Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 06. Jan. 2016 - 9 L 1482/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. Oktober 2015 gegen die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2015 angeordnete Untersagung der selbständigen Ausübung der Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stuckateurs und des Malers und Lackierers mit der Ausnahme der weiteren Ausführung von Verputz-arbeiten mit Sanierputzen in den Betriebsstätten „B. “ und „T.-----straße“ in N. im Rahmen eines stehenden Gewerbes wiederherzustellen,
4die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. Oktober 2015 gegen die zu Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordnete Aufforderung, die Ausübung der Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stuckateurs und des Malers und Lackierers mit der Ausnahme der weiteren Ausführung von Verputzarbeiten mit Sanierputzen in den Betriebsstätten „B. “ und „T.----straße“ in N. mit Ablauf des Tages der Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen, wiederherzustellen,
5die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung zu Ziffer 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2015 anzuordnen,
6ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. ganz oder teilweise anordnen, soweit eine Klage (wie gegen die Zwangsgeldandrohung) keine aufschiebende Wirkung hat. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung.
7Dies gilt auch im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzuges, die den besonderen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht wird. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es genügt dabei nicht, dass sich die Behörde nur auf die für den Verwaltungsakt gegebene Begründung beruft. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist, und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, von dem Verwaltungsakt vorläufig nicht betroffen zu werden, zurücktreten muss. Dabei sind an die Begründung keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
8Vgl. nur: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar,21. Aufl., 2015, § 80, Rn. 85.
9Diesen Maßgaben genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid, indem der Antragsgegner u. a. auf die von der Handwerkstätigkeit des Antragstellers ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit durch die fehlenden fachlichen Qualifikationen des Antragstellers hingewiesen hat. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, dass die Handwerksordnung nicht die Aufgabe habe, den Bauherrn vor finanziellen Schäden zu schützen, übersieht er, dass die Begründung allenfalls sekundär auf finanzielle Schäden, in erster Linie aber auf die Verhinderung von Gesundheitsbeeinträchtigungen Dritter durch die mangelhafte Ausführung von baulichen Gewerken durch den Antragsteller abstellt. Seine Behauptung, der Antragsgegner habe „aber ausschließlich den Sofortvollzug damit begründet, dass derjenige Gesetzesverstoß vorläge, welcher mit der Betriebsuntersagung geahndet würde“, trifft daher nicht zu.
10Vor diesem Hintergrund fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Kammer nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die umfangreichen und zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides und führt nur zur Klarstellung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in diesem Verfahren aus:
11Rechtsgrundlage für die Untersagung der Fortsetzung der selbständigen Ausübung der Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stuckateurs und des Malers und Lackierers mit der Ausnahme der weiteren Ausführung von Verputzarbeiten mit Sanierputzen in den Betriebsstätten „B. “ und „T.----straße“ in N. im Rahmen eines stehenden Gewerbes durch die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung ‑ HwO). Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt, so kann nach dieser Vorschrift die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen.
12Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsverfügung sind gegeben. Der Antragsgegner ist gemäß §§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung in Verbindung mit §§ 12, 4 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetzes ‑ OBG ‑) für den Erlass der in Rede stehenden Untersagungsverfügungen sachlich und örtlich zuständig. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung in Gestalt der gemeinsamen Erklärung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HwO), liegt in Gestalt der Erklärung der Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland, und der Handwerkskammer Südwestfalen vom 30. Juni / 2. Juli 2015 ebenfalls vor. Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juli 2015 vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügungen angehört (§ 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NRW ‑).
13Die angefochtene Ordnungsverfügung begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Der Antragsteller übt zulassungspflichtige Handwerke (1.) als stehenden Gewerbebetrieb (2.) entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung (3.) aus.
14(1.) Die Handwerke des Maurers und Betonbauers (Nr. 1 der Anlage A zur HwO), des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers (Nr. 6 der Anlage A zur HwO), der Stuckateure (Nr. 9 der Anlage A zur HwO) und des Malers und Lackierers (Nr. 10 der Anlage A zur HwO) sind sämtlich Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Bedenken gegen die Zulassungspflicht dieser Handwerke bestehen nicht; die Vereinbarkeit der die Zulassungspflicht regelnden Bestimmungen der Handwerksordnung mit höherrangigem Recht steht entgegen der wiederholt geäußerten Auffassung des Antragstellers nicht in Zweifel.
15Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 ‑, juris, Rn. 29 ff. (Friseurhandwerk); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 9.10 ‑, Rn. 28 ff. (Dachdeckerhandwerk).
16Gemäß § 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
17B. der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Zweifel,
18vgl. nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Oktober 2014 ‑ 4 B 88/14 ‑, juris, Rn. 25, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2004 ‑ 4 B 2607/03 ‑, juris, Rn. 17, m. w. N.,
19so dass die Vorschrift vorliegend Anwendung findet.
20Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Tätigkeit wesentlich, wenn sie nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehört, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, können demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des entsprechenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist.
21BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 ‑ 8 C 50.12 ‑, juris, Rn. 21, m. weit. Nachw.
22Zur Feststellung, ob die ausgeübten Tätigkeiten zu den wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerks gehören, können die einschlägigen Verordnungen über das Meisterprüfungsberufsbild sowie über die Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenpläne herangezogen werden.
23Dies vorausgeschickt übt der Antragsteller die Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Stuckateurs (a), des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers (b) sowie des Malers und Lackierers (c) aus.
24(a) Für die Handwerke des Maurers und Betonbauers sowie des Stuckateurs sind (Ver-) Putzarbeiten essentielle Tätigkeiten. Dies folgt aus § 23 Nr. 10 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft in der Fassung der Änderung vom 20. Februar 2009. Danach sind Gegenstand der Berufsausbildung zum Maurer mindestens auch die Fertigkeiten und Kenntnisse beim Herstellen von Putzen. Denselben Gegenstand nennt § 43 Nr. 7 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft für das Ausbildungsberufsbild des Stuckateurs, ergänzt um das „Herstellen von Drahtputzarbeiten“ (Nr. 8 der Vorschrift) und „Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz“ (Nr.12 der Vorschrift). § 2 Abs. 2 Nr. 17 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk in der Fassung vom 17. November 2011 (MaurerBetonbMstrV; BGBl. I S. 2234) nennt unter den notwendigen Fertigkeiten und Kenntnissen „Innen- und Außenputze, an deren Oberflächenbeschaffenheit keine besonderen Anforderungen gestellt werden, herstellen sowie Putzträger anbringen“.
25Hieran gemessen übt der Antragsteller in den genannten Betriebsstätten in N. den selbständigen Betrieb der Handwerke des Maurers und Betonbauers und des Stuckateurs aus. Der Antragsgegner hat aus der betriebsbezogenen Werbung des Antragstellers zutreffend abgeleitet, dass der Antragsteller die Tätigkeiten „Innenputz, Außenputz, Fassadengestaltung und Fassadendämmung“ (Werbeanzeige Bl. 98 der Verwaltungsakte) vornimmt bzw. vornehmen will,
26vgl. insoweit: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 31. Oktober 2012 ‑ 22 ZB 12.22 ‑, juris, Rn. 13,
27und damit handwerkliche Tätigkeiten ausübt. Nach einer weiteren wie ein redaktioneller Artikel einer Zeitung gestalteten Werbung (ebenfalls Bl. 98 der Verwaltungsvorgänge) fertigt sein Zwei-Mann-Betrieb unter der Firma „S.“ „nicht nur sämtliche Innen- und Außenputzarbeiten an, auch im Bereich Trockenbau und Gestaltung von Dekorputzen ist er der richtige Ansprechpartner“. Schließlich hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 23. Oktober 2015 vortragen lassen, dass ihm durch den „Sofortvollzug großer wirtschaftlicher Schaden“ drohe, denn „er soll in diesen Tagen ein größeres Objekt mit Wärmedämmung und Verputz beginnen“. Die vom Antragsteller einschränkungslos beworbenen und auch ‑ wie er einräumt ‑ tatsächlich ausgeführten Verputzarbeiten (Innenputz, Außenputz) sind für die Tätigkeiten von Maurer und Betonbauer sowie Stuckateur essentiell. Dafür, dass der Antragsteller diese Tätigkeiten „industriell“ ausüben könnte, wie er vortragen lässt, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Indem er in seiner Werbung (vgl. Bl. 98 der Verwaltungsvorgänge) darauf hinweist, dass es „dem Firmeninhaber wichtig ist, keine ‚Einheitsware‘ abzuliefern“, unterstreicht er bereits den individuellen und damit handwerklichen Charakter seiner Dienstleistung. Im Übrigen bleibt der Antragsteller eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, inwieweit Arbeiten, die an einer bestehenden Baulichkeit vorgenommen werden, „industriell“ im Sinne einer Abgrenzung zur handwerklichen Tätigkeit sein können. Indem der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung ausdrücklich eine Ausnahme vom Verbot der Handwerksausübung bezüglich der „weiteren Ausführung von Verputzarbeiten mit Sanierputzen“ gemacht hat, hat er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sichergestellt, dass der Antragsteller diese ‑ isoliert betrachtet ‑ minderhandwerklichen Putzarbeiten weiter ausüben kann.
