Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 10 C 19.223

bei uns veröffentlicht am27.03.2019

Tenor

I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2019 (10 C 17.1174), mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts A* … vom 12. Juni 2017 (Au 1 K 17.473) zurückgewiesen worden ist. Mit diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die anhängige Klage gegen die Ausweisung des Klägers abgelehnt.

Der Antrag ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der Antrag ist schon nicht statthaft. Die Wiederaufnahme des Verfahrens durch eine Nichtigkeitsklage setzt nach dem gesetzlichen Wortlaut von § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO ein durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren voraus. Beschlüsse unterliegen der Wiederaufnahme, wenn sie ein Verfahren abschließen, etwa wenn sie die Zulassung der Berufung ablehnen. Über den Wiederaufnahmeantrag ist in diesem Fall durch Beschluss zu entscheiden (BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15 PKH 15.15 - juris Rn. 2; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 6; Brink/Peters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2019, § 153 Rn. 4). Unstatthaft ist demgegenüber ein Wiederaufnahmeantrag, der sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet, weil eine derartige Entscheidung nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15 PKH 15.15 - juris Rn. 11 f., m.w.N.).

Unabhängig davon ist aber auch ein zulässiger Wiederaufnahmegrund nicht substantiiert und schlüssig dargelegt. Der Kläger beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog. Nach dieser Vorschrift findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. In Bezug auf einen derartigen Verfahrensfehler bringt der Kläger jedoch nichts vor, sondern behauptet, der Senat habe seinen „auf Art. 6 I 1 EMRK in Verbindung mit Art. 20 III GG beruhenden Justizgewährungsanspruch“ verletzt, weil er seiner Argumentation, der streitgegenständliche Bescheid vom 20. Februar 2017 sei nicht wirksam zugestellt worden, nicht gefolgt sei. Zum einen sind jedoch die in § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe abschließend; liegen sie nicht vor, ist eine Wiederaufnahme nicht möglich (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Sept. 2018, § 153 Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 3). Zum anderen liegt ein Verfahrensfehler auch nicht vor. Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Januar 2019 eingehend dargelegt, warum die Rechtsverfolgung durch den Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antrag auf Prozesskostenhilfe deshalb abzulehnen ist. Der Kläger wiederholt in seinem Wiederaufnahmeantrag lediglich seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren.

Soweit der Kläger seinen Wiederaufnahmeantrag (auch) als Gegenvorstellung verstanden wissen will, ergibt sich daraus nichts anderes. Unabhängig von der Zulässigkeit eines derartigen Rechtsbehelfs (siehe dazu BVerwG, B.v. 21.1.2019 - 1 PKH 49.18 - juris, Rn. 3) trägt der Kläger nichts vor, was in der Sache eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Erfolgsaussichten seiner Klage rechtfertigen könnte, sondern wiederholt seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren, den der Senat in dem Beschluss vom 25. Januar 2019 bereits eingehend gewürdigt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 10 C 19.223 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

Zivilprozessordnung - ZPO | § 578 Arten der Wiederaufnahme


(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 589 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Tatsachen, die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 10 C 17.1174

bei uns veröffentlicht am 25.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, seinen in

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Juni 2017 - Au 1 K 17.473

bei uns veröffentlicht am 12.06.2017

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der am ... 197

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Klage gegen seine Ausweisung weiter.

Anlass für die Ausweisung war seine Verurteilung durch das Landgericht Augsburg vom 8. April 2014 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten. Der Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 20. Februar 2017 wurde dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt am 27. Februar 2017 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten erhob der Kläger am 29. März 2017 hiergegen Anfechtungsklage.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten ab. Die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da sie wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig sei. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift bestünden keine Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheids.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die Klage gegen die Ausweisung bereits unzulässig ist.

Die Klage ist nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden; auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA Rn. 16) kann hier verwiesen werden.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht hat auch der Senat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids.

Bei der Zustellung durch die Behörde gemäß Art. 5 Abs. 1 VwZVG händigt ein Bediensteter das Dokument dem Empfänger aus; der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bescheid vom 20. Februar 2017 wurde dem Kläger am 27. Februar 2017 nach dieser Vorschrift ordnungsgemäß zugestellt.

