Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Apr. 2015 - Au 4 S 15.35

bei uns veröffentlicht am28.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 S 15.35

Beschluss

vom 28. April 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte: Immissionsschutzrechtliche Vorbescheidsanträge für Windenergieanlagen; Weitere Zurückstellung; Behördenentscheidung nach In-Kraft-Treten des „10 H-Gesetzes“ in Bayern; Geltung der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO für Vorbescheidsanträge; Keine Anwendung von § 15 Abs. 3 BauGB auf nach dem „10 H-Gesetz“ „entprivilegierte“ Windenergieanlagen; Behördenentscheidung erst nach Ablauf der ursprünglichen Zurückstellung

Rechtsquellen:

In den Verwaltungsstreitsachen

...

- Antragstellerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Antragsgegner -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ...

wegen im Verfahren Au 4 S 15.34: Vollzugs des Immissionsschutzrechts Flur-Nr. ...

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

im Verfahren Au 4 S 15.35: Vollzugs des Immissionsschutzrechtes Flur Nr. ...

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ... ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2015 folgenden Beschluss:

I.

Die Verfahren Au 4 S 15.34 und Au 4 S 15.35 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragstellerin gegen die Bescheide des Landratsamts ... vom 26. November 2014 (Az. ...) wird wiederhergestellt.

III.

Die Kosten der Verfahren tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert wird in beiden Verfahren bis zur Verbindung auf jeweils 40.861,63 EUR, danach auf insgesamt 81.723,25 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die weitere Zurückstellung ihrer Anträge auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid betreffend zwei Windenergieanlagen.

Mit Unterlagen vom 18. März 2013 beantragte die Antragstellerin die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Vorbescheiden zur Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... Geprüft werden sollte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt auf die bauplanungsrechtlichen Normen der Beigeladenen sowie die Vereinbarkeit mit raumordnungsrechtlichen Vorgaben, die Vereinbarkeit mit militärisch bedingten Schutzgütern und die Vereinbarkeit mit Schutznormen zugunsten des zivilen Luftverkehrs. Geplant sei die Errichtung jeweils einer Anlage des Typs REpower 3.2 M114 mit einer Nabenhöhe von 143 m und einer Gesamthöhe von 200 m.

Bereits in der Stadtratssitzung vom 12. Dezember 2011 hatte die Beigeladene den Beschluss zur Teiländerung des Flächennutzungsplans für den Bereich der regenerativen Energien gefasst. In der Sitzung vom 17. Juni 2013 wurde ein Entwurf des Flächennutzungsplans behandelt. Die formelle Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung fanden im Zeitraum 26. August bis 27. September 2013 statt. Die Abwägung der Belange Träger öffentlicher Belange fand in der Stadtratssitzung vom 28. Oktober 2013, die Behandlung der Einwendungen Privater in der Sitzung vom 9. Dezember 2013 statt. Die von der Antragstellerin beantragten Windenergieanlagen liegen in der Nähe, aber außerhalb der von der Beigeladenen zunächst untersuchten, gemäß Stadtratsbeschluss vom 28. Oktober 2013 allerdings weggefallenen Konzentrationszone 4 westlich von ...

Mit zwei Bescheiden vom 31. Oktober 2013, der Antragstellerin zugestellt am 5. November 2013, stellte der Antragsgegner jeweils die Entscheidung über den Antrag auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid bis zum Wirksamwerden der Teiländerung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen für den Bereich der regenerativen Energien, längstens jedoch für ein Jahr nach Zustellung, gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB zurück. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Gegen diese Zurückstellungsbescheide erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 13.1916 und Au 4 K 13.1917). Ferner beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen (Au 4 S 14.242 und Au 4 S 14.243).

Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. August 2014 (22 CS 14.1224) zurück. Insbesondere führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch nach den Darlegungen der Antragstellerin nicht davon auszugehen sei, dass die Zurückstellung deshalb rechtswidrig wäre, weil nach dem Fachkonzept, das die Beigeladene ihrer Konzentrationsflächenplanung zugrunde lege, bindende Kriterien dergestalt angelegt würden, dass die Planung letztlich der Windenergienutzung keinen substantiellen Räumen verschaffen könnte.

In der Stadtratssitzung vom 9. Dezember 2013 war ein weiterer Entwurf des Flächennutzungsplans behandelt worden. Vom 12. Februar 2014 bis 12. März 2014 fand eine weitere formelle Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine weitere öffentliche Auslegung statt.

Entgegen ihrer Absicht fasste die Beigeladene am 28. April 2014 keinen Beschluss über den Flächennutzungsplan. Vielmehr beauftragte die Beigeladene gemäß Stadtratsbeschluss vom 30. Juni 2014 das bereits bisher für sie tätige Planungsbüro, den Entwurf zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans fortzuschreiben. Dabei seien insbesondere die Auswirkungen des neuen bayerischen Windatlasses, die neuen artenschutzrechtlichen Erkenntnisse und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg im Beschluss vom 19. Mai 2014 zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Suchräume und bisher ausgeschlossener Flächen sei zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Am 28. Juli 2014 beschloss der Stadtrat der Beigeladenen, beim Antragsgegner die Zurückstellung der Vorbescheidsanträge der Antragstellerin um ein weiteres Jahr nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB zu beantragen. Mit Schreiben vom 4. September 2014 reichte der 1. Bürgermeister der Beigeladenen einen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner ein.

Mit Bescheiden vom 26. November 2014, der Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 1. Dezember 2014, verlängerte der Antragsgegner nach Anhörung der Beigeladenen die Zurückstellung der Anträge auf Vorbescheid bis zum Wirksamwerden der Teiländerung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen für den Bereich der regenerativen Energien, längstens jedoch bis zum 5. November 2015. Zur Begründung wurde - im Wesentlichen unter Aufgreifen der von der Beigeladenen im Schreiben vom 4. September 2014 genannten Gründe - ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Entscheidung in den Bescheiden vom 31. Oktober 2013 seien gegeben gewesen. Der Beschluss der Beigeladenen vom 30. Juni 2014, den Entwurf zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans fortzuschreiben, zeige deutlich, dass durch die Änderung des Flächennutzungsplanes die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Stadtgebiet auf der Grundlage eines schlüssigen Planungskonzeptes stattfinden solle, wodurch der Windkraftnutzung substantieller Raum gewährt werde. Besondere Umstände für die Verlängerung der Aussetzung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB lägen vor. Die Beigeladene könne die laufende Flächennutzungsplanung nicht vor Ablauf der bisherigen Zurückstellung abschließen. Besondere Umstände, die einen erhöhten Zeitbedarf für die Planung erforderten, könnten insbesondere anzunehmen sein, wenn die Gutachten zu Umweltauswirkungen nicht abgeschlossen seien, z. B. wenn Untersuchungen wegen ihrer Abhängigkeit vor der Jahreszeit noch nicht durchgeführt werden konnten. Damit insbesondere die artenschutzrechtlichen Erkenntnisse bei der Fortschreibung des Planungskonzeptes berücksichtigt werden könnten, bedürfe es zwingend weiterer Erhebungen zu Brutplätzen von Rotmilan, Reiher und Schwarzstorch. Die Brutzeiten reichten von Mitte März bis Anfang Juli. Eine Kartierung könne daher erst im Jahr 2015 erfolgen.

Daneben seien im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung Träger öffentlicher Belange auch immissionsschutzrechtliche Bedenken zu den derzeit verfolgten Suchräumen vorgebracht worden. Auch müssten die Erkenntnisse aus dem neuen bayerischen Windatlas berücksichtigt werden. Weiterer Bearbeitungsbedarf im Planungsverfahren bestehe durch die von der Bayerischen Staatsregierung geplanten Abstandsregelungen von Windkraftanlagen zu bewohnten Gebieten.

Insgesamt müssten - auch aufgrund der Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung - alle elf ursprünglichen Suchräume nochmals näher betrachtet und einer erneuten Bewertung auf der Grundlage von harten und weichen Kriterien unterzogen werden, bevor ein Abwägungsvorschlag zu den genannten Anregungen stattfinden könne.

Die Verlängerung der Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin werde vom wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen und deren gemeindlicher Planungshoheit aufgewogen. Durch die notwendigen artenschutzrechtlichen Erhebungen entstehe zusätzlicher Zeitaufwand, der sich nach der Jahreszeit richte und nicht ohne weiteres verkürzt werden könne. Die Verlängerung der Zurückstellung sei grundsätzlich erforderlich, da die Beigeladene weiterhin ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durchführe und sich in dessen Verlauf neue Erkenntnisse ergeben hätten, weshalb das Verfahren noch nicht habe abgeschlossen werden können.

Die sofortige Vollziehung der weiteren Zurückstellung wurde angeordnet.

Am 31. Dezember 2014 ließ die Antragstellerin zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen die Bescheide vom 26. November 2014 erheben (Au 4 K 14.1873 und Au 4 K 15.2).

Am 9. Januar 2015 beantragte sie ferner,

die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragstellerin gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 26. November 2014, Az. ..., wiederherzustellen, hilfsweise,

die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Zur Begründung der Klagen und Anträge führte sie aus: Angesichts der noch anhängigen Klageverfahren gegen die ursprüngliche Zurückstellung stehe die Rechtmäßigkeit der ersten Zurückstellung keinesfalls fest. Sollte sich die erste Zurückstellung als rechtswidrig erweisen, würde dies auch auf die Verlängerung durchschlagen.

Der ursprüngliche Zurückstellungszeitraum sei am 4. November 2014 abgelaufen; die Verlängerung bis zum 5. November 2015 stelle also entgegen § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB eine Verlängerung von einem Jahr zuzüglich eines weiteren Tages dar. Der angegriffene Bescheid sei ferner erst am 1. Dezember 2014 bekanntgegeben worden, also zu einem Zeitpunkt, in dem der ursprüngliche Zurückstellungszeitraum bereits abgelaufen gewesen sei.

Bei der bisherigen Planung der Beigeladenen handele es sich um Verhinderungsplanung. Der angefochtene Bescheid gehe selbst davon aus, dass alle ursprünglichen Suchräume erneut zu prüfen seien. Es sei also klar, dass die bisher recht großzügig angenommenen weichen Tabuzonen nicht mit der aktuellen Rechtsprechung vereinbar seien. Damit lasse sich kaum begründen, weshalb diese eine taugliche Grundlage für die Verlängerung einer Zurückstellung darstellten. Zudem handele es sich nur um zwei Anlagen, so dass fraglich sei, ob durch die streitgegenständlichen Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

Positive Planungsabsichten der Beigeladenen seien nicht anzunehmen. Seit dem Stadtratsbeschluss vom 30. Juni 2014 seien keine konkreten Planungsschritte vorgenommen worden. Schon die Zeit bis zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide sei ereignislos verlaufen. Zu konkret unternommenen Schritten der von der Beigeladenen und dem Antragsgegner angesprochenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen sei nichts vorgetragen oder vorgelegt. Der neue bayerische Windatlas sei bereits am 8. Mai 2014 veröffentlicht worden. Es sei nicht erkennbar, wie die Beigeladene den Zeitraum bis zum Ende der ersten Zurückstellung genutzt habe.

Nach einer Stadtratssitzung am 2. März 2015 habe die Beigeladene die letzte verbliebene Sonderfläche herausgenommen. Damit sei nunmehr auch die letzte positiv festgesetzte Fläche für die Windenergienutzung auf einer Gesamtfläche von 95 km² aufgehoben worden.

Zudem lägen keine besonderen Umstände i. S. v. § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB vor. Soweit diese mit Erkenntnissen aus dem neuen Windatlas begründet würden, sei dem entgegenzuhalten, dass die Beigeladene den bisherigen Windatlas nicht genutzt habe, sondern an allen von der Antragstellerin beauftragten Windertragsgutachten ein Mitnutzungsrecht erworben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beigeladene nun noch auf weitere Daten zurückgreifen wolle. Die notwendige artenschutzfachliche Kartierung hätte bereits ab März 2014 direkt nach dem Ende der zweiten Auslegung bzw. Beteiligung vorgenommen werden können. Die Untersuchung eines artenschutzrelevanten Sachverhalts entspreche dem Wesen jeder Flächennutzungsplanung für Windenergienutzung. Es sei nicht erklärbar, weshalb die Erkenntnisse hinsichtlich neuer artenschutzrechtlicher Vorkommen erst nach der zweiten öffentlichen Auslegung vorgelegen seien. Die Kommunalwahlen im März 2014 seien kein Grund für die zeitliche Verzögerung gewesen.

Auch die angeführten immissionsschutzrechtlichen Bedenken seien keine besonderen Umstände, sondern typisch für die Planung eines Teilflächennutzungsplans für die Windenergie. Die Änderung der Bayerischen Bauordnung sei ebenfalls kein besonderer Umstand. Gesetzgeberische Tätigkeit sei an sich nicht ungewöhnlich. Die Neuregelung in Art. 82 Abs. 4 und 5 BayBO gewähre bisherigen Planungen Vertrauens- und Bestandsschutz.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinen Eilentscheidungen dürften nicht als besondere Umstände anerkannt werden, weil dies ein der Beigeladenen zuzurechnendes Fehlverhalten darstelle.

Selbst wenn vom Vorliegen besonderer Umstände ausgegangen würde, bestehe das für § 15 Abs. 3 BauGB notwendige Sicherungsbedürfnis für die Planung nicht. Schon im Zeitpunkt des Bescheidserlasses sei absehbar gewesen, dass die Planung in dem weiteren Zurückstellungszeitraum nicht abgeschlossen werden könne. Allein die nötigen artenschutzfachlichen Kartierungen dauerten bis Mitte August. Nach dem Ende der Kartierung müssten die Ergebnisse fachlich geprüft werden und es müsse eine erneute Auslegung erfolgen. Nach Ende der Einwendungsfrist seien die Einwendungen zu prüfen und für die Abwägung aufzubereiten. Die Beschlussfassung durch den Stadtrat der Beigeladenen könne damit realistischer Weise nicht vor Ende September 2015 erfolgen. Anschließend sei die Genehmigung durch das Landratsamt erforderlich, wobei dafür gesetzlich (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB) in der Regel drei Monate vorgesehen würden.

Zudem werde das Planungsverfahren, gemessen vom Aufstellungsbeschluss im Jahr 2011, über vier Jahre betragen, d. h. doppelt so lange wie das sich aus § 15 Abs. 3 BauGB ergebende gesetzliche Leitbild einer Planungsdauer von zwei Jahren.

Auch die Ermessensausübung sei rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe einseitig auf die Schutzbedürftigkeit der Beigeladenen abgestellt. Auch die Antragstellerin habe jedoch bereits erhebliche finanzielle Aufwendungen im Planungsprozess zu tragen gehabt. Die Bevorzugung der von der Beigeladenen getätigten Investitionen sei nicht auf eine gesetzliche Grundlage zurückzuführen. Dementsprechend sei auch die Begründung des Sofortvollzugs nicht ordnungsgemäß.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015,

den Antrag abzulehnen.

Die Frist der ersten Zurückstellung habe am 6. November 2013 begonnen und ende am 5. November 2014. Die Verlängerung um ein Jahr bis zum 5. November 2015 sei damit zulässig gewesen.

Es sei unschädlich, dass die Verlängerung der Zurückstellung erst nach Ablauf der ursprünglichen Zurückstellung erfolgt sei. Die Antragstellerin sei vor Ablauf der ersten Zurückstellung zur Verlängerung angehört worden. Der Gesetzgeber bestimme in § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB, dass die Dauer der Verlängerung höchstens ein Jahr betragen dürfe; dieser Zeitraum sei eingehalten worden.

Die geplanten Windkraftanlagen befänden sich nicht innerhalb der von der Beigeladenen untersuchten Räume. Damit drohe eine Verletzung der Planungshoheit der Beigeladenen und eine Erschwerung oder gar ein Unmöglichwerden des Verfahrens zur Aufstellung des Teil-Flächennutzungsplans. Die positiven Planungsabsichten der Beigeladenen seien belegt.

Besondere Gründe i. S. von § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB hätten vorgelegen. Mit dem Tatbestandsmerkmal „besondere Gründe“ würden keine erhöhten Anforderungen an die Rechtfertigung der Verlängerung der Aussetzungsfrist gestellt. Die Auslegung des wortgleichen § 17 Abs. 2 BauGB sei nicht ohne weiteres auf § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB übertragbar.

Es seien weitere artenschutzrechtliche Untersuchungen notwendig. Diese hätten nicht schon im Frühjahr 2014 begonnen werden können. Wegen der Kommunalwahlen in Bayern im März 2014 habe auf die Änderungen bei den kommunalen Mandatsträgern Rücksicht genommen werden müssen.

Art. 82 Abs. 4 BayBO n. F. gewähre Vertrauens- und Bestandsschutz für Flächennutzungspläne, die vor dem 21. November 2014 bekanntgemacht worden seien. Für noch im Aufstellungsverfahren befindliche Flächennutzungspläne gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sei kein Bestandsschutz vorgesehen.

Es stehe auch nach Ende der notwendigen Kartierungen genügend Zeit zur Verfügung, um den Teilflächennutzungsplan abzuschließen und genehmigen zu lassen.

Der Antragsgegner habe das ihm zustehende Ermessen im angefochtenen Bescheid rechtmäßiger Weise ausgeübt.

Die Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie aus: An der Rechtmäßigkeit der ersten Zurückstellung bestehe seit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes keine Zweifel.

Es bestünden nach wie vor positive Planungsabsichten der Beigeladenen. Dies belege der Stadtratsbeschluss vom 30. Juni 2014. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in Kenntnis dieses Stadtratsbeschlusses entschieden. Die besonderen Gründe ergäben sich schon aus den notwendigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen. Nach Abschluss dieser Untersuchungen sei ausreichend Zeit, um den Teilflächennutzungsplan in Kraft zu setzen, bevor die weitere Zurückstellung ablaufe. Schließlich seien die Auswirkungen des mittlerweile in Kraft getretenen Art. 82 BayBO auf die laufende Planung zu untersuchen.

Zu Recht gehe der Antragsgegner von einem Ende der ersten Zurückstellung am 5. November 2014 aus, so dass eine Verlängerung bis zum 5. November 2015 habe ausgesprochen werden können.

Es sei unschädlich, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe der weiteren Zurückstellung die Zeit der ersten Zurückstellung bereits abgelaufen gewesen sei. Die zeitliche Lücke zwischen dem Ablauf der ersten Zurückstellung und der Bekanntmachung der weiteren Zurückstellung sei nach allgemeinen Grundsätzen zu behandeln. Es handle sich um eine faktische Zurückstellung, die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB einen positiv rechtlichen Niederschlag für die erste Zurückstellung gefunden habe. Diese Rechtsfigur sei daher auf diejenigen zeitlichen Lücken anzuwenden, die zwischen dem Ende der ersten Zurückstellung und der Bekanntgabe der weiteren Zurückstellung lägen und somit zu einer faktischen Zurückstellung führten. Die weiteren Zurückstellungsbescheide führten nicht zu einer längeren Zurückstellung als von insgesamt zwei Jahren.

Schließlich sei ihm Rahmen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB das Ermessen der Behörde auf null reduziert, wenn - wie hier - die besonderen Umstände vorlägen.

Ohnehin seien die Anträge auf Erteilung eines Vorbescheid mittlerweile abzulehnen, weil die Vorhaben den nach dem in Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. geregelten Mindestabstand von 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden nicht einhielten. Für Vorbescheide gelte die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht, weil kein vollständiger Antrag auf Genehmigung vorliege.

Mit Schreiben vom 31. März 2015 wies der Berichterstatter die Beteiligten darauf hin, dass angesichts Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. klärungsbedürftig sein könnte, ob § 15 Abs. 3 BauGB noch auf die streitgegenständlichen Vorbescheidsanträge Anwendung finden kann.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten des Antragsgegners und der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten, einschließlich der Verfahren Au 4 K 13.1916 und Au 4 K 13.1917, Bezug genommen.

II.

Die Anträge sind zulässig und begründet.

1. Das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen vom 31. Dezember 2014 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 26. November 2014 betreffend die weitere Zurückstellung ihrer Vorbescheidsanträge wiederherzustellen, ist statthaft.

Der Antragsgegner hat in den Bescheiden die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der die Beigeladene begünstigenden Zurückstellungsverfügung besonders angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so dass sich die Zulässigkeit der Anträge nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO richtet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt aufgrund besonderer behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Betroffene kann in diesen Fällen beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Auf einen solchen Antrag zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen.

Zwar erfüllen die angefochtenen Bescheide das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hingegen zugunsten der Antragstellerin aus, weil die angefochtenen Bescheide bei summarischer Prüfung rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Klagen in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein werden.

2. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend dargelegt, weshalb dieser für geboten erachtet wird. Zwar wird der Belang der Energiegewinnung durch erneuerbare Energien (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 94) nicht ausdrücklich benannt. Der Antragsgegner hat jedoch zum Ausdruck gebracht, dass zu den öffentlichen Belangen auch die Ansiedlung von Windkraftanlagen gehört. Da der Zweck des § 15 Abs. 3 BauGB in der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit, insbesondere der durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumten Planungsmöglichkeit liegt, ist im Rahmen der Begründung des Sofortvollzugs sachgerecht, dass der Antragsgegner dem Ziel der planvollen Ansiedlung von Windkraftanlagen auf der Grundlage eines schlüssigen Planungskonzepts Vorrang eingeräumt hat. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsgegner auch schwerpunktmäßig auf die Investitionen der Beigeladenen für ihr Plankonzept abstellen.

Die Kammer geht im Übrigen wie bei ihrer Entscheidung über die ursprünglichen Zurückstellungsbescheide vom 31. Oktober 2013 davon aus, dass eine nicht für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellungsentscheidung zwangsläufig der Sicherung der gemeindlichen Planung kaum Rechnung tragen kann, zumal die Zurückstellung nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen kann (VG Augsburg, B. v. 19.05.2014 - Au 4 S 14.242/243 - Rn. 57). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung auch in den vorliegenden Bescheiden ausreichend, um die Funktion des Erfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO zu erfüllen.

3. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht im Übrigen eine über diese Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs hinausgehende, eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Im vorliegenden Fall geht die Kammer davon aus, dass die Klagen in der Hauptsache wohl erfolgreich sein werden, weil die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl von einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen abzusehen, bestehen nicht.

Die streitgegenständlichen Bescheide erweisen sich bei summarischer Prüfung unter zwei Gesichtspunkten als rechtswidrig: Zum einen war in Bezug auf die streitgegenständlichen Anträge auf Vorbescheid der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB im maßgeblichen Zeitpunkt nicht (mehr) eröffnet (3.1). Zum anderen ist die Entscheidung über die weitere Zurückstellung erfolgt, nachdem der Zeitraum der ursprünglichen Zurückstellung abgelaufen war (3.2).

3.1 Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 - d. h. die Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens - um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen, wenn besondere Umstände es erfordern. § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB gilt damit für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, zumal Satz 1 wiederum auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verweist, der ebenfalls § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in Bezug nimmt.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB auf die bei Bescheiderlass bestehende Sach- und Rechtslage an (zuletzt BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 22 CS 14.2495 - juris Rn. 37 m. w. N.). Dies gilt auch für die weitere Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB (vgl. OVG NRW, B. v. 25.11.2014 - 8 B 690/14 - juris Rn. 3).

Im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide betrafen die Anträge auf Vorbescheid nicht mehr Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.

Mit dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen vom 15. Juli 2014 (BGBl I S. 954) hat der Bundesgesetzgeber § 249 BauGB um folgenden Absatz 3 ergänzt: „Die Länder können durch bis zum31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen.“

Der Bundesgesetzgeber hat damit den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, eine „Entprivilegierung“ (vgl. Würfel/Werner, BayVBl. 2015, 109/111) von Windkraftanlagen vorzusehen. Da der Wortlaut des § 249 Abs. 3 BauGB insoweit keine Einschränkung enthält, ist diese Entprivilegierung - soweit die Länder von der ihnen eingeräumten Kompetenz Gebrauch machen - nicht nur in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (insbesondere nach dem BImSchG) zu berücksichtigen, sondern im gesamten Geltungsbereich des BauGB und damit auch bei Entscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB.

Der bayerische Landesgesetzgeber hat von den Möglichkeiten der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl. 2014, 478) Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz ist gemäß dessen § 3 am 21. November 2014 und damit vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide in Kraft getreten (nachfolgend „BayBO n. F.“ genannt).

Nach Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. findet § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) - sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind - und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. Gemäß Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBO n. F. ist Höhe im Sinn des Abs. 1 die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächst gelegenen Wohngebäude, das im jeweiligen Gebiet im Sinn des Abs. 1 zulässigerweise errichtet wurde bzw. errichtet werden kann.

Die im Antrag auf Vorbescheid der Antragstellerin bezeichneten Windenergieanlagen unterfallen dieser Neuregelung. Auf sie findet § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und damit § 15 Abs. 3 BauGB keine Anwendung.

Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten halten die Anlagen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. vorgesehenen Mindestabstand des 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden nicht ein (vgl. insbesondere die Angaben des Antragsgegners im Schreiben vom 13. April 2015, wonach ein Mindestabstand von 2.000 m erforderlich wäre, jedoch nur ein Abstand von 1.110 m bzw. 750 m eingehalten wird).

Die Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. findet zugunsten der zurückgestellten Anträge auf Vorbescheid keine Anwendung. Nach Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. finden Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO n. F. keine Anwendung, soweit vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist. Zwar sind die Anträge auf Vorbescheid deutlich vor diesem Stichtag beim Antragsgegner eingegangen. Jedoch handelte es sich insoweit nicht um einen „vollständigen Antrag auf Genehmigung“.

Wie der Verweis der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/2137, S. 8) auf die 9. BImSchV zeigt, hat der Landesgesetzgeber eine bewusste Unterscheidung zwischen einem Antrag auf Genehmigung und einem Antrag auf Vorbescheid (§ 9 BImSchG, § 23 der 9. BImSchV) getroffen. Zwar wird die sog. „10 H-Regelung“ unter anderem hinsichtlich der in Art. 83 Abs. 1 n. F. geregelten Übergangsfrist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten diskutiert, insbesondere, ob es zutreffend ist, dass die Neuregelung bereits den 4. Februar 2014 als „vertrauenszerstörenden Zeitpunkt“ zugrunde legt (vgl. etwa Würfel/Werner, BayVBl. 2015, 109/114 f.). Das Gericht sieht jedoch im vorliegenden Verfahren keinen Anlass, auf diese Fragen näher einzugehen. Denn jedenfalls die streitgegenständlichen Anträge auf Vorbescheid stellen keine vollständigen Anträge auf Genehmigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO dar, die zu ausreichendem Vertrauensschutz bei der Antragstellerin hätten führen könnten. Die gemäß dem Antrag auf Vorbescheid zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen stellen lediglich einen kleinen Teil der bei Windenergieanlagen üblicherweise zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen dar. Namentlich sind keine Fragen des Lärmschutzes und artenschutzrechtliche Fragestellungen umfasst, welche insbesondere in der Gerichtspraxis betreffend die Genehmigung von Windenergieanlagen eine ganz erhebliche, wenn nicht die entscheidende Rolle spielen.

Für die eingereichten Vorbescheidsanträge ergibt sich auch nichts aus der Übergangsregelung in Art. 82 Abs. 4 BayBO n. F. Danach finden zwar Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO n. F. keine Anwendung, wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Abs. 1 beschriebenen Art vor dem 21. November 2014 eine Darstellung für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist (Art. 82 Abs. 4 Nr. 1 BayBO n. F.). Diese Bestimmung gilt allerdings nur für Flächennutzungspläne, die vor der Gesetzesänderung in Kraft getreten sind sowie nach Sinn und Zweck der Norm nur für Vorhaben, die sich - anders als hier - innerhalb einer in diesem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsfläche befinden.

§ 15 Abs. 3 BauGB ist damit auf die in Rede stehenden Anträge auf Erteilung eines Vorbescheids nicht (mehr) anwendbar. Daran ändert nichts, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Zurückstellung (Bescheide vom 31. Oktober 2013) eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gegeben war. Die Entscheidung über einen Antrag der Gemeinde auf weitere Aussetzung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB erfolgt gegenüber der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit einem eigenständigen Bescheid, der unter Rechtmäßigkeitsgesichtspunkten neu zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB - und damit unter anderem das Vorliegen einer privilegierten Anlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - müssen im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB noch bzw. weiterhin vorliegen; dass zusätzlich „besondere Umstände“ hinzutreten müssen (vgl. OVG NRW, B. v. 25.11.2014 - 8 B 690/14 - juris Rn. 8), ändert daran nichts.

Im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung hätte der Antragsgegner daher dem Antrag der Beigeladenen auf Zurückstellung für ein weiteres Jahr nicht mehr entsprechen dürfen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Anträge auf Vorbescheid, da die von ihnen erfassten Windenergieanlagen nunmehr nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sind, abzulehnen wären. Die Genehmigungsfähigkeit des zurückgestellten Vorhabens zählt nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des § 15 Abs. 3 BauGB. Zwar fehlt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einer Klage bzw. einem Antrag nach § 80 Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Zurückstellungsentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine offensichtliche Genehmigungsunfähigkeit vorliegt (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 22 CS 14.2495 - juris Rn. 19). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass die antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung dem Anlagenbetreiber wieder einen durchsetzbaren Anspruch auf Entscheidung über die Genehmigung seines Vorhabens nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 6a BImSchG (hier: i. V. m. § 9 BImSchG) verschaffe. Bereits darin liege eine Verbesserung seiner Rechtsstellung.

Gerade in Bezug auf die auch hier vorliegende Unterschreitung der Mindestabstände nach Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung der Zurückstellungsentscheidung bzw. der Beseitigung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit schon deshalb nicht beseitigt ist, weil Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n. F. Gegenstand einer vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängigen Popularklage ist. Von völliger Aussichtslosigkeit könne angesichts der Umstrittenheit der Neuregelung nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon könne die Antragstellerin auch selbst eine rechtliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit der sog. 10 H-Regelung anstreben und für dieses Ziel einen rechtsmittelfähigen Bescheid begehren (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 20). Diese Erwägungen treffen auch auf die vorliegenden Verwaltungsstreitsachen zu.

3.2 Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie erst nach Ablauf der Frist der ersten Zurückstellung ergangen sind. Mit Bescheiden vom 31. Oktober 2013 hatte der Antragsgegner die Anträge auf Vorbescheid „längstens jedoch für ein Jahr nach Zustellung zurückgestellt“. Aufgrund der Zustellung an die Antragstellerin am 5. November 2013 endete diese Zurückstellung mit Ablauf des 5. November 2014. Die streitgegenständlichen Bescheide sind jedoch erst am 26. November 2014 ergangen.

§ 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB enthält keine eindeutige Aussage dazu, ob die Aussetzung um höchstens ein weiteres Jahr noch möglich ist, wenn der Zeitraum der Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits abgelaufen ist. Aus Sicht der Kammer ist dies aus folgenden Gründen nicht der Fall:

Zunächst enthält § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB keine etwa Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBO vergleichbare Regelung. Danach kann die Geltungsdauer einer Baugenehmigung auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Hätte der Gesetzgeber eine derartige „rückwirkende“ weitere Zurückstellung zulassen wollen, hätte es nahe gelegen, eine vergleichbare Regelung auch in § 15 Abs. 3 BauGB aufzunehmen. Vielmehr lässt sich der Formulierung „um höchstens ein weiteres Jahr“ in § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem nahtlosen Übergang der ursprünglichen Zurückstellung in die weitere Zurückstellung ausgegangen ist, das Entstehen einer Lücke zwischen ursprünglicher und weiterer Zurückstellung also gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Überdies entspricht es bei der Verlängerung einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB herrschender Meinung, dass die Satzung, mit der die Verlängerung beschlossen wird, in Kraft treten muss, bevor die erstmalig beschlossene Veränderungssperre außer Kraft getreten ist (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2011, § 17 Rn. 27; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 20; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 17 Rn. 3). Dieser Grundsatz ist auf die Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB zu übertragen. Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen befinden sich im gleichen Abschnitt des zweiten Teils des BauGB, der mit Sicherung der Bauleitplanung überschrieben ist. In der Sache handelt es sich bei der Aussetzung der Entscheidung um ein weiteres Jahr gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ebenfalls um eine Verlängerung, so dass der unterschiedliche Wortlaut in § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB einerseits und § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB anderseits insoweit unerheblich ist.

Dementsprechend wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB so rechtzeitig gestellt werden sollte, dass die Genehmigungsbehörde dem Verlängerungsantrag vor Ablauf der ersten Frist entsprechen kann (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2014, § 15 Rn. 710). Daraus lässt sich schließen, dass eine Entscheidung über den Verlängerungsantrag vor Ablauf der ersten Frist rechtlich erforderlich ist.

Würde man die Entscheidung über die weitere Aussetzung auch nach Ablauf der ursprünglichen Zurückstellung zulassen, ergäbe sich für die Entscheidung der Genehmigungsbehörde - abgesehen vom Ablauf des weiteren Jahres - keine zeitliche Einschränkung. Dies stünde im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass das Genehmigungsverfahren nach Ablauf der ursprünglichen Zurückstellung fortzusetzen ist; es besteht insbesondere keine Wartepflicht der Baugenehmigungsbehörde auf eine vor dem Abschluss stehende gemeindliche Bauleitplanung (vgl. Jäde in BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 15 Rn. 42). Mit Auslaufen der ursprünglichen Zurückstellung hat sich die Regelungswirkung des entsprechenden Bescheids erledigt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Eine Rechtswirksamkeit entfaltende „Entscheidung nach Satz 1“ i. S. v. § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB, die weiter ausgesetzt werden könnte, liegt nicht mehr vor.

Hingegen ergibt sich aus Sicht der Kammer aus der von der Beigeladenen angeführten Kommentierung (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2011, § 17 Rn. 17 ff.) zur sog. „faktischen Zurückstellung“ für die vorliegende Frage nichts. Diese Kommentarstelle befasst sich mit der Anrechnung von Fristen im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Sie beantwortet die hier streitgegenständliche Frage nicht, ob „rückwirkend“ eine Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB getroffen werden darf.

