Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Juni 2017 - Au 1 K 17.473

bei uns veröffentlicht am12.06.2017

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

Der am ... 1972 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seit dem 2. Oktober 1991 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit dem 16. Juni 1997 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am ... 1992 heiratete er eine türkische Staatsangehörige, mit der er vier gemeinsame Kinder im Alter von 23, 18, 15 und 8 Jahren hat. Die beiden jüngsten Kinder haben jeweils die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus dem sich bei den Akten befindlichen Versicherungsverlauf des Klägers (Bl. 160 der Behördenakte) ergibt sich, dass dieser seit seiner Einreise ins Bundesgebiet mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat. Die beiden längsten Beschäftigungsverhältnisse dauerten vom 15. Februar 1992 bis 30. September 1996 (ca. 4 Jahre und 5 Monate) sowie vom 1. Oktober 2007 bis 31. August 2011 (3 Jahre und 11 Monate). Dazwischen bzw. währenddessen übte er teils nebenberuflich, teils in Vollzeit, mehrere selbständige Tätigkeiten als Geschäftsführer verschiedener Unternehmen aus.

Der Kläger ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteilen des Amtsgerichts ... vom 14. November 2002 sowie vom 8. September 2004 wurde er jeweils wegen eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz zu einer Geldstrafe von 50 bzw. 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil vom 26. November 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 49 Fällen, in 42 Fällen hiervon mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monate, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 27. Mai 2011 verurteilte ihn außerdem das Amtsgericht ... - Zweigstelle ... wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tatmehrheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts ... vom 8. April 2014 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe vom 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger vereinbarte im Frühjahr 2012 mit einer nicht näher bekannten Person aus der Türkei, gegen Entgelt den Transport von 250 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Heroins eigenständig und mit voller Entscheidungskompetenz zu übernehmen. Das Heroin wurde schließlich im Mai 2012 mittels eines Schiffcontainers - hinter Lebensmitteln versteckt - von der Türkei nach Bremerhaven gebracht. Dort wurde das Heroin jedoch im Rahmen einer Zollkontrolle entdeckt, sodass der Weitertransport des Containers nach, die Verladung der Fracht in einen Sprinter sowie die anschließend geplante Übergabe des Heroins an einen weiteren Täter in den Niederlanden polizeilich überwacht wurden, was letztendlich zur Ergreifung der Täter in Rotterdam führte. Das Heroin war von sehr guter Qualität und hatte einen Marktwert von insgesamt ca. 20.000.000,- EUR.

Der Kläger befindet sich seit dem 18. Oktober 2012 in Haft, zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 22. Oktober 2014 in Strafhaft. Das Haftende ist für den 16. November 2028 vorgemerkt. In den von der Beklagten eingeholten Führungsberichten der JVA ... vom 27. November 2014, 13. März 2015, 29. Januar 2016 und 25. Januar 2017 wird der Kläger als unnahbar, ruhig und höflich, aber auch als nachdrücklich und beharrend beschrieben. Im Mai 2015 sei gegen ihn ein Disziplinarverfahren aufgrund ungebührlichen Verhaltens gegenüber Bediensteten eingeleitet worden. In der anstaltsinternen Druckerei erbringe er zufriedenstellende Arbeitsleistungen, müsse aber oft angespornt werden. Er erhalte regelmäßig Besuch von seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie weiteren Angehörigen. Eine Suchtproblematik bestehe beim Kläger nicht.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 sowie 15. Januar 2017 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Eine Reaktion erfolgte jeweils nicht.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und befristete die Wirkung der Ausweisung auf 8,5 Jahre (Ziffer 2). Außerdem ordnete sie die Abschiebung aus der Haft in die Türkei an (Ziffer 3). Im Falle vorzeitiger Haftentlassung wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger in der JVA am 27. Februar 2017 gegen Empfangsbekenntnis persönlich übergeben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Ausweisung könne zum einen aus spezialpräventiven Gründen ergehen. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liege beim Kläger vor. Hierfür sprächen unter anderem die Umstände der Tatbegehung, die auf eine hohe kriminelle Energie schließen ließen sowie die angespannte finanzielle Lage des Klägers. Aufgrund des Ausmaßes eines möglichen Schadenseintritts seien zudem die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Verstoßes gegen Rechtsvorschriften gering. Eine Ausweisung sei hier zum anderen auch zum Zweck der Generalprävention möglich. Es bestehe ein dringendes Bedürfnis, andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Der Kläger könne sich nicht auf den besonderen Schutz des § 53 Abs. 3 AufenthG berufen, da ihm keine Rechtstellung nach dem ARB 1/80 zukomme. Ein mögliches Recht aus Art. 6 ARB 1/80 sei jedenfalls erloschen, da er über mehrere Jahre hinweg ausschließlich einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei und somit dem Arbeitsmarkt auf unabsehbare Zeit nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Sowohl die Ausweisungs- als auch die Bleibeinteressen des Klägers würden hier besonders schwer wiegen. Im Rahmen der Interessenabwägung käme den öffentlichen Interessen an der Ausreise der Vorrang zu. Die einschneidenden Konsequenzen für den Kläger und seine Familie würden dabei nicht verkannt, diese seien jedoch erforderlich und zumutbar. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG läge nicht vor. Dem Kläger sei eine Wiedereingliederung in der Türkei möglich und der Kontakt zu seiner Familie könne z.B. durch Besuche aufrechterhalten werden. Die Befristungsentscheidung sei ebenfalls verhältnismäßig. Hier wäre sogar eine Sperrfrist von 10 Jahren möglich gewesen, bei der Bemessung seien aber die familiären Verhältnisse des Klägers berücksichtigt worden.