Diese Art der Zustellung war auch ohne weiteres zulässig. Der Kläger meint, aus einem Umkehrschluss aus Art. 5 Abs. 4 VwZVG ergebe sich, dass diese Art der Zustellung gegenüber „Privatpersonen“ unzulässig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 5 Abs. 4 VwZVG eine Sondervorschrift ist, die gegenüber einem bestimmten Adressatenkreis eine Zustellung „auch auf andere Weise“ gegen Empfangsbekenntnis zulässt (Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 5 VwZG Rn. 36). Gemeint ist hier, dass nicht die persönliche Aushändigung verlangt wird, sondern z.B. die Übersendung per Post genügt. Gegenüber einem Zustellungsempfänger, der nicht zu dem genannten Adressatenkreis gehört, ist diese vereinfachte Art und Weise der Zustellung nach Art. 5 Abs. 4 VwZVG in der Tat nicht zulässig. Damit wird jedoch eine Anwendung des Art. 5 VwZVG nicht insgesamt ausgeschlossen, sondern es verbleibt damit bei der Zustellungsvorschrift des Art. 5 Abs. 1 VwZVG.

Ob im vorliegenden Fall auch eine andere Art der Zustellung, etwa durch die Post mit Zustellungsurkunde (Art. 3 VwZVG), möglich und zulässig gewesen wäre, ist unerheblich. Denn nach Art. 2 Abs. 3 VwZVG hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten (abgesehen von dem Sonderfall einer verpflichtenden elektronischen Zustellung nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwZVG).

Ebenso ist es unbedenklich, dass im vorliegenden Fall der zustellende Bedienstete kein Bediensteter der Beklagten, sondern ein Bediensteter der Justizvollzugsanstalt war. Zustellungen in Amtshilfe (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG) für eine andere Behörde sind grundsätzlich zulässig (Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 5 VwZG Rn. 5 ff.; Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVfG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 5 VwZG Rn. 2; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2018, Art. 5 VwZVG Anm. II.1.; siehe auch BVerwG, U.v. 13.6.2001 - 6 A 1/01 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 20.10.2009 - 3 B 04.484 - juris Rn. 88; BayVGH, B.v. 26.6.2002 - 2 B 97.615 - juris Rn. 11).

Das Handeln in Amtshilfe war auch im vorlegenden Fall nicht, wie der Kläger meint, rechtswidrig. Unabhängig von der Frage, ob ein nach den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG zu Unrecht erfolgtes Amtshilfeersuchen über das Innenverhältnis zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde hinaus überhaupt Rechtswirkungen im Verhältnis zu einem Dritten hervorrufen kann (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2018, § 5 Rn. 95), lagen die Voraussetzungen der Amtshilfe ohne weiteres vor. Aufgrund der Entfernung zwischen Augsburg und Straubing hätte es jedenfalls einen wesentlich größeren Aufwand bedeutet, einen Bediensteten der Beklagten in die Justizvollzugsanstalt zu entsenden, als einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt im Wege der Amtshilfe die Zustellung vornehmen zu lassen (Art. 5 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG; vgl. Funke-Kaiser in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2018, § 5 Rn. 22 ff.; Shirvani in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 5 Rn. 26 ff.). Im Übrigen hätte ein Bediensteter der Beklagten die Übergabe des Schriftstücks gar nicht selbst bzw. allein vornehmen können (Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG), da Gefangene gemäß Art. 33 Abs. 1 BayStVollzG Schriftstücke nur durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt empfangen dürfen (siehe dazu Arloth in Graf, BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, Stand 10.7.2018, Art. 33 BayStVollzG Rn. 2).

Da sowohl die gewählte Zustellungsart nach Art. 5 Abs. 1 VwZVG wie auch das Ersuchen um Amtshilfe rechtmäßig waren, war die Beklagte auch nicht gehalten, stattdessen eine andere Zustellungsart zu wählen, etwa durch die Post mit Zustellungsurkunde und mit eventueller Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigen Vertreter (Art. 3 VwZVG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Vermittlung von Schreiben an Gefangene gemäß Art. 33 BayStVollzG eine eigene Aufgabe der Justizvollzugsanstalt darstellt und damit einer Amtshilfe nicht zugänglich ist, wie der Kläger vorbringt. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die bloße Vermittlung eines Schreibens, sondern darüber hinaus um die Rechtshandlung der Zustellung gemäß Art. 5 Abs. 1 VwZVG.

