Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Juni 2017 - Au 2 S 17.491

bei uns veröffentlicht am14.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1982 geborene Antragsteller steht als Beamter auf Probe in einem Ausbildungsverhältnis mit der Amtsbezeichnung Polizeioberwachtmeister (POW) bei der ... Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) in, 18. Ausbildungsseminar, im Dienst des Antragsgegners. Ihm werden sexuelle Belästigungen von Kolleginnen vorgeworfen.

Gegenüber dem Antragsteller wurde am 29. März 2017 vom stellvertretenden Leiter der ... BPA ein mündliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen und eine Niederschrift hierzu gefertigt. Der Antragsteller hatte vor dessen Erlass Gelegenheit zur Äußerung, ließ sich jedoch nicht zur Sache ein.

Mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 7. April 2017 wurde dem Antragsteller in Bestätigung der mündlichen Verfügung vom 29. März 2017 mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten (Nr. 1). Für die Dauer dieses Verbotes wurde ihm für sämtliche Diensträume der Bayerischen Bereitschaftspolizei ein Hausverbot erteilt (Nr. 2). Dem Antragsteller ist es untersagt, Dienstkleidung zu tragen und eine Dienstwaffe zu führen. Er hat sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ausrüstungsgegenstände herauszugeben, insbesondere die Dienstwaffe, den Mehrzweckschlagstock, das Pfefferspray, den Dienstausweis, den Schülerausweis, den Berechtigungsschein Kfz sowie alle Dienstschlüssel (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Bescheid wurden Kosten nicht erhoben (Nr. 5).

Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Antragsteller u.a. im Verdacht stehe, im Zeitraum zwischen September und November 2016 im Rahmen einer Übung des polizeilichen Einsatzverhaltens (sog. PE-Training) seine Kollegin POWin ... sexuell belästigt zu haben. Während des PE-Trainings habe die Tür der PE-Trainingswohnung wegen eines technischen Defekts nicht mehr geöffnet werden können. Der Antragsteller habe sich mit POWin ... allein in dieser Wohnung befunden und darauf gewartet, dass der verständigte Hausmeister die Türe wieder öffne. Während dieses Zeitraums sei der Antragsteller plötzlich auf POWin ... zugekommen, habe deren T-Shirt hochgeschoben und gesagt, dass er nur schauen wolle, welche Unterwäsche sie trage. Der Antragsteller habe seiner Kollegin gegenüber geäußert, ob es ihr auch so gehe, unter der Woche etwas zu brauchen, um Druck abzulassen. POWin ... habe dies verneint und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller verheiratet und 33 Jahre alt sei. Danach habe der Antragsteller seine Finger an deren Hals entlang in Richtung Oberkörper geführt, wobei POWin ... mit dem Rücken zur Wand gestanden habe. Der Antragsteller habe sich ihr mit dem Kopf genähert, so dass der Eindruck entstanden sei, er sei im Begriff, ihren Hals zu küssen. Die Beamtin habe versucht, dem Antragsteller zu erklären, dass sie das nicht möchte. Während des Zeitraums, in dem der Antragsteller und die Beamtin eingesperrt gewesen seien, habe er immer wieder Bemerkungen über deren Po gemacht. Sinngemäß habe der Antragsteller gesagt, „toller Arsch, schicker Hintern“. Bereits vorher habe er POWin ... bei einer Massage angefasst, zu welcher diese vom Antragsteller gedrängt worden sei. Dabei habe der Antragsteller mit beiden Händen an deren Brust gefasst und ihr gesagt, dass sie schöne Brüste habe. Weiterhin habe der Antragsteller die Beamtin ... und POWin ... unvermittelt auf deren Mund geküsst, als diese in ihren Betten gelegen hätten. Dabei sei POWin ... erst 17 Jahre alt gewesen. Der Antragsteller habe versucht, POWin ... mehrfach zu küssen, wobei ihm dies auch mehrfach gelungen sei. Zudem habe der Antragsteller ihr mehrfach auf den Po geschlagen. Bei dem dritten oder vierten Mal habe diese dem Antragsteller erklärt, dass sie das nicht möchte. Trotzdem seien später weitere Schläge erfolgt, die zum Teil schmerzhaft gewesen seien. Bei einer Unterrichtsstunde habe der Antragsteller schräg hinter POWin ... gestanden und diese einige Male in den Po gezwickt. Diese habe das Zwicken als unangenehm und schmerzhaft empfunden. Insgesamt habe der Antragsteller POWin ... und POWin ... mehrfach anzüglich angesprochen. Der Antragsteller habe gegenüber POWin ... gesagt, dass sie eine tolle Figur habe und dass man etwas gemeinsam haben könne. POWin ... sei vom Antragsteller aufgefordert worden, „Komm, lass uns ficken“. Im Sommer habe der Antragsteller mehrfach deren T-Shirt hochgezogen und gesagt, „schöner Bauch“ und „darf ich deine Brüste anschauen“. Der Antragsteller habe POWin ... beim Betreten seines Zimmers mehrfach darauf angesprochen, dass es schade sei, dass sie nicht nackt hereingekommen sei.

Es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Sachverhalt – wie dargestellt – zugetragen habe. Hierdurch habe der Antragsteller in besonders grober Weise gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Er habe in nicht zu rechtfertigender Weise die körperliche Integrität und Geschlechtsehre seiner Kolleginnen missachtet. Das Verhalten sei geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in nicht unerheblichem Maße zu schädigen. Gegenüber der Öffentlichkeit wäre es nicht zu vertreten, dass Polizeivollzugsbeamte durch derartige Verhaltensweisen, die geeignet seien, die Funktionsfähigkeit der Exekutive zu gefährden, weiterhin im Dienst zu belassen. Die nicht unerhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn mache die weitere Dienstausübung im Augenblick unvertretbar. Bis auf weiteres sei es daher notwendig, den Antragsteller von der Führung der Dienstgeschäfte zu entbinden. Das Verbot sei geeignet und erforderlich, um eine Beschädigung des Ansehens der Polizei und der Beamtenschaft abzuwenden und einen reibungslosen Ausbildungs- und Einsatzbetrieb aufrechtzuerhalten. Eine mildere Maßnahme, die das gleiche Ziel erreichen würde, sei nicht ersichtlich. Die getroffene Maßnahme sei verhältnismäßig. Einerseits stelle sie zwar einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Antragstellers als Beamter in Ausbildung dar und sei zudem mit einer massiven psychischen Belastung verbunden. Andererseits habe der Antragsteller durch sein Verhalten selbst die Ursache für oben genannten Verdacht gesetzt. Dessen weitere dienstliche Verwendung wäre mit einer erheblichen Belastung des Dienstbetriebs verbunden. Bei Abwägung der für und gegen die Dienstenthebung sprechenden Gründe müssten die Interessen des Antragstellers an einer weiteren Dienstverrichtung zurückstehen, zumal dieser trotz der getroffenen Maßnahmen die Bezüge behalte und das Verbleiben im Dienst für ihn ebenfalls mit einem nicht zu unterschätzenden psychischen Druck einhergehen würde. Die unter Nr. 2 und Nr. 3 getroffenen Verfügungen seien zwangsläufig mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verbunden, weil damit die Notwendigkeit zum Betreten der Dienstgebäude sowie zum Besitz der genannten Gegenstände entfalle.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass der Antragsteller gegenwärtig nicht dienstlich tätig werde, da dessen Integrität wegen des gegen ihn gerichteten Verdachts so sehr Zweifeln unterliege, dass eine vertrauensvolle Arbeit im Dienst momentan nicht möglich sei. Dessen weitere Verwendung im Dienst wäre derzeit mit erheblichen Problemen verbunden. Würden gegen oben genannte Verfügung Rechtsmittel eingelegt und damit die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die getroffenen Maßnahmen hergestellt, wären der Dienstbetrieb und das Ansehen der Polizei über einen nicht vorhersehbaren Zeitraum erheblich und unnötig belastet. Dies sei jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinnehmbar. Die Nachteile, die für den Antragsteller mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden seien, so z.B. – falls sich der Verdacht nicht bestätige – die Verzögerung der Verwendung in der Einsatzstufe, würden nicht verkannt. Sie seien jedoch vom Antragsteller hinzunehmen, da er die Gefahrenlage nach dem jetzigen Stand der Ermittlungen selbst verursacht habe. Andererseits blieben ihm die Dienstbezüge zunächst erhalten. Bei Abwägung der für und gegen diese Anordnung sprechenden Gründe überwiege deshalb das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 14 KG.

Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. April 2017 Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begehrt der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. April 2017 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2017 bezüglich der Ziffern 1 bis 3 wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzuerlegen, die vom Antragsteller abgegebenen Ausrüstungsgegenstände unverzüglich wieder an diesen auszuhändigen, damit dieser an der Ausbildung im erforderlichen Umfang wieder teilnehmen könne.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller vor seinem Dienstantritt beim Antragsgegner am 31. September 2015 zwölf Jahre bei der Bundeswehr tätig gewesen und im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels ausgeschieden sei. Der Antragsteller sei bis zum Verbot der Führung der Amtsgeschäfte als Klassensprecher der Ausbildungsklasse tätig gewesen. Er leiste derzeit beim 18. Ausbildungsseminar der ... BPA in ... Dienst. Der Antragsteller sei verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von zweieinhalb Jahren und einem Jahr. Er befinde sich aktuell im letzten Ausbildungsabschnitt der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Im Zeitraum vom 22. bis 26. Mai 2017 würden die schriftlichen Abschlussprüfungen für die Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst stattfinden. Im weiteren Verlauf erfolgten die mündliche Prüfung in englischer Sprache im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 sowie die praktische mündliche Prüfung vom 17. bis 21. Juli 2017. Mit Niederschrift und mündlicher Verfügung vom 29. März 2017 sei gegenüber dem Antragsteller im Auftrag des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei durch dessen Dienstvorgesetzten, Polizeirat, dem stellvertretenden Leiter der ... BPA, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden. Ein konkreter Vorwurf mit Zeugenaussagen der angeblich geschädigten Kolleginnen POWin ... und POWin ... seien dem Antragsteller nicht eröffnet worden.