Diese Entscheidung des Antragsgegners trotz Ablaufs der Frist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzt die Antragstellerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in ihren Rechten. Wie ausgeführt, hat die Antragstellerin mit Ablauf der ursprünglichen Zurückstellung einen Anspruch auf Fortführung des Genehmigungsverfahrens und auf Entscheidung über ihrer Vorbescheidsanträge. Auf die Frage, ob die Anträge auf Vorbescheid angesichts Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. positiv zu verbescheiden sind, kommt es auch insoweit nicht an.

4. Nachdem die streitgegenständlichen Bescheide wohl aus den beiden genannten Gründen rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen, braucht über die weiteren Rügen der Antragstellerin hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht entschieden zu werden.

Gründe dafür, trotz des bei summarischer Prüfung voraussichtlichen Erfolgs der Klagen in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, bestehen nicht. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist der Antragsgegner zunächst gehalten, das Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheids fortzuführen und letztlich eine Entscheidung über die Anträge zu treffen. Die Beigeladene vermag daneben ihre Bauleitplanung fortzuführen. Dass die Beigeladene sich im Rahmen ihrer Konzentrationsflächenplanung nunmehr auch noch den Anforderungen des Art. 82 BayBO n. F. gegenübersieht, ist Folge der gesetzgeberischen Aktivitäten; der Gesetzgeber hat - wie ausgeführt - in Art. 82 Abs. 4 BayBO n. F. eine Übergangsregelung nur für bestehende Konzentrationsflächennutzungspläne im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geschaffen. Für Flächennutzungspläne mit Ausschluss- bzw. Konzentrationswirkung, die sich noch im Aufstellungsverfahren befinden, ist nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in der gesetzlichen Regelung kein Bestandsschutz vorgesehen (vgl. „Ersthinweise bzw. häufige Fragen zur bayerischen 10 H-Regelung“ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, S. 4). Dass der Umgang mit der gesetzlichen Neuregelung zahlreiche Fragen aufwirft, kann jedoch für die Interessenabwägung im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen, in dem es allein auf die Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsbescheide ankommt.

Nach allem war den Anträgen stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene einen Antrag gestellt hatte, konnten ihr auch Kosten auferlegt werden.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. II. 19.1.2, 19.1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Kammer hält im Rahmen ihrer Entscheidung über die Bescheide gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB denselben Streitwert wie im Verfahren über die ursprüngliche Zurückstellung (VG Augsburg, B. v. 19.5.2014, Au 4 S 14.242 und Au 4Au 4 S 14.243, Rn. 96) für sachgerecht, zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom 13. August 2014 (22 CS 14.1224, Rn. 40) den gleichen Streitwert zugrunde gelegt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Rechtsmittelbelehrung:

1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

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(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 9 Vorbescheid


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(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Ge

Baugesetzbuch - BBauG | § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land


(1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist auf Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden. (2) Außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsge

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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Tenor

I. Die Verfahren Au 4 S 14.242 und Au 4 S 14.243 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Der Streitwert wird in beiden Verfahren bis zur Verbindung auf jeweils 40.861,63 EUR, danach auf insgesamt 81.723,25 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückstellung ihrer Anträge auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid betreffend zwei Windenergieanlagen.

Mit Unterlagen vom 18. März 2013 beantragte die Antragstellerin jeweils die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Flur-Nrn. ... der Gemarkung ..., ... und ... jeweils der Gemarkung .... Geprüft werden sollte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt auf die bauplanungsrechtlichen Normen der Beigeladenen sowie die Vereinbarkeit mit raumordnungsrechtlichen Vorgaben, die Vereinbarkeit mit militärisch bedingten Schutzgütern und die Vereinbarkeit mit Schutznormen zugunsten des zivilen Luftverkehrs. Geplant sei die Errichtung jeweils einer Anlage des Typs REpower 3.2M114 mit einer Nabenhöhe von 143 m und einer Gesamthöhe von 200 m.

Der Antragsgegner teilte hierzu mit Schreiben vom 9. April 2013 mit, dass beabsichtigt sei, die Vorbescheide abzulehnen. Die geplanten Anlagen lägen außerhalb der im geltenden Flächennutzungsplan dargestellten Sonderfläche für Windkraftanlagen und außerhalb der im Regionalplan ... dargestellten Vorrang- und Vorbehaltsflächen für raumbedeutsame Windenergieanlagen.

Nach Einwendungen der Antragstellerin beteiligte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013, eingegangen bei der Beigeladenen am 9. Juli 2013, die Beigeladene und bat um Äußerung zur gegenwärtigen und in absehbarer Zeit beabsichtigten baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage. Zudem wurde um Behandlung im Gemeinderat gebeten und darauf hingewiesen, dass das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gelte, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert werde.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2013 beantragte der 2. Bürgermeister der Beigeladenen die Zurückstellung der Baugesuche bis zu einem Jahr. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beigeladene ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich der regenerativen Energien betreibe. Die formelle Beteiligung finde vom 26. August 2013 bis 27. September 2013 statt, die nächste Stadtratssitzung finde aufgrund der Sommerpause erst am 7. Oktober 2013 statt, während die Behandlung der Einwendungen aber erst in der Stadtratssitzung vom 11. November 2013 stattfinden könne. Die Beigeladene könne daher die planungsrechtliche Stellungnahme nicht fristgerecht abgeben, weshalb die Zurückstellung beantragt werde.

Der Antragsgegner forderte daraufhin die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. September 2013 auf, zur beabsichtigten Zurückstellung Stellung zu nehmen. Eine Äußerung hierzu erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 25. September 2013 übermittelte die Beigeladene jeweils Eilentscheidungen des 1. Bürgermeisters vom 24. September 2013 für die Zurückstellung der Vorbescheidsanträge. Am Ende der Entscheidung war vermerkt: „Sachverhalt dem Stadtrat gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GO in der Sitzung vom 28. Oktober 2013 mitgeteilt in der Sitzung vom 28.10.2013“.

Bereits in der Stadtratssitzung vom 12. Dezember 2011 hatte die Beigeladene den Beschluss zur Teiländerung des Flächennutzungsplans für den Bereich der regenerativen Energien gefasst. Der Beschluss wurde am 21. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht. In der Sitzung vom 17. Juni 2013 wurde der Entwurf des Flächennutzungsplan behandelt, die formelle Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung fanden im Zeitraum 26. August 2013 bis 27. September 2013 statt. Die Abwägung der Belange Träger öffentlicher Belange fand in der Stadtratssitzung vom 28. Oktober 2013, die Behandlung der Einwendungen Privater in der Sitzung vom 9. Dezember 2013 statt. Die von der Antragstellerin beantragten Windenergieanlagen liegen in der Nähe aber außerhalb der von der Beigeladenen geplanten Konzentrationszone 4 westlich von ....

Mit Bescheiden vom 31. Oktober 2013 stellte der Antragsgegner die Entscheidung über den Antrag auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Flur-Nrn. ... der Gemarkung ... und ... sowie ... jeweils der Gemarkung ... bis zum Wirksamwerden der Teiländerung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen für den Bereich der regenerativen Energien, längstens jedoch für ein Jahr, zurück. Die Entscheidung wurde jeweils für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Standorte der Anlagen sich außerhalb der im Entwurf der Beigeladenen dargestellten Flächen befänden und daher zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch die verfahrensgegenständlichen Anlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, um eine Verletzung der Planungshoheit der Beigeladenen und eine Erschwerung oder gar ein Unmöglichwerden des Verfahrens zur Ausweisung von Konzentrationsflächen zu vermeiden.

Mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten jeweils vom 5. Dezember 2013 hat die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 31. Oktober 2013 betreffend die Flur-Nr. ... der Gemarkung ... (Au 4 K 13.1916) und betreffend die Flur-Nr. ... der Gemarkung ... (Au 4 K 13.1917) Klagen erheben lassen und beantragt jeweils,

den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2013 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 (Au 4 K 13.1916) bzw. 28. Januar 2014 (Au 4 K 13.1917) begründete die Antragstellerin ihre Klagen.

Die Zurückstellungsbescheide seien bereits rechtswidrig, da ihnen kein Stadtratsbeschluss zugrunde liege und es sich nicht um eine laufende Angelegenheit, für der Bürgermeister zuständig sei, handle. Die Anträge könnten auch nicht durch Eilentscheidungen legitimiert werden, da im Zeitpunkt der Anordnung keine Dringlichkeit bestanden habe. Der Ablauf der 6-Monatsfrist sei erst im Januar 2014 zu erwarten gewesen und es habe kein Fall des § 36 BauGB vorgelegen. Eine Erklärung der Beigeladenen zum gemeindlichen Einvernehmen sei den Anträgen nicht zu entnehmen. Die Erteilung / Verweigerung des Einvernehmens sei auch unabhängig von der Stellung von Zurückstellungsanträgen zu sehen. Wegen Fristablaufs könne der Verstoß zwischenzeitlich auch nicht mehr geheilt werden.

Die Zurückstellungsbescheide seien aber auch materiell rechtswidrig, da keine sicherungsfähige Planung vorliege. Die Planung stelle sich als Verhinderungsplanung ohne schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept dar und räume der Windkraftnutzung keinen substantiellen Raum ein.

Die Beigeladene habe den Sachverhalt nicht in der rechtlich erforderlichen Tiefe ermittelt. So gebe es ein Ermittlungsdefizit bezüglich der Belange der zivilen und militärischen Luftfahrt, des Deutschen Wetterdienstes und des Richtfunks. Auch fehle eine ausreichende Windfachplanung. Die Sichtbarkeitsanalyse berücksichtige beispielsweise in der Konzentrationszone 2a fünf Windenergieanlagen, während sich unter Beachtung notwendiger Abstände, der Positionierung und physikalischer Notwendigkeiten tatsächlich deutlich weniger Anlagen realisieren ließen. Die Planung gehe daher von falschen Ausgangspunkten aus, was sich auch an dem zugrunde gelegten Modell Enercon E82-E2 zeige, das nicht für Schwachwindregionen geeignet sei.

In der Planung erfolge eine fehlerhafte Trennung von weichen und harten Tabuzonen. So seien die Abstände zu Wohngebieten als hartes Kriterium genannt, während es sich nur um die Umsetzung der Richtwerte der TA Lärm handle. Die Abstände seien nicht gerechtfertigt und die Planung entspreche nicht dem aktuellen technischen Stand, da von einem Schallleistungspegel von 110 dB(A) anstelle von 104 dB(A) ausgegangen werde. Die Festlegung genereller Abstände zur Wohnbebauung stelle einen typischen Fall einer Verhinderungsplanung dar. Sofern sich die Beigeladene hier an anderen Kommunen orientiere, sei dies einerseits nicht erforderlich, andererseits eben gerade kein hartes Kriterium. Es sei schalltechnisch nicht begründet, die Abstände generell zu vergrößern. Zudem sei der Begriff Wohnbebauung unklar und es werde nicht ausreichend zwischen der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit differenziert.

Die Windhöffigkeit stelle kein gesetzlich vorgegebenes hartes Kriterium dar. Die Beschränkung der Planung auf Flächen, die räumlich für mehr als eine Windkraftanlage geeignet seien, sei bedenklich. Es gebe keine gesetzliche Norm, die Mindestgrößen für Konzentrationszonen festlege. Eine Konkretisierung der Mindestgröße erfolge nicht und durch die sachgrundlose Festlegung verringere sich der potentiell zur Verfügung stehende Raum.

Abstände zu Infrastruktureinrichtungen seien als weiche Kriterien dargestellt, während die Anbauverbote nicht abwägbar seien. Zudem seien die Abstände entgegen den gesetzlichen Vorgaben angegeben.

Der naturschutzfachliche Ausschluss sei nur oberflächlich geprüft worden. Notwendige weitere Prüfungen, insbesondere die Prüfung konkreter Konflikte innerhalb der Radien, gemäß den Vorgaben des Bayerischen Winderlasses fehlten.

Eine unsachgemäße Abgrenzung sei auch in weiteren Bereichen sichtbar. So sei das Raumordnungsrecht zwingendes Recht und eine Besserstellung der Schutz- und Vorranggebiete, die ohnehin schon zwingendes Recht darstellten, nicht gerechtfertigt. Die Grenzen zum zwingenden Naturschutzrecht würden verwischt. Bei der Schattenwurfproblematik werde von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, da die Referenzanlage Enercon E82-E2 aus technischen Gründen in der Konzentrationszone gar nicht geeignet sei. Die sonstigen Faktoren ließen ebenfalls die Ermittlungstiefe nicht erkennen.

Die Nähe zu Einspeisemöglichkeiten stelle kein städtebauliches Kriterium dar, sondern betreffe die Realisierbarkeit des Vorhabens in wirtschaftlicher Hinsicht. Die Beurteilung der Sichtbarkeit der Windenergieanlagen losgelöst vom Landschaftsbild sei verfehlt, da die Anlagen schon allein wegen ihrer Größe und Optik sichtbar seien und zur Zweckerreichung auch sein müssten. Eine Differenzierung zwischen teilweiser und vollständiger Sichtbarkeit erfolge nicht. Schließlich sei die Windhöffigkeit im Rahmen von Ertragsberechnungen nur für zwei Standorte erfolgt und der Ausschluss der Fläche „Am ...“ (Konzentrationszone 4) damit begründet, dass der Ortsteil ... sonst keine Entwicklungsmöglichkeit mehr habe. Dies treffe aber schon wegen der bestandskräftig genehmigten Umgehungsstraße nicht zu, so dass die Entwicklung von ... bereits aus straßenrechtlichen Gründen eingeschränkt sei.

Der Flächennutzungsplan in der Fassung vom 9. Dezember 2013 wurde in der Zeit vom 11. Februar 2014 bis 12. März 2014 ausgelegt.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 11. Februar 2014 hat die Antragstellerin Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (Au 4 S 14.242 und Au 4 S 14.243) stellen lassen und beantragt jeweils,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2013 anzuordnen,

hilfsweise:

die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Die Anordnung des Sofortvollzugs sei bereits formell fehlerhaft, da lediglich eine formelhafte Begründung verwandt worden und keine Einzelfallwürdigung erfolgt sei. Die öffentlichen Interessen an den erneuerbaren Energien seien nicht berücksichtigt worden. Schließlich überwiege das private Interesse, da – wie sich aus der Klagebegründung ergäbe – erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsbescheide bestünden.

Für den ... hat das Landratsamt ... jeweils beantragt,

den Antrag abzulehnen

und

die Klage abzuweisen.

Die Antragstellung sei nicht fehlerhaft erfolgt. Vielmehr seien die Anträge erforderlich gewesen, um den Eintritt der Einvernehmensfiktion zu vermeiden. Eine Negativ- oder Verhinderungsplanung liege nach Ansicht des Antragsgegners nicht vor. Die Beigeladene habe das gesamte Stadtgebiet in die Untersuchung einbezogen. Die Genehmigung der beantragten Windenergieanlagen mache die Durchführung der Planung unmöglich oder erschwere diese wesentlich.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. Mai 2014 jeweils beantragt,

den Antrag abzulehnen

und

die Klage abzuweisen.

Der Antrag sei fehlerfrei gestellt worden. Es handle sich um eine Eilentscheidung des zweiten Bürgermeisters, die vom ersten Bürgermeister bestätigt worden sei. Maßgeblich sei die objektive Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung. Danach sei die nächste Sitzung für den 7. Oktober 2013 geplant gewesen und der Ablauf der 2-Monatsfrist für das gemeindliche Einvernehmen am 9. September 2013 zu erwarten gewesen. Durch die Zurückstellungsanträge habe daher das Genehmigungsverfahren unterbrochen werden müssen. Das Versäumnis einer rechtzeitigen Befassung des Gemeinderats sei insoweit irrelevant. Aufgrund der erheblichen Bedeutung der Sache für die gemeindlichen Planungen sei die Anordnung auch dringlich gewesen. Bei der Zurückstellung handle es sich um eine bloß vorläufige Sicherungsmaßnahme, die sich bereits aus dem vom Stadtrat beschlossenen Flächennutzungsplanänderungsverfahren ergebe. Eine zwischenzeitlich erteilte Genehmigung hätte einen erheblichen Nachteil für die Planungen der Beigeladenen bedeutet. Hierbei komme es auch nicht auf die Planreife an; es genüge ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung.

Eine Verhinderungsplanung liege nicht vor. Maßgeblich sei insoweit eine Prognoseentscheidung, da die endgültige Abwägung noch nicht stattgefunden habe. Dass die Planung auf der einen Seite positiv Bereiche zuweise, in denen Windenergienutzung künftig stattfinden solle, und umgekehrt Bereiche vorsehe, in denen sie ausgeschlossen sei solle, sei gerade Konzept der Konzentrationsflächenplanung.

Ein Ermittlungsdefizit liege nicht vor. Sämtliche Träger öffentlicher Belange seien in allen Verfahrensschritten beteiligt und die abgegebenen Stellungnahmen in der Planung berücksichtigt worden.

Bei der Sichtbarkeitsanalyse werde von einem worst-case-Szenario ausgegangen, da die Flächennutzungsplanung keine Detailplanung darstelle und die konkrete Anzahl und Lage künftiger Anlagen noch gar nicht absehbar sei. Für die Beurteilung der optischen Auswirkungen sei daher von einer Maximalbestückung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei als Referenzmodell nicht das Modell Enercon E82-E2, sondern das Modell Enercon E-115 zugrunde gelegt worden.

Weiche und harte Tabukriterien seien fehlerfrei dargestellt. Bei den Abständen zu Wohngebieten sei differenziert worden zwischen den Abstandsempfehlungen und einem Vorsorgezuschlag. Die Abstandsempfehlungen ergäben sich aus dem Windenergieatlas vom 20. Dezember 2011 und seien nicht zu beanstanden. Der Windenergieatlas berücksichtige auch die technische Entwicklung. Zudem habe die Planung keinen Einfluss auf den später zur Realisierung anstehenden Anlagetypus. Auch ein Vorsorgeaufschlag sei nicht zu beanstanden, da die Beigeladene die Möglichkeit haben müsse, das gebietsbezogene Maß eigenständig zu steuern.

Harte Kriterien seien nicht nur durch gesetzliche Vorgaben gekennzeichnet, sondern auch die Ungeeignetheit der Flächen. Dementsprechend handle es sich bei der Windhöffigkeit ebenfalls um ein hartes Kriterium. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin führe darüber hinaus allein eine zu geringe Flächengröße nicht zum Ausschluss.

Die Abstände zu Infrastruktureinrichtungen seien als weiche Kriterien angegeben. Hierfür seien nicht die gesetzlichen Anbauverbote maßgebend. Vielmehr seien andere Abstände gewählt worden, die noch geringer als die einzuhaltenden Abstandsflächen seien. Die genauen Abstände müssten darüber hinaus einem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Eine oberflächliche Prüfung naturschutzfachlicher Aspekte werde zurückgewiesen. Dies zeige sich an den Stellungnahmen der Umweltschutzverbände, der Unteren Naturschutzbehörde und den Ergebnissen der Relevanzbegehungen.

Die Beigeladene habe weiche und harte Kriterien nicht unzulässig vermischt. Im Rahmen der Abwägung sollten – ohne Infragestellung harter Kriterien – Gebiete ermittelt werden, bei denen jenseits verbindlicher Vorgaben generell mit weniger Konflikten im Hinblick auf die betroffenen Belange zu rechnen sei. Die Ziele der Raumordnung seien bereits beim Flächenausschluss berücksichtigt, während an anderer Stelle sonstige raumordnerische Vorgaben, bei denen ein Abwägungs- oder Beurteilungsspielraum bestehe, genannt seien.

Auch im Rahmen der Schattenwurfproblematik sei die worst-case-Betrachtung nicht zu beanstanden, da die genaue Lage und Anlagenart künftiger Vorhaben nicht feststehe. Auch insoweit sei die Referenzanlage nicht die von der Antragstellerin genannte Anlage.

Das Kriterium der Nähe zu Einspeisemöglichkeiten diene der Vermeidung einer Verhinderungsplanung. Es solle vermieden werden, dass nur Flächen ausgewiesen werden, bei denen die Realisierung aus wirtschaftlichen Gründen unwahrscheinlich bleibe. Falls anderweitig keine günstigeren Eignungsgebiete verblieben, müssten diese Flächen in der Planung verbleiben.

Die hohe optische Raumwirksamkeit von Windenergieanlagen aufgrund ihrer Größe sei unabhängig von der Schutzwürdigkeit des Gebiets und strahle weit in das Planungsgebiet aus und könne Sichtbeziehungen beeinträchtigen. Dementsprechend handle es sich um eine klassische städtebauliche Betrachtung.

Entgegen der Behauptung der Antragstellerin lägen Ertragsbewertungen auch für alle Konzentrationszonen vor. Dies ergebe sich aus der Begründung des Flächennutzungsplanentwurfs vom 17. Juni 2013.

Schließlich sei auch der Ausschluss der Fläche „Am ...“ zu Recht erfolgt, da ... aufgrund der Topografie Erweiterungsmöglichkeiten nur nach Westen habe. Anders als bei einer Umgehungsstraße, bei der aktiver Lärmschutz auch noch nachgerüstet werden könne, sei dies bei einer zu nahe an der Bebauung errichteten Windenergieanlage nicht der Fall, so dass die Erweiterungsmöglichkeiten des Ortsteils dadurch verhindert würden.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ergänzte die Bevollmächtigte der Antragstellerin ihr Vorbringen und führte nochmals aus, dass die Zurückstellungsanträge unwirksam seien. Eine Dringlichkeit habe nicht bestanden und ein Antrag nach § 15 Abs. 3 BauGB sei aufgrund des Grundrechtseingriffs keine Bagatelle. Die Berufung auf ein worst-case-Szenario sei unzulässig, da es sich bei Windenergienutzung um im Außenbereich legale Nutzung handle. Die Planungen hätten auch nach wie vor keine Planreife, so dass kein berechtigtes Interesse daran bestehe, sie zu schützen.

Eine Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan – Teiländerung für den Bereich der regenerativen Energien – fand bislang nicht statt. Aufgrund neu bekannt gewordener artenschutzrechtlich relevanter Vorkommen ist die Fortschreibung erneut zu überarbeiten.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen vom 5. Dezember 2013 gegen die Zurückstellungsbescheide des Antragsgegners vom 31. Oktober 2013. Der Antragsgegner hat in den Bescheiden vom 31. Oktober 2013 jeweils die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der die Beigeladene begünstigenden Zurückstellungsverfügung besonders angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so dass sich die Zulässigkeit der Anträge nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO richtet.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt aufgrund besonderer behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 VwGO). Der Betroffene kann in diesen Fällen beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Auf einen solchen Antrag zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hin kann das Gericht der Hauptsache dann in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen.

Die zulässigen Anträge nach § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind im vorliegenden Fall unbegründet.

Hinsichtlich der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch den Antragsgegner ist zunächst dem formellen Erfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in den Bescheiden vom 31. Oktober 2013 Rechnung getragen. Es wurde ausreichend dargelegt, warum die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung für geboten gehalten wird. Zwar wird der Belang der Energiegewinnung durch erneuerbare Energien (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn. 94) nicht ausdrücklich benannt, der Antragsgegner hat jedoch zum Ausdruck gebracht, dass zu den öffentlichen Belangen auch die Ansiedelung von Windkraftanlagen gehört, so dass es einer weiteren detaillierten und einzelnen Benennung differenzierter Belange nicht bedarf. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zurückstellung nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen kann und eine nicht für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellungsentscheidung zwangsläufig der Sicherung der gemeindlichen Planung kaum Rechnung tragen kann, erscheint die Begründung vorliegend ausreichend, die Funktion des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO zu erfüllen. Der Behörde ist ausweislich der Begründung die besondere Ausnahmesituation bewusst und sie versetzt den Betroffenen in die Lage, durch Kenntnis der Gründe die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen und seine Rechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84).

Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht im Übrigen eine über diese Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs hinausgehende, eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die erhobene Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen. Umgekehrt kann nicht von einem überwiegenden Interesse des jeweiligen Antragstellers dahingehend ausgegangen werden, dass er vom Vollzug einer offensichtlich rechtmäßigen Entscheidung zunächst verschont bleibt (vgl. Kopp/ Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 152 ff).

Die angefochtenen Bescheide sind nach der in diesem Zusammenhang notwendigen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung voraussichtlich rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Behörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Vorschrift ist hierbei auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar (BayVGH, B.v. 5.12.2013 – 22 CS 13.1757 – KommPraxBY 2014, 60 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.12.2011 – 9 CE 11.2527 – juris Rn. 19; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand 1.9.2013, § 15 Rn. 24; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, Beckscher Onlinekommentar BauGB, Stand 1.3.2014, § 15 Rn. 55).

1. Die Bescheide vom 31. Oktober 2013 sind voraussichtlich nicht mangels gültigem Antrag seitens der Beigeladenen unwirksam.

§ 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sieht für den Antrag der betroffenen Gemeinde keinen Mindestinhalt vor (VG Göttingen, B. 20.8.2013 – 2 B 306/13 – juris Rn. 21) oder eine besondere Form (Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 12. Auflage 2014, § 15 Rn. 3a; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand 1.9.2013, § 15 Rn. 37; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB – Kommentar, 6. Auflage 2010, § 15 Rn. 8). Im Rahmen der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag hat die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags zu prüfen (Schmitz in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG – Kommentar, 8. Auflage 2014, § 22 Rn. 62). Zwar erscheint fraglich, ob dabei bei Antragstellung einer Gemeinde oder Behörde auch die (interne) Vertretungsmacht, die aus der bloßen Antragstellung nicht erkennbar ist und regelmäßig wohl auch nicht zweifelhaft sein dürfte, zu prüfen ist. Aber auch wenn im Hinblick auf die mit der Zurückstellungsentscheidung verbundenen Auswirkungen auf Antragsteller von Bauvorhaben dies bejaht werden könnte, kommt es im vorliegenden Fall hierauf nicht an, da der Antrag der Beigeladenen wirksam sein dürfte.

Die förmliche Beteiligung, die den Fristlauf des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslöst, erfolgt regelmäßig durch eine Beteiligung gemäß § 36 BauGB (Hornmann in Spannovsky/Uechtritz, Beckscher Onlinekommentar BauGB, Stand 1.3.2014, § 15 Rn. 47). So auch im vorliegenden Fall mit Schreiben des Antragsgegners vom 8. Juli 2013, der Beigeladenen am 9. Juli 2013 zugegangen, in dem ausdrücklich auf die Folgen des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hingewiesen wurde und der Beigeladenen Kenntnis von den immissionsschutzrechtlichen Anträgen der Antragstellerin verschafft wurde. Dementsprechend lief die 2-Monatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB am 9. September 2013, die 6-Monatsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB am 9. Januar 2014 ab.

Zuständig für die Stellung des Antrags nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die nach Landeskommunalrecht zuständigen Stellen (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 15 Rn. 7; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 15 Rn. 35; Hornmann in Spannovsky/Uechtritz, a.a.O., § 15 Rn. 9). Zwar sind keine bundesrechtlichen Gründe ersichtlich, die gegen eine Zuständigkeit der Gemeindeverwaltung im Rahmen der laufenden Verwaltung sprechen würden (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 15 Rn. 35), gleichwohl handelt es sich – im Übrigen auch nach nicht streitigem Vorbringen sämtlicher Beteiligter – vorliegend nicht um eine laufende Angelegenheit, für die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO der erste Bürgermeister bzw. im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO zuständig ist. Beim Antrag auf Zurückstellung eines Baugesuchs oder wie hier eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids handelt es sich nicht um mehr oder minder regelmäßig anfallende, zur ungestörten und ununterbrochenen Fortführung der Verwaltung notwendige oder routinemäßig anfallende Angelegenheiten (Widtmann/Grasser/Glaser, GO – Kommentar, Stand 11/2013, Art. 37 Rn. 5; Bauer/Böhle/Ecker, GO – Kommentar, Stand 4/2013, Art. 37 Rn. 3). Zwar handelt es sich bei der Beigeladenen um eine kreisangehörige Stadt, aufgrund der Einwohnerzahl und Größe sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Planungsabsichten der Beigeladenen ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass der Stadtrat nach Art. 30 Abs. 2 GO für die Entscheidung über die Beantragung einer Zurückstellung zuständig ist. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgetragen und müsste gegebenenfalls mittels Vorlage der Geschäftsordnung im Hauptsacheverfahren überprüft werden.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geht das Gericht nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass sich der Antrag der Beigeladenen vom 27. August 2013 als wirksam erweisen dürfte.

Dabei ist zunächst – unbestritten – davon auszugehen, dass der den Antrag unterzeichnende zweite Bürgermeister den ersten Bürgermeister gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO vertreten hat. Aufgrund der oben festgestellten Zuständigkeit des Stadtrats handelte dieser jedoch ohne Vertretungsmacht, die auch nicht über Art. 38 Abs. 1 GO, der nur das formelle Vertretungsrecht regelt, ersetzt werden kann (VG Augsburg, U.v. 22.11.2012 – Au 5 K 11.1754 – juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 11.549 – BayVBl 2012, 177 – juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.10.2011 – 4 CS 11.2047 – BayVBl 2012, 341 – juris Rn. 7).

Der Antrag des zweiten Bürgermeisters vom 27. August 2013 ist jedoch wohl als Dringlichkeitsentscheidung nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO wirksam. Zwar läuft zum Zeitpunkt der Entscheidung am 27. August 2013 die 6-Monatsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB noch über vier Monate und die Entscheidung trifft keine Aussage zum gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB, dessen Frist zur Verweigerung am 9. September 2013 abläuft; die Zurückstellung eines Bauantrags unterbricht jedoch den Fristlauf des Einvernehmens (OVG Nds, U.v. 11.11.2013 – 12 LC 271/11 – BauR 2014, 522 – juris Rn. 23ff). Auch wenn es sich bei der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen und über eine Zurückstellung um unterschiedliche – auch unabhängig voneinander zu treffende – Entscheidungen handelt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 15 Rn. 7; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 15 Rn. 40, 71i, 71l), besteht gleichwohl ein planungsrechtlicher Zusammenhang. Denn ein Antrag auf Zurückstellung zielt auf eine Suspendierung der Sachentscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ab, zu der wesensmäßig das gemeindliche Einvernehmen dazugehört (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 15 Rn. 7). Dementsprechend hat die Zurückstellung eines Bauvorhabens auch unmittelbare Auswirkungen auf den Lauf der Einvernehmensfrist (OVG Nds, U.v. 11.11.2013 – 12 LC 271/11 – BauR 2014, 522 – juris Rn. 23ff).

Da sich die Befugnis des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO auf alle Angelegenheiten erstreckt, für die sonst der Stadtrat zuständig ist (BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 05.300 – NVwZ-RR 2007, 481 – juris Rn. 34; Hölzl/Hien/Huber, GO – Kommentar, Stand 10/2013, Art. 37 Anm. IV.3), hängt die Wirksamkeit des Antrags vom 27. August 2013 davon ab, ob die Stellung des Zurückstellungsantrags zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung hierüber (BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 05.300 – NVwZ-RR 2007, 481 – juris Rn. 36; Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Art. 37 Rn. 12; Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 37 Anm. IV.2.; Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 14) – also dem 27. August 2013 – dringlich war. Zwar ist regelmäßig bei Rechtsmittelfristen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur GO, Art. 37 Anm. 2.2.2; BayVGH, B.v. 23.2.1973 – 93 IV 72 – BayVBl 1973, 296) aufgrund der Fristlänge und der Möglichkeit, eine ordentliche Gemeinderatssitzung ordnungsgemäß und fristgerecht einberufen zu können, keine Eilbedürftigkeit gegeben, gleichwohl ist für die Beurteilung der Dringlichkeit auf den konkreten Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, unerheblich, ob die Dringlichkeit auf einem Versäumnis der Gemeinde oder des Bürgermeisters, z.B. durch nicht rechtzeitiges Ansetzen eines Tagesordnungspunktes, beruht oder nicht (BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 05.300 – NVwZ-RR 2007, 481 – juris Rn. 36; Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Art. 37 Rn. 12; Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 37 Anm. IV.2; Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 14). Im vorliegenden Fall lief zwar die Frist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst am 9. Januar 2014 ab, die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB aber bereits am 9. September 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt war – vom Zeitpunkt der Entscheidung aus gesehen – aufgrund der Sommerferienzeit weder eine Stadtratssitzung vorgesehen noch die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung notwendig (Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Art. 37 Rn. 12). Dementsprechend war die Stellung des Zurückstellungsantrags im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung auf das gemeindliche Einvernehmen und den Fristlauf des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB am 27. August 2013 zeitlich eilbedürftig. Die Entscheidung war auch sachlich dringlich, da die Beigeladene andernfalls mit inhaltlichen Nachteilen (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 15) zu rechnen hatte. So lief am 9. September 2013 die Frist zur Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ab und wäre mit Auswirkungen auf das Verfahren der Beigeladenen zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans für raumbedeutsame Windenergieanlagen zu rechnen gewesen. Da die beantragten Standorte außerhalb der von der Beigeladenen vorgesehenen Konzentrationszonen liegen, bestand ein Widerspruch zur gemeindlichen Flächennutzungsplanung. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Stellung eines Zurückstellungsantrags nur um ein zeitlich befristetes Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung handelt und der Inhalt weitgehend von der Befassung des Stadtrats mit der Flächennutzungsplanänderung abhängt, bestehen auch hinsichtlich der Zulässigkeit einer Eilentscheidung durch den zweiten Bürgermeister keine Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 05.300 – NVwZ-RR 2007, 481 – juris Rn. 38 zum Erlass einer – planungsrechtlich bedeutsameren – Veränderungssperre). Soweit im Nachgang der Entscheidung ein Verstoß gegen Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO erfolgt ist, hat dieser keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Eilentscheidung (Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 17; Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 37 Anm. IV.5).

Es kommt damit nicht darauf an, ob der weitere Antrag des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 als Eilentscheidung gem. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO wirksam ist oder nicht. Unerheblich ist ferner, dass der Zweck des Antrags vom 27. August 2013, nämlich die Unterbrechung des Fristlaufs nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB herbeizuführen, durch die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über den Zurückstellungsantrag erst nach dem 9. September 2013 durch Bescheid vom 31. Oktober 2013 nicht mehr erreicht werden kann, da – mangels Aussage zum gemeindlichen Einvernehmen – dieses mit Ablauf des 9. September 2013 gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB wohl als fingiert gelten dürfte.

