprechung und dem gesunden Menschenverstand nicht aus, um den Antragsteller zum aggressiven Reichsbürger und Unzuverlässigen im Sinne des Waffenrechts zu machen.

Das Landratsamt B. trat dem Antrag mit Schriftsatz vom 01.09.2017 entgegen. Der Antragsteller habe beim Landratsamt persönlich vorgesprochen, sei hierbei in Begleitung von drei Herren gewesen. Diese Begleiter seien offensiv unter Verwendung für die Reichsbürgerbewegung typischer Parolen aufgetreten. Der Antragsteller selbst habe seinen Willen nicht selbstständig äußern können und habe augenscheinlich unter vehementem ideologischem Einfluss der Begleiter gestanden. Aufgrund des aggressiven Vorgehens habe die Sachbearbeiterin die Herren aus dem Raum gebeten, um mit dem Antragsteller selbst sprechen zu können. Diese hätten den Raum allerdings nicht verlassen wollen. Auf Nachfrage habe der Antragsteller bestätigt, dass die Begleiter im Raum bleiben sollten, die sodann auch den weiteren Gesprächsverlauf übernommen hätten. Dass der Antragsteller selbst nicht wisse, was ein Reichsbürger sei und auch keine anderen Reichsbürger kenne, werde in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich bestritten.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei rechtmäßig ergangen. In seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises habe sich der Antragsteller typischer Ausdrucksweisen der Reichsbürgerbewegung bedient. Er habe damit nachgewiesen, dass er mit den ideologischen Grundzügen der Reichsbürgerbewegung zumindest sympathisiere und sein Gedankengut durch die Antragstellung auch in die Tat umsetze. Sympathiebekundungen seien auch tatsächlich erfolgt durch die dargelegten Angaben der für die Reichsbürgerbewegung typischen Verankerung der Staatsangehörigkeit auf § 4 RuStAG sowie den dreimaligen Verweis auf die Staatsangehörigkeit zum Königreich Bayern. Aufgrund ihrer Kürze und mangelnden inhaltlichen Ausführung könne die Stellungnahme des Antragstellers die Bedenken nicht entkräften. Sie sei vielmehr als bloße Schutzbehauptung einzustufen. Sollte der Antragsteller weder die Rechtmäßigkeit der staatlichen Institutionen noch deren Befugnisse in Zweifel ziehen, würde im Übrigen im Rückschluss kein Grund dafür bestehen, den Antrag auf Staatsangehörigkeit in der vorliegenden Art und Weise überhaupt zu stellen. Weitere Gründe für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises seien nicht genannt worden, so dass das Landratsamt davon ausgehen müsse, dass solche nicht vorhanden seien und die ideologische Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung alleiniger Grund für die Antragstellung sei. Eine Rücknahme des Antrags bzw. eine Rückgabe des Staatsangehörigkeitsausweises sei zudem nicht erfolgt, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Antragsteller an seiner Ideologie festhalte. Die Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis am 14.08.2017 sei aus Sicht des Landratsamtes alleine aus dem Grund erfolgt, um vordergründig die vermeintliche Rechtstreue des Antragstellers zu betonen und nicht aus Anerkennung der Anordnung der Behörden des Freistaats Bayern in der Umsetzung des bundesrechtlichen Waffengesetzes.

Im Übrigen lägen weitere Tatsachen vor, die die Annahmen rechtfertigten, dass mit Waffen oder Munition unsachgemäß umgegangen werde. Diese stützten sich konkret auf die starke Beeinflussbarkeit durch andere Zugehörige der Reichsbürgerbewegung sowie auf die fehlende Umsicht als waffenrechtlicher Erlaubnisträger im Hinblick auf die offensichtlichen Gefahren, welche mit dem Umgang mit Reichsbürgern verbunden seien. So habe sich der Antragsteller bei der Beantragung des Ausweises nicht selbst artikulieren können, sondern bei der betreffenden Stelle aufgrund seiner Verhaltensweise in Anwesenheit der genannten drei Begleiter den Eindruck hinterlassen, er sei unmündig und könne die Konsequenzen seines Antrages und einer damit einhergehenden Zuwendung zur Reichsbürgerbewegung nicht umreißen. Auch dieser Tatbestand stütze den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, da aufgrund der gezeigten Verhaltensweisen eine unzuverlässige Handhabung der Waffe wahrscheinlich sei.

Soweit der Antragsteller angegeben habe, dass er überhaupt nicht wisse, was der Begriff Reichsbürger bedeute, untermauere dies die Beurteilung des Antragstellers als unzuverlässig, da dieser sich offensichtlich mit der Thematik nicht umfassend auseinandergesetzt habe und nur aufgrund seiner Leichtgläubigkeit unter Beeinflussung von Reichsbürgern in der vorliegenden Art und Weise den Antrag auf Staatsbürgerschaft gestellt habe. Die Begleiter hätten offensiv und aggressiv Gedankengut aus der Reichsbürgerbewegung geäußert. Die Behauptung des Antragstellers, er kenne keine weiteren Reichsbürger, sei daher als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Der Antragsteller ließ dem entgegnen, dass schon reichlich kühn erscheine, was ihm im Hinblick auf seine drei Begleiter unterstellt werde. Es sei überhaupt nicht erforderlich, den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises schlüssig zu begründen. Das Landratsamt verlasse die Tatsachengrundlagen, wenn von einer Beeinflussbarkeit oder gar Unmündigkeit des Antragstellers gesprochen werde. Wenn die Begleiter auf dem Amt für ihre nicht näher mitgeilten Ansichten missioniert haben sollten, dann sei dies deren Sache und gehe den Antragsteller nichts an. Es sei immer wieder festzustellen, dass die erforderlichen Tatsachen durch reine Mutmaßungen und Unterstellungen ersetzt würden, um zu dem Ergebnis „Reichsbürger“ zu kommen. Diese Vorgehensweise sei unzulässig und erfülle nicht die Tatbestände des Waffengesetzes. Weiter sei hinzuweisen auf ein Schreiben des Verwaltungsgerichts Arnsberg, das in dem Verfahren Az. 8 K 6366/17 ergangen sei (wird näher ausgeführt). Ferner werde hingewiesen auf weitere verwaltungsgerichtliche Beschlüsse.

Der Antragsteller beantragt,

  • 1.die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes B. vom 06.07.2017, dem Antragsteller zugestellt am 18.07.2017, anzuordnen/ wiederherzustellen, soweit im Bescheid vom 06.07.2017 Sofortvollzug angeordnet wurde.

  • 2.Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien sowie auf den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

1. Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist sachgerecht dahin auszulegen (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter der Az. B 1 K 17.634 anhängigen Hauptsacheklage begehrt wird, soweit die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Verfügungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind; im Übrigen wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

2. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

Bei summarischer Prüfung erscheint offen, ob die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte sowie die begleitenden Anordnungen begründet ist. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt es daher auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an, die hier zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Die Kammer hält eine weitere Sachaufklärung für geboten, die jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

a) Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu deren Versagung hätten führen müssen. Zwingende Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG.

Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz einhergehen, ist für das Fehlen der Zuverlässigkeit nicht etwa erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Vielmehr reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.07.2017 – 11 ME 181/17 – juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Prognose, die auf Grundlage der festgestellten Tatsachen anzustellen ist, ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Waffengesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen die Belange der Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG) – namentlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen – zu wahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17 – m.w.N.).