Der Antrag sei zulässig und bereits aus formellen Gründen erfolgreich, da die Voraussetzungen für den angeordneten Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt seien. Die Begründung hierfür sei lediglich formelhaft und berücksichtige die Tatsache, dass der Antragsteller demnächst an den schriftlichen Abschlussprüfungen teilzunehmen habe, nicht ausreichend. Zudem lägen die Vorwürfe bereits ein halbes Jahr zurück. Eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts sei bislang nicht erfolgt. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege das Vollzugsinteresse, da die summarische Prüfung ergebe, dass der Widerspruch zulässig und begründet sei. Das angeordnete Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei materiell rechtswidrig. Dienstliche Gründe müssten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend erfordern. Es müssten also Umstände vorliegen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten als nicht vertretbar erscheinen ließen und andere, weniger einschneidende Möglichkeiten dürften nicht zur Verfügung stehen, um die dienstlichen Nachteile abzuwenden. Hierbei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es sei zu berücksichtigen, dass eine genaue zeitliche Zuordnung der dem Antragsteller vorgeworfenen Taten nicht erfolgt sei. Der Antragsteller bestreite die ihm vorgeworfenen Handlungen mit Vehemenz. Die betroffenen Beamtinnen würden mehr als sechs Monate nach dem Vorfall aus dem PE-Training sowie annähernd zwei Jahre nach dem Vorfall aus dem ersten Ausbildungsabschnitt eine angebliche sexuelle Belästigung schildern. Ein konkretes Datum und eine spezielle Situation könne bezüglich des Vorfalls mit POWin ... nicht genannt werden. Im Rahmen des PE-Trainings habe sich der Vorfall nach den Angaben des Antragstellers anders zugetragen. POWin ... habe sich im Anschluss an diese Übung zu keinem Zeitpunkt über sexuelle Belästigungen beschwert. Außerdem habe ständig Sprechkontakt mit der Gruppe bestanden. Der Antragsteller könne sich das Verhalten nur dadurch erklären, dass gegen ihn eine „Intrige“ gesponnen werde, um seine Stellung als Klassensprecher zu untergraben. Die Anordnung sei unverhältnismäßig, da vom Antragsgegner mildere Mittel erst gar nicht in Erwägung gezogen worden seien. Dem Antragsteller sei es durch das Verbot verwehrt, an den Abschlussprüfungen teilzunehmen und sich darauf vorzubereiten. Er sei dadurch nicht in der Lage, seine Ausbildung zu beenden. Insbesondere auf Grund der in der Vergangenheit weit zurückliegenden Taten habe es der Dienstherr unterlassen, unter Würdigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Aspekt der anstehenden Abschlussprüfung zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Präsidiums der Bayrischen Bereitschaftspolizei vom 27. April 2017 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,

den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Das angeordnete Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei rechtmäßig. Eine besondere Begründung des Vollzugsinteresses sei in diesem Fall nicht erforderlich gewesen. Gleichwohl seien auch die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO beachtet. Auf Grund des Standes der Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum wiederholt Kolleginnen sexuell belästigt habe. Bei einer weiteren Erbringung seiner Dienstgeschäfte wäre der Dienstbetrieb erheblich gestört, da zum einen eine Wiederholungsgefahr bestehe und zum anderen nach Bekanntwerden der Vorwürfe mit Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Beamten zu rechnen sei. Die betroffenen Beamtinnen hätten beide in ihrer Zeugenaussage gegenüber dem Bayerischen Landeskriminalamt angegeben, Angst vor der Reaktion des Antragstellers zu haben. Weiterhin bestehe durch den vorliegenden Verdacht eine gewichtige Störung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn. Die mit dem Sofortvollzug verbundenen Nachteile seien vom Antragsteller hinzunehmen, da er die Ursache hierfür selbst gesetzt habe. Zudem blieben ihm die Dienstbezüge erhalten. Die Qualifikationsprüfung könne er bei Aufhebung des Verbots zum nächstmöglichen Termin nachholen. Die Vorwürfe seien erst am 28. März 2017 bekannt geworden. Der bestehende Verdacht lasse die weitere Dienstausübung durch den Antragsteller nicht als vertretbar erscheinen. Der Verdacht führe zu einem erheblichen Vertrauensverlust. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die dafür sprächen, dass in Zukunft sexuelle Belästigungen unterblieben. Andererseits sei es wahrscheinlich, dass die Vorwürfe auf Grund der Anzahl derer, die von dem Verdacht bereits Kenntnis hätten, allgemein in der ... BPA bekannt würden. In diesem Fall sei es auch nicht ausgeschlossen, dass es auf Grund der Art der Vorwürfe zu negativen Reaktionen gegenüber dem Antragsteller komme. Der Dienstherr habe aus Fürsorgegesichtspunkten auch den Antragsteller entsprechend zu schützen. Zudem wäre der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt. Dem Antragsgegner könne die weitere Dienstausübung durch den Beamten bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts nicht zugemutet werden. Der Verdacht werde auch durch das Bestreiten der Vorwürfe nicht ausgeräumt. Beide Zeuginnen hätten angegeben, dass sie u.a. aus Angst vor der Reaktion des Antragstellers nicht früher die sexuelle Belästigung angezeigt hätten. Für den Vortrag des Antragstellers, es handle sich um eine „Intrige“, lägen keine Anhaltspunkte vor. Fraglich wäre auf Grund des Sachverhalts insbesondere auch das Motiv für ein solches Verhalten. Der vom Antragsteller geschilderte Sprechkontakt während des PE-Trainings schließe eine sexuelle Belästigung nicht aus. Es bestehe ein erheblicher Verdacht der sexuellen Belästigung, nicht lediglich eine vage Vermutung. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt und die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Eine mildere Maßnahme, die das gleiche Ziel erreichen würde, sei nicht ersichtlich. Die weitere Verwendung in einer anderen Bereitschaftspolizeiabteilung sei kein geeignetes Mittel. Sofern feststehe, dass der Verdacht unbegründet sei, könne der Antragsteller an den Prüfungen teilnehmen.

Der Antragsteller nahm hierzu mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 Stellung und führte u.a. aus, dass von einem verhärteten Verdacht nicht die Rede sein könne. Es stehe hier Aussage gegen Aussage. Es seien während des PE-Trainings keine Personen im Raum gewesen, die in der Lage wären, die Vorwürfe von POWin ... zu bestätigen. Das Verhalten von POWin ... sei im Übrigen widersprüchlich, da sie dem Antragsteller in der Zeit von Ende 2016 bis Februar 2017 noch „schöne Grüße“ habe ausrichten lassen. Die vorliegenden Sachverhaltsschilderungen wichen im Übrigen voneinander ab. Es sei nicht erkennbar, weshalb die betroffenen Beamtinnen Angst vor den Reaktionen des Antragstellers haben müssten.

Das Bayerische Landeskriminalamt ermittelt derzeit gegen den Antragsteller wegen sexueller Nötigung und Beleidigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier der Antragsgegner das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Vollzugsinteresse aus anderen Gründen überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand Dezember 2016, § 39 BeamtStG Rn. 59). Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können. Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots (vgl. VG München, B.v. 20.6.2016 – M 5 S. 16.1250 – juris Rn. 18; B.v. 13.10.2006 – M 5 S. 06.3478 – juris Rn. 15; Zängl a.a.O.).

Die im Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2017 gegebene Begründung für die Sofortvollzugsanordnung genügt den formalen Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angegebenen Gründe lassen erkennen, dass eine Einzelfallprüfung erfolgte und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Gründe der Verbotsverfügung regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung tragen (vgl. z.B. VG Düsseldorf, B.v. 18.5.2016 – 13 L 832/16 – juris Rn. 6 ff. m.w.N.).

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Verbotsverfügung (BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 12) grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (OVG Hamburg, B.v. 3.8.1954 – Bs II 32/54 – VerwRspr 1955, 216 f.; VG München, B.v. 20.6.2016 – M 5 S. 16.1250 – juris Rn. 19). Ergibt sich, dass der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf – hier der mit Schriftsatz vom 7. April 2017 erhobene Widerspruch – voraussichtlich erfolglos sein wird, scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus.

Hiervon ausgehend ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung vom 29. März 2017 bzw. 7. April 2017 bestehen.

Gemäß § 39 BeamtStG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Diese vorläufige und zeitlich befristete Maßnahme (§ 39 Satz 2 BeamtStG) dient dazu, ein weiteres dienstliches Tätigwerden des Beamten bis zur Entscheidung über die Einleitung einer Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf die Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu unterbinden.

Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBG soll der Beamte vor Erlass des Verbots gehört werden. Auch wenn die Anhörung als Sollvorschrift und nicht als zwingende Norm ausgestaltet ist, binden auch Sollvorschriften die Verwaltung, soweit kein triftiger Grund für eine Ausnahme vorliegt (vgl. Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 39 BeamtStG Rn. 34). Dem Antragsteller ist nach den Feststellungen in der Niederschrift vom 29. März 2017 vor Ergehen der streitgegenständlichen Verfügung die Möglichkeit gegeben worden, sich zu äußern. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe im Sinn von § 39 BeamtStG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 39 Rn. 2). Dienstliche Gründe können sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten des Beamten oder in seiner Person begründet sein, soweit sie sich auf die dienstlichen Bereiche auswirken können. Die dienstlichen Gründe müssen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend erfordern. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine Notmaßnahme, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden. Es müssen also Umstände vorliegen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick als nicht vertretbar erscheinen lassen und es darf keine anderen, weniger einschneidenden Möglichkeiten geben, die dienstlichen Nachteile abzuwenden. Die zu befürchtenden Nachteile müssen daher so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Schließlich ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten stehen. Soweit jedoch gewichtige Bedenken gegen eine Fortführung der Dienstgeschäfte vorliegen, hat das Individualinteresse des Beamten an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber den dienstlichen Interessen zurückzutreten (vgl. BayVGH B.v. 20.3.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 14.1.2016 – Au 2 K 15.283 – juris Rn. 20 ff.; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 39 BeamtStG Rn. 21 m.w.N.).

Im Hinblick auf die sich aus § 45 BeamtStG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn sind die dienstlichen Gründe des Dienstherrn erst dann als zwingend anzusehen, wenn es ihm nicht mehr zumutbar ist, die Dienstgeschäfte durch den Beamten fortsetzen zu lassen. Zwingende dienstliche Gründe können bereits bei Vorliegen des bloßen Verdachtes einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung bestehen sowie auf einem durch wesentliche Unstimmigkeiten gestörten Vertrauensverhältnis, wenn dadurch eine ernsthafte Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu befürchten ist (vgl. z.B. VG München, B.v. 20.6.2016 – M 5 S. 16.1250 – juris Rn. 23; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 26 ff.). Voraussetzung ist also gerade nicht, dass nachgewiesen ist, dass der Beamte eine Straftat oder die Verletzung einer Dienstpflicht tatsächlich begangen hat. Bereits der Verdacht kann genügen, um ein Verbot nach § 39 BeamtStG auszusprechen (vgl. z.B. VG München a.a.O.). Dies ist insofern gerechtfertigt, als das Verbot nach § 39 BeamtStG lediglich zeitlich befristet gilt und nur zum Einsatz kommen kann, bis eine endgültige Klärung des Sachverhalts zu erreichen ist.

