Waffengesetz - WaffG 2002 | § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
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Waffengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü
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published on 13/08/2014 00:00

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, in die eine Kurzwaffe vom Typ Lefaucheux mit Kaliber 9 mm eingetragen ist. Nach Auffo
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