Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Aug. 2014 - 4 K 13.1976

published on 13/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Aug. 2014 - 4 K 13.1976
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Gericht

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, in die eine Kurzwaffe vom Typ Lefaucheux mit Kaliber 9 mm eingetragen ist.

Nach Aufforderung durch den Beklagten im Juni 2013, die ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner Waffe in Sicherheitsbehältnissen nachzuweisen, teilte der Kläger mit, dass es sich bei der Lefaucheux-Pistole nicht um eine schussfähige Waffe, sondern nur um den Torso einer alten Pistole handle. Eine gesonderte Aufbewahrungspflicht bestehe daher nicht.

Der Beklagte widerrief darauf mit Bescheid vom 28. November 2013 die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte (Ziffer 1.), verfügte die Verpflichtung zur Rückgabe (2.) sowie (3.), dass die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Beklagten hierüber ein Nachweis zu erbringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die Schusswaffen und Munition sichergestellt, eingezogen und verwertet. Hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger die Waffe nicht ordnungsgemäß verwahre und der Kläger deshalb unzuverlässig sei.

Hiergegen hat der Kläger Klage (Au 4 K 13.1976) erhoben und im Hauptantrag beantragt, den Bescheid des Beklagten aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er, ihm vorläufigen Rechtsschutz (Au 4 S 13.1977) sowie Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 (Au 4 S 13.1977) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Begründet wurde dies damit, dass insbesondere die Anordnungen in Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 28. November 2013 nach summarischer Prüfung rechtmäßig erscheinen. Hinsichtlich Ziffer 3. des Bescheids vom 28. November 2013 wurde ausgeführt:

„Die Regelung in Ziffer 3 Satz 1 des Tenors, wonach der Antragsteller verpflichtet ist, die in seinem Besitz befindliche Schusswaffe innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt hierüber einen Nachweis zu erbringen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist die zuständige Behörde die Waffen sicherstellen. Soweit darüber hinaus in Ziffer 3 Satz 2 des Tenors auch bereits über die Sicherstellung der Waffe hinaus angedroht wird, diese einzuziehen und zu verwerten, kann dies gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG allerdings erst dann erfolgen, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats nach Sicherstellung ein empfangsbereiter Berechtigter benannt wird. Nachdem in den Gründen des angefochtenen Bescheides auf Seite 4 lediglich eine Begründung zur Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG erfolgt, geht das Gericht jedenfalls im Eilverfahren davon aus, dass insoweit wohl eine offenbare Unrichtigkeit des Tenors vorliegt, die jederzeit berichtigt werden kann (Art. 42 BayVwVfG).“

Die Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (21 CS 14.826 und 21 C 14.270) wurden nach Rücknahme der Anträge jeweils mit Beschlüssen vom 6. Mai 2014 eingestellt. Die zuständige Berichterstatterin bat darauf den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2014 mitzuteilen, ob das Verfahren fortgeführt werden solle oder die Klage und der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen werde.

Der Beklagte übersandte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014, eingegangen bei Gericht am 10. Mai 2014, ein Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes über die waffentechnische Untersuchung der Lefaucheux-Pistole vom 25. April 2014. Danach sei das Asservat im vorliegenden Zustand nicht schießfähig, Lauf und Griffstück zählten jedoch grundsätzlich zu den wesentlichen Waffenteilen. Nach Einbau der fehlenden (nicht erlaubnispflichtigen) Teile könne die Waffe in einen schießfähigen Zustand versetzt werden. Die Zustellung dieses Schriftsatzes an den Kläger wurde unter dem 12. Mai 2014 mit dem Zusatz verfügt, dass im Hinblick auf das Gutachten angeregt werde, die Klage zurückzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 wies der Kläger das Gutachten vom 25. April 2014 zurück, was umfangreich ausgeführt wurde. Klage und Prozesskostenhilfeantrag blieben aufrechterhalten. Der Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 Stellung. Per Telefax vom 24. Juni 2014 regte der Kläger an, dass das Gericht sich ein eigenes Bild von den Teilen mache.