28(b) Das Handwerk des Wärme- Kälte- und Schallschutzisolierers ist nach dem Ausbildungsberufsbild (auch) durch mindestens die Fertigkeiten und Kennnisse beim Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 5 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft) gekennzeichnet. Ferner gehören dazu das Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (Nr. 9 der Vorschrift), das Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (Nr. 10 der Vorschrift) und das Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (Nr. 12 der Vorschrift). Der Antragsteller bietet ‑ wie dargelegt ‑ einschränkungslos in seiner Werbung die „Fassadendämmung“, die er auch an einem „größeren Objekt“ in Kürze auszuüben gedenkt, und somit einen wesentlichen Kernbereich der Tätigkeit des Handwerks des Wärme- Kälte- und Schallschutzisolierers als Dienstleistung an. Dass der Antragsteller sich hierbei auf die Montage vorgefertigter Fassaden aufgrund alleiniger Planung der Bauherren und Montage nach Vorgaben des Herstellers beschränkt,
29vgl. Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 3. April 2006 ‑ 4 K 3119/05, juris, Rn. 21,
30und damit außerhalb des Kernes der handwerklichen Ausübung des bezeichneten Handwerks bewegt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
31(c) Die Kernbereiche des Handwerks des Malers und Lackierers sind der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk in der Fassung vom 17. November 2011 (Maler- und Lackierermeisterverordnung - MulMstrV; BGBl. I. S. 2234) und der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) zu entnehmen. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 c) MulMstrV sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen „Beschichtungen, Applikationen, Bekleidungen, Beläge und Dekorationen in Räumen, an Fassaden und Objekten unter Beachtung der Alterungsästhetik und historischer Gegebenheiten sowie physikalischer und chemischer Anforderungen ausführen“. Buchstabe a) der Vorschrift nennt zudem „Untergründe herstellen und Instandhaltungsarbeiten an Untergründen, insbesondere unter Berücksichtigung von Spachtel-, Putz- und Glättarbeiten durchführen“. Gemäß Buchstabe g) der Vorschrift gehört auch zu dem Berufsbild des Malers und Lackierers: „Dämmarbeiten, insbesondere Wärmedämm-Verbundsysteme zur Energieeinsparung und Verminderung von CO2-Emissionen, planen, ausführen und kontrollieren; bauphysikalische Berechnungen durchführen“. Die vom Antragsteller selbst beworbenen bzw. eingeräumten Tätigkeiten des Verputzens, der Fassadengestaltung und der Dämmarbeiten machen einen wesentlichen Teil dieser prägenden Tätigkeiten des Handwerks des Malers und Lackierers aus.
32(2) Der Antragsteller übt diese Handwerke unstreitig im stehenden Gewerbe aus, und zwar von seinen Betriebsstätten „B. “ und „T.----straße“ in N. aus. Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner untersage ihm „jede Form der Handwerksausübung“, etwa auch im Reisegewerbe, ist dies bereits mit Blick auf den eindeutigen Tenor der Untersagungsverfügung nicht im Ansatz nachvollziehbar.
33(3) Die Handwerke werden auch entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt. Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist ‑ wie bereits dargelegt ‑ nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (§ 1 HwO). Der Antragsteller betreibt die zulassungspflichtigen Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stuckateurs und des Malers und Lackierers ohne Eintragung in der Handwerksrolle; sein Betrieb ist auch nicht eintragungsfähig.
34Ein Betrieb im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO ist jede organisatorisch zusammenhängende, von einem geschäftlichen Mittelpunkt aus ausgeübte handwerkliche Tätigkeit; „ausüben“ bedeutet dabei ausschließlich das tatsächliche Ausführen handwerklicher Dienstleistungen.