Für den Fall, dass sich die beiden Anträge entgegen der obigen Ansicht im Laufe des Hauptsacheverfahrens gleichwohl als nicht dringlich herausstellen sollten, handelte es sich trotzdem nicht um unwirksame, sondern lediglich um schwebend unwirksame Anträge der Beigeladenen. Denn mangels dann vorliegender Vertretungsmacht der Bürgermeister hätten diese als vollmachtslose Vertreter gehandelt, was auch bei öffentlich-rechtlichen Erklärungen (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB – Kommentar, 72. Auflage 2013, § 177 Rn. 1) zur Folge hat, dass der Antrag schwebend unwirksam ist und entsprechend § 177 Abs. 1, § 182 Abs. 1 BGB von der nachträglichen Genehmigung des Stadtrats abhängt. Zwar ist bislang eine Genehmigung nicht erfolgt, gleichwohl aber – auch als billigender Kenntnisnahmebeschluss (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 17) – entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten wohl noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG) nachholbar. Zwar ist die Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB am 9. Januar 2014 abgelaufen, so dass ein vollständig fehlender Antrag gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayVwVfG nicht mehr nachgeholt werden könnte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein lediglich schwebend unwirksamer Antrag vor. Auf diesen sind die Vorschriften des Art. 45 BayVwVfG analog anwendbar (Kopp/Ramsauer, VwVfG – Kommentar, 12. Auflage 2012, § 45 Rn. 15). Die nachträgliche Genehmigung gemäß § 182 Abs. 1 BGB ist jedoch – anders als die Stellung des Antrags – zeitlich unbefristet möglich und wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde steht der Zweck der Befristung des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 45 Rn. 32) einer Rückwirkung auch nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Falle eines schwebend unwirksamen Antrags nicht entgegen, da in diesem Fall der Bauantragsteller und im Hinblick auf die Prüfungsmöglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde das schutzwürdige Interesse geringer einzustufen ist, als im Falle eines vollständig fehlenden Antrags. Dementsprechend wären in diesem Falle die Erfolgsaussichten im Eilverfahren – im Hinblick auf einen noch fehlenden Stadtratsbeschluss – allenfalls als offen anzusehen, so dass es auf eine reine Interessenabwägung ankäme, die – verbunden mit den nachfolgenden Erfolgsaussichten in materieller Hinsicht jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg der Anträge führen kann.

2. Die Bescheide vom 31. Oktober 2013 sind voraussichtlich materiell rechtmäßig.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegen vor. Bei den beantragten Windenergieanlagen handelt es sich um Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und die Beigeladene hat bereits mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 die Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen beschlossen.

Für die Frage der Begründetheit ist dabei auf den Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidungen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2013 – 15 ZB 10.3161 – juris Rn. 11, 12; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 22) abzustellen. Zwar ist bei der gerichtlichen Überprüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB keine umfassende antizipierte Normenkontrolle erforderlich, da die Anforderungen an eine Konkretisierung der Planung nicht überspannt werden dürfen und die Planung im laufenden Verfahren zwangsläufig noch nicht inhaltlich vollständig und abschließend abgewogen sein kann. Es genügt daher, wenn absehbar ist, dass das geplante (Bau-) Vorhaben die Durchführung der gemeindlichen Planung wenigstens wesentlich erschweren kann. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung kann dabei nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind; absolutes Mindestmaß ist deshalb, dass sich die Planung nicht als bloße (unzulässige) Negativ- oder Alibiplanung darstellt. Es muss daher absehbar sein, dass der Windkraftnutzung in substantieller Weise Raum gegeben werden soll. Andernfalls liegt eine sicherungsfähige Planung nicht vor (BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BauR 2013, 639 – juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist nicht fraglich, ob die Planung der Beigeladenen eine Konkretisierung erreicht hat, die die Rechtswirkungen des § 15 Abs. 3 BauGB auszulösen vermag. Denn spätestens mit dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 17. Juni 2013, der sowohl Grundlage der Zurückstellungsersuchen als auch – in Verbindung mit der Stadtratsbehandlung vom 28. Oktober 2013 – der Zurückstellungsentscheidungen vom 31. Oktober 2013 ist, war die Beigeladene weit über einen reinen Aufstellungsbeschluss hinaus und im Zeitraum vom 26. August 2013 bis 27. September 2013 auch bereits im Verfahren der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Nach – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichender – summarischer Prüfung erweist sich die Planung der Beigeladenen wohl nicht als bloße Verhinderungsplanung. Die Klagen gegen die Zurückstellungsentscheidungen dürften somit in materieller Hinsicht voraussichtlich erfolglos bleiben.

Mindestgrößen für eine substantielle Raumgewährung bestehen nicht (BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 22 CS 13.1775 – KommPraxBY 2014, 27 – juris Rn. 21). Erforderlich ist jedoch ein schlüssiges Planungskonzept der Beigeladenen für den gesamten Außenbereich (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 Rn. 8), denn die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nur gerechtfertigt, wenn die Planung auch sicherstellt, dass sich die Vorhaben der Windkraftnutzung an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, U.v. 21.10.2004 – 4 C 2/04 – BVerwGE 122, 109 – juris Rn. 13). Hierfür ist erforderlich, dass der Windkraftnutzung voraussichtlich substantieller Raum zur Verfügung gestellt wird und die Planung durch Abwägungsoffenheit – und nicht durch Vorprägung in eine bestimmte (negative) Richtung – gekennzeichnet ist. Erforderlich ist insoweit ein abschnittsweises Vorgehen, nach dem zunächst zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden wird und anschließend die Potentialflächen ermittelt werden (vgl. BVErwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 10). Isolierte Größenangaben sind hierbei als Kriterium zur Beurteilung einer Verhinderungsplanung ungeeignet; vielmehr sind die ausgewiesenen Flächen nicht nur in Relation zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe von nicht in Betracht kommenden Flächen zu setzen (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 29). Dies wäre im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren zwar noch genauer aufzuklären und von der Beigeladenen darzustellen, gleichwohl sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Klagen eventuelle Mängel im vorliegenden Flächennutzungsplanverfahren nicht so gravierend, dass sie nach dem Planungskonzept im Abwägungsprozess nicht mehr behoben werden könnten (BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 22 CS 13.1775 – KommPraxBY 2014, 27 – juris Rn. 19, 26). Erkennt die Beigeladene im laufenden Verfahren, dass der Windenergie nicht ausreichend substantiell Raum geschaffen wird, muss sie – wie vorliegend zuletzt wohl auch im Hinblick auf naturschutzfachliche Erkenntnisse geschehen – ihr Auswahlkonzept überprüfen und gegebenenfalls ändern (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 27). Insoweit sind mindestens die sogenannten weichen Tabuzonen gegebenenfalls erneut mit in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 27). Ein derartiges Verfahren verdeutlicht aber gerade, dass die Abwägungsentscheidung noch offen ist und nicht auf bloße Verhinderung angelegt ist.

a) Ein Ermittlungsdefizit ist nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerbevollmächtigte geltend macht, der Planung liege ein Ermittlungsdefizit zugrunde, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes summarischen Prüfung, die gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren noch zu vertiefen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine entscheidungserheblich unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsermittlung der Beigeladenen, so dass insoweit auch nicht von einer negativen Vorprägung ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung ist insbesondere auch eine typisierende Betrachtungsweise zulässig; dass die Beigeladene beispielsweise bewusst die Planung auf Bereiche bezieht, in denen absehbar ist, dass eine Realisierung aus anderen als planungsrechtlichen Gründen scheitert (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2006 – 4 BN 38/05 – ZfBR 2006, 468 – juris Rn. 16), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Belange der zivilen und militärischen Luftfahrt und des Richtfunks wurden durch die Beteiligung der zuständigen Fachbehörden ausweislich des Entwurfs vom 17. Juni 2013, der vorliegenden Stellungnahmen und des Stadtratsbeschlusses vom 28. Oktober 2013 im Verfahren behandelt und beachtet. Daten des Deutschen Wetterdienstes sind – wie sich aus den Unterlagen bspw. Nr. 3.3 Anhang 05 (Seite 12) oder Nr. 3.2 Anhang 06a (Seite 12) des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 ergibt – in die Planungsunterlagen und -grundlagen eingeflossen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Windfachplanung sei nicht zutreffend, da sich unter Beachtung der notwendigen Abstände und Positionierung von Windkraftanlagen tatsächlich deutlich weniger Anlagen realisieren ließen, als der Sichtbarkeitsanalyse zugrunde gelegt, ist anzumerken, dass eine worst-case-Betrachtung im Rahmen der Flächennutzungsplanung nicht zu beanstanden sein dürfte. Vorbehaltsflächen müssen einerseits im Rahmen der Flächennutzungsplanung nicht so beschaffen sein, dass eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet ist (BVerwG, U.v. 17.12.2002, 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 2.4.2013 – 4 BN 37/12 – BauR 2013, 1253 – juris Rn. 5), andererseits erscheint angesichts des Detaillierungsgrades und der fehlenden Konkretisierbarkeit der künftigen Planungsabsichten der Interessenten die Annahme einer bestmöglichen Ausnutzung der zur Verfügung zu stellenden Flächen nicht abwägungsfehlerhaft. Zudem zeigt sich, dass die Beigeladene im Rahmen der Planung aufgrund von Einwendungen – auch der Antragstellerin – ihr Planungskonzept regelmäßig überprüft und angepasst hat. So wurde beispielsweise die Referenzanlage Enercon E82- E2 (vgl. Flächennutzunsplan-Entwurf vom 17.6.2013, Nr. 5.2.2.14) in die Referenzanlage Enercon E-115 geändert (vgl. Stadtratsbeschluss vom 9.12.2013, Nr. 5.1.4 und Flächennutzunsplan-Entwurf vom 9.12.2013, Nr. 5.2.2.16). Im Rahmen der Ertragsberechnungen wurden dagegen von Anfang an bereits verschiedene Modelle genannt und aufgelistet (vgl. Flächennutzungsplan-Entwurf vom 17.6.2013, Anhang 05 Tabellen 2 und 3) und in das – ausweislich der Firmen-Homepage (www…..com) – für typische Binnenstandorte mit leichterem Wind geeignete Modell Nordex N 117 umgerechnet. Anders als von der Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen liegen auch – alle mit Datum vor dem Zurückstellungsbescheid – Ertragsberechnungen für sämtliche maßgeblichen Suchräume vor (vgl. die Anhänge 06a bis 06g des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 9.12.2013). Abgesehen davon ist es Ausfluss eines Planungsvorgangs, Änderungen, Ergänzungen und Überarbeitungen im Laufe des Prozesses einzubringen und einzuarbeiten. Auch wenn zum Entwurfsstand 17. Juni 2013 noch nicht alle Ertragsberechnungen vorgelegen haben, ist darin jedenfalls keine „Feigenblatt“-Planung, mangelnde Konkretisierung oder negative Vorprägung der Planung zu sehen.

b) Es ist nicht ersichtlich, dass durch eine fehlerhafte Trennung der harten und weichen Tabuzonen, der Windenergie kein substantieller Raum zur Verfügung gestellt werden soll.

Harte Tabuzonen im Rahmen der Windenergieplanung sind Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen ist. Demgegenüber kennzeichnen sich weiche Tabuzonen dadurch, dass zwar Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen tatsächlich und rechtlich möglich wären, nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Planungsträgerin anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber dort keine Windenergieanlagen aufgestellt und betrieben werden sollen (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 10). Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sich aus der Begründung zum Flächennutzungsplan-Entwurf vom 17. Juni 2013 – und wohl auch noch im Entwurf vom 9. Dezember 2013 – gewisse Ungenauigkeiten in der Unterscheidung zwischen harten und weichen Kriterien ergeben, deren Erläuterung nicht unmittelbar aus dem Text ersichtlich ist, dies ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht derart gravierend, dass davon auszugehen wäre, dass diese Ungenauigkeiten nicht im Laufe des Abwägungsprozesses noch klarstellgestellt und behoben werden könnten (BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 22 CS 13.1775 – KommPraxBY, 2014, 27 – juris Rn. 19, 26).

Dies betrifft insbesondere die Einordnung der Abstände zu Wohngebäuden in Nr. 5.1.2 und 5.1.3.1 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013, da – anders als in der Klageerwiderung erläutert – eine Differenzierung zwischen den Abstandsempfehlungen des Windenergie-Atlasses und einem Vorsorgezuschlag nicht ohne Weiteres deutlich wird. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Orientierung an einem Windenergie-Atlas – hier dem Winderlass Bayern vom 20. November 2011 – und den darin enthaltenen Abstandsempfehlungen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 40) und auch eine Differenzierung zwischen zwingenden Abständen und Vorsorgeabständen grundsätzlich möglich ist (OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.2.2011 – OVG 12 A 2.09 – DÖV 2011, 400 – juris Rn. 65 und nachfolgend BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, BVerwGE 145, 231). Während die rechtlichen Vorgaben des Immissionsschutzrechts sicherstellen sollen, dass durch die Windenergieanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hergerufen werden können (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 - juris Rn. 39), darf der (nur) auf Vorsorgeerwägungen beruhende Teil nicht den harten Tabuzonen zugerechnet werden (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 22 CS 13.2122 – juris Rn. 22). Die Bildung von Schutzabständen zu harten Zonen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG, U.v. 21.10.2004 – 4 C 2/04 – BVerwGE 122, 109 – juris Rn. 15), denn es besteht darüber hinaus keine Pflicht, Nutzungen bis an die Grenze der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zuzulassen. Soweit städtebaulich begründbar kann die Beigeladene vielmehr das gebietsbezogene Maß auch eigenständig steuern (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 42). Anders als im Fall eines undifferenzierten einheitlichen Mindestabstandes zu jeglicher Wohnbebauung, der die planerische Gestaltungsfreiheit verletzt (BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 26, 28; BayVGH, B.v. 5.12.2013 – 22 CS 13.1757 – KommPraxBY 2014, 60 – juris Rn. 21), ist sich die Beigeladene aber vorliegend ausweislich der Begründung einer differenzierten Betrachtung durchaus bewusst. Diese kommt zwar im Rahmen der Nrn. 5.1.2 und 5.1.3.1 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 nicht in vollständiger Klarheit zum Ausdruck, zeigt sich aber sehr wohl im Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2013 unter Nr. 1 „immissionsschutzfachliche Belange“ und bei Behandlung der Einwendungen der Antragstellerin unter Nr. 5.1.4 sowie in der differenzierten Anwendung von Abstandsregelungen in Abhängigkeit von der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit unterschiedlicher Nutzungen und Gebietstypen. Unabhängig davon ist gerade im Rahmen der Flächennutzungsplanung eine trennscharfe Abgrenzung nicht möglich, da die konkreten Abstände regelmäßig von noch nicht bekannten Faktoren, wie z.B. Leistung, Konstruktion und Anzahl der zu realisierenden Windenergieanlagen, abhängig ist (OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.2.2011 – OVG 12 A 2.09 – DÖV 2011, 400 – juris Rn. 65). Dementsprechend ist auch der von der Beigeladenen angesetzte Summenschallleistungspegel – nicht nur wie die Antragsschrift darstellt Schallleistungspegel einer einzelnen Anlage – wohl nicht zu beanstanden. Ausweislich des Stadtratsbeschlusses vom 9. Dezember 2013 entspricht dieser Summenschallleistungspegel vier Anlagen á 104 dB(A) oder zwei Anlagen á 106 dB(A) und widerspricht damit im Ergebnis nicht den von der Klägern angeführten 104 dB(A) einer einzelnen Anlage, da sämtliche vorgesehenen Konzentrationszonen für mehr als eine Anlage ausgerichtet sind. In einem ersten Schritt können zudem auch schematisch einheitliche Abstände gewählt werden, die jedoch einer Überprüfung bedürfen, wenn der Windenergie anders nicht genügend Raum geboten wird (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 22 CS 13.2122 – juris Rn. 18). Im Hinblick auf diese Grundsätze und eine – in der Formulierung und Abwägung – noch mögliche Klarstellung im Rahmen der Planung, bestehen daher im Rahmen des Eilverfahrens keine derartigen Mängel, die die Annahme rechtfertigten, der Windenergie werde nicht substantiell Raum gegeben. Hinsichtlich des vermeintlichen Widerspruchs zwischen 1.100 m (Nr. 5.1.2 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17.6.2013) und 1.000 m (Nr. 5.1.3.1 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17.6.2013) ist – wie sich auch aus dem Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2013 unter Nr. 5.1.4 ergibt – von einem Tippfehler auszugehen, der bereits im Flächennutzungsplan-Entwurf vom 9. Dezember 2013 korrigiert wurde (vgl. dort Nrn. 5.1.2 und 5.1.3.1).

Soweit die Antragstellerin die Kriterien Windhöffigkeit (Nr. 5.1.3, 5.1.3.2 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17.6.2013) und Flächengröße (Nr. 5.1.3.3) beanstandet, kann der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Harte Tabuzonen sind nicht nur durch rechtliche, sondern auch durch tatsächliche Gründe, die eine Verwirklichung von Windenergieanlagen am vorgesehenen Standort ausschließen, gekennzeichnet (vgl. BVerwG, B.v. 15.09.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8). Es handelt sich um Flächen, die – aus welchen Gründen auch immer – für Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 17, 39). Es dürfte daher nichts dagegen sprechen, Flächen, die für den Betrieb von Windenergieanlagen mangels Windhöffigkeit eben gerade aus tatsächlichen Gründen ungeeignet sind, als Ausschlusskriterium in Betracht zu ziehen. Abgesehen davon führt die Beigeladene entsprechend der Begründung des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 unter Nr. 5.1.3.2 aus, dass die „Windhöffigkeit aus konkreten Gründen kein Kriterium im Rahmen des Flächenausschlusses“ darstelle und „Windhöffigkeit nach Windatlas“ nicht als Tabukriterium behandelt wurde, da Windgutachten im Rahmen der Planung bestätigten, dass der Windertrag deutlich – sowohl nach oben als auch nach unten – von den Angaben im Windatlas abweiche. Dies ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt wohl auch für die Behandlung von Flächen, die aufgrund ihrer Größe für die Aufnahme von Windenergieanlagen ungeeignet erscheinen. Insoweit ist jedoch die Formulierung unter 5.1.3.3 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 – wie oben ausgeführt allerdings korrigierbar – sowohl in der Formulierung als auch Einordnung unter die harten Tabukriterien etwas missverständlich. Es dürfte zwar nicht zu beanstanden sein, wenn im Rahmen städteplanerischer Überlegungen Flächen ausgeschlossen werden, die zwar geeignet sind, aber zu einer „Verspargelung“ der Landschaft beitragen würden; insoweit handelt es sich um ein legitimes planerisches Interesse (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 33). Gleichwohl stellen diese Überlegungen eher weiche Tabukriterien dar, die im Rahmen einer Überprüfung, ob der Windenergie substantieller Raum gewährt wird, gegebenenfalls nochmals überprüft werden müssen. Grundsätzlich ist jedoch die Eignung einer Fläche für Windenergie durch Voraussetzung einer gewissen Mindestgröße und die Behandlung in einem ersten Planungsschritt als Tabufläche nicht zu beanstanden (VG Minden, U.v. 21.12.2011 – 11 K 2023/10 – juris Rn. 100).

Auch die Festlegungen zu Abständen zu Infrastruktur gem. Nr. 5.1.3.4 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 folgen diesen Maßstäben. Anzumerken ist insoweit, dass die Beigeladene hier nicht von fehlerhaften Abständen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG, Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG ausgeht, sondern wohl auf die Abstände gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG und Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG abstellt. Auch insoweit ist dies im vorliegenden Planungsstadium nicht zu beanstanden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das Staatliche Bauamt ... in seiner Stellungnahme vom 4. September 2013 (vgl. Nr. 2.3.11 des Stadtratsbeschlusses vom 28.10.2013) wegen der Eiswurfproblematik weitaus höhere Abstände anregt.

Schließlich ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht ersichtlich, inwieweit der naturschutzfachliche Ausschluss gem. Nr. 5.1.3.5 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 nicht ausreichend geprüft worden sein soll. Abgesehen davon, dass der Bund Naturschutz in Bayern e.V. in Form der beteiligten Kreisgruppen ... und ... und der Landesbund für Vogelschutz keine Stellungnahmen abgegeben haben (vgl. Nr. 2.2 des Stadtratsbeschlusses vom 28.10.2013), was der Beigeladenen nicht angelastet werden kann, sind die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde entsprechend des Umweltberichts des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 sowie die vorliegenden Stadtratsbeschlüsse in die Überarbeitungen, Aktualisierungen, Abwägungsentscheidungen und Beschlussfassungen eingeflossen. Gerade in diesem Punkt zeigt sich aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnisse, die zu einer Überarbeitung der Planungskonzeption „kurz vor Fertigstellung“ führen, dass die Beigeladene offensichtlich die Voraussetzung der Zurverfügungstellung eines substantiellen Raumes Ernst nimmt und die bisherige Planung nochmals auf den Prüfstand stellt.

Für die von der Antragstellerin geltend gemachte unsachgemäße Abgrenzung in weiteren Bereichen gilt ebenfalls, dass – soweit sich aus der Formulierung und Zuordnung noch Unklarheiten ergeben – diese im weiteren Planungsprozess noch klargestellt werden können, jedenfalls aber nicht so gravierend sind, dass sie im Abwägungsprozess und der Beschlussfassung nicht mehr behoben werden könnten. Entscheidend ist letztlich, dass nach abschließender Festlegung der Windenergie substantieller Raum gewährt wird, was derzeit jedenfalls nicht im negativen Sinne ausgeschlossen werden kann.

c) Die Beigeladene stützt sich hinsichtlich der weichen Tabukriterien voraussichtlich auch auf tragfähige städtebauliche Gründe.

Weiche Tabuzonen sind Flächen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber dort keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 10). Insoweit besteht für den Planungsträger auch ein gewisser Einschätzungs-, Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum.

Nach diesen Maßstäben ist ein gewisser Bezug zur Einspeisemöglichkeit im Rahmen einer Standortbewertung ein grundsätzlich zulässiges Kriterium (BayVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 BV 10.2295 – VGHE 64, 217 – juris Rn. 26; OVG NW, U.v. 13.3.2006 – 7 A 3414/04 – ZfBR 2006, 681 – juris Rn. 73). Gleiches gilt für die Bewertung der Sichtbarkeit von Windenergieanlagen. Zwar führt die bloße Sichtbarkeit von Windkraftanlagen für sich genommen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.927 – KommPraxBY 2013, 396 – juris Rn. 16), die Beigeladene ist aber berechtigt, Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild über die Sichtbarkeit und Sichtbeziehungen zu bewerten (vgl. OVG Nds, U.v. 21.4.2010 – 12 LB 44/09 – BauR 2010, 1550 – juris Rn. 61; BayVGH, B.v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194 – BayVBl 2010, 112 – juris Rn. 7). Dass die Beigeladene im Hinblick auf den Detaillierungsgrad der Flächennutzungsplanung und in Unkenntnis der konkreten Anzahl und Standorte von – erst noch zu planenden und zu errichtenden – Windenergieanlagen unterschiedlichster (Bau-) Art nicht zwischen einer teilweisen und vollständigen Sichtbarkeit differenziert ist wohl nicht zu beanstanden.

d) Allein der Wegfall der Konzentrationszone 4 durch Stadtratsbeschluss vom 28. Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Antragstellerin aufgrund der Nähe ihrer beantragten Windenergieanlagen zum Bereich der geplanten Konzentrationszone 4 geltend macht, der Wegfall dieser Zone sei unbegründet, ist anzumerken, dass allein maßgeblich ist, ob insgesamt – unabhängig von konkreten einzelnen Flächen – der Windenergienutzung nach Abschluss der Planung substantieller Raum gewährt wird. Soweit dies nicht der Fall ist, muss die Beigeladene gegebenenfalls ihr Auswahlkonzept überprüfen und ändern (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 27). Während des laufenden Prozesses kann jedoch die Zugrundelegung der Entwicklungsmöglichkeiten oder Fortentwicklung eines Ortsteils als Ausschlusskriterium grundsätzlich zulässig in Betracht gezogen werden (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 - BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 44). Ob die von der Beigeladenen geltend gemachten eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten des Ortsteils ... nur nach Westen tatsächlich zutreffend sind, muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Dass sich im Westen eine planfestgestellte Umgehungsstraße befindet, führt jedenfalls aufgrund unterschiedlicher Auswirkungen und Beeinträchtigungen der verschiedenen Anlagen (Straße einerseits und Windenergieanlage andererseits) nicht von vornherein zum Wegfall einer Berufung auf dieses Kriterium.

Es ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch davon auszugehen, dass die Durchführung der Planungen der Antragstellerin die Planungsabsichten der Beigeladenen unmöglich macht oder jedenfalls wesentlich erschweren würde. Da die geplanten Anlagen außerhalb der von der Beigeladenen vorgesehenen Konzentrationszonen liegen, bedarf es insoweit keiner weiteren Vertiefungen.

Im Hinblick darauf, dass sich die Planung der Beigeladenen wohl nicht als Verhinderungsplanung darstellt und der Windenergie voraussichtlich substantiell Raum gewährt werden soll, fällt die Interessenabwägung des Gerichts zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Planungsinteresse der Beigeladenen überwiegt insoweit das Interesse der Antragstellerin. Auf eine sogenannte „Planreife“ kommt es hierbei nicht an.

Nach alledem waren die Anträge abzulehnen.

Mangels formeller Rechtswidrigkeit der Anordnungen des Sofortvollzugs (s.o.) können auch die gestellten Hilfsanträge keinen Erfolg haben. Im Übrigen ist die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits Prüfungsmaßstab im Rahmen des Hauptantrags.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene eigene Anträge gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. II. 19.1.2, 19.1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ausgehend von Herstellungskosten in Höhe von jeweils 3.268.930,-- Euro für eine Anlage, ergeben 10 v.H. einen Betrag in Höhe von 326.893,-- Euro, davon 50 v.H. (Vorbescheid gem. Nr. 19.1.4 des Streitwertkatalogs) einen Betrag in Höhe von 163.446,50 Euro und davon weitere 50 v.H. für die Zurückstellungsentscheidung einen Betrag in Höhe von 81.723,25 Euro. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag jeweils mit der Hälfte anzusetzen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81.723 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückstellung der Entscheidungen über von ihr mit Schreiben vom 18. März 2013 beantragte immissionsschutzrechtliche Vorbescheide zur Errichtung zweier Windkraftanlagen im Gemeindegebiet der Beigeladenen (Fl. Nr. 681 der Gemarkung B., Fl. Nr. .../4 und Fl. Nr. ... der Gemarkung M.).

Die Beigeladene hat in der Stadtratssitzung vom 12. Dezember 2011 eine Teiländerung ihres Flächennutzungsplans für den Bereich der regenerativen Energien beschlossen, diesen Beschluss ortsüblich bekannt gemacht und u. a. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung durchgeführt. Die von der Antragstellerin vorgesehenen Standorte liegen nicht in Bereichen, die für die Windenergienutzung ausgewiesen sind.

Mit am 9. Juli 2013 bei ihr eingegangenem Schreiben beteiligte das Landratsamt O. die Beigeladene am Vorbescheidsverfahren und wies darauf hin, dass das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gelte, wenn es nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens verweigert werde.

Mit Schreiben vom 27. August 2013 beantragte der zweite Bürgermeister der Beigeladenen die Zurückstellung der Entscheidungen bis zu einem Jahr, weil die Beigeladene die Änderung ihres Flächennutzungsplans betreibe. Die nächste Stadtratssitzung finde aufgrund der Sommerpause erst am 7. Oktober 2013 statt, so dass die Beigeladene die planungsrechtliche Stellungnahme nicht fristgerecht abgeben könne, weshalb die Zurückstellung beantragt werde (Verfahrensakte Bl. 95 ff.).

Mit Schreiben vom 25. September 2013 übermittelte die Beigeladene zusätzlich Eilentscheidungen des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 über die Beantragung der Zurückstellung der Entscheidungen über die Vorbescheidsanträge unter Hinweis darauf, die formelle Beteiligung im Flächennutzungsplanänderungsverfahren finde bis zum 27. September 2013 statt, deren Ergebnisse nicht mehr in der Sitzung des Stadtrats am 7. Oktober 2013, sondern erst am 28. Oktober 2013 abgewogen werden könnten. Der Sachverhalt wurde dem Stadtrat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2013 mitgeteilt.

Mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 31. Oktober 2013 stellte das Landratsamt die Entscheidungen über die immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide bis zum Wirksamwerden der Teiländerung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, längstens jedoch für ein Jahr zurück und erklärte die Zurückstellungen für sofort vollziehbar. Die Standorte der Anlagen befänden sich außerhalb der im Entwurf der Beigeladenen dargestellten Flächen, so dass zu befürchten sei, dass die Planung durch die verfahrensgegenständlichen Anlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

Die Antragstellerin hat gegen die Bescheide vom 31. Oktober 2013 Klagen erhoben, über welche noch nicht entschieden ist, und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 19. Mai 2014 abgelehnt.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und beantragt:

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragstellerin gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 31. Oktober 2013 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Die Beigeladene verweist insbesondere darauf, der Stadtrat habe den Antrag des zweiten Bürgermeisters vom 27. August 2013 in seiner Sitzung vom 30. Juni 2014 durch Beschluss nachträglich genehmigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin fristgerecht innerhalb eines Monats (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die Anordnung des Sofortvollzugs in den angefochtenen Bescheiden sei lediglich formelhaft und damit unzureichend begründet und daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts formell rechtswidrig, kann dem nicht gefolgt werden.

Das Landratsamt hat den Sofortvollzug der Zurückstellung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Verweis auf das laufende Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren der Beigeladenen im Kern damit begründet, die von der Antragstellerin begehrten Standorte lägen außerhalb der von der Beigeladenen vorgesehenen Konzentrationszonen, auch die nahe gelegene Konzentrationsfläche 4 solle nach deren Willen nicht weiterverfolgt werden. Es wäre bei einer Genehmigung daher eine Verletzung der Planungshoheit der Beigeladenen zu befürchten. Dies ist formell nicht zu beanstanden. Zwar ist die Begründung des Landratsamts kurz, verweist aber auf die Gefährdung der Planungshoheit der Beigeladenen gerade im Falle der aufschiebenden Wirkung der Klage (mögliche Erteilung einer „Genehmigung“, Bindung der für die Zurückstellung zuständigen Behörde an die Entscheidungsfrist des § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6a Satz 1, Abs. 9 BImSchG und deren möglicher Ablauf vor Bestandskraft des Zurückstellungsbescheids). Diese Argumentation ist jedenfalls ausreichend fallbezogen und damit formell ausreichend.

2. Auch der Einwand der Antragstellerin, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne die fehlende Organkompetenz des zweiten Bürgermeisters der Beigeladenen durch den Stadtratsbeschluss vom 30. Juni 2014 nach Ablauf der Antragsfrist nicht (mehr) geheilt werden, so dass der für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB erforderliche Antrag fehle, verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg, weil in der Entscheidung des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 ein wirksamer Antrag auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB i. V. m. Art. 37 Abs. 3 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 GO vorliegt, der einer Heilung nicht bedarf.

a) Der Verwaltungsgerichtshof geht jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass keine laufende Angelegenheit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO vorliegt, die eine Organkompetenz des Bürgermeisters begründet hätte, so dass grundsätzlich ein Beschluss des Stadtrats nach Art. 29 GO erforderlich war.

b) Die Organkompetenz des ersten Bürgermeisters im Zeitpunkt seiner Antragstellung ergibt sich hier aber aus Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO. Danach ist der erste Bürgermeister befugt, an Stelle des nach Art. 29 GO zuständigen Gemeinderats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.

aa) Die Antragstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB kann eine von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO umfasste Angelegenheit sein.

Der Kreis dieser Angelegenheiten wird weit gefasst und schließt alle dem Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben und selbst einen Satzungsbeschluss ein. Dies gilt namentlich für Instrumente zur Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung wie eine Veränderungssperre (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m. w. N.). Für die fristgebundene Stellung eines Antrags auf Zurückstellung einer Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 15 Abs. 3 BauGB zur Sicherung einer Flächennutzungsplanung gilt nichts Anderes. Ein Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ist zwar keine Satzung, ihm kommt aber nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine bebauungsplan- und damit satzungsgleiche Wirkung zu (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287/303; BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - NVwZ 2005, 211/212).

bb) Die Antragstellung war auch sachlich und zeitlich dringlich.

Eine Angelegenheit ist dringlich, wenn eine spätere Entscheidung des an sich zuständigen Gemeinderats nicht abgewartet werden kann, weil dieser aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr oder nicht mehr ebenso entscheiden könnte, wodurch der Gemeinde Nachteile entstünden (vgl. Glaser/Heimrath/Hermann/Schaller/Scharpf, GO, Loseblatt, Stand: November 2013, Art. 37 Rn. 14 f.; Hölzl/Hien/Huber, GO, Loseblatt, Stand: April 2014, Art. 37 Anm. 2; Schulz/Wachsmuth/Zwick u. a., GO, Loseblatt, Stand: Juni 2014, Art. 37 Anm. 2.2.2). Die Dringlichkeit einer Anordnung in zeitlicher Hinsicht ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob die Sache infolge eines Versäumnisses der Gemeinde eilbedürftig geworden ist (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m. w. N.), solange sie im Zeitpunkt der Handlung des Bürgermeisters objektiv eilbedürftig war.

Die Dringlichkeit einer Anordnung in sachlicher Hinsicht kann bei allen Angelegenheiten auftreten, für die an sich der Gemeinderat oder ein Ausschuss zuständig sind und die nicht als laufende Angelegenheit vom ersten Bürgermeister ohnehin in eigener Zuständigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO erledigt werden. Allerdings hängen die Anforderungen an die Dringlichkeit bzw. Unaufschiebbarkeit von der Bedeutung der Sache ab. Je gebundener und unbedeutender die Angelegenheit ist, desto eher kann sie im Wege einer dringlichen Anordnung geregelt werden; je größer der Gestaltungsspielraum der Gemeinde und das Gewicht der Sache sind, desto weniger kommt eine Entscheidung durch den ersten Bürgermeister in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m. w. N.). Diese Gesetzesauslegung folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Loseblatt, Stand: April 2014, Art. 37 Anm. 3); je bindender die Rechtsfolgen der Handlung sind, desto dringender muss sie sein, um vom Bürgermeister vorgenommen werden zu dürfen.

