Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 10 C 19.223

published on 27/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 10 C 19.223
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Gericht

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Tenor

I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2019 (10 C 17.1174), mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts A* … vom 12. Juni 2017 (Au 1 K 17.473) zurückgewiesen worden ist. Mit diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die anhängige Klage gegen die Ausweisung des Klägers abgelehnt.

Der Antrag ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der Antrag ist schon nicht statthaft. Die Wiederaufnahme des Verfahrens durch eine Nichtigkeitsklage setzt nach dem gesetzlichen Wortlaut von § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO ein durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren voraus. Beschlüsse unterliegen der Wiederaufnahme, wenn sie ein Verfahren abschließen, etwa wenn sie die Zulassung der Berufung ablehnen. Über den Wiederaufnahmeantrag ist in diesem Fall durch Beschluss zu entscheiden (BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15 PKH 15.15 - juris Rn. 2; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 6; Brink/Peters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2019, § 153 Rn. 4). Unstatthaft ist demgegenüber ein Wiederaufnahmeantrag, der sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet, weil eine derartige Entscheidung nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15 PKH 15.15 - juris Rn. 11 f., m.w.N.).

Unabhängig davon ist aber auch ein zulässiger Wiederaufnahmegrund nicht substantiiert und schlüssig dargelegt. Der Kläger beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog. Nach dieser Vorschrift findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. In Bezug auf einen derartigen Verfahrensfehler bringt der Kläger jedoch nichts vor, sondern behauptet, der Senat habe seinen „auf Art. 6 I 1 EMRK in Verbindung mit Art. 20 III GG beruhenden Justizgewährungsanspruch“ verletzt, weil er seiner Argumentation, der streitgegenständliche Bescheid vom 20. Februar 2017 sei nicht wirksam zugestellt worden, nicht gefolgt sei. Zum einen sind jedoch die in § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe abschließend; liegen sie nicht vor, ist eine Wiederaufnahme nicht möglich (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Sept. 2018, § 153 Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 3). Zum anderen liegt ein Verfahrensfehler auch nicht vor. Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Januar 2019 eingehend dargelegt, warum die Rechtsverfolgung durch den Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antrag auf Prozesskostenhilfe deshalb abzulehnen ist. Der Kläger wiederholt in seinem Wiederaufnahmeantrag lediglich seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren.

Soweit der Kläger seinen Wiederaufnahmeantrag (auch) als Gegenvorstellung verstanden wissen will, ergibt sich daraus nichts anderes. Unabhängig von der Zulässigkeit eines derartigen Rechtsbehelfs (siehe dazu BVerwG, B.v. 21.1.2019 - 1 PKH 49.18 - juris, Rn. 3) trägt der Kläger nichts vor, was in der Sache eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Erfolgsaussichten seiner Klage rechtfertigen könnte, sondern wiederholt seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren, den der Senat in dem Beschluss vom 25. Januar 2019 bereits eingehend gewürdigt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.