Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Juni 2017 - Au 1 K 17.473

published on 12/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Juni 2017 - Au 1 K 17.473
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

Der am ... 1972 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seit dem 2. Oktober 1991 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit dem 16. Juni 1997 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am ... 1992 heiratete er eine türkische Staatsangehörige, mit der er vier gemeinsame Kinder im Alter von 23, 18, 15 und 8 Jahren hat. Die beiden jüngsten Kinder haben jeweils die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus dem sich bei den Akten befindlichen Versicherungsverlauf des Klägers (Bl. 160 der Behördenakte) ergibt sich, dass dieser seit seiner Einreise ins Bundesgebiet mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat. Die beiden längsten Beschäftigungsverhältnisse dauerten vom 15. Februar 1992 bis 30. September 1996 (ca. 4 Jahre und 5 Monate) sowie vom 1. Oktober 2007 bis 31. August 2011 (3 Jahre und 11 Monate). Dazwischen bzw. währenddessen übte er teils nebenberuflich, teils in Vollzeit, mehrere selbständige Tätigkeiten als Geschäftsführer verschiedener Unternehmen aus.

Der Kläger ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteilen des Amtsgerichts ... vom 14. November 2002 sowie vom 8. September 2004 wurde er jeweils wegen eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz zu einer Geldstrafe von 50 bzw. 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil vom 26. November 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 49 Fällen, in 42 Fällen hiervon mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monate, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 27. Mai 2011 verurteilte ihn außerdem das Amtsgericht ... - Zweigstelle ... wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tatmehrheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts ... vom 8. April 2014 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe vom 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger vereinbarte im Frühjahr 2012 mit einer nicht näher bekannten Person aus der Türkei, gegen Entgelt den Transport von 250 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Heroins eigenständig und mit voller Entscheidungskompetenz zu übernehmen. Das Heroin wurde schließlich im Mai 2012 mittels eines Schiffcontainers - hinter Lebensmitteln versteckt - von der Türkei nach Bremerhaven gebracht. Dort wurde das Heroin jedoch im Rahmen einer Zollkontrolle entdeckt, sodass der Weitertransport des Containers nach, die Verladung der Fracht in einen Sprinter sowie die anschließend geplante Übergabe des Heroins an einen weiteren Täter in den Niederlanden polizeilich überwacht wurden, was letztendlich zur Ergreifung der Täter in Rotterdam führte. Das Heroin war von sehr guter Qualität und hatte einen Marktwert von insgesamt ca. 20.000.000,- EUR.