Es war damit für die Beklagte zulässig und sinnvoll, die Zustellung des Bescheides vom 20. Februar 2017 im Wege der Amtshilfe durch einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt vornehmen zu lassen; die Justizvollzugsanstalt hätte auf Grund des Art. 33 Abs. 1 BayStVollzG an der Zustellung durch einen Bediensteten der Beklagten ohnehin jedenfalls mitwirken müssen.

Da die Zustellung wirksam war, erübrigen sich Erwägungen zu einer möglichen Heilung von Zustellungsmängeln nach Art. 9 VwZVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

Der am ... 1972 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seit dem 2. Oktober 1991 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit dem 16. Juni 1997 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am ... 1992 heiratete er eine türkische Staatsangehörige, mit der er vier gemeinsame Kinder im Alter von 23, 18, 15 und 8 Jahren hat. Die beiden jüngsten Kinder haben jeweils die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus dem sich bei den Akten befindlichen Versicherungsverlauf des Klägers (Bl. 160 der Behördenakte) ergibt sich, dass dieser seit seiner Einreise ins Bundesgebiet mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat. Die beiden längsten Beschäftigungsverhältnisse dauerten vom 15. Februar 1992 bis 30. September 1996 (ca. 4 Jahre und 5 Monate) sowie vom 1. Oktober 2007 bis 31. August 2011 (3 Jahre und 11 Monate). Dazwischen bzw. währenddessen übte er teils nebenberuflich, teils in Vollzeit, mehrere selbständige Tätigkeiten als Geschäftsführer verschiedener Unternehmen aus.

Der Kläger ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteilen des Amtsgerichts ... vom 14. November 2002 sowie vom 8. September 2004 wurde er jeweils wegen eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz zu einer Geldstrafe von 50 bzw. 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil vom 26. November 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 49 Fällen, in 42 Fällen hiervon mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monate, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 27. Mai 2011 verurteilte ihn außerdem das Amtsgericht ... - Zweigstelle ... wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tatmehrheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts ... vom 8. April 2014 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe vom 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger vereinbarte im Frühjahr 2012 mit einer nicht näher bekannten Person aus der Türkei, gegen Entgelt den Transport von 250 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Heroins eigenständig und mit voller Entscheidungskompetenz zu übernehmen. Das Heroin wurde schließlich im Mai 2012 mittels eines Schiffcontainers - hinter Lebensmitteln versteckt - von der Türkei nach Bremerhaven gebracht. Dort wurde das Heroin jedoch im Rahmen einer Zollkontrolle entdeckt, sodass der Weitertransport des Containers nach, die Verladung der Fracht in einen Sprinter sowie die anschließend geplante Übergabe des Heroins an einen weiteren Täter in den Niederlanden polizeilich überwacht wurden, was letztendlich zur Ergreifung der Täter in Rotterdam führte. Das Heroin war von sehr guter Qualität und hatte einen Marktwert von insgesamt ca. 20.000.000,- EUR.