Vorliegend ist die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit in sachlicher Hinsicht unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Der Antrag des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB war zwar eine die künftige Wahrnehmung der Planungshoheit der Beigeladenen sichernde Handlung und damit von erheblicher Bedeutung. Der Antrag hatte aber für die Gemeinde keine unmittelbaren Rechtsfolgen, denn die Entscheidung über die Zurückstellung lag beim Landratsamt. Zudem kann eine Zurückstellung den planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde nicht einengen. Der Antrag diente „nur“ dazu, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern. Die Antragstellung hatte insofern nur vorläufigen und sichernden Charakter, als sie den Rechtskreis der Gemeinde nicht einschränken, sondern bewahren sollte.

Die Dringlichkeit einer Anordnung in zeitlicher Hinsicht kann vorliegen, wenn die spätere Befassung des Gemeinderats zu spät käme. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt eine Einberufung einer Sondersitzung nur bei schwerwiegenden Entscheidungen in Betracht und wenn kein fester Sitzungsplan besteht, der Terminskollisionen vermeiden, die Beschlussfähigkeit sichern und den Gemeinderatsmitgliedern eine ordnungsgemäße Sitzungsvorbereitung ermöglichen soll. Daher liegt im Regelfall eine Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht bereits vor, wenn die nächste planmäßig stattfindende Gemeinderatssitzung nicht mehr abgewartet werden kann (vgl. Glaser/Heimrath/Hermann/Schaller/Scharpf, GO, Loseblatt, Stand: November 2013, Art. 37 Rn. 15).

So ist es hier, denn zum Zeitpunkt der nächsten in Betracht kommenden Sitzung des Stadtrats wäre erstens bereits die zweimonatige Frist zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, gerechnet ab Eingang des Schreibens des Landratsamts am 9. Juli 2013, abgelaufen gewesen, so dass das Einvernehmen der Beigeladenen als erteilt gegolten hätte und die Genehmigungsbehörde über den Vorbescheidsantrag der Antragstellerin insoweit hätte entscheiden können. Zweitens wäre auch die drei- bzw. siebenmonatige Entscheidungsfrist für die Genehmigungsbehörde nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6a Satz 1, Abs. 9, § 19 Abs. 2 BImSchG, die bei der gebotenen einschränkenden Auslegung des § 19 Abs. 2 BImSchG auch für Vorbescheide im vereinfachten Verfahren gelten dürfte (vgl. Kühling in: Kotulla (Hrsg.), BImSchG, Loseblatt, Stand: Dezember 2009, § 19 Rn. 25; auch Czajka in: Feldhaus (Hrsg.), BImSchG, Loseblatt, Stand: Februar 2014, § 19 Rn. 23 a. E.), für den Vorbescheidsantrag der Antragstellerin vom 18. März 2013 abgelaufen gewesen bzw. hätte deren baldiger Ablauf gedroht, so dass eine zeitnahe Entscheidung zu erwarten war, wie die Genehmigungsbehörde bereits in ihrem Beteiligungsschreiben deutlich gemacht hatte. Drittens konnte die Beigeladene dem Zeitdruck des Genehmigungsverfahrens rechtlich außer einem Zurückstellungsantrag nichts entgegensetzen, um sich - entsprechend den Tagesordnungen ihrer für den 7. und 28. Oktober 2013 geplanten Stadtratssitzungen - zunächst mit den Ergebnissen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in ihrem Flächennutzungsplanverfahren und erst anschließend auf dieser Grundlage mit dem Vorbescheidsantrag der Antragstellerin zu befassen und darüber zu beschließen (vgl. die Darstellung im Schreiben vom 24.9.2013, Verfahrensakte Bl. 111 ff.).

c) Offen bleiben kann daher, ob der zweite Bürgermeister der Beigeladenen für seinen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidungen mit Schreiben vom 27. August 2013 die erforderliche Organkompetenz besaß, ob der Mangel der nach Auffassung der Antragstellerin fehlenden Organkompetenz durch den genehmigenden Beschluss des Stadtrats der Beigeladenen vom 30. Juni 2014 geheilt werden konnte und ob eine Heilung noch nach Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglich war und ob die eine Heilungswirkung nach Fristablauf für § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB verneinende Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 27.5.2014 - 15 ZB 13.105) auf die Fälle des § 15 Abs. 3 BauGB übertragbar ist.

3. Es ist nach den Darlegungen der Antragstellerin auch nicht davon auszugehen, dass die Zurückstellung deshalb rechtwidrig wäre, weil nach dem Fachkonzept, das die Beigeladene ihrer Konzentrationsflächenplanung zugrunde legt, bindende Kriterien dergestalt angelegt würden, dass die Planung letztlich der Windenergienutzung keinen substanziellen Raum verschaffen könnte.

a) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist bei Anfechtungsklagen gegen Zurückstellungsentscheidungen der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also der Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide vom 31. Oktober 2013 (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 18 m. w. N.). Das für die Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts entscheidende materielle Recht (vgl. BVerwG, U. v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 - InfAuslR 1997, 25 = juris Rn. 15) spricht nicht für einen anderen Zeitpunkt. Vielmehr entwickeln die in § 15 Abs. 3 BauGB enthaltenen Fristenregelungen ihre steuernde rechtliche Wirkung nur in sinnvoller Weise, wenn die für eine Zurückstellung erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des zu erlassenden Bescheids geprüft werden und nach Bescheidserlass eintretende Veränderungen für die Rechtmäßigkeit des Bescheids ohne Belang sind (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 18 m. w. N.).

b) Bei der Prüfung, ob eine rechtlich realisierbare und damit sicherstellungsfähige Planung vorliegt, ist von folgenden Maßstäben auszugehen, die eine Flächennutzungsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllen muss: Inhaltlich muss der Planung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen, das den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken (vgl. BVerwG, U. v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017; BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261; jeweils m. w. N.). Eine fehlerfreie Abwägung in Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB braucht diese Vorschrift nicht einseitig unter dem Aspekt der Förderung der Windenergienutzung zu sehen. Ein Planungsträger muss der Windenergienutzung nicht bestmöglich Rechnung tragen, sondern ihr lediglich substanziell Raum schaffen. Er braucht der Eignung einer Fläche für die Windenergienutzung dann keinen Vorrang bei der Abwägung einzuräumen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen allerdings ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen allerdings zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse das Auswahlkonzept zu ändern ist (BayVGH, U. v. 22.10.2008 - 22 BV 06.2701 - NVwZ-RR 2009, 321 m. w. N.).

c) Für den Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung, in dem eine abschließende Abwägung naturgemäß nicht vorliegen kann, ist zusätzlich zu bedenken: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Planungsträger bei der Entwicklung seiner Konzentrationsflächenplanung zunächst das gesamte Planungsgebiet nach allgemeinen Kriterien untersuchen und dabei in diesem ersten Schritt seiner Untersuchung relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum zugrunde legen, ohne örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 24.1.2008 - 4 CN 2/07 - NVwZ 2008, 559, juris Rn. 14 und 15). Der Planungsträger darf in diesem Planungsstadium in einem ersten Schritt auch schematisch einen einheitlichen Abstand zu vorhandenen Siedlungsflächen ohne die gebotene Beachtung der jeweiligen örtlichen Besonderheiten zugrunde legen. Eine erneute Prüfung und ggf. eine Änderung des Auswahlkonzepts ist in einem zweiten Schritt insbesondere geboten, wenn der Planungsträger erkennt, dass er mit der gewählten Methode der Windenergienutzung nicht ausreichend substanziell Raum schaffen kann; je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso eher muss der Planungsträger prüfen, ob auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügen (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.2008, a. a. O., juris Rn. 16). Eindeutige Unterschiede bei der Schutzwürdigkeit können eine stärkere Differenzierung gebieten (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - juris). Eine Gleichbehandlung trotz erkennbar unterschiedlicher Schutzwürdigkeit kann abwägungsfehlerhaft sein (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 24).

Es muss demzufolge im Zeitpunkt der Zurückstellung zum Einen absehbar sein, dass der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum gegeben werden soll. Zum Anderen dürfen eventuelle Mängel des planerischen Konzepts nicht so gravierend sein, dass sie nach dem Planungskonzept im Abwägungsprozess nicht mehr behoben werden können (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - Rn. 19; BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 18 m. w. N.).

d) Eine nicht hinreichend substanzielle Berücksichtigung der Windenergienutzung sowie im weiteren Planungsverfahren durch die Beigeladene nicht mehr behebbare Mängel ihrer Konzentrationsplanung sind von der Antragstellerin nicht dargelegt worden.

aa) Zutreffend weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass bei der Planung von Konzentrationsflächen und der hierbei ggf. erfolgenden Festlegung von Mindestabständen von Windkraftanlagen zu schützenswerten Nutzungen grundsätzlich eine Differenzierung nach der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung geboten ist. Die Notwendigkeit, an sich wünschenswerte Schutzabstände zu verkleinern und hierbei zwischen den verschiedenen Nutzungen (nach Lage und Nutzungsart) zu differenzieren, ergibt sich umso stärker, je kleiner am Ende des planerischen Abwägungsprozesses diejenigen Flächen ausfallen, die der Windenergienutzung zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - Rn. 26, 27).

Vorliegend hat die Beigeladene jedoch differenzierte Vorsorgeabstände zur Bebauung vorgesehen (WR 1.100 m, WA 800 m, MI und MD sowie Wohngebäude im Außenbereich 600 m, GE 300 m, vgl. Flächennutzungsplan „Windenergie“, Stand: 9.12.2013, Behördenakten der Beigeladenen, Ordner 7, Textteil S. 16 f.), wenngleich sie diese Abstände - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend bemängelt - fehlerhaft als „harte“ Tabukriterien eingestuft hat. Dies ist im weiteren Planungsverfahren aber korrigierbar.

bb) Die Beigeladene hat auch im Übrigen städtebauliche Gründe für ihre Konzentrationsflächenplanung angeführt, denen die Tragfähigkeit nicht von vornherein abgesprochen werden kann.

Sie hat die Windhöffigkeit geprüft und wegen zunächst unsicherer Datenlage nicht als Ausschlusskriterium herangezogen, sondern Windertragsuntersuchungen veranlasst (vgl. Flächennutzungsplan „Windenergie“, Stand: 9.12.2013, Behördenakten der Beigeladenen, Ordner 7, Textteil S. 17, 21). Weiter hat sie Einspeisemöglichkeiten in bestehende Stromnetze berücksichtigt, weil für die Errichtung von mehr als drei Windkraftanlagen Hochspannungsnetze erforderlich, aber nur nördlich des Stadtgebiets vorhanden seien (ebenda, S. 21). Dem liegt erkennbar die städtebauliche Überlegung zugrunde, drohende Eingriffe in die Landschaft durch neue bzw. zusätzliche Freileitungen zu im Außenbereich situierten Windkraftanlagen zu minimieren, indem Standorte möglichst in der Nähe vorhandener Leitungsnetze ausgewiesen werden. Dies ist ein methodisch nachvollziehbares Vorgehen, das nicht darauf zielt, der Windenergienutzung durch besonders strenge Ausschlusskriterien substanziellen Raum zu verwehren, sondern sie dort zu konzentrieren, wo die infrastrukturellen Folgewirkungen auf das Landschaftsbild geringer sind.

cc) Soweit der bisherigen Planung der Konzentrationsflächen im Einzelfall zu Unrecht zu große Vorsorgeabstände zur Bebauung, undifferenzierte Sichtbarkeitskriterien oder mögliche artenschutzrechtliche Konflikte entgegenstehen sollten, wie die Antragstellerin rügt, lassen sich solche Fehler ohne wesentliche Auswirkungen auf das Gesamtkonzept im weiteren Planungsfortschritt noch beheben und stehen deshalb der Sicherungsfähigkeit der Planung rechtlich und tatsächlich nicht entgegen.

dd) Die nachträgliche Entwicklung bestätigt diese Beurteilung: Die Bereitschaft der Beigeladenen, die erkannten Mängel auch zu beheben und ihr Gesamtkonzept kritisch zu prüfen, zeigt der Beschluss ihres Stadtrats vom 30. Juni 2014, den Flächennutzungsplanentwurf fortzuschreiben und „insbesondere die Auswirkungen des neuen bayerischen Windatlasses, die neuen artenschutzrechtlichen Erkenntnisse und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg im Beschluss vom 19.5.2014… zu berücksichtigen“ sowie die „Beurteilung der Suchräume und bisher ausgeschlossener Flächen… zu überprüfen und ggf. anzupassen“ (VGH-Akte Bl. 78). Insoweit hat die Beigeladene angesichts der geringen verbliebenen Konzentrationsflächen ihr methodisches Vorgehen hinterfragt und überprüft nicht nur ihr vorläufiges Abwägungsergebnis, sondern auch ihre bislang für maßgeblich erachteten Abwägungskriterien.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert wie Vorinstanz: § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 19.1.1 und 19.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Die Verfahren Au 4 S 14.242 und Au 4 S 14.243 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Der Streitwert wird in beiden Verfahren bis zur Verbindung auf jeweils 40.861,63 EUR, danach auf insgesamt 81.723,25 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückstellung ihrer Anträge auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid betreffend zwei Windenergieanlagen.

Mit Unterlagen vom 18. März 2013 beantragte die Antragstellerin jeweils die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Flur-Nrn. ... der Gemarkung ..., ... und ... jeweils der Gemarkung .... Geprüft werden sollte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt auf die bauplanungsrechtlichen Normen der Beigeladenen sowie die Vereinbarkeit mit raumordnungsrechtlichen Vorgaben, die Vereinbarkeit mit militärisch bedingten Schutzgütern und die Vereinbarkeit mit Schutznormen zugunsten des zivilen Luftverkehrs. Geplant sei die Errichtung jeweils einer Anlage des Typs REpower 3.2M114 mit einer Nabenhöhe von 143 m und einer Gesamthöhe von 200 m.

Der Antragsgegner teilte hierzu mit Schreiben vom 9. April 2013 mit, dass beabsichtigt sei, die Vorbescheide abzulehnen. Die geplanten Anlagen lägen außerhalb der im geltenden Flächennutzungsplan dargestellten Sonderfläche für Windkraftanlagen und außerhalb der im Regionalplan ... dargestellten Vorrang- und Vorbehaltsflächen für raumbedeutsame Windenergieanlagen.

Nach Einwendungen der Antragstellerin beteiligte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013, eingegangen bei der Beigeladenen am 9. Juli 2013, die Beigeladene und bat um Äußerung zur gegenwärtigen und in absehbarer Zeit beabsichtigten baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage. Zudem wurde um Behandlung im Gemeinderat gebeten und darauf hingewiesen, dass das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gelte, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert werde.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2013 beantragte der 2. Bürgermeister der Beigeladenen die Zurückstellung der Baugesuche bis zu einem Jahr. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beigeladene ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich der regenerativen Energien betreibe. Die formelle Beteiligung finde vom 26. August 2013 bis 27. September 2013 statt, die nächste Stadtratssitzung finde aufgrund der Sommerpause erst am 7. Oktober 2013 statt, während die Behandlung der Einwendungen aber erst in der Stadtratssitzung vom 11. November 2013 stattfinden könne. Die Beigeladene könne daher die planungsrechtliche Stellungnahme nicht fristgerecht abgeben, weshalb die Zurückstellung beantragt werde.

Der Antragsgegner forderte daraufhin die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. September 2013 auf, zur beabsichtigten Zurückstellung Stellung zu nehmen. Eine Äußerung hierzu erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 25. September 2013 übermittelte die Beigeladene jeweils Eilentscheidungen des 1. Bürgermeisters vom 24. September 2013 für die Zurückstellung der Vorbescheidsanträge. Am Ende der Entscheidung war vermerkt: „Sachverhalt dem Stadtrat gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GO in der Sitzung vom 28. Oktober 2013 mitgeteilt in der Sitzung vom 28.10.2013“.

Bereits in der Stadtratssitzung vom 12. Dezember 2011 hatte die Beigeladene den Beschluss zur Teiländerung des Flächennutzungsplans für den Bereich der regenerativen Energien gefasst. Der Beschluss wurde am 21. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht. In der Sitzung vom 17. Juni 2013 wurde der Entwurf des Flächennutzungsplan behandelt, die formelle Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung fanden im Zeitraum 26. August 2013 bis 27. September 2013 statt. Die Abwägung der Belange Träger öffentlicher Belange fand in der Stadtratssitzung vom 28. Oktober 2013, die Behandlung der Einwendungen Privater in der Sitzung vom 9. Dezember 2013 statt. Die von der Antragstellerin beantragten Windenergieanlagen liegen in der Nähe aber außerhalb der von der Beigeladenen geplanten Konzentrationszone 4 westlich von ....

Mit Bescheiden vom 31. Oktober 2013 stellte der Antragsgegner die Entscheidung über den Antrag auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Flur-Nrn. ... der Gemarkung ... und ... sowie ... jeweils der Gemarkung ... bis zum Wirksamwerden der Teiländerung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen für den Bereich der regenerativen Energien, längstens jedoch für ein Jahr, zurück. Die Entscheidung wurde jeweils für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Standorte der Anlagen sich außerhalb der im Entwurf der Beigeladenen dargestellten Flächen befänden und daher zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch die verfahrensgegenständlichen Anlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, um eine Verletzung der Planungshoheit der Beigeladenen und eine Erschwerung oder gar ein Unmöglichwerden des Verfahrens zur Ausweisung von Konzentrationsflächen zu vermeiden.

Mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten jeweils vom 5. Dezember 2013 hat die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 31. Oktober 2013 betreffend die Flur-Nr. ... der Gemarkung ... (Au 4 K 13.1916) und betreffend die Flur-Nr. ... der Gemarkung ... (Au 4 K 13.1917) Klagen erheben lassen und beantragt jeweils,

den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2013 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 (Au 4 K 13.1916) bzw. 28. Januar 2014 (Au 4 K 13.1917) begründete die Antragstellerin ihre Klagen.

Die Zurückstellungsbescheide seien bereits rechtswidrig, da ihnen kein Stadtratsbeschluss zugrunde liege und es sich nicht um eine laufende Angelegenheit, für der Bürgermeister zuständig sei, handle. Die Anträge könnten auch nicht durch Eilentscheidungen legitimiert werden, da im Zeitpunkt der Anordnung keine Dringlichkeit bestanden habe. Der Ablauf der 6-Monatsfrist sei erst im Januar 2014 zu erwarten gewesen und es habe kein Fall des § 36 BauGB vorgelegen. Eine Erklärung der Beigeladenen zum gemeindlichen Einvernehmen sei den Anträgen nicht zu entnehmen. Die Erteilung / Verweigerung des Einvernehmens sei auch unabhängig von der Stellung von Zurückstellungsanträgen zu sehen. Wegen Fristablaufs könne der Verstoß zwischenzeitlich auch nicht mehr geheilt werden.

Die Zurückstellungsbescheide seien aber auch materiell rechtswidrig, da keine sicherungsfähige Planung vorliege. Die Planung stelle sich als Verhinderungsplanung ohne schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept dar und räume der Windkraftnutzung keinen substantiellen Raum ein.

Die Beigeladene habe den Sachverhalt nicht in der rechtlich erforderlichen Tiefe ermittelt. So gebe es ein Ermittlungsdefizit bezüglich der Belange der zivilen und militärischen Luftfahrt, des Deutschen Wetterdienstes und des Richtfunks. Auch fehle eine ausreichende Windfachplanung. Die Sichtbarkeitsanalyse berücksichtige beispielsweise in der Konzentrationszone 2a fünf Windenergieanlagen, während sich unter Beachtung notwendiger Abstände, der Positionierung und physikalischer Notwendigkeiten tatsächlich deutlich weniger Anlagen realisieren ließen. Die Planung gehe daher von falschen Ausgangspunkten aus, was sich auch an dem zugrunde gelegten Modell Enercon E82-E2 zeige, das nicht für Schwachwindregionen geeignet sei.

In der Planung erfolge eine fehlerhafte Trennung von weichen und harten Tabuzonen. So seien die Abstände zu Wohngebieten als hartes Kriterium genannt, während es sich nur um die Umsetzung der Richtwerte der TA Lärm handle. Die Abstände seien nicht gerechtfertigt und die Planung entspreche nicht dem aktuellen technischen Stand, da von einem Schallleistungspegel von 110 dB(A) anstelle von 104 dB(A) ausgegangen werde. Die Festlegung genereller Abstände zur Wohnbebauung stelle einen typischen Fall einer Verhinderungsplanung dar. Sofern sich die Beigeladene hier an anderen Kommunen orientiere, sei dies einerseits nicht erforderlich, andererseits eben gerade kein hartes Kriterium. Es sei schalltechnisch nicht begründet, die Abstände generell zu vergrößern. Zudem sei der Begriff Wohnbebauung unklar und es werde nicht ausreichend zwischen der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit differenziert.

Die Windhöffigkeit stelle kein gesetzlich vorgegebenes hartes Kriterium dar. Die Beschränkung der Planung auf Flächen, die räumlich für mehr als eine Windkraftanlage geeignet seien, sei bedenklich. Es gebe keine gesetzliche Norm, die Mindestgrößen für Konzentrationszonen festlege. Eine Konkretisierung der Mindestgröße erfolge nicht und durch die sachgrundlose Festlegung verringere sich der potentiell zur Verfügung stehende Raum.

Abstände zu Infrastruktureinrichtungen seien als weiche Kriterien dargestellt, während die Anbauverbote nicht abwägbar seien. Zudem seien die Abstände entgegen den gesetzlichen Vorgaben angegeben.

Der naturschutzfachliche Ausschluss sei nur oberflächlich geprüft worden. Notwendige weitere Prüfungen, insbesondere die Prüfung konkreter Konflikte innerhalb der Radien, gemäß den Vorgaben des Bayerischen Winderlasses fehlten.

Eine unsachgemäße Abgrenzung sei auch in weiteren Bereichen sichtbar. So sei das Raumordnungsrecht zwingendes Recht und eine Besserstellung der Schutz- und Vorranggebiete, die ohnehin schon zwingendes Recht darstellten, nicht gerechtfertigt. Die Grenzen zum zwingenden Naturschutzrecht würden verwischt. Bei der Schattenwurfproblematik werde von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, da die Referenzanlage Enercon E82-E2 aus technischen Gründen in der Konzentrationszone gar nicht geeignet sei. Die sonstigen Faktoren ließen ebenfalls die Ermittlungstiefe nicht erkennen.

Die Nähe zu Einspeisemöglichkeiten stelle kein städtebauliches Kriterium dar, sondern betreffe die Realisierbarkeit des Vorhabens in wirtschaftlicher Hinsicht. Die Beurteilung der Sichtbarkeit der Windenergieanlagen losgelöst vom Landschaftsbild sei verfehlt, da die Anlagen schon allein wegen ihrer Größe und Optik sichtbar seien und zur Zweckerreichung auch sein müssten. Eine Differenzierung zwischen teilweiser und vollständiger Sichtbarkeit erfolge nicht. Schließlich sei die Windhöffigkeit im Rahmen von Ertragsberechnungen nur für zwei Standorte erfolgt und der Ausschluss der Fläche „Am ...“ (Konzentrationszone 4) damit begründet, dass der Ortsteil ... sonst keine Entwicklungsmöglichkeit mehr habe. Dies treffe aber schon wegen der bestandskräftig genehmigten Umgehungsstraße nicht zu, so dass die Entwicklung von ... bereits aus straßenrechtlichen Gründen eingeschränkt sei.

Der Flächennutzungsplan in der Fassung vom 9. Dezember 2013 wurde in der Zeit vom 11. Februar 2014 bis 12. März 2014 ausgelegt.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 11. Februar 2014 hat die Antragstellerin Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (Au 4 S 14.242 und Au 4 S 14.243) stellen lassen und beantragt jeweils,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2013 anzuordnen,

hilfsweise:

die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Die Anordnung des Sofortvollzugs sei bereits formell fehlerhaft, da lediglich eine formelhafte Begründung verwandt worden und keine Einzelfallwürdigung erfolgt sei. Die öffentlichen Interessen an den erneuerbaren Energien seien nicht berücksichtigt worden. Schließlich überwiege das private Interesse, da – wie sich aus der Klagebegründung ergäbe – erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsbescheide bestünden.

Für den ... hat das Landratsamt ... jeweils beantragt,

den Antrag abzulehnen

und

die Klage abzuweisen.

Die Antragstellung sei nicht fehlerhaft erfolgt. Vielmehr seien die Anträge erforderlich gewesen, um den Eintritt der Einvernehmensfiktion zu vermeiden. Eine Negativ- oder Verhinderungsplanung liege nach Ansicht des Antragsgegners nicht vor. Die Beigeladene habe das gesamte Stadtgebiet in die Untersuchung einbezogen. Die Genehmigung der beantragten Windenergieanlagen mache die Durchführung der Planung unmöglich oder erschwere diese wesentlich.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. Mai 2014 jeweils beantragt,

den Antrag abzulehnen

und

die Klage abzuweisen.

Der Antrag sei fehlerfrei gestellt worden. Es handle sich um eine Eilentscheidung des zweiten Bürgermeisters, die vom ersten Bürgermeister bestätigt worden sei. Maßgeblich sei die objektive Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung. Danach sei die nächste Sitzung für den 7. Oktober 2013 geplant gewesen und der Ablauf der 2-Monatsfrist für das gemeindliche Einvernehmen am 9. September 2013 zu erwarten gewesen. Durch die Zurückstellungsanträge habe daher das Genehmigungsverfahren unterbrochen werden müssen. Das Versäumnis einer rechtzeitigen Befassung des Gemeinderats sei insoweit irrelevant. Aufgrund der erheblichen Bedeutung der Sache für die gemeindlichen Planungen sei die Anordnung auch dringlich gewesen. Bei der Zurückstellung handle es sich um eine bloß vorläufige Sicherungsmaßnahme, die sich bereits aus dem vom Stadtrat beschlossenen Flächennutzungsplanänderungsverfahren ergebe. Eine zwischenzeitlich erteilte Genehmigung hätte einen erheblichen Nachteil für die Planungen der Beigeladenen bedeutet. Hierbei komme es auch nicht auf die Planreife an; es genüge ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung.

Eine Verhinderungsplanung liege nicht vor. Maßgeblich sei insoweit eine Prognoseentscheidung, da die endgültige Abwägung noch nicht stattgefunden habe. Dass die Planung auf der einen Seite positiv Bereiche zuweise, in denen Windenergienutzung künftig stattfinden solle, und umgekehrt Bereiche vorsehe, in denen sie ausgeschlossen sei solle, sei gerade Konzept der Konzentrationsflächenplanung.

Ein Ermittlungsdefizit liege nicht vor. Sämtliche Träger öffentlicher Belange seien in allen Verfahrensschritten beteiligt und die abgegebenen Stellungnahmen in der Planung berücksichtigt worden.

Bei der Sichtbarkeitsanalyse werde von einem worst-case-Szenario ausgegangen, da die Flächennutzungsplanung keine Detailplanung darstelle und die konkrete Anzahl und Lage künftiger Anlagen noch gar nicht absehbar sei. Für die Beurteilung der optischen Auswirkungen sei daher von einer Maximalbestückung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei als Referenzmodell nicht das Modell Enercon E82-E2, sondern das Modell Enercon E-115 zugrunde gelegt worden.

Weiche und harte Tabukriterien seien fehlerfrei dargestellt. Bei den Abständen zu Wohngebieten sei differenziert worden zwischen den Abstandsempfehlungen und einem Vorsorgezuschlag. Die Abstandsempfehlungen ergäben sich aus dem Windenergieatlas vom 20. Dezember 2011 und seien nicht zu beanstanden. Der Windenergieatlas berücksichtige auch die technische Entwicklung. Zudem habe die Planung keinen Einfluss auf den später zur Realisierung anstehenden Anlagetypus. Auch ein Vorsorgeaufschlag sei nicht zu beanstanden, da die Beigeladene die Möglichkeit haben müsse, das gebietsbezogene Maß eigenständig zu steuern.

Harte Kriterien seien nicht nur durch gesetzliche Vorgaben gekennzeichnet, sondern auch die Ungeeignetheit der Flächen. Dementsprechend handle es sich bei der Windhöffigkeit ebenfalls um ein hartes Kriterium. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin führe darüber hinaus allein eine zu geringe Flächengröße nicht zum Ausschluss.

Die Abstände zu Infrastruktureinrichtungen seien als weiche Kriterien angegeben. Hierfür seien nicht die gesetzlichen Anbauverbote maßgebend. Vielmehr seien andere Abstände gewählt worden, die noch geringer als die einzuhaltenden Abstandsflächen seien. Die genauen Abstände müssten darüber hinaus einem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Eine oberflächliche Prüfung naturschutzfachlicher Aspekte werde zurückgewiesen. Dies zeige sich an den Stellungnahmen der Umweltschutzverbände, der Unteren Naturschutzbehörde und den Ergebnissen der Relevanzbegehungen.

Die Beigeladene habe weiche und harte Kriterien nicht unzulässig vermischt. Im Rahmen der Abwägung sollten – ohne Infragestellung harter Kriterien – Gebiete ermittelt werden, bei denen jenseits verbindlicher Vorgaben generell mit weniger Konflikten im Hinblick auf die betroffenen Belange zu rechnen sei. Die Ziele der Raumordnung seien bereits beim Flächenausschluss berücksichtigt, während an anderer Stelle sonstige raumordnerische Vorgaben, bei denen ein Abwägungs- oder Beurteilungsspielraum bestehe, genannt seien.

Auch im Rahmen der Schattenwurfproblematik sei die worst-case-Betrachtung nicht zu beanstanden, da die genaue Lage und Anlagenart künftiger Vorhaben nicht feststehe. Auch insoweit sei die Referenzanlage nicht die von der Antragstellerin genannte Anlage.

Das Kriterium der Nähe zu Einspeisemöglichkeiten diene der Vermeidung einer Verhinderungsplanung. Es solle vermieden werden, dass nur Flächen ausgewiesen werden, bei denen die Realisierung aus wirtschaftlichen Gründen unwahrscheinlich bleibe. Falls anderweitig keine günstigeren Eignungsgebiete verblieben, müssten diese Flächen in der Planung verbleiben.

Die hohe optische Raumwirksamkeit von Windenergieanlagen aufgrund ihrer Größe sei unabhängig von der Schutzwürdigkeit des Gebiets und strahle weit in das Planungsgebiet aus und könne Sichtbeziehungen beeinträchtigen. Dementsprechend handle es sich um eine klassische städtebauliche Betrachtung.

Entgegen der Behauptung der Antragstellerin lägen Ertragsbewertungen auch für alle Konzentrationszonen vor. Dies ergebe sich aus der Begründung des Flächennutzungsplanentwurfs vom 17. Juni 2013.

Schließlich sei auch der Ausschluss der Fläche „Am ...“ zu Recht erfolgt, da ... aufgrund der Topografie Erweiterungsmöglichkeiten nur nach Westen habe. Anders als bei einer Umgehungsstraße, bei der aktiver Lärmschutz auch noch nachgerüstet werden könne, sei dies bei einer zu nahe an der Bebauung errichteten Windenergieanlage nicht der Fall, so dass die Erweiterungsmöglichkeiten des Ortsteils dadurch verhindert würden.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ergänzte die Bevollmächtigte der Antragstellerin ihr Vorbringen und führte nochmals aus, dass die Zurückstellungsanträge unwirksam seien. Eine Dringlichkeit habe nicht bestanden und ein Antrag nach § 15 Abs. 3 BauGB sei aufgrund des Grundrechtseingriffs keine Bagatelle. Die Berufung auf ein worst-case-Szenario sei unzulässig, da es sich bei Windenergienutzung um im Außenbereich legale Nutzung handle. Die Planungen hätten auch nach wie vor keine Planreife, so dass kein berechtigtes Interesse daran bestehe, sie zu schützen.

Eine Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan – Teiländerung für den Bereich der regenerativen Energien – fand bislang nicht statt. Aufgrund neu bekannt gewordener artenschutzrechtlich relevanter Vorkommen ist die Fortschreibung erneut zu überarbeiten.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen vom 5. Dezember 2013 gegen die Zurückstellungsbescheide des Antragsgegners vom 31. Oktober 2013. Der Antragsgegner hat in den Bescheiden vom 31. Oktober 2013 jeweils die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der die Beigeladene begünstigenden Zurückstellungsverfügung besonders angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so dass sich die Zulässigkeit der Anträge nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO richtet.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt aufgrund besonderer behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 VwGO). Der Betroffene kann in diesen Fällen beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Auf einen solchen Antrag zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hin kann das Gericht der Hauptsache dann in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen.

Die zulässigen Anträge nach § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind im vorliegenden Fall unbegründet.

Hinsichtlich der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch den Antragsgegner ist zunächst dem formellen Erfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in den Bescheiden vom 31. Oktober 2013 Rechnung getragen. Es wurde ausreichend dargelegt, warum die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung für geboten gehalten wird. Zwar wird der Belang der Energiegewinnung durch erneuerbare Energien (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn. 94) nicht ausdrücklich benannt, der Antragsgegner hat jedoch zum Ausdruck gebracht, dass zu den öffentlichen Belangen auch die Ansiedelung von Windkraftanlagen gehört, so dass es einer weiteren detaillierten und einzelnen Benennung differenzierter Belange nicht bedarf. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zurückstellung nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen kann und eine nicht für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellungsentscheidung zwangsläufig der Sicherung der gemeindlichen Planung kaum Rechnung tragen kann, erscheint die Begründung vorliegend ausreichend, die Funktion des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO zu erfüllen. Der Behörde ist ausweislich der Begründung die besondere Ausnahmesituation bewusst und sie versetzt den Betroffenen in die Lage, durch Kenntnis der Gründe die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen und seine Rechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84).

Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht im Übrigen eine über diese Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs hinausgehende, eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die erhobene Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen. Umgekehrt kann nicht von einem überwiegenden Interesse des jeweiligen Antragstellers dahingehend ausgegangen werden, dass er vom Vollzug einer offensichtlich rechtmäßigen Entscheidung zunächst verschont bleibt (vgl. Kopp/ Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 152 ff).

Die angefochtenen Bescheide sind nach der in diesem Zusammenhang notwendigen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung voraussichtlich rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Behörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Vorschrift ist hierbei auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar (BayVGH, B.v. 5.12.2013 – 22 CS 13.1757 – KommPraxBY 2014, 60 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.12.2011 – 9 CE 11.2527 – juris Rn. 19; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand 1.9.2013, § 15 Rn. 24; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, Beckscher Onlinekommentar BauGB, Stand 1.3.2014, § 15 Rn. 55).