Der Kläger ließ am 29. März 2017 Klage gegen die Ausweisungsverfügung erheben.

Für dieses Verfahren beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung. Die Klage sei vorliegend nicht verfristet, da die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis unwirksam erfolgt sei. Aus Art. 5 Abs. 4 VwZVG ergäbe sich im Umkehrschluss, dass eine solche Art der Zustellung an Privatpersonen unzulässig sei. Eine Heilung nach Art. 9 VwZVG sei ebenfalls nicht eingetreten, da es an der Empfangsbereitschaft des Klägers gefehlt habe. Des Weiteren sei die Rechtsstellung des Klägers nach Art. 6 ARB 1/80 nicht erloschen, sodass er sich auf Art. 14 ARB 1/80 berufen könne. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ließen alle Zeiten der Beschäftigungslosigkeit, die nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers beruhten, eine bereits erlangte Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 unberührt. Die selbständige Erwerbstätigkeit sei hier einer Beschäftigungslosigkeit gleichzusetzen, da sie in Folge eines unverschuldeten Arbeitsplatzverlusts aufgenommen worden sei. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 14 ARB 1/80 müsse beim Kläger somit eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vorliegen. Diese sei vorliegend nicht gegeben, da der Kläger erst nach Vollendung seines 50. Lebensjahres entlassen werden könnte und bekannt sei, dass „Langstrafer“ jenseits des 40. Lebensjahres kaum noch straffällig würden. Hinzu käme, dass beim Kläger keine Suchtproblematik bestehe. Die angespannte finanzielle Lage des Klägers spiele dagegen keine Rolle.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Diese sei bereits unzulässig, da die Klagefrist am 27. März 2017 abgelaufen sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei dem Kläger nicht per Post sondern über die JVA zugegangen. Es könne somit dahinstehen, ob sich die Behörde für die Zustellung nach Art. 5 Abs. 1 VwZVG der JVA bzw. deren Mitarbeiter bedienen könne. Selbst wenn Zustellungsmängel vorliegen sollten, wären diese nach Art. 9 VwZVG geheilt. Die erforderliche Absicht der Behörde, den Bescheid zuzustellen sowie die Empfangsbereitschaft des Klägers lägen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Klage gegen die Ausweisungsverfügung ist aller Voraussicht nach bereits unzulässig, da sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde, sodass es auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vorliegend nicht entscheidungserheblich ankommt.

1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier -ein Widerspruch i.S.d. § 68 VwGO nicht erforderlich und dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:(vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) beigefügt ist. Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27. Februar 2017 persönlich ausgehändigt (s. Bl. 450 der Behördenakte). Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 28. Februar 2017 zu laufen und endete am Montag, den 27. März 2017 um 24.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Der Kläger erhob erst am 29. März 2017 über seine Bevollmächtigte Klage beim Gericht, so dass diese offensichtlich verfristet ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

2. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids. Die Ausweisungsverfügung wurde dem Kläger durch die Beklagte gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 1 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 VwZVG gegen Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß zugestellt. Die Bevollmächtigte des Klägers bringt diesbezüglich vor, aus der Vorschrift des Art. 5 Abs. 4 VwZVG ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Zustellung eines Bescheids gegen Empfangsbekenntnis an Privatpersonen unzulässig sei, da diese gerade nicht dem in Art. 5 Abs. 4 VwZVG aufgezählten Adressatenkreis angehörten. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Art. 5 Abs. 4 VwZVG eröffnet für die in der Vorschrift explizit genannten Empfänger (z.B. Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte etc.) lediglich die Möglichkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis „auch auf andere Weise, auch elektronisch“. Allein diese vereinfachte Art der Zustellung ist somit gegenüber Privatpersonen unzulässig, für diese verbleibt es vielmehr bei der Grundnorm des Art. 5 Abs. 1 VwZVG und somit bei der erforderlichen persönlichen Übergabe.

Dass die persönliche Übergabe vorliegend nicht durch einen eigenen Beamten der Beklagten, sondern durch einen Beamten der JVA ... erfolgte, vermag die Unwirksamkeit der Zustellung nicht zu begründen. Nach Art. 33 Abs. 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) haben Gefangene Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Außerdem ist auch die Zustellung durch eine andere Behörde in Amtshilfe möglich (vgl. zu § 5 VwZG: Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 5 VwZG Rn. 2). Aus der Vorgehensweise der Beklagten ergibt sich somit kein Zustellungsmangel.

3. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Fehler jedenfalls gemäß Art. 9 VwZVG geheilt. Danach gilt ein Dokument, falls sich seine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

Entgegen den Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers ist eine Heilung hier auch möglich, da dieser durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Schriftstück als zugestellt ansieht (vgl. dazu BVerwG, B. v. 29.4.2011 - 8 B 86/10 - juris Rn. 6ff.; BayVGH, U.v. 13.8.2014 - 19 CS 14.1196 - juris Rn. 18ff.). Der Kläger hat vorliegend gerade nicht die Annahme des Bescheids oder die Leistung seiner Unterschrift verweigert. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte, vom Fehlen seines Empfangswillens auszugehen. Eine etwaige nachträgliche Zurückweisung des Bescheids durch die Bevollmächtigte des Klägers in der Klageschrift hat auf die ursprünglich vorgelegene Empfangsbereitschaft dagegen keine Auswirkungen mehr.