Der Kläger befindet sich seit dem 18. Oktober 2012 in Haft, zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 22. Oktober 2014 in Strafhaft. Das Haftende ist für den 16. November 2028 vorgemerkt. In den von der Beklagten eingeholten Führungsberichten der JVA ... vom 27. November 2014, 13. März 2015, 29. Januar 2016 und 25. Januar 2017 wird der Kläger als unnahbar, ruhig und höflich, aber auch als nachdrücklich und beharrend beschrieben. Im Mai 2015 sei gegen ihn ein Disziplinarverfahren aufgrund ungebührlichen Verhaltens gegenüber Bediensteten eingeleitet worden. In der anstaltsinternen Druckerei erbringe er zufriedenstellende Arbeitsleistungen, müsse aber oft angespornt werden. Er erhalte regelmäßig Besuch von seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie weiteren Angehörigen. Eine Suchtproblematik bestehe beim Kläger nicht.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 sowie 15. Januar 2017 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Eine Reaktion erfolgte jeweils nicht.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und befristete die Wirkung der Ausweisung auf 8,5 Jahre (Ziffer 2). Außerdem ordnete sie die Abschiebung aus der Haft in die Türkei an (Ziffer 3). Im Falle vorzeitiger Haftentlassung wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger in der JVA am 27. Februar 2017 gegen Empfangsbekenntnis persönlich übergeben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Ausweisung könne zum einen aus spezialpräventiven Gründen ergehen. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liege beim Kläger vor. Hierfür sprächen unter anderem die Umstände der Tatbegehung, die auf eine hohe kriminelle Energie schließen ließen sowie die angespannte finanzielle Lage des Klägers. Aufgrund des Ausmaßes eines möglichen Schadenseintritts seien zudem die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Verstoßes gegen Rechtsvorschriften gering. Eine Ausweisung sei hier zum anderen auch zum Zweck der Generalprävention möglich. Es bestehe ein dringendes Bedürfnis, andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Der Kläger könne sich nicht auf den besonderen Schutz des § 53 Abs. 3 AufenthG berufen, da ihm keine Rechtstellung nach dem ARB 1/80 zukomme. Ein mögliches Recht aus Art. 6 ARB 1/80 sei jedenfalls erloschen, da er über mehrere Jahre hinweg ausschließlich einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei und somit dem Arbeitsmarkt auf unabsehbare Zeit nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Sowohl die Ausweisungs- als auch die Bleibeinteressen des Klägers würden hier besonders schwer wiegen. Im Rahmen der Interessenabwägung käme den öffentlichen Interessen an der Ausreise der Vorrang zu. Die einschneidenden Konsequenzen für den Kläger und seine Familie würden dabei nicht verkannt, diese seien jedoch erforderlich und zumutbar. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG läge nicht vor. Dem Kläger sei eine Wiedereingliederung in der Türkei möglich und der Kontakt zu seiner Familie könne z.B. durch Besuche aufrechterhalten werden. Die Befristungsentscheidung sei ebenfalls verhältnismäßig. Hier wäre sogar eine Sperrfrist von 10 Jahren möglich gewesen, bei der Bemessung seien aber die familiären Verhältnisse des Klägers berücksichtigt worden.

Der Kläger ließ am 29. März 2017 Klage gegen die Ausweisungsverfügung erheben.

Für dieses Verfahren beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung. Die Klage sei vorliegend nicht verfristet, da die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis unwirksam erfolgt sei. Aus Art. 5 Abs. 4 VwZVG ergäbe sich im Umkehrschluss, dass eine solche Art der Zustellung an Privatpersonen unzulässig sei. Eine Heilung nach Art. 9 VwZVG sei ebenfalls nicht eingetreten, da es an der Empfangsbereitschaft des Klägers gefehlt habe. Des Weiteren sei die Rechtsstellung des Klägers nach Art. 6 ARB 1/80 nicht erloschen, sodass er sich auf Art. 14 ARB 1/80 berufen könne. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ließen alle Zeiten der Beschäftigungslosigkeit, die nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers beruhten, eine bereits erlangte Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 unberührt. Die selbständige Erwerbstätigkeit sei hier einer Beschäftigungslosigkeit gleichzusetzen, da sie in Folge eines unverschuldeten Arbeitsplatzverlusts aufgenommen worden sei. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 14 ARB 1/80 müsse beim Kläger somit eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vorliegen. Diese sei vorliegend nicht gegeben, da der Kläger erst nach Vollendung seines 50. Lebensjahres entlassen werden könnte und bekannt sei, dass „Langstrafer“ jenseits des 40. Lebensjahres kaum noch straffällig würden. Hinzu käme, dass beim Kläger keine Suchtproblematik bestehe. Die angespannte finanzielle Lage des Klägers spiele dagegen keine Rolle.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Diese sei bereits unzulässig, da die Klagefrist am 27. März 2017 abgelaufen sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei dem Kläger nicht per Post sondern über die JVA zugegangen. Es könne somit dahinstehen, ob sich die Behörde für die Zustellung nach Art. 5 Abs. 1 VwZVG der JVA bzw. deren Mitarbeiter bedienen könne. Selbst wenn Zustellungsmängel vorliegen sollten, wären diese nach Art. 9 VwZVG geheilt. Die erforderliche Absicht der Behörde, den Bescheid zuzustellen sowie die Empfangsbereitschaft des Klägers lägen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Klage gegen die Ausweisungsverfügung ist aller Voraussicht nach bereits unzulässig, da sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde, sodass es auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vorliegend nicht entscheidungserheblich ankommt.