Durch den der streitgegenständlichen Maßnahme im vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhalt liegen Umstände vor, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller im Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte als nicht vertretbar erscheinen lassen. Dabei sind alleine die vom Antragsgegner in der Verbotsverfügung vom 29. März 2017 bzw. der schriftlichen Bestätigung vom 7. April 2017 angegebenen Gründe maßgeblich. Da die im Schreiben des Antragsgegners vom 27. April 2017 enthaltenen Ausführungen bereits zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung der Verbotsverfügung bekannt waren, liegt ein unzulässiges Nachschieben von Gründen nicht vor (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 46.12 – juris Rn. 32).

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch eine weitere Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen bzw. durch die Strafverfolgungsbehörden anstellen zu lassen und eine tragfähige Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (OVG NW, B.v. 30.7.2015 – 6 A 1454/13 – juris Rn. 13; B.v. 17.6.2013 – 6 A 2586/12 – juris Rn. 13).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere der Verdacht einer in Ausübung des Dienstes begangenen erheblichen Straftat für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausreichen kann. Zu den schwerwiegenden Nachteilen für den Dienstherrn zählen dabei auch die Belastung des Vertrauensverhältnisses, die eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beamten unzumutbar machen kann, sowie ein sich aus der vorgeworfenen Straftat ergebender Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes. Nicht erforderlich ist eine Verdunklungsgefahr oder eine Behinderung der Ermittlungen bei Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit (VG Gelsenkirchen, B.v. 25.3.2009 – 12 L 148/09 – juris Rn. 18 ff.). Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende (Anfangs-)Verdacht einer Straftat, wie er sich etwa in der Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen den Beamten manifestiert. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis“ erforderlich sind noch vorauszusetzen ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder sich das Verhalten des Beamten im weiteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich als strafrechtlich relevant erweist (BVerwG, B.v. 19.11.1998 – 1 WB 36.98 – NVwZ-RR 1999, 323; BayVGH. B.v. 20.3.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NW, B.v. 17.6.2013 – 6 A 2586/12 – juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 20.4.2010 – 5 ME 282/09 – juris Rn. 18).

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben liegen hier zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG vor. Der Antragsteller steht im – begründeten – Verdacht, im Zeitraum zwischen September und November 2016 während des Dienstes eine Kollegin sexuell belästigt zu haben. Die Vorwürfe beruhen auf den Aussagen der betroffenen Beamtin vor der ermittelnden Behörde beim Bayerischen Landeskriminalamt. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage unzutreffend, übertrieben oder von besonderem Belastungseifer getragen wäre, sind – nicht zuletzt auch wegen der Folgen einer falschen Verdächtigung – nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Angaben bezwecken, eine Intrige gegen den Antragsteller zu führen. Gleiches gilt in Bezug auf die Vorwürfe in Bezug auf POWin .... Dass das dem Antragsteller angelastete Verhalten vom Antragsgegner bzw. den betroffenen Beamtinnen zeitlich nicht präzise eingeordnet werden konnte, sondern lediglich ein mehrere Monate umfassender Tatbegehungszeitraum genannt ist, stellt die im Raum stehenden Vorwürfe ebenso nicht grundsätzlich in Frage, wie der Umstand, dass diese dem Dienstherrn von den betroffenen Beamtinnen erst sechs Monate bzw. zwei Jahre nach den Geschehnissen mitgeteilt wurden. Die vom Antragsteller als bei der Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt bezeichnete Tatsache, dass hier „Aussage gegen Aussage“ steht, stellt die Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht durchgreifend in Frage, da – wie oben dargelegt – ein begründeter Verdacht des Vorliegens eines schwerwiegenden strafrechtlich relevanten Verhaltens ausreicht, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu eröffnen, von der in § 39 Satz 1 BeamtStG geregelten Befugnis Gebrauch zu machen.

Ob der Verdacht der sexuellen Belästigung zutreffend ist, ist letztlich im Rahmen der weiteren Ermittlungen durch das Bayerische Landeskriminalamt, die Disziplinarbehörde oder im Zuge eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens zu klären. Das Verbot nach § 39 BeamtStG dient als Notmaßname nur zur Überbrückung der Zeit, bis eine gesicherte Aufklärung erzielt werden kann und setzt gerade keine konkrete Aufklärung voraus. Aus diesem Grund fordert § 39 Satz 2 BeamtStG auch, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht länger als drei Monate bestehen soll, wenn kein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet wird (vgl. Reich, BeamtStG, 2.Aufl. 2012, § 39 Rn. 2 ff.).

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich auch weder als ermessensfehlerhaft (vgl. zur Frage, ob § 39 Satz 1 BeamtStG die Ausübung von Ermessen verlangt z.B. BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 13; a.A. Reich a.a.O.) noch als unverhältnismäßig. Die Schwere des Verdachts lässt hier eine weitere Tätigkeit des Antragstellers derzeit als unvertretbar erscheinen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass ihm durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine erheblichen finanziellen Nachteile entstehen. Die Suspendierungsentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragsteller dadurch nicht an der ab Mai 2017 stattfindenden Abschlussprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst teilnehmen kann. Dem Interesse des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung steht hier das Interesse des Dienstherrn gegenüber, keinen Beamten im Dienstbetrieb einzusetzen, der im Verdacht steht, Kolleginnen sexuell belästigt zu haben und bei dessen weiterer Dienstausübung – von der aus Sicht des Antragsgegners nicht ausschließbaren Wiederholungsgefahr abgesehen – den (Ausbildungs-)Dienstbetrieb störende Auseinandersetzungen mit anderen Beamtinnen und Beamten nicht fern liegen. Der Antragsteller kann die Abschlussprüfung im Übrigen nachholen, wenn sich die Vorwürfe als haltlos erweisen. Darüber hinaus ist es nicht von der Hand zu weisen und damit auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers einen erheblichen Ansehensverlust der bayerischen Polizei befürchtet.

Schließlich stand dem Antragsgegner auch kein milderes Mittel zur Verfügung. Die Integrität des Antragstellers in seiner Stellung als Beamter steht insgesamt in Frage, so dass es dem Antragsgegner auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht zuzumuten ist, den Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, ihn im Übrigen aber weiter zu beschäftigen. Dies lässt auch dessen dienstlichen Einsatz in einer anderen Einheit der Bayerischen Bereitschaftspolizei oder die zeitlich hierauf beschränkte Ermöglichung der Teilnahme an den Abschlussprüfungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst nicht zu. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen die gesamte dienstliche Tätigkeit des Antragstellers. Es ist folgerichtig, dass der Beamte in diesem Zusammenhang auch seine Ausrüstungsgegenstände abgeben muss. Denn für diese hat er aufgrund des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte keine Verwendung. Auch das Hausverbot ist als flankierende Maßnahme nicht zu beanstanden. Schließlich hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an einem Betreten der Diensträume, solange er keine Dienstgeschäfte führen darf (vgl. VG München, B.v. 20.6.2016 – M 5 S. 16.1250 – juris Rn. 33).

Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Hierbei wurden die beiden Antragsbegehren des Beamten als kostenrechtlich jeweils selbständige Streitgegenstände bewertet (so auch VG München, B.v. 20.6.2016 – M 5 S. 16.1250 – juris Rn. 34).

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Juni 2017 - Au 2 S 17.491 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte


Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sons

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Juni 2017 - Au 2 S 17.491 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Jan. 2016 - Au 2 K 15.283

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 15.283 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Januar 2016 2. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 1330

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 ZB 16.921

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 3Die Berufung ist gemäß § 124a

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 29. Januar 2015, mit dem gegen den Kläger sofort vollziehbar ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angeordnet worden ist, abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung zwingende Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG vorgelegen hätten. Eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger sei seinerzeit nicht mehr vertretbar gewesen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei das Verbot verhältnismäßig gewesen. Aus Sicht des Senats, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden

1.2 Die Einwände, die mit dem Zulassungsvorbringen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhoben werden, greifen nicht durch.

Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (OVG NW, B.v. 30.7.2015 - 6 A 1454/13 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 17.6.2013 - 6 A 2586/12 - juris Rn. 11 ff.).

Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BVerwG, B.v. 17.7.1979 - 1 WB 67.78 - juris Rn. 39; v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, juris-online, 18. Update 07/15, § 39 Rn. 29). Die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist (vgl. v. Roetteken/Rothländer a.a.O.). Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (OVG NW, B.v. 17.6.2013 a.a.O Rn. 13. mit weiteren Nachweisen). Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, B.v. 20.4.2010 - 5 ME 282/09 - juris Rn. 13; VG München, B.v. 17.4.2002 - M 5 S. 02.1111 - juris Rn. 28). Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (OVG NW, B.v. 17.6.2013 a.a.O).

1.2.1 Das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hierfür kann bereits der Verdacht einer Straftat ausreichen (vgl. von Roetteken/Rothländer a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 31; VG Düsseldorf, B.v. 18.5.2016 - 13 L 832/16 - juris Rn. 42).

Zum Zeitpunkt der Anordnung des Verbots hatten sich zuvor verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit dem Kläger ereignet, die bezüglich seiner Person den Verdacht aufkommen ließen, er habe über einen längeren Zeitraum hinweg verschiedene dienstliche Kleidungsstücke seiner Kollegen entwendet oder unterschlagen. Bei der daraufhin durchgeführten Untersuchung seiner dienstlichen Unterkunft am 16. Januar 2015 wurden acht verschiedene Kleidungsstücke aufgefunden, die dem Kläger nicht eindeutig zuordenbar waren, unter anderem Damenbekleidungsstücke bzw. Kleidungsstücke, die nicht die Größe des Klägers aufwiesen. Unter den aufgefundenen Kleidungsstücken befand sich auch ein Damenparka Größe 38 von der Art und Größe, wie er kurz zuvor von einer Kollegin als vermisst gemeldet worden war. Zum Teil waren Kleidungsstücke doppelt vorhanden oder enthielten fremde Namenskennzeichnungen. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger hatten sich für die Strafverfolgungsbehörden bereits dergestalt verdichtet, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Soweit das Verwaltungsgericht deshalb mit dem Beklagten davon ausging, dass zum Zeitpunkt der Verbotsanordnung am 29. Januar 2015 zwingende dienstliche Gründe gemäß § 39 BeamtStG vorlagen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Gerade bei der Polizei müssen sich die Beamten im Rahmen der Zusammenarbeit in besonderer Weise auf ihre Kollegen verlassen können. Ein im Raum stehender Verdacht des Kollegendiebstahls oder einer Unterschlagung dienstlicher Bekleidung im Kollegenkreis ist deshalb geeignet, das für eine reibungslose Zusammenarbeit notwendige Vertrauen innerhalb der Dienststelle zu zerstören und den Betriebsfrieden zu gefährden. Soweit der Beklagte bei Verbotserlass der Auffassung war, dass die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses die weitere Ausübung der Dienstverrichtung durch den Kläger bis auf weiteres unvertretbar mache, ist hiergegen nichts zu erinnern. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

1.2.2 Mit seinem Vorbringen, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbotsanordnung hätte das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen, dass aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Freispruchs im Urteil des Amtsgerichts M … vom 4. Februar 2016 (Az. …) alle Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger ausgeräumt gewesen seien, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Bescheid vom 29. Januar 2015 rechtswidrig geworden sei, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen.