35Vgl. Schmitz, in: Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2015, § 16, Rn. 22.
36Selbständig ist, wer ein Gewerbe in eigenem Namen und eigener Verantwortung auf seine Rechnung betreibt.
37Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (HambOVG), Urteil vom 19. Dezember 1989 ‑ Bf VI 20/88 ‑, juris, Rn. 39, m. w. N.
38Der Antragsteller betreibt nach diesen Maßgaben zwar zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten unter der Firma „S.“. Er ist jedoch nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Ersichtlich kann er selbst aber nicht eingetragen werden, weil er weder die Meisterprüfung in einem der betriebenen oder diesen verwandten Handwerke (§ 7 Abs. 1 a) HwO) bestanden hat noch Hochschulabsolvent mit entsprechender Qualifikation ist (§ 7 Abs. 2 HwO). Da er offenbar auch nicht die Gesellenprüfung in einem der streitigen Handwerksberufe bestanden hat, scheidet die Eintragung nach Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7 Abs. 7 i. V. m. § 7 a HwO) aus. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) fehlt es beim Antragsteller ersichtlich schon an einem Ausnahmefall.
39Die zu Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung ergangene Aufforderung zur Einstellung der in Ziffer 1. untersagten handwerklichen Tätigkeiten ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Die Aufforderung konkretisiert lediglich die Untersagungsverfügung in Bezug auf die ausgeübten handwerklichen Tätigkeiten.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2009 ‑ 4 A 3724/06 ‑,juris, Rn. 5.
41Ermessensfehler hinsichtlich der Untersagungsverfügung sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat das ihm durch § 16 Abs. 3 HwO eingeräumte Ermessen erkannt und auch zutreffend ausgeübt.
42Letztlich fällt auch die allgemeine Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Hierfür ist maßgeblich in Rechnung zu stellen, dass die untersagten handwerklichen Tätigkeiten des Antragstellers im Bereich der Bautätigkeiten (Innenputz-, Außenputz-Arbeiten, Fassadenbau, Fassadendämmung) unmittelbare Auswirkung auf die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit Dritter haben, er aber gleichwohl aufgrund seiner zulassungsfreien Gewerbetätigkeiten in der Lage ist, seinen Betrieb (mit zulassungsfreier Tätigkeit) weiterzuführen, und daher sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinter das öffentliche Interesse an dem vorläufigen Vollzug der Untersagungsverfügung zurücktritt.
43Die Zwangsgeldandrohungen in den angefochtenen Ordnungsverfügungen beruhen auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und treffen ebenfalls nicht auf rechtliche Bedenken. Der Antragsgegner hat mit dem Zwangsgeld das mildeste Mittel zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung ausgewählt. Die Auffassung des Antragstellers, es seien „mehrere“ Zwangsmittel nebeneinander angewandt worden, ist unverständlich. Soweit er meint, dass die angeordnete Handwerksuntersagung ein „Zwangsmittel“ sei, verkennt er den Unterschied zwischen einer Grundverfügung und dem Zwangsmittel, das zu ihrer Durchsetzung eingesetzt wird.
44Der Antragsgegner hat die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall angedroht, dass der Antragsteller die Ausübung der untersagten Tätigkeiten nicht mit Ablauf des Tages einstellt, an dem die Ordnungsverfügung zugestellt wurde. Mithin wurde dem Antragsteller allenfalls eine Frist von wenigen Stunden zur Befolgung der Untersagungsverfügung eingeräumt. Zwar ist einem Verpflichteten grundsätzlich eine angemessene Frist zur Befolgung ordnungsbehördlicher Anordnungen einzuräumen. Dies gilt indes nur dann, wenn es sich nicht um eine reine Unterlassenspflicht handelt und die Behörde gegen Tätigkeiten des Antragstellers vorgegangen ist, mit deren Einstellung konkrete Handlungsverpflichtungen wie eine gesetzlich vorgeschriebene Abmeldung verbunden sind.
45Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 16. Dezember 2012 ‑ 4 K 2731/12 ‑, juris, Rn. 14.