Die zuständige Berichterstatterin teilte dem Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014 mit, dass eine Übersendung der Pistolenteile an das Gericht nicht in Betracht komme. Zudem wurde ausgeführt:

„Vorbehaltlich einer Entscheidung der Kammer kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Klage im Hauptsacheverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, der diesbezüglich noch anhängige Antrag auf Prozesskostenhilfe muss daher wohl ebenfalls abgelehnt werden. Wie bereits in dem Telefongespräch am 25. Juni 2014 gebe ich nochmals zu bedenken, ob nicht ein Unbrauchbarmachen des Laufes der Waffe für Sie in Betracht kommen könnte (vgl. Anlage 1 zum Waffengesetz Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziffer 1.4.4); in diesem Fall würde sich das Hauptsacheverfahren erledigen.“

Eine Telefonnotiz hierzu findet sich in den Akten nicht.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 28. Juni 2014, dem gerichtlichen Nachtbriefkasten am 30. Juni 2014 entnommen, änderte der Beklagte den Bescheid vom 28. November 2013 dahingehend, dass die Ziffer 3 Satz 2 des Bescheids folgende neue Fassung erhält:

„Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Schusswaffe sichergestellt; falls nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Änderungsbescheides ein empfangsbereiter Berechtigter benannt wird, wird die bereits sichergestellte Waffe eingezogen und verwertet.“

In den Gründen wurde ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht Augsburg in dem Beschluss vom 15. Januar 2014 auf eine offensichtliche Unrichtigkeit hingewiesen habe. Dies werde durch den Änderungsbescheid korrigiert, indem nun auf die einzuräumende weitere Monatsfrist zur Benennung eines empfangsbereiten Berechtigten ausdrücklich hingewiesen werde. Der Änderungsbescheid wurde dem Verwaltungsgericht Augsburg in Abdruck zugesandt und enthielt folgende Bemerkung:

„In Bezugnahme auf das am 24. Juni 2014 geführte Telefongespräch zwischen Frau ... und Frau ... möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Unbrauchbarmachung von wesentlichen Waffenteilen - wie z. B. der Lauf ein Bearbeiten von Schusswaffen i. S. des § 21 Abs. 1 WaffG darstellt; dies kann daher im Regelfall nur mittels einer Waffenherstellungserlaubnis durch einen Büchsenmacher erfolgen. Die nicht gewerbsmäßige Bearbeitung von Schusswaffen bedarf nach § 26 Abs. 1 WaffG der Erlaubnis.

Ferner ist die Waffe nach Unbrauchbarmachung zur Prüfung und Kennzeichnung (mittels Beschusszeichen) einem Beschussamt (z. B. dem Beschussamt M. oder dem Beschussamt U.) vorzulegen.

Die alleinige Unbrauchbarmachung des Laufes bedeutet nicht, dass die komplette Waffe deshalb nicht mehr dem Waffengesetz unterliegt, da alle wesentlichen Teile von Schusswaffen den Schusswaffen gleich stehen, für die sie bestimmt sind; z. B. der Verschluss, das Griffstück, das Patronen- oder Kartuschenlager. Bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.“

Eine Telefonnotiz befindet sich insoweit nicht in den Akten. Das Schriftstück wurde mit dem Zusatz, dass anders als im gerichtlichen Schreiben vom 25. Juni 2014 mitgeteilt, ein Unbrauchbarmachen des Laufes wohl nicht genügen dürfte, an den Kläger zugestellt.

Mit Telefax vom 1. Juli 2014 teilte der Kläger mit, dass er um Verlängerung der Schriftsatzfrist bitte, da er mit der Regierung von ... Kontakt aufgenommen habe. Der dort zuständige Herr wolle eine Lösungsmöglichkeit suchen, mit der beide Seiten leben könnten. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 10. Juli 2014 mit, dass der Vorschlag unterbreitet werde, dass der Kläger die Waffe über die Regierung von ... unbrauchbar machen lasse. Im Gegenzug werde erklärt, auf die Vorlage der Waffe bei einem Beschussamt und die Anbringung eines Beschusszeichens zu verzichten.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 beantragte der Kläger,

die Richterin ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Berichterstatterin ihn am 25. Juni 2014 nach 11:30 Uhr angerufen habe und mitgeteilt habe, dass wenn es zu keiner Einigung mit dem Landratsamt komme, seine Anträge zurückgewiesen werden würden. Angehängt worden sei die sinnentleerte Formel „vorbehaltlich einer Entscheidung der Kammer“. Auf seine Erklärung, notfalls die Teile bei einem Bekannten in dessen Tresor zu lagern, sei er aufgefordert worden, dies zu klären.