Legt man diese Maßstäbe an, so erscheint offen, ob der streitgegenständliche Bescheid letztlich als rechtmäßig wird bestätigt werden können. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Es liegen durchaus Anknüpfungstatsachen vor, die die Behörde dazu veranlassen durften, in eine Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers einzutreten. Diese ergeben sich aus den Erkenntnissen des Landratsamts B. aus dem staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahren, das in die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mündete. In dem entsprechenden Antrag hatte der Antragsteller angegeben, sein Wohnsitzstaat sei das „Königreich Bayern“, er sei auch im „Königreich Bayern“ geboren. Weiter habe er sich Zeit seines Lebens im „Königreich Bayern“ aufgehalten.

Damit hat sich der Antragsteller eines Vokabulars bedient und nach außen gegenüber einer Behörde schriftlich verlautbart, das in den Kreisen der als „Reichsbürger“ bezeichneten Bewegung gängig ist. Mit dem Begriff der „Reichsbürger“ werden Personengruppen und Einzelpersonen zusammengefasst, welche die Existenz der Bundesrepublik als souveränen Staat leugnen, dafür aber den Fortbestand des Deutschen Reiches zumeist in den Grenzen von 1937 behaupten (vgl. Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung, Handbuch „Reichsbürger“, S. 14). Ebenso ist jedoch festzustellen, dass sich die Bewegung der „Reichsbürger“ nicht als einheitlich darstellt, sondern als eine Mischung aus autark handelnden Einzelpersonen und Gruppierungen, die sich in ihrem Wesen zum Teil deutlich unterscheiden. „Reichsbürgern“ ist jedoch gemeinsam, dass sie die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland negieren bzw. dem Grundgesetz und demokratisch gewählten Repräsentanten, ggf. auch der Exekutive, ihre Legitimität absprechen sowie Gesetze, Bescheide und Gerichtsurteile als nichtig erachten (vgl. Verfassungsschutz Sachsen, Informationen zum Thema „Reichsbürger und Selbstverwalter“).

Wenn eine Person jedoch die Existenz der Bundesrepublik Deutschland (und deren Rechtssystem) ablehnt, dann gibt sie in der Regel zugleich Anlass zur Besorgnis, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen könnte (vgl. VG Augsburg, B.v. 7.9.2017 – Au 4 S 17.1196 – juris).

Der Antragsteller hat bisher keine plausible Erklärung dafür vorgetragen, wie er als Person, die stets in … (…) in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Freistaat Bayern gewohnt hat, dazu gekommen ist, in einem Antragsformular, das er bei der zuständigen Behörde abgegeben hat, von einem Wohnsitz- und Geburtsstaat „Königreich Bayern“ zu sprechen. Mit seiner lapidaren schriftlichen Erklärung, er erkenne die BRD an und halte sich an die Gesetze, kann jedenfalls nicht schlüssig nachvollzogen werden, warum der Antragsteller mehrfach das „Königreich Bayern“ anführte. Damit kann beim aktuellen Stand der Dinge nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass es sich bei der Erklärung vom 07.04.2017 nicht lediglich um eine vorgeschobene Äußerung handelt, mit der negative waffenrechtliche Folgen abgewendet werden sollten. Dies hat aber zur Folge, dass weiter im Bereich des Möglichen liegt, dass sich der Antragsteller in Wahrheit im nicht mehr existierenden „Königreich Bayern“ wähnt. Wenn aber eine Person den Staat, in dem sie lebt, nicht als ihren Wohnsitzstaat angibt bzw. zu erkennen gibt, dass sie ein davon abweichendes staatliches Gebilde für einschlägig halte, dann liegt jedenfalls im Bereich des Möglichen, dass sie nicht mehr das nötige Vertrauen verdient, dass sie mit Waffen Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko freilich nicht hingenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2015 – 21 ZB 15.2419 – juris).

Andererseits hat die Kammer erwogen, dass es möglicherweise zu weitgehend erscheint, alleine aus der Verwendung von einzelnen Vokabeln der „Reichsbürgerbewegung“ oder daraus, dass einzelne für diese Bewegung typische Verhaltensweisen an den Tag gelegt werden, ohne zusätzliche Indizien auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu schließen.

Im vorliegenden Fall kommt jedoch die Besonderheit hinzu, dass unabhängig davon, dass der Antragsteller mit seinen Angaben im Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ein Vokabular verwendet hat, dass für „Reichsbürger“ typisch ist, es eine Vorsprache des Antragstellers unter Begleitung von drei Herren beim Landratsamt B. gegeben haben soll, die in der Antragserwiderung geschildert wird. Die näheren Umstände und Einzelheiten dieser Vorsprache, die als solche nicht bestritten wurde, sind im Hauptsacheverfahren näher aufzuklären. Die bisher von Seiten des Antragsgegners mitgeteilten Aspekte lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass der Antragsteller nicht hinreichend in der Lage ist, sich des Einflusses von Personen zu erwehren, die die bestehenden staatlichen Strukturen und die geltenden Gesetze – so auch das Waffengesetz – ablehnen. Sollte es sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass der Antragsteller die nötige Distanz zu solchen Strukturen, Personen und Gruppierungen nicht aufweist oder insoweit gar beeinflussbar erscheint, so könnte dies zum dem Rückschluss führen, dass auch der Antragsteller in seiner Person nicht das Vertrauen verdient, er werde jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen.

Im Hauptsacheverfahren wird den bislang offenen Fragen näher nachgegangen werden können. In einem ersten Schritt wird das Landratsamt B. gebeten werden, einen möglichst detaillierten Aktenvermerk vorzulegen, in dem Einzelheiten zu der in der Antragserwiderung erwähnten Vorsprache des Antragstellers mitgeteilt werden, insbesondere auch unter Benennung der Amtswalter, die die entsprechenden Vorgänge und Äußerungen nötigenfalls in einer mündlichen Verhandlung schildern können.

Bei derzeit offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage geht die anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen, wiegt schwerer als das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Er hat insbesondere keine dringenden Gründe geltend gemacht, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen würden.

Der Antrag wird nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Referenzen

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte durch das Landratsamt … sowie gegen begleitende Verfügungen.

Der Kläger stellte am 06.09.2016 beim Landratsamt … einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem gab er an, sein Geburtsstaat sei das „Königreich Bayern“, dieses sei auch sein Wohnsitzstaat. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er seit seiner Geburt noch die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern, erworben durch

„Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913“. Seit seiner Geburt habe er sich im Ort … im Staat „Königreich Bayern“ aufgehalten. Nach Beteiligung der Verwaltungsgemeinschaft … und einer rechtlichen Prüfung wurde dem Kläger ein Staatsangehörigkeitsausweis am 18.10.2016 ausgehändigt.