Unabhängig von der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG maßgeblich ist, ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht davon ausgegangen, dass mangels rechtskräftigem Strafurteil die strafrechtlichen Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht endgültig ausgeräumt gewesen sind. Das Verwaltungsgericht folgte zudem der Auffassung des Beklagten, dass unabhängig von der Verwirklichung von Straftatbeständen beim Kläger nach wie vor der Verdacht eines erheblichen dienstlichen Fehlverhaltens bestehe, welches ebenfalls ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen würde. Der Kläger habe keinerlei Bemühungen gezeigt, die von ihm verursachten behaupteten Verwechslungen aufzuklären und die Gegenstände zeitnah wieder ihrem rechtmäßigen Besitzern zuzuführen, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Aufklärung sich mit Zeitablauf immer schwieriger gestalten würde. Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Überzeugung gelangte, dass die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen nicht dazu gedient hätten, den Verdacht eines dienstlichen Fehlverhaltens auszuräumen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht. Konkrete Erklärungen, wie, wann und zu welchem Zweck die ihm nicht zuordenbaren, dienstlichen Bekleidungsstücke in seinen Besitz gelangt sind, hat der Kläger bis heute nicht abgegeben.

1.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte den Zeitpunkt der Anordnung heranzieht, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand November 2015, § 39 BeamtStG Rn. 60; Sächsisches OVG, B.v. 14.2.2012 - 2 A 133/11 - juris Rn. 16; OVG Lüneburg, B.v. 20.4.2010 a.a.O. Rn. 13; OVG NW, B.v. 30.7.2015 a.a.O. Rn. 48; VG Aachen, B.v. 6.2.2017 - 1 L 50/17 - juris Rn. 32).

Zwar erschöpft sich die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG nicht in einem einmaligen Verbot, sondern ist in seiner Wirkung auf Dauer angelegt (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 60; VG Gelsenkirchen, U.v. 4.11.2015 - 1 K 515/15 - juris Rn. 46, BVerwG, B.v. 29.10.2014 - 9 B 32/14 - juris Rn. 3), so dass hier von einem Dauerverwaltungsakt auszugehen ist, für dessen Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich die jeweilige aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2014 a.a.O.). Allerdings kann mit der Anfechtungsklage vorliegend nicht zugleich auch eine Prüfung der Frage herbeigeführt werden, ob ein auf einer Ermessensentscheidung beruhender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist. Vielmehr steht auch diese Entscheidung im Ermessen der Behörde (vgl. OVG Münster, U.v. 16.7.1974 - XII A 572/72 - ZBR 1975, 319/321), die hierbei im Rahmen des § 39 Satz 1 BeamtStG auch neue oder andere Gesichtspunkte in ihre Entscheidung miteinbeziehen kann. Ist deshalb der Beamte der Auffassung, dass die Voraussetzungen für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nachträglich entfallen sind, so kann er wegen der Dauerwirkung des Verwaltungsakts bei der zuständigen Behörde die Aufhebung des Verbots beantragen. Gegen die Ablehnung oder Nichtentscheidung des Antrags wäre dann die Verpflichtungsklage richtige Klageart, bei deren Prüfung alle Umstände berücksichtigt werden müssten, die bis zur letzten Tatsacheninstanz eingetreten sind (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 61). Zudem hat der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass auch zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund des vertrauensschädigenden Verhaltens des Klägers unabhängig von dessen strafrechtlicher Beurteilung eine Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht in Betracht kommt.

1.2.4 Zu Recht ging das Verwaltungsgericht von der Verhältnismäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte aus. Soweit der Kläger vorbringt, die streitgegenständliche Maßnahme vom 29. Januar 2015 sei deshalb unverhältnismäßig, weil sie mittlerweile eineinhalb Jahre andauere, einen massiven Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG darstelle und es sich bei den inkriminierten Gegenständen insgesamt um einen Wert von unter 250,- Euro handele, kann er nicht durchdringen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei deshalb angemessen gewesen, weil die Anhaltspunkte für Straftaten im Kollegenbereich oder zumindest für grob nachlässig und unkollegiales Verhalten hinreichend konkret gewesen seien, um eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu rechtfertigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat ersichtlich nicht auf den Wert und Nutzen der beim Kläger aufgefundenen Gegenstände abgestellt, sondern auf die Schwere des inkriminierten Verhaltens und die Auswirkungen des hierdurch bedingten Vertrauensschadens für die Zusammenarbeit mit den Kollegen auf der Dienststelle (VG München, B v. 13.10.2006 - M 5 S. 06.3478 - juris Rn. 19). Die Entscheidung des Beklagten, deshalb das Individualinteresse des Klägers an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber dienstlichen Interessen zurücktreten zu lassen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als unverhältnismäßig erachtet. Gleiches gilt für die Entscheidung, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

1.2.5 Das Vorbringen des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Es fehlt bereits an substantiierten Darlegungen, inwieweit das Urteil auf diesem Umstand beruht.

Einen Antrag des Klägers vom 4. April 2016 auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 119 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2016 abgelehnt. Gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dieser Beschluss unanfechtbar. Gegen die Ablehnung seines Antrags hat der Kläger gleichwohl Beschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 20. März 2017 als unstatthaft verworfen hat (Az. 3 C 16.1094). Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung kann der Kläger jedoch hierauf nicht stützen (vgl. Rennert in Eyermann, a.a.O. § 119 Rn. 6). Auch deshalb kann der Kläger mit seinem Vorbringen, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht durchdringen.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 29. Januar 2015, mit dem gegen den Kläger sofort vollziehbar ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angeordnet worden ist, abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung zwingende Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG vorgelegen hätten. Eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger sei seinerzeit nicht mehr vertretbar gewesen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei das Verbot verhältnismäßig gewesen. Aus Sicht des Senats, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden

1.2 Die Einwände, die mit dem Zulassungsvorbringen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhoben werden, greifen nicht durch.

Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (OVG NW, B.v. 30.7.2015 - 6 A 1454/13 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 17.6.2013 - 6 A 2586/12 - juris Rn. 11 ff.).

Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BVerwG, B.v. 17.7.1979 - 1 WB 67.78 - juris Rn. 39; v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, juris-online, 18. Update 07/15, § 39 Rn. 29). Die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist (vgl. v. Roetteken/Rothländer a.a.O.). Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (OVG NW, B.v. 17.6.2013 a.a.O Rn. 13. mit weiteren Nachweisen). Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, B.v. 20.4.2010 - 5 ME 282/09 - juris Rn. 13; VG München, B.v. 17.4.2002 - M 5 S. 02.1111 - juris Rn. 28). Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (OVG NW, B.v. 17.6.2013 a.a.O).

1.2.1 Das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hierfür kann bereits der Verdacht einer Straftat ausreichen (vgl. von Roetteken/Rothländer a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 31; VG Düsseldorf, B.v. 18.5.2016 - 13 L 832/16 - juris Rn. 42).

Zum Zeitpunkt der Anordnung des Verbots hatten sich zuvor verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit dem Kläger ereignet, die bezüglich seiner Person den Verdacht aufkommen ließen, er habe über einen längeren Zeitraum hinweg verschiedene dienstliche Kleidungsstücke seiner Kollegen entwendet oder unterschlagen. Bei der daraufhin durchgeführten Untersuchung seiner dienstlichen Unterkunft am 16. Januar 2015 wurden acht verschiedene Kleidungsstücke aufgefunden, die dem Kläger nicht eindeutig zuordenbar waren, unter anderem Damenbekleidungsstücke bzw. Kleidungsstücke, die nicht die Größe des Klägers aufwiesen. Unter den aufgefundenen Kleidungsstücken befand sich auch ein Damenparka Größe 38 von der Art und Größe, wie er kurz zuvor von einer Kollegin als vermisst gemeldet worden war. Zum Teil waren Kleidungsstücke doppelt vorhanden oder enthielten fremde Namenskennzeichnungen. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger hatten sich für die Strafverfolgungsbehörden bereits dergestalt verdichtet, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Soweit das Verwaltungsgericht deshalb mit dem Beklagten davon ausging, dass zum Zeitpunkt der Verbotsanordnung am 29. Januar 2015 zwingende dienstliche Gründe gemäß § 39 BeamtStG vorlagen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Gerade bei der Polizei müssen sich die Beamten im Rahmen der Zusammenarbeit in besonderer Weise auf ihre Kollegen verlassen können. Ein im Raum stehender Verdacht des Kollegendiebstahls oder einer Unterschlagung dienstlicher Bekleidung im Kollegenkreis ist deshalb geeignet, das für eine reibungslose Zusammenarbeit notwendige Vertrauen innerhalb der Dienststelle zu zerstören und den Betriebsfrieden zu gefährden. Soweit der Beklagte bei Verbotserlass der Auffassung war, dass die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses die weitere Ausübung der Dienstverrichtung durch den Kläger bis auf weiteres unvertretbar mache, ist hiergegen nichts zu erinnern. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

1.2.2 Mit seinem Vorbringen, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbotsanordnung hätte das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen, dass aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Freispruchs im Urteil des Amtsgerichts M … vom 4. Februar 2016 (Az. …) alle Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger ausgeräumt gewesen seien, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Bescheid vom 29. Januar 2015 rechtswidrig geworden sei, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen.