Am Samstag, den 28. Juni 2014, habe er den Änderungsbescheid des Landratsamts vom 26. Juni 2014 im Briefkasten vorgefunden. Ihm sei sofort klar gewesen, dass eine ganz fiese Aktion dahinter stecke. Die Möglichkeit der Einlagerung sei von ihm erstmals in dem Gespräch mit der Berichterstatterin erwähnt worden, prompt ergehe am Tag darauf der Änderungsbescheid, der bei Gericht eingegangen sei, bevor er ihn in Händen gehalten habe. Bemerkenswert sei der Einwurf am Samstag, um offensichtlich die Berichterstatterin schnellstmöglich von der Ausführung der besprochenen Vorgehensweise zu informieren. Es liege auf der Hand, dass hier eine Absprache zwischen der Berichterstatterin und dem Landratsamt erfolgt sei, nachdem in der Bemerkung ein Telefonat schon am 24. Juni 2014 bestätigt sei. Der Zweck sei offensichtlich, Maßnahmen zu beraten, wie er eingeschüchtert und gefügig gemacht werden könne. Unübersehbar sei von Anfang an auch das Bestreben auf Seiten des Gerichts, die Sache ohne großen Arbeitsaufwand loszuwerden bzw. zu beenden. Dies habe schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begonnen, da der Schriftsatz des Landratsamtes vom 3. Januar 2014, Eingang bei Gericht am 8. Januar 2014, mit Schreiben vom 8. Januar 2014, Poststempel 13. Januar 2014, Eingang 14. Januar 2014, zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt wurde. Die Entscheidung sei bereits am 15. Januar 2014 erfolgt.

Mit dienstlicher Erklärung vom 22. Juli 2014 nahm die Berichterstatterin Stellung. Auf den Inhalt der Erklärung wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2014 hat der Kläger Klage gegen den Änderungsbescheid vom 27. Juli 2014 erhoben und beantragt, diesen aufzuheben. Zudem wurde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Am 30. Juli 2014 teilte ein Mitarbeiter des Beklagten mit, dass die Waffe des Klägers unbrauchbar gemacht worden sei.

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 1. August 2014 zur dienstlichen Erklärung der Berichterstatterin Stellung. Der Änderungsbescheid sei sofort am Tag nach seinem Telefongespräch mit der Berichterstatterin ergangen, so dass offensichtlich per Telefon Einfluss genommen worden sei. Die Äußerungen zum Beschluss vom 15. Januar 2014 seien inakzeptabel. Aufgrund neuer und falscher Behauptungen des Landratsamtes in der damaligen Erwiderung sei ihm jede Möglichkeit genommen worden, hierauf zu erwidern, obwohl in dem Übersendungsschreiben „zur Kenntnis- und gegebenenfalls Stellungnahme“ angegeben gewesen sei. Bei der Bemerkung mit Eingangsstempel 28. Juni 2014 handle es sich nach Form und Inhalt offensichtlich um eine private Mitteilung mit Hinweisen, besser gesagt Anweisungen für den weiteren Verlauf des Verfahrens, gerichtet an die Berichterstatterin. Dies ergebe sich aus der Bezugnahme auf das Telefonat vom 24. Juni 2014; offensichtlich sollte es kein offizieller Schriftsatz sein. Die Bemerkung sollte wohl auch nicht dem Kläger bekannt werden.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO gelten für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen im Verwaltungsprozess die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt dabei zwar nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist; es müssen aber vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der für eine Befangenheit in Betracht kommenden Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus, um ein Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen. Die Ablehnung ist nur dann begründet, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hegt, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage 2014, § 54 Rn. 10; Schmidt in Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Auflage 2014, § 54 Rn. 12). Dies ist hier aber nicht der Fall.

Gesetzliche Ausschließungsgründe nach § 54 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 41 ZPO liegen nicht vor.

Soweit der Kläger auf die Zeitabläufe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Au 4 S 13.1976) verweist und insoweit die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, kann der Befangenheitsantrag keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einem gewissen Beschleunigungsgrundsatz unterliegen und es Ziel und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes ist, schnelle Entscheidungen zu treffen, um den Beteiligten effektiven Rechtsschutz aber auch schnelle Gewissheit über die Erfolgsaussichten ihrer Anträge oder Rechtsmittel zu verschaffen, ist dieses Verfahren nach Rücknahme der Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (21 CS 14.826) rechtskräftig abgeschlossen. Darüber hinaus ist die Mitwirkung der Berichterstatterin in dem Eilverfahren grundsätzlich kein Grund, an der Unbefangenheit der Richterin zu zweifeln (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 54 Rn. 13). Besondere, zusätzliche Umstände, die den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung der Richterin aufdrängen, lassen sich aus der Sachbehandlung im Verfahren Au 4 S 13.1976 mit Auswirkungen auf das Hauptsacheverfahren nicht ableiten.

Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Berichterstatterin ergeben sich auch nicht aus den geführten Telefongesprächen und dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2014.