Der Kläger befindet sich seit dem 18. Oktober 2012 in Haft, zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 22. Oktober 2014 in Strafhaft. Das Haftende ist für den 16. November 2028 vorgemerkt. In den von der Beklagten eingeholten Führungsberichten der JVA ... vom 27. November 2014, 13. März 2015, 29. Januar 2016 und 25. Januar 2017 wird der Kläger als unnahbar, ruhig und höflich, aber auch als nachdrücklich und beharrend beschrieben. Im Mai 2015 sei gegen ihn ein Disziplinarverfahren aufgrund ungebührlichen Verhaltens gegenüber Bediensteten eingeleitet worden. In der anstaltsinternen Druckerei erbringe er zufriedenstellende Arbeitsleistungen, müsse aber oft angespornt werden. Er erhalte regelmäßig Besuch von seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie weiteren Angehörigen. Eine Suchtproblematik bestehe beim Kläger nicht.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 sowie 15. Januar 2017 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Eine Reaktion erfolgte jeweils nicht.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und befristete die Wirkung der Ausweisung auf 8,5 Jahre (Ziffer 2). Außerdem ordnete sie die Abschiebung aus der Haft in die Türkei an (Ziffer 3). Im Falle vorzeitiger Haftentlassung wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger in der JVA am 27. Februar 2017 gegen Empfangsbekenntnis persönlich übergeben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Ausweisung könne zum einen aus spezialpräventiven Gründen ergehen. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liege beim Kläger vor. Hierfür sprächen unter anderem die Umstände der Tatbegehung, die auf eine hohe kriminelle Energie schließen ließen sowie die angespannte finanzielle Lage des Klägers. Aufgrund des Ausmaßes eines möglichen Schadenseintritts seien zudem die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Verstoßes gegen Rechtsvorschriften gering. Eine Ausweisung sei hier zum anderen auch zum Zweck der Generalprävention möglich. Es bestehe ein dringendes Bedürfnis, andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Der Kläger könne sich nicht auf den besonderen Schutz des § 53 Abs. 3 AufenthG berufen, da ihm keine Rechtstellung nach dem ARB 1/80 zukomme. Ein mögliches Recht aus Art. 6 ARB 1/80 sei jedenfalls erloschen, da er über mehrere Jahre hinweg ausschließlich einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei und somit dem Arbeitsmarkt auf unabsehbare Zeit nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Sowohl die Ausweisungs- als auch die Bleibeinteressen des Klägers würden hier besonders schwer wiegen. Im Rahmen der Interessenabwägung käme den öffentlichen Interessen an der Ausreise der Vorrang zu. Die einschneidenden Konsequenzen für den Kläger und seine Familie würden dabei nicht verkannt, diese seien jedoch erforderlich und zumutbar. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG läge nicht vor. Dem Kläger sei eine Wiedereingliederung in der Türkei möglich und der Kontakt zu seiner Familie könne z.B. durch Besuche aufrechterhalten werden. Die Befristungsentscheidung sei ebenfalls verhältnismäßig. Hier wäre sogar eine Sperrfrist von 10 Jahren möglich gewesen, bei der Bemessung seien aber die familiären Verhältnisse des Klägers berücksichtigt worden.

Der Kläger ließ am 29. März 2017 Klage gegen die Ausweisungsverfügung erheben.

Für dieses Verfahren beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung. Die Klage sei vorliegend nicht verfristet, da die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis unwirksam erfolgt sei. Aus Art. 5 Abs. 4 VwZVG ergäbe sich im Umkehrschluss, dass eine solche Art der Zustellung an Privatpersonen unzulässig sei. Eine Heilung nach Art. 9 VwZVG sei ebenfalls nicht eingetreten, da es an der Empfangsbereitschaft des Klägers gefehlt habe. Des Weiteren sei die Rechtsstellung des Klägers nach Art. 6 ARB 1/80 nicht erloschen, sodass er sich auf Art. 14 ARB 1/80 berufen könne. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ließen alle Zeiten der Beschäftigungslosigkeit, die nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers beruhten, eine bereits erlangte Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 unberührt. Die selbständige Erwerbstätigkeit sei hier einer Beschäftigungslosigkeit gleichzusetzen, da sie in Folge eines unverschuldeten Arbeitsplatzverlusts aufgenommen worden sei. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 14 ARB 1/80 müsse beim Kläger somit eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vorliegen. Diese sei vorliegend nicht gegeben, da der Kläger erst nach Vollendung seines 50. Lebensjahres entlassen werden könnte und bekannt sei, dass „Langstrafer“ jenseits des 40. Lebensjahres kaum noch straffällig würden. Hinzu käme, dass beim Kläger keine Suchtproblematik bestehe. Die angespannte finanzielle Lage des Klägers spiele dagegen keine Rolle.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Diese sei bereits unzulässig, da die Klagefrist am 27. März 2017 abgelaufen sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei dem Kläger nicht per Post sondern über die JVA zugegangen. Es könne somit dahinstehen, ob sich die Behörde für die Zustellung nach Art. 5 Abs. 1 VwZVG der JVA bzw. deren Mitarbeiter bedienen könne. Selbst wenn Zustellungsmängel vorliegen sollten, wären diese nach Art. 9 VwZVG geheilt. Die erforderliche Absicht der Behörde, den Bescheid zuzustellen sowie die Empfangsbereitschaft des Klägers lägen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Klage gegen die Ausweisungsverfügung ist aller Voraussicht nach bereits unzulässig, da sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde, sodass es auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vorliegend nicht entscheidungserheblich ankommt.