Der Empfangsberechtigte hat das Schriftstück im Sinne von Art. 9 VwZVG erhalten, wenn es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen (BVerwG, U.v. 18.4.1997 - 8 C 43/95 - juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Dies war hier ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27. Februar 2017 der Fall.

Am - ebenfalls nicht heilbaren - Zustellungswillen der Beklagten (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, Art. 9 VwZVG Rn. 2 und Rn. 7 m.w.N.) bestehen keine Zweifel, sodass der Bescheid jedenfalls am 27. Februar 2017 als zugestellt galt.

Nachdem die Klage somit bereits unzulässig ist, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen.

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung


(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgeg

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(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.

(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2

1. Die am 1. September 2010 erhobene und am 28. Oktober 2010 begründete Beschwerde ist nicht wegen Versäumens der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils gemäß § 133 Abs. 2 VwGO oder wegen Versäumens der Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten nach dessen Zustellung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzulässig. Zwar ist das am 4. März 2010 verkündete Urteil entgegen der Auffassung des Klägers wirksam (a). Mangels ordnungsgemäßer Zustellung oder Heilung des Zustellungsmangels begannen die Beschwerdefrist und die Beschwerdebegründungsfrist jedoch nicht zu laufen (b). Vorschriften, nach denen die Rechtsmittelfrist und die Begründungsfrist unabhängig von einer wirksamen Zustellung in Lauf gesetzt wird, greifen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner nicht ein (c).

3

a) Für die Wirksamkeit des Urteils ist unerheblich, ob der Rechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht geladen wurde. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Terminsladung lässt die Wirksamkeit des im Termin verkündeten Urteils unberührt. Es kann wegen des Verfahrensmangels nur mit Rechtsmitteln angegriffen werden (Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 116 Rn. 8 und 25).

4

b) Es fehlt aber an einer wirksamen Zustellung des vollständigen Urteils i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO an die frühere Klägerin oder den Kläger als deren Rechtsnachfolger.

5

Die am 30. Juli 2010 verfügte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis konnte mangels Annahmewillens und Empfangsbereitschaft des Prozessbevollmächtigten nicht wirksam werden und keine Frist in Lauf setzen. Allerdings durfte das Verwaltungsgericht aufgrund der anwaltlichen Bestellung und Klageerhebung "im Namen und mit Vollmacht" der ursprünglichen Klägerin nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO auch ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde vom Vorliegen einer Prozessvollmacht ausgehen und dem Prozessbevollmächtigten, der nach dem Tod der Klägerin ankündigte, nunmehr deren Rechtsnachfolger zu vertreten, auch die Terminsladung vom 27. Januar 2010 für den 4. März 2010 zustellen. Die Mitteilung der Beendigung des Mandatsverhältnisses mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 1. Februar 2010 führte dem Gericht gegenüber noch nicht zum Erlöschen der Prozessvollmacht und der damit verbundenen Empfangszuständigkeit des Bevollmächtigten (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO). Nach § 87 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO erlischt in Prozessen ohne Vertretungszwang wie dem vorinstanzlichen Verfahren die Prozessvollmacht gegenüber dem Gericht bei einer Kündigung des Vollmachtvertrages zwar mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht. Die Vorschrift setzt neben der Anzeige aber auch eine wirksame Beendigung des Mandatsverhältnisses voraus, die dem Gericht gegenüber nachzuweisen ist (vgl. Beschluss vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9). Ein solcher Nachweis wurde hier trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt.

6

Die Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis ist jedoch nicht wirksam geworden, weil § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht nur den Zugang der Sendung beim Empfänger oder dessen Kenntnisnahme voraussetzt, sondern darüber hinaus auch dessen Annahmewillen oder Empfangsbereitschaft. Erforderlich ist die mindestens konkludente Äußerung, die Sendung als zugestellt annehmen zu wollen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 57.84 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 10, vom 30. November 1993 - BVerwG 7 B 91.93 - Buchholz § 5 VwZG Nr. 15 und vom 17. Mai 2006 - BVerwG 2 B 10.06 - Buchholz 303 § 174 ZPO Nr. 2; BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87 - NJW 1989, 1154; OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2010 - 4 U 193/09 - NJW 2010, 3380 <3381>; Häublein, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, § 174 Rn. 6; Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 174 Rn. 6 und § 195 Rn. 7). Daran fehlt es hier, weil der Prozessbevollmächtigte die Annahme der Sendung jeweils unter Hinweis auf die von ihm behauptete Beendigung des Mandatsverhältnisses verweigerte und die Urteilsausfertigung mit dem unausgefüllten Empfangsbekenntnis an das Verwaltungsgericht zurücksandte.

7

Ein Mangel des Empfangswillens kann nicht nach § 189 ZPO i.V.m. § 173 VwGO geheilt werden (Häublein, a.a.O. § 189 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 56 Rn. 8 a.E. und 17 je m.w.N.). In der Einlegung der Beschwerde gegen das angegriffene Urteil liegt auch keine nachträgliche konkludente Erklärung des Empfangswillens (dazu vgl. Beschluss vom 17. Mai 2006 a.a.O.), weil die Beschwerde ausdrücklich den Mangel der Zustellung des Urteils im Hinblick auf die fehlende Empfangsbereitschaft rügt.