Das Polizeipräsidium Oberfranken wandte sich mit Schreiben vom 08.12.2016 an das Landratsamt … und teilte seine Bewertung mit, dass der Kläger aufgrund des geschilderten Sachverhalts (staatsangehörigkeitsrechtliches Verfahren, siehe oben) der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei. Weitere polizeiliche Erkenntnisse zum Kläger lägen nicht vor. Polizeirechtliche Sofortmaßnahmen seien derzeit nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 17.03.2017 hörte das Landratsamt … den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte an. Dieser teilte daraufhin schriftlich mit, dass er sich an die Gesetze halte und die Bundesrepublik Deutschland anerkenne. Die Vorwürfe im Anhörungsschreiben weise er zurück. Ein polizeiliches Führungszeugnis werde dies bestätigen.

Mit Bescheid vom 06.07.2017 (zugestellt am 18.07.2017) widerrief das Landratsamt … die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. 1). Es ordnete an, dass innerhalb von 4 Wochen die Waffenbesitzkarte zurückzugeben sei und die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sei (Nr. 2 - mit weiteren begleitenden Anordnungen). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3) und ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die erteilte Waffenbesitzkarte sei aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 2 WaffG zu widerrufen. Der Kläger sei nicht mehr als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen und daher sei seine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Er sei als Angehöriger der Reichsbürgerbewegung anzusehen. Er habe einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei einschlägige Floskeln der Reichbürgerbewegung wie z.B. Geburtsland „Königreich Bayern“ und „Antrag nach § 4 RuStAG von 1913“ benutzt. Den Zweck der Ausweisbeantragung habe der Kläger offen gelassen. Auch das Polizeipräsidium … habe mitgeteilt, dass der Kläger der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei. Auf das Anhörungsschreiben habe der Kläger mit Schriftstück vom 07.04.2017 reagiert und lapidar erklärt, dass er sich an die Gesetze halte, die Bundesrepublik Deutschland anerkenne sowie die Vorwürfe zurückweise und dass dies ein Führungszeugnis bestätigen werde. Eine Begründung, warum er seinerzeit den Staatsangehörigkeitsausweis beantragt habe, habe er in keiner Weise angegeben und auch sonstige Erklärungen bezüglich seiner politischen Neigung hätten gefehlt. Das Landratsamt müsse deshalb davon ausgehen, dass der Kläger sich nicht an die strengen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit einer Waffe halten werde, auch wenn der Kläger in der Vergangenheit noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten sei. Angehörige der Reichsbürgerbewegung bestritten die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Sie stellten die Legimitation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für sie bindender Wirkung zu erlassen, in Frage. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde, da auch dieses Teil der Rechtsordnung sei, die der Betroffene unter Umständen nicht anerkenne. Dies gelte zum Umgang mit Waffen im Allgemeinen ebenso wie z.B. der Pflicht, zu gewährleisten, dass andere Personen auf Waffen keinen Zugriff haben könnten sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen. Wer die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansehe, dem müsse nach § 5 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Dies ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige in Besitz von Waffen sein solle, der jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umgehe. Die bei Anhängern der Reichsbürgerbewegung per se bestehende Grundeinstellung, der staatlichen Rechtsordnung bzw. dem Handeln staatlicher Organe die Anerkennung zu verweigern, müsse als aktives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung in diesem Sinne bewertet werden. Zwar müsse dieses Vorgehen aktiv, ziel- und zweckgerichtet sein, jedoch nicht notwendigerweise aktiv-kämpferisch. Die Waffenbesitzkarte sei daher zu widerrufen, da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG lasse keine Ausnahmen zu. Die erforderliche Zuverlässigkeit sei daher beim Kläger nicht mehr gegeben. Auf die weitere Begründung wird verwiesen.

Am 14.08.2017 gab der Kläger seine Waffenbesitzkarte und eine Bestätigung über das Überlassen seiner Waffe an einen Waffenhändler beim Landratsamt … ab.

Mit Schreiben vom 13.08.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 14.08.2017, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 6.07.2017, dem Antragsteller zugestellt am 18.07.2017, aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht München habe sich in zwei Beschlüssen vom 08.06.2017 mit der hier vorliegenden Problematik befasst. Soweit der Beklagte von einer Unzuverlässigkeit des Klägers ausgehe, müsse die Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen des Klägers, deren mangelhafter Aufbewahrung oder unbefugten Weitergabe auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichten nicht aus. In der vorliegenden Sache habe es nicht einmal eine Sympathiebekundung in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung gegeben. Es komme darauf an, ob weitere Umstände vorlägen, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen ließen. Zu beanstanden wäre allenfalls, wenn nach außen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint und damit zugleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt würde. Der Kläger habe jedoch über seinen monierten Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgernachweises absolut nichts Negatives aufzuweisen, was nach den Vorgaben der zitierten Rechtsprechung das Verdikt seiner Unzuverlässigkeit stützen könnte. Er habe keine Ahnung, was unter dem Begriff Reichsbürger zu verstehen sei, jedenfalls sei er kein Reichsbürger und kenne auch keinen solchen. Er habe den Antrag für das EStA-Register aus dem Internet entnommen und habe sich bei dessen Ausfüllung auf dem richtigen Weg gesehen. Zweifel an der Staatsangehörigkeit gebe es genug, zumal insbesondere die bayerischen Behörden darauf hingewiesen hätten, dass die Staatsangehörigkeit weder durch den Personalausweis noch durch den Reisepass nachgewiesen werde. Es bestehe daher aller Anlass, für klarere Verhältnisse zu sorgen, ohne auch nur im Ansatz den Staat Bundesrepublik Deutschland dadurch in Frage stellen zu wollen. Der Kläger habe nichts „nach außen“ getragen oder auch nur solche Vorstellungen gehegt, die als offensives Bekämpfen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Rechtsordnung angesehen werden müssten. Schließlich habe er keine weiteren Umstände aufzuweisen, die auf mangelnde Rechtstreue hindeuten würden. Er habe keine Eintragungen in Registern, sei nicht vorbestraft und begehe nicht mindestens wöchentlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit, er habe auch ansonsten nichts Negatives in dieser Richtung aufzuweisen. Alleine der Antrag zum EStA-Register in völlig gutem Glauben reiche als Grundlage für den ergangenen Bescheid nach der Rechtsprechung und dem gesunden Menschenverstand nicht aus, um den Kläger zum aggressiven Reichsbürger und Unzuverlässigen im Sinne des Waffenrechts zu machen.