1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier -ein Widerspruch i.S.d. § 68 VwGO nicht erforderlich und dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:(vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) beigefügt ist. Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27. Februar 2017 persönlich ausgehändigt (s. Bl. 450 der Behördenakte). Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 28. Februar 2017 zu laufen und endete am Montag, den 27. März 2017 um 24.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Der Kläger erhob erst am 29. März 2017 über seine Bevollmächtigte Klage beim Gericht, so dass diese offensichtlich verfristet ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

2. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids. Die Ausweisungsverfügung wurde dem Kläger durch die Beklagte gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 1 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 VwZVG gegen Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß zugestellt. Die Bevollmächtigte des Klägers bringt diesbezüglich vor, aus der Vorschrift des Art. 5 Abs. 4 VwZVG ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Zustellung eines Bescheids gegen Empfangsbekenntnis an Privatpersonen unzulässig sei, da diese gerade nicht dem in Art. 5 Abs. 4 VwZVG aufgezählten Adressatenkreis angehörten. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Art. 5 Abs. 4 VwZVG eröffnet für die in der Vorschrift explizit genannten Empfänger (z.B. Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte etc.) lediglich die Möglichkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis „auch auf andere Weise, auch elektronisch“. Allein diese vereinfachte Art der Zustellung ist somit gegenüber Privatpersonen unzulässig, für diese verbleibt es vielmehr bei der Grundnorm des Art. 5 Abs. 1 VwZVG und somit bei der erforderlichen persönlichen Übergabe.

Dass die persönliche Übergabe vorliegend nicht durch einen eigenen Beamten der Beklagten, sondern durch einen Beamten der JVA ... erfolgte, vermag die Unwirksamkeit der Zustellung nicht zu begründen. Nach Art. 33 Abs. 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) haben Gefangene Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Außerdem ist auch die Zustellung durch eine andere Behörde in Amtshilfe möglich (vgl. zu § 5 VwZG: Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 5 VwZG Rn. 2). Aus der Vorgehensweise der Beklagten ergibt sich somit kein Zustellungsmangel.

3. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Fehler jedenfalls gemäß Art. 9 VwZVG geheilt. Danach gilt ein Dokument, falls sich seine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

Entgegen den Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers ist eine Heilung hier auch möglich, da dieser durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Schriftstück als zugestellt ansieht (vgl. dazu BVerwG, B. v. 29.4.2011 - 8 B 86/10 - juris Rn. 6ff.; BayVGH, U.v. 13.8.2014 - 19 CS 14.1196 - juris Rn. 18ff.). Der Kläger hat vorliegend gerade nicht die Annahme des Bescheids oder die Leistung seiner Unterschrift verweigert. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte, vom Fehlen seines Empfangswillens auszugehen. Eine etwaige nachträgliche Zurückweisung des Bescheids durch die Bevollmächtigte des Klägers in der Klageschrift hat auf die ursprünglich vorgelegene Empfangsbereitschaft dagegen keine Auswirkungen mehr.

Der Empfangsberechtigte hat das Schriftstück im Sinne von Art. 9 VwZVG erhalten, wenn es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen (BVerwG, U.v. 18.4.1997 - 8 C 43/95 - juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Dies war hier ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27. Februar 2017 der Fall.

Am - ebenfalls nicht heilbaren - Zustellungswillen der Beklagten (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, Art. 9 VwZVG Rn. 2 und Rn. 7 m.w.N.) bestehen keine Zweifel, sodass der Bescheid jedenfalls am 27. Februar 2017 als zugestellt galt.

Nachdem die Klage somit bereits unzulässig ist, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.