8

§ 179 ZPO, der eine wirksame Zustellung bei unberechtigter Annahmeverweigerung ermöglicht, ist auf die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO nicht anzuwenden (Häublein, a.a.O. § 174 Rn. 6); damit scheidet auch eine entsprechende Anwendung nach § 173 VwGO aus.

9

Eine Zustellung des Urteils mittels Postzustellungsurkunde, die im Wege der Ersatzzustellung gegebenenfalls ohne Annahmewillen des Prozessbevollmächtigten hätte wirksam werden können, hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen.

10

Die Fristen nach § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO wurden auch nicht durch eine wirksame Zustellung des Urteils an den Rechtsnachfolger der Klägerin in Lauf gesetzt. Dabei kann offen bleiben, ob eine unmittelbare Zustellung an diesen per Einschreiben mit Rückschein nach § 67 Abs. 6 Satz 5, § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 183 Abs. 1 ZPO trotz fehlenden Nachweises der Mandatskündigung zulässig war. Jedenfalls kann nicht von einer solchen Zustellung ausgegangen werden, da der Rückschein nicht wieder zu den Akten gelangt ist.

11

c) Eine Verfristung der Beschwerde oder der Beschwerdebegründung ergibt sich schließlich nicht aus Vorschriften, die einen Fristlauf unabhängig von einer wirksamen Zustellung der anzugreifenden Entscheidung vorsehen.

12

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist § 517 ZPO, wonach die Berufungsfrist in Zivilsachen spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils beginnt, nach § 173 VwGO nicht entsprechend auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Verwaltungsstreitverfahren nach §§ 132 ff. VwGO anzuwenden. Gleiches gilt für § 520 Abs. 2 ZPO, der die Frist zur Berufungsbegründung in Zivilsachen parallel zu § 517 ZPO regelt, und für § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen spätestens sechs Monate nach der Urteilsverkündung beginnt. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheidet aus, weil die Verwaltungsgerichtsordnung sowohl die Frist für die Berufung in § 124a Abs. 2 VwGO als auch die für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO speziell und abschließend geregelt hat, ohne einen von der Wirksamkeit der Zustellung unabhängigen Fristlauf vorzusehen (vgl. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 173, Stand März 2008, Rn. 253 f., 262 f., 274, 276, 280).

13

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Recht rügt sie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, weil das Verwaltungsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden hat, zu der der Rechtsnachfolger der Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen war. Damit liegt auch der sinngemäß gerügte Verfahrensfehler einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung des Klägers im Termin vor (§ 138 Nr. 4 VwGO). Die Zustellung der Terminsladung gegen Empfangsbekenntnis konnte nicht wirksam werden, weil der Prozessbevollmächtigte die Annahme der Ladung ebenso verweigert hatte wie später die der Urteilsausfertigung. Auf die Berechtigung der Annahmeverweigerung kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung aus den oben dargelegten Gründen nicht an. Mit der Beschwerdebegründung hat der Prozessbevollmächtigte auch nicht nachträglich konkludent und mit heilender Wirkung den Annahmewillen bezüglich der Terminsladung erklärt. Er räumt nur ein, sie habe seinerzeit - mangels vorheriger Anzeige der Mandatsbeendigung - noch an ihn adressiert werden dürfen. Nach wie vor beharrt er aber darauf, er sei wegen der Beendigung des Mandats nicht zur Annahme verpflichtet und willens gewesen. Der Kläger hat die Prozessführung nicht nachträglich i.S.d. § 138 Nr. 4 VwGO genehmigt. Vielmehr macht er geltend, die mündliche Verhandlung habe mangels ordnungsgemäßer Ladung und Vertretung nicht durchgeführt werden dürfen.

14

Nach § 138 Nr. 4 VwGO beruht das angegriffene Urteil auf dem Verfahrensfehler mangelnder ordnungsgemäßer Vertretung des Klägers im Termin.

15

2. Die Grundsatz- und Divergenzrügen des Klägers legen keine weiteren Revisionszulassungsgründe dar.

16

a) Die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die pauschale Bezugnahme auf die erhobenen Verfahrens- und Divergenzrügen und der Hinweis, insoweit komme den aufgeworfenen Fragen öffentliches Interesse zu, genügen nicht, die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer bestimmten höchstrichterlich noch ungeklärten abstrakten Rechtsfrage des revisiblen Rechts gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert darzutun.

17

b) Auch eine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Die Beschwerde beanstandet lediglich die fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung zur Vermutung der Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlusts nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO und zur Amtsaufklärungspflicht (vgl. Zitate Bl. 308 ff., 311, 313 ff. GA), ohne einen von den dort aufgestellten Rechtssätzen abweichenden, im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten.

18

3. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat nach § 133 Abs. 6 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Tenor

I.

Unter entsprechender Abänderung der Nrn. 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. November 2013 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine am ... geborene aserbaidschanische Staatsangehörige, hat zusammen mit ihrem am ... geborenen Ehemann und den am ... bzw. am ... geborenen Kindern nach der Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2004 erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt (Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch B. des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.7.2006 Az. 9 ZB 06.30659).

Im Oktober 2006 erlitt der Ehemann der Antragstellerin einen Herzinfarkt.

