Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 5 K 15.4012

published on 06/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 5 K 15.4012
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leitet.

Tatbestand

Der 1989 geborene Kläger stand vom ... März 2014 bis einschließlich ... Januar 2015 als Polizeioberwachtmeister bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung E. im Beamtenverhältnis auf Probe in den Diensten des Beklagten.

Am ... November 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Seminarleiter statt. Hierbei wurde der Kläger mit verschiedenen Vorfällen konfrontiert und sowohl eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis von Amts wegen als auch ein Antrag auf Entlassung durch den Kläger angesprochen. Der Kläger reichte noch am selben Tag einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein. Der Entlassungsantrag wurde am ... November 2014 an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei übermittelt, welches am ... November 2014, dem Kläger zugegangen am ... November 2014, die Entlassung des Klägers zum Ablauf des ... Januar 2015 verfügte. In der Entlassungsverfügung wurde dieser auf die Rechtsfolgen seines Entlassungsantrages hingewiesen. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 nahm der Kläger seinen Entlassungsantrag zurück. Das Präsidium der Bereitschaftspolizei lehnte die Rücknahme mit Bescheid vom 12. Januar 2015 ab, da ein Entlassungsantrag nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang beim Dienstvorgesetzten und vor Zugang der Entlassungsverfügung beim betroffenen Beamten schriftlich zurückgenommen werden könne.

Am 29. Januar 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung und die Ablehnung der Rücknahme des Entlassungsantrages, welchen der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2015 zurückwies.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:

1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 wird aufgehoben.

Hilfsweise:

Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 so zu stellen, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom 14./17. November 2014 schriftlich zurückgenommen hätte.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Er sei unter Druck gesetzt worden, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Beim Gespräch am ... November 2014 sei ihm verdeutlicht worden, dass er niemals mehr einen Arbeitsplatz bekäme, falls er nicht selbst kündige. Dem Kläger sei seine Kündigung am PC förmlich diktiert worden, er habe lediglich noch Namen und Personalnummer einsetzen müssen. Während dieses Vorgangs hätten mehrere Personen neben ihm gestanden, um bewusst Druck zu erzeugen. Eine Rücksprache mit Familie, Freunden oder eine Rechtsberatung sei nicht ermöglicht worden. Die Rechtsfolgen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er habe seinen Entlassungsantrag im Zustand seelischer Erregung abgegeben. Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er den Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, ihm keine zusätzliche Überlegungsfrist eingeräumt und nicht vor Erlass der Entlassungsverfügung zwei Wochen abgewartet habe. Der Hilfsantrag begründe sich aus einem Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers wegen rechtswidriger Verletzung der Fürsorgepflicht.

Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei dem Gespräch am ... November 2014 sei der Kläger erneut damit konfrontiert worden, dass aufgrund zahlreicher Verfehlungen eine Entlassung von Amts wegen in Betracht käme. Es hätten bereits zuvor mehrere Kritikgespräche mit dem Kläger stattgefunden. Der Kläger habe angegeben, sich bereits selbst Gedanken über seine berufliche Situation gemacht und auch schon mit seinem Rechtsanwalt darüber gesprochen zu haben. Nach einer daran anschließenden Rücksprache mit seinem Anwalt habe der Kläger seine Entlassung beantragen wollen, woraufhin ihm das weitere organisatorische Vorgehen erklärt worden sei. Eine eingehendere rechtliche Belehrung sei nicht erfolgt, der Kläger hätte Folgen und Tragweite seiner Entscheidung kennen müssen. Er habe zudem um Unterstützung bei der Formulierung seines Antrages gebeten, weshalb ihm ein Muster zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Drohung oder ein bewusstes Erzeugen von Druck hätten nicht stattgefunden. Der Hinweis auf eine mögliche Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei nicht widerrechtlich. Der Kläger habe sich weder erkennbar in einem Irrtum über die Folgen seines Antrages oder in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden, noch seien sonstige außergewöhnliche Umstände hervorgetreten. Ein Abwarten der Zweiwochenfrist bis zur Zustellung der Entlassungsverfügung sei nicht verpflichtend.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 6. April 2016 verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO. Die Verfügung zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis aufgrund seines Antrags vom ... November 2014 war rechtmäßig. Der wirksam gestellte Entlassungsantrag ist weder durch Rücknahme noch durch Anfechtung unwirksam geworden.