Zwar hat die Berichterstatterin über die mit der Vertreterin des Beklagten am 24. Juni 2014 und mit dem Kläger am 25. Juni 2014 geführten Telefonate keine Aktennotizen gefertigt. Dieser Umstand allein begründet indes nicht die Besorgnis der Befangenheit (BVerwG, B. v. 8.3.2011 - 4 VR 2/10 - juris Rn. 10). Denn die Gesprächsinhalte sind - im Hinblick auf das Schreiben der Berichterstatterin an den Kläger vom 25. Juni 2014, die Bemerkung des Beklagten zum Änderungsbescheid vom 25. Juni 2014 und die dienstliche Erklärung der Berichterstatterin - rekonstruierbar. Der Inhalt der Gespräche ist auch widerspruchsfrei in Einklang mit der dienstlichen Erklärung vom 22. Juli 2014 zu bringen. Soweit der Kläger insoweit die Äußerung vorläufiger Rechtsansichten moniert, kann daraus ebenfalls kein Befangenheitsgrund abgeleitet werden (Kopp/Schenke, a. a. O., § 54 Rn. 11b; Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand 3/2014, § 54 Rn. 44). Gerade im Zusammenhang mit den Antragsrücknahmen in den Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof obliegt es der Berichterstatterin, beim Kläger über das weitere Vorgehen nachzufragen und Anregungen zu prozessualen Erklärungen zu geben. Das Verhalten der Berichterstatterin bewegt sich insoweit im zulässigen Rahmen der prozessfördernden und vorbereitenden Maßnahmen, zu denen sie nach § 87 VwGO befugt und zuständig ist. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger oder eine unsachgemäße Sachbehandlung sind hieraus nicht ersichtlich.

Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2014 und der Bemerkung des Beklagten hierzu. Abgesehen davon, dass sich aus den Gründen des Bescheids eindeutig ergibt, dass der Beklagte insoweit auf die Ausführungen des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 15. Januar 2014 (Az. Au 4 S 13.1977 - Rn. 33) reagiert hat, ergeben sich weder aus den zeitlichen Abläufen noch aus den vorliegenden Tatsachen, Hinweise auf eine Beeinflussung des Beklagten durch die Berichterstatterin. Sowohl aus der Bemerkung, die im Zusammenhang mit dem Telefongespräch eindeutig nur auf die Unbrauchbarmachung Bezug nimmt, als auch aus der dienstlichen Erklärung der Berichterstatterin vom 22. Juli 2014 ergibt sich damit widerspruchsfrei, dass die Berichterstatterin Überlegungen zu einer einvernehmlichen Lösung des Verfahrens angestrengt hat, die einerseits den waffenrechtlichen Anforderungen, andererseits dem klägerischen Interesse am Behalt der Waffe Rechnung tragen. Nichts anderes ergibt sich aus der Bemerkung gegenüber dem Kläger, andere Möglichkeiten, wie z. B. die Verwahrung durch berechtigte Dritte, zu klären.

Anders als der Kläger meint, ist die Bemerkung des Beklagten zum Änderungsbescheid vom 25. Juni 2014 auch keine „private“ oder „geheime“ Mitteilung des Beklagten an die Berichterstatterin außerhalb offizieller Schriftsätze. Der Beklagte hat die Übersendung des Änderungsbescheids vielmehr mit Bemerkungen zum weiteren Vorgehen im Hinblick auf eine Förderung des Prozesses versehen. Ob dies mittels gesondertem Anschreiben oder einer Bemerkung anlässlich der Einführung des Bescheids mittels Abdruck in den Verwaltungsprozess erfolgt, ist insoweit unerheblich. Die Bemerkung braucht aufgrund des eindeutigen Zusammenhangs mit den prozessleitenden Verfügungen des Bescheids auch nicht eigens unterzeichnet oder mit sonstigen Formalien versehen zu werden; die Zustellung an den Kläger erfolgte - wie im gerichtlichen Verfahren üblich und erforderlich - zutreffend mittels Verfügung der Berichterstatterin, so dass die Bemerkung auch keineswegs - wie vom Kläger vermutet - versehentlich an den Kläger übermittelt worden ist. Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Inhalt noch aus dem zeitlichen Ablauf ein Hinweis auf eine Einflussnahme der Berichterstatterin hinsichtlich der Verwahrung durch empfangsbereite Berechtigte. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich insoweit in Mutmaßungen.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat
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published on 08/03/2011 00:00

Tenor Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A und den Richter am Bundesverwaltungsgericht B wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung (§ 6) nicht besitzt,
2.
der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,
3.
der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)