Im Rahmen der Fahrt der Familie zur Abschiebung über den Flughafen Frankfurt am 2. März 2007 machte der Ehemann der Antragstellerin Herzbeschwerden geltend und wurde deshalb in ein Krankenhaus gebracht. Die restliche Familie wurde wie geplant abgeschoben, nachdem das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 2. März 2007 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (AN 19 E 07.576) einen Aufschub mit der Begründung abgelehnt hatte, die Familienmitglieder hätten ein besonderes Aufeinanderangewiesensein nicht behauptet und eine vorübergehende Trennung des Ehemannes der Antragstellerin von der restlichen Familie sei nicht rechtswidrig.

Durch Urteil vom 18. Juli 2007 (AN 15 K 07.30409) hat das Verwaltungsgericht das Bundesamt hinsichtlich des Ehemanns der Antragstellerin zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG verpflichtet, weil dieser in seinem Heimatland - insbesondere wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (früher Traktorfahrer, nunmehr gesundheitlich stark eingeschränkt) - die zur Verhinderung eines erneuten Herzinfarkts und wegen Depressionen erforderliche medizinische Behandlung nicht erschwingen könne. Das Bundesamt ist diesem (rechtskräftig gewordenen) Verpflichtungsurteil durch Bescheid vom 24. August 2007 (Az. 5246510-425) nachgekommen. Dem Ehemann der Antragstellerin wurde sodann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt.

Am 21. November 2007 hat die Antragstellerin die Befristung der Wirkungen der Abschiebung beantragt, diesen Antrag jedoch nicht weiterverfolgt, nachdem ihr die Kosten der Abschiebung mitgeteilt worden waren, die vor einer Befristungsentscheidung zu erstatten seien.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2012 wurden die Wirkungen der Abschiebung der Antragstellerin auf den 31. Januar 2012 befristet, nachdem die Kosten der Abschiebung erstattet worden waren.

Am 2. Mai 2013 reiste die Antragstellerin mit einem Schengenvisum der ungarischen Botschaft in Baku in das Bundesgebiet ein. Ihren Antrag vom 6. Mai 2013 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat sie mit den Vorschriften in § 23a AufenthG und in § 30 AufenthG begründet.

Mit Bescheid vom 27. September 2013 lehnte die Antragsgegnerin das Begehren der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Erlass einer Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ab; der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am selben Tag per Telekopie nach Art. 5 VwZVG übermittelt. Unter dem 8. Oktober 2013 und dem 23. Oktober 2013 erinnerte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses. Am 31. Oktober 2013 bestätigte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Empfang des Bescheides zum 7. Oktober 2013.

Mit Fernkopie vom 6. November 2013 hat die Antragstellerin Klage erheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen lassen, wobei sie auf Art. 6 GG sowie auf § 36 Abs. 2 AufenthG hinwies.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Zur Begründung wurde zum einen ausgeführt, dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die am 6. November 2013 beim Verwaltungsrecht eingegangene Klage verfristet sei. Auf dem Bekenntnis, den Bescheid am 7. Oktober 2013 erhalten zu haben, sei als Datum des Empfangs der Telekopie des Bescheids beim Rechtsanwalt der 27. September 2013, 16:17 Uhr, abgedruckt, so dass der Bevollmächtigte unfreiwillig ein Empfangsbekenntnis auch für diesen Zeitpunkt abgegeben habe. Zum anderen lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG, die allein in Betracht komme, nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass sich die Antragstellerin auf zumindest einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne, und auch nicht, dass ihr Lebensunterhalt gesichert sei. Nachdem der Ehemann der Antragstellerin über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfüge, könne ihr lediglich eine der in § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannten Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. Die von ihr begehrte familiäre Aufenthaltserlaubnis zähle hierzu nicht. Schließlich sei die Antragstellerin ohne Beachtung des Visumverfahrens eingereist und habe daher den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (mit der Folge des Nichtvorliegens der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung des Visumverfahrens seien nicht erkennbar; eine kurzzeitige Trennung von Eheleuten zur Durchführung des Visumverfahrens verstoße nicht gegen Art. 6 GG. Ferner fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Ehemann der Antragstellerin auf deren Hilfe unabdingbar angewiesen sei. Es sei lediglich ein Arztbrief des Klinikums N. vom 22. Januar 2014 vorgelegt worden, wonach sich der Ehemann der Antragstellerin für ca. fünf Wochen aufgrund diverser Erkrankungen in stationärer Behandlung aufgehalten habe und in adäquatem Gesundheitszustand zur Nachsorge habe entlassen werden können.

Zur Begründung der hiergegen gerichtete Beschwerde vom 26. Mai 2014 wurde zum einen ausgeführt, das Empfangsbekenntnis wirke - entsprechend dem vom Bevollmächtigten eingetragenen Datum - für den 7. Oktober 2013, zum anderen, nach der Einreise der Antragstellerin habe sich der Gesundheitszustand ihres Ehemannes (ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste) so verschlechtert, dass er auf die Pflege seiner Ehefrau zur nötigen Stabilisierung des Gesundheitszustandes angewiesen sei. Der Antragstellerin sei daher eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 5. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung

der Klage vom 6. November 2013 herzustellen,

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, so dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist zulässig. Die Frage, ob die Antragstellerin mit ihrer Klage im Verfahren AN 5 K 13.1922 erfolgreich sein wird, ist offen und die Abwägung der Interessen, die von einer sofortigen Vollziehung des Titelablehnungs- und Aufenthaltsbeendigungsbescheids vom 27. September 2013 betroffen sein würden, ergibt ein Überwiegen der Interessen der Antragstellerseite.