Das Landratsamt … beantragte mit Schreiben vom 01.09.2017,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe beim Landratsamt persönlich vorgesprochen, sei hierbei in Begleitung von drei Herren gewesen. Diese Begleiter seien offensiv unter Verwendung für die Reichsbürgerbewegung typischer Parolen aufgetreten. Der Kläger selbst habe seinen Willen nicht selbstständig äußern können und habe augenscheinlich unter vehementem ideologischem Einfluss der Begleiter gestanden. Aufgrund des aggressiven Vorgehens habe die Sachbearbeiterin die Herren aus dem Raum gebeten, um mit dem Kläger selbst sprechen zu können. Diese hätten den Raum allerdings nicht verlassen wollen. Auf Nachfrage habe der Kläger bestätigt, dass die Begleiter im Raum bleiben sollten, die sodann auch den weiteren Gesprächsverlauf übernommen hätten. Dass der Kläger selbst nicht wisse, was ein Reichsbürger sei und auch keine anderen Reichsbürger kenne, werde in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich bestritten.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei rechtmäßig ergangen. In seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises habe sich der Kläger typischer Ausdrucksweisen der Reichsbürgerbewegung bedient. Er habe damit nachgewiesen, dass er mit den ideologischen Grundzügen der Reichsbürgerbewegung zumindest sympathisiere und sein Gedankengut durch die Antragstellung auch in die Tat umsetze. Sympathiebekundungen seien auch tatsächlich erfolgt durch die dargelegten Angaben der für die Reichsbürgerbewegung typischen Verankerung der Staatsangehörigkeit auf § 4 RuStAG sowie den dreimaligen Verweis auf die Staatsangehörigkeit zum Königreich Bayern. Aufgrund ihrer Kürze und mangelnden inhaltlichen Ausführung könne die Stellungnahme des Klägers die Bedenken nicht entkräften. Sie sei vielmehr als bloße Schutzbehauptung einzustufen. Sollte der Kläger weder die Rechtmäßigkeit der staatlichen Institutionen noch deren Befugnisse in Zweifel ziehen, würde im Übrigen im Rückschluss kein Grund dafür bestehen, den Antrag auf Staatsangehörigkeit in der vorliegenden Art und Weise überhaupt zu stellen. Weitere Gründe für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises seien nicht genannt worden, so dass das Landratsamt davon ausgehen müsse, dass solche nicht vorhanden seien und die ideologische Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung alleiniger Grund für die Antragstellung sei. Eine Rücknahme des Antrags bzw. eine Rückgabe des Staatsangehörigkeitsausweises sei zudem nicht erfolgt, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger an seiner Ideologie festhalte. Die Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis am 14.08.2017 sei aus Sicht des Landratsamtes alleine aus dem Grund erfolgt, um vordergründig die vermeintliche Rechtstreue des Klägers zu betonen und nicht aus Anerkennung der Anordnung der Behörden des Freistaats Bayern in der Umsetzung des bundesrechtlichen Waffengesetzes.

Im Übrigen lägen weitere Tatsachen vor, die die Annahmen rechtfertigten, dass mit Waffen oder Munition unsachgemäß umgegangen werde. Diese stützten sich konkret auf die starke Beeinflussbarkeit durch andere Zugehörige der Reichsbürgerbewegung sowie auf die fehlende Umsicht als waffenrechtlicher Erlaubnisträger im Hinblick auf die offensichtlichen Gefahren, welche mit dem Umgang mit Reichsbürgern verbunden seien. So habe sich der Antragsteller bei der Beantragung des Ausweises nicht selbst artikulieren können, sondern bei der betreffenden Stelle aufgrund seiner Verhaltensweise in Anwesenheit der genannten drei Begleiter den Eindruck hinterlassen, er sei unmündig und könne die Konsequenzen seines Antrages und einer damit einhergehenden Zuwendung zur Reichsbürgerbewegung nicht umreißen. Auch dieser Tatbestand stütze den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, da aufgrund der gezeigten Verhaltensweisen eine unzuverlässige Handhabung der Waffe wahrscheinlich sei.

Soweit der Kläger angegeben habe, dass er überhaupt nicht wisse, was der Begriff Reichsbürger bedeute, untermauere dies die Beurteilung des Klägers als unzuverlässig, da dieser sich offensichtlich mit der Thematik nicht umfassend auseinandergesetzt habe und nur aufgrund seiner Leichtgläubigkeit unter Beeinflussung von Reichsbürgern in der vorliegenden Art und Weise den Antrag auf Staatsbürgerschaft gestellt habe. Die Begleiter hätten offensiv und aggressiv Gedankengut aus der Reichsbürgerbewegung geäußert. Die Behauptung des Klägers, er kenne keine weiteren Reichsbürger, sei daher als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Der Kläger ließ dem mit Schreiben vom 20.09.2017 (im dazugehörigen Verfahren B 1 S 17.633) entgegnen, dass es reichlich kühn erscheine, was ihm im Hinblick auf seine drei Begleiter unterstellt werde. Es sei überhaupt nicht erforderlich, den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises schlüssig zu begründen. Das Landratsamt verlasse die Tatsachengrundlagen, wenn von einer Beeinflussbarkeit oder gar Unmündigkeit des Klägers gesprochen werde. Wenn die Begleiter auf dem Amt für ihre nicht näher mitgeteilten Ansichten missioniert haben sollten, dann sei dies deren Sache und gehe den Kläger nichts an. Es sei immer wieder festzustellen, dass die erforderlichen Tatsachen durch reine Mutmaßungen und Unterstellungen ersetzt würden, um zu dem Ergebnis „Reichsbürger“ zu kommen. Diese Vorgehensweise sei unzulässig und erfülle nicht die Tatbestände des Waffengesetzes.

Das Gericht forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 10.11.2017 auf, den Aktenvermerk über die Vorsprache des Klägers in Begleitung dreier Herren vorzulegen. Das Landratsamt äußerte hierauf mit Schreiben vom 23.11.2017, dass es keinen Aktenvermerk gebe. Es gebe lediglich ein Erinnerungsprotokoll vom 22.11.2017. In diesem führt die Sachbearbeiterin aus, dass der Kläger bei Stellung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in Begleitung von 2 bis 3 Herren gewesen sei, die für den Kläger bei Fragestellungen seitens des Landratsamts geantwortet hätten. Die Herren seien offensiv aufgetreten. Es sei nicht erinnerlich, was diese konkret gesagt hätten und ob diese oder der Kläger der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei. Der Kläger selbst habe kaum etwas gesagt, sei ruhig gewesen, er sei von ihr aber nie als „unmündig“ bezeichnet worden. Als man darum gebeten habe, dass die drei Herren das Zimmer verlassen sollen, habe der Kläger gewünscht, dass sie bei der Antragstellung anwesend sein dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien sowie auf den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger persönlich anwesend war und vom Gericht befragt wurde, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. April 2018 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 06.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend also die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Hierzu ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris, sowie B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Verwaltungsgericht anschließt, sind Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017- 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - alle juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 - 1 B 9/97 - juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 - 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 - VG 3 K305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 - M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 - 2 K 525/14 Ge - jeweils juris).

Nach neuer Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 25.01.2018 - 21 CS 17.2310 - juris) ist für die negative Prognoseentscheidung nicht erforderlich, dass über eindeutig „reichsbürgertypische“ schriftliche Äußerungen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises „weitere negative Erkenntnisse“ vorhanden sind, um zu einem schlüssigen Gesamtbild zu kommen.

b) Die für den Kläger negative Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit stützt sich auf folgende Tatsachen:

Der Kläger hat beim Ausfüllen des Formulars „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern dass er ideologische, für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass er angab, die Staatsangehörigkeit durch

„Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913“ erworben zu haben unter Verweis darauf, dass sein Geburtsstaat und sein Wohnsitzstaat das „Königreich Bayern“ sei.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte bei ähnlicher Antragstellung (im Verfahren B.v. 25.01.2018 - 21 CS 17.2310 - juris) aus: „Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Es ist eine „reichsbürgertypische“ Verhaltensweise, eine Eintragung in das EStA-Register und entsprechende EStA-Registerauszüge mit dem Inhalt „Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG, Stand 1913“ zu erwirken.“