a) Der Entlassungsantrag ist durch den Kläger wirksam abgegeben worden und durfte vom Beklagten auch angenommen werden. In der Annahme des Antrages, auch ohne Aufklärung des Klägers über Folgen und Tragweite eines solchen Entlassungsantrages, liegt keine Verletzung der sich aus Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG sowie Art. 45 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ergebenden Fürsorgepflicht. Der Dienstherr ist nicht zu einer Belehrung über den Verlust der Beamtenrechte verpflichtet, sondern darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Beamte über die Folgen und Tragweite seines Antrages bewusst ist (BVerwG, U. v. 6.11.1969 - II C 110.67 - juris Rn. 31; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 16).

Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa ein sehr junges Alter des Beamten oder wenn der Beamte die Erklärung bei vernünftiger und reiflicher Überlegung nicht abgegeben hätte und sich bei Antragstellung in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Solche besonderen Umstände liegen jedoch hier nicht vor. Der Kläger war bei Antragstellung mit einem Alter von 25 Jahren längst volljährig, aufgrund von vier Semestern Studium der Rechtswissenschaft auch in gewissem Maße rechtskundig und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis war überdies bereits Gegenstand seiner polizeilichen Ausbildung gewesen. Auch ist aus Sicht des Gerichts nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich der Kläger in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befunden haben könnte. Insbesondere führt nicht jede unangenehme Drucksituation zu einem derartigen Zustand. Vielmehr muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich der Beamte in einem die reifliche Überlegung ausschließenden Einfluss einer solchen heftigen seelischen Erregung befunden hat (BVerwG, U. v. 15.04.1969 - II C 97/65 - juris Rn. 16). Es mag zwar - wie vom Kläger geschildert - bei dem Gespräch am ... November 2014 eine Belastungssituation bestanden haben, gleichwohl kann hieraus kein offensichtlicher Zustand heftiger seelischer Erregung abgeleitet werden. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er sich in einem jeden klaren Gedanken ausschließenden Gemütszustand befunden und den getroffenen Entschluss bei reiflicher Überlegung zweifelsfrei nicht gefasst hätte. Für ein in dieser Weise zugespitztes Geschehen bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

b) Seinen Entlassungsantrag nach Art. 57 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG hat der Kläger nicht rechtzeitig zurückgenommen. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann die Erklärung, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang des Antrages bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrages vom ... November 2014 erfolgte jedoch erst am ... Januar 2015, mithin mehr als sieben Wochen später.

Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Antrages die Entlassung verfügt hat. Für den Dienstherren besteht keine Pflicht, die Zweiwochenfrist einzuhalten, sondern lediglich eine Berechtigung hierzu (BVerwG, U. v. 20.11.1964 - 6 C 138.62; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Das Gesetz bestimmt in Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG, dass die Erklärung nur dann innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Dienstherr zum Erlass der Entlassungsverfügung auch schon vor Ablauf von zwei Wochen berechtigt ist. Andernfalls verbliebe dem Zusatz „solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist“ kein eigenständiger Regelungsgehalt. Entgegen der Auffassung des Klägers räumt das Gesetz dem Beamten somit nicht das bedingungslose Recht zur Rücknahme des Antrages innerhalb von zwei Wochen ein, sondern soll vielmehr die Rücknahmemöglichkeit zeitlich auf zwei Wochen beschränken für den Fall, dass die Entlassungsverfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Dienstherr erst Recht nicht, auch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten, zur Einräumung einer zusätzlichen Überlegungsfrist von ein bis zwei Wochen verpflichtet.