1. Die Antragstellerin wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, einstweiliger Rechtsschutz könne schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Klage in der Hauptsache verfristet sei. Das Verwaltungsgericht hat diese Auffassung auf die Annahme gestützt, der Angabe des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Empfangsbestätigung nach Art. 5 Abs. 7 Satz 2 VwZVG, er habe den Bescheid am 7. Oktober 2013 erhalten, komme keine Bedeutung zu, weil auf dieser Empfangsbestätigung auch das Fax-Eingangsdatum des von der Antragsgegnerin gefaxten Bescheides vermerkt sei (27.9.2013, 16:17 Uhr) und der Klägervertreter somit - unfreiwillig - bestätigt habe, den Bescheid bereits am 27. September 2013 erhalten zu haben. Diese Auffassung ist unrichtig.

Die Zustellung „gegen Empfangsbekenntnis“ setzt - neben der (vorliegend unzweifelhaft vorhandenen) Zustellungsabsicht des Versenders - voraus, dass ein Empfangsbekenntnis erfolgt. Der Adressat muss vom Zugang des Schriftstücks (nicht nur) Kenntnis erhalten, sondern zudem entscheiden, ob er es als zugestellt ansieht. Eine Willensäußerung dahingehend, das Schriftstück anzunehmen (Empfangsbereitschaft) ist - anders als etwa bei einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher - zwingende Voraussetzung der wirksamen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (vgl. Engelhardt/App. VwZG, VwVG, 9. Aufl. 2011, § 5 VwZG Rn. 3,18); der Empfänger muss an der Zustellung willentlich mitwirken (vgl. OLG Hamm, U. v. 12.1.2010 - 4 U 193/09 - Juris Rn. 25 ff., und OLG Köln, B. v. 4.7.2006 - 6 W 81/06 - Juris Rn. 7 ff., jeweils unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, U. v. 30. 6 2008 - L 1 U 373/07 - Juris Rn. 26). Wer mit der Möglichkeit rechnet, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis missbräuchlich zu einer Verschiebung des Zustellungszeitpunktes nutzt (in ihrer Klageerwiderung vom 13.11.2013 hat die Antragsgegnerin angemerkt, just bei dieser Kanzlei falle Derartiges nicht zum ersten Mal auf), muss auf andere Zustellungsarten zurückgreifen (OLG Köln, B. v. 4.7.2006, a. a. O.; die dem Art. 5 Abs. 4 VwZVG entsprechende Vorschrift des § 174 Abs. 1 ZPO ergänzt die in beiden Vorschriften enthaltene Aufzählung von Berufen um sonstige Personen, bei denen „aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann“).

Aus der Angabe des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Empfangsbestätigung, er habe den Bescheid am 7. Oktober 2013 erhalten, ergibt sich, dass er vor dem 7. Oktober 2013 nicht empfangsbereit gewesen ist. Auch das Verwaltungsgericht geht bei der Vorverlagerung des Empfangszeitpunkts von einem „unfreiwillig“ bestätigten Zustellungszeitpunkt aus, zieht hieraus jedoch nicht die gebotene rechtliche Schlussfolgerung. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung spricht zwar viel dafür, dass der erstinstanzlich bevollmächtigte Prozessvertreter gegen seine Berufspflicht aus § 14 BORA verstoßen hat, wonach der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis, mit dem Datum versehen, unverzüglich zu erteilen hat. Für die Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kommt es hierauf jedoch nicht an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zustellung ist allein derjenige, in dem der Zustellungsempfänger bestätigt, dass er das zuzustellende Dokument als zugestellt annimmt (BVerfG, B. v. 27.3.2001 - ZBvR 2211/97 - NJW 2001, 1563 f., Engelhardt/App, a. a. D., Rn. 21; Sadler, VwVG, VwZG, 5. Aufl. 2002, § 5 VWZG Rn. 37 ff.).

Eine Heilung dergestalt, dass von einer (zur Klageverfristung führenden) Zustellung vor dem 6. Oktober 2013 auszugehen wäre, scheidet aus; der Mangel des Empfangswillens kann nicht geheilt werden (OLG Hamm, U. v. 12.1.2010, a. a. O. Rn. 30; vgl. im Übrigen den Wortlaut der Vorschrift des Art. 9 VwZVG).

2. Das Verwaltungsgericht hält das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin wegen fehlender Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage auch für unbegründet. Jedoch erweist sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens als offen und die deshalb gebotene Nachteilsabwägung führt zu einem Überwiegen der Interessen der Antragstellerin.

Das Verwaltungsgericht legt dar, die Antragstellerin habe die Aufenthaltserlaubnis zur ehelichen Lebensführung wegen Nichterfüllung mehrerer gesetzlicher Erfordernisse (des Spracherfordernisses des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, des Regelerfordernisses der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und des Visumverfahrenserfordernisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sowie im Hinblick auf die einschränkende Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu Recht abgelehnt. Dies ist zweifelhaft; jedenfalls steht es nicht mit der für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Sicherheit fest.