1. Die Bescheide vom 31. Oktober 2013 sind voraussichtlich nicht mangels gültigem Antrag seitens der Beigeladenen unwirksam.

§ 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sieht für den Antrag der betroffenen Gemeinde keinen Mindestinhalt vor (VG Göttingen, B. 20.8.2013 – 2 B 306/13 – juris Rn. 21) oder eine besondere Form (Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 12. Auflage 2014, § 15 Rn. 3a; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand 1.9.2013, § 15 Rn. 37; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB – Kommentar, 6. Auflage 2010, § 15 Rn. 8). Im Rahmen der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag hat die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags zu prüfen (Schmitz in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG – Kommentar, 8. Auflage 2014, § 22 Rn. 62). Zwar erscheint fraglich, ob dabei bei Antragstellung einer Gemeinde oder Behörde auch die (interne) Vertretungsmacht, die aus der bloßen Antragstellung nicht erkennbar ist und regelmäßig wohl auch nicht zweifelhaft sein dürfte, zu prüfen ist. Aber auch wenn im Hinblick auf die mit der Zurückstellungsentscheidung verbundenen Auswirkungen auf Antragsteller von Bauvorhaben dies bejaht werden könnte, kommt es im vorliegenden Fall hierauf nicht an, da der Antrag der Beigeladenen wirksam sein dürfte.

Die förmliche Beteiligung, die den Fristlauf des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslöst, erfolgt regelmäßig durch eine Beteiligung gemäß § 36 BauGB (Hornmann in Spannovsky/Uechtritz, Beckscher Onlinekommentar BauGB, Stand 1.3.2014, § 15 Rn. 47). So auch im vorliegenden Fall mit Schreiben des Antragsgegners vom 8. Juli 2013, der Beigeladenen am 9. Juli 2013 zugegangen, in dem ausdrücklich auf die Folgen des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hingewiesen wurde und der Beigeladenen Kenntnis von den immissionsschutzrechtlichen Anträgen der Antragstellerin verschafft wurde. Dementsprechend lief die 2-Monatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB am 9. September 2013, die 6-Monatsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB am 9. Januar 2014 ab.

Zuständig für die Stellung des Antrags nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die nach Landeskommunalrecht zuständigen Stellen (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 15 Rn. 7; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 15 Rn. 35; Hornmann in Spannovsky/Uechtritz, a.a.O., § 15 Rn. 9). Zwar sind keine bundesrechtlichen Gründe ersichtlich, die gegen eine Zuständigkeit der Gemeindeverwaltung im Rahmen der laufenden Verwaltung sprechen würden (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 15 Rn. 35), gleichwohl handelt es sich – im Übrigen auch nach nicht streitigem Vorbringen sämtlicher Beteiligter – vorliegend nicht um eine laufende Angelegenheit, für die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO der erste Bürgermeister bzw. im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO zuständig ist. Beim Antrag auf Zurückstellung eines Baugesuchs oder wie hier eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids handelt es sich nicht um mehr oder minder regelmäßig anfallende, zur ungestörten und ununterbrochenen Fortführung der Verwaltung notwendige oder routinemäßig anfallende Angelegenheiten (Widtmann/Grasser/Glaser, GO – Kommentar, Stand 11/2013, Art. 37 Rn. 5; Bauer/Böhle/Ecker, GO – Kommentar, Stand 4/2013, Art. 37 Rn. 3). Zwar handelt es sich bei der Beigeladenen um eine kreisangehörige Stadt, aufgrund der Einwohnerzahl und Größe sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Planungsabsichten der Beigeladenen ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass der Stadtrat nach Art. 30 Abs. 2 GO für die Entscheidung über die Beantragung einer Zurückstellung zuständig ist. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgetragen und müsste gegebenenfalls mittels Vorlage der Geschäftsordnung im Hauptsacheverfahren überprüft werden.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geht das Gericht nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass sich der Antrag der Beigeladenen vom 27. August 2013 als wirksam erweisen dürfte.

Dabei ist zunächst – unbestritten – davon auszugehen, dass der den Antrag unterzeichnende zweite Bürgermeister den ersten Bürgermeister gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO vertreten hat. Aufgrund der oben festgestellten Zuständigkeit des Stadtrats handelte dieser jedoch ohne Vertretungsmacht, die auch nicht über Art. 38 Abs. 1 GO, der nur das formelle Vertretungsrecht regelt, ersetzt werden kann (VG Augsburg, U.v. 22.11.2012 – Au 5 K 11.1754 – juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 11.549 – BayVBl 2012, 177 – juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.10.2011 – 4 CS 11.2047 – BayVBl 2012, 341 – juris Rn. 7).

Der Antrag des zweiten Bürgermeisters vom 27. August 2013 ist jedoch wohl als Dringlichkeitsentscheidung nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO wirksam. Zwar läuft zum Zeitpunkt der Entscheidung am 27. August 2013 die 6-Monatsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB noch über vier Monate und die Entscheidung trifft keine Aussage zum gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB, dessen Frist zur Verweigerung am 9. September 2013 abläuft; die Zurückstellung eines Bauantrags unterbricht jedoch den Fristlauf des Einvernehmens (OVG Nds, U.v. 11.11.2013 – 12 LC 271/11 – BauR 2014, 522 – juris Rn. 23ff). Auch wenn es sich bei der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen und über eine Zurückstellung um unterschiedliche – auch unabhängig voneinander zu treffende – Entscheidungen handelt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 15 Rn. 7; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 15 Rn. 40, 71i, 71l), besteht gleichwohl ein planungsrechtlicher Zusammenhang. Denn ein Antrag auf Zurückstellung zielt auf eine Suspendierung der Sachentscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ab, zu der wesensmäßig das gemeindliche Einvernehmen dazugehört (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 15 Rn. 7). Dementsprechend hat die Zurückstellung eines Bauvorhabens auch unmittelbare Auswirkungen auf den Lauf der Einvernehmensfrist (OVG Nds, U.v. 11.11.2013 – 12 LC 271/11 – BauR 2014, 522 – juris Rn. 23ff).

Da sich die Befugnis des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO auf alle Angelegenheiten erstreckt, für die sonst der Stadtrat zuständig ist (BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 05.300 – NVwZ-RR 2007, 481 – juris Rn. 34; Hölzl/Hien/Huber, GO – Kommentar, Stand 10/2013, Art. 37 Anm. IV.3), hängt die Wirksamkeit des Antrags vom 27. August 2013 davon ab, ob die Stellung des Zurückstellungsantrags zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung hierüber (BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 05.300 – NVwZ-RR 2007, 481 – juris Rn. 36; Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Art. 37 Rn. 12; Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 37 Anm. IV.2.; Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 14) – also dem 27. August 2013 – dringlich war. Zwar ist regelmäßig bei Rechtsmittelfristen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur GO, Art. 37 Anm. 2.2.2; BayVGH, B.v. 23.2.1973 – 93 IV 72 – BayVBl 1973, 296) aufgrund der Fristlänge und der Möglichkeit, eine ordentliche Gemeinderatssitzung ordnungsgemäß und fristgerecht einberufen zu können, keine Eilbedürftigkeit gegeben, gleichwohl ist für die Beurteilung der Dringlichkeit auf den konkreten Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, unerheblich, ob die Dringlichkeit auf einem Versäumnis der Gemeinde oder des Bürgermeisters, z.B. durch nicht rechtzeitiges Ansetzen eines Tagesordnungspunktes, beruht oder nicht (BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 05.300 – NVwZ-RR 2007, 481 – juris Rn. 36; Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Art. 37 Rn. 12; Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 37 Anm. IV.2; Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 14). Im vorliegenden Fall lief zwar die Frist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst am 9. Januar 2014 ab, die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB aber bereits am 9. September 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt war – vom Zeitpunkt der Entscheidung aus gesehen – aufgrund der Sommerferienzeit weder eine Stadtratssitzung vorgesehen noch die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung notwendig (Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Art. 37 Rn. 12). Dementsprechend war die Stellung des Zurückstellungsantrags im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung auf das gemeindliche Einvernehmen und den Fristlauf des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB am 27. August 2013 zeitlich eilbedürftig. Die Entscheidung war auch sachlich dringlich, da die Beigeladene andernfalls mit inhaltlichen Nachteilen (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 15) zu rechnen hatte. So lief am 9. September 2013 die Frist zur Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ab und wäre mit Auswirkungen auf das Verfahren der Beigeladenen zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans für raumbedeutsame Windenergieanlagen zu rechnen gewesen. Da die beantragten Standorte außerhalb der von der Beigeladenen vorgesehenen Konzentrationszonen liegen, bestand ein Widerspruch zur gemeindlichen Flächennutzungsplanung. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Stellung eines Zurückstellungsantrags nur um ein zeitlich befristetes Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung handelt und der Inhalt weitgehend von der Befassung des Stadtrats mit der Flächennutzungsplanänderung abhängt, bestehen auch hinsichtlich der Zulässigkeit einer Eilentscheidung durch den zweiten Bürgermeister keine Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 05.300 – NVwZ-RR 2007, 481 – juris Rn. 38 zum Erlass einer – planungsrechtlich bedeutsameren – Veränderungssperre). Soweit im Nachgang der Entscheidung ein Verstoß gegen Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO erfolgt ist, hat dieser keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Eilentscheidung (Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 17; Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 37 Anm. IV.5).

Es kommt damit nicht darauf an, ob der weitere Antrag des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 als Eilentscheidung gem. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO wirksam ist oder nicht. Unerheblich ist ferner, dass der Zweck des Antrags vom 27. August 2013, nämlich die Unterbrechung des Fristlaufs nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB herbeizuführen, durch die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über den Zurückstellungsantrag erst nach dem 9. September 2013 durch Bescheid vom 31. Oktober 2013 nicht mehr erreicht werden kann, da – mangels Aussage zum gemeindlichen Einvernehmen – dieses mit Ablauf des 9. September 2013 gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB wohl als fingiert gelten dürfte.

Für den Fall, dass sich die beiden Anträge entgegen der obigen Ansicht im Laufe des Hauptsacheverfahrens gleichwohl als nicht dringlich herausstellen sollten, handelte es sich trotzdem nicht um unwirksame, sondern lediglich um schwebend unwirksame Anträge der Beigeladenen. Denn mangels dann vorliegender Vertretungsmacht der Bürgermeister hätten diese als vollmachtslose Vertreter gehandelt, was auch bei öffentlich-rechtlichen Erklärungen (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB – Kommentar, 72. Auflage 2013, § 177 Rn. 1) zur Folge hat, dass der Antrag schwebend unwirksam ist und entsprechend § 177 Abs. 1, § 182 Abs. 1 BGB von der nachträglichen Genehmigung des Stadtrats abhängt. Zwar ist bislang eine Genehmigung nicht erfolgt, gleichwohl aber – auch als billigender Kenntnisnahmebeschluss (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 17) – entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten wohl noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG) nachholbar. Zwar ist die Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB am 9. Januar 2014 abgelaufen, so dass ein vollständig fehlender Antrag gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayVwVfG nicht mehr nachgeholt werden könnte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein lediglich schwebend unwirksamer Antrag vor. Auf diesen sind die Vorschriften des Art. 45 BayVwVfG analog anwendbar (Kopp/Ramsauer, VwVfG – Kommentar, 12. Auflage 2012, § 45 Rn. 15). Die nachträgliche Genehmigung gemäß § 182 Abs. 1 BGB ist jedoch – anders als die Stellung des Antrags – zeitlich unbefristet möglich und wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde steht der Zweck der Befristung des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 45 Rn. 32) einer Rückwirkung auch nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Falle eines schwebend unwirksamen Antrags nicht entgegen, da in diesem Fall der Bauantragsteller und im Hinblick auf die Prüfungsmöglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde das schutzwürdige Interesse geringer einzustufen ist, als im Falle eines vollständig fehlenden Antrags. Dementsprechend wären in diesem Falle die Erfolgsaussichten im Eilverfahren – im Hinblick auf einen noch fehlenden Stadtratsbeschluss – allenfalls als offen anzusehen, so dass es auf eine reine Interessenabwägung ankäme, die – verbunden mit den nachfolgenden Erfolgsaussichten in materieller Hinsicht jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg der Anträge führen kann.

2. Die Bescheide vom 31. Oktober 2013 sind voraussichtlich materiell rechtmäßig.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegen vor. Bei den beantragten Windenergieanlagen handelt es sich um Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und die Beigeladene hat bereits mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 die Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen beschlossen.

Für die Frage der Begründetheit ist dabei auf den Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidungen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2013 – 15 ZB 10.3161 – juris Rn. 11, 12; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 22) abzustellen. Zwar ist bei der gerichtlichen Überprüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB keine umfassende antizipierte Normenkontrolle erforderlich, da die Anforderungen an eine Konkretisierung der Planung nicht überspannt werden dürfen und die Planung im laufenden Verfahren zwangsläufig noch nicht inhaltlich vollständig und abschließend abgewogen sein kann. Es genügt daher, wenn absehbar ist, dass das geplante (Bau-) Vorhaben die Durchführung der gemeindlichen Planung wenigstens wesentlich erschweren kann. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung kann dabei nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind; absolutes Mindestmaß ist deshalb, dass sich die Planung nicht als bloße (unzulässige) Negativ- oder Alibiplanung darstellt. Es muss daher absehbar sein, dass der Windkraftnutzung in substantieller Weise Raum gegeben werden soll. Andernfalls liegt eine sicherungsfähige Planung nicht vor (BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BauR 2013, 639 – juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist nicht fraglich, ob die Planung der Beigeladenen eine Konkretisierung erreicht hat, die die Rechtswirkungen des § 15 Abs. 3 BauGB auszulösen vermag. Denn spätestens mit dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 17. Juni 2013, der sowohl Grundlage der Zurückstellungsersuchen als auch – in Verbindung mit der Stadtratsbehandlung vom 28. Oktober 2013 – der Zurückstellungsentscheidungen vom 31. Oktober 2013 ist, war die Beigeladene weit über einen reinen Aufstellungsbeschluss hinaus und im Zeitraum vom 26. August 2013 bis 27. September 2013 auch bereits im Verfahren der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Nach – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichender – summarischer Prüfung erweist sich die Planung der Beigeladenen wohl nicht als bloße Verhinderungsplanung. Die Klagen gegen die Zurückstellungsentscheidungen dürften somit in materieller Hinsicht voraussichtlich erfolglos bleiben.

Mindestgrößen für eine substantielle Raumgewährung bestehen nicht (BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 22 CS 13.1775 – KommPraxBY 2014, 27 – juris Rn. 21). Erforderlich ist jedoch ein schlüssiges Planungskonzept der Beigeladenen für den gesamten Außenbereich (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 Rn. 8), denn die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nur gerechtfertigt, wenn die Planung auch sicherstellt, dass sich die Vorhaben der Windkraftnutzung an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, U.v. 21.10.2004 – 4 C 2/04 – BVerwGE 122, 109 – juris Rn. 13). Hierfür ist erforderlich, dass der Windkraftnutzung voraussichtlich substantieller Raum zur Verfügung gestellt wird und die Planung durch Abwägungsoffenheit – und nicht durch Vorprägung in eine bestimmte (negative) Richtung – gekennzeichnet ist. Erforderlich ist insoweit ein abschnittsweises Vorgehen, nach dem zunächst zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden wird und anschließend die Potentialflächen ermittelt werden (vgl. BVErwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 10). Isolierte Größenangaben sind hierbei als Kriterium zur Beurteilung einer Verhinderungsplanung ungeeignet; vielmehr sind die ausgewiesenen Flächen nicht nur in Relation zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe von nicht in Betracht kommenden Flächen zu setzen (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 29). Dies wäre im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren zwar noch genauer aufzuklären und von der Beigeladenen darzustellen, gleichwohl sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Klagen eventuelle Mängel im vorliegenden Flächennutzungsplanverfahren nicht so gravierend, dass sie nach dem Planungskonzept im Abwägungsprozess nicht mehr behoben werden könnten (BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 22 CS 13.1775 – KommPraxBY 2014, 27 – juris Rn. 19, 26). Erkennt die Beigeladene im laufenden Verfahren, dass der Windenergie nicht ausreichend substantiell Raum geschaffen wird, muss sie – wie vorliegend zuletzt wohl auch im Hinblick auf naturschutzfachliche Erkenntnisse geschehen – ihr Auswahlkonzept überprüfen und gegebenenfalls ändern (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 27). Insoweit sind mindestens die sogenannten weichen Tabuzonen gegebenenfalls erneut mit in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 27). Ein derartiges Verfahren verdeutlicht aber gerade, dass die Abwägungsentscheidung noch offen ist und nicht auf bloße Verhinderung angelegt ist.

a) Ein Ermittlungsdefizit ist nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerbevollmächtigte geltend macht, der Planung liege ein Ermittlungsdefizit zugrunde, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes summarischen Prüfung, die gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren noch zu vertiefen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine entscheidungserheblich unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsermittlung der Beigeladenen, so dass insoweit auch nicht von einer negativen Vorprägung ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung ist insbesondere auch eine typisierende Betrachtungsweise zulässig; dass die Beigeladene beispielsweise bewusst die Planung auf Bereiche bezieht, in denen absehbar ist, dass eine Realisierung aus anderen als planungsrechtlichen Gründen scheitert (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2006 – 4 BN 38/05 – ZfBR 2006, 468 – juris Rn. 16), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Belange der zivilen und militärischen Luftfahrt und des Richtfunks wurden durch die Beteiligung der zuständigen Fachbehörden ausweislich des Entwurfs vom 17. Juni 2013, der vorliegenden Stellungnahmen und des Stadtratsbeschlusses vom 28. Oktober 2013 im Verfahren behandelt und beachtet. Daten des Deutschen Wetterdienstes sind – wie sich aus den Unterlagen bspw. Nr. 3.3 Anhang 05 (Seite 12) oder Nr. 3.2 Anhang 06a (Seite 12) des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 ergibt – in die Planungsunterlagen und -grundlagen eingeflossen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Windfachplanung sei nicht zutreffend, da sich unter Beachtung der notwendigen Abstände und Positionierung von Windkraftanlagen tatsächlich deutlich weniger Anlagen realisieren ließen, als der Sichtbarkeitsanalyse zugrunde gelegt, ist anzumerken, dass eine worst-case-Betrachtung im Rahmen der Flächennutzungsplanung nicht zu beanstanden sein dürfte. Vorbehaltsflächen müssen einerseits im Rahmen der Flächennutzungsplanung nicht so beschaffen sein, dass eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet ist (BVerwG, U.v. 17.12.2002, 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 2.4.2013 – 4 BN 37/12 – BauR 2013, 1253 – juris Rn. 5), andererseits erscheint angesichts des Detaillierungsgrades und der fehlenden Konkretisierbarkeit der künftigen Planungsabsichten der Interessenten die Annahme einer bestmöglichen Ausnutzung der zur Verfügung zu stellenden Flächen nicht abwägungsfehlerhaft. Zudem zeigt sich, dass die Beigeladene im Rahmen der Planung aufgrund von Einwendungen – auch der Antragstellerin – ihr Planungskonzept regelmäßig überprüft und angepasst hat. So wurde beispielsweise die Referenzanlage Enercon E82- E2 (vgl. Flächennutzunsplan-Entwurf vom 17.6.2013, Nr. 5.2.2.14) in die Referenzanlage Enercon E-115 geändert (vgl. Stadtratsbeschluss vom 9.12.2013, Nr. 5.1.4 und Flächennutzunsplan-Entwurf vom 9.12.2013, Nr. 5.2.2.16). Im Rahmen der Ertragsberechnungen wurden dagegen von Anfang an bereits verschiedene Modelle genannt und aufgelistet (vgl. Flächennutzungsplan-Entwurf vom 17.6.2013, Anhang 05 Tabellen 2 und 3) und in das – ausweislich der Firmen-Homepage (www…..com) – für typische Binnenstandorte mit leichterem Wind geeignete Modell Nordex N 117 umgerechnet. Anders als von der Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen liegen auch – alle mit Datum vor dem Zurückstellungsbescheid – Ertragsberechnungen für sämtliche maßgeblichen Suchräume vor (vgl. die Anhänge 06a bis 06g des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 9.12.2013). Abgesehen davon ist es Ausfluss eines Planungsvorgangs, Änderungen, Ergänzungen und Überarbeitungen im Laufe des Prozesses einzubringen und einzuarbeiten. Auch wenn zum Entwurfsstand 17. Juni 2013 noch nicht alle Ertragsberechnungen vorgelegen haben, ist darin jedenfalls keine „Feigenblatt“-Planung, mangelnde Konkretisierung oder negative Vorprägung der Planung zu sehen.

b) Es ist nicht ersichtlich, dass durch eine fehlerhafte Trennung der harten und weichen Tabuzonen, der Windenergie kein substantieller Raum zur Verfügung gestellt werden soll.

Harte Tabuzonen im Rahmen der Windenergieplanung sind Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen ist. Demgegenüber kennzeichnen sich weiche Tabuzonen dadurch, dass zwar Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen tatsächlich und rechtlich möglich wären, nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Planungsträgerin anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber dort keine Windenergieanlagen aufgestellt und betrieben werden sollen (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 10). Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sich aus der Begründung zum Flächennutzungsplan-Entwurf vom 17. Juni 2013 – und wohl auch noch im Entwurf vom 9. Dezember 2013 – gewisse Ungenauigkeiten in der Unterscheidung zwischen harten und weichen Kriterien ergeben, deren Erläuterung nicht unmittelbar aus dem Text ersichtlich ist, dies ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht derart gravierend, dass davon auszugehen wäre, dass diese Ungenauigkeiten nicht im Laufe des Abwägungsprozesses noch klarstellgestellt und behoben werden könnten (BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 22 CS 13.1775 – KommPraxBY, 2014, 27 – juris Rn. 19, 26).

Dies betrifft insbesondere die Einordnung der Abstände zu Wohngebäuden in Nr. 5.1.2 und 5.1.3.1 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013, da – anders als in der Klageerwiderung erläutert – eine Differenzierung zwischen den Abstandsempfehlungen des Windenergie-Atlasses und einem Vorsorgezuschlag nicht ohne Weiteres deutlich wird. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Orientierung an einem Windenergie-Atlas – hier dem Winderlass Bayern vom 20. November 2011 – und den darin enthaltenen Abstandsempfehlungen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 40) und auch eine Differenzierung zwischen zwingenden Abständen und Vorsorgeabständen grundsätzlich möglich ist (OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.2.2011 – OVG 12 A 2.09 – DÖV 2011, 400 – juris Rn. 65 und nachfolgend BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, BVerwGE 145, 231). Während die rechtlichen Vorgaben des Immissionsschutzrechts sicherstellen sollen, dass durch die Windenergieanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hergerufen werden können (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 - juris Rn. 39), darf der (nur) auf Vorsorgeerwägungen beruhende Teil nicht den harten Tabuzonen zugerechnet werden (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 22 CS 13.2122 – juris Rn. 22). Die Bildung von Schutzabständen zu harten Zonen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG, U.v. 21.10.2004 – 4 C 2/04 – BVerwGE 122, 109 – juris Rn. 15), denn es besteht darüber hinaus keine Pflicht, Nutzungen bis an die Grenze der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zuzulassen. Soweit städtebaulich begründbar kann die Beigeladene vielmehr das gebietsbezogene Maß auch eigenständig steuern (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 42). Anders als im Fall eines undifferenzierten einheitlichen Mindestabstandes zu jeglicher Wohnbebauung, der die planerische Gestaltungsfreiheit verletzt (BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 26, 28; BayVGH, B.v. 5.12.2013 – 22 CS 13.1757 – KommPraxBY 2014, 60 – juris Rn. 21), ist sich die Beigeladene aber vorliegend ausweislich der Begründung einer differenzierten Betrachtung durchaus bewusst. Diese kommt zwar im Rahmen der Nrn. 5.1.2 und 5.1.3.1 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 nicht in vollständiger Klarheit zum Ausdruck, zeigt sich aber sehr wohl im Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2013 unter Nr. 1 „immissionsschutzfachliche Belange“ und bei Behandlung der Einwendungen der Antragstellerin unter Nr. 5.1.4 sowie in der differenzierten Anwendung von Abstandsregelungen in Abhängigkeit von der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit unterschiedlicher Nutzungen und Gebietstypen. Unabhängig davon ist gerade im Rahmen der Flächennutzungsplanung eine trennscharfe Abgrenzung nicht möglich, da die konkreten Abstände regelmäßig von noch nicht bekannten Faktoren, wie z.B. Leistung, Konstruktion und Anzahl der zu realisierenden Windenergieanlagen, abhängig ist (OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.2.2011 – OVG 12 A 2.09 – DÖV 2011, 400 – juris Rn. 65). Dementsprechend ist auch der von der Beigeladenen angesetzte Summenschallleistungspegel – nicht nur wie die Antragsschrift darstellt Schallleistungspegel einer einzelnen Anlage – wohl nicht zu beanstanden. Ausweislich des Stadtratsbeschlusses vom 9. Dezember 2013 entspricht dieser Summenschallleistungspegel vier Anlagen á 104 dB(A) oder zwei Anlagen á 106 dB(A) und widerspricht damit im Ergebnis nicht den von der Klägern angeführten 104 dB(A) einer einzelnen Anlage, da sämtliche vorgesehenen Konzentrationszonen für mehr als eine Anlage ausgerichtet sind. In einem ersten Schritt können zudem auch schematisch einheitliche Abstände gewählt werden, die jedoch einer Überprüfung bedürfen, wenn der Windenergie anders nicht genügend Raum geboten wird (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 22 CS 13.2122 – juris Rn. 18). Im Hinblick auf diese Grundsätze und eine – in der Formulierung und Abwägung – noch mögliche Klarstellung im Rahmen der Planung, bestehen daher im Rahmen des Eilverfahrens keine derartigen Mängel, die die Annahme rechtfertigten, der Windenergie werde nicht substantiell Raum gegeben. Hinsichtlich des vermeintlichen Widerspruchs zwischen 1.100 m (Nr. 5.1.2 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17.6.2013) und 1.000 m (Nr. 5.1.3.1 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17.6.2013) ist – wie sich auch aus dem Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2013 unter Nr. 5.1.4 ergibt – von einem Tippfehler auszugehen, der bereits im Flächennutzungsplan-Entwurf vom 9. Dezember 2013 korrigiert wurde (vgl. dort Nrn. 5.1.2 und 5.1.3.1).

Soweit die Antragstellerin die Kriterien Windhöffigkeit (Nr. 5.1.3, 5.1.3.2 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17.6.2013) und Flächengröße (Nr. 5.1.3.3) beanstandet, kann der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Harte Tabuzonen sind nicht nur durch rechtliche, sondern auch durch tatsächliche Gründe, die eine Verwirklichung von Windenergieanlagen am vorgesehenen Standort ausschließen, gekennzeichnet (vgl. BVerwG, B.v. 15.09.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8). Es handelt sich um Flächen, die – aus welchen Gründen auch immer – für Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 17, 39). Es dürfte daher nichts dagegen sprechen, Flächen, die für den Betrieb von Windenergieanlagen mangels Windhöffigkeit eben gerade aus tatsächlichen Gründen ungeeignet sind, als Ausschlusskriterium in Betracht zu ziehen. Abgesehen davon führt die Beigeladene entsprechend der Begründung des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 unter Nr. 5.1.3.2 aus, dass die „Windhöffigkeit aus konkreten Gründen kein Kriterium im Rahmen des Flächenausschlusses“ darstelle und „Windhöffigkeit nach Windatlas“ nicht als Tabukriterium behandelt wurde, da Windgutachten im Rahmen der Planung bestätigten, dass der Windertrag deutlich – sowohl nach oben als auch nach unten – von den Angaben im Windatlas abweiche. Dies ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt wohl auch für die Behandlung von Flächen, die aufgrund ihrer Größe für die Aufnahme von Windenergieanlagen ungeeignet erscheinen. Insoweit ist jedoch die Formulierung unter 5.1.3.3 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 – wie oben ausgeführt allerdings korrigierbar – sowohl in der Formulierung als auch Einordnung unter die harten Tabukriterien etwas missverständlich. Es dürfte zwar nicht zu beanstanden sein, wenn im Rahmen städteplanerischer Überlegungen Flächen ausgeschlossen werden, die zwar geeignet sind, aber zu einer „Verspargelung“ der Landschaft beitragen würden; insoweit handelt es sich um ein legitimes planerisches Interesse (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 33). Gleichwohl stellen diese Überlegungen eher weiche Tabukriterien dar, die im Rahmen einer Überprüfung, ob der Windenergie substantieller Raum gewährt wird, gegebenenfalls nochmals überprüft werden müssen. Grundsätzlich ist jedoch die Eignung einer Fläche für Windenergie durch Voraussetzung einer gewissen Mindestgröße und die Behandlung in einem ersten Planungsschritt als Tabufläche nicht zu beanstanden (VG Minden, U.v. 21.12.2011 – 11 K 2023/10 – juris Rn. 100).

Auch die Festlegungen zu Abständen zu Infrastruktur gem. Nr. 5.1.3.4 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 folgen diesen Maßstäben. Anzumerken ist insoweit, dass die Beigeladene hier nicht von fehlerhaften Abständen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG, Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG ausgeht, sondern wohl auf die Abstände gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG und Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG abstellt. Auch insoweit ist dies im vorliegenden Planungsstadium nicht zu beanstanden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das Staatliche Bauamt ... in seiner Stellungnahme vom 4. September 2013 (vgl. Nr. 2.3.11 des Stadtratsbeschlusses vom 28.10.2013) wegen der Eiswurfproblematik weitaus höhere Abstände anregt.

Schließlich ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht ersichtlich, inwieweit der naturschutzfachliche Ausschluss gem. Nr. 5.1.3.5 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 nicht ausreichend geprüft worden sein soll. Abgesehen davon, dass der Bund Naturschutz in Bayern e.V. in Form der beteiligten Kreisgruppen ... und ... und der Landesbund für Vogelschutz keine Stellungnahmen abgegeben haben (vgl. Nr. 2.2 des Stadtratsbeschlusses vom 28.10.2013), was der Beigeladenen nicht angelastet werden kann, sind die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde entsprechend des Umweltberichts des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 sowie die vorliegenden Stadtratsbeschlüsse in die Überarbeitungen, Aktualisierungen, Abwägungsentscheidungen und Beschlussfassungen eingeflossen. Gerade in diesem Punkt zeigt sich aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnisse, die zu einer Überarbeitung der Planungskonzeption „kurz vor Fertigstellung“ führen, dass die Beigeladene offensichtlich die Voraussetzung der Zurverfügungstellung eines substantiellen Raumes Ernst nimmt und die bisherige Planung nochmals auf den Prüfstand stellt.

Für die von der Antragstellerin geltend gemachte unsachgemäße Abgrenzung in weiteren Bereichen gilt ebenfalls, dass – soweit sich aus der Formulierung und Zuordnung noch Unklarheiten ergeben – diese im weiteren Planungsprozess noch klargestellt werden können, jedenfalls aber nicht so gravierend sind, dass sie im Abwägungsprozess und der Beschlussfassung nicht mehr behoben werden könnten. Entscheidend ist letztlich, dass nach abschließender Festlegung der Windenergie substantieller Raum gewährt wird, was derzeit jedenfalls nicht im negativen Sinne ausgeschlossen werden kann.

c) Die Beigeladene stützt sich hinsichtlich der weichen Tabukriterien voraussichtlich auch auf tragfähige städtebauliche Gründe.

Weiche Tabuzonen sind Flächen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber dort keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 10). Insoweit besteht für den Planungsträger auch ein gewisser Einschätzungs-, Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum.

Nach diesen Maßstäben ist ein gewisser Bezug zur Einspeisemöglichkeit im Rahmen einer Standortbewertung ein grundsätzlich zulässiges Kriterium (BayVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 BV 10.2295 – VGHE 64, 217 – juris Rn. 26; OVG NW, U.v. 13.3.2006 – 7 A 3414/04 – ZfBR 2006, 681 – juris Rn. 73). Gleiches gilt für die Bewertung der Sichtbarkeit von Windenergieanlagen. Zwar führt die bloße Sichtbarkeit von Windkraftanlagen für sich genommen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.927 – KommPraxBY 2013, 396 – juris Rn. 16), die Beigeladene ist aber berechtigt, Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild über die Sichtbarkeit und Sichtbeziehungen zu bewerten (vgl. OVG Nds, U.v. 21.4.2010 – 12 LB 44/09 – BauR 2010, 1550 – juris Rn. 61; BayVGH, B.v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194 – BayVBl 2010, 112 – juris Rn. 7). Dass die Beigeladene im Hinblick auf den Detaillierungsgrad der Flächennutzungsplanung und in Unkenntnis der konkreten Anzahl und Standorte von – erst noch zu planenden und zu errichtenden – Windenergieanlagen unterschiedlichster (Bau-) Art nicht zwischen einer teilweisen und vollständigen Sichtbarkeit differenziert ist wohl nicht zu beanstanden.

d) Allein der Wegfall der Konzentrationszone 4 durch Stadtratsbeschluss vom 28. Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Antragstellerin aufgrund der Nähe ihrer beantragten Windenergieanlagen zum Bereich der geplanten Konzentrationszone 4 geltend macht, der Wegfall dieser Zone sei unbegründet, ist anzumerken, dass allein maßgeblich ist, ob insgesamt – unabhängig von konkreten einzelnen Flächen – der Windenergienutzung nach Abschluss der Planung substantieller Raum gewährt wird. Soweit dies nicht der Fall ist, muss die Beigeladene gegebenenfalls ihr Auswahlkonzept überprüfen und ändern (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 27). Während des laufenden Prozesses kann jedoch die Zugrundelegung der Entwicklungsmöglichkeiten oder Fortentwicklung eines Ortsteils als Ausschlusskriterium grundsätzlich zulässig in Betracht gezogen werden (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 - BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 44). Ob die von der Beigeladenen geltend gemachten eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten des Ortsteils ... nur nach Westen tatsächlich zutreffend sind, muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Dass sich im Westen eine planfestgestellte Umgehungsstraße befindet, führt jedenfalls aufgrund unterschiedlicher Auswirkungen und Beeinträchtigungen der verschiedenen Anlagen (Straße einerseits und Windenergieanlage andererseits) nicht von vornherein zum Wegfall einer Berufung auf dieses Kriterium.