Die Kammer vertritt die Auffassung, dass der von Geburt in … lebende Kläger durch die Antragstellung in Bezug auf diese Angaben „reichsbürgertypisch“ dargelegt hat, dass er sich nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er denke, dass die Verfassung des Freistaats Bayern und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gültig seien. Diese pauschale Angabe wertet das Gericht aber als Schutzbehauptung. Der Kläger vertrat nicht die Auffassung, dass er von der Gültigkeit der Normen grundsätzlich überzeugt sei, sondern äußerte, „dass es ja keine anderen gebe.“ Eine vernünftige und plausible Erklärung, warum er die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt habe, konnte er nicht geben. Obwohl er sein gesamtes Leben in … verbracht hatte und auch nicht beabsichtigt, seinen Wohnsitz zu ändern, sei der Staatsangehörigkeitsausweis notwendig, da man ja nie wisse, was in Zukunft sei. Auch die Schilderungen zu seinen Bekannten waren bewusst vage formuliert, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln. Die Erklärung, dass er es nur mit „ganz normalen Bürgern“ zu tun habe, hält das Gericht für nicht glaubhaft. Dies ergibt sich für die Kammer aus seinen Angaben zu einem sogenannten „Werner“, der „zufällig in …“ gewesen sei und zum Landratsamt „mitgewollt“ habe, „um zu sehen, wie es da so abläuft.“ Gerade der Hinweis darauf, dass Werner sehen wollte „wie es da so abläuft“, deutet darauf hin, dass dieser beobachten wollte, wie eine bayerische Behörde mit einem Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit unter Bezugnahme auf „reichsbürgertypische“ Formulierungen umgeht.

Der Kläger konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass er sich von der nach außen getretenen ideologischen Grundhaltung distanziert hat. Offensichtlich empfindet er bis heute keine Reue, den Staatsangehörigkeitsausweis mit dem angegebenen Vokabular beantragt zu haben. Seiner Ansicht nach sei „von Seiten des Landratsamts ja kein Widerspruch gekommen.“ Dass diese Erklärung reine Schutzbehauptung ist und auch nicht mit den angeblich im Internet getätigten Recherchen zu rechtfertigen ist, ergibt sich auch aus dem eindeutigen Vorgaben des Formulars, das nach Ansicht der Kammer selbsterklärend ist und einfach ohne Internethilfe ausgefüllt werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Angabe „Königreich Bayern“ bei den Feldern „Geburtsstaat, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit“ als völlig abwegig. Durch diese Angaben zeigt der Kläger die Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch deren Rechtssystem.

2. Die an die Bestandskraft des Bescheides anknüpfende Verpflichtung zur Abgabe der Waffenbesitzkarte (Nr. 2.a. des Bescheides) ergibt sich unmittelbar aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und kann ebenso wenig beanstandet werden wie die zugehörige Zwangsgeldandrohung in Nr. 4. des Bescheids. Die weitere Anordnung in Nr. 2.b. findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 WaffG und erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass jemand, der auf Grund einer widerrufenen Erlaubnis Waffen oder Munition besessen hat, binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.

Der Tenor des Bescheides lässt in einer Zusammenschau mit den Gründen insoweit hinreichend erkennen, dass das Landratsamt bei der verfügten Anordnung eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Im Gegensatz zur Begründung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte, bei dem das Landratsamt zutreffend darauf hingewiesen hat, dass für Ermessenserwägungen insoweit kein Raum bleibe, wird auf Seite 3 und 4 des Bescheids zu Recht angeführt, dass das Landratsamt die Anordnungen nach § 46 Abs. 2 WaffG treffen „kann“, was dafür spricht, dass die erforderliche Ermessensbetätigung erfolgt ist, zumal insbesondere die für die Abgabe bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen verfügte Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einzelfallbezogen festgelegt wurde und sich im Übrigen auch im Rahmen des Verhältnismäßigen bewegt. Eine ausdrückliche Begründung der Ermessensentscheidung war angesichts der Gefährlichkeit von Waffen und der Tatsache, dass vom Kläger nichts vorgebracht wurde, was trotz des Entzugs der Waffenbesitzkarte den weiteren Verbleib der Waffe bei ihm rechtfertigen könnte, nicht erforderlich (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.9.2012 - AN 5 K 11.1888; VG Würzburg, B.v. 3.4.2009 - W 5 S 09.163 - juris).

3. Schließlich begegnet die Gebührenfestsetzung in Nr. 6. des Bescheids keinen rechtlichen Bedenken, da sie sich innerhalb des der Behörde vorgegebenen Rahmens bewegt (vgl. Tarif-Stellen 39/40 der Lfd. Nr. 2.II.7 des Kostenverzeichnisses).

II.

Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf seines „kleinen“ Waffenscheins.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 widerrief die Antragsgegnerin – nach Anhörung des Antragstellers – den von ihr dem Antragsteller am 10. Dezember 2015 ausgestellten „kleinen“ Waffenschein Nr. ... Die widerrufene waffenrechtliche Erlaubnis werde am Tag nach Vollziehbarkeit des Bescheids ungültig (Ziffer 1). Der Antragsteller habe die Erlaubnisurkunde binnen einer Frist von drei Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids zurückzugeben (Ziffer 2). Falls der Antragsteller die in Ziffer 2 dieses Bescheids festgesetzte Verpflichtung nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR je nicht zurückgegebener Erlaubnisurkunde fällig (Ziffer 3). Für die Ziffer 2 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet (Ziffer 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Auskunft des Polizeipräsidium ... sei der Antragsteller der sog. „Reichsbürgerbewegung“ aktiv zuzuordnen. Angehörige dieser sogenannten Reichsbürgerszene bestritten mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und würden deren Rechtssystem nicht anerkennen. Durch die Ablehnung der geltenden Rechtsordnung sowie der staatlichen Institutionen seien Personen, die der Ideologie der sog. Reichsbürger nahe stünden, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG per se waffenrechtlich unzuverlässig. Dies ergebe sich auch aus einer Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Beim Antragsteller bestünden erhebliche Zweifel daran, dass dieser die geltende Rechtsordnung anerkenne und sie als verbindlich betrachte. Ein stets sorgsamer und verantwortungsbewusster Umgang mit Waffen könne ihm nicht unterstellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 27. Juni 2017 – dem Kläger zugestellt am 30. Juni 2017 – Bezug genommen.

Der Antragsteller ließ am 31. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 17.1177). Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. August 2017, eingegangen am 7. August 2017, beantragte der Antragsteller ferner gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27.6.2017 anzuordnen,

2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27.6.2017 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Ausführungen der Antragsgegnerin seien in wesentlichen Punkten unrichtig und nicht geeignet, eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen. Zwar habe der Antragsteller einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dort die von der Antragsgegnerin genannten Eintragungen vorgenommen. Der Antragsteller sei aus Neugier auf der Internetseite „Gelber.Schein.de“ gelandet und habe dabei offenbar auch die dort zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises aufgeführten „Ausfüllhilfen“ teilweise übernommen. Dies allein genüge jedoch nicht, um den Antragsteller als aktiven Anhänger der Reichsbürgerbewegung zu qualifizieren. Ferner seien unter Bewertung der Gesamtumstände der Persönlichkeit und des Verhaltens des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gegeben.

Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sei nicht auf eine allgemeine Zuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Rechtsordnung an sich, sondern auf eine Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne abzustellen. Es komme darauf an, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens in Bezug auf Waffen und Munition vorliege. Die Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen, deren Aufbewahrung oder Weitergabe müsse jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichten nicht aus.