Vorschriften, die - wie die vom Verwaltungsgericht angeführten - zum Schutz gewichtiger ausländerrechtlicher Gemeinwohlbelange den Nachzug von Familienangehörigen beschränken, sind im Allgemeinen unbedenklich. Das Familienleben steht zwar unter dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, kann aber in der Regel auch im Heimatland stattfinden. Einem Ausländer, dessen Nachzugsbegehren in Widerspruch zu solchen Belangen steht, ist es zuzumuten, seine im Bundesgebiet verfolgten Aufenthaltszwecke (Erwerbstätigkeit, Studium o. ä.) zugunsten des Familienlebens zurückzustellen (BVerwG, U. v. 26.08.2008 - 1 C 32/07 - BVerwGE 131,370, juris Rn. 27,31, und vom 30.3.2010 - 1 C 8/09 - juris Rn. 45 sowie OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 21.05.2012 - OVG 2 B 8.11 - juris Rn. 25). Das Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sind auch deshalb in der Regel unbedenkliche Beschränkungen, weil sie subjektiven Charakter haben, also die Möglichkeit offen lassen, die Beschränkung durch persönliche Bemühungen zu beseitigen, und dem Nachzug daher nicht dauerhaft entgegenstehen.

Es spricht jedoch viel dafür, dass der vorliegende Sachverhalt keinen Regelfall darstellt, in dem die Familieneinheit im Heimatland gelebt oder ihre Herstellung im Bundesgebiet schadlos um (mindestens) mehrere Monate hinausgeschoben werden kann.

Die Antragstellerin und ihr Ehemann können sich auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen. Zwar war die Familieneinheit zwischen März 2007 und Mai 2013 unterbrochen. Dies beruhte jedoch - ähnlich wie bei einer Inhaftierung (vgl. hierzu sowie zu anderen unfreiwilligen Unterbrechungen Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, Rn. 46 zu § 27 AufenthG) - nicht auf einer Entscheidung der Eheleute, sondern auf dem Umstand, dass der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht in seiner Heimat zurückkehren konnte, seine Familie aber dorthin abgeschoben wurde (aufgrund der behördlichen Annahme, das gesundheitliche Ausreisehindernis des Ehemannes bestehe nur übergangsweise). Es fehlt auch an Anhaltspunkten für die Annahme, die faktische Trennung sei durch Entfremdung zu einer ehelichen Trennung geworden. Die Antragstellerin, die durch die Abschiebung und durch die Unerreichbarkeit einer ausreichenden ärztlichen Behandlung der Krankheit ihres Ehemannes in Aserbaidschan zur Alleinerziehenden geworden ist, hatte bereits im November 2007 eine Befristung der Wirkungen ihrer Abschiebung beantragt und dieses Begehren offensichtlich nur deshalb nicht weiterverfolgt, weil sie zu der Begleichung der Abschiebungskosten nicht in der Lage war, die die Antragsgegnerin zur Voraussetzung einer Befristung gemacht hatte. Im Jahr 2011 hat sie den Befristungsantrag wieder aufgegriffen, die Abschiebungskosten bezahlt und eine Befristung auf den 31. Januar 2012 erreicht (Bescheid vom 24.1.2012).

Das Familienleben der Antragstellerin und ihres Ehemanns kann nicht in Aserbaidschan stattfinden. Die gesundheitliche Problematik des Ehemanns hat nicht nur übergangsweise bestanden. Ihm ist das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuerkannt und auf dieser Grundlage eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt worden. Angesichts der rechtskräftigen Feststellung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Aserbaidschan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht, ist ihm eine solche Rückkehr auch auf freiwilliger Basis nicht zumutbar.

a) Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ist die Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Jedoch ist, „sofern die Herstellung der Familieneinheit im Ausland aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglich ist,… stets ein dringender humanitärer Grund im Sinne der Vorschrift anzunehmen. Bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bis 3 besitzen, ist - außer in den Fällen des § 60 Abs. 4 - anzunehmen, dass die Herstellung der familiären Einheit im Herkunftsstaat unmöglich ist. Ob die Herstellung in einem anderen als dem Herkunftsstaat möglich ist, bedarf nur der Prüfung, sofern ein Ehegatte oder ein Kind in einem Drittland ein Daueraufenthaltsrecht besitzt“ (Nr. 29.3.1.1 AVwV AufenthG). Nachdem weder ein Fall des § 60 Abs. 4 AufenthG noch ein Aufenthaltsrecht eines Familienmitglieds in einem Drittland ersichtlich ist, scheitert die beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach derzeitigem Sachstand nicht an § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

b) Es spricht viel dafür, dass sie auch nicht an der fehlenden Unterhaltssicherung scheitert. Dem Aufenthaltserlaubnis-Antrag steht § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen, denn der Ehemann der Antragstellerin hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen, denen er unterhaltspflichtig ist. Die Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird in einem Fall, in dem - wie hier - die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, regelmäßig zurückgedrängt (Dienelt, a. a. O., § 27 Rn. 69 unter Hinweis auf den B. des BVerfG v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80,81/95 und auf das U. des OVG Berlin-Brandenburg vom 21.5.2012 - OVG 2 B 8/11 - Juris Rn. 25).

c) Gründe für einen Verzicht auf das Visumerfordernis (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und auf das Regelerfordernis, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, hier: falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Schengen-Visums i. S. d. § 55 Abs. 2 Nr.1 lit. a AufenthG) sind bis Anfang Dezember 2013 nicht ersichtlich gewesen, denn damals hat nichts für eine Notwendigkeit gesprochen, die eheliche Lebensgemeinschaft sofort herzustellen. Der Ehemann der Antragstellerin war trotz seiner Herzerkrankung, Depression und Anpassungsstörung, deretwegen eine Betreuung für ihn errichtet worden ist, erwerbstätig und demzufolge wohl kaum auf familiären Beistand angewiesen.

Im Dezember 2013 hat sich jedoch die Gesundheit des Ehemanns der Antragstellerin erheblich verschlechtert, so dass ab dann - nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigerweise summarischen Überprüfung -von einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sowie von einem Ausnahmefall auszugehen ist, in dem der Regelablehnungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG keine Anwendung finden kann.