1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier -ein Widerspruch i.S.d. § 68 VwGO nicht erforderlich und dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:(vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) beigefügt ist. Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27. Februar 2017 persönlich ausgehändigt (s. Bl. 450 der Behördenakte). Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 28. Februar 2017 zu laufen und endete am Montag, den 27. März 2017 um 24.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Der Kläger erhob erst am 29. März 2017 über seine Bevollmächtigte Klage beim Gericht, so dass diese offensichtlich verfristet ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

2. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids. Die Ausweisungsverfügung wurde dem Kläger durch die Beklagte gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 1 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 VwZVG gegen Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß zugestellt. Die Bevollmächtigte des Klägers bringt diesbezüglich vor, aus der Vorschrift des Art. 5 Abs. 4 VwZVG ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Zustellung eines Bescheids gegen Empfangsbekenntnis an Privatpersonen unzulässig sei, da diese gerade nicht dem in Art. 5 Abs. 4 VwZVG aufgezählten Adressatenkreis angehörten. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Art. 5 Abs. 4 VwZVG eröffnet für die in der Vorschrift explizit genannten Empfänger (z.B. Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte etc.) lediglich die Möglichkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis „auch auf andere Weise, auch elektronisch“. Allein diese vereinfachte Art der Zustellung ist somit gegenüber Privatpersonen unzulässig, für diese verbleibt es vielmehr bei der Grundnorm des Art. 5 Abs. 1 VwZVG und somit bei der erforderlichen persönlichen Übergabe.

Dass die persönliche Übergabe vorliegend nicht durch einen eigenen Beamten der Beklagten, sondern durch einen Beamten der JVA ... erfolgte, vermag die Unwirksamkeit der Zustellung nicht zu begründen. Nach Art. 33 Abs. 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) haben Gefangene Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Außerdem ist auch die Zustellung durch eine andere Behörde in Amtshilfe möglich (vgl. zu § 5 VwZG: Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 5 VwZG Rn. 2). Aus der Vorgehensweise der Beklagten ergibt sich somit kein Zustellungsmangel.

3. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Fehler jedenfalls gemäß Art. 9 VwZVG geheilt. Danach gilt ein Dokument, falls sich seine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

Entgegen den Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers ist eine Heilung hier auch möglich, da dieser durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Schriftstück als zugestellt ansieht (vgl. dazu BVerwG, B. v. 29.4.2011 - 8 B 86/10 - juris Rn. 6ff.; BayVGH, U.v. 13.8.2014 - 19 CS 14.1196 - juris Rn. 18ff.). Der Kläger hat vorliegend gerade nicht die Annahme des Bescheids oder die Leistung seiner Unterschrift verweigert. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte, vom Fehlen seines Empfangswillens auszugehen. Eine etwaige nachträgliche Zurückweisung des Bescheids durch die Bevollmächtigte des Klägers in der Klageschrift hat auf die ursprünglich vorgelegene Empfangsbereitschaft dagegen keine Auswirkungen mehr.

Der Empfangsberechtigte hat das Schriftstück im Sinne von Art. 9 VwZVG erhalten, wenn es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen (BVerwG, U.v. 18.4.1997 - 8 C 43/95 - juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Dies war hier ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27. Februar 2017 der Fall.

Am - ebenfalls nicht heilbaren - Zustellungswillen der Beklagten (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, Art. 9 VwZVG Rn. 2 und Rn. 7 m.w.N.) bestehen keine Zweifel, sodass der Bescheid jedenfalls am 27. Februar 2017 als zugestellt galt.

Nachdem die Klage somit bereits unzulässig ist, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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published on 13/08/2014 00:00

Tenor I. Unter entsprechender Abänderung der Nrn. 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. November 2013 angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die K
published on 29/04/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 2
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published on 27/03/2019 00:00

Tenor I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens. Gründe Mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wendet sich der Kläger gegen den B
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Annotations

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.

(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.