Die vom Antragsteller verwendeten Formulierungen im Rahmen seines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises begründeten zunächst einmal den Verdacht, der Antragsteller habe ein verkehrtes Geschichtsverständnis und vertrete abstruse politische Ideen. Allerdings habe der Antragsteller keinerlei weitergehende Aktivitäten oder Verhaltensweisen entfaltet, die den dringenden Verdacht nahe legten, der Antragsteller würde aktiv Auffassungen vertreten oder Handlungen vornehmen, die ihn als offensiven Vertreter einer sogenannten Reichsbürgerbewegung erscheinen ließen. Der Antragsteller sei 48 Jahre alt und sei bisher weder strafrechtlich noch verfassungsrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei verheiratet, habe eine Tochter und sei als Außendienstmitarbeiter im technischen Vertrieb einer größeren Firma berufstätig und führe eine völlig unauffällige bürgerliche Existenz. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aktiv die Rechtsordnung der BRD in Frage stellen und sich den deutschen Gesetzen widersetzen würde. Der Antragsteller habe gegenüber Polizei und Behörden angegeben, dass er Reichsbürger in den Bereich nationalsozialistischer Ideologie ansiedle, mit der er sich ausdrücklich nicht identifiziere. Es sei unzutreffend, dass der Antragsteller der sog. Reichsbürgerbewegung „aktiv zuzuordnen“ sei. Die Polizei habe in ihrer abschließenden Einstufung selbst zu erkennen gegeben, dass eine eindeutige Zuordnung des Antragstellers als „Reichsbürger“ nicht gegeben sei. Das Verhalten des Antragstellers – mit Ausnahme seiner Angaben im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sowie seiner Zeugeneinvernahme – belegten dies nicht. Soweit der Antragsteller gegenüber dem Polizeibeamten geäußert habe, er glaube eher nicht, dass Deutschland ein souveräner Staat sei, welche er aus Bemerkungen von Politikern herausgehört habe, sei dies allenfalls als diffuse politische Äußerung denn als offensive Ablehnung konkreter staatlicher Maßnahmen in Form von Gesetzen, Anordnungen und dazugehörenden Pflichten zu sehen. Der Antragsteller sei in diesem Aspekt völlig unauffällig und komme seinen staatsbürgerlichen Verpflichtungen ohne weiteres nach.

Bei Bewertung und Einbeziehung sämtlicher Gesichtspunkte sei das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises nicht ausreichend, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen. Hierzu müssten weitere gewichtige Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen ließen. Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertige für sich genommen nicht den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen sei.

Schließlich sei der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis auch unverhältnismäßig. Der Antragsteller sei nur im Besitz eines kleinen Waffenscheins, welche ihm das Führen einer Schreckschusspistole erlaube. Das Gefahrenpotenzial sei nicht vergleichbar mit dem Besitzrecht an einer echten Schusswaffe.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 29. August 2017,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid sowie die Stellungnahmen des Polizeipräsidiums ... verwiesen. Zudem habe sich die Antragsgegnerin an die Ermessensvorgaben übergeordneter Behörden gehalten. Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe durch Vollzugshinweise vom 19. Oktober 2016 die Weisung herausgegeben, dass Anhänger der sog. Reichsbürgerbewegung regelmäßig als waffenrechtlich unzuverlässig zu qualifizieren seien. Dies sei unter anderem dem im Oktober 2016 zu beklagenden tödlichen Schusswechsel zwischen einem Reichsbürger und Polizeibeamten in Georgensgmünd geschuldet gewesen, welcher endgültig den Ruf nach einer strengeren Waffenkontrolle bei Reichsbürgern ausgelöst habe und notwendig gemacht habe. Zwei Monate zuvor sei bereits eine Zwangsräumung gegen einen Reichsbürger in Reuden (Sachsen-Anhalt) in einer Auseinandersetzung mit Schusswaffengebrauch und vier Verletzten gemündet. Schon vorher seien zahlreiche Körperverletzungsdelikte bei Reichsbürgern festzustellen gewesen. Diese Vorfälle zeigten die verschärfte Dynamik und Gewaltbereitschaft in Teilen der Szene.

Ob jemand als Reichsbürger einzustufen sei, sei von den Waffenbehörden im Einzelfall in erster Linie an den Fachkenntnissen und Informationen der Polizei zu messen. Die erneute Anhörung des Antragstellers durch die Polizei habe die Zweifel an seiner Sympathie zur Reichsbürgerbewegung nicht abschließend ausräumen können. Es gebe demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Absehen von der Weisung des Staatsministeriums des Innern notwendig sei.

Der Antragsteller habe sich umfangreich mit der Thematik der Reichsbürgerschaft beschäftigt. Er übernehme und verwende die in dieser Szene üblichen Stichworte wie „Staat Preußen“, „der gelbe Schein“, „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (22. Juli 1913)“, teilweise sogar noch in seiner Anhörung, in der der ausdrücklich widersprochen habe, ein Reichsbürger zu sein. Vieles deute darauf hin, dass er dem Grunde nach die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneine und damit zugleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv ablehne und die nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetze negiere. Damit erscheine nicht hinreichend gesichert, dass er als waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen des Polizei- und Waffenrechts für sich als bindend ansehe und sein Verhalten danach ausrichte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende eigenständige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Bescheidadressaten und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte sich der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Juni 2017 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl im Interesse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich zu Recht den ihm erteilten „kleinen“ Waffenschein gem. § 45 Abs. 2 Satz1 WaffG widerrufen, denn es dürften nachträglich Tatsachen eingetreten sein, die wegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG zur Versagung der dieser waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Beim Antragsteller sind wohl jedenfalls die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) WaffG erfüllt.

Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BayVGH, B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7). Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris Rn. 22; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12). Dabei muss ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 23.5.2014 – 21 CS 14.916 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 21 CS 14.720 – juris Rn. 9). Hiervon ausgehend dürfte die Antragsgegnerin zu Recht von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen sein.

Viel spricht dafür, dass das vom Antragsteller an den Tag gelegte, im streitgegenständlichen Bescheid im Einzelnen aufgeführte Verhalten im Einklang mit den Erkenntnissen und Bewertungen der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Lüneburg, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17 – juris; VG München, U.v. 25.7.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris Rn. 24 ff.; B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933 – juris Rn. 25 ff.; B.v. 23.5.2017 – M 7 S. 17.408 – juris Rn. 32 ff.; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16 – juris; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16 – juris Rn. 20 ff.) für seine Anhängerschaft zur so genannten „Reichsbürgerbewegung“ spricht und es schon deshalb an der Zuverlässigkeit des Antragstellers mangelt. Denn sogenannte Reichsbürger und Selbstverwalter sind in diesem Zusammenhang Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen, unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten der Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und bei denen deshalb in aller Regel die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 26.7.2017 – Au 4 K 17.188, Au 4 K 17.189). Es liegt auf der Hand, dass Personen, die den Staat und die staatlichen Organe in solcher Weise in Frage stellen, nicht das nötige Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Insofern dürfte auch alles dafür sprechen, dass die „Reichsbürgerbewegung“ die notwendigen Strukturmerkmale aufweist, welche die Annahme rechtfertigen, dass ihr zuzuordnende Personen künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werden (vgl. dazu BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 11).