Die Antragstellerin hat dem Verwaltungsgericht Belege dafür vorgelegt, dass ihr Ehemann während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (im Dezember 2013) eine Hirnblutung erlitten hat, die die Entfernung eines Angioms und eine - bei der Klinikentlassung noch bestehende - Teillähmung der rechten Körperseite zur Folge hatte (Bericht der Neurochirurgischen Klinik des Klinikums N. vom 23.1.2014). Das Verwaltungsgericht hat diese Belege nicht hinreichend gewürdigt. Die Ausführung im Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 7), aus dem Klinikbericht ergebe sich, dass der Ehemann der Antragstellerin „in adäquatem Gesundheitszustand zur Nachsorge“ habe entlassen werden können, übergeht die Frage, welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Entlassungszustand adäquat ist, und damit die Frage nach dem Schweregrad. Die im Klinikbericht vom 23. Januar 2014 genannten wesentlichen Gesundheitsschäden lassen das nunmehr vorgelegte psychiatrische Attest vom 22. Mai 2014 plausibel erscheinen, demzufolge der Ehemann der Antragstellerin unter psychischen Störungen leidet und nun aufgrund eines Schlaganfalls im Dezember 2013 gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, weswegen er der häuslichen Gemeinschaft mit seiner Frau existenziell bedürfe, ebenso das allgemeinärztliche Attest vom 26. Mai 2014, wonach der Ehemann der Antragstellerin auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen ist (diese ärztlichen Feststellungen sprechen im Übrigen auch dafür, dass sich der Sozialleistungsbedarf im Falle der Anwesenheit der Antragstellerin im Bundesgebiet als geringer erweisen könnte als im Falle einer Beendigung ihres Aufenthalts).

d) Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Nachzugserlaubnis für den Ehegatten eines Ausländers voraus, dass sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Nach Nr. 30.1.2.1 AVwVAufenthG umfasst dies die folgenden sprachlichen Fähigkeiten: „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - zum Beispiel wo sie wohnen, was für Leute sie kennen und was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen“. Nach Nr. 30.1.2.2 AVwVAufenthG ist im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe darauf zu achten, dass nicht bereits weitergehende Fähigkeiten verlangt werden.

Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin diese Vorgaben erfüllt, weil sich ihr gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet (ohne den Zeitraum seit ihrer letzten Einreise am 2.5.2013) auf mehr als fünf Jahre beläuft. Sie ist von Juli 2004 bis März 2007 zur Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet gewesen. Ihren Angaben vom 20. September 2004 vor dem Bundesamt zufolge hat sie sich darüber hinaus in der Zeit zwischen dem Beginn des Jahres 1990 und Mai 1991 im Bundesgebiet aufgehalten, als ihr Ehemann bei einem hier stationierten Teil der ehemaligen Sowjetarmee gearbeitet hat. Diese Angaben sind plausibel, nachdem als Geburtsort für den am ... geborenen Sohn R... „Weimar/DDR“ angegeben wird. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. September 2013 geht demgegenüber nicht von ausreichenden Deutschkenntnissen aus, weil die Antragstellerin zusammen mit einem Dolmetscher am 5. August 2013 bei der Ausländerbehörde vorgesprochen hat. Jedoch ist zweifelhaft, ob diese Schlussfolgerung begründet ist. Durch den Vorsprachetermin vom 5. August 2013 ist die Aufenthaltsbeendigung vorbereitet worden; der Antragstellerin wurde bei dieser Gelegenheit das diesbezügliche Anhörungsschreiben ausgehändigt. Es entspricht der Vernunft, dass ein Ausländer bei einem derartigen Vorsprachetermin das vollständige Erfassen der Kommunikation mittels eines Dolmetschers zu gewährleisten versucht, auch wenn er über die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderten sprachlichen Fähigkeiten (jedoch über keine weitergehenden) verfügt; die Annahme, die anstehende Thematik könne verlässlich mithilfe „alltäglicher Ausdrücke und ganz einfacher Sätze“ (Nr. 30.1.2.1 AVwV AufenthG) erörtert werden, begegnet erheblichen Zweifeln.

Auch wenn sich bei einer sachgerechten Ermittlung der Sprachfähigkeiten der Antragstellerin ergeben sollte, dass sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, rechtfertigt dies nicht die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs.

Die gesetzlichen Ausnahmeregelungen zur Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfassen Fälle nicht, in denen die Forderung, die gesetzlich vorgeschriebenen Sprachfähigkeiten im Heimatland zu erwerben, den in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK enthaltenen Wertungen widerspricht, weil auch eine nur kurzfristige Unterbrechung der Lebensgemeinschaft mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Hieraus ergibt sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der Spracherfordernis-Regelung. Der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich kann auch auf andere Weise (einfachgesetzlich) herbeigeführt werden, insbesondere durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zweck der Spracherwerbs nach § 16 Abs. 5 AufenthG (BVerwG, U. v. 30.3.2010 - 1 C 8/09 - Juris Rn. 46).

Nach der vorliegend angezeigten summarischen Überzeugungsbildung wäre ein solcher Interessenausgleich zur Vermeidung eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht aus denselben Gründen geboten wie der Verzicht auf die Nachholung des Visumverfahrens (vgl. lit. c) und wie die Annahme eines Ausnahmefalls im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. lit. b).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).