Unabhängig von der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG maßgeblich ist, ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht davon ausgegangen, dass mangels rechtskräftigem Strafurteil die strafrechtlichen Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht endgültig ausgeräumt gewesen sind. Das Verwaltungsgericht folgte zudem der Auffassung des Beklagten, dass unabhängig von der Verwirklichung von Straftatbeständen beim Kläger nach wie vor der Verdacht eines erheblichen dienstlichen Fehlverhaltens bestehe, welches ebenfalls ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen würde. Der Kläger habe keinerlei Bemühungen gezeigt, die von ihm verursachten behaupteten Verwechslungen aufzuklären und die Gegenstände zeitnah wieder ihrem rechtmäßigen Besitzern zuzuführen, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Aufklärung sich mit Zeitablauf immer schwieriger gestalten würde. Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Überzeugung gelangte, dass die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen nicht dazu gedient hätten, den Verdacht eines dienstlichen Fehlverhaltens auszuräumen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht. Konkrete Erklärungen, wie, wann und zu welchem Zweck die ihm nicht zuordenbaren, dienstlichen Bekleidungsstücke in seinen Besitz gelangt sind, hat der Kläger bis heute nicht abgegeben.

1.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte den Zeitpunkt der Anordnung heranzieht, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand November 2015, § 39 BeamtStG Rn. 60; Sächsisches OVG, B.v. 14.2.2012 - 2 A 133/11 - juris Rn. 16; OVG Lüneburg, B.v. 20.4.2010 a.a.O. Rn. 13; OVG NW, B.v. 30.7.2015 a.a.O. Rn. 48; VG Aachen, B.v. 6.2.2017 - 1 L 50/17 - juris Rn. 32).

Zwar erschöpft sich die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG nicht in einem einmaligen Verbot, sondern ist in seiner Wirkung auf Dauer angelegt (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 60; VG Gelsenkirchen, U.v. 4.11.2015 - 1 K 515/15 - juris Rn. 46, BVerwG, B.v. 29.10.2014 - 9 B 32/14 - juris Rn. 3), so dass hier von einem Dauerverwaltungsakt auszugehen ist, für dessen Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich die jeweilige aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2014 a.a.O.). Allerdings kann mit der Anfechtungsklage vorliegend nicht zugleich auch eine Prüfung der Frage herbeigeführt werden, ob ein auf einer Ermessensentscheidung beruhender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist. Vielmehr steht auch diese Entscheidung im Ermessen der Behörde (vgl. OVG Münster, U.v. 16.7.1974 - XII A 572/72 - ZBR 1975, 319/321), die hierbei im Rahmen des § 39 Satz 1 BeamtStG auch neue oder andere Gesichtspunkte in ihre Entscheidung miteinbeziehen kann. Ist deshalb der Beamte der Auffassung, dass die Voraussetzungen für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nachträglich entfallen sind, so kann er wegen der Dauerwirkung des Verwaltungsakts bei der zuständigen Behörde die Aufhebung des Verbots beantragen. Gegen die Ablehnung oder Nichtentscheidung des Antrags wäre dann die Verpflichtungsklage richtige Klageart, bei deren Prüfung alle Umstände berücksichtigt werden müssten, die bis zur letzten Tatsacheninstanz eingetreten sind (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 61). Zudem hat der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass auch zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund des vertrauensschädigenden Verhaltens des Klägers unabhängig von dessen strafrechtlicher Beurteilung eine Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht in Betracht kommt.

1.2.4 Zu Recht ging das Verwaltungsgericht von der Verhältnismäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte aus. Soweit der Kläger vorbringt, die streitgegenständliche Maßnahme vom 29. Januar 2015 sei deshalb unverhältnismäßig, weil sie mittlerweile eineinhalb Jahre andauere, einen massiven Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG darstelle und es sich bei den inkriminierten Gegenständen insgesamt um einen Wert von unter 250,- Euro handele, kann er nicht durchdringen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei deshalb angemessen gewesen, weil die Anhaltspunkte für Straftaten im Kollegenbereich oder zumindest für grob nachlässig und unkollegiales Verhalten hinreichend konkret gewesen seien, um eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu rechtfertigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat ersichtlich nicht auf den Wert und Nutzen der beim Kläger aufgefundenen Gegenstände abgestellt, sondern auf die Schwere des inkriminierten Verhaltens und die Auswirkungen des hierdurch bedingten Vertrauensschadens für die Zusammenarbeit mit den Kollegen auf der Dienststelle (VG München, B v. 13.10.2006 - M 5 S. 06.3478 - juris Rn. 19). Die Entscheidung des Beklagten, deshalb das Individualinteresse des Klägers an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber dienstlichen Interessen zurücktreten zu lassen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als unverhältnismäßig erachtet. Gleiches gilt für die Entscheidung, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

1.2.5 Das Vorbringen des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Es fehlt bereits an substantiierten Darlegungen, inwieweit das Urteil auf diesem Umstand beruht.

Einen Antrag des Klägers vom 4. April 2016 auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 119 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2016 abgelehnt. Gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dieser Beschluss unanfechtbar. Gegen die Ablehnung seines Antrags hat der Kläger gleichwohl Beschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 20. März 2017 als unstatthaft verworfen hat (Az. 3 C 16.1094). Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung kann der Kläger jedoch hierauf nicht stützen (vgl. Rennert in Eyermann, a.a.O. § 119 Rn. 6). Auch deshalb kann der Kläger mit seinem Vorbringen, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht durchdringen.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 15.283

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 14. Januar 2016

2. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte:

Recht der Landesbeamten; Polizeivollzugsbeamter der Bereitschaftspolizei; Beamtenverhältnis auf Probe; Verbreitung von Bild- und Wortdateien mit rechtsextremen und beleidigenden Inhalten; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte; Gefahr der Ansehensschädigung der Polizei; Störung des Dienstbetriebs.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 am 14. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter der 2. Qualifikationsebene. Er wurde am 2. September 2013 als Polizeimeisteranwärter eingestellt und der 3. Klasse des 32. Ausbildungsseminars der V. Bereitschaftspolizeiabteilung ... zur Ausbildung zugewiesen. Mit Wirkung vom 1. September 2014 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt.

Nachdem eine Kollegin des Klägers dem örtlichen Personalrat von beleidigenden und fremdenfeindlichen Äußerungen des Klägers und anderer Polizeibeamten der 3. Ausbildungsklasse berichtet hatte, leitete das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei am 9. Dezember 2014 disziplinarische Ermittlungen gegen den Kläger ein. Dabei ergab sich, dass der Kläger durch eine über sein Mobiltelefon versandte Bemerkung in einer „WhatsApp-Gruppe“ der 3. Klasse des 32. Ausbildungsseminars zwei Kolleginnen dadurch beleidigt habe, dass er auf die Anmerkung eines weiteren Polizeibeamten („Es handelt sich hierbei definitiv um Stuhlgang“) antwortete: „Stuhl sitzt da. Vllt hatte Sie ihre tage“. Diese Äußerungen hätten sich auf seine Kollegin, die Polizeioberwachtmeisterin ... bezogen, deren Name einige Beamte der 3. Klasse in „Stuhl“ und „Stuhlgang“ umgewandelt hatten. Am 16. November 2013 habe sich im Chat-Verlauf der WhatsApp-Gruppe die beleidigende Äußerung des Klägers gefunden: „Spermi lermi fischgedärmi“, die sich auf die Polizeimeisteranwärterin ... bezogen habe. Des Weiteren habe der Kläger Bilder eines Konzerts einer bekannten Band („Böhse Onkelz“) mit möglicherweise rechtsradikaler Gesinnung in die WhatsApp-Gruppe eingestellt. Hierauf habe ein Kollege des Klägers mit dem Kommentar reagiert: „Du mit deiner nazi-band“, woraufhin der Kläger entgegnet habe: „Nicht einen hitlergruß gesehen, also schweig … PS: beste Band“.

Der Kläger habe an die WhatsApp-Gruppe auch rechtsradikale Bilder gesandt. Am 13. November 2013 sei ein Bild versandt worden, auf dem im oberen Teil vier junge Schüler abgebildet gewesen seien, die im Schulunterricht die Hand heben; die Aufschrift lautete: „Ist der Finger oben, wird man dich loben“. Direkt darunter finde sich eine Abbildung von Adolf Hitler, der den rechten Arm zum „Hitlergruß“ vorstrecke; dem sei die Aufschrift beigefügt: „Hebst du die Hand, regierst du das Land“. Ein am 21. März 2014 durch den Kläger eingestelltes Bild zeige das Abbild Adolf Hitlers, das in die Szene eines „Punkt 12-Quiz“ des Fernsehsenders RTL eingefügt worden sei. Die Quizfrage sei dabei geändert worden und habe nunmehr gelautet: „Womit fährt man gewöhnlich durch den Supermarkt? A: Einkaufswagen B: Panzer“.

Daraufhin verbot das Präsidium der ... Bereitschaftspolizei dem Kläger nach Anhörung am 18. Dezember 2014 mündlich die Führung der Dienstgeschäfte und das Tragen von Dienstkleidung sowie die Führung einer Dienstwaffe; daneben wurde dem Kläger Hausverbot für sämtliche Diensträume der Bereitschaftspolizei erteilt und die Herausgabe sämtlicher Ausrüstungsgegenstände verfügt; die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 bestätigte und wiederholte das Präsidium die mündlichen Verfügungen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger in besonders grober Weise gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen habe, falls der ermittelte Sachverhalt bestätigt werde. Als Polizeibeamter mit Vorbildfunktion müsse sich der Kläger insbesondere auch gegenüber Kollegen loyal und rücksichtsvoll verhalten; dies sei Voraussetzung für einen ungestörten Unterrichts- und Ausbildungsverlauf und Bestandteil der von jedem Beamten zu erwartenden Kollegialität. Der Kläger habe jedoch durch seine abfälligen Bemerkungen nicht nur seine Kolleginnen beleidigt und herabgewürdigt, sondern darüber hinaus auch das Gefüge der Ausbildungsklasse nachhaltig gestört. Daneben sei es nicht zu rechtfertigen, dass der Kläger Fotos mit Abbildungen der Person Adolf Hitlers, teilweise mit „Hitlergruß“, in Verbindung mit nachträglich eingefügten Sprüchen zur Belustigung verwendet und verbreitet und dadurch Adolf Hitler verharmlost habe. Sein Verhalten sei geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in nicht unerheblichem Maß zu schädigen und die Funktionsfähigkeit der Exekutive zu gefährden. Dies mache eine weitere Dienstausübung des Klägers derzeit unvertretbar. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher zur Abwendung einer Ansehensschädigung der Polizei und im Interesse eines reibungslosen Ausbildungs- und Einsatzbetriebs erforderlich. Eine mildere Maßnahme zur Erreichung der Ziele sei nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig; bei Abwägung der für und gegen die Dienstenthebung sprechenden Gründe müssten die Interessen des Klägers zurückstehen, zumal dem Kläger die Bezüge belassen würden.