Ob der Dienstherr eine verspätete Rücknahme des Entlassungsantrages akzeptiert oder zurückweist, liegt allein in dessen Ermessen (Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Eine Verpflichtung, der verspäteten Rücknahme des Antrages zuzustimmen, besteht nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen des Beklagten hierbei in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen sein könnte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hierbei die von ihm festgestellten Defizite des Klägers als schwerer wiegend gegen ein Akzeptieren der verspäteten Rücknahme des Entlassungsantrages bewertet hat.

c) Auch von einer wirksamen Anfechtung des Antrags ist nicht auszugehen.

Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine widerrechtliche Drohung seitens des Dienstherrn, die den Kläger zur Anfechtung seines Entlassungsantrags nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB berechtigen würde, vorgelegen haben könnte. Die Androhung einer dienstrechtlich zulässigen Maßnahme ist nicht widerrechtlich, so dass keine Drohung vorliegt, wenn der Dienstherr den Beamten auf Probe darauf hinweist, dass möglicherweise ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder er von Amts wegen entlassen werden könnte. (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 57). Selbst die angebliche Äußerung des Beklagten, der Kläger könne seine Entlassung selbst beantragen, damit er bei künftigen Bewerbungen besser gestellt sei, bedeutet keine widerrechtliche Drohung, sondern ein zulässiges Aufzeigen der dem Kläger zur Verfügung stehenden Optionen.

Rechtlich ausschlaggebend ist jedoch, dass der Kläger seinen Entlassungsantrag nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten hat. Eine Willenserklärung kann grundsätzlich im Zivilrecht nach § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres angefochten werden. Unter Berücksichtigung des in beamtenrechtlichen Statussachen in gesteigertem Maße einzuhaltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit ergibt sich hier jedoch die Einschränkung, dass auch die Anfechtung wegen Drohung unverzüglich i. S. d. § 121 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das gilt auch bei der Anfechtung eines beamtenrechtlichen Entlassungsantrags (BVerwG, U. v. 10.12.1970 - 2 C 5.66 - juris Rn. 44; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). § 124 Abs. 1 BGB ist aufgrund des (nachwirkenden) Dienst- und Treueverhältnisses nicht einzuhalten (VGH BW, U. v. 27.1.2001 - 4 S 1081/00 - juris Rn. 38; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Die Frist beginnt im Fall der Drohung nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage endet. Dem Beamten ist zwar eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen, er darf aber die Anfechtung nicht verzögern (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Das Gericht geht davon aus, dass - selbst wenn man eine Zwangslage überhaupt annehmen will - diese spätestens mit Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Januar 2015 geendet hätte. Dass eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht käme, fand jedoch erst im klägerischen Schriftsatz vom 1. April 2016 Erwähnung, mithin weit mehr als 1 Jahr nach Ende einer möglicherweise bestehenden Drucksituation. Damit wäre selbst die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen.

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom... November 2014 zurückgenommen hätte.

Zunächst ist der Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend dem Klagebegehren dergestalt auszulegen, dass nicht der Beklagte gestellt werden soll, als ob er rechtzeitig seinen Entlassungsantrag zurückgenommen hätte, sondern der Kläger. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da dem Kläger mangels Folgenbeseitigungsanspruchs kein Anspruch hierauf zusteht. Denn dieser würde voraussetzen, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (BVerwG, U. v. 19.07.1984 - 3 C 81/82 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U. v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - juris Rn. 18). Eine vom Kläger behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten liegt jedoch - wie eben dargelegt - nicht vor, so dass es bereits an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers fehlt.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 11.741,58 festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Gründe:

Der Streitwert beträgt nach § 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz/GKG die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin 11.741,58 Euro. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresbezüge ist dabei gemäß § 40 GKG das Jahr der Klageeinreichung, mithin das Jahr 2015.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

20 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.479,79 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1986 geborene Antrag
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.