Es ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch davon auszugehen, dass die Durchführung der Planungen der Antragstellerin die Planungsabsichten der Beigeladenen unmöglich macht oder jedenfalls wesentlich erschweren würde. Da die geplanten Anlagen außerhalb der von der Beigeladenen vorgesehenen Konzentrationszonen liegen, bedarf es insoweit keiner weiteren Vertiefungen.

Im Hinblick darauf, dass sich die Planung der Beigeladenen wohl nicht als Verhinderungsplanung darstellt und der Windenergie voraussichtlich substantiell Raum gewährt werden soll, fällt die Interessenabwägung des Gerichts zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Planungsinteresse der Beigeladenen überwiegt insoweit das Interesse der Antragstellerin. Auf eine sogenannte „Planreife“ kommt es hierbei nicht an.

Nach alledem waren die Anträge abzulehnen.

Mangels formeller Rechtswidrigkeit der Anordnungen des Sofortvollzugs (s.o.) können auch die gestellten Hilfsanträge keinen Erfolg haben. Im Übrigen ist die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits Prüfungsmaßstab im Rahmen des Hauptantrags.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene eigene Anträge gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. II. 19.1.2, 19.1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ausgehend von Herstellungskosten in Höhe von jeweils 3.268.930,-- Euro für eine Anlage, ergeben 10 v.H. einen Betrag in Höhe von 326.893,-- Euro, davon 50 v.H. (Vorbescheid gem. Nr. 19.1.4 des Streitwertkatalogs) einen Betrag in Höhe von 163.446,50 Euro und davon weitere 50 v.H. für die Zurückstellungsentscheidung einen Betrag in Höhe von 81.723,25 Euro. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag jeweils mit der Hälfte anzusetzen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 64.795 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte am 30. Dezember 2013 beim Landratsamt Main-Spessart die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Leistung von 3,3 MW und einer Gesamthöhe von 199,8 m im Gebiet der Beigeladenen. Den Antragsunterlagen zufolge befindet sich der Standort des Vorhabens ca. 1470 m nordöstlich des Hauptortes der Beigeladenen und etwa 1120 m südöstlich der im Ortsteil A. der Beigeladenen bestehenden Wohngebiete.

In der Nähe dieses Standorts wurden bereits sechs Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils 150 m errichtet. Zwei davon („R. 1 und R. 2“) befinden sich auf dem Gebiet der Beigeladenen, die übrigen in der Nachbargemeinde U. Nach Aktenlage hat ein Dritter die Errichtung einer weiteren, ebenfalls 150 m hohen Windkraftanlage beantragt, die zwischen diesen beiden Anlagengruppen entstehen soll.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 bat die Antragstellerin das Landratsamt, nunmehr „mit der aktiven Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange“ am Genehmigungsverfahren zu beginnen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 leitete das Landratsamt daraufhin neben einer Vielzahl von Fachstellen auch der Beigeladenen einen Plansatz mit der Bitte um Äußerung zu.

Der Gemeinderat der Beigeladenen hat am 21. Februar 2011 und am 22. Juli 2011 die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ beschlossen. Hinsichtlich eines vom 26. November 2012 datierenden ersten und eines vom 8. Oktober 2013 stammenden zweiten Entwurfs dieses Teilflächennutzungsplans wurden jeweils die Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Die den zweiten Entwurf betreffenden Äußerungen wurden in einer am 22. Juli 2014 abgehaltenen Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen behandelt. In ihr erging folgender Beschluss:

„Hinsichtlich einer möglichen Höhenbeschränkung erfolgt aufgrund der fehlenden, vorliegenden Rechtsprechung keine relative Höhenbeschränkung. Bei der Abwägung aller Aspekte überwiegen die Belange zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Windkraftnutzung nicht, eine Höhenbeschränkung auf eine maximale Anlagengesamthöhe von 150 m über Grund ist in die Planung aufzunehmen.“

Am gleichen Tag beschloss der Gemeinderat ferner, hinsichtlich des Entwurfs des Teilflächennutzungsplans in der Gestalt, die er durch die am 22. Juli 2014 gefassten weiteren Beschlüsse erhalten hat, das Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Mit Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen an das Landratsamt vom 23. Juli 2014, dort als Fernkopie eingegangen am 25. Juli 2014, beantragte diese, die Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 3 BauGB zurückzustellen.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 5. August 2014 sprach das Landratsamt daraufhin aus, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin werde bis zum Zeitpunkt der Endabwägung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ der Beigeladenen, längstens jedoch bis zum 8. August 2015, ausgesetzt.

Durch Beschluss vom 24. Oktober 2014 stellte das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen diesen Bescheid erhobenen Klage wieder her, da die Zurückstellungsentscheidung voraussichtlich rechtswidrig sei. Zwar seien die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen hinreichend konkret; auch stellten sie keine bloße Negativplanung dar. Die Begrenzung der Höhe von Windkraftanlagen auf 150 m bedeute jedoch eine erhebliche Beschränkung der Wirtschaftlichkeit derartiger Vorhaben; auch behindere sie eine zukunftsorientierte Windenergienutzung (z. B. im Rahmen eines Repowerings). Für diese erhebliche Erschwerung der Nutzung der Windkraft fehle es an den erforderlichen gewichtigen städtebaulichen Interessen.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Beigeladene:

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2014 wird aufgehoben.

II.

Der mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. August 2014 angeordnete Sofortvollzug bleibt aufrechterhalten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Das Vorbringen in Abschnitt B.III.4 der Beschwerdebegründung reicht nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der von ihr gegen den Bescheid vom 5. August 2014 erhobenen Klage und ihres Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO in Abrede zu stellen. Denn die Beigeladene zeigt nicht auf, dass diese Rechtsschutzgesuche - wie das für die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses erforderlich wäre - schlechthin ungeeignet sind, die rechtliche Position der Antragstellerin zu verbessern. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 4. Februar 2015 (22 CS 14.2872) darauf hingewiesen, dass die antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung dem Anlagenbetreiber wieder einen durchsetzbaren Anspruch auf Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 6a BImSchG verschafft. Bereits darin liegt eine Verbesserung seiner Rechtsstellung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dieser Rechtsprechung zufolge allenfalls bei offensichtlicher Genehmigungsunfähigkeit.

Die Beigeladene geht von einer solchen Gegebenheit deshalb aus, weil die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben bereits im Hinblick auf Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „BayBO n. F.“ genannt) unabhängig von dem in Aufstellung befindlichen sachlichen Teilflächennutzungsplan nicht erteilt werden könne. In tatsächlicher Hinsicht trifft dieses Vorbringen zwar insofern zu, als das Vorhaben der Antragstellerin den nach Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. erforderlichen, das 10-fache der Gesamthöhe der Anlage (vgl. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBO n. F.) betragenden Mindestabstand nach den eigenen, im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben der Antragstellerin insbesondere gegenüber den Wohnanwesen im Ortsteil A., aber auch gegenüber dem Hauptort der Beigeladenen selbst nicht einhält. Der Antragstellerin fehlt vor diesem Hintergrund das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung der Zurückstellungsentscheidung des Landratsamts bzw. der Beseitigung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit aber schon deshalb nicht, weil Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n. F. Gegenstand einer vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen Vf. 14-VII-14 anhängigen Popularklage ist. Von völliger Aussichtslosigkeit kann angesichts der Umstrittenheit der Neuregelung nicht ausgegangen werden (vgl. zuletzt Grüner, NVwZ 2015, 108/111 m. w. N.). Abgesehen davon kann die Antragstellerin auch selbst eine rechtliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit der sog. 10-H-Regelung anstreben und für dieses Ziel einen rechtsmittelfähigen Bescheid begehren (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 Rn. 15). Abgesehen davon könnte zugunsten der Antragstellerin die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. eingreifen. Die Beigeladene bestreitet zwar, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien, da dem am 30. Dezember 2013 beim Landratsamt eingegangenen Antrag keine vollständigen Unterlagen beigefügt gewesen und sie bis zum Ablauf des nach Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. maßgeblichen Stichtags - dem 4. Februar 2014 - nicht vervollständigt worden seien. Die Beigeladene benennt aber kein einziges danach beizubringendes Dokument, das dem Landratsamt bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 nicht vorgelegen habe, sondern behauptet lediglich, der Antragsgegner habe am 1. Dezember 2014 auf Nachfrage ihres Bevollmächtigten hin die Unvollständigkeit der Unterlagen bestätigt. Das reicht nach den Gegebenheiten des konkreten Falles als Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit von einem nicht der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. unterfallenden Genehmigungsantrag ausgehen zu können.

2. Zu Unrecht rügt die Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe Abwägungsentscheidungen vorgenommen, die der Beigeladenen vorbehalten seien. Der angefochtene Beschluss hat vielmehr korrekt jene dreistufige Prüfung vorgenommen, anhand derer über die Rechtmäßigkeit von Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu befinden ist. Neben der Untersuchung der Frage, ob die planerischen Vorstellungen der Gemeinde so konkret sind, dass sich bereits beurteilen lässt, ob zu befürchten steht, die Durchführung der Planung werde durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB), und der Vergewisserung, ob eine unzulässige bloße Verhinderungs- (Negativ-)Planung vorliegt, bedarf es aus solchem Anlass auch der Prüfung, ob die konkreten Planungsabsichten „überhaupt rechtlich und tatsächlich verwirklichungsfähig sind“ (BVerwG, B.v. 17.9.1987 - 4 B 185.87 - juris Rn. 4; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2014, § 15 Rn. 30). Lässt sich das verfolgte Planungsziel - z. B. weil ihm anhaftende rechtliche Mängel schlechthin nicht behebbar sind - nicht erreichen, fehlt es an der Sicherungsbedürftigkeit bzw. Sicherungsfähigkeit der Planung (Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand Mai 2012, § 15 Rn. 22). Im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB ist eine Planung namentlich dann nicht sicherungsfähig, wenn sich bereits absehen lässt, dass sie der Nutzung der Windenergie nicht in dem erforderlichen substantiellen Maß Raum verschafft (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217/1218; B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 Rn. 16; B.v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - ZNER 2013, 211/212 Rn. 22 f.; B.v. 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - BayVBl 2014, 569 Rn. 19; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 21; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 22; B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93 f. Rn. 27, 29, 31 f.).

3. Der Hinweis der Beigeladenen darauf, dass das Verwaltungsgericht die Sicherungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Teilflächennutzungsplans wegen fehlender städtebaulicher Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der beschlossenen Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen verneint habe, ohne dass ihm die auf dem Stand vom 22. Juli 2014 befindlichen Planungsunterlagen vorgelegen hätten, erweist sich mangels ausreichender Substantiierung als unbehelflich. Denn die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit darauf, dem Verwaltungsgerichtshof mehrere das letztgenannte Datum tragende Ausarbeitungen mit dem Bemerken vorzulegen, aus ihnen ergäben sich die Abwägungsentscheidungen, „die der Gemeinderat der Beigeladenen ordnungsgemäß getroffen“ habe. Dies genügt dem Gebot, dass die Begründung einer Beschwerde gegen einen u. a. im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss die Gründe, aus denen diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, „darzulegen“ hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ebenso wenig wie die sich anschließende Bemerkung in der Beschwerdebegründung, die Abwägung und die Grundlagen dieser Abwägung ergäben sich aus der Planung selbst, die dem Gemeinderat bei der Erörterung, der Abwägung und der Beschlussfassung vorgelegen habe. Verlangt das Gesetz von einem Rechtsmittelführer eine „Darlegung“, so darf dieser sich nicht mit dem Aufstellen bloßer Behauptungen begnügen; „darlegen“ bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 17). Die Beigeladene hätte deshalb konkret aufzeigen müssen, an welcher Stelle in den von ihrem Bevollmächtigten als Anlagen zur Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 übersandten, umfangreichen Unterlagen sich Aussagen finden, durch die die Richtigkeit eines oder mehrerer der auf der Seite 11 des angefochtenen Beschlusses dargestellten Gesichtspunkte erschüttert wird, aufgrund derer das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, es lägen keine städtebaulichen Belange vor, die eine Begrenzung der Höhe von Windkraftanlagen auf 150 m zu rechtfertigen vermöchten. Einen dahingehenden Versuch unternimmt die Beschwerdebegründung indes nicht.

4. Der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungslast ist die Beigeladene auch insofern nicht gerecht geworden, als sie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2014 geltend gemacht hat, der Rückgriff auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 genüge nicht, um beurteilen zu können, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe, da es unmöglich sei, in einer solchen Unterlage „Sichtbeziehungen“ wiederzugeben und „festzuschreiben“.

Die Beschwerdebegründung knüpft damit erkennbar an den Umstand an, dass der erste Bürgermeister der Beigeladenen den Zurückstellungsantrag im Schreiben vom 23. Juli 2014 u. a. wie folgt begründet hat:

„Zudem bestanden von Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege Forderungen zur Berücksichtigung der landschaftsprägenden Baudenkmäler mit der Notwendigkeit, Sichtbezugsanalysen durchzuführen. Nach Erstellen und Kenntnisnahme dieses Abwägungsmaterials musste der Gemeinderat feststellen, dass für die Burg Rothenfels als landschaftsprägendes Baudenkmal erhebliche Auswirkungen insbesondere abhängig von der jeweiligen, zulässigen Höhe der Windkraftanlagen zu befürchten sind.“

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Gesichtspunkt deshalb keinen städtebaulichen Belang gesehen, der dem Erfordernis, der Windkraftnutzung substantiell Raum zu schaffen, durchgreifend entgegengehalten werden könne, weil der Gemeinderat der Beigeladenen keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes „Baudenkmal“ erkannt und diesen Aspekt auch im Rahmen der Endabwägung nicht ausdrücklich aufgegriffen habe. Unabhängig hiervon sei nicht ersichtlich, inwieweit das Erfordernis des Denkmalschutzes unter Berücksichtigung der Privilegierung der Windkraftnutzung einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang für ihre Begrenzung darstellen könne.

a) Wenn die Beschwerdebegründung diesen beiden Argumenten des Verwaltungsgerichts allein mit der Behauptung entgegentritt, Sichtbeziehungen ließen sich in der Niederschrift über eine Gemeinderatssitzung nicht darstellen, so wird hierdurch die Notwendigkeit einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht dargetan. Der Überzeugungskraft dieses Vorbringens steht bereits entgegen, dass auf der gesamten Seite 7 sowie der unteren Hälfte der Seite 6 dieses Protokolls, wie es sich in der Gestalt eines beglaubigten Beschlussbuchauszugs als Blatt 196 bis 208 in den Akten des Landratsamts befindet, die Ausführungen eines Mitarbeiters des von der Beigeladenen mit der Erstellung des Teilflächennutzungsplan beauftragten Unternehmens über die Sichtbeziehungen, die zwischen verschiedenen im Umgriff der in Aussicht genommenen Konzentrationsfläche befindlichen Denkmälern einerseits und innerhalb der Konzentrationsfläche (künftig) errichteten Windkraftanlagen andererseits bestehen, eingehend wiedergegeben wurden. Aus diesen Darlegungen, die sich außer auf die Burg Rothenfels auf vier weitere Denkmäler und ein Denkmalensemble bezogen, ergibt sich, dass der Vortragende seinen Ausführungen vor dem Gemeinderat jene 3D-Analyse zugrunde gelegt hat, die der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 als Anlage 4 beigefügt wurde. Er gelangte zu dem Ergebnis, durch eine 200 m hohe, auf dem höchsten Punkt der in Aussicht genommenen Konzentrationszone installierte Windkraftanlage würden denkmalschutzrechtliche Belange hinsichtlich der vier Denkmäler und des denkmalgeschützten Ensembles, die neben der Burg Rothenfels in die Betrachtung einbezogen wurden, nicht oder nicht erheblich betroffen. Von der landschaftsprägenden Burg Rothenfels aus sei ein 200 m hohes Windrad allerdings noch deutlicher erkennbar, als das bei den bereits bestehenden Windkraftanlagen schon der Fall sei. Angesichts der Entfernung zwischen der Burg und der Konzentrationszone sowie der Lage dieser Zone im Bereich bestehender Anlagen seien jedoch keine erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Dem folgend fasste der Gemeinderat am 22. Juli 2014 folgenden Beschluss:

„Der Gemeinderat erkennt aufgrund der Vorbelastungen vorhandener Windkraftanlagen innerhalb der Konzentrationszone und der 3D-Analyse keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes Baudenkmal. Der Gemeinderat stellt in die Abwägung ein, dass die Fachstelle aufgrund der bereits bestehenden kulturlandschaftlichen Vorbelastungen keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung erhebt. Die Ergebnisse der 3-D Analyse sind im Umweltbericht zu ergänzen.“

Dies bestätigt die Richtigkeit der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Aussage, der Gemeinderat der Beigeladenen habe Belange des Denkmalschutzes nicht als in erheblichem Ausmaß betroffen angesehen.

b) Unwiderlegt im Raum steht ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei auch unabhängig von der Auffassung der Beigeladenen nicht ersichtlich, inwieweit Erfordernisse des Denkmalschutzes im gegebenen Fall eine Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen zu rechtfertigen vermöchten. Denn das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, dessen Einschätzungen insoweit tatsächliches Gewicht zukommt (BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/504 Rn. 33; U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BauR 2014, 258/259), hat ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 22. Juli 2014 ausgeführt, aufgrund der bestehenden kulturlandschaftlichen Vorbelastungen bestünden gegen die damals in Aussicht genommene (d. h. noch nicht um die Höhenbeschränkung ergänzte) Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen keine grundsätzlichen Einwendungen. Die Beigeladene wurde lediglich gebeten, die Sichtbeziehungen zu den in einem Umkreis von 15 km liegenden, besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern bzw. Ensembles zu untersuchen und sie im Umweltbericht beurteilungsfähig darzustellen. In Einklang mit dieser fachlichen Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege steht es, dass diese Behörde in einer E-Mail vom 3. Juni 2014 auch gegen das 200 m hohe Vorhaben der Antragstellerin wegen der bestehenden Vorbelastungen keine Einwände erhoben hat.

5. Wenn die Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die ihr als Anlage 5 beigefügte „Wirtschaftlichkeitsabschätzung“ den Versuch unternimmt, aufzuzeigen, dass 150 m hohe Anlagen am fraglichen Standort durchaus rentabel betrieben werden könnten, so bekämpft sie damit eine tatsächliche Annahme, von der sich das Verwaltungsgericht nicht hat leiten lassen; die diesbezüglichen Ausführungen gehen deshalb ins Leere. Im angefochtenen Beschluss wird die Aussage, die Beigeladene räume der Nutzung der Windenergie nicht genügend Raum ein, nicht damit begründet, 150 m hohe Windkraftanlagen ließen sich nicht (mehr) gewinnbringend betreiben; am Ende des einzigen vollständigen Absatzes auf Seite 10 des Beschlussumdrucks bezeichnet das Verwaltungsgericht der Behauptung der Antragstellerin, nur noch Anlagen mit einer Höhe von mindestens 200 m seien betriebswirtschaftlich sinnvoll, vielmehr ausdrücklich als wohl zu weitgehend.

Der für die rechtliche Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Erwägung, es fehle an hinreichend gewichtigen städtebaulichen Interessen, um die Windkraftnutzung durch eine Begrenzung der Anlagehöhe auf 150 m einzuschränken, tritt die Beigeladene auch in diesem Zusammenhang nur mit der unsubstantiierten Behauptung entgegen, sie habe sich „umfassend mit allen städtebaulichen Aspekten hinsichtlich der Höhenbeschränkung beschäftigt“. Der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens steht entgegen, dass die Frage, welche Auswirkungen eine Begrenzung der maximal zulässigen Anlagenhöhe auf 150 m für das Ausmaß der Stromgewinnung durch ein solches Windrad und die Ertragslage des Anlagenbetreibers entfaltet, ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 in der damaligen Sitzung dieses Gremiums allenfalls insofern thematisiert wurde, als über das Verlangen der Nachbargemeinde U. zu befinden war, die Höhe der in der künftigen Konzentrationszone zulässigen Windkraftanlagen auf 160 m festzusetzten. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 des Protokolls über jene Sitzung hatte sich der Gemeinderat schon früher mit dieser Forderung zu befassen, da sie bereits aus Anlass der Auslegung des ersten Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans erhoben worden sei. Im Rahmen der Abwägung sei damals folgendes festgehalten worden:

„Derzeit sind Festlandanlagen bis zu einer Gesamthöhe von ca. 200 m gängig. Eine Höhenbeschränkung auf 160 m Höhe würde die Belange der Windkraftnutzung erheblich berühren. Es wäre zu befürchten, dass derzeit gängige und wirtschaftliche Anlagen durch eine Höhenfestsetzung in den Konzentrationszonen nicht mehr realistisch sind. Insofern würde das Ziel, der Windkraftnutzung substantiell Raum zu verschaffen gefährdet werden.“

Durch am 22. Juli 2014 gefassten Beschluss lehnte es der Gemeinderat der Beigeladenen ab, eine Höhenbeschränkung im Interesse der Nachbargemeinde vorzusehen. Die Beweggründe, die dafür maßgeblich waren, in der gleichen Sitzung dessen ungeachtet eine noch einschneidendere Höhenbegrenzung - nämlich auf 150 m - zu beschließen, gehen aus der Sitzungsniederschrift nicht hervor. Insbesondere wird nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche rechtlich anerkennungsfähigen Gesichtspunkte die Mehrheit des Gemeinderats als so gewichtig angesehen hat, dass ihnen im Weg der Abwägung der Vorrang vor dem Erfordernis, die Gewinnung elektrischer Energie aus der Windkraft in substantieller Weise zu ermöglichen, und vor den Einnahmeinteressen der Anlagebetreiber zuerkannt wurde.

Dass eine nur 150 m hohe Windkraftanlage zumindest in aller Regel sowohl für die Allgemeinheit (unter dem Blickwinkel des Umfangs der Erzeugung umweltfreundlicher Energie) als auch für den Betreiber im Hinblick auf dessen Rentabilitätserwartungen weniger attraktiv ist als eine um ein Drittel höhere Anlage, liegt angesichts der Tatsache, dass größere Anlagen die mit zunehmender Entfernung vom Boden in der Regel zunehmende Windintensität zu erschließen vermögen, so sehr auf der Hand, dass es entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung jedenfalls in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner ausdrücklichen Begründung der diesbezüglichen Annahme des Verwaltungsgerichts bedurfte.

6. Die Behauptung, die Beigeladene habe bereits bei der Beschlussfassung am 22. Juli 2014 berücksichtigen müssen, dass innerhalb absehbarer Zeit eine Änderung der Bayerischen Bauordnung in Kraft treten werde, durch die der Abstand, den Windkraftanlagen von Wohngebäuden einzuhalten haben, im Regelfall auf das Zehnfache der Anlagenhöhe festgesetzt würde, ist entscheidungsunerheblich, da es für die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB auf die bei Bescheidserlass bestehende Sach- und Rechtslage ankommt (BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 Rn. 18; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 18; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 18; B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93 Rn. 28; B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 - juris Rn. 16). Später eintretende Rechtsänderungen haben in diesem Zusammenhang deshalb außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon hat die Beigeladene nicht aufgezeigt, dass die erwarteten Rechtsänderungen ihren Planungen rechtlich hätten entgegenstehen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffenden Darlegungen im letzten Absatz der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 64.795 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte am 30. Dezember 2013 beim Landratsamt Main-Spessart die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Leistung von 3,3 MW und einer Gesamthöhe von 199,8 m im Gebiet der Beigeladenen. Den Antragsunterlagen zufolge befindet sich der Standort des Vorhabens ca. 1470 m nordöstlich des Hauptortes der Beigeladenen und etwa 1120 m südöstlich der im Ortsteil A. der Beigeladenen bestehenden Wohngebiete.

In der Nähe dieses Standorts wurden bereits sechs Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils 150 m errichtet. Zwei davon („R. 1 und R. 2“) befinden sich auf dem Gebiet der Beigeladenen, die übrigen in der Nachbargemeinde U. Nach Aktenlage hat ein Dritter die Errichtung einer weiteren, ebenfalls 150 m hohen Windkraftanlage beantragt, die zwischen diesen beiden Anlagengruppen entstehen soll.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 bat die Antragstellerin das Landratsamt, nunmehr „mit der aktiven Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange“ am Genehmigungsverfahren zu beginnen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 leitete das Landratsamt daraufhin neben einer Vielzahl von Fachstellen auch der Beigeladenen einen Plansatz mit der Bitte um Äußerung zu.

Der Gemeinderat der Beigeladenen hat am 21. Februar 2011 und am 22. Juli 2011 die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ beschlossen. Hinsichtlich eines vom 26. November 2012 datierenden ersten und eines vom 8. Oktober 2013 stammenden zweiten Entwurfs dieses Teilflächennutzungsplans wurden jeweils die Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Die den zweiten Entwurf betreffenden Äußerungen wurden in einer am 22. Juli 2014 abgehaltenen Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen behandelt. In ihr erging folgender Beschluss:

„Hinsichtlich einer möglichen Höhenbeschränkung erfolgt aufgrund der fehlenden, vorliegenden Rechtsprechung keine relative Höhenbeschränkung. Bei der Abwägung aller Aspekte überwiegen die Belange zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Windkraftnutzung nicht, eine Höhenbeschränkung auf eine maximale Anlagengesamthöhe von 150 m über Grund ist in die Planung aufzunehmen.“

Am gleichen Tag beschloss der Gemeinderat ferner, hinsichtlich des Entwurfs des Teilflächennutzungsplans in der Gestalt, die er durch die am 22. Juli 2014 gefassten weiteren Beschlüsse erhalten hat, das Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Mit Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen an das Landratsamt vom 23. Juli 2014, dort als Fernkopie eingegangen am 25. Juli 2014, beantragte diese, die Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 3 BauGB zurückzustellen.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 5. August 2014 sprach das Landratsamt daraufhin aus, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin werde bis zum Zeitpunkt der Endabwägung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ der Beigeladenen, längstens jedoch bis zum 8. August 2015, ausgesetzt.

Durch Beschluss vom 24. Oktober 2014 stellte das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen diesen Bescheid erhobenen Klage wieder her, da die Zurückstellungsentscheidung voraussichtlich rechtswidrig sei. Zwar seien die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen hinreichend konkret; auch stellten sie keine bloße Negativplanung dar. Die Begrenzung der Höhe von Windkraftanlagen auf 150 m bedeute jedoch eine erhebliche Beschränkung der Wirtschaftlichkeit derartiger Vorhaben; auch behindere sie eine zukunftsorientierte Windenergienutzung (z. B. im Rahmen eines Repowerings). Für diese erhebliche Erschwerung der Nutzung der Windkraft fehle es an den erforderlichen gewichtigen städtebaulichen Interessen.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Beigeladene:

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2014 wird aufgehoben.

II.

Der mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. August 2014 angeordnete Sofortvollzug bleibt aufrechterhalten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Das Vorbringen in Abschnitt B.III.4 der Beschwerdebegründung reicht nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der von ihr gegen den Bescheid vom 5. August 2014 erhobenen Klage und ihres Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO in Abrede zu stellen. Denn die Beigeladene zeigt nicht auf, dass diese Rechtsschutzgesuche - wie das für die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses erforderlich wäre - schlechthin ungeeignet sind, die rechtliche Position der Antragstellerin zu verbessern. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 4. Februar 2015 (22 CS 14.2872) darauf hingewiesen, dass die antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung dem Anlagenbetreiber wieder einen durchsetzbaren Anspruch auf Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 6a BImSchG verschafft. Bereits darin liegt eine Verbesserung seiner Rechtsstellung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dieser Rechtsprechung zufolge allenfalls bei offensichtlicher Genehmigungsunfähigkeit.

Die Beigeladene geht von einer solchen Gegebenheit deshalb aus, weil die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben bereits im Hinblick auf Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „BayBO n. F.“ genannt) unabhängig von dem in Aufstellung befindlichen sachlichen Teilflächennutzungsplan nicht erteilt werden könne. In tatsächlicher Hinsicht trifft dieses Vorbringen zwar insofern zu, als das Vorhaben der Antragstellerin den nach Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. erforderlichen, das 10-fache der Gesamthöhe der Anlage (vgl. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBO n. F.) betragenden Mindestabstand nach den eigenen, im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben der Antragstellerin insbesondere gegenüber den Wohnanwesen im Ortsteil A., aber auch gegenüber dem Hauptort der Beigeladenen selbst nicht einhält. Der Antragstellerin fehlt vor diesem Hintergrund das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung der Zurückstellungsentscheidung des Landratsamts bzw. der Beseitigung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit aber schon deshalb nicht, weil Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n. F. Gegenstand einer vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen Vf. 14-VII-14 anhängigen Popularklage ist. Von völliger Aussichtslosigkeit kann angesichts der Umstrittenheit der Neuregelung nicht ausgegangen werden (vgl. zuletzt Grüner, NVwZ 2015, 108/111 m. w. N.). Abgesehen davon kann die Antragstellerin auch selbst eine rechtliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit der sog. 10-H-Regelung anstreben und für dieses Ziel einen rechtsmittelfähigen Bescheid begehren (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 Rn. 15). Abgesehen davon könnte zugunsten der Antragstellerin die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. eingreifen. Die Beigeladene bestreitet zwar, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien, da dem am 30. Dezember 2013 beim Landratsamt eingegangenen Antrag keine vollständigen Unterlagen beigefügt gewesen und sie bis zum Ablauf des nach Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. maßgeblichen Stichtags - dem 4. Februar 2014 - nicht vervollständigt worden seien. Die Beigeladene benennt aber kein einziges danach beizubringendes Dokument, das dem Landratsamt bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 nicht vorgelegen habe, sondern behauptet lediglich, der Antragsgegner habe am 1. Dezember 2014 auf Nachfrage ihres Bevollmächtigten hin die Unvollständigkeit der Unterlagen bestätigt. Das reicht nach den Gegebenheiten des konkreten Falles als Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit von einem nicht der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. unterfallenden Genehmigungsantrag ausgehen zu können.

2. Zu Unrecht rügt die Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe Abwägungsentscheidungen vorgenommen, die der Beigeladenen vorbehalten seien. Der angefochtene Beschluss hat vielmehr korrekt jene dreistufige Prüfung vorgenommen, anhand derer über die Rechtmäßigkeit von Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu befinden ist. Neben der Untersuchung der Frage, ob die planerischen Vorstellungen der Gemeinde so konkret sind, dass sich bereits beurteilen lässt, ob zu befürchten steht, die Durchführung der Planung werde durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB), und der Vergewisserung, ob eine unzulässige bloße Verhinderungs- (Negativ-)Planung vorliegt, bedarf es aus solchem Anlass auch der Prüfung, ob die konkreten Planungsabsichten „überhaupt rechtlich und tatsächlich verwirklichungsfähig sind“ (BVerwG, B.v. 17.9.1987 - 4 B 185.87 - juris Rn. 4; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2014, § 15 Rn. 30). Lässt sich das verfolgte Planungsziel - z. B. weil ihm anhaftende rechtliche Mängel schlechthin nicht behebbar sind - nicht erreichen, fehlt es an der Sicherungsbedürftigkeit bzw. Sicherungsfähigkeit der Planung (Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand Mai 2012, § 15 Rn. 22). Im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB ist eine Planung namentlich dann nicht sicherungsfähig, wenn sich bereits absehen lässt, dass sie der Nutzung der Windenergie nicht in dem erforderlichen substantiellen Maß Raum verschafft (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217/1218; B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 Rn. 16; B.v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - ZNER 2013, 211/212 Rn. 22 f.; B.v. 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - BayVBl 2014, 569 Rn. 19; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 21; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 22; B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93 f. Rn. 27, 29, 31 f.).

3. Der Hinweis der Beigeladenen darauf, dass das Verwaltungsgericht die Sicherungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Teilflächennutzungsplans wegen fehlender städtebaulicher Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der beschlossenen Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen verneint habe, ohne dass ihm die auf dem Stand vom 22. Juli 2014 befindlichen Planungsunterlagen vorgelegen hätten, erweist sich mangels ausreichender Substantiierung als unbehelflich. Denn die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit darauf, dem Verwaltungsgerichtshof mehrere das letztgenannte Datum tragende Ausarbeitungen mit dem Bemerken vorzulegen, aus ihnen ergäben sich die Abwägungsentscheidungen, „die der Gemeinderat der Beigeladenen ordnungsgemäß getroffen“ habe. Dies genügt dem Gebot, dass die Begründung einer Beschwerde gegen einen u. a. im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss die Gründe, aus denen diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, „darzulegen“ hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ebenso wenig wie die sich anschließende Bemerkung in der Beschwerdebegründung, die Abwägung und die Grundlagen dieser Abwägung ergäben sich aus der Planung selbst, die dem Gemeinderat bei der Erörterung, der Abwägung und der Beschlussfassung vorgelegen habe. Verlangt das Gesetz von einem Rechtsmittelführer eine „Darlegung“, so darf dieser sich nicht mit dem Aufstellen bloßer Behauptungen begnügen; „darlegen“ bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 17). Die Beigeladene hätte deshalb konkret aufzeigen müssen, an welcher Stelle in den von ihrem Bevollmächtigten als Anlagen zur Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 übersandten, umfangreichen Unterlagen sich Aussagen finden, durch die die Richtigkeit eines oder mehrerer der auf der Seite 11 des angefochtenen Beschlusses dargestellten Gesichtspunkte erschüttert wird, aufgrund derer das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, es lägen keine städtebaulichen Belange vor, die eine Begrenzung der Höhe von Windkraftanlagen auf 150 m zu rechtfertigen vermöchten. Einen dahingehenden Versuch unternimmt die Beschwerdebegründung indes nicht.

4. Der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungslast ist die Beigeladene auch insofern nicht gerecht geworden, als sie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2014 geltend gemacht hat, der Rückgriff auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 genüge nicht, um beurteilen zu können, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe, da es unmöglich sei, in einer solchen Unterlage „Sichtbeziehungen“ wiederzugeben und „festzuschreiben“.