Die Staatsanwaltschaft ... leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen ein und ließ die Wohnungs- und Diensträume des Klägers durchsuchen. Das Präsidium der Bereitschaftspolizei setzte das eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus. In einem nachfolgenden Strafverfahren ist der Kläger inzwischen von den erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden (Amtsgericht - Jugendgericht - ..., U. v. 30.10.2015 - ...); das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. März 2015 ließ der Kläger Klage erheben; er hat zuletzt beantragt,

den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 28. Januar 2015 in Ziffer 1 aufzuheben.

Es treffe zwar zu, dass es zu den genannten Äußerungen den Kolleginnen ... und ... gegenüber gekommen sei; es sei jedoch nicht die Absicht des Klägers gewesen, diese zu beleidigen oder in ihrer Ehre zu verletzen. Die Aussagen seien zwar fehl am Platz gewesen und der Kläger bereue sie; es sei jedoch zu berücksichtigen, dass derartige sinnfreie Bemerkungen in einer Ausbildungsklasse mit 22 jugendlichen Mitgliedern, worunter lediglich vier weibliche Auszubildende gewesen seien, vorkommen könnten. Außerdem hätten sich die angesprochenen Kolleginnen, wie sie bei ihren Vernehmungen angegeben hätten, nicht in ihrer Ehre verletzt gefühlt.

Auch die Verbreitung des fragwürdigen Bildmaterials rechtfertige die Suspendierung des Klägers nicht. Die Band „Böhse Onkelz“, von deren Konzert der Kläger ein Foto gepostet hatte, sei keine rechtsradikal gesinnte Rockband; diese habe sich vielmehr mehrfach vom Rechtsextremismus distanziert. Der Kläger habe insoweit lediglich seine Freude über das Konzert der Band ausdrücken wollen.

Soweit der Kläger Fotos mit der Abbildung Adolf Hitlers versandt habe, werde eingeräumt, dass diese geschmacklos und nicht angebracht gewesen seien. Der Kläger habe damit jedoch keine rechtsradikale Meinung ausdrücken wollen. Vielmehr distanziere er sich ausdrücklich vom Rechtsextremismus. Er habe die Bilder als „schwarzen Humor“ bzw. als Satire verstanden. Die charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeiberuf dürfe deswegen nicht in Zweifel gezogen werden.

Es habe auch keine Gefahr bestanden, dass die Vorfälle an die Öffentlichkeit dringen, da die Bilder lediglich in der Ausbildungsklasse des Klägers verbreitet worden seien. Der Beklagte sei im Übrigen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten gewesen, zunächst das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten. Es hätten daher weder zwingende dienstliche Gründe für ein Dienstausübungsverbot noch ein öffentliches Interesse hieran bestanden.

Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Störung des Gefüges der Ausbildungsklasse ergebe sich bereits daraus, dass Frau ... mittlerweile die Ausbildungsklasse gewechselt habe, um sich nicht länger den beleidigenden Äußerungen auszusetzen. Auch das Verhalten des Klägers gegenüber der Beamtin ... weise deutliche Anzeichen von Mobbing auf. Der Kläger habe dadurch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt.

Durch das eingestellte Bildmaterial sei die Sympathie des Klägers für Ansichten der rechten Szene deutlich geworden. Von einem angehenden Polizeibeamten sei jedoch zu erwarten, dass er derartiges Material nicht unreflektiert weiterverbreite. Das Verhalten des Klägers zeige, dass er für die Problematik rassistischer Äußerungen und für einen respektvollen Umgang mit seinen Kollegen nicht hinreichend sensibilisiert sei, obwohl er in der Ausbildung hierzu stets angehalten worden sei. Die Annahme, dass er die für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten erforderliche charakterliche Eignung nicht besitze, sei daher gerechtfertigt. Dadurch könne sowohl das Vertrauen der Öffentlichkeit als auch das Vertrauen des Dienstherrn in die Amtsführung des Klägers und die Funktionsfähigkeit der Exekutive beeinträchtigt werden.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten mündlich verhandelt; der Bevollmächtigte des Klägers hat dabei klargestellt, dass sich die Klage lediglich gegen das in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids enthaltene Verbot der Dienstausübung richte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage richtet sich nach der Klarstellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung lediglich gegen das in Ziffer 1 des Bescheids vom 28. Januar 2015 verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte des Klägers. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Verbots der Dienstausübung ist § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Danach kann Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Die Vorschrift räumt den in Art. 6 Abs. 4 BayBG genannten Stellen, das sind die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (hier: das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei; vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM), die Befugnis ein, einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes zu verbieten. Der Dienstherr soll dadurch in die Lage versetzt werden, Gefahren abzuwenden, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren nach Art. 39 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) wird dabei nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten, sondern auf die objektive Gefährdung dienstlicher Belange abgestellt. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch ein Schuldvorwurf dem Beamten gegenüber begründet werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 17.7.1979 -1 WB 67/78 - juris Rn. 39).

Das Verbot der Dienstausübung ist gerechtfertigt, wenn für diese Maßnahme zwingende dienstliche Gründe vorliegen. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen hat (BVerwG, U. v. 17.7.1979, a. a. O.). Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (BVerwG, U. v. 17.7.1979, a. a. O., Rn. 40). Die Anordnung nach § 39 BeamtStG hat vorläufigen Charakter, was sich daraus ergibt, dass das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinar- oder Entlassungsverfahren eingeleitet wird (§ 39 Satz 2 BeamtStG).

Nachdem der Kläger eingeräumt hat, die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben, konnte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei im Zeitpunkt des Verbots der Dienstausübung davon ausgehen, dass der Kläger die auf seine Kolleginnen ... und ... bezogenen Äußerungen und das beanstandete Bild- und Textmaterial, insbesondere die Abbildungen Adolf Hitlers, an die Kollegen seiner Ausbildungsgruppe versandt hatte. Die auf die Kolleginnen des Klägers bezogenen Äußerungen konnten objektiv als Beleidigungen angesehen werden. Die Beamtin ... hatte die Bemerkungen auch in diesem Sinn empfunden; das ergibt sich bereits daraus, dass sie sich wegen des Verhaltens des Klägers an den Personalrat gewandt und sich darüber beschwert hatte. In diesem Zusammenhang lagen auch hinreichende Verdachtsmomente dafür vor, dass der Kläger durch den beanstandeten Umgang mit seinen Kolleginnen das Klassengefüge der dritten Ausbildungsklasse empfindlich gestört hatte. Der Dienstherr konnte zudem aus der Einstellung der Bilddateien durch den Kläger auf eine für die Bereitschaftspolizei unzumutbare politische Grundeinstellung des Klägers und auf die Missachtung der dem Kläger durch § 34 Satz 2 BeamtStG auferlegten Pflicht schließen, sich durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen würdig zu erweisen, die sein Beruf als Polizeivollzugsbeamter erfordern. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurfte es zunächst nicht; ebenso wenig musste ein Ergebnis der nachfolgenden Straf- oder Disziplinarverfahren abgewartet werden. Für eine Anordnung nach § 39 BeamtStG genügt es vielmehr, wenn der entscheidende Vorgesetzte aufgrund der vorläufigen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und ein Verbot der Dienstausübung als vorläufige Maßnahme zwingend geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.7.1979, a. a. O., Rn. 44).

Durch das Verhalten des Klägers hinsichtlich der Verbreitung der Bilddateien bestand zudem die Gefahr, dass der Bereitschaftspolizei im Fall des Bekanntwerdens der Vorgänge in der Öffentlichkeit der Vorwurf gemacht werden konnte, sie würde derartigen Umtrieben junger Polizeibeamter, die eine Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut vermuten ließen, nicht entschieden entgegentreten, sondern sie vielmehr dulden. Solche Vorwürfe können in den Medien erfahrungsgemäß negative Schlagzeilen bewirken, die, ohne Rücksicht auf die näheren Umstände und Hintergründe des Vorfalls zu nehmen, das Ansehen der Polizei beschädigen können. Es liegt auf der Hand, dass die Bereitschaftspolizei bestrebt sein musste, einer derartigen Gefahr der Ansehensschädigung mit geeigneten Mitteln entgegen zu treten.

Soweit dem Kläger daneben die Beleidigung von Kolleginnen zur Last lag, bestand aus der Sicht der Bereitschaftspolizei die Gefahr, dass das Klassengefüge der dritten Ausbildungsklasse und damit der Unterrichts- und Ausbildungsverlauf in der betroffenen Ausbildungseinheit empfindlich gestört worden wäre, wenn der Kläger im Dienst verblieben wäre. Dass eine Störung des Ausbildungsbetriebs bereits eingetreten war, kann daraus ersehen werden, dass die Beamtin ... auf ihren Wunsch hin in eine andere Klasse versetzt worden war. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Bereitschaftspolizei möglichen weiteren Störungen durch den Kläger vorbeugen wollte.

Es kann somit nicht beanstandet werden, dass die Bereitschaftspolizei, nachdem das Fehlverhalten des Klägers feststand, dessen weitere Dienstausübung im Interesse des Ansehens der Polizei bzw. im Interesse eines reibungslosen Dienstbetriebs nicht hinnehmen wollte und daher nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ein Dienstausübungsverbot nach § 39 BeamtStG auszusprechen. Zwingende dienstliche Gründe hierfür lagen vor; demgegenüber musste das persönliche Interesse des Klägers an der Dienstleistung zurücktreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger während der Suspendierung Anspruch auf Besoldung hatte, da er dem Dienst nicht schuldhaft ferngeblieben ist (Art. 9 Abs. 1 BayBesG) und eine Einbehaltung der Dienstbezüge nach Art. 39 Abs. 2 BayDG wegen der nicht verfügten disziplinarrechtlichen Dienstenthebung (Art. 39 Abs. 1 BayDG) ebenfalls nicht in Betracht kam. Das Interesse des Klägers an der weiteren Dienstleistung war bzw. ist daher in erster Linie auf die Fortsetzung seiner Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten gerichtet. Dieses Interesse hat der Dienstvorgesetzte des Klägers zu Recht als weniger gewichtig eingestuft als das dienstliche Interesse an der vorläufigen Dienstenthebung; denn die Ausbildung des Klägers kann fortgesetzt werden, sofern das anhängige Disziplinarverfahren nicht mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nicht mit der Entlassung des Klägers enden sollten. Der Kläger hätte dann - bei voller Alimentation - lediglich eine Verzögerung seiner Ausbildung hinzunehmen.