Zwar streitet der Antragsteller ab, der Reichsbürgerbewegung anzugehören. Gleichwohl spricht nach derzeitigem Stand alles dafür, dass trotz dieser Einlassung von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Aus der abschließenden Einstufung des Polizeipräsidiums ... vom 17. Mai 2017 (Bl. 29 f. des Behördenakts) wonach der Antragsteller „weiterhin als Verdachtsfall“ zu behandeln sei, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Denn in Bezug auf eine Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers ist, wie ausgeführt gerade nicht der Nachweis zu führen, dass künftig Verhaltensweisen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklicht werden; vielmehr reicht bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, welche hier aus Sicht der Kammer bei summarischer Prüfung vorliegt. Ferner ergibt sich aus den Auskünften des Polizeipräsidiums ... vom 19. Dezember 2016 und vom 17. Mai 2017 (Bl. 2 f.; Bl. 29 f. des Behördenakts) für die Kammer nachvollziehbar, weil ihr aus ähnlichen waffenrechtlichen Verfahren bekannt, dass der Antragsteller mit der – ohne erkennbaren Anlass erfolgten – Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (den der Antragsteller auch typischer Weise als „gelben Schein“ bezeichnet hat) und entsprechenden Eintragungen im Antragsformular (wie „..., Preußen [Deutschland als Ganzes]“ und dem Verweis auf § 4 Abs. 1 RuStAG 1913) die Reichsbürgerbewegung kennzeichnende Formulierungen verwendet und Verhaltensweisen gezeigt hat. Hinzu tritt, dass der Antragsteller insoweit offenbar den Vorgaben und Anleitungen von den „Gelben Schein“ – welches keine amtliche Bezeichnung für den Staatsangehörigkeitsausweis darstellt – betreffenden Internetseiten gefolgt ist. Insofern ist es auch nicht bei der vom Antragsteller vorgegebenen „Neugier“ geblieben; vielmehr hat sich der Antragsteller wohl intensiv mit den entsprechenden Webseiten-Inhalten befasst und diese sich durch Befolgung der dortigen Anweisungen in wesentlichen Teilen zu eigen gemacht. Durch Einreichung des den Anweisungen entsprechenden Antragsformulars bei der Antragsgegnerin hat er dies auch erkennbar nach außen dokumentiert. Insofern liegen objektiv feststehende Anknüpfungstatsachen für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers und nicht ausschließlich Vermutungen vor. Ebenso wenig ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass der Antragsteller bloße „Sympathiebekundungen“ in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung gezeigt hat (vgl. dazu VG München, B.v. 25.7.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris Rn. 22, 25); vielmehr hat er – wie ausgeführt – für diese Bewegung typische Verhaltensmuster gezeigt und Formulierungen verwendet. Davon abgesehen spricht aus Sicht der Kammer viel dafür, dass selbst Sympathiebekundungen für eine die geltende staatliche Ordnung grundlegend in Frage stellende Bewegung angesichts des im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose gebotenen Risikoausschlusses zu Lasten des Erlaubnisinhabers zu berücksichtigen sind, zumal sich anderenfalls mit Blick auf den Gesetzeszweck schwerlich hinzunehmende und in der Praxis kaum zu leistende Abgrenzungsfragen („Sympathisant“ oder „Anhänger“) stellen.

Selbst wenn die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht allein auf eine Anhängerschaft zur Reichsbürgerbewegung gestützt wird, dürften hinreichende Tatsachen vorliegen, die auf seine Unzuverlässigkeit schließen lassen. Der Antragsteller hat in dem Formular zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburtsort „..., Preußen [Deutschland als Ganzes]“ angegeben; in ähnlicher Weise hat er seinen Wohnort mit „..., Staat Preußen“ angegeben. Auch seine Eltern sollen etwa von „1963 bis jetzt“ in „..., Staat Preußen“ wohnen. Damit dürften eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Antragsteller würde vom Fortbestehen des Staates Preußen ausgehen und die Existenz des Freistaats Bayern sowie die Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellen (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.03.2017 – 3d B 296/17.O – juris Rn. 7). Insoweit handelt es sich auch nicht um ein bloßes, wie der Antragsteller geltend zu machen sucht, „abstruses politisches bzw. Geschichtsverständnis“. Die Verwendung solcher Formulierungen in einem amtlichen Antragsformblatt, welches bei einer Behörde zur Erlangung eines amtlichen Dokuments eingereicht wurde, lässt vielmehr eindeutige Rückschlüsse auf grundlegende Auffassungen des Antragstellers zu, nämlich, dass der Antragsteller wesentliche Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 20 Abs. 1 GG, einschließlich der dort genannten Bundesstaatlichkeit; Präambel zum GG, Satz 2 [Aufzählung der zur Bundesrepublik gehörenden Länder]; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 BV) zumindest in Zweifel zieht. Eine solche Infragestellung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen dürfte in jeglicher Hinsicht für die notwendige Wahrscheinlichkeit einer nicht ordnungsgemäßen Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition sprechen. Insoweit bedarf es auch keiner – wie vom Antragsteller gefordert – weiteren Umstände, die Zweifel an seiner Rechtstreue begründen könnten. Dass der Antragsteller bislang eine „völlig unauffällige bürgerliche Existenz“ geführt hat, spielt angesichts der erkennbar gewordenen Infragestellung wesentlicher Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung keine Rolle.

Der Widerruf der Erlaubnisurkunde ist auch nicht unverhältnismäßig. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass strengere Anforderungen an einen Widerruf, insbesondere in Bezug auf die Zuverlässigkeitsprognose, zu stellen sind, wenn es sich „lediglich“ um einen „kleinen“ Waffenschein handelt.

Einwände gegen die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene, auf § 46 Abs. 1 WaffG gestützte Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde sowie hinsichtlich der auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG gestützten Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen, noch, zumal bei summarischer Prüfung, ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Für den kleinen Waffenschein ist der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 05.07.2017 – 21 CS 17.856 – juris Rn 14). Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist der Streitwert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des zuständigen Landratsamts, mit dem die Ungültigkeit seines Jagdscheines und dessen Einziehung ausgesprochen wurden.

Vorausgegangen war eine kurzfristig angekündigte Waffenkontrolle durch Mitarbeiter des Landratsamts am 19. November 2014. Dabei wurden in einem Kellerraum des Anwesens des Klägers und seiner Ehefrau mindestens sieben Langwaffen an den Wänden hängend und weitere (mindestens) zwei in der Waffenbesitzkarte eingetragene Langwaffen in einem Holzschrank mit Sicherheitsglasfenster vorgefunden; eine weitere Langwaffe lehnte ungeladen mit einem Lodenmantel bedeckt an der Wand.

Das Landratsamt erklärte mit Bescheid vom 23. Februar 2015 den Jagdschein des Klägers für ungültig und ordnete die Einziehung mit Zwangsgeldandrohung an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Das Verwaltungsgericht lehnte den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 4. Mai 2015 ab. Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Senats vom 31. Juli 2015 Az.: 21 CS 15.1150 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid des Landratsamts gerichtete Anfechtungsklage des Klägers mit Urteil vom 7. Oktober 2015 abgewiesen.