Die Beschwerdebegründung knüpft damit erkennbar an den Umstand an, dass der erste Bürgermeister der Beigeladenen den Zurückstellungsantrag im Schreiben vom 23. Juli 2014 u. a. wie folgt begründet hat:

„Zudem bestanden von Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege Forderungen zur Berücksichtigung der landschaftsprägenden Baudenkmäler mit der Notwendigkeit, Sichtbezugsanalysen durchzuführen. Nach Erstellen und Kenntnisnahme dieses Abwägungsmaterials musste der Gemeinderat feststellen, dass für die Burg Rothenfels als landschaftsprägendes Baudenkmal erhebliche Auswirkungen insbesondere abhängig von der jeweiligen, zulässigen Höhe der Windkraftanlagen zu befürchten sind.“

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Gesichtspunkt deshalb keinen städtebaulichen Belang gesehen, der dem Erfordernis, der Windkraftnutzung substantiell Raum zu schaffen, durchgreifend entgegengehalten werden könne, weil der Gemeinderat der Beigeladenen keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes „Baudenkmal“ erkannt und diesen Aspekt auch im Rahmen der Endabwägung nicht ausdrücklich aufgegriffen habe. Unabhängig hiervon sei nicht ersichtlich, inwieweit das Erfordernis des Denkmalschutzes unter Berücksichtigung der Privilegierung der Windkraftnutzung einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang für ihre Begrenzung darstellen könne.

a) Wenn die Beschwerdebegründung diesen beiden Argumenten des Verwaltungsgerichts allein mit der Behauptung entgegentritt, Sichtbeziehungen ließen sich in der Niederschrift über eine Gemeinderatssitzung nicht darstellen, so wird hierdurch die Notwendigkeit einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht dargetan. Der Überzeugungskraft dieses Vorbringens steht bereits entgegen, dass auf der gesamten Seite 7 sowie der unteren Hälfte der Seite 6 dieses Protokolls, wie es sich in der Gestalt eines beglaubigten Beschlussbuchauszugs als Blatt 196 bis 208 in den Akten des Landratsamts befindet, die Ausführungen eines Mitarbeiters des von der Beigeladenen mit der Erstellung des Teilflächennutzungsplan beauftragten Unternehmens über die Sichtbeziehungen, die zwischen verschiedenen im Umgriff der in Aussicht genommenen Konzentrationsfläche befindlichen Denkmälern einerseits und innerhalb der Konzentrationsfläche (künftig) errichteten Windkraftanlagen andererseits bestehen, eingehend wiedergegeben wurden. Aus diesen Darlegungen, die sich außer auf die Burg Rothenfels auf vier weitere Denkmäler und ein Denkmalensemble bezogen, ergibt sich, dass der Vortragende seinen Ausführungen vor dem Gemeinderat jene 3D-Analyse zugrunde gelegt hat, die der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 als Anlage 4 beigefügt wurde. Er gelangte zu dem Ergebnis, durch eine 200 m hohe, auf dem höchsten Punkt der in Aussicht genommenen Konzentrationszone installierte Windkraftanlage würden denkmalschutzrechtliche Belange hinsichtlich der vier Denkmäler und des denkmalgeschützten Ensembles, die neben der Burg Rothenfels in die Betrachtung einbezogen wurden, nicht oder nicht erheblich betroffen. Von der landschaftsprägenden Burg Rothenfels aus sei ein 200 m hohes Windrad allerdings noch deutlicher erkennbar, als das bei den bereits bestehenden Windkraftanlagen schon der Fall sei. Angesichts der Entfernung zwischen der Burg und der Konzentrationszone sowie der Lage dieser Zone im Bereich bestehender Anlagen seien jedoch keine erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Dem folgend fasste der Gemeinderat am 22. Juli 2014 folgenden Beschluss:

„Der Gemeinderat erkennt aufgrund der Vorbelastungen vorhandener Windkraftanlagen innerhalb der Konzentrationszone und der 3D-Analyse keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes Baudenkmal. Der Gemeinderat stellt in die Abwägung ein, dass die Fachstelle aufgrund der bereits bestehenden kulturlandschaftlichen Vorbelastungen keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung erhebt. Die Ergebnisse der 3-D Analyse sind im Umweltbericht zu ergänzen.“

Dies bestätigt die Richtigkeit der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Aussage, der Gemeinderat der Beigeladenen habe Belange des Denkmalschutzes nicht als in erheblichem Ausmaß betroffen angesehen.

b) Unwiderlegt im Raum steht ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei auch unabhängig von der Auffassung der Beigeladenen nicht ersichtlich, inwieweit Erfordernisse des Denkmalschutzes im gegebenen Fall eine Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen zu rechtfertigen vermöchten. Denn das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, dessen Einschätzungen insoweit tatsächliches Gewicht zukommt (BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/504 Rn. 33; U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BauR 2014, 258/259), hat ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 22. Juli 2014 ausgeführt, aufgrund der bestehenden kulturlandschaftlichen Vorbelastungen bestünden gegen die damals in Aussicht genommene (d. h. noch nicht um die Höhenbeschränkung ergänzte) Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen keine grundsätzlichen Einwendungen. Die Beigeladene wurde lediglich gebeten, die Sichtbeziehungen zu den in einem Umkreis von 15 km liegenden, besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern bzw. Ensembles zu untersuchen und sie im Umweltbericht beurteilungsfähig darzustellen. In Einklang mit dieser fachlichen Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege steht es, dass diese Behörde in einer E-Mail vom 3. Juni 2014 auch gegen das 200 m hohe Vorhaben der Antragstellerin wegen der bestehenden Vorbelastungen keine Einwände erhoben hat.

5. Wenn die Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die ihr als Anlage 5 beigefügte „Wirtschaftlichkeitsabschätzung“ den Versuch unternimmt, aufzuzeigen, dass 150 m hohe Anlagen am fraglichen Standort durchaus rentabel betrieben werden könnten, so bekämpft sie damit eine tatsächliche Annahme, von der sich das Verwaltungsgericht nicht hat leiten lassen; die diesbezüglichen Ausführungen gehen deshalb ins Leere. Im angefochtenen Beschluss wird die Aussage, die Beigeladene räume der Nutzung der Windenergie nicht genügend Raum ein, nicht damit begründet, 150 m hohe Windkraftanlagen ließen sich nicht (mehr) gewinnbringend betreiben; am Ende des einzigen vollständigen Absatzes auf Seite 10 des Beschlussumdrucks bezeichnet das Verwaltungsgericht der Behauptung der Antragstellerin, nur noch Anlagen mit einer Höhe von mindestens 200 m seien betriebswirtschaftlich sinnvoll, vielmehr ausdrücklich als wohl zu weitgehend.

Der für die rechtliche Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Erwägung, es fehle an hinreichend gewichtigen städtebaulichen Interessen, um die Windkraftnutzung durch eine Begrenzung der Anlagehöhe auf 150 m einzuschränken, tritt die Beigeladene auch in diesem Zusammenhang nur mit der unsubstantiierten Behauptung entgegen, sie habe sich „umfassend mit allen städtebaulichen Aspekten hinsichtlich der Höhenbeschränkung beschäftigt“. Der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens steht entgegen, dass die Frage, welche Auswirkungen eine Begrenzung der maximal zulässigen Anlagenhöhe auf 150 m für das Ausmaß der Stromgewinnung durch ein solches Windrad und die Ertragslage des Anlagenbetreibers entfaltet, ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 in der damaligen Sitzung dieses Gremiums allenfalls insofern thematisiert wurde, als über das Verlangen der Nachbargemeinde U. zu befinden war, die Höhe der in der künftigen Konzentrationszone zulässigen Windkraftanlagen auf 160 m festzusetzten. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 des Protokolls über jene Sitzung hatte sich der Gemeinderat schon früher mit dieser Forderung zu befassen, da sie bereits aus Anlass der Auslegung des ersten Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans erhoben worden sei. Im Rahmen der Abwägung sei damals folgendes festgehalten worden:

„Derzeit sind Festlandanlagen bis zu einer Gesamthöhe von ca. 200 m gängig. Eine Höhenbeschränkung auf 160 m Höhe würde die Belange der Windkraftnutzung erheblich berühren. Es wäre zu befürchten, dass derzeit gängige und wirtschaftliche Anlagen durch eine Höhenfestsetzung in den Konzentrationszonen nicht mehr realistisch sind. Insofern würde das Ziel, der Windkraftnutzung substantiell Raum zu verschaffen gefährdet werden.“

Durch am 22. Juli 2014 gefassten Beschluss lehnte es der Gemeinderat der Beigeladenen ab, eine Höhenbeschränkung im Interesse der Nachbargemeinde vorzusehen. Die Beweggründe, die dafür maßgeblich waren, in der gleichen Sitzung dessen ungeachtet eine noch einschneidendere Höhenbegrenzung - nämlich auf 150 m - zu beschließen, gehen aus der Sitzungsniederschrift nicht hervor. Insbesondere wird nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche rechtlich anerkennungsfähigen Gesichtspunkte die Mehrheit des Gemeinderats als so gewichtig angesehen hat, dass ihnen im Weg der Abwägung der Vorrang vor dem Erfordernis, die Gewinnung elektrischer Energie aus der Windkraft in substantieller Weise zu ermöglichen, und vor den Einnahmeinteressen der Anlagebetreiber zuerkannt wurde.

Dass eine nur 150 m hohe Windkraftanlage zumindest in aller Regel sowohl für die Allgemeinheit (unter dem Blickwinkel des Umfangs der Erzeugung umweltfreundlicher Energie) als auch für den Betreiber im Hinblick auf dessen Rentabilitätserwartungen weniger attraktiv ist als eine um ein Drittel höhere Anlage, liegt angesichts der Tatsache, dass größere Anlagen die mit zunehmender Entfernung vom Boden in der Regel zunehmende Windintensität zu erschließen vermögen, so sehr auf der Hand, dass es entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung jedenfalls in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner ausdrücklichen Begründung der diesbezüglichen Annahme des Verwaltungsgerichts bedurfte.

6. Die Behauptung, die Beigeladene habe bereits bei der Beschlussfassung am 22. Juli 2014 berücksichtigen müssen, dass innerhalb absehbarer Zeit eine Änderung der Bayerischen Bauordnung in Kraft treten werde, durch die der Abstand, den Windkraftanlagen von Wohngebäuden einzuhalten haben, im Regelfall auf das Zehnfache der Anlagenhöhe festgesetzt würde, ist entscheidungsunerheblich, da es für die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB auf die bei Bescheidserlass bestehende Sach- und Rechtslage ankommt (BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 Rn. 18; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 18; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 18; B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93 Rn. 28; B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 - juris Rn. 16). Später eintretende Rechtsänderungen haben in diesem Zusammenhang deshalb außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon hat die Beigeladene nicht aufgezeigt, dass die erwarteten Rechtsänderungen ihren Planungen rechtlich hätten entgegenstehen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffenden Darlegungen im letzten Absatz der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Tenor

I. Die Verfahren Au 4 S 14.242 und Au 4 S 14.243 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Der Streitwert wird in beiden Verfahren bis zur Verbindung auf jeweils 40.861,63 EUR, danach auf insgesamt 81.723,25 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückstellung ihrer Anträge auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid betreffend zwei Windenergieanlagen.

Mit Unterlagen vom 18. März 2013 beantragte die Antragstellerin jeweils die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Flur-Nrn. ... der Gemarkung ..., ... und ... jeweils der Gemarkung .... Geprüft werden sollte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt auf die bauplanungsrechtlichen Normen der Beigeladenen sowie die Vereinbarkeit mit raumordnungsrechtlichen Vorgaben, die Vereinbarkeit mit militärisch bedingten Schutzgütern und die Vereinbarkeit mit Schutznormen zugunsten des zivilen Luftverkehrs. Geplant sei die Errichtung jeweils einer Anlage des Typs REpower 3.2M114 mit einer Nabenhöhe von 143 m und einer Gesamthöhe von 200 m.

Der Antragsgegner teilte hierzu mit Schreiben vom 9. April 2013 mit, dass beabsichtigt sei, die Vorbescheide abzulehnen. Die geplanten Anlagen lägen außerhalb der im geltenden Flächennutzungsplan dargestellten Sonderfläche für Windkraftanlagen und außerhalb der im Regionalplan ... dargestellten Vorrang- und Vorbehaltsflächen für raumbedeutsame Windenergieanlagen.

Nach Einwendungen der Antragstellerin beteiligte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013, eingegangen bei der Beigeladenen am 9. Juli 2013, die Beigeladene und bat um Äußerung zur gegenwärtigen und in absehbarer Zeit beabsichtigten baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage. Zudem wurde um Behandlung im Gemeinderat gebeten und darauf hingewiesen, dass das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gelte, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert werde.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2013 beantragte der 2. Bürgermeister der Beigeladenen die Zurückstellung der Baugesuche bis zu einem Jahr. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beigeladene ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich der regenerativen Energien betreibe. Die formelle Beteiligung finde vom 26. August 2013 bis 27. September 2013 statt, die nächste Stadtratssitzung finde aufgrund der Sommerpause erst am 7. Oktober 2013 statt, während die Behandlung der Einwendungen aber erst in der Stadtratssitzung vom 11. November 2013 stattfinden könne. Die Beigeladene könne daher die planungsrechtliche Stellungnahme nicht fristgerecht abgeben, weshalb die Zurückstellung beantragt werde.

Der Antragsgegner forderte daraufhin die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. September 2013 auf, zur beabsichtigten Zurückstellung Stellung zu nehmen. Eine Äußerung hierzu erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 25. September 2013 übermittelte die Beigeladene jeweils Eilentscheidungen des 1. Bürgermeisters vom 24. September 2013 für die Zurückstellung der Vorbescheidsanträge. Am Ende der Entscheidung war vermerkt: „Sachverhalt dem Stadtrat gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GO in der Sitzung vom 28. Oktober 2013 mitgeteilt in der Sitzung vom 28.10.2013“.

Bereits in der Stadtratssitzung vom 12. Dezember 2011 hatte die Beigeladene den Beschluss zur Teiländerung des Flächennutzungsplans für den Bereich der regenerativen Energien gefasst. Der Beschluss wurde am 21. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht. In der Sitzung vom 17. Juni 2013 wurde der Entwurf des Flächennutzungsplan behandelt, die formelle Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung fanden im Zeitraum 26. August 2013 bis 27. September 2013 statt. Die Abwägung der Belange Träger öffentlicher Belange fand in der Stadtratssitzung vom 28. Oktober 2013, die Behandlung der Einwendungen Privater in der Sitzung vom 9. Dezember 2013 statt. Die von der Antragstellerin beantragten Windenergieanlagen liegen in der Nähe aber außerhalb der von der Beigeladenen geplanten Konzentrationszone 4 westlich von ....

Mit Bescheiden vom 31. Oktober 2013 stellte der Antragsgegner die Entscheidung über den Antrag auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Flur-Nrn. ... der Gemarkung ... und ... sowie ... jeweils der Gemarkung ... bis zum Wirksamwerden der Teiländerung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen für den Bereich der regenerativen Energien, längstens jedoch für ein Jahr, zurück. Die Entscheidung wurde jeweils für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Standorte der Anlagen sich außerhalb der im Entwurf der Beigeladenen dargestellten Flächen befänden und daher zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch die verfahrensgegenständlichen Anlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, um eine Verletzung der Planungshoheit der Beigeladenen und eine Erschwerung oder gar ein Unmöglichwerden des Verfahrens zur Ausweisung von Konzentrationsflächen zu vermeiden.

Mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten jeweils vom 5. Dezember 2013 hat die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 31. Oktober 2013 betreffend die Flur-Nr. ... der Gemarkung ... (Au 4 K 13.1916) und betreffend die Flur-Nr. ... der Gemarkung ... (Au 4 K 13.1917) Klagen erheben lassen und beantragt jeweils,

den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2013 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 (Au 4 K 13.1916) bzw. 28. Januar 2014 (Au 4 K 13.1917) begründete die Antragstellerin ihre Klagen.

Die Zurückstellungsbescheide seien bereits rechtswidrig, da ihnen kein Stadtratsbeschluss zugrunde liege und es sich nicht um eine laufende Angelegenheit, für der Bürgermeister zuständig sei, handle. Die Anträge könnten auch nicht durch Eilentscheidungen legitimiert werden, da im Zeitpunkt der Anordnung keine Dringlichkeit bestanden habe. Der Ablauf der 6-Monatsfrist sei erst im Januar 2014 zu erwarten gewesen und es habe kein Fall des § 36 BauGB vorgelegen. Eine Erklärung der Beigeladenen zum gemeindlichen Einvernehmen sei den Anträgen nicht zu entnehmen. Die Erteilung / Verweigerung des Einvernehmens sei auch unabhängig von der Stellung von Zurückstellungsanträgen zu sehen. Wegen Fristablaufs könne der Verstoß zwischenzeitlich auch nicht mehr geheilt werden.

Die Zurückstellungsbescheide seien aber auch materiell rechtswidrig, da keine sicherungsfähige Planung vorliege. Die Planung stelle sich als Verhinderungsplanung ohne schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept dar und räume der Windkraftnutzung keinen substantiellen Raum ein.

Die Beigeladene habe den Sachverhalt nicht in der rechtlich erforderlichen Tiefe ermittelt. So gebe es ein Ermittlungsdefizit bezüglich der Belange der zivilen und militärischen Luftfahrt, des Deutschen Wetterdienstes und des Richtfunks. Auch fehle eine ausreichende Windfachplanung. Die Sichtbarkeitsanalyse berücksichtige beispielsweise in der Konzentrationszone 2a fünf Windenergieanlagen, während sich unter Beachtung notwendiger Abstände, der Positionierung und physikalischer Notwendigkeiten tatsächlich deutlich weniger Anlagen realisieren ließen. Die Planung gehe daher von falschen Ausgangspunkten aus, was sich auch an dem zugrunde gelegten Modell Enercon E82-E2 zeige, das nicht für Schwachwindregionen geeignet sei.

In der Planung erfolge eine fehlerhafte Trennung von weichen und harten Tabuzonen. So seien die Abstände zu Wohngebieten als hartes Kriterium genannt, während es sich nur um die Umsetzung der Richtwerte der TA Lärm handle. Die Abstände seien nicht gerechtfertigt und die Planung entspreche nicht dem aktuellen technischen Stand, da von einem Schallleistungspegel von 110 dB(A) anstelle von 104 dB(A) ausgegangen werde. Die Festlegung genereller Abstände zur Wohnbebauung stelle einen typischen Fall einer Verhinderungsplanung dar. Sofern sich die Beigeladene hier an anderen Kommunen orientiere, sei dies einerseits nicht erforderlich, andererseits eben gerade kein hartes Kriterium. Es sei schalltechnisch nicht begründet, die Abstände generell zu vergrößern. Zudem sei der Begriff Wohnbebauung unklar und es werde nicht ausreichend zwischen der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit differenziert.

Die Windhöffigkeit stelle kein gesetzlich vorgegebenes hartes Kriterium dar. Die Beschränkung der Planung auf Flächen, die räumlich für mehr als eine Windkraftanlage geeignet seien, sei bedenklich. Es gebe keine gesetzliche Norm, die Mindestgrößen für Konzentrationszonen festlege. Eine Konkretisierung der Mindestgröße erfolge nicht und durch die sachgrundlose Festlegung verringere sich der potentiell zur Verfügung stehende Raum.

Abstände zu Infrastruktureinrichtungen seien als weiche Kriterien dargestellt, während die Anbauverbote nicht abwägbar seien. Zudem seien die Abstände entgegen den gesetzlichen Vorgaben angegeben.

Der naturschutzfachliche Ausschluss sei nur oberflächlich geprüft worden. Notwendige weitere Prüfungen, insbesondere die Prüfung konkreter Konflikte innerhalb der Radien, gemäß den Vorgaben des Bayerischen Winderlasses fehlten.

Eine unsachgemäße Abgrenzung sei auch in weiteren Bereichen sichtbar. So sei das Raumordnungsrecht zwingendes Recht und eine Besserstellung der Schutz- und Vorranggebiete, die ohnehin schon zwingendes Recht darstellten, nicht gerechtfertigt. Die Grenzen zum zwingenden Naturschutzrecht würden verwischt. Bei der Schattenwurfproblematik werde von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, da die Referenzanlage Enercon E82-E2 aus technischen Gründen in der Konzentrationszone gar nicht geeignet sei. Die sonstigen Faktoren ließen ebenfalls die Ermittlungstiefe nicht erkennen.

Die Nähe zu Einspeisemöglichkeiten stelle kein städtebauliches Kriterium dar, sondern betreffe die Realisierbarkeit des Vorhabens in wirtschaftlicher Hinsicht. Die Beurteilung der Sichtbarkeit der Windenergieanlagen losgelöst vom Landschaftsbild sei verfehlt, da die Anlagen schon allein wegen ihrer Größe und Optik sichtbar seien und zur Zweckerreichung auch sein müssten. Eine Differenzierung zwischen teilweiser und vollständiger Sichtbarkeit erfolge nicht. Schließlich sei die Windhöffigkeit im Rahmen von Ertragsberechnungen nur für zwei Standorte erfolgt und der Ausschluss der Fläche „Am ...“ (Konzentrationszone 4) damit begründet, dass der Ortsteil ... sonst keine Entwicklungsmöglichkeit mehr habe. Dies treffe aber schon wegen der bestandskräftig genehmigten Umgehungsstraße nicht zu, so dass die Entwicklung von ... bereits aus straßenrechtlichen Gründen eingeschränkt sei.

Der Flächennutzungsplan in der Fassung vom 9. Dezember 2013 wurde in der Zeit vom 11. Februar 2014 bis 12. März 2014 ausgelegt.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 11. Februar 2014 hat die Antragstellerin Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (Au 4 S 14.242 und Au 4 S 14.243) stellen lassen und beantragt jeweils,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2013 anzuordnen,

hilfsweise:

die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Die Anordnung des Sofortvollzugs sei bereits formell fehlerhaft, da lediglich eine formelhafte Begründung verwandt worden und keine Einzelfallwürdigung erfolgt sei. Die öffentlichen Interessen an den erneuerbaren Energien seien nicht berücksichtigt worden. Schließlich überwiege das private Interesse, da – wie sich aus der Klagebegründung ergäbe – erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsbescheide bestünden.

Für den ... hat das Landratsamt ... jeweils beantragt,

den Antrag abzulehnen

und

die Klage abzuweisen.

Die Antragstellung sei nicht fehlerhaft erfolgt. Vielmehr seien die Anträge erforderlich gewesen, um den Eintritt der Einvernehmensfiktion zu vermeiden. Eine Negativ- oder Verhinderungsplanung liege nach Ansicht des Antragsgegners nicht vor. Die Beigeladene habe das gesamte Stadtgebiet in die Untersuchung einbezogen. Die Genehmigung der beantragten Windenergieanlagen mache die Durchführung der Planung unmöglich oder erschwere diese wesentlich.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. Mai 2014 jeweils beantragt,

den Antrag abzulehnen

und

die Klage abzuweisen.

Der Antrag sei fehlerfrei gestellt worden. Es handle sich um eine Eilentscheidung des zweiten Bürgermeisters, die vom ersten Bürgermeister bestätigt worden sei. Maßgeblich sei die objektive Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung. Danach sei die nächste Sitzung für den 7. Oktober 2013 geplant gewesen und der Ablauf der 2-Monatsfrist für das gemeindliche Einvernehmen am 9. September 2013 zu erwarten gewesen. Durch die Zurückstellungsanträge habe daher das Genehmigungsverfahren unterbrochen werden müssen. Das Versäumnis einer rechtzeitigen Befassung des Gemeinderats sei insoweit irrelevant. Aufgrund der erheblichen Bedeutung der Sache für die gemeindlichen Planungen sei die Anordnung auch dringlich gewesen. Bei der Zurückstellung handle es sich um eine bloß vorläufige Sicherungsmaßnahme, die sich bereits aus dem vom Stadtrat beschlossenen Flächennutzungsplanänderungsverfahren ergebe. Eine zwischenzeitlich erteilte Genehmigung hätte einen erheblichen Nachteil für die Planungen der Beigeladenen bedeutet. Hierbei komme es auch nicht auf die Planreife an; es genüge ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung.

Eine Verhinderungsplanung liege nicht vor. Maßgeblich sei insoweit eine Prognoseentscheidung, da die endgültige Abwägung noch nicht stattgefunden habe. Dass die Planung auf der einen Seite positiv Bereiche zuweise, in denen Windenergienutzung künftig stattfinden solle, und umgekehrt Bereiche vorsehe, in denen sie ausgeschlossen sei solle, sei gerade Konzept der Konzentrationsflächenplanung.

Ein Ermittlungsdefizit liege nicht vor. Sämtliche Träger öffentlicher Belange seien in allen Verfahrensschritten beteiligt und die abgegebenen Stellungnahmen in der Planung berücksichtigt worden.

Bei der Sichtbarkeitsanalyse werde von einem worst-case-Szenario ausgegangen, da die Flächennutzungsplanung keine Detailplanung darstelle und die konkrete Anzahl und Lage künftiger Anlagen noch gar nicht absehbar sei. Für die Beurteilung der optischen Auswirkungen sei daher von einer Maximalbestückung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei als Referenzmodell nicht das Modell Enercon E82-E2, sondern das Modell Enercon E-115 zugrunde gelegt worden.

Weiche und harte Tabukriterien seien fehlerfrei dargestellt. Bei den Abständen zu Wohngebieten sei differenziert worden zwischen den Abstandsempfehlungen und einem Vorsorgezuschlag. Die Abstandsempfehlungen ergäben sich aus dem Windenergieatlas vom 20. Dezember 2011 und seien nicht zu beanstanden. Der Windenergieatlas berücksichtige auch die technische Entwicklung. Zudem habe die Planung keinen Einfluss auf den später zur Realisierung anstehenden Anlagetypus. Auch ein Vorsorgeaufschlag sei nicht zu beanstanden, da die Beigeladene die Möglichkeit haben müsse, das gebietsbezogene Maß eigenständig zu steuern.

Harte Kriterien seien nicht nur durch gesetzliche Vorgaben gekennzeichnet, sondern auch die Ungeeignetheit der Flächen. Dementsprechend handle es sich bei der Windhöffigkeit ebenfalls um ein hartes Kriterium. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin führe darüber hinaus allein eine zu geringe Flächengröße nicht zum Ausschluss.

Die Abstände zu Infrastruktureinrichtungen seien als weiche Kriterien angegeben. Hierfür seien nicht die gesetzlichen Anbauverbote maßgebend. Vielmehr seien andere Abstände gewählt worden, die noch geringer als die einzuhaltenden Abstandsflächen seien. Die genauen Abstände müssten darüber hinaus einem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Eine oberflächliche Prüfung naturschutzfachlicher Aspekte werde zurückgewiesen. Dies zeige sich an den Stellungnahmen der Umweltschutzverbände, der Unteren Naturschutzbehörde und den Ergebnissen der Relevanzbegehungen.

Die Beigeladene habe weiche und harte Kriterien nicht unzulässig vermischt. Im Rahmen der Abwägung sollten – ohne Infragestellung harter Kriterien – Gebiete ermittelt werden, bei denen jenseits verbindlicher Vorgaben generell mit weniger Konflikten im Hinblick auf die betroffenen Belange zu rechnen sei. Die Ziele der Raumordnung seien bereits beim Flächenausschluss berücksichtigt, während an anderer Stelle sonstige raumordnerische Vorgaben, bei denen ein Abwägungs- oder Beurteilungsspielraum bestehe, genannt seien.

Auch im Rahmen der Schattenwurfproblematik sei die worst-case-Betrachtung nicht zu beanstanden, da die genaue Lage und Anlagenart künftiger Vorhaben nicht feststehe. Auch insoweit sei die Referenzanlage nicht die von der Antragstellerin genannte Anlage.

Das Kriterium der Nähe zu Einspeisemöglichkeiten diene der Vermeidung einer Verhinderungsplanung. Es solle vermieden werden, dass nur Flächen ausgewiesen werden, bei denen die Realisierung aus wirtschaftlichen Gründen unwahrscheinlich bleibe. Falls anderweitig keine günstigeren Eignungsgebiete verblieben, müssten diese Flächen in der Planung verbleiben.

Die hohe optische Raumwirksamkeit von Windenergieanlagen aufgrund ihrer Größe sei unabhängig von der Schutzwürdigkeit des Gebiets und strahle weit in das Planungsgebiet aus und könne Sichtbeziehungen beeinträchtigen. Dementsprechend handle es sich um eine klassische städtebauliche Betrachtung.

Entgegen der Behauptung der Antragstellerin lägen Ertragsbewertungen auch für alle Konzentrationszonen vor. Dies ergebe sich aus der Begründung des Flächennutzungsplanentwurfs vom 17. Juni 2013.

Schließlich sei auch der Ausschluss der Fläche „Am ...“ zu Recht erfolgt, da ... aufgrund der Topografie Erweiterungsmöglichkeiten nur nach Westen habe. Anders als bei einer Umgehungsstraße, bei der aktiver Lärmschutz auch noch nachgerüstet werden könne, sei dies bei einer zu nahe an der Bebauung errichteten Windenergieanlage nicht der Fall, so dass die Erweiterungsmöglichkeiten des Ortsteils dadurch verhindert würden.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ergänzte die Bevollmächtigte der Antragstellerin ihr Vorbringen und führte nochmals aus, dass die Zurückstellungsanträge unwirksam seien. Eine Dringlichkeit habe nicht bestanden und ein Antrag nach § 15 Abs. 3 BauGB sei aufgrund des Grundrechtseingriffs keine Bagatelle. Die Berufung auf ein worst-case-Szenario sei unzulässig, da es sich bei Windenergienutzung um im Außenbereich legale Nutzung handle. Die Planungen hätten auch nach wie vor keine Planreife, so dass kein berechtigtes Interesse daran bestehe, sie zu schützen.

Eine Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan – Teiländerung für den Bereich der regenerativen Energien – fand bislang nicht statt. Aufgrund neu bekannt gewordener artenschutzrechtlich relevanter Vorkommen ist die Fortschreibung erneut zu überarbeiten.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen vom 5. Dezember 2013 gegen die Zurückstellungsbescheide des Antragsgegners vom 31. Oktober 2013. Der Antragsgegner hat in den Bescheiden vom 31. Oktober 2013 jeweils die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der die Beigeladene begünstigenden Zurückstellungsverfügung besonders angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so dass sich die Zulässigkeit der Anträge nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO richtet.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt aufgrund besonderer behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 VwGO). Der Betroffene kann in diesen Fällen beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Auf einen solchen Antrag zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hin kann das Gericht der Hauptsache dann in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen.

Die zulässigen Anträge nach § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind im vorliegenden Fall unbegründet.

Hinsichtlich der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch den Antragsgegner ist zunächst dem formellen Erfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in den Bescheiden vom 31. Oktober 2013 Rechnung getragen. Es wurde ausreichend dargelegt, warum die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung für geboten gehalten wird. Zwar wird der Belang der Energiegewinnung durch erneuerbare Energien (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn. 94) nicht ausdrücklich benannt, der Antragsgegner hat jedoch zum Ausdruck gebracht, dass zu den öffentlichen Belangen auch die Ansiedelung von Windkraftanlagen gehört, so dass es einer weiteren detaillierten und einzelnen Benennung differenzierter Belange nicht bedarf. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zurückstellung nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen kann und eine nicht für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellungsentscheidung zwangsläufig der Sicherung der gemeindlichen Planung kaum Rechnung tragen kann, erscheint die Begründung vorliegend ausreichend, die Funktion des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO zu erfüllen. Der Behörde ist ausweislich der Begründung die besondere Ausnahmesituation bewusst und sie versetzt den Betroffenen in die Lage, durch Kenntnis der Gründe die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen und seine Rechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84).

Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht im Übrigen eine über diese Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs hinausgehende, eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die erhobene Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen. Umgekehrt kann nicht von einem überwiegenden Interesse des jeweiligen Antragstellers dahingehend ausgegangen werden, dass er vom Vollzug einer offensichtlich rechtmäßigen Entscheidung zunächst verschont bleibt (vgl. Kopp/ Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 152 ff).

Die angefochtenen Bescheide sind nach der in diesem Zusammenhang notwendigen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung voraussichtlich rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Behörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Vorschrift ist hierbei auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar (BayVGH, B.v. 5.12.2013 – 22 CS 13.1757 – KommPraxBY 2014, 60 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.12.2011 – 9 CE 11.2527 – juris Rn. 19; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand 1.9.2013, § 15 Rn. 24; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, Beckscher Onlinekommentar BauGB, Stand 1.3.2014, § 15 Rn. 55).

1. Die Bescheide vom 31. Oktober 2013 sind voraussichtlich nicht mangels gültigem Antrag seitens der Beigeladenen unwirksam.

§ 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sieht für den Antrag der betroffenen Gemeinde keinen Mindestinhalt vor (VG Göttingen, B. 20.8.2013 – 2 B 306/13 – juris Rn. 21) oder eine besondere Form (Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 12. Auflage 2014, § 15 Rn. 3a; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand 1.9.2013, § 15 Rn. 37; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB – Kommentar, 6. Auflage 2010, § 15 Rn. 8). Im Rahmen der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag hat die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags zu prüfen (Schmitz in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG – Kommentar, 8. Auflage 2014, § 22 Rn. 62). Zwar erscheint fraglich, ob dabei bei Antragstellung einer Gemeinde oder Behörde auch die (interne) Vertretungsmacht, die aus der bloßen Antragstellung nicht erkennbar ist und regelmäßig wohl auch nicht zweifelhaft sein dürfte, zu prüfen ist. Aber auch wenn im Hinblick auf die mit der Zurückstellungsentscheidung verbundenen Auswirkungen auf Antragsteller von Bauvorhaben dies bejaht werden könnte, kommt es im vorliegenden Fall hierauf nicht an, da der Antrag der Beigeladenen wirksam sein dürfte.

Die förmliche Beteiligung, die den Fristlauf des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslöst, erfolgt regelmäßig durch eine Beteiligung gemäß § 36 BauGB (Hornmann in Spannovsky/Uechtritz, Beckscher Onlinekommentar BauGB, Stand 1.3.2014, § 15 Rn. 47). So auch im vorliegenden Fall mit Schreiben des Antragsgegners vom 8. Juli 2013, der Beigeladenen am 9. Juli 2013 zugegangen, in dem ausdrücklich auf die Folgen des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hingewiesen wurde und der Beigeladenen Kenntnis von den immissionsschutzrechtlichen Anträgen der Antragstellerin verschafft wurde. Dementsprechend lief die 2-Monatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB am 9. September 2013, die 6-Monatsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB am 9. Januar 2014 ab.