Die Einwände des Klägers gegen die streitgegenständliche Maßnahme sind nicht stichhaltig. Soweit er angibt, dass die von ihm verbreiteten Bilder keinen rechtsextremen oder nationalsozialistischen Hintergrund hätten und er sich von solchen Ansichten distanziere, ist ihm entgegenzuhalten, dass es bei einer Maßnahme nach § 39 BeamtStG nicht auf subjektive Ansichten oder charakterliche Eigenschaften des Beamten, sondern ausschließlich auf eine durch dessen Handlungen bewirkte objektive Gefährdung des Dienstes ankommt (BVerwG, U. v. 17.7.1979, a. a. O., Rn. 39; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 22.12.2009 - 1 M 87/09 - juris Rn. 4). Diese Gefahr hätte wegen der drohenden Ansehensschädigung der Ausbildungseinheit des Klägers und der Bereitschaftspolizei im Allgemeinen insbesondere dann bestanden, wenn der Kläger im Dienst belassen worden wäre. Dann wäre auch eine fortgesetzte Störung des Dienstbetriebs zu besorgen gewesen. Es ist daher nicht entscheidend, ob der Kläger das Einstellen und Verbreiten der Bilder subjektiv als „satirisch“ oder als „Schwarzen Humor“ verstanden hat. Nicht maßgeblich ist desgleichen auch die Tatsache, dass der Kläger inzwischen, wenn auch noch nicht rechtskräftig, von den erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden ist. Denn die Strafbarkeit einer den Dienst gefährdenden Handlung ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Dienstausübungsverbots. Der Ausgang des Strafverfahrens musste auch nicht abgewartet werden, bevor ein Verbot ausgesprochen werden durfte. Das ergibt sich schon daraus, dass ein Dienstausübungsverbot eine vorläufige und in der Regel eilbedürftige Maßnahme der Gefahrenabwehr ist.

Die Behauptung des Klägers, dass die Vorfälle in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden seien, kann die verhängte Maßnahme ebenfalls nicht in Frage stellen. Eine Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit im Wege der weiteren Verbreitung der Bilddateien wäre jederzeit möglich gewesen, auch wenn die Bilder vom Kläger zunächst nur innerhalb seiner Ausbildungsklasse versandt worden waren. Auf eine mögliche Weiterverbreitung der Bilder hatte der Kläger keinen Einfluss.

Die Kammer ist abschließend der Überzeugung, dass die Verbreitung der Abbildungen Adolf Hitlers mit den zugehörigen Wortbeiträgen für sich genommen bereits das ausgesprochene Verbot rechtfertigt; die Beleidigung der Kolleginnen des Klägers kommt als weiterer Grund hinzu. Die Einstellung von Bild und Text betreffend die Band „Böhse Onkelz“ könnte dagegen, isoliert betrachtet, nach Ansicht der Kammer das Verbot nicht rechtfertigen; hierauf kommt es jedoch wegen der übrigen Vorwürfe nicht entscheidend an.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 29. Januar 2015, mit dem gegen den Kläger sofort vollziehbar ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angeordnet worden ist, abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung zwingende Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG vorgelegen hätten. Eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger sei seinerzeit nicht mehr vertretbar gewesen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei das Verbot verhältnismäßig gewesen. Aus Sicht des Senats, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden

1.2 Die Einwände, die mit dem Zulassungsvorbringen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhoben werden, greifen nicht durch.

Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (OVG NW, B.v. 30.7.2015 - 6 A 1454/13 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 17.6.2013 - 6 A 2586/12 - juris Rn. 11 ff.).

Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BVerwG, B.v. 17.7.1979 - 1 WB 67.78 - juris Rn. 39; v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, juris-online, 18. Update 07/15, § 39 Rn. 29). Die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist (vgl. v. Roetteken/Rothländer a.a.O.). Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (OVG NW, B.v. 17.6.2013 a.a.O Rn. 13. mit weiteren Nachweisen). Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, B.v. 20.4.2010 - 5 ME 282/09 - juris Rn. 13; VG München, B.v. 17.4.2002 - M 5 S. 02.1111 - juris Rn. 28). Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (OVG NW, B.v. 17.6.2013 a.a.O).

1.2.1 Das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hierfür kann bereits der Verdacht einer Straftat ausreichen (vgl. von Roetteken/Rothländer a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 31; VG Düsseldorf, B.v. 18.5.2016 - 13 L 832/16 - juris Rn. 42).

Zum Zeitpunkt der Anordnung des Verbots hatten sich zuvor verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit dem Kläger ereignet, die bezüglich seiner Person den Verdacht aufkommen ließen, er habe über einen längeren Zeitraum hinweg verschiedene dienstliche Kleidungsstücke seiner Kollegen entwendet oder unterschlagen. Bei der daraufhin durchgeführten Untersuchung seiner dienstlichen Unterkunft am 16. Januar 2015 wurden acht verschiedene Kleidungsstücke aufgefunden, die dem Kläger nicht eindeutig zuordenbar waren, unter anderem Damenbekleidungsstücke bzw. Kleidungsstücke, die nicht die Größe des Klägers aufwiesen. Unter den aufgefundenen Kleidungsstücken befand sich auch ein Damenparka Größe 38 von der Art und Größe, wie er kurz zuvor von einer Kollegin als vermisst gemeldet worden war. Zum Teil waren Kleidungsstücke doppelt vorhanden oder enthielten fremde Namenskennzeichnungen. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger hatten sich für die Strafverfolgungsbehörden bereits dergestalt verdichtet, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Soweit das Verwaltungsgericht deshalb mit dem Beklagten davon ausging, dass zum Zeitpunkt der Verbotsanordnung am 29. Januar 2015 zwingende dienstliche Gründe gemäß § 39 BeamtStG vorlagen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Gerade bei der Polizei müssen sich die Beamten im Rahmen der Zusammenarbeit in besonderer Weise auf ihre Kollegen verlassen können. Ein im Raum stehender Verdacht des Kollegendiebstahls oder einer Unterschlagung dienstlicher Bekleidung im Kollegenkreis ist deshalb geeignet, das für eine reibungslose Zusammenarbeit notwendige Vertrauen innerhalb der Dienststelle zu zerstören und den Betriebsfrieden zu gefährden. Soweit der Beklagte bei Verbotserlass der Auffassung war, dass die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses die weitere Ausübung der Dienstverrichtung durch den Kläger bis auf weiteres unvertretbar mache, ist hiergegen nichts zu erinnern. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

1.2.2 Mit seinem Vorbringen, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbotsanordnung hätte das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen, dass aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Freispruchs im Urteil des Amtsgerichts M … vom 4. Februar 2016 (Az. …) alle Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger ausgeräumt gewesen seien, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Bescheid vom 29. Januar 2015 rechtswidrig geworden sei, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen.

Unabhängig von der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG maßgeblich ist, ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht davon ausgegangen, dass mangels rechtskräftigem Strafurteil die strafrechtlichen Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht endgültig ausgeräumt gewesen sind. Das Verwaltungsgericht folgte zudem der Auffassung des Beklagten, dass unabhängig von der Verwirklichung von Straftatbeständen beim Kläger nach wie vor der Verdacht eines erheblichen dienstlichen Fehlverhaltens bestehe, welches ebenfalls ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen würde. Der Kläger habe keinerlei Bemühungen gezeigt, die von ihm verursachten behaupteten Verwechslungen aufzuklären und die Gegenstände zeitnah wieder ihrem rechtmäßigen Besitzern zuzuführen, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Aufklärung sich mit Zeitablauf immer schwieriger gestalten würde. Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Überzeugung gelangte, dass die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen nicht dazu gedient hätten, den Verdacht eines dienstlichen Fehlverhaltens auszuräumen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht. Konkrete Erklärungen, wie, wann und zu welchem Zweck die ihm nicht zuordenbaren, dienstlichen Bekleidungsstücke in seinen Besitz gelangt sind, hat der Kläger bis heute nicht abgegeben.

1.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte den Zeitpunkt der Anordnung heranzieht, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand November 2015, § 39 BeamtStG Rn. 60; Sächsisches OVG, B.v. 14.2.2012 - 2 A 133/11 - juris Rn. 16; OVG Lüneburg, B.v. 20.4.2010 a.a.O. Rn. 13; OVG NW, B.v. 30.7.2015 a.a.O. Rn. 48; VG Aachen, B.v. 6.2.2017 - 1 L 50/17 - juris Rn. 32).

Zwar erschöpft sich die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG nicht in einem einmaligen Verbot, sondern ist in seiner Wirkung auf Dauer angelegt (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 60; VG Gelsenkirchen, U.v. 4.11.2015 - 1 K 515/15 - juris Rn. 46, BVerwG, B.v. 29.10.2014 - 9 B 32/14 - juris Rn. 3), so dass hier von einem Dauerverwaltungsakt auszugehen ist, für dessen Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich die jeweilige aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2014 a.a.O.). Allerdings kann mit der Anfechtungsklage vorliegend nicht zugleich auch eine Prüfung der Frage herbeigeführt werden, ob ein auf einer Ermessensentscheidung beruhender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist. Vielmehr steht auch diese Entscheidung im Ermessen der Behörde (vgl. OVG Münster, U.v. 16.7.1974 - XII A 572/72 - ZBR 1975, 319/321), die hierbei im Rahmen des § 39 Satz 1 BeamtStG auch neue oder andere Gesichtspunkte in ihre Entscheidung miteinbeziehen kann. Ist deshalb der Beamte der Auffassung, dass die Voraussetzungen für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nachträglich entfallen sind, so kann er wegen der Dauerwirkung des Verwaltungsakts bei der zuständigen Behörde die Aufhebung des Verbots beantragen. Gegen die Ablehnung oder Nichtentscheidung des Antrags wäre dann die Verpflichtungsklage richtige Klageart, bei deren Prüfung alle Umstände berücksichtigt werden müssten, die bis zur letzten Tatsacheninstanz eingetreten sind (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 61). Zudem hat der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass auch zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund des vertrauensschädigenden Verhaltens des Klägers unabhängig von dessen strafrechtlicher Beurteilung eine Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht in Betracht kommt.