Dagegen richtet sich der am 30. Oktober 2015 gestellte und am 14. Dezember 2015 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger hat schon keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt. Soweit aus seiner Zulassungsbegründung sinngemäß der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu entnehmen ist, ist dieser Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt oder besteht nicht.

Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt.

Das bereits im Eil- und Klageverfahren geltend gemachte und im Zulassungsverfahren wiederholte und vertiefte Vorbringen des Klägers, er habe sich trotz einer nicht dem derzeitigen Rechtsstand entsprechenden Aufbewahrung der Schusswaffen in einem Holzschrank mit Sicherheitsglas nicht unvorsichtig oder gar verantwortungslos verhalten, greift nicht durch. Es lässt außer Acht, dass dem Kläger ein Verstoß nicht gegen die erste und zweite, sondern gegen die dritte Tatbestandsalternative des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG bzw. jagdrechtlich des wortgleichen § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG - nämlich die nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen - vorgeworfen wird, und dass Waffen nur dann in diesem Sinn sorgfältig verwahrt sind, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris). § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG enthält dabei die Grundnorm, wonach der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Absatz 2 dieser Vorschrift fordert speziell als Mindeststandard hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen grundsätzlich ein Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder ein gleichwertiges Behältnis etwa der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992. Diesen Anforderungen entsprach der vom Kläger und dessen Ehefrau verwendete Schrank („Holzschrank“) unstreitig nicht. Gleichwohl hat er dort zwei Langwaffen aufbewahrt. Es handelt sich insoweit, anders als der Kläger meint, um einen schwerwiegenden Verstoß. Die Aufbewahrungsvorschrift, die der Kläger unbeachtet ließ, dient der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Um dies sicherzustellen kann der Gesetzgeber an die Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition entsprechende Anforderungen stellen. Dies hat der Kläger nicht beachtet, als er zwei Langwaffen nicht im zugelassenen Behältnis, sondern in einem den Anforderungen nicht entsprechenden Schrank („Holzschrank“) aufbewahrt hat. Das Verhalten des Klägers wiegt dabei besonders schwer, weil ihn das Landratsamt bereits am 8. August 2008 telefonisch und erneut mit Schreiben vom 4. März 2010 darauf hingewiesen hat, dass der verwendete Schrank nicht mehr zulässig und für seine Langwaffen ein Waffenschrank mindestens der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 notwendig ist. Der Kläger kann sich mit Erfolg auch nicht darauf berufen, dass der bisherige Schrank als andere gleichwertige Aufbewahrung von Waffen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 WaffG zugelassen werden müsste. Abgesehen vom nicht gestellten Antrag hierfür läge keine Gleichwertigkeit in diesem Sinn vor.

Selbst wenn der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht gefolgt wird, wonach sich die im Schrank („Holzschrank“) bei der Kontrolle vorgefundenen Waffen (nur) etwa für 14 Tage dort befunden hätten, läge ein gravierender Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung vor. Dieser Verstoß ist entgegen der Zulassungsbegründung auch nicht etwa deshalb bedeutungslos, weil nach dem Vorbringen des Klägers als weitere „Sicherungen“ sein Haus und insbesondere auch der Keller mit den Waffenschränken durch eine Alarmanlage gesichert, die Kellerfenster vergittert sind, in dem Haus nur der Kläger mit seiner Ehefrau wohnt und die gesamte Munition getrennt von den Waffen und ordnungsgemäß in einem Waffentresor verwahrt wurde. Alle diese Maßnahmen führen nicht dazu, dass der Kellerraum ein vergleichbar gesicherter Raum im Sinn des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG ist und damit als einem nach der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG erforderlichen Behältnis gleichwertig anzusehen ist. Diese Ausnahme soll nämlich nur den Fällen Rechnung tragen, in denen Schusswaffen, z. B. in Museen oder Sammlungen, trotz sicherer Aufbewahrung der Sichtbarkeit nicht entzogen werden sollen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris, vgl. auch Nr. 36.2.11 WaffVwV). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

Selbst bei einem Verstoß nur gegen die Grundvorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG wäre das Vorbringen des Klägers, ein Zugriff Dritter auf die Waffen wäre aufgrund der von ihm geschilderten Umstände nicht möglich und insoweit sei die Sicherheit jederzeit gewährleistet gewesen, unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist (BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 12).

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG bzw. jagdrechtlich aus dem wortgleichen § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG nicht schließen, dass nur ein wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen könne. Denn ein Verstoß gegen die Verwahrungspflicht ist Gegenstand der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG und unterliegt gerade nicht den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Im Übrigen hat der Kläger - wie noch auszuführen ist - zweimal gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen.

Soweit der Kläger wie bereits im Eilverfahren vortragen lässt, die hinter einem Lodenmantel aufgefundene Langwaffe habe der Jagdvorbereitung gedient, vermag dies einen Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten nicht zu entkräften. Dabei ist zunächst zu beachten, dass für die Aufbewahrung von Jagdwaffen und - munition durch Jäger grundsätzlich keine Besonderheiten gelten (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rn. 1425). Die vom Kläger zitierte Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV regelt nur die Sicherheitspflichten bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd, und vermag daher keine Einschränkung der allgemeinen Pflichten bei der Aufbewahrung von Waffen innerhalb der Wohnung zu bewirken. Insoweit gilt, dass ein sorgfältiger Waffenbesitzer eine Waffe erst dann dem Waffenschrank entnimmt, wenn er unmittelbar zum Schießen aufbrechen will (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juni 2015, § 5 WaffG Rn. 63). Dies ist aber nach den Feststellungen des Landratsamts und ihm folgend des Verwaltungsgerichts sowie vor allem auch nach den eigenen Angaben des Klägers nicht der Fall gewesen.

Die vorliegend festgestellten zwei Verstöße des Klägers gegen die Aufbewahrungspflichten von Schusswaffen rechtfertigen entgegen der Ansicht des Klägers die Annahme der waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit. Dies ist nicht unverhältnismäßig. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer - wie hier der Kläger zweimal - in diesem Sinn bereits versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris). Von einer einmaligen Momentaufnahme oder Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte, kann hier angesichts der gesamten Umstände, insbesondere des Verhaltens des Klägers und seiner zum Ausdruck gekommenen sorglosen Einstellung zur Einhaltung von Aufbewahrungspflichten, keine Rede sein.

Soweit der Kläger vorsorglich vorträgt, dass ihm hinsichtlich der sieben an Wänden im Kellerraum des Anwesens aufgehängten Langwaffen eine nicht sorgfältige Aufbewahrung dieser Waffen nicht zur Last gelegt werden könne, weil diese sog. Dekorationswaffen seien und dem WaffG daher nicht unterfielen und er dies unter Beweis stellen ließ, ist dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat hierauf nicht abgestellt, sondern diese Frage ausdrücklich dahinstehen lassen. Wie ausgeführt verletzen schon die vorstehend festgestellten zwei Verstöße des Klägers eindeutig und gravierend die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und rechtfertigen die Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 18 Satz 1 BJagdG, Art. 29, 31 und 36 VwZVG gestützten Nebenentscheidungen im Bescheid des Landratsamts vom 23. Februar 2015 hat der Kläger nichts vorgetragen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.