Zuständig für die Stellung des Antrags nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die nach Landeskommunalrecht zuständigen Stellen (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 15 Rn. 7; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 15 Rn. 35; Hornmann in Spannovsky/Uechtritz, a.a.O., § 15 Rn. 9). Zwar sind keine bundesrechtlichen Gründe ersichtlich, die gegen eine Zuständigkeit der Gemeindeverwaltung im Rahmen der laufenden Verwaltung sprechen würden (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 15 Rn. 35), gleichwohl handelt es sich – im Übrigen auch nach nicht streitigem Vorbringen sämtlicher Beteiligter – vorliegend nicht um eine laufende Angelegenheit, für die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO der erste Bürgermeister bzw. im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO zuständig ist. Beim Antrag auf Zurückstellung eines Baugesuchs oder wie hier eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids handelt es sich nicht um mehr oder minder regelmäßig anfallende, zur ungestörten und ununterbrochenen Fortführung der Verwaltung notwendige oder routinemäßig anfallende Angelegenheiten (Widtmann/Grasser/Glaser, GO – Kommentar, Stand 11/2013, Art. 37 Rn. 5; Bauer/Böhle/Ecker, GO – Kommentar, Stand 4/2013, Art. 37 Rn. 3). Zwar handelt es sich bei der Beigeladenen um eine kreisangehörige Stadt, aufgrund der Einwohnerzahl und Größe sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Planungsabsichten der Beigeladenen ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass der Stadtrat nach Art. 30 Abs. 2 GO für die Entscheidung über die Beantragung einer Zurückstellung zuständig ist. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgetragen und müsste gegebenenfalls mittels Vorlage der Geschäftsordnung im Hauptsacheverfahren überprüft werden.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geht das Gericht nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass sich der Antrag der Beigeladenen vom 27. August 2013 als wirksam erweisen dürfte.

Dabei ist zunächst – unbestritten – davon auszugehen, dass der den Antrag unterzeichnende zweite Bürgermeister den ersten Bürgermeister gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO vertreten hat. Aufgrund der oben festgestellten Zuständigkeit des Stadtrats handelte dieser jedoch ohne Vertretungsmacht, die auch nicht über Art. 38 Abs. 1 GO, der nur das formelle Vertretungsrecht regelt, ersetzt werden kann (VG Augsburg, U.v. 22.11.2012 – Au 5 K 11.1754 – juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 11.549 – BayVBl 2012, 177 – juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.10.2011 – 4 CS 11.2047 – BayVBl 2012, 341 – juris Rn. 7).

Der Antrag des zweiten Bürgermeisters vom 27. August 2013 ist jedoch wohl als Dringlichkeitsentscheidung nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO wirksam. Zwar läuft zum Zeitpunkt der Entscheidung am 27. August 2013 die 6-Monatsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB noch über vier Monate und die Entscheidung trifft keine Aussage zum gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB, dessen Frist zur Verweigerung am 9. September 2013 abläuft; die Zurückstellung eines Bauantrags unterbricht jedoch den Fristlauf des Einvernehmens (OVG Nds, U.v. 11.11.2013 – 12 LC 271/11 – BauR 2014, 522 – juris Rn. 23ff). Auch wenn es sich bei der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen und über eine Zurückstellung um unterschiedliche – auch unabhängig voneinander zu treffende – Entscheidungen handelt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 15 Rn. 7; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 15 Rn. 40, 71i, 71l), besteht gleichwohl ein planungsrechtlicher Zusammenhang. Denn ein Antrag auf Zurückstellung zielt auf eine Suspendierung der Sachentscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ab, zu der wesensmäßig das gemeindliche Einvernehmen dazugehört (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 15 Rn. 7). Dementsprechend hat die Zurückstellung eines Bauvorhabens auch unmittelbare Auswirkungen auf den Lauf der Einvernehmensfrist (OVG Nds, U.v. 11.11.2013 – 12 LC 271/11 – BauR 2014, 522 – juris Rn. 23ff).

Da sich die Befugnis des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO auf alle Angelegenheiten erstreckt, für die sonst der Stadtrat zuständig ist (BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 05.300 – NVwZ-RR 2007, 481 – juris Rn. 34; Hölzl/Hien/Huber, GO – Kommentar, Stand 10/2013, Art. 37 Anm. IV.3), hängt die Wirksamkeit des Antrags vom 27. August 2013 davon ab, ob die Stellung des Zurückstellungsantrags zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung hierüber (BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 05.300 – NVwZ-RR 2007, 481 – juris Rn. 36; Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Art. 37 Rn. 12; Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 37 Anm. IV.2.; Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 14) – also dem 27. August 2013 – dringlich war. Zwar ist regelmäßig bei Rechtsmittelfristen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur GO, Art. 37 Anm. 2.2.2; BayVGH, B.v. 23.2.1973 – 93 IV 72 – BayVBl 1973, 296) aufgrund der Fristlänge und der Möglichkeit, eine ordentliche Gemeinderatssitzung ordnungsgemäß und fristgerecht einberufen zu können, keine Eilbedürftigkeit gegeben, gleichwohl ist für die Beurteilung der Dringlichkeit auf den konkreten Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, unerheblich, ob die Dringlichkeit auf einem Versäumnis der Gemeinde oder des Bürgermeisters, z.B. durch nicht rechtzeitiges Ansetzen eines Tagesordnungspunktes, beruht oder nicht (BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 05.300 – NVwZ-RR 2007, 481 – juris Rn. 36; Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Art. 37 Rn. 12; Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 37 Anm. IV.2; Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 14). Im vorliegenden Fall lief zwar die Frist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst am 9. Januar 2014 ab, die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB aber bereits am 9. September 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt war – vom Zeitpunkt der Entscheidung aus gesehen – aufgrund der Sommerferienzeit weder eine Stadtratssitzung vorgesehen noch die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung notwendig (Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Art. 37 Rn. 12). Dementsprechend war die Stellung des Zurückstellungsantrags im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung auf das gemeindliche Einvernehmen und den Fristlauf des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB am 27. August 2013 zeitlich eilbedürftig. Die Entscheidung war auch sachlich dringlich, da die Beigeladene andernfalls mit inhaltlichen Nachteilen (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 15) zu rechnen hatte. So lief am 9. September 2013 die Frist zur Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ab und wäre mit Auswirkungen auf das Verfahren der Beigeladenen zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans für raumbedeutsame Windenergieanlagen zu rechnen gewesen. Da die beantragten Standorte außerhalb der von der Beigeladenen vorgesehenen Konzentrationszonen liegen, bestand ein Widerspruch zur gemeindlichen Flächennutzungsplanung. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Stellung eines Zurückstellungsantrags nur um ein zeitlich befristetes Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung handelt und der Inhalt weitgehend von der Befassung des Stadtrats mit der Flächennutzungsplanänderung abhängt, bestehen auch hinsichtlich der Zulässigkeit einer Eilentscheidung durch den zweiten Bürgermeister keine Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 05.300 – NVwZ-RR 2007, 481 – juris Rn. 38 zum Erlass einer – planungsrechtlich bedeutsameren – Veränderungssperre). Soweit im Nachgang der Entscheidung ein Verstoß gegen Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO erfolgt ist, hat dieser keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Eilentscheidung (Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 17; Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 37 Anm. IV.5).

Es kommt damit nicht darauf an, ob der weitere Antrag des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 als Eilentscheidung gem. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO wirksam ist oder nicht. Unerheblich ist ferner, dass der Zweck des Antrags vom 27. August 2013, nämlich die Unterbrechung des Fristlaufs nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB herbeizuführen, durch die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über den Zurückstellungsantrag erst nach dem 9. September 2013 durch Bescheid vom 31. Oktober 2013 nicht mehr erreicht werden kann, da – mangels Aussage zum gemeindlichen Einvernehmen – dieses mit Ablauf des 9. September 2013 gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB wohl als fingiert gelten dürfte.

Für den Fall, dass sich die beiden Anträge entgegen der obigen Ansicht im Laufe des Hauptsacheverfahrens gleichwohl als nicht dringlich herausstellen sollten, handelte es sich trotzdem nicht um unwirksame, sondern lediglich um schwebend unwirksame Anträge der Beigeladenen. Denn mangels dann vorliegender Vertretungsmacht der Bürgermeister hätten diese als vollmachtslose Vertreter gehandelt, was auch bei öffentlich-rechtlichen Erklärungen (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB – Kommentar, 72. Auflage 2013, § 177 Rn. 1) zur Folge hat, dass der Antrag schwebend unwirksam ist und entsprechend § 177 Abs. 1, § 182 Abs. 1 BGB von der nachträglichen Genehmigung des Stadtrats abhängt. Zwar ist bislang eine Genehmigung nicht erfolgt, gleichwohl aber – auch als billigender Kenntnisnahmebeschluss (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 17) – entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten wohl noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG) nachholbar. Zwar ist die Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB am 9. Januar 2014 abgelaufen, so dass ein vollständig fehlender Antrag gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayVwVfG nicht mehr nachgeholt werden könnte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein lediglich schwebend unwirksamer Antrag vor. Auf diesen sind die Vorschriften des Art. 45 BayVwVfG analog anwendbar (Kopp/Ramsauer, VwVfG – Kommentar, 12. Auflage 2012, § 45 Rn. 15). Die nachträgliche Genehmigung gemäß § 182 Abs. 1 BGB ist jedoch – anders als die Stellung des Antrags – zeitlich unbefristet möglich und wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde steht der Zweck der Befristung des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 45 Rn. 32) einer Rückwirkung auch nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Falle eines schwebend unwirksamen Antrags nicht entgegen, da in diesem Fall der Bauantragsteller und im Hinblick auf die Prüfungsmöglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde das schutzwürdige Interesse geringer einzustufen ist, als im Falle eines vollständig fehlenden Antrags. Dementsprechend wären in diesem Falle die Erfolgsaussichten im Eilverfahren – im Hinblick auf einen noch fehlenden Stadtratsbeschluss – allenfalls als offen anzusehen, so dass es auf eine reine Interessenabwägung ankäme, die – verbunden mit den nachfolgenden Erfolgsaussichten in materieller Hinsicht jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg der Anträge führen kann.

2. Die Bescheide vom 31. Oktober 2013 sind voraussichtlich materiell rechtmäßig.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegen vor. Bei den beantragten Windenergieanlagen handelt es sich um Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und die Beigeladene hat bereits mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 die Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen beschlossen.

Für die Frage der Begründetheit ist dabei auf den Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidungen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2013 – 15 ZB 10.3161 – juris Rn. 11, 12; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 22) abzustellen. Zwar ist bei der gerichtlichen Überprüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB keine umfassende antizipierte Normenkontrolle erforderlich, da die Anforderungen an eine Konkretisierung der Planung nicht überspannt werden dürfen und die Planung im laufenden Verfahren zwangsläufig noch nicht inhaltlich vollständig und abschließend abgewogen sein kann. Es genügt daher, wenn absehbar ist, dass das geplante (Bau-) Vorhaben die Durchführung der gemeindlichen Planung wenigstens wesentlich erschweren kann. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung kann dabei nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind; absolutes Mindestmaß ist deshalb, dass sich die Planung nicht als bloße (unzulässige) Negativ- oder Alibiplanung darstellt. Es muss daher absehbar sein, dass der Windkraftnutzung in substantieller Weise Raum gegeben werden soll. Andernfalls liegt eine sicherungsfähige Planung nicht vor (BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BauR 2013, 639 – juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist nicht fraglich, ob die Planung der Beigeladenen eine Konkretisierung erreicht hat, die die Rechtswirkungen des § 15 Abs. 3 BauGB auszulösen vermag. Denn spätestens mit dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 17. Juni 2013, der sowohl Grundlage der Zurückstellungsersuchen als auch – in Verbindung mit der Stadtratsbehandlung vom 28. Oktober 2013 – der Zurückstellungsentscheidungen vom 31. Oktober 2013 ist, war die Beigeladene weit über einen reinen Aufstellungsbeschluss hinaus und im Zeitraum vom 26. August 2013 bis 27. September 2013 auch bereits im Verfahren der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Nach – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichender – summarischer Prüfung erweist sich die Planung der Beigeladenen wohl nicht als bloße Verhinderungsplanung. Die Klagen gegen die Zurückstellungsentscheidungen dürften somit in materieller Hinsicht voraussichtlich erfolglos bleiben.

Mindestgrößen für eine substantielle Raumgewährung bestehen nicht (BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 22 CS 13.1775 – KommPraxBY 2014, 27 – juris Rn. 21). Erforderlich ist jedoch ein schlüssiges Planungskonzept der Beigeladenen für den gesamten Außenbereich (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 Rn. 8), denn die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nur gerechtfertigt, wenn die Planung auch sicherstellt, dass sich die Vorhaben der Windkraftnutzung an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, U.v. 21.10.2004 – 4 C 2/04 – BVerwGE 122, 109 – juris Rn. 13). Hierfür ist erforderlich, dass der Windkraftnutzung voraussichtlich substantieller Raum zur Verfügung gestellt wird und die Planung durch Abwägungsoffenheit – und nicht durch Vorprägung in eine bestimmte (negative) Richtung – gekennzeichnet ist. Erforderlich ist insoweit ein abschnittsweises Vorgehen, nach dem zunächst zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden wird und anschließend die Potentialflächen ermittelt werden (vgl. BVErwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 10). Isolierte Größenangaben sind hierbei als Kriterium zur Beurteilung einer Verhinderungsplanung ungeeignet; vielmehr sind die ausgewiesenen Flächen nicht nur in Relation zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe von nicht in Betracht kommenden Flächen zu setzen (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 29). Dies wäre im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren zwar noch genauer aufzuklären und von der Beigeladenen darzustellen, gleichwohl sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Klagen eventuelle Mängel im vorliegenden Flächennutzungsplanverfahren nicht so gravierend, dass sie nach dem Planungskonzept im Abwägungsprozess nicht mehr behoben werden könnten (BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 22 CS 13.1775 – KommPraxBY 2014, 27 – juris Rn. 19, 26). Erkennt die Beigeladene im laufenden Verfahren, dass der Windenergie nicht ausreichend substantiell Raum geschaffen wird, muss sie – wie vorliegend zuletzt wohl auch im Hinblick auf naturschutzfachliche Erkenntnisse geschehen – ihr Auswahlkonzept überprüfen und gegebenenfalls ändern (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 27). Insoweit sind mindestens die sogenannten weichen Tabuzonen gegebenenfalls erneut mit in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 27). Ein derartiges Verfahren verdeutlicht aber gerade, dass die Abwägungsentscheidung noch offen ist und nicht auf bloße Verhinderung angelegt ist.

a) Ein Ermittlungsdefizit ist nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerbevollmächtigte geltend macht, der Planung liege ein Ermittlungsdefizit zugrunde, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes summarischen Prüfung, die gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren noch zu vertiefen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine entscheidungserheblich unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsermittlung der Beigeladenen, so dass insoweit auch nicht von einer negativen Vorprägung ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung ist insbesondere auch eine typisierende Betrachtungsweise zulässig; dass die Beigeladene beispielsweise bewusst die Planung auf Bereiche bezieht, in denen absehbar ist, dass eine Realisierung aus anderen als planungsrechtlichen Gründen scheitert (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2006 – 4 BN 38/05 – ZfBR 2006, 468 – juris Rn. 16), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Belange der zivilen und militärischen Luftfahrt und des Richtfunks wurden durch die Beteiligung der zuständigen Fachbehörden ausweislich des Entwurfs vom 17. Juni 2013, der vorliegenden Stellungnahmen und des Stadtratsbeschlusses vom 28. Oktober 2013 im Verfahren behandelt und beachtet. Daten des Deutschen Wetterdienstes sind – wie sich aus den Unterlagen bspw. Nr. 3.3 Anhang 05 (Seite 12) oder Nr. 3.2 Anhang 06a (Seite 12) des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 ergibt – in die Planungsunterlagen und -grundlagen eingeflossen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Windfachplanung sei nicht zutreffend, da sich unter Beachtung der notwendigen Abstände und Positionierung von Windkraftanlagen tatsächlich deutlich weniger Anlagen realisieren ließen, als der Sichtbarkeitsanalyse zugrunde gelegt, ist anzumerken, dass eine worst-case-Betrachtung im Rahmen der Flächennutzungsplanung nicht zu beanstanden sein dürfte. Vorbehaltsflächen müssen einerseits im Rahmen der Flächennutzungsplanung nicht so beschaffen sein, dass eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet ist (BVerwG, U.v. 17.12.2002, 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 2.4.2013 – 4 BN 37/12 – BauR 2013, 1253 – juris Rn. 5), andererseits erscheint angesichts des Detaillierungsgrades und der fehlenden Konkretisierbarkeit der künftigen Planungsabsichten der Interessenten die Annahme einer bestmöglichen Ausnutzung der zur Verfügung zu stellenden Flächen nicht abwägungsfehlerhaft. Zudem zeigt sich, dass die Beigeladene im Rahmen der Planung aufgrund von Einwendungen – auch der Antragstellerin – ihr Planungskonzept regelmäßig überprüft und angepasst hat. So wurde beispielsweise die Referenzanlage Enercon E82- E2 (vgl. Flächennutzunsplan-Entwurf vom 17.6.2013, Nr. 5.2.2.14) in die Referenzanlage Enercon E-115 geändert (vgl. Stadtratsbeschluss vom 9.12.2013, Nr. 5.1.4 und Flächennutzunsplan-Entwurf vom 9.12.2013, Nr. 5.2.2.16). Im Rahmen der Ertragsberechnungen wurden dagegen von Anfang an bereits verschiedene Modelle genannt und aufgelistet (vgl. Flächennutzungsplan-Entwurf vom 17.6.2013, Anhang 05 Tabellen 2 und 3) und in das – ausweislich der Firmen-Homepage (www…..com) – für typische Binnenstandorte mit leichterem Wind geeignete Modell Nordex N 117 umgerechnet. Anders als von der Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen liegen auch – alle mit Datum vor dem Zurückstellungsbescheid – Ertragsberechnungen für sämtliche maßgeblichen Suchräume vor (vgl. die Anhänge 06a bis 06g des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 9.12.2013). Abgesehen davon ist es Ausfluss eines Planungsvorgangs, Änderungen, Ergänzungen und Überarbeitungen im Laufe des Prozesses einzubringen und einzuarbeiten. Auch wenn zum Entwurfsstand 17. Juni 2013 noch nicht alle Ertragsberechnungen vorgelegen haben, ist darin jedenfalls keine „Feigenblatt“-Planung, mangelnde Konkretisierung oder negative Vorprägung der Planung zu sehen.

b) Es ist nicht ersichtlich, dass durch eine fehlerhafte Trennung der harten und weichen Tabuzonen, der Windenergie kein substantieller Raum zur Verfügung gestellt werden soll.

Harte Tabuzonen im Rahmen der Windenergieplanung sind Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen ist. Demgegenüber kennzeichnen sich weiche Tabuzonen dadurch, dass zwar Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen tatsächlich und rechtlich möglich wären, nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Planungsträgerin anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber dort keine Windenergieanlagen aufgestellt und betrieben werden sollen (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 10). Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sich aus der Begründung zum Flächennutzungsplan-Entwurf vom 17. Juni 2013 – und wohl auch noch im Entwurf vom 9. Dezember 2013 – gewisse Ungenauigkeiten in der Unterscheidung zwischen harten und weichen Kriterien ergeben, deren Erläuterung nicht unmittelbar aus dem Text ersichtlich ist, dies ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht derart gravierend, dass davon auszugehen wäre, dass diese Ungenauigkeiten nicht im Laufe des Abwägungsprozesses noch klarstellgestellt und behoben werden könnten (BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 22 CS 13.1775 – KommPraxBY, 2014, 27 – juris Rn. 19, 26).

Dies betrifft insbesondere die Einordnung der Abstände zu Wohngebäuden in Nr. 5.1.2 und 5.1.3.1 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013, da – anders als in der Klageerwiderung erläutert – eine Differenzierung zwischen den Abstandsempfehlungen des Windenergie-Atlasses und einem Vorsorgezuschlag nicht ohne Weiteres deutlich wird. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Orientierung an einem Windenergie-Atlas – hier dem Winderlass Bayern vom 20. November 2011 – und den darin enthaltenen Abstandsempfehlungen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 40) und auch eine Differenzierung zwischen zwingenden Abständen und Vorsorgeabständen grundsätzlich möglich ist (OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.2.2011 – OVG 12 A 2.09 – DÖV 2011, 400 – juris Rn. 65 und nachfolgend BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, BVerwGE 145, 231). Während die rechtlichen Vorgaben des Immissionsschutzrechts sicherstellen sollen, dass durch die Windenergieanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hergerufen werden können (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 - juris Rn. 39), darf der (nur) auf Vorsorgeerwägungen beruhende Teil nicht den harten Tabuzonen zugerechnet werden (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 22 CS 13.2122 – juris Rn. 22). Die Bildung von Schutzabständen zu harten Zonen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG, U.v. 21.10.2004 – 4 C 2/04 – BVerwGE 122, 109 – juris Rn. 15), denn es besteht darüber hinaus keine Pflicht, Nutzungen bis an die Grenze der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zuzulassen. Soweit städtebaulich begründbar kann die Beigeladene vielmehr das gebietsbezogene Maß auch eigenständig steuern (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 42). Anders als im Fall eines undifferenzierten einheitlichen Mindestabstandes zu jeglicher Wohnbebauung, der die planerische Gestaltungsfreiheit verletzt (BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 26, 28; BayVGH, B.v. 5.12.2013 – 22 CS 13.1757 – KommPraxBY 2014, 60 – juris Rn. 21), ist sich die Beigeladene aber vorliegend ausweislich der Begründung einer differenzierten Betrachtung durchaus bewusst. Diese kommt zwar im Rahmen der Nrn. 5.1.2 und 5.1.3.1 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 nicht in vollständiger Klarheit zum Ausdruck, zeigt sich aber sehr wohl im Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2013 unter Nr. 1 „immissionsschutzfachliche Belange“ und bei Behandlung der Einwendungen der Antragstellerin unter Nr. 5.1.4 sowie in der differenzierten Anwendung von Abstandsregelungen in Abhängigkeit von der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit unterschiedlicher Nutzungen und Gebietstypen. Unabhängig davon ist gerade im Rahmen der Flächennutzungsplanung eine trennscharfe Abgrenzung nicht möglich, da die konkreten Abstände regelmäßig von noch nicht bekannten Faktoren, wie z.B. Leistung, Konstruktion und Anzahl der zu realisierenden Windenergieanlagen, abhängig ist (OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.2.2011 – OVG 12 A 2.09 – DÖV 2011, 400 – juris Rn. 65). Dementsprechend ist auch der von der Beigeladenen angesetzte Summenschallleistungspegel – nicht nur wie die Antragsschrift darstellt Schallleistungspegel einer einzelnen Anlage – wohl nicht zu beanstanden. Ausweislich des Stadtratsbeschlusses vom 9. Dezember 2013 entspricht dieser Summenschallleistungspegel vier Anlagen á 104 dB(A) oder zwei Anlagen á 106 dB(A) und widerspricht damit im Ergebnis nicht den von der Klägern angeführten 104 dB(A) einer einzelnen Anlage, da sämtliche vorgesehenen Konzentrationszonen für mehr als eine Anlage ausgerichtet sind. In einem ersten Schritt können zudem auch schematisch einheitliche Abstände gewählt werden, die jedoch einer Überprüfung bedürfen, wenn der Windenergie anders nicht genügend Raum geboten wird (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 22 CS 13.2122 – juris Rn. 18). Im Hinblick auf diese Grundsätze und eine – in der Formulierung und Abwägung – noch mögliche Klarstellung im Rahmen der Planung, bestehen daher im Rahmen des Eilverfahrens keine derartigen Mängel, die die Annahme rechtfertigten, der Windenergie werde nicht substantiell Raum gegeben. Hinsichtlich des vermeintlichen Widerspruchs zwischen 1.100 m (Nr. 5.1.2 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17.6.2013) und 1.000 m (Nr. 5.1.3.1 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17.6.2013) ist – wie sich auch aus dem Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2013 unter Nr. 5.1.4 ergibt – von einem Tippfehler auszugehen, der bereits im Flächennutzungsplan-Entwurf vom 9. Dezember 2013 korrigiert wurde (vgl. dort Nrn. 5.1.2 und 5.1.3.1).

Soweit die Antragstellerin die Kriterien Windhöffigkeit (Nr. 5.1.3, 5.1.3.2 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17.6.2013) und Flächengröße (Nr. 5.1.3.3) beanstandet, kann der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Harte Tabuzonen sind nicht nur durch rechtliche, sondern auch durch tatsächliche Gründe, die eine Verwirklichung von Windenergieanlagen am vorgesehenen Standort ausschließen, gekennzeichnet (vgl. BVerwG, B.v. 15.09.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8). Es handelt sich um Flächen, die – aus welchen Gründen auch immer – für Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 17, 39). Es dürfte daher nichts dagegen sprechen, Flächen, die für den Betrieb von Windenergieanlagen mangels Windhöffigkeit eben gerade aus tatsächlichen Gründen ungeeignet sind, als Ausschlusskriterium in Betracht zu ziehen. Abgesehen davon führt die Beigeladene entsprechend der Begründung des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 unter Nr. 5.1.3.2 aus, dass die „Windhöffigkeit aus konkreten Gründen kein Kriterium im Rahmen des Flächenausschlusses“ darstelle und „Windhöffigkeit nach Windatlas“ nicht als Tabukriterium behandelt wurde, da Windgutachten im Rahmen der Planung bestätigten, dass der Windertrag deutlich – sowohl nach oben als auch nach unten – von den Angaben im Windatlas abweiche. Dies ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt wohl auch für die Behandlung von Flächen, die aufgrund ihrer Größe für die Aufnahme von Windenergieanlagen ungeeignet erscheinen. Insoweit ist jedoch die Formulierung unter 5.1.3.3 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 – wie oben ausgeführt allerdings korrigierbar – sowohl in der Formulierung als auch Einordnung unter die harten Tabukriterien etwas missverständlich. Es dürfte zwar nicht zu beanstanden sein, wenn im Rahmen städteplanerischer Überlegungen Flächen ausgeschlossen werden, die zwar geeignet sind, aber zu einer „Verspargelung“ der Landschaft beitragen würden; insoweit handelt es sich um ein legitimes planerisches Interesse (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 33). Gleichwohl stellen diese Überlegungen eher weiche Tabukriterien dar, die im Rahmen einer Überprüfung, ob der Windenergie substantieller Raum gewährt wird, gegebenenfalls nochmals überprüft werden müssen. Grundsätzlich ist jedoch die Eignung einer Fläche für Windenergie durch Voraussetzung einer gewissen Mindestgröße und die Behandlung in einem ersten Planungsschritt als Tabufläche nicht zu beanstanden (VG Minden, U.v. 21.12.2011 – 11 K 2023/10 – juris Rn. 100).

Auch die Festlegungen zu Abständen zu Infrastruktur gem. Nr. 5.1.3.4 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 folgen diesen Maßstäben. Anzumerken ist insoweit, dass die Beigeladene hier nicht von fehlerhaften Abständen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG, Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG ausgeht, sondern wohl auf die Abstände gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG und Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG abstellt. Auch insoweit ist dies im vorliegenden Planungsstadium nicht zu beanstanden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das Staatliche Bauamt ... in seiner Stellungnahme vom 4. September 2013 (vgl. Nr. 2.3.11 des Stadtratsbeschlusses vom 28.10.2013) wegen der Eiswurfproblematik weitaus höhere Abstände anregt.

Schließlich ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht ersichtlich, inwieweit der naturschutzfachliche Ausschluss gem. Nr. 5.1.3.5 des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 nicht ausreichend geprüft worden sein soll. Abgesehen davon, dass der Bund Naturschutz in Bayern e.V. in Form der beteiligten Kreisgruppen ... und ... und der Landesbund für Vogelschutz keine Stellungnahmen abgegeben haben (vgl. Nr. 2.2 des Stadtratsbeschlusses vom 28.10.2013), was der Beigeladenen nicht angelastet werden kann, sind die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde entsprechend des Umweltberichts des Flächennutzungsplan-Entwurfs vom 17. Juni 2013 sowie die vorliegenden Stadtratsbeschlüsse in die Überarbeitungen, Aktualisierungen, Abwägungsentscheidungen und Beschlussfassungen eingeflossen. Gerade in diesem Punkt zeigt sich aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnisse, die zu einer Überarbeitung der Planungskonzeption „kurz vor Fertigstellung“ führen, dass die Beigeladene offensichtlich die Voraussetzung der Zurverfügungstellung eines substantiellen Raumes Ernst nimmt und die bisherige Planung nochmals auf den Prüfstand stellt.

Für die von der Antragstellerin geltend gemachte unsachgemäße Abgrenzung in weiteren Bereichen gilt ebenfalls, dass – soweit sich aus der Formulierung und Zuordnung noch Unklarheiten ergeben – diese im weiteren Planungsprozess noch klargestellt werden können, jedenfalls aber nicht so gravierend sind, dass sie im Abwägungsprozess und der Beschlussfassung nicht mehr behoben werden könnten. Entscheidend ist letztlich, dass nach abschließender Festlegung der Windenergie substantieller Raum gewährt wird, was derzeit jedenfalls nicht im negativen Sinne ausgeschlossen werden kann.

c) Die Beigeladene stützt sich hinsichtlich der weichen Tabukriterien voraussichtlich auch auf tragfähige städtebauliche Gründe.

Weiche Tabuzonen sind Flächen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber dort keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, BVerwGE 145, 231 – juris Rn. 10). Insoweit besteht für den Planungsträger auch ein gewisser Einschätzungs-, Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum.

Nach diesen Maßstäben ist ein gewisser Bezug zur Einspeisemöglichkeit im Rahmen einer Standortbewertung ein grundsätzlich zulässiges Kriterium (BayVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 BV 10.2295 – VGHE 64, 217 – juris Rn. 26; OVG NW, U.v. 13.3.2006 – 7 A 3414/04 – ZfBR 2006, 681 – juris Rn. 73). Gleiches gilt für die Bewertung der Sichtbarkeit von Windenergieanlagen. Zwar führt die bloße Sichtbarkeit von Windkraftanlagen für sich genommen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.927 – KommPraxBY 2013, 396 – juris Rn. 16), die Beigeladene ist aber berechtigt, Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild über die Sichtbarkeit und Sichtbeziehungen zu bewerten (vgl. OVG Nds, U.v. 21.4.2010 – 12 LB 44/09 – BauR 2010, 1550 – juris Rn. 61; BayVGH, B.v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194 – BayVBl 2010, 112 – juris Rn. 7). Dass die Beigeladene im Hinblick auf den Detaillierungsgrad der Flächennutzungsplanung und in Unkenntnis der konkreten Anzahl und Standorte von – erst noch zu planenden und zu errichtenden – Windenergieanlagen unterschiedlichster (Bau-) Art nicht zwischen einer teilweisen und vollständigen Sichtbarkeit differenziert ist wohl nicht zu beanstanden.

d) Allein der Wegfall der Konzentrationszone 4 durch Stadtratsbeschluss vom 28. Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Antragstellerin aufgrund der Nähe ihrer beantragten Windenergieanlagen zum Bereich der geplanten Konzentrationszone 4 geltend macht, der Wegfall dieser Zone sei unbegründet, ist anzumerken, dass allein maßgeblich ist, ob insgesamt – unabhängig von konkreten einzelnen Flächen – der Windenergienutzung nach Abschluss der Planung substantieller Raum gewährt wird. Soweit dies nicht der Fall ist, muss die Beigeladene gegebenenfalls ihr Auswahlkonzept überprüfen und ändern (BVerwG, B.v. 15.9.2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297 – BayVBl 2013, 564 – juris Rn. 27). Während des laufenden Prozesses kann jedoch die Zugrundelegung der Entwicklungsmöglichkeiten oder Fortentwicklung eines Ortsteils als Ausschlusskriterium grundsätzlich zulässig in Betracht gezogen werden (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 - BVerwGE 117, 287 – juris Rn. 44). Ob die von der Beigeladenen geltend gemachten eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten des Ortsteils ... nur nach Westen tatsächlich zutreffend sind, muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Dass sich im Westen eine planfestgestellte Umgehungsstraße befindet, führt jedenfalls aufgrund unterschiedlicher Auswirkungen und Beeinträchtigungen der verschiedenen Anlagen (Straße einerseits und Windenergieanlage andererseits) nicht von vornherein zum Wegfall einer Berufung auf dieses Kriterium.

Es ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch davon auszugehen, dass die Durchführung der Planungen der Antragstellerin die Planungsabsichten der Beigeladenen unmöglich macht oder jedenfalls wesentlich erschweren würde. Da die geplanten Anlagen außerhalb der von der Beigeladenen vorgesehenen Konzentrationszonen liegen, bedarf es insoweit keiner weiteren Vertiefungen.

Im Hinblick darauf, dass sich die Planung der Beigeladenen wohl nicht als Verhinderungsplanung darstellt und der Windenergie voraussichtlich substantiell Raum gewährt werden soll, fällt die Interessenabwägung des Gerichts zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Planungsinteresse der Beigeladenen überwiegt insoweit das Interesse der Antragstellerin. Auf eine sogenannte „Planreife“ kommt es hierbei nicht an.

Nach alledem waren die Anträge abzulehnen.

Mangels formeller Rechtswidrigkeit der Anordnungen des Sofortvollzugs (s.o.) können auch die gestellten Hilfsanträge keinen Erfolg haben. Im Übrigen ist die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits Prüfungsmaßstab im Rahmen des Hauptantrags.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene eigene Anträge gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. II. 19.1.2, 19.1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ausgehend von Herstellungskosten in Höhe von jeweils 3.268.930,-- Euro für eine Anlage, ergeben 10 v.H. einen Betrag in Höhe von 326.893,-- Euro, davon 50 v.H. (Vorbescheid gem. Nr. 19.1.4 des Streitwertkatalogs) einen Betrag in Höhe von 163.446,50 Euro und davon weitere 50 v.H. für die Zurückstellungsentscheidung einen Betrag in Höhe von 81.723,25 Euro. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag jeweils mit der Hälfte anzusetzen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.