1.2.4 Zu Recht ging das Verwaltungsgericht von der Verhältnismäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte aus. Soweit der Kläger vorbringt, die streitgegenständliche Maßnahme vom 29. Januar 2015 sei deshalb unverhältnismäßig, weil sie mittlerweile eineinhalb Jahre andauere, einen massiven Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG darstelle und es sich bei den inkriminierten Gegenständen insgesamt um einen Wert von unter 250,- Euro handele, kann er nicht durchdringen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei deshalb angemessen gewesen, weil die Anhaltspunkte für Straftaten im Kollegenbereich oder zumindest für grob nachlässig und unkollegiales Verhalten hinreichend konkret gewesen seien, um eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu rechtfertigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat ersichtlich nicht auf den Wert und Nutzen der beim Kläger aufgefundenen Gegenstände abgestellt, sondern auf die Schwere des inkriminierten Verhaltens und die Auswirkungen des hierdurch bedingten Vertrauensschadens für die Zusammenarbeit mit den Kollegen auf der Dienststelle (VG München, B v. 13.10.2006 - M 5 S. 06.3478 - juris Rn. 19). Die Entscheidung des Beklagten, deshalb das Individualinteresse des Klägers an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber dienstlichen Interessen zurücktreten zu lassen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als unverhältnismäßig erachtet. Gleiches gilt für die Entscheidung, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

1.2.5 Das Vorbringen des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Es fehlt bereits an substantiierten Darlegungen, inwieweit das Urteil auf diesem Umstand beruht.

Einen Antrag des Klägers vom 4. April 2016 auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 119 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2016 abgelehnt. Gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dieser Beschluss unanfechtbar. Gegen die Ablehnung seines Antrags hat der Kläger gleichwohl Beschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 20. März 2017 als unstatthaft verworfen hat (Az. 3 C 16.1094). Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung kann der Kläger jedoch hierauf nicht stützen (vgl. Rennert in Eyermann, a.a.O. § 119 Rn. 6). Auch deshalb kann der Kläger mit seinem Vorbringen, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht durchdringen.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 29. Januar 2015, mit dem gegen den Kläger sofort vollziehbar ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angeordnet worden ist, abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung zwingende Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG vorgelegen hätten. Eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger sei seinerzeit nicht mehr vertretbar gewesen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei das Verbot verhältnismäßig gewesen. Aus Sicht des Senats, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden

1.2 Die Einwände, die mit dem Zulassungsvorbringen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhoben werden, greifen nicht durch.

Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (OVG NW, B.v. 30.7.2015 - 6 A 1454/13 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 17.6.2013 - 6 A 2586/12 - juris Rn. 11 ff.).

Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BVerwG, B.v. 17.7.1979 - 1 WB 67.78 - juris Rn. 39; v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, juris-online, 18. Update 07/15, § 39 Rn. 29). Die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist (vgl. v. Roetteken/Rothländer a.a.O.). Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (OVG NW, B.v. 17.6.2013 a.a.O Rn. 13. mit weiteren Nachweisen). Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, B.v. 20.4.2010 - 5 ME 282/09 - juris Rn. 13; VG München, B.v. 17.4.2002 - M 5 S. 02.1111 - juris Rn. 28). Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (OVG NW, B.v. 17.6.2013 a.a.O).

1.2.1 Das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hierfür kann bereits der Verdacht einer Straftat ausreichen (vgl. von Roetteken/Rothländer a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 31; VG Düsseldorf, B.v. 18.5.2016 - 13 L 832/16 - juris Rn. 42).

Zum Zeitpunkt der Anordnung des Verbots hatten sich zuvor verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit dem Kläger ereignet, die bezüglich seiner Person den Verdacht aufkommen ließen, er habe über einen längeren Zeitraum hinweg verschiedene dienstliche Kleidungsstücke seiner Kollegen entwendet oder unterschlagen. Bei der daraufhin durchgeführten Untersuchung seiner dienstlichen Unterkunft am 16. Januar 2015 wurden acht verschiedene Kleidungsstücke aufgefunden, die dem Kläger nicht eindeutig zuordenbar waren, unter anderem Damenbekleidungsstücke bzw. Kleidungsstücke, die nicht die Größe des Klägers aufwiesen. Unter den aufgefundenen Kleidungsstücken befand sich auch ein Damenparka Größe 38 von der Art und Größe, wie er kurz zuvor von einer Kollegin als vermisst gemeldet worden war. Zum Teil waren Kleidungsstücke doppelt vorhanden oder enthielten fremde Namenskennzeichnungen. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger hatten sich für die Strafverfolgungsbehörden bereits dergestalt verdichtet, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Soweit das Verwaltungsgericht deshalb mit dem Beklagten davon ausging, dass zum Zeitpunkt der Verbotsanordnung am 29. Januar 2015 zwingende dienstliche Gründe gemäß § 39 BeamtStG vorlagen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Gerade bei der Polizei müssen sich die Beamten im Rahmen der Zusammenarbeit in besonderer Weise auf ihre Kollegen verlassen können. Ein im Raum stehender Verdacht des Kollegendiebstahls oder einer Unterschlagung dienstlicher Bekleidung im Kollegenkreis ist deshalb geeignet, das für eine reibungslose Zusammenarbeit notwendige Vertrauen innerhalb der Dienststelle zu zerstören und den Betriebsfrieden zu gefährden. Soweit der Beklagte bei Verbotserlass der Auffassung war, dass die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses die weitere Ausübung der Dienstverrichtung durch den Kläger bis auf weiteres unvertretbar mache, ist hiergegen nichts zu erinnern. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

1.2.2 Mit seinem Vorbringen, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbotsanordnung hätte das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen, dass aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Freispruchs im Urteil des Amtsgerichts M … vom 4. Februar 2016 (Az. …) alle Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger ausgeräumt gewesen seien, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Bescheid vom 29. Januar 2015 rechtswidrig geworden sei, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen.

Unabhängig von der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG maßgeblich ist, ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht davon ausgegangen, dass mangels rechtskräftigem Strafurteil die strafrechtlichen Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht endgültig ausgeräumt gewesen sind. Das Verwaltungsgericht folgte zudem der Auffassung des Beklagten, dass unabhängig von der Verwirklichung von Straftatbeständen beim Kläger nach wie vor der Verdacht eines erheblichen dienstlichen Fehlverhaltens bestehe, welches ebenfalls ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen würde. Der Kläger habe keinerlei Bemühungen gezeigt, die von ihm verursachten behaupteten Verwechslungen aufzuklären und die Gegenstände zeitnah wieder ihrem rechtmäßigen Besitzern zuzuführen, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Aufklärung sich mit Zeitablauf immer schwieriger gestalten würde. Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Überzeugung gelangte, dass die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen nicht dazu gedient hätten, den Verdacht eines dienstlichen Fehlverhaltens auszuräumen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht. Konkrete Erklärungen, wie, wann und zu welchem Zweck die ihm nicht zuordenbaren, dienstlichen Bekleidungsstücke in seinen Besitz gelangt sind, hat der Kläger bis heute nicht abgegeben.

1.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte den Zeitpunkt der Anordnung heranzieht, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand November 2015, § 39 BeamtStG Rn. 60; Sächsisches OVG, B.v. 14.2.2012 - 2 A 133/11 - juris Rn. 16; OVG Lüneburg, B.v. 20.4.2010 a.a.O. Rn. 13; OVG NW, B.v. 30.7.2015 a.a.O. Rn. 48; VG Aachen, B.v. 6.2.2017 - 1 L 50/17 - juris Rn. 32).

Zwar erschöpft sich die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG nicht in einem einmaligen Verbot, sondern ist in seiner Wirkung auf Dauer angelegt (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 60; VG Gelsenkirchen, U.v. 4.11.2015 - 1 K 515/15 - juris Rn. 46, BVerwG, B.v. 29.10.2014 - 9 B 32/14 - juris Rn. 3), so dass hier von einem Dauerverwaltungsakt auszugehen ist, für dessen Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich die jeweilige aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2014 a.a.O.). Allerdings kann mit der Anfechtungsklage vorliegend nicht zugleich auch eine Prüfung der Frage herbeigeführt werden, ob ein auf einer Ermessensentscheidung beruhender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist. Vielmehr steht auch diese Entscheidung im Ermessen der Behörde (vgl. OVG Münster, U.v. 16.7.1974 - XII A 572/72 - ZBR 1975, 319/321), die hierbei im Rahmen des § 39 Satz 1 BeamtStG auch neue oder andere Gesichtspunkte in ihre Entscheidung miteinbeziehen kann. Ist deshalb der Beamte der Auffassung, dass die Voraussetzungen für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nachträglich entfallen sind, so kann er wegen der Dauerwirkung des Verwaltungsakts bei der zuständigen Behörde die Aufhebung des Verbots beantragen. Gegen die Ablehnung oder Nichtentscheidung des Antrags wäre dann die Verpflichtungsklage richtige Klageart, bei deren Prüfung alle Umstände berücksichtigt werden müssten, die bis zur letzten Tatsacheninstanz eingetreten sind (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 61). Zudem hat der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass auch zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund des vertrauensschädigenden Verhaltens des Klägers unabhängig von dessen strafrechtlicher Beurteilung eine Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht in Betracht kommt.

1.2.4 Zu Recht ging das Verwaltungsgericht von der Verhältnismäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte aus. Soweit der Kläger vorbringt, die streitgegenständliche Maßnahme vom 29. Januar 2015 sei deshalb unverhältnismäßig, weil sie mittlerweile eineinhalb Jahre andauere, einen massiven Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG darstelle und es sich bei den inkriminierten Gegenständen insgesamt um einen Wert von unter 250,- Euro handele, kann er nicht durchdringen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei deshalb angemessen gewesen, weil die Anhaltspunkte für Straftaten im Kollegenbereich oder zumindest für grob nachlässig und unkollegiales Verhalten hinreichend konkret gewesen seien, um eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu rechtfertigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat ersichtlich nicht auf den Wert und Nutzen der beim Kläger aufgefundenen Gegenstände abgestellt, sondern auf die Schwere des inkriminierten Verhaltens und die Auswirkungen des hierdurch bedingten Vertrauensschadens für die Zusammenarbeit mit den Kollegen auf der Dienststelle (VG München, B v. 13.10.2006 - M 5 S. 06.3478 - juris Rn. 19). Die Entscheidung des Beklagten, deshalb das Individualinteresse des Klägers an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber dienstlichen Interessen zurücktreten zu lassen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als unverhältnismäßig erachtet. Gleiches gilt für die Entscheidung, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

1.2.5 Das Vorbringen des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Es fehlt bereits an substantiierten Darlegungen, inwieweit das Urteil auf diesem Umstand beruht.

Einen Antrag des Klägers vom 4. April 2016 auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 119 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2016 abgelehnt. Gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dieser Beschluss unanfechtbar. Gegen die Ablehnung seines Antrags hat der Kläger gleichwohl Beschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 20. März 2017 als unstatthaft verworfen hat (Az. 3 C 16.1094). Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung kann der Kläger jedoch hierauf nicht stützen (vgl. Rennert in Eyermann, a.a.O. § 119 Rn. 6). Auch deshalb kann der Kläger mit seinem Vorbringen, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht durchdringen.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.