46Dies ist hier indes nicht der Fall, so dass die kurze Fristsetzung auch nicht ermessensfehlerhaft ist. Der Antragsteller kann die ihm untersagten handwerklichen Tätigkeiten sofort einstellen, ohne dass ihm eine Vorlaufzeit oder Übergangsfrist hätte eingeräumt werden müssen. Der Antragsteller hat die Gewerbe „Wärme-, Kälte-, Schallschutz, Verputzer, Gerüstverleih, Trockenbau, Fassadenmonteur, Bauabdichtungen sowie Maschinenvermietung mit Angestellten“ bei der Stadt N. angemeldet. In dieser Form können die angemeldeten Gewerbe als Tätigkeiten betrachtet werden, die jedenfalls nicht eindeutig den zulassungspflichtigen Handwerken zugeordnet werden können. „Wärme-, Kälte-, Schallschutz“ und „Fassadenmonteur“ können auch minder‑ oder nichthandwerklich betrieben werden. Dasselbe gilt für den „Verputzer“, soweit es sich z. B. um Arbeiten mit Sanierputzen handelt, die der Antragsgegner dem Antragsteller ausdrücklich nicht untersagt hat. Daher musste dem Antragsteller auch keine besondere Frist etwa für die Ab- oder Ummeldung seiner Gewerbe gewährt werden.
47Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und folgt in der Höhe der ständigen Rechtsprechung in Verfahren dieser Art (vgl. Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der danach anzusetzende Wert in Höhe von 15.000,00 EUR war wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens zu halbieren.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.
(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.
(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.
(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.
(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.
(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.
(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
- 1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, - 2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - 3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
(1) Durch die Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Maurer- und Betonbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, - 2.
Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen durchführen, - 3.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der Grundsätze ökologischen Bauens; Informationssysteme nutzen, - 4.
Aufträge für Bauteile und Bauwerke, insbesondere aus künstlichen und natürlichen Steinen, Beton- und Stahlbeton und Fertigelementen, vertragsgemäß durchführen unter Berücksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken sowie Baumaschinen- und Gerätetechnik, von berufsbezogenen Normen und Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung einschließlich der Baustelleneinrichtungen planen, organisieren und überwachen, - 5.
Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Bauteile und Bauwerke, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren und die Ausführung geeignet sind; Standsicherheits- und bauphysikalische Nachweise erstellen, statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen, - 6.
Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen, - 7.
Absteckungen und Vermessungsarbeiten durchführen; Auf- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten, Herstellung von Schalungen, Bewehrungen und Lehrgerüsten sowie von Beton planen, organisieren und überwachen; künstliche und natürliche Steine, Beton und Bauhilfsstoffe auswählen, verarbeiten, nachbehandeln und prüfen, - 8.
Baugrund nach Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden sowie auf Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Schadstoffe nach Augenschein beurteilen, - 9.
Baugruben herstellen, sichern und verfüllen; Gründungen ausführen, Gebäude sichern, - 10.
Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen ausführen, Kanäle und zugehörige Bauwerke herstellen, - 11.
Bauwerksabdichtungen durchführen, Wärme-, Schall- und Brandschutzmaßnahmen veranlassen und überwachen; Luftdichtheit beurteilen, - 12.
Stoffe zum Säure-, Korrosions- und Feuchteschutz auswählen und verarbeiten, - 13.
baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte Lagerung von Bauteilen und -elementen veranlassen und überwachen; Verbindungs-, Befestigungs- und Einbautechniken beherrschen, - 14.
Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Baustoffe, einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Untergründen, bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen, - 15.
Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen und instand setzen, insbesondere ein- und angebaute Schornsteine, - 16.
Feuerungsanlagen, Industrieöfen und Schornsteine von Industrieanlagen planen und herstellen, - 17.
Innen- und Außenputze, an deren Oberflächenbeschaffenheit keine besonderen Anforderungen gestellt werden, herstellen sowie Putzträger anbringen, - 18.
Estriche herstellen, insbesondere Zementestriche, - 19.
Beläge aus künstlichen und natürlichen Steinen und Platten einschließlich Unterbau herstellen, - 20.
Instandhaltung von Bauteilen und Bauwerken, insbesondere Instandsetzung von Stahlbetonbauteilen, beherrschen, - 21.
Durchbrüche und Bohrungen herstellen und schließen, Bauteile und Bauwerke rückbauen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen, - 22.
Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen, - 23.
erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
- 1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, - 2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - 3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.
(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.
(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.
(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.
(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.
(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.
(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.
(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).
(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.
(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.
(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.
(4) bis (6) (weggefallen)
(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.
(8) (weggefallen)
(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.
(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.
(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.
(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.
(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.